Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Feb. 2015 - L 7 R 147/11

bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Jahresendprämien für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 zu berücksichtigen sind.

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Der 1940 geborene Kläger war als Ingenieur bei dem VEB H N tätig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2002 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersvorsorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das vom ehemaligen Arbeitgeber bzw. dem Nachfolgebetrieb in einer Bescheinigung vom 21. März 2002 mitgeteilte Bruttogehalt des Klägers.

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Mit seinem am 8. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) beantragte der Kläger für den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem die in der DDR gezahlte „Jahresendprämien“ wegen besonderer Leistungen als erzieltes Arbeitsentgelt mit einzubeziehen. Er stützte sich hierbei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (Az: B 4 R S 4/06 R). Auf Anfrage der Beklagten teilte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers mit, dass zu den Jahresendprämien bzgl. des Zeitraumes vor 1990 keine Angaben mehr gemacht werden könnten. Die Listen zur Auszahlung der Jahresendprämien seien bei den Kassenlisten aufbewahrt worden und im Rahmen der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Der Kläger selbst gab auf Befragen an, Funktionspläne, Arbeitsverträge sowie andere sachdienliche Unterlagen könnten von ihm im Hinblick auf die gewährten Jahresendprämien nicht beigebracht werden.

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Mit Bescheid vom 21. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 17. April 2002 gegenüber dem Kläger ab. Dieser Bescheid könne nicht nach § 44 SGB X aufgehoben bzw. geändert werden, weil die vom Kläger begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste nicht nachgewiesen seien. Er selbst verfüge nicht (mehr) über entsprechende Nachweise; die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können.

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Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er könne die an ihn gezahlte Jahresendprämie nachweisen. Er fügte einen Bericht aus dem Brigadebuch des Jahres 1979 bei, wonach die Zuführung von 84,48% von Bruttodurchschnittsverdiensten belegt werde. Dieser Prozentsatz sei die kommenden Jahre festgeschrieben worden. Entsprechend der bescheinigten Jahresbruttoverdienste sei eine zusätzliche Jahresendprämie (Jahresbruttoverdienst geteilt durch 12 x 84,48%) zu berücksichtigen.

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In den beigefügten Auszügen aus dem Brigadebuch heißt es unter der Überschrift „Diskussion zur Differenzierung der Jahresendprämien aus 1979“ u. a., dass vom Meister die Grundsätze zur Zahlung der Jahresendprämien dargelegt worden seien. Für die Abteilung TMF kämen 84,48% des Bruttodurchschnittsverdienstes von 1979 zur Ausschüttung. Entsprechend der Leistungskriterien für jeden Kollegen sei 1979 ein Abrechnungsbogen geführt worden, hier seien von den Kollegen entsprechend ihrer Aktivitäten unterschiedliche Ergebnisse erreicht worden und dieser Maßstab werde sich 1980 noch konkreter auswirken, sodass schon jetzt feststehe, dass derjenige die höchste Prämie erhalte, der den größten Beitrag zur Lösung der komplizierten Aufgaben leiste. In einem weiteren Auszug aus dem Brigadebuch unter der Überschrift „Auszahlungen der Jahresendprämie für das Jahr 1976“ hieß es, dass am 17. Februar 1977 die Jahresendprämien in dem Meisterbereich aufgeteilt worden seien. Eine Aufteilung der Prämie sei vom Meister Krüger den Kollegen nach folgenden Gesichtspunkten vorgenommen worden: 1. gesellschaftliche Arbeit, 2. persönlich-schöpferischer Pass, 3. Kampfgruppenarbeit, 4. Qualifizierung, 5. ANG-Kosten, 6. VMI sowie 7. Beteiligung am Neuererwesen und 8. eingereichte Neuerervorschläge. Die Jahresendprämie sei am 22. Februar 1977 ausgezahlt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Jahresendprämie (Erfüllungsprämie) sei eine in Betrieben mit wirtschaftlicher Rechnungsführung angewendete Form der Prämierung gewesen, deren Höhe von der Qualifikation, Verantwortung und Leistung der Werktätigen abhängig gewesen sei. Beeinflusst worden sei die Höhe der Prämien von den Arbeitsergebnissen des Betriebes insgesamt und den der Arbeitskollektive. Dies werde aus § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB) deutlich. Die Höhe der Jahresendprämie des Einzelnen sei von der Erfüllung der Leistungskriterien abhängig gewesen und sei für den einzelnen Werktätigen vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt worden. Die Festlegung habe der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedurft. Es werde hieraus deutlich, dass sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen sei, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der es ermöglichen würde, die Zahlungen und die Höhe der Verdienste glaubhaft erscheinen zu lassen, könne den eigenen Angaben des Klägers nicht beigemessen werden, insbesondere weil die zu beweisende Tatsache bereits länger als 17 Jahre zurückliege. Aus den Unterlagen könne die Höhe der Jahresendprämie für den Einzelnen nicht ermittelt werden, es gehe lediglich hervor, dass für die Abteilung TMF 84,48% des Bruttodurchschnittverdienstes für 1979 zur Ausschüttung gekommen sei.

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Mit seiner am 4. Juli 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung von höheren Entgelten unter Berücksichtigung von Jahresendprämien weiter verfolgt. Hinsichtlich des Umstandes, das in dem streitigen Zeitraum Jahresendprämien jährlich einmal gezahlt worden seien, benenne er Zeugen. Im Hinblick auf die Höhe der Jahresendprämie habe diese zumindest 70 von 100 eines Bruttomonatsgehaltes betragen. Eine Besonderheit dieser Prämie sei gewesen, dass diese Beträge in bar ausgezahlt und nicht im Rahmen der Lohnbuchhaltung als Lohnzahlung verbucht worden seien. Es sei lediglich eine Aufnahme der Auszahlung in die „Barkasse" erfolgt. Er habe diese Jahresendprämie jeweils an seine Ehefrau übergeben.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und für die Zeit von 1971 bis 1990 ein höheres Entgelt, dass sich nach 80% des Monatsgehaltes eines jeden Jahres bemisst, festzustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

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In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2010 hat der Kläger auf Befragen des SG u. a. angegeben, das Betriebe aus seinem Bereich zumindest eine staatliche Zuweisung in Höhe von 70% des gezahlten Bruttomonatsgehalts erhalten hätten; diese Summe wiederum sei auf die einzelnen Abteilungen verteilt worden, wobei der Verteilungsschlüssel so ausgesehen habe, dass in der Regel die technischen Abteilungen die höchste Zuwendung bekommen hätten. Innerhalb der einzelnen Abteilungen seien dann wiederum die einzelnen Mitarbeiter an dieser Zahlung beteiligt worden, wobei die einzelnen Mitarbeiter auch wieder unterschiedlich hohe Beträge nach bestimmten Kriterien erhalten hätten. Insofern könne er nach der abgelaufenen Zeit natürlich nicht mehr einen konkreten Betrag für ein bestimmtes Jahr benennen, den er erhalten habe. Er könne letztlich nur sagen, in welcher Größenordnung dieser gelegen haben müsse.

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Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau R. A., (Ehefrau des Klägers) sowie von Herrn W. N., Herrn G. R. und Herrn K. H. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmungen vom 31. Mai 2010 (Blatt 33 und 34 der Gerichtsakten) sowie vom 14. März 2011 (Blatt 49 und 50 der Gerichtsakten) verwiesen.

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Zudem ist noch eine Berechnung zur Jahresendprämie „H N" (Grundlage Zahlenmaterial aus der Broschüre „20 Jahre H N") zu den Akten gereicht worden, wonach sich die Jahresendprämie nach verschiedenen Prozentsätzen des monatlichen Durchschnittslohnes (hier zwischen 80,94% etwa für das Jahr 1988 und 87,73%) orientiert haben soll.

