Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Jan. 2017 - L 5 AS 414/16

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0118.L5AS414.16.00
bei uns veröffentlicht am18.01.2017

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anrechnung eines Nebenkostenguthabens auf die laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Die am …1955 geborene, alleinstehende Klägerin bewohnte eine 65,8 m² große Mietwohnung. Ab September 2013 hatte sie monatlich eine Kaltmiete i.H.v. 226,54 EUR, Betriebskosten i.H.v. 57,21 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 70 EUR zu zahlen (= 353,75 EUR). Zuvor hatte der Heizkostenabschlag 98,70 EUR/Monat betragen.

3

Die Klägerin bezog von dem Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Für die im Jahr 2012 fälligen Vorauszahlungen für die Heizkosten i.H.v. 98,70 EUR/Monat hatte der Beklagte Heizkosten nur i.H.v. 63 EUR (Januar bis Februar), 87 EUR (März bis Juni) und 78,50 EUR (Juli bis Dezember) zu Grunde gelegt.

4

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 31. Juli 2013 Leistungen für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 i.H.v. 624,25 EUR/Monat. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) legte der Beklagte die Grundmiete und die Betriebskosten ungekürzt und die Heizkosten i.H.v. 78,50 EUR (statt 98,70 EUR) zu Grunde (= 362,25 EUR).

5

Am 1. August 2013 legte die Klägerin die Betriebskostenabrechnung der Vermieterin vom 29. Juli 2013 für das Jahr 2012 vor. Daraus ergab sich ein Guthaben i.H.v. 815,54 EUR, das am 26. August 2013 auf das Konto der Klägerin überwiesen wurde.

6

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2013 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) bewilligte der Beklagte für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 Leistungen nur noch i.H.v. 488,32 EUR/Monat und für Februar 2014 i.H.v. 488,33 EUR. Das Guthaben sei eine einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 22 Satz 3 SGB II und mindere die KdU im auf die Auszahlung folgenden Monat. Da bei Berücksichtigung in dem Monat September 2013 der Leistungsanspruch entfiele, sei das Guthaben auf sechs Monate aufzuteilen gewesen (5 x 135,92 EUR/Monat und 1 x 135,94 EUR).

7

Nachdem die Klägerin die Minderung der Heizkostenvorauszahlung ab 1. September 2013 auf 70 EUR/Monat mitgeteilt hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2013 die bisherige Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 teilweise auf. Er bewilligte für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 Leistungen i.H.v. 479,83 EUR/Monat und für Februar 2014 i.H.v. 479,81 EUR.

8

In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Guthaben dürfe nicht vollständig auf die KdU angerechnet werden. Denn teilweise seien die Heizkostenabschläge aus ihrer Regelleistung erbracht worden.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2013 als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 31. Juli 2013 sei zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise aufgehoben worden. Die zunächst nicht bekannte Gutschrift i.H.v. 815,54 EUR habe erst ab September 2013 anteilig berücksichtigt werden können.

10

Dagegen hat die Klägerin am 1. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zunächst hat sie begehrt, für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 nur 95,52 EUR/Monat zur Anrechnung zu bringen. Von den tatsächlichen Heizkosten für das Jahr 2012 (683,19 EUR) seien ihre eigenen aus der Regelleistung aufgebrachten Zahlungen i.H.v. 242,40 EUR (richtig: 239,40 EUR) abzusetzen. Somit dürfe nur der Betrag von 441,57 EUR auf die Heizkosten angerechnet werden. Ferner hat sie ausgeführt, entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mindere das Nebenkostenguthaben nur die tatsächlichen und nicht die für angemessen gehaltenen KdU.

11

Mit weiteren Bescheiden vom 5. und 13. Februar 2014 hat der Beklagte für die Monate Januar und Februar 2014 eine Erhöhung der Regelleistung sowie eine Mietminderung berücksichtigt. Die Anrechnung des Nebenkostenguthabens hat er jeweils nicht geändert.

12

Das Sozialgericht hat - nach Umstellung des Klageantrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits - mit Urteil vom 10. Juni 2016 die Leistungsbescheide geändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin weitere Bedarfe für die KdU i.H.v. 27,88 EUR für November 2013, i.H.v. 135,92 EUR/Monat für Dezember 2013 und Januar 2014 und i.H.v. 135,94 EUR für Februar 2014 zu gewähren. Zulässigerweise habe die Klägerin den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung gemäß § 99 Satz 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erweitert. Ein Fall des § 48 Abs. 1 SGB X liege nicht vor. Im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe sei bereits bekannt gewesen, dass der Klägerin am 26. August 2013 ein Guthaben ausgezahlt werde. Der Bescheid vom 6. August 2013 habe aber auf § 45 SGB X gestützt werden können. Die Anrechnung des Guthabens auf die KdU sei nur für September und Oktober sowie teilweise für November 2013 zulässig gewesen. Das Guthaben sei gemäß § 22 Abs. 3 SGB II ab September 2013 auf den Leistungsanspruch anzurechnen gewesen. Für die Frage der Anrechnung sei unerheblich, wer die Vorauszahlungen getätigt habe. Deshalb sei das Guthaben nicht um den aus der Regelleistung erbrachten Betrag zu reduzieren gewesen. Das Guthaben sei nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen gewesen. Die Vorschrift sei schon nach dem Wortlaut nicht anwendbar, denn nach § 22 Satz 3 SGB II sei das Guthaben nur auf die Aufwendungen für die KdU anzurechnen. Der Regelbedarf verbleibe selbst bei vollständiger Anrechnung des Guthabens. Zudem widerspräche eine Anwendung dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2013 sei daher nicht zu folgen. Das Guthaben sei so aufzuteilen, dass es zunächst im September und Oktober 2013 vollständig auf die tatsächlichen KdU anzurechnen sei. Der Restbetrag sei im November 2013 (815,54 EUR - 353,75 EUR - 353,75 EUR = 108,04 EUR) anzurechnen. Hinsichtlich der begehrten weiteren 40,40 EUR/Monat im September bis November 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

13

Gegen das ihm am 22. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Juli 2016 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Guthaben sei auf sechs Monate aufzuteilen gewesen, weil nach § 22 Satz 3 SGB II ein Guthaben die Unterkunftskosten nicht zwingend im Folgemonat bzw. in den nachfolgenden Monaten bis zur Abschmelzung jeweils vollständig mindere. Soweit das Guthaben - wie hier - in Geld ausbezahlt werde, müsse es gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II gleichmäßig auf sechs Monate verteilt werden. Dies entspreche auch der Auffassung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt im Schreiben vom 4. Februar 2013.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

19

Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 2. und 6. Dezember 2016 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die Berufung des Beklagten ist nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben.

22

Sie ist auch statthaft, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG).

23

Der Senat durfte gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden.

II.

24

Die Berufung ist unbegründet, da das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg rechtmäßig ist. Dieses hat - im Ergebnis - zu Recht die Änderungsbescheide vom 6. August und 12. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2013 sowie die Bescheide vom 5. und 13. Februar 2014 geändert. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten auch zur Bewilligung weiterer Leistungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 verpflichtet.

1.

25

Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die teilweise Aufhebung der im Bescheid vom 31. Juli 2013 bewilligten Leistungen für die KdU beschränkt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R (14)).

2.

26

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid vom 31. Juli 2013 zunächst rechtmäßig gewesen und erst mit dem tatsächlichem Zufluss des Nebenkostenguthabens am 26. August 2013 rechtswidrig geworden. Wird eine Leistungsbewilligung nach dem SGB II wegen erzielten Einkommens fehlerhaft, ist insoweit der tatsächliche Zufluss des Einkommens maßgebend. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist nicht auf die Kenntnis der Behörde von dem zu erwartenden Einkommenszufluss abzustellen (BSG, Urteil vom 10. August 2016, B 14 AS 51/15 R (12)).

27

Auch bei Bekanntgabe des Bescheides vom 31. Juli 2013 einige Tage nach dem Erlass war das Nebenkostenguthaben der Klägerin noch nicht zugeflossen. Der Beklagte hat seinen Bescheid über die Anrechnung der Nebenkostenerstattung auf die KdU zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt.

3.

28

Im Ergebnis hat das Sozialgericht aber zu Recht eine von der Auffassung des Beklagten abweichende Anrechnung des Nebenkostenguthabens vorgenommen.

29

Die Anrechnung des Nebenkostenguthabens auf die laufenden Leistungen richtet sich nach § 22 Satz 3 SGB II. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

a.

30

Der Beklagte hat zu Recht das gesamte Nebenkostenguthaben für das Jahr 2012 zur Anrechnung gebracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die im Jahr 2012 aus der Regelleistung aufgebrachten Eigenanteile nicht abzusetzen. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Diese entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R (19); Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R (15); Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 56/13 R (22)).

b.

31

Auch die vom Sozialgericht vorgenommene Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf die Folgemonate des Zuflusses entspricht der gesetzlichen Regelung, dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Rechtsprechung BSG (Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R (14); Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R (11); so auch: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. September 2016, L 16 AS 144/16 NZB (18)). Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen des Sozialgerichts und macht sie sich zu Eigen.

32

Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II für eine gleichmäßige Aufteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate nicht vor. Voraussetzung wäre, dass der Leistungsanspruch der Klägerin durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele. Dies wäre hier nicht der Fall gewesen. Da die Klägerin auch bei Anrechnung des Nebenkostenguthabens der Anspruch auf die Regelleistungen verblieb, ist ihr Leistungsanspruch durch die vom Sozialgericht vorgenommene Aufteilung ab September 2013 nicht entfallen. Ob bei einer solchen Konstellation eine gleichmäßige Aufteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate zulässig ist, kann hier dahinstehen (bejaht: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2016, L 4 AS 225/14 (37) nach § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V für das Jahr 2011).

33

Der Auffassung des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2013 ist nicht zu folgen. Sie berücksichtigt weder den eindeutigen Wortlaut von § 11 Abs. 3 SGB II, noch Sinn und Zweck von § 22 Abs. 3 SGB II sowie die Rechtsprechung des BSG.

c.

34

Zu Recht hat das Sozialgericht auch die für September 2013 i.H.v. 8,50 EUR zu hoch bewilligten KdU von der Anrechnung ausgenommen. § 22 Abs. 3 SGB II stellt ausschließlich auf die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung ab, die durch die Nebenkostenrückzahlung gemindert werden. Unerheblich ist daher, dass im vorliegenden Fall der Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung um 8,50 EUR geringer war als die tatsächlich zu zahlende Gesamtmiete (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R (13)).

d.

35

Aufgrund des Verbots der Saldierung innerhalb eines Bewilligungsabschnitts über die einzelnen Monate hinweg (dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R (42)) kann der Beklagte auch nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leistungen einwenden, für September bis Oktober 2013 bereits zu hohe Leistung erbracht zu haben.

4.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

37

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Jan. 2017 - L 5 AS 414/16

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1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Februar 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterkunftskosten nach dem SGB II für Dezember 2009.

2

Die laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehenden Kläger zu 1 bis 3 wohnten bis zum 31.10.2008 in einer Wohnung im O weg in K Am 1.11.2008 zogen sie ohne vorherige Zustimmung des Beklagten in ihre derzeitige Wohnung im Ö weg um. Für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen in Höhe von 1212 Euro monatlich (Bescheid vom 12.6.2009). Hierin enthalten war nur ein von dem Beklagten für Kosten der Unterkunft als angemessen angesehener Betrag in Höhe von 485 Euro (je Kläger 161,66 Euro), nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 600 Euro monatlich.

3

Aus einer für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008 erstellten Betriebskostenabrechnung des früheren Vermieters vom 2.10.2009, dem Beklagten zugegangen am 6.10.2009, ergab sich ein Guthaben in Höhe von 1006,78 Euro. Der Vermieter informierte den Beklagten am 16.10.2009 darüber, dass der Betrag aufgrund diverser Mietschulden nicht ausgezahlt werde. Dem Kläger zu 2 teilte er mit, wegen "aufgelaufener, noch ausstehender Mietrückstände" werde das Guthaben in voller Höhe "verrechnet" (Schreiben vom 11.11.2009).

4

Der Beklagte errechnete ein Betriebskostenguthaben der Kläger für den Teilzeitraum vom 1.1.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von 838,99 Euro; hiervon entfielen nach seiner Ansicht 785,40 Euro auf die aktuelle Bedarfsgemeinschaft, weil zeitweise auch mehr Personen im Haushalt gelebt hätten. Dies berücksichtigend bewilligte der Beklagte den Klägern für Dezember 2009 lediglich die Regelleistungen in Höhe von 727 Euro, weil hinsichtlich der Kosten der Unterkunft das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 485 Euro bedarfsmindernd anzurechnen sei (Bescheid vom 23.11.2009). Gleichzeitig hob er mit weiteren Bescheiden vom 23.11.2009 die Leistungsbewilligungen ab 1.12.2009 teilweise in Höhe von 161,66 Euro bei dem Kläger zu 2, gegenüber der Klägerin zu 1 in Höhe von 161,68 Euro und hinsichtlich der Klägerin zu 3 in Höhe von 161,66 Euro (Gesamthöhe von 485 Euro) gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II auf. Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung sei im Dezember 2009 in Höhe eines Betrages von 485 Euro und im Januar 2010 in Höhe von 300,40 Euro bedarfsmindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen, weil nicht nur faktische Rückzahlungen, sondern bereits Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstandenen Aufwendungen des Leistungsberechtigen minderten (Bescheide vom 23.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 2.2.2010).

5

Das SG hat die Bescheide vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2010 aufgehoben (Urteil vom 17.2.2011). Den Klägern stünden auch für Dezember 2009 die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in der festgesetzten Höhe zu, weil keine wesentliche Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. § 22 Abs 1 S 4 SGB II könne nur angewandt werden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließe, über das er tatsächlich verfügen könne. Nach dem Wortlaut der Norm sei zwar davon auszugehen, dass eine faktische "Rückzahlung" an den Berechtigten nicht erforderlich sei. Ausreichend sei vielmehr ein positiver Saldo, dh eine Forderung, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden könne, bzw allein eine schriftliche Fixierung bzw Eintragung des Guthabens. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift komme eine Minderung jedoch nur in Betracht, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stünden, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, weil ansonsten eine Bedarfsunterdeckung bestehe. Gerade weil den Klägern die Disposition über das Guthaben entzogen gewesen sei, liege keine Schuldentilgung vor. Die Kläger hätten nicht über das Guthaben verfügen können und auch keinen Einfluss auf die Entscheidung des Vermieters gehabt, das Guthaben mit bestehenden Schulden zu verrechnen.

6

Mit seiner Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Die Vorschrift sei auch anzuwenden, wenn die Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben dem Leistungsempfänger tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil das Wort "Gutschrift" keine Zahlung beinhalte, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw Eintragung eines Guthabens als bestehenden Anspruch eines Anderen beinhalte. Der Umstand, dass die Gutschrift als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen werde und nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II nur einer besonderen Anrechnungsform auf die Leistung unterliege, spreche ebenfalls dafür, dass auch die Rückerstattung, die zur Schuldentilgung verwandt werde, seinen Leistungsanspruch mindere. Der Sicherungsauftrag des SGB II beinhalte nicht, dass der Leistungsberechtigte in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten habe; vielmehr müssten Leistungsempfänger private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Allerdings ergebe sich - entgegen den Berechnungen in den Bescheiden vom 23.11.2009 - im November ein Minderungsbetrag in Höhe von 485 Euro und - im streitgegenständlichen Monat Dezember 2009 - nur ein solcher in Höhe von 300,40 Euro, weshalb die Bewilligung nur in dieser Höhe aufzuheben sei.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Februar 2011 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Kläger machen geltend, das Guthaben dürfe nicht angerechnet werden, weil es nicht zugeflossen sei. Sie hätten auch kein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Verwendung des Guthabens gehabt. Im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum sei ihr Bedarf gleich geblieben.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Ob und in welcher Höhe der Beklagte die Kosten der Unterkunft der Kläger im Dezember 2009 aufheben durfte, kann nicht abschließend entschieden werden. Hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des SG, die es dem Senat ermöglichen würden, Grund und Höhe der Aufhebungsentscheidung zu überprüfen.

11

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) mit Wirkung vom 1.1.2011 als Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraum bewegt(BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

12

2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision bestehen nicht. Nachdem der Beklagte - nach Zustellung des Urteils am 28.2.2011 bzw 4.3.2011 - am 9.3.2011 die Zulassung der Sprungrevision beantragt und die Kläger mit Schriftsatz vom 24.3.2011, welcher am selben Tag zur Gerichtsakte gelangte, der beantragten Zulassung der Sprungrevision zugestimmt hatten, hat das SG diese zugelassen (Beschluss vom 29.3.2011). Eine nach Zustellung des vollständigen Urteils abgegebene Erklärung ist regelmäßig als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu werten (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4 mwN). Das BSG ist an die Zulassung durch das SG gebunden (§ 161 Abs 2 S 2 SGG).

