Landgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 15 O 248/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger, ein Steuerberater, nimmt die beklagte Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Swap-Verträge in Anspruch.
3Der Kläger schloss im Jahr 2001 zwei Festzinsdarlehen im Rahmen von Sicherheitskompaktrenten, einem Anlagemodell der Schnee-Gruppe, bei der S-Bank (vormals Landesbank S1) ab. Im Jahr 2002 schloss der Kläger zwei weitere Sicherheitskompaktrenten mit Darlehen bei der Landesbank R (kurz R) ab. Das Anlagemodell sah vor, Einmalzahlungen für Lebensversicherungen durch Darlehen zu finanzieren; die Zahlungen der Lebensversicherungen sollten die Kreditzahlungen übersteigen.
4Mitte 2005 wurde dem Kläger seitens der Schnee-Gruppe empfohlen, die Darlehen wegen der historisch niedrigen Zinssätze in Euro und Schweizer Franken vorzeitig abzulösen und nunmehr bei der Beklagten zu finanzieren. Ob und in welchem Umfang es eine Kooperation zwischen der Schnee-Gruppe und der Beklagten gab, ist zwischen den Parteien streitig.
5Im November 2005 kam es zu einem Kontakt zwischen den Parteien über eine neue Finanzierung. Mit Datum vom 15.11.2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nebst Anhängen (Anlagenkonvolut K2, AH). Am 18.11.2005 fand in den Büroräumen des Klägers in Ansbach ein Gesprächstermin bezüglich der streitgegenständlichen Swap-Verträge statt, an welchem neben dem Kläger auch dessen Bruder, der Zeuge T, ebenfalls Steuerberater, sowie von Seiten der Beklagten die Zeugin U und der Zeuge S und ferner der Zeuge H seitens der Schnee-Gruppe teilnahmen. Der Inhalt und die Dauer der Besprechung im Einzelnen sind streitig. Jedenfalls war die Präsentation „Aktives Risikomanagement Zinsen & Währungen“ (Anlage K1, AH) Gegenstand der Besprechung und wurde dem Kläger in der Folge überlassen. Auf Folie 48 (S. 8 der Anlage) heißt es dort: „Bei einer ungünstigen Währungsentwicklung … kann sich die Rückzahlung der Fremdwährungsverpflichtung unbegrenzt verteuern“. In einem zweiten Punkt wird dort ein negativer Barwert beschrieben.
6Mit Schreiben vom 29.11.2015 und 30.11.2015 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Zins- und Währungs-Swaps sowie eines Zinssatz-Swaps (Anlagen K3 und K4, AH) jeweils zum 24.11.2005.
7Der Zins- und Währungs-Swap sieht Bezugsbeträge von 855.101,78 CHF und 551.465,10 EUR vor. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sollte der Kläger Festbeträge in CHF zahlen, die Beklagte sollte am 3-Monats-Euribor orientierte Zahlungen in EUR leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Unter dem 13.02.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten zudem zwei Darlehensverträge mit veränderlichem Zins ab, deren Darlehenssumme den Betrag von 551.465,10 EUR entspricht (Anlagen B1 und B2, Bl. 117 ff d.A.). Diesen Betrag benötigte der Kläger zur Ablösung der bei der S-Bank laufenden Darlehensverträge. Die Laufzeit der Darlehensverträge entspricht der des Zins- und Währungs-Swaps. Die in den Darlehensverträgen erwähnte Anlage, aus der sich Zinsanpassungen ergeben sollen, liegt nicht vor. Sie entspricht aber nach den Angaben des Klägers den Zinsanpassungen in der Anlage B2.
8Der Zins-Swap sieht einen Bezugsbetrag in Höhe von 409.162,00 EUR vor. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sollte der Kläger Festbeträge zahlen, die Beklagte sollte am 3-Monats-Euribor orientierte Zahlungen leisten. Unter dem 12.01.2016 schloss der Kläger zwei Darlehensverträge mit der Beklagten ab, deren Gesamtsumme dem Betrag von 409.162,- EUR entspricht. Die vom Kläger zu entrichtenden Zinsen sollten sich am 3-Monats-Euribor orientieren. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen B4 und B5 (Bl. 133 ff d.A.) Bezug genommen.
9Ab dem 30.06.2009 zahlte der Kläger im Rahmen der Zahlungstermine stets mehr als die Beklagte. Bei beiden Swaps waren die Zahlungen des Klägers im Jahr 2010 durchgängig etwa viermal so hoch wie die der Beklagten; schon im Jahr 2009 war der Saldo zu den Austauschterminen zu Lasten des Klägers ausgefallen (vgl. Aufstellung des Klägers auf S. 10 der Klageschrift v. 15.06.2015, Bl. 43 ff d.A.).
10Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2014 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zum Schadensersatz auffordern, den der Kläger mit insgesamt 214.727,70 EUR beziffert.
11Der Kläger behauptet insbesondere, der Zeuge S habe beide Swaps als sicher beschrieben. Die Möglichkeit, dass man „Haus und Hof“ verlieren könne, sei nie angesprochen worden. Es sollte sich um ein kalkulierbares und jederzeit kontrollierbares aber insgesamt nur sehr geringes Risiko handeln. Der Zeuge S habe zudem zugesagt, die Entwicklung für den Kläger im Auge zu behalten. Zu den Vertragsschlüssen bezüglich der Swap-Verträge behauptet der Kläger, diese seien im Rahmen des Besprechungstermins vom 18.11.2005 erfolgt. Weiteren telefonischen Kontakt hierzu habe es nicht gegeben.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn über einen negativen Marktwert der Swapverträge hätte aufklären müssen.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 214.727,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen;
152. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 3.831,21 EUR freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
19Zudem behauptet die Beklagte, der Kläger sei anhand der Präsentation (Anlage K1) über alle Risiken des Swaps umfassend aufgeklärt worden. Die Vertragsschlüsse seien telefonisch am 24.11.2005 erfolgt.
20Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, H, S und der Zeugin U. Für die Ergebnisse der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 verwiesen.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist nicht begründet.
24I. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte durchsetzbare Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Swap-Verträge zu, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.
251. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
26Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Der Beratungsvertrag ist damit auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 23).
27Die Voraussetzungen lagen hier im Hinblick auf den Gesprächstermin vom 18.11.2015 vor, in welchem die Zeugin U und der Zeuge S dem Kläger Umfinanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die sogenannten Schneerenten des Klägers und die mögliche Einbindung der Swap-Verträge vorgestellt haben.
