Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - VI-Kart 5/15 (V)

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:1026.VI.KART5.15V.00
bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Tenor

  • I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. März 2015 - B2-96/14 - in seinen Anordnungen zu Ziff. 2. des Tenors wird zurückgewiesen.

Gleichfalls zurückgewiesen wird die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die nach näherer Maßgabe ihrer Anträge zu Ziff. 2. (haupt- und hilfsweise) begehrten gerichtlichen Feststellungen.

  • II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. wird der vorstehend unter I. näher bezeichnete Beschluss des Bundeskartellamts in seinen Anordnungen zu Ziff. 3. des Tenors aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. gegen denselben Beschluss in seinen Anordnungen zu Ziff. 2., 4. und 5. des Tenors wird zurückgewiesen.

Gleichfalls zurückgewiesen wird die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. im Hinblick auf die nach näherer Maßgabe ihrer Anträge zu Ziff. 2. (haupt- und hilfsweise) begehrten gerichtlichen Feststellungen.

  • III. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1. zum einen und die Beteiligten zu 3. bis 8. zum anderen als Gesamtschuldnerinnen zu 40 %, die Beteiligten zu 3. bis 8. darüber hinaus zu weiteren 30 % und das Bundeskartellamt zu 30 %.

Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen (außergerichtlichen) Auslagen verteilen sich wie folgt:

Die Auslagen der Beteiligten zu 3. bis 8. trägt das Bundeskartellamt zu 30 %.

Die Auslagen des Bundeskartellamts tragen die Beteiligte zu 1. zum einen und die Beteiligten zu 3. bis 8. zum anderen als Gesamtschuldnerinnen zu 40 % und die Beteiligten zu 3. bis 8. darüber hinaus zu weiteren 30 %.

Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

  • IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
  • V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €.

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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - VI-Kart 5/15 (V)

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - VI-Kart 5/15 (V)

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Okt. 2016 - VI-Kart 5/15 (V) zitiert 27 §§.

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(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen


(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

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(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 37 Zusammenschluss


(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor: 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerl

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(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt: 1. der Rechtsbehelfsführer,2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die K

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 60 Einstweilige Anordnungen


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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 64 Anwaltszwang


Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juli 2016 - Kart 1/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen. 2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zwecken

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Aug. 2012 - 1 S 618/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2011 - 3 K 641/11 - geändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichtete Auflage in Ziffer 7 der Ver

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(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2011 - 3 K 641/11 - geändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichtete Auflage in Ziffer 7 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 rechtswidrig war, soweit diese verbietet, Gegenstände bei der Versammlung mitzuführen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, wozu insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen.

Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an ihn als Versammlungsleiter gerichteten Auflage, nach der das Mitführen von Gegenständen, die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet und bestimmt sind, bei der Versammlung verboten ist.
Mit Schreiben vom 25.01.2011 und 01.02.2011 meldete der Kläger bei der Beklagten für Samstag, den 12.02.2011, 12 - 15 Uhr, eine Versammlung mit 200 bis 250 Teilnehmern auf dem Karlsruher Marktplatz an. Die Kundgebung richtete sich gegen einen wenige Tage später stattfindenden Castor-Transport aus dem Karlsruher Institut für Technologie - KIT - nach Lubmin. Ein LKW sollte als Bühne dienen, die Teilnehmer und Passanten sollten per Lautsprecher, Transparenten und Flyern erreicht werden.
Mit Bescheid vom 09.02.2011 bestätigte die Beklagte gemäß § 14 VersammlG die Versammlung und erteilte - ausweislich der Begründung gestützt auf § 15 VersammlG - eine Reihe von Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ziffer 7 der Verfügung lautete:
„Es ist verboten an der Versammlung in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf ausgerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot). Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, dürfen bei der Versammlung nicht mitgeführt werden. Hierzu zählt insbesondere die Bekleidung mit Kapuzenpullovern und Halstüchern, wenn dadurch eine Identifizierung unmöglich gemacht wird (z.B. Halstuch vollständig über Mund und Nase gezogen, Kapuze weit ins Gesicht hinein getragen).“
Die Einzelbegründung zu Ziffer 7 lautete:
„Die Auflage ergibt sich direkt aus § 17 a Abs. 2 Versammlungsgesetz.“
Des weiteren wurde der Kläger als Versammlungsleiter verpflichtet, sich zu Beginn bei der Polizeieinsatzleitung zu melden und während der Veranstaltung per Mobiltelefon erreichbar zu sein. Ihm wurde aufgegeben, je 50 Teilnehmer einen Ordner einzusetzen und deren Personalien vorab der Polizei mitteilen. Es wurden Einzelheiten bezüglich des Bühnen- und Standaufbaus sowie der Beschaffenheit von Transparenten und Fahnen geregelt, unter anderem wurden Transparente mit einer Länge von über 3 m untersagt. Verboten wurden auch die Blockade und Behinderung des Straßenbahnverkehrs, der Ausschank, Verkauf und Konsum alkoholischer Getränke sowie das Mitführen von Glasbehältnissen und Hunden. Der Kläger wurde verpflichtet, den Versammlungsort nach der Veranstaltung zu reinigen.
Der Bescheid verpflichtete den Kläger, den Teilnehmern den Verlauf und die Auflagen mitzuteilen und auf mögliche Bußgeldverfahren hinzuweisen. Ziffer 1 der Verfügung endete mit dem Satz:
„Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die verfügten Auflagen als auch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes strikt eingehalten und durchgesetzt werden.“
10 
Der Sofortvollzug aller Auflagen wurde angeordnet.
11 
Am 11.02.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen einige der verfügten Auflagen, über den nicht entschieden wurde.
12 
Die Versammlung fand am 12.02.2011 statt und wurde um 14.15 Uhr vom Kläger beendet. Die Versammlung, an der zur Spitzenzeit ca. 300 und 350 Personen teilnahmen, verlief friedlich. Die Beklagte teilte dem Kläger während der Versammlung mit, dass auf den Sofortvollzug der Auflagen verzichtet werde.
13 
Am 09.03.2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Ziffern 1, 3, 5, 7, 9 und 10 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 rechtswidrig waren, soweit diese
14 
a) den Kläger verpflichten, dem Polizeieinsatzleiter vor Versammlungsbeginn die Mobiltelefonnummer, unter der er jederzeit während der Versammlung erreichbar ist, mitzuteilen,
15 
b) den Kläger verpflichten, als Versammlungsleiter die Personalien (Name, Vorname und Wohnort) der eingesetzten Ordner in einer Liste zu erfassen, die der Polizei am 12.02.2011 um 11.30 Uhr vorzulegen ist,
16 
c) den Kläger verpflichten, keine Transparente mitzuführen, die die Länge von 3 m überschreiten,
17 
d) das Mitführen von Gegenständen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, bei der Versammlung verbieten, wozu insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen,
18 
e) das Mitführen von Glasbehältnissen auf der Versammlung verbieten,
19 
f) das Mitführen von Hunden während der Versammlung untersagen.
20 
Mit Urteil vom 24.11.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellt, dass die Ziffern 1, 3, 5, 9 und 10 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 in dem mit der Klage angegriffenen Umfang rechtswidrig waren. Lediglich in Bezug auf das Verbot des Mitführens von Gegenständen, die zur Vermummung geeignet und bestimmt sind (Ziffer 7 Satz 2 und 3 der Verfügung), hat es die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt: Die Anordnung wiederhole lediglich den Wortlaut des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG und konkretisiere diesen durch Beispiele. Das angeführte Tragen von Kapuzenpullovern und Halstüchern sei nur insofern verboten, als dies in einer Weise geschehe, die eine Identifizierung der Person unmöglich mache. Danach sei das Tragen der genannten Kleidungsstücke nicht generell untersagt, sondern nur dann, wenn es dem Verbot des § 17 a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG zuwiderlaufe. In dieser Auslegung begegne das Verbot keinen Bedenken.
21 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 22.03.2012 - 1 S 89/12 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Verbot des Mitführens von zur Vermummung geeigneten Gegenständen stelle nicht lediglich eine Konkretisierung des gesetzlichen Verbots dar. Während nach § 17 a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG lediglich das Mitführen von Gegenständen verboten sei, die geeignet und den Umständen nach zur Vermummung bestimmt seien, verbiete die angegriffene Verfügung schon das bloße Tragen geeigneter Kleidungsstücke, ohne dass eine Zweckbestimmung notwendig sei. Zur Vermummung geeignete Kleidungsstücke, insbesondere die in der Verfügung genannten Kapuzenpullover seien ein weit verbreitetes modisches Kleidungsstück. Das Verbot sei den potentiellen Teilnehmern nicht vorab bekannt, es hindere Bürger an der spontanen Teilnahme. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG seien nicht gegeben. Die Veranstaltung sei, wie bereits im Vorfeld absehbar gewesen sei, friedlich verlaufen. Die Auflage sei schließlich zu unbestimmt; der Kläger könne nicht zuverlässig beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Auflage vorliege. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien mehrere Vorfälle bekannt, bei denen Jugendlichen vor Demonstrationen das Tragen von Halstüchern oder Kapuzenpullovern untersagt worden sei, obwohl die jeweiligen Umstände nahegelegt hätten, dass die Kleidungsstücke nicht der Vermummung, sondern dem Schutz vor der Witterung dienen sollten.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.11.2011 - 3 K 641/11 - zu ändern und festzustellen, dass Ziff. 7 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 rechtswidrig war, soweit diese verbietet, Gegenstände bei der Versammlung mitzuführen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, wozu insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Ziffer 7 der Verfügung verbiete nicht das Tragen von zur Vermummung potentiell geeigneten Kleidungsstücken an sich, sondern nur in Verbindung mit der Absicht die Identitätsfeststellung zu verhindern. Diese Absicht sei nur festzustellen durch eine bereits stattgefundene Vermummung. Die Verfügung wiederhole und konkretisiere nur das gesetzliche Vermummungsverbot und bedürfe daher keiner Gefahrenprognose nach § 15 Abs. 1 VersammlG.