13

3. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2010, mit denen er die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2009 teilweise aufgehoben hat. Die Kläger haben die Bescheide zu Recht mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) angegriffen.

14

Mit ihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen, die Bescheide vom 23.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2010 aufzuheben, haben die Kläger den Streitstoff ausdrücklich auf die Aufhebung der mit Bescheid vom 12.6.2009 (auch) für Dezember 2009 bereits bewilligten Kosten für Unterkunft durch den Beklagten in einer Gesamthöhe von 485 Euro beschränkt. Der Höhe nach ist die Prüfung im Revisionsverfahren darauf begrenzt, ob der Beklagte berechtigt war, diese Leistungen aufzuheben. An der Möglichkeit eines isolierten Rechtsstreits allein über die Kosten der Unterkunft und Heizung hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für das laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 11). Das SG wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass der Beklagte im Revisionsverfahren anerkannt hat, dass die mit Bescheid vom 12.6.2009 bewilligten Unterkunftskosten (ohnehin) nur in Höhe von 300,40 Euro aufzuheben sind und insofern ein Teilanerkenntnis vorliegt (Schriftsatz vom 6.7.2011; vgl zum Vorrang des normativen Anrechnungszeitraums vor dem sonst geltenden Zuflussprinzip nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II: Urteil des Senats vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 15 ff).

15

4. Die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2010 beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 12.6.2007, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung durch das Betriebskostenguthaben und dessen Berücksichtigung sind hier auch weitere, den Grund und die Höhe der bewilligten Unterkunftskosten beeinflussende Berechnungsfaktoren einzubeziehen (siehe hierzu unter 8). Auch insofern sind noch weitere Feststellungen des SG erforderlich.

16

5. Das in der Betriebskostenabrechnung vom 2.10.2009 ausgewiesene Guthaben ist grundsätzlich als Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II iVm mit der Sonderregelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, was er bereits vor Antragstellung hatte. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend. Auch für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen ist nicht von dieser Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen abzuweichen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 16 mwN; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5, RdNr 37; s aber BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 42, RdNr 12 zur Stromkostenerstattung und BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 16, RdNr 17 für den Ausnahmefall, dass mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde).

17

Nach der Sonderregelung zur Einkommensanrechnung von Rückzahlungen und Guthaben des § 22 Abs 1 S 4 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; nunmehr - in geringfügig veränderter Fassung des § 22 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Mit der unklaren Formulierung "mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine unmittelbare Anrechnung der Guthaben auf die Kosten der Unterkunft und Heizung und ohne Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 11 Abs 2 SGB II, nicht jedoch eine abweichende individuelle Bedarfsfestsetzung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung des Folgemonats, erfolgen soll. § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen iS des § 11 SGB II, die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugute kommen zu lassen(BT-Drucks 16/1696 S 26). § 22 Abs 1 S 4 SGB II verändert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, lediglich die in § 19 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und modifiziert den Zeitpunkt der Anrechnung in Bezug auf die Zuflusstheorie und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regelungen des § 11 Abs 2 SGB II(vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 17 ff; s auch Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R).

18

Es handelt sich hier um ein Guthaben, das dem Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzuordnen ist. § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen oÄ) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat(so LSG Hamburg Urteil vom 16.7.2009 - L 5 AS 81/08 - NZS 2010, 230, juris RdNr 26). Zwar könnte hierfür die Fassung des Gesetzes sprechen ("mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" anstelle "sind als Einkommen bei der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen"). Eine derart weitgehende Ankoppelung der Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens als Einkommen an Vereinbarungen und ein tatsächliches Handeln des Vermieters und/oder des Leistungsberechtigten ist mit dieser Regelung jedoch nicht verbunden. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber insoweit vom Einkommensbegriff des § 11 SGB II abweichen und Einkommen nur dann berücksichtigen wollte, wenn der Vermieter oder der Leistungsberechtigte dieses Guthaben auch für einen bestimmten Zweck tatsächlich verwenden.

19

Der Anwendung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II steht auch nicht entgegen, dass das Betriebskostenguthaben aus einem früheren Mietverhältnis stammt. Eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs 1 S 4 SGB II nicht. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz, dass während der Hilfebedürftigkeit zugeflossenes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist und bei der Anrechnung von Einkommen regelmäßig auf den Zeitraum des Erzielens von Einkommen in Geld oder Geldeswert und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem es "erwirtschaftet" wurde (BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17, RdNr 23 ff). Über die in der Literatur diskutierte Frage, ob das Guthaben von vornherein nur teilweise berücksichtigt werden kann, weil die Ansparung aus einer Zeit stammt, in welcher der Leistungsträger nicht die tatsächlichen, sondern nur die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat (vgl hierzu zB Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 116), musste der Senat nicht entscheiden, weil der Beklagte - nach Aktenlage - im Jahre 2008 die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen hat.

20

6. Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob - wie das SG und die Kläger meinen - das Betriebskostenguthaben nach Maßgabe des § 11 Abs 1 SGB II iVm § 22 Abs 1 S 4 SGB II deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil der Betrag den Klägern nicht direkt zugewandt, sondern von dem früheren Vermieter "wegen aufgelaufener, noch ausstehender Mietrückstände verrechnet" worden ist.

21

Auch insofern handelt es sich - nach den allgemeinen Grundsätzen zum Begriff und zur Berücksichtigung von Einkommen - grundsätzlich um zugeflossenes Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II. Zwar enthält § 11 Abs 1 S 1 SGB II keine weitergehende Definition dessen, was als Einkommen gilt. Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen "wertmäßigen Zuwachs", weil sie wegen der damit ggf verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (s BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33, S 68 f zur Aufrechnung mit Arbeitsentgeltansprüchen; vgl BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 zu gepfändeten Einkommensteilen; zu einem von der Vermieterin verrechneten Betriebs- und Heizkostenguthaben mit zukünftigen Mietzahlungen: BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 16).

22

Handelt es sich demnach um grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen, wird das SG noch zu prüfen haben, ob die Kläger das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 - auch wenn es (zunächst) an einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" fehlte - auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren konnten. Nur wenn dies festgestellt worden ist, standen den Klägern bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss - in gleicher Weise wie bei gepfändeten Teilen des Alg II - die mögliche Folge einer Tilgung von Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden (vgl zur Pfändung BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 100 f; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 11 RdNr 41). Diese Prüfung ist erforderlich, obwohl das Betriebskostenguthaben mit Kosten der Unterkunft und Heizung "verrechnet" worden ist. Zwar sind Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung von dem SGB II-Träger zu übernehmen, wenn sie auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und tatsächlich gezahlt werden (BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16 zum Staffelmietvertrag; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 47, RdNr 14). Der hier von dem Vermieter vorgenommenen Einbehaltung des Betriebskostenguthabens liegt jedoch keine Vereinbarung zwischen den Klägern und ihrem Vermieter zugrunde, sondern sie ist als Aufrechnungserklärung iS des § 388 BGB die bloße Ausübung eines Gestaltungsrechts des Vermieters. Die ungeprüfte Akzeptanz des allein tatsächlichen Vermieterhandelns käme - so der Beklagte zu Recht - der im SGB II grundsätzlich nicht möglichen "freiwilligen" Schuldentilgung gleich. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG bereits in anderem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei der Abgrenzung der als Zuschuss übernahmefähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II von den Schulden iS von § 22 Abs 5 SGB II ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu unterscheiden ist, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht(zur Übernahme einer Heizkostennachforderung des Vermieters nach § 22 Abs 1 SGB II: BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38, RdNr 17; BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Regelung des § 22 Abs 5 SGB II verdeutlicht, dass - auch im Bereich der Unterkunftskosten - Schulden nur dann und auch nur als Darlehen übernommen werden sollen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

23

7. Bei den vor diesem Hintergrund noch erforderlichen Feststellungen zur Realisierbarkeit des Einkommens aus der Betriebskostenabrechnung des ehemaligen Vermieters wird zu berücksichtigen sein, dass eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB ein Erlöschen der Forderung des Klägers aus der Betriebskostenabrechnung bewirken kann(§ 389 BGB). Ihre Wirksamkeit setzt jedoch ua die hinreichende Bestimmtheit auch der Gegen- bzw Passivforderung, dh hier der vom Vermieter behaupteten Mietrückstände (vgl allgemein zB Grüneberg in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 388 RdNr 1; Wenzel in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl 2007, § 366 BGB RdNr 2, 10; BGH Urteil vom 6.11.1990 - XI ZR 262/89 - NJW-RR 1991, 169 f; BGH Urteil vom 17.9.2001 - II ZR 275/99 - NJW 2001, 3781 f; vgl zu Verrechnungsregelungen in Mietverträgen zB BGH Urteil vom 20.6.1984 - VIII ZR 337/82 - NJW 1984, 2404 ff) sowie deren Fälligkeit (vgl zB BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 67) voraus.

24

Allerdings dürfen an die Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, ein Zusammenwirken von Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist aber zu vermeiden. Ggf hat der SGB II-Träger den Leistungsberechtigten bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Vermieter zu unterstützen (vgl hierzu Urteil des 14. Senats vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 53, RdNr 16 ff). Besteht kein (zivilrechtlicher) Anspruch des Klägers gegen den früheren Vermieter auf Auszahlung des Guthabens an ihn oder ist dieser nicht ohne weiteres zu realisieren, kann der Bewilligungsbescheid vom 12.6.2009 nicht aus diesem Grund aufgehoben werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten rechtfertigt § 22 Abs 1 S 4 SGB II und das mögliche Ergebnis einer Schuldentilgung dann keine - die Grundsätze der Berücksichtigung von Einkommen und den Bedarfsdeckungsgrundsatz außer Acht lassende - Kürzung der existenznotwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

25

8. Kommt das SG zu einer Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens als Einkommen, wird es ggf auch die - von seinem rechtlichen Standpunkt nachvollziehbar - bisher unterlassenen Feststellungen zum Anteil des in dem Guthaben enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie nachzuholen haben, die nicht zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zählen (§ 22 Abs 1 S 4, 2. Halbs SGB II).

26

Wesentlich iS des § 48 Abs 1 SGB X sind weiter nur Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt - hier den Bescheid vom 12.6.2009 nicht hätte erlassen dürfen (vgl zB BSG SozR 1300 § 48 Nr 22, S 50; vgl auch BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 10; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38, RdNr 15). Grundsätzlich sind daher bei der Prüfung, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der bindende Ursprungsbescheid - hier also der Bescheid vom 12.6.2009 - in der festgesetzten Höhe zu Lasten des Leistungsberechtigten aufgehoben werden durfte, neben der Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens auch die weiteren, den Grund und die Höhe beeinflussenden Berechnungsfaktoren der bereits bewilligten Leistungen - unter Berücksichtigung des § 44 SGB X - einzubeziehen, soweit Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit dargetan oder ersichtlich sind(vgl auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23; vgl Steinwedel in Kasseler Komm § 48 SGB X RdNr 28). Insofern wird das SG auch zu beachten haben, dass der Beklagte im Aufhebungsmonat Dezember 2009 nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten, sondern nur deutlich geringere, von ihm als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft übernommen und seine damalige Praxis nach eigenen Angaben im Verhandlungstermin vor dem Senat zwischenzeitlich geändert hat.

27

Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 2013 wie folgt gefasst wird:

Die Bescheide des Beklagten vom 24. November 2009 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind die Aufhebung des den Klägern für April und Mai 2008 bewilligten Alg II und Erstattungsforderungen seitens des beklagten Jobcenters wegen der Berücksichtigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung als Einkommen.

2

Die 1958 geborene Klägerin und der 1948 geborene Kläger sind miteinander verheiratet und bezogen ab Oktober 2006 Alg II. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28.3.2008 bewilligte ihnen der Beklagte für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2008 Alg II iHv insgesamt 449,40 Euro monatlich unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen der Klägerin (Klägerin: 216,65 Euro, Kläger: 232,75 Euro; Bescheid vom 16.4.2008). Ab Juni 2008 bezog der Kläger eine Altersrente, weshalb der Beklagte die Alg II-Bewilligung gegenüber der Klägerin ab Juni 2008 ganz aufhob (bestandskräftiger Bescheid vom 26.11.2008) und für den Kläger gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend machte.

3

Nach einem Datenabgleich reichten die Kläger im Juni 2009 beim Beklagten Unterlagen zu einer Versicherung des Klägers ein. Danach hatte der Kläger über eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme iHv 3267 Euro bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (im Folgenden: Volksfürsorge) mit Versicherungsbeginn am 1.4.1991 und Ablauf zum 1.4.2008 verfügt, die seit 1.1.1998 beitragsfrei gestellt war. Die Versicherung war zum 1.4.2008 ausgezahlt und dem Konto der Kläger am 4.4.2008 gutgeschrieben worden. Der Auszahlungsbetrag iHv 4652,80 Euro hatte sich zusammengesetzt aus der Versicherungssumme (3267 Euro), einer Überschussbeteiligung (1341 Euro) und einem Anteil an den Bewertungsreserven (44,80 Euro). Am 1.10.2006 hatte der Rückkaufswert der Versicherung einschließlich Überschussbeteiligung 4332,30 Euro betragen: Rückkaufswert Versicherungssumme 3114,40 Euro, Überschussbeteiligung 1217,90 Euro.

4

Der Beklagte hörte die Kläger zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug im April und Mai 2008 wegen der Auszahlung dieser Versicherung an, hob - gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X - gegenüber den Klägern die Alg II-Bewilligung für April und Mai 2008 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung von 433,30 Euro und vom Kläger von 465,50 Euro(zwei gesonderte Bescheide vom 24.11.2009 und Widerspruchsbescheide vom 8.6.2010): Nach Antragstellung sei Einkommen aus der Lebensversicherung einschließlich Überschussbeteiligung und Anteils an den Bewertungsreserven erzielt worden, das zum Wegfall des Anspruchs führe. Das von den Klägern angerufene SG verpflichtete den Beklagten, seine beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide zurückzunehmen (Urteil vom 23.10.2013). Die Berufung des Beklagten wies das LSG zurück (Urteil vom 22.7.2015): Die Lebensversicherung einschließlich der Überschussbeteiligung und des Anteils an den Bewertungsreserven sei vor ihrer Auszahlung Vermögen gewesen und werde nicht durch die Auszahlung zu Einkommen. Eine positive Entwicklung der Überschussbeteiligung und des Anteils an den Bewertungsreserven stelle lediglich eine Werterhöhung des bei Erstantragstellung bereits vorhandenen Vermögens dar. Das Vermögen der Kläger insgesamt habe unter deren Vermögensfreibetrag gelegen.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, dass es sich bei während des Leistungsbezugs zugeflossenen Überschussanteilen und Bewertungsreserven um Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II, nicht um Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II handele. Zwar stellten die eingezahlten Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung Vermögen dar, entgegen der Auffassung des LSG handele es sich bei Erträgen hieraus in Form von Überschussanteilen und Bewertungsreserven aber - ebenso wie bei Zinsen auf Kapitalvermögen - um erzielte Einnahmen und deshalb um Einkommen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2015 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen rechtswidrig sind. Die Lebensversicherung des Klägers war auch nicht nur teilweise als Einkommen zu berücksichtigen; vielmehr handelte es sich bei ihr insgesamt um Vermögen, das die Vermögensfreibeträge unterschritt. Der Tenor des Urteils des SG, durch den der Beklagte "verpflichtet" worden ist, "seine beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24. November 2009 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2010 zurückzunehmen", ist durch den Senat zur Klarstellung neu gefasst worden.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das die Berufung des Beklagten zurückweisende Urteil des LSG und das Urteil des SG, durch das der Beklagte verpflichtet worden ist, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 24.11.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8.6.2010 zurückzunehmen, und damit letztlich das Begehren des Beklagten, die Klagen gegen diese Bescheide abzuweisen.

10

2. Die Revision ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung unzulässig war. Zwar überstiegen die gesonderten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen gegenüber den Klägern nicht jeweils den Wert von 750 Euro nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Doch hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt, das den im Wege subjektiver Klagehäufung erhobenen Klagen stattgegeben hatte; insgesamt betrugen die Erstattungsforderungen gegenüber den Klägern 898,80 Euro.

11

3. Statthafte Klageart ist vorliegend die von beiden Klägern gegen den sie betreffenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids jeweils erhobene reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG).