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Durch Urteil vom 14. März 2011 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Jahresendprämien gezahlt worden seien; über die Höhe der ihm geleisteten Zahlungen gebe es jedoch keinen Nachweis und eine entsprechende Mindesthöhe sei auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch die Zeugenaussagen reichten nicht aus, glaubhaft zu machen, dass dem Kläger Zahlungen in einer bestimmten Mindesthöhe oder dann in einer bestimmten konkreten Höhe geleistet worden seien. Keiner der Zeugen hätte Angaben zur konkreten Höhe der dem Kläger gezahlten Jahresendprämie machen können.

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Soweit etwa der Zeuge R. angegeben habe, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum Jahresendprämien in Höhe von mindestens 80 v. H. seines Monatsgehaltes gezahlt worden seien, sei seinen weiteren Aussagen aber die komplizierte Verteilung - nach einem individuellen Schlüssel - der Jahresendprämien zu entnehmen, sodass auch der Zeuge selbst letztlich keine verlässlichen Angaben habe machen können, wie hoch das Mindestniveau der im technischen Bereich des Beschäftigungsbetriebes gezahlten Endprämie gewesen sei.

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Gegen das ihm am 13. April 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Mai 2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Es habe sich aus der mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben, dass jährlich eine Jahresendprämie an ihn gezahlt worden sei, die zumindest 80 v. H. eines monatlichen Einkommens betragen habe. Aufgrund dieser Aussagen ließen sich die mutmaßlichen Höhen der Jahresendprämie berechnen, bleibende Unsicherheiten im Hinblick auf einen höheren Anteil der Jahresendprämie von 80 v. H. gingen zu seinen „Lasten“. Er habe alles getan und versucht, um die Höhe der Jahresendprämien zu belegen.

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Abschließend trägt der Kläger vor, seine Arbeitsleistung hätte deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Mitarbeiter gelegen, das sei auch deutlich durch seine Betriebserfindungen während seines Berufslebens dokumentiert. Er hat einen Auszug aus einem „Neuerer-Pass“ zu den Akten gereicht. Zudem habe er zahlreiche Belobigungen und Auszeichnungen erhalten, wie etwa als „Bester der Berufsgruppe“ oder als „Aktivist der sozialistischen Arbeit“. Auch insoweit sind entsprechende Unterlagen von dem Kläger eingereicht worden. Er habe im Übrigen neben seiner monatlichen Beitragszahlung an die Gewerkschaft weitere Zahlungen durch den Kauf sogenannter Solidaritätsmarkten geleistet.

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Für die Jahresendprämie seien keine Gewerkschaftsbeiträge gezahlt worden, er habe jedoch diese wie eine monatliche Vergütung behandelt und in Höhe von 1 % der Prämie Solidaritätsmarken gekauft. Er hat insoweit Kopien seiner Mitgliedsbücher beim FDGB eingereicht. Die dort enthaltenen Solidaritätsmarkten seien leider nicht chronologisch oder gar mit Jahreszahlen versehen in die Bücher eingeklebt worden.

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Als Beispiel für die Zahlung einer Jahresendprämie ist zudem noch von dem Kläger eine Kopie der Betriebszeitschrift „Unser Lederecho“ zu den Gerichtsakten gereicht worden. Sein Betrieb sei schließlich ein Vorzeigebetrieb gewesen; Gründe für die Versagung einer Jahresendprämie hätten in seiner Person zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Letztlich sei auch eine Schätzung bezüglich der Höhe der Jahresendprämie in Erwägung zu ziehen, wobei insoweit angemessen wäre, die Jahresendprämie als „13. Monatsgehalt“ festzulegen und hiervon dann 5/6 anzurechnen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 14. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 17. April 2002 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 Jahresendprämien, ausgehend von 80% des durchschnittlichen Monatsverdienstes, als weiteres Arbeitseinkommen im Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr. 1 AAÜG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie verweist auf die Rechtsprechung des BSG, wonach gezahlte Jahresendprämien als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zwar grundsätzlich festzustellen seien. Es habe aber entschieden, dass der Kläger dafür, dass er die Voraussetzungen der §§ 117, 118 des Arbeitsgesetzbuches der DDR erfüllt habe und für den Zufluss, die objektive Beweislast trage. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Aus diesen Gründen könne eine pauschale Berücksichtigung nicht erfolgen, hierfür bestehe auch keine gesetzliche Grundlage.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 147/11 - S 7 R 468/08 - sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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Das angefochtene Urteil des SG Schwerin vom 14. März 2011 ist im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17. April 2002 zurückzunehmen, weil dieser nicht rechtswidrig ist bzw. unrichtig ist.

31

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des Bescheides durch Feststellung weiterer Arbeitsverdienste - hier von Jahresendprämienzahlungen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren ist ein hinreichender Nachweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung für die tatsächliche Zahlung von Jahresendprämien - insbesondere nicht in einer für den Senat hinreichend einschätzbaren Höhe - gelungen.

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Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger begehrte Abänderung des Bescheides vom 17. April 2002 ist nicht möglich, weil hiermit die vom Kläger erzielten Bruttoarbeitsentgelte in zutreffender Höhe für den streitbefangenen Zeitraum festgestellt worden sind und kein - wie geltend gemacht - Anspruch auf Feststellung der Jahresendprämien als weiterer Arbeitsverdienst besteht, wie die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 in nicht zu beanstandender Weise entschieden hat.

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Gemäß § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, dass heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, dass tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

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Auf Grund des insoweit nicht angegriffenen und bestandskräftigen Bescheides vom 17. April 2002 steht fest, dass die vom Kläger vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind.

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Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlichen Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 AAÜG im eingangs genannten Zeitraum, dass heißt konkret die Berücksichtigung weiterer vom Kläger geltend gemachter zusätzlicher Prämien.

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Hierbei sind Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11). Gemäß dieser Vorschrift ist bei der Feststellung der Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG grundsätzlich das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des BSG die Jahresendprämie nur dann als tatsächliches Einkommen des Versicherten durch die Beklagte festzustellen, wenn sie dem Berechtigten im Sinne des AAÜG während seiner Zugehörigkeit zum Versorgungssystem auf Grund seiner Beschäftigung zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Hierbei trifft den Berechtigten sowohl für die Frage, ob die Voraussetzung für die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung erfüllt waren, als auch, ob diese dem konkret Berechtigten tatsächlich zugeflossen ist, im Falle der Unaufklärbarkeit die objektive Beweislast. Hierbei hat das BSG in dem angefochtenen Urteil davon abgesehen, Beweiserleichterungen - welcher Art auch immer - festzusetzen. Somit trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie nach den einschlägigen Vorschriften in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass hier ein bestimmter berücksichtigungsfähiger Betrag auch tatsächlich zugeflossen ist.

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Es bestand - wie schon das BSG in der o.g. Entscheidung umfänglich dargestellt hat - gem. § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 ein Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie, wenn die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegen Mindesthöhe erfüllt hatten und der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.

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Gem. § 117 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches konnte die Jahresendprämie bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflicht gemindert werden oder entfallen. Der Erhalt einer Jahresendprämie war somit nicht nur davon abhängig, dass im Betrieb grundsätzlich Jahresendprämien gezahlt wurden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes musste somit jeder einzelne Werktätige die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe für sich erfüllt haben. Darüber hinaus gab es bereits gem. § 117 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches Ausschlusskriterien, aufgrund derer ein Arbeitnehmer unabhängig von der Qualität seiner Leistung weniger oder gar keine Jahresendprämie erhielt, wobei ihm das Verhalten, das damals zum Ausschluss der Jahresendprämie geführt hätte, aus heutiger Sicht nicht in jedem Fall als verwerflich vorzuwerfen wäre.

