Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06

bei uns veröffentlicht am05.10.2007

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere Betriebsrente.
Die 1943 geborene Klägerin war bei der Beklagten pflichtversichert. Bis zum 31.12.2001 hat sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 288 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 67). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 221 Monate (AH 67). Seit dem 01.08.2001 arbeitete die Klägerin in Altersteilzeit.
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 20.02.2004 die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf EUR 556,48 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 139,12 Punkten erteilt (AH 1, 25 ff, 67 ff). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.).
Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde für das gesamte Jahr 2001 Altersteilzeit berücksichtigt, woraus sich bei einem Beschäftigungsquotienten  im Abschnitt 2001 von 10,80 ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,00 errechnete (AH 33). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 mit EUR 57.068,48 berücksichtigt (AH 37).
In drei Versicherungsnachweisen nach § 51 VBLS n.F. vom 20.09.2004, vom 1.2.2005 (AH 3/5) und vom 2.6.2006 (AH 7) wurde noch von den Versorgungspunkten aus der Startgutschrift ausgegangen.
Mit Mitteilung vom 13.07.2006 wurde der Klägerin eine Neuberechnung der Startgutschrift übersandt, wonach die Startgutschrift zum 31.12.2001 insgesamt 78,14 Versorgungspunkte beträgt, was einer Rentenanwartschaft von EUR 312,56 entspricht (AH 9-15, 89 - 123). Das Vollbeschäftigungsentgelt wurde dabei für die Jahre 1999 mit EUR 35.284,29, für 2000 mit EUR 35.807,19 und für 2001 nunmehr statt zuvor mit EUR 57.068,48 mit EUR 37.392,87 berücksichtigt (AH 97).
Seit dem 01.08.2006 erhält die Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte (AH 125 ff) in Höhe von brutto EUR 1.503,75 (AH 129). Von der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2006 eine Betriebsrente für Versicherte in Höhe von netto EUR 297,85 (AH 15 ff).
Die Klägerin ist der Auffassung,
sie müsse entsprechend der ursprünglichen Mitteilung vom 20.02.2004 und den nachfolgenden Versicherungsnachweisen ihre Betriebsrente aus der höheren Startgutschrift erhalten. Diese Mitteilungen seien verbindlich und es bestehe für die Klägerin insoweit Vertrauensschutz.
10 
Sie beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 19.07.2006 der Klägerin eine Betriebsrente ab 01.08.2006 unter Zugrundelegung einer Startgutschrift zum 31.12.2001 von 139,12 Versorgungspunkten, was einer monatlichen Rentenanwartschaft derzeit in Höhe von EUR 588,64 entspricht, zu zahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Das Gericht hat verhandelt am 05.10.2007.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
17 
Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu.
18 
1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen.
19 
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen  fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet.
20 
2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden.
21 
Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.
22 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
23 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats  B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
24 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung).
25 
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
26 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt -  über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05).
27 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden.
28 
4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
17 
Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente auf der Grundlage einer Startgutschrift der Beklagten vom 20.02.2004 zu.
18 
1. Die von der Beklagten in der geänderten Startgutschrift vom 13.07.2006 ermittelten 78,14 Versorgungspunkte sind richtig berechnet. Die Mitteilung vom 20.02.2004, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, ist fehlerhaft gewesen.
19 
Die Klägerin arbeitete seit dem 01.08.2001 in Teilzeit. Bei der Ermittlung der Versorgungspunkte in der Mitteilung vom 20.02.2004 ging die Beklagte ersichtlich von einer Teilzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr hinweg aus, weshalb sie bei der Hochrechnung der Entgelte auf die eines entsprechenden Vollbeschäftigten statt den durchschnittlichen Beträgen von ca. EUR 35.000,- aus den Jahren 1999/2000 nunmehr für 2001 ein Vollbeschäftigteneinkommen von EUR 57.068,48 errechnete (AH 37). Tatsächlich hat die Klägerin nur ein hochgerechnetes Vollbeschäftigtenentgelt von EUR 37.392,87 (AS 115/AH 97). Dieser Wert entspricht dem vorherigen Verdienst der Klägerin und wird auch von ihr nicht substantiiert angegriffen. Da die Klägerin kein wesentlich höheres Gehalt in der Teilzeitbeschäftigung erhielt, hätte ihr dieser Fehler sofort auffallen müssen. Dass er erst in der Mitteilung vom 13.07.2006 korrigiert wurde, ist der Beklagten, die auf die Informationen durch den Arbeitgeber angewiesen ist, nicht anzulasten. Der Fehler in der Ermittlung des Entgelts setzt sich bei den weiteren Berechnungen  fort, da sich aus diesen Werten sodann das gesamtversorgungsfähige Entgelt (§ 43 VBLS a.F. - AS 89), die Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F. - AS 91) und daraus wieder die Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 41 Abs. 1 VBLS - AS. 93) errechnet.
