Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juni 2007 - 8 O 634/06

published on 29/06/2007 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juni 2007 - 8 O 634/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.630,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2007 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aufgrund eines geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gem. § 59 Abs. 2 VVG.
Zwischen der Klägerin und den Eigentümern des Anwesens W. 14 a in Worms (Eheleute H.) besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag (Neuwert), unter Geltung der VGB. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Mieters J., der im genannten Anwesen eine Wohnung bewohnte. Es besteht u.a. Deckungsschutz für Mietsachschäden zum Zeitwert.
Am 25.12.2005 erwärmte der Mieter Fonduefett auf dem Herd. Nachdem es eine Weile unter ständiger Beobachtung durch den Mieter, der gleichzeitig telefonierte, auf dem Herd gestanden hatte, verließ er die Küche für 2 Minuten, um den Telefonhörer an seine Freundin weiter zu geben. Das Fett entzündete sich daraufhin mit einem Knall, der Mieter konnte das Feuer erst nach einer Weile mittels eines Feuerlöschgeräts löschen.
Die Klägerin hat den Schaden gegenüber den Eigentümern mit einer Zahlung von insgesamt 18.039,72 EUR reguliert (Anlage K 1 und K 2). Der ausgetauschte PVC-Boden wurde 1995 eingebracht, die Fliesen, die Türen, Elektroinstallation und Fenster 1985.
Die Klägerin trägt vor,
ihr stünde ein Ausgleichsanspruch gem. § 59 Abs. 2 VVG analog zu. Es läge eine einer Doppelversicherung vergleichbare Konstellation vor. Bereits die vorliegende leichte Fahrlässigkeit des Mieters reiche zur Begründung des Ausgleichsanspruches aus. Der Zeitwertschaden belaufe sich - unter Zugrundelegung eines Abschlags von 24 % auf alle beschädigten Gegenstände, die in Anlage K 1 einzeln aufgelistet sind, obwohl ein derartiger Zeitwertabzug nicht für alle Positionen in Betracht komme und es sich weitgehend um langlebige Güter handele - auf mindestens 13.906,98 EUR. Mindestens hinsichtlich der Fliesen sei kein Abschlag vorzunehmen. Anhand der anerkannten Berechnungsformel ergebe sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch. Dieser verjähre selbständig nach der allgemeinen Verjährungsfrist, sodass es auf die (ihren Voraussetzungen nach bestrittene) Verjährung der Ansprüche der Vermieter gegen den Mieter nicht ankomme.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.853,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
10 
Klageabweisung.
11 
Die Beklagte trägt vor,
12 
der geltend gemachte Anspruch bestünde nicht. Es sei bereits zu bezweifeln, ob die analoge Anwendung auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung korrekt sei, da der Wortlaut eindeutig von der „Doppelversicherung“ des selben Risikos ausgehe. Der Brandschaden sei aber ohnehin nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur 2 Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Damit bestehe keine Einstandspflicht der Beklagten, sodass ein Ausgleichsanspruch ohnehin ausscheide. Der Zeitwertschaden sei jedenfalls wesentlich geringer anzusetzen, da einzelne beschädigte Güter bereits aus dem Jahr 1985 stammten, mithin ein Abzug von 60 - 80 % vorzunehmen sei. Die Tapete sei beispielsweise im Zeitwert wertlos. Ohnehin seien Ansprüche der Vermieter gegen den Mieter bereits verjährt, weshalb auch gegen den Ausgleichanspruch die Einrede der Verjährung erhoben wird.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist weitgehend begründet.
I.
15 
Der Klägerin steht gem. § 59 Abs. 2 VVG analog ein Ausgleichsanspruch zu. Nach der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536) besteht ein solcher Anspruch, wenn zumindest bezogen auf einen Teil der zu regulierenden Schäden zwei Versicherungen einstandspflichtig sind - die Abdeckung des gleichen Interesses ist nicht erforderlich - und die Gebäudeversicherung gegen den Mieter aufgrund Regressverzichts bei leichter Fahrlässigkeit keinen Anspruch hat. Dies ist hier der Fall.
16 
Der Mieter hat den Brand leicht fahrlässig verschuldet, weshalb die Beklagte einstandspflichtig ist. Aufgrund der nur kurzen Zeitspanne von 2 Minuten, für die der Topf unbeaufsichtigt gelassen wurde, begründet dies den Vorwurf nur leichter Fahrlässigkeit. Dieses geringe Verschulden ist allerdings zu bejahen. Es ist allgemein bekannt, dass der Erhitzung von Fonduefett Brandgefahr inne wohnt. Insbesondere ist dies dem Versicherungsnehmer der Beklagten auch subjektiv vorzuwerfen, da er sich offenbar dieser Gefahr bewusst war und den Topf unter Beobachtung erhitzte. Dass er ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fett bereits eine Weile erhitzt wurde, mithin die Gefahr erheblich gestiegen war, den Topf verließ, ist objektiv und subjektiv leicht fahrlässig.
17 
Die von der Beklagten eingewandte Verjährung des Anspruchs der Vermieter gegen den Mieter ist unbeachtlich. Insbesondere beruhte die Leistung der Klägerin hier auf berechtigter Inanspruchnahme durch ihre Versicherungsnehmer, der keine Einwendungen entgegen gehalten werden konnten (insoweit im Sachverhalt abweichend: BGH Urteil vom 19.3.1981, Az. IVa ZR 75/80, RuS 1981, 174). Die etwaige Einwendung, die die Beklagte bzw. der Mieter gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Versicherungsverhältnis direkt bzw. aus dem Mietverhältnis inzwischen ggf. zu Recht geltend machen mag, lässt den bereits mit Eintritt der ursprünglichen Ersatzpflicht entstandenen Anspruch als etwaige, erst nach dem Versicherungsfall eingetretene Leistungsfreiheit unberührt (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536, Ziffer II.3; Römer/ Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2.A., 2003, § 59 VVG, Rn 10 ff mwN auch zur Gegenansicht; vgl. ebenso bereits in einem Fall der Ausgleichspflicht nach § 17 StVG, damals KfzG, BGH Urteil vom 21.11.1953, Az. VI ZR 82, 52, BGHZ 11, 170; dagegen offen gelassen in BGH Urteil vom 19.3.1981, Az. IVa ZR 75/80, RuS 1981, 174). Es muss verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer durch Obliegenheitsverletzungen die volle Leistungspflicht der einen Versicherung zu Gunsten der anderen bestimmen kann. Wenn aber nachträgliche Obliegenheitsverletzungen nicht zur Leistungsfreiheit im Innenverhältnis führen, muss dies auch für die insoweit strukturell vergleichbare, ebenfalls nachträglich eintretende Verjährung gelten.
18 
Der Ausgleichanspruch verjährt als selbständiger Anspruch eigenständig (Römer/ Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2.A., 2003, § 59 VVG, Rn 12 am Ende; vgl. zum strukturell vergleichbaren Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auch Rüßmann in jurisPK, BGB, 3.A., 2006, § 426 BGB Rn 26), diese Frist ist nicht abgelaufen.
II.
19 
Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf 7.630,80 EUR .
20 
1. Der „Zeitwert“ der beschädigten Güter zzgl. der ausgeführten Arbeitsleistungen beträgt 12.433,55 EUR (§ 287 ZPO).
21 
Der von der Klägerin vorgenommene pauschale Abzug von 24 % gegenüber dem Neuwert entspricht nicht dem Zeitwert. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen, wobei zum Teil das erhebliche Alter der beschädigten Güter zu berücksichtigen ist; dies führt zum Teil zu erheblich höheren Abschlägen in Einzelpositionen. Bei den Kosten der nur bei einem Brandschaden vorzunehmenden Arbeiten ist dagegen kein Abzug vorzunehmen. Bei Arbeiten, die bei jedem Austausch bestimmter Teile angefallen wären, ist ein geringer Abschlag vorzunehmen.
22 
Auf Basis dieser Grundsätze ergeben sich die folgenden Schätzungen zum Zeitwertschaden:
23 
P.
Anzahl
Einheit
Leistungs-
beschreibung
EP EUR
GP EUR
Ab-
schlag
Zeitwert
                    