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Konkretisiert werden bzw. wurden die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (Gesetzblatt der DDR Teil II Nr. 5 Seite 49 - 53, im Folgenden Prämienverordnung 1972) und durch die Verordnung für Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 09. September 1982 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Seite 595 - 598, im Folgenden Prämienverordnung 1982). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Prämienverordnung 1972 mussten sowohl der Werktätige als auch sein Kollektiv die jeweiligen Leistungskriterien erfüllt haben. Gem. § 7 Abs. 2 der Prämienverordnung von 1972 war bei der Berechnung der Jahresendprämie für den Werktätigen einschließlich der leitenden Kader von einem einheitlichen Prozentsatz des Monatsverdienstes auszugehen. Die sich daraus ergebende Jahresendprämie war nach der Leistung der Arbeitskollektive im betrieblichen Reproduktionsprozess und nach der Leistung des einzelnen Werktätigen in den Arbeitskollektiven und unter Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren. Die Prämienverordnung von 1982 enthält in § 9 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls die Aussage, dass für die Arbeitskollektive und den einzelnen Werktätigen die Jahresendprämie nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren war. Gem. § 9 Abs. 3 letzter Satz der Prämienverordnung von 1982 war die Jahresendprämie bei Nichterfüllung der Leistungskriterien durch einzelne Werktätige entsprechend niedriger festzulegen. Gem. § 9 Abs. 5 der Prämienverordnung konnte die Jahresendprämie bei Fehlschichten und anderen groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin sowie bei Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten und bei Straftaten, die nicht von § 9 Abs. 6 der Prämienverordnung erfasst wurden, gemindert werden oder entfallen. § 9 Abs. 6 der Prämienverordnung von 1982 ordnete bei schwerwiegenden Verletzungen der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin, die gem. § 56 des Arbeitsgesetzbuches zur fristlosen Entlassung führen konnten und bei Straftaten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1972 in der Fassung vom 19. Dezember 1974 an, dass keine Jahresendprämie gezahlt werden durfte.

41

Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten (zusätzlichen) Jahresendprämie nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einem konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage § 128 Rz. 3b). Unterlagen die unmissverständlich direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern etc.), liegen insoweit nicht vor; dies wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat es darüber hinaus ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer Jahresendprämie für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 glaubhaft zu machen.

42

§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes - wie hier - nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie etwa beispielsweise bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vgl. Siefert in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, § 23 Rz. 5 m.w.N.).

43

Wie sich aus den oben genannten Normen und auch aus den im Widerspruchsverfahren von dem Kläger eingereichten Auszügen aus den Brigadebüchern und den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 31. Mai 2010 ergibt, hing die Gewährung und insbesondere die Höhe der Jahresendprämie von einer Reihe objektiver und subjektiver Kriterien ab, wie z. B. der Auszahlung von Jahresendprämien durch den Betrieb überhaupt, der Erfüllung von bestimmten Leistungskriterien durch denjenigen Mitarbeiter sowie von der Einschätzung der Arbeitsleistung des Einzelnen durch den jeweiligen Vorgesetzten, aber auch von der Leistung des Arbeitskollektives.

44

Vorliegend sind konkrete Zahlungen der Jahresendprämie nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen der vom SG gehörten Zeugen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - zumindestens jeweils der Höhe nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare - Jahresprämien im streitigen Zeitraum an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegen hier letztlich nur Angaben - so auch etwa des Zeugen R.s - vor, dass derartige Gelder regelmäßig in der Abteilung des Klägers gezahlt worden sind. Der Zeuge hat darüber hinaus aber glaubhaft bekundet, dass es einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Jahresendprämie überhaupt nicht gegeben hat, auch nicht etwa im Hinblick auf eine bestimmte Mindesthöhe.

45

Auch wenn es bei dem Kläger zu keinen disziplinarischen Maßnahmen gekommen ist bzw. eine Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin auszuschließen ist, konnten sämtliche Zeugen - wie auch letztlich der Kläger selbst - sich an die jeweilige konkrete Höhe der an den Kläger im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Jahresendprämie - insoweit plausibel - nicht erinnern. Die Zeugen haben zwar nachvollziehbar den grundsätzlichen Ablauf zur Auszahlung der Jahresendprämien schildern können, aber auch andererseits - wie der Kläger selbst - einräumen müssen, dass auf Grund des „Verteilungsschlüssels“ unterschiedliche Zuwendungen gewährt wurden und auch etwa innerhalb einzelner Abteilungen wiederum unterschiedlich hohe Beträge nach bestimmten Kriterien gewährt wurden.

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Der Senat vermag aber nicht zu beurteilen, wie „gut“ die Leistungen des Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum eingeschätzt wurden und wie „gut“ etwa seine Leistungen gegenüber anderen Arbeitskollegen in seiner Abteilung gewesen ist oder wie etwa die Leistung seiner Abteilung in diesem Zeitraum insgesamt zu bewerten ist. Auch ist nicht bekannt, welche etwaigen anderen Prämien im Laufe des Jahres tatsächlich jeweils aus dem Prämienfonds ausgezahlt worden sind sodass sich der für die Jahresendprämie ergebende Anteil an auszahlungsfähigen Mitteln nicht bestimmen lässt, was z. B. nur möglich wäre, wenn feststünde, ob etwa seitens des Betriebes „Rücklagen“ gebildet worden sind, die nicht zur Verwendung der Jahresendprämie zur Verfügung standen, wie dies der Zeuge R. anschaulich gegenüber dem SG in seiner Vernehmung vom 14. März 2011 bekundet hat.

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Auch die vom Kläger eingereichten weiteren Unterlagen, wie z. B. der Nachweis des Erwerbes von Solidaritätsmarken ermöglichen gerade nicht die Feststellung, ob und insbesondere in welcher genauen Höhe gegebenenfalls Jahresendprämien im streitgegenständlichen Zeitraum in welchem Jahr gezahlt wurden. Dies hat im Übrigen der Kläger selbst unter Hinweis darauf einräumen müssen, dass Beiträge an den FDGB gerade nicht auf gewährte Jahresendprämien erhoben wurden und auch der Kauf der Solidaritätsmarken „freiwillig“ erfolgt ist. Auch wenn der Kläger selbst die Jahresendprämie wie eine monatliche Vergütung behandelte, ergibt sich keine konkrete Zuordnung bzw. Rückschluss darauf, in welcher Höhe die Jahresendprämie in welchem Jahr seitens des Klägers bezogen wurde, weder anhand der bescheinigten Beiträge zum FDGB noch anhand der „geklebten“ Solidaritäts- und Sondermarken.

48

Allein die Zugrundelegung eines Betrages einer Jahresendprämie, ausgehend von 80 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes, als weiteres Arbeitseinkommen, wie dies der Kläger „befürwortet“, ist daher nicht möglich. Hierbei kann schon zum einen nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob ein solcher Prozentsatz in sämtlichen Jahren des streitigen Zeitraumes überhaupt zur „Auszahlung“ gelangt ist und welche Summen jeweils an den Kläger dann zur Auszahlung gelangt sein sollen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht etwa der Durchschnittslohn des Werktätigen Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie gewesen ist, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben, worauf bereits eingangs hingewiesen worden ist. Auf eine derartige Bestimmbarkeit kann selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabes der Glaubhaftmachung nicht verzichten werden, weil die Jahresendprämie nicht als feststehender (Mindest-) Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall auf Grund einer Vielzahl persönlicher, sachlicher und betrieblicher Faktoren bestimmt wurde. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das AAÜG die Möglichkeit der Feststellung eines (jedenfalls erhaltenen) Mindestbetrages nicht vorsieht, da aus § 6 Abs. 1 S. 1 Abs. 6 AAÜG ersichtlich wird, das nur der Verdienst berücksichtigt werden kann, der tatsächlich erzielt wurde, also in konkreter Höhe feststellbar ist (vgl. auch Urteil des erkennenden Senates vom 25. April 2012, L 7 R 128/09).

