Landgericht Mannheim Urteil, 14. Nov. 2014 - 1 S 33/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.02.2014 - 3 C 137/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil erster Instanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 14. Nov. 2014 - 1 S 33/14
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Landgericht Mannheim Urteil, 14. Nov. 2014 - 1 S 33/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Tenor
Unter Aufhebung des am 28. September 2012 verkündeten Urteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach ersatzpflichtig.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten, auch über die im Berufungsverfahren entstandenen, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Das Haus der Klägerin ist an das Wasserversorgungssystem des Beklagten angeschlossen. Die Frischwasserleitung verläuft unterirdisch bis zur Garage, wird dort senkrecht nach oben geführt und verlässt dort das Erdreich.
- 2
Nach Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt am 24. Mai 2011 stellte die Klägerin eine Durchfeuchtung der Garage fest. Ursache hierfür war eine undichte Stelle der wasserzuführenden Leitung, wobei die Schadstelle vor der Wasseruhr in dem Rohrbereich lag, der im Eigentum des Beklagten steht.
- 3
Die Klägerin hat Ersatzansprüche in Höhe von 9.461,26 € geltend gemacht (Schäden an dem in der Garage abgestellten Fahrzeug, Gutachterkosten, Instandsetzungskosten für die Garage).
- 4
Der Beklagte hat eine Haftung unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG abgelehnt.
- 5
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens der Klägerin befunden habe. Da der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei, hat das erstinstanzliche Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen.
- 6
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Intensivierung ihres bisherigen Vorbringens auch weiter zu Wartungsversäumnissen des Beklagten hinsichtlich des verrosteten Hausanschlusses vorträgt.
- 7
Sie beantragt,
- 8
den Beklagten zu verurteilen,
- 9
a) an sie 9.461,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen und
b) sie von Rechtsanwaltsgebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 874,64 € freizustellen.
- 10
Der beklagte Verband beantragt,
- 11
die Berufung zurückzuweisen.
- 12
Er bezieht sich im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Vorbringen, den Haftungsausschluss nach dem Haftpflichtgesetz und darauf, dass der Klägerin in jedem Fall ein Mitverschulden anzulasten sei, da sie das Leitungssystem innerhalb ihres Gebäudes in den sieben Jahren vor dem Schadenseintritt nicht mehr kontrolliert habe.
- 13
Der Senat hat Beweis erhoben zu erforderlichen Kontrollen, Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensgefahr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat auf Antrag der Klägerin. Weiterhin wurde der schadhafte, ausgebaute Rohrleitungsteil sowohl vom Sachverständigen wie auch von dem Senat in Augenschein genommen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 ZPO abgesehen.
II.
- 15
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Ihr steht der geltend gemachte Klageanspruch dem Grunde nach zu.
- 16
1. Neben dem Grundurteil (vgl. hierzu für die vorliegende Verfahrenssituation Zöller/Heßler § 538 Rn. 44 - m.w.N.) ist der Rechtsstreit im Übrigen (Betragsverfahren - u. a. Kausalität der Fahrzeugschäden und Schadenshöhe) an das Landgericht Koblenz gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurück zu verweisen, da der Klageanspruch seiner Höhe nach bestritten ist und Sachverständigenbeweis insoweit angeboten wurde und zu erheben sein wird. Die Zurückverweisung wurde übereinstimmend von beiden Parteien beantragt (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 13. März 2014, Bl. 284 d. A.).
- 17
2. Die Klägerin kann von dem beklagten Wasserversorgungszweckverband auf vertraglicher Grundlage Ersatz für die durch die Schadstelle in der Frischwasserleitung verursachten Schäden an ihrem Eigentum gem. §§ 280, 278 BGB verlangen. Der beklagte Verband ist seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ( AVBWasserV) nicht nachgekommen, hat diese verletzt und ist demnach auf vertraglicher Grundlage der Klägerin zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.
