Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2008 - 12 U 126/07

published on 07/02/2008 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2008 - 12 U 126/07
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2007 - 8 O 634/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.448,32 EUR nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Januar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15% und die Beklagte 85% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. geltend.
Zwischen der Klägerin und den Eigentümern des Anwesens .... in W besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag zum gleitenden Neuwert. In diesem Anwesen verursachte ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages Deckungsschutz auch für Mietsachschäden beanspruchen kann, am 25.12.2003 in der von ihm bewohnten Wohnung einen Brandschaden. Der Beklagten meldete er diesen Schaden wie folgt:
“Am o.g. Schadentag hatte ich Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt. Währenddessen habe ich mit meinem Vater telefoniert, wobei ich das Fett ständig beobachtete. Als ich mich im Wohnzimmer befand, um den Hörer an meine Freundin weiter zu geben (dabei ließ ich den Topf für ca. 2 Minuten unbeobachtet), hörten wir einen Knall und sahen sofort Rauch in das Wohnzimmer dringen. Meine Freundin alarmierte die Feuerwehr, während ich versuchte, das entstandene Feuer in der Küche zu löschen. Dies gelang mir erst mit dem Pulverlöscher meines Vermieters.“
Die Klägerin hat den durch den Brand den Eigentümern am Gebäude entstandenen Schaden in Höhe von 17.219,72 EUR zum Neuwert reguliert. Darüber hinaus leistete die Klägerin an die Eigentümer einen weiteren Betrag von 820,00 EUR für Eigenleistungen, Reinigung und Wertminderung. Der von der Klägerin an die Eigentümer ausgekehrte Betrag beläuft sich somit auf 18.039,72 EUR.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG analog zu. Der Zeitwertschaden belaufe sich - unter Zugrundelegung eines pauschalen Abschlags von 24% auf den Neuwert bei allen beschädigten Gegenständen, obwohl ein derartiger Abzug nicht für alle Positionen in Betracht komme und es sich weitgehend um langlebige Güter handele - auf mindestens 13.906,98 EUR. Anhand der anerkannten Berechnungsformel
Eigene Entschädigungspflicht im Außenverhältnis x Gesamtschaden
Summe der einzelnen Entschädigungspflichten im Außenverhältnis
belaufe sich der Ausgleichsanspruch auf
13.906,98 EUR x 18.039,72 EUR
 = 7.853,01 EUR.
31.946,70 EUR
10 
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
11 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.853,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Es sei bereits zu bezweifeln, ob die analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. hier korrekt sei. Außerdem sei der Brandschaden nicht schuldhaft vom Mieter verursacht worden, weil die Entzündung des Fetts in nur zwei Minuten nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar gewesen sei. Damit bestehe keine Einstandspflicht der Beklagten, sodass ein Ausgleichsanspruch ausscheide. Darüber hinaus sei der Zeitwertschaden wesentlich geringer anzusetzen, als die Klägerin dies getan habe. Bei den Türen, dem Boden, den Fliesen und der Elektroeinrichtung müsse in Anbetracht ihres Alters von 18 Jahren zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ein Abzug von mindestens 60% bis 80% vorgenommen werden; die Tapeten seien praktisch wertlos gewesen. Schließlich sei der Anspruch bereits verjährt.
15 
Das Landgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 379 ff. veröffentlicht ist, hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. zu. Der Mieter habe leicht fahrlässig gehandelt. Verjährung sei nicht eingetreten. Der nach § 287 ZPO geschätzte Zeitwertschaden belaufe sich unter Einschluss eines Betrages von 820,00 EUR für Reinigungsmaßnahmen auf 13.253,55 EUR. Hiervon stehe der Klägerin nicht nur die Hälfte (6.626,78 EUR), sondern nach der oben genannten Berechnungsformel 7.630,80 EUR zu. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
16 
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie trägt vor, die Begründung, mit der das Landgericht einen Schadenseintritt durch leichte Fahrlässigkeit bejaht habe, überzeuge nicht. Der Mieter habe nicht schuldhaft gehandelt. Die Verjährungsfrage habe das Landgericht ebenfalls fehlerhaft zum Nachteil der Beklagten entschieden. Durchgreifende Bedenken bestünden des Weiteren gegen die Art und Weise, wie das erstinstanzliche Gericht den (vermeintlichen) Ausgleichsanspruch berechnet habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seien in die Berechnung nur die deckungsgleichen Schäden einzustellen mit der Folge, dass nur der Zeitwert und diejenigen Positionen eingesetzt werden könnten, die auch der Haftpflichtversicherer zu ersetzen habe. Hiervon sei das Landgericht mit nicht überzeugender Begründung abgewichen. Fehlerhaft sei schließlich die Bewertung des Zeitwertschadens im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO, weil nicht einmal andeutungsweise ausgeführt worden sei, worauf das Gericht seine eigene Sachkunde stütze, um eine derartige Schätzung vornehmen zu können.