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Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise bzw. auch selbst vorgenommene Berechnungen genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Entgelte, wie etwa Belohnungen oder auch Jahresendprämie, konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. auch Urteil des Senates a. a. O. vom 25. April 2012, Urteil des erkennenden Senates vom 20. August 2014, L 7 R 7/11; Urteil des sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 R 687/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014, L 3 R 590/13; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2014, L 1 RS 28/13).

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Eine „Schätzung" zur Feststellung der Jahresendprämien kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - worauf bereits die eingangs genannte Rechtssprechung des BSG hinweist - grundsätzliche ein entsprechender Nachweis erforderlich; darüber hinaus räumt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG ein. Der Gesetzgeber eröffnet bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG - aber auch nur diesem Personenkreis - daher die Feststellungsmöglichkeit von (zusätzlichen) Arbeitsentgelten, wie sie nach den allgemeinen Vorschriften der gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) im Allgemeinen existiert. Dies verdeutlichen etwa die Vorschriften über die Bewertung von nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten (§ 256a sowie § 256b sowie die Vorschriften §§ 286a, 286b SGB VI über die Glaubhaftmachung von Beitragszahlung.

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Die Vorschriften des AAÜG, des SGB VI oder auch des SGB X lassen eine Schätzung, etwa im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO, gerade nicht zu. Ein Grund nunmehr bei einem behaupteten Bezug (irgendeiner) Jahresendprämie für konkrete Beschäftigungsjahre eine solche Schätzung vornehmen zu müssen, wenn weder ein Nachweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt ist, vermag daher der Senat nicht zu erkennen (andere Ansicht offensichtlich der 5. Senat des LSG Sachsen, Urteil vom 4. Februar 2014, L 5 RS 462/13).

52

Aber selbst wenn man überhaupt die Möglichkeit einer Schätzung über § 202 SGG i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO grundsätzlich für anwendbar halten wollte, vermag der Senat in vorliegendem Rechtsstreit keine Schätzung in diesem Sinne vorzunehmen.

53

Nach § 287 Abs. 1 S. 1 1 Alternative 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Beteiligten streitig ist, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 2 ZPO ist diese Norm bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Beteiligten die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

54

In der Rechtsprechung ist Voraussetzung etwa einer Schadensschätzung, dass der Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß bereits entstanden ist und das auch die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben werden muss. Es muss eine Schätzung dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und deshalb willkürlich wäre (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 287 Randzeichen 10 und 11 m. w. N.). Auf Grund der eingangs genannten Kriterien bezüglich der Gewährung einer Jahresendprämie und insbesondere auch im Hinblick auf die Kriterien zur Feststellung deren konkreter Höhe, fehlt es für den Senat insoweit an einer geeigneten Grundlage, um eine Schätzung bezüglich etwa der konkreten Höhe der festzustellenden Jahresendprämie vornehmen zu können. Zur Überzeugung des Senates ist insoweit ein entsprechender geeigneter „Maßstab“ überhaupt nicht vorhanden.

55

Jeglicher Versuch zur Vornahme einer Schätzung - unter Zugrundelegung nachvollziehbarer und an rechtstaatlichen Grundsätzen orientierter Kriterien und einer damit verbundenen Feststellung etwa zu der Erfüllung von Leistungskriterien - ist für den Senat willkürlich, weil entsprechende nachvollziehbare und „belastbare“ Kriterien zur Schätzung einer bestimmten Höhe der Jahresendprämien in den jeweiligen Jahren nicht vorhanden sind.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

57

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Feb. 2015 - L 7 R 147/11

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Feb. 2015 - L 7 R 147/11 zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 8 Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten


(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 6 Art der Überführung in die Rentenversicherung


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 5 Pflichtbeitragszeiten


(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechste

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 7 Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts


(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betr

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet


Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. August 2016 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 17. März 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.

(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als Offiziere der Staatssicherheit im besonderen Einsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.

(3) Als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit oder als Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gelten auch Zeiten der Tätigkeit im Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern, nicht jedoch Zeiten der vorübergehenden Zuordnung der Deutschen Grenzpolizei, der Transportpolizei und der Volkspolizei-Bereitschaften zum Ministerium für Staatssicherheit oder zum Staatssekretariat für Staatssicherheit des Ministeriums des Innern.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.

(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

(4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Rahmen von im Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellenden Arbeitsentgelten zusätzliche Belohnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 anzuerkennen sind.

2

Der im Juni 1942 geborene Kläger war bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Er bezieht seit dem Jahre 2002 aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Rente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 2003 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 fest. Hierbei berücksichtigte sie in den jeweiligen Jahren das in der Sozialversicherung der DDR beitragspflichtige Einkommen von jährlich 7.200 Mark sowie darüber hinaus das Einkommen, für das der Kläger zusätzlich in dem oben genannten Zeitraum Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) entrichtet hatte. Im Zeitraum vom 5. August 1964 bis 31. Dezember 1973 bzw. für das Jahr 1975 wurde darüberhinaus weiteres Einkommen berücksichtigt.

3

Mit einem am 10. November 2005 bei der Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Neufeststellung der zu berücksichtigenden jährlichen Arbeitsentgelte unter Einbeziehung einer jährlichen zusätzlichen Belohnung. Er sei seit dem 5. August 1964 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt gewesen, neben seinem Gehalt habe er jährlich eine zusätzliche Belohnung (13. Gehalt), die mit 5 % versteuert worden sei, erhalten. Diese zusätzliche Belohnung sei nicht berücksichtigt worden. Diese zusätzlichen Belohnungen seien bei der Feststellung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgelte nach dem AAÜG zu berücksichtigen, Informationen hierüber erteile die Deutsche Bahn AG. Die zusätzliche Belohnung sei nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden. Die Summe erscheine im Fälligkeitsmonat auf dem Lohnstreifen, in dessen Besitz er nicht mehr sei. Er sei ab dem 1. Januar 1979 bei der Deutschen Reichsbahn als Inspektor für elektrotechnische Anlagen tätig gewesen, nachdem er zuvor ab 1973 als Bearbeiter für elektrische Bahnen tätig gewesen sei. Die Tätigkeit als Inspektor habe er in der Deutschen Reichsbahnzentrale in Berlin ausgeübt. Er reichte im Rahmen der Antragstellung Kopien von Arbeitsverträgen bzw. Änderungsverträgen sowie eine Übersicht über seine berufliche Tätigkeit (Arbeitsbereich) aus den Jahren 1975/1976 und Kopien seines Sozialversicherungsausweises ein.

4

Die Deutsche Bahn AG - Personaldatenarchiv Berlin - teilte auf Anfrage der Beklagten unter dem 19. Juni 2007 unter anderem mit, dass Lohnunterlagen für den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 1979 bis 31. Dezember 1987 nicht mehr im Archiv vorhanden seien. Entsprechende Unterlagen seien nicht zur Archivierung übergeben worden. Auch die Nachfrage beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sei ohne Erfolg geblieben. Angaben zur zusätzlichen Belohnung könnten insoweit nicht gemacht werden. Die Deutsche Bahn AG teilte im Einzelnen für den Zeitraum vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 Bruttoarbeitsentgelte mit und wies darauf hin, dass für die Jahre 1979 bis 1987 nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt und der „FZR-Betrag" aus dem Sozialversicherungsbuch übernommen worden seien. Die jährlich gezahlte zusätzliche Belohnung sei im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt für die Jahre ab August 1964 bis Dezember 1978 und von Januar 1988 an bis Juli 1990 in den dort mitgeteilten Entgelten enthalten. Die Zahlung der zusätzlichen Belohnung sei bis 1973 im März und ab 1974 immer im August des jeweiligen Jahres erfolgt.

