Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Aug. 2015 - L 6 R 114/15

ECLI:ECLI:DE:LSGRLP:2015:0812.L6R114.15.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2015

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1.7.2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

2

Der 1951 geborene Kläger war bis Ende 2012 versicherungspflichtig beschäftigt. Die aufgrund einer Teilzeitvereinbarung mit seinem letzten Arbeitgeber vereinbarte Freistellungsphase endete am 31.12.2012.

3

Im Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 31.1.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1.1.2013. Der laufende Zahlbetrag belief sich zunächst auf monatlich netto 1.085,74 EUR. Dabei berücksichtigte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen verminderten Zugangsfaktor. Dieser betrug für die 47-monatige frühere Inanspruchnahme des Anspruchs auf Rente 0,141 (Anlage 6 des Bescheides). Der auf Gewährung eines höheren Auszahlungsbetrages gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Der Kläger bezog in der Folgezeit laufend die ihm bewilligte Altersrente mit vermindertem Zugangsfaktor.

5

Mit einem bei der Beklagten am 21.7.2014 eingegangenen Schreiben vom 15.7.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Wechsel in die abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte.

6

Mit Bescheid vom 7.8.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger bereits eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beziehe. Nach geltendem Recht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI) sei ein Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen.

7

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.9.2014 zurückgewiesen.

8

Dagegen hat der Kläger am 24.10.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben und die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte begehrt.

9

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.3.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf Grundlage der zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 38 SGB VI i.V.m. § 236b Abs. 1 SGB VI. Ausgeschlossen sei der tatsächliche Rentenbezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte allerdings wegen der Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Diese Vorschrift bestimme, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Dieser Ausschlussgrund treffe auf den Kläger zu. Ihm sei durch bestandskräftigen Bescheid eine Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 1.1.2013 bewilligt worden. Der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters sei ihm demnach verwehrt. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sprächen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 34 Abs. 4 SGB VI. Insbesondere sei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben.

10

Gegen den dem Kläger am 7.3.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 25.3.2015 Berufung eingelegt.

11

Der Kläger trägt vor, er habe das umlagefinanzierte Rentensystem ebenso getragen wie andere und sehe keinen sachlichen Grund, nicht die abschlagsfreie Rente auch für sich zu erhalten. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Rentnern halte er für eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Er sehe sich durch die Ablehnung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Im Vergleich zu anderen teilzeitbeschäftigten älteren Arbeitnehmern werde er ungleich behandelt.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm an Stelle der gewährten Altersrente nach Altersteilzeit ab Antragstellung eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren,

14

hilfsweise

15

das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des SG.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.9.2014, mit dem die Beklagte die Umwandlung der dem Kläger ab 1.1.2013 mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.1.2013 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit i.S.d. § 237 SGB VI ab Antragstellung in eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

22

Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente nach Altersteilzeit in eine Altersrente nach Altersteilzeit für besonders langjährig Versicherte maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sieht folglich vor, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben soll. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt als Ausschlusstatbestand die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81ff m.w.N, Jassat/Kreikebohm in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23) und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor ergeben würde (Freudenberg, a.a.O.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt. § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen. Die Versicherten werden folglich an ihrer Disposition festgehalten und haben deren Folgen, nämlich die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R). Daher ist die vom Kläger begehrte Umwandlung der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab Antragstellung in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger durch bestandskräftigen Bescheid vom 31.1.2013 zum 1.1.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeit bewilligt. Dieser hat die Altersrente seit diesem Tag auch tatsächlich bezogen und bezieht sie auch weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Dass die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, die längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, verfassungsgemäß ist und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt ist hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss vom 7.2.2011 - 1 BvR 642/09 m.w.N.). Rentenabschläge an sich sind nach Auffassung des BVerfG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 GG. Der Versicherte, der sich in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, d.h. also sehenden Auges für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen hat, hatte für diesen Zuwachs an individueller Freiheit im Alter mit einer dauerhaften Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt zu rechnen.

23

Durch die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach Absatz 1 der Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Der Gesetzgeber die Regelung des § 236b SGB VI am 1.7.2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass für die Bestandsrentner ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in KassKomm, § 236b SGB VI Rdnr. 3).

24

Der Senat hat gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG iVm. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht geboten ist.

