Landgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 28 O 567/14
Tenor
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:
(Es folgt eine Darstellung)
wenn dies geschieht, wie im Rahmen des in der Zeitung „Bild“ vom 7.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten:
(Es folgt eine Darstellung)
wenn dies geschieht, wie im Rahmen des am 7.2.2011 auf bild.de veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“.
3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 606,30 EUR freizustellen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator, moderierte unter anderem die von ihm produzierte Sendung „A“ und hielt sein Privatleben stets vor der Öffentlichkeit verborgen. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Claudia Dinkel freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien.
3Am 7.2.2011 veröffentlichten die Beklagte zu 1 zwei und die Beklagte zu 2 vier Fotografien des Klägers zur Bebilderung des sowohl in der Printausgabe als auch in der Online-Ausgabe der Bild-Zeitung erschienenen Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – wer ist die Neue an Ls Steuer?“. Auf den Fotografien ist der Kläger auf einem Privatparkplatz im Innenhof der Kanzlei seiner damaligen Strafverteidigerin zum einen beim Aussteigen aus einem Fahrzeug der Marke Volvo und zum anderen beim Einsteigen in ein Fahrzeug der Marke BMW zu sehen, bevor er zum Landgericht Mannheim fuhr. Hinsichtlich der Einzelheiten der Artikel nebst Fotografien wird auf die Anlagen K10 und K12 Bezug genommen. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.
4Vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien hatte sich der Kläger zu seiner nunmehrigen Ehefrau nicht in der Öffentlichkeit geäußert und war auch nicht mit ihr gemeinsam aufgetreten.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.2.2011 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
6Mit Beschlüssen vom 14.2.2011– Az. 28 O 107/11 – und vom 17.2.2011 – Az. 28 O 127/11 - hat die Kammer einstweilige Verfügungen erlassen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen K14 und K15 Bezug genommen wird.
7Im Oktober 2012 veröffentlichte der Kläger ein Buch mit dem Titel „Z“.
8Der Kläger ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos unzulässig sei, da er in dieselbe nicht eingewilligt habe und es sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Die streitgegenständlichen Fotos wiesen vielmehr sowohl für sich genommen als auch im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung einen geringen Informationswert auf. So zeigten die Fotos ihn in einer für sich genommen völlig belanglosen privaten Situation, nämlich auf den Weg von seinem Auto zu seiner Strafverteidigerin. Dass er seine Strafverteidigerin aufgesucht habe, sei jedoch kein Ereignis, über das die Öffentlichkeit informiert werden müsse. Auch der dazugehörende Artikel enthalte keinerlei Informationen, welche die Verbreitung der Fotos als für die Öffentlichkeit bedeutsam erscheinen ließen. Insbesondere enthalte der Artikel keine relevanten Informationen zu den gegen ihn geführten Strafverfahren. Vielmehr beschränke sich der Artikel darauf, auf reißerische Art und Weise Spekulationen über die private Beziehung zwischen ihm und seiner nunmehrigen Ehefrau anzustellen, zu der er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht geäußert habe. Die Informationen zum Strafverfahren erschöpften sich in nichtssagenden Allgemeinplätzen, die lediglich den Aufhänger und den Rahmen für die Mitteilung vermeintlich neuer Details aus seinem Privatleben bildeten.
9Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellte, dass es sich bei den Parkplatzfotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte, wäre die entsprechende Veröffentlichung jedenfalls wegen seiner entgegenstehenden überwiegenden Interessen unzulässig. Denn er als Angeklagter in einem Strafverfahren stehe ohnehin unter einer enormen Anspannung, welche durch die massive Präsenz von Medienvertretern und Schaulustigen im Gerichtssaal noch ganz erheblich verstärkt worden sei. Deshalb sei er elementar darauf angewiesen gewesen, wenigstens außerhalb des Gerichtssaals für sich zu sein und sich frei von öffentlicher Beobachtung entspannen und sammeln zu können. Dies gelte in besonderem Maße für die Zeit unmittelbar vor dem Gerichtstermin. Schließlich falle ins Gewicht, dass die Fotos ausweislich der geringen Auflösung aus weiter Ferne, unter Verwendung eines Teleobjektivs heimlich sowie aufgrund beharrlicher Nachstellung entstanden seien.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in der Anlage K1 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten,
12wenn dies geschieht, wie im Rahmen des in der Zeitung „Bild“ vom 7.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ geschehen;
132. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in der Anlage K2 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten,
14wenn dies geschieht, wie im Rahmen des am 7.2.2011 auf bild.de veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ geschehen;
153. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 606,30 EUR freizustellen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten behaupten, dass der Parkplatz, auf dem sich der Kläger bei der Anfertigung der streitgegenständlichen Fotos – unstreitig - befand, jedermann ohne weiteres zugänglich und durch die Hofeinfahrt für jeden Passanten oder Fahrzeugführer von der Straße aus einsehbar sei, ohne dass der Betrachter das Gelände betreten oder aber irgendwelche Sicht- oder sonstige Hindernisse überwinden müsse. Ebenso sei der Parkplatz für die Bewohner und Besucher der umstehenden Gebäude ohne Einschränkung einsehbar. Folglich habe sich der Kläger gerade nicht in einem Bereich befunden, der gegen Einblicke von außen geschützt gewesen sei. Soweit der Kläger die abgebildete Situation als „für sich genommen völlig belanglos“ bezeichne, machen sie sich diesen Vortrag zu Eigen. Demgegenüber werde – so meinen die Beklagten – keine private Situation abgebildet. Ein privater oder sonstiger Austausch, verbal oder nonverbal, mit anderen Personen finde nicht statt. Der Kläger gehe keiner privaten Betätigung nach, insbesondere keiner solchen zum Zwecke der Entspannung, der Erholung oder des Sich-Gehen-Lassens. Ferner sei der Kläger bei Fertigung der Fotografie weder körperlich noch verbal bedrängt worden.