5

Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 30. Juli 2007 berücksichtigte die Beklagte die von der Deutschen Bahn AG in ihrem oben genannten Schreiben mitgeteilten Entgelte. Hierbei wurden für den Zeitraum vom 5. August 1964 bis 31. Dezember 1978 und für die Jahre 1988 und 1989 höhere Entgelte als in dem Bescheid vom 21. Mai 2005 berücksichtigt. Der bisherige Bescheid wurde insoweit aufgehoben.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass für den Zeitraum ab 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Beträge der jährlich einmal erhaltenen zusätzlichen Belohnung bei der Feststellung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach dem AAÜG fehlten. Er werde sich bemühen, entsprechende Lohnunterlagen aufzufinden und nachzureichen. Falls dieses ihm nicht möglich sei, werde er den entsprechenden Erhalt der Belohnung glaubhaft machen. Der Kläger teilte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dann mit, dass entsprechende Nachforschungen nach Lohnunterlagen erfolglos geblieben seien. Bei ihm sei die zusätzliche Belohnung i. H. v. 8 % jährlich im September gezahlt worden unter Berücksichtigung von „Abzügen" für Arbeitsausfalltage in dem Zeitraum von September bis August des jeweiligen Nachfolgejahres und des in diesem jährlichen Zeitraum erzielten Gehaltes. Ausweislich des Sozialversicherungsausweises ließe sich die zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 % des so errechneten Arbeitseinkommens feststellen. Insoweit beliefen sich die ermittelten zusätzlichen Belohnungen zwischen 1169,90 M etwa für das Jahr 1979 und zum Beispiel für das Jahr 1987 in Höhe von 1172,50 M. Unter Berücksichtigung eines Anteils von 5/6 auf Grund einer Glaubhaftmachung seien diese Beträge dann für die Jahre 1979 bis 1987 festzustellen. Es gelte die Wahrscheinlichkeit, dass auch in diesen Jahren eine zusätzliche Belohnung laut Festlegung der Eisenbahnerverordnung vom Arbeitgeber gezahlt worden sei, eine Negierung dieses Tatbestandes wäre unverständlich. Im Übrigen sei es in dieser Zeit zu keinen Disziplinarmaßnahmen gegen ihn gekommen, sodass laut Eisenbahnerverordnung die jährlich zu zahlende zusätzliche Belohnung stets ohne Abzug gezahlt worden sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Begehren der Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte könne nicht entsprochen werden. Die zusätzliche Belohnung könne als erzieltes Arbeitsentgelt nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt sei (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R). Ein solcher Nachweis sei von dem Kläger nicht erbracht worden.

8

Mit seiner am 28. März 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung der „zusätzlichen Belohnung" vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 weiter verfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vortrages im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass diese Belohnung zumindest zu 5/6 als glaubhaft gemacht berücksichtigt werden könne. Er habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine nachvollziehbare und plausible Berechnung seiner Arbeitsentgelte einschließlich zusätzlicher Belohnungen für die fehlenden Jahre vorgelegt. Gründe für eine Verweigerung dieser Zahlungen nach der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973 habe es bei ihm nicht gegeben. In diesem Zeitraum sei es Praxis gewesen, dass die zusätzliche Belohnung zu 100 % errechnet worden sei, wenn nicht vorher eine anders lautende Weisung dieses verhindert habe. Er erwarte keine Nachberechnung der zusätzlichen Belohnung von der Beklagten. Dies könne der Arbeitsgeber ebenfalls nicht ohne weiteres erbringen, da auch ihm lediglich das kalenderjährliche Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehe. Allerdings habe er die „Bemessung" der zusätzlichen Belohnung selbst plausibel vorgenommen. Warum dies nicht ausreichen solle, erschließe sich ihm nicht.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2007 und Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2008 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Arbeitsentgelte des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung in Höhe von 8 v. H. des im oben genannten Zeitraum erzielten jährlichen Arbeitsverdienstes als glaubhaft gemachten Arbeitsverdienst festzustellen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnung der Reichsbahnbediensteten seien von vielfältigen Bedingungen abhängig gewesen, die nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar seien. Gemäß der dazu erlassenen Regelung sei in Abhängigkeit von einer Einstufung in bestimmte Tätigkeitsgruppen für die Beschäftigten je nach der Dauer einer nach besonderen Kriterien zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigungszeit (nicht identisch mit Arbeitsrechtsverhältnis) der zutreffende Prozentsatz für die Festlegung der Höhe der zusätzlichen Belohnung differenziert für jeden Beschäftigten festzulegen. Weiterhin sei der Berechnung das erzielte Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor Vollendung der ein- oder mehrjährigen Dienstzeit zu Grunde zu legen. Insbesondere sei in den dazu erlassenen Verordnungen, Durchführungsbestimmungen und Rahmenkollektivverträgen geregelt gewesen, dass nicht nur die Gewährung, sondern auch die Höhe des tatsächlich auszuzahlenden Betrages der zusätzlichen Belohnung nur in Abhängigkeit von einer vorzunehmenden Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) gewährt worden sei. Diese Leistungsbewertung sei entscheidend dafür, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die zusätzliche Belohnung dann letztlich zugeflossen sei. Eine Berechnung der zusätzlichen Belohnung könne durch die vorgenannten, nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren. Kriterien von ihr nicht vorgenommen werden. Selbst der Arbeitgeber sehe sich nicht dazu in der Lage, ohne entsprechende Unterlagen eine nachträgliche Bescheinigung zu erstellen.

14

Könne das Entgelt - was auch für Einmalzahlungen gelte - weder bescheinigt noch durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, könne im Einzelfall zwar die Möglichkeit einer Berechnung geprüft werden. Eine solche Berechnung sei jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn ein uneingeschränkter Rechtsanspruch bestanden habe, eine nachvollziehbare objektive Regelung für die Gewährung und Höhe der Leistung getroffen worden sei und alle Rechengrößen bekannt seien. Wenn Regelungen bestünden, dass die Gewährung und die Höhe einer zusätzlichen Leistung z. B. im Ermessen eines Vorgesetzten oder von erbrachten Leistungen abhängig seien, könnten keine Berechnungen erfolgen. Da der Ausgangswert der zusätzlichen Belohnung nicht ermittelt werden könne, sei auch eine Berücksichtigung zu 5/6 nicht möglich.

15

Durch Urteil vom 2. Dezember 2010 hat das SG Schwerin die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2007 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 verurteilt, für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 die Arbeitsentgelte des Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung in Höhe von 8 v. H. des im oben genannten Zeitraum erzielten jährlichen Arbeitsverdienstes als glaubhaft gemachten Arbeitsverdienst festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Unstreitig sei zwischen den Beteiligten, dass der Kläger durchgehend vom 5. August 1964 bis 30. August 1990 Angehöriger der Deutschen Reichsbahn gewesen sei und die zusätzliche Belohnung bezogen habe. Mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahnerverordnung vom 28. März 1973 - werde ein Rechtsanspruch des Eisenbahners auf die zusätzliche Belohnung formuliert. Zum einen müsse eine entsprechende Berufstreue vorliegen, was unstreitig sei. Zum anderen müsse der Beschäftigte die Pflichten eines Eisenbahners erfüllt haben. Zweifel an der Pflichterfüllung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum bestünden nicht. Aus Sicht der Kammer sei daher für den streitbefangenen Zeitraum davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zeitraum die zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 v. H. bezogen habe. Im streitbefangenen Zeitraum sei der Bezug einer zusätzlichen Belohnung glaubhaft gemacht. Es bestehe kein Zweifel nach dem Maßstab der Glaubhaftmachung, dass der Kläger auch eine zusätzliche Belohnung erhalten habe. Für die Glaubhaftmachung spreche insbesondere, dass der Kläger einen stetigen beruflichen Aufstieg auch während des streitbefangenen Zeitraums genommen habe, vor und nach dem streitbefangenen Zeitraum eine zusätzliche Belohnung erhalten habe, ein Rechtsanspruch bestanden habe und lediglich für den streitbefangenen Zeitraum keine Lohnunterlagen vorhanden seien.