- 18
Mit dem Landgericht geht der Senat auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen zu der Schadstelle davon aus, dass diese sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens, aber vor der Wasseruhr befand und demnach sich in dem Leitungsteil befand, der - unstreitig - im Eigentum des Beklagten steht und für den dieser nach § 10 AVBWasserV verantwortlich zeichnet. Nach dieser Bestimmung, die nach § 1 AVBWasserV Vertragsbestandteil geworden ist, stehen Hausanschlüsse zum einen im ausschließlichen Eigentum des Wasserversorgungsunternehmens (Beklagter) und dieses hat die Hausanschlüsse herzustellen, zu unterhalten und ggfls. zu erneuern. Der erforderlichen Unterhaltungspflicht ist der beklagte Verband im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den gutachterlichen Feststellungen (Seite 4 des Sachverständigengutachtens vom 14. November 2013 (Bl. 256 d. A.) entwickelte sich die Korrosion an dem betreffenden Leitungsstück innerhalb mehrerer Jahre bis hin zu Jahrzehnten. In seiner Anhörung vor dem Senat präzisierte der Sachverständige das dahingehend, dass er von einem Wassereintrag innerhalb der letzten fünf bis zehn Jahre vor der Schadensfeststellung ausgehe. Dies erscheint dem Senat auch durchaus plausibel unter Berücksichtigung der vorgelegten verrosteten Leitungsstücke. Da wohl eine vorbeugende, regelmäßige Leitungskontrolle der Frischwasserzufuhr von dem beklagten Verband nicht organisiert, geplant wird, geht der Senat davon aus, dass zumindest bei dem - unstreitig - alle sechs Jahre regelmäßig stattfindenden Austausch des Wasserzählers, der Wasseruhr die zuführende Frischwasserleitung von dem betreffenden Mitarbeiter des beklagten Verbandes kontrolliert werden kann und muss, damit dieser seiner aus § 10 Abs. 3 AVBWasserV sich ergebenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung nachkommen kann. Mit den Ausführungen des Beklagten ist damit davon auszugehen, dass im Jahr 2003 (letzter Zählerwechsel) eine entsprechende Inspektion des Leitungsbereichs hätte stattfinden müssen. Nach den nicht weiter angegriffenen Ausführungen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat (Sitzung vom 6.6.2013) hat sie das Haus im Jahr 2001 erworben und die zuführende Frischwasserleitung nicht verändert. Damit steht für den Senat fest, dass die Rohrleitung im Zeitpunkt des Zähleraustauschs mit wasserleitenden Materialien (z. B. Filz, Textilien etc.) und/oder mit weiteren Materialien (Mörtel mit Einlagen von Styropor) ummantelt war (s. auch schriftliches Sachverständigengutachten mit Lichtbildern). Aus dem Sachverständigengutachten folgt dann auch zwangsläufig, dass diese Umwickelung, Ummantelung maßgeblich zu dem nun vorgefundenen Korrosionszustand der Frischwasserzuleitung geführt hat. Aufgabe des Bediensteten des Beklagten wäre nun im Rahmen des Austauschs der Wasseruhr gewesen, diese den Zustand des Rohres gefährdende Ummantelung, Umwickelung zu beseitigen, das im Eigentum des beklagten Verbandes stehende Frischwasserzuleitungsrohr zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Schadstellen an diesem Bereich gerade nicht auftreten. Indem dies nicht durchgeführt wurde, die Umwickelung, Ummantelung nicht beseitigt wurde und hierdurch der Korrosionsbefall nicht frühzeitig bemerkt und zumindestens begünstigt wurde, hat der Bedienstete des beklagten Verbandes pflichtwidrig gehandelt und der Beklagte ist nach §§ 280, 278 BGB für den nun durch die Schadstelle entstandenen Schaden der Klägerin verantwortlich und ersatzpflichtig.
- 19
Weiterhin hat der Beklagte die von ihm selbst vorgegebene Sechs-Jahres-Frist für den Wasserzählerwechsel in der Folgezeit nicht eingehalten. Zu dem hiernach erforderlichen Zählerwechsel im Jahre 2009 kam es nicht, wobei der Senat davon ausgeht, dass in diesem Jahr der Korrosionszustand bereits eindeutig, klar erkennbar gewesen war. Zugangs-, Zutrittsrechte für den Beklagten ergeben sich aus der AVBWasserV.