12

4. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebungen misst sich an § 40 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm - anders, als vom Beklagten zugrunde gelegt - § 45 SGB X und § 330 Abs 2 SGB III. Diese Rechtsgrundlage ist einschlägig unabhängig von der Einordnung der am 4.4.2008 ausgezahlten Lebensversicherung als Einkommen oder Vermögen. Soweit es sich bei dieser um zu berücksichtigendes Einkommen handelt, war dieses vor Erlass des Alg II-Bewilligungsbescheids am 16.4.2008 zugeflossen und die Bewilligung insoweit von Anfang an rechtswidrig. Soweit es sich um zu berücksichtigendes Vermögen handelt, war dieses vor Erlass des Bewilligungsbescheids vorhanden, weshalb die Bewilligung insoweit von Anfang an rechtswidrig war. Anderes folgt bei einer Einordnung als Einkommen auch nicht daraus, dass der Auszahlungsbetrag dem Konto am 4.4.2008 und damit zwischen Antragstellung am 28.3.2008 und Erlass des Bewilligungsbescheids am 16.4.2008 gutgeschrieben wurde. Denn § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X ist nur auf nach Erlass des aufzuhebenden Bescheids erzieltes Einkommen anwendbar; ist es dagegen nach Antragstellung, aber vor Erlass des aufzuhebenden Bescheids zugeflossen, richtet sich die Aufhebung nach § 45 SGB X(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36 RdNr 15; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 17; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 48 RdNr 24). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erstattungsforderungen misst sich an § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X.

13

5. In formeller Hinsicht sind die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Kläger jeweils vor Erlass des sie betreffenden Bescheids vom 24.11.2009 angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X). Auch sind diese Bescheide in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 8.6.2010 inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X): Soweit nach dem Verfügungssatz der Ausgangsbescheide das Alg II für April und Mai 2008 jeweils "teilweise" aufgehoben wurde, ergibt sich aus der jeweils anschließenden Berechnung der Erstattungsforderung, dass die bewilligten Leistungen vollständig aufgehoben wurden. Diese Differenz stellen die Widerspruchsbescheide jeweils dahin klar, dass die Erzielung von Einkommen aus der Lebensversicherung zum "Wegfall des Anspruchs" führe.

14

6. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Die Alg II-Bewilligung durch Bescheid vom 16.4.2008 begünstigte die Kläger im Aufhebungszeitraum nicht rechtswidrig und war deshalb nicht nach § 45 SGB X zurückzunehmen, weshalb die bereits erbrachten Leistungen nicht nach § 50 SGB X zu erstatten sind. Bei der am 4.4.2008 ausgezahlten Lebensversicherung des Klägers handelt es sich insgesamt um Vermögen, nicht um Einkommen.

15

a) Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl letztens etwa BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 13 mwN), und abzustellen ist auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (vgl BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 29; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 14; zum Leistungsfall als ununterbrochene Dauer eines Leistungsbezugs ab einer Leistungsbewilligung vgl BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 18 ff).

16

Ausgehend hiervon handelt es sich bei der kapitalbildenden Lebensversicherung des Klägers insgesamt im Aufhebungszeitraum um Vermögen. Denn bereits vor der ersten Antragstellung für den Leistungsfall ab Oktober 2006 verfügte der Kläger über die am 1.4.1991 begonnene, seit 1.1.1998 beitragsfreie und zum 1.4.2008 ablaufende Lebensversicherung bei der Volksfürsorge mit einer Versicherungssumme von 3267 Euro im Ablaufzeitpunkt. Nichts anderes gilt für die Überschussbeteiligung und den Anteil an den Bewertungsreserven (im Folgenden: Überschussbeteiligung; § 153 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz legaldefiniert "Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven" als "Überschussbeteiligung"). Denn die Überschussbeteiligung ist Bestandteil des einheitlichen Kapitallebensversicherungsvertrags (zur gesetzlichen Konzeption des einheitlichen Lebensversicherungsvertrags vgl BGH Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 RdNr 22). Sie floss dem Kläger nicht gesondert als Einkommen zu, sondern stand ihm als Versicherungsnehmer vor der ersten Alg II-Antragstellung aufgrund seines Versicherungsverhältnisses mit der Volksfürsorge im Rahmen eines einheitlichen Anspruchs und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in § 153 VVG bereits dem Grunde nach zu, ohne ihrer Höhe nach für den Ablaufzeitpunkt der Lebensversicherung garantiert zu sein.

17

§ 153 VVG iVm dem Lebensversicherungsvertrag und dessen Bedingungen beinhaltet weder einen individuellen und gesonderten Zahlungsanspruch auf einen Überschuss noch einen Anspruch auf eine individuell bestimmte Überschussbeteiligung, sondern grundsätzlich nur einen gesetzlichen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung dem Grunde nach. Durch diese sollen die Versicherungsnehmer an den durch ihre Prämienzahlungen mit geschaffenen Vermögenswerten angemessen beteiligt werden. Grundlage für die Beteiligung ist der Überschuss, der sich aus der handelsrechtlichen Bilanzierung durch den Versicherer unter Beachtung der erforderlichen Eigenkapitalausstattung ergibt. Nur soweit auf dieser, einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterliegenden Grundlage verteilungsfähige Beträge verfügbar sind, findet eine Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer statt. Sie ist bezogen auf den Erfolg des Versicherers und damit variabel. Die Versicherungsnehmer werden durch die Überschussbeteiligung über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg an einem unternehmerischen Erfolg des Versicherers insbesondere bei der Kapitalanlage in gesellschaftsähnlicher Weise beteiligt (zum Anspruch des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung auf Überschussbeteiligung im Rahmen eines partiarischen Rechtsverhältnisses vgl näher Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl 2015, § 153 RdNr 5, 18, 44; Heiss in MüKo-VVG, 2011, § 153 RdNr 1, 16 ff; Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl 2013, § 153 RdNr 5 ff, 131 ff, 152 ff).

18

Diese gesetzliche Konzeption der Überschussbeteiligung als Bestandteil des einheitlichen Lebensversicherungsvertrags fand ihre Ausprägung zuletzt durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts (Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007, BGBl I 2631). Mit dieser hat sich der Gesetzgeber erneut gegen eine Trennung von Versicherungsschutz und Sparvorgang bei der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden (BT-Drucks 17/3945, S 51). Zudem hat er die Überschussbeteiligung eingehender geregelt. Danach gründet diese auf der Vorgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, dass der Versicherer bei Lebensversicherungen wegen ihrer langen Vertragsdauer die versprochene Versicherungssumme und die vereinbarte Prämie vorsichtig zu kalkulieren hat; er verlangt eine deutlich höhere Prämie, als er bei einer Nachkalkulation am Ende der Vertragslaufzeit verlangen würde. Um verfassungsrechtlich unakzeptable Nachteile der Versicherungsnehmer hieraus zu vermeiden (zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Gesetzgeber vgl BVerfG Urteil vom 26.7.2005 - 1 BvR 80/95 - BVerfGE 114, 73; BVerfG Beschluss vom 15.2.2006 - 1 BvR 1317/96 - BVerfGK 7, 283), sind sie an den durch die vorsichtige Prämienkalkulation mit geschaffenen Vermögenswerten der Versicherer angemessen zu beteiligen. Dies erfolgt nicht individuell, sondern für die Gesamtheit der Versicherten unter Beachtung des für das Versicherungsrecht typischen Grundgedankens der Risikogemeinschaft. Der Gesamtbetrag der Überschussbeteiligung soll auf die einzelnen Versicherungsnehmer nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in einem verursachungsorientierten Verfahren verteilt werden (BT-Drucks 16/3945, S 51 ff, 95 ff). Die Überschussbeteiligung wird nicht jährlich während der Vertragslaufzeit gesondert ausgezahlt. Sie wird während dieser Zeit den Versicherungsnehmern wiederkehrend zugeteilt, angesammelt und zusammen mit der Versicherungssumme ausgezahlt, entweder bei Vertragsablauf oder zusammen mit dem Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung der Versicherung (BT-Drucks 16/3945, S 104 f).

19

Nach diesen Vorgaben des Versicherungsvertragsrechts ist die Überschussbeteiligung zwar auch ein Ertragsprodukt, sie ist indes so ausgestaltet, dass sie weder individuell noch zeitabschnittweise dem Versicherungsnehmer zu leisten ist, sondern auf die Gesamtheit der Versicherungsnehmer und die Laufzeit der Versicherung bezogen ist. Diese Vorgaben schließen es aus, die Bestandteile des einheitlichen Lebensversicherungsvertrags voneinander zu lösen und einer gesonderten grundsicherungsrechtlichen Einordnung als Einkommen oder Vermögen zu unterziehen (ebenso - ausgezahlte Überschussbeteiligung einer vor Antragstellung vorhandenen Kapitallebensversicherung ist Vermögen, nicht Einkommen - neben dem angefochtenen Urteil auch: Thüringer LSG Urteil vom 13.11.2014 - L 9 AS 678/12 - juris; Sächsisches LSG Urteil vom 18.2.2015 - L 8 AS 1229/12 - juris).

20

b) Die qualitative Einordnung der im maßgeblichen Zeitpunkt vor seiner ersten Antragstellung vom Kläger bereits erworbenen Lebensversicherung insgesamt als Vermögen ist zu unterscheiden von der quantitativen Bewertung der Höhe dieses Vermögens. Nach § 12 Abs 4 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (Satz 1); für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung von SGB II-Leistungen gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs (Satz 2); wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (Satz 3). Diese Bestimmung des Verkehrswertes von zu berücksichtigendem Vermögen schließt an die zuvor getroffene Abgrenzung von Einkommen und Vermögen an, ohne diese zu ändern oder zu ersetzen.

21

Bei Lebensversicherungen ist ihr jeweils gegenwärtiger Verkehrswert im Verlauf der Zeit nach der Antragstellung der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung zuzüglich der Überschussbeteiligung und ggf abzüglich von Verwertungskosten (vgl BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 36 ff, 49 mwN). Insoweit kann der Verkehrswert von Lebensversicherungen Veränderungen unterliegen und es unterlag auch der Verkehrswert der streitigen Lebensversicherung des Klägers Veränderungen. Dieser hing sowohl hinsichtlich der Versicherungssumme als auch der Überschussbeteiligung davon ab, ob und ggf wann die Versicherung bereits vor ihrem Ablaufzeitpunkt aufgrund einer möglichen vorzeitigen Kündigung nur mit ihrem aktuellen Rückkaufswert (§ 169 VVG) zuzüglich Überschussbeteiligung (§ 153 VVG) berücksichtigt wird oder ob es zur Auszahlung der Versicherung erst mit ihrem Ablauf kommt und der Auszahlungsbetrag den Verkehrswert bestimmt. In diesem grundsicherungsrechtlichen Zusammenhang fließt die Überschussbeteiligung in die Bestimmung ein, in welcher Höhe eine vor der Alg II-Antragstellung erworbene Lebensversicherung mit ihrem Verkehrswert als Vermögen zu berücksichtigen ist.

22

Dass der Verkehrswert der seit 1.1.1998 beitragsfreien Lebensversicherung des Klägers insgesamt nach der hier maßgeblichen Alg II-Antragstellung Veränderungen im Verlauf der Zeit unterlag und im Auszahlungszeitpunkt am 4.4.2008 mangels vorzeitiger Kündigung sowohl hinsichtlich der Versicherungssumme als auch der Überschussbeteiligung höher war, als wenn bei Antragstellung oder zu einem anderen Zeitpunkt vor Vertragsablauf die Lebensversicherung gekündigt und ausgezahlt worden wäre, begründet indes kein wertmäßiges Dazuerhalten nach Antragstellung iS der obigen Definition der modifizierten Zuflusstheorie, sondern kennzeichnet die versicherungskalkulatorischen Wertveränderungen aller Bestandteile der einheitlichen Lebensversicherung im Verlauf der Zeit (zu den Grundlagen der Ermittlung des Rückkaufswertes vgl Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl 2013, § 169 RdNr 5, 68 ff; zu den Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung vgl Winter aaO, § 153 RdNr 8 f, 59 ff). Diese Wertveränderungen ändern nichts daran, dass bei der grundsicherungsrechtlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen eine vor der Antragstellung bereits vorhandene Lebensversicherung mit ihrem jeweiligen Verkehrswert Vermögen ist.

23

c) Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Zinsen auf Kapitalvermögen nach Antragstellung als wertmäßigen Zuwachs des Kapitals und deshalb als Einkommen nicht entgegen (grundlegend BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17 ff; vgl auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 103/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 56 RdNr 19 ff - Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 14 - Zinsgutschrift auf Bausparkonto). Denn die Kapitalverzinsung ist grundsicherungsrechtlich von der Überschussbeteiligung einer Kapitallebensversicherung zu unterscheiden. Während das Kapitalvermögen nur in seiner betragsmäßigen Höhe im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen ist und spätere Zinsen auf das Vermögen einen realen wertmäßigen Zuwachs in Geld nach Antragstellung bewirken, sind Kapitallebensversicherungen in Höhe ihres versicherungskalkulatorischen Rückkaufswerts (§ 169 VVG) zuzüglich Überschussbeteiligung (§ 153 VVG) im Antragszeitpunkt Vermögen und bewirken Steigerungen dieser Werte aufgrund versicherungs- und handelsrechtlicher Vorgaben keinen realen wertmäßigen Zuwachs in Geld nach Antragstellung, sondern drücken den variablen Wert der gesamten einheitlichen Lebensversicherung im Verlauf der Zeit aus.

24

Auch außerhalb des Grundsicherungsrechts weisen die Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung und die Zinsen auf Kapitalvermögen Unterschiede auf, an die das SGB II anknüpfen kann (zur Unterscheidung von Lebensversicherungsprodukten und Bankprodukten vgl Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl 2015, § 153 RdNr 6). Anders als typischerweise Zinsen, die als gewinn- und umsatzunabhängige, laufzeitabhängige Vergütung für die Einräumung der Möglichkeit einer Kapitalnutzung gesondert zu zahlen sind und sich entsprechend vom Kapitalvermögen gesondert auszahlen lassen (vgl § 246, § 367 Abs 1, § 396 Abs 2, § 488 Abs 1 Satz 2 und Abs 2, § 1194 BGB; zum gesetzlich nicht einheitlich definierten Zinsbegriff vgl Grundmann in MüKo-BGB, 7. Aufl 2016, § 246 RdNr 3 ff; S. Schaub in Erman, BGB, 14. Aufl 2014, § 246 RdNr 3; Toussaint in jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 246 RdNr 11), lässt sich die erfolgsabhängige Überschussbeteiligung einer rechtlich einheitlichen Kapitallebensversicherung typischerweise nicht gesondert zur Auszahlung bringen. Entsprechend kann der Zinsanspruch typischerweise trotz seiner materiellen Akzessorietät zur Hauptschuld formell selbständig abgetreten, gepfändet oder verpfändet sowie eingeklagt werden (Grothe in BeckOK-BGB, § 246 RdNr 5, Stand 1.5.2016; S. Schaub in Erman, BGB, 14. Aufl 2014, § 246 RdNr 9; Toussaint in jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 246 RdNr 26, 28), während eine Aufspaltung des kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags in mehrere Verträge, etwa einen Lebensversicherungs- und einen Überschussbeteiligungsvertrag, grundsätzlich nicht möglich ist (Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl 2013, § 153 RdNr 7, 158). Bei einem Darlehen bestehen dagegen zwei verschiedene Hauptpflichten des Darlehensnehmers, nämlich auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der geschuldeten Zinsen (§ 488 Abs 1 Satz 2 BGB), denen auch verschiedene Gläubiger gegenüberstehen können. Einem solchen Regelungsmodell folgt der einheitliche Lebensversicherungsvertrag mit seinem einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer nicht.

25

Eine andere, hier beachtliche Wertung lässt sich nicht dem Einkommensteuerrecht entnehmen. Nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG unterliegen seit 1.1.2005 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (BGBl I 1427) im Interesse der Steuergerechtigkeit und Vereinfachung grundsätzlich auch Einkünfte aus kapitalbildenden Lebensversicherungen der Steuerpflicht und zwar grundsätzlich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags (vgl näher von Beckerath in Kirchhof, EStG, 15. Aufl 2016, § 20 RdNr 98, 100, 102). Dieser eine Vielzahl weiterer Differenzierungen aufweisende steuerliche Zugriff auf Erträge unterscheidet sich nach seiner Zweckrichtung und Ausgestaltung schon im Ansatz von der grundsicherungsrechtlichen Abgrenzung von zur Bedarfsdeckung zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sowie der grundsicherungsrechtlichen Bewertung des Verkehrswertes von Vermögen. Er zeigt aber auch, dass es im Einkommensteuerrecht einer spezifischen und ausdifferenzierten gesetzlichen Regelung zur Bestimmung des Ertrags bedurfte, um Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen besteuern zu können; was deren Ertrag ist, liegt bei der einheitlichen Lebensversicherung nicht auf der Hand. Eine vergleichbare Regelung kennt das SGB II nicht.