16

Gegen das ihr am 7. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Januar 2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Allein die Tatsache, dass der Kläger Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn gewesen sei, sei nicht ausreichend dafür, dass er eine zusätzliche Belohnung in Höhe von 8 % seines jährlichen Arbeitsverdienstes erhalten habe. Eine Glaubhaftmachung, welcher konkrete Betrag ihm tatsächlich zugeflossen sei, sei dem Kläger nicht gelungen. Es ließen sich zwar aus der Einbahnerverordnung klare Prozentsätze entnehmen, nicht belegt sei aber der maßgebliche Fälligkeitstag. Soweit für den streitigen Zeitraum immer vom 1. September als Fälligkeitstag auszugehen bzw. ausgegangen worden sei, so sei dies in Anbetracht der Vielzahl von Umständen, zum Beispiel Verschiebung des Fälligkeitstages, nicht glaubhaft. Es sei nicht bekannt, nach welchen gesetzlichen Regelungen sich in Anbetracht eines aus mehreren Entgeltbestandteilen zusammengesetzten monatlichen Gesamtverdienstes ein „Durchschnittslohn" errechnet habe, der Durchschnittslohn sei nicht identisch mit den im Kalenderjahr durchschnittlich erzielten Entgelten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013 (L 7 R 70/11) sei hier eine andere Sach- und Rechtslage gegeben. Für ihn sei nicht erkennbar, welche Anforderungen an eine hinreichende Glaubhaftmachung gestellt würden und wie sich diese vom „Vollbeweis“ unterscheiden solle. Der Fälligkeitstag (1. September) sowie das für die Berechnung bedeutsame Bruttoeinkommen in den dem Fälligkeitstag vorausgegangenen 12 Monaten seien von ihm ausführlich dargestellt und belegt worden. Selbst geringfügige Abweichungen seien durch die Anrechnung eines Anteils von nur 5/6 glaubhaft gemachter Zahlungen ausreichend berücksichtigt worden. Die von ihm angebotenen Zeugen könnten bestätigen, dass zusätzliche Belohnungen nun auch tatsächlich in dem streitbefangenen Zeitraum ausgezahlt worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Einschätzung, dass auch er in den streitbefangenen Jahren seine Pflichten als Eisenbahner erfüllt habe, nicht durch den beruflichen Werdegang, durch tatsächlich auch erstellte schriftliche Unterlagen bzw. durch Zeugen glaubhaft gemacht werden könne. Ein früherer Arbeitskollege habe vor einigen Jahren die Anerkennung erstritten und habe diese zusätzliche Belohnung so berechnet, wie er dies vorgenommen habe. Im Übrigen gehe der Senat mit seiner Forderung, zur Glaubhaftmachung Zeugen zu benennen, die die tatsächliche Höhe der an ihn in den Jahren gezahlten zusätzlichen Belohnung bestätigen könnten, über den Maßstab der Glaubhaftmachung hinaus.

22

Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind B. und C. als Zeugen vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Aussagen vom 20. August 2014 (Bl. 136 - 139 der Gerichtsakte) verwiesen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 7/11 - S 1 R 251/08) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

25

Das angefochtene Urteil des SG A-Stadt vom 2. Dezember 2010 ist aufzuheben. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2008 ist entgegen der Auffassung des SG A-Stadt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung einer zusätzlichen Belohnung für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1987 als weiteren Arbeitsverdienst.

26

Bei seiner Entscheidung brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob schon allein das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben ist, weil das Urteil weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine Entscheidung darüber trifft, in welcher konkreten Höhe in den jeweiligen einzelnen Jahren an den Kläger gewährte Belohnungen festzustellen sind. Eine solche Entscheidung ist aber grundsätzlich erforderlich, damit das Urteil auch für den Kläger „vollstreckbar“ ist bzw. für die Beklagte klar ist, welche weiteren Arbeitsverdienste konkret in welchem Zeitraum zu berücksichtigen sind.

27

Gemäß § 8 AAÜG hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, d.h. die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 die sich daraus ergebenen tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze.

28

Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen bzw. bestandskräftigen Bescheides vom 30. Juli 2007 steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 5. August 1964 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind. Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG im eingangs genannten Zeitraum, d.h. konkret die Berücksichtigung weiterer vom Kläger geltend gemachter zusätzlicher Belohnungen.

29

Grundsätzlich sind nicht nur Jahresendprämien sondern auch die zusätzlichen Belohnungen nach dem Rahmenkollektivvertrag der Deutschen Reichsbahn bzw. nach § 9 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahnerverordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Seite 217) Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) und damit auch als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R; Urteil des erkennenden Senates vom 31. Juli 2013, Az.: L 7 R 70/11).

30

Nach § 9 der Eisenbahnerverordnung erhalten Eisenbahner für ihre Berufstreue und Pflichterfüllung einmal jährlich eine zusätzliche Belohnung, die sich nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr auf 2 %, von zwei Jahren auf 4 % und ab drei Jahren auf 8 % des Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate bemisst. Die zusätzliche Belohnung war mit 5 % zu versteuern, unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst. Auch der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in der Fassung des 43. Nachtrages vom 22. November 1978 verweist auf die vorgenannte Eisenbahnerverordnung und bestimmt in § 34 Ziffer 5, dass die zusätzliche Belohnung für die letzten zwölf Monate vor dem Fälligkeitstag berechnet und am planmäßigen Lohnzahltag des Monats, in dem der Fälligkeitstag liegt, gezahlt wird. Zur Berechnung der Dienstzeit wird in § 34 Ziffer 3 RKV 1978 auf die detaillierten Bestimmungen des § 33 RKV verwiesen. Nach § 34 Ziffer 4 RKV 1978 beginnt die Beschäftigungsdauer für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung bei Lehrlingen mit dem Beginn ihrer Ausbildung; allerdings wurde während der Lehrzeit bzw. während eines Direktstudiums an Hoch- und Fachschulen keine zusätzliche Belohnung gezahlt. Jungarbeiter und Absolventen erhielten daher grundsätzlich die zusätzliche Belohnung erstmalig am Fälligkeitstag nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. des Studiums.

31

Diese kollektivvertragliche Regelung macht deutlich, dass der Fälligkeitstag der zusätzlichen Belohnung abhängig vom Beginn einer Ausbildung, deren Abschluss und den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen für jeden Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn individuell festzustellen war, weil er von der Erfüllung verschiedener individueller Bedingungen abhängig war. Auf diesen individuell festzustellenden Fälligkeitstag stellte auch die Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens ab, denn nach § 34 Ziffer 7 RKV 1978 sind der Berechnung des jeweiligen Jahresarbeitseinkommens die dem Fälligkeitstag vorausgegangenen zwölf Kalendermonate zugrunde zu legen. In § 34 Ziffer 9 RKV 1978 ist ausdrücklich festgelegt, welche Entgeltbestandteile zu dem hier maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen gehören und dass unter anderem für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der Durchschnittsverdienst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus sind in dieser Vorschrift (vgl. a - p) dezidiert Zahlungen, Prämien sowie Vergütungen aufgelistet, welche nicht zum Jahresbruttoeinkommen hinzuzurechnen sind. Schließlich verweist § 34 Ziffer 10 RKV 1978 darauf, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung nach den Arbeitsleistungen und dem Verhalten des Beschäftigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Fälligkeitstermin durch den Leiter der Dienststelle im Einvernehmen mit der zuständigen gewerkschaftlichen Leitung festzulegen war.