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die Berufung des Klägers, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Antrag des Klägers nicht das in Ziffer 7 Satz 1 der Verfügung vom 09.02.2011 angeordnete Vermummungsverbot, sondern lediglich das Verbot des Mitführens von Gegenständen, die zur Vermummung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind (Ziffer 7 Satz 2). Aus Ziffer 7 Satz 3 der Verfügung lässt sich entnehmen, dass zu diesen Gegenständen insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen. Im Übrigen konkretisiert Satz 3 jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz ergibt „(z.B. Halstuch vollständig über Mund und Nase gezogen, Kapuze weit ins Gesicht hinein getragen)“, nicht das Mitführungsverbot gemäß Satz 2, sondern das vom Kläger nicht angegriffene Vermummungsverbot gemäß Satz 1.
II.
29 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise als unbegründet abgewiesen. Die Klage gegen das Mitführungsverbot ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (1.) und begründet (2.).
30 
1. a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
31 
Das Mitführungsverbot in Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung vom 09.02.2011 ist ein Verwaltungsakt und nicht lediglich ein Hinweis auf die Gesetzeslage, denn es erweckt unabhängig von seinem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zumindest den Eindruck einer abschließenden Einzelfallregelung (OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 07.07.1999 - 2 L 264/98 - NJW 2000, 1059; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 16). Ob eine behördliche Äußerung einen Verwaltungsakt darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen ist (Stelkens, a.a.O., Rn. 71). Dabei sind nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung und die Umstände der Bekanntgabe zu berücksichtigen. Eine von der Behörde als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme kann danach eine Verfügung mit Regelungsgehalt sein. Es kann sich aber auch nur um einen bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage handeln (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - BVerfGK 10, 493 <496> = NVwZ 2007, 1183; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6).
32 
Zwar klingt der isolierte Wortlaut von Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung nach einem schlichten Hinweis auf die Gesetzeslage, da er lediglich § 17 a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG wiedergibt. Auch die Bezeichnung als „Auflage“, die im versammlungsrechtlichen Zusammenhang auf § 15 Abs. 1 VersammlG verweist, steht einem solchen Verständnis nicht zwingend entgegenstehen, da die Verwendung dieses Begriffs für versammlungsrechtliche Vorgaben jeglicher Art gebräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).
33 
Die Begründung der Verfügung ist in sich widersprüchlich. Im allgemeinen Teil wird einleitend § 15 VersammlG als Rechtsgrundlage für alle „nachstehenden Auflagen“ angegeben. Die Einzelbegründung zu Ziffer 7, nach der sich diese Auflage direkt aus § 17 a Abs. 2 VersammlG ergeben soll, klingt demgegenüber nach einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage. Die Einzelbegründung deutet also im Gegensatz zur allgemeinen, alle Auflagen betreffenden Begründung darauf hin, dass die Beklagte keine weitergehende Regelung treffen wollte. Denn § 17 a Abs. 2 VersammlG kann ersichtlich nicht als Ermächtigungsgrundlage dienen. Auch dass sich die Auflage „direkt“ aus dem Gesetz ergeben soll, legt nahe, dass nicht eine weitere Pflicht begründet werden soll, die sich dann nur mittelbar aus dem Gesetz ergeben könnte.
34 
Entscheidend für ein Verständnis als Verwaltungsakt spricht jedoch, dass Ziffer 7 in einer Liste von Einzelanordnungen steht, die allesamt als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind. Sämtliche anderen Ziffern treffen entweder spezifische Regelungen für die konkret angemeldete Versammlung, etwa die Position der Bühne, oder sie stellen Ge- und Verbote auf, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Für den Kläger als Empfänger war nicht erkennbar, warum einzig Ziffer 7 keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Besonderheit weder aus der Gliederung noch durch die Formulierung erkennbar wird. Weder wurde die Ziffer 7 als gesetzeswiederholender Hinweis oder als „standardisierte Auflage“ bezeichnet und vom sonstigen Text abgesetzt (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 21.02.2009 - 10 CS 09.439 - juris; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6) noch wurde sie sprachlich durch eine auf einen bloßen Hinweis hindeutende Formel wie „Grundsätzlich gilt …“ eingeleitet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.02.2006 - 24 CS 06.314 - juris).
35 
Für einen eigenständigen Regelungsgehalt von Ziffer 7 spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers auch eine Zusammenschau mit dem letzten Satz der Ziffer 1, wonach der Kläger als Versammlungsleiter dafür Sorge zu tragen hat, dass sowohl die verfügten Auflagen als auch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
36 
Schließlich konnte ein objektiver Empfänger die Auflage mit Blick auf die Anordnung des Sofortvollzugs nur als Verwaltungsakt verstehen, denn diese Anordnung ergibt nur Sinn, wenn die Beklagte mittels Verwaltungsakt handeln wollte.
37 
Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 <190>; Senatsurteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - VBlBW 2011, 155 und vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - VBlBW 2012, 61, jeweils m.w.N.).
38 
b) Die Durchführung des mit Einlegung des Widerspruchs eingeleiteten Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
39 
c) Die sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.>; Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - a.a.O.). Die Klage wurde binnen Monatsfrist erhoben.
40 
d) Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.).
41 
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses sind die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht jedoch dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <89 ff.>).
42 
Danach kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend zumindest aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405 ; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - a.a.O.; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O. S. 406 ). Dies ist hier der Fall.
43 
Die Beklagte geht davon aus, dass die angegriffene Auflage keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf. Sie hat Auflagen dieses Inhalts auch in der Vergangenheit bei vergleichbaren Versammlungen bereits verfügt und nicht zu erkennen gegeben, dass sie davon in Zukunft Abstand nehmen wird. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, auch in Zukunft Versammlungen mit gleicher Zielrichtung veranstalten zu wollen. Der Protest der Atomkraftgegner richtet sich nicht nur gegen den Betrieb von Atomkraftwerken an sich, sondern auch gegen den Umgang mit den radioaktiven Abfallprodukten. Daher werden Castor-Transporte trotz des inzwischen beschlossenen Atomausstiegs auch in Zukunft Anlass zu vergleichbaren Versammlungen bieten.
