Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15

ECLI:ECLI:DE:SGDO:2015:0612.S61R108.15.00
bei uns veröffentlicht am12.06.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 306 Grundsatz


(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den f

Referenzen - Urteile

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. Juli 2014 die Umwandlung d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Juni 2015 - S 61 R 108/15.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Aug. 2015 - L 6 R 114/15

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 4.3.2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten si

Referenzen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 1. Juli 2014 die Umwandlung der ihr gewährten Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Die 1949 geborene Klägerin war bis zum 31. März 2013 versicherungspflichtig beschäftigt; hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 27/32 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Am 16. Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab 1. April 2013. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 8. November 2012 erkundigte sie sich nach der beantragten Rentenart, teilte mit, dass sie 50 Berufsjahre habe, und fragte, ob ihr noch eine andere Rentenart zustehen könnte. Die Beklagte informierte die Klägerin dahingehend, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllt seien, entsprechende Probeberechnungen durchgeführt würden und sie - die Beklagte - die für die Klägerin günstigste Rente zahlen werde. Kurze Zeit später rief die Klägerin nochmals bei der Beklagten an. Diese teilte mit, dass eine andere Rente zum 1. April 2013 nicht günstiger sei. Eine Rente für besonders langjährig Versicherte sei ab 1. April 2014 ohne Abschläge möglich. Ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie unbedingt am 1. April 2013 in Rente gehen wolle und die Altersrente für Frauen mit einem Abschlag in Höhe von 3,6 % akzeptiere.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2012 eine Altersrente für Frauen ab 1. April 2013 und setzte den laufenden Zahlbetrag auf monatlich 1289,38 EUR (netto) fest. Dabei berücksichtigte sie wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen verminderten Zugangsfaktor.
Mit am 24. Januar 2014 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben, gerichtet an die „Arbeitsministerin“, brachte die Klägerin vor, dass sie 50 Jahre gearbeitet habe, ohne einen Tag arbeitslos zu sein. Als Dankeschön dafür habe ihr der „Christlich-Demokratische-Staat in Deutschland 3,6 % Rente“ abgezogen. „Jeder Ausländer“ werde „humaner behandelt“. Sie wolle „ehrlich behandelt“ werden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass nach geltendem Recht ein Wechsel in eine andere Altersrentenart ausgeschlossen sei. Ob die beabsichtigte Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch für Bestandsrentner gelten solle, bleibe abzuwarten. Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil die Klägerin bereits eine Altersrente für Frauen beziehe. Der dagegen eingelegte Widerspruch (Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 14. Juli 2014) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und die Gewährung einer abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Die Beklagte lehne den Antrag der Klägerin auf Einbeziehung in die nunmehr geltende abschlagfreie Altersrente mit dem Hinweis auf die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI ab. Dieser rechtliche Anknüpfungspunkt trage die Ablehnung nicht. Der Gesetzgeber versage einem Teil der Zielgruppe mit 45 Beitragsjahren, nämlich den Bestandsrentnern, die Begünstigung. Dies sei weder durch die Finanzlage und eine wie auch immer zu verstehende Generationengerechtigkeit noch durch die zeitliche Befristung der Regelung des § 236b SGB VI gerechtfertigt. § 34 Abs. 4 SGB VI stehe einer verfassungskonformen Auslegung, die die Einbeziehung der Klägerin in die abschlagfreie Altersrente ab 1. Juli 2014 ermögliche, nicht im Wege.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die Klägerin ab 1. Juli 2014 keinen Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte - weder auf Grundlage des § 38 SGB VI noch des § 236b SGB VI - habe. Zwar erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf Grundlage der zum 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Vorschrift des § 236b Abs. 1 SGB VI. Auch bestehe ein Anspruch aus § 38 SGB VI und zwar bereits seit 1. April 2014. Ausgeschlossen sei der tatsächliche Rentenbezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte allerdings auf Grundlage des § 34 Abs. 4 SGB VI. Diese Vorschrift bestimme, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Dieser Ausschlussgrund treffe auf die Klägerin zu. Ihr sei durch Bescheid vom 21. Dezember 2012 ab dem Monat April 2013 eine Altersrente für Frauen auf Grundlage des § 237a SGB VI bewilligt worden. Ab April 2013 habe sie diese Rente auch tatsächlich bezogen. Der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters sei ihr demnach verwehrt. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts könne § 34 Abs. 4 SGB VI nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel nur für Zeiten des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen, für die Zukunft jedoch weiterhin möglich sei. Dies ergebe sich weder aus Sinn und Zweck der Regelung noch sei hierfür unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. Der Wortlaut des § 34 Abs. 4 SGB VI sei eindeutig, soweit auf die Bewilligung einer Altersrente abgestellt werde. Im Übrigen diene § 34 Abs. 4 SGB VI nach den Gesetzesmaterialien in erster Linie dem Zweck, die Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren und damit die Funktionsfähigkeit des Systems als solchem weiterhin zu gewährleisten. Entschließe sich ein Versicherter, Versicherungsrente zum denkbar frühesten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich sei, habe er auf Grund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Rentenlaufzeit verkürze sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. Dass die Rentenabschläge, die § 77 SGB VI vorsehe, als solche nicht verfassungswidrig