32

Dem Kläger ist der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten zusätzlichen Belohnung nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann zur vollen richterlichen Überzeugung im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgegangen werden können, dass dem Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die von ihm geltend gemachten Prämien jeweils in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage § 128 Rz. 3b). Unterlagen, die unmissverständlich direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen (Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern, Lohnstreifen etc.), liegen insoweit nicht vor; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet.

33

Der Kläger hat es darüber hinaus ferner nicht vermocht, feststellungsfähige konkrete Zahlungen einer zusätzlichen Belohnung für die Zeit von 1979 bis einschließlich 1987 glaubhaft zu machen.

34

§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer T eil des Verdienstes - wie hier - nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu 5/6 zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (vgl. Siefert in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, § 23 Rz 5 mwN).

35

Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend konkrete Zahlungen der zusätzlichen Belohnung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundungen der Zeugen B. und C. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. August 2014, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass - zumindest jeweils der Höhe nach konkret bestimmbare und nur so als Entgelte feststellbare - zusätzliche Belohnungen im streitigen Zeitraum an den Kläger ausgezahlt wurden. Vielmehr liegen hier letztlich nur Angaben - so auch der Zeugen- vor, dass derartige Gelder regelmäßig in der Abteilung des Klägers gezahlt worden sind. Die glaubwürdigen Zeugen haben aber auch darüber berichtet, dass es durchaus in Einzelfällen zu Kürzungen bzw. „Streichungen“ der zusätzlichen Belohnung gekommen ist. Auch wenn es zu keiner „Kürzung“ der Belohnung beim Kläger gekommen ist, konnten sich die Zeugen an die jeweilige konkrete Höhe der an den Kläger im streitbefangenen Zeitraum gezahlten Belohnung - insoweit plausibel - nicht erinnern. Die Zeugen haben nachvollziehbar den grundsätzlichen Ablauf zur Auszahlung der jährlichen Belohnung bei der Deutschen Reichsbahn schildern können, aber andererseits einräumen müssen, dass die jeweilige Höhe der gezahlten Belohnungen durchaus sehr unterschiedlich gewesen ist, etwa in Abhängigkeit auch von entsprechenden Krankheitszeiten im Bemessungszeitraum.

36

Die Angaben des Klägers bzw. der Zeugen reichen daher nicht aus, hier feststellbare Entgelte konkret als glaubhaft gemacht zugrunde zu legen. Eigene Aufzeichnungen des Klägers aus der damaligen Zeit über vereinnahmte Belohnungszahlungen liegen nicht vor. Allein die Zugrundelegung eines prozentualen Satzes von 8 % für den streitbefangenen Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin angenommen werden könnte, dass im vorliegenden Einzelfall immer wieder zusätzliche Belohnungen in Höhe von 8 % des Jahresbruttoeinkommens gezahlt wurden, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob dies in sämtlichen Jahren des streitgegenständlichen Zeitraums der Fall war und welche Summen jeweils zur Auszahlung gelangten. Auf eine derartige Bestimmbarkeit lässt sich selbst im Rahmen des milderen Überzeugungsmaßstabes der Glaubhaftmachung nicht verzichten, weil die zusätzliche Belohnung nicht als feststehender (Mindest-) Betrag ausgezahlt wurde, sondern von Fall zu Fall aufgrund einer Vielzahl persönlicher und sachlicher Faktoren - wie oben dargelegt - bestimmt wurde. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs oder einer allgemeinen Verfahrensweise bzw. selbst vorgenommene Berechnungen, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise zusätzliche Belohnungen berücksichtigt wurden, genügen für die Glaubhaftmachung nicht, dass zusätzliche Belohnungen auch konkret an den Kläger erbracht wurden (vgl. Urteil des Senates vom 31. Juli 2013, a.a.O. sowie vom 20. Mai 2014, Az.: L 7 R 227/10; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. April 2013, Az.: L 4 RS 687/12; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014, L 3 R 590/13).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

38

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit von 1978 bis 1989 weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.

2

Der am ... 1943 geborene Kläger ist Ingenieurökonom und hat eine zusätzliche pädagogische Ausbildung. Er arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum beim VEB Schwermaschinenbau "K. L." M. (VEB S.). Auf seinen Antrag vom 18. Juli 2008 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften hin stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 04. September 2008 den Zeitraum vom 01. Oktober 1977 bis zum 30. April 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Einkünften fest. Die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 konnte die Beklagte keinem Zusatzversorgungssystem zuordnen.

3

Mit am 07. Oktober 2008 eingelegtem Widerspruch begehrte der Kläger die Anerkennung des bislang unberücksichtigten Zeitraums vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1991 (gemeint war das Jahr 1990) sowie die gesonderte Feststellung eines jährlichen 13. Monatsgehaltes für den Zeitraum ab dem Jahr 1978. Eine Lohnbescheinigung zum Nachweis der jährlich gezahlten 13. Monatsgehälter liege ihm nicht vor. Aus seinem Mitgliedsbuch der SED ergebe sich jedoch, dass einmal jährlich der doppelte Mitgliedsbeitrag gezahlt worden sei und sein Monatseinkommen einmal jährlich das Doppelte betragen habe. Der Mitgliedsbeitrag habe drei Prozent seines Arbeitseinkommens betragen.

4

Die SKL I. GmbH und Co. KG (SKL) als Nachfolgegesellschaft des VEB S. teilte auf Nachfrage der Beklagten unter dem 08. Januar 2009 mit, Unterlagen über Jahresendprämien seien in den Archiven nicht vorrätig und in der SKL werde ein 13. Monatsgehalt nicht gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da für den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nicht vorlägen. Der VEB S. sei bereits am 01. Mai 1990 auf einen privaten Nachfolgebetrieb übertragen worden und habe daher nur noch aus einer "leeren Hülle" bestanden. Soweit die Feststellung zusätzlicher Einkünfte in Form von Jahresendprämien begehrt würden, könnten diese nicht als Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG anerkannt werden, da deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechende Verdienstnachweise seien nicht zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen. Auch das Mitgliedsbuch der SED lasse nicht erkennen, dass die höheren Beiträge ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhten.

5

Am 16. April 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, er habe im Zeitraum von 1978 bis 1989 jährlich ein faktisches 13. Monatsgehalt erhalten. Dies könne dem Mitgliedsbuch aus dessen Eintragungen über die monatlichen Beiträge zur SED entnommen werden. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.000,00 bis 1.200,00 Mark habe der Mitgliedsbeitrag 2,5 Prozent, bei einem Einkommen von über 1.200,00 Mark dann 3,0 Prozent betragen. Die Mitgliedsbeiträge seien nach dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet worden und im Parteibuch monatlich eingetragen worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat vorgetragen, durch das Mitgliedsbuch zur SED könne der Bezug und die Höhe von Einmalzahlungen nicht nachgewiesen werden, da die dortigen Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe.

6

Mit Feststellungsbescheid vom 05. März 2012 hat die Beklagte den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 der AVItech zum AAÜG anerkannt.