25

Es obliegt dem Gesetzgeber, zu entscheiden, ob ein Rechtsgebiet der Novellierung bedarf und ab wann eine Neuregelung in Kraft treten soll, insbesondere, in welchem Umfang und ab wann Verbesserungen gewähren werden sollen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die zum 1.7.2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner auszudehnen und daher auch keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorzusehen. § 34 Abs. 4 SGB VI hat in erster Linie den Zweck, die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und damit die Funktionsfähigkeit des Systems als solches zu gewährleisten. Entschließt sich ein Versicherter, Versicherungsrente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er auf Grund der damit zumindest statistisch zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Weshalb es geboten gewesen sein sollte, den Kläger gegenüber anderen Altersrentnern oder aber den anderen in § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 genannten Rentnern, denen die Umwandlung ebenfalls verwehrt ist, zu begünstigen, ist nicht überzeugend vorgetragen worden. Eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1.7.2014 erstmals eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen und Bestandsrentnern, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI aufgrund einer früheren Bewilligung oder des Bezugs einer der in § 34 Abs. 4 genannten Rente, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber ist zwar an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Ungleichbehandlungen innerhalb einer vergleichbaren Personengruppe sind auch nur durch vernünftige, sachliche Gründe zu rechtfertigen. Allerdings handelt es sich vorliegend wegen des Rentenbezugs einer der beiden Gruppen nicht um eine vergleichbare Gruppe von Normadressaten. Abgesehen davon steht es dem Gesetzgeber frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (BVerfG, Urteil vom 7. 7.1992 - 1 BvL 51/86 m.w.N.). Zwar müssen Stichtage im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand sachbezogen sein. Die mit dem Stichtag einhergehende Differenzierung bzw. Typisierung muss auch in Einklang mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Regelungsprinzip stehen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist es gewesen, diejenigen zu bedenken, die ihr Arbeitsleben bereits früh begonnen und in 45 Beitragsjahren die Rentenversicherung maßgeblich gestützt hätten. Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmals des Stichtags 1.7.2014 nicht den Bestandsrentnern zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (ebenso bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14 und SG Dortmund, Urteil vom 12.6.2015 - S 61 R 108/15).