seien, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mehrfach entschieden. Rentenabschläge an sich seien zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 GG. Auch sei ein Abschlag von 3,6 % pro Jahr eines früheren Rentenbeginns angemessen, um einen längeren Rentenbezug zu finanzieren. Die Regelung des § 237b SGB VI sei auch insoweit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI (in der Fassung ab 1. Januar 2008) sei ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Instrument, um die Finanzierungsgrundlagen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung vor übermäßiger Inanspruchnahme durch Versicherte zu schützen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 34 Abs. 4 SGB VI könnten auch unter dem Aspekt des Art. 14 Abs. 1 GG nicht erkannt werden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe bestätigt, dass gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese Ansicht werde auch durch Stimmen in der sozialrechtlichen Literatur bestätigt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Regelung des § 236b SGB VI im Vergleich zur bisherigen Regelung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI nicht zusätzlich beschwert werde. Denn die Klägerin habe bereits ab dem 1. April 2014 auf Grundlage des § 38 SGB VI eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können. Sie habe sich sehenden Auges für einen früheren Rentenbezug entschieden, der mit einem Rentenabschlag von 3,6 % verbunden gewesen sei.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. Dezember 2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Dezember 2014 beim Landesozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
10 
Es obliege dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob ein Rechtsgebiet der Novellierung bedürfe und ab wann eine Neuregelung in Kraft treten solle, insbesondere in welchem Umfang und wann er Verbesserungen gewähren wolle. Bei der Abgrenzung der Begünstigten sei der Gesetzgeber jedoch an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Ungleichbehandlungen innerhalb einer vergleichbaren Personengruppe seien nur durch vernünftige, sachliche Gründe zu rechtfertigen. Demgemäß müssten Stichtage im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand sachbezogen sein. Die mit dem Stichtag einhergehende Differenzierung bzw. Typisierung müsse in Einklang mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Regelungsprinzip stehen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung der abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte sei es, diejenigen zu bedenken, die ihr Arbeitsleben bereits früh begonnen und in 45 Beitragsjahren die Rentenversicherung maßgeblich gestützt hätten. Die angestrebte Begünstigung dieser an sich homogenen Zielgruppe, der auch die Klägerin angehöre, setze der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent um, sondern unterteile die Zielgruppe in eine tatsächlich begünstigte Gruppe und in eine nicht begünstigte Gruppe. Unterscheidungsmerkmal sei allein der Stichtag 1. Juli 2014. Dafür habe der Gesetzgeber kein sachliches Unterscheidungsmerkmal geliefert. Die Finanzlage und eine Generationengerechtigkeit sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 239b SGB VI könnten den Begünstigungsausschluss nicht rechtfertigen. Das SG habe sich mit der maßgeblichen Frage, ob § 34 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 236b SGB VI mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, nicht auseinandergesetzt. Vorliegend habe der Gesetzgeber die Rente mit 63 zunächst an bestimmte Abschläge geknüpft. Die abschlagfreie Rente breche aus diesem System wieder aus. Von dieser Entscheidung und dieser Wertung abzuweichen, bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, jedenfalls bei einer gesonderten, allein durch den Stichtag festgelegten und entsprechend begünstigten Gruppe.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 zu verurteilen, ihr an Stelle der gewährten Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren,
13 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des SG.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
20 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Umwandlung der der Klägerin ab 1. April 2013 mit bestandskräftigem (vgl. § 77 SGG) Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligten Altersrente für Frauen i.S.d. § 237a SGB VI ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Widerspruch und Klage angefochten und die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Dieses Begehren verfolgt sie statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
21 
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und seit 1. April 2013 tatsächlich gewährten Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
22 
a. Gem. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 33 Abs. 2 Nrn. 3a, 6 SGB VI) maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. August 2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 84, Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81; Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 2014, § 34 Rdnr. 1) und Sonderreglung zu § 89 SGB VI (Fichte, a.a.O.; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnr. 50) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Gürtner, a.a.O. Rdnr. 51; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 11; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23) und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - juris Rdnr. 16; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Pohl, a.a.O. Rdnr. 30 f.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt (Fichte, a.a.O. Rdnr. 85). § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Fichte, a.a.O.). Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - juris Rdnr. 27; Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 20. Juli 2011 - L 20 R 259/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. April 2006 - L 20 R 721/05 - juris Rdnr. 13; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 88). Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt (BSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 19 R 13/08 - juris Rdnr. 27; Gürtner, a.a.O.).