- 20
Der Klägerin ist an der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden anzulasten. Soweit der beklagte Verband ihr vorwirft, in den letzten sieben Jahren vor dem Schadensfall das Leitungssystem nicht mehr kontrolliert zu haben, so ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die ausschließliche Verantwortung für diesen Leitungsteil dessen Eigentümer, den beklagten Verband, trifft und die Klägerin sicherlich keine Kontroll-, Unterhaltungspflichten hinsichtlich dieses ausschließlich im Verantwortungsbereich des beklagten Verbandes stehenden Leitungsteils hat. Da sie auch nach ihrer nicht weiter bestrittenen Äußerung vor dem Senat keinerlei Veränderungen an diesem Leitungsteil und dessen Ummantelung vorgenommen hat, trifft sie auch keine Verantwortung hinsichtlich eines möglicherweise durch sie herbeigeführten, gefahrerhöhenden Zustandes der Leitung und dessen Ummantelung. Es wäre ausschließlich Angelegenheit des beklagten Verbandes gewesen, die korrosionsauslösende, -fördernde Ummantelung ihres Leitungsteils entweder zu beseitigen oder - als Frostschutz - so auszugestalten, dass keine Korrosion dort auftreten kann. Der Senat sieht keinerlei Mitverschulden bei der Klägerin an der Entstehung der Leckstelle und den hierdurch bedingten Schäden an ihrem Eigentum.
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3. Neben diesem aus Vertrag sich ableitenden Ersatzanspruch steht der Klägerin auch ein solcher aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zu. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen davon aus, dass die schadensauslösende Leckage an der Frischwasserzuleitung sich zwischen Garagenfußboden und Wasseruhr befand.
- 22
Betroffen ist damit der Bereich des sog. Grundstücksanschlusses (Hausanschlusses), der insgesamt (vgl. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV; vgl. BGH NJW-RR 2007, 823Tz. 13) - im Eigentum des Beklagten und in seiner ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht steht (§ 10 Abs. 3 WVS; vgl.Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Auflage 2010, § 2 Rn. 48). Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist der Beklagte als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.). Die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten endet und diejenige der Anschlussnehmer beginnt dann erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage (BGH NJW-RR2007, 823 Tz. 10), also hier hinter der Messeinrichtung.
- 23
Die Ersatzpflicht des Beklagten ist nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.
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Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HaftPflG ist die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 HaftPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 HaftPflG zurückzuführen ist. Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56). Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. I des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz,1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342). Der Senat ordnet, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, die vorliegende Schadensursache (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten zu. Der streitgegenständliche Wasserschaden ist zwar fraglos innerhalb eines Gebäudes entstanden; er ist aber nicht auf eine darin befindliche Wasserversorgungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG (Innenanlage) zurückzuführen. Zu diesem Erkenntnis führt bereits eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriftenorientierte Auslegung, jedenfalls aber die nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion.
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Wie bereits gezeigt verbleibt der Grundstücksanschluss (Hausanschluss), auch soweit er die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers überschreitet und nachfolgend in das Hausanwesen fortgeführt wird, einheitlich in der - ungeteilten - tatsächlichen Verfügungsgewalt sowie der ausschließlichen Unterhaltungslast des Beklagten. Der Anschlussnehmer(Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die entsprechenden Vorschriften entbinden ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVB WasserV; BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.). Dessen Verantwortung für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage setzt vielmehr erst jenseits der Wasseruhr für den Bereich der sog. Kundenanlage ein. Im Angesicht dieser (tatsächlichen wie rechtlichen) Aufteilung der Unterhaltungslast hinsichtlich der (Haus-)Anschlussleitung endet der Bereich der Außenanlage und beginnt der Bereich der Innenanlage mithin erst mit der Kundenanlage.
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Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342). Die Beklagte kann sich ihrer Gefahrenherrschaft und Risiko- wie Haftungsverantwortung für den Hausanschluss auch nicht unter Hinweis auf das tatbestandlich nicht uneingeschränkt gewährte Zutrittsrecht ihrer Beauftragten entziehen. Daraus folgt nicht etwa eine Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anschlussnehmer (vgl. BGHNJW-RR 2008, 771 Tz. 19); die betreffende Regelung berücksichtigt ersichtlich allein denverfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung (Art. 13 GG; Art. 7 LV).
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Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung des Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmerin bleibt als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).