282. Die Beklagte hat ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu gehört es, dass der Berater vor Empfehlung eines Produkts den Wissensstand des Kunden und dessen Risikobereitschaft erfragt (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93). Bezüglich eines Zins-Swaps hat der Berater zu erfragen, ob der Kunde einen solchen zur Absicherung eines gegenläufigen Grundgeschäfts abschließt oder ob er ihn ohne ein solches Grundgeschäft abschließen möchte. Denn Ersteres deutet – ungeachtet der Risiken bei vorzeitiger Auflösung des Swaps wegen eines negativen Barwerts – auf einen Anleger hin, der Risiken vermeiden oder gering halten möchte, während im zweiten Fall eine reine Zinswette abgeschlossen werden soll.
29Hier hat eine umfassende Beratung zu Darlehen und Swap-Verträgen nicht stattgefunden. Die Zeugin U hat dem Kläger nach ihrer Bekundung nur die Einzelheiten der Darlehensverträge, hier mit der Ablösung von bestehenden Verträgen bei zwei Kreditinstituten, erläutert. Der Zeuge S hat die Frage nach einem Grundgeschäft als irrelevant angesehen; das Grundgeschäft hat ihn für die Beratung über moderne Finanzierungsinstrumente nicht interessiert. Dies ist auch vor dem Hintergrund erstaunlich, dass dem Zeugen der bestehende Hintergrund aus dem Konzept der Schnee-Rente bekannt war. Gerade dies hätte dem Zeugen Anlass geben müssen, die Risikobereitschaft des Klägers genau zu erfragen, zumal der Kläger angesichts des gemeinsamen Auftretens der Zeugen U und S auch eine umfassende Beratung erwarten durfte.
30Diese Pflichtverletzung ist aber für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden. Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon deshalb widerlegt, weil der Kläger dieses Nebeneinander der Beratung zu den Darlehensverträgen einerseits und den Swap-Verträgen andererseits erkannt hat und sich gleichwohl für die Kombination aus variabel verzinsten Darlehen als Grundgeschäft und gegenläufigen Swap-Verträgen entschieden.
313. Dass die Beratung im Übrigen zu den Swap-Verträgen fehlerhaft oder unzureichend gewesen ist, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers nicht feststellen. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
32a) Unstreitig hat der Kläger im Rahmen des Termins vom 18.11.2015 die als Anlage K1 zur Akte gereichte Präsentation erhalten. Schon damit hat die Beklagte ihren Aufklärungspflichten genügt, wenn deren Inhalt nicht durch abweichende, insbesondere irreführende oder verharmlosende mündliche Erläuterungen abgeschwächt worden ist. Wie für die Anlageberatung beispielweise in Bezug auf geschlossene Fondsbeteiligungen gilt auch bei Swap-Verträgen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.10.2015 – 13 U 78/14, vorgelegt als Anlage B7), dass der Anlageberater seinen Aufklärungspflichten dadurch genügen kann, dass er dem Kunden einen Verkaufsprospekt aushändigt, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 9). Nichts anderes kann bezüglich der Swapverträge bei Überlassung einer entsprechend geeigneten Präsentation gelten. Bei entsprechender Eignung der Präsentation kommt es deshalb nicht darauf an, dass der Zeuge S nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten diese nicht Seite für Seite durchgegangen ist.
33Die hier vorliegende Präsentation war – gerade für wirtschaftlich gebildete Kunden wie den Kläger und seinen Bruder – geeignet, Funktionsweise und Risiken der streitgegenständlichen Swap-Verträge zu vermitteln. Insbesondere werden auf den Seiten 3 ff. Zins-Swaps und auf den Seiten 42 ff. Zins- und Währungsswaps in ihrer Funktion beschrieben. Auf Seite 48 wird unter „Risiken“ ausdrücklich auf die Gefahr einer unbegrenzten Verteuerung der Rückzahlung der Fremdwährungsverpflichtung und das Risiko eines zusätzlichen Aufwandes (negativer Barwert) bei vorzeitiger Auflösung hingewiesen (im Einzelnen vgl. OLG Köln, a.a.O.).
34b) Das Risiko der Fremdwährung ist dem Kläger bereits bewusst gewesen, weil er bereits ein entsprechendes Fremdwährungsdarlehen hatte. Er selber hat angegeben, dass er aus dem Währungsrisiko des CHF-Darlehens heraus wollte. Unterstellt man, wie der Kläger berichtet, der Zeuge S habe ihm gesagt, dass der Schweizer-Franken eine sichere Währung sei, handelte es sich jedenfalls für den Kläger erkennbar um eine Prognose, die nicht ohne Risiken sein konnte. Ohnehin lässt sich eine solche Äußerung des Zeugen S nach dem Beweisergebnis im Übrigen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.
35c) Der auch insoweit beweisbelastete Kläger hat auch nicht den Nachweis dafür erbracht, er habe nicht ausreichend Zeit erhalten, um die Präsentation vor Geschäftsabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Zwar sprechen er und sein Bruder davon, dass man bereits im Gespräch am 18.11.2005 „grünes Licht“ gegeben bzw. der Swap gemacht werden solle. Der Inhalt der vom Kläger gegengezeichneten Schreiben vom 29.11. bzw. 30.11.2005 spricht aber für einen Abschluss erst am 24.11.2005. Die Zeugin U und der Zeuge S haben insoweit auch plausibel dargelegt, dass man wegen der einzelnen Parameter üblicher Weise noch mit dem „Handel“ der Beklagten habe Rücksprache nehmen müssen. Der Zeuge S hat überdies ausgeschlossen, dass man diese für den Vertrag bedeutsamen Bestandteile bereits im Gesprächstermin festgelegt habe, und darauf hingewiesen, der Vertragsschluss sei so strukturiert gewesen sei, dass sich der Kunde nach der Vorstellung der modernen Finanzierungsinstrumente in einem Kundengespräch im Nachgang bei ihm telefonisch melden müsse. Weil somit nicht von einem Abschluss der Swap-Verträge bereits im Gespräch vom 18.11.2005 ausgegangen werden kann, sondern von einem Vertragsschluss zum 24.11.2005 auszugehen und ein zeitlicher Druck auf den Kläger nicht erkennbar ist, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger ausreichend Zeit zur Ansicht der ihm überreichten Präsentation hatte.
