Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2015 - L 7 AY 3763/12

bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die rückwirkende Bewilligung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007.
Der 1973 geborene Kläger Ziff. 1, seine 1979 geborene Ehefrau, die Klägerin Ziff. 2, sowie deren gemeinsame Kinder (V., geboren 1994; R., geboren 1995; B., geboren 1998) - die Kläger Ziff. 3 bis 5 -, alle serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, kamen am 16. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland. Hier wurden ihnen jeweils Duldungen (Aussetzung der Abschiebung) erteilt, wobei die Wohnsitznahme nur in der Stadt gestattet war. Sie bezogen insbesondere Grundleistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 21. Mai 2001, jedenfalls ab 2005 als Geldleistungen (Geld- und Grundleistungen zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 450.-), wobei der Klägerin Ziff. 2 für die Zeit vom 22. Juli 2005 bis 14. Dezember 2005 ein Mehrbedarf für Schwangere i.H.v. EUR 25,56 monatlich (anteilig für Dezember EUR 11,54) sowie vom 15. Dezember 2005 bis zum 20. Januar 2006 wegen einer schwangerschaftsbedingten Diabeteserkrankung ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.H.v. EUR 51,13 (anteilig für Dezember 2005 EUR 28,04) monatlich gewährt wurde (Bescheid vom 27. Januar 2006). Am 20. Januar 2006 wurde das vierte Kind, E., der Eheleute, der Kläger Ziff. 6 - E. - geboren. Daraufhin wurden mit Bescheid vom 22. Februar 2006 die Leistungen ab dem 20. Januar 2006 unter Einbeziehung des Kindes E. neu festgesetzt; der Mehrbedarf der Klägerin Ziff. 2 entfiel ab dem 21. Juni 2006. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2006, 4. August 2006 und 7. September 2006 wurden einmalige Beihilfen zur Erstausstattung nach Umzug gewährt; auf Band 2 Bl. 169/177, 207, 215/221 und 309 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2006 mit der Anmietung einer Wohnung mit einer Grundmiete bis zu EUR 674,40 einverstanden erklärt hatte, zog die Familie zum 1. September 2006 in eine frei angemietete 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 90 m² in F. um. Die monatliche Gesamtmiete betrug EUR 850.- (Nettokaltmiete EUR 670.-; Vorauszahlung für Betriebskosten - Warmwasser - EUR 72.- und für Heizung EUR 108.-); des Weiteren waren monatlich EUR 20.- für Müllgebühren an den Vermieter zu zahlen. Mit Bescheid vom 11. August 2006 wurden die Leistungen ab dem 1. September 2006 unter Berücksichtigung der neuen, tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Im August 2006 wurden den Klägern Ziff. 3 bis 5 eine einmalige Schulbeihilfe und dem Kläger Ziff. 4 zusätzlich eine einmalige Schulbeihilfe wegen Schulwechsels und für Sportkleidung gewährt (Bescheid vom 22. August 2006, Band II Bl. 273 der Verwaltungsakten). Ab Oktober 2006 wurde die Miete auf Wunsch der Kläger unmittelbar an den Vermieter überwiesen (Bescheid vom 7. September 2006). Die erneute Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Klägerin Ziff. 2 wurde mit Bescheid vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 abgelehnt. Im Juni 2007 wurde eine einmalige Beihilfe i.H.v. EUR 231.- für die Anschaffung von Matratzen gewährt (Bescheid vom 21. Juni 2007), im August 2007 Schulbeihilfe für die Kläger Ziff. 3 bis 5 sowie für die Kläger Ziff. 3 und 5 eine Beihilfe für Sportkleidung (Bescheid vom 24. August 2007). Wegen Arbeitseinkommens aus einer Beschäftigung des Klägers Ziff. 1 vom 1. Juni bis 31. Juli 2007 und der Klägerin Ziff. 2 vom 15. bis 31. Juli 2007 hob die Beklagte die bisherige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 teilweise auf; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Band II Bl. 811/831 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Ab dem 26. September 2007 wurden den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgrund einer Bleiberechtsregelung erteilt; eine Erwerbstätigkeit wurde gestattet. Mit Bescheid vom 28. September 2007 beendete die Beklagte daraufhin die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, da die Aufenthaltserlaubnis nicht „wegen des Krieges im Heimatland“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG erteilt worden sei.
Anschließend bezogen die Kläger Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 30. September 2009. Jedenfalls im Zeitraum von Juli bis September 2009 bezog die Klägerin Ziff. 2 Erwerbseinkommen i.H.v. EUR 143,98 netto monatlich. Für die Kläger Ziff. 3 bis 6 wurde Kindergeld gewährt. Zum 19. August 2009 nahm der Kläger Ziff. 1 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, aus der er für August ein Nettoeinkommen i.H.v. EUR 254,38 und für September 2009 ein solches i.H.v. EUR 1.638,33 bezog, die im Oktober 2009 ausgezahlt wurden. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2009 hob der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger ab dem 1. Januar 2010 ganz auf. Die Kläger hätten Anspruch auf die vorrangigen Leistungen des Kinderzuschlags und des Wohngelds. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährte mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Kläger Ziff. 3 bis 6 i.H.v. EUR 365.- monatlich. Für die Zeit von September bis Dezember 2009 ergebe sich noch eine Nachzahlung i.H.v. EUR 213.-.
Bereits am 3. August 2009 hatten die Kläger unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die rückwirkende Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG unter teilweiser Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liege nicht vor. Unter dem 12. September 2009 bestätigte die Ausländerbehörde der Beklagten, dass die Kläger keine Tatbestände der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer erfüllt hätten; auf Bl. 945/967 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2010 lehnte die Beklagte die rückwirkende Erbringung höherer Leistungen unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 ab. Nach der Rechtsprechung des BSG seien im Rahmen des § 44 SGB X Leistungen rückwirkend nicht mehr zu erbringen, wenn der ursprüngliche Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden oder die aktuelle Hilfebedürftigkeit inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen sei. Nachdem die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II eingestellt worden seien, da die Kläger ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld selbst decken könnten, sei die ursprüngliche Hilfebedürftigkeit entfallen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger am 1. April 2010 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen S 9 AY 1799/10 und nach zwischenzeitlichem Ruhen unter dem Aktenzeichen S 6 AY 3509/11 geführt worden. Zur Begründung der Klage haben die Kläger unter Hinweis auf die Bewilligung des Kinderzuschlages vorgetragen, sie seien nach Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG durchgängig bedürftig gewesen. Voraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags sei, dass im Falle des Nichtbezuges Anspruch auf Grundsicherungs- oder Sozialhilfeleistungen gegeben wäre. Damit könne die Gewährung des Kinderzuschlags die aktuelle und durchgehende Hilfebedürftigkeit nicht beseitigen. Jedenfalls habe die Hilfebedürftigkeit der Kläger, nachgewiesen durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen, zum Zeitpunkt des Antrags nach § 44 SGB X bestanden. Auf einen späteren Zeitpunkt, insbesondere den der behördlichen Entscheidung, sei nicht abzustellen. Ansonsten hätte die Verwaltung es in der Hand, durch Verfahrensverzögerungen ein für sie günstiges Ergebnis herbei zu führen. Die Beklagte war dem entgegengetreten. Mit dem Kinderzuschlag werde - ebenso wenig wie beim Kindergeld - keine Sozialleistung bezogen, die ein zukunfts- und vergangenheitsorientiertes Wirtschaften erfordere. Hierin unterschieden sich Kindergeld und Kinderzuschlag von den pauschalierten Leistungen des Sozialhilferechts. Nach der Rechtsprechung des BSG sei maßgeblich für das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2012 hat das SG die Klagen abgewiesen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Erbringung höhere Leistungen nach dem AsylbLG unter Korrektur entgegenstehender, bestandskräftiger Entscheidungen setze einen fortbestehenden Bedarf voraus. Dies sei der Fall, wenn die Bedarfslage ununterbrochen weiter bestehe und dem Berechtigten pauschalierte Leistungen versagt worden seien, die - im Wege der Ansparung - auch zukünftige Bedarfe abdecken sollten. Maßgeblich komme es nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln bei der hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die letzte mündliche Tatsachenverhandlung an. Die Kläger seien aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschieden, da sie über ausreichendes Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit verfügten. So hätten sie im Prozesskostenhilfeverfahren angegeben, ihren Lebensunterhalt aus nichtselbständiger Arbeit und Kindergeldzahlungen zu bestreiten. Die ursprüngliche Bedarfslage wirke daher nicht mehr bis in die Gegenwart fort.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 31. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger Berufung eingelegt, die am 28. August 2012 beim SG eingegangen ist. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens haben sie vorgebracht, entgegen der Ansicht des SG bestehe die Notlage i.S.d. Gesetzes durchgehend fort. Der Kläger Ziff. 1 erziele zwar Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das jedoch nicht für die vollständige Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie ausreiche. Daher werde der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gewährt, was bedeute, dass zumindest ein ergänzender Anspruch i.S.d. SGB II bestehe. Aus der am 19. August 2009 aufgenommenen Beschäftigung erziele der Kläger Ziff. 1 ein Nettoeinkommen i.H.v. ca. EUR 1.740.- monatlich. Nach dem vorgelegten Bescheid der Familienkasse der BA vom 20. August 2012 ist für die Kläger Ziff. 4 bis 6 Kinderzuschlag i.H.v. EUR 315.- monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2012 gewährt worden; eine Bewilligung für November 2012 erfolgte nicht, da der Kläger Ziff. 1 in diesem Monat Weihnachtsgeld erhalte. Wegen der Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2014 (Bescheid der Wohngeldbehörde der Beklagten) wird auf Bl. 29/33 der Senatsakten Bezug genommen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 zu verurteilen, ihnen unter teilweiser Rücknahme entgegenstehender früherer Verwaltungsakte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Nachzahlungsbegehren der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 hat die Beklagte jedoch nicht über den gesamten Zeitraum entschieden. Ausdrücklich ist die Entscheidung im Bescheid vom 25. Februar 2010 - offenbar in Verkennung der Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X - auf den Zeitraum vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 beschränkt worden. Eine Erweiterung des Regelungsgegenstandes ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 2. August 2005 sind die Klagen daher mangels Ausgangsentscheidung der Behörde bereits unzulässig; sie wären jedoch aus denselben Gründen wie für den anschließenden Zeitraum vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 auch unbegründet (dazu nachstehend). Im Übrigen sind die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG statthaften Klagen zulässig.
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Für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständig und damit richtiger Klagegegner. Über die Rücknahme entscheidet - nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X), wobei die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - ). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X ist nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (Gesetzblatt [GBl.] für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14. Oktober 2008 erhalten hat - GBl. 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG). Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch nur dann für die Rücknahme nicht mehr zuständig sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung angestrebt wird, entfallen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014 - L 8 AY 70/12 - ; Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 AY 3769/12 -). Danach war die Beklagte für die Überprüfung der den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Verwaltungsentscheidungen zuständig. Die durch die Zuweisungsentscheidungen begründete Zuständigkeit der Beklagten ist bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem AsylbLG erhalten geblieben. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Kläger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. AufenthG aufgrund einer Bleiberechtsregelung endete eine Zuständigkeit der Beklagten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (vgl. Hohm, AsylbLG, § 10a Rdnr. 31 ). Denn ab diesem Datum (26. September 2007) waren die Kläger nicht mehr Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2013 - L 7 AY 1259/11 - ; Hohm, a.a.O., § 1 Rdnrn. 44 ff.). Anschließend haben die Kläger keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr beantragt oder bezogen.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme der den Zeitraum vom 3. August 2005 bis zum 30. September 2007 betreffenden Bewilligungsentscheidungen und auf die Erbringung weiterer Leistungen nach dem AsylbLG.
21 
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht vor. Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
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Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - ), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AY 2120/11 - m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X („nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs“, hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden hat, dass die Geldleistungen des § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind.
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Die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ergibt sich bereits aus dem Zweck des Zugunstenverfahrens des § 44 SGB X und den genannten, zu berücksichtigenden Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts. § 44 SGB X soll grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem durch die Bestandskraft von Verwaltungsakten bezweckten Rechtsfrieden Vorrang einräumen. Dies gilt aufgrund der besonderen Zweckrichtung für die Sozialhilfe und das insoweit parallele Asylbewerberleistungsrecht, die jeweils eine besondere aktuelle Notlage beseitigen sollen, gerade nur, wenn diese Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Demnach sollen die Betroffenen - auch bei Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung - keine Leistungen mehr erhalten können, deren sie mangels Fortbestehen einer aktuelle Notlage nicht mehr bedürfen. Demnach sollen Behörden nicht verpflichtet sein und auch durch Gerichte nicht verpflichtet werden können, nunmehr zweckverfehlende Leistungen zu erbringen. Für die Zweckverfehlung ist es jedoch nicht erheblich, ob sie bereits bei Stellung des Überprüfungsantrages bestand hatte oder im Laufe des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens eintritt. Es besteht daher nach dem materiellen Recht kein Grund, in solchen Fällen von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Diese besonderen Grundsätze waren gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Existenzschwäche der Sozialhilfe, die bei Fortfall der Bedürftigkeit während des Verfahrens jeglichen Rechtsschutz letztlich wirkungslos gemacht hätte. Davon unterscheidet sich die Situation des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X grundlegend. Die Kläger haben es in diesem Fall lediglich versäumt, die - teilweisen - Ablehnungen rechtzeitig anzufechten und damit den „primären“, nach den genannten Grundsätzen effektiv ausgestalteten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Ansprüche, die nur unter Durchbrechung des bereits eingetretenen Rechtsfriedens durchgesetzt werden können, kann daher anderen Voraussetzungen unterworfen werden. Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014, a.a.O.).
24 
Für die Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen, wobei hinsichtlich des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Bedürftigkeit nach dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).
25 
Da die Kläger, wie oben ausgeführt, aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG gehörten und ein Ausschluss der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II weder aus rechtlichen noch medizinischen Gründen bestand, ist deren Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Oktober 2007 nach den Regelungen des SGB II zu bestimmen. Tatsächlich haben die Kläger bis zum 30. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen. Seit dem 19. August 2009 ist der Kläger Ziff. 1 seither erwerbstätig, die Klägerin Ziff. 2 war dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls zwischenzeitlich. Die Familienkasse der BA hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 Kinderzuschlag nach § 6a BKKG für die Kläger Ziff. 3 bis 6 i.H.v. EUR 365.- monatlich gewährt. Für die Zeit von September bis Dezember 2009 ergab sich noch eine Nachzahlung i.H.v. EUR 213.-. Nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Familienkasse der BA vom 20. August 2012 ist für die Kläger Ziff. 4 bis 6 Kinderzuschlag i.H.v. EUR 315.- monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2012 gewährt worden; eine Bewilligung für November 2012 erfolgte wegen des dem Kläger Ziff. 1 in diesem Monat ausgezahlten Weihnachtsgeldes nicht. Des Weiteren ist den Klägern Wohngeld gewährt worden. Für den Senat besteht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger auch kein Anlass, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass diese tatsächlich gewährten Leistungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzutreffend gewesen seien. Weitere Ermittlungen waren daher nicht vorzunehmen. Jedenfalls sind die Leistungen in der genannten Höhe an die Kläger geflossen.
26 
Der Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a BKKG setzt schon tatbestandlich voraus, dass dadurch eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, dass eine solche also nach Gewährung des Zuschlages nicht bestanden hat. Die Frage nach einem Bedürftigkeitswegfall ist allein an einer (ggf. fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedürftigkeitsprüfung zu orientieren. Abhängig von Alter, Erwerbsfähigkeit und ausländerrechtlichem Status regeln die Vorschriften des SGB II, SGB XII und AsylbLG die maximal anzuerkennenden, nachzahlungsunschädlichen Bedarfs- und Einkommenshöhen. Denn allein diese Leistungssysteme haben die Funktion, für den von ihnen erfassten Personenkreis abschließend und insgesamt lückenlos das Niveau des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (sog. menschenwürdiges Existenzminimum) zu bestimmen. Bei der Erzielung von Einkünften oberhalb der sich aus ihnen ergebenden Bedarfsgrenzen ist eine Bedürftigkeit für Leistungen mit der Funktion der existenzsichernden Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr anzuerkennen. Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - ). Für November 2012 ist des Weiteren zu beachten, dass selbst der Kinderzuschlag in dieser Zeit nicht gewährt worden ist, da der Kläger Ziff. 1 in diesem Monat zusätzliches Einkommen in Form des Weihnachtsgelds hatte. Schließlich haben die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen tatsächlich seit dem 1. Januar 2010 durchgehend keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II mehr bezogen.
27 
Wenn dem Nichtbezug staatlicher Fürsorgeleistungen auch keine (unmittelbare) rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 und 26. Juni 2013, a.a.O.), wertet der Senat diesen als signifikantes Indiz bei der Feststellung des Wegfalls der Bedürftigkeit. Dafür spricht gerade auch die tatsächliche Gewährung des eine grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit ausschließenden Kinderzuschlags. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestand kein Anlass. Denn der Vortrag der Kläger über eine durchgehende und fortbestehende Bedürftigkeit bezieht sich nicht auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten, als hier zugrunde gelegt, beruht auf einer anderen rechtlichen Wertung der Gewährung von Kinderzuschlag. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bedürftigkeit der Kläger nicht durchgehend fortbesteht, sondern ein mehr als einmonatiger Wegfall vorliegt.
28 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch des Klägers Ziff. 6 auf Analogleistungen im Zeitraum bis zum 30. September 2007 schon wegen des Fehlens der Vorbezugszeit von 36 Monaten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung vom 30. April 2004, BGBl. I S. 1950) ausscheidet. Der erst am 20. Januar 2006 geborene Kläger Ziff. 6 hatte bis zum 30. September 2007 noch nicht 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG über die Vorbezugszeit der Eltern ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zur Grundregel des Abs. 1; jedes Kind muss daher zunächst selbst die Vorbezugszeit erfüllen, auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG Rdnr. 49 m.w.N.).
29 
Sonach sind von Seiten der Beklagten Leistungen rückwirkend nicht zu erbringen; damit besteht - ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen - kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 a.a.O. ).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die gem. § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
18 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Nachzahlungsbegehren der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2007. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2010 hat die Beklagte jedoch nicht über den gesamten Zeitraum entschieden. Ausdrücklich ist die Entscheidung im Bescheid vom 25. Februar 2010 - offenbar in Verkennung der Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X - auf den Zeitraum vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 beschränkt worden. Eine Erweiterung des Regelungsgegenstandes ist auch im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt. Für die Zeit vom 1. Januar bis 2. August 2005 sind die Klagen daher mangels Ausgangsentscheidung der Behörde bereits unzulässig; sie wären jedoch aus denselben Gründen wie für den anschließenden Zeitraum vom 3. August 2005 bis 30. September 2007 auch unbegründet (dazu nachstehend). Im Übrigen sind die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, § 56 SGG statthaften Klagen zulässig.
19 
Für die Entscheidung über den Antrag nach § 44 SGB X ist die Beklagte sachlich und örtlich zuständig und damit richtiger Klagegegner. Über die Rücknahme entscheidet - nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - die zuständige Behörde (§ 44 Abs. 3 SGB X), wobei die allgemeinen Regelungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - ). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X ist nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11. März 2004 (Gesetzblatt [GBl.] für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14. Oktober 2008 erhalten hat - GBl. 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylbLG). Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch nur dann für die Rücknahme nicht mehr zuständig sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung angestrebt wird, entfallen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014 - L 8 AY 70/12 - ; Senatsurteil vom 26. Februar 2015 - L 7 AY 3769/12 -). Danach war die Beklagte für die Überprüfung der den streitbefangenen Zeitraum betreffenden Verwaltungsentscheidungen zuständig. Die durch die Zuweisungsentscheidungen begründete Zuständigkeit der Beklagten ist bis zum Wegfall der Anspruchsberechtigung der Kläger nach dem AsylbLG erhalten geblieben. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Kläger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. AufenthG aufgrund einer Bleiberechtsregelung endete eine Zuständigkeit der Beklagten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (vgl. Hohm, AsylbLG, § 10a Rdnr. 31 ). Denn ab diesem Datum (26. September 2007) waren die Kläger nicht mehr Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylbLG (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2013 - L 7 AY 1259/11 - ; Hohm, a.a.O., § 1 Rdnrn. 44 ff.). Anschließend haben die Kläger keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr beantragt oder bezogen.
20 
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme der den Zeitraum vom 3. August 2005 bis zum 30. September 2007 betreffenden Bewilligungsentscheidungen und auf die Erbringung weiterer Leistungen nach dem AsylbLG.
21 
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG liegen nicht vor. Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
22 
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R -, vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 4/11 R - und vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - ; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvR 1263/11 - ), dass eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen für den Fall nicht in Betracht kommt, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär - bei zu erbringenden Monatsleistungen wie nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG - zumindest für einen Monat entfallen ist; maßgeblicher Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte gerichtliche Tatsacheninstanz. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (bspw. Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - L 7 AY 2120/11 - m.w.N.), muss unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X („nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs“, hier das AsylbLG) den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden hat, dass die Geldleistungen des § 3 AsylbLG evident zu niedrig sind.
23 
Die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der durchgehenden Bedürftigkeit ergibt sich bereits aus dem Zweck des Zugunstenverfahrens des § 44 SGB X und den genannten, zu berücksichtigenden Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts. § 44 SGB X soll grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem durch die Bestandskraft von Verwaltungsakten bezweckten Rechtsfrieden Vorrang einräumen. Dies gilt aufgrund der besonderen Zweckrichtung für die Sozialhilfe und das insoweit parallele Asylbewerberleistungsrecht, die jeweils eine besondere aktuelle Notlage beseitigen sollen, gerade nur, wenn diese Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Demnach sollen die Betroffenen - auch bei Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ablehnung - keine Leistungen mehr erhalten können, deren sie mangels Fortbestehen einer aktuelle Notlage nicht mehr bedürfen. Demnach sollen Behörden nicht verpflichtet sein und auch durch Gerichte nicht verpflichtet werden können, nunmehr zweckverfehlende Leistungen zu erbringen. Für die Zweckverfehlung ist es jedoch nicht erheblich, ob sie bereits bei Stellung des Überprüfungsantrages bestand hatte oder im Laufe des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens eintritt. Es besteht daher nach dem materiellen Recht kein Grund, in solchen Fällen von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass bei der Verpflichtungs- oder Leistungsklage entscheidungserheblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - m.w.N.), gelten nicht beim Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Diese besonderen Grundsätze waren gerechtfertigt vor dem Hintergrund der Existenzschwäche der Sozialhilfe, die bei Fortfall der Bedürftigkeit während des Verfahrens jeglichen Rechtsschutz letztlich wirkungslos gemacht hätte. Davon unterscheidet sich die Situation des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X grundlegend. Die Kläger haben es in diesem Fall lediglich versäumt, die - teilweisen - Ablehnungen rechtzeitig anzufechten und damit den „primären“, nach den genannten Grundsätzen effektiv ausgestalteten Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen über Ansprüche, die nur unter Durchbrechung des bereits eingetretenen Rechtsfriedens durchgesetzt werden können, kann daher anderen Voraussetzungen unterworfen werden. Mit der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) sieht der Senat somit als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung durchgehender Bedürftigkeit die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. September 2014, a.a.O.).
24 
Für die Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers durchgehend vorgelegen hat oder zeitweilig entfallen ist, sind, ausgehend vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit des Klägers, die Leistungsvoraussetzungen der einzelnen Leistungssysteme (SGB II, SGB XII, AsylbLG) zu prüfen, wobei hinsichtlich des Anspruchs auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die Bedürftigkeit nach dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdnr. 14).
25 
Da die Kläger, wie oben ausgeführt, aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG gehörten und ein Ausschluss der Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II weder aus rechtlichen noch medizinischen Gründen bestand, ist deren Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Oktober 2007 nach den Regelungen des SGB II zu bestimmen. Tatsächlich haben die Kläger bis zum 30. Dezember 2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen. Seit dem 19. August 2009 ist der Kläger Ziff. 1 seither erwerbstätig, die Klägerin Ziff. 2 war dies nach den vorliegenden Unterlagen jedenfalls zwischenzeitlich. Die Familienkasse der BA hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 für den Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010 Kinderzuschlag nach § 6a BKKG für die Kläger Ziff. 3 bis 6 i.H.v. EUR 365.- monatlich gewährt. Für die Zeit von September bis Dezember 2009 ergab sich noch eine Nachzahlung i.H.v. EUR 213.-. Nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Familienkasse der BA vom 20. August 2012 ist für die Kläger Ziff. 4 bis 6 Kinderzuschlag i.H.v. EUR 315.- monatlich für den Zeitraum August bis Oktober 2012 gewährt worden; eine Bewilligung für November 2012 erfolgte wegen des dem Kläger Ziff. 1 in diesem Monat ausgezahlten Weihnachtsgeldes nicht. Des Weiteren ist den Klägern Wohngeld gewährt worden. Für den Senat besteht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger auch kein Anlass, an deren Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass diese tatsächlich gewährten Leistungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzutreffend gewesen seien. Weitere Ermittlungen waren daher nicht vorzunehmen. Jedenfalls sind die Leistungen in der genannten Höhe an die Kläger geflossen.
26 
Der Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a BKKG setzt schon tatbestandlich voraus, dass dadurch eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, dass eine solche also nach Gewährung des Zuschlages nicht bestanden hat. Die Frage nach einem Bedürftigkeitswegfall ist allein an einer (ggf. fiktiven) grundsicherungsrechtlichen Bedürftigkeitsprüfung zu orientieren. Abhängig von Alter, Erwerbsfähigkeit und ausländerrechtlichem Status regeln die Vorschriften des SGB II, SGB XII und AsylbLG die maximal anzuerkennenden, nachzahlungsunschädlichen Bedarfs- und Einkommenshöhen. Denn allein diese Leistungssysteme haben die Funktion, für den von ihnen erfassten Personenkreis abschließend und insgesamt lückenlos das Niveau des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG (sog. menschenwürdiges Existenzminimum) zu bestimmen. Bei der Erzielung von Einkünften oberhalb der sich aus ihnen ergebenden Bedarfsgrenzen ist eine Bedürftigkeit für Leistungen mit der Funktion der existenzsichernden Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr anzuerkennen. Wenn auch andere Sozialleistungen (hier der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder das Wohngeld) an eine Bedürftigkeit (in einem weiteren Sinne) anknüpfen, führt das zu keiner anderen Bewertung, sofern dieser andere Leistungsbezug jedenfalls zu einem Überschreiten der Bedarfsgrenze des menschenwürdigen Existenzminimums führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 2011 - L 20 AY 114/10 - ). Für November 2012 ist des Weiteren zu beachten, dass selbst der Kinderzuschlag in dieser Zeit nicht gewährt worden ist, da der Kläger Ziff. 1 in diesem Monat zusätzliches Einkommen in Form des Weihnachtsgelds hatte. Schließlich haben die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen tatsächlich seit dem 1. Januar 2010 durchgehend keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II mehr bezogen.
27 
Wenn dem Nichtbezug staatlicher Fürsorgeleistungen auch keine (unmittelbare) rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 und 26. Juni 2013, a.a.O.), wertet der Senat diesen als signifikantes Indiz bei der Feststellung des Wegfalls der Bedürftigkeit. Dafür spricht gerade auch die tatsächliche Gewährung des eine grundsicherungsrechtliche Hilfebedürftigkeit ausschließenden Kinderzuschlags. Für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestand kein Anlass. Denn der Vortrag der Kläger über eine durchgehende und fortbestehende Bedürftigkeit bezieht sich nicht auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten, als hier zugrunde gelegt, beruht auf einer anderen rechtlichen Wertung der Gewährung von Kinderzuschlag. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bedürftigkeit der Kläger nicht durchgehend fortbesteht, sondern ein mehr als einmonatiger Wegfall vorliegt.
28 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch des Klägers Ziff. 6 auf Analogleistungen im Zeitraum bis zum 30. September 2007 schon wegen des Fehlens der Vorbezugszeit von 36 Monaten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung vom 30. April 2004, BGBl. I S. 1950) ausscheidet. Der erst am 20. Januar 2006 geborene Kläger Ziff. 6 hatte bis zum 30. September 2007 noch nicht 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Die Regelung des § 2 Abs. 3 AsylbLG über die Vorbezugszeit der Eltern ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zur Grundregel des Abs. 1; jedes Kind muss daher zunächst selbst die Vorbezugszeit erfüllen, auch wenn es in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist (BSG SozR 4-3520 § 2 Nr. 2; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl., § 2 AsylbLG Rdnr. 49 m.w.N.).
29 
Sonach sind von Seiten der Beklagten Leistungen rückwirkend nicht zu erbringen; damit besteht - ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen - kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 a.a.O. ).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2015 - L 7 AY 3763/12