26

d) Die insgesamt als Vermögen einzuordnende Lebensversicherung ist schließlich auch nicht durch ihre Auszahlung nach Vertragsablauf und Gutschrift auf dem Konto am 4.4.2008 zu Einkommen des Klägers geworden. Denn dieser tatsächliche Zufluss brachte mit der einheitlichen Lebensversicherung nur zur Auszahlung, was rechtlich einheitlich zum Vermögen des Klägers bereits vor Antragstellung gehört hatte und als Vermögen mit seinem jeweiligen Verkehrswert nach Antragstellung zu berücksichtigen war (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 22/10 R - juris RdNr 23; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 22).

27

7. Die als verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II im Aufhebungszeitraum April und Mai 2008 in Höhe des Auszahlungsbetrags grundsätzlich zu berücksichtigende Lebensversicherung des Klägers ist vorliegend nicht als leistungsschädlich zu berücksichtigen, weil sie die Vermögensfreibetragsgrenze unterschritt.

28

Nach § 12 Abs 2 SGB II(idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) sind vom Vermögen Freibeträge abzusetzen. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 2 Nr 1 SGB II betrug im April 2008 allein für den Kläger 8850 Euro (59 Jahre x 150 Euro) und zuzüglich seines Freibetrags für notwendige Anschaffungen iHv 750 Euro nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II 9600 Euro und lag damit weit oberhalb der am 4.4.2008 iHv 4652,80 Euro ausgezahlten Lebensversicherung, die zu diesem Zeitpunkt ihren höchsten Wert hatte. Hinzu kamen, weil bei Partnern in der Bedarfsgemeinschaft diese Freibeträge addiert werden (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 22; Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 20, 35; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 57, 74), der Grundfreibetrag für die Klägerin nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 2 Nr 2 SGB II iHv 7500 Euro (50 x 150) und ihr Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II iHv 750 Euro, insgesamt 8250 Euro; zusammen lag die Vermögensfreibetragsgrenze der Kläger im April 2008 bei 17 850 Euro.

29

Tatsächliche Feststellungen zu anderem zu berücksichtigenden Vermögen der Kläger, das allein oder zusammen mit der streitigen Lebensversicherung die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen tragen könnte, hat das LSG nicht getroffen. Im Übrigen ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen, dass die Alg II-Bewilligung durch Bescheid vom 16.4.2008 in den Monaten April und Mai 2008 aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein könnte und deshalb nach § 45 SGB X zurückzunehmen war.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und deren Erstattung für den Monat Januar 2008.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1.4.2005 Mieter einer Dreizimmerwohnung; bis zum 21.1.2007 gemeinsam mit ihrer 1983 geborenen Tochter. Die zu zahlende monatliche Miete setzte sich aus Grundmiete, Betriebskostenvorschuss (105,49 Euro) und Heizkostenvorschuss (52,41 Euro) zusammen. Der Kläger und seine Ehefrau standen in der Zeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II einschließlich kopfteilig (3 Personen) berücksichtigter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die gemeinsame Tochter erhielt kein Alg II, sie bezog Ausbildungsförderleistungen nach dem BAföG. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung ließ der Beklagte dabei mit einem Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 9 Euro bei dem Kläger und 3,90 Euro bei seiner Ehefrau unberücksichtigt.

3

Durch Bescheid vom 8.3.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.8.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Alg II, wovon 247,80 Euro bzw 247,83 Euro monatlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Nach Aufforderung reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2006 bei dem Beklagten ein. Hiernach ergab sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 489,04 Euro, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Heizkosten inklusive Warmwasser entfielen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf Grundlage von § 9 Abs 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig (Verbrauchsanteil). Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 Euro sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 Euro (51,80 Euro Grundanteil <30 %> und 87,31 Euro Verbrauchsanteil <70 %>) ermittelt. Die Vermieterin verrechnete das gesamte Guthaben mit der Miete für Dezember 2007.

4

Nach Anhörung hob der Beklagte durch Bescheid vom 16.4.2008 die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 244,52 Euro auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, seine Tochter habe ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung angefallenen Kosten im Jahre 2006 getragen. Ihr stehe daher ein Anteil des Guthabens zu. Der Beklagte reduzierte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag für Januar 2008 alsdann auf 174,96 Euro (Bescheid vom 5.3.2008). Hierbei zog er - aufgrund der im Jahre 2006 von ihm nicht übernommenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 262,80 Euro - die laut Abrechnung entstandenen Kosten der Warmwassererwärmung in Höhe von 139,11 Euro vom Gesamtguthaben ab, sodass sich das bei dem Kläger und seiner Ehefrau anzurechnende Gesamtguthaben auf 349,93 Euro verringerte. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2009).

5

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 Euro geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2009). Auf die Berufungen der Beteiligten hat das LSG die Entscheidung des SG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Januar 2008 habe richtigerweise nur in Höhe von 163,01 Euro erfolgen dürfen. Nach Erlass des Bewilligungsbescheids sei es durch das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, welches von der Vermieterin mit der Dezembermiete 2007 verrechnet worden sei, zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers gekommen. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des gesamten Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich seien und zu diesem Zeitpunkt nur noch der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung bewohnt hätten, stehe gleichwohl der Tochter ein Drittel des Guthabens zu. Davon, dass die Tochter im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztendlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet habe, könne der Beklagte nicht wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilig der Tochter des Klägers zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechne. Soweit allerdings der Kläger sinngemäß meine, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, sei dem nicht zu folgen. Es sei zu beachten, dass es sich bei den in der Abrechnung der Vermieterin für die Warmwasseraufbereitung angesetzten Guthaben in Höhe von 139,11 Euro letztlich um einen fiktiven Wert handele. Tatsächlich sei eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten sei gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Die Berechnung des Anteils der jeweiligen Kosten anhand von § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung genüge nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, die das BSG in ständiger Rechtsprechung verlange(B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43). Da § 22 Abs 1 S 4 SGB II das Spiegelbild zur Leistungsbewilligung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II darstelle, könne für die Rückabwicklung nichts anderes gelten. Das Guthaben sei daher nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleisteten Beträge zu bereinigen, sondern mindere in Höhe von einem Drittel die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Januar 2008.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Gegen die hauptsächlich auf eine wirtschaftliche Betrachtung gestützte Auffassung des LSG spreche die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 und vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45). Entscheidend sei demnach, dass Nachzahlungsverpflichtungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zählten. Insoweit werde nicht auf den Abrechnungszeitraum abgestellt. Nichts anderes könne für die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens gelten. Durch § 22 Abs 1 S 4 SGB II werde lediglich die Anrechnung erst im Folgemonat der Gutschrift oder Rückzahlung normiert. Es sei zwingend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gutschrift abzustellen. Im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt (Dezember 2007) sei der tatsächliche Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um das Betriebskostenguthaben gemindert. Damit seien die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die allein nach Maßgabe des Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau berechnet worden seien, im Folgemonat um den tatsächlichen Minderungsbetrag zu kürzen gewesen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Tochter gegen ihre Eltern sei unbeachtlich, denn Einnahmen seien zuvörderst zur Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen sind unzutreffend davon ausgegangen, dass die für den Monat Januar 2008 vom Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 163,01 Euro aufzuheben und vom Kläger zu erstatten sind.

10

Der Beklagte hat zu Recht mit den streitbefangenen Bescheiden die für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 174,96 Euro geltend gemacht.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben hat und eine entsprechende Erstattung fordert. Da sich vorliegend nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligten beschwerende Urteil des LSG wendet, darf das Revisionsgericht das Urteil des LSG nicht zum Nachteil des Revisionsklägers ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages als die vom LSG tenorierten 163,01 Euro, mithin 11,96 Euro, von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

12

2. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 sind im vorliegenden Fall durch Einkommen in Gestalt eines Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; jetzt § 22 Abs 3) gemindert worden. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. So lagen die Verhältnisse hier.

13

Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II(zu den Kosten der Warmwassererzeugung siehe 3). Nach den bindenden Feststellungen des LSG wies die Vermieterin des Klägers und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 31.10.2007 für den Abrechnungszeitraum 2006 ein Guthaben der Mieter in Höhe von insgesamt 489,04 Euro aus, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Wärmeversorgung entfielen. Sie verrechnete das Guthaben mit der fälligen Miete im Dezember 2007. Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, das die Dezembermiete 2007 verringerte, ist zur Hälfte (kopfteilig) zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 SGB II, das im Monat Januar 2008 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemindert und zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.

14

Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 stellt auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar (a). § 22 Abs 1 S 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind lediglich die in § 19 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (d).

15

(a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: siehe nur BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

16

Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung(s unter b) im danach folgenden Monat (s unter c) zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verrechnete die Forderung des Klägers und seiner Ehefrau aus der Betriebskostenabrechnung 2006 mit der für Dezember 2007 fälligen Miete. Hierbei handelt es sich um eine Aufrechnung iS von §§ 387 ff BGB, die dazu führte, dass der Mietzinsanspruch der Vermieterin für Dezember 2007 in Höhe des Guthabens erloschen ist(vgl § 389 BGB); der Kläger und seine Ehefrau hatten im Dezember 2007 mithin nur eine geringere Miete zu zahlen.

17

b) § 22 Abs 1 S 4 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, 46 SGB II) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, S 26 f). § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind.

18

c) Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

19

Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).

20

Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 14; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.

21

d) Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 SGB II ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen.

22

§ 22 Abs 1 S 4 SGB II, eingefügt durch Art 1 Nr 21 a) bb) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006 - BT-Drucks 16/1696, S 26). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 SGB II und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat.

23

3. Ob allerdings aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

24

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB II bestimmt, dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Zu den Kosten der Haushaltsenergie gehören auch die Kosten der Warmwassererzeugung. Diese waren bis zum 31.12.2010 als Teil der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II vom Leistungsberechtigten aus dieser zu begleichen. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) idF des Neubekanntmachungsgesetzes vom 13.5.2011 (BGBl I 850) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2011 die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie aus dem Regelbedarf herausgenommen (vgl § 20 Abs 1 S 1 SGB II). Die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung sind nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 7 SGB II anzuerkennen.

25

Da nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 SGB II die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Der 14. Senat des BSG hat dies bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten, entschieden (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R). Für die Rückerstattung von Kosten der Warmwassererzeugung, die aus Vorauszahlungen aus der Regelleistung des Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges resultieren, kann nichts anderes gelten. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an.

26

Vorliegend erfolgte die Warmwassererzeugung über die zentrale Heizungsanlage. Die Kosten hierfür waren - wie das LSG bindend festgestellt hat - in den monatlichen Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von insgesamt 52,41 Euro enthalten. Der Beklagte hat für den Kläger und seine Familie für die Warmwassererzeugung im Jahre 2006 aus den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen einen Pauschbetrag in Abzug gebracht. Auch die Abrechnung der Vermieterin erfolgte nicht anhand der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern nach der sich aus § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung ergebenen Formel. Dieser Wert genügt den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der erkennende Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, nicht (vgl nur BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43 RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 47 RdNr 20). Welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, ob ein Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung von der Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostengutschrift als Einkommen auszunehmen war, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro.

27

4. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs 1 SGB X nach.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und der Rechtstreit an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit Aufhebungen und Erstattungen für den November und Dezember 2008 durch den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 und für den Oktober 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 im Streit stehen.

Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 für den Oktober 2006 nur insoweit aufgehoben, wie der Bescheid vom 13. Mai 2006 für mehr als 167,87 Euro aufgehoben und erstattet verlangt werden.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind die teilweise Aufhebung der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und entsprechende Erstattungsforderungen wegen Betriebskostengutschriften für die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 31.10.2009.

2

Die 1965 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist Mieterin einer Wohnung von etwa 60 m², für die sie nach Feststellung des Sozialgerichts (SG) eine Nettokaltmiete und Vorschüsse auf die kalten Betriebskosten von durchgängig monatlich 281,45 Euro bzw 77,72 Euro sowie Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von 60,00 Euro (bis August 2006), 76,00 Euro (September 2006 bis August 2007) bzw 72 Euro (September 2007 bis August 2008) zahlte; die Warmwasserbereitung erfolgte über die Erdgasheizung. Hierauf erbrachte das beklagte Jobcenter anteilige Leistungen in von ihm als angemessen angesehener Höhe (für Kaltmiete von November 2005 bis September 2009 monatlich 132,28 Euro und ab Oktober 2009 monatlich 281,25 Euro; für Heizung von Oktober 2005 bis Oktober 2008 monatlich 50,00 Euro und ab November 2008 monatlich 58,64 Euro; für die kalten Betriebskosten 77,72 Euro). Die der Klägerin ausgezahlten Erstattungen nach Abrechnung über die kalten Betriebskosten (336,82 Euro im September 2006; 281,02 Euro im September 2007; 427,71 Euro im Oktober 2008 sowie 317,29 Euro im September 2009) rechnete der Beklagte dagegen in vollem Umfang auf die in den Monaten nach Zufluss als Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung an und hob die Alg II-Bewilligung insoweit teilweise auf und setzte entsprechende Erstattungen fest (Bescheid vom 11.3.2009 sowie Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009: Aufhebung für Oktober 2006 über 258,00 Euro, für November 2006 über 78,82 Euro, für Oktober 2007 über 258,00 Euro, für November 2007 in Höhe von 23,02 Euro sowie für November 2008 über 267,00 Euro und für Dezember 2008 in Höhe von 160,71 Euro; Bescheid vom 10.2.2010 sowie Widerspruchsbescheid vom 17.6.2010: Aufhebung für Oktober 2009 über 317,29 Euro).

3

Das SG hat die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.3.2009 und vom 10.2.2010 für die Monate November 2006, November 2007 und Dezember 2008 vollständig und unter Abweisung der weitergehenden Klagen im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge für Oktober 2006 auf mehr als 161,85 Euro, für Oktober 2007 auf mehr als 122,05 Euro, für November 2008 auf mehr als 257,24 Euro und für Oktober 2009 auf mehr als 298,47 Euro festgesetzt waren (Urteil vom 23.10.2012). Betriebskostenerstattungen seien nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 SGB II idF von Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, , BGBl I 453, im Folgenden: § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF) bei den tatsächlichen Aufwendungen eines Leistungsbeziehers für Unterkunft und Heizung und nicht nur bei dem Anteil zu berücksichtigen, auf den der Leistungsträger Leistungen erbracht hat. "Aufwendungen" seien nach § 22 Abs 1 SGB II ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Angesichts der tatsächlichen und durch die Leistungen des Beklagten nur teilweise gedeckten Mietaufwendungen der Klägerin verbleibe danach aus den Rückzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1045,55 Euro ein anzurechnender Betrag von 541,14 Euro und aus dem Guthaben von 317,29 Euro im Jahr 2009 ein berücksichtigungsfähiger Wert von 298,47 Euro; für eine weitergehende Aufhebung der Bescheide sei kein Raum.

4

Mit seiner vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin erhobenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 S 1, § 19 und § 22 Abs 1 S 4 SGB II in den jeweils bis 31.12.2010 geltenden Fassungen. Das Einkommen aus Betriebskostenerstattungen sei direkt auf die Geldleistungen des SGB II-Trägers für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wie sich aus § 19 S 3 SGB II ergebe. Insoweit bestünden bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben zusätzlich zu den vom Bundessozialgericht (BSG) bereits benannten Besonderheiten (Verweis auf Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN)keine Besonderheiten. Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF seien deshalb iS von "angemessene Aufwendungen" zu verstehen.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

6

Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos. Zu Recht hat das SG entschieden, dass Betriebskostenerstattungen den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig mindern. Für eine den Rechtsstreit vollständig abschließende Entscheidung fehlt es indes zum Teil an ausreichenden Feststellungen des SG; insoweit ist die Revision im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung an das SG begründet (§ 170 Abs 1 S 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz). Im Übrigen ist die Revision - von rechnerischen Korrekturen in geringem Umfang abgesehen - hingegen unbegründet.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist ausgehend von den Bescheiden des Beklagten und dem für beide Beteiligten teilweise positiven und teilweise negativen Urteil des SG nur noch hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 11.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2009 dessen vollständige Aufhebung für November 2006 über 78,82 Euro, für November 2007 über 23,02 Euro, für Dezember 2008 über 160,71 Euro sowie die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2006 auf 161,85 Euro anstelle von 258,00 Euro, für Oktober 2007 auf 122,05 Euro anstelle von 258,00 Euro, für November 2008 auf 257,24 Euro anstelle von 267,00 Euro, sowie hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 10.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2010 die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2009 auf 298,47 Euro anstelle von 317,29 Euro. Da sich nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligte beschwerende Urteil des SG wendet, darf das Revisionsgericht dieses Urteil nicht zu dessen Nachteil ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages über die aus der Entscheidung des SG sich ergebenden Beträge hinaus von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

9

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die Sprungrevision des Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der für sie die nach § 161 Abs 1 SGG erforderliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat, für das Revisionsverfahren nicht mandatiert und die Klägerin deshalb im Revisionsverfahren nicht vertreten war. Das berührt den Bestand der Zustimmung nicht, weil sie wirksam auch durch einen nur für die 1. Instanz beauftragten Rechtsanwalt erklärt werden kann (vgl BSG 9a. Senat Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVs 5/84 - juris RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4c mwN). Die Klageerweiterung um die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2010 geregelte Aufhebung und Erstattung für Oktober 2009 ist gemäß § 99 Abs 1 SGG zulässig; die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage sind insofern ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Monatsfrist des § 87 Abs 1 SGG gewahrt.