17 
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das gelte auch für die angewandte Berechnungsmethodik. Sie folge aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 VVG a.F. und stehe im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze in beiden Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die Berufung der Beklagten hat teilweisen Erfolg.
20 
1. Das Landgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen die Beklagte zu Recht dem Grunde nach für gegeben erachtet.
21 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 86, 88 ff.) und der inzwischen ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Koblenz VersR 2007, 687, 688 f.; OLG Köln VersR 2007, 1411 f.; OLG Bamberg VersR 2007, 1651 f.) hat die Klägerin als Gebäudeversicherer der Eigentümer entsprechend den Grundsätzen der Mehrfachversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich des von ihr regulierten Schadens gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Mieters. Das beruht darauf, dass in der Gebäudeversicherung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Regressverzicht gegenüber dem Mieter in den Fällen anzunehmen ist, in denen der Mieter einen vom Gebäudeversicherer zu regulierenden Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat.
22 
b) Entgegen der Ansicht der Berufung hat sich das Landgericht dieser Rechtsprechung mit Recht angeschlossen und die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs im vorliegenden Fall zutreffend für gegeben erachtet. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Schadensverursachung durch leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters.
23 
Das Erhitzen von Fett in einem Topf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der besondere Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (vgl. OLG Zweibrücken VersR 2001, 455; OLG Köln VersR 1996, 1491, 1492). Mit dem Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Mieter dieser Gefahr bewusst war, weil er eigenen Angaben zufolge das Fett zunächst “ständig beobachtete“. Dadurch dass er anschließend gleichwohl die Küche verließ und den Fetttopf auf eingeschalteter Herdplatte etwa zwei Minuten sich selbst überließ, indem er ins Wohnzimmer ging und dort seiner Freundin einen Telefonhörer weiterreichte, verletzte er daher objektiv und subjektiv die allgemeine Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Köln aaO). Dieses Verhalten des Mieters, der offensichtlich alsbald vom Wohnzimmer wieder in die Küche zurückkehren wollte, ist mit dem Landgericht als leicht fahrlässig zu bewerten.
24 
2. Das Landgericht hat des Weiteren, ausgehend von einem aus 75 Schadenspositionen bestehenden, unbestritten gebliebenen “Neuwertschaden“ in Höhe von 17.219,72 EUR und einem zu Recht als für Reinigungsmaßnahmen erforderlich und angemessen angesehenen weiteren Betrag von 820,00 EUR, den “Zeitwertschaden“ im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit 13.253,55 EUR weitgehend zutreffend bestimmt. Der Senat hat insoweit lediglich Bedenken, als das Landgericht bezüglich der Erneuerung der im Jahre 1985 eingebrachten Wandfliesen (Schadensposition Küche Nr. 3; LG-Urteil, Seite 6) und eines ebenfalls 1985 eingebauten Fensters (Schadenspositionen Küche Nrn. 10 u. 12; LG-Urteil, Seite 7) einen Abzug „neu für alt“ lediglich in Höhe von 25% vorgenommen hat. Er hält hier in Anbetracht einer üblichen “Lebensdauer“ von 30 - 40 Jahren jeweils einen Abschlag von 50% für erforderlich. Im Übrigen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der vom Landgericht vorgenommenen Schadensschätzung an. Aufgrund seiner langjährigen, immer wiederkehrenden Befassung mit ähnlich gelagerten Fällen verfügt er über die notwendige Sachkunde, um die übliche “Lebensdauer“ der hier beschädigten bzw. zerstörten Gebäudeteile beurteilen zu können; Besonderheiten, die eine Begutachtung durch einen Sachverständigen angezeigt erscheinen ließen, weist der Fall nicht auf. Der Zeitwertschaden beläuft sich somit auf
25 
13.253,55 EUR
  Vom Landgericht ermittelter Zeitwertschaden
./. 497,41 EUR
  Vom Landgericht unter Vornahme eines Abschlags
        
