Landgericht Wuppertal Urteil, 31. Okt. 2013 - 4 O 286/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass folgende in der Gesellschafterversammlung der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 gefassten Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind:
1.
„Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31.12.2011 in der vorgelegten Fassung festzustellen.“
2.
„Der persönlich haftenden Gesellschafterin Windpark T GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
3.
„Der persönlich haftenden Gesellschafterin L GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt.“
4.
„Dem Beiratsmitglied Herrn I4 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
5.
„Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. I wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
6.
„Dem Beiratsmitglied Herrn Dr. L2 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
7.
„§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages beziehungsweise einzelner Fragen, Rechte oder Pflichten hieraus werden nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft ausgetragen. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen. Eine Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.
Bei Streitigkeiten mit geschäftsführenden Gesellschaftern wird die Gesellschaft durch den Beitrat vertreten.“
8.
„ § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Der persönlich haftenden Gesellschafterin kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist namentlich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.“
9.
„ § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: Die Gesellschafterversammlung wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.“
10.
„In § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: Das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftendend Gesellschafterin geführt, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.“
11.
„Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Geschäftsführungsbefugnis für die Windpark Fonds B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf den nachhaltig mangelhaften wirtschaftlichen Erfolg der Windpark Fonds B GmbH & Co.KG unter der Geschäftsführung der L GmbH verwiesen. So wurde die laut Prospekt zu erwartende Wirtschaftlichkeit bei weitem verfehlt. Zudem wird auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen der L GmbH einerseits und dem Beirat sowie der großen Mehrheit der Gesellschafter der Windpark Fonds B GmbH & Co.KG anderseits verwiesen, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass der L GmbH seit 2006 mit über 90 % der Stimmen die Entlastung verwehrt wird.“
12.
„Die Windpark T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Geschäftsführer I2 sowie Dr. I3, wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des OLG Jena vom 14.03.2012 – Az.: 2 U 650/11 – als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen. Dem Urteil liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, insbesondere eine mit § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Windpark B GmbH & Co.KG wörtlich identische Regelung. Die Windpark T GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Windpark T GmbH ist für die Gesellschaft geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.“
13.
„Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Vertretungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Antrag 5 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) verwiesen.“
14.
„Der Beirat der Gesellschaft wird (vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) bevollmächtigt und beauftragt, namens der Gesellschaft mit der P Energie GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 20389, einen gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der Windpark T GmbH unterzeichnet, erneut abzuschließen.“
15.
„Die L GmbH wird angewiesen, die Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der P Energie GmbH in Höhe von € 5.000,00 monatlich seit dem 01.04.2012 durch die Windpark B GmbH & Co.KG bei der Commerzbank freizugeben.“
16.
„In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend (insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die persönlich haftende Gesellschafterin mit ihren Stimmen gemäß Satz 2 nicht teilnehmen.“
17.
„Die Komplementärin Die L GmbH und der Kommanditist K werden abgemahnt, da sie die Windpark B GmbH & Co.KG durch die Verweigerung der laufenden Zahlungen des Geschäftsbesorgungsentgeltes an die P Energie GmbH einem erheblichen Risiko aussetzen. Für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung der vorgenannten Gesellschafter wird diesen der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht.“
18.
„Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten der Gesellschaft bis zur Höhe von maximal € 10.000,00 netto über ein Budget für Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten verfügen.“
19.
„Dem Einspruch der V AG gegen das Protokoll zur Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 wird nicht stattgegeben.“
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Komplementärin der Windpark B GmbH & Co.KG mit Sitz in Z , im folgenden Gesellschaft. Im Handelsregister ist zudem als Komplementärin die Beklagte zu 1.) eingetragen. Die weiteren Beklagten sind die Kommanditisten der Gesellschaft. In dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist in § 5 Abs. 3 geregelt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen der Kommanditisten namens aller Gesellschafter bevollmächtigt ist. Weiter ist in § 7 Abs. 1 geregelt, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin die Geschäftsführung obliegt, sowie in Abs. 2, dass alleine die persönlich haftende Gesellschafterin zur Vertretung berechtigt ist. Ferner ist unter § 8 Abs. 1 geregelt, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege beschließen. Die Gesellschafter beschließen gemäß § 8 Abs. 2 über alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maßgabe des Vertrages; insbesondere unter anderem gemäß § 8 Abs. 2 e) über den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 17 Abs. 3 und gemäß § 8 Abs. 2 f) über die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Unter § 8 Abs. 3 ist geregelt, dass Beschlüsse im schriftlichen Verfahren von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen sind. Die Ergebnisse im schriftlichen Verfahren werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen Ablichtung mitgeteilt.
3Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter je DM 5.000,00 ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat – ohne Leistung einer Kapitalanlage – 480 Stimmen.
4In § 8 Abs. 5 ist geregelt, dass die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht.
5In § 8 Abs. 6 ist normiert, dass fehlerhafte Beschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden können.
6Eine Gesellschafterversammlung wird gemäß § 9 von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann gemäß § 9 Abs. 6 von den Kommanditisten einberufen werden, wenn diese mindestens 20 % des Kommanditkapitals halten, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen und die Gesellschafterin dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt.
7Die Gesellschafterversammlung kann gemäß § 17 Abs. 3 einen Kommanditisten, unter näher bezeichneten Voraussetzungen, durch Beschluss aus der Gesellschaft ausschließen.
8Abschließend ist in § 22 Abs. 1 geregelt, dass die Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren mit dem Tage des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Ergebnis schriftlich mitgeteilt wird.
9Auf der Gesellschaftsversammlung der Gesellschaft vom 21.06.2010 wurden mehrere Beschlussanträge zur Abstimmung gestellt. Diese hatten unter anderem zum Gegenstand, die Reduzierung der sich aus § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ergebenden Mehrstimmenrechte der Klägerin von 480 auf 10 Stimmen, die Ergänzung des § 5 Abs. 1 a dahingehend, dass die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich haftenden Gesellschafterinnen – mit oder ohne Einlageverpflichtung - beschließen können, die Aufnahme der Beklagten zu 1.) als weitere Komplementärin sowie anschließend die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Klägerin, auch aus wichtigem Grund. Diese Beschlüsse erreichten eine Mehrheit von mehr als 70 %, aber unter 75 %. Diese Beschlüsse wurden von dem Versammlungsleiter, dem Geschäftsführer der Klägerin, als nicht zustande gekommen festgestellt.
10Die Beklagte zu 1.) stellte daraufhin am 23.07.2010 beim Landgericht Stade einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, unter anderem mit dem Inhalt, die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1.) als Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin in das zuständige Handelsregister eintragen zu lassen. Auf den Antrag der Beklagten zu 1.) gab das Landgericht Stade mit Urteil vom 23.09.2010, Az.: 8 O 76/10 der Klägerin auf, die gegenständlichen Eintragungen vorzunehmen. Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte zu 1.) als weitere Komplementärin eintragen. Im Rahmen dieser Eintragung wurde der Sitz der Gesellschaft zudem nach Mettmann verlegt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 04.05.2011, Az. 4 U 105/10 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
11Die Beklagte zu 1.) klagte im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Stade und beantragte dort ebenfalls, die hiesige Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1.) als Komplementärin im Handelsregister eintragen zu lassen sowie im Handelsregister anzumelden, dass die Beklagte zu 1.) Einzelvertretungsberechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft besitzt, und im Handelsregister anzumelden, dass der Klägerin die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft am 21.06.2010 entzogen worden ist (Austausch der Geschäftsführung).
12Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf Bl. 92 ff. d.A. verwiesen.
13Diese Klage wies das Landgericht Stade mit Urteil vom 12.05.2011, Az.: 8 O 105/10 ab. Die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1.) wies das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: 9 U 73/11 zurück.
14Der Beirat der Gesellschaft wandte sich mit einem Schreiben vom 07.01.2011 an die Beklagte zu 1.) und bat über die Beschlüsse vom 21.06.2010 erneut im Wege der außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder im Wege des Umlaufverfahrens abstimmen zu lassen.
15Vom 20.01.2011 bis zum 17.02.2011 führte die Beklagte zu 1.) ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Gegenstand des Umlaufverfahrens waren dabei fast ausschließlich die in der Gesellschaftsversammlung vom 21.06.2010 vorgeschlagenen oben näher bezeichneten Anträge im Zusammenhang mit dem Austausch der Geschäftsführung, die vorsorglich erneut abgestimmt werden sollten.
16Am 18.02.2011 stellte die Beklagte zu 1.) fest, dass die Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austausch der Geschäftsführung gefasst wurden.
17Diese Beschlüsse waren Gegenstand des Verfahrens 4 O 77/11 vor der erkennenden Kammer des Landgerichts Wuppertal. Mit Urteil vom 25.07.2013 stellte die Kammer fest, dass diese Beschlüsse nichtig sind.
18Die Klägerin lehnte es seit Januar 2011 ab, für die Gesellschaft zu handeln.
19Am 04.08.2011 lud die Beklagte zu 1.) die Gesellschafter der Windpark X GmbH & Co.KG zur ordentlichen Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 ein. Diese fand am 02.09.2011 unter der Versammlungsleitung der Beklagten zu 1.) statt. Gegenstand der Gesellschafterversammlung waren mehrere Beschlüsse. Unter anderem wurde der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2010 festgestellt, die Beklagte zu 1.) entlastet, die Klägerin hingegen nicht. Zudem beschloss die Gesellschafterversammlung, dass sich die Gesellschaft zu 50 % an den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten zu 1.) und der Klägerin beteiligt soweit sie 10.000,00 € übersteigen. Das Ergebnis der Beschlussfassung stellte die Beklagte zu 1.) fest.
20Diese Beschlüsse waren Gegenstand des Verfahrens 4 O 290/11 vor der erkennenden Kammer des Landgerichts Wuppertal. Mit Urteil vom 25.07.2013 stellte die Kammer fest, dass auch diese Beschlüsse nichtig sind.
21Nunmehr wendet sich die Klägerin gegen in der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 08.09.2012 gefasste Beschlüsse. Zu dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung hat wieder die Beklagte zu 1.) eingeladen, nachdem Ende Juli 2012 die Kommanditisten I4, Prof. Dr. I und Dr. L2 die Beklagte zu 1.) aufforderten als in das Handelsregister geschäftsführungsbefugt eingetragene Komplementärin unter Beifügung von 12 Anträgen, gemeinsam mit der Klägerin die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen. Mit Schreiben vom 31.07.2012 forderte die Beklagte zu 1.) die Klägerin auf bis zum 03.08.2012 zu erklären, ob sie zu einer gemeinsamen Einladung bereit wäre – Terminsvorschlag 08.09.2012 - . Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 02.08.2012 wegen der ungeklärten Rechtslage eine Gesellschafterversammlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes auszusetzen oder frühestens in 3 Monaten zu terminieren. Nach dem Eingang des Schreibens forderten die Kommanditisten unter Hinweis auf ihre erteilten Vollmachten, aufgrund derer sie mehr als 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren, und unter Beifügung einer Tagesordnung von der Beklagten zu 1.) die Einberufung einer Gesellschafterversammlung gemäß § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zu 1.) nach und lud zur ordentlichen Gesellschafterversammlung ein.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 159 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
23Die Klägerin beantragt,
24folgende in der Gesellschafterversammlung der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 gefassten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig zu erklären:
251. „Die Gesellschafterversammlung beschließt, den von der V Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss per 31.12.2011 in der vorgelegten Fassung festzustellen.“
262. „Der persönlich haftenden Gesellschafterin Windpark T GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
273. „Der persönlich haftenden Gesellschafterin L GmbH wird für das Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung erteilt.“
284. „Dem Beiratsmitglied Herrn I4 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
295. „Dem Beiratsmitglied Herrn Prof. I wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
306. „Dem Beiratsmitglied Herrn Dr. L2 wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.“
317. „§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Streitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages beziehungsweise einzelner Fragen, Rechte oder Pflichten hieraus werden nicht zwischen den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft ausgetragen. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten, die die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen. Eine Klage über die Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.
32Bei Streitigkeiten mit geschäftsführenden Gesellschaftern wird die Gesellschaft durch den Beitrat vertreten.“
338. „§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Der persönlich haftenden Gesellschafterin kann die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit aller vorhandenen Stimmen bedarf. Ein solcher Grund ist namentlich eine grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.“
349. „§ 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst: Die Gesellschafterversammlung wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftenden Gesellschafterin geleitet, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.“
3510. „In § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: Das Protokoll wird von der zur Geschäftsführung befugten persönlich haftendend Gesellschafterin geführt, soweit nicht die Gesellschafter mit Stimmenmehrheit einen anderen Protokollführer bestimmen.“
3611. „Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Geschäftsführungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf den nachhaltig mangelhaften wirtschaftlichen Erfolg der Windpark B GmbH & Co.KG unter der Geschäftsführung der L GmbH verwiesen. So wurde die laut Prospekt zu erwartende Wirtschaftlichkeit bei weitem verfehlt. Zudem wird auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen der L GmbH einerseits und dem Beirat sowie der großen Mehrheit der Gesellschafter der Windpark B GmbH & Co.KG anderseits verwiesen, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass der L GmbH seit 2006 mit über 90 % der Stimmen die Entlastung verwehrt wird.“
3712. „Die Windpark T GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 22720, vertreten durch die Geschäftsführer I2 sowie Dr. I3, wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des OLG Jena vom 14.03.2012 – Az.: 2 U 650/11 – als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufgenommen. Dem Urteil liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, insbesondere eine mit § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Windpark B GmbH & Co.KG wörtlich identische Regelung. Die Windpark T GmbH ist am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt. Die Windpark T GmbH ist für die Gesellschaft geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.“
3813. „Der L GmbH wird (hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) mit sofortiger Wirkung nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der neuen Fassung die Vertretungsbefugnis für die Windpark B GmbH & Co.KG entzogen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Antrag 5 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) verwiesen.“
3914. „Der Beirat der Gesellschaft wird (vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der diesbezüglich zuvor gefassten Beschlüsse) bevollmächtigt und beauftragt, namens der Gesellschaft mit der P Energie GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 20389, einen gleichlautenden Geschäftsbesorgungsvertrag wie am 22.06.2010 von der Windpark T GmbH unterzeichnet, erneut abzuschließen.“
4015. „Die L GmbH wird angewiesen, die Bezahlung der Grundvergütung zu Gunsten der P Energie GmbH in Höhe von € 5.000,00 monatlich seit dem 01.04.2012 durch die Windpark B GmbH & Co.KG bei der Commerzbank freizugeben.“
4116. „In § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird nach Satz 2 eingefügt: An Beschlussfassungen den Beirat betreffend (insbesondere Wahl, Abberufung, Entlastung) darf die persönlich haftende Gesellschafterin mit ihren Stimmen gemäß Satz 2 nicht teilnehmen.“
4217. „Die Komplementärin Die L GmbH und der Kommanditist K werden abgemahnt, da sie die Windpark B GmbH & Co.KG durch die Verweigerung der laufenden Zahlungen des Geschäftsbesorgungsentgeltes an die P Energie GmbH einem erheblichen Risiko aussetzen. Für den Fall einer weiteren Pflichtverletzung der vorgenannten Gesellschafter wird diesen der Ausschluss aus der Gesellschaft angedroht.“
4318. „Der Beirat kann nach pflichtgemäßem Ermessen zu Lasten der Gesellschaft bis zur Höhe von maximal € 10.000,00 netto über ein Budget für Beratungs- und Rechtsverfolgungskosten verfügen.“
4419. „Dem Einspruch der V AG gegen das Protokoll zur Gesellschafterversammlung am 02.09.2011 wird nicht stattgegeben.“
45Die Beklagten zu 1-7, 9-23, 26, 28-33, 35-47, 49-51, 53-55, 57-95, 97-112,
46114-132, 134-141, 143-155, 157, 158, 160-179, 181-193, 195, 198,
47200-204, 206, 208-219, 221-229, 233-239, 241-249, 251 beantragen,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagten zu 8, 96, 113, 142, 199, 231, 232, 240
50erkennen die Klageforderung an.