19Zudem befasse sich die begleitende Wortberichterstattung ausdrücklich mit dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren, gebe den Anklagevorwurf und Teile des Verlaufs der Hauptverhandlung wieder. Es sei auch unzutreffend, dass die in der Berichterstattung gestellte Frage, wer die Begleiterin des Klägers sei, seiner Privatsphäre zuzuordnen sein. Denn bei der Begleiterin des Klägers handelte es sich – unstreitig - um eine damalige Zeugin, welche im Verlaufe des Strafverfahrens vernommen wurde, und die jetzige Ehefrau des Klägers.
20Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger eine „Person der Zeitgeschichte“ bzw. eine „prominente Person“ sei, über die eine Berichterstattung in einem weiten Umfang zulässig sei, und seine Privatsphäre nicht betroffen sei, da die streitgegenständlichen Fotografien den Kläger im öffentlichen Verkehrsraum zeigten und nicht in einer Situation der Entspannung oder des Zu-sich-selbst-Kommens, habe er eine identifizierende Berichterstattung über seine Person zu dulden, insbesondere, da es sich hierbei um skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen handele, wie sie Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Kläger gewesen seien. Da sich jedoch die streitgegenständliche Wortberichterstattung mit dem Strafverfahren auseinandersetze, sei auch eine Bebilderung des Artikels mit für jedermann sichtbaren Umständen der aktuellen Terminswahrnehmung durch den Kläger zulässig.
21Ferner handele sich bei den streitgegenständlichen Fotografien um kontextgerechte Fotos, welche das Zeitgeschehen darstellten, da sie den äußerst prominenten Kläger in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren unmittelbar vor Verhandlungsbeginn an einem Prozesstag zeigten. Unerheblich sei es, ob die streitgegenständlichen Fotografien dazu dienten, die Authentizität der Wortberichterstattung zu unterstreichen oder aber die Aufmerksamkeit des Betrachters des Bildnisses auf die Wortberichterstattung über diese Umstände zu lenken.
22Schließlich sei die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund eines eigenen Entschlusses, durch die Co-Autorenschaft an dem öffentlich präsentierten Buch des Klägers und den damit verbundenen Medienauftritten selbst zur prominenten Person geworden. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt sei eine YBerichterstattung zulässig geworden, zumal der Kläger sich zu seiner nunmehrigen Ehefrau in diversen Medien geäußert habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist begründet.
26Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch betreffend die beanstandeten Fotos gemäß den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs.1 BGB und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.
27Das OLG Köln (Az. 15 U 126/13) hat zu vergleichbaren Fotografien hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ausgeführt:
28„a) (…) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
29Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der YBerichterstattung ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
30Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; VersR 2010, 1090 ff.).
31Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“).
32Der Informationsgehalt einer YBerichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der YBerichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“.).
33Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
34b)
35(…)
36Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zwar das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
37Vor diesem Hintergrund gilt das Folgende:
38Es kann offenbleiben, ob der Kläger eine Stellung als „prominente Person“ oder „Person des öffentlichen Lebens“ innehat. Denn die YBerichterstattung ist nicht schon deshalb zulässig, weil es sich bei dem Kläger um eine prominente Person handelte. Auch bei der Berichterstattung über Prominente ist eine Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen erforderlich, wenn auch der Schutzbereich der Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben der Prominenten umfasst. Auch hier ist der Gegenstand der Berichterstattung von maßgeblicher Bedeutung, so etwa die Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen. Ferner sind auch dann bei der YBerichterstattung der Anlass sowie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2007, 1977 ff.).
39Die Fotos des Klägers als solche haben keinen eigenständigen Informationswert, da sie lediglich den Kläger beim Ein- bzw. Aussteigen und eine damals unbekannte Person, welche ihn zu seiner Strafverteidigerin bringt, sowie seiner Strafverteidigerin abbilden, ohne dass erkennbar ist, wo er sich befindet.
40Allerdings ist es ausreichend, dass die Fotos ihren Informationswert aus der dazugehörigen Wortberichterstattung beziehen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. - „Caroline von Monaco IV“).