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2015 - L 7 AY 3763/12

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

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(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


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(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6a Kinderzuschlag


(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des E

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(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen. (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihre

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(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den L

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 10 Bestimmungen durch Landesregierungen


Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz ge

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(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, vorrangig statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nachträglich zu erbringende höhere sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von März bis Juni 2007.

2

Der Kläger ist 1992 im Kosovo geboren. Er reiste am 17.2.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezog seitdem (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) neben mehreren Einzelbeihilfen ununterbrochen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im streitbefangenen Zeitraum monatlich 199,40 Euro. Im Februar 2009 beantragte er rückwirkend ab 1.1.2005 höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog Analogleistungen). Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 17.2.2007 bis 31.8.2009 weitere Leistungen unter Anwendung des § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 748,45 Euro(Bescheid vom 31.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009); insoweit könnten höhere als früher bewilligte Leistungen erst ab 17.2.2007 erbracht werden, weil er erst ab diesem Zeitraum die 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG für den Bezug von Analogleistungen erfülle. Bei der Höhe der Leistungen sei zudem der Aktualitätsgrundsatz zu beachten; nicht mehr bestehende Bedarfe seien nicht zu decken. In diesem Zusammenhang prüfte die Beklagte für jede Abteilung der Regelsatzverordnung des SGB XII, welcher Bedarfsanteil einem aktuellen Bedarf zuzuordnen ist, der nicht mehr gedeckt werden könne, und welche Bedarfsanteile auf Ansparbeträge und einmalige Bedarfe entfallen, die einen Nachholbedarf rechtfertigten.

3

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat "den Bescheid der Beklagten vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009 abgeändert" und die Beklagte verurteilt, "die dem Kläger bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für ihn geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG" (Urteil vom 18.1.2010). Nach Beschränkung des streitigen Zeitraums durch Teilvergleich vom 17.5.2010 auf die Monate März bis Juni 2007 hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2010) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass bei pauschal gedeckten Bedarfen im Falle rechtswidrig zu niedrig gewährter Leistungen regelmäßig ohne nähere Prüfung von noch fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nachzahlungen aufgrund dieser Vorschrift könnten nur insoweit erbracht werden, als noch aktuell ein tatsächlicher Bedarf bestehe. Einen solchen Bedarf bis zur Höhe der begehrten vollen Differenz zum Regelsatz des SGB XII habe der Kläger nicht dargelegt. Die Rechtsauffassung des LSG hätte zur Folge, dass der Differenzbetrag zwischen den Grundleistungen und den Analogleistungen in voller Höhe als Ansparbedarf zuerkannt würde, was auf eine nach dem Gesetzeszweck gerade nicht beabsichtigte Entschädigung hinauslaufe; zudem sei der Differenzbetrag höher als der im Rahmen der Pauschalierung kalkulierte Ansparbedarf. Im Ergebnis führe die Entscheidung des LSG zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten, die eine Nachzahlung für die Vergangenheit erhielten gegenüber denen, die durchgängig Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hätten, weil letztere ihre Regelleistung für ihren laufenden und einmaligen Bedarf aufgebraucht hätten und Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff AsylbLG aufgrund der vom SGB XII abweichenden Systematik Leistungen erhielten, die Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG unter Verweis auf die Regelsatzleistungen verweigert werden müssten. Im Übrigen biete sich eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit dessen Leistungsbeschränkungen an. Schließlich sei der ab 1.4.2011 geltende § 116a SGB XII zu beachten, der rückwirkende Leistungen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorsehe; dies müsse auch für Leistungen nach dem AsylbLG gelten.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Zeit vom März bis Juni 2007 betroffen ist.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht entscheiden. Abgesehen davon, dass das LSG die (Leistungs-)Bescheide, deren Bestandskraft nach § 44 SGB X durchbrochen werden soll, überhaupt nicht aufgeführt hat, trifft es insbesondere keine Feststellungen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob bei deren Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X rückwirkend (noch) höhere Leistungen abgelehnt hat. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-4200 § 122 Nr 8 RdNr 9; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 29 mwN; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007). Mit welchen bestandskräftigen, von der Beklagten aufzuhebenden Bescheiden - deren Abänderung der Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgt - Leistungen für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bewilligt wurden, lässt sich den Feststellungen des LSG allerdings nicht entnehmen. Diese wird das LSG nachzuholen haben und den insoweit falschen Tenor des SG-Urteils (fehlende Verurteilung der Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide) ggf entsprechend korrigieren müssen. Einer Korrektur bedarf der Tenor der Entscheidung des SG auch ggf deshalb, weil es sich in der Sache um einen Höhenstreit handelt und die Beklagte bei einer erfolgreichen Klage zur Zahlung "höherer Leistungen" zu verurteilen ist (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Tenor des SG-Urteils enthält diesen Passus nicht.

10

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet(BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Über die Rücknahme entscheidet (nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts) die zuständige Behörde (§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 44 RdNr 37). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X sind nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087 -, zuletzt geändert durch Art 20 des Gesetzes vom 8.12.2009 - GVBl 765) die Gemeinden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist (§ 10a Abs 1 Satz 1). Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist (vgl dazu Groth in juris PraxisKommentar SGB XII , § 10a AsylbLG RdNr 21 f), ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Ob die Beklagte danach zuständig ist, kann mangels Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen des § 10a Abs 1 AsylbLG nicht beurteilt werden. Auch diese wird das LSG ggf nachzuholen haben.

11

Ob die bestandskräftigen Leistungsbewilligungen nach § 3 AsylbLG rechtswidrig waren und deshalb einer rückwirkenden Korrektur unterliegen, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu entscheiden. Den Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatte, also zu den Leistungsberechtigten iS des § 1 AsylbLG gehörte und - unterstellt, er unterfällt dem Personenkreis des § 1 AsylbLG - ob ab 17.2.2007 in seiner Person die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllt sind.