26

Daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Aug. 2015 - L 6 R 114/15

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monat

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. Juli 2014 die Umwandlung der ihr gewährten Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Die 1949 geborene Klägerin war bis zum 31. März 2013 versicherungspflichtig beschäftigt; hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 27/32 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Am 16. Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab 1. April 2013. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 8. November 2012 erkundigte sie sich nach der beantragten Rentenart, teilte mit, dass sie 50 Berufsjahre habe, und fragte, ob ihr noch eine andere Rentenart zustehen könnte. Die Beklagte informierte die Klägerin dahingehend, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt seien, entsprechende Probeberechnungen durchgeführt würden und sie - die Beklagte - die für die Klägerin günstigste Rente zahlen werde. Kurze Zeit später rief die Klägerin nochmals bei der Beklagten an. Diese teilte mit, dass eine andere Rente zum 1. April 2013 nicht günstiger sei. Eine Rente für besonders langjährig Versicherte sei ab 1. April 2014 ohne Abschläge möglich. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie unbedingt am 1. April 2013 in Rente gehen wolle und die Altersrente für Frauen mit einem Abschlag in Höhe von 3,6 % akzeptiere.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 eine Altersrente für Frauen ab 1. April 2013 und setzte den laufenden Zahlbetrag auf monatlich 1289,38 EUR (netto) fest. Dabei berücksichtigte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen verminderten Zugangsfaktor.
Mit am 24. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben, gerichtet an die „Arbeitsministerin“, brachte die Klägerin vor, dass sie 50 Jahre gearbeitet habe, ohne einen Tag arbeitslos zu sein. Als Dankeschön dafür habe ihr der „Christlich-Demokratische-Staat in Deutschland 3,6 % Rente“ abgezogen. „Jeder Ausländer“ werde „humaner behandelt“. Sie wolle „ehrlich behandelt“ werden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass nach geltendem Recht ein Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen sei. Ob die beabsichtigte Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch für Bestandsrentner gelten solle, bleibe abzuwarten. Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil die Klägerin bereits eine Altersrente für Frauen beziehe. Der dagegen eingelegte Widerspruch (Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 14. Juli 2014) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Gewährung einer abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Die Beklagte lehne den Antrag der Klägerin auf Einbeziehung in die nunmehr geltende abschlagfreie Altersrente mit dem Hinweis auf die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI ab. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt trage die Ablehnung nicht. Der Gesetzgeber versage einem Teil der Zielgruppe mit 45 Beitragsjahren, nämlich den Bestandsrentnern, die Begünstigung. Dies sei weder durch die Finanzlage und eine wie auch immer zu verstehende Generationengerechtigkeit noch durch die zeitliche Befristung der Regelung des § 236b SGB VI gerechtfertigt. § 34 Abs. 4 SGB VI stehe einer verfassungskonformen Auslegung, die die Einbeziehung der Klägerin in die abschlagfreie Altersrente ab 1. Juli 2014 ermögliche, nicht im Wege.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Klägerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte - weder auf Grundlage des § 38 SGB VI noch des § 236b SGB VI - habe. Zwar erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf Grundlage der zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 236b Abs. 1 SGB VI. Auch bestehe ein Anspruch aus § 38 SGB VI und zwar bereits seit 1. April 2014. Ausgeschlossen sei der tatsächliche Rentenbezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte allerdings auf Grundlage des § 34 Abs. 4 SGB VI. Diese Vorschrift bestimme, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Dieser Ausschlussgrund treffe auf die Klägerin zu. Ihr sei durch Bescheid vom 21. Dezember 2012 ab dem Monat April 2013 eine Altersrente für Frauen auf Grundlage des § 237a SGB VI bewilligt worden. Ab April 2013 habe sie diese Rente auch tatsächlich bezogen. Der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters sei ihr demnach verwehrt. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts könne § 34 Abs. 4 SGB VI nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel nur für Zeiten des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen, für die Zukunft jedoch weiterhin möglich sei. Dies ergebe sich weder aus Sinn und Zweck der Regelung noch sei hierfür unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. Der Wortlaut des § 34 Abs. 4 SGB VI sei eindeutig, soweit auf die Bewilligung einer Altersrente abgestellt werde. Im Übrigen diene § 34 Abs. 4 SGB VI nach den Gesetzesmaterialien in erster Linie dem Zweck, die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und damit die Funktionsfähigkeit des Systems als solchem weiterhin zu gewährleisten. Entschließe sich ein Versicherter, Versicherungsrente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich sei, habe er auf Grund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Rentenlaufzeit verkürze sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. Dass die Rentenabschläge, die § 77 SGB VI vorsehe, als solche nicht verfassungswidrig seien, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mehrfach entschieden. Rentenabschläge an sich seien zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 GG. Auch sei ein Abschlag von 3,6 % pro Jahr eines früheren Rentenbeginns angemessen, um einen längeren Rentenbezug zu finanzieren. Die Regelung des § 237b SGB VI sei auch insoweit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI (in der Fassung ab 1. Januar 2008) sei ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Instrument, um die Finanzierungsgrundlagen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung vor übermäßiger Inanspruchnahme durch Versicherte zu schützen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 34 Abs. 4 SGB VI könnten auch unter dem Aspekt des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erkannt werden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe bestätigt, dass gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese Ansicht werde auch durch Stimmen in der sozialrechtlichen Literatur bestätigt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Regelung des § 236b SGB VI im Vergleich zur bisherigen Regelung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI nicht zusätzlich beschwert werde. Denn die Klägerin habe bereits ab dem 1. April 2014 auf Grundlage des § 38 SGB VI eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können. Sie habe sich sehenden Auges für einen früheren Rentenbezug entschieden, der mit einem Rentenabschlag von 3,6 % verbunden gewesen sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. Dezember 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Dezember 2014 beim Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
10 