20 
2. Die Mitteilung vom 20.02.2004 und die nachfolgenden Versicherungsnachweise nach § 51 VBLS sind auch - wovon die Klägerin ausgeht - nicht „verbindlich“ geworden.
21 
Die Entscheidung der Anstalt und die Mitteilung ihrer Leistungen oder deren Ablehnung haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt.
22 
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt:
23 
„Die Mitteilung der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 (378)) ordnet die Versicherungsverhältnisse zwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese Sichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats des BVG vom 06. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, Seite 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/94 -, NVwZ-RR 1995, Seite 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber“. (BVG 2. Kammer des 1. Senats 1 BvR 1136/96 B. vom 22. März 2000 in NVwZ 2000, 1409 = VersR 2000, 835 - 838; NJW 2000, 3341 - 3344; 2. Kammer des 1. Senats  B. vom 25.08.1999, 1 BvR 1246/95 in FamRZ 1999, 1575 - 1577 = VersR 1999, 1518 - 1520).
24 
Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die Anstalt ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, die Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (st. Rechtsprechung der Kammer u.a. Urt. vom 24.11.2000, Az.: 6 O 313/00; vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt - Sammlung, Stand Januar 2000, Rn. 4 zu § 61 m. w. N. der Rechtsprechung).
25 
3. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Betrages ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
26 
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt -  über den reinen Wortlaut des § 242 BGB hinaus - als die Rechtsordnung beherrschendes Prinzip für den gesamten Rechtsverkehr und hat zur Folge, dass sich jeder in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Vorstellungen zu verhalten hat, und verpflichtet deshalb zur billigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen anderer, sowie zum eigenen redlichen und loyalen Verhalten. Seine Ausprägung hat der Grundsatz unter anderem gerade auch in dem Institut der unzulässigen Rechtsausübung und des Rechtsmissbrauchs gefunden, wonach die Ausübung eines individuellen Rechts im Rahmen einer rechtlichen Sonderverbindung durch das Gebot der Redlichkeit und einem an Treu und Glauben zu messenden Verhalten beschränkt und ausgeschlossen sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 15.2.2001, Az.: 12 U 206/00, Seite 7 und LG Karlsruhe, Urt. vom 25.1.2006 - Az.: 6 O 183/05).
27 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von sich aus keinen Umstand gesetzt, der die Klägerin in ihrer Entscheidung zur Altersteilzeitarbeit beeinflusst haben könnte. Die Klägerin hat von der Beklagten auch keinerlei erhöhte Zahlungen, die sie mit der Klage begehrt, erhalten. Somit ist auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Mitteilung allein reicht - wie oben bereits dargelegt - für einen solchen Vertrauenstatbestand nicht aus. Die Frage, ob die Beklagte möglicherweise überbezahlte Beträge durch Änderung einer ursprünglich fehlerhaften Mitteilung ohne weiteres zurückverlangen kann, braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden.
28 
4. Schadensersatzansprüche für eine fehlerhafte Mitteilung oder Auskunft hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr bei der im Ergebnis richtigen Berechnung der Startgutschrift vom 13.07.2006 durch die Beklagte entstanden sein sollte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 28.10.2004 - 12 U 199/04 in OLGR 2005, 7 ff = NJW 2005, 77 ff).
29 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Referenzen - Urteile

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2004 - 12 U 199/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2004 - 6 O 920/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 6 O 295/06.