12

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben(dazu eingehend BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Den nach § 163 SGG bindenden (aber möglicherweise falschen) Feststellungen des LSG lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger ab 17.2.2004 durchgehend Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben soll, sodass ab 17.2.2007 die sog Vorbezugszeit von 36 Monaten mit Leistungen nach § 3 AsylbLG iS von § 2 Abs 1 AsylbLG erfüllt gewesen wäre; Feststellungen des LSG zu einer möglichen rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer fehlen hingegen. Zwar gibt das LSG an, dass der Kläger "mangels rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland" sämtliche Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in der bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung erfülle; die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ersetzt aber nicht die hierfür erforderlichen Feststellungen. Nach Aktenlage war der Kläger in der Zeit vom 1.6.2005 bis 15.12.2005 untergetaucht und erhielt (erst) ab dem 15.12.2006 wieder Leistungen nach dem AsylbLG. Ob er unter diesen Voraussetzungen tatsächlich die Vorbezugszeit erfüllt hat (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 18 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob ein Anspruch auf Analogleistungen unabhängig von der Vorbezugszeit wegen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer sogar ganz ausscheidet (dazu BSG, aaO, RdNr 32 ff), wird das LSG zu prüfen haben. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum minderjährig war, stellt sich zudem die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 AsylbLG vorliegen(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Sollte das LSG nach der Zurückverweisung zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Anspruch auf Analogleistungen nicht bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger (unter Anwendung unten aufgeführter Grundsätze) einen Anspruch auf höhere, nachträglich zu erbringende Grundleistungen hat.

13

Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass - unterstellt, der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Analogleistungen - ihm nach § 44 Abs 4 SGB X grundsätzlich die Differenz zwischen den erbrachten Grundleistungen und dem Regelsatz nachzuzahlen ist. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 4 SGB X sind jedenfalls erfüllt; danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw der Antragstellung erbracht.

14

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") ausgeführt, den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts sei Rechnung zu tragen und im Bereich der Sozialhilfe müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Sozialhilfeleistungen seien deshalb für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Leistung ihren Zweck noch erfüllen könne. Seien Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden und habe der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert habe, könne, soweit Hilfebedürftigkeit noch aktuell bestehe (s dazu unten), die Leistung ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei (BSGE 104, 213 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

15

Nichts anderes kann für Leistungen nach dem AsylbLG gelten, weil sie wie die Sozialhilfe der Existenzsicherung dienen und deshalb für ihre nachträgliche Erbringung dieselben Grundsätze gelten. Soweit es Analogleistungen betrifft, kommt hinzu, dass § 2 AsylbLG sogar eine entsprechende Anwendung des SGB XII vorsieht, wobei dahinstehen kann, ob bzw inwieweit darin eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung zu sehen ist(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob überhaupt eine solche Systematisierung möglich und erforderlich ist.

16

Für pauschalierte Leistungen, die - wie hier der Regelsatz des SGB XII, der nach § 23 SGB XII auch Ausländern zu zahlen ist - typisierend von einem Bedarf ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung verzichtet werden müsse, weil die Pauschale nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnehme(BSGE 104, 213 ff RdNr 20 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Dies bedeutet: Auch der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte muss nicht nachweisen, dass er konkrete Bedarfsanteile der jeweiligen Abteilung der Regelsatzverordnung tatsächlich hatte und durch Selbsthilfe oder Hilfe Dritter gedeckt hat; es ist vielmehr von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Differenz zwischen der nach dem AsylbLG und der nach dem SGB XII pauschalierten Leistung in voller Höhe nachzuzahlen und nicht auf eine konkrete Bedarfsdeckung im Einzelfall abzustellen und im Übrigen nur einen Spitzbetrag für im Regelsatz enthaltene Ansparbeträge nachzuzahlen. Eine andere Auffassung liefe, wovon das LSG zu Recht ausgeht, der gesetzlichen Pauschalierung zuwider. Da die Bedarfslagen gesetzlich normativ über Regelsätze bestimmt werden, ist auch der Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht zu folgen, wonach bei der nachträglichen Leistungsgewährung zu berücksichtigen sein soll, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet, den diese Leistungen ermöglichen sollen, jederzeit enden kann und deshalb keine Ansparbeträge nachträglich zu gewähren sein sollen (Urteil vom 14.1.2011 - L 7 AY 8/09). Diese Rechtsprechung verkennt zudem, dass Analogleistungen gerade wegen einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts erbracht werden.

17

Die von der Beklagten behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Analogleistungsempfängern, die die Leistung regelgerecht erhalten haben, liegt nicht vor. Derjenige, dem höhere Leistungen vorenthalten wurden und der einen Antrag nach § 44 SGB X stellt, soll in der Gesamtschau keine höheren Leistungen als derjenige erhalten, der nach Ablauf der Vorbezugszeit Analogleistungen sofort, also nicht nach Korrektur bestandskräftiger Bescheide, bezogen hat. Die in Anwendung des § 44 SGB X damit verbundenen Schwierigkeiten sind Ausfluss der Zugunstenregelung und in Kauf zu nehmen; Praktikabilitätsgesichtspunkte rechtfertigen es - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nicht, von der Anwendung des § 44 SGB X gänzlich abzusehen. Kann etwa ein konkreter Betrag für erbrachte Einmal- oder Sachleistungen nicht (mehr) ermittelt werden, ist der geldwerte Betrag für die erbrachte Leistung deshalb ggf entsprechend § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen.

18

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (SozR 4-3520 § 9 Nr 1) klargestellt, dass höhere Leistungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die nach §§ 3 ff AsylbLG gewährten Leistungen in der Summe niedriger sind als die Leistungen, die ihm in entsprechender Anwendung des SGB XII zugestanden hätten. Etwaige Einmalleistungen, die nach §§ 3 ff AsylbLG erbracht wurden, nach dem SGB XII jedoch von der Regelsatzleistung erfasst werden, bleiben deshalb nicht unberücksichtigt, sondern sind naturgemäß bei dem Gesamtvergleich in Ansatz zu bringen. Dabei auftretende Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Systematik der beiden Leistungssysteme sind hinzunehmen und im Einzelfall durch eine realitätsnahe und praktikable Lösung zu bewältigen. Dementsprechend hat das LSG zu Recht unter Ziff 3 Satz 2 des Teilvergleichs die in dem gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum geleisteten Beihilfen für einmalige Bedarfe aufgeführt und bestimmt, dass diese in Abzug zu bringen sind. Werden also nur für Teilzeiträume höhere Leistungen geltend gemacht, ist mit Rücksicht auf den Zukunfts- und Vergangenheitsbezugs des Regelsatzes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Geldwert der im Gesamtzeitraum (mit rechtswidrig zu geringer Leistung, begrenzt auf den Zeitraum des § 44 Abs 4 SGB X) erbrachten einmaligen Leistungen durch die Anzahl seiner Monate zu dividieren und der auf den Monat entfallende Teil für jeden Monat, für den eine Nachzahlung geltend gemacht wird, von der Differenz der nach § 3 AsylbLG erbrachten Leistung und der nach § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII zu erbringenden pauschalierten Regelleistung in Abzug zu bringen. Es ist also kein Gebrauchszeitraum im Einzelfall zu bestimmen.

19

Für die Krankenbehandlung nach § 4 Abs 1 AsylbLG gelten allerdings andere Kriterien. Im Falle eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm den Regelungen des SGB XII wäre dem Kläger Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die zuständige Krankenkasse zu gewähren gewesen, die keine Leistung nach dem SGB XII ist(SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 16). Die Leistungen nach dem SGB V können mithin nicht per se in die Vergleichsberechnung einbezogen werden. Leistungen nach § 4 AsylbLG werden allerdings anders als die nach § 264 Abs 2 SGB V, weil dort Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu erbringen sind(BSG, Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - RdNr 13), ohne finanzielle Eigenbeteiligung erbracht (vgl nur Frerichs in juris PK-SGB XII, § 4 AsylbLG RdNr 38). Deshalb sind etwaige Zuzahlungen, die der Kläger als Bezieher von Analogleistungen zu erbringen gehabt hätte, im Wege der Gesamtschau als ersparte Aufwendungen und damit im Ergebnis als Leistungen nach dem AsylbLG bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.

20

Die nachträgliche Erbringung von Leistungen setzt allerdings voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des SGB II ununterbrochen fortbesteht; ist die Bedürftigkeit nur temporär oder auf Dauer entfallen, scheidet eine Nachzahlung in der Regel aus (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 RdNr 21). Wie im Sozialhilferecht allgemein ist im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X also nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach früherer Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Hilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit entfallen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz (BSG aaO). Dies wird das LSG nach der Zurückverweisung prüfen müssen. Sollten danach Leistungen ggf überhaupt nicht mehr zu erbringen sein, steht dies auch einem Anspruch auf die Rücknahme rechtswidrig zu geringer bestandskräftiger Leistungsbewilligungen nach § 44 Abs 1 SGB X entgegen(BSG, aaO, RdNr 22).

21

Ein Rückgriff auf § 330 Abs 1 2. Alt SGB III (Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts lediglich ab Bestehen einer stRspr) ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zulässig. Anders als § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), der eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 SGB III vorsieht, enthält weder das SGB XII noch das AsylbLG eine vergleichbare Regelung. Im Gegenteil, die entsprechende Anwendung von § 44 SGB X resultiert allein aus dem Anwendungsbefehl in § 9 Abs 3 AsylbLG. Das AsylbLG gilt nämlich nicht als besonderer Teil des SGB (vgl § 68 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I), mit der Folge, dass ohne § 9 Abs 3 AsylbLG nicht einmal die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X(vgl § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X) - geschweige denn die des SGB III -, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG Anwendung finden würden (Groth in jurisPK-SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 32). Im Übrigen dürfte eine Anwendung von § 330 Abs 1 SGB III ohnehin an der dafür erforderlichen "einheitlichen Praxis" scheitern. Diese setzt nämlich eine bundeseinheitliche Handhabung der Leistungsträger des AsylbLG voraus, an der erhebliche Zweifel bestehen, die zu Lasten des Leistungsträgers gehen würden (vgl: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - RdNr 14 ff mwN; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57; kritisch zur Rspr des BSG im Rahmen des SGB II Groth, juris PraxisReport Sozialrecht 15/2011 Anm 2; vgl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R).

22

Für eine analoge Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt SGB III besteht ebenfalls kein Raum, nachdem der Gesetzgeber seine Anwendung nicht einmal im SGB XII vorgesehen hat. Die Vorschrift des § 330 Abs 1 SGB III trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass wegen der Fehlerträchtigkeit des Behördenhandelns im von der Norm erfassten Rechtsbereich massenhafte Wiederaufnahmen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren vermieden werden sollen (vgl BSG, aaO, mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 10 S 36; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 2, Stand August 2007 und RdNr 19, Stand Mai 2007). Außer im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie in dem 2007 eingefügten § 100 Abs 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) mit dessen § 330 Abs 1 Alt 1 SGB III (Rücknahme für die Zeit nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; vgl dazu BT-Drucks 16/3794, S 37 zu Art 1 Nr 30) vergleichbaren Regelung hat der Gesetzgeber offenbar keine Notwendigkeit einer § 330 Abs 1 SGB III entsprechenden Beschränkung gesehen. Von einer ungewollten Gesetzeslücke und einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung für eine Analogie kann damit nicht ausgegangen werden.

23

Ob andererseits eine analoge Anwendung des ab 1.4.2011 geltenden § 116a SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG möglich ist, wonach für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, bedarf keiner Entscheidung. Zwar besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern (BSG SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6), sodass eine entsprechende Anwendung von § 116a SGB XII nicht von vorneherein ausscheidet, wenn aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands das Gesetz lückenhaft ist(vgl dazu aber Groth, aaO, RdNr 34.1, der eine Regelungslücke verneint), und die Lücke im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden kann. Jedoch findet § 116a SGB XII aus Gründen des Vertrauensschutzes nach der Übergangsregelung des § 136 SGB XII ohnehin nicht auf Anträge Anwendung, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Würde man eine analoge Anwendung bejahen, müsste auch diese Regelung analog gelten.

24

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09). Angesichts der Zurückverweisung erübrigen sich gegenwärtig entsprechende Ausführungen; erhält der Kläger rückwirkend die von ihm begehrten Analogleistungen, stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der angesprochenen Regelung nicht.

25

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.

2

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.

3

Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.

5

Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

10

Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.

11

Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).

12

Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.

13

Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.

14

Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.

15

Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).

16

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.

(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.

(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden oder besteht für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen, so gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten, in dem die nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, vorrangig statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nachträglich zu erbringende höhere sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von März bis Juni 2007.

2

Der Kläger ist 1992 im Kosovo geboren. Er reiste am 17.2.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezog seitdem (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) neben mehreren Einzelbeihilfen ununterbrochen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im streitbefangenen Zeitraum monatlich 199,40 Euro. Im Februar 2009 beantragte er rückwirkend ab 1.1.2005 höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog Analogleistungen). Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 17.2.2007 bis 31.8.2009 weitere Leistungen unter Anwendung des § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 748,45 Euro(Bescheid vom 31.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009); insoweit könnten höhere als früher bewilligte Leistungen erst ab 17.2.2007 erbracht werden, weil er erst ab diesem Zeitraum die 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG für den Bezug von Analogleistungen erfülle. Bei der Höhe der Leistungen sei zudem der Aktualitätsgrundsatz zu beachten; nicht mehr bestehende Bedarfe seien nicht zu decken. In diesem Zusammenhang prüfte die Beklagte für jede Abteilung der Regelsatzverordnung des SGB XII, welcher Bedarfsanteil einem aktuellen Bedarf zuzuordnen ist, der nicht mehr gedeckt werden könne, und welche Bedarfsanteile auf Ansparbeträge und einmalige Bedarfe entfallen, die einen Nachholbedarf rechtfertigten.

3

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat "den Bescheid der Beklagten vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009 abgeändert" und die Beklagte verurteilt, "die dem Kläger bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für ihn geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG" (Urteil vom 18.1.2010). Nach Beschränkung des streitigen Zeitraums durch Teilvergleich vom 17.5.2010 auf die Monate März bis Juni 2007 hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2010) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass bei pauschal gedeckten Bedarfen im Falle rechtswidrig zu niedrig gewährter Leistungen regelmäßig ohne nähere Prüfung von noch fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nachzahlungen aufgrund dieser Vorschrift könnten nur insoweit erbracht werden, als noch aktuell ein tatsächlicher Bedarf bestehe. Einen solchen Bedarf bis zur Höhe der begehrten vollen Differenz zum Regelsatz des SGB XII habe der Kläger nicht dargelegt. Die Rechtsauffassung des LSG hätte zur Folge, dass der Differenzbetrag zwischen den Grundleistungen und den Analogleistungen in voller Höhe als Ansparbedarf zuerkannt würde, was auf eine nach dem Gesetzeszweck gerade nicht beabsichtigte Entschädigung hinauslaufe; zudem sei der Differenzbetrag höher als der im Rahmen der Pauschalierung kalkulierte Ansparbedarf. Im Ergebnis führe die Entscheidung des LSG zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten, die eine Nachzahlung für die Vergangenheit erhielten gegenüber denen, die durchgängig Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hätten, weil letztere ihre Regelleistung für ihren laufenden und einmaligen Bedarf aufgebraucht hätten und Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff AsylbLG aufgrund der vom SGB XII abweichenden Systematik Leistungen erhielten, die Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG unter Verweis auf die Regelsatzleistungen verweigert werden müssten. Im Übrigen biete sich eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit dessen Leistungsbeschränkungen an. Schließlich sei der ab 1.4.2011 geltende § 116a SGB XII zu beachten, der rückwirkende Leistungen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorsehe; dies müsse auch für Leistungen nach dem AsylbLG gelten.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Zeit vom März bis Juni 2007 betroffen ist.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht entscheiden. Abgesehen davon, dass das LSG die (Leistungs-)Bescheide, deren Bestandskraft nach § 44 SGB X durchbrochen werden soll, überhaupt nicht aufgeführt hat, trifft es insbesondere keine Feststellungen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob bei deren Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X rückwirkend (noch) höhere Leistungen abgelehnt hat. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-4200 § 122 Nr 8 RdNr 9; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 29 mwN; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007). Mit welchen bestandskräftigen, von der Beklagten aufzuhebenden Bescheiden - deren Abänderung der Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgt - Leistungen für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bewilligt wurden, lässt sich den Feststellungen des LSG allerdings nicht entnehmen. Diese wird das LSG nachzuholen haben und den insoweit falschen Tenor des SG-Urteils (fehlende Verurteilung der Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide) ggf entsprechend korrigieren müssen. Einer Korrektur bedarf der Tenor der Entscheidung des SG auch ggf deshalb, weil es sich in der Sache um einen Höhenstreit handelt und die Beklagte bei einer erfolgreichen Klage zur Zahlung "höherer Leistungen" zu verurteilen ist (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Tenor des SG-Urteils enthält diesen Passus nicht.

10

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet(BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Über die Rücknahme entscheidet (nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts) die zuständige Behörde (§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 44 RdNr 37). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X sind nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087 -, zuletzt geändert durch Art 20 des Gesetzes vom 8.12.2009 - GVBl 765) die Gemeinden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist (§ 10a Abs 1 Satz 1). Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist (vgl dazu Groth in juris PraxisKommentar SGB XII , § 10a AsylbLG RdNr 21 f), ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Ob die Beklagte danach zuständig ist, kann mangels Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen des § 10a Abs 1 AsylbLG nicht beurteilt werden. Auch diese wird das LSG ggf nachzuholen haben.

11

Ob die bestandskräftigen Leistungsbewilligungen nach § 3 AsylbLG rechtswidrig waren und deshalb einer rückwirkenden Korrektur unterliegen, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu entscheiden. Den Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatte, also zu den Leistungsberechtigten iS des § 1 AsylbLG gehörte und - unterstellt, er unterfällt dem Personenkreis des § 1 AsylbLG - ob ab 17.2.2007 in seiner Person die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllt sind.