36Im Hinblick auf etwaige Verlustrisiken wären etwaige Ansprüche des Klägers – auch bei Annahme einer vorsätzlichen Falschberatung, für die nicht § 37a WpHG a.F., sondern §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Anwendung kämen – verjährt. Denn ab Ende des Jahres 2009 lag jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezüglich der den Anspruch begründenden Tatsachen vor. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden, für möglich gehaltenen oder eingetretenen Schadens untätig bleibt, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen möglich und zumutbar ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 75. Auflage 2016, § 199 BGB Rn 39 ff. m.w.N.). Dem Kläger mussten sich die Verlustrisiken vor dem Hintergrund aufdrängen, dass er spätestens Ende September 2009 weitaus höhere Zahlungen an die Beklagte zu leisten hatte, als diese an ihn. Im Rahmen des reinen Zinsswaps betrug die Zahlungsverpflichtung des Klägers schon Ende 2009 mehr als das 8-fache der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Da die Zahlungen des Klägers bei beiden Swaps im Jahr 2010 durchgängig etwa viermal so hoch wie die der Beklagten waren, begann die diesbezügliche Verjährungsfrist spätestens Ende des Jahres 2010, womit jedenfalls Ende 2013 Verjährung eingetreten war. Sowohl bei Zustellung der Klage im Jahr 2015, als auch bei Aufnahme von Gesprächen zwischen den Parteien im Jahr 2014 konnte die Verjährung daher nicht mehr gehemmt werden.
374. Der Kläger hat auch keine Pflichtverletzung im Hinblick auf eine weitere Beratung und Betreuung nach Abschluss der Swap-Verträge durch die Beklagte nachgewiesen. Zwar haben sowohl der Kläger, als auch sein Bruder und der Zeuge H bekundet, der Zeuge S habe gesagt, dass man den Kunden an die Hand nehme. Eine derartige rechtsverbindliche Zusage ist allerdings bereits vor dem erkennbar gegenläufigen Risiko der Beklagten im Rahmen der jeweiligen Verträge nicht plausibel. Der Zeuge S hat eine derartige Aussage mit dieser Begründung auch ausgeschlossen. Die Zeugin U hat ebenfalls bekundet, der Zeuge S habe eine derartige Äußerung nie getätigt. Eine gerichtliche Überzeugung lässt sich anhand dieser widerstreitenden Aussagen und des über zehns Jahre zurückliegenden Geschehens nicht gewinnen.
385. Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung durch unterlassene Aufklärung über einen negativen Marktwert der Swap-Verträge begangen.
39Für den Zinssatzswap ohne Währungskomponente war eine solche Aufklärung schon deshalb nicht erforderlich, weil diesem die als Anlagen B4 und B5 vorgelegten variablen Darlehensverträgen als konnexe Grundgeschäfte mit gegenläufigem Zinsrisiko gegenüber standen (zur Konnexität vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 425/14).
40Bezüglich des Zins-Währungs-Swaps kann offen bleiben, ob die zusätzliche Währungskomponente zu einer derartigen Aufklärungspflicht führt. Sie wäre jedenfalls nicht verletzt. Der Zeuge S hat glaubhaft geschildert, dass er dem Kunden mitgeteilt habe, dass die Beklagte beim Währungsgeschäft im Interbankenhandel im Verhältnis des Schweizer Franken zum Euro damals einen Vorteil von 1% Zinsen erlangte und dieser nur teilweise an den Kunden weitergegeben werde, sodass der hinter dem negativen Marktwert stehende Interessenkonflikt der Beklagten jedenfalls dargelegt wurde. Die Zeugin U hat ebenfalls angegeben, dass der Zeuge S von einer Marge bezüglich der fremden Währung gesprochen hat. Zwar haben der Kläger und der Zeuge T angeben, dass über einen negativen Marktwert bzw. eine solche Marge nicht gesprochen worden sei, ihre Angaben waren aber bezüglich des über 10 Jahre zurückliegenden Geschehens eher vage und jedenfalls nicht geeignet, eine – dem Kläger obliegende - gerichtliche Überzeugung entgegen der Angaben der Zeugen S und der Zeugin U zu begründen.
41Im Übrigen wären Ansprüche wegen einer unterbliebenen Aufklärung über einen negativen Marktwert jedenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O).
426. Auch wegen einer vermeintlich fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit eines negativen Euribors stehen dem Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf die plausiblen Angaben der Zeugin U im Einklang mit der Bewertung durch den Kläger selbst, wonach mit einem negativen Euribor im Jahr 2005 nicht zu rechnen war, von einem fehlenden Verschulden auszugehen sein dürfte, hat der Zeuge S bekundet, jedenfalls auch in Bezug auf weitere Zinssätze wie den Libor erläutert zu haben, dass diese in der Vergangenheit bereits negativ waren, sodass sich diese Möglichkeit auch für den Euribor ergab. Der Kläger hat zwar angegeben, dass diesbezüglich nichts besprochen worden sei, jedoch spricht er auch davon, nicht mit einem negativen Euribor gerechnet zu haben. Dies lässt darauf schließen, dass ihm jedenfalls die theoretische Möglichkeit bewusst war. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – ein negativer Euribor doppelt schlecht für ihn wäre. Denn anders als beim Swapvertrag profitiert der Kläger im Darlehen als gegenläufigem Geschäft von einem negativen Euribor. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass die Beklagte ihm diesen Vorteil entgegen der Vertragslage im Rahmen der Darlehensverträge nicht gewährt hätte.
43II. Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen.
44III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
45Streitwert: 214.727,70 EUR
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 15 O 248/15
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Landgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 15 O 248/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung und Feststellung nach Abschluss von Swap-Verträgen in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 16.000 Einwohnern, stand mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte), einer Landesbank, in ständiger Geschäftsbeziehung. Am 5. September 2005 schlossen die Parteien einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" (künftig: Rahmenvertrag). Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags einigten sich die Parteien auf verschiedene Zinssatz-Swap-Verträge, von denen drei Gegenstand des Rechtsstreits sind.
- 3
- So vereinbarten die Parteien am 9. November 2006 einen "Kündbaren Zahler-Swap" mit der Nr. 4 D und einem Bezugsbetrag von 3.779.573,89 €. Der "Kündbare Zahler-Swap" sollte eine Laufzeit vom 30. Januar 2014 bis zum 30. Juli 2032 haben. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses von 6,44% p.a. Die Beklagte übernahm die Zahlung eines Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribors und sicherte sich ein einmaliges Kündigungsrecht zum 22. Januar 2014. Die Klägerin erlangte bislang aus dem Vertrag 36.973,48 €. Sie selbst leistete keine Zahlungen an die Beklagte.