51Die übrigen Beklagten sind trotz einer ordnungsgemäßen Ladung nicht zum Termin erschienen.
52Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
53E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
54Die Klage ist zulässig und begründet.
55Der Klageantrag stellt, wie die Auslegung entsprechend § 133 BGB ergibt, eine negative Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO dar. Zwar stellt die Klägerin in ihrer Formulierung darauf ab, die näher bezeichneten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig zu erklären. Diese Formulierung spricht eher für eine Anfechtungsklage nach §§ 243, 246 AktG, doch ergeben die Gesamtumstände, dass gewollt war, dass die im Klageantrag bezeichneten Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass festgestellt wird, dass die Gesellschaftsbeschlüsse nichtig sind, da in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten ist, ob Beschlussmängel einer Publikumsgesellschaft mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden können oder mit einer analogen Anwendung der Regelungen über die Anfechtungsklage gem. §§ 243, 246 AktG (vgl. Entzinger in MüKo – HGB, § 119 HGB, Rn 94 ff. m.w.N.). Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin die Anfechtungsklage im Sinne des § 246 AktG analog für die statthafte Klageart hält. Die statthafte Klage ist aber eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, die darauf gerichtet ist, bestimmte Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung als unwirksam zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1957, Az.: II ZR 150/56). Eine Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung des AktG kommt nicht in Betracht (BGH Urteil vom 19.10.09, Az.: II ZR 240/08). Es handelt sich bei der zu Grunde liegenden Gesellschaft um eine Publikumsgesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft, auf die gem. § 161 Abs. 2 HGB die §§ 105 ff. HGB anzuwenden sind (vgl. Enzinger in MüKo, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn. 94).
56Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Anfechtungsklage nach dem AktG für die statthafte Klageantrag hält, hindert die Kammer nicht, diesen Antrag in einen Feststellungsklageantrag auszulegen. Dies verstößt nicht gegen § 308 ZPO, da die Kammer der Klägerin kein „Mehr“ zuspricht, sondern dem Klagebegehren der Klägerin, einen fehlerhaften Beschluss einer Publikumsgesellschaft geltend zu machen, entspricht.
57Die Klage ist nicht verfristet.
58Grundsätzlich besteht bei Feststellungsklagen keine Klagefrist. Etwas anderes liegt aber dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche bestimmt. Eine solche Bestimmung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011, Az.: II ZR 262/09). Hier bestimmt § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, dass Klagen gegen die Beschlüsse innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung möglich sind. Die Klage ist am 05.10.2012 beim Landgericht Wuppertal eingegangen. Die Frist aus § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wäre erst am 08.10.2012 abgelaufen.
59Die Klage ist zum einen nicht wegen eines verspätet eingezahlten Gerichtskostenvorschusses verfristet.
60Die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 24.10.2012 (Bl. 259 d.A.) und wurde am 29.10.2012 ausgeführt. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgte am 07.11.2012. Grundsätzlich ist kein Kläger gehalten, den Gerichtskostenvorschuss ohne Anforderung des Vorschusses durch das Gericht einzuzahlen. Wenn die Aufforderung durch das Gericht ausbleibt, darf er aber nicht länger als angemessen (ca. 3 Wochen) warten, sondern muss nachfragen, einzahlen oder den Antrag nach § 14 GKG stellen (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15). Die von den Gerichten gesetzte Grenze von 3 Wochen (vgl. BGH, NJW 1978, 215, BGH, VersR, 1992, 433) darf aber nicht als starre Frist verstanden werden (vgl. m.w.N. Häublein in MüKO/ZPO, 4. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 11).
61Die Klägerin hat die Anforderung des Vorschusses nach circa 3 ½ Wochen erhalten. Der Klägerin ist nicht mit der Folge, dass die Klage verfristet wäre, vorzuwerfen, dass sie nicht circa ½ Woche früher bei Gericht nachgefragt hat. Dieses Versäumnis hat zum einen nicht die schnellstmögliche Zustellung der Klage behindert. Der Sinn und Zweck der Drei-Wochen-Grenze ist, dass die Klägerin mit der Nachfrage nicht länger als angemessen warten soll, damit die Wirkung des § 167 ZPO erhalten bleibt und über Gebühr lange Zustellungen vermieden werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Klägerin nach der Anforderung des Vorschusses diesen unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen einzahlen muss (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15). Hätte die Klägerin die „3 Wochen – Grenze“ eingehalten, hätte sie am 26.10.2012 bei Gericht nach der Anforderung des Kostenvorschusses fragen müssen. Eine Antwort des Gerichts, dass diese bereits verfügt wurde, wäre frühestens am selben Tag zu erwarten gewesen. Selbst wenn die Klägerin am 26.10.2012 nachgefragt hätte, hätte sie bis zum 09.11.2012 Zeit gehabt, einen solchen einzuzahlen, ohne dass eine Zustellung der Klage zeitlich im Sinne des § 167 ZPO verhindert wird.
62Zum anderen geht es in den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Zustellung als „demnächst“ verneint hat, um Fälle, bei denen 6 – 8 Wochen ohne Zutun abgewartet wurde (BGH, Urteil vom 19. 10. 1977 - IV ZR 149/76). Im konkreten Fall kann der Klägerin lediglich vorgeworfen werden, dass sie eine halbe Woche zu lange gewartet hat. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man der Klägerin aufbürden würde, aufgrund der langen Anforderung des Vorschusses diesen schneller als binnen zwei Wochen einzuzahlen. Dem kann nicht gefolgt werden, da der Klägerin, auch wenn die Vorschusshandlung spät erfolgt ist, ein gewisser Zeitraum zur Prüfung der Anforderung zuzubilligen ist, den sie hier nicht überschritten hat.
63Die Klage ist auch nicht verfristet, weil nicht „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO an alle Gesellschafter zugestellt wurde.
64Fehler in der Klageschrift, insbesondere Adressfehler, schließen zwar die Wirkung des § 167 ZPO dann aus, wenn diese auf Nachlässigkeit beruhen; anders, wenn sie auf dem Verhalten der Adressaten selbst beruhen (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., § 167 ZPO, Rn. 15). Die Klägerin teilte im laufenden Verfahren eine Adressänderung des Beklagten zu 20 und von Frau Keppler – Ross mit. Diese Adressänderungen beruhen aber nicht auf der Nachlässigkeit der Klägerin. Vielmehr war bei Frau J eine Zustellung auch bei den Parallelverfahren schwierig. Bei dem Beklagten zu 20.) wurde in dem Parallelverfahren 4 O 77/11 an die in der Klageschrift zu 4 O 286/12 bezeichnete Adresse zugestellt. Im Übrigen ist bei einer Klagezustellung dieses Umfanges auch von einer Zustellung „demnächst“ auszugehen, wenn die Klage auf dem schnellstmöglichen Weg an alle Beteiligten zugestellt wird.
65Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zustellungsurkunde der Beklagten zu 27.) sich nicht in der Akte befindet. Diese teilte der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer telefonisch am 09.10.2013 mit, dass sie die Klage am 24.11.2012 erhalten habe. Da diese Einlassung auch nicht in Abrede gestellt wurde, reicht dies der Kammer unter Berücksichtigung von § 286 ZPO aus, um eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage am 24.11.2012 gemäß § 189 ZPO auch an die Beklagte zu 27.) mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.
66Die Klage ist auch zulässigerweise gegen alle Gesellschafter erhoben worden, da diese wie notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO zu behandeln sind (vgl. Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 62 ZPO Rn. 16).
67Bei der, wie oben ausgeführt, vorliegenden Feststellungsklage liegt grundsätzlich keine notwendige Streitgenossenschaft vor (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn 77; BGH, Urteil vom 03.10.1957, II ZR 150/56 m.w.N.). Hier geht es im Grundsatz nicht um eine gestaltende Wirkung allen Gesellschaftern gegenüber, sondern lediglich um eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit von Beschlüssen.
68Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis vor, der zufolge die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, IV ZR 135/08, Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Urteil vom 15.06.1959, II ZR 44/58, Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83). Eine notwendige Streitgenossenschaft folgt nicht allein daraus, dass es "unlogisch" wäre, im Verhältnis zu einem Beklagten eine Feststellung zu treffen, während im Verhältnis zu anderen Beklagten (in weiteren Prozessen) möglicherweise das Gegenteil festgestellt würde. Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az.: IV ZR 135/08). So hat der BGH bei einer Klage gegen lediglich einen von mehreren Erben auf Feststellung, dass auch der Kläger Miterbe geworden ist, eine notwendige Streitgenossenschaft aller Erben verneint (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 a. a. O.). Ebenso bei einer Klage nur eines Gesellschafters (bei mehreren Gesellschaftern) gegen einen anderen Gesellschafter auf Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 03.10.1957, II ZR 150/56).
69Der BGH führte aber in seinem Urteil vom 19.10.2009, Az.: II ZR 240/08 aus, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, dass der Gesellschaftsvertrag gegenüber verschiedenen Gesellschaftern einen unterschiedlichen Inhalt hat, dies gelte jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern erfolgen kann. Eine solche sinnvolle Umsetzung der Beschlüsse gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern ist hier nicht möglich. Die Umsetzung der Beschlüsse in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung verschiedener Mitglieder der Gesellschaft beziehungsweise die teilweise Änderung des Gesellschaftsvertrages kann nur sinnvoll gegenüber allen Gesellschaftern erfolgen, weil dies Regelungsinhalte sind, die nicht gegenüber einzelnen Gesellschaftern erfolgen können (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1994, 491; OLG Düsseldorf I-14 U 32/11). Die Kammer geht mit dem OLG Köln und dem OLG Düsseldorf davon aus, dass - aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, dass die Klage gegen alle Gesellschafter erhoben werden muss – in dem vorliegenden Prozess, in dem über die Wirksamkeit dieser Beschlüssen gestritten wird, alle Gesellschafter entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite Partei sein müssen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
70Dies hat zur Folge, dass die säumigen Beklagten, sowie die Beklagten, die ein Anerkenntnis abgegeben haben, nicht gesondert zu berücksichtigten sind, sondern die Entscheidung allen Beklagten gegenüber einheitlich ergeht.
71Die Klage ist begründet, da festzustellen ist, dass die im Klageantrag näher bezeichneten Gesellschafterbeschlüsse der Windpark X GmbH & Co.KG vom 08.09.2012 nichtig sind. Wie oben aufgeführt, handelt es sich um eine Feststellungsklage und nicht um eine Anfechtungsklage im Sinne des AktG.
72Die Beklagten sind passivlegitimiert. Entgegen der Ansicht eines Teils der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass die Windpark X GmbH & Co.KG ebenfalls verklagt wird. Zwar befindet sich unter den mit der hiesigen Klage angegriffenen Beschlüssen auch eine Änderung des § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, nach dem Streitigkeiten hinsichtlich des Vertrages (…)mit der Gesellschaft auszutragen sind. Dies ändert aber nichts an der Passivlegitimation, da diese nicht auf die angegriffenen Beschlüsse gestützt werden kann. Die Beschlüsse können unter Umständen nach §§ 134, 138 BGB nichtig sein, da es sich, wie bereits oben ausgeführt, bei der vorliegenden Klage um eine Feststellungsklage handelt, die lediglich feststellt, dass die Beschlüsse nichtig sind.
73Würde der Klägerin aufgegeben werden ihre Klage gegen den in dem angegriffenen Beschluss bezeichneten Klagegegner zu richten, könnte der Klägerin ein Klagegegner aufgezwungen werden, der gegebenenfalls, was im Folgenden zu prüfen wäre, nicht der materiell richtige Klagegegner ist, da die Beschlüsse nichtig sind.
74Dies hätte dann zur Folge, dass, wenn die Klägerin ihre Klage auch gegen die Gesellschaft richten würde und diese Klage inhaltlich begründet wäre, diese eigentlich mit der Begründung abgewiesen werden müsste, dass die Gesellschaft auf Grund der nichtigen Beschlüsse eben nicht der richtige Klagegegner sei.
75Die Beschlüsse sind nicht in formell wirksamer Weise zustande gekommen.
76Die Beklagte zu 1.) war weder zur Einberufung, noch zur Durchführung noch zur Feststellung der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2012 berechtigt. Gem. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschafterversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen. Dies war ursprünglich alleine die Klägerin. Die Beklagte zu 1.) ist durch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 keine persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft geworden. Auch die Kammer hält, wie das OLG Celle, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2010 aus denen sich eine Komplementärstellung der Beklagten zu 1.) ergeben könnte, für unwirksam.
77Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
78Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen 9 U 73/11 zu dieser Frage auf das Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 04.05.2011, Aktenzeichen 9 U 105/10 verwiesen und folgendes ausgeführt:
79„ 1.
80Durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG vom 21. Juni 2010 gemäß dem Antrag 7 des Beirats (Seite 19 des Protokolls, Anlage ASt 4 im gesonderten Anlagenhefter) konnte die Klägerin (Anmerkung: im dortigen Verfahren ist die hiesige Beklagte zu 1.) die Klägerin) nicht Komplementärin werden, weil die Aufnahme eines neuen Gesellschafters (zumal eines Komplementärs) in eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft grundsätzlich - und auch hier - nur durch einstimmigen Beschluss möglich ist (BGH, WM 1997, 2400 ff., Rdnr. 15 nach juris; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Rdnr. 70 zu § 105; Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., Rdnr. 152 zu § 105). Das dient dem Schutz derjenigen Gesellschafter, die (anders als die den Beschluss befürwortende Mehrheit) mit einem Wechsel in der personalen Zusammensetzung der Gesellschaft, der sie angehören (und für die sie, sei es als Komplementär, sei es beschränkt als Kommanditist auch haften), nicht einverstanden sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn - etwa durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag - von vornherein anderes bestimmt ist, weil dann jeder Gesellschafter bei seinem Beitritt das entsprechende Risiko gekannt hätte und eingegangen wäre. Dabei kann es dahinstehen, ob die einen Gesellschafterwechsel erstrebende Mehrheit unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Zustimmung der sich verweigernden Mitgesellschafter hat. Ein solcher ist hier nicht streitgegenständlich; er wäre gegen die sich einem derartigen Beschluss widersetzenden Gesellschafter zu richten.