41In beiden streitgegenständlichen Wortberichterstattungen werden die damals aktuellen Vorgänge des Strafverfahrens des Klägers zumindest am Rande thematisiert, wobei der Schwerpunkt der Artikel – belegt durch die Überschrift - darin liegt, die Frage nach der Identität der Person, welche den Kläger zu seiner Strafverteidigerin bringt, und deren Beziehung zum Kläger aufzuwerfen. Beide Berichte befassen sich zwar auch mit dem Strafverfahren gegen den Kläger, welches in der Öffentlichkeit aufgrund der Bekanntheit des Klägers und der Schwere der Tat seinerzeit auf großes Interesse stieß, sowie mit dem Umstand, dass der Kläger von seiner Strafverteidigern zu den Hauptverhandlungsterminen gefahren wird, haben ihren Schwerpunkt jedoch überwiegend in Spekulationen über das Privatleben des Klägers.
42Den Fotos kann demzufolge der erforderliche Bezug zu den Wortberichterstattungen nicht abgesprochen werden.
43Denn der Kläger wird hier als Angeklagter in einem im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren abgebildet, welches auch Gegenstand der Wortberichterstattung ist (vgl. BGH, NJW 2012, 763 ff.- Die INKA Story“). Die Fotos haben hier jeweils auch die zulässige Funktion, die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken, der wiederum auch Informationen über eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte enthält (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2009, 1503 ff).
44Ein über das Wecken von Interesse hinausgehendes Informationsinteresse der Fotos selbst besteht hinsichtlich des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens, welches zweifellos von großem öffentlichen Interesse ist, hingegen nicht, da in den streitgegenständlichen Berichten insofern kein inhaltlicher Bezug auf die durch das Foto abgebildete Situation genommen wird.
45Ein inhaltlicher Bezug der Wortberichterstattung zu den Fotografien besteht allein hinsichtlich der die Privatsphäre des Klägers betreffenden Frage nach der Identität der ihn fahrenden Person und seiner Beziehung zu dieser sowie hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger von seiner Strafverteidigerin von der Kanzlei zu den jeweiligen Gerichtsterminen gefahren wird.
46Trotz der nicht zu verneinenden Bedeutung der Berichterstattung für die öffentliche Meinungsbildung überwiegt allerdings in beiden Fällen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Berichterstattungsinteresse an einer solcherart bebilderten Mitteilung der Inhalte des Strafverfahrens, insbesondere des Gelangens zu den Hauptverhandlungsterminen, bzw. der Spekulation über seine Beziehung zu einer damals unbekannten Frau.
47Zwar tritt das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
48Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Bebilderung weder den Aussagegehalt der Wortberichterstattung hinsichtlich der mitgeteilten Informationen über das Strafverfahren erweitert noch die Authentizität des Geschilderten insoweit unterstreicht.
49Anders ist dies hinsichtlich der mitgeteilten Information, dass der Kläger von seiner Strafverteidigerin zu den Hauptverhandlungsterminen gefahren wird und des Umstandes, dass der Kläger von einer bisher nicht in der Öffentlichkeit bekannten Frau zur Kanzlei seiner Strafverteidigerin gefahren wird. Insofern wird die Wortberichterstattung durch die streitgegenständlichen Fotos belegt und deren Authentizität unterstrichen.
50Gleichwohl ist jedoch bei der im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Fotos den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre verletzen.
51Der Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2012, 763 ff. – „Die INKA Story“).
52Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass das Strafverfahren öffentlich und der Kläger damit thematisch nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, überzeugt dies nicht.
53Sofern sich nämlich die begleitende Wortberichterstattung mit Spekulationen über die Beziehung des Klägers zu der damals unbekannten Frau befasst, ist bereits thematisch die Privatsphäre des Klägers betroffen, da auch Beziehungen einer „prominenten Person“ ihrer Privatsphäre zuzuordnen sind, solange und sofern keine Selbstöffnung erfolgt.
54Sofern sich die begleitende Wortberichterstattung am Rande mit dem Inhalt des Strafverfahrens befasst, ist dies nicht von Belang, da insofern nicht die thematische Dimension der Privatsphäre Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung des Klägers ist, sondern deren räumliche Dimension.
55Für die Annahme einer Verletzung der Privatsphäre ist nicht erforderlich, dass beide Dimensionen kumulativ betroffen sind. So setzt der Schutz vor Abbildungen in der räumlich geschützten Privatsphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht mit der Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten rechnen muss (BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“).
56Vorliegend hatte sich der Kläger auf einem im Innenhof befindlichen Parkplatz der Kanzleiräume seiner Strafverteidigerin aufgehalten, um sodann mit dieser gemeinsam das Landgericht aufzusuchen. Der Umgang mit dem eigenen Strafverteidiger ist im Falle eines laufenden Strafverfahrens jedoch thematisch der Privatsphäre zuzuordnen, da die Erörterung des Strafverfahrens der Öffentlichkeit entzogen werden soll. Muss für die Interaktion mit der Strafverteidigerin deren Kanzlei aufgesucht werden, so wird die Kanzlei und auch deren unmittelbares Umfeld von der räumlichen Dimension der Privatsphäre erfasst.
