Landgericht Passau Endurteil, 21. Mai 2015 - 3 S 101/14

bei uns veröffentlicht am21.05.2015
vorgehend
Amtsgericht Passau, 15 C 1110/14, 15.10.2014

Gericht

Landgericht Passau

Gründe

Landgericht Passau

Az.: 3 S 101/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 21.05.2015

15 C 1110/14 AG Passau

In dem Rechtsstreit

... H.

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. R. J., P-straße ..., H.,

gegen

...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht Passau - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Chudoba, die Richterin am Landgericht Diewald und den Richter am Landgericht Schicho aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015

folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 15.10.2014, Az: 15 C 1110/14, aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwaltskanzlei R. K., P-straße ..., H., 590,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 28.05.2013 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin fordert die Zahlung von restlichem Schadensersatz an ihren Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.07.2011.

Am 12.07.2011 ereignete sich im Bereich von T. ein Verkehrsunfall, an dem zum einen der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr T., sowie die Klägerin beteiligt waren. Die Klägerin fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem Pkw ihres Ehemanns ... Aufgrund des Unfallgeschehens, das vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet worden war, wurde die Klägerin erheblich verletzt, so dass sie sich in stationäre Krankenhausbehandlung nach Passau begeben musste. Am Pkw ihres Ehemanns entstand Sachschaden.

In der Folge machte Rechtsanwalt R. K. als Prozessbevollmächtigter der Klägerin und ihres Ehemanns nach Vollmachtserteilung jeweils vom 14.07.2011 außergerichtlich Ansprüche gegen die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Dies betraf bei der Klägerin Ansprüche wegen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Kleiderschaden. Hinsichtlich des Ehemannes wurde Schadensersatz wegen Sachschaden am Pkw gefordert. Die Beklagte leistete daraufhin 11.400,00 € auf entsprechende Ansprüche der Klägerin und weitere 11.686,73 € auf Ansprüche des Ehemanns. Für die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten leistete die Beklagte anstelle der geforderten 1.024,95 € lediglich 434,95 € unter Hinweis darauf, dass hier mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vorliegen.

Das Amtsgericht Passau wies die nachfolgende Klage unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Hannover ab. Nachdem beide Mandate am selben Tag erteilt wurden und auch die Vollmachten am selben Tag (14.07.2011) unterzeichnet wurden, sei ein Tätigwerden „in derselben Angelegenheit“ gegeben, so dass eine Streitwertaddition erlaubt ist. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22.10.2014 zugestellt.

Die Klägerin wendet sich nunmehr mit Berufungsschriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2014, eingegangen bei Gericht am 19.11.2014, gegen diese Entscheidung. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, wurde die Berufung zudem begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass hier zwei getrennte Vorgänge behandelt wurden, zumal Auftrag und Vollmacht zwar am selben Tag, jedoch an unterschiedlichen Orten erteilt wurden. So war der Ehemann bei Unterzeichnung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten; seine Ehefrau, die Klägerin, befand sich hingegen im Krankenhaus. Auch betrafen beide Verfahren materiell unterschiedliche Ansprüche und wurden vom Prozessbevollmächtigten in gesonderten Akten geführt. Die Akte des Ehemanns konnte noch im September 2011 geschlossen werden; hingegen war das Verfahren der Klägerin bis 13.10.2013 offen. Dementsprechend liegen zwei getrennte Vorgänge vor.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 15.10.2014, Az: 15 C 1110/14 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die RA-Kanzlei R. J. K., P-straße ..., H., einen Betrag i. H. v. 590,00 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten ü. d. Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte weist darauf hin, dass beide Vollmachten am selben Tag (14.07.2011) unterzeichnet wurden und daher die Voraussetzung fehlt, dass keine einheitliche Angelegenheit vorliegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Passau, auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2015, sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Insbesondere wurde das Rechtsmittel der Berufung von Seiten des Amtsgerichts Passau gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.

2. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des streitgegenständlichen Betrages als ersatzpflichtiger Unfallschaden nach § 7 StVG, § 115 VVG, §§ 3, 3 a PflVG zu. Die Klägerin kann hierbei auch den Betrag in Höhe von 590,00 € als Differenz zwischen einer „getrennten Abrechnung“ auf der Basis von zwei Streitgegenständen und der - hier von Seiten der Beklagten durchgeführten - Abrechnung auf Basis eines einheitlichen Streitwertschadens einfordern.

2.1 Nach Ansicht des Gerichts liegt keine einheitliche Angelegenheit vor, d. h., der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde nicht „in derselben Angelegenheit“ i. S. v. §§ 7,15 RVG tätig; er ist mithin nicht gehindert, beide Angelegenheiten isoliert abzurechnen.

Eine entsprechend einheitliche Angelegenheit liegt dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen, sowie innerer Zusammenhang. Nur wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor; fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 15, Rdnr. 6).

Hier mangelt es nach Ansicht des Gerichts bereits am Vorliegen eines „einheitlichen“ Auftrages. Zwar wurden die beiden Vollmachten jeweils am 14.07.2011, mithin am gleichen Tag, unterzeichnet. Unbestritten erfolgte das Unterzeichnen jedoch an verschiedenen Orten. Auch bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche unbestritten auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweise überschnitten haben. Ferner wurden die Ansprüche von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihres Ehemanns - unbestritten - in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt, wie auch die Korrespondenz in getrennten Briefen erfolgte. Auch der Verfahrensabschluss erfolgte - ebenfalls unbestritten - hinsichtlich beider Anspruchssteller gesondert. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spricht hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen.

2.2 Die Höhe der Klageforderung steht nicht im Streit.

2.3 Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht in Anwendung von § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Passau Endurteil, 21. Mai 2015 - 3 S 101/14

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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Landgericht Passau Endurteil, 21. Mai 2015 - 3 S 101/14 zitiert 10 §§.

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

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bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

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Amtsgericht Bochum Urteil, 08. März 2016 - 47 C 466/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das U

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.