FL-B3276-2003/01
        
        
       
        
                    
A:   
        
        
       
        
Küche
1,87 m x 2,36 m x 2,35 m
1
28,71
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
25,84
0%
25,84
2
4,83
m²   
Raufasertapete an Wandflächen entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, Raufasertapete liefern, anbringen und deckend streichen
16,2
78,25
80%
15,65
3
6,93
m²   
Beschädigte Wandfliesen entfernen und entsorgen, Wandfläche spachteln und schleifen, neue Wandfliesen liefern und fachgerecht verlegen, einschließlich verfugen
82,5
571,73
25%
428,7975
4
5,61
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
311,36
25%
233,52
5
1       
pschl.
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
80
80
0%
80
6
1       
pschl.
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
160
160
0%
160
7
1       
pschl.
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
55
55
0%
55
8
4,41
m²   
PVC-Bodenbelag, entfernen und entsorgen. Neuen PVC- Bodenbelag liefern und fachgerecht verlegen. Materialpreis 14,00 Euro
30,3
133,62
60%
53,448
9
8,46
lfm.
PVC-Abschlussleiste entfernen und entsorgen. PVC-Abschlussleiste liefern und befestigen
7,5
63,45
60%
25,38
10
1       
Stck.
Ein Dachfenster ausbauen und entsorgen, sowie ein neues Dachfenster wie vor liefern und neu einbauen
449
449
25%
336,75
11
1       
Stck.
zusätzliche Arbeiten
132
132
0%
132
Eine Jalousie wie vor eingebaut liefern sowie neu montieren
12
1       
Stck.
zusätzliche Arbeiten
210
210
25%
157,5
Ein Eindeckrahmen fürs Fenster musste erneuert werden, sowie ca. 2 m² Dachfolie
11
1       
pschl.
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
45
45
0%
45
12
1       
pschl.
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
380
380
25%
285
                    