57Es kann nicht generell und abstrakt festgelegt werden, wo die räumlichen Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen. Vielmehr muss anhand der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, ob der Einzelne sich in einer Situation befindet, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Im Kern geht es um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne dass er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Dafür ist ausreichend, dass es sich um eine Örtlichkeit handelt, die jedenfalls von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden und geeignet ist, sich in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen (BVerfGE 101, 361 ff.- „Caroline von Monaco II “).
58Bei dem hier in Rede stehenden Parkplatz im Innenhof der Kanzlei der Strafverteidigerin des Klägers handelt es sich um einen Privatparkplatz, der unstreitig überwiegend von Gebäuden umschlossen ist und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch zu erreichen ist. Es handelte sich klar erkennbar nicht um einen öffentlichen, von einer Vielzahl von Menschen frequentierten und einzusehenden Parkplatz. Die Tatsache, dass der Ort von einer eingeschränkten Personenanzahl einsehbar ist, schließt die Annahme einer Abgeschiedenheit nicht aus (BVerfGE 101, 361 ff.- „Caroline von Monaco II). Auch die Tatsache, dass der Kläger in einer alltäglichen Situation beim Aus- bzw. Einsteigen abgebildet ist – eine Handlung, die der Kläger in anderem Zusammenhang sicherlich auch öffentlich tätigt - und die Bebilderung als solche den Kläger nicht in negativem Licht erscheinen lässt, ändert nichts daran, dass im hier gegebenen konkreten Fall der Kläger, der sich auf die Fahrt zum Hauptverhandlungsort mit seiner Verteidigerin vorbereitete, sich noch in einer Phase des Rückzugs vor öffentlicher Wahrnehmung befand. Der Kläger war im Verlauf des Strafverfahrens Gegenstand zahlreicher Wort- und YBerichterstattungen, die er zu vermeiden suchte. Wenn auch die Ankunft am Ort der Hauptverhandlung in Mannheim bereits dem Strafverfahren selbst und damit dem der öffentlichen Berichterstattung zugänglichen Geschehen zuzuordnen sein dürfte, so zählt das Zusammentreffen mit der Verteidigerin in deren Kanzlei bzw. die Vorbereitung dazu noch zu dem der Privatsphäre zuzurechnenden Vorbereitungsstadium, in welchem die Privatsphäre des Klägers zu schützen ist.
59Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass das veröffentlichte Foto im Hinblick auf das in dem Beitrag thematisierte Strafverfahren nur von äußerst schwachem Informationswert ist. Denn die Bildinformation, dass der Kläger vor dem Antritt seines Wegs zur Hauptverhandlung - wie auf dem Foto dargestellt – von seiner Strafverteidigerin zur Hauptverhandlung gefahren wird, ist banal und von nur geringem Informationswert und durch weniger in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifende Fotos im unmittelbaren Umfeld des Gerichtsgebäudes darstellbar.
60Sofern die Wortberichterstattung den Abschied des Klägers von einer damals unbekannten Frau und Spekulationen über seine Beziehung zu dieser betrifft, ist durch die erfolgte Bebilderung – wie bereits dargestellt – der thematische Bereich der Privatsphäre betroffen. Insofern vermag die Kammer kein die Privatsphäre des Klägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse erkennen, welches eine Bebilderung einer Abschiedsszene des Klägers mit einer damals in der Öffentlichkeit unbekannten Frau rechtfertigen könnte.
61Es besteht schließlich auch die für den Unterlassungsanspruch in materieller Hinsicht vorauszusetzende Wiederholungsgefahr. Diese wird mit dem Vorliegen des nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahenden Verletzungstatbestandes bzw. rechtswidrigen Eingriffs in das Recht des Klägers am eigenen Bild vermutet und entfällt in aller Regel nur durch die Abgabe einer – hier jedoch nicht vorliegenden – strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verletzers. Zwar kann die Wiederholungsfahr ausnahmsweise auch ohne eine solche Unterlassungserklärung ausgeräumt sein, wenn eine Veränderung in den die Rechtsverletzung prägenden Umständen eintritt, aufgrund der eine erneute Begehung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles außerhalb vernünftiger Lebenswahrscheinlichkeit liegt (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und YBerichterstattung, 5. Auflage 2003, 12. Kapitel, Rn. 19).
62Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor.
63Nach dem Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger und dessen rechtskräftigem Freispruch liegt zwar eine erneute aktuelle YBerichterstattung wie im gegebenen Fall fern. Dessen ungeachtet ist aber angesichts der digitalen und langfristigen Speicherungsmöglichkeiten eine Wiederholung der identischen YBerichterstattung durch die Beklagte etwa im Rahmen künftiger, sich mit dem gegen den Kläger geführten Strafprozess befassender retrospektiver Berichterstattung nicht außerhalb vernünftiger Lebenswahrscheinlichkeit angesiedelt, zumal die Beklagte den Standpunkt vertritt, dass die YBerichterstattung zulässig sei.