Landgericht Karlsruhe Urteil, 25. Sept. 2009 - 6 O 190/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstre

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2004 - 6 O 920/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zusätzlich zu der nach ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente

a) für die Zeit ab 01.01.2003 bis zum 31.10.2007 jeweils monatlich im Voraus einen Betrag von 234,51 EUR, der entsprechend § 39 VBLS n.F. jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % zu erhöhen ist, sowie

b) für die Zeit ab 01.11.2007 jeweils monatlich im Voraus einen Betrag von 56,07 EUR, der entsprechend § 39 VBLS n.F. jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % zu erhöhen ist,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der … 1942 geborene Kläger erhält von der Beklagten gemäß Bescheid vom 26.02.2003 seit 01.01.2003 eine Betriebsrente (Zusatzversorgungsrente) von monatlich 170,83 EUR brutto. Bei Zugrundelegung einer vom Kläger im März 2002 bei der Beklagten eingeholten Rentenauskunft, in der bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die ermittelte Gesamtversorgung ein durchgeführter Versorgungsausgleich übersehen worden war, hätte sich eine wesentlich höhere Betriebsrente ergeben. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Auskunft in Anspruch und verlangt zuletzt im Wege der Feststellungsklage eine entsprechend der Auskunft erhöhte Rentenleistung.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat der Klage im Wesentlichen entsprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ab 01.01.2003 von der Gesamtversorgung des Klägers die tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Rente abzuziehen und nicht den fiktiven Rentenbetrag, der sich ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben würde.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung beantragt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wie folgt abzuändern:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2003 und der fiktiv von ihm zu beanspruchenden Betriebsrente bei einem Rentenbeginn zum 01.11.2007 (= Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht über die von ihr bestrittene Behauptung des Klägers, er hätte bei einer zutreffenden Rentenauskunft noch fast 5 Jahre weitergearbeitet, keinen Beweis erhoben. Ein etwaiger Nachteil des Klägers aus der unzutreffenden Auskunft werde jedenfalls durch die gebotene Gegenrechnung der für diesen Zeitraum erlangten Freizeit ausgeglichen. Allenfalls könne der Kläger beanspruchen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine ihrem Inhalt nach richtige Auskunft erhalten hätte. Der Schaden daraus bestehe allenfalls in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der mit Ablauf des 65. Lebensjahres (01.11.2007) zu zahlenden Betriebsrente zu der ab 01.01.2003 tatsächlich gezahlten Betriebsrente.
10 
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger im Verhandlungstermin persönlich angehört.
II.
13 
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt der Sache nach zu einer ab 01.11.2007 wesentlich eingeschränkten Verurteilung.
14 
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihm mit Schreiben vom 26.03.2002 eine fehlerhafte Rentenauskunft erteilt hat. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 70 a VBLS verpflichtet, dem Kläger eine nach dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten zutreffende Auskunft zu erteilen (vgl. das Senatsurteil OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2002, 833 unter I 1 und 2; BGHZ 155, 354 unter I 2 a zu Auskünften des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung). Diese Pflicht hat sie mit der Auskunft vom 26.03.2002 verletzt. Bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die maßgebliche Gesamtversorgung hat die Beklagte entgegen § 40 Abs. 2 a bb ihrer damals maßgeblichen Satzung (VBLS a. F.) nicht den gesamten, also den nicht um die auf die geschiedene Ehefrau übertragene Anwartschaft verminderten Rentenbetrag angerechnet, sondern lediglich den dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Betrag von 999,15 EUR. Die Falschauskunft beruht auch auf einem Verschulden des für die Beklagte handelnden Mitarbeiters. Der ihrer Auskunft zugrunde liegenden Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 01.02.2002 war eindeutig zu entnehmen, dass zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war und es sich bei der mitgeteilten Altersrente von monatlich 999,15 EUR um den nach Übertragung der Anwartschaften auf die geschiedene Ehefrau verringerten Betrag handelte.
15 
2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht insoweit, als es unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 10.07.2003 - II XR 155/02 - (BGHZ 155, 354) ohne weiteres annimmt, die Beklagte müsse den Kläger so stellen, als wenn die von ihr erteilte Auskunft richtig gewesen wäre.