B:   
        
        
       
        
Flur
4,27 m x 1,48 m x 2,32 m
        
1
39,32
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
35,39
0%
35,39
2
26,68
m²   
Raufasertapete an Wandflächen entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, Raufasertapete liefern, anbringen und deckend streichen
16,2
432,22
80%
86,444
3
6,32
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
350,76
25%
263,07
4
1       
pschl.
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
73
73
0%
73
5
1       
pschl.
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
145
145
0%
145
6
1       
pschl.
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
50
50
0%
50
7
6,32
m²   
PVC-Bodenbelag entfernen und entsorgen. Neuen PVC- Bodenbelag liefern und fachgerecht verlegen, Materialpreis 14,00 Euro
30,3
191,5
60%
76,6
8
11,5
lfm
Holz-Sockelleiste entfernen und entsorgen. Neue Holz-Sockelleiste, kunststoffbeschichtet liefern, fachgerecht verdübelt und verschrauben
11
126,5
25%
94,875
9
1       
pschl.
Eine Eingangstür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
55
55
0%
55
10
1       
pschl
Eine neue Eingangstür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
460
46
25%
34,5
                             
        
        
       
        
C:   
Schlafzimmer
4,43 m x 3,59 m x 2,32 m
1
53,11
m²   
Raufasertapete an Wand- und Deckenflächen entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, Raufasertapete liefern, anbringen und deckend streichen
16,2
860,38
80%
172,076
2
15,9
m²   
Teppichboden im Schrubb- sowie im Sprühextraktionsverfahren reinigen
7,9
125,61
0%
125,61
3
1       
pschl.
Sockelleisten demontieren, seitlich lagern sowie nach Sanierung reinigen und remontieren
70
70
0%
70
4
1       
pschl.
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
45
45
0%
45
5
1       
pschl.
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
380
380
25%
285
                             
        
        
       
        
D:   
Badezimmer
3,26 m x 2,43 m x 2,31 m
1
34,21
m²   
Wand- und Bodenfliesen manuell neutralisierend reinigen, ohne Nachbehandlung der Fugen
5,8
198,42
0%
198,42
2
8,74
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
485,07
25%
363,8025
3
1       
pschl.
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
100
100
0%
100
4
1       
pschl.
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
200
200
0%
200
5
1       
pschl.
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
70
70
0%
70
6
1       
pschl.
1 Fenster manuell neutralisierend reinigen
35
35
0%
35
7
1       
pschl.
Zusatz für entfallene Positionen
45
45
0%
45
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
8
1       
pschl.
Zusatz für entfallene Positionen
380
380
25%
285
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
9
1       
pschl.
Heizkörper manuell neutralisierend reinigen
47
47
0%
47
10
1       
psch.
Sanitärobjekte manuell neutralisierend reinigen
75
75
0%
75
                             
        
        
       
        
E:   
Wohnzimmer
7,45 m x 4,43 m x 2,32 m
1
55,12
m²   
Tapeten an den Wänden entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, neue Tapete liefern und anbringen, mittlere Preislage
15,8
870,9
80%
174,18
2
33   
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
1831,5
25%
1373,625
3
33   
m²   
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
5,8
191,4
0%
191,4
4
33   
 m²
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
14,2
468,6
0%
468,6
5
33   
m²   
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
6,2
204,6
0%
204,6
6
33   
m²   
Teppichboden im Schrubb- sowie im Sprühextraktionsverfahren reinigen
7,9
260,7
0%
260,7
7
1       
pschl.
Sockelleisten demontieren, seitlich lagern sowie nach Sanierung reinigen und remontieren
140
140
0%
140
8
1       
pschl.
1 Fenster manuell neutralisierend reinigen
25
25
0%
25
9
1       
pschl.
Heizkörper manuell neutralisierend reinigen
47
47
0%
47
10
1       
pschl.
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
45
45
0%
45
11
1       
pschl.
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
380
380
25%
285
12
1       
pschl.
zusätzliche Arbeiten
95
95
40%
57
Einen Heizkörper anschleifen sowie neu lackieren
                             