64Auch dass die Ehefrau des Klägers nunmehr in der Öffentlichkeit bekannt ist, führt nicht dazu, dass die streitgegenständliche YBerichterstattung zulässig würde. Denn es ist nicht von Belang, ob der Kläger von einer unbekannten Frau oder seiner Ehefrau zu seiner Strafverteidigerin gefahren wird und sich auf dem Privatparkplatz von jener verabschiedet. In beiden Fällen überwiegt seine Privatsphäre, insbesondere sein Recht, sich unbeobachtet von seiner Begleitung verabschieden zu können, das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Zwar mag insofern der räumliche Bereich der Privatsphäre stärker in den Vordergrund treten. Dennoch überwiegt auch unter Berücksichtigung des Umstandes der mittlerweile vorhandenen Bekanntheit der Ehefrau des Klägers seine Privatsphäre und die Erwartung, dass trotz des grundsätzlichen Interesses der Öffentlichkeit auch an seinem Privatleben, welches von dem Kläger und seiner Ehefrau durch öffentliche Auftritte und die Veröffentlichung des Buches geschürt wurde, Momente der Zurückgezogenheit – wie ein Abschied auf einem den Blicken der Öffentlichkeit entzogenen Privatparkplatz – nicht durch Fotografien an die Öffentlichkeit gelangen.
652.
66Der Freistellungsanspruch folgt aus den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB in der seitens des Klägers zutreffend berechneten Höhe.
673.
68Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
69Streitwert: 80.000,- EUR (2 x 40.000,- EUR)
70Rechtsbehelfsbelehrung:
71Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
72a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
73b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
74Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
75Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
76Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
77Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 28 O 567/14
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 28 O 567/14
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Landgericht Köln Urteil, 10. Juni 2015 - 28 O 567/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.07.2013, Az.: 28 O 61/13, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits der zweiten Instanz tragen die Beklagten.
3.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über eine Bildberichterstattung der Beklagten. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Verlagsunternehmen und gibt u.a. die Zeitung „C“ heraus. Die Beklagte zu 2) betreibt die Onlineausgabe der C-Zeitung, das Online-Portal „C.de“. Der Kläger ist ein bekannter Journalist und Unternehmer. Bis März 2010 moderierte er u.a. die von ihm produzierte Sendung „ Das Wetter im Ersten“. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.03.2010 bis zum 29.07.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 06.09.2010. Am 31.05.2011 wurde der Kläger rechtskräftig freigesprochen. Das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren fand in der Öffentlichkeit große Beachtung und war Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in einer Vielzahl von Medien.
4Am 27.3.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der Zeitung „C2“ auf Seite 8 unter der Überschrift „Der Ring der Gerüchte“ ein Foto des Klägers, welches ihn im Innenhof der Kanzlei T und Kollegen in I zeigt. Das Bild wird durch eine Bildinnenschrift ergänzt: „ L wird seit dem 6. September 2010 vor dem Landgericht Mannheim der Prozess gemacht. Ihm wird Vergewaltigung vorgeworfen, er bestreitet die Tat.“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Bildes wird auf die Anlage K1 Bl. 12 der Akte, hinsichtlich des begleitenden Artikels wird auf die Anlage K4 Bl. 17 verwiesen. In dem Artikel wird über den vom Kläger getragenen Ring, die Frage des Strafkammervorsitzenden danach sowie die (mangelnde) Reaktion des Klägers berichtet und sodann darüber spekuliert, ob, wann und wen der Kläger geheiratet habe.
5Am 26.3.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 2) auf der Internetseite www.C.de einen Ausschnitt des gleichen Fotos anlässlich eines Artikels mit der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“. Unter dem Bild befindet sich der Text: „Der L-Prozess L gestern gut gelaunt auf dem Weg ins Landgericht; eine Anwaltsgehilfin trägt den Koffer“. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Veröffentlichung wird auf die Anlage K5 Bl. 18 ff der Akte verwiesen. Der Artikel berichtet über den 34. Prozesstag im Strafverfahren und referiert die 4. Vernehmung der Nebenklägerin (auch) durch den Verteidiger T2.
6Der Parkplatz, auf dem sich der Kläger bei Entstehung des Fotos aufhielt, befindet sich in einem Innenhof, der nur durch eine Toreinfahrt einsehbar und im Übrigen von mehrstöckigen Wohnhäusern umgeben ist. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das Luftbild Bl. 22 GA und die Fotos Bl. 143 ff. GA Bezug genommen.