812.
82Der Auffassung des Landgerichts, in § 8 Abs. 5 der Satzung der KG (Anlage ASt 2 im gesonderten Hefter) sei geregelt worden, dass auch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters mit einfacher Mehrheit möglich sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Satzung ist nicht zu entnehmen, dass dies zu denjenigen Beschlussgegenständen gehören soll, über die die Gesellschafterversammlung nach § 8 Abs. 2 mit einfacher Mehrheit beschließen können soll. Der Eintritt in eine bestehende KG stellt in der Sache einen Aufnahmevertrag dar (Wertenbruch, a. a. O.), der grundsätzlich mit allen Gesellschaftern der aufnehmenden Gesellschaft abzuschließen ist (BGH, Urt. v. 1. März 2011, II ZR 16/10, Rdnr. 9 nach juris). Entsprechend regelt der vorliegende Gesellschaftsvertrag in § 5 Abs. 3 (allerdings für die Aufnahme neuer Kommanditisten), dass die Komplementärin „zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter … bevollmächtigt“ sein soll. Selbst insoweit geht die Satzung also im Grundsatz davon aus, dass eine entsprechende Willenserklärung aller Gesellschafter erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass hier für die Aufnahme einer neuen Komplementärin (die wegen deren organschaftlicher Vertretungsbefugnis im Zweifel weit bedeutsamer ist und ein Grundlagengeschäft der Gesellschaft darstellen würde, Baumbach/Hopt, a. a. O., Rdnr. 67 zu § 105 und Rdnr. 3 zu § 114) satzungsgemäß geringere Anforderungen gelten sollten. Dem entspricht es auch, dass § 8 Abs. 2 e nur den umgekehrten Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters (und auch nur eines Kommanditisten) als einen der Beschlussgegenstände aufführt, über die mit einfacher Mehrheit befunden können werden soll.
83Nicht anders haben es offensichtlich auch die Gesellschafter bei der Beschlussfassung am 21. Juni 2010 gesehen, wie der Umstand verdeutlicht, dass sie die Aufnahme der Klägerin als Komplementärin mit dem Beschlussvorschlag Nr. 6 vorbereiten wollten, wonach der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert werden sollte, dass mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich haftenden Gesellschaftern beschlossen können werden sollte (Seite 18 des Protokolls, Anlage ASt 4 im gesonderten Hefter). Wären die Gesellschafter davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines weiteren Komplementärs mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könne, wäre dieser Beschluss unnötig gewesen. Allerdings konnte mit ihm im Ergebnis die Aufnahme neuer Komplementäre ebenfalls nicht wirksam erleichtert werden, weil diese satzungsgemäß eben nur durch wechselseitigen Vertrag zwischen ihnen und (allen) bisherigen Gesellschaftern möglich ist und diese dem Schutz jedes einzelnen Gesellschafters dienende Regelung nicht durch ein - seinerseits nicht durch Konsens aller Gesellschafter getragenes - nachträglich eingeführtes einfaches Mehrheitserfordernis unterlaufen werden kann.
843.
85Ebenso wenig spricht der Umstand, dass es sich bei der KG um eine Publikumsgesellschaft mit einem großen, untereinander im Zweifel nicht bekannten Gesellschafterkreis handelt, nicht dafür, dass die Aufnahme einer weiteren Komplementärin durch einfachen Mehrheitsbeschluss möglich sein müsste. Zwar ist das dem Personengesellschaftsrecht grundsätzlich innewohnende Einstimmigkeitsprinzip bei Publikums-KGs mit einem großen Kreis von Kommanditisten, bei dem sich eine geschlossene Beteiligung an Gesellschafterversammlungen nur schwer erreichen lässt, regelmäßig wenig praktikabel, weshalb abweichende Mehrheitserfordernisse, etwa eine analoge Anwendung des § 179 Abs. 2 AktG (3/4-Mehrheit) zu erwägen sein können (vgl. BGH, NJW 1978, 1382 ff.). Dies greift im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht durch, weil der Gesellschaftsvertrag nach dem oben Ausgeführten für den Fall der Aufnahme neuer Gesellschafter erkennbar willentlich von dem Einstimmigkeitserfordernis ausgeht.
86Dessen ungeachtet wäre - wie insoweit zutreffend protokolliert worden ist - der Beschluss vom 21. Juni 2010 auch nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gefasst worden, weil er nur von 71,73 % der Stimmen getragen worden ist. Dabei wäre insbesondere davon auszugehen, dass die Beklagte, entgegen der Auffassung der Klägerin, ihre „Mehrstimmrechte“ bei der Befassung mit der Frage, ob die Klägerin als zusätzliche Komplementärin aufzunehmen sei, zum Einsatz bringen durfte. Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 9. März 2011 (9 U 116/10 = 8 O 118/10 LG Stade) und 13. April 2011 (9 U 93/10 = 8 O 176/09 LG Stade) ausgeführt hat, ist die Vereinbarung von „Mehrstimmrechten“ zugunsten der Beklagten als Komplementärin im Gesellschaftsvertrag nicht unwirksam. Aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 4 der Satzung hat die Beklagte 480 eigene Stimmen, was ein knappes Viertel der Gesamtstimmrechte darstellt. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Satzungsregelung, die der Komplementärin eigene Stimmen unabhängig von einem Kapitalanteil zugesteht und die für jeden Kommanditisten vor seinem Beitritt erkennbar war, greifen nicht durch. Eine unangemessene Benachteiligung der Kommanditisten ist nicht ersichtlich, weil durch diese „Mehrstimmen“ der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Beklagte für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, anders als die übrigen Gesellschafter, unbeschränkt haftet. Auf die Höhe des Stammkapitals der Beklagten kommt es nicht an, weil die unbeschränkte Haftung in jedem Fall ihre Existenz bedrohen kann. Hinzu kommt, dass ohne die der Beklagten gesellschaftsvertraglich zugebilligten Stimmen eine verlässliche Meinungsbildung und kontinuierliche Unternehmensführung u. U. nur schwer erreichbar sein könnte, etwa wenn sich die Mehrheiten in einer uneinigen Gesellschafterversammlungszusammensetzung bei umstrittenen Beschlussgegenständen häufig verändern. Durch die (maßvolle) Einräumung von festen Stimmrechten der die Geschäftsführung verantwortenden Komplementärin soll einerseits eine gewisse Stabilität des Gesellschaftswillens erreicht werden, andererseits können so die berechtigten Interessen der (wie regelmäßig) in der Komplementär-GmbH organisierten Gründergesellschafter und der allgemeine Minderheitenschutz Berücksichtigung finden (vgl. zu letzterem auch BGH, NJW 1978, 1382 u.).
87An dieser Auffassung hält der Senat auch in Ansehung der Argumentation der Klägerin im vorliegenden, denselben Gegenstand betreffenden Hauptsacheverfahren mit der (dort bereits erwähnten) Maßgabe fest, dass es hier im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob für die Neuaufnahme eines Kommanditisten Einstimmigkeit erforderlich ist oder eine qualifizierte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ausreicht.(…)
882.
89Anders als die Klägerin meint, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend Stimmquoren bei Publikumsgesellschaften (etwa der zitierten Entscheidung vom 13. März 1978, II ZR 63/77). Soweit dort Erleichterungen des Mehrheitserfordernisses postuliert worden sind, hat sich der Senat damit bereits in der oben wörtlich zitierten Entscheidung auseinandergesetzt und darauf abgestellt, dass der hiesige Gesellschaftsvertrag eine durch objektive Auslegung ersichtliche positive Regelung betreffend die Aufnahme neuer Komplementäre enthält (zumal es sich bei einer solchen Aufnahme als Gesellschafter regelmäßig um einen Vertrag mit allen bisherigen Gesellschaftern handelt). Entgegen der Annahme der Berufungsbegründung hat der Senat nicht etwa eine ausdrückliche Regelung betreffend die Aufnahme von Komplementären vermisst, sondern durch Auslegung gerade festgestellt, dass für eine solche ausweißlich des Gesellschaftsvertrages „erst recht“ Einstimmigkeit erforderlich ist. Dabei handelt es sich entgegen dem Angriff in der Berufungsbegründung nicht um eine (subjektive) Auslegung anhand der Vorstellung der Gründungsgesellschafter, sondern um eine (objektive) anhand des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags, mithin des verkörperten Willens aller Gesellschafter. Diese durch Auslegung gewonnen Regelung ist auch nicht einer überraschenden oder unklaren Allgemeinen Geschäftsbedingung vergleichbar, sondern entspricht im Ergebnis der bei Personengesellschaften allgemein bestehenden Rechtslage.
90Im Gegenteil vermag die Annahme der Klägerin, der Gesellschaftsvertrag sei dahin zu verstehen, dass die Aufnahme einer neuen, persönlich haftenden und die Geschicke des Unternehmens letztlich bestimmenden Komplementärin mit einer nur einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich sein soll, nach wie vor nicht zu überzeugen. Angesichts der Tragweite eines solchen Gegenstands wäre der Schutz der Minderheit in der Gesellschafterversammlung so nicht zu gewährleisten.
913.
92Soweit – was nicht entscheidungserheblich ist und deshalb dahinstehen kann – auch in der vorliegenden Fallgestaltung vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesses praktischer Durchführbarkeit der „Auswechslung“ eines die Geschäfte der KG führenden Komplementärs Veranlassung bestünde, das im Grundsatz („Aufnahmevertrag“) bestehende und hier auch ausdrücklich vereinbarte Einstimmigkeitserfordernis abzuschwächen, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass für die Neuaufnahme eines Komplementärs eine einfache Mehrheit ausreichen könnte. Angesichts des nach dem oben Gesagten in dieser Hinsicht erforderlichen Minderheitenschutzes und eines Mindestmaßes an Stabilität der Willensbildung wäre zumindest die Erreichung einer ¾ Mehrheit vonnöten gewesen (vgl. etwa den Grundgedanken des § 33 BGB), die hier aber ebenfalls verfehlt worden ist. Insoweit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts, das für die Aufnahme eines neuen Komplementärs eine solche Mehrheit für ausreichend angesehen hat. Dass bei der Zählung des Abstimmungsergebnisses hier die nach dem oben Ausgeführten nicht zu missbilligenden Mehrstimmen der Beklagten mitgezählt worden sind, haben die für deren „Auswechselung“ stimmenden Gesellschafter letztlich selbst veranlasst, indem sie zunächst über die Aufnahme der Klägerin haben abstimmen lassen und nicht zuerst (was das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorausgesetzt hätte, dann aber ebenfalls möglicherweise mit geringerem Mehrheitserfordernis möglich gewesen wäre) die Ausschließung der Beklagten auf die Tagesordnung haben setzten lassen, um deren Mitstimmen bei der Frage der Neuaufnahme einer Komplementärin zu verhindern.“
93Dieser Wertung durch das Oberlandesgericht Celle schließt sich die erkennende Kammer für den zugrunde liegenden Fall nach eigener Bewertung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an und macht sich die Ausführungen ausdrücklich zu Eigen.
94Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den unter anderem von einem Teil der Beklagten angeführten Urteilen des KG Berlin, Urteil vom 10.10.2002, Az.: 2 U 154/02 und des OLG Jena, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 2 U 650/11.
95Das zitierte Urteil des KG Berlin, stellt dieses zwar darauf ab, dass ein Einstimmigkeitserfordernis nicht erforderlich ist, hält aber auch eine Mehrheit von jedenfalls ¾ der Stimmen für erforderlich. Die konkrete Begründung des KG Berlin kann aber dahinstehen, da die Kammer mit dem OLG Celle das Einstimmigkeitserfordernis aufgrund der Auslegung des konkreten Gesellschaftsvertrages festgestellt hat. Danach ist unbeachtlich, welche allgemeinen Grundsätze vertreten werden, da die Auslegung des konkreten Vertrages immer Vorrang vor allgemeinen Grundsätzen hat.
96Auch unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Jena, Az.: 2 U 650/11, kommt die Kammer zu keiner gegenteiligen Auffassung. Das OLG Jena mag zwar grundsätzlich von einer wörtlich identischen Regelung im Gesellschaftsvertrag ausgehen. Es ist aber hier zu beachten, dass nach dem gesamten Gesellschaftsvertrag, der dem Urteil des OLG Jena zugrunde lag, eine Mehrheit von ¾ und nicht wie im vorliegenden Gesellschaftsvertrag von lediglich ½ erforderlich war.
97Zudem hat auch das OLG Düsseldorf, Az.: I – 16 U 110/13, unter Zugrundelegung des auch in diesem Verfahren einschlägigen Gesellschaftsvertrages entschieden, dass es für die Annahme der Beklagten zu 1.) als neue persönlich haftende Gesellschafterin eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter bedurft hätte.
98Die Beklagte zu 1.) ist auch nicht aufgrund der Beschlüsse, die im Umlaufverfahren bis zum 17.02.2011 gefasst wurden, persönlich haftende Gesellschafterin geworden. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind, wie bereits im Verfahren 4 O 77/11 ausgeurteilt, nichtig.
99Die Beklagte zu 1.) war, wie bereits oben ausgeführt, nicht aufgrund der Gesellschaftsbeschlüsse vom 21.06.2010 als persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, ein Umlaufverfahren durchzuführen.
100Eine Berechtigung der Beklagten zu 1.), das Umlaufverfahren durchzuführen, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) in das Handelsregister eingetragen hat. Aus dieser Handlung kann nicht gefolgt werden, dass sie deren Stellung als weitere Komplementärin anerkannt hat. Diese Handlung nahm die Klägerin lediglich aufgrund des Urteils des Landgerichts Stade im einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der Eintragung weitere Eintragungen, die nicht vom Urteil gefordert wurden (z.B. Sitzwechsel), vorgenommen wurden. Auch steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr am laufenden Geschäft beteiligt und dies der Beklagten zu 1.) überlassen hat. Dies kann der Klägerin nicht insoweit vorgeworfen werden, als dass sie sich jetzt nicht mehr auf die fehlerhafte Komplementärstellung der Beklagten zu 1.) berufen könnte.
101Die Beklagte zu 1.) durfte das Umlaufverfahren auch nicht als faktische Geschäftsführerin durchführen. Der Beklagten zu 1.) ist zuzugestehen, dass vertreten wird, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung einer GmbH auch durch den faktischen Geschäftsführer erfolgen kann (so wohl Karsten Schmidt/ Seibt im Kommentar zum GmbH-Gesetz von Scholz, 10. Aufl., § 49 Rn. 9; a.A. wohl Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 49, Rn. 3).
102Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich aber zum einen nicht um eine GmbH, sondern, wie oben ausgeführt, um eine Publikumsgesellschaft in Form der Kommanditgesellschaft, auf die gem. § 161 Abs. 2 HGB die §§ 105 ff. HGB anzuwenden sind.
103Eine Gesellschafterversammlung ist im HGB nicht vorgesehen (anders §§ 48 ff GmbHG). Eine solche kann aber in der Satzung geregelt werden (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, 35. Aufl., Anhang nach § 177 a: GmbH & Co, Rn. 32).