44 
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Das streitgegenständliche Mitführungsverbot war als an den Kläger als Versammlungsleiter gerichtete Auflage rechtswidrig und verletzte diesen in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
45 
Als belastende staatliche Maßnahme bedarf das Mitführungsverbot gemäß Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung vom 09.02.2011 einer Ermächtigungsgrundlage (a). Die Tatbestandsvoraussetzungen keiner in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt (b).
46 
a) Eine Ermächtigungsgrundlage ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Verfügung, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Wesentlichen den Gesetzestext des § 17 a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG wiederholt. Der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts setzt nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch dafür, dass die Behörde in Form eines Verwaltungsakts handeln darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 23 m.w.N.). Gesetzeswiederholende Verfügungen sind dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 13.01.1999 - 8 B 12627/98 - NVwZ 1999, 679 ; BayVGH, Beschl. v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 u.a. - DVBl 1999, 624 m.w.N. und Beschl. v. 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17). Der Regelungsgehalt einer solchen Verfügung besteht darin, die Einhaltung einer Norm konkret anzumahnen und die Voraussetzungen für die Vollstreckung zu schaffen (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 13.01.1999, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 18.12.1998, a.a.O.; zur Vollstreckungsfunktion: Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 11). Ihre Rechtsgrundlage finden derartige gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte, sofern nicht spezielle Regelungen bestehen, in den Generalermächtigungen der jeweiligen Gesetze (BayVGH, Beschl. v. 18.12.1998, a.a.O. m.w.N.).
47 
Vorliegend richtet sich das Mitführungsverbot nach seinem materiellen Regelungsgehalt an alle Versammlungsteilnehmer. Für den Kläger als Versammlungsleiter beinhaltet das an ihn gerichtete Verbot darüber hinaus das Gebot, für dessen Einhaltung zu sorgen. Denn nur so kann der Leiter gegen ein an ihn adressiertes, aber für alle Teilnehmer geltendes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - a.a.O. S. 496) Verbot verstoßen.
48 
b) Da das Versammlungsgesetz sich für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe als abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht und damit auch auf die polizeiliche Generalklausel ausschließt (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Aufl., § 1 Rn. 193; Senatsurteil vom 12.07.2010, a.a.O.), kommen hier in Ermangelung einer versammlungsrechtlichen Generalermächtigung nur die speziellen Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsgesetzes in Betracht.
49 
aa) Die Verfügung konnte nicht auf Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (Senatsurteil vom 30.06.2011, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <352 ff.>; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216 <218>).
50 
Eine unmittelbare Gefahr, also ein Zustand, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt, wird vorliegend auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits ex ante von einem friedlichen Verlauf auszugehen. Die Versammlung war nicht als Aufzug geplant und stand in keinem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang zu dem Castor-Transport. Mit illegalen, unfriedlichen Protestaktionen, die aus Sicht der Teilnehmer eine Vermummung notwendig gemacht hätten, war nicht zu rechnen.
51 
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG vorgelegen hätten, wäre es fraglich, ob das an den Versammlungsleiter gerichtete Gebot, für die Einhaltung des Verbots der Mitführung von Vermummungsgegenständen zu sorgen, nicht unverhältnismäßig wäre. Denn im Gegensatz zu einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot wird sich ein Verstoß gegen das Mitführungsverbot oftmals nicht ohne weiteres feststellen lassen. Ein Teilnehmer verstößt bereits dann gegen das bußgeldbewehrte (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersammlG) Mitführungsverbot, wenn er über zur Vermummung geeignete Gegenstände wie Kapuzenpullover oder Halstücher die tatsächliche Gewalt mit der Maßgabe ausübt, diese Gegenstände jederzeit zum Zweck der Vermummung verfügbar zu haben und er sich dessen bewusst ist (vgl. Dietel/Kintzel/Kniesel, a.a.O., § 17 a Rn. 19, 30). Nicht erforderlich ist, dass die Vermummungsgegenstände offen getragen oder gar bereits zur Vermummung verwendet werden. Mangels polizeilicher Befugnisse wird der Versammlungsleiter daher Verstöße gegen das Mitführungsverbot, welches in erster Linie dazu dient, eine konkrete Handhabe für präventiv-polizeiliche Maßnahmen im Vorfeld potenziell unfriedlicher Versammlungen zu schaffen, regelmäßig kaum feststellen können.
52 
bb) Auch § 17 a Abs. 4 VersammlG scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Danach kann die Behörde Anordnungen zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 treffen. § 17 a Abs. 4 VersammlG ermächtigt nur zu Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen, die im Begriff sind, eines der gesetzlichen Verbote zu verletzen (Dietel/Kintzel/Kniesel, a.a.O., § 17 a Rn. 52, Ott/Wächtler/Heinhold, § 17 a Rn. 57). Dies ergibt sich aus der Systematik des Versammlungsgesetzes, das Maßnahmen gegen die Versammlung als Ganze in § 15 konzentriert. Eine Anordnung, die unterschiedslos auch Personen betrifft, bei denen eine Verbotsmissachtung weder vorliegt noch droht, kann daher nicht auf § 17 a Abs. 4 VersammlG gestützt werden.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
55 
Beschluss vom 2. August 2012
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
28 
Die Berufung des Klägers, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Antrag des Klägers nicht das in Ziffer 7 Satz 1 der Verfügung vom 09.02.2011 angeordnete Vermummungsverbot, sondern lediglich das Verbot des Mitführens von Gegenständen, die zur Vermummung geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind (Ziffer 7 Satz 2). Aus Ziffer 7 Satz 3 der Verfügung lässt sich entnehmen, dass zu diesen Gegenständen insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen. Im Übrigen konkretisiert Satz 3 jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz ergibt „(z.B. Halstuch vollständig über Mund und Nase gezogen, Kapuze weit ins Gesicht hinein getragen)“, nicht das Mitführungsverbot gemäß Satz 2, sondern das vom Kläger nicht angegriffene Vermummungsverbot gemäß Satz 1.
II.
29 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise als unbegründet abgewiesen. Die Klage gegen das Mitführungsverbot ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (1.) und begründet (2.).
30 
1. a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
31 