        
        
       
        
F:   
Treppenhaus
1,00 m x 4,40 m x 2,80 m
1
39,04
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
35,14
0%
35,14
2
1       
pschl.
Holzdecke, Nut und Feder im Handwischverfahren neutralisierend reinigen
120
120
0%
120
3
1       
pschl.
Bereitstellen bzw. erstellen von einem Gerüst zur Reinigung der Decke
75
75
0%
75
4
22,59
m²   
Wandfläche isolieren und grundieren
entfallen
entfallen
---
---
5
22,59
m²   
Wandflächen mit Dispersionsfarbe deckend streichen
4,6
103,91
60%
41,564
6
1       
pschl.
Treppenstufen, 14 Stück, nach Sanierung reinigen sowie mit Holz-Treppenwachs neu wachsen
250
250
0%
250
7
1       
pschl.
Geländer bzw. Handlauf im Handwischverfahren neutralisierend reinigen
entfallen
entfallen
---
---
                             
        
        
       
        
G:   
Flur EG
3,40 m x 2,52 m x 2,59 m
1
47,8
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
43,02
0%
43,02
2
39,77
m²   
Wand- und Deckenflächen isolieren und grundieren
entfallen
entfallen
---
---
3
39,77
m²   
Wand- und Deckenflächen mit Dispersionsfarbe deckend streichen
4,6
182,94
60%
73,176
4
1       
pschl.
Marmorboden sowie Treppenstufen im Handwischverfahren neutralisierend reinigen
95
95
0%
95
                             
        
        
       
        
H:   
Außenfassade
1
1       
pschl.
Vorhalten bzw. bereitstellen von einem Rollgerüst
140
140
0%
140
2
1       
pschl.
Fassade per Hand unter Bürsteneinsatz vorsichtig reinigen
85
85
0%
85
                             
        
        
       
        
I:   
Allgemein
1
1       
pschl.
Abdeck- und Abklebearbeiten vor Ausführung der Sanierungsarbeiten, sowie wieder entfernen, inkl. Folie
130
130
0%
130
2
1       
pschl.
Einrichten und Räumen der Baustelle, sowie Vorhalten aller notwendigen Geräte während der Sanierung
150
150
0%
150
3
1       
pschl.
Container mit 5 m²-Inhalt aufstellen, vorhalten und abfahren, einschließlich Deponiegebühren für belasteten Brandschutt
350
350
0%
350
4
                 
Elektroarbeiten wie ISO-Messung, div. Leitungen erneuern sowie Steckdosen und geschädigte Schalter erneuern, werden auf Nachweis erbracht
        
        
       
        
  
2       
Stck.
Schalterdosen 55
0,8
1,6
0%
1,6
  
2       
Stck.
Federdeckel 75
0,8
1,6
0%
1,6
  
1       
Stck.
Klemm-/Befestigungsmaterial
11,5
11,5
0%
11,5
  
13   
Stck.
Monteurstunden
39,5
513,5
0%
513,5
  
8       
Stck.
Steckdosen BJ rw
7,95
63,6
0%
63,6
  
1       
Stck.
Wechselschalter BJ rw
10,25
10,35
0%
10,35
  
5       
Stck.
Rahmen 1-fach BJ rw
1,05
5,25
0%
5,25
  
2       
Stck.
Rahmen 2-fach BJ rw
2,2
4,4
0%
4,4
  
1       
Stck.
Herdanschlussdose Merten
17,25
17,25
0%
17,25
  
1       
Stck.
Klingel Gong 8-12 V
24,85
24,85
0%
24,85
  
1       
Stck.
ISO-Messung
140
140
0%
140
                             
        
14844,6
       
10718,578
Rechnungssumme netto
                    
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer
        
2375,13
       
1714,97248
                    
Rechnungssumme brutto
        
17219,7
       
12433,55048
24 
Die vergleichsweise Zuerkennung des Betrages für Reinigungsmaßnahmen im geltend gemachten Umfang (820 EUR) hält sich im Rahmen dessen, was sich die Beklagte im Zusammenhang des Ausgleichsanspruches als berechtigte Zahlung der Klägerin entgegenhalten lassen muss, da die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit mit diesem Betrag nicht überschritten wurde.
25 
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536) ist der Ausgleichsanspruch gem. § 59 Abs. 2 VVG analog zu berechnen. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherern hat in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Dies folgt aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzliche hälftige Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnimmt, sondern die „relative“ Verteilung vorschreibt. Aus der Entscheidung des BGH (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536, Ziffer III.) ist zu entnehmen, dass der Ausgleich „nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG“, mithin bzgl. der Höhe nach dessen Vorgaben zu erfolgen hat. Sollte eine besondere, von § 59 VVG abweichende Berechnung hinsichtlich der Höhe gelten, ist anzunehmen, dass der BGH dies angemerkt hätte. Es ist demnach nicht die Hälfte des „doppelt“ versicherten Betrages (Zeitwert) anzusetzen (so allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 9.3.2007, Az. 10 U 1111/03; Neugebauer in VersR 2007, 623).
        