Es obliege dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob ein Rechtsgebiet der Novellierung bedürfe und ab wann eine Neuregelung in Kraft treten solle, insbesondere in welchem Umfang und wann er Verbesserungen gewähren wolle. Bei der Abgrenzung der Begünstigten sei der Gesetzgeber jedoch an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Ungleichbehandlungen innerhalb einer vergleichbaren Personengruppe seien nur durch vernünftige, sachliche Gründe zu rechtfertigen. Demgemäß müssten Stichtage im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand sachbezogen sein. Die mit dem Stichtag einhergehende Differenzierung bzw. Typisierung müsse in Einklang mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Regelungsprinzip stehen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung der abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte sei es, diejenigen zu bedenken, die ihr Arbeitsleben bereits früh begonnen und in 45 Beitragsjahren die Rentenversicherung maßgeblich gestützt hätten. Die angestrebte Begünstigung dieser an sich homogenen Zielgruppe, der auch die Klägerin angehöre, setze der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent um, sondern unterteile die Zielgruppe in eine tatsächlich begünstigte Gruppe und in eine nicht begünstigte Gruppe. Unterscheidungsmerkmal sei allein der Stichtag 1. Juli 2014. Dafür habe der Gesetzgeber kein sachliches Unterscheidungsmerkmal geliefert. Die Finanzlage und eine Generationengerechtigkeit sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 239b SGB VI könnten den Begünstigungsausschluss nicht rechtfertigen. Das SG habe sich mit der maßgeblichen Frage, ob § 34 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 236b SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, nicht auseinandergesetzt. Vorliegend habe der Gesetzgeber die Rente mit 63 zunächst an bestimmte Abschläge geknüpft. Die abschlagfreie Rente breche aus diesem System wieder aus. Von dieser Entscheidung und dieser Wertung abzuweichen, bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, jedenfalls bei einer gesonderten, allein durch den Stichtag festgelegten und entsprechend begünstigten Gruppe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 zu verurteilen, ihr an Stelle der gewährten Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren,
13 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des SG.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
20 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Umwandlung der der Klägerin ab 1. April 2013 mit bestandskräftigem (vgl. § 77 SGG) Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligten Altersrente für Frauen i.S.d. § 237a SGB VI ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Widerspruch und Klage angefochten und die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Dieses Begehren verfolgt sie statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
21 
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und seit 1. April 2013 tatsächlich gewährten Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
22 
a. Gem. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 33 Abs. 2 Nrn. 3a, 6 SGB VI) maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. August 2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 84, Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81; Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 2014, § 34 Rdnr. 1) und Sonderreglung zu § 89 SGB VI (Fichte, a.a.O.; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnr. 50) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Gürtner, a.a.O. Rdnr. 51; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 11; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23) und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - juris Rdnr. 16; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Pohl, a.a.O. Rdnr. 30 f.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt (Fichte, a.a.O. Rdnr. 85). § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Fichte, a.a.O.). Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - juris Rdnr. 27; Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 20. Juli 2011 - L 20 R 259/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. April 2006 - L 20 R 721/05 - juris Rdnr. 13; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 88). Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt (BSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 19 R 13/08 - juris Rdnr. 27; Gürtner, a.a.O.).
23 
b. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die von der Klägerin begehrte Umwandlung der Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat der Klägerin zum 1. April 2013 eine Altersrente für Frauen durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligt. Diese hat zudem die Altersrente seit 1. April 2013 auch tatsächlich bezogen und bezieht sie weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten und seit 1. April 2013 bezogenen Altersrente für Frauen vorgelegen haben, sondern erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI zum 1. April 2014 (vgl. ferner §§ 36, 236 Abs. 2 SGB VI) und für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erst mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787, vgl. ferner § 300 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat nach der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass eine Umwandlung der Altersrente für Frauen zum 1. Juli 2014 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen ist. Die Klägerin wird an ihrer Disposition, nämlich sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI) und der maßgeblichen Altersgrenze für die bewilligte Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 20) - trotz Beratung durch die Beklagte über die Möglichkeit des Bezugs einer abschlagfreien Altersrente ab 1. April 2014 - für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab 1. April 2013 entschieden zu haben, festgehalten. Sie hat die Folgen ihrer Disposition, vorliegend die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, der längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist verfassungsgemäß und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt, und zwar für die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - juris; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/09 - juris -; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und des damit verbundenen Rentenabschlags frei und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Sie hat sich ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs gleichwohl für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zum 1. April 2013 entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., juris Rdnr. 88, 97).
24 
c. Durch die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Während Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, einen Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), hebt § 239b Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Altersgrenze für zwischen 1953 bis 1963 geborene Versicherte je Geburtsjahr um jeweils zwei Monate an (1963: Altersgrenze 64 Jahre und 10 Monate). Vom 1. Januar 1964 an Geborene werden von der Absenkung der Altersgrenze durch § 239b SGB VI nicht mehr begünstigt; für diesen Personenkreis bleibt es bei dem Erfordernis der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie es sich bereits seit 2012 in § 38 SGB VI findet. Bei der ab 1. Juli 2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten „Rente mit 63“ handelt es sich um keine eigenständige neue Rentenart, sondern um eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen modifiziert werden (Fichte, a.a.O. Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 10; Schlegel, jM 2014, 379/381; Schmidt, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21).
25 