10

3. Rechtsgrundlage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ist § 40 Abs 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und § 50 Abs 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach dessen Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ein solches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II minderndes Einkommen ist nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF auch die Erstattung von Betriebskostenguthaben. Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht." Demgemäß sind Guthaben oder Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des Alg II als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr, grundlegend BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 13).

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4. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II - Anspruch in dem bzw den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.

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a) Zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits aufgezeigten Besonderheiten der Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen als Einkommen (vgl insbesondere Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN) trifft § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken. Bis zur Einführung dieser Vorschrift waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den nach dem SGB II zu erbringenden "Geldleistungen" in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II idF von Art 1 Nr 18 Buchst b des GSiFoG). Abgesehen von möglichen Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF(vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37 zu § 19 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erschien dies dem Gesetzgeber insbesondere wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig. Hierauf hat er mit der Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF reagiert und damit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf das Alg II von der allgemeinen Regel des § 19 SGB II gelöst und sie stattdessen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt(zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 207 ff). In welcher Höhe dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mindern, bestimmt sich seither ausschließlich nach § 22 SGB II, zunächst nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und seit dem 1.1.2011 nach § 22 Abs 3 SGB II nF. Demzufolge mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel - nunmehr des § 19 Abs 3 S 1 SGB II idF des RBEG - nicht den nach anderen Vorschriften bestimmten Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung - ein.

13

b) Diese Anrechnungsbestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine direkte Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung durch Betriebskostenerstattungen nicht vor. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF - ebenso nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF - werden vielmehr ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF als "angemessene Aufwendungen" iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach allgemeinem Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 2 Stichworte "Aufwand, Aufwendungen" und "aufwenden"; Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 1, Stichwort "Aufwand"). Ebenso liegt es in einer Vielzahl von Vorschriften beim SGB II selbst, etwa in der bei Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF geltenden Fassung in dessen § 6b Abs 2 S 1, § 11 Abs 2 Nr 7, § 23 Abs 3 S 6 oder § 46 Abs 1 S 1 sowie in § 22 in dessen Abs 1 S 3; immer sind die tatsächlichen Aufwendungen gemeint. Zielt eine Regelung dagegen auf etwas anderes, ist dies jeweils ausdrücklich kenntlich gemacht, wie durch die Umschreibung der Aufwendungen als "angemessen" oder "erforderlich" etwa in § 22 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 3 S 6 SGB II(in den Fassungen bei Inkrafttreten des GSiFoG). Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen.

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c) Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere Anrechnungsentscheidungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF bzw nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl dazu nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 ff und zuletzt Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 69 vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

15

d) Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs 1 S 4 SGB II nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (BT-Drucks 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF ansonsten unbeachtlich ist.

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e) Nicht den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzurechnen sind hingegen - anders als es das SG seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat - die Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II(in den Fassungen bis zur Änderung durch das RBEG) umfasst sind. In diesem Umfang war vom Gesetzgeber bis zur Novellierung des § 20 SGB II durch das RBEG in die Regelleistung nach § 20 SGB II aF ein Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung eingestellt(vgl dazu grundlegend BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 21 ff). Soweit die Warmwasserbereitung - wie hier - über eine zentrale und getrennt abgerechnete Beheizung erfolgt, sind deshalb die nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF wegen einer Betriebskostenerstattung zu mindernden Aufwendungen für Heizung jeweils um den Anteil zu kürzen, der in der Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser enthalten ist.

17

5. Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Revision des Beklagten im Wesentlichen als unbegründet.

18

a) Keine abschließende Entscheidung ist dem Senat möglich, soweit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf die Alg II-Leistungen für die Monate November und Dezember 2008 sowie für Oktober 2009 in Rede steht. Da das SG ausdrückliche Feststellungen zu den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen der Klägerin nur für den Zeitraum bis August 2008 getroffen hat und auch die weiteren Betragsangaben zur "tatsächlichen Miete" für die nachfolgenden Monate insoweit keinen sicheren Rückschluss erlauben, besteht für eine Anrechnung der Betriebskostenrückzahlungen im Oktober 2008 und September 2009 nach den dargelegten Maßstäben auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF keine ausreichende Grundlage.

19

b) Abschließend, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich ist die Revision des Beklagten, soweit das SG für den Monat Oktober 2006 den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2009 hinsichtlich der den Betrag von 161,85 Euro übersteigenden Summe aufgehoben hat. Unter Absetzung des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung - wie ausgeführt - in Höhe von 6,22 Euro (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 24)ergibt sich insoweit ein aufzuhebender bzw zu erstattender Betrag von 167,87 Euro, ausgehend nämlich von einer Betriebskostenrückzahlung von 336,82 Euro und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in Höhe von 428,95 Euro (281,45 Euro Kaltmiete + 77,72 Euro kalte Betriebskosten + 76,00 Euro Heizkosten - 6,22 Euro Warmwasserbereitung = 428,95 Euro) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf im Oktober 2006 von 92,13 Euro (428,95 Euro - 336,82 Euro = 92,13 Euro) und bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 260,00 Euro (260,00 Euro - 92,13 Euro = 167,87 Euro).

20

c) Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen in Bezug auf die Monate November 2006, Oktober und November 2007. Insoweit verbleiben im Ergebnis ungeachtet des zu Lasten der Klägerin anzusetzenden Betrages für die Warmwasserbereitung in den Monaten November 2006 und 2007 schon im Ansatz keine weiteren anzurechnenden Restbeträge aus den im September 2006 und 2007 zugeflossenen Betriebskostenerstattungen; das hat das SG zutreffend ausgeführt. Auch für Oktober 2007 ergeben sich keine Änderungen, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 Euro (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 25)nur bei 116,11 Euro und damit nicht über dem vom SG ausgeurteilten Betrag von 122,05 Euro liegt. Ausgehend von einer Betriebskostenrückzahlung von 281,02 Euro und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in Höhe von 424,91 Euro (281,45 Euro Kaltmiete + 77,72 Euro kalte Betriebskosten + 72,00 Euro Heizkosten - 6,26 Euro Warmwasserbereitung = 424,91 Euro) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf von 143,89 Euro (424,91 Euro - 281,02 Euro = 143,89 Euro) beläuft sich die Überzahlung des Beklagten bei bewilligten Leistungen von 260,00 Euro für Oktober 2007 auf 116,11 Euro (260,00 Euro - 143,89 Euro = 116,11 Euro). Da das SG dem Beklagten einen Betrag von 122,05 Euro zugesprochen hat und dies auf dessen Revision zu seinen Lasten nicht zu korrigieren ist, verbleibt es insoweit auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung bei dieser Summe.

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6. Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Erstattung von Leistungen für Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für November 2008.

2

Der 1955 geborene, alleinstehende Kläger stand seit Januar 2005 im Leistungsbezug des beklagten Jobcenters. Für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis 31.1.2009 bewilligte ihm der Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 724,07 Euro (Regelbedarf 351 Euro; Leistungen für Unterkunft und Heizung 373,07 Euro bei einer Bruttowarmmiete von 383,81 Euro abzüglich Warmwasserkostenvorauszahlung von 10,74 Euro; Bescheid vom 19.8.2008). Auf die Anzeige einer beim Kläger am 7.10.2008 eingegangenen Gutschrift über 715,67 Euro nach Abrechnung der Betriebskosten für 2007 setzte der Beklagte das Alg II für Oktober und November neu fest (352 Euro für Oktober 2008, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung 1 Euro; 380,47 Euro für November 2008, darunter Leistungen für Unterkunft und Heizung 29,47 Euro), hob den Bewilligungsbescheid für Oktober und November 2008 in Höhe von 715,67 Euro auf und forderte eine entsprechende Erstattung (372,07 Euro Oktober 2008, 343,60 Euro November 2008, Bescheide vom 13.1.2009).

3

Nach erfolglosen Widersprüchen ua wegen der Höhe der Alg II-Bewilligung für November 2008 (Widerspruchsbescheid vom 25.6.2009) sowie gegen den Erstattungsbescheid (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2009) hat der Beklagte die Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf gerichtlichen Hinweis zurückgenommen, soweit sie den Oktober 2008 betrafen. Im Übrigen hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten wegen zu Unrecht abgesetzter Warmwasserbereitungskosten für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.1.2009 antragsgemäß zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,41 Euro monatlich verurteilt. Abgewiesen hat es die Klage dagegen, soweit der Kläger die Herabsetzung der Erstattungsforderung für November 2008 um 56 vH nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II in der seinerzeit geltenden Fassung (aF) begehrt hat(Urteil vom 9.12.2010). Die vom SG zugelassene Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 15.5.2013): Die Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Der Herabsetzung stehe § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF entgegen. Diese Rückausnahme sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig.

4

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 40 Abs 2 SGB II aF. § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Mit ihm sei nicht vereinbar, dass Adressaten einer Vollaufhebung von Alg II nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF einen geringeren Anteil an Kosten der Unterkunft zurückzahlen müssten als Adressaten einer Teilaufhebung, die nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF von der Begünstigung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II ausgeschlossen seien. Das stelle Bezieher höherer, zur Vollaufhebung führender Einkünfte besser als Berechtigte mit geringeren Einkünften, ohne dass dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung bestehe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2013 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2010 zu ändern und den Erstattungsbescheid vom 13. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit die Erstattungsforderung einen Betrag von 44 vom Hundert der berücksichtigten Kosten für Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung übersteigt.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Erstattungsforderung für November nicht um 56 vH zu mindern ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen verfangen nicht.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die vom Kläger beanspruchte Minderung des Erstattungsbetrags für November 2008 nach Maßgabe von § 40 Abs 2 S 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2008 unverändert geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; im Folgenden § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF; seit dem 1.4.2011 im Wesentlichen identisch: § 40 Abs 4 S 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453,). Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Erstattungsforderung für Oktober 2008 und die Höhe des Alg II für August 2008 bis Januar 2009, nachdem das SG den Beklagten für diesen Zeitraum antragsgemäß zur Bewilligung weiterer 4,41 Euro verurteilt und der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.1.2009 aufgehoben hat, soweit er durch sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2008 um 372,07 Euro herabgesetzt und eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt hat. Gegenstand des Verfahrens ist danach nur noch der Erstattungsbescheid vom 13.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009, soweit er den Erstattungszeitraum vom 1. bis 30.11.2008 mit einer Erstattungsforderung von 343,60 Euro betrifft. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).

9

2. In formeller Hinsicht steht dem Erstattungsbescheid vom 13.1.2009 nicht entgegen, dass der Beklagte, wie dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des LSG zu entnehmen ist, den Kläger vor seinem Erlass nicht gesondert angehört hat (§ 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Davon durfte er absehen, weil er mit dem Bescheid vom 13.1.2009 lediglich den Angaben des Klägers über das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2007 gefolgt ist und hierdurch das Alg II den geänderten Verhältnissen angepasst hat (§ 24 Abs 2 Nr 3 und 5 SGB X; vgl hierzu zuletzt Bundessozialgericht Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3, RdNr 17 ff).

10

3. Materiell misst sich die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids allein an § 40 Abs 1 S 1 SGB II(in der seit Inkrafttreten unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) iVm § 50 Abs 1 S 1 SGB X. Die Berufung auf die Ausnahme gemäß § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ist dem Kläger dagegen verwehrt durch die Rückausnahme nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II(in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558 , im Folgenden § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF, seit dem 1.4.2011 im Wesentlichen identisch: § 40 Abs 4 S 2 SGB II idF des RBEG).

11

a) Abweichend vom Regelfall der vollständigen Erstattung einer aufgehobenen Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld gemäß § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 S 1 SGB X ist nach der Ausnahmebestimmung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ein Teilbetrag von 56 vH der beim Alg II oder Sozialgeld berücksichtigten Kosten für Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung von der Erstattungspflicht nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X ausgenommen, wenn dies nicht durch eine der Rückausnahmen(dazu nachfolgend unter b) ausgeschlossen ist. Diese Begrenzung ist konzipiert als Folgeregelung zur Abgrenzung zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Wohngeldrecht, wie sie mit der Einführung des SGB II ursprünglich begründet worden war. Im Unterschied zur Rechtslage zuletzt im Verhältnis zwischen Sozialhilfe nach Bundessozialhilfegesetz und Wohngeldrecht (vgl § 31 Abs 1 Wohngeldgesetz in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung von Art 4 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999, BGBl I 2671) waren das SGB II und das WoGG bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine strikte Trennung beider Systeme angelegt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 48 f). Demgemäß waren nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, im Folgenden: § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG aF; seit dem 1.1.2009 inhaltlich entsprechend nunmehr § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856, im Folgenden: WoGG 2009) Empfänger ua von Alg II von Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden waren (vgl aber nunmehr § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 WoGG 2009). Vor diesem Hintergrund sollte durch die Ausnahmeregelung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF gewährleistet werden, dass sich der Ausschluss vom Wohngeld bei der Aufhebung einer Alg II-Bewilligung nicht nachteilig auf die Betroffenen auswirke. Denn da das Wohngeld grundsätzlich nicht der Rückforderung unterliege (vgl aber § 29 Abs 3 S 1 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; wiederum andere Fassung seit dem 1.1.2009: § 27 Abs 2 S 1 WoGG 2009), sollten die Betroffenen durch den teilweisen Ausschluss der Rückforderung von Alg II oder Sozialgeld so gestellt werden, wie sie ausgehend von empirischen Werten der Wohngeldstatistik 2001 stünden, wenn sie Wohngeld erhalten hätten (vgl BT-Drucks 15/1516 S 63; die Tragfähigkeit dessen in Zweifel ziehend aber Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 17 f; ebenso skeptisch Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 129 ff und RdNr 141.1 "missglückte Vorschrift"; Coseriu/Holzhey in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 40 SGB II RdNr 67, 80, EL Stand 11/2012; ähnlich Brönstrup in GK zum SGB II, § 40 RdNr 209, Stand 3/2013).

12

b) Die Geltung dieser Ausnahme hat der Gesetzgeber mit dem SGB II-ÄndG vom 24.3.2006 durch eine Erweiterung der Rückausnahmen in § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF weiter eingeschränkt. Bis dahin galt die Begünstigung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF lediglich nicht im Falle des § 45 Abs 2 S 3 SGB X. Nunmehr erstreckte sich die Rückausnahme weiter auf die Fälle des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X(vgl hierzu BT-Drucks 16/688, S 15) sowie auf die hier im Streit stehende Fallgruppe, bei der "die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird".

13

c) Von einer lediglich teilweisen Aufhebung einer Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld in diesem Sinne ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Regelungssystematik auszugehen, wenn auch nach der Aufhebung einer Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld weiter ein (Rest-)Anspruch auf eine dieser Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft zuerkannt geblieben ist. Zwar geben die Materialien insoweit keine Auskunft zu den mit der Regelung verfolgten Motiven (vgl BT-Drucks 16/688, S 15). Nach dem Regelungszusammenhang können sie aber nur darauf gerichtet sein, den Anwendungsbereich der Ausnahme des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF auf das zu beschränken, wofür sie nach der gesetzlichen Konzeption eingeführt worden ist: Nämlich den Beziehern von Alg II oder Sozialgeld einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass einerseits ihre Unterkunftskosten nachträglich im System des SGB II keine Berücksichtigung mehr finden und dass sie andererseits wegen der ursprünglichen Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld für die Vergangenheit von Wohngeld trotzdem ausgeschlossen sind(dagegen eine Wohngeldbewilligung für die Vergangenheit erwägend Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 171; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 130; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 25 RdNr 40, Stand Oktober 2013; vgl dazu auch Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 RdNr 30, Stand 54. EL 2014).

14

Eine solche Lage besteht nur, wenn der Ausschluss vom Wohngeld wegen vollständiger Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II rückblickend nicht gerechtfertigt war. Ist dagegen auch nach einer Teilaufhebung noch ein Restanspruch auf Alg II oder Sozialgeld unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft zuerkannt, verbleibt es unverändert bei dem wohngeldrechtlichen Leistungsausschluss nach § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG aF und für den Ausgleich nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF besteht kein Anlass; die Leistungsbezieher sind dann bei einer nachträglichen Änderung nicht schlechter gestellt als sie bei einem von vornherein rechtmäßigen Leistungsbezug gestanden hätten (ebenso das Normverständnis bei Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 128; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 169; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 RdNr 28a, Stand 54. EL 2014).