  von 25% berücksichtigte Schadensposition
        
  Wandfliesen (Schadensposition Küche Nr. 3)
        
  [428,80 EUR zuzüglich 16% MWSt.]
./. 390,63 EUR
  Vom Landgericht unter Vornahme eines Abschlags
        
  von 25% berücksichtigte Schadensposition Fenster
        
  (Schadensposition Küche Nr. 10)
        
  [336,75 EUR zuzüglich 16% MWSt.]
./. 182,70 EUR
  Vom Landgericht unter Vornahme eines Abschlags
        
  von 25% berücksichtigte Schadensposition
        
  Fensterrahmen (Schadensposition Küche Nr. 12)
        
  [157,50 EUR zuzüglich 16% MWSt.]c
+ 331,60 EUR
  Wandfliesen (Schadensposition Küche Nr. 3)
        
  [571,73 EUR x 0,5 = 285,87 EUR; zuzüglich 16% MWSt.]
+ 260,42 EUR
  Fenster (Schadensposition Küche Nr. 10)
        
  [449,00 EUR x 0,5 = 224,50 EUR; zuzüglich 16% MWSt.]
+ 121,80 EUR
  Fensterrahmen (Schadensposition Küche Nr. 12
                    
  [210,00 EUR x 0,5 = 105,00 EUR; zuzüglich 16% MWSt.]
12.896,63 EUR
        
26 
3. Bei der Frage, wie der Ausgleichsanspruch zu bestimmen ist, hat das Landgericht dafür gehalten, ihn nach der Formel
27 
Eigene Entschädigungspflicht im Außenverhältnis x Gesamtschaden
Summe der einzelnen Entschädigungspflichten im Außenverhältnis
28 
zu berechnen. Seiner Ansicht nach hat der Ausgleich zwischen den Versicherern entsprechend der Vorgabe des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 86, 98) nach dem Maßstab des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu erfolgen und damit in dem Verhältnis, in dem die Versicherer den Versicherungsnehmern leistungspflichtig waren. Das folge aus der Vorschrift selbst, die gerade nicht die grundsätzlich hälftige Haftungsaufteilung des § 426 BGB aufnehme, sondern die “relative“ Verteilung vorschreibe. Wenn eine von § 59 VVG a.F. abweichende Berechnung hätte gelten sollen, hätte der Bundesgerichtshof dies angemerkt. Da dies nicht geschehen sei, könne hier nicht einfach die Hälfte des doppelt versicherten Betrages (Zeitwertes) angesetzt werden.
29 
In ähnlicher Weise argumentieren Rechtsprechung und Literatur, soweit sie die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung teilen (vgl. LG Kassel VersR 2007, 986, 987; LG Köln VersR 1982, 1165, 1166; Günther VersR 2006, 1539, 1542; ders. VersR 2007, 1652; Wolter VersR 2007, 987 ff.; Wälder r+s 2007, 381 f.). Sie weisen zusätzlich darauf hin, dass die von ihnen für richtig gehaltene Berechnungsmethode im Ergebnis dazu führe, dass jeder Versicherer den gleichen Prozentsatz in Bezug auf die jeweilige Summe, für die er eintrittspflichtig sei, zu tragen habe und genau dies dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 und 2 VVG a. F. entspreche (LG Kassel aaO). Absatz 1 dieser Vorschrift stelle auf das Übersteigen des Gesamtschadens ab, der nur der höhere Entschädigungsbetrag sein könne. Wenn sodann nach Absatz 2 dieser Vorschrift im Innenverhältnis die Versicherer nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen den Versicherungsnehmern gegenüber obliege, anteilig haften sollten, sei dies auf den Gesamtschaden nach Absatz 1 bezogen zu verstehen, d. h. Berechnungsmaßstab sei der Gesamtschaden im Sinne des höheren Betrages (LG Kassel aaO). Darüber hinaus wird als Argument angeführt, dass der Gesetzgeber die Ausgleichspflicht in § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. grundsätzlich anders gestaltet habe als bei gesamtschuldnerischer Haftung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Statt eines Ausgleichs zu gleichen Teilen habe er sich insoweit zu einer Abkehr vom Bürgerlichen Gesetzbuch und zu einem Ausgleich nach den jeweiligen Beträgen der Außenhaftung bekannt (Wälder aaO S. 382 unter Hinweis auf die Begründung zu den Entwürfen eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag … Reichstagsvorlage … Berlin 1906, §§ 59, 60, S. 67). Die Berechnungsweise beachte schließlich auch die Vorgaben des Bundesgerichtshofs, da auf Seiten des Haftpflichtversicherers lediglich eine Beteiligung entsprechend des von ihm zu tragenden Zeitwerts berücksichtigt sei, der Ausgleich zu Lasten des Haftpflichtversicherers demgemäß im Rahmen der bis zum Zeitwert bestehenden Deckungsgleichheit der Ersatzverpflichtungen verbleibe (LG Kassel aaO).
30 