12

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben(dazu eingehend BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Den nach § 163 SGG bindenden (aber möglicherweise falschen) Feststellungen des LSG lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger ab 17.2.2004 durchgehend Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben soll, sodass ab 17.2.2007 die sog Vorbezugszeit von 36 Monaten mit Leistungen nach § 3 AsylbLG iS von § 2 Abs 1 AsylbLG erfüllt gewesen wäre; Feststellungen des LSG zu einer möglichen rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer fehlen hingegen. Zwar gibt das LSG an, dass der Kläger "mangels rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland" sämtliche Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in der bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung erfülle; die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ersetzt aber nicht die hierfür erforderlichen Feststellungen. Nach Aktenlage war der Kläger in der Zeit vom 1.6.2005 bis 15.12.2005 untergetaucht und erhielt (erst) ab dem 15.12.2006 wieder Leistungen nach dem AsylbLG. Ob er unter diesen Voraussetzungen tatsächlich die Vorbezugszeit erfüllt hat (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 18 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob ein Anspruch auf Analogleistungen unabhängig von der Vorbezugszeit wegen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer sogar ganz ausscheidet (dazu BSG, aaO, RdNr 32 ff), wird das LSG zu prüfen haben. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum minderjährig war, stellt sich zudem die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 AsylbLG vorliegen(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Sollte das LSG nach der Zurückverweisung zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Anspruch auf Analogleistungen nicht bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger (unter Anwendung unten aufgeführter Grundsätze) einen Anspruch auf höhere, nachträglich zu erbringende Grundleistungen hat.

13

Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass - unterstellt, der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Analogleistungen - ihm nach § 44 Abs 4 SGB X grundsätzlich die Differenz zwischen den erbrachten Grundleistungen und dem Regelsatz nachzuzahlen ist. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 4 SGB X sind jedenfalls erfüllt; danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw der Antragstellung erbracht.

14

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") ausgeführt, den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts sei Rechnung zu tragen und im Bereich der Sozialhilfe müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Sozialhilfeleistungen seien deshalb für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Leistung ihren Zweck noch erfüllen könne. Seien Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden und habe der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert habe, könne, soweit Hilfebedürftigkeit noch aktuell bestehe (s dazu unten), die Leistung ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei (BSGE 104, 213 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

15

Nichts anderes kann für Leistungen nach dem AsylbLG gelten, weil sie wie die Sozialhilfe der Existenzsicherung dienen und deshalb für ihre nachträgliche Erbringung dieselben Grundsätze gelten. Soweit es Analogleistungen betrifft, kommt hinzu, dass § 2 AsylbLG sogar eine entsprechende Anwendung des SGB XII vorsieht, wobei dahinstehen kann, ob bzw inwieweit darin eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung zu sehen ist(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob überhaupt eine solche Systematisierung möglich und erforderlich ist.

16

Für pauschalierte Leistungen, die - wie hier der Regelsatz des SGB XII, der nach § 23 SGB XII auch Ausländern zu zahlen ist - typisierend von einem Bedarf ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung verzichtet werden müsse, weil die Pauschale nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnehme(BSGE 104, 213 ff RdNr 20 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Dies bedeutet: Auch der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte muss nicht nachweisen, dass er konkrete Bedarfsanteile der jeweiligen Abteilung der Regelsatzverordnung tatsächlich hatte und durch Selbsthilfe oder Hilfe Dritter gedeckt hat; es ist vielmehr von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Differenz zwischen der nach dem AsylbLG und der nach dem SGB XII pauschalierten Leistung in voller Höhe nachzuzahlen und nicht auf eine konkrete Bedarfsdeckung im Einzelfall abzustellen und im Übrigen nur einen Spitzbetrag für im Regelsatz enthaltene Ansparbeträge nachzuzahlen. Eine andere Auffassung liefe, wovon das LSG zu Recht ausgeht, der gesetzlichen Pauschalierung zuwider. Da die Bedarfslagen gesetzlich normativ über Regelsätze bestimmt werden, ist auch der Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht zu folgen, wonach bei der nachträglichen Leistungsgewährung zu berücksichtigen sein soll, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet, den diese Leistungen ermöglichen sollen, jederzeit enden kann und deshalb keine Ansparbeträge nachträglich zu gewähren sein sollen (Urteil vom 14.1.2011 - L 7 AY 8/09). Diese Rechtsprechung verkennt zudem, dass Analogleistungen gerade wegen einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts erbracht werden.

17

Die von der Beklagten behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Analogleistungsempfängern, die die Leistung regelgerecht erhalten haben, liegt nicht vor. Derjenige, dem höhere Leistungen vorenthalten wurden und der einen Antrag nach § 44 SGB X stellt, soll in der Gesamtschau keine höheren Leistungen als derjenige erhalten, der nach Ablauf der Vorbezugszeit Analogleistungen sofort, also nicht nach Korrektur bestandskräftiger Bescheide, bezogen hat. Die in Anwendung des § 44 SGB X damit verbundenen Schwierigkeiten sind Ausfluss der Zugunstenregelung und in Kauf zu nehmen; Praktikabilitätsgesichtspunkte rechtfertigen es - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nicht, von der Anwendung des § 44 SGB X gänzlich abzusehen. Kann etwa ein konkreter Betrag für erbrachte Einmal- oder Sachleistungen nicht (mehr) ermittelt werden, ist der geldwerte Betrag für die erbrachte Leistung deshalb ggf entsprechend § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen.

18

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (SozR 4-3520 § 9 Nr 1) klargestellt, dass höhere Leistungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die nach §§ 3 ff AsylbLG gewährten Leistungen in der Summe niedriger sind als die Leistungen, die ihm in entsprechender Anwendung des SGB XII zugestanden hätten. Etwaige Einmalleistungen, die nach §§ 3 ff AsylbLG erbracht wurden, nach dem SGB XII jedoch von der Regelsatzleistung erfasst werden, bleiben deshalb nicht unberücksichtigt, sondern sind naturgemäß bei dem Gesamtvergleich in Ansatz zu bringen. Dabei auftretende Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Systematik der beiden Leistungssysteme sind hinzunehmen und im Einzelfall durch eine realitätsnahe und praktikable Lösung zu bewältigen. Dementsprechend hat das LSG zu Recht unter Ziff 3 Satz 2 des Teilvergleichs die in dem gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum geleisteten Beihilfen für einmalige Bedarfe aufgeführt und bestimmt, dass diese in Abzug zu bringen sind. Werden also nur für Teilzeiträume höhere Leistungen geltend gemacht, ist mit Rücksicht auf den Zukunfts- und Vergangenheitsbezugs des Regelsatzes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Geldwert der im Gesamtzeitraum (mit rechtswidrig zu geringer Leistung, begrenzt auf den Zeitraum des § 44 Abs 4 SGB X) erbrachten einmaligen Leistungen durch die Anzahl seiner Monate zu dividieren und der auf den Monat entfallende Teil für jeden Monat, für den eine Nachzahlung geltend gemacht wird, von der Differenz der nach § 3 AsylbLG erbrachten Leistung und der nach § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII zu erbringenden pauschalierten Regelleistung in Abzug zu bringen. Es ist also kein Gebrauchszeitraum im Einzelfall zu bestimmen.

19

Für die Krankenbehandlung nach § 4 Abs 1 AsylbLG gelten allerdings andere Kriterien. Im Falle eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm den Regelungen des SGB XII wäre dem Kläger Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die zuständige Krankenkasse zu gewähren gewesen, die keine Leistung nach dem SGB XII ist(SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 16). Die Leistungen nach dem SGB V können mithin nicht per se in die Vergleichsberechnung einbezogen werden. Leistungen nach § 4 AsylbLG werden allerdings anders als die nach § 264 Abs 2 SGB V, weil dort Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu erbringen sind(BSG, Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - RdNr 13), ohne finanzielle Eigenbeteiligung erbracht (vgl nur Frerichs in juris PK-SGB XII, § 4 AsylbLG RdNr 38). Deshalb sind etwaige Zuzahlungen, die der Kläger als Bezieher von Analogleistungen zu erbringen gehabt hätte, im Wege der Gesamtschau als ersparte Aufwendungen und damit im Ergebnis als Leistungen nach dem AsylbLG bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.

20

Die nachträgliche Erbringung von Leistungen setzt allerdings voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des SGB II ununterbrochen fortbesteht; ist die Bedürftigkeit nur temporär oder auf Dauer entfallen, scheidet eine Nachzahlung in der Regel aus (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 RdNr 21). Wie im Sozialhilferecht allgemein ist im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X also nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach früherer Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Hilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit entfallen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz (BSG aaO). Dies wird das LSG nach der Zurückverweisung prüfen müssen. Sollten danach Leistungen ggf überhaupt nicht mehr zu erbringen sein, steht dies auch einem Anspruch auf die Rücknahme rechtswidrig zu geringer bestandskräftiger Leistungsbewilligungen nach § 44 Abs 1 SGB X entgegen(BSG, aaO, RdNr 22).

21

Ein Rückgriff auf § 330 Abs 1 2. Alt SGB III (Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts lediglich ab Bestehen einer stRspr) ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zulässig. Anders als § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), der eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 SGB III vorsieht, enthält weder das SGB XII noch das AsylbLG eine vergleichbare Regelung. Im Gegenteil, die entsprechende Anwendung von § 44 SGB X resultiert allein aus dem Anwendungsbefehl in § 9 Abs 3 AsylbLG. Das AsylbLG gilt nämlich nicht als besonderer Teil des SGB (vgl § 68 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I), mit der Folge, dass ohne § 9 Abs 3 AsylbLG nicht einmal die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X(vgl § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X) - geschweige denn die des SGB III -, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG Anwendung finden würden (Groth in jurisPK-SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 32). Im Übrigen dürfte eine Anwendung von § 330 Abs 1 SGB III ohnehin an der dafür erforderlichen "einheitlichen Praxis" scheitern. Diese setzt nämlich eine bundeseinheitliche Handhabung der Leistungsträger des AsylbLG voraus, an der erhebliche Zweifel bestehen, die zu Lasten des Leistungsträgers gehen würden (vgl: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - RdNr 14 ff mwN; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57; kritisch zur Rspr des BSG im Rahmen des SGB II Groth, juris PraxisReport Sozialrecht 15/2011 Anm 2; vgl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R).

22

Für eine analoge Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt SGB III besteht ebenfalls kein Raum, nachdem der Gesetzgeber seine Anwendung nicht einmal im SGB XII vorgesehen hat. Die Vorschrift des § 330 Abs 1 SGB III trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass wegen der Fehlerträchtigkeit des Behördenhandelns im von der Norm erfassten Rechtsbereich massenhafte Wiederaufnahmen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren vermieden werden sollen (vgl BSG, aaO, mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 10 S 36; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 2, Stand August 2007 und RdNr 19, Stand Mai 2007). Außer im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie in dem 2007 eingefügten § 100 Abs 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) mit dessen § 330 Abs 1 Alt 1 SGB III (Rücknahme für die Zeit nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; vgl dazu BT-Drucks 16/3794, S 37 zu Art 1 Nr 30) vergleichbaren Regelung hat der Gesetzgeber offenbar keine Notwendigkeit einer § 330 Abs 1 SGB III entsprechenden Beschränkung gesehen. Von einer ungewollten Gesetzeslücke und einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung für eine Analogie kann damit nicht ausgegangen werden.

23

Ob andererseits eine analoge Anwendung des ab 1.4.2011 geltenden § 116a SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG möglich ist, wonach für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, bedarf keiner Entscheidung. Zwar besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern (BSG SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6), sodass eine entsprechende Anwendung von § 116a SGB XII nicht von vorneherein ausscheidet, wenn aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands das Gesetz lückenhaft ist(vgl dazu aber Groth, aaO, RdNr 34.1, der eine Regelungslücke verneint), und die Lücke im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden kann. Jedoch findet § 116a SGB XII aus Gründen des Vertrauensschutzes nach der Übergangsregelung des § 136 SGB XII ohnehin nicht auf Anträge Anwendung, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Würde man eine analoge Anwendung bejahen, müsste auch diese Regelung analog gelten.

24

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09). Angesichts der Zurückverweisung erübrigen sich gegenwärtig entsprechende Ausführungen; erhält der Kläger rückwirkend die von ihm begehrten Analogleistungen, stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der angesprochenen Regelung nicht.

25

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008.

2

Der 1982 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger; er lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohnung in R Bis zum 29.2.2008 hat er monatliche Leistungen nach § 3 AsylbLG durch die Beklagte erhalten; mit Wirkung ab 1.3.2008 "stellte" die Beklagte die Leistungsgewährung wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund Einkommens des Vaters "ein" (Bescheid vom 3.3.2008). Danach war der Kläger von April 2008 bis 18.6.2010 beschäftigt und erzielte (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) ein Nettoeinkommen in schwankender Höhe zwischen 571,63 Euro und 901,76 Euro. Nach dem Ende der Beschäftigung erhielt er zunächst wegen einer eingetretenen Sperrzeit statt Arbeitslosengeld (Alg) Alg II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und erst nach Ablauf der Sperrzeit Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von 16,14 Euro kalendertäglich. Der Kläger ist (nach den Feststellungen des LSG) "zwischenzeitlich" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland) nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz.

3

Auf einen im März 2009 gestellten Antrag, nachträglich Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu gewähren, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 weitere Leistungen (nur) in Höhe von 32 Euro monatlich (insgesamt 1216 Euro); einen weiter gehenden Anspruch lehnte sie wegen eines fehlenden Nachholbedarfs ab (Bescheid vom 26.5.2009; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2009). Die auf höhere bzw auf Analog-Leistungen gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2010; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2011).

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen statt der bestandskräftig zugestandenen Grundleistungen bestehe in Anwendung des § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht. Ein Nachzahlungsanspruch ergebe sich nur bei fortbestehender Notlage; diese sei bei einem temporären oder auf Dauer eingetretenen Wegfall der Bedürftigkeit - wie beim Kläger wegen der ab April 2008 in der Beschäftigung erzielten Verdienste - zu verneinen. Ohne Bedeutung sei, dass die Bewilligung überhaupt von Leistungen durch die Beklagte damit nicht im Einklang stehe. Auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundleistung könne der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen; eine Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)könne sich überhaupt nicht auswirken.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG eine Nachzahlung in der Regel abzulehnen, wenn die Bedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen sei. Ein Regelfall sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verneinen; denn die gewährten Grundleistungen seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Außerdem habe die Beklagte mit der nachträglichen Leistungsgewährung - wenn auch in geringerer Höhe - den Anspruch dem Grunde nach bereits anerkannt, sodass das Entfallen der Bedürftigkeit überhaupt nicht mehr geprüft werden dürfe. Die Rechtsprechung des BSG enthalte zudem Wertungswidersprüche.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid vom 26.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung entgegenstehender Bescheide für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 höhere Leistungen zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzt, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) nicht entschieden werden.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 26.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte darin die Bewilligung höherer Leistungen unter entsprechender Änderung bestandskräftiger Bescheide abgelehnt hat. Gegen jenen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1). Ggf wird das LSG dafür jedoch die von der Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

11

Es ist bereits nicht sicher nachvollziehbar, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 3 SGB X(vgl dazu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 13: keine Anwendung auf Verbandszuständigkeit) für die Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide und die daraus resultierende Leistungsgewährung zuständig ist. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG sind nach § 10 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087) grundsätzlich die Gemeinden; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 10a AsylbLG. Danach ist zuständig diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist; (nur) im Übrigen (bei fehlender Verteilung bzw Zuweisung) ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs 1 Satz 1 und 2 AsylbLG). Der Kläger wohnt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten; den Feststellungen des LSG ist indes nicht zu entnehmen, ob er dorthin auch verteilt oder zugewiesen worden ist. Zwar spricht vieles für eine Zuständigkeit der Beklagten, in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ist es jedoch für den Senat nicht.

12

Ähnlich ist die Situation, soweit es die Voraussetzungen des § 44 SGB X betrifft. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen - wenn auch hier vieles dafür spricht - jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, ob die Bedürftigkeit des Klägers nach dem 29.2.2008 entfallen ist. Wäre dies der Fall, müsste die Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats (dazu später) höhere Leistungen als die bewilligten überhaupt nicht erbringen, sodass auch keine höheren als die nachträglich bewilligten Leistungen zustehen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit dieser Bewilligung einen Anspruch auf Analog-Leistungen nicht bereits dem Grunde nach anerkannt. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats und des BSG, dass bei einem Streit um die Höhe der Leistungen alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach zu prüfen sind; denn in Bindung erwächst lediglich der Verfügungssatz über die Leistungsbewilligung selbst, nicht die Begründung dafür bzw tragende Elemente (vgl nur im Ergebnis BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22; grundlegend und allgemein BSGE 75, 235 ff = SozR 3-4100 § 100 Nr 5 mwN).

13

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen (hier: Leistungen nach dem AsylbLG) zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen; dies wäre jedoch nicht erforderlich, wenn, wovon das LSG ausgegangen ist, die Bedürftigkeit des Klägers nach dem streitbefangenen Zeitraum entfallen ist.

14

Hierzu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.6.2011 (SozR 4-1300 § 44 Nr 22) unter Fortführung seiner Rechtsprechung für das Sozialhilferecht (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) ausgeführt, es genüge für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen über § 44 SGB X auch nach dem AsylbLG nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) müsse vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienten(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 13) und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten (vgl hierzu auch BSGE 101, 49 ff RdNr 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit grundsätzlich aus(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 20; BSGE 104, 213 ff RdNr 21 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Bei zu erbringenden Monatsleistungen - wie hier entweder nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG (dazu später) - genügt ein Entfallen für einen Monat (vgl zum Monatsprinzip: §§ 19 ff SGB II, §§ 27 ff SGB XII, § 3 AsylbLG).