7Der Kläger mahnte die Beklagten wegen dieser Fotos mit anwaltlichen Schreiben vom 29.3.2011 ab. Die Beklagten lehnten am 30.3.2011 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Die Veröffentlichung des Fotos wurde der Beklagten zu 1) auf Antrag des Klägers durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.04.2011 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt (Az. 28 O 256/11), eine vom Kläger beantragte, auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos gerichtete einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 2) erging durch das Landgericht Köln am 6.4.2011 (28 O 254/11).
8Mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter und macht die Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, durch die Bildveröffentlichung in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Das Foto zeige ihn auf dem Parkplatz seiner Strafverteidigerin und daher in einer erkennbar privaten Situation. Es handele sich auch nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Innenhof sei gegen Einblicke weitgehend geschützt, so dass er sich vor Nachstellungen durch die Presse habe sicher fühlen dürfen. Die Umstände der Anfertigung des Fotos seien geeignet, das Mandatsverhältnis zwischen ihm und seiner Strafverteidigerin zu stören, wenn er auch in diesem Rückzugsbereich damit rechnen müsse, fotografiert zu werden.
9Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
101. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 der Zeitung „C2“ vom 27.3.2011 unter der Überschrift „Der Ring der Gerüchte“.
112. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,23 € freizustellen.
123. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K 2 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf www.C.de im Artikel vom 26.3.2011 unter der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“.
134. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,23 € freizustellen.
14Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
15Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger müsse schon wegen der Leitbildfunktion prominenter Personen die identifizierende Berichterstattung grundsätzlich dulden. Gewichtige Gründe, die ein Verbot dennoch rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor. Die Fotografie sei von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommen worden, als sich der Kläger neben einem Fahrzeug in der Hofeinfahrt befunden habe, wo er für jeden Passanten auf der Straße sichtbar gewesen sei. Der Kläger sei im Begriff gewesen, das Gelände zu verlassen, um zum Landgericht Mannheim zu fahren. Insoweit werde der Kläger allenfalls in seiner Sozialsphäre betroffen. In dieser aber müsse er die Bildveröffentlichungen dulden. Das Bildnis selbst sei kontextneutral und bebildere ein zeitgeschichtliches Ereignis, indem es den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zeige. Dass das Bild das zeitgeschichtliche Ereignis selbst abbilde, sei nicht erforderlich.
16Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Bild selbst kein Ereignis der Zeitgeschichte abbilde. Dass der Kläger sich vor einer Strafverhandlung zu seiner Verteidigerin begebe, sei kein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern eine alltägliche Selbstverständlichkeit. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zu berücksichtigenden begleitenden Wortberichterstattung über die Ereignisse des Strafverfahrens gegen den Kläger. Das Bild stehe damit nicht in Zusammenhang. Es ergänze weder die Wortberichterstattung noch erweitere es deren Aussagegehalt und unterstreiche auch nicht die Authentizität des Geschilderten. Soweit ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen auch darin liegen könne, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken, so würden jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers überwiegen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von kontextneutralen Bildern lägen nicht vor. Der Kläger sei in seiner Privatsphäre betroffen. Auch wenn der Strafprozess öffentlich sei, sei die Vorbereitung des Klägers auf diesen gleichwohl seinem privaten Bereich zuzuordnen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
18Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Sie vertreten die Ansicht, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die im Rahmen des § 23 KUG vorzunehmende Abwägung rechtsfehlerhaft durchgeführt. Zunächst habe es die Wortberichterstattung und deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung verkannt, da es den Kläger auch fehlerhaft nicht als „prominente Person“ einordne. Ein Bezug der Bebilderung zu der Wortberichterstattung ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger als Angeklagter des Strafverfahrens, über das berichtet werde, gezeigt werde und die Artikel, die durch die beanstandeten Bilder illustriert wurden, ausdrücklich auch die persönliche Anwesenheit des Klägers im Verfahren zum Gegenstand gehabt hätten. Ferner habe das Landgericht im Rahmen der Abwägung den Schutzbereich der Privatsphäre verkannt und eine Verletzung der solchen zu Unrecht angenommen. Die Privatsphäre sei im außerhäuslichen Bereich thematisch nur geschützt, wenn der Betroffene auch tatsächlich in einer konkreten Situation der Entspannung abgelichtet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch räumlich nicht um einen Rückzugsbereich, sondern um einen öffentlichen Verkehrsraum. Das Foto sei, wenn schon nicht als kontextbezogen, so doch als kontextgerecht einzuordnen und daher zulässig.
19Die Beklagten beantragen,
20unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.Juli 2013 zur Geschäftsnummer 28 O 61/13 die Klage abzuweisen.
21Der das angefochtene Urteil verteidigende Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23II.
24Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
251.
26Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers betreffend die beanstandeten Fotos als begründet angesehen. Dieser ergibt sich entsprechend §
271004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs.1 BGB bzw. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.
28a)
29Das verwendete Foto des Klägers stellt ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG dar. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
30Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung ist dabei nach stetiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile des Senates vom 20.03.2012, Az. 15 U 184/11, und 03.07.2012, Az. 15 U 205/11) Folgendes zu berücksichtigen:
31Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; VersR 2010, 1090 ff.).
32Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“).
33Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“.).
34Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
35b)
36Unter Berücksichtigung der im Rahmen dieser Abwägung maßgeblichen Umstände ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten an einer solcherart bebilderten Berichterstattung überwiegen.
37Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zwar das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
38aa) Zu Recht hat es das Landgericht bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der Kläger eine Stellung als „prominente Person“ oder „Person des öffentlichen Lebens“ innehat. Denn die Bildberichterstattung ist nicht schon deshalb zulässig, wenn es sich bei dem Kläger um eine prominente Person handelt. Auch bei der Berichterstattung über Prominente ist eine Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen erforderlich, wenn auch der Schutzbereich der Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben der Prominenten umfasst. Auch hier ist der Gegenstand der Berichterstattung von maßgeblicher Bedeutung, so etwa die Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen. Ferner sind auch dann bei der Bildberichterstattung der Anlass sowie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2007, 1977 ff.).
39bb) Das Ergebnis der landgerichtlichen Abwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auch auf die parallel gelagerten, bereits vom Senat entschiedenen Fälle verwiesen, in denen vergleichbare Fotos des Klägers streitgegenständlich waren (Urteil vom 20. März 2012,15 U 184/11; Urteil vom 10. Dezember 2013,15 U 73/13; Urteil vom 19. Dezember 2013,15 U 64/13).
40Das Landgericht hat zunächst richtig dem Foto einen eigenständigen Informationswert abgesprochen, da es lediglich den Kläger selbst abbildet, ohne dass erkennbar ist, wo er sich befindet. Insoweit ist z.B. kein Kanzleischild zu sehen, auch die in der Veröffentlichung der Beklagten zu 2) sichtbare Anwaltsgehilfin ist ohne den begleitenden Text nicht als solche zu erkennen. Allerdings ist es ausreichend, dass das Foto seinen Informationswert aus der dazugehörigen Wortberichterstattung bezieht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff.- „Caroline von Monaco IV“). In beiden streitgegenständlichen Wortberichterstattungen werden die damals aktuellen Vorgänge im Rahmen des Strafverfahrens des Klägers thematisiert, wobei in dem Artikel der Beklagten zu 1) die vermutete Hochzeit des Klägers Schwerpunkt war, wohingegen in dem Artikel der Beklagten zu 2) die erneute Vernehmung der Nebenklägerin thematisiert wurde. Beide Berichte befassen sich mit dem Strafverfahren gegen den Kläger, welches in der Öffentlichkeit seinerzeit auf großes Interesse stieß. Der Grund für dieses große Interesse der Öffentlichkeit war zum einen die Bekanntheit des Klägers, zum anderen auch der Inhalt des gegen den Kläger gerichteten Vorwurfs der Vergewaltigung, da an der Klärung solcher Vorwürfe ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Während der Artikel der Beklagten zu 2) ausschließlich die vierte Vernehmung der Nebenklägerin wiedergibt und damit zweifelsohne für die öffentliche Meinungsbildung zum Verlauf des Strafverfahrens relevant ist, befasst sich der Wortbeitrag der Beklagten zu 1) mehr mit Spekulationen über das Privatleben des Klägers. Auch hier ist jedoch zunächst auf Vorgänge im Gerichtssaal Bezug genommen, da auch durch die Strafkammer nach einer möglichen Erklärung für den vom Kläger getragenen Ring gefragt wurde. Auch die darauf folgende Erwägung der Beklagten zu 1), der Kläger könne möglicherweise eine Zeugin geheiratet haben, haben konkreten Bezug zu dem Strafverfahren und waren geeignet, insoweit der öffentlichen Meinungsbildung zu dienen.
41Dem Foto – in seinem jeweils verwendeten Ausschnitt – kann auch der erforderliche Bezug zu den Wortberichterstattungen nicht abgesprochen werden. Denn der Kläger wird hier als Angeklagter in einem im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahren abgebildet, welches Gegenstand der Wortberichterstattung ist (vgl. BGH, NJW 2012, 763 ff.- Die INKA Story“). Das Foto hat hier jeweils auch die zulässige Funktion, die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken, der wiederum Informationen über eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte enthält (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2009, 1503 ff). Ein über das Wecken von Interesse hinausgehendes Informationsinteresse des Fotos selbst besteht hingegen nicht, da in den streitgegenständlichen Berichten kein inhaltlicher Bezug auf die durch das Foto abgebildete Situation genommen wird bzw. im Bericht der Beklagten zu 2) der Ansatz in der Bildunterschrift „Eine Anwaltsgehilfin trägt den Koffer“ nicht weiter vertieft wird, um z.B. eine Diskussion über die bevorzugte Behandlung prominenter Mandanten o.Ä. zu führen.