23 
b. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die von der Klägerin begehrte Umwandlung der Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat der Klägerin zum 1. April 2013 eine Altersrente für Frauen durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligt. Diese hat zudem die Altersrente seit 1. April 2013 auch tatsächlich bezogen und bezieht sie weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten und seit 1. April 2013 bezogenen Altersrente für Frauen vorgelegen haben, sondern erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI zum 1. April 2014 (vgl. ferner §§ 36, 236 Abs. 2 SGB VI) und für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erst mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787, vgl. ferner § 300 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat nach der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass eine Umwandlung der Altersrente für Frauen zum 1. Juli 2014 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen ist. Die Klägerin wird an ihrer Disposition, nämlich sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI) und der maßgeblichen Altersgrenze für die bewilligte Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 20) - trotz Beratung durch die Beklagte über die Möglichkeit des Bezugs einer abschlagfreien Altersrente ab 1. April 2014 - für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab 1. April 2013 entschieden zu haben, festgehalten. Sie hat die Folgen ihrer Disposition, vorliegend die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, der längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist verfassungsgemäß und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt, und zwar für die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - juris; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/09 - juris -; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und des damit verbundenen Rentenabschlags frei und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Sie hat sich ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs gleichwohl für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zum 1. April 2013 entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., juris Rdnr. 88, 97).
24 
c. Durch die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Während Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, einen Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), hebt § 239b Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Altersgrenze für zwischen 1953 bis 1963 geborene Versicherte je Geburtsjahr um jeweils zwei Monate an (1963: Altersgrenze 64 Jahre und 10 Monate). Vom 1. Januar 1964 an Geborene werden von der Absenkung der Altersgrenze durch § 239b SGB VI nicht mehr begünstigt; für diesen Personenkreis bleibt es bei dem Erfordernis der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie es sich bereits seit 2012 in § 38 SGB VI findet. Bei der ab 1. Juli 2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten „Rente mit 63“ handelt es sich um keine eigenständige neue Rentenart, sondern um eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen modifiziert werden (Fichte, a.a.O. Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 10; Schlegel, jM 2014, 379/381; Schmidt, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21).