15

Soweit der Kläger der oben bezeichneten Rechtsprechung des Senats Wertungswidersprüche und einen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) vorwirft, sind diese Gesichtspunkte bereits ausführlich in den kritisierten Urteilen berücksichtigt. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hinsichtlich des Normverständnisses des Senats und der modifizierten Anwendung der Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvR 1263/11 -, juris RdNr 14 ff).

16

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, die Rechtsprechung des Senats erfasse nur den Regelfall, ein solcher liege hier jedoch wegen der verfassungswidrig zu niedrigen Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht vor, kann dem ebenso wenig gefolgt werden; insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Bundesgesetzblatt I 1715 ff) abgeleitet werden. In dieser Entscheidung hat das BVerfG sogar ausdrücklich eine Rückwirkung der von ihm selbst geschaffenen Übergangsregelung für höhere Geldleistungen in Form von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 begrenzt (RdNr 139); die vom Kläger begehrte Leistung betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008. Zudem hat das BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung des § 44 SGB X in Bezug auf die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Grundleistungen mit dem GG bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen sei(BVerfG aaO) und damit verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Die vom Kläger vorrangig geltend gemachten Analog-Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB XII erbracht werden, werden von der Entscheidung des BVerfG ohnedies nicht berührt. Sie sind in entsprechender Anwendung des SGB XII zu erbringen und damit höher als die Geldleistungen nach § 3 AsylbLG.

17

Die Beantwortung der Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers im Anschluss an den streitbefangenen Zeitraum zumindest zeitweise (für einen Monat) weggefallen ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus des Klägers, der die Anwendung des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG determiniert (§ 7 Abs 1 SGB II, § 23 Abs 2 SGB XII, § 1 AsylbLG); daraus ergibt sich auch der Maßstab für die Bedürftigkeit. Mit anderen Worten: Solange der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG erfüllte, unterfiel er wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 SGB II bzw des § 23 Abs 2 SGB XII weder dem System des SGB II noch dem des SGB XII; ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG nicht mehr vorlagen, beurteilt sich die Bedürftigkeit bei Erwerbsfähigkeit - was wohl der Fall war, aber ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht beurteilt werden kann - nach den Vorschriften des SGB II, bei fehlender Erwerbsfähigkeit denen des SGB XII. Letzteres würde auch gelten, wenn die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG für die Gewährung von Analog-Leistungen vorlägen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Bedürftigkeit des Klägers nach allen drei Regelungssystemen entfallen wäre. Selbst wenn die Entscheidung des LSG im Ergebnis richtig sein dürfte, so enthält sie doch keine eigenen Feststellungen über die Kosten der Unterkunft, zu dem für Freibeträge aus Erwerbseinkommen maßgeblichen Bruttoeinkommen, zu den berufsbedingten Aufwendungen und absetzbaren Versicherungen. Die Angabe, welche Bedarfe die Beklagte ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, ersetzt diese Feststellungen nicht.

18

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.

2

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.

3

Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.

5

Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

10

Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.

11

Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).

12

Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.

13

Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.

14

Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.

15

Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).

16

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

I.

2

1. Der Leistungsträger hatte jeweils Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von Januar 2005 bis August 2007 festgestellt. Mit ihrem Antrag vom 12. Januar 2009 begehrten sie jeweils im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, unter Rücknahme der diesbezüglich bindend gewordenen Verwaltungsakte, die Feststellung eines Rechts auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII. Dies lehnte der Verwaltungsträger ab.

3

2. Das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2010 ab. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurück. Beide Gerichte stützten sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R, NVwZ-RR 2010, S. 362), wonach zwar eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich möglich sei. Doch sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Deshalb müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus. Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern hätte die Bedürftigkeit nicht ununterbrochen fortbestanden. Über den letzten Tag des Leistungsbezugs hinaus bis zum Tag der Antragstellung auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsakte hätte der Bedarf überwiegend durch Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld und Kindergeld gesichert werden können.

4

Die Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 8. April 2011 als unbegründet zurück. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer habe es zur Kenntnis genommen. Es habe in der angefochtenen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass ihr nicht gefolgt werde.

5

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Sie tragen im Wesentlichen vor, das Prozesskostenhilfegesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Denn die Entscheidung in der Hauptsache hänge von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich zwar für das Gebiet des Sozialhilferechts, nicht aber für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts abschließend geklärten Rechtsfrage ab. Die zugrunde liegende Konstellation sei zudem Gegenstand eines beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens. Mit der Ablehnung ihres Antrags sei die Rechtsverfolgung unter Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit in das Nebenverfahren verlagert worden. Die angefochtenen Entscheidungen ließen zudem eine Auseinandersetzung mit der von ihnen vorgetragenen Rechtsauffassung vermissen und verletzten sie daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte hätten sich nur damit befasst, ob Bedürftigkeit nach Ende des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ununterbrochen fortbestanden habe. Sie hätten jedoch die Frage aufgeworfen, ob Bedürftigkeit die ganze Zeit vorgelegen haben müsse oder lediglich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz.

II.

7

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

8

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr der Beschluss des Landessozialgerichts vom 8. April 2011 angegriffen wurde.

9

In diesem Umfang ist sie nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehen nicht näher auf diese Entscheidung ein. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch sie gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen worden sein soll.

10

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.

11

a) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.

12

aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).

13

bb) Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, den Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich den Unbemittelten - wie den Gegenparteien - bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung ihrer eigenen Rechtsstandpunkte. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).

14

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht - der Sache nach - das Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage verneint haben.

15

Die das Sozialverwaltungsverfahren betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 44 SGB X), mit denen die Feststellung eines Rechts von Hilfebedürftigen auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, und die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit möglich ist, ist zwar nur für das Sozialhilferecht höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362). Die Beantwortung dieser Frage für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts erscheint allerdings nicht in dem erwähnten Sinne als schwierig, da diese Entscheidung des Bundessozialgerichts und die weitere Entscheidung vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R, NVwZ-RR 2009, S. 243) auch hier als Auslegungshilfen dienen.

16

Das Bundessozialgericht hat für den Bereich des Sozialhilferechts entschieden, dass eine Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte, mit denen die Feststellung eines Rechts auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB X möglich sei (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <363> m.w.N.). Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene (sog. "Gegenwärtigkeitsprinzip"). Deshalb müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <363>). Bestünde Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder zwischenzeitlich des SGB II ununterbrochen fort, seien Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich zu erbringen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <364>). Sei die Bedürftigkeit allerdings inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen, etwa weil entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben worden sei, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <364>). Der effektive Rechtsschutz müsse bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber dieser Besonderheit des Sozialhilferechts zurücktreten.

17

In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht für die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 44 SGB X maßgeblich darauf abgestellt, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Diesen Aktualitätsgrundsatz berücksichtigt das Bundessozialgericht auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts, jedenfalls soweit Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII begehrt werden (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, NVwZ-RR 2009, S. 243 <248>).

18

Es ist daher im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung gegebene Auslegungshilfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht der Sache nach die Rechtsfrage als nicht schwierig angesehen haben. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer begehrten im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) - unter Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte - gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII höhere als die bereits bewilligten Leistungen.

19

Dem steht in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen, dass beim Bundessozialgericht ein Verfahren anhängig ist, das die im Ausgangsverfahren noch ungeklärte Rechtsfrage zum Gegenstand hat (B 7 AY 4/11 R). Denn die Revision wurde im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 139/10, juris) zugelassen. Hieran ist das Bundessozialgericht gebunden (§ 160 Abs. 1, Abs. 3 SGG). Anders wäre zu entscheiden, wenn das oberste Bundesgericht - auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin - die Revision selbst zugelassen hätte (§ 160a SGG). Damit hätte es selbst signalisiert, dass noch Klärungsbedarf besteht.

20

b) Weder durch die Entscheidung des Sozialgerichts noch durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2010 wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

21

Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>).

22

Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden. Das Landessozialgericht hat im Beschluss vom 8. April 2011 ausgeführt, dass es die mit der Beschwerdebegründung zentral vorgetragene Rechtsauffassung nicht teile, höchstrichterlich sei nicht geklärt, ob Bedürftigkeit für einen Anspruch aus § 44 SGB X die ganze Zeit vorgelegen haben müsse oder lediglich zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Nach seiner Auffassung müsse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Bedürftigkeit über den Leistungsbezug hinaus ununterbrochen vorgelegen haben. Folglich hat spätestens das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 8. April 2011 das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.

2

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.

3

Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.

5

Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

10

Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.

11

Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).

12

Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.

13

Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.

14

Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.

15

Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).

16

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, vorrangig statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nachträglich zu erbringende höhere sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von März bis Juni 2007.

2

Der Kläger ist 1992 im Kosovo geboren. Er reiste am 17.2.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezog seitdem (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) neben mehreren Einzelbeihilfen ununterbrochen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im streitbefangenen Zeitraum monatlich 199,40 Euro. Im Februar 2009 beantragte er rückwirkend ab 1.1.2005 höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog Analogleistungen). Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 17.2.2007 bis 31.8.2009 weitere Leistungen unter Anwendung des § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 748,45 Euro(Bescheid vom 31.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009); insoweit könnten höhere als früher bewilligte Leistungen erst ab 17.2.2007 erbracht werden, weil er erst ab diesem Zeitraum die 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG für den Bezug von Analogleistungen erfülle. Bei der Höhe der Leistungen sei zudem der Aktualitätsgrundsatz zu beachten; nicht mehr bestehende Bedarfe seien nicht zu decken. In diesem Zusammenhang prüfte die Beklagte für jede Abteilung der Regelsatzverordnung des SGB XII, welcher Bedarfsanteil einem aktuellen Bedarf zuzuordnen ist, der nicht mehr gedeckt werden könne, und welche Bedarfsanteile auf Ansparbeträge und einmalige Bedarfe entfallen, die einen Nachholbedarf rechtfertigten.

3

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat "den Bescheid der Beklagten vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009 abgeändert" und die Beklagte verurteilt, "die dem Kläger bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für ihn geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG" (Urteil vom 18.1.2010). Nach Beschränkung des streitigen Zeitraums durch Teilvergleich vom 17.5.2010 auf die Monate März bis Juni 2007 hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2010) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass bei pauschal gedeckten Bedarfen im Falle rechtswidrig zu niedrig gewährter Leistungen regelmäßig ohne nähere Prüfung von noch fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nachzahlungen aufgrund dieser Vorschrift könnten nur insoweit erbracht werden, als noch aktuell ein tatsächlicher Bedarf bestehe. Einen solchen Bedarf bis zur Höhe der begehrten vollen Differenz zum Regelsatz des SGB XII habe der Kläger nicht dargelegt. Die Rechtsauffassung des LSG hätte zur Folge, dass der Differenzbetrag zwischen den Grundleistungen und den Analogleistungen in voller Höhe als Ansparbedarf zuerkannt würde, was auf eine nach dem Gesetzeszweck gerade nicht beabsichtigte Entschädigung hinauslaufe; zudem sei der Differenzbetrag höher als der im Rahmen der Pauschalierung kalkulierte Ansparbedarf. Im Ergebnis führe die Entscheidung des LSG zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten, die eine Nachzahlung für die Vergangenheit erhielten gegenüber denen, die durchgängig Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hätten, weil letztere ihre Regelleistung für ihren laufenden und einmaligen Bedarf aufgebraucht hätten und Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff AsylbLG aufgrund der vom SGB XII abweichenden Systematik Leistungen erhielten, die Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG unter Verweis auf die Regelsatzleistungen verweigert werden müssten. Im Übrigen biete sich eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit dessen Leistungsbeschränkungen an. Schließlich sei der ab 1.4.2011 geltende § 116a SGB XII zu beachten, der rückwirkende Leistungen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorsehe; dies müsse auch für Leistungen nach dem AsylbLG gelten.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Zeit vom März bis Juni 2007 betroffen ist.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht entscheiden. Abgesehen davon, dass das LSG die (Leistungs-)Bescheide, deren Bestandskraft nach § 44 SGB X durchbrochen werden soll, überhaupt nicht aufgeführt hat, trifft es insbesondere keine Feststellungen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob bei deren Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X rückwirkend (noch) höhere Leistungen abgelehnt hat. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-4200 § 122 Nr 8 RdNr 9; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 29 mwN; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007). Mit welchen bestandskräftigen, von der Beklagten aufzuhebenden Bescheiden - deren Abänderung der Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgt - Leistungen für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bewilligt wurden, lässt sich den Feststellungen des LSG allerdings nicht entnehmen. Diese wird das LSG nachzuholen haben und den insoweit falschen Tenor des SG-Urteils (fehlende Verurteilung der Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide) ggf entsprechend korrigieren müssen. Einer Korrektur bedarf der Tenor der Entscheidung des SG auch ggf deshalb, weil es sich in der Sache um einen Höhenstreit handelt und die Beklagte bei einer erfolgreichen Klage zur Zahlung "höherer Leistungen" zu verurteilen ist (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Tenor des SG-Urteils enthält diesen Passus nicht.

10

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet(BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Über die Rücknahme entscheidet (nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts) die zuständige Behörde (§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 44 RdNr 37). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X sind nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087 -, zuletzt geändert durch Art 20 des Gesetzes vom 8.12.2009 - GVBl 765) die Gemeinden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist (§ 10a Abs 1 Satz 1). Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist (vgl dazu Groth in juris PraxisKommentar SGB XII , § 10a AsylbLG RdNr 21 f), ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Ob die Beklagte danach zuständig ist, kann mangels Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen des § 10a Abs 1 AsylbLG nicht beurteilt werden. Auch diese wird das LSG ggf nachzuholen haben.

11

Ob die bestandskräftigen Leistungsbewilligungen nach § 3 AsylbLG rechtswidrig waren und deshalb einer rückwirkenden Korrektur unterliegen, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu entscheiden. Den Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatte, also zu den Leistungsberechtigten iS des § 1 AsylbLG gehörte und - unterstellt, er unterfällt dem Personenkreis des § 1 AsylbLG - ob ab 17.2.2007 in seiner Person die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllt sind.

12

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben(dazu eingehend BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Den nach § 163 SGG bindenden (aber möglicherweise falschen) Feststellungen des LSG lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger ab 17.2.2004 durchgehend Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben soll, sodass ab 17.2.2007 die sog Vorbezugszeit von 36 Monaten mit Leistungen nach § 3 AsylbLG iS von § 2 Abs 1 AsylbLG erfüllt gewesen wäre; Feststellungen des LSG zu einer möglichen rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer fehlen hingegen. Zwar gibt das LSG an, dass der Kläger "mangels rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland" sämtliche Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in der bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung erfülle; die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ersetzt aber nicht die hierfür erforderlichen Feststellungen. Nach Aktenlage war der Kläger in der Zeit vom 1.6.2005 bis 15.12.2005 untergetaucht und erhielt (erst) ab dem 15.12.2006 wieder Leistungen nach dem AsylbLG. Ob er unter diesen Voraussetzungen tatsächlich die Vorbezugszeit erfüllt hat (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 18 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob ein Anspruch auf Analogleistungen unabhängig von der Vorbezugszeit wegen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer sogar ganz ausscheidet (dazu BSG, aaO, RdNr 32 ff), wird das LSG zu prüfen haben. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum minderjährig war, stellt sich zudem die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 AsylbLG vorliegen(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Sollte das LSG nach der Zurückverweisung zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Anspruch auf Analogleistungen nicht bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger (unter Anwendung unten aufgeführter Grundsätze) einen Anspruch auf höhere, nachträglich zu erbringende Grundleistungen hat.

13

Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass - unterstellt, der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Analogleistungen - ihm nach § 44 Abs 4 SGB X grundsätzlich die Differenz zwischen den erbrachten Grundleistungen und dem Regelsatz nachzuzahlen ist. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 4 SGB X sind jedenfalls erfüllt; danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw der Antragstellung erbracht.

14

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") ausgeführt, den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts sei Rechnung zu tragen und im Bereich der Sozialhilfe müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Sozialhilfeleistungen seien deshalb für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Leistung ihren Zweck noch erfüllen könne. Seien Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden und habe der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert habe, könne, soweit Hilfebedürftigkeit noch aktuell bestehe (s dazu unten), die Leistung ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei (BSGE 104, 213 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

15

Nichts anderes kann für Leistungen nach dem AsylbLG gelten, weil sie wie die Sozialhilfe der Existenzsicherung dienen und deshalb für ihre nachträgliche Erbringung dieselben Grundsätze gelten. Soweit es Analogleistungen betrifft, kommt hinzu, dass § 2 AsylbLG sogar eine entsprechende Anwendung des SGB XII vorsieht, wobei dahinstehen kann, ob bzw inwieweit darin eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung zu sehen ist(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob überhaupt eine solche Systematisierung möglich und erforderlich ist.