16 
Nach der Entscheidung BGHZ 155, 354, der der Senat folgt, ist zur Frage, ob und inwieweit dem Auskunftsempfänger auf Grund der falschen Mitteilung ein Schaden entstanden ist, im Ausgangspunkt - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - danach zu fragen, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn sich der Rentenversicherungsträger amtspflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nur wenn sich danach ein Vermögensnachteil ergibt, ist in einem zweiten, gegebenenfalls der Begrenzung des ersatzfähigen Schadens in wertender Betrachtung dienenden Schritt festzustellen, wie sich die Vermögenslage des Auskunftsempfängers entwickelt hätte, wenn die Auskunft mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wäre. Denn der Geschädigte soll nicht weitergehend geschützt werden, als er tatsächlich auf die erteilte Auskunft vertrauen durfte.
17 
3. Dies zugrunde gelegt ergibt sich im Streitfall:
18 
a) Der Senat ist aufgrund der Darlegungen des Klägers im zweiten Rechtszug und seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend davon überzeugt, dass der Kläger, wenn die Rentenauskunft der Beklagten vom 26.03.2002 zutreffend gewesen und ihm anstelle des fälschlich mit 529,18 EUR bezifferten Betrages - wie in der späteren Mitteilung vom 26.02.2003 - lediglich eine Rente aus der Zusatzversorgung in Höhe von 170,83 EUR brutto in Aussicht gestellt worden wäre, nicht schon zum 01.01.2003 in Ruhestand gegangen wäre und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen, sondern bis zum regulären Renteneintrittsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres, also bis 31.10.2007, weiter gearbeitet hätte. In diesem Falle hätten dem Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand über 350 EUR brutto monatlich mehr zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat unter Verweis auf seine mit Schriftsatz vom 14.10.2004 vorgelegte Fixkostenaufstellung (Gesamtsumme: 988,16 EUR, As. II 79) nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er in Kenntnis dieser Situation vor Ende seines 65. Lebensjahres keinen Rentenantrag gestellt hätte.
19 
b) Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens ist zu differenzieren:
20 
aa) Im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.10.2007 hätte der Kläger, wenn er weiter gearbeitet hätte, ausweislich der beispielhaft vorgelegten Vergütungsmitteilung von Oktober 2002 (As. II 77) über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.213 EUR verfügt (etwaige Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht dargelegt). Gegenüber der nunmehr bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 989,08 EUR (AH I 35) und der von der Beklagten gewährten Zusatzrente (Betriebsrente) von 156,23 EUR verbleibt eine Differenz von rund 1.068 EUR, um die der Kläger monatlich schlechter steht. Der Kläger hätte sich jedoch, wäre die Auskunft der Beklagten vom 26.03.2002 mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, mit den dann auf dieser Basis zu erwartenden Renteneinkünften zufrieden gegeben. Sein Ersatzinteresse ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung daher auch nur insoweit schutzwürdig. Zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 989,08 EUR wäre eine Betriebsrente hinzugekommen, die sich, wie die Beklagte unwiderlegt vorgerechnet hat, auf 476,64 EUR abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, als auf einen Nettobetrag von 390,74 EUR belaufen hätte. Damit kann der Kläger für den angegebenen Zeitraum bis 31.10.2007 den Differenzbetrag zur tatsächlich gewährten Zusatzversorgungsrente von 156,23 EUR, also 234,51 EUR monatlich ersetzt verlangen. Dieser Betrag ist in entsprechender Anwendung der für die Betriebsrente geltenden Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. jeweils monatlich im Voraus zu leisten sowie des § 39 VBLS n.F. jeweils zum 01.07. eines Jahres um 1 % zu erhöhen.
21 
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger nicht die Freizeit, die er im Vergleich zur Situation seiner Weiterbeschäftigung bis zum regulären Renteneintrittsalter hinzugewonnen hat, schadenskompensierend anrechnen lassen. Zum einen kann Freizeit jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als ein vermögenswertes Gut angesehen werden (vgl. zur Freizeiteinbuße Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, vor § 249 Rn 38 m. w. N.). Darüber hinaus hat sich der Kläger den Freizeitgewinn durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit „erkauft“, für die die Beklagte wegen der gebotenen wertenden Haftungsbegrenzung nicht einstehen muss (vgl. BGHZ 155, 354 unter I 4 c bb).