104In dem Gesellschaftsvertrag ist lediglich unter § 9 „Gesellschafterversammlung“ geregelt, dass diese von der persönlich haftenden Gesellschafterin einberufen werden kann und gerade nicht von einem Geschäftsführer. Die Beklagte ist aber, aus den oben aufgeführten Gründen, keine persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft.
105Zum anderen ist das Argument, dass Rechtssicherheit herrschen soll (so auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 916), welches für die Ansicht streitet, dass der faktische Geschäftsführer einer GmbH zur Einberufung berechtigt sein soll, im konkreten Fall nicht übertragbar. Übertragbar ist ein solches Argument nur bei einer gleichen Interessenlage. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass es sich bei der Windpark B GmbH & Co.KG, im Gegensatz zu einer GmbH, um eine große, anonyme Publikumsgesellschaft handelt. Der Begriff faktische Geschäftsführung mag bei einer GmbH noch relativ einfach zu bestimmen sein, bei einer Publikumsgesellschaft wird dies aufgrund der Vielzahl der Gesellschafter ungleich schwieriger. Dies gilt insbesondere, da ein einzelner Kommanditist bei einer Einladung zu einer Gesellschafterversammlung nicht ohne weiteres überprüfen kann, ob der faktisch Einladende auch tatsächlich faktisch die Geschäfte führt. Zu mehr Rechtssicherheit führt dies nicht. Vielmehr ist es gerade bei einer großen Publikumsgesellschaft für die Rechtsicherheit erforderlich, dass das Recht zur Einberufung nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und der tatsächlich bestehenden materiellen Rechtslage bestimmt wird.
106Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1.) als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen ist, da die Eintragung in das Handelsregister nichts an der materiellen Rechtslage ändert, die vorrangig ist.
107Die Beklagte zu 1.) war auch nicht dazu berechtigt, das Umlaufverfahren durchzuführen, weil der Beirat der Gesellschaft diese aufgefordert hatte im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung oder im Umlaufverfahren über die Beschlüsse erneut abstimmen zu lassen. Der Einwand der Beklagten zu 1.), dass ansonsten der Minderheitenschutz leer laufen würde, greift nicht. Denn die Kommanditisten sind gemäß § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages lediglich berechtigt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, nicht aber ein Umlaufverfahren durchzuführen. Auch der Gesellschaftsvertrag unterscheidet zwischen einer Gesellschafterversammlung und einem Umlaufverfahren. § 8 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege fassen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kommanditisten zwar berechtigt sind, bei einem Anteil von mindestens 20 % am Kommanditkapital eine außerordentliche Gesellschaftsversammlung einzuberufen. Hingegen gerade nicht, dass sie berechtigt sind ein Umlaufverfahren durchzuführen.
108Aufgrund der fehlenden Berechtigung der Beklagten, das Umlaufverfahren durchzuführen, waren die Beschlüsse in demselben nichtig. Fehlerhafte Beschlüsse sind nichtig (§§ 134, 138 BGB), wenn der Fehler nicht nur im Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschriften besteht. Außerdem ist eine Kausalität zwischen dem Fehler und dem Abstimmungsergebnis notwendig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, 35. Aufl., § 119 HGB, Rn. 31).
109Die Regelung des Gesellschaftsvertrages über das Recht, einen Beschluss im schriftlichen Verfahren zu fassen, ist keine reine Ordnungsvorschrift. Es handelt sich vielmehr um die Frage „ob“ ein solches durchgeführt werden soll und nicht „wie“ dieses durchzuführen ist. Ordnungsvorschriften sind aber lediglich solche Vorschriften, die regeln, wie ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Die Entscheidung, ob ein solches durchgeführt wird, ist vielmehr eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Durch diese Vorschrift sollen die Gesellschafter insoweit geschützt werden, als dass Rechtssicherheit dahingehend besteht, wer berechtigt ist ein wirksames Umlaufverfahren durchzuführen (vgl. Enzinger in MüKo, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn. 95). Dieser Fehler war auch kausal für das Abstimmungsergebnis, da es ohne die Durchführung des Umlaufverfahrens durch die nicht berechtigte Beklagte zu 1.) denknotwendig auch keine Beschlüsse gegeben hätte, durch die die Beklagte zu 1.) weitere persönlich haftende Gesellschafterin hätte werden können.
110Die Beklagte zu 1.) war auch nicht nach der Verweigerung der Klägerin am 02.08.2012 und der Aufforderung der Kommanditisten unter Hinweis auf ihre erteilten Vollmachten, aufgrund derer sie mehr als 20 % des Kommanditkapitals repräsentieren berechtigt und/ oder verpflichtet, eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen
111Ein solcher Zwang ergab sich nicht aus § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Zum einen ist danach, wenn die Gesellschafter mit 20 % des Kommanditkapitals die Einberufung einer Gesellschafterversammlung fordern, diese außerordentlich und nicht ordentlich einzuberufen. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung als außerordentliche ist kein bloßer Formalismus sondern hat vielmehr für die Gesellschafter, alleine schon aufgrund der Bezeichnung, eine Warnfunktion. Die Bezeichnung weist daraufhin, dass in der Gesellschafterversammlung, zu der eingeladen wird, Tagesordnungspunkte auf der Liste stehen, die nicht unbedingt bei einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zu erwarten sind.
112Zum anderen war auch die Beklagte zu 1.), wie bereits ausgeführt, nicht persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft, sodass auch danach keine Einberufungspflicht nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages bestand.
113Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1.) immer noch faktisch die Geschäfte führt. Wenn sie, wie bereits ausgeführt, nicht berechtigt ist, als faktische Geschäftsführerin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, dann ist sie im Umkehrschluss auch nicht nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages dazu verpflichtet.
114Die Klägerin hat die Einberufung der Gesellschafterversammlung auch nicht treuwidrig verweigert. Die Klägerin nannte für die Verweigerung zum einen als Grund, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes abgewartet werden sollte, und zum anderen, eine solche aufgrund der unsicheren Rechtslage erst in 2 -3 Monaten stattfinden zu lassen. Die von der Klägerin genannten Gründen sind, unter Zugrundelegung der damaligen Situation der Windpark X GmbH & Co.KG, nachvollziehbar und nicht treuwidrig. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt immer noch eine unklare Rechtslage für alle Beteiligten. Zu diesem Zeitpunkt hatte das OLG Celle die Klage der Beklagte zu 1.) abgewiesen. Diesbezüglich war eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig. Weiter waren zu diesem Zeitpunkt die am 18.02.2011 im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 02.09.2011 gefasst worden, die mit Klagen beim Landgericht Wuppertal angegriffen wurden und über die noch nicht entschieden wurde. In den Beschlüssen wurden Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Stimmrechte beschlossen. Unter Zugrundelegung dieser Situation kann es zwar grundsätzlich sinnvoll sein, dass alle potentiell Berechtigten zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung einladen. Allerdings besteht bei der Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung durch alle potentiell Berechtigten die Problematik, dass aufgrund der oben geschilderten Situation unklar ist, von welchem Rechtsstandpunkt, von welcher Fassung des Gesellschaftsvertrags und von welcher Stimmverteilung auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung auszugehen wäre.
115Allein aus dem oben aufgeführten Grund kann es für die Klägerin nicht mit der Folge, dass diese ansonsten gegen Treu und Glauben verstieße, zwingend sein, gemeinsam mit der Beklagten zu 1.) eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
116Dies gilt auch deshalb nicht, da es den Kommanditisten über § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages möglich ist, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und Rechtsklarheit zu schaffen.
117Die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 1.) hat die Nichtigkeit der im Antrag bezeichneten Beschlüsse zur Folge. Fehlerhafte Beschlüsse sind nichtig (§§ 134, 138 BGB), wenn der Fehler nicht nur im Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschriften besteht. Außerdem ist eine Kausalität zwischen dem Fehler und dem Abstimmungsergebnis notwendig (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, 35. Aufl., § 119 HGB, Rn. 31).
118Die Regelung des Gesellschaftsvertrages über das Recht, eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, ist keine reine Ordnungsvorschrift. Es handelt sich vielmehr um die Frage „ob“ eine solche einberufen werden soll und nicht „wie“ diese einzuberufen oder durchzuführen ist. Ordnungsvorschriften sind aber lediglich solche Vorschriften, die regeln, wie eine Gesellschafterversammlung einberufen wird. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Die Entscheidung, ob eine solche einberufen wird, ist vielmehr eine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Durch diese Vorschrift sollen die Gesellschafter insoweit geschützt werden, als dass Rechtssicherheit dahingehend besteht, wer berechtigt ist eine wirksame Gesellschafterversammlung einzuberufen (vgl. Enzinger in MüKo, 2. Aufl., § 119 HGB, Rn. 95). Dieser Fehler war auch kausal für das Abstimmungsergebnis, da es ohne die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die nicht berechtigte Beklagte zu 1.) denknotwendig auch keine Beschlüsse gegeben hätte.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
120Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
121Der Schriftsatz der von Rechtsanwaltskanzlei bocklegal vertretenen Klägerin vom 21.10.2013 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Er enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Urteil, 31. Okt. 2013 - 4 O 286/12
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Wuppertal Urteil, 31. Okt. 2013 - 4 O 286/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Wuppertal Urteil, 31. Okt. 2013 - 4 O 286/12 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co OHG. Sie ist Mehrheitsgesellschafterin der "W. B. OHG H. " (im Folgenden: B. OHG). Die Beklagten haben sich im Jahre 1997 in unterschiedlicher Höhe an der Klägerin beteiligt. Nachdem die Klägerin durch die Kürzung von Fördermitteln und die Nichtdurchsetzbarkeit kostendeckender Mieten in eine schwere finanzielle Schieflage geraten war, beschloss die Gesellschafterversammlung im Jahre 2002, die T. AG mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts zu beauftragen. In dem im August 2002 vorgelegten vorläufigen Sanierungskonzept stellte die T. AG die Sanierungsbedürftigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowohl der Klägerin als auch der B. OHG, zugleich aber auch deren Sanierungsfähigkeit fest. Die T. AG schlug Maßnahmen vor, durch die die Überschuldung beseitigt und das Fremdkapital auf einen geringeren, leichter bedienbaren Valutenstand reduziert werden sollte.
- 2
- Nachdem den Gesellschaftern zuvor sowohl das Sanierungskonzept als auch die Beschlussvorlagen mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung übersandt worden waren, fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 19. Oktober 2002 zur Umsetzung des Sanierungskonzepts u.a. folgende Beschlüsse: "Das Nominalkapital ist wirtschaftlich verbraucht und wird herabgesetzt auf € 78.529,83. Die ebenfalls verbrauchte Kapitalrücklage wird herabgesetzt auf € 0,00." "Das herabgesetzte Nominalkapital in Höhe von € 78.529,83 (Altkapital ) wird um € 4.645.598,03 (Neukapital) auf € 4.724.127,86 erhöht." "§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden wie folgt neu gefasst: 1. Das herabgesetzte Nominalkapital (Altkapital) beträgt € 78.529,83. Es wurde um € 4.645.598,03 (Neukapital) auf insgesamt € 4.724.127,86 (Gesamtkapital) erhöht. 2. Die verbindliche Übernahme des Neukapitals durch die Gesellschafter erfolgt durch Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis, und zwar aufschiebend bedingt durch die vollständige Aufbringung des Neukapitals. Für den Abschluss von Kapitalerhöhungsvereinbarungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Gesellschafter können von ihnen übernommene Neukapitalanteile durch die Verrechnung mit geleisteten Nachschussbeträgen bzw. mit Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gesellschaft erbringen." "§ 22 Abs. 2 GV wird um einen Buchstabe d) folgenden Wortlauts ergänzt: 2. Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter gemäß Abs. 1 aus, wenn
a) …
b) …
c) …
d) er nicht bis zum 31. Dezember 2003 rechtsverbindlich einen seiner bisherigen Beteiligungshöhe an der Gesellschaft entsprechenden Anteil an der am 19. Oktober 2002 beschlossenen Kapitalerhöhung aufschiebend bedingt übernommen hat; der betroffene Gesellschafter scheidet zum 31. Dezember 2003 aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedarf."
- 3
- Die Beklagten zu 1 und 2 haben, vertreten durch ein Beiratsmitglied, dem sie Stimmrechtsvollmacht erteilt hatten verbunden mit der ausdrücklicher Weisung , u.a. den Tagesordnungspunkten 7 und 8, die die oben dargestellten Beschlussgegenstände enthielten, zuzustimmen, den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt. Die Beklagten zu 3 und 4 haben nicht zugestimmt.
- 4
- Der Gesellschaftsvertrag enthält darüber hinaus, soweit hier von Interesse , noch folgende Bestimmungen: "§ 11 Abs. 8: Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls gemäß § 15 Abs. 2 durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gelten etwaige Mängel als geheilt. § 14 Abs. 2: Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages, … erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens der absoluten Mehrheit aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen. § 23 Abs. 1: In den Fällen des Ausscheidens erhält der ausscheidende. . . . Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben, das auf den Tag des Ausscheidens festzustellen ist. Grundlage seines Anspruchs ist die aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz , wobei unter Auflösung der stillen Reserven die tatsächlichen Werte ohne Berücksichtigung des Firmenwertes einzusetzen sind."
- 5
- Im Februar 2003 schloss die Klägerin mit den beteiligten Gläubigerbanken in Umsetzung des Sanierungskonzepts und der auf der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2002 gefassten Beschlüsse eine Sanierungsvereinbarung , in der einerseits die Gesellschafterbeiträge in Höhe von 4.645.320,00 € und im Gegenzug Erlasse der Gläubigerbanken in Höhe von ca. 2,1 Mio. € festgelegt wurden. Diese wird seitdem über einen Sanierungstreuhänder durchgeführt.
- 6
- Keiner der vier Beklagten hat die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 2003 gezeichnet. Daraufhin hat die Klägerin auf diesen Stichtag eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, einen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Höhe von 9.431.709,19 € errechnet und die vier Beklagten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital hieran beteiligt, wobei sie von den Forderungen gegenüber den Beklagten zu 1-3 die von diesen jeweils teilweise noch nach der Beschlussfassung im Jahre 2002 geleisteten Nachschüsse abgezogen hat. Die sich danach ergebenden Beträge des jeweiligen negativen Auseinandersetzungsguthabens der vier Beklagten sind Gegenstand der Klage, die sowohl erst- als auch zweitinstanzlich keinen Erfolg hatte. Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Klage sei unbegründet, da die Beklagten nicht aus der Klägerin ausgeschieden , sondern weiterhin deren Gesellschafter seien. Die neu geschaffene Ausschlussregelung des § 22 Abs. 2 d GV sei nicht wirksam, weil ihr nicht alle Gesellschafter zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei wegen des in der Änderung liegenden Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte jedoch zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich. Auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht habe keine Zustimmungspflicht bestanden. Mangels Zustimmung aller Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sei die Vertragsänderung auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 trotz der von ihnen erteilten Zustimmung unwirksam.