- 4
- Am 12. März 2008 einigten sich die Parteien auf einen "Digitalen Zinsumfeld -Swap" mit der Nr. 2 D und einem Bezugsbetrag von 3 Mio. €. Der "Digitale Zinsumfeld-Swap" sollte eine Laufzeit vom 15. März 2008 bis zum 15. März 2018 haben. Die Klägerin schuldete zunächst einen festen und sodann einen Zins von entweder 2,25% p.a. oder 6,95% p.a., wobei die Zahlungspflicht davon abhing, ob eine "Digitalbedingung" erfüllt war. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. Zugleich mit dem Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäfts einigten sich die Parteien darauf, einen "Digitalen Differenz-Stufen-Swap" aufzulösen. Sie kamen überein, die Klägerin müsse eine Restschuld in Höhe von 157.000 € aus dem "Digitalen Differenz-Stufen-Swap" nicht begleichen. Sie berücksichtigten diesen Umstand bei der Gestaltung der Vertragsposition der Beklagten im Rahmen des "Digitalen Zinsumfeld-Swaps". Die Klägerin erlangte bislang aus dem "Digitalen Zinsumfeld -Swap" Zahlungen in Höhe von 45.000 €, während sie an die Beklagte insgesamt 207.375 € zu zahlen hatte. Davon steht ein Teilbetrag in Höhe von 29.625 € noch offen.
- 5
- Am 16. November 2009 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap" mit der Nr. 94 D/ 92 D und einem Bezugsbetrag von 8 Mio. €. Der "CHF-Plus-Swap" sollte eine Laufzeit vom 30. Dezember 2009 bis zum 30. Dezember 2019 haben. Nach diesem Vertrag war die Beklagte zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 3% p.a. verpflichtet. Die Klägerin schuldete einen variablen Zins, der ausgehend von einem EUR/CHF-Wechselkurs von 1,4350 an dessen weitere Entwicklung gekoppelt war. Unterschritt der Wechselkurs zu bestimmten Stichtagen diese Grenze, ergab sich ein Aufschlag auf den in jedem Fall zu zahlenden Zinssatz von 2,5% p.a. Zeitgleich lösten die Parteien einen "CHF Digital Swap" ab. Sie kalkulierten bei der Gestaltung der Vertragsposition der Beklagten im Rahmen des "CHF-Plus-Swaps" ein, dass die Klägerin der Beklagten aus dem "CHF Digital Swap" zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin leistete der Beklagten bislang aus dem "CHF-Plus-Swap" Nettozahlungen in Höhe von 1.224.685,82 €.
- 6
- Sämtliche Zinssatz-Swap-Verträge dienten der "Zinsoptimierung" überwiegend bei anderen Banken bestehender Kreditverbindlichkeiten. Bei allen drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen war der Marktwert bei Abschluss aus Sicht der Klägerin in Höhe von mindestens rund 2,9% des jeweiligen Bezugsbetrags negativ. Jedenfalls über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtete die Beklagte die Klägerin nicht.
- 7
- Der Klage auf Zahlung hat das Landgericht in Höhe von 1.357.435,82 € zuzüglich Zinsen entsprochen. Außerdem hat es zugunsten der Klägerin festgestellt , es bestünden keine weiteren Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus dem "Digitalen Zinsumfeld-Swap" und dem "CHF-Plus-Swap". Den weitergehenden Zahlungsantrag und den den "Kündbaren Zahler-Swap" betreffenden Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ergänzend festgestellt, die Beklagte habe gegen die Klägerin auch keine weiteren Ansprüche aus dem "Kündbaren Zahler-Swap". Zugleich hat es durch Teilverzichtsurteil den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
- 8
- Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
A.
- 9
- Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Entscheidungsgründen damit gerechtfertigt, es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, "ob eine Aufklärungspflicht über eine[n] anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps auch dann" bestehe, "wenn der Anleger den betreffenden Vertrag nicht zu (reinen) Spekulationszwecken, sondern im Hinblick auf ein bestehendes Grundgeschäft abschließt". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 13; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat indessen in den Urteilsgründen lediglich den für sämtliche streitgegenständlichen SwapGeschäfte relevanten Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 mwN), auf die von ihm formulierte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471).
B.
- 10
- Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht (BeckRS 2014, 17035) hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
- 12
- Die Beklagte sei der Klägerin in Höhe von 1.357.435,82 € zuzüglich Zinsen zur Zahlung verpflichtet. Zwar ergebe sich ein Zahlungsanspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Zinssatz-Swap-Verträge weder an der insoweit mangelnden Rechtsfähigkeit der Klägerin scheiterten noch wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten nichtig seien.
- 13
- Der Klägerin stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Verletzung beratungsvertraglicher Aufklärungspflichten zu. Zwar habe sich die Beklagte keinen Beratungsfehler wegen einer unzureichenden Aufklärung über die kommunalrechtliche Zulässigkeit von SwapGeschäften zu Schulden kommen lassen. Sie habe die Anlageziele hinreichend exploriert und berücksichtigt. Auch habe sie die wirtschaftliche Bedeutung der Verträge für die Klägerin hinreichend dargestellt.
- 14
- Der Beklagten falle jedoch ein Beratungsfehler zur Last, weil sie die Klägerin nicht über den anfänglichen negativen Marktwert sämtlicher ZinssatzSwap -Verträge aufgeklärt habe. Der Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert habe nicht entgegengestanden, dass die von der Klägerin abgeschlossenen Verträge nicht als reines Spekulationsgeschäft , sondern zur Zinsoptimierung abgeschlossen worden seien. Zwar sei einem Kunden, dem die Bank ein Swap-Geschäft zur "Zinsoptimierung" eines mit ihr bestehenden Grundgeschäfts empfehle, das Gewinninteresse der Bank bewusst. Allein dieses Gewinninteresse der Bank sei jedoch nicht der Kerngehalt des anfänglichen negativen Marktwerts, so dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten gleichwohl zu bejahen sei.
- 15
- Soweit die Beklagte behaupte, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung der Klägerin erläutert zu haben, sie verdiene nicht an der Gegenposition des Wettgeschäftes, sondern erziele ihren Verdienst durch die Einpreisung einer Marge in dessen Konditionen, die sie am Interbankenmarkt durchreiche, sei dieses Vorbringen - zumal von der Klägerin bestritten - unbeachtlich. Entsprechende Hinweise reichten zur Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert nicht aus. Denn der anfängliche negative Marktwert spiegele nicht allein das Gewinninteresse der Bank wider, sondern beinhalte eine Risikoverschiebung zulasten des Kunden, die offen zu legen sei.