Demgegenüber lehnen es die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Koblenz aaO; OLG Köln VersR 2007, 1411, 1412) und ein anderer Teil der Literatur (Günther VersR 2004, 595, 598; Neugebauer VersR 2007, 623 f.; Schwickert VersR 2007, 773 f.; Grommelt r+s 2007, 230, 231) ab, beim Ausgleich zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer nur bei letzterem den Zeitwertschaden, bei ersterem hingegen den Neuwertschaden in die Berechnung einzustellen. Sie vertreten vielmehr unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (BGHZ 169, 86, 96 ff.) die Auffassung, dass auf beiden Seiten nur der Zeitwertschaden und die Positionen eingestellt werden könnten, die auch der Haftpflichtversicherer zu ersetzen habe, während außerhalb des deckungsgleichen Überschneidungsbereichs liegende Positionen, für die nur einer der beiden Versicherer eintrittspflichtig sei, außer Betracht zu bleiben hätten. Bei gleicher Höhe der Leistungspflicht bezogen auf den gemeinsam zu deckenden Bereich ergebe sich so ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 50%. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage aus folgenden Gründen an:
31 
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169, 86, 96 f.) hat der Ausgleich in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich können deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen hat (BGHZ aaO). Für den Senat ergibt sich daraus, dass Positionen, die nur der Gebäudeversicherer zu ersetzen hat - insbesondere die sog. Neuwertspitze -, in die Berechnung nicht einbezogen werden dürfen. Das Gleiche gilt für Positionen, für die nur der Haftpflichtversicherer aufzukommen hat, wie etwa für aus geschuldeter Rechtsschutzgewährung (Anspruchsabwehr) resultierende Aufwendungen.
32 
- Bedenken gegen diese nicht streng am Wortlaut des § 59 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG a.F. orientierte Auslegung bestehen nicht. Sie berücksichtigt, dass diese Vorschrift in Fällen wie hier nicht unmittelbar, sondern lediglich analog angewendet wird (BGHZ 169, 86, 96) und ihre Anwendung den Zweck hat, die Schadensabwicklung erheblich zu vereinfachen (BGHZ aaO S. 97). Darüber hinaus könnte die Vorschrift zumeist ohnehin nicht wörtlich (“Zahlung“) genommen werden, weil ein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht besteht (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 149 Rdn. 22).
33 
- Auch der Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Mieter beträfe nur den Haftpflichtschaden. Da der Ausgleichsanspruch nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. analog Folge des Regressverzichts ist, ist eine Beschränkung des Ausgleichs auf den deckungsgleichen Bereich der Versicherungen sachgerecht (so auch OLG Köln aaO).
34 
- Schließlich ist zu beachten, dass es für die Ausgleichspflicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ankommt (BGHZ aaO S. 97 f.). Demgegenüber ist häufig erst sehr viel später festzustellen, ob der Gebäudeversicherer (auch) in Höhe der sog. Neuwertspitze zu entschädigen hat. Denn seinem Versicherungsnehmer stehen in der Regel mehrere Jahre zur Verfügung, um die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, d.h. sicherzustellen, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an bisheriger Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Auch das spricht dafür, die Neuwertspitze bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außen vor zu lassen.
35 
Nach alledem beläuft sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht, wie vom Landgericht ausgeurteilt, auf 58%, sondern auf exakt 50% des Zeitwertschadens und beträgt somit 6.448,32 EUR (12.896,63 EUR x 0,5).
36 
4. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht verjährt. Wie bereits ausgeführt, entsteht ein solcher Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (BGHZ aaO). Er verjährt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Ansicht gemäß § 195 BGB (OLG Köln r+s 2007, 377, 378 (insoweit in VersR 2007, 1411 f. nicht abgedruckt); LG Kassel aaO; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 19; Günther VersR 2007, 1539, 1541; Staudinger/Kassing VersR 2007, 10, 14). Da der Versicherungsfall am 25.12.2003 eingetreten ist, wäre Verjährung daher frühestens mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten. Diese ist jedoch durch die am 20.12.2006 anhängig gemachte und am 03.01.2007 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO).
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage, auf welche Weise der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und einer abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof bedarf. Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 29/06/2007 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.630,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2007 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rec
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published on 13/10/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstr
published on 13/10/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstr
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Annotations

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.