- 10
- II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beschluss der Gesellschafter der Klägerin über die Erweiterung des § 22 Abs. 2 GV ist gegenüber den Beklagten wirksam. Da die Beklagten die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet haben, sind sie zum 31. Dezember 2003 aus der Klägerin ausgeschieden (§ 22 Abs. 2 d GV i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Nr. 5 HGB) und daher grundsätzlich zur Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet (§ 105 Abs. 3 HGB, § 739 BGB).
- 11
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung des neuen Ausschlussgrundes iSd § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB in § 22 Abs. 2 d GV nicht bereits aus dem Umstand , dass die Beklagten diesen Beschluss nicht fristgerecht (§ 11 Abs. 8 GV) angefochten haben.
- 12
- a) Zwar ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin, was nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Publikumsgesellschaften wie der Klägerin grundsätzlich zulässig ist (siehe nur BGHZ 68, 212, 216; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; v. 17. Juli 2006 - II ZR 242/04, WM 2006, 1627 Tz. 14), das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht teilweise adaptiert worden. Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen jedoch nicht den Anfechtungsund Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesellschaftsrechts. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung eine "dritte Kategorie" von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bzw. durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 15 f.; v. 9. Februar 2009 - II ZR 213/07, ZIP 2009, 864 Tz. 16; v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 17; Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10).
- 13
- b) So liegt der Fall hier.
- 14
- aa) Der den Gesellschaftsvertrag ändernde Beschluss zu § 22 Abs. 2 GV ist in der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2002 zwar formell wirksam gefasst worden, da Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß § 14 Abs. 2 GV lediglich eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen erfordern. Diese Mehrheiten waren unstreitig erreicht (siehe zu dieser formellen Legitimation Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 "OTTO"; BGHZ 179, 13 Tz. 15 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"; Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 aaO Tz. 14).
- 15
- bb) Um gegenüber dem einzelnen Gesellschafter (materielle) Wirksamkeit zu entfalten, was auf der zweiten Stufe zu prüfen ist (BGHZ 170, 283 Tz. 10 "OTTO"; BGHZ 179, 13 Tz. 16, 25 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"), bedurfte der Beschluss zu § 22 Abs. 2 GV jedoch der Zustimmung der Gesellschafter.
- 16
- Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131 Rdn. 86; siehe hierzu auch Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843), sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. Sen.Urt. v. 20. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 119 Rdn. 59, 63). Die Versäumung der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Anfechtungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (Sen.Urt. v. 5. März 2007 aaO mit Anm. Goette in DStR 2007, 773).
- 17
- 2. Die Beklagten wenden vergeblich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung von § 22 Abs. 2 d GV und ihres daraus folgenden Ausscheidens aus der Klägerin zum 31. Dezember 2003 ein. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 ist der Beschluss wirksam, weil sie ihm - unstreitig - zugestimmt haben (a). Die Beklagten zu 3 und 4 müssen sich so behandeln lassen, als hätten sie dem Beschluss zugestimmt, da sie aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren (b).
- 18
- a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Gesellschafterbeschluss trotz Zustimmung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb - auch - ihnen gegenüber unwirksam, weil ihm nicht alle Gesellschafter der Klägerin zugestimmt haben, was nach Ansicht des Berufungsgerichts zur "allgemeinen Nichtigkeit" des Beschlusses führen soll.
- 19
- aa) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss davon abhängig gemacht haben, dass alle Gesellschafter ihre Zustimmung zu der Einfügung der Regelung in § 22 Abs. 2 d GV erteilen (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 19).
- 20
- bb) Der damit (jedenfalls) gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 bestehenden Wirksamkeit der Gesellschaftsvertragsänderung steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht entgegen, dass dies zur Folge haben könnte, dass der Gesellschaftsvertrag gegenüber verschiedenen Gesellschaftern einen unterschiedlichen Inhalt hätte. Diese Rechtsfolge ist zwingend, wenn alle Gesellschafter - wie hier - antizipiert im Gesellschaftsvertrag - auch - für Änderungen des Gesellschaftsvertrages auf das Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) verzichtet haben, die Wirksamkeit des konkreten, den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschlusses gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter aber von dessen Zustimmung abhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern erfolgen kann.
- 21
- cc) Eine Zustimmung der Beklagten zu 1 und 2 zu der mit ihrem Ausscheiden verbundenen Zahlungsfolge war nicht erforderlich, weil die Zahlungsverpflichtung aus § 23 GV folgt. Zu Unrecht meinen das Berufungsgericht und ihm folgend die Beklagten in dritter Instanz, der Wirksamkeit des Beschlusses stehe entgegen, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht hätten absehen können, welche finanzielle Belastung für sie entstehe, wenn sie sich gegen die Beteiligung an der Kapitalerhöhung entscheiden würden. Das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang verfehlt von "faktischer Nachschusspflicht" spricht, verkennt, dass es nicht um das Problem einer Erhöhung der Beitragspflicht geht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern dass es hier um die Folgen des Ausscheidens der Beklagten zu 1 und 2 geht. Hierfür jedoch enthält der Gesellschaftsvertrag in § 23 zweifelsfreie und wirksame Regeln - was der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung als Revisionsgericht bei Publikumsgesellschaften selbst durch Auslegung ermitteln kann (vgl. dazu nur Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393 jew. m.w.Nachw.) -, die eben auch dazu führen können, dass keine Abfindung zu zahlen, sondern im Gegenteil der ausscheidende Gesellschafter ausgleichspflichtig ist.
- 22
- b) Gegenüber den Beklagten zu 3 und 4, die dem Gesellschafterbeschluss nicht zugestimmt haben, ist der Beschluss wirksam, weil sie sich, anders als das Berufungsgericht meint, treupflichtwidrig verhalten, wenn sie zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft verbleiben wollen.
- 23
- aa) Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtspre- chung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann (Sen.Urt. v. 26. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; v. 21. Oktober 1985 - II ZR 57/85, ZIP 1986, 91). Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen , kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (st. Rspr. siehe nur BGHZ 44, 40, 41 f.; 64, 253, 257; übertragen auf das Kapitalgesellschaftsrecht BGHZ 98, 276; 129, 136 "Girmes“).
- 24
- bb) Gemessen hieran waren die Beklagten zu 3 und 4 zur Zustimmung verpflichtet.
- 25
- (1) Der Versuch, die Klägerin unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren , war - verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll.
- 26
- Die Klägerin hat vorgetragen, was die Beklagten, worauf sie bereits vom Landgericht hingewiesen worden sind, nicht substantiiert bestritten haben, dass sie im Jahre 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (jedenfalls) sanierungsbedürftig war. Im Falle der Liquidation bestand ein Fehlbetrag in Höhe von ./. 10.407.279,00 €, entsprechend ca. 133 % bezogen auf das ursprüngliche nominelle völlig aufgezehrte Eigenkapital. Auf die Beklagten wären danach entsprechend ihrem quotalen Anteil am Gesellschaftsvermögen - jedenfalls - folgende, von ihnen persönlich zu leistende (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB) Beträge entfallen: Beklagter zu 1: 61.661,90 € Beklagte zu 2: 58.882,82 € Beklagter zu 3: 33.880,39 € Beklagter zu 4: 40.656,56 €.
- 27
- Hingegen war eine Sanierung mit einem von den Gesellschaftern aufzubringenden Beitrag von 4.645.320,00 €, d.h. in Höhe von ca. 60 %, bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital möglich, weil die Gläubigerbanken sich bei Aufbringung dieses Betrages ihrerseits im Umfang von ca. 2,1 Mio. € an dem auf ca. 6,7 Mio. € geschätzten Gesamtsanierungsbedarf beteiligen wollten. Die Fortführung der Gesellschaft war aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gesellschafters auch im Hinblick auf die - unstreitig - sehr gute Vermietungssituation und den mit der Fortführung der Klägerin verbundenen Erhalt der Fördermittel , gemessen an den Zerschlagungsfolgen, nicht von vornherein sinnlos.
- 28
- In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach kein Gesellschafter gegen seinen Willen gezwungen werden kann, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Beiträge - sei es in Form von Nachschüssen , sei es in Form der anteiligen Zeichnung von Kapitalerhöhungen - zu übernehmen (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 18 m.w.Nachw.), haben die Gesellschafter die Teilnahme an der Kapitalerhöhung nach vorheriger Herabsetzung des Eigenkapitals um 99,9 % als freiwillige (nachträgliche) Beitragsleistung der Gesellschafter ausgestaltet (siehe zur Zulässigkeit einer Kapitalherabsetzung verbunden mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken - sogar auf Null -, BGHZ 142, 167 m.w.Nachw. - für die AG). Jeder Gesellschafter sollte danach entscheiden können , ob er einen Betrag in Höhe von ca. 60 % des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut "riskieren" wollte, verbunden einerseits mit der Chance, dass die Klägerin damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte , aber andererseits mit dem jedem Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. 133 % des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte.
- 29
- (2) Den "risikobereiten" Gesellschaftern war es nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege ein "normaler" Fall der Kapitalerhöhung vor, bei dem der nicht teilnehmende Gesellschafter (ohnehin) die Verwässerung seines Gesellschaftsanteils hinnehme, was keinesfalls zusätzlich seinen Ausschluss als "Bestrafung" für die Nichtzeichnung rechtfertige, weil diese Folge letztlich eine "mittelbare Nachschusspflicht" begründe , beruht auf einer unvollständigen tatrichterlichen Würdigung und rechtfertigt daher nicht die Ablehnung einer Zustimmungspflicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht.
- 30
- Bezogen auf jeden einzelnen Gesellschafter bedeutete die Umsetzung des Sanierungskonzepts folgendes:
- 31
- Durch die Kapitalherabsetzung verlor jeder Gesellschafter 99,9 % seines ursprünglich eingezahlten Eigenkapitals unter Beibehaltung des jeweiligen quotalen Anteils an dem herabgesetzten Eigenkapital. Auch dieser - verringerte - nominelle Anteil hatte wirtschaftlich infolge der Überschuldung der Klägerin einen negativen, mithin von jedem Gesellschafter im Falle der Liquidation persön- lich (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB) auszugleichenden Wert. Derjenige Gesellschafter , der sich nicht an der freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, musste dadurch zwar, wie stets bei einer nur von einigen Gesellschaftern gezeichneten Kapitalerhöhung, eine Verringerung seiner quotalen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hinnehmen ("Verwässerung“). Sobald die Sanierung jedoch erfolgreich sein würde und die Klägerin in die Gewinnzone gelangte, wäre der an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmende Gesellschafter nicht nur - wenn auch in geringerer Höhe - an dem Gewinn beteiligt, wobei den zahlungswilligen Gesellschaftern bereits die Abgabe auch nur eines geringen Gewinnanteils, den die nicht Zahlungswilligen ohne den Einsatz der Zahlenden niemals erlangt hätten , nicht zumutbar ist. Die nicht zum Einsatz neuen Kapitals bereiten Gesellschafter wären obendrein bei erfolgreicher Sanierung vor allem ohne jeden eigenen über die ursprüngliche Einlage hinausgehenden finanziellen Beitrag allein aufgrund der Tatsache, dass ihre Mitgesellschafter das Sanierungsrisiko auf sich genommen und das Gesellschaftsvermögen durch eigene - weitere - finanzielle Mittel aufgefüllt haben, zusätzlich - zumindest teilweise - von den auf sie entfallenden Gesellschaftsschulden frei geworden. Eine solche Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme ist den finanzierenden Gesellschaftern im Verhältnis zu den nicht zahlungsbereiten Gesellschaftern ersichtlich nicht zumutbar. Angesichts dieser wirtschaftlichen Folgen kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Rahmen der Abwägung nicht darauf an, dass die Sanierung auch unter der Voraussetzung gelingen konnte, dass nicht alle Gesellschafter neues Kapital beisteuerten bzw. dass die Gläubigerbanken ihren Verzicht nicht von der Teilnahme aller Gesellschafter an der Kapitalerhöhung abhängig gemacht haben. Verhindert werden konnte der durch nichts zu rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil der nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hier nur durch ihr Ausscheiden.
- 32
- (3) Schützenswerte Belange der nicht zahlungswilligen Gesellschafter stehen dem nicht entgegen. Diese Gesellschafter werden durch ihr Ausscheiden nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt, als sie im Falle der Liquidation der Gesellschaft gestanden hätten. Statt der im Falle der sofortigen Zerschlagung aufzubringenden ca. 133 % ihres ursprünglichen Beitrages müssen sie wegen des mit der Fortführung zugleich verbundenen geringeren, der Auseinandersetzungsrechnung zugrunde zu legenden Liquidationsfehlbetrags nur ca. 120 % bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital zahlen. Selbst das von der Klägerin errechnete negative Auseinandersetzungsguthaben liegt erheblich unter dem Betrag, den die Beklagten im Falle der sofortigen Auflösung der Gesellschaft hätten zahlen müssen. Die Beklagten werden infolge ihres Ausscheidens also nicht etwa mit höheren Beiträgen im Sinne von "mittelbaren Nachschüssen" belastet, sondern stehen finanziell besser da, als sie infolge ihrer Haftung gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB bei einer Liquidation stehen würden. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass die Beklagten ihr hiergegen gerichtetes unsubstantiiertes erstinstanzliches Bestreiten in der Berufungsinstanz aufrechterhalten haben.
- 33
- Die Beklagten zu 3 und 4 werden infolge ihres auf § 22 Abs. 2 d GV gestützten Ausscheiden so gestellt, wie es ihrer persönlichen Finanzierungsentscheidung entspricht: Sie haben sich - zulässigerweise - gegen das mit der Sanierung möglicherweise verbundene finanzielle Risiko des Verlustes weiteren, aus ihrem Privatvermögen aufzubringenden Kapitals entschieden; darin lag aber angesichts der finanziellen Situation der Klägerin zugleich die Entscheidung gegen die Fortführung und damit angesichts der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zwangsläufig für deren Auflösung. Die finanziellen Folgen der Auflösung müssen sie tragen; es ist nicht gerechtfertigt, diese zu einem nicht geringen Teil auf die fortführungs- und deshalb zahlungswilligen Mitgesellschafter abzuwälzen. Hingegen liefe die Ansicht der Beklagten darauf hinaus, dass den sanierungswilligen Gesellschaftern (unter Inkaufnahme der finanziellen Folgen einer solchen Zerschlagungssituation) nur der Weg der Liquidation der Klägerin und nachfolgender Fortführung der Gesellschaft in anderer Zusammensetzung bliebe. Ein schützenswerter Grund, die sanierungswilligen Gesellschafter auf einen solchen, für sie mit höheren finanziellen Belastungen und der Gefahr, die Unterstützung der Banken zu verlieren, verbundenen Weg zu zwingen, ist auf Seiten der nicht zahlungswilligen, aber zugleich gegenüber der Liquidationssituation geringer belasteten Gesellschafter nicht erkennbar.