31.273,27 EUR
26 
 Summe
        
18.039,72 EUR
 Leistung der Klägerin (inkl. Eigenleistungsausgleich)
+
 12.433,55 EUR
 Zeitwert
+
820,00 EUR
 Eigenleistung
27 
Die Leistung der Klägerin beträgt 57,7 % der Summe, sodass die Beklagte in Höhe von 42,3 % der Leistung der Klägerin - 7.630,80 EUR - ausgleichspflichtig ist.
III.
28 
Die Beklagte schuldet Prozesszinsen in beantragter Höhe (§§ 288, 291 BGB).
IV.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs.2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist weitgehend begründet.
I.
15 
Der Klägerin steht gem. § 59 Abs. 2 VVG analog ein Ausgleichsanspruch zu. Nach der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536) besteht ein solcher Anspruch, wenn zumindest bezogen auf einen Teil der zu regulierenden Schäden zwei Versicherungen einstandspflichtig sind - die Abdeckung des gleichen Interesses ist nicht erforderlich - und die Gebäudeversicherung gegen den Mieter aufgrund Regressverzichts bei leichter Fahrlässigkeit keinen Anspruch hat. Dies ist hier der Fall.
16 
Der Mieter hat den Brand leicht fahrlässig verschuldet, weshalb die Beklagte einstandspflichtig ist. Aufgrund der nur kurzen Zeitspanne von 2 Minuten, für die der Topf unbeaufsichtigt gelassen wurde, begründet dies den Vorwurf nur leichter Fahrlässigkeit. Dieses geringe Verschulden ist allerdings zu bejahen. Es ist allgemein bekannt, dass der Erhitzung von Fonduefett Brandgefahr inne wohnt. Insbesondere ist dies dem Versicherungsnehmer der Beklagten auch subjektiv vorzuwerfen, da er sich offenbar dieser Gefahr bewusst war und den Topf unter Beobachtung erhitzte. Dass er ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fett bereits eine Weile erhitzt wurde, mithin die Gefahr erheblich gestiegen war, den Topf verließ, ist objektiv und subjektiv leicht fahrlässig.
17 
Die von der Beklagten eingewandte Verjährung des Anspruchs der Vermieter gegen den Mieter ist unbeachtlich. Insbesondere beruhte die Leistung der Klägerin hier auf berechtigter Inanspruchnahme durch ihre Versicherungsnehmer, der keine Einwendungen entgegen gehalten werden konnten (insoweit im Sachverhalt abweichend: BGH Urteil vom 19.3.1981, Az. IVa ZR 75/80, RuS 1981, 174). Die etwaige Einwendung, die die Beklagte bzw. der Mieter gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Versicherungsverhältnis direkt bzw. aus dem Mietverhältnis inzwischen ggf. zu Recht geltend machen mag, lässt den bereits mit Eintritt der ursprünglichen Ersatzpflicht entstandenen Anspruch als etwaige, erst nach dem Versicherungsfall eingetretene Leistungsfreiheit unberührt (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536, Ziffer II.3; Römer/ Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2.A., 2003, § 59 VVG, Rn 10 ff mwN auch zur Gegenansicht; vgl. ebenso bereits in einem Fall der Ausgleichspflicht nach § 17 StVG, damals KfzG, BGH Urteil vom 21.11.1953, Az. VI ZR 82, 52, BGHZ 11, 170; dagegen offen gelassen in BGH Urteil vom 19.3.1981, Az. IVa ZR 75/80, RuS 1981, 174). Es muss verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer durch Obliegenheitsverletzungen die volle Leistungspflicht der einen Versicherung zu Gunsten der anderen bestimmen kann. Wenn aber nachträgliche Obliegenheitsverletzungen nicht zur Leistungsfreiheit im Innenverhältnis führen, muss dies auch für die insoweit strukturell vergleichbare, ebenfalls nachträglich eintretende Verjährung gelten.
18 
Der Ausgleichanspruch verjährt als selbständiger Anspruch eigenständig (Römer/ Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2.A., 2003, § 59 VVG, Rn 12 am Ende; vgl. zum strukturell vergleichbaren Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auch Rüßmann in jurisPK, BGB, 3.A., 2006, § 426 BGB Rn 26), diese Frist ist nicht abgelaufen.
II.
19 
Der Ausgleichsanspruch beläuft sich auf 7.630,80 EUR .
20 
1. Der „Zeitwert“ der beschädigten Güter zzgl. der ausgeführten Arbeitsleistungen beträgt 12.433,55 EUR (§ 287 ZPO).
21 
Der von der Klägerin vorgenommene pauschale Abzug von 24 % gegenüber dem Neuwert entspricht nicht dem Zeitwert. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen, wobei zum Teil das erhebliche Alter der beschädigten Güter zu berücksichtigen ist; dies führt zum Teil zu erheblich höheren Abschlägen in Einzelpositionen. Bei den Kosten der nur bei einem Brandschaden vorzunehmenden Arbeiten ist dagegen kein Abzug vorzunehmen. Bei Arbeiten, die bei jedem Austausch bestimmter Teile angefallen wären, ist ein geringer Abschlag vorzunehmen.
22 
Auf Basis dieser Grundsätze ergeben sich die folgenden Schätzungen zum Zeitwertschaden:
23 
P.
Anzahl
Einheit
Leistungs-
beschreibung
EP EUR
GP EUR
Ab-
schlag
Zeitwert
                    