7

Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie in dem geltend gemachten Zeitraum erfüllt hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe nachgewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sei für weiteres Einkommen neben Lohn bzw. Gehalt getrennt zu berechnen gewesen. Diese getrennte Beitragserhebung sei in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen worden. Da im Mitgliedsbuch des Klägers kein gesonderter Beitrag quittiert worden sei, könne auch die hilfsweise Berechnung nicht zielführend sein. Die monatlichen Bruttoeinkommen seien nicht immer gleich hoch gewesen und Entgeltbescheinigungen lägen nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das monatliche Bruttoeinkommen im Monat des Zuflusses der Jahresendprämie mit dem des Vormonats identisch gewesen sei. Die Feststellung der tatsächlich erzielten Jahresendprämien im streitigen Zeitraum sei daher nicht möglich.

8

Gegen das am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe die Zahlung von Jahresendprämien glaubhaft gemacht; die erstinstanzliche Entscheidung sei für ihn daher überraschend gewesen. Die regelmäßige etwa doppelte Zahlung eines Monatsgehaltes könne nur ein 13. Monatsgehalt sein. Eine andere Erklärung sei hierfür nicht erkennbar. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge seien hier weitgehend gleichbleibend, deswegen sei auch eine Rückrechnung auf die jeweilige Jahresendprämie möglich. Bis auf das Jahr 1978, in dem das 13. Monatsgehalt im Monat Mai ausgezahlt worden sei, sei in den Folgejahren immer im März die Auszahlung erfolgt. Im Mitgliedsbuch der SED seien die Parteibeiträge üblicherweise zusammengerechnet und einheitlich eingetragen worden.

9

Der Kläger beantragt,

10

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 sowie den Bescheid vom 05. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990

11

560,- Mark für das Jahr 1978,
1100,- Mark für 1979,
1070,- Mark für 1980,
jeweils 1100,- Mark für 1981 bis 1983,
jeweils 1350,- Mark für 1984 bis 1986,
1000,- Mark für 1987,
1120,- Mark für 1988 und
1300,- Mark für 1989

12

als zusätzliches Entgelt festzustellen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 zurückzuweisen.

15

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Parteibeiträge seien generell nicht geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen. In einer Vielzahl von Fallbeispielen habe sich in keinem Fall eine Übereinstimmung des aus der Rückrechnung gewonnenen Geldwertes mit dem vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ergeben. Tatsächlich seien Parteibeiträge auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt gehandelt habe, und zwar mit unterschiedlichen Beitragssätzen von 0,5 bis zu 3,0 Prozent. Der im Mitgliedsbuch eingetragene Monatsbeitrag stelle die Summe der Addition aus Teilbeträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtigen Gelder dar. Den im Mitgliedsbuch des Klägers eingetragenen Beiträgen könne nicht entnommen werden, für welche Art von Geldzufluss sie entrichtet worden seien. Insbesondere seien sie nicht mit einer Zweckbestimmung versehen oder separat im Parteibuch eingetragen worden. Eine verlässliche Rückrechnung, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden seien, sei nicht möglich.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

17

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 und der Bescheid vom 05. März 2012 sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

18

Der Kläger hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf weitere Feststellung der geltend gemachten Jahresendprämien als Arbeitsverdienste in der Zusatzversorgung der AVItech. Es kann hierbei offen bleiben, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine vom Senat in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris). Es fehlt am Nachweis der nach §§ 117, 118 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen, dass in den Jahren 1978 bis 1989 jeweils eine Jahresprämie gezahlt werden konnte (1.) sowie auch am Beweis des Zuflusses dieser zusätzlichen Entgelte an den Kläger (2.). Schließlich hält auch ein Vergleich von den im Rahmen der Zusatzversorgung berücksichtigten Entgelten mit dem Gehalt ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge einer Plausibilitätsprüfung nicht stand (3.).

1.

19

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

20

In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn

21

die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,

22

der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und

23

der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.

2.

a.)

24

Der Empfänger der Jahresendprämie trägt die Beweislast dafür, dass damals die vorgenannten Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O.). Von einem Vollbeweis dieser spezifischen Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden, da Unterlagen zur Zahlung von Jahresendprämien nicht vorgelegt oder ermittelt werden konnten. Der Nachfolgebetrieb des VEB hat auf Anfrage mitgeteilt, dass Unterlagen über Jahresendprämien in den Archiven nicht vorlägen. Auch die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise – wie es Zeugen machen können – genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2012 – L 5 RS 789/10 –, juris Rdnr. 27).

b.)

25

Jedenfalls scheitert das Begehren des Klägers auch daran, dass der Zufluss der noch geltend gemachten Jahresendprämien von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, und der Kläger insoweit beweisbelastet ist. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).

26

Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG auch eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 – L 5 RS 45/10 –; juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.

27

In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat schon nicht für glaubhaft, dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt worden sind. Die klägerische Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, würden aus gezahlten Jahresendprämien resultieren, ist in der Regel nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 – L 5 RS 572/11 –; juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Ausnahme des Jahres 1978 im jeweiligen Monat März der streitgegenständlichen Folgejahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings festzustellen, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag ausgewiesen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22. Mai 1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten sind (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle separat entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED errechnet. Nach Punkt 1.3. dieser Richtlinie ist der Beitrag für Einkommen, das ein- oder zweimal jährlich gezahlt wird, getrennt zu berechnen. Hierzu gehörte insbesondere die Jahresendprämie. Nach Punkt 3.7. waren für diese Einkommen getrennte Beitragsquittungslisten zu führen und entsprechend z.B. als Jahresendprämien zu kennzeichnen. Die Mitgliedsbeiträge für Jahresendprämien waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsquittungsliste aufzuführen und zu kennzeichnen. Nach Punkt 3.8. der Richtlinie mussten schließlich die monatlichen Eintragungen in den Beitragsquittungslisten mit denen im Parteidokument übereinstimmen. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich und es liegen auch die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich auch stattgefunden hat, wird vom Kläger eingeräumt und ist hier aus anderen Verfahren bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (etwa Treueprämien oder zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012, a.a.O.).

3.

28

Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien erscheint auch nach einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVItech nicht plausibel.

29

Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen hatte der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 11.820,- Mark (12 x 985,-), dagegen hat die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,- Mark berücksichtigt. Gleiches gilt für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden ist. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,- Mark berücksichtigte die Beklagte höhere Summen von 15.195,- bzw. 15.360 Mark. Die Beklagte hat damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergibt. Insoweit erscheint es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämien zumindest teilweise enthalten sind. Eine Glaubhaftmachung scheitert an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämien. Erst recht ist der Vollbeweis insoweit nicht erbracht.

4.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; eine Kostenquotelung war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem sachgemäßen richterlichen Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens in der Regel die Kostenverteilung bestimmt (BSG, Urteil vom 20. Juni 1962 – 1 RA 66/59 –, BSGE 17, 124, 128). Der Kläger obsiegte mit dem Antrag, die beiden Monate Mai und Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, da die Beklagte den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides vom 05. März 2012 klaglos gestellt hat. Er unterlag aber für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 (150 Monate) mit seinem Feststellungsbegehren für weitere Entgelte. Im Verhältnis zum Unterliegensanteil erscheint der Obsiegensanteil nur so geringfügig, so dass mit dem de-minimis-Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung eine Kostenteilung nicht mehr veranlasst ist.

31

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.


(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.

(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,
2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter,
3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht,
4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,
5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter,
6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften,
7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR,
8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung,
9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

(3) (weggefallen)

(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.

(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.

(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.

(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(2) Sind in Unterlagen

1.
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
2.
Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
1.
Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
2.
Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3.
Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.

Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.