25 
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum die Klägerin gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1. Juli 2014 erstmals eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, und Bestandsrentnern, die gleichfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente die Umwandlung dieser Altersrente in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine vergleichbare Gruppe von Normadressaten handelt oder der Rentenbezug ein sachliches Differenzierungsmerkmal darstellt, ist unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers die Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttreten am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten nicht zu beanstanden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - juris Rdnr. 145 ff.). Wie dargelegt, ist § 236b SGB VI als zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu § 38 SGB VI konzipiert, um ab 1. Juli 2014 - abweichend von der Regelung des § 38 SGB VI - vor dem 1. Januar 1953 geborenen Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit zu geben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und eine abschlagfreie Altersrente zu beziehen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Im Übrigen entspricht die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem von der Klägerin bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
26 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19 
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
20 
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Umwandlung der der Klägerin ab 1. April 2013 mit bestandskräftigem (vgl. § 77 SGG) Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligten Altersrente für Frauen i.S.d. § 237a SGB VI ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Widerspruch und Klage angefochten und die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Dieses Begehren verfolgt sie statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
21 
3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und seit 1. April 2013 tatsächlich gewährten Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
22 
a. Gem. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente für Frauen in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 33 Abs. 2 Nrn. 3a, 6 SGB VI) maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. August 2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 84, Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81; Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 2014, § 34 Rdnr. 1) und Sonderreglung zu § 89 SGB VI (Fichte, a.a.O.; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnr. 50) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Gürtner, a.a.O. Rdnr. 51; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 11; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23) und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - juris Rdnr. 16; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Pohl, a.a.O. Rdnr. 30 f.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt (Fichte, a.a.O. Rdnr. 85). § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Fichte, a.a.O.). Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - juris Rdnr. 27; Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 20. Juli 2011 - L 20 R 259/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. April 2006 - L 20 R 721/05 - juris Rdnr. 13; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 88). Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt (BSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 19 R 13/08 - juris Rdnr. 27; Gürtner, a.a.O.).
23 
b. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die von der Klägerin begehrte Umwandlung der Altersrente für Frauen ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat der Klägerin zum 1. April 2013 eine Altersrente für Frauen durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 2012 bewilligt. Diese hat zudem die Altersrente seit 1. April 2013 auch tatsächlich bezogen und bezieht sie weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten und seit 1. April 2013 bezogenen Altersrente für Frauen vorgelegen haben, sondern erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI zum 1. April 2014 (vgl. ferner §§ 36, 236 Abs. 2 SGB VI) und für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erst mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787, vgl. ferner § 300 Abs. 1 SGB VI) erfüllt hat. Dies hat nach der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass eine Umwandlung der Altersrente für Frauen zum 1. Juli 2014 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen ist. Die Klägerin wird an ihrer Disposition, nämlich sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI) und der maßgeblichen Altersgrenze für die bewilligte Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 20) - trotz Beratung durch die Beklagte über die Möglichkeit des Bezugs einer abschlagfreien Altersrente ab 1. April 2014 - für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab 1. April 2013 entschieden zu haben, festgehalten. Sie hat die Folgen ihrer Disposition, vorliegend die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, der längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist verfassungsgemäß und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt, und zwar für die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - juris; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/09 - juris -; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und des damit verbundenen Rentenabschlags frei und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Sie hat sich ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten in Kenntnis des konkreten Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs gleichwohl für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zum 1. April 2013 entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., juris Rdnr. 88, 97).
24 
c. Durch die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Während Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, einen Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), hebt § 239b Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Altersgrenze für zwischen 1953 bis 1963 geborene Versicherte je Geburtsjahr um jeweils zwei Monate an (1963: Altersgrenze 64 Jahre und 10 Monate). Vom 1. Januar 1964 an Geborene werden von der Absenkung der Altersgrenze durch § 239b SGB VI nicht mehr begünstigt; für diesen Personenkreis bleibt es bei dem Erfordernis der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie es sich bereits seit 2012 in § 38 SGB VI findet. Bei der ab 1. Juli 2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; Kreikebohm/Jassat in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten „Rente mit 63“ handelt es sich um keine eigenständige neue Rentenart, sondern um eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen modifiziert werden (Fichte, a.a.O. Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 10; Schlegel, jM 2014, 379/381; Schmidt, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21).
25 
Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum die Klägerin gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1. Juli 2014 erstmals eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, und Bestandsrentnern, die gleichfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente die Umwandlung dieser Altersrente in eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob es sich um eine vergleichbare Gruppe von Normadressaten handelt oder der Rentenbezug ein sachliches Differenzierungsmerkmal darstellt, ist unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers die Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttreten am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten nicht zu beanstanden. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - juris Rdnr. 145 ff.). Wie dargelegt, ist § 236b SGB VI als zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu § 38 SGB VI konzipiert, um ab 1. Juli 2014 - abweichend von der Regelung des § 38 SGB VI - vor dem 1. Januar 1953 geborenen Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit zu geben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und eine abschlagfreie Altersrente zu beziehen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Im Übrigen entspricht die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem von der Klägerin bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
26 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.