16

Für pauschalierte Leistungen, die - wie hier der Regelsatz des SGB XII, der nach § 23 SGB XII auch Ausländern zu zahlen ist - typisierend von einem Bedarf ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung verzichtet werden müsse, weil die Pauschale nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnehme(BSGE 104, 213 ff RdNr 20 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Dies bedeutet: Auch der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte muss nicht nachweisen, dass er konkrete Bedarfsanteile der jeweiligen Abteilung der Regelsatzverordnung tatsächlich hatte und durch Selbsthilfe oder Hilfe Dritter gedeckt hat; es ist vielmehr von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Differenz zwischen der nach dem AsylbLG und der nach dem SGB XII pauschalierten Leistung in voller Höhe nachzuzahlen und nicht auf eine konkrete Bedarfsdeckung im Einzelfall abzustellen und im Übrigen nur einen Spitzbetrag für im Regelsatz enthaltene Ansparbeträge nachzuzahlen. Eine andere Auffassung liefe, wovon das LSG zu Recht ausgeht, der gesetzlichen Pauschalierung zuwider. Da die Bedarfslagen gesetzlich normativ über Regelsätze bestimmt werden, ist auch der Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht zu folgen, wonach bei der nachträglichen Leistungsgewährung zu berücksichtigen sein soll, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet, den diese Leistungen ermöglichen sollen, jederzeit enden kann und deshalb keine Ansparbeträge nachträglich zu gewähren sein sollen (Urteil vom 14.1.2011 - L 7 AY 8/09). Diese Rechtsprechung verkennt zudem, dass Analogleistungen gerade wegen einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts erbracht werden.

17

Die von der Beklagten behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Analogleistungsempfängern, die die Leistung regelgerecht erhalten haben, liegt nicht vor. Derjenige, dem höhere Leistungen vorenthalten wurden und der einen Antrag nach § 44 SGB X stellt, soll in der Gesamtschau keine höheren Leistungen als derjenige erhalten, der nach Ablauf der Vorbezugszeit Analogleistungen sofort, also nicht nach Korrektur bestandskräftiger Bescheide, bezogen hat. Die in Anwendung des § 44 SGB X damit verbundenen Schwierigkeiten sind Ausfluss der Zugunstenregelung und in Kauf zu nehmen; Praktikabilitätsgesichtspunkte rechtfertigen es - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nicht, von der Anwendung des § 44 SGB X gänzlich abzusehen. Kann etwa ein konkreter Betrag für erbrachte Einmal- oder Sachleistungen nicht (mehr) ermittelt werden, ist der geldwerte Betrag für die erbrachte Leistung deshalb ggf entsprechend § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen.

18

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (SozR 4-3520 § 9 Nr 1) klargestellt, dass höhere Leistungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die nach §§ 3 ff AsylbLG gewährten Leistungen in der Summe niedriger sind als die Leistungen, die ihm in entsprechender Anwendung des SGB XII zugestanden hätten. Etwaige Einmalleistungen, die nach §§ 3 ff AsylbLG erbracht wurden, nach dem SGB XII jedoch von der Regelsatzleistung erfasst werden, bleiben deshalb nicht unberücksichtigt, sondern sind naturgemäß bei dem Gesamtvergleich in Ansatz zu bringen. Dabei auftretende Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Systematik der beiden Leistungssysteme sind hinzunehmen und im Einzelfall durch eine realitätsnahe und praktikable Lösung zu bewältigen. Dementsprechend hat das LSG zu Recht unter Ziff 3 Satz 2 des Teilvergleichs die in dem gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum geleisteten Beihilfen für einmalige Bedarfe aufgeführt und bestimmt, dass diese in Abzug zu bringen sind. Werden also nur für Teilzeiträume höhere Leistungen geltend gemacht, ist mit Rücksicht auf den Zukunfts- und Vergangenheitsbezugs des Regelsatzes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Geldwert der im Gesamtzeitraum (mit rechtswidrig zu geringer Leistung, begrenzt auf den Zeitraum des § 44 Abs 4 SGB X) erbrachten einmaligen Leistungen durch die Anzahl seiner Monate zu dividieren und der auf den Monat entfallende Teil für jeden Monat, für den eine Nachzahlung geltend gemacht wird, von der Differenz der nach § 3 AsylbLG erbrachten Leistung und der nach § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII zu erbringenden pauschalierten Regelleistung in Abzug zu bringen. Es ist also kein Gebrauchszeitraum im Einzelfall zu bestimmen.

19

Für die Krankenbehandlung nach § 4 Abs 1 AsylbLG gelten allerdings andere Kriterien. Im Falle eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm den Regelungen des SGB XII wäre dem Kläger Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die zuständige Krankenkasse zu gewähren gewesen, die keine Leistung nach dem SGB XII ist(SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 16). Die Leistungen nach dem SGB V können mithin nicht per se in die Vergleichsberechnung einbezogen werden. Leistungen nach § 4 AsylbLG werden allerdings anders als die nach § 264 Abs 2 SGB V, weil dort Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu erbringen sind(BSG, Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - RdNr 13), ohne finanzielle Eigenbeteiligung erbracht (vgl nur Frerichs in juris PK-SGB XII, § 4 AsylbLG RdNr 38). Deshalb sind etwaige Zuzahlungen, die der Kläger als Bezieher von Analogleistungen zu erbringen gehabt hätte, im Wege der Gesamtschau als ersparte Aufwendungen und damit im Ergebnis als Leistungen nach dem AsylbLG bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.

20

Die nachträgliche Erbringung von Leistungen setzt allerdings voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des SGB II ununterbrochen fortbesteht; ist die Bedürftigkeit nur temporär oder auf Dauer entfallen, scheidet eine Nachzahlung in der Regel aus (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 RdNr 21). Wie im Sozialhilferecht allgemein ist im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X also nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach früherer Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Hilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit entfallen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz (BSG aaO). Dies wird das LSG nach der Zurückverweisung prüfen müssen. Sollten danach Leistungen ggf überhaupt nicht mehr zu erbringen sein, steht dies auch einem Anspruch auf die Rücknahme rechtswidrig zu geringer bestandskräftiger Leistungsbewilligungen nach § 44 Abs 1 SGB X entgegen(BSG, aaO, RdNr 22).

21

Ein Rückgriff auf § 330 Abs 1 2. Alt SGB III (Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts lediglich ab Bestehen einer stRspr) ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zulässig. Anders als § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), der eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 SGB III vorsieht, enthält weder das SGB XII noch das AsylbLG eine vergleichbare Regelung. Im Gegenteil, die entsprechende Anwendung von § 44 SGB X resultiert allein aus dem Anwendungsbefehl in § 9 Abs 3 AsylbLG. Das AsylbLG gilt nämlich nicht als besonderer Teil des SGB (vgl § 68 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I), mit der Folge, dass ohne § 9 Abs 3 AsylbLG nicht einmal die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X(vgl § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X) - geschweige denn die des SGB III -, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG Anwendung finden würden (Groth in jurisPK-SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 32). Im Übrigen dürfte eine Anwendung von § 330 Abs 1 SGB III ohnehin an der dafür erforderlichen "einheitlichen Praxis" scheitern. Diese setzt nämlich eine bundeseinheitliche Handhabung der Leistungsträger des AsylbLG voraus, an der erhebliche Zweifel bestehen, die zu Lasten des Leistungsträgers gehen würden (vgl: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - RdNr 14 ff mwN; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57; kritisch zur Rspr des BSG im Rahmen des SGB II Groth, juris PraxisReport Sozialrecht 15/2011 Anm 2; vgl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R).

22

Für eine analoge Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt SGB III besteht ebenfalls kein Raum, nachdem der Gesetzgeber seine Anwendung nicht einmal im SGB XII vorgesehen hat. Die Vorschrift des § 330 Abs 1 SGB III trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass wegen der Fehlerträchtigkeit des Behördenhandelns im von der Norm erfassten Rechtsbereich massenhafte Wiederaufnahmen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren vermieden werden sollen (vgl BSG, aaO, mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 10 S 36; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 2, Stand August 2007 und RdNr 19, Stand Mai 2007). Außer im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie in dem 2007 eingefügten § 100 Abs 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) mit dessen § 330 Abs 1 Alt 1 SGB III (Rücknahme für die Zeit nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; vgl dazu BT-Drucks 16/3794, S 37 zu Art 1 Nr 30) vergleichbaren Regelung hat der Gesetzgeber offenbar keine Notwendigkeit einer § 330 Abs 1 SGB III entsprechenden Beschränkung gesehen. Von einer ungewollten Gesetzeslücke und einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung für eine Analogie kann damit nicht ausgegangen werden.

23

Ob andererseits eine analoge Anwendung des ab 1.4.2011 geltenden § 116a SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG möglich ist, wonach für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, bedarf keiner Entscheidung. Zwar besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern (BSG SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6), sodass eine entsprechende Anwendung von § 116a SGB XII nicht von vorneherein ausscheidet, wenn aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands das Gesetz lückenhaft ist(vgl dazu aber Groth, aaO, RdNr 34.1, der eine Regelungslücke verneint), und die Lücke im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden kann. Jedoch findet § 116a SGB XII aus Gründen des Vertrauensschutzes nach der Übergangsregelung des § 136 SGB XII ohnehin nicht auf Anträge Anwendung, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Würde man eine analoge Anwendung bejahen, müsste auch diese Regelung analog gelten.

24

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09). Angesichts der Zurückverweisung erübrigen sich gegenwärtig entsprechende Ausführungen; erhält der Kläger rückwirkend die von ihm begehrten Analogleistungen, stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der angesprochenen Regelung nicht.

25

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Die bestimmten zuständigen Behörden und Kostenträger können auf Grund näherer Bestimmung gemäß Satz 1 Aufgaben und Kostenträgerschaft auf andere Behörden übertragen.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.

2

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.

3

Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.

5

Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

10

Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.

11

Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).

12

Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.

13

Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.

14

Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.

15

Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).

16

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte von einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird.

(2) Für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben.

(3) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden oder besteht für ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen, so gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten, in dem die nach § 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Für ein neugeborenes Kind ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.

(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.

(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:

1.
die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
2.
der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
3.
die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander.
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, vorrangig statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nachträglich zu erbringende höhere sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von März bis Juni 2007.

2

Der Kläger ist 1992 im Kosovo geboren. Er reiste am 17.2.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezog seitdem (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) neben mehreren Einzelbeihilfen ununterbrochen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im streitbefangenen Zeitraum monatlich 199,40 Euro. Im Februar 2009 beantragte er rückwirkend ab 1.1.2005 höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog Analogleistungen). Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 17.2.2007 bis 31.8.2009 weitere Leistungen unter Anwendung des § 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 748,45 Euro(Bescheid vom 31.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009); insoweit könnten höhere als früher bewilligte Leistungen erst ab 17.2.2007 erbracht werden, weil er erst ab diesem Zeitraum die 36-Monatsfrist des § 2 AsylbLG für den Bezug von Analogleistungen erfülle. Bei der Höhe der Leistungen sei zudem der Aktualitätsgrundsatz zu beachten; nicht mehr bestehende Bedarfe seien nicht zu decken. In diesem Zusammenhang prüfte die Beklagte für jede Abteilung der Regelsatzverordnung des SGB XII, welcher Bedarfsanteil einem aktuellen Bedarf zuzuordnen ist, der nicht mehr gedeckt werden könne, und welche Bedarfsanteile auf Ansparbeträge und einmalige Bedarfe entfallen, die einen Nachholbedarf rechtfertigten.

3

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat "den Bescheid der Beklagten vom 31.7.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 23.9.2009 abgeändert" und die Beklagte verurteilt, "die dem Kläger bewilligte Nachzahlung entsprechend dem für ihn geltenden Regelsatzbetrag ungekürzt zu zahlen abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen nach AsylbLG" (Urteil vom 18.1.2010). Nach Beschränkung des streitigen Zeitraums durch Teilvergleich vom 17.5.2010 auf die Monate März bis Juni 2007 hat das LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 17.5.2010) und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass bei pauschal gedeckten Bedarfen im Falle rechtswidrig zu niedrig gewährter Leistungen regelmäßig ohne nähere Prüfung von noch fortdauernden ungedeckten Bedarfen auszugehen sei.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nachzahlungen aufgrund dieser Vorschrift könnten nur insoweit erbracht werden, als noch aktuell ein tatsächlicher Bedarf bestehe. Einen solchen Bedarf bis zur Höhe der begehrten vollen Differenz zum Regelsatz des SGB XII habe der Kläger nicht dargelegt. Die Rechtsauffassung des LSG hätte zur Folge, dass der Differenzbetrag zwischen den Grundleistungen und den Analogleistungen in voller Höhe als Ansparbedarf zuerkannt würde, was auf eine nach dem Gesetzeszweck gerade nicht beabsichtigte Entschädigung hinauslaufe; zudem sei der Differenzbetrag höher als der im Rahmen der Pauschalierung kalkulierte Ansparbedarf. Im Ergebnis führe die Entscheidung des LSG zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten, die eine Nachzahlung für die Vergangenheit erhielten gegenüber denen, die durchgängig Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hätten, weil letztere ihre Regelleistung für ihren laufenden und einmaligen Bedarf aufgebraucht hätten und Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff AsylbLG aufgrund der vom SGB XII abweichenden Systematik Leistungen erhielten, die Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG unter Verweis auf die Regelsatzleistungen verweigert werden müssten. Im Übrigen biete sich eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) mit dessen Leistungsbeschränkungen an. Schließlich sei der ab 1.4.2011 geltende § 116a SGB XII zu beachten, der rückwirkende Leistungen nur für den Zeitraum von einem Jahr vorsehe; dies müsse auch für Leistungen nach dem AsylbLG gelten.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, das Urteil des SG abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Zeit vom März bis Juni 2007 betroffen ist.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X hat, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht entscheiden. Abgesehen davon, dass das LSG die (Leistungs-)Bescheide, deren Bestandskraft nach § 44 SGB X durchbrochen werden soll, überhaupt nicht aufgeführt hat, trifft es insbesondere keine Feststellungen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob bei deren Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 31.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X rückwirkend (noch) höhere Leistungen abgelehnt hat. Richtige Klageart ist damit die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (BSG SozR 4-4200 § 122 Nr 8 RdNr 9; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X RdNr 29 mwN; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, Stand August 2007). Mit welchen bestandskräftigen, von der Beklagten aufzuhebenden Bescheiden - deren Abänderung der Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgt - Leistungen für den hier noch streitbefangenen Zeitraum bewilligt wurden, lässt sich den Feststellungen des LSG allerdings nicht entnehmen. Diese wird das LSG nachzuholen haben und den insoweit falschen Tenor des SG-Urteils (fehlende Verurteilung der Beklagten zur Abänderung der bestandskräftigen Bescheide) ggf entsprechend korrigieren müssen. Einer Korrektur bedarf der Tenor der Entscheidung des SG auch ggf deshalb, weil es sich in der Sache um einen Höhenstreit handelt und die Beklagte bei einer erfolgreichen Klage zur Zahlung "höherer Leistungen" zu verurteilen ist (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Tenor des SG-Urteils enthält diesen Passus nicht.

10

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet(BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Über die Rücknahme entscheidet (nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts) die zuständige Behörde (§ 44 Abs 3 SGB X); es gelten dabei die allgemeinen Regelungen (vgl nur Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 44 RdNr 37). Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und damit auch für die Entscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X sind nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087 -, zuletzt geändert durch Art 20 des Gesetzes vom 8.12.2009 - GVBl 765) die Gemeinden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 10a AsylbLG. Zuständig ist danach die Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist (§ 10a Abs 1 Satz 1). Im Übrigen, also wenn weder eine Verteilung noch eine Zuweisung erfolgt ist (vgl dazu Groth in juris PraxisKommentar SGB XII , § 10a AsylbLG RdNr 21 f), ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Ob die Beklagte danach zuständig ist, kann mangels Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen des § 10a Abs 1 AsylbLG nicht beurteilt werden. Auch diese wird das LSG ggf nachzuholen haben.

11

Ob die bestandskräftigen Leistungsbewilligungen nach § 3 AsylbLG rechtswidrig waren und deshalb einer rückwirkenden Korrektur unterliegen, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG ebenfalls nicht zu entscheiden. Den Feststellungen des LSG lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatte, also zu den Leistungsberechtigten iS des § 1 AsylbLG gehörte und - unterstellt, er unterfällt dem Personenkreis des § 1 AsylbLG - ob ab 17.2.2007 in seiner Person die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllt sind.

12

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG(in der Fassung, die die Norm durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat) ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben(dazu eingehend BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Den nach § 163 SGG bindenden (aber möglicherweise falschen) Feststellungen des LSG lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger ab 17.2.2004 durchgehend Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben soll, sodass ab 17.2.2007 die sog Vorbezugszeit von 36 Monaten mit Leistungen nach § 3 AsylbLG iS von § 2 Abs 1 AsylbLG erfüllt gewesen wäre; Feststellungen des LSG zu einer möglichen rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer fehlen hingegen. Zwar gibt das LSG an, dass der Kläger "mangels rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland" sämtliche Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in der bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung erfülle; die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ersetzt aber nicht die hierfür erforderlichen Feststellungen. Nach Aktenlage war der Kläger in der Zeit vom 1.6.2005 bis 15.12.2005 untergetaucht und erhielt (erst) ab dem 15.12.2006 wieder Leistungen nach dem AsylbLG. Ob er unter diesen Voraussetzungen tatsächlich die Vorbezugszeit erfüllt hat (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 18 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob ein Anspruch auf Analogleistungen unabhängig von der Vorbezugszeit wegen rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer sogar ganz ausscheidet (dazu BSG, aaO, RdNr 32 ff), wird das LSG zu prüfen haben. Da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum minderjährig war, stellt sich zudem die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 AsylbLG vorliegen(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Sollte das LSG nach der Zurückverweisung zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Anspruch auf Analogleistungen nicht bestand, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger (unter Anwendung unten aufgeführter Grundsätze) einen Anspruch auf höhere, nachträglich zu erbringende Grundleistungen hat.

13

Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass - unterstellt, der Kläger hatte im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Analogleistungen - ihm nach § 44 Abs 4 SGB X grundsätzlich die Differenz zwischen den erbrachten Grundleistungen und dem Regelsatz nachzuzahlen ist. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 4 SGB X sind jedenfalls erfüllt; danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw der Antragstellung erbracht.