- 34
- III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur zwischen den Parteien streitigen Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Auseinandersetzungsbetrages getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung nachzuholen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 GV die tatsächlichen Werte, d.h. die Verkehrswerte der Immobilien der Auseinandersetzungsrechnung zugrunde zu legen sind, die von dem Sachverständigen im Rahmen des von beiden Seiten beantragten Sachverständigengutachtens auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu ermitteln sein werden.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2006 - 100 O 141/05 -
KG, Entscheidung vom 19.09.2008 - 14 U 9/07 -
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren neben weiteren Personen Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses.
- 2
- Nach § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen , und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang die- ser Erklärung …; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich.
- 3
- In § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss erlangt.
- 4
- Die Gesellschafter beschlossen in einer Versammlung vom 31. März 2000, den Kläger aus der Kommanditgesellschaft auszuschließen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück, nachdem die Beteiligten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beigelegt hatten. Die Gesellschaft erklärte später die Anfechtung ihrer Erklärungen im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. In einem Vorprozess wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2006 (8 U 159/05, juris; s. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, ZIP 2005, 1593) einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattgegeben , die Anfechtung des Vergleichs sei wirksam.
- 5
- Am 28. Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesellschafter sein sollte, von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags zu verlangen. Die dagegen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 und den mittlerweile der Gesell- schaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2 erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss vom 28. Oktober 2005 nichtig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 17. September 2007 - 8 U 187/06).
- 6
- Mit seiner am 27. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31. März 2000 festzustellen.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
- 9
- I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 8 U 11/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Der Ausschließungsbeschluss sei gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Ausschließung aus wichtigem Grund nur möglich durch ein schriftliches Ausscheidungsverlangen der übrigen Gesellschafter. Daran fehle es hier. Die Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 einen als konstitutiv gemeinten Ausschließungsbeschluss gefasst. Das sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen.
- 11
- Die Klage sei auch nicht wegen Fristablaufs unbegründet. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Anfechtungsfrist gelte nicht für Beschlüsse, die die Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätten fassen dürfen.
- 12
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 13
- 1. Die Klage ist allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zulässig. Insbesondere hat der Kläger angesichts seines noch nicht bezifferten Abfindungsanspruchs ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er nicht bereits durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
- 14
- 2. Die Klage ist aber - schon wegen Versäumung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen zweimonatigen Klagefrist - unbegründet. Auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es damit nicht an.
- 15
- a) Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Beschluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295, 301; Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 356; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45). Hält der betroffene Gesellschafter den Beschluss für nichtig, kann er das mit einer gegen seine Mitgesellschafter zu richtenden Feststellungsklage geltend machen. Für diese Klage kann im Gesellschaftsvertrag eine Frist bestimmt werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178, 1179 f.; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19, 21). Hier ist in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse binnen zwei Monaten ab Kenntnis von dem jeweiligen Beschluss durch Klage anzufechten sind. Gegen die Länge der Frist ist nichts zu erinnern.
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, die Klagefrist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei im vorliegenden Fall nicht einzuhalten, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss nicht vorsehe. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats bezogen, nach der angesichts der schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung, die mit dem Entzug der Gesellschafterstellung verbunden ist, eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Klagefrist einschränkend auszulegen ist, soweit sie für Ausschließungsbeschlüsse gelten soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212, 216). Danach ist im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Zweifel anzunehmen, dass sich die Bestimmung einer Klagefrist nicht auf Ausschließungsbeschlüsse bezieht, die die Gesellschafterversammlung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätte fassen dürfen, dass heißt, die von vornherein unzulässig sind.
- 17
- Diese Voraussetzung ist hier jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht und wie der Senat selbst feststellen kann - nicht erfüllt. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Individualvereinbarung - wie hier des Gesellschaftsvertrags - grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23 m.w.N.). Danach ist aber die Auslegung des Berufungsgerichts, für eine Ausschließung bedürfe es nach dem Gesellschaftsvertrag keines Beschlusses, sondern nur eines (schriftlichen ) Ausscheidungsverlangens, rechtsfehlerhaft.
- 18
- Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein "Ausscheidungsverlangen" der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur - wie das Berufungsgericht gemeint hat - einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter. Das "Ausscheidungsverlangen" ist demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Beschlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann.
- 19
- c) Die damit geltende zweimonatige Klagefrist hat der Kläger versäumt.
- 20
- Die Frist begann nach dem Gesellschaftsvertrag in dem Zeitpunkt zu laufen , in dem der Kläger von dem Ausschließungsbeschluss Kenntnis erhielt. Das war die Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000, an der der Kläger teilgenommen hat. Die Frist lief damit am 31. Mai 2000 ab. Die vorliegende Klage ist erst am 27. Dezember 2006 und damit verspätet eingereicht worden.
- 21
- Ob die erste Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses rechtzeitig erhoben worden ist, kann offen bleiben. Der Kläger hat diese Klage zurückgenommen. Damit gilt der erste Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden.
- 22
- Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagerücknahme auf dem Vergleich beruhte, der später wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist. Denn der Kläger hat die arglistige Täuschung verübt. Er ist deshalb nach § 142 Abs. 2 BGB so zu behandeln, als hätte er die Nichtigkeit des Vergleichs von vornherein gekannt. Dann aber besteht kein Anlass, den Fristbeginn zu seinen Gunsten auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen.
- 23
- III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden und die Klage abweisen.
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 12.11.2008 - 22 O 185/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.10.2009 - I-8 U 11/09 -
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist, - 2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder - 3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder - b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Feststellung seines Miterbenrechts.
- 2
- Die Erblasserin hatte mit notariellem Testament vom 27. Oktober 1988 den Beklagten und weitere 12 Personen zu ihren Erben eingesetzt sowie Testamentsvollstreckung angeordnet. In diesem Testament ist der Kläger nicht bedacht. Durch weiteres notarielles Testament vom 17. Januar 1991 hob die Erblasserin frühere letztwillige Verfügungen auf, ordnete erneut Testamentsvollstreckung an und wandte verschiedenen Personen ohne ausdrückliche Erbeinsetzung Vermächtnisse zu. Unter anderem sollten die beiden Parteien sowie zwei andere Personen eine Eigentumswohnung in T. erhalten. In einem notariellen Testament vom 6. Juli 1991 nahm die Erblasserin schließlich Änderungen hinsichtlich der Vermächtnisse vor und setzte bezüglich der Eigentumswohnung in T. statt des Beklagten eine andere Person ein. Außerdem sollten der Kläger sowie seine Ehefrau das Ankaufsrecht für ein Pachtgrundstück und ein Teilgrundstück erhalten. Auch in diesem Testament erfolgte keine ausdrückliche Erbeinsetzung.
- 3
- Testamentsvollstrecker Der beantragte die Erteilung eines Erbscheins , der 28 in den Testamenten aus dem Jahre 1991 mit Grundstücks - und Geldzuwendungen bedachte Personen als Erben ausweisen sollte. Dagegen wandte sich der Beklagte und beantragte am 12. Juli 1995 seinerseits unter Berufung auf die Unwirksamkeit der beiden Testamente aus 1991, ihm entsprechend dem Testament aus 1988 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Miterben zu 1/13 ausweisen sollte. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens wies das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. April 1998 den Erbscheinsantrag des Testamentsvollstreckers zurück und kündigte an, dem Teilerbscheinsantrag des Beklagten stattzugeben. Zur Begründung führte es aus, dass die Testamente aus dem Jahre 1991 wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin nichtig seien. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Klägers blieb ausweislich des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2006 ebenfalls ohne Erfolg. Dem Beklagten wurde am 5. September 2007 ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Teilerben über 1/12 des Nachlasses ausweist.
- 4
- Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass er aufgrund der Testamente vom 17. Januar 1991 und 6. Juli 1991 Miterbe der Erblasserin geworden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- I. Dieses hat ausgeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis , da er seine Klage nur gegen einen der Begünstigten des Testaments von 1988 gerichtet habe. Es sei nicht erkennbar, welche positiven Rechtsfolgen der Kläger im Falle eines Obsiegens aus einem entsprechenden Urteil ableiten wolle. Einer Entscheidung im Feststellungsverfahren komme für das Nachlassgericht keine Bindungswirkung zu, da noch andere Personen als Erben in Betracht kämen. Der Zulässigkeit der Klage stehe ferner das unter Beteiligung der Parteien durchgeführte Erbscheinsverfahren entgegen. Hier komme diesem Bindungswirkung zu, da in dem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen sowie Einholung mehrerer Sachverständigengutachten erfolgt sei, die zum Ergebnis einer Testierunfähigkeit der Erblasserin 1991 geführt habe. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Entscheidung über die identische Frage der Testierfähigkeit bestehe nicht. Hierfür spreche auch das Gebot lebensnaher Praktikabilität, da anderenfalls wechselnde einzelne Feststellungsklagen einer Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nahezu dauerhaft entgegenstünden.
- 7
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 8
- Zu 1. Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es handele sich um eine objektiv sinnlose Klage, der das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7). Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23). Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2). So liegt es hier. Die Parteien streiten als Erbprätendenten darüber, ob der Kläger Miterbe geworden ist, was wiederum von der Wirksamkeit der Testamente aus dem Jahr 1991 abhängt. Der Beklagte wendet sich gegen eine derartige Mitberechtigung des Klägers, weil er von einer Unwirksamkeit der Testamente wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin ausgeht und nur das Testament aus 1988 für wirksam hält, welches lediglich ihm eine Miterbenstellung einräumt. Damit macht er ein vom Kläger behauptetes Recht diesem streitig.
- 9
- Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht es hierbei nicht entgegen , dass ein Urteil im streitigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren mit seinen weiteren Beteiligten hat. Für das Vorliegen des Feststellungsinteresses und des Rechtsschutzbedürfnisses ist es unerheblich, ob andere Gerichte einschließlich solcher der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Sachurteil gebunden sind (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 256 Rdn. 44; Musielak/Foerste, ZPO 7. Aufl. § 256 Rdn. 11).
- 10
- Auch im Übrigen kann von einer objektiv sinnlosen Klage nicht gesprochen werden. Wird zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger Miterbe ist, so kann der Beklagte dessen Erbenstellung nicht länger bestreiten, wie er dies bisher im Erbscheinsverfahren getan hatte. Selbst wenn der Kläger aber gezwungen wäre, gegen weitere sein Erbrecht bestreitende Beteiligte eine Feststellungsklage zu erheben, stünde dies seinem Rechtsschutzbedürfnis im Verhältnis zum Beklagten nicht entgegen.
- 11
- Das 2. Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil bereits ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt wurde.
- 12
- a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; 1986, 1151; Palandt/Edenhofer aaO § 2353 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Mayer, 5. Aufl. § 2353 Rdn. 2, § 2359 Rdn. 45; PWW/Deppenkemper, BGB § 2353 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Siegmann/Höger, BGB 2. Aufl. § 2353 Rdn. 25; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. vor § 2353 Rdn. 3; Staudinger /Schilken, BGB [1997] § 2353 Rdn. 9, § 2360 Rdn. 14, § 2365 Rdn. 21). Diese fehlende Bindungswirkung ergibt sich daraus, dass dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt. Er kann vielmehr jederzeit nach § 2361 BGB eingezogen werden. Das Nachlassgericht kann einen Erbschein hierbei auch dann einziehen, wenn es ihn nach erneuter Überprüfung für unrichtig hält, selbst wenn seit der Erteilung des Erbscheins ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinerteilung zugrunde liegende Testamentsauslegung von den Betroffenen widerspruchslos hingenommen wurde (BGHZ 47, 58, 62 ff.). Hinzu kommt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Erbschein nur eine provisorische Entscheidung getroffen werden soll, die die Erbprätendenten dagegen nicht an einer abschließenden Streitentscheidung im Zivilprozess hindert (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer, aaO § 2353 Rdn. 2).
- 13
- Unabhängig vom entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht mithin jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGHZ 47, 58, 66).
- 14
- Hieran ändert der Umstand nichts, dass im Erbscheinsverfahren die Testierfähigkeit der Erblasserin durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten geprüft wurde. Selbst in einem solchen Fall fehlt es an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Erbrecht. Ob im Erbscheinsverfahren der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wurde, ist in der Praxis kaum möglich und lediglich geeignet, die Ursache für einen weiteren Streit der Parteien zu bilden.
- 15
- Auch das "Gebot einer lebensnahen Praktikabilität" steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass wechselnde einzelne Feststellungsklagen eine Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nahezu dauerhaft hinderten. Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker selbst, um eine Verteilung des Nachlasses nach § 2204 BGB durchführen zu können, gegen einen Erbprätendenten Klage auf Feststellung erheben, dass dieser nicht Erbe geworden ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 229/85 - NJW-RR 1987, 1090 unter I 3; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1200; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl., § 256 Rdn. 36). Ein entsprechender Weg stünde dem Testamentsvollstrecker auch hier offen. Wird hierüber eine rechtskräftige Feststellung getroffen, kann der Testamentsvollstrecker eine Verteilung des Nachlasses vornehmen. Die Ge- fahr einer Undurchführbarkeit der Verteilung des Nachlasses besteht dann nicht.
- 16
- 3. Die Unzulässigkeit der Klage folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte mit den weiteren Miterben eine notwendige Streitgenossenschaft bildete und der Kläger daher eine Feststellungsklage gegenüber allen Miterben hätte erheben müssen.
- 17
- Im a) Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGHZ 92, 351, 353; 30, 195, 197; Zöller/Vollkommer aaO § 62 Rdn. 11; Musielak/Weth aaO § 62 Rdn. 8.; MünchKomm-ZPO/ Schultes aaO § 62 Rdn. 24). Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Klage ergibt sich aus der lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiell -rechtlichen Verfügungsbefugnis. Ein derartiger Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth aaO Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork aaO § 62 Rdn. 11, 23). Dies ergibt sich schon daraus, dass in einem derartigen Prozess erst geklärt werden soll, wer Erbe geworden ist und deshalb eine Klage gegen einen einzelnen oder mehrere einzelne Miterben nicht unzulässig sein kann. Durch eine solche Feststellungsklage wird dagegen kein Recht geltend gemacht, das materiell-rechtlich nur gegen alle in Betracht kommenden Miterben gleichzeitig ausgeübt werden könnte. Auch für vergleichbare Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, etwa für die Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitge- sellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGHZ 30, 195, 197 ff.).
- 18
- Eine notwendige Streitgenossenschaft folgt auch nicht alleine daraus , dass es "unlogisch" wäre, im Verhältnis zu einem Beklagten festzustellen , dass dem klagenden Prätendenten ein Erbrecht zusteht, während im Verhältnis zu anderen Beklagten in weiteren Prozessen möglicherweise das Gegenteil festgestellt würde. Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine getrennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält). Auftretende Schwierigkeiten sind auch keineswegs unlösbar. Wenn ein Erbprätendent sich entschließt, lediglich gegen einen Miterben auf Feststellung seines Erbrechts zu klagen und nicht zugleich gegen weitere, die ebenfalls sein Erbrecht in Abrede stellen, so fällt es allein in seinen Risikobereich , wenn es gegebenenfalls zu widersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr kann der Erbprätendent dadurch vermeiden, dass er sämtliche sein Erbrecht bestreitenden Miterben in einem Prozess verklagt. Umgekehrt haben auch diejenigen Miterben, die die Berechtigung eines Erbprätendenten in Abrede stellen, die Möglichkeit, diesen gemeinschaftlich zu verklagen. Auch dem Testamentsvollstrecker wird die Verteilung des Nachlasses durch möglicherweise widersprechende Entscheidungen keineswegs unmöglich gemacht. Er kann vielmehr selbst gegen den Erbprätendenten auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Erbrechts klagen und auf diese Weise verbindlich feststellen lassen, unter welchen Miterben er die Verteilung des Nachlasses nach § 2204 BGB vorzunehmen hat (s.o. unter 2.).