22 
bb) Ab 01.11.2007 - also dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts, wenn der Kläger weiter gearbeitet hätte - ergibt sich nach den Darlegungen der Beklagten bei angenommener Weiterbeschäftigung eine Betriebsrente von 281,52 EUR brutto. Zieht man hiervon den von der Beklagten unwidersprochen auf 49,37 EUR bezifferten Kürzungsbetrag für den Versorgungsausgleich sowie von dem verbleibenden Betrag von 232,15 EUR einen entsprechend den gegenwärtigen Verhältnissen geschätzten Betrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 8,55 % hieraus = 19,85 EUR ab, verbleibt eine Nettorente von 212,30 EUR. Das ergibt eine Differenz zur tatsächlich – auf der Basis des durchgeführten Versorgungsausgleichs - gewährten Rente (156,23 EUR) von 56,07 EUR monatlich. Diese Differenz ist vollumfänglich zu ersetzen, da die Betriebsrente, wäre die falsche Auskunft, auf die der Kläger vertraut hat, richtig gewesen, 390,74 EUR netto betragen hätte, also höher als der tatsächliche Schaden gewesen wäre. Bei dieser Sachlage wirkt sich die nach der Entscheidung BGHZ 156, 354 (unter I 4 b) gebotene normative Einschränkung des ersatzfähigen Schadens auf den Rentenbetrag, auf den der Auskunftsempfänger nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte, nicht begrenzend aus. Da der aufgrund der Falschauskunft tatsächlich eingetretene Vermögensnachteil des Klägers insoweit geringer war als der Nachteil im Vergleich mit dem (hypothetischen) Fall, dass die falsche Auskunft richtig gewesen wäre, kann er den vollen Ausgleich des ihm tatsächlich erwachsenen Schadens von der Beklagten beanspruchen. Auch insoweit sind die für die Betriebsrente geltenden Bestimmungen der §§ 39, 47 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. entsprechend anzuwenden.
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2004 - 6 O 920/03 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zusätzlich zu der nach ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente

a) für die Zeit ab 01.01.2003 bis zum 31.10.2007 jeweils monatlich im Voraus einen Betrag von 234,51 EUR, der entsprechend § 39 VBLS n.F. jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % zu erhöhen ist, sowie

b) für die Zeit ab 01.11.2007 jeweils monatlich im Voraus einen Betrag von 56,07 EUR, der entsprechend § 39 VBLS n.F. jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % zu erhöhen ist,

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der … 1942 geborene Kläger erhält von der Beklagten gemäß Bescheid vom 26.02.2003 seit 01.01.2003 eine Betriebsrente (Zusatzversorgungsrente) von monatlich 170,83 EUR brutto. Bei Zugrundelegung einer vom Kläger im März 2002 bei der Beklagten eingeholten Rentenauskunft, in der bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die ermittelte Gesamtversorgung ein durchgeführter Versorgungsausgleich übersehen worden war, hätte sich eine wesentlich höhere Betriebsrente ergeben. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Auskunft in Anspruch und verlangt zuletzt im Wege der Feststellungsklage eine entsprechend der Auskunft erhöhte Rentenleistung.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat der Klage im Wesentlichen entsprochen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ab 01.01.2003 von der Gesamtversorgung des Klägers die tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Rente abzuziehen und nicht den fiktiven Rentenbetrag, der sich ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben würde.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung beantragt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wie folgt abzuändern:
Die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Differenz zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2003 und der fiktiv von ihm zu beanspruchenden Betriebsrente bei einem Rentenbeginn zum 01.11.2007 (= Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Zu Unrecht habe das Landgericht über die von ihr bestrittene Behauptung des Klägers, er hätte bei einer zutreffenden Rentenauskunft noch fast 5 Jahre weitergearbeitet, keinen Beweis erhoben. Ein etwaiger Nachteil des Klägers aus der unzutreffenden Auskunft werde jedenfalls durch die gebotene Gegenrechnung der für diesen Zeitraum erlangten Freizeit ausgeglichen. Allenfalls könne der Kläger beanspruchen, so gestellt zu werden, wie wenn er eine ihrem Inhalt nach richtige Auskunft erhalten hätte. Der Schaden daraus bestehe allenfalls in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der mit Ablauf des 65. Lebensjahres (01.11.2007) zu zahlenden Betriebsrente zu der ab 01.01.2003 tatsächlich gezahlten Betriebsrente.