14

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) unter Fortführung seiner Rechtsprechung vom 16.10.2007 (BSGE 99, 137 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) und vom 26.8.2008 (SozR 4-1300 § 44 Nr 15) zwar die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen für das Recht der Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht (dazu bereits BSG SozR 4-3520 § 9 Nr 1; vgl hierzu auch ausführlich Wahrendorf, ZFSH/SGB 2011, 260 ff) bejaht, für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen es aber nicht genügen lassen, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Vielmehr hat er unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") ausgeführt, den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts sei Rechnung zu tragen und im Bereich der Sozialhilfe müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Sozialhilfeleistungen seien deshalb für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Leistung ihren Zweck noch erfüllen könne. Seien Leistungen rechtswidrig abgelehnt worden und habe der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert habe, könne, soweit Hilfebedürftigkeit noch aktuell bestehe (s dazu unten), die Leistung ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten sei (BSGE 104, 213 ff RdNr 19 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20).

15

Nichts anderes kann für Leistungen nach dem AsylbLG gelten, weil sie wie die Sozialhilfe der Existenzsicherung dienen und deshalb für ihre nachträgliche Erbringung dieselben Grundsätze gelten. Soweit es Analogleistungen betrifft, kommt hinzu, dass § 2 AsylbLG sogar eine entsprechende Anwendung des SGB XII vorsieht, wobei dahinstehen kann, ob bzw inwieweit darin eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung zu sehen ist(vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) oder ob überhaupt eine solche Systematisierung möglich und erforderlich ist.

16

Für pauschalierte Leistungen, die - wie hier der Regelsatz des SGB XII, der nach § 23 SGB XII auch Ausländern zu zahlen ist - typisierend von einem Bedarf ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass auf den Nachweis anderweitiger Bedarfsdeckung verzichtet werden müsse, weil die Pauschale nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teilnehme(BSGE 104, 213 ff RdNr 20 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Dies bedeutet: Auch der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte muss nicht nachweisen, dass er konkrete Bedarfsanteile der jeweiligen Abteilung der Regelsatzverordnung tatsächlich hatte und durch Selbsthilfe oder Hilfe Dritter gedeckt hat; es ist vielmehr von einem fortbestehenden Bedarf auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Differenz zwischen der nach dem AsylbLG und der nach dem SGB XII pauschalierten Leistung in voller Höhe nachzuzahlen und nicht auf eine konkrete Bedarfsdeckung im Einzelfall abzustellen und im Übrigen nur einen Spitzbetrag für im Regelsatz enthaltene Ansparbeträge nachzuzahlen. Eine andere Auffassung liefe, wovon das LSG zu Recht ausgeht, der gesetzlichen Pauschalierung zuwider. Da die Bedarfslagen gesetzlich normativ über Regelsätze bestimmt werden, ist auch der Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht zu folgen, wonach bei der nachträglichen Leistungsgewährung zu berücksichtigen sein soll, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet, den diese Leistungen ermöglichen sollen, jederzeit enden kann und deshalb keine Ansparbeträge nachträglich zu gewähren sein sollen (Urteil vom 14.1.2011 - L 7 AY 8/09). Diese Rechtsprechung verkennt zudem, dass Analogleistungen gerade wegen einer gewissen Verfestigung des Aufenthalts erbracht werden.

17

Die von der Beklagten behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Analogleistungsempfängern, die die Leistung regelgerecht erhalten haben, liegt nicht vor. Derjenige, dem höhere Leistungen vorenthalten wurden und der einen Antrag nach § 44 SGB X stellt, soll in der Gesamtschau keine höheren Leistungen als derjenige erhalten, der nach Ablauf der Vorbezugszeit Analogleistungen sofort, also nicht nach Korrektur bestandskräftiger Bescheide, bezogen hat. Die in Anwendung des § 44 SGB X damit verbundenen Schwierigkeiten sind Ausfluss der Zugunstenregelung und in Kauf zu nehmen; Praktikabilitätsgesichtspunkte rechtfertigen es - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nicht, von der Anwendung des § 44 SGB X gänzlich abzusehen. Kann etwa ein konkreter Betrag für erbrachte Einmal- oder Sachleistungen nicht (mehr) ermittelt werden, ist der geldwerte Betrag für die erbrachte Leistung deshalb ggf entsprechend § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen.

18

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (SozR 4-3520 § 9 Nr 1) klargestellt, dass höhere Leistungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn die nach §§ 3 ff AsylbLG gewährten Leistungen in der Summe niedriger sind als die Leistungen, die ihm in entsprechender Anwendung des SGB XII zugestanden hätten. Etwaige Einmalleistungen, die nach §§ 3 ff AsylbLG erbracht wurden, nach dem SGB XII jedoch von der Regelsatzleistung erfasst werden, bleiben deshalb nicht unberücksichtigt, sondern sind naturgemäß bei dem Gesamtvergleich in Ansatz zu bringen. Dabei auftretende Schwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Systematik der beiden Leistungssysteme sind hinzunehmen und im Einzelfall durch eine realitätsnahe und praktikable Lösung zu bewältigen. Dementsprechend hat das LSG zu Recht unter Ziff 3 Satz 2 des Teilvergleichs die in dem gesamten ursprünglich streitigen Zeitraum geleisteten Beihilfen für einmalige Bedarfe aufgeführt und bestimmt, dass diese in Abzug zu bringen sind. Werden also nur für Teilzeiträume höhere Leistungen geltend gemacht, ist mit Rücksicht auf den Zukunfts- und Vergangenheitsbezugs des Regelsatzes bei der Hilfe zum Lebensunterhalt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Geldwert der im Gesamtzeitraum (mit rechtswidrig zu geringer Leistung, begrenzt auf den Zeitraum des § 44 Abs 4 SGB X) erbrachten einmaligen Leistungen durch die Anzahl seiner Monate zu dividieren und der auf den Monat entfallende Teil für jeden Monat, für den eine Nachzahlung geltend gemacht wird, von der Differenz der nach § 3 AsylbLG erbrachten Leistung und der nach § 2 AsylbLG iVm dem SGB XII zu erbringenden pauschalierten Regelleistung in Abzug zu bringen. Es ist also kein Gebrauchszeitraum im Einzelfall zu bestimmen.

19

Für die Krankenbehandlung nach § 4 Abs 1 AsylbLG gelten allerdings andere Kriterien. Im Falle eines Anspruchs auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG iVm den Regelungen des SGB XII wäre dem Kläger Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die zuständige Krankenkasse zu gewähren gewesen, die keine Leistung nach dem SGB XII ist(SozR 4-3520 § 9 Nr 1 RdNr 16). Die Leistungen nach dem SGB V können mithin nicht per se in die Vergleichsberechnung einbezogen werden. Leistungen nach § 4 AsylbLG werden allerdings anders als die nach § 264 Abs 2 SGB V, weil dort Zuzahlungen aus dem Regelsatz zu erbringen sind(BSG, Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - RdNr 13), ohne finanzielle Eigenbeteiligung erbracht (vgl nur Frerichs in juris PK-SGB XII, § 4 AsylbLG RdNr 38). Deshalb sind etwaige Zuzahlungen, die der Kläger als Bezieher von Analogleistungen zu erbringen gehabt hätte, im Wege der Gesamtschau als ersparte Aufwendungen und damit im Ergebnis als Leistungen nach dem AsylbLG bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.

20

Die nachträgliche Erbringung von Leistungen setzt allerdings voraus, dass beim Kläger Bedürftigkeit iS des AsylbLG oder des SGB XII bzw des SGB II ununterbrochen fortbesteht; ist die Bedürftigkeit nur temporär oder auf Dauer entfallen, scheidet eine Nachzahlung in der Regel aus (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20 RdNr 21). Wie im Sozialhilferecht allgemein ist im Hinblick auf § 44 Abs 4 SGB X also nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach früherer Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Hilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit entfallen sind. Maßgebender Zeitpunkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz (BSG aaO). Dies wird das LSG nach der Zurückverweisung prüfen müssen. Sollten danach Leistungen ggf überhaupt nicht mehr zu erbringen sein, steht dies auch einem Anspruch auf die Rücknahme rechtswidrig zu geringer bestandskräftiger Leistungsbewilligungen nach § 44 Abs 1 SGB X entgegen(BSG, aaO, RdNr 22).

21

Ein Rückgriff auf § 330 Abs 1 2. Alt SGB III (Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts lediglich ab Bestehen einer stRspr) ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zulässig. Anders als § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), der eine entsprechende Anwendung des § 330 Abs 1 SGB III vorsieht, enthält weder das SGB XII noch das AsylbLG eine vergleichbare Regelung. Im Gegenteil, die entsprechende Anwendung von § 44 SGB X resultiert allein aus dem Anwendungsbefehl in § 9 Abs 3 AsylbLG. Das AsylbLG gilt nämlich nicht als besonderer Teil des SGB (vgl § 68 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I), mit der Folge, dass ohne § 9 Abs 3 AsylbLG nicht einmal die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X(vgl § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X) - geschweige denn die des SGB III -, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG Anwendung finden würden (Groth in jurisPK-SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 32). Im Übrigen dürfte eine Anwendung von § 330 Abs 1 SGB III ohnehin an der dafür erforderlichen "einheitlichen Praxis" scheitern. Diese setzt nämlich eine bundeseinheitliche Handhabung der Leistungsträger des AsylbLG voraus, an der erhebliche Zweifel bestehen, die zu Lasten des Leistungsträgers gehen würden (vgl: BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 61/09 R - RdNr 14 ff mwN; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 57; kritisch zur Rspr des BSG im Rahmen des SGB II Groth, juris PraxisReport Sozialrecht 15/2011 Anm 2; vgl auch BSG, Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 118/10 R).

22

Für eine analoge Anwendung des § 330 Abs 1 2. Alt SGB III besteht ebenfalls kein Raum, nachdem der Gesetzgeber seine Anwendung nicht einmal im SGB XII vorgesehen hat. Die Vorschrift des § 330 Abs 1 SGB III trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass wegen der Fehlerträchtigkeit des Behördenhandelns im von der Norm erfassten Rechtsbereich massenhafte Wiederaufnahmen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren vermieden werden sollen (vgl BSG, aaO, mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 10 S 36; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 2, Stand August 2007 und RdNr 19, Stand Mai 2007). Außer im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie in dem 2007 eingefügten § 100 Abs 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) mit dessen § 330 Abs 1 Alt 1 SGB III (Rücknahme für die Zeit nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; vgl dazu BT-Drucks 16/3794, S 37 zu Art 1 Nr 30) vergleichbaren Regelung hat der Gesetzgeber offenbar keine Notwendigkeit einer § 330 Abs 1 SGB III entsprechenden Beschränkung gesehen. Von einer ungewollten Gesetzeslücke und einer vergleichbaren Interessenlage als Voraussetzung für eine Analogie kann damit nicht ausgegangen werden.

23

Ob andererseits eine analoge Anwendung des ab 1.4.2011 geltenden § 116a SGB XII für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG möglich ist, wonach für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, bedarf keiner Entscheidung. Zwar besteht im öffentlichen Recht kein allgemeines Analogieverbot zum Nachteil von Bürgern (BSG SozR 3-4100 § 59e Nr 1 S 6), sodass eine entsprechende Anwendung von § 116a SGB XII nicht von vorneherein ausscheidet, wenn aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestands das Gesetz lückenhaft ist(vgl dazu aber Groth, aaO, RdNr 34.1, der eine Regelungslücke verneint), und die Lücke im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden kann. Jedoch findet § 116a SGB XII aus Gründen des Vertrauensschutzes nach der Übergangsregelung des § 136 SGB XII ohnehin nicht auf Anträge Anwendung, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Würde man eine analoge Anwendung bejahen, müsste auch diese Regelung analog gelten.

24

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Vorschriften über Grundleistungen nach dem AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen (vgl dazu Vorlagebeschlüsse des LSG NRW vom 26.7.2010 - L 20 AY 13/09 - und vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09). Angesichts der Zurückverweisung erübrigen sich gegenwärtig entsprechende Ausführungen; erhält der Kläger rückwirkend die von ihm begehrten Analogleistungen, stellt sich die Frage der Verfassungswidrigkeit der angesprochenen Regelung nicht.

25

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG statt der erbrachten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008.

2

Der 1982 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger; er lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohnung in R Bis zum 29.2.2008 hat er monatliche Leistungen nach § 3 AsylbLG durch die Beklagte erhalten; mit Wirkung ab 1.3.2008 "stellte" die Beklagte die Leistungsgewährung wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund Einkommens des Vaters "ein" (Bescheid vom 3.3.2008). Danach war der Kläger von April 2008 bis 18.6.2010 beschäftigt und erzielte (nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ) ein Nettoeinkommen in schwankender Höhe zwischen 571,63 Euro und 901,76 Euro. Nach dem Ende der Beschäftigung erhielt er zunächst wegen einer eingetretenen Sperrzeit statt Arbeitslosengeld (Alg) Alg II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und erst nach Ablauf der Sperrzeit Alg nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von 16,14 Euro kalendertäglich. Der Kläger ist (nach den Feststellungen des LSG) "zwischenzeitlich" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland) nach § 23 Abs 1 Aufenthaltsgesetz.

3

Auf einen im März 2009 gestellten Antrag, nachträglich Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu gewähren, bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 weitere Leistungen (nur) in Höhe von 32 Euro monatlich (insgesamt 1216 Euro); einen weiter gehenden Anspruch lehnte sie wegen eines fehlenden Nachholbedarfs ab (Bescheid vom 26.5.2009; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2009). Die auf höhere bzw auf Analog-Leistungen gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.10.2010; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2011).

4

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen statt der bestandskräftig zugestandenen Grundleistungen bestehe in Anwendung des § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht. Ein Nachzahlungsanspruch ergebe sich nur bei fortbestehender Notlage; diese sei bei einem temporären oder auf Dauer eingetretenen Wegfall der Bedürftigkeit - wie beim Kläger wegen der ab April 2008 in der Beschäftigung erzielten Verdienste - zu verneinen. Ohne Bedeutung sei, dass die Bewilligung überhaupt von Leistungen durch die Beklagte damit nicht im Einklang stehe. Auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Grundleistung könne der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen; eine Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)könne sich überhaupt nicht auswirken.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG eine Nachzahlung in der Regel abzulehnen, wenn die Bedürftigkeit zwischenzeitlich entfallen sei. Ein Regelfall sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verneinen; denn die gewährten Grundleistungen seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Außerdem habe die Beklagte mit der nachträglichen Leistungsgewährung - wenn auch in geringerer Höhe - den Anspruch dem Grunde nach bereits anerkannt, sodass das Entfallen der Bedürftigkeit überhaupt nicht mehr geprüft werden dürfe. Die Rechtsprechung des BSG enthalte zudem Wertungswidersprüche.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sowie den Bescheid vom 26.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung entgegenstehender Bescheide für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008 höhere Leistungen zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzt, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) nicht entschieden werden.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 26.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2009 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte darin die Bewilligung höherer Leistungen unter entsprechender Änderung bestandskräftiger Bescheide abgelehnt hat. Gegen jenen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 9), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1). Ggf wird das LSG dafür jedoch die von der Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

11

Es ist bereits nicht sicher nachvollziehbar, dass die Beklagte gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG iVm § 44 Abs 3 SGB X(vgl dazu BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 13: keine Anwendung auf Verbandszuständigkeit) für die Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide und die daraus resultierende Leistungsgewährung zuständig ist. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG sind nach § 10 Satz 1 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087) grundsätzlich die Gemeinden; die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 10a AsylbLG. Danach ist zuständig diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist; (nur) im Übrigen (bei fehlender Verteilung bzw Zuweisung) ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10a Abs 1 Satz 1 und 2 AsylbLG). Der Kläger wohnt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten; den Feststellungen des LSG ist indes nicht zu entnehmen, ob er dorthin auch verteilt oder zugewiesen worden ist. Zwar spricht vieles für eine Zuständigkeit der Beklagten, in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ist es jedoch für den Senat nicht.

12

Ähnlich ist die Situation, soweit es die Voraussetzungen des § 44 SGB X betrifft. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen - wenn auch hier vieles dafür spricht - jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit beurteilen, ob die Bedürftigkeit des Klägers nach dem 29.2.2008 entfallen ist. Wäre dies der Fall, müsste die Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats (dazu später) höhere Leistungen als die bewilligten überhaupt nicht erbringen, sodass auch keine höheren als die nachträglich bewilligten Leistungen zustehen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte mit dieser Bewilligung einen Anspruch auf Analog-Leistungen nicht bereits dem Grunde nach anerkannt. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats und des BSG, dass bei einem Streit um die Höhe der Leistungen alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach zu prüfen sind; denn in Bindung erwächst lediglich der Verfügungssatz über die Leistungsbewilligung selbst, nicht die Begründung dafür bzw tragende Elemente (vgl nur im Ergebnis BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22; grundlegend und allgemein BSGE 75, 235 ff = SozR 3-4100 § 100 Nr 5 mwN).

13

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der nach § 9 Abs 3 AsylbLG anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen (hier: Leistungen nach dem AsylbLG) zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen; dies wäre jedoch nicht erforderlich, wenn, wovon das LSG ausgegangen ist, die Bedürftigkeit des Klägers nach dem streitbefangenen Zeitraum entfallen ist.