- 19
- Die Annahme notwendiger Streitgenossenschaft hätte hier demgegenüber zur Folge, dass der Kläger gezwungen wäre, sämtliche Beteiligte , die in dem Testament der Erblasserin von 1988 als Erben genannt werden, zusammen mit dem Beklagten zu verklagen. Dies würde selbst dann gelten, wenn einzelne dieser Beteiligten sein Erbrecht überhaupt nicht in Abrede stellen und es ihnen gegenüber daher am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlen würde. Die Unzulässigkeit der Klage gegen einen notwendigen Streitgenossen mangels Rechtsschutzbedürfnisses hätte dann aber die Unzulässigkeit der Klage insgesamt zur Folge (vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 23; Musielak/Weth aaO Rdn. 17; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47). Ein derartiges Ergebnis ließe sich nur vermeiden, wenn der Erbprätendent nur diejenigen Miterben verklagen müsste, die sein Erbrecht bestreiten oder sich hierzu zumindest nicht äußern. Dann müsste er zunächst außergerichtlich von sämtlichen in Betracht kommenden Miterben Erklärungen darüber einholen, ob diese sein Erbrecht anerkennen oder dies bestreiten wollen. Zu einer derartigen Vorgehensweise ist der Erbprätendent indessen dann nicht gehalten, wenn er von vornherein berechtigt ist, nur gegen einzelne Miterben zu klagen.
- 20
- b)DerZulässigkeit der Klage steht schließlich nicht das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1 1. Alt. ZPO entgegen. In diesen Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen ist eine Klage einzelner Streitgenossen oder gegen einzelne Streitgenossen zulässig (BGHZ 30, 195, 198; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47; Stein/Jonas/Bork aaO Rdn. 4). Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen einer derartigen Streitgenossenschaft nicht gegeben, für die die Rechtskrafterstreckung aufgrund ei- ner besonderen Vorschrift für einen späteren Prozess gegen einen anderen der Beteiligten typisch ist (BGHZ 30, 195, 199; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 3 ff.). Die Rechtskrafterstreckung bei nacheinander geführten Prozessen führt dann zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Nebeneinander der Prozesse (BGHZ 92, 351, 354). Ein derartiger Fall einer Rechtskrafterstreckung oder der Erstreckung sonstiger Urteilswirkungen liegt aber in dem Fall, in dem ein Erbprätendent lediglich einen der möglichen Miterben auf Feststellung seines Erbrechts in Anspruch nimmt, nicht vor.
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 323 O 23/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2008 - 2 U 17/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co OHG. Sie ist Mehrheitsgesellschafterin der "W. B. OHG H. " (im Folgenden: B. OHG). Die Beklagten haben sich im Jahre 1997 in unterschiedlicher Höhe an der Klägerin beteiligt. Nachdem die Klägerin durch die Kürzung von Fördermitteln und die Nichtdurchsetzbarkeit kostendeckender Mieten in eine schwere finanzielle Schieflage geraten war, beschloss die Gesellschafterversammlung im Jahre 2002, die T. AG mit der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts zu beauftragen. In dem im August 2002 vorgelegten vorläufigen Sanierungskonzept stellte die T. AG die Sanierungsbedürftigkeit wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowohl der Klägerin als auch der B. OHG, zugleich aber auch deren Sanierungsfähigkeit fest. Die T. AG schlug Maßnahmen vor, durch die die Überschuldung beseitigt und das Fremdkapital auf einen geringeren, leichter bedienbaren Valutenstand reduziert werden sollte.
- 2
- Nachdem den Gesellschaftern zuvor sowohl das Sanierungskonzept als auch die Beschlussvorlagen mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung übersandt worden waren, fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin am 19. Oktober 2002 zur Umsetzung des Sanierungskonzepts u.a. folgende Beschlüsse: "Das Nominalkapital ist wirtschaftlich verbraucht und wird herabgesetzt auf € 78.529,83. Die ebenfalls verbrauchte Kapitalrücklage wird herabgesetzt auf € 0,00." "Das herabgesetzte Nominalkapital in Höhe von € 78.529,83 (Altkapital ) wird um € 4.645.598,03 (Neukapital) auf € 4.724.127,86 erhöht." "§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) werden wie folgt neu gefasst: 1. Das herabgesetzte Nominalkapital (Altkapital) beträgt € 78.529,83. Es wurde um € 4.645.598,03 (Neukapital) auf insgesamt € 4.724.127,86 (Gesamtkapital) erhöht. 2. Die verbindliche Übernahme des Neukapitals durch die Gesellschafter erfolgt durch Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis, und zwar aufschiebend bedingt durch die vollständige Aufbringung des Neukapitals. Für den Abschluss von Kapitalerhöhungsvereinbarungen gilt Abs. 5 entsprechend. Die Gesellschafter können von ihnen übernommene Neukapitalanteile durch die Verrechnung mit geleisteten Nachschussbeträgen bzw. mit Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gesellschaft erbringen." "§ 22 Abs. 2 GV wird um einen Buchstabe d) folgenden Wortlauts ergänzt: 2. Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter gemäß Abs. 1 aus, wenn
a) …
b) …
c) …
d) er nicht bis zum 31. Dezember 2003 rechtsverbindlich einen seiner bisherigen Beteiligungshöhe an der Gesellschaft entsprechenden Anteil an der am 19. Oktober 2002 beschlossenen Kapitalerhöhung aufschiebend bedingt übernommen hat; der betroffene Gesellschafter scheidet zum 31. Dezember 2003 aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedarf."
- 3
- Die Beklagten zu 1 und 2 haben, vertreten durch ein Beiratsmitglied, dem sie Stimmrechtsvollmacht erteilt hatten verbunden mit der ausdrücklicher Weisung , u.a. den Tagesordnungspunkten 7 und 8, die die oben dargestellten Beschlussgegenstände enthielten, zuzustimmen, den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt. Die Beklagten zu 3 und 4 haben nicht zugestimmt.
- 4
- Der Gesellschaftsvertrag enthält darüber hinaus, soweit hier von Interesse , noch folgende Bestimmungen: "§ 11 Abs. 8: Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur binnen einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls gemäß § 15 Abs. 2 durch Klage geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gelten etwaige Mängel als geheilt. § 14 Abs. 2: Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages, … erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens der absoluten Mehrheit aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen. § 23 Abs. 1: In den Fällen des Ausscheidens erhält der ausscheidende. . . . Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben, das auf den Tag des Ausscheidens festzustellen ist. Grundlage seines Anspruchs ist die aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz , wobei unter Auflösung der stillen Reserven die tatsächlichen Werte ohne Berücksichtigung des Firmenwertes einzusetzen sind."
- 5
- Im Februar 2003 schloss die Klägerin mit den beteiligten Gläubigerbanken in Umsetzung des Sanierungskonzepts und der auf der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2002 gefassten Beschlüsse eine Sanierungsvereinbarung , in der einerseits die Gesellschafterbeiträge in Höhe von 4.645.320,00 € und im Gegenzug Erlasse der Gläubigerbanken in Höhe von ca. 2,1 Mio. € festgelegt wurden. Diese wird seitdem über einen Sanierungstreuhänder durchgeführt.
- 6
- Keiner der vier Beklagten hat die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 2003 gezeichnet. Daraufhin hat die Klägerin auf diesen Stichtag eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, einen Auseinandersetzungsfehlbetrag in Höhe von 9.431.709,19 € errechnet und die vier Beklagten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital hieran beteiligt, wobei sie von den Forderungen gegenüber den Beklagten zu 1-3 die von diesen jeweils teilweise noch nach der Beschlussfassung im Jahre 2002 geleisteten Nachschüsse abgezogen hat. Die sich danach ergebenden Beträge des jeweiligen negativen Auseinandersetzungsguthabens der vier Beklagten sind Gegenstand der Klage, die sowohl erst- als auch zweitinstanzlich keinen Erfolg hatte. Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Klage sei unbegründet, da die Beklagten nicht aus der Klägerin ausgeschieden , sondern weiterhin deren Gesellschafter seien. Die neu geschaffene Ausschlussregelung des § 22 Abs. 2 d GV sei nicht wirksam, weil ihr nicht alle Gesellschafter zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei wegen des in der Änderung liegenden Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte jedoch zur Wirksamkeit des Beschlusses erforderlich. Auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht habe keine Zustimmungspflicht bestanden. Mangels Zustimmung aller Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sei die Vertragsänderung auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 trotz der von ihnen erteilten Zustimmung unwirksam.
- 10
- II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beschluss der Gesellschafter der Klägerin über die Erweiterung des § 22 Abs. 2 GV ist gegenüber den Beklagten wirksam. Da die Beklagten die Kapitalerhöhung nicht gezeichnet haben, sind sie zum 31. Dezember 2003 aus der Klägerin ausgeschieden (§ 22 Abs. 2 d GV i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 2, Satz 1 Nr. 5 HGB) und daher grundsätzlich zur Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet (§ 105 Abs. 3 HGB, § 739 BGB).
- 11
- 1. Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung des neuen Ausschlussgrundes iSd § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB in § 22 Abs. 2 d GV nicht bereits aus dem Umstand , dass die Beklagten diesen Beschluss nicht fristgerecht (§ 11 Abs. 8 GV) angefochten haben.
- 12
- a) Zwar ist im Gesellschaftsvertrag der Klägerin, was nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Publikumsgesellschaften wie der Klägerin grundsätzlich zulässig ist (siehe nur BGHZ 68, 212, 216; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; v. 17. Juli 2006 - II ZR 242/04, WM 2006, 1627 Tz. 14), das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht teilweise adaptiert worden. Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen jedoch nicht den Anfechtungsund Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesellschaftsrechts. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung eine "dritte Kategorie" von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bzw. durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 15 f.; v. 9. Februar 2009 - II ZR 213/07, ZIP 2009, 864 Tz. 16; v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 17; Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10).
- 13
- b) So liegt der Fall hier.
- 14
- aa) Der den Gesellschaftsvertrag ändernde Beschluss zu § 22 Abs. 2 GV ist in der Gesellschafterversammlung vom 19. Oktober 2002 zwar formell wirksam gefasst worden, da Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß § 14 Abs. 2 GV lediglich eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen erfordern. Diese Mehrheiten waren unstreitig erreicht (siehe zu dieser formellen Legitimation Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 "OTTO"; BGHZ 179, 13 Tz. 15 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"; Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 aaO Tz. 14).
- 15
- bb) Um gegenüber dem einzelnen Gesellschafter (materielle) Wirksamkeit zu entfalten, was auf der zweiten Stufe zu prüfen ist (BGHZ 170, 283 Tz. 10 "OTTO"; BGHZ 179, 13 Tz. 16, 25 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"), bedurfte der Beschluss zu § 22 Abs. 2 GV jedoch der Zustimmung der Gesellschafter.
- 16
- Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich, sei es durch antizipierte Zustimmung in Form der eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 131 Rdn. 86; siehe hierzu auch Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843), sei es durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den - nachträglich - eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird (vgl. Sen.Urt. v. 20. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 119 Rdn. 59, 63). Die Versäumung der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Anfechtungsfrist ersetzt diese Zustimmung nicht (Sen.Urt. v. 5. März 2007 aaO mit Anm. Goette in DStR 2007, 773).
- 17
- 2. Die Beklagten wenden vergeblich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung von § 22 Abs. 2 d GV und ihres daraus folgenden Ausscheidens aus der Klägerin zum 31. Dezember 2003 ein. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 ist der Beschluss wirksam, weil sie ihm - unstreitig - zugestimmt haben (a). Die Beklagten zu 3 und 4 müssen sich so behandeln lassen, als hätten sie dem Beschluss zugestimmt, da sie aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren (b).
- 18
- a) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Gesellschafterbeschluss trotz Zustimmung der Beklagten zu 1 und 2 nicht deshalb - auch - ihnen gegenüber unwirksam, weil ihm nicht alle Gesellschafter der Klägerin zugestimmt haben, was nach Ansicht des Berufungsgerichts zur "allgemeinen Nichtigkeit" des Beschlusses führen soll.
- 19
- aa) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Wirksamkeit ihrer Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss davon abhängig gemacht haben, dass alle Gesellschafter ihre Zustimmung zu der Einfügung der Regelung in § 22 Abs. 2 d GV erteilen (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 19).
- 20
- bb) Der damit (jedenfalls) gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 bestehenden Wirksamkeit der Gesellschaftsvertragsänderung steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht entgegen, dass dies zur Folge haben könnte, dass der Gesellschaftsvertrag gegenüber verschiedenen Gesellschaftern einen unterschiedlichen Inhalt hätte. Diese Rechtsfolge ist zwingend, wenn alle Gesellschafter - wie hier - antizipiert im Gesellschaftsvertrag - auch - für Änderungen des Gesellschaftsvertrages auf das Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) verzichtet haben, die Wirksamkeit des konkreten, den Gesellschaftsvertrag ändernden Beschlusses gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter aber von dessen Zustimmung abhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Umsetzung des Beschlusses auch dann möglich und sinnvoll ist, wenn sie nicht gegenüber allen, sondern nur gegenüber den zustimmenden Gesellschaftern erfolgen kann.
- 21
- cc) Eine Zustimmung der Beklagten zu 1 und 2 zu der mit ihrem Ausscheiden verbundenen Zahlungsfolge war nicht erforderlich, weil die Zahlungsverpflichtung aus § 23 GV folgt. Zu Unrecht meinen das Berufungsgericht und ihm folgend die Beklagten in dritter Instanz, der Wirksamkeit des Beschlusses stehe entgegen, dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht hätten absehen können, welche finanzielle Belastung für sie entstehe, wenn sie sich gegen die Beteiligung an der Kapitalerhöhung entscheiden würden. Das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang verfehlt von "faktischer Nachschusspflicht" spricht, verkennt, dass es nicht um das Problem einer Erhöhung der Beitragspflicht geht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern dass es hier um die Folgen des Ausscheidens der Beklagten zu 1 und 2 geht. Hierfür jedoch enthält der Gesellschaftsvertrag in § 23 zweifelsfreie und wirksame Regeln - was der Senat nach seiner ständigen Rechtsprechung als Revisionsgericht bei Publikumsgesellschaften selbst durch Auslegung ermitteln kann (vgl. dazu nur Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393 jew. m.w.Nachw.) -, die eben auch dazu führen können, dass keine Abfindung zu zahlen, sondern im Gegenteil der ausscheidende Gesellschafter ausgleichspflichtig ist.