10 
Der Kläger beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger im Verhandlungstermin persönlich angehört.
II.
13 
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt der Sache nach zu einer ab 01.11.2007 wesentlich eingeschränkten Verurteilung.
14 
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihm mit Schreiben vom 26.03.2002 eine fehlerhafte Rentenauskunft erteilt hat. Die Beklagte war auf der Grundlage von § 70 a VBLS verpflichtet, dem Kläger eine nach dem Stand ihrer Erkenntnismöglichkeiten zutreffende Auskunft zu erteilen (vgl. das Senatsurteil OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2002, 833 unter I 1 und 2; BGHZ 155, 354 unter I 2 a zu Auskünften des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung). Diese Pflicht hat sie mit der Auskunft vom 26.03.2002 verletzt. Bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die maßgebliche Gesamtversorgung hat die Beklagte entgegen § 40 Abs. 2 a bb ihrer damals maßgeblichen Satzung (VBLS a. F.) nicht den gesamten, also den nicht um die auf die geschiedene Ehefrau übertragene Anwartschaft verminderten Rentenbetrag angerechnet, sondern lediglich den dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Betrag von 999,15 EUR. Die Falschauskunft beruht auch auf einem Verschulden des für die Beklagte handelnden Mitarbeiters. Der ihrer Auskunft zugrunde liegenden Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 01.02.2002 war eindeutig zu entnehmen, dass zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden war und es sich bei der mitgeteilten Altersrente von monatlich 999,15 EUR um den nach Übertragung der Anwartschaften auf die geschiedene Ehefrau verringerten Betrag handelte.
15 
2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht insoweit, als es unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 10.07.2003 - II XR 155/02 - (BGHZ 155, 354) ohne weiteres annimmt, die Beklagte müsse den Kläger so stellen, als wenn die von ihr erteilte Auskunft richtig gewesen wäre.
16 
Nach der Entscheidung BGHZ 155, 354, der der Senat folgt, ist zur Frage, ob und inwieweit dem Auskunftsempfänger auf Grund der falschen Mitteilung ein Schaden entstanden ist, im Ausgangspunkt - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen - danach zu fragen, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn sich der Rentenversicherungsträger amtspflichtgemäß verhalten, also zutreffende Auskünfte erteilt hätte. Nur wenn sich danach ein Vermögensnachteil ergibt, ist in einem zweiten, gegebenenfalls der Begrenzung des ersatzfähigen Schadens in wertender Betrachtung dienenden Schritt festzustellen, wie sich die Vermögenslage des Auskunftsempfängers entwickelt hätte, wenn die Auskunft mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen wäre. Denn der Geschädigte soll nicht weitergehend geschützt werden, als er tatsächlich auf die erteilte Auskunft vertrauen durfte.
17 
3. Dies zugrunde gelegt ergibt sich im Streitfall:
18 
a) Der Senat ist aufgrund der Darlegungen des Klägers im zweiten Rechtszug und seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend davon überzeugt, dass der Kläger, wenn die Rentenauskunft der Beklagten vom 26.03.2002 zutreffend gewesen und ihm anstelle des fälschlich mit 529,18 EUR bezifferten Betrages - wie in der späteren Mitteilung vom 26.02.2003 - lediglich eine Rente aus der Zusatzversorgung in Höhe von 170,83 EUR brutto in Aussicht gestellt worden wäre, nicht schon zum 01.01.2003 in Ruhestand gegangen wäre und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen, sondern bis zum regulären Renteneintrittsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres, also bis 31.10.2007, weiter gearbeitet hätte. In diesem Falle hätten dem Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand über 350 EUR brutto monatlich mehr zur Verfügung gestanden. Der Kläger hat unter Verweis auf seine mit Schriftsatz vom 14.10.2004 vorgelegte Fixkostenaufstellung (Gesamtsumme: 988,16 EUR, As. II 79) nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er in Kenntnis dieser Situation vor Ende seines 65. Lebensjahres keinen Rentenantrag gestellt hätte.