14

Hierzu hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9.6.2011 (SozR 4-1300 § 44 Nr 22) unter Fortführung seiner Rechtsprechung für das Sozialhilferecht (BSGE 104, 213 ff = SozR 4-1300 § 44 Nr 20) ausgeführt, es genüge für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen über § 44 SGB X auch nach dem AsylbLG nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden seien. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) müsse vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienten(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 13) und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten (vgl hierzu auch BSGE 101, 49 ff RdNr 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit grundsätzlich aus(BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 20; BSGE 104, 213 ff RdNr 21 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20). Bei zu erbringenden Monatsleistungen - wie hier entweder nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG (dazu später) - genügt ein Entfallen für einen Monat (vgl zum Monatsprinzip: §§ 19 ff SGB II, §§ 27 ff SGB XII, § 3 AsylbLG).

15

Soweit der Kläger der oben bezeichneten Rechtsprechung des Senats Wertungswidersprüche und einen Verstoß gegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) vorwirft, sind diese Gesichtspunkte bereits ausführlich in den kritisierten Urteilen berücksichtigt. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hinsichtlich des Normverständnisses des Senats und der modifizierten Anwendung der Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvR 1263/11 -, juris RdNr 14 ff).

16

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, die Rechtsprechung des Senats erfasse nur den Regelfall, ein solcher liege hier jedoch wegen der verfassungswidrig zu niedrigen Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht vor, kann dem ebenso wenig gefolgt werden; insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, Bundesgesetzblatt I 1715 ff) abgeleitet werden. In dieser Entscheidung hat das BVerfG sogar ausdrücklich eine Rückwirkung der von ihm selbst geschaffenen Übergangsregelung für höhere Geldleistungen in Form von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 begrenzt (RdNr 139); die vom Kläger begehrte Leistung betrifft jedoch ausschließlich den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 29.2.2008. Zudem hat das BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass eine Anwendung des § 44 SGB X in Bezug auf die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Grundleistungen mit dem GG bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen sei(BVerfG aaO) und damit verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Die vom Kläger vorrangig geltend gemachten Analog-Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB XII erbracht werden, werden von der Entscheidung des BVerfG ohnedies nicht berührt. Sie sind in entsprechender Anwendung des SGB XII zu erbringen und damit höher als die Geldleistungen nach § 3 AsylbLG.

17

Die Beantwortung der Frage, ob die Bedürftigkeit des Klägers im Anschluss an den streitbefangenen Zeitraum zumindest zeitweise (für einen Monat) weggefallen ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus des Klägers, der die Anwendung des SGB II, SGB XII oder des AsylbLG determiniert (§ 7 Abs 1 SGB II, § 23 Abs 2 SGB XII, § 1 AsylbLG); daraus ergibt sich auch der Maßstab für die Bedürftigkeit. Mit anderen Worten: Solange der Kläger die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG erfüllte, unterfiel er wegen der Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 SGB II bzw des § 23 Abs 2 SGB XII weder dem System des SGB II noch dem des SGB XII; ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG nicht mehr vorlagen, beurteilt sich die Bedürftigkeit bei Erwerbsfähigkeit - was wohl der Fall war, aber ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht beurteilt werden kann - nach den Vorschriften des SGB II, bei fehlender Erwerbsfähigkeit denen des SGB XII. Letzteres würde auch gelten, wenn die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG für die Gewährung von Analog-Leistungen vorlägen. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Bedürftigkeit des Klägers nach allen drei Regelungssystemen entfallen wäre. Selbst wenn die Entscheidung des LSG im Ergebnis richtig sein dürfte, so enthält sie doch keine eigenen Feststellungen über die Kosten der Unterkunft, zu dem für Freibeträge aus Erwerbseinkommen maßgeblichen Bruttoeinkommen, zu den berufsbedingten Aufwendungen und absetzbaren Versicherungen. Die Angabe, welche Bedarfe die Beklagte ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, ersetzt diese Feststellungen nicht.

18

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.

2

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.

3

Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.

5

Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

10

Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.

11

Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).

12

Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.

13

Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.

14

Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.

15

Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).

16

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

I.

2

1. Der Leistungsträger hatte jeweils Rechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von Januar 2005 bis August 2007 festgestellt. Mit ihrem Antrag vom 12. Januar 2009 begehrten sie jeweils im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, unter Rücknahme der diesbezüglich bindend gewordenen Verwaltungsakte, die Feststellung eines Rechts auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII. Dies lehnte der Verwaltungsträger ab.

3

2. Das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 16. April 2010 ab. Die Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurück. Beide Gerichte stützten sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (B 8 SO 16/08 R, NVwZ-RR 2010, S. 362), wonach zwar eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich möglich sei. Doch sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Deshalb müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus. Bei den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern hätte die Bedürftigkeit nicht ununterbrochen fortbestanden. Über den letzten Tag des Leistungsbezugs hinaus bis zum Tag der Antragstellung auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsakte hätte der Bedarf überwiegend durch Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld und Kindergeld gesichert werden können.

4

Die Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 8. April 2011 als unbegründet zurück. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer habe es zur Kenntnis genommen. Es habe in der angefochtenen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass ihr nicht gefolgt werde.

5

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Sie tragen im Wesentlichen vor, das Prozesskostenhilfegesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden. Denn die Entscheidung in der Hauptsache hänge von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich zwar für das Gebiet des Sozialhilferechts, nicht aber für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts abschließend geklärten Rechtsfrage ab. Die zugrunde liegende Konstellation sei zudem Gegenstand eines beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens. Mit der Ablehnung ihres Antrags sei die Rechtsverfolgung unter Verstoß gegen die Rechtsschutzgleichheit in das Nebenverfahren verlagert worden. Die angefochtenen Entscheidungen ließen zudem eine Auseinandersetzung mit der von ihnen vorgetragenen Rechtsauffassung vermissen und verletzten sie daher in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichte hätten sich nur damit befasst, ob Bedürftigkeit nach Ende des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ununterbrochen fortbestanden habe. Sie hätten jedoch die Frage aufgeworfen, ob Bedürftigkeit die ganze Zeit vorgelegen haben müsse oder lediglich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz.

II.

7

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

8

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr der Beschluss des Landessozialgerichts vom 8. April 2011 angegriffen wurde.

9

In diesem Umfang ist sie nicht in einer den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gehen nicht näher auf diese Entscheidung ein. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch sie gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen worden sein soll.

10

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.

11

a) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.

12

aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).

13

bb) Als Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, den Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich den Unbemittelten - wie den Gegenparteien - bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung ihrer eigenen Rechtsstandpunkte. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken (vgl. BVerfGE 81, 347 <358 f.>).

14

cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht - der Sache nach - das Vorliegen einer schwierigen Rechtsfrage verneint haben.

15

Die das Sozialverwaltungsverfahren betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 44 SGB X), mit denen die Feststellung eines Rechts von Hilfebedürftigen auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, und die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit möglich ist, ist zwar nur für das Sozialhilferecht höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362). Die Beantwortung dieser Frage für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts erscheint allerdings nicht in dem erwähnten Sinne als schwierig, da diese Entscheidung des Bundessozialgerichts und die weitere Entscheidung vom 17. Juni 2008 (B 8/9b AY 1/07 R, NVwZ-RR 2009, S. 243) auch hier als Auslegungshilfen dienen.

16

Das Bundessozialgericht hat für den Bereich des Sozialhilferechts entschieden, dass eine Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte, mit denen die Feststellung eines Rechts auf (höhere) Leistungen abgelehnt worden war, zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 44 SGB X möglich sei (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <363> m.w.N.). Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene (sog. "Gegenwärtigkeitsprinzip"). Deshalb müssten derartige Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn eine solche Situation im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch bestehe. Dies setze nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch die aktuelle Bedürftigkeit der Hilfesuchenden voraus (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <363>). Bestünde Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder zwischenzeitlich des SGB II ununterbrochen fort, seien Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44 Abs. 4 SGB X nachträglich zu erbringen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <364>). Sei die Bedürftigkeit allerdings inzwischen temporär oder auf Dauer entfallen, etwa weil entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben worden sei, sei die Nachzahlung in der Regel abzulehnen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, NVwZ-RR 2010, S. 362 <364>). Der effektive Rechtsschutz müsse bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 SGB X gegenüber dieser Besonderheit des Sozialhilferechts zurücktreten.

17

In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht für die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 44 SGB X maßgeblich darauf abgestellt, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene. Diesen Aktualitätsgrundsatz berücksichtigt das Bundessozialgericht auch im Bereich des Asylbewerberleistungsrechts, jedenfalls soweit Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII begehrt werden (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, NVwZ-RR 2009, S. 243 <248>).

18

Es ist daher im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung gegebene Auslegungshilfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Sozial- und Landessozialgericht der Sache nach die Rechtsfrage als nicht schwierig angesehen haben. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer begehrten im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG) - unter Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte - gemäß § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 19, 82 ff. SGB XII höhere als die bereits bewilligten Leistungen.

19

Dem steht in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen, dass beim Bundessozialgericht ein Verfahren anhängig ist, das die im Ausgangsverfahren noch ungeklärte Rechtsfrage zum Gegenstand hat (B 7 AY 4/11 R). Denn die Revision wurde im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 139/10, juris) zugelassen. Hieran ist das Bundessozialgericht gebunden (§ 160 Abs. 1, Abs. 3 SGG). Anders wäre zu entscheiden, wenn das oberste Bundesgericht - auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin - die Revision selbst zugelassen hätte (§ 160a SGG). Damit hätte es selbst signalisiert, dass noch Klärungsbedarf besteht.

20

b) Weder durch die Entscheidung des Sozialgerichts noch durch den Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2010 wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

21

Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>).

22

Ein etwaiger Gehörsverstoß ist jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren geheilt worden. Das Landessozialgericht hat im Beschluss vom 8. April 2011 ausgeführt, dass es die mit der Beschwerdebegründung zentral vorgetragene Rechtsauffassung nicht teile, höchstrichterlich sei nicht geklärt, ob Bedürftigkeit für einen Anspruch aus § 44 SGB X die ganze Zeit vorgelegen haben müsse oder lediglich zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Nach seiner Auffassung müsse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Bedürftigkeit über den Leistungsbezug hinaus ununterbrochen vorgelegen haben. Folglich hat spätestens das Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 8. April 2011 das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen.

23

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), insbesondere auf Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.

2

Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie ihre 1990, 1992, 1996 und 2005 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 6, sind ägyptische Staatsangehörige; sie hielten sich zunächst aufgrund von Duldungen in Deutschland auf, bevor im Oktober 2005 die Klägerin zu 3 und im Oktober 2007 die übrigen Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erhielten. Von 1992 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; ab 1.6.2007 stellten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenen Mitteln sicher.

3

Die von den Klägern im November 2009 gestellten Anträge auf Überprüfung der früheren Bewilligungsbescheide und nachträgliche Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2005 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit der Kläger sei zumindest seit Juni 2007 weggefallen; dies verhindere eine rückwirkende Leistungserbringung über § 44 SGB X(Bescheid vom 12.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.9.2010). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.1.2011; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Gewährung von höheren Leistungen für die Vergangenheit stehe der zwischenzeitlich eingetretene Bedürftigkeitswegfall der Kläger entgegen. Sie hätten wegen ausreichenden Einkommens seit Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) oder dem SGB XII mehr erhalten. Der Umstand, dass die zuvor bezogenen Grundleistungen verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien, ändere an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Notlage nichts.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 44 SGB X. Sie sind der Ansicht, der Aktualitätsgrundsatz dürfe nicht angewandt werden. Die nach § 3 AsylbLG gewährten Grundleistungen seien ihrer Höhe nach evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden habe. Dies begründe einen Ausnahmefall von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits bei einem temporären Wegfall der Bedürftigkeit ein Anspruch auf rückwirkende Leistungserbringung nicht in Betracht komme. Wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Kläger zu 3 und 4 müsse im Übrigen die Stadt F beigeladen werden.

5

Die Kläger haben sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Rücknahme entgegenstehender Bescheide für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007 höhere Leistungen zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des LSG in der Sache für zutreffend, ist jedoch der Ansicht, wegen des Wohnortwechsels der Kläger zu 3 und 4 müsse ein Beklagtenwechsel vorgenommen werden, weil nach § 44 Abs 3 SGB X mittlerweile die Stadt F für den Erlass des Rücknahmebescheides zuständig sei.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen sind im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger für den streitbefangenen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen in Form von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG oder unter Berücksichtigung des sog Meistbegünstigungsgrundsatzes von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG besitzen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2010 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Klägern rückwirkend höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wenden sich die Kläger mit kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG(vgl nur BSG SozR 4-3520 § 3 Nr 3 RdNr 10), wobei auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X - wie vorliegend - ein Grundurteil nach § 130 SGG möglich wäre(BSG aaO). Ggf wird das LSG dafür jedoch die vom Beklagten abzuändernden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide zu ermitteln haben, die den streitbefangenen Zeitraum betreffen.

10

Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide über die Ablehnung höherer als der bewilligten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 9 Abs 3 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet. Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs 3 SGB X entscheidet, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, über die Rücknahme die (mittlerweile) zuständige Behörde.

11

Entgegen der Ansicht der Beteiligten bedeutet dies jedoch weder, dass wegen eines Umzugs der Kläger zu 3 und 4 die Stadt F beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG) wäre, noch, dass ein Beklagtenwechsel stattgefunden hätte. Welche Behörde der juristischen Person als Rechtsträger für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständig wäre, ist insoweit ohne Bedeutung. Soweit eine Behörde - wie vorliegend - das Landratsamt O oder die Stadt F bei einem Umzug der Kläger zu 3 und 4 als Organ mehrerer Rechtsträger tätig wird bzw würde, ist für die Beurteilung der Passivlegitimation (materiellrechtliche Verpflichtung) und des richtigen Beklagen maßgebend, wessen Aufgabe (des Landes, des Landkreises oder des Stadtkreises) erfüllt wird (vgl nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 78 RdNr 6 mwN). Dies ist vorliegend eine solche des beklagten Landes; in Baden-Württemberg gilt nicht das Behördenprinzip (siehe dazu § 70 Nr 3 SGG).

12

Eine andere Frage ist, ob das Landratsamt O für den Erlass der ablehnenden Bescheide örtlich zuständig war und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer fehlenden örtlichen Zuständigkeit ergäben. Würde es an einer solchen fehlen, wäre eine Aufhebung des ablehnenden Bescheides allein wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit gleichwohl nicht gerechtfertigt, weil die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg, der hier zur Anwendung gelangt, weil § 42 SGB X mangels ausdrücklichen Verweises in § 9 Abs 3 AsylbLG nicht anwendbar ist; vgl dazu nur Groth in juris Praxiskommentar -SGB XII, § 9 AsylbLG RdNr 14). Sollte der Ablehnungsbescheid in der Sache richtig sein, hätte ein Verstoß allein gegen die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit keinerlei Einfluss auf die Sache, weil § 44 Abs 1 und 4 SGB X eine gebundene Entscheidung vorsieht. Sachlich zuständig für die Durchführung des AsylbLG und somit auch für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen nach § 44 SGB X dürfte jedenfalls nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Nr 2 und § 2 Abs 1, Abs 2 Nr 3 und Abs 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes Baden-Württemberg (FlüAG) vom 11.3.2004 (Gesetzblatt für das Land Baden-Württemberg 99) sowie § 15 Abs 1 Nr 2 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstruktur in der Form vom 14.10.2008 erhalten hat - GBl 313) die jeweilige untere Verwaltungsbehörde des Landes als untere Aufnahmebehörde sein. Allerdings ist die örtliche und damit auch die sachliche Zuständigkeit insoweit nicht nachvollziehbar, als es an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu § 10a Abs 1 AsylbLG (Verteilung) fehlt. Ggf wird dies nachzuholen sein.

13

Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und Zahlung höherer Leistungen vorliegen, kann anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) entschieden, eine Nachzahlung monatsweiser Leistungen - wie hier - komme für den Fall nicht in Betracht, dass die Bedürftigkeit dauerhaft oder temporär, also zumindest für einen Monat, entfallen sei; dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BVerfG durch Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 f = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) entschieden habe, die Geldleistungen des § 3 AsylbLG seien evident zu niedrig(BSG aaO). Im vorliegenden Verfahren ist nichts vorgetragen, was nicht bereits in dieser Entscheidung ausführlich gewürdigt ist.

14

Der Wegfall der Bedürftigkeit der Kläger lässt sich nicht abschließend beurteilen. Den Feststellungen des LSG ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass die Kläger ab Juni 2007 keine Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II mehr bezogen haben. Erforderlich ist jedoch eine Prüfung der Bedürftigkeit; dass die Kläger keine Leistungen mehr bezogen haben, hat keine rechtliche Bedeutung. Dabei misst sich die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (aaO) für Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) bis 31.12.2010 an dem dort normierten - wenn auch verfassungswidrig zu niedrigen - Bedarf (Senatsurteil vom 20.12.2012, aaO, RdNr 16). Es ist jedoch bereits unklar, welche Regelungen insoweit überhaupt zur Anwendung kommen. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungssystemen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ist nämlich anhand des jeweiligen Aufenthaltsstatus und der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen (BSG, aaO, RdNr 17), wozu Feststellungen ebenfalls fehlen.

15

Sollte die Bedürftigkeit nicht entfallen sein, wäre der zum 1.4.2011 ins SGB XII eingefügte § 116a SGB XII nicht analog anwendbar(vgl zur analogen Anwendung dieser Norm das Senatsurteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R). Denn § 116a SGB XII, der für die Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X dahin modifiziert, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr für die Gewährung rückwirkender Leistungen tritt, wäre auch im Sozialhilferecht nicht anwendbar, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 136 SGB XII(in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht auf Anträge Anwendung findet, die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22 RdNr 23).

16

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn

1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und
3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.

(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn

1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und
3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.

(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.

(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.

(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.

(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.

(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.