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4. Da die Haftung, Ersatzpflicht des beklagten Verbandes für die durch die Leckage verursachten Schäden am Eigentum der Klägerin dem Grunde nach feststeht, war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern und die Sache hinsichtlich des Betragsverfahrens an das Landgericht zurück zu verweisen.
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Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da die in § 543 ZPO genannten Gründe nicht gegeben sind. Anders als in dem kürzlich vom Senat entschiedenen Rechtsstreit 1 U 35/13, in dem die Revision zugelassen wurde (Auslegung des Haftungsausschlusses nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG) gründet sich die vorliegende Verurteilung - dem Grunde nach - (auch) tragend auf die Verletzung von vertraglichen Pflichten, wobei es sich insoweit aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Falls um eine Einzelfallentscheidung handelt.
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Die Kostenentscheidung für dieses Berufungsverfahren bleibt der abschließenden Endentscheidung vorbehalten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung in dem aufgehobenen erstinstanzlichen Urteil angezeigt (Zöller-Heßler, § 538 Rn. 59).
- 31
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 9.462 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E. unterhalten bei dem Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäudeund Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. In ihrer Allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt: "§ 2 Begriffsbestimmungen … 5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung. … 6. Kundenanlage Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung. … § 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse … (3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstückanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen. (4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen , insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
- 2
- Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufgetretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der Hauptabsperrvorrichtung befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlusses befinde. Je- denfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in DWW 2014, 228 veröffentlicht ) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zustehe. Für die Schadensursache , eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschluss gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hauses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 7
- Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach § 2 Abs. 1 HPflG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG steht die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entgegen.
- 8
- 1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des Grundstücksanschlusses als Anlageninhaber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen.
- 9
- a) Inhaber einer Anlage - hier des Grundstücksanschlusses - im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei Anschlussleitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Filthaut, HPflG, 8. Aufl., § 2 Rn. 48).
- 10
- b) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten Grundstücksanschlusses ist, und zwar auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der für den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV aF, jetzt Satz 3). Der Anschlussnehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen Anschluss vornehmen oder vornehmen lassen (§ 10 Abs. 4 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF, jetzt Satz 6). Auch wenn die Eigentümerstellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104 sowie vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der Beklagten nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Verbandsgemeinde als Inhaber des gesamten Grundstücksanschlusses anzusehen ist.
- 11
- 2. Indes vermag der erkennende Senat der Annahme des Berufungsgerichts , diese Stellung der Beklagten rechtfertige es, diesen Anschluss insgesamt , ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszunehmen , nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.
- 12
- Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ist nach Absatz 3 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.
- 13
- a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des Grundstücksanschlusses, der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im Anschlussraum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen.
- 14
- Unter einer Anlage im Sinne des § 2 HPflG ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 AVBWasserV) und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (vgl. Filthaut aaO § 2 Rn. 3). Allerdings befindet sich der Haus-/Grundstücksanschluss nur zum Teil innerhalb des Hauses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren be- finden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (vgl. Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 HPflG Rn. 31; Filthaut aaO § 2 Rn. 62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch Ludwig/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen , 1981, Erl. 1 zu § 10).
- 15
- b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung , dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuord- nen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen.
- 16
- c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG.
- 17
- aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a RHG (RGBl. I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 HPflG, rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einfüh- rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz vom 15. August 1943, DJ 1943, 430, 431 f; Däubler DJ 1943, 414, 416 f; Filthaut aaO Rn. 58, 59). Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a RHG in § 2 HPflG durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, S. 6, 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, BGHZ 88, 85, 89 f).
- 18
- bb) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertragsund Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 226/09, NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). Auch wenn der Haftungsausschluss vor allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 HPflG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (vgl. Däubler aaO S. 416 f; Filthaut aaO Rn. 58).
- 19
- cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 240/80, NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2 Rn. 56). Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen.
- 20
- Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen Unterhaltungs- last der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses der Beklagten zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 AVBWasserV aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Satzung der Beklagten als auch § 10 Abs. 7 AVBWasserV eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG zu gewähren.
- 21
- 3. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG ausgeschlossen ist.
- 22
- Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen.
Tombrink Reiter
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2012 - 1 O 190/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2013 - 1 U 35/13 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.