Das Mitführungsverbot in Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung vom 09.02.2011 ist ein Verwaltungsakt und nicht lediglich ein Hinweis auf die Gesetzeslage, denn es erweckt unabhängig von seinem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zumindest den Eindruck einer abschließenden Einzelfallregelung (OVG Schlesw.-Holst., Urt. v. 07.07.1999 - 2 L 264/98 - NJW 2000, 1059; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 16). Ob eine behördliche Äußerung einen Verwaltungsakt darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen ist (Stelkens, a.a.O., Rn. 71). Dabei sind nicht nur der Tenor, sondern auch die Begründung und die Umstände der Bekanntgabe zu berücksichtigen. Eine von der Behörde als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme kann danach eine Verfügung mit Regelungsgehalt sein. Es kann sich aber auch nur um einen bloßen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage handeln (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - BVerfGK 10, 493 <496> = NVwZ 2007, 1183; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6).
32 
Zwar klingt der isolierte Wortlaut von Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung nach einem schlichten Hinweis auf die Gesetzeslage, da er lediglich § 17 a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG wiedergibt. Auch die Bezeichnung als „Auflage“, die im versammlungsrechtlichen Zusammenhang auf § 15 Abs. 1 VersammlG verweist, steht einem solchen Verständnis nicht zwingend entgegenstehen, da die Verwendung dieses Begriffs für versammlungsrechtliche Vorgaben jeglicher Art gebräuchlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007, a.a.O.).
33 
Die Begründung der Verfügung ist in sich widersprüchlich. Im allgemeinen Teil wird einleitend § 15 VersammlG als Rechtsgrundlage für alle „nachstehenden Auflagen“ angegeben. Die Einzelbegründung zu Ziffer 7, nach der sich diese Auflage direkt aus § 17 a Abs. 2 VersammlG ergeben soll, klingt demgegenüber nach einem bloßen Hinweis auf die Rechtslage. Die Einzelbegründung deutet also im Gegensatz zur allgemeinen, alle Auflagen betreffenden Begründung darauf hin, dass die Beklagte keine weitergehende Regelung treffen wollte. Denn § 17 a Abs. 2 VersammlG kann ersichtlich nicht als Ermächtigungsgrundlage dienen. Auch dass sich die Auflage „direkt“ aus dem Gesetz ergeben soll, legt nahe, dass nicht eine weitere Pflicht begründet werden soll, die sich dann nur mittelbar aus dem Gesetz ergeben könnte.
34 
Entscheidend für ein Verständnis als Verwaltungsakt spricht jedoch, dass Ziffer 7 in einer Liste von Einzelanordnungen steht, die allesamt als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind. Sämtliche anderen Ziffern treffen entweder spezifische Regelungen für die konkret angemeldete Versammlung, etwa die Position der Bühne, oder sie stellen Ge- und Verbote auf, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Für den Kläger als Empfänger war nicht erkennbar, warum einzig Ziffer 7 keinen eigenständigen Regelungsgehalt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als dass diese Besonderheit weder aus der Gliederung noch durch die Formulierung erkennbar wird. Weder wurde die Ziffer 7 als gesetzeswiederholender Hinweis oder als „standardisierte Auflage“ bezeichnet und vom sonstigen Text abgesetzt (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 21.02.2009 - 10 CS 09.439 - juris; HessVGH, Urt. v. 26.04.2006 - 5 UE 1567/05 - NVwZ-RR 2007, 6) noch wurde sie sprachlich durch eine auf einen bloßen Hinweis hindeutende Formel wie „Grundsätzlich gilt …“ eingeleitet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.02.2006 - 24 CS 06.314 - juris).
35 
Für einen eigenständigen Regelungsgehalt von Ziffer 7 spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers auch eine Zusammenschau mit dem letzten Satz der Ziffer 1, wonach der Kläger als Versammlungsleiter dafür Sorge zu tragen hat, dass sowohl die verfügten Auflagen als auch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
36 
Schließlich konnte ein objektiver Empfänger die Auflage mit Blick auf die Anordnung des Sofortvollzugs nur als Verwaltungsakt verstehen, denn diese Anordnung ergibt nur Sinn, wenn die Beklagte mittels Verwaltungsakt handeln wollte.
37 
Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 <190>; Senatsurteile vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - VBlBW 2011, 155 und vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - VBlBW 2012, 61, jeweils m.w.N.).
38 
b) Die Durchführung des mit Einlegung des Widerspruchs eingeleiteten Vorverfahrens war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).
39 
c) Die sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.>; Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - a.a.O.). Die Klage wurde binnen Monatsfrist erhoben.
40 
d) Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.).
41 
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses sind die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht jedoch dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <89 ff.>).
42 
Danach kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend zumindest aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405 ; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Jedoch sind Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass die Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 - a.a.O.; BVerfG [Kammer], Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O. S. 406 ). Dies ist hier der Fall.
43 
Die Beklagte geht davon aus, dass die angegriffene Auflage keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf. Sie hat Auflagen dieses Inhalts auch in der Vergangenheit bei vergleichbaren Versammlungen bereits verfügt und nicht zu erkennen gegeben, dass sie davon in Zukunft Abstand nehmen wird. Der Kläger hat hinreichend dargelegt, auch in Zukunft Versammlungen mit gleicher Zielrichtung veranstalten zu wollen. Der Protest der Atomkraftgegner richtet sich nicht nur gegen den Betrieb von Atomkraftwerken an sich, sondern auch gegen den Umgang mit den radioaktiven Abfallprodukten. Daher werden Castor-Transporte trotz des inzwischen beschlossenen Atomausstiegs auch in Zukunft Anlass zu vergleichbaren Versammlungen bieten.
44 
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Das streitgegenständliche Mitführungsverbot war als an den Kläger als Versammlungsleiter gerichtete Auflage rechtswidrig und verletzte diesen in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
45 
Als belastende staatliche Maßnahme bedarf das Mitführungsverbot gemäß Ziffer 7 Satz 2 der Verfügung vom 09.02.2011 einer Ermächtigungsgrundlage (a). Die Tatbestandsvoraussetzungen keiner in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt (b).
46 
a) Eine Ermächtigungsgrundlage ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Verfügung, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, im Wesentlichen den Gesetzestext des § 17 a Abs. 2 Nr. 2 VersammlG wiederholt. Der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts setzt nicht nur voraus, dass für die getroffene rechtliche Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch dafür, dass die Behörde in Form eines Verwaltungsakts handeln darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 23 m.w.N.). Gesetzeswiederholende Verfügungen sind dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 13.01.1999 - 8 B 12627/98 - NVwZ 1999, 679 ; BayVGH, Beschl. v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 u.a. - DVBl 1999, 624 m.w.N. und Beschl. v. 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17). Der Regelungsgehalt einer solchen Verfügung besteht darin, die Einhaltung einer Norm konkret anzumahnen und die Voraussetzungen für die Vollstreckung zu schaffen (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 13.01.1999, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 18.12.1998, a.a.O.; zur Vollstreckungsfunktion: Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 11). Ihre Rechtsgrundlage finden derartige gesetzeskonkretisierende Verwaltungsakte, sofern nicht spezielle Regelungen bestehen, in den Generalermächtigungen der jeweiligen Gesetze (BayVGH, Beschl. v. 18.12.1998, a.a.O. m.w.N.).