- 16
- Die unterbliebene Aufklärung der Beklagten über den anfänglichen negativen Marktwert sei kausal für den Schaden geworden. Die Beklagte habe zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht erheblich vorgetragen. Das gelte auch, wenn ihre Behauptung als wahr unterstellt werde, der Klägerin sei das Verdienstinteresse der Beklagten an den Zinssatz-SwapGeschäften bewusst gewesen, ohne dass sie dies von deren Abschluss abgehalten habe. Das Wissen um das Gewinninteresse der Beklagten habe der Klägerin keinen Aufschluss über die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts geben können, die darin liege, dass die Bank das Produkt bewusst so strukturiert habe, dass der Markt die Chancen und die Position des Kunden schlechter bewerte als die der Bank. Der Wunsch der Klägerin, bei Abschluss der Restrukturierungsgeschäfte liquiditätswirksame Verluste aus politischen und/oder haushaltsrechtlichen Gründen zu vermeiden, spreche zwar zunächst für die von der Beklagten behauptete Alternativlosigkeit des Verhaltens der Klägerin. Eine solche Sichtweise lasse jedoch unzulässig außer Acht, dass Verluste , deren Realisierung die Klägerin habe vermeiden wollen, jeweils aus Vorgängergeschäften resultiert hätten, bei denen die Klägerin von der Beklagten ebenfalls fehlerhaft nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt worden sei.
- 17
- Die Beklagte habe die Beratungspflichtverletzung zu vertreten. Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Bis Juni 2007 habe die Klägerin nach eigenem Vortrag der Beklagten weder Kenntnis noch auch nur ein Problembewusstsein hinsichtlich des Umstands gehabt, dass die Swap-Verträge möglicherweise haushaltsrechtlich unzulässig seien und daher ihre Auflösung betrieben werden müsse. Für den Zeitraum ab Juni 2007 sei unstreitig, dass die Beklagte den Abschluss der Verträge empfohlen habe. Sie habe deutlich gemacht, dass sie die Produkte generell als für die Zwecke der Klägerin geeignet angesehen habe. Entsprechend könne die Beklagte den an die Klägerin gerichteten Vorwurf eines Verschuldens gegen sich selbst nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Klägerin nicht unter Missachtung der mit der Anlageempfehlung verbundenen Einschätzung der Beklagten eine kommunalrechtliche Überprüfung veranlasst habe.
- 18
- Zahlungsansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Für den am 16. November 2009 geschlossenen "CHF-Plus-Swap" sei § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 43 WpHG nicht anwendbar. Für den "Digitalen Zinsumfeld-Swap" habe die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht aufrechterhalten.
- 19
- Die Klägerin habe überdies Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagten aus den drei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträgen weitere Forderungen nicht zustünden. Das gelte auch, soweit sich die Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme aus dem "Kündbaren Zahler-Swap" vom 9. November 2006 wende. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt, indem sie die Klägerin nicht wie geboten über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts aufgeklärt habe. Diese Pflichtverletzung sei für den schadensbegründenden Vertragsschluss kausal geworden. Ob ein Anspruch der Klägerin auf Leistung von Schadensersatz nach § 37a WpHG aF verjährt gewesen sei, weil die Verjährungsfrist bereits mit Vertragsschluss und nicht erst mit dem Fixing der gegenseitigen Ansprüche zu laufen begonnen habe, oder ob der Beklagten eine bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung im Sinne eines vorsätzlichen Organisationsverschuldens vorzuwerfen und damit noch keine Verjährung nach § 37a WpHG aF eingetreten sei, könne dahinstehen. Denn selbst dann, wenn der Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt sei, könne sie ihn der Beklagten nach § 215 BGB einredeweise entgegenhalten.
II.
- 20
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 21
- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , im Zusammenhang mit dem Abschluss der drei Zinssatz-Swap-Verträge seien durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen zwischen den Parteien stillschweigend Kapitalanlageberatungsverträge geschlossen worden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 19 und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 23).
- 22
- 2. Im Ergebnis - wenn auch nicht in der Begründung - zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erkannt, die Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, die Klägerin über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches und dessen Höhe aufzuklären.
- 23
- a) Unrichtig ist allerdings die auf seiner unzutreffenden Umschreibung des anfänglichen negativen Marktwerts gründende Annahme des Berufungsgerichts , eine Bank, die auf den anfänglichen negativen Marktwert eines mit ihr selbst geschlossenen Swap-Geschäfts nicht hinweise, verstoße gegen das Gebot der objektgerechten Beratung. Das Einpreisen einer Bruttomarge ist kein Umstand, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Der anfängliche negative Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäfts wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrags, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrags realisierbar wäre. Eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit indiziert der anfängliche stichtagsbezogene negative Marktwert dagegen nicht. Der Erfolg des Swaps hängt letztlich allein von der Zins- und/oder Währungskursentwicklung und gegebenenfalls der Entwicklung des "Spreads" während der Vertragslaufzeit ab. Die Empfehlung eines Swap-Vertrags kann daher trotz des anfänglichen negativen Marktwerts objektgerecht sein.
- 24
- Die Verpflichtung, bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, sofern es wie hier an konnexen Grundgeschäften fehlt, folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 33 ff. und vom 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 31). Das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrags kann der Kunde, der davon ausgeht, die beratende Bank verdiene ausschließlich bei ihr günstigem Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, bei der gebotenen normativobjektiven Betrachtungsweise unabhängig von den Bedingungen des SwapGeschäfts nicht erkennen.
- 25
- b) Trotz seines unzutreffenden Ausgangspunkts ist das Berufungsgericht indessen zu einem richtigen Ergebnis gelangt. Dabei hat es entgegen der gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgeführten Rüge der Revision entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten nicht übergangen. Die Beklagte hat nicht vorgebracht, sie habe der Klägerin jeweils auch die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts mitgeteilt. Vielmehr ist das Gegenteil unstreitig. Die Beklagte hat damit die Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht nicht behauptet.
- 26
- c) Die Pflicht der Beklagten, über die Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts aufzuklären, entfiel, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls richtig gesehen hat, auch nicht unter dem Aspekt einer konnexen Verknüpfung der Zinssatz-Swap-Verträge mit Darlehen als Grundgeschäften.
- 27
- aa) Ist die zu einem Zinssatz-Swap-Vertrag mit ihr selbst ratende Bank zugleich Darlehensgeberin des Kunden, muss sie nicht offenbaren, dass sie in einen Zinssatz-Swap-Vertrag eine Bruttomarge eingepreist hat, sofern ZinssatzSwap -Vertrag und Darlehensvertrag konnex sind. In diesem Fall und unter den unter bb) näher ausgeführten Voraussetzungen verändern Bank und Kunde durch die Vereinbarung eines Zinssatz-Swap-Vertrags wirtschaftlich lediglich die Konditionen des Darlehensvertrags. Ist die beratende Bank zugleich Vertragspartner des Darlehensvertrags, muss der Kunde bei normativ-objektiver Betrachtung damit rechnen, dass die Bank als Darlehensgeberin nicht nur mit dem Darlehensgeschäft, sondern auch mit dem wirtschaftlich einer Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags gleichkommenden Zinssatz-SwapGeschäft eigennützige Interessen verfolgt.
- 28
- bb) Daraus folgt, dass über den in der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht aufzuklären ist, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Ausgangs- und Bezugspunkt müssen ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener (Meuschke, AG 2013, R 25) Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrags als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43) decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag ge- schuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Die Parteien müssen mithin wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen (vgl. Endler in Zerey, Finanzderivate , 4. Aufl., Kap. 30 Rn. 25 ff.; Hinrichs, AG 2013, R 4; Lederer, AG 2013, R 319 f.; Meuschke, AG 2012, R 157; Stupp/Mucke, BKR 2005, 20, 25 f.) oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln (vgl. Bausch, WM 2016, 247, 252 f.; Kewenig/Schneider, WM Sonderbeil. 2/1992, S. 10; für ein weiteres Verständnis des Begriffs der Konnexität dagegen Clouth in Grüneberg/Habersack/Mülbert/Wittig, Bankrechtstag 2015, S. 163, 179 ff.; Cramer/Lang/Schulz, BKR 2015, 380, 382; Ludwig/Clouth, NZG 2015, 1369, 1375; Kräft, GWR 2015, 323; in anderem rechtlichen Kontext auch Bücker, Finanzinnovationen und kommunale Schuldenwirtschaft , 1993, S. 122 ff.).
- 29
- cc) Dass die Parteien die Zinssatz-Swap-Verträge in diesem Sinne als konnexe Gegengeschäfte vereinbart hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und die Beklagte nicht vorgetragen.
- 30
- Das Berufungsgericht hat festgehalten, der Klägerin sei es darum gegangen , ohne Inanspruchnahme weiteren Eigenkapitals die Zinslast aus bestehenden Darlehensverträgen zu "optimieren". Eine (zumindest partielle) Umwandlung variabel verzinslicher Darlehen in synthetische Festzinsdarlehen oder von Festzinsdarlehen in synthetisch variabel verzinsliche Darlehen hat es nicht festgestellt.
- 31
- Die Beklagte hat schon in der Klageerwiderung ausgeführt, die Parteien hätten "vorliegend mit Rücksicht auf die hohe Anzahl relativ niedrigvolumiger Kredite der Klägerin ausdrücklich vereinbart, Zinsoptimierungsgeschäfte zunächst auf ein konstantes Nominalvolumen zu beziehen und die Zuordnung auf konkrete Darlehen im Nachgang vorzunehmen". Die "konkrete Zuordnung der Swapgeschäfte zu bestimmten Krediten" sei "originäre Aufgabe der Klägerin im Rahmen des von ihr betriebenen Schuldenmanagements" gewesen. Die Beklagte habe hierzu "in Absprache mit der Klägerin lediglich Vorschläge unterbreiten" können und "dies auch getan". Dies habe umso mehr gegolten, "als der genaue Kreditbestand und dessen Veränderungen - etwa durch vorzeitige Tilgungen etc. - allein der Klägerin bekannt" gewesen sei. Die Beklagte hat mithin selbst nicht behauptet, Ausgangspunkt der Beratungsgespräche zwischen den Parteien sei ein konkretes Kreditgeschäft und dessen Anpassung an wirtschaftliche Veränderungen im Sinne einer Fortschreibung eines Finanzierungskonzepts gewesen. Vielmehr sollten die Swap-Geschäfte (bloß) das wirtschaftliche Leistungsvermögen der Klägerin steigern.
- 32
- Das gilt auch für den "Kündbaren Zahler-Swap", der in erster Linie dem "Risikoabbau" eines früheren Swap-Geschäfts diente. Die Parteien haben diesem Zinssatz-Swap-Vertrag im November 2006 nach dem Vorbringen der Beklagten zwar als Bezugsgröße die auf den 30. Januar 2014 prognostisch fortgeschriebenen "Rest-Nominalbeträge" von sechs Darlehensverträgen zugrunde gelegt. Darlehensverträge mit dritten Darlehensgebern scheiden aber nach oben Gesagtem (siehe oben bb) als konnexe Grundgeschäfte aus. Im Übrigen entsprach die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, auf den Bezugsbetrag einen variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribors p.a. zu zahlen, keiner der - auch untereinander uneinheitlichen - festen Zinszahlungspflichten der Klägerin aus den Darlehensverträgen.
- 33
- 3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zur Widerlegung der zugunsten der Klägerin streitenden "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" nicht erheblich vorgetragen.
- 34
- a) Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsgericht angenommen, die für die Klägerin streitende "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" sei nur dann widerlegt, wenn die Beklagte darlege und beweise , dass die Klägerin die Zinssatz-Swap-Verträge auch "gegen die Markterwartung" abgeschlossen hätte. Damit ist das Berufungsgericht freilich einem hier auch ergebnisrelevanten Rechtsirrtum unterlegen. Klärt die beratende Bank den Kunden nicht darüber auf, dass sie in das mit ihr geschlossene Swap-Geschäft eine Bruttomarge eingepreist hat, muss sie zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung darlegen und beweisen, dass der Kunde den Swap-Vertrag auch bei Unterrichtung über das Einpreisen einer Bruttomarge als solcher und über die Höhe des eingepreisten Betrags abgeschlossen hätte. Die beratende Bank muss dagegen nicht widerlegen, dass der Kunde seine Anlageentscheidung von der Art und Weise der Realisierung des Gewinns über Hedging-Geschäfte, also von der anfänglichen Marktbewertung, abhängig gemacht hätte (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 44).
- 35
- Das Vorbringen der Beklagten, die für die Klägerin verantwortlich Handelnden hätten in Kenntnis des Einpreisens eines anfänglichen negativen Marktwerts als solchem die Zinssatz-Swap-Verträge mit der Beklagten abgeschlossen , ohne an dessen konkreter Höhe interessiert zu sein, war daher erheblich. Wie die Revision in Übereinstimmung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausführt, wären damit die von der Beklagten benannten Bediensteten der Klägerin einschließlich des früheren Bürgermeisters zu dieser Behauptung zu vernehmen gewesen.
- 36
- b) Auch unter einem weiteren Aspekt war der Vortrag der Beklagten beachtlich : Sofern, wie von ihr behauptet, der frühere Bürgermeister und der Kämmerer der Klägerin die Zinssatz-Swap-Geschäfte ohne Rücksicht auf eine eingepreiste Bruttomarge abschlossen, weil sie die Verluste aus früheren Ge- schäften nicht publik machen wollten, ist, worauf die Revision richtig hinweist, die Kausalitätsvermutung widerlegt. Entsprechendem Vorbringen der Beklagten hätte das Berufungsgericht mithin nachgehen müssen. Das galt selbst dann, wenn die verantwortlich Handelnden der Klägerin solche Erwägungen lediglich deshalb durchgreifen ließen, weil sie durch Aufklärungsmängel der Beklagten veranlasste Vorgeschäfte wegen der Verjährung schadensersatzrechtlicher Rückabwicklungsansprüche anders nicht mehr hätten auflösen können. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Beratungsfehler - hier: das Verschweigen des anfänglichen negativen Marktwerts des Neugeschäfts - ursächlich für die Anlageentscheidung geworden ist, kommt es nur darauf an, ob er die Willensentschließung ausschlaggebend beeinflusst hat. Waren andere Motive entscheidend , ist ohne Rücksicht auf deren Entstehungsgrund der Beratungsfehler nicht kausal.
- 37
- 4. Erfolglos greift die Revision dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts an, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der für sie verantwortlich Handelnden nicht entgegenhalten lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich (Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 41). Selbst unterstellt, verantwortlich Handelnde der Klägerin hätten Verstöße gegen Haushaltsvorschriften mittels des fortgesetzten Abschlusses von Zinssatz-Swap-Verträgen aus politischem Kalkül überdecken wollen, wäre auch dies kein Aspekt, der nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre. Er spielt vielmehr, wie oben ausgeführt, ausschließlich bei der Kausalität der Pflichtverletzung eine Rolle.
- 38
- 5. Wiederum nicht frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Klägerin müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung generell nicht Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus anderen mit der Beklagten geschlossenen Verträgen entstanden seien.
- 39
- a) Richtig hat das Berufungsgericht allerdings eine Anrechnung erzielter Vorteile insoweit verneint, als sie die Klägerin aus Zinssatz-Swap-Verträgen erlangt hat, deren Abschluss oder Auflösung nicht auf eine fehlerhafte Beratung im Zuge des Abschlusses des "Kündbaren Zahler-Swaps", des "Digitalen Zinsumfeld -Swaps" und des "CHF-Plus-Swaps" zurückzuführen ist. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Ist Schadensereignis eine Beratungspflichtverletzung anlässlich des Abschlusses konkreter Swap-Geschäfte, können Vorteile, die aus zu anderen Zeiten geschlossenen Swap-Verträgen aufgrund einer gesonderten Beratung resultieren, schon mangels Nämlichkeit des Schadensereignisses im Wege der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden. Daran ändert auch die Gleichartigkeit der Pflichtverletzung nichts (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 85 mwN).
- 40
- b) Eine Vorteilsausgleichung in Höhe des negativen Ablösungswerts von Altverträgen im Zeitpunkt ihrer Auflösung kam aber, was das Berufungsgericht übersehen hat, in Betracht, soweit die Klägerin aufgrund der von ihr als fehlerhaft gerügten Beratung zugleich mit dem Neuabschluss streitgegenständlicher Zinssatz-Swap-Verträge andere, für sie nachteilig verlaufene ältere Geschäfte im Einverständnis mit der Beklagten beendete.
- 41
- aa) Zwar verhielt sich die Klägerin - unterstellt, die zu ihren Gunsten streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens war nicht widerlegt - nicht widersprüchlich, wenn sie nur die Rückgängigmachung der jeweils neuen Geschäfte verlangte. In diesem Fall fand auch § 139 BGB keine Anwendung. Das Rückgängigmachen der neuen Verträge führte mithin nicht ohne weiteres zur Aufhebung der Auflösungsverträge, was zur Folge gehabt hätte, dass der Klägerin ein anrechenbarer Vorteil dauerhaft nicht verblieben wäre (zur Unanwendbarkeit des § 139 BGB vgl. Geibel, Der Kapitalanlegerschaden, 2002, S. 249).
- 42
- bb) Der der Klägerin aus der Auflösung nachteiliger Altgeschäfte erwachsene Vorteil war aber unter bestimmten Bedingungen, deren Vorhandensein das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen anzurechnen.
- 43
- Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 85, vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 21 und vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 22 mwN). Solche Vorteile sind schadensmindernd zu berücksichtigen, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und deren Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 42/13, BKR 2014, 247 Rn. 15). Derartige Vorteile können auch in der Vermeidung anderweitiger Verluste liegen, die der Geschädigte ohne das schadenstiftende Ereignis erlitten hätte (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 247/91, WM 1992, 1599, 1600). Verursacht der Aufklärungsmangel äquivalent- und adäquat-kausal den Abschluss eines günstigen weiteren Geschäfts mit dem Schädiger, das in innerem Zusammenhang mit dem im Wege des Schadensersatzes rückabzuwi- ckelnden Geschäft steht, kann sich daraus ein vom Schädiger darzulegender und zu beweisender (Senatsurteil vom 23. Juni 1992 aaO) anrechenbarer Vorteil ergeben.
- 44
- In Anwendung dieser Grundsätze kann ein Vorteil anzurechnen sein, der daraus resultiert, dass der geschädigte Anleger aufgrund eines auf dem nämlichen Beratungsfehler beruhenden Willensentschlusses zugleich mit dem und wegen des Abschlusses eines (neuen) Zinssatz-Swap-Vertrags, bei dem er nicht über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts unterrichtet worden ist, einen anderen ihm nachteiligen Swap-Vertrag ablöst. Dieser Vorteil ist vom Anleger äquivalent- und adäquat-kausal erlangt. Die Vorteilsausgleichung führt, sofern nicht schon der Abschluss des abgelösten Swap-Vertrags auf einer pflichtwidrigen Willensbeeinflussung des Anlegers beruhte, weder zu einer unzumutbaren Belastung des Anlegers noch zu einer unbilligen Entlastung der beratenden Bank.
- 45
- Unter Wertungsgesichtspunkten anders zu entscheiden ist freilich dann, wenn, was nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen ist, der Anleger schon zum Abschluss des Altgeschäfts durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der beratenden Bank veranlasst worden ist. Kompensiert der Schädiger mittels der Auflösung eines solchen Altgeschäfts der Sache nach einen in Bezug auf dieses Geschäft bestehenden Schadensersatzanspruch, liegt bei wertender Betrachtung kein anrechnungsfähiger Vorteil vor. Der Schädiger schafft nur wieder den Zustand, den herzustellen der Geschädigte von ihm beanspruchen konnte. Das gilt gemäß dem § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch, wenn der Geschädigte bei der Ablösung des Altgeschäfts einen darauf bezogenen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrags wegen Verjährung nicht mehr hätte durchsetzen können.
- 46
- 6. Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin, soweit sie beantrage festzustellen, aus dem "Kündbaren Zahler-Swap" nichts zu schulden, die Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten, weil die Klägerin sich auf § 215 BGB berufen könne.
- 47
- a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, § 37a WpHG aF finde sachlich auf im Jahr 2006 zu Anlagezwecken getätigte SwapGeschäfte Anwendung. Schon nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpHG in der zwischen dem 30. Oktober 2004 und dem 19. Januar 2007 geltenden Fassung (künftig: aF) waren zu Spekulationszwecken geschlossene Zinssatz-Swap-Verträge Derivate im Sinne der Begriffsbestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und damit Finanzinstrumente gemäß § 2 Abs. 2b Satz 1 WpHG aF. Die Beratung bei der Anlage in solche Swap-Geschäfte war Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG aF (vgl. nur KölnKommWpHG/Versteegen, 2007, § 2 Rn. 51). Eine Pflichtverletzung bei der Beratung unterfiel dem Anwendungsbereich des § 37a WpHG aF.
- 48
- b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin könne sich gegen die Einrede der Beklagten, Schadensersatzansprüche seien verjährt, auf § 215 BGB berufen.
- 49
- Die Klägerin, die auf §§ 242, 249 Abs. 1 BGB verweist, macht ihrerseits eine unselbständige Einwendung geltend, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird. Dieser Anspruch lautet auf Vertragsaufhebung nach Maßgabe der § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Ist Grund des Leistungsverweigerungsrechts der Klägerin der Umstand, dass der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Leistung auf die Verpflichtung aus den Zinssatz-SwapVerträgen fehlt, weil sie zur alsbaldigen Rückgewähr verpflichtet ist, steht hinter dem Einwand aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB also der Gedanke der Prozessöko- nomie, entfällt die Rechtfertigung der Einwendung, wenn ein zweiter Prozess auf Rückgewähr im Hinblick auf § 214 Abs. 1 BGB erfolgreich nicht mehr durchgeführt werden könnte (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48). Das ist der Fall, wenn der Anspruch auf Vertragsaufhebung , aus dem die unselbständige Einwendung der Klägerin abgeleitet wird, selbst verjährt ist.
- 50
- Eine Regelung, die den Einwand aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB über den Ablauf der Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aufrecht erhielte, existiert, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, nicht. § 215 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht anwendbar, weil der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sie aufgrund der von ihr behaupteten Beratungspflichtverletzung so zu stellen, als sei der "Kündbare Zahler-Swap" nicht zustande gekommen, keine Aufrechnung mit einem gleichartigen Gegenanspruch beinhaltet. In der Einwendung der Klägerin liegt auch nicht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 215 BGB, weil Leistungen aus dem "Kündbaren Zahler-Swap" - das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Vertragsaufhebung nach Maßgabe der § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB unterstellt - gerade nicht Zug um Zug gegen die Vertragsaufhebung zu erfüllen wären. Ebenfalls zugunsten der Klägerin weder direkt noch analog anwendbar sind die §§ 821, 853 BGB (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/15, BGHZ 205, 117 Rn. 49 f. mwN).
III.
- 51
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Zahlungsanspruch und ein das negative Feststellungsbegehren rechtfertigender Einwand der Klägerin ergeben sich nicht aufgrund des Umstands, dass die Zinssatz-Swap-Verträge nichtig wären. Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff.) sowohl den Wirkungskreis der Klägerin nicht für überschritten erachtet als auch die Anwendung der §§ 134, 138 BGB verneint.
IV.
- 52
- Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Senat nicht darüber erkennen, ob die Beklagte gegen den den "Kündbaren Zahler-Swap" betreffenden Feststellungsantrag erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben kann. Zwar steht fest, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, soweit er auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt wird, gemäß § 37a WpHG aF verjährt ist. Die dreijährige Verjährungsfrist lief mit Abschluss des Vertrags am 9. November 2006 an und am 9. November 2009 ab, ohne dass sie vorher gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber keine Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter die Verjährungsfrist des § 37a WpHG aF fällt. Damit kann der Senat zur Verjährung nicht durcherkennen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).
V.
- 53
- Der Senat verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 54
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Festhalten an wirtschaftlich günstigen Verträgen in Kenntnis des Umstands, dass die Beklagte einen anfänglichen negativen Marktwert eingepreist hat, kann ein Indiz dafür sein, dass sich der Beratungsfehler auf den Anlageentschluss nicht ursächlich ausgewirkt hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50, vom 28. April 2015 - XI ZR 378/15, BGHZ 205, 117 Rn. 81 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 29). Entsprechend wird das Berufungsgericht nicht nur zu erwägen haben, ob das Festhalten der Klägerin an sonst günstig verlaufenen Swap-Geschäften die Kausalitätsvermutung widerlegt. Es wird auch zu prüfen haben, ob das Beharren auf den zusammen mit streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Geschäften geschlossenen Auflösungsverträgen - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Umständen - dafür spricht, die Klägerin hätte das Einpreisen einer Bruttomarge wegen der mit den Auflösungsverträgen verbundenen Vorteile hingenommen.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.03.2013 - 21 O 472/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2014 - 13 U 128/13 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.