FL-B3276-2003/01
        
        
       
        
                    
A:   
        
        
       
        
Küche
1,87 m x 2,36 m x 2,35 m
1
28,71
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
25,84
0%
25,84
2
4,83
m²   
Raufasertapete an Wandflächen entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, Raufasertapete liefern, anbringen und deckend streichen
16,2
78,25
80%
15,65
3
6,93
m²   
Beschädigte Wandfliesen entfernen und entsorgen, Wandfläche spachteln und schleifen, neue Wandfliesen liefern und fachgerecht verlegen, einschließlich verfugen
82,5
571,73
25%
428,7975
4
5,61
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
311,36
25%
233,52
5
1       
pschl.
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
80
80
0%
80
6
1       
pschl.
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
160
160
0%
160
7
1       
pschl.
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
55
55
0%
55
8
4,41
m²   
PVC-Bodenbelag, entfernen und entsorgen. Neuen PVC- Bodenbelag liefern und fachgerecht verlegen. Materialpreis 14,00 Euro
30,3
133,62
60%
53,448
9
8,46
lfm.
PVC-Abschlussleiste entfernen und entsorgen. PVC-Abschlussleiste liefern und befestigen
7,5
63,45
60%
25,38
10
1       
Stck.
Ein Dachfenster ausbauen und entsorgen, sowie ein neues Dachfenster wie vor liefern und neu einbauen
449
449
25%
336,75
11
1       
Stck.
zusätzliche Arbeiten
132
132
0%
132
Eine Jalousie wie vor eingebaut liefern sowie neu montieren
12
1       
Stck.
zusätzliche Arbeiten
210
210
25%
157,5
Ein Eindeckrahmen fürs Fenster musste erneuert werden, sowie ca. 2 m² Dachfolie
11
1       
pschl.
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
45
45
0%
45
12
1       
pschl.
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
380
380
25%
285
                    
B:   
        
        
       
        
Flur
4,27 m x 1,48 m x 2,32 m
        
1
39,32
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
35,39
0%
35,39
2
26,68
m²   
Raufasertapete an Wandflächen entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, Raufasertapete liefern, anbringen und deckend streichen
16,2
432,22
80%
86,444
3
6,32
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
350,76
25%
263,07
4
1       
pschl.
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
73
73
0%
73
5
1       
pschl.
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
145
145
0%
145
6
1       
pschl.
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
50
50
0%
50
7
6,32
m²   
PVC-Bodenbelag entfernen und entsorgen. Neuen PVC- Bodenbelag liefern und fachgerecht verlegen, Materialpreis 14,00 Euro
30,3
191,5
60%
76,6
8
11,5
lfm
Holz-Sockelleiste entfernen und entsorgen. Neue Holz-Sockelleiste, kunststoffbeschichtet liefern, fachgerecht verdübelt und verschrauben
11
126,5
25%
94,875
9
1       
pschl.
Eine Eingangstür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
55
55
0%
55
10
1       
pschl
Eine neue Eingangstür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
460
46
25%
34,5
                             
        
        
       
        
C:   
Schlafzimmer
4,43 m x 3,59 m x 2,32 m
1
53,11
m²   
Raufasertapete an Wand- und Deckenflächen entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, Raufasertapete liefern, anbringen und deckend streichen
16,2
860,38
80%
172,076
2
15,9
m²   
Teppichboden im Schrubb- sowie im Sprühextraktionsverfahren reinigen
7,9
125,61
0%
125,61
3
1       
pschl.
Sockelleisten demontieren, seitlich lagern sowie nach Sanierung reinigen und remontieren
70
70
0%
70
4
1       
pschl.
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
45
45
0%
45
5
1       
pschl.
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
380
380
25%
285
                             