15

d) In diesem Sinne trotz nachträglicher Änderung nicht schlechter gestellt sind Bezieher von Alg II oder Sozialgeld wohngeldrechtlich dann, wenn ungeachtet der Änderung bei der "Berechnung" des Alg II oder des Sozialgeldes weiterhin Kosten der Unterkunft "berücksichtigt worden sind" (vgl § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG aF bzw nunmehr § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG 2009). Demgemäß wird eine Bewilligung von Alg II oder Sozialgeld nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann iS von § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF lediglich teilweise aufgehoben, wenn in die Berechnung auch ihres fortbestehenden Teils für den maßgeblichen Zeitabschnitt weiter Bedarfe für Unterkunft eingegangen sind. Unabhängig davon, ob der Änderungsbescheid nach wie vor gesondert Leistungen für Unterkunft ausweist (in diese Richtung aber Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 139), ist das jedenfalls immer dann der Fall, wenn im Berechnungsbogen auch zum Änderungsbescheid Bedarfe für Unterkunft eingestellt sind.

16

e) So liegt es unabhängig von der Höhe im Ergebnis auch im (Sonder-)Fall der Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach der für die Erstattung hier maßgeblichen Sonderregelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706 ; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG vom 24.3.2011). Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

17

Bis zur Einführung dieser Bestimmung waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den "Geldleistungen" nach dem SGB II in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II idF des GSiFoG). Da dies ua wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig erschien, ist die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt worden(zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 207 ff). Seither mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel nicht die zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen, sondern sie reduzieren nach Maßgabe der Besonderheiten des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF den Bedarf an Leistungen ua für Unterkunft selbst(zu den Einzelheiten vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 11 ff).

18

In diesem rechtlichen Zusammenhang löst die Anrechnung von Betriebskostenguthaben im Monat nach der Erstattung unabhängig von der Guthabenshöhe eine Begrenzung der Erstattungsforderung nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF nicht (mehr) aus. Selbst wenn Leistungen für Unterkunft für den betreffenden Monat infolgedessen überhaupt nicht mehr zu erbringen sein sollten, beruht das nach der Konzeption des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF grundsicherungsrechtlich nicht darauf, dass iS von § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG Kosten der Unterkunft "nicht berücksichtigt worden sind". Vielmehr bewirkt die Anrechnungsregel des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, dass ein anerkennenswerter und durch Alg II oder Sozialgeld zu deckender Bedarf an Leistungen für die Unterkunft in dieser Situation temporär uU überhaupt nicht (mehr) besteht. Infolgedessen besteht nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (dazu sogleich unter 4.) - Wertung des Gesetzgebers selbst beim vollständigen Wegfall von Leistungen für die Unterkunft kein Unterkunftsaufwand mehr, der bei der Berechnung des Alg II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigen sein und deshalb Anlass für einen Ausgleich nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II geben könnte(iE ebenso Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 139).

19

4. Dass Empfänger von Betriebskostengutschriften selbst bei einem vorübergehend vollständigen Wegfall von Leistungen für die Unterkunft von der Privilegierung des § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF ausgenommen sind, verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

20

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr: vgl nur Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365, 385). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfG Beschluss vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - BVerfGE 79, 1, 17). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl BVerfG Beschluss vom 31.1.1996 - 2 BvL 39/93 ua - BVerfGE 93, 386, 396; BVerfG Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 110 ff, 133), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 431; BVerfG Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 174). Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 - BVerfGE 55, 72, 88; BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG Beschluss vom 14.7.1999 - 1 BvR 995/95 - BVerfGE 101, 54, 101; BVerfG Beschluss vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 45 f; BVerfG Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 174). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, so müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfG Beschluss vom 2.2.1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195, 205; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 -, juris, RdNr 18).

21

b) So liegt es im Verhältnis zwischen den Begünstigten nach § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF und den davon nach § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF ausgeschlossenen Leistungsbeziehern jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall der Betriebskostenerstattung. Keiner Entscheidung bedarf deshalb, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 40 Abs 2 S 2 SGB II aF bei anderen Fallkonstellationen durchgreifen(vgl insbesondere Conradis in Münder, SGB II, 5. Aufl 2013, § 40 RdNr 31, 34; Bedenken gegen die Differenzierung auch bei Coseriu/Holzhey in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 40 SGB II RdNr 67, 80. EL Stand 11/2012) und ob die dabei vorausgesetzte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung von § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 WoGG 2009 inzwischen uU ausgeräumt ist(vgl zur Frage der nachträglichen Gewährung von Wohngeld insbesondere Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 171; Aubel in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 40 RdNr 130; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 25 RdNr 40, Stand 10/2013; Coseriu/Holzhey in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 40 SGB II RdNr 67, 80. EL Stand 11/2012; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 40 RdNr 30, 54. EL 2014).

22

Denn jedenfalls für die Fälle der Betriebskostenerstattung brauchte der Gesetzgeber eine Gleichstellung mit den von § 40 Abs 2 S 1 SGB II aF Begünstigten nicht anzuordnen. Die Besonderheiten der Anrechnung von Betriebskostenerstattungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF beruhen auf der typisierenden Annahme, dass sie häufig auf Vorauszahlungen beruhen, die zuvor als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von den Grundsicherungsträgern aufgebracht worden sind. Deshalb erschien es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bedarfsmindernd abzusetzen (vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Das rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Erstattungen infolge von Betriebskostengutschriften einerseits und bei sonstigen Einkommens- oder Vermögenszuflüssen andererseits ohne Weiteres jedenfalls dann, wenn das Guthaben tatsächlich auf Vorauszahlungen beruht, die mit öffentlichen Mitteln bestritten worden sind; dann ist die Deckung des Unterkunftsbedarfs auch im Monat der Anrechnung dem SGB II zuzurechnen und für einen Ausgleich wegen fehlender Unterkunftsleistungen besteht schon im Ansatz kein Bedarf. Beruht das Guthaben dagegen auf Vorauszahlungen vor Eintritt in den Bezug von Alg II oder Sozialgeld, durfte der Gesetzgeber zum einen schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von weiteren Differenzierungen absehen. Zum anderen ist auch bei einer Zuordnung eines Betriebskostenguthabens zu eigenen Vorauszahlungen des Leistungsbeziehers die Einschätzung vertretbar, dass durch dessen Rückzahlung der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gedeckt ist und deshalb für einen Ausgleich für den Ausschluss aus dem Wohngeldbezug kein Anlass besteht.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und deren Erstattung für den Monat Januar 2008.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1.4.2005 Mieter einer Dreizimmerwohnung; bis zum 21.1.2007 gemeinsam mit ihrer 1983 geborenen Tochter. Die zu zahlende monatliche Miete setzte sich aus Grundmiete, Betriebskostenvorschuss (105,49 Euro) und Heizkostenvorschuss (52,41 Euro) zusammen. Der Kläger und seine Ehefrau standen in der Zeit im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II einschließlich kopfteilig (3 Personen) berücksichtigter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die gemeinsame Tochter erhielt kein Alg II, sie bezog Ausbildungsförderleistungen nach dem BAföG. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung ließ der Beklagte dabei mit einem Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 9 Euro bei dem Kläger und 3,90 Euro bei seiner Ehefrau unberücksichtigt.

3

Durch Bescheid vom 8.3.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.8.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 Alg II, wovon 247,80 Euro bzw 247,83 Euro monatlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Nach Aufforderung reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2006 bei dem Beklagten ein. Hiernach ergab sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 489,04 Euro, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Heizkosten inklusive Warmwasser entfielen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf Grundlage von § 9 Abs 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig (Verbrauchsanteil). Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 Euro sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 Euro (51,80 Euro Grundanteil <30 %> und 87,31 Euro Verbrauchsanteil <70 %>) ermittelt. Die Vermieterin verrechnete das gesamte Guthaben mit der Miete für Dezember 2007.

4

Nach Anhörung hob der Beklagte durch Bescheid vom 16.4.2008 die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 244,52 Euro auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, seine Tochter habe ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung angefallenen Kosten im Jahre 2006 getragen. Ihr stehe daher ein Anteil des Guthabens zu. Der Beklagte reduzierte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag für Januar 2008 alsdann auf 174,96 Euro (Bescheid vom 5.3.2008). Hierbei zog er - aufgrund der im Jahre 2006 von ihm nicht übernommenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 262,80 Euro - die laut Abrechnung entstandenen Kosten der Warmwassererwärmung in Höhe von 139,11 Euro vom Gesamtguthaben ab, sodass sich das bei dem Kläger und seiner Ehefrau anzurechnende Gesamtguthaben auf 349,93 Euro verringerte. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2009).

5

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 Euro geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2009). Auf die Berufungen der Beteiligten hat das LSG die Entscheidung des SG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Januar 2008 habe richtigerweise nur in Höhe von 163,01 Euro erfolgen dürfen. Nach Erlass des Bewilligungsbescheids sei es durch das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, welches von der Vermieterin mit der Dezembermiete 2007 verrechnet worden sei, zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers gekommen. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des gesamten Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich seien und zu diesem Zeitpunkt nur noch der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung bewohnt hätten, stehe gleichwohl der Tochter ein Drittel des Guthabens zu. Davon, dass die Tochter im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztendlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet habe, könne der Beklagte nicht wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilig der Tochter des Klägers zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechne. Soweit allerdings der Kläger sinngemäß meine, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, sei dem nicht zu folgen. Es sei zu beachten, dass es sich bei den in der Abrechnung der Vermieterin für die Warmwasseraufbereitung angesetzten Guthaben in Höhe von 139,11 Euro letztlich um einen fiktiven Wert handele. Tatsächlich sei eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten sei gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Die Berechnung des Anteils der jeweiligen Kosten anhand von § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung genüge nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, die das BSG in ständiger Rechtsprechung verlange(B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43). Da § 22 Abs 1 S 4 SGB II das Spiegelbild zur Leistungsbewilligung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II darstelle, könne für die Rückabwicklung nichts anderes gelten. Das Guthaben sei daher nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleisteten Beträge zu bereinigen, sondern mindere in Höhe von einem Drittel die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Januar 2008.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II. Gegen die hauptsächlich auf eine wirtschaftliche Betrachtung gestützte Auffassung des LSG spreche die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen (BSG Urteile vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 und vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45). Entscheidend sei demnach, dass Nachzahlungsverpflichtungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zählten. Insoweit werde nicht auf den Abrechnungszeitraum abgestellt. Nichts anderes könne für die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens gelten. Durch § 22 Abs 1 S 4 SGB II werde lediglich die Anrechnung erst im Folgemonat der Gutschrift oder Rückzahlung normiert. Es sei zwingend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gutschrift abzustellen. Im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt (Dezember 2007) sei der tatsächliche Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um das Betriebskostenguthaben gemindert. Damit seien die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die allein nach Maßgabe des Bedarfs des Klägers und seiner Ehefrau berechnet worden seien, im Folgemonat um den tatsächlichen Minderungsbetrag zu kürzen gewesen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Tochter gegen ihre Eltern sei unbeachtlich, denn Einnahmen seien zuvörderst zur Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen sind unzutreffend davon ausgegangen, dass die für den Monat Januar 2008 vom Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 163,01 Euro aufzuheben und vom Kläger zu erstatten sind.

10

Der Beklagte hat zu Recht mit den streitbefangenen Bescheiden die für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 174,96 Euro geltend gemacht.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 16.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.3.2009 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009, mit dem der Beklagte die Leistungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 Euro aufgehoben hat und eine entsprechende Erstattung fordert. Da sich vorliegend nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligten beschwerende Urteil des LSG wendet, darf das Revisionsgericht das Urteil des LSG nicht zum Nachteil des Revisionsklägers ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages als die vom LSG tenorierten 163,01 Euro, mithin 11,96 Euro, von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

12

2. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X und § 330 Abs 3 SGB III folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 sind im vorliegenden Fall durch Einkommen in Gestalt eines Betriebskostenguthabens gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; jetzt § 22 Abs 3) gemindert worden. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. So lagen die Verhältnisse hier.

13

Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II(zu den Kosten der Warmwassererzeugung siehe 3). Nach den bindenden Feststellungen des LSG wies die Vermieterin des Klägers und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 31.10.2007 für den Abrechnungszeitraum 2006 ein Guthaben der Mieter in Höhe von insgesamt 489,04 Euro aus, wovon 176,74 Euro auf die Betriebskosten und 312,30 Euro auf die Wärmeversorgung entfielen. Sie verrechnete das Guthaben mit der fälligen Miete im Dezember 2007. Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, das die Dezembermiete 2007 verringerte, ist zur Hälfte (kopfteilig) zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers iS des § 11 SGB II, das im Monat Januar 2008 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemindert und zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II geführt hat.

14

Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 stellt auch Einkommen iS des § 11 SGB II dar (a). § 22 Abs 1 S 4 SGB II modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind lediglich die in § 19 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (d).

15

(a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: siehe nur BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18; BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 36; anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe: Urteil vom 11.2.1976 - 7 RAr 159/74 - BSGE 41, 187 = SozR 4100 § 137 Nr 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 57/96 - BSGE 79, 297 = SozR 3-4100 § 138 Nr 9; und die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe: Urteile vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris RdNr 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

16

Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 17). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung(s unter b) im danach folgenden Monat (s unter c) zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verrechnete die Forderung des Klägers und seiner Ehefrau aus der Betriebskostenabrechnung 2006 mit der für Dezember 2007 fälligen Miete. Hierbei handelt es sich um eine Aufrechnung iS von §§ 387 ff BGB, die dazu führte, dass der Mietzinsanspruch der Vermieterin für Dezember 2007 in Höhe des Guthabens erloschen ist(vgl § 389 BGB); der Kläger und seine Ehefrau hatten im Dezember 2007 mithin nur eine geringere Miete zu zahlen.

17

b) § 22 Abs 1 S 4 SGB II stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 SGB II dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, 46 SGB II) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, S 26 f). § 22 Abs 1 S 4 SGB II ist damit eine Spezialvorschrift in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind.

18

c) Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 SGB II den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 SGB II, dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom Beklagten richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

19

Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).

20

Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl BSG Urteil vom 14.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 14; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 19 RdNr 28; Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.

21

d) Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 SGB II ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 SGB II vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen.

22

§ 22 Abs 1 S 4 SGB II, eingefügt durch Art 1 Nr 21 a) bb) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31.5.2006 - BT-Drucks 16/1696, S 26). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 SGB II - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 SGB II und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat.

23

3. Ob allerdings aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

24

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB II bestimmt, dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Zu den Kosten der Haushaltsenergie gehören auch die Kosten der Warmwassererzeugung. Diese waren bis zum 31.12.2010 als Teil der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II vom Leistungsberechtigten aus dieser zu begleichen. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) idF des Neubekanntmachungsgesetzes vom 13.5.2011 (BGBl I 850) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2011 die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie aus dem Regelbedarf herausgenommen (vgl § 20 Abs 1 S 1 SGB II). Die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung sind nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 7 SGB II anzuerkennen.

25

Da nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 SGB II die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen. Der 14. Senat des BSG hat dies bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten, entschieden (BSG Urteile vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 und - B 14 AS 186/10 R). Für die Rückerstattung von Kosten der Warmwassererzeugung, die aus Vorauszahlungen aus der Regelleistung des Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges resultieren, kann nichts anderes gelten. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an.

26

Vorliegend erfolgte die Warmwassererzeugung über die zentrale Heizungsanlage. Die Kosten hierfür waren - wie das LSG bindend festgestellt hat - in den monatlichen Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von insgesamt 52,41 Euro enthalten. Der Beklagte hat für den Kläger und seine Familie für die Warmwassererzeugung im Jahre 2006 aus den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen einen Pauschbetrag in Abzug gebracht. Auch die Abrechnung der Vermieterin erfolgte nicht anhand der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern nach der sich aus § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung ergebenen Formel. Dieser Wert genügt den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der erkennende Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, nicht (vgl nur BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 16/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 43 RdNr 15; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 47 RdNr 20). Welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, ob ein Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung von der Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostengutschrift als Einkommen auszunehmen war, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von weniger als 174,96 Euro.

27

4. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs 1 SGB X nach.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und der Rechtstreit an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit Aufhebungen und Erstattungen für den November und Dezember 2008 durch den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 und für den Oktober 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 im Streit stehen.

Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 für den Oktober 2006 nur insoweit aufgehoben, wie der Bescheid vom 13. Mai 2006 für mehr als 167,87 Euro aufgehoben und erstattet verlangt werden.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind die teilweise Aufhebung der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und entsprechende Erstattungsforderungen wegen Betriebskostengutschriften für die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 31.10.2009.