- 22
- b) Gegenüber den Beklagten zu 3 und 4, die dem Gesellschafterbeschluss nicht zugestimmt haben, ist der Beschluss wirksam, weil sie sich, anders als das Berufungsgericht meint, treupflichtwidrig verhalten, wenn sie zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnehmen, aber in der Gesellschaft verbleiben wollen.
- 23
- aa) Der Gesellschafter ist zwar im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer solchen, seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Der Senat geht jedoch in ständiger Rechtspre- chung davon aus, dass sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen für jeden einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann (Sen.Urt. v. 26. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; v. 21. Oktober 1985 - II ZR 57/85, ZIP 1986, 91). Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen , kann daher nur angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (st. Rspr. siehe nur BGHZ 44, 40, 41 f.; 64, 253, 257; übertragen auf das Kapitalgesellschaftsrecht BGHZ 98, 276; 129, 136 "Girmes“).
- 24
- bb) Gemessen hieran waren die Beklagten zu 3 und 4 zur Zustimmung verpflichtet.
- 25
- (1) Der Versuch, die Klägerin unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren , war - verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll.
- 26
- Die Klägerin hat vorgetragen, was die Beklagten, worauf sie bereits vom Landgericht hingewiesen worden sind, nicht substantiiert bestritten haben, dass sie im Jahre 2002 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (jedenfalls) sanierungsbedürftig war. Im Falle der Liquidation bestand ein Fehlbetrag in Höhe von ./. 10.407.279,00 €, entsprechend ca. 133 % bezogen auf das ursprüngliche nominelle völlig aufgezehrte Eigenkapital. Auf die Beklagten wären danach entsprechend ihrem quotalen Anteil am Gesellschaftsvermögen - jedenfalls - folgende, von ihnen persönlich zu leistende (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB) Beträge entfallen: Beklagter zu 1: 61.661,90 € Beklagte zu 2: 58.882,82 € Beklagter zu 3: 33.880,39 € Beklagter zu 4: 40.656,56 €.
- 27
- Hingegen war eine Sanierung mit einem von den Gesellschaftern aufzubringenden Beitrag von 4.645.320,00 €, d.h. in Höhe von ca. 60 %, bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital möglich, weil die Gläubigerbanken sich bei Aufbringung dieses Betrages ihrerseits im Umfang von ca. 2,1 Mio. € an dem auf ca. 6,7 Mio. € geschätzten Gesamtsanierungsbedarf beteiligen wollten. Die Fortführung der Gesellschaft war aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gesellschafters auch im Hinblick auf die - unstreitig - sehr gute Vermietungssituation und den mit der Fortführung der Klägerin verbundenen Erhalt der Fördermittel , gemessen an den Zerschlagungsfolgen, nicht von vornherein sinnlos.
- 28
- In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach kein Gesellschafter gegen seinen Willen gezwungen werden kann, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Beiträge - sei es in Form von Nachschüssen , sei es in Form der anteiligen Zeichnung von Kapitalerhöhungen - zu übernehmen (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Tz. 18 m.w.Nachw.), haben die Gesellschafter die Teilnahme an der Kapitalerhöhung nach vorheriger Herabsetzung des Eigenkapitals um 99,9 % als freiwillige (nachträgliche) Beitragsleistung der Gesellschafter ausgestaltet (siehe zur Zulässigkeit einer Kapitalherabsetzung verbunden mit einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung zu Sanierungszwecken - sogar auf Null -, BGHZ 142, 167 m.w.Nachw. - für die AG). Jeder Gesellschafter sollte danach entscheiden können , ob er einen Betrag in Höhe von ca. 60 % des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut "riskieren" wollte, verbunden einerseits mit der Chance, dass die Klägerin damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte , aber andererseits mit dem jedem Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. 133 % des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte.
- 29
- (2) Den "risikobereiten" Gesellschaftern war es nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier liege ein "normaler" Fall der Kapitalerhöhung vor, bei dem der nicht teilnehmende Gesellschafter (ohnehin) die Verwässerung seines Gesellschaftsanteils hinnehme, was keinesfalls zusätzlich seinen Ausschluss als "Bestrafung" für die Nichtzeichnung rechtfertige, weil diese Folge letztlich eine "mittelbare Nachschusspflicht" begründe , beruht auf einer unvollständigen tatrichterlichen Würdigung und rechtfertigt daher nicht die Ablehnung einer Zustimmungspflicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht.
- 30
- Bezogen auf jeden einzelnen Gesellschafter bedeutete die Umsetzung des Sanierungskonzepts folgendes:
- 31
- Durch die Kapitalherabsetzung verlor jeder Gesellschafter 99,9 % seines ursprünglich eingezahlten Eigenkapitals unter Beibehaltung des jeweiligen quotalen Anteils an dem herabgesetzten Eigenkapital. Auch dieser - verringerte - nominelle Anteil hatte wirtschaftlich infolge der Überschuldung der Klägerin einen negativen, mithin von jedem Gesellschafter im Falle der Liquidation persön- lich (§ 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB) auszugleichenden Wert. Derjenige Gesellschafter , der sich nicht an der freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, musste dadurch zwar, wie stets bei einer nur von einigen Gesellschaftern gezeichneten Kapitalerhöhung, eine Verringerung seiner quotalen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen hinnehmen ("Verwässerung“). Sobald die Sanierung jedoch erfolgreich sein würde und die Klägerin in die Gewinnzone gelangte, wäre der an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmende Gesellschafter nicht nur - wenn auch in geringerer Höhe - an dem Gewinn beteiligt, wobei den zahlungswilligen Gesellschaftern bereits die Abgabe auch nur eines geringen Gewinnanteils, den die nicht Zahlungswilligen ohne den Einsatz der Zahlenden niemals erlangt hätten , nicht zumutbar ist. Die nicht zum Einsatz neuen Kapitals bereiten Gesellschafter wären obendrein bei erfolgreicher Sanierung vor allem ohne jeden eigenen über die ursprüngliche Einlage hinausgehenden finanziellen Beitrag allein aufgrund der Tatsache, dass ihre Mitgesellschafter das Sanierungsrisiko auf sich genommen und das Gesellschaftsvermögen durch eigene - weitere - finanzielle Mittel aufgefüllt haben, zusätzlich - zumindest teilweise - von den auf sie entfallenden Gesellschaftsschulden frei geworden. Eine solche Finanzierung der Schuldenfreiheit unter gleichzeitiger Ermöglichung einer Gewinnteilnahme ist den finanzierenden Gesellschaftern im Verhältnis zu den nicht zahlungsbereiten Gesellschaftern ersichtlich nicht zumutbar. Angesichts dieser wirtschaftlichen Folgen kommt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Rahmen der Abwägung nicht darauf an, dass die Sanierung auch unter der Voraussetzung gelingen konnte, dass nicht alle Gesellschafter neues Kapital beisteuerten bzw. dass die Gläubigerbanken ihren Verzicht nicht von der Teilnahme aller Gesellschafter an der Kapitalerhöhung abhängig gemacht haben. Verhindert werden konnte der durch nichts zu rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil der nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hier nur durch ihr Ausscheiden.
- 32
- (3) Schützenswerte Belange der nicht zahlungswilligen Gesellschafter stehen dem nicht entgegen. Diese Gesellschafter werden durch ihr Ausscheiden nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt, als sie im Falle der Liquidation der Gesellschaft gestanden hätten. Statt der im Falle der sofortigen Zerschlagung aufzubringenden ca. 133 % ihres ursprünglichen Beitrages müssen sie wegen des mit der Fortführung zugleich verbundenen geringeren, der Auseinandersetzungsrechnung zugrunde zu legenden Liquidationsfehlbetrags nur ca. 120 % bezogen auf das ursprüngliche Eigenkapital zahlen. Selbst das von der Klägerin errechnete negative Auseinandersetzungsguthaben liegt erheblich unter dem Betrag, den die Beklagten im Falle der sofortigen Auflösung der Gesellschaft hätten zahlen müssen. Die Beklagten werden infolge ihres Ausscheidens also nicht etwa mit höheren Beiträgen im Sinne von "mittelbaren Nachschüssen" belastet, sondern stehen finanziell besser da, als sie infolge ihrer Haftung gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB bei einer Liquidation stehen würden. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass die Beklagten ihr hiergegen gerichtetes unsubstantiiertes erstinstanzliches Bestreiten in der Berufungsinstanz aufrechterhalten haben.
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- Die Beklagten zu 3 und 4 werden infolge ihres auf § 22 Abs. 2 d GV gestützten Ausscheiden so gestellt, wie es ihrer persönlichen Finanzierungsentscheidung entspricht: Sie haben sich - zulässigerweise - gegen das mit der Sanierung möglicherweise verbundene finanzielle Risiko des Verlustes weiteren, aus ihrem Privatvermögen aufzubringenden Kapitals entschieden; darin lag aber angesichts der finanziellen Situation der Klägerin zugleich die Entscheidung gegen die Fortführung und damit angesichts der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zwangsläufig für deren Auflösung. Die finanziellen Folgen der Auflösung müssen sie tragen; es ist nicht gerechtfertigt, diese zu einem nicht geringen Teil auf die fortführungs- und deshalb zahlungswilligen Mitgesellschafter abzuwälzen. Hingegen liefe die Ansicht der Beklagten darauf hinaus, dass den sanierungswilligen Gesellschaftern (unter Inkaufnahme der finanziellen Folgen einer solchen Zerschlagungssituation) nur der Weg der Liquidation der Klägerin und nachfolgender Fortführung der Gesellschaft in anderer Zusammensetzung bliebe. Ein schützenswerter Grund, die sanierungswilligen Gesellschafter auf einen solchen, für sie mit höheren finanziellen Belastungen und der Gefahr, die Unterstützung der Banken zu verlieren, verbundenen Weg zu zwingen, ist auf Seiten der nicht zahlungswilligen, aber zugleich gegenüber der Liquidationssituation geringer belasteten Gesellschafter nicht erkennbar.
- 34
- III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur zwischen den Parteien streitigen Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Auseinandersetzungsbetrages getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung nachzuholen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach § 23 Abs. 1 GV die tatsächlichen Werte, d.h. die Verkehrswerte der Immobilien der Auseinandersetzungsrechnung zugrunde zu legen sind, die von dem Sachverständigen im Rahmen des von beiden Seiten beantragten Sachverständigengutachtens auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu ermitteln sein werden.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2006 - 100 O 141/05 -
KG, Entscheidung vom 19.09.2008 - 14 U 9/07 -
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte zu 1 war Initiatorin, der Beklagte zu 2 Gründungskommanditist der Windpark T. GmbH und Co. KG C. und Geschäftsführer ihrer Komplementärin. Die Beklagten zu 3 und 4 waren mit der Werbung von Anlegern beauftragt. Die Kläger sind der Gesellschaft im Jahr 2001 als Kommanditisten beigetreten. Sie verlangen die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen mit der Begründung, der Prospekt weise verschiedene Fehler auf. Im September 2007 wurde der Windpark veräußert. Der Veräußerungserlös in Höhe von 44 % der Kommanditeinlagen wurde den Klägern nach Anhängigkeit der Klage ausbezahlt. Daraufhin haben sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
- 2
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach der zunächst uneingeschränkt eingelegten Revision greifen die Kläger das Urteil zuletzt nur noch insoweit an, als ihren Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung in unterschiedlicher Höhe gegen Rückübertragung der Beteiligung (Anträge Ziffer 1 und 2), Feststellung künftigen Schadensersatzes (Antrag Ziffer
3) und Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung (Antrag Ziffer 5) der Erfolg versagt geblieben ist. Im Übrigen haben sie die Revisionen zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revisionen haben Erfolg und führen unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 4
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 5
- Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt. Solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden aus, weil kein Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter und den Klägern als neu eintretenden Kommanditisten zustande gekommen sei. Der Gesellschaftsvertrag bestimme in § 5 Abs. 3, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die Beitrittserklärung annehme. Im Zeichnungsschein habe die Komplementärin die Beitrittserklärung ausdrücklich als Vertreterin der Kommanditgesellschaft angenommen. Der Beklagte zu 2 sei demnach nicht Vertragspartner der Kläger geworden.
- 6
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht.
- 7
- 1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
- 8
- 2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gründungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschließt, sondern im Namen der Kommanditgesellschaft. Denn die Auslegung der Willenserklärungen ergibt hier, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12).
- 9
- a) Der Eintritt in eine Personengesellschaft bedarf grundsätzlich eines Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern. Bei Publikumsgesellschaften wird regelmäßig die persönlich haftende Gesellschafterin bevollmächtigt, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche Einverständnis der übrigen Ge- sellschafter mit dem Eintritt neuer Gesellschafter kann in einem solchen Fall im Voraus in dem Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern kommt dann im Regelfall dadurch zustande, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137).
- 10
- b) So war es auch hier. Die Annahme der Beitrittserklärungen der Kläger durch die Komplementärin erfolgte im Zeichnungsschein zwar durch Leistung der Unterschrift räumlich über der Firma der Fondsgesellschaft nebst dem Zusatz "vertreten durch die E. GmbH". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der unterzeichnende Vertreter die Beitrittserklärung im Namen der Kommanditgesellschaft angenommen hat. Das Berufungsgericht haftet mit seiner gegenteiligen Auffassung an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung und verletzt damit die §§ 133, 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zuletzt genannte Norm ist nicht nur bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Namen eines anderen gehandelt wurde, sondern auch bei der Beantwortung der Frage, für wen gehandelt worden ist.
- 11
- Schließt der Komplementär den Aufnahmevertrag „namens der Publikumskommanditgesellschaft“ ab, kann das nach dem objektiven Erklärungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter verstanden werden (Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 a Anh. B Rn. 11 f.). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt, kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen - auf den objektiven Inhalt der Erklärung des Vertreters an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen , insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse , die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen. Der Inhalt des vorliegenden Beitrittsvertrages (Zeichnungsscheins), vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und der zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Vertragschließenden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begründen zu wollen, lassen erkennen, dass der jeweilige Beitrittsantrag der Kläger nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertreter den Antrag im Namen der Gesellschafter für diese angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16). Hierfür spricht vor allem, dass nur diese Vorgehensweise durch die der persönlich haftenden Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag erteilte Vollmacht gedeckt ist. Der in dem Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag bestimmt in dem vom Berufungsgericht nur unvollständig wiedergegebenen § 5 Abs. 3 Satz 2: "Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt." Zu einer Annahme der Beitrittserklärungen im Namen der Fondsgesellschaft war die Komplementärin gerade nicht befugt.
- 12
- 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 13
- Ob die gerügten Prospektfehler vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass sie für das Revisionsverfahren zu unterstellen sind. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss - wie das Landgericht angenommen hat - verjährt ist. Die Ausführungen des Landgerichts zur Kenntnis der Prospektfehler und damit zum Beginn der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beruhen auf einer Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn mehrere voneinander abgrenzbare Prospektfehler vorliegen, führt dies zu einer Differenzierung hinsichtlich des Verjährungsbeginns. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist berechnet sich für jeden Fehler und für jeden Anleger gesondert (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89; Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373).
- 14
- III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 O 425/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.12.2009 - 9 U 29/09 -
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.