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum die Klägerin gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1. Juli 2014 erstmals eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, und Bestandsrentnern, die gleichfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente die Umwandlung dieser Altersrente in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine vergleichbare Gruppe von Normadressaten handelt oder der Rentenbezug ein sachliches Differenzierungsmerkmal darstellt, ist unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers die Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttreten am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten nicht zu beanstanden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - juris Rdnr. 145 ff.). Wie dargelegt, ist § 236b SGB VI als zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu § 38 SGB VI konzipiert, um ab 1. Juli 2014 - abweichend von der Regelung des § 38 SGB VI - vor dem 1. Januar 1953 geborenen Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit zu geben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und eine abschlagfreie Altersrente zu beziehen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Im Übrigen entspricht die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem von der Klägerin bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
26 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
20 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Umwandlung der der Klägerin ab 1. April 2013 mit bestandskräftigem (vgl. § 77 SGG) Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligten Altersrente für Frauen i.S.d. § 237a SGB VI ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Widerspruch und Klage angefochten und die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Dieses Begehren verfolgt sie statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
21 
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und seit 1. April 2013 tatsächlich gewährten Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
22 
a. Gem. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 33 Abs. 2 Nrn. 3a, 6 SGB VI) maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. August 2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 84, Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81; Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 2014, § 34 Rdnr. 1) und Sonderreglung zu § 89 SGB VI (Fichte, a.a.O.; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnr. 50) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Gürtner, a.a.O. Rdnr. 51; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 11; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23) und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - juris Rdnr. 16; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Pohl, a.a.O. Rdnr. 30 f.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt (Fichte, a.a.O. Rdnr. 85). § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Fichte, a.a.O.). Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - juris Rdnr. 27; Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 20. Juli 2011 - L 20 R 259/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. April 2006 - L 20 R 721/05 - juris Rdnr. 13; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 88). Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt (BSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 19 R 13/08 - juris Rdnr. 27; Gürtner, a.a.O.).
23 
b. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die von der Klägerin begehrte Umwandlung der Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat der Klägerin zum 1. April 2013 eine Altersrente für Frauen durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligt. Diese hat zudem die Altersrente seit 1. April 2013 auch tatsächlich bezogen und bezieht sie weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten und seit 1. April 2013 bezogenen Altersrente für Frauen vorgelegen haben, sondern erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI zum 1. April 2014 (vgl. ferner §§ 36, 236 Abs. 2 SGB VI) und für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erst mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787, vgl. ferner § 300 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat nach der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass eine Umwandlung der Altersrente für Frauen zum 1. Juli 2014 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen ist. Die Klägerin wird an ihrer Disposition, nämlich sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI) und der maßgeblichen Altersgrenze für die bewilligte Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 20) - trotz Beratung durch die Beklagte über die Möglichkeit des Bezugs einer abschlagfreien Altersrente ab 1. April 2014 - für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab 1. April 2013 entschieden zu haben, festgehalten. Sie hat die Folgen ihrer Disposition, vorliegend die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, der längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist verfassungsgemäß und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt, und zwar für die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - juris; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/09 - juris -; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und des damit verbundenen Rentenabschlags frei und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Sie hat sich ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs gleichwohl für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zum 1. April 2013 entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., juris Rdnr. 88, 97).
24 
c. Durch die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Während Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, einen Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), hebt § 239b Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Altersgrenze für zwischen 1953 bis 1963 geborene Versicherte je Geburtsjahr um jeweils zwei Monate an (1963: Altersgrenze 64 Jahre und 10 Monate). Vom 1. Januar 1964 an Geborene werden von der Absenkung der Altersgrenze durch § 239b SGB VI nicht mehr begünstigt; für diesen Personenkreis bleibt es bei dem Erfordernis der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie es sich bereits seit 2012 in § 38 SGB VI findet. Bei der ab 1. Juli 2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten „Rente mit 63“ handelt es sich um keine eigenständige neue Rentenart, sondern um eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen modifiziert werden (Fichte, a.a.O. Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 10; Schlegel, jM 2014, 379/381; Schmidt, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21).
25 
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum die Klägerin gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1. Juli 2014 erstmals eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, und Bestandsrentnern, die gleichfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente die Umwandlung dieser Altersrente in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine vergleichbare Gruppe von Normadressaten handelt oder der Rentenbezug ein sachliches Differenzierungsmerkmal darstellt, ist unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers die Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttreten am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten nicht zu beanstanden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - juris Rdnr. 145 ff.). Wie dargelegt, ist § 236b SGB VI als zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu § 38 SGB VI konzipiert, um ab 1. Juli 2014 - abweichend von der Regelung des § 38 SGB VI - vor dem 1. Januar 1953 geborenen Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit zu geben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und eine abschlagfreie Altersrente zu beziehen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Im Übrigen entspricht die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem von der Klägerin bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
26 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.