2

Die 1965 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist Mieterin einer Wohnung von etwa 60 m², für die sie nach Feststellung des Sozialgerichts (SG) eine Nettokaltmiete und Vorschüsse auf die kalten Betriebskosten von durchgängig monatlich 281,45 Euro bzw 77,72 Euro sowie Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von 60,00 Euro (bis August 2006), 76,00 Euro (September 2006 bis August 2007) bzw 72 Euro (September 2007 bis August 2008) zahlte; die Warmwasserbereitung erfolgte über die Erdgasheizung. Hierauf erbrachte das beklagte Jobcenter anteilige Leistungen in von ihm als angemessen angesehener Höhe (für Kaltmiete von November 2005 bis September 2009 monatlich 132,28 Euro und ab Oktober 2009 monatlich 281,25 Euro; für Heizung von Oktober 2005 bis Oktober 2008 monatlich 50,00 Euro und ab November 2008 monatlich 58,64 Euro; für die kalten Betriebskosten 77,72 Euro). Die der Klägerin ausgezahlten Erstattungen nach Abrechnung über die kalten Betriebskosten (336,82 Euro im September 2006; 281,02 Euro im September 2007; 427,71 Euro im Oktober 2008 sowie 317,29 Euro im September 2009) rechnete der Beklagte dagegen in vollem Umfang auf die in den Monaten nach Zufluss als Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung an und hob die Alg II-Bewilligung insoweit teilweise auf und setzte entsprechende Erstattungen fest (Bescheid vom 11.3.2009 sowie Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009: Aufhebung für Oktober 2006 über 258,00 Euro, für November 2006 über 78,82 Euro, für Oktober 2007 über 258,00 Euro, für November 2007 in Höhe von 23,02 Euro sowie für November 2008 über 267,00 Euro und für Dezember 2008 in Höhe von 160,71 Euro; Bescheid vom 10.2.2010 sowie Widerspruchsbescheid vom 17.6.2010: Aufhebung für Oktober 2009 über 317,29 Euro).

3

Das SG hat die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.3.2009 und vom 10.2.2010 für die Monate November 2006, November 2007 und Dezember 2008 vollständig und unter Abweisung der weitergehenden Klagen im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge für Oktober 2006 auf mehr als 161,85 Euro, für Oktober 2007 auf mehr als 122,05 Euro, für November 2008 auf mehr als 257,24 Euro und für Oktober 2009 auf mehr als 298,47 Euro festgesetzt waren (Urteil vom 23.10.2012). Betriebskostenerstattungen seien nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 SGB II idF von Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, , BGBl I 453, im Folgenden: § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF) bei den tatsächlichen Aufwendungen eines Leistungsbeziehers für Unterkunft und Heizung und nicht nur bei dem Anteil zu berücksichtigen, auf den der Leistungsträger Leistungen erbracht hat. "Aufwendungen" seien nach § 22 Abs 1 SGB II ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Angesichts der tatsächlichen und durch die Leistungen des Beklagten nur teilweise gedeckten Mietaufwendungen der Klägerin verbleibe danach aus den Rückzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1045,55 Euro ein anzurechnender Betrag von 541,14 Euro und aus dem Guthaben von 317,29 Euro im Jahr 2009 ein berücksichtigungsfähiger Wert von 298,47 Euro; für eine weitergehende Aufhebung der Bescheide sei kein Raum.

4

Mit seiner vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin erhobenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 S 1, § 19 und § 22 Abs 1 S 4 SGB II in den jeweils bis 31.12.2010 geltenden Fassungen. Das Einkommen aus Betriebskostenerstattungen sei direkt auf die Geldleistungen des SGB II-Trägers für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wie sich aus § 19 S 3 SGB II ergebe. Insoweit bestünden bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben zusätzlich zu den vom Bundessozialgericht (BSG) bereits benannten Besonderheiten (Verweis auf Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN)keine Besonderheiten. Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF seien deshalb iS von "angemessene Aufwendungen" zu verstehen.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

6

Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos. Zu Recht hat das SG entschieden, dass Betriebskostenerstattungen den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig mindern. Für eine den Rechtsstreit vollständig abschließende Entscheidung fehlt es indes zum Teil an ausreichenden Feststellungen des SG; insoweit ist die Revision im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung an das SG begründet (§ 170 Abs 1 S 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz). Im Übrigen ist die Revision - von rechnerischen Korrekturen in geringem Umfang abgesehen - hingegen unbegründet.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist ausgehend von den Bescheiden des Beklagten und dem für beide Beteiligten teilweise positiven und teilweise negativen Urteil des SG nur noch hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 11.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2009 dessen vollständige Aufhebung für November 2006 über 78,82 Euro, für November 2007 über 23,02 Euro, für Dezember 2008 über 160,71 Euro sowie die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2006 auf 161,85 Euro anstelle von 258,00 Euro, für Oktober 2007 auf 122,05 Euro anstelle von 258,00 Euro, für November 2008 auf 257,24 Euro anstelle von 267,00 Euro, sowie hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 10.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2010 die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2009 auf 298,47 Euro anstelle von 317,29 Euro. Da sich nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligte beschwerende Urteil des SG wendet, darf das Revisionsgericht dieses Urteil nicht zu dessen Nachteil ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages über die aus der Entscheidung des SG sich ergebenden Beträge hinaus von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

9

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die Sprungrevision des Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der für sie die nach § 161 Abs 1 SGG erforderliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat, für das Revisionsverfahren nicht mandatiert und die Klägerin deshalb im Revisionsverfahren nicht vertreten war. Das berührt den Bestand der Zustimmung nicht, weil sie wirksam auch durch einen nur für die 1. Instanz beauftragten Rechtsanwalt erklärt werden kann (vgl BSG 9a. Senat Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVs 5/84 - juris RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4c mwN). Die Klageerweiterung um die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2010 geregelte Aufhebung und Erstattung für Oktober 2009 ist gemäß § 99 Abs 1 SGG zulässig; die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage sind insofern ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Monatsfrist des § 87 Abs 1 SGG gewahrt.

10

3. Rechtsgrundlage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ist § 40 Abs 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und § 50 Abs 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach dessen Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ein solches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II minderndes Einkommen ist nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF auch die Erstattung von Betriebskostenguthaben. Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht." Demgemäß sind Guthaben oder Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des Alg II als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr, grundlegend BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 13).

11

4. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II - Anspruch in dem bzw den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.

12

a) Zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits aufgezeigten Besonderheiten der Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen als Einkommen (vgl insbesondere Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN) trifft § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken. Bis zur Einführung dieser Vorschrift waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den nach dem SGB II zu erbringenden "Geldleistungen" in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II idF von Art 1 Nr 18 Buchst b des GSiFoG). Abgesehen von möglichen Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF(vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37 zu § 19 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erschien dies dem Gesetzgeber insbesondere wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig. Hierauf hat er mit der Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF reagiert und damit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf das Alg II von der allgemeinen Regel des § 19 SGB II gelöst und sie stattdessen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt(zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 207 ff). In welcher Höhe dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mindern, bestimmt sich seither ausschließlich nach § 22 SGB II, zunächst nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und seit dem 1.1.2011 nach § 22 Abs 3 SGB II nF. Demzufolge mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel - nunmehr des § 19 Abs 3 S 1 SGB II idF des RBEG - nicht den nach anderen Vorschriften bestimmten Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung - ein.

13

b) Diese Anrechnungsbestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine direkte Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung durch Betriebskostenerstattungen nicht vor. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF - ebenso nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF - werden vielmehr ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF als "angemessene Aufwendungen" iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach allgemeinem Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 2 Stichworte "Aufwand, Aufwendungen" und "aufwenden"; Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 1, Stichwort "Aufwand"). Ebenso liegt es in einer Vielzahl von Vorschriften beim SGB II selbst, etwa in der bei Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF geltenden Fassung in dessen § 6b Abs 2 S 1, § 11 Abs 2 Nr 7, § 23 Abs 3 S 6 oder § 46 Abs 1 S 1 sowie in § 22 in dessen Abs 1 S 3; immer sind die tatsächlichen Aufwendungen gemeint. Zielt eine Regelung dagegen auf etwas anderes, ist dies jeweils ausdrücklich kenntlich gemacht, wie durch die Umschreibung der Aufwendungen als "angemessen" oder "erforderlich" etwa in § 22 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 3 S 6 SGB II(in den Fassungen bei Inkrafttreten des GSiFoG). Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen.

14

c) Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere Anrechnungsentscheidungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF bzw nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl dazu nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 ff und zuletzt Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 69 vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

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d) Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs 1 S 4 SGB II nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (BT-Drucks 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF ansonsten unbeachtlich ist.

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e) Nicht den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzurechnen sind hingegen - anders als es das SG seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat - die Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II(in den Fassungen bis zur Änderung durch das RBEG) umfasst sind. In diesem Umfang war vom Gesetzgeber bis zur Novellierung des § 20 SGB II durch das RBEG in die Regelleistung nach § 20 SGB II aF ein Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung eingestellt(vgl dazu grundlegend BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 21 ff). Soweit die Warmwasserbereitung - wie hier - über eine zentrale und getrennt abgerechnete Beheizung erfolgt, sind deshalb die nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF wegen einer Betriebskostenerstattung zu mindernden Aufwendungen für Heizung jeweils um den Anteil zu kürzen, der in der Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser enthalten ist.

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5. Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Revision des Beklagten im Wesentlichen als unbegründet.

18

a) Keine abschließende Entscheidung ist dem Senat möglich, soweit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf die Alg II-Leistungen für die Monate November und Dezember 2008 sowie für Oktober 2009 in Rede steht. Da das SG ausdrückliche Feststellungen zu den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen der Klägerin nur für den Zeitraum bis August 2008 getroffen hat und auch die weiteren Betragsangaben zur "tatsächlichen Miete" für die nachfolgenden Monate insoweit keinen sicheren Rückschluss erlauben, besteht für eine Anrechnung der Betriebskostenrückzahlungen im Oktober 2008 und September 2009 nach den dargelegten Maßstäben auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF keine ausreichende Grundlage.

19

b) Abschließend, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich ist die Revision des Beklagten, soweit das SG für den Monat Oktober 2006 den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2009 hinsichtlich der den Betrag von 161,85 Euro übersteigenden Summe aufgehoben hat. Unter Absetzung des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung - wie ausgeführt - in Höhe von 6,22 Euro (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 24)ergibt sich insoweit ein aufzuhebender bzw zu erstattender Betrag von 167,87 Euro, ausgehend nämlich von einer Betriebskostenrückzahlung von 336,82 Euro und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in Höhe von 428,95 Euro (281,45 Euro Kaltmiete + 77,72 Euro kalte Betriebskosten + 76,00 Euro Heizkosten - 6,22 Euro Warmwasserbereitung = 428,95 Euro) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf im Oktober 2006 von 92,13 Euro (428,95 Euro - 336,82 Euro = 92,13 Euro) und bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 260,00 Euro (260,00 Euro - 92,13 Euro = 167,87 Euro).

20

c) Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen in Bezug auf die Monate November 2006, Oktober und November 2007. Insoweit verbleiben im Ergebnis ungeachtet des zu Lasten der Klägerin anzusetzenden Betrages für die Warmwasserbereitung in den Monaten November 2006 und 2007 schon im Ansatz keine weiteren anzurechnenden Restbeträge aus den im September 2006 und 2007 zugeflossenen Betriebskostenerstattungen; das hat das SG zutreffend ausgeführt. Auch für Oktober 2007 ergeben sich keine Änderungen, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 Euro (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 25)nur bei 116,11 Euro und damit nicht über dem vom SG ausgeurteilten Betrag von 122,05 Euro liegt. Ausgehend von einer Betriebskostenrückzahlung von 281,02 Euro und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in Höhe von 424,91 Euro (281,45 Euro Kaltmiete + 77,72 Euro kalte Betriebskosten + 72,00 Euro Heizkosten - 6,26 Euro Warmwasserbereitung = 424,91 Euro) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf von 143,89 Euro (424,91 Euro - 281,02 Euro = 143,89 Euro) beläuft sich die Überzahlung des Beklagten bei bewilligten Leistungen von 260,00 Euro für Oktober 2007 auf 116,11 Euro (260,00 Euro - 143,89 Euro = 116,11 Euro). Da das SG dem Beklagten einen Betrag von 122,05 Euro zugesprochen hat und dies auf dessen Revision zu seinen Lasten nicht zu korrigieren ist, verbleibt es insoweit auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung bei dieser Summe.

21

6. Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2014 in Höhe von 116,63 € streitig.

Die 1968 geborene Klägerin erhält laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 wegen des schwankenden Einkommens der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit vorläufig. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 362 € (Kaltmiete von 401,04 €, Betriebskostenvorauszahlung von 75,75 € sowie Heizkostenvorauszahlung von 52,21 €; insgesamt 529 € abzüglich 167 € Wohnraumförderung) vollständig übernommen. In den Monaten Januar und Februar 2014 berücksichtigte der Beklagte das am 18.12.2013 an die Klägerin überwiesene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 von 478,63 €; im Januar 2014 wurden 362 € und im Februar 2014 116,63 € angerechnet.

Gegen den Bescheid vom 11.12.2013 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen wurde. Die mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte habe das Heiz- und Betriebskostenguthaben fehlerhaft auf die Monate Januar und Februar 2014 verteilt, eine Verteilung auf mehrere Monate sei nicht zulässig, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 18.03.2016 ab.

Die Klage sei unbegründet, nach § 20 Abs. 3 SGB II erfolge eine Verrechnung von Heiz-und Betriebskostenguthaben nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift, also ab dem Folgemonat des Zuflusses und nicht ausschließlich im Folgemonat. Die Minderung könne mehrere monatliche Aufwendungen erfassen, wenn die Rückzahlung die gewährten monatlichen Aufwendungen betragsmäßig übersteige. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II. Die Rechtslage sei aus Sicht des Gerichts geklärt. Das Gegenargument, dem Hilfebedürftigen würde durch eine Anrechnung über die Monate nach dem Zufluss des Guthabens hinaus, jede Motivation genommen Energie zu sparen, verfange aus Sicht des Gerichts nicht. Das SGB II verfolge das Ziel, der Deckung existenzsichernder Bedarfe und nicht das Ziel, Anreize zur Energieeinsparung zu setzen. Eine grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei nicht erkennbar.

Am 02.03.2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen. Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Es bestehe keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage wie der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II zu interpretieren sei. Nach Auslegung des Wortlautes sei eine Verrechnung lediglich im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift möglich. Folge man der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts, erhalte der Hilfebedürftige keinerlei Anreiz sparsam bei dem Gebrauch der Heizung zu sein. Dies überzeuge nicht. Es werde unterstellt, dass der Gesetzgeber die derzeit geltende Fassung des § 22 Abs. 3 SGB II gewählt habe, um Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Heiz- und Betriebskostenguthabens zu umgehen und das Problem zu entschärfen, „wonach der Verbrauch unabhängiger Kosten vom Hilfebedürftigen nur eingeschränkt gesteuert werden“ könne. Eine Anrechnung ohne zeitliche Begrenzung sei für den Hilfebedürftigen von extremem Nachteil. Der Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes im Sinne einer teleologischen Auslegung sprächen für eine Anrechnung in nur einem Monat. Die vom Beklagten gewählte Auslegung komme dessen fiskalischem Interesse entgegen und sei kein taugliches Abwägungskriterium. Es stelle sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber eine andere Regelung für Heiz- und Betriebskostenguthaben vorgenommen habe. Dieser Umstand lege nahe, dass bei einem solchen Guthaben ein anderer Weg bei der Anrechnung zu gehen sei, als der bei der Anrechnung von einmaligen Einnahmen nach §§ 11ff SGB II. Wenn die normalen Einkommensvorschriften nicht anwendbar seien, sei die Rückforderung zu regeln. Eine klare Regelung existiere nicht.

Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750,00 € nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert wird nicht erreicht, da die Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 116,63 € geltend macht. Auch ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da sie nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs. 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und -fähig sein. Klärungsbedürftigkeit besteht dann nicht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden ist, oder wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rn. 8). Eine Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

Der Klägerbevollmächtigte hat die Frage aufgeworfen, ob ein Betriebskostenguthaben lediglich im Monat nach der Rückzahlung anzurechnen sei. Diese Frage stellt keine ungeklärte Rechtsfrage dar.

Zum einen liegen zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F., der bis zum 31.12.2010 geltenden, gleichlautenden Vorgängervorschrift, bereits verschiedene Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vor, wie mit der Regelung, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, umzugehen ist. Zum anderen ergibt sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage eindeutig aus dem Gesetz.