47 
Vorliegend richtet sich das Mitführungsverbot nach seinem materiellen Regelungsgehalt an alle Versammlungsteilnehmer. Für den Kläger als Versammlungsleiter beinhaltet das an ihn gerichtete Verbot darüber hinaus das Gebot, für dessen Einhaltung zu sorgen. Denn nur so kann der Leiter gegen ein an ihn adressiertes, aber für alle Teilnehmer geltendes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 BvR 232/04 - a.a.O. S. 496) Verbot verstoßen.
48 
b) Da das Versammlungsgesetz sich für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe als abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht und damit auch auf die polizeiliche Generalklausel ausschließt (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Aufl., § 1 Rn. 193; Senatsurteil vom 12.07.2010, a.a.O.), kommen hier in Ermangelung einer versammlungsrechtlichen Generalermächtigung nur die speziellen Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsgesetzes in Betracht.
49 
aa) Die Verfügung konnte nicht auf Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (Senatsurteil vom 30.06.2011, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <352 ff.>; BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21.07 - BVerwGE 131, 216 <218>).
50 
Eine unmittelbare Gefahr, also ein Zustand, der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt, wird vorliegend auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits ex ante von einem friedlichen Verlauf auszugehen. Die Versammlung war nicht als Aufzug geplant und stand in keinem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang zu dem Castor-Transport. Mit illegalen, unfriedlichen Protestaktionen, die aus Sicht der Teilnehmer eine Vermummung notwendig gemacht hätten, war nicht zu rechnen.
51 
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG vorgelegen hätten, wäre es fraglich, ob das an den Versammlungsleiter gerichtete Gebot, für die Einhaltung des Verbots der Mitführung von Vermummungsgegenständen zu sorgen, nicht unverhältnismäßig wäre. Denn im Gegensatz zu einem Verstoß gegen das Vermummungsverbot wird sich ein Verstoß gegen das Mitführungsverbot oftmals nicht ohne weiteres feststellen lassen. Ein Teilnehmer verstößt bereits dann gegen das bußgeldbewehrte (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersammlG) Mitführungsverbot, wenn er über zur Vermummung geeignete Gegenstände wie Kapuzenpullover oder Halstücher die tatsächliche Gewalt mit der Maßgabe ausübt, diese Gegenstände jederzeit zum Zweck der Vermummung verfügbar zu haben und er sich dessen bewusst ist (vgl. Dietel/Kintzel/Kniesel, a.a.O., § 17 a Rn. 19, 30). Nicht erforderlich ist, dass die Vermummungsgegenstände offen getragen oder gar bereits zur Vermummung verwendet werden. Mangels polizeilicher Befugnisse wird der Versammlungsleiter daher Verstöße gegen das Mitführungsverbot, welches in erster Linie dazu dient, eine konkrete Handhabe für präventiv-polizeiliche Maßnahmen im Vorfeld potenziell unfriedlicher Versammlungen zu schaffen, regelmäßig kaum feststellen können.
52 
bb) Auch § 17 a Abs. 4 VersammlG scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Danach kann die Behörde Anordnungen zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 treffen. § 17 a Abs. 4 VersammlG ermächtigt nur zu Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen, die im Begriff sind, eines der gesetzlichen Verbote zu verletzen (Dietel/Kintzel/Kniesel, a.a.O., § 17 a Rn. 52, Ott/Wächtler/Heinhold, § 17 a Rn. 57). Dies ergibt sich aus der Systematik des Versammlungsgesetzes, das Maßnahmen gegen die Versammlung als Ganze in § 15 konzentriert. Eine Anordnung, die unterschiedslos auch Personen betrifft, bei denen eine Verbotsmissachtung weder vorliegt noch droht, kann daher nicht auf § 17 a Abs. 4 VersammlG gestützt werden.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
55 
Beschluss vom 2. August 2012
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
57 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist. Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2.
entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift der §§ 1, 19, 20 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 3 oder 4, des § 29 Satz 1 oder des § 41 Absatz 1 Satz 1 über das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses, einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, des Missbrauchs einer Marktstellung oder einer überlegenen Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung, der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausübung eines Zwangs, der Zufügung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 19a Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 32 Absatz 1, § 32a Absatz 1, § 32b Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 oder § 42 Absatz 2 Satz 2, oder § 60 oder
b)
§ 39 Absatz 5 oder
c)
§ 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 1 oder
d)
§ 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 39 Absatz 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollständig anmeldet,
4.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
5a.
einer Rechtsverordnung nach § 47f Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5b.
entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, eine dort genannte Änderung oder Mengenangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6.
entgegen § 59 Absatz 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1, ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
7.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht zu einer Befragung erscheint,
8.
entgegen § 59a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 und § 47k Absatz 7, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung von geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet,
9.
entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten Grundstücken oder Sachen nicht duldet,
10.
ein Siegel bricht, das von den Bediensteten der Kartellbehörde oder von einer von diesen Bediensteten ermächtigten oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, angebracht worden ist, oder
11.
ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2.
entgegen § 21 Absatz 2 einen Nachteil androht oder zufügt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt oder
3.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 39 Absatz 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.
eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
2.
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
3.
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder
2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder
3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn

1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben,
2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
Die Frist nach Satz 2 wird gehemmt, wenn das Bundeskartellamt von einem am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen eine Auskunft nach § 59 erneut anfordern muss, weil das Unternehmen ein vorheriges Auskunftsverlangen nach § 59 aus Umständen, die von ihm zu vertreten sind, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet hat. Die Hemmung endet, wenn das Unternehmen dem Bundeskartellamt die Auskunft vollständig übermittelt hat. Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen in einem Verfahren dem Bundeskartellamt erstmals Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen nach Absatz 3 unterbreitet.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:

1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;
3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen
a)
50 vom Hundert oder
b)
25 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, rechnen auch die Anteile, die einem anderen für Rechnung dieses Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluss der sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € festgesetzt.

Gründe

I. Die Betroffene als Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes wendet sich unter zwei Aspekten gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen in dem Bescheid der Landesregulierungsbehörde für die zweite Regulierungsperiode.

Die Betroffene betreibt in Bayern ein Elektrizitätsverteilernetz, an das ca. 6.000 Kunden angeschlossen sind. Sie ist auch Stromlieferantin. Zur Ermittlung des Effizienzwertes nimmt sie gemäß § 24 ARegV am vereinfachten Verfahren teil.

Die Landesregulierungsbehörde hat durch Bescheid vom 22.01.2015 die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 für das Stromverteilernetz der Betroffenen im vereinfachten Verfahren festgelegt. Dabei hat sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV die von der Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen von € für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen von den standardisierten Lastprofilen (im Folgenden: Standardlastprofilen) nicht berücksichtigt.

Durch die Standardlastprofile wird prognostiziert, welche Strommenge in das Netz einzuspeisen ist, um den Verbrauch der Letztverbraucher abzudecken. Standardlastprofile lassen sich auf zwei Arten bestimmen, zwischen denen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wählen können. Beim analytischen Verfahren werden die Standardlastprofile ex post berechnet. Da die Verbrauchsbetrachtung auf den tatsächlich dem Netz entnommenen Mengen beruht, scheiden beim analytischen Verfahren Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, von vornherein aus. Beim synthetischen Verfahren werden statistisch ermittelte Lastprofile bestimmten Gruppen von Letztverbrauchern nach Verbrauchsmustern zugeordnet. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung. Tatsächlicher Verbrauch und ex-ante-Prognose können voneinander abweichen. Diese Abweichungen werden durch den Differenzbilanzkreis erfasst.

Die Betroffene ermittelt die Standardlastprofile im synthetischen Verfahren. Von der Möglichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV, keinen Differenzialbilanzkreis zu führen, hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

Die Landesregulierungsbehörde hat weiter bei der Festlegung der Erlösobergrenze im Rahmen der Bestimmung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals die von der Betroffenen mit ... € angegebenen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes, mithin auf € begrenzt. Nach Angaben der Betroffenen haben diese Kürzung sowie eine angebliche Kürzung bei der Position „Forderungen bei Lieferungen und Leistungen“ die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und die kalkulatorische Gewerbesteuer insgesamt um ... € verringert.

Die Betroffene ist der Auffassung, die Festlegung der Erlösobergrenze sei rechtswidrig, weil die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau zu berücksichtigen seien und die liquiden Mittel nicht auf 2/12 des Jahresumsatzes hätten gekürzt werden dürfen.