42Trotz der insgesamt erheblichen Bedeutung der Berichterstattung für die öffentliche Meinungsbildung überwiegt allerdings das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Informationsinteresse an einer solcherart bebilderten Mitteilung der Inhalte des Strafverfahrens. Zwar tritt das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“). Indessen hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass einerseits die Bebilderung vorliegend weder den Aussagegehalt der Wortberichterstattung erweitere noch die Authentizität des Geschilderten unterstreiche, anderseits aber bei der im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Fotos den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre verletzen. Gegen Letzteres wendet sich die Berufung der Beklagten vergeblich, denn entgegen der Ansicht der Beklagten greifen die Fotos in den Schutzbereich der Privatsphäre des Klägers ein.
43Der Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2012, 763 ff. – „Die INKA Story“). Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass das Strafverfahren öffentlich und der Kläger damit thematisch nur in seiner Sozialsphäre betroffen sei, überzeugt dies nicht. Zwar befasst sich die begleitende Wortberichterstattung tatsächlich überwiegend mit dem Inhalt des Strafverfahrens. Darauf kommt es indessen nicht an, denn nicht die thematische Dimension der Privatsphäre ist Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung des Klägers, sondern deren räumliche Dimension. Für die Annahme einer Verletzung der Privatsphäre ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht erforderlich, dass beide Dimensionen kumulativ betroffen sind. So setzt der Schutz vor Abbildungen in der räumlich geschützten Privatsphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht mit der Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten rechnen muss (BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“).
44Vorliegend hatte sich der Kläger auf einem im Innenhof befindlichen Parkplatz der Kanzleiräume seiner Strafverteidigerin aufgehalten, um sodann mit dieser gemeinsam das Landgericht aufzusuchen. Der Umgang mit dem eigenen Strafverteidiger ist im Falle eines laufenden Strafverfahrens jedoch thematisch der Privatsphäre zuzuordnen, da die Erörterung des Strafverfahrens der Öffentlichkeit entzogen werden soll. Muss für die Interaktion mit der Strafverteidigerin deren Kanzlei aufgesucht werden, so wird die Kanzlei und auch deren unmittelbares Umfeld von der räumlichen Dimension der Privatsphäre erfasst.
45Es kann nicht generell und abstrakt festgelegt werden, wo die räumlichen Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen. Vielmehr muss anhand der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, ob der Einzelne sich in einer Situation befindet, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Im Kern geht es um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne dass er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Dafür ist ausreichend, dass es sich um eine Örtlichkeit handelt, die jedenfalls von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden und geeignet ist, sich in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen (BVerfGE 101, 361 ff.- „Caroline von Monaco II “).
46Bei dem hier in Rede stehenden Parkplatz im Innenhof der Kanzlei der Strafverteidigerin des Klägers handelt es sich um einen Privatparkplatz, der unstreitig überwiegend von Gebäuden umschlossen ist und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch zu erreichen ist. Es handelte sich klar erkennbar nicht um einen öffentlichen, von einer Vielzahl von Menschen frequentierten und einzusehenden Parkplatz. Die Tatsache, dass der Ort von einer eingeschränkten Personenanzahl einsehbar ist, schließt die Annahme einer Abgeschiedenheit nicht aus (BVerfGE 101, 361 ff.- „Caroline von Monaco II). Auch die Tatsache, dass der Kläger in einer alltäglichen Situation beim Aus-bzw. Einladen von Gegenständen aus einem Autokofferraum abgebildet ist – eine Handlung, die der Kläger in anderem Zusammenhang sicherlich auch öffentlich tätigt - und die Bebilderung als solche den Kläger nicht in negativem Licht erscheinen lässt, ändert nichts daran, dass im hier gegebenen konkreten Fall der Kläger, der sich auf die Fahrt zum Hauptverhandlungsort mit seiner Verteidigerin vorbereitete, sich noch in einer Phase des Rückzugs vor öffentlicher Wahrnehmung befand. Der Kläger war im Verlauf des Strafverfahrens Gegenstand zahlreicher Wort- und Bildberichterstattungen, die er – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – zu vermeiden suchte. Wenn auch die Ankunft am Ort der Hauptverhandlung in Mannheim bereits dem Strafverfahren selbst und damit dem der öffentlichen Berichterstattung zugänglichen Geschehen zuzuordnen sein dürfte, so zählt das Zusammentreffen mit der Verteidigerin in deren Kanzlei bzw. die Vorbereitung dazu noch zu dem der Privatsphäre zuzurechnenden Vorbereitungsstadium, in welchem die Privatsphäre des Klägers zu schützen ist.
47Die vorbezeichneten kollidierenden Interessenlagen in der Gesamtschau gegen-
48einander abwägend, hat nach alledem das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Bildnisschutz des Klägers zurückzutreten.
492.
50Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 26,32 € gegen beide Beklagte gem. § 823 BGB und nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung begegnet keiner Beanstandung.
51III.
52Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
53Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen handelt es sich um eine durch die Besonderheit der Verhältnisse gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.
54Streitwert: 50.000,00 Euro. (entsprechend den Wertfestsetzungen in den Verfahren 15 U 73/13 und 15 U 64/13)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.