Bis zur Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) bestand keine Sonderregelung zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben. Die Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. diente dazu, eine zuvor bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl. BSG vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rn. 37). Bis zu diesem Zeitpunkt minderte die Rückzahlung nicht den Bedarf für Wohnung und Heizung, sondern war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, ggf. um eine Versicherungspauschale zu bereinigen und zur Deckung des Regelbedarfs heranzuziehen. Der Gesetzgeber wollte die Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung absetzen und so den kommunalen Träger, der den größten Anteil dieser Leistung trägt, entlasten (vgl. BT-Drucks 16/1696 S. 26 f; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 207). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber Rückzahlungen bzw. Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, vollständig, d. h. ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen, als Einkommen anrechnen wollte. Andernfalls hätte er nicht von einer Bereinigung des Einkommens abgesehen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist damit Rückzahlungen oder Guthaben in ihrer gesamten Höhe zu berücksichtigen. Daraus folgt, übersteigt eine Rückzahlung bzw. ein Guthaben die im Monat anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, so ist es in den Folgemonaten anzurechnen.

Dies wird durch die Rechtsprechung des BSG bestätigt. In der Entscheidung vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R, wird zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. ausgeführt, dass dieser und damit auch § 22 Abs. 3 SGB II lex specialis zu § 11 Abs. 3, § 11b und § 19 Abs. 3 SGB II sei. § 22 Abs. 3 SGB II modifiziere für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses (nämlich abweichend von der Grundregel den Folgemonat des Zuflusses). Er ordne an, dass keine Absetzbeträge vorzunehmen seien, und bestimme eine von § 19 Abs. 3 SGB II abweichende Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (BSG, a.a.O., Rn. 14 f.; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 208). Es sei nicht sachgerecht, wenn von dem Betriebskostenguthaben als Einkommen Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang (BSG, Urteil vom 22.03.2012, a. a. O., Rn. 22). Das BSG geht von einer vollständigen Anrechnung des Betriebskostenguthabens aus, da Sinn und Zweck des Gesetzes die vollständige Berücksichtigung des Einkommens ist. Dies kann bei Beträgen, die eine monatliche Mietzahlung übersteigen, nur durch eine Anrechnung, die auf mehrere Monate verteilt wird, erreicht werden. Dies entspricht auch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Das Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R bestätigt diese Auffassung. Das BSG hat sich zwar nicht ausdrücklich zur Frage der weiteren Anrechnung von Betriebskostenguthaben geäußert. Streitgegenstand in diesem Verfahren war eine Anrechnung eines Betriebskostenguthabens im Dezember 2009 nach Zufluss im Oktober 2009 Anrechnung im November und Dezember 2009. Das Verfahren wurde zur Überprüfung der Realisierbarkeit des Einkommens zurückverwiesen. Auf diese Frage wäre es nicht angekommen, wenn eine Anrechnung nur im Kalendermonat nach dem Monat der Rückzahlung zulässig sein sollte. Daher hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

Es besteht auch keine Divergenz i. S. v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts oder des BSG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt insbesondere keine Divergenz zu der Rechtsprechung des BSG zu Betriebskostenguthaben vor (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R, vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 und vom 02.12. 2014, B 14 AS 56/13 R). Ein Verfahrensmangel i. S. v. 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wurde nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und der Rechtstreit an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit Aufhebungen und Erstattungen für den November und Dezember 2008 durch den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 und für den Oktober 2009 durch den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2010 im Streit stehen.

Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 für den Oktober 2006 nur insoweit aufgehoben, wie der Bescheid vom 13. Mai 2006 für mehr als 167,87 Euro aufgehoben und erstattet verlangt werden.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind die teilweise Aufhebung der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und entsprechende Erstattungsforderungen wegen Betriebskostengutschriften für die Zeit vom 1.10.2006 bis zum 31.10.2009.

2

Die 1965 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist Mieterin einer Wohnung von etwa 60 m², für die sie nach Feststellung des Sozialgerichts (SG) eine Nettokaltmiete und Vorschüsse auf die kalten Betriebskosten von durchgängig monatlich 281,45 Euro bzw 77,72 Euro sowie Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von 60,00 Euro (bis August 2006), 76,00 Euro (September 2006 bis August 2007) bzw 72 Euro (September 2007 bis August 2008) zahlte; die Warmwasserbereitung erfolgte über die Erdgasheizung. Hierauf erbrachte das beklagte Jobcenter anteilige Leistungen in von ihm als angemessen angesehener Höhe (für Kaltmiete von November 2005 bis September 2009 monatlich 132,28 Euro und ab Oktober 2009 monatlich 281,25 Euro; für Heizung von Oktober 2005 bis Oktober 2008 monatlich 50,00 Euro und ab November 2008 monatlich 58,64 Euro; für die kalten Betriebskosten 77,72 Euro). Die der Klägerin ausgezahlten Erstattungen nach Abrechnung über die kalten Betriebskosten (336,82 Euro im September 2006; 281,02 Euro im September 2007; 427,71 Euro im Oktober 2008 sowie 317,29 Euro im September 2009) rechnete der Beklagte dagegen in vollem Umfang auf die in den Monaten nach Zufluss als Teil des Arbeitslosengelds II (Alg II) erbrachten Leistungen für Unterkunft und Heizung an und hob die Alg II-Bewilligung insoweit teilweise auf und setzte entsprechende Erstattungen fest (Bescheid vom 11.3.2009 sowie Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009: Aufhebung für Oktober 2006 über 258,00 Euro, für November 2006 über 78,82 Euro, für Oktober 2007 über 258,00 Euro, für November 2007 in Höhe von 23,02 Euro sowie für November 2008 über 267,00 Euro und für Dezember 2008 in Höhe von 160,71 Euro; Bescheid vom 10.2.2010 sowie Widerspruchsbescheid vom 17.6.2010: Aufhebung für Oktober 2009 über 317,29 Euro).

3

Das SG hat die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 11.3.2009 und vom 10.2.2010 für die Monate November 2006, November 2007 und Dezember 2008 vollständig und unter Abweisung der weitergehenden Klagen im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge für Oktober 2006 auf mehr als 161,85 Euro, für Oktober 2007 auf mehr als 122,05 Euro, für November 2008 auf mehr als 257,24 Euro und für Oktober 2009 auf mehr als 298,47 Euro festgesetzt waren (Urteil vom 23.10.2012). Betriebskostenerstattungen seien nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; im Folgenden: § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs 3 SGB II idF von Art 2 Nr 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, , BGBl I 453, im Folgenden: § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF) bei den tatsächlichen Aufwendungen eines Leistungsbeziehers für Unterkunft und Heizung und nicht nur bei dem Anteil zu berücksichtigen, auf den der Leistungsträger Leistungen erbracht hat. "Aufwendungen" seien nach § 22 Abs 1 SGB II ausschließlich die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Angesichts der tatsächlichen und durch die Leistungen des Beklagten nur teilweise gedeckten Mietaufwendungen der Klägerin verbleibe danach aus den Rückzahlungen für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 1045,55 Euro ein anzurechnender Betrag von 541,14 Euro und aus dem Guthaben von 317,29 Euro im Jahr 2009 ein berücksichtigungsfähiger Wert von 298,47 Euro; für eine weitergehende Aufhebung der Bescheide sei kein Raum.

4

Mit seiner vom SG zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin erhobenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 S 1, § 19 und § 22 Abs 1 S 4 SGB II in den jeweils bis 31.12.2010 geltenden Fassungen. Das Einkommen aus Betriebskostenerstattungen sei direkt auf die Geldleistungen des SGB II-Trägers für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wie sich aus § 19 S 3 SGB II ergebe. Insoweit bestünden bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben zusätzlich zu den vom Bundessozialgericht (BSG) bereits benannten Besonderheiten (Verweis auf Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN)keine Besonderheiten. Aufwendungen iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF seien deshalb iS von "angemessene Aufwendungen" zu verstehen.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

6

Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos. Zu Recht hat das SG entschieden, dass Betriebskostenerstattungen den anzuerkennenden Bedarf für Unterkunft und Heizung bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur anteilig mindern. Für eine den Rechtsstreit vollständig abschließende Entscheidung fehlt es indes zum Teil an ausreichenden Feststellungen des SG; insoweit ist die Revision im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung an das SG begründet (§ 170 Abs 1 S 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz). Im Übrigen ist die Revision - von rechnerischen Korrekturen in geringem Umfang abgesehen - hingegen unbegründet.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist ausgehend von den Bescheiden des Beklagten und dem für beide Beteiligten teilweise positiven und teilweise negativen Urteil des SG nur noch hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 11.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2009 dessen vollständige Aufhebung für November 2006 über 78,82 Euro, für November 2007 über 23,02 Euro, für Dezember 2008 über 160,71 Euro sowie die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2006 auf 161,85 Euro anstelle von 258,00 Euro, für Oktober 2007 auf 122,05 Euro anstelle von 258,00 Euro, für November 2008 auf 257,24 Euro anstelle von 267,00 Euro, sowie hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 10.2.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2010 die teilweise Aufhebung und Beschränkung der Erstattung für Oktober 2009 auf 298,47 Euro anstelle von 317,29 Euro. Da sich nur der Beklagte mit der Revision gegen das beide Beteiligte beschwerende Urteil des SG wendet, darf das Revisionsgericht dieses Urteil nicht zu dessen Nachteil ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages über die aus der Entscheidung des SG sich ergebenden Beträge hinaus von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

9

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die Sprungrevision des Beklagten nicht deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der für sie die nach § 161 Abs 1 SGG erforderliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat, für das Revisionsverfahren nicht mandatiert und die Klägerin deshalb im Revisionsverfahren nicht vertreten war. Das berührt den Bestand der Zustimmung nicht, weil sie wirksam auch durch einen nur für die 1. Instanz beauftragten Rechtsanwalt erklärt werden kann (vgl BSG 9a. Senat Urteil vom 23.10.1985 - 9a RVs 5/84 - juris RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4c mwN). Die Klageerweiterung um die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2010 geregelte Aufhebung und Erstattung für Oktober 2009 ist gemäß § 99 Abs 1 SGG zulässig; die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage sind insofern ebenfalls erfüllt, insbesondere ist die Monatsfrist des § 87 Abs 1 SGG gewahrt.

10

3. Rechtsgrundlage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ist § 40 Abs 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) iVm § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und § 50 Abs 1 S 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF. Hiernach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach dessen Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ein solches den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II minderndes Einkommen ist nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF auch die Erstattung von Betriebskostenguthaben. Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht." Demgemäß sind Guthaben oder Erstattungen aus Betriebskostenabrechnungen bei der Berechnung des Alg II als Einkommen zu berücksichtigen (stRspr, grundlegend BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 13).

11

4. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II - Anspruch in dem bzw den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst sind - verbleibt.

12

a) Zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits aufgezeigten Besonderheiten der Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen als Einkommen (vgl insbesondere Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff mwN) trifft § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken. Bis zur Einführung dieser Vorschrift waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den nach dem SGB II zu erbringenden "Geldleistungen" in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II idF von Art 1 Nr 18 Buchst b des GSiFoG). Abgesehen von möglichen Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II aF(vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 37 zu § 19 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erschien dies dem Gesetzgeber insbesondere wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig. Hierauf hat er mit der Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF reagiert und damit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf das Alg II von der allgemeinen Regel des § 19 SGB II gelöst und sie stattdessen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt(zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 207 ff). In welcher Höhe dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mindern, bestimmt sich seither ausschließlich nach § 22 SGB II, zunächst nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF und seit dem 1.1.2011 nach § 22 Abs 3 SGB II nF. Demzufolge mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel - nunmehr des § 19 Abs 3 S 1 SGB II idF des RBEG - nicht den nach anderen Vorschriften bestimmten Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung - ein.

13

b) Diese Anrechnungsbestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine direkte Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung durch Betriebskostenerstattungen nicht vor. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF - ebenso nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF - werden vielmehr ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF als "angemessene Aufwendungen" iS von § 22 Abs 1 S 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach allgemeinem Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 2 Stichworte "Aufwand, Aufwendungen" und "aufwenden"; Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 1, Stichwort "Aufwand"). Ebenso liegt es in einer Vielzahl von Vorschriften beim SGB II selbst, etwa in der bei Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF geltenden Fassung in dessen § 6b Abs 2 S 1, § 11 Abs 2 Nr 7, § 23 Abs 3 S 6 oder § 46 Abs 1 S 1 sowie in § 22 in dessen Abs 1 S 3; immer sind die tatsächlichen Aufwendungen gemeint. Zielt eine Regelung dagegen auf etwas anderes, ist dies jeweils ausdrücklich kenntlich gemacht, wie durch die Umschreibung der Aufwendungen als "angemessen" oder "erforderlich" etwa in § 22 Abs 1 S 2 oder § 23 Abs 3 S 6 SGB II(in den Fassungen bei Inkrafttreten des GSiFoG). Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen.

14

c) Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF, die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere Anrechnungsentscheidungen nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF bzw nunmehr nach § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB II nF formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl dazu nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 ff und zuletzt Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 69 vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt.

15

d) Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs 1 S 4 SGB II nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (BT-Drucks 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF ansonsten unbeachtlich ist.

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e) Nicht den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II zuzurechnen sind hingegen - anders als es das SG seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat - die Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II(in den Fassungen bis zur Änderung durch das RBEG) umfasst sind. In diesem Umfang war vom Gesetzgeber bis zur Novellierung des § 20 SGB II durch das RBEG in die Regelleistung nach § 20 SGB II aF ein Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung eingestellt(vgl dazu grundlegend BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 21 ff). Soweit die Warmwasserbereitung - wie hier - über eine zentrale und getrennt abgerechnete Beheizung erfolgt, sind deshalb die nach § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF wegen einer Betriebskostenerstattung zu mindernden Aufwendungen für Heizung jeweils um den Anteil zu kürzen, der in der Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser enthalten ist.

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5. Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Revision des Beklagten im Wesentlichen als unbegründet.

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a) Keine abschließende Entscheidung ist dem Senat möglich, soweit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf die Alg II-Leistungen für die Monate November und Dezember 2008 sowie für Oktober 2009 in Rede steht. Da das SG ausdrückliche Feststellungen zu den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen der Klägerin nur für den Zeitraum bis August 2008 getroffen hat und auch die weiteren Betragsangaben zur "tatsächlichen Miete" für die nachfolgenden Monate insoweit keinen sicheren Rückschluss erlauben, besteht für eine Anrechnung der Betriebskostenrückzahlungen im Oktober 2008 und September 2009 nach den dargelegten Maßstäben auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF keine ausreichende Grundlage.

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b) Abschließend, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich ist die Revision des Beklagten, soweit das SG für den Monat Oktober 2006 den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2009 hinsichtlich der den Betrag von 161,85 Euro übersteigenden Summe aufgehoben hat. Unter Absetzung des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung - wie ausgeführt - in Höhe von 6,22 Euro (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 24)ergibt sich insoweit ein aufzuhebender bzw zu erstattender Betrag von 167,87 Euro, ausgehend nämlich von einer Betriebskostenrückzahlung von 336,82 Euro und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in Höhe von 428,95 Euro (281,45 Euro Kaltmiete + 77,72 Euro kalte Betriebskosten + 76,00 Euro Heizkosten - 6,22 Euro Warmwasserbereitung = 428,95 Euro) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf im Oktober 2006 von 92,13 Euro (428,95 Euro - 336,82 Euro = 92,13 Euro) und bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 260,00 Euro (260,00 Euro - 92,13 Euro = 167,87 Euro).

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c) Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen in Bezug auf die Monate November 2006, Oktober und November 2007. Insoweit verbleiben im Ergebnis ungeachtet des zu Lasten der Klägerin anzusetzenden Betrages für die Warmwasserbereitung in den Monaten November 2006 und 2007 schon im Ansatz keine weiteren anzurechnenden Restbeträge aus den im September 2006 und 2007 zugeflossenen Betriebskostenerstattungen; das hat das SG zutreffend ausgeführt. Auch für Oktober 2007 ergeben sich keine Änderungen, weil der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 Euro (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 25)nur bei 116,11 Euro und damit nicht über dem vom SG ausgeurteilten Betrag von 122,05 Euro liegt. Ausgehend von einer Betriebskostenrückzahlung von 281,02 Euro und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 S 4 SGB II aF in Höhe von 424,91 Euro (281,45 Euro Kaltmiete + 77,72 Euro kalte Betriebskosten + 72,00 Euro Heizkosten - 6,26 Euro Warmwasserbereitung = 424,91 Euro) und einem demzufolge verbliebenen ungedeckten Bedarf von 143,89 Euro (424,91 Euro - 281,02 Euro = 143,89 Euro) beläuft sich die Überzahlung des Beklagten bei bewilligten Leistungen von 260,00 Euro für Oktober 2007 auf 116,11 Euro (260,00 Euro - 143,89 Euro = 116,11 Euro). Da das SG dem Beklagten einen Betrag von 122,05 Euro zugesprochen hat und dies auf dessen Revision zu seinen Lasten nicht zu korrigieren ist, verbleibt es insoweit auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung bei dieser Summe.

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6. Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.