Da im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV ein Effizienzwert festgesetzt werde, könnten die Kosten der Differenzbilanzkreisabrechnung nicht nochmals unter dem Gesichtspunkt der „Effizienz“ unberücksichtigt bleiben. Sie seien als nicht beeinflussbare Kosten im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 ARegV zu subsumieren. Die Wahl des synthetischen Verfahrens dürfe als zulässige Methode nicht mit Nachteilen behaftet sein. Für den Verteilernetzbetreiber glichen sich die Kosten und Erlöse aus dem Abrechnungsmechanismus auch nicht aus.

Eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes dürfe nicht erfolgen, da der Bedarf an liquiden Mitteln deutlich höher sei.

Die Betroffene beantragt:

Der Bescheid der Regulierungskammer des Freistaats Bayern vom 22.01.2015, Aktenzeichen: GR-5932a1/11/2, wird insofern aufgehoben, als in dem Bescheid Kosten der Beschwerdeführerin für Differenzbilanzkreise nicht beim Ausgangsniveau berücksichtigt werden und eine Begrenzung der liquiden Mittel auf maximal 2/12 des Jahresumsatz erfolgt. Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insofern einen neuen Bescheid zu diesen Punkten zu erlassen.

Hilfsweise:

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Bayerische Regulierungsbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2015, Az. GR-5932 a 1/11/2, zu verpflichten, über die Festlegung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel im Bereich Strom für die zweite Regulierungsperiode (01.01.2014 bis 31.12.2018) gemäß Ziffer 1 des Bescheidtenors neu zu entscheiden.

Die Landesregulierungsbehörde beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Aufwendungen für Differenzbilanzkreise seien nicht effizient, da die Betroffene statt des synthetischen Verfahrens auch das analytische Verfahren hätte wählen können, bei dem keine Kosten anfallen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus sei gemäß § 6 ARegV, § 4 Abs. 1 StromNEV auf das Effizienzkriterium auch im vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV abzustellen. Außerdem könnten aus Abweichungen von den Standardlastprofilen im synthetischen Verfahren sowohl Kosten als auch Erlöse generiert werden, die sich im Zeitverlauf in etwa ausglichen.

Liquide Mittel über 2/12 des Jahresumsatzes hinaus seien nicht betriebsnotwendig und daher nicht bei der Festsetzung des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigen. Der Grundgedanke der Anreizregulierung sei, einen funktionierenden Wettbewerb zu simulieren. Auf einem funktionierenden Markt würde aber jedes Unternehmen versuchen, die liquiden Mittel so gering wie möglich zu halten.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Regulierungsbehörde sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG wurde im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn - entsprechend der Beteiligung des Bundeskartellamts gemäß § 67 Abs. 2 GWB im Kartellbeschwerdeverfahren - beteiligt (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.11.2007 - KVR 23/07, juris, Tz. 5 ff., - Beteiligung der Bundesnetzagentur).

III. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Jedenfalls der Hilfsantrag, den die Betroffene im Hinblick auf die seitens der Landesregulierungsbehörde gegen den Hauptantrag vorgebrachten Zulässigkeitsbedenken gestellt hat, ist zulässig. Es ist klar ersichtlich, dass die Betroffenen eine Aufhebung der Bescheids und eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung begehrt, wobei im Rahmen der Verpflichtung zur Neuverbescheidung ihrer Auffassung hinsichtlich der Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzenergiemengen und der Begrenzung liquider Mittel Rechnung getragen werden soll. Ob auch der Hauptantrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Betroffene hat ihr Rechtsschutzziel mit dem Hilfsantrag präzisiert und deutlich gemacht, dass sie mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag keine unterschiedlichen Rechtsschutzziele verfolgt.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise und die Kürzung der im Rahmen des kalkulatorischen Eigenkapitals zu berücksichtigenden liquiden Mittel auf 2/12 des Jahresumsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Festlegungsbescheids.

a) Aufwendungen für Differenzbilanzkreise, somit Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei Standardlastprofilen, sind bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen. In das Ausgangsniveau sind gemäß § 6 ARegV i. V. m. § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG nur die Kosten, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, aufzunehmen. Ein effizienter Netzbetreiber würde Aufwendungen für Differenzbilanzkreise nicht in die Netzentgelte einpreisen.

aa) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Differenzbilanzkreise beim Ausgangsniveau verbietet sich schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass sich Kosten und Erlöse über den Zeitraum der Regulierungsperiode in etwa ausgleichen. In das Ausgangsniveau sind nur die Kosten einzustellen, die repräsentativ für die Regulierungsperiode sind. Im Basisjahr angefallene, sich aber über den Zeitraum der Regulierungsperiode mit Erlösen ausgleichende Kosten sind in das Ausgangsniveau nicht einzustellen, da dies zu einer Kostenüberdeckung führen würde, die in einem funktionierenden Markt nicht durchzusetzen wäre.

Kosten und Erlöse bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises gleichen sich über den Zeitraum der Regulierungsperiode war nicht zwingend vollständig, aber doch in etwa aus. Ob für den Verteilernetzbetreiber bei Abrechnung des Differenzbilanzkreises Kosten oder Erlöse entstehen, hängt davon ab, ob er dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund seiner Bedarfsprognose einen zu hohen oder einen zu niedrigen Bedarf gemeldet hat. Muss der Übertragungsnetzbetreiber aufgrund eines tatsächlich höheren Bedarfs mehr einspeisen als zunächst geplant, muss der Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Einspeisung vergüten. War der gemeldete Bedarf zu hoch, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Verteilernetzbetreiber die bestehende Überspeisung zu vergüten. Die Vergütungen für Über- und Unterspeisungen sind identisch, so dass sich Kosten und Erlