Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 15 S 10/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2015 – 121 C 446/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 496,06 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Wertermittlungsgebühr in Anspruch.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Jahr 2005 zum Kauf einer Eigentumswohnung einen "Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB". Die Höhe des Darlehens betrug 99.211,00 EUR und der jährliche Zinssatz 5,5 vom Hundert fest bis zum 30.10.2014. Der Darlehensvertrag sah im Feld "Weitere sonstige Kosten" eine "Werterm. Gebühr" in Höhe von 496,06 EUR - entsprechend 0,5% der Darlehenssumme - vor, die die Kläger im Januar 2005 an die Beklagte überwiesen.
4Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
5Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Wertermittlungsgebühr sei nicht wirksam vereinbart. Die Beklagte sei in Höhe von 496,06 EUR ungerechtfertigt bereichert und müsse zudem Nutzungsersatz auf das Kapital zahlen, der mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vermutet werde, nämlich für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 17.12.2014 entsprechend 291,56 EUR.
6Die Kläger haben beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 787,62 EUR zuzüglich Zinsen aus 496,06 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.12.2014 zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, angesichts der spätestens im Jahr 2010 gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wäre es den Klägern bereits im Jahr 2010 zumutbar gewesen, Klage zu erheben.
11Die Klage ist am 23.12.2014 bei dem Amtsgericht unter Beifügung eines Verrechnungsschecks für die Gerichtskosten in Höhe von 159,00 EUR eingegangen. Der Betrag ist dem Konto der Gerichtskasse am 09.01.2015 gutgeschrieben worden.
12Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2015 die Entscheidung im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet. In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht klargestellt, die Anordnung des vereinfachten Verfahrens sei angesichts des eindeutig über 600,00 EUR liegenden Streitwerts versehentlich ergangen. Mit Urteil vom 23.06.2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Klägern aufgrund der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - 12 O 335/07 - und LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2007 - 20 O 9/07 - spätestens eine Klageerhebung zumutbar gewesen; entgegenstehende Entscheidungen, die die Erhebung von Wertermittlungsgebühren für Verbraucherdarlehen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zulässig hielten, seien in den gängigen juristischen Datenbanken nicht zu finden. Zudem ist der Streitwert auf 787,62 EUR festgesetzt worden und den Klägern eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Zulässigkeit der Berufung und der Streitwertbeschwerde erteilt worden.
13Die Kläger haben gegen das ihnen am 13.07.2015 zugestellte Urteil mit am 12.08.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.09.2015 (Montag) eingegangenen Schriftsatz unter Vertiefung ihrer bisherigen Rechtsansichten damit begründet, wie bei Bearbeitungsgebühren habe sich bei Wertermittlungsgebühren nicht vor dem Jahr 2011 eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen herausgebildet.
14Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.11.2015 die Berufung nach Hinweis vom 28.09.2015 zugelassen.
15Die Kläger beantragen,
16die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2015 zum Aktenzeichen 121 C 446/14 zu verurteilen, an sie 787,62 EUR zuzüglich Zinsen aus 496,06 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.12.2014 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Die Beklagte tritt der Rechtsauffassung der Kläger unter Vorlage entgegenstehender Entscheidungen des Amtsgerichts Mitte und des Amtsgerichts Frankfurt/Main sowie eines Bescheids des Ombudsmanns beim BVR entgegen.
20Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22I. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung eröffnet und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
23II. Die Berufung ist nicht begründet. Ansprüche der Kläger sind – wie die angefochtene Entscheidung zutreffend angenommen hat – jedenfalls verjährt. Durchsetzbare Ansprüche der Kläger bestehen deshalb aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
241. Die Beklagte hat die streitigen Wertermittlungsgebühr allerdings durch Leistung der Kläger, die den Darlehensvertrag mit der Beklagten als Verbraucher geschlossen haben, erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Hier haben die Kläger die Wertermittlungsgebühr, die nicht mitfinanziert worden ist, in Höhe von 496,06 EUR an die Beklagte überwiesen.
252. Die Kläger haben die Wertermittlungsgebühr auch ohne rechtlichen Grund geleistet. Die Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren für Verbraucherkreditverträge ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
26a) Bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierfür spricht bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag von sonstigen Gebühren enthält. Zudem ist das Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben, nämlich mit 0,5% des Darlehensbetrags berechnet worden. Dabei kann unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall keine Wertermittlungsgebühr erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Wertermittlungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie habe den Klägern Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Wertermittlungsentgelte gegeben.
27b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Wertermittlungsgebühren nicht wirksam vereinbart werden. Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Erwägungen der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - 12 O 335/07 - und LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2007 - 20 O 9/07 – Bezug und macht sie sich zu Eigen.
283. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind jedoch verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
29a) Insbesondere Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 35). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH a.a.O.).
30b) Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ist hier mit Überweisung der Wertermittlungsgebühr im Januar 2005 entstanden. Die Kläger hatten auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
31c) Die Klageerhebung war den Klägern jedenfalls ab dem Jahr 2010 zumutbar. Die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche, die vor dem Jahre 2010 entstanden sind, hat jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Schon im Jahre 2010 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Wertermittlungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung missbilligt hat.
32Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am Januar 2005 – wurde die Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt (vgl. OLG München, Urt. v. 26.08.1999 – 19 U 2173/99, juris; OLG Naumburg, Urt. v. 09.10.2003 – 2 U 13/03, juris; ebenso noch Buchner/Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 78 Rn. 120 ff.).
33Zumutbar wird die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen aber dann, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 06.05.1993 - III ZR 2/92, juris; BGH, Urt. v. 26.09.2012 VIII ZR 279/11, Rn. 52 m.w.N.). Das war für Wertermittlungsgebühren ab dem Jahr 2010 der Fall (so im Ergebnis auch AG Frankfurt, Urt. v. 11.06.2015 – 31 C 4294/14 (39), juris Rn. 12).
34Eine Klageerhebung wurde bereits nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2010 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen ließ. Eine Änderung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung trat anders als bei Bearbeitungsgebühren im Anschluss an den Beitrag von Nobbe, WM 2008, 195 (194), bereits durch die Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, veröffentlicht in WM 2010, 215, für AGB von Kreditinstituten, sowie OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, veröffentlicht in WM 2010, 1980, für AGB von Bausparkassen, ein, die eine neue herrschende Meinung begründet haben, der eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegenstand . Ab diesem Zeitpunkt war den Klägern die Klageerhebung zumutbar, so dass die Verjährung mit Ende des Jahres 2010 zu laufen begonnen hat und mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten ist.
35III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.
37Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu beachten (BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.03.2015 – 1 BvR 2120/14, juris). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache danach zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Allein die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht den materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts bestätigen könnte, entbindet das Berufungsgericht nicht von der Zulassung der Revision (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.06.2013 – 1 BvR 2246/11, juris, zur Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO a.F.).
38Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen hier vor. Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein erhebliche Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Wertermittlungsgebühren verjähren, also zu welchem Ergebnis die Übertragung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten führen, ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt.
39V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Nebenforderungen, insbesondere Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verfolgt werden, wie hier die ausgerechneten Zinsen, bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2015 - XI ZR 121/14, Rn. 5).

moreResultsText

Annotations
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.