19 
b) Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens ist zu differenzieren:
20 
aa) Im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.10.2007 hätte der Kläger, wenn er weiter gearbeitet hätte, ausweislich der beispielhaft vorgelegten Vergütungsmitteilung von Oktober 2002 (As. II 77) über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.213 EUR verfügt (etwaige Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht dargelegt). Gegenüber der nunmehr bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 989,08 EUR (AH I 35) und der von der Beklagten gewährten Zusatzrente (Betriebsrente) von 156,23 EUR verbleibt eine Differenz von rund 1.068 EUR, um die der Kläger monatlich schlechter steht. Der Kläger hätte sich jedoch, wäre die Auskunft der Beklagten vom 26.03.2002 mit dem erteilten Inhalt richtig gewesen, mit den dann auf dieser Basis zu erwartenden Renteneinkünften zufrieden gegeben. Sein Ersatzinteresse ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung daher auch nur insoweit schutzwürdig. Zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 989,08 EUR wäre eine Betriebsrente hinzugekommen, die sich, wie die Beklagte unwiderlegt vorgerechnet hat, auf 476,64 EUR abzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, als auf einen Nettobetrag von 390,74 EUR belaufen hätte. Damit kann der Kläger für den angegebenen Zeitraum bis 31.10.2007 den Differenzbetrag zur tatsächlich gewährten Zusatzversorgungsrente von 156,23 EUR, also 234,51 EUR monatlich ersetzt verlangen. Dieser Betrag ist in entsprechender Anwendung der für die Betriebsrente geltenden Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. jeweils monatlich im Voraus zu leisten sowie des § 39 VBLS n.F. jeweils zum 01.07. eines Jahres um 1 % zu erhöhen.
21 
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger nicht die Freizeit, die er im Vergleich zur Situation seiner Weiterbeschäftigung bis zum regulären Renteneintrittsalter hinzugewonnen hat, schadenskompensierend anrechnen lassen. Zum einen kann Freizeit jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als ein vermögenswertes Gut angesehen werden (vgl. zur Freizeiteinbuße Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, vor § 249 Rn 38 m. w. N.). Darüber hinaus hat sich der Kläger den Freizeitgewinn durch den Verzicht auf wesentlich höhere Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit „erkauft“, für die die Beklagte wegen der gebotenen wertenden Haftungsbegrenzung nicht einstehen muss (vgl. BGHZ 155, 354 unter I 4 c bb).
22 
bb) Ab 01.11.2007 - also dem Zeitpunkt des regulären Renteneintritts, wenn der Kläger weiter gearbeitet hätte - ergibt sich nach den Darlegungen der Beklagten bei angenommener Weiterbeschäftigung eine Betriebsrente von 281,52 EUR brutto. Zieht man hiervon den von der Beklagten unwidersprochen auf 49,37 EUR bezifferten Kürzungsbetrag für den Versorgungsausgleich sowie von dem verbleibenden Betrag von 232,15 EUR einen entsprechend den gegenwärtigen Verhältnissen geschätzten Betrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von insgesamt 8,55 % hieraus = 19,85 EUR ab, verbleibt eine Nettorente von 212,30 EUR. Das ergibt eine Differenz zur tatsächlich – auf der Basis des durchgeführten Versorgungsausgleichs - gewährten Rente (156,23 EUR) von 56,07 EUR monatlich. Diese Differenz ist vollumfänglich zu ersetzen, da die Betriebsrente, wäre die falsche Auskunft, auf die der Kläger vertraut hat, richtig gewesen, 390,74 EUR netto betragen hätte, also höher als der tatsächliche Schaden gewesen wäre. Bei dieser Sachlage wirkt sich die nach der Entscheidung BGHZ 156, 354 (unter I 4 b) gebotene normative Einschränkung des ersatzfähigen Schadens auf den Rentenbetrag, auf den der Auskunftsempfänger nach den erteilten Auskünften vertrauen durfte, nicht begrenzend aus. Da der aufgrund der Falschauskunft tatsächlich eingetretene Vermögensnachteil des Klägers insoweit geringer war als der Nachteil im Vergleich mit dem (hypothetischen) Fall, dass die falsche Auskunft richtig gewesen wäre, kann er den vollen Ausgleich des ihm tatsächlich erwachsenen Schadens von der Beklagten beanspruchen. Auch insoweit sind die für die Betriebsrente geltenden Bestimmungen der §§ 39, 47 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F. entsprechend anzuwenden.
23 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.