        
        
       
        
D:   
Badezimmer
3,26 m x 2,43 m x 2,31 m
1
34,21
m²   
Wand- und Bodenfliesen manuell neutralisierend reinigen, ohne Nachbehandlung der Fugen
5,8
198,42
0%
198,42
2
8,74
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
485,07
25%
363,8025
3
1       
pschl.
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
100
100
0%
100
4
1       
pschl.
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
200
200
0%
200
5
1       
pschl.
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
70
70
0%
70
6
1       
pschl.
1 Fenster manuell neutralisierend reinigen
35
35
0%
35
7
1       
pschl.
Zusatz für entfallene Positionen
45
45
0%
45
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
8
1       
pschl.
Zusatz für entfallene Positionen
380
380
25%
285
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
9
1       
pschl.
Heizkörper manuell neutralisierend reinigen
47
47
0%
47
10
1       
psch.
Sanitärobjekte manuell neutralisierend reinigen
75
75
0%
75
                             
        
        
       
        
E:   
Wohnzimmer
7,45 m x 4,43 m x 2,32 m
1
55,12
m²   
Tapeten an den Wänden entfernen und entsorgen, kleine Putzschäden ausbessern, neue Tapete liefern und anbringen, mittlere Preislage
15,8
870,9
80%
174,18
2
33   
m²   
Decke, Nut- und Federverkleidung aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion entfernen und entsorgen, neue Nut- und Federbretter aus „Tanne“ oder „Fichte“ mit Unterkonstruktion liefern und fachgerecht einbauen, einschließlich aller Nebenarbeiten
55,5
1831,5
25%
1373,625
3
33   
m²   
Brand- bzw. geruchsbelastete Dämmung ausbauen inkl. Transport zum Container
5,8
191,4
0%
191,4
4
33   
 m²
Neue Dämmung (Mineralwolle) liefern und neu einbauen
14,2
468,6
0%
468,6
5
33   
m²   
Neue Dampfsperre liefern und neu einbauen
6,2
204,6
0%
204,6
6
33   
m²   
Teppichboden im Schrubb- sowie im Sprühextraktionsverfahren reinigen
7,9
260,7
0%
260,7
7
1       
pschl.
Sockelleisten demontieren, seitlich lagern sowie nach Sanierung reinigen und remontieren
140
140
0%
140
8
1       
pschl.
1 Fenster manuell neutralisierend reinigen
25
25
0%
25
9
1       
pschl.
Heizkörper manuell neutralisierend reinigen
47
47
0%
47
10
1       
pschl.
Eine Tür inkl. Zarge ausbauen inkl. Transport zum Container sowie Türleibung neu beiputzen
45
45
0%
45
11
1       
pschl.
Eine neue Tür inkl. Zarge liefern sowie neu einbauen
380
380
25%
285
12
1       
pschl.
zusätzliche Arbeiten
95
95
40%
57
Einen Heizkörper anschleifen sowie neu lackieren
                             
        
        
       
        
F:   
Treppenhaus
1,00 m x 4,40 m x 2,80 m
1
39,04
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
35,14
0%
35,14
2
1       
pschl.
Holzdecke, Nut und Feder im Handwischverfahren neutralisierend reinigen
120
120
0%
120
3
1       
pschl.
Bereitstellen bzw. erstellen von einem Gerüst zur Reinigung der Decke
75
75
0%
75
4
22,59
m²   
Wandfläche isolieren und grundieren
entfallen
entfallen
---
---
5
22,59
m²   
Wandflächen mit Dispersionsfarbe deckend streichen
4,6
103,91
60%
41,564
6
1       
pschl.
Treppenstufen, 14 Stück, nach Sanierung reinigen sowie mit Holz-Treppenwachs neu wachsen
250
250
0%
250
7
1       
pschl.
Geländer bzw. Handlauf im Handwischverfahren neutralisierend reinigen
entfallen
entfallen
---
---
                             
        
        
       
        
G:   
Flur EG
3,40 m x 2,52 m x 2,59 m
1
47,8
m²   
Brandruß beaufschlagte Decken-, Boden- und Wandflächen mittels Industriestaubsaugern absaugen
0,9
43,02
0%
43,02
2
39,77
m²   
Wand- und Deckenflächen isolieren und grundieren
entfallen
entfallen
---
---
3
39,77
m²   
Wand- und Deckenflächen mit Dispersionsfarbe deckend streichen
4,6
182,94
60%
73,176
4
1       
pschl.
Marmorboden sowie Treppenstufen im Handwischverfahren neutralisierend reinigen
95
95
0%
95
                             
        
        
       
        
H:   
Außenfassade
1
1       
pschl.
Vorhalten bzw. bereitstellen von einem Rollgerüst
140
140
0%
140
2
1       
pschl.
Fassade per Hand unter Bürsteneinsatz vorsichtig reinigen
85
85
0%
85
                             
        
        
       
        
I:   
Allgemein
1
1       
pschl.
Abdeck- und Abklebearbeiten vor Ausführung der Sanierungsarbeiten, sowie wieder entfernen, inkl. Folie
130
130
0%
130
2
1       
pschl.
Einrichten und Räumen der Baustelle, sowie Vorhalten aller notwendigen Geräte während der Sanierung
150
150
0%
150
3
1       
pschl.
Container mit 5 m²-Inhalt aufstellen, vorhalten und abfahren, einschließlich Deponiegebühren für belasteten Brandschutt
350
350
0%
350
4
                 
Elektroarbeiten wie ISO-Messung, div. Leitungen erneuern sowie Steckdosen und geschädigte Schalter erneuern, werden auf Nachweis erbracht
        
        
       
        
  
2       
Stck.
Schalterdosen 55
0,8
1,6
0%
1,6
  
2       
Stck.
Federdeckel 75
0,8
1,6
0%
1,6
  
1       
Stck.
Klemm-/Befestigungsmaterial
11,5
11,5
0%
11,5
  
13   
Stck.
Monteurstunden
39,5
513,5
0%
513,5
  
8       
Stck.
Steckdosen BJ rw
7,95
63,6
0%
63,6
  
1       
Stck.
Wechselschalter BJ rw
10,25
10,35
0%
10,35
  
5       
Stck.
Rahmen 1-fach BJ rw
1,05
5,25
0%
5,25
  
2       
Stck.
Rahmen 2-fach BJ rw
2,2
4,4
0%
4,4
  
1       
Stck.
Herdanschlussdose Merten
17,25
17,25
0%
17,25
  
1       
Stck.
Klingel Gong 8-12 V
24,85
24,85
0%
24,85
  
1       
Stck.
ISO-Messung
140
140
0%
140
                             
        
14844,6
       
10718,578
Rechnungssumme netto
                    
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer
        
2375,13
       
1714,97248
                    
Rechnungssumme brutto
        
17219,7
       
12433,55048
24 
Die vergleichsweise Zuerkennung des Betrages für Reinigungsmaßnahmen im geltend gemachten Umfang (820 EUR) hält sich im Rahmen dessen, was sich die Beklagte im Zusammenhang des Ausgleichsanspruches als berechtigte Zahlung der Klägerin entgegenhalten lassen muss, da die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit mit diesem Betrag nicht überschritten wurde.
25 
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536) ist der Ausgleichsanspruch gem. § 59 Abs. 2 VVG analog zu berechnen. Der interne Ausgleich zwischen den Versicherern hat in dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Dies folgt aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzliche hälftige Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnimmt, sondern die „relative“ Verteilung vorschreibt. Aus der Entscheidung des BGH (BGH Urteil vom 13.9.2006, Az. IV ZR 273/05, VersR 2006, 1536, Ziffer III.) ist zu entnehmen, dass der Ausgleich „nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 S. 1 VVG“, mithin bzgl. der Höhe nach dessen Vorgaben zu erfolgen hat. Sollte eine besondere, von § 59 VVG abweichende Berechnung hinsichtlich der Höhe gelten, ist anzunehmen, dass der BGH dies angemerkt hätte. Es ist demnach nicht die Hälfte des „doppelt“ versicherten Betrages (Zeitwert) anzusetzen (so allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 9.3.2007, Az. 10 U 1111/03; Neugebauer in VersR 2007, 623).
        
31.273,27 EUR
26 
 Summe
        
18.039,72 EUR
 Leistung der Klägerin (inkl. Eigenleistungsausgleich)
+
 12.433,55 EUR
 Zeitwert
+
820,00 EUR
 Eigenleistung
27 
Die Leistung der Klägerin beträgt 57,7 % der Summe, sodass die Beklagte in Höhe von 42,3 % der Leistung der Klägerin - 7.630,80 EUR - ausgleichspflichtig ist.
III.
28 
Die Beklagte schuldet Prozesszinsen in beantragter Höhe (§§ 288, 291 BGB).
IV.
29 
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs.2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 13/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 273/05 Verkündetam: 13.September2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________
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published on 07/02/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2007 - 8 O 634/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.448,32 EUR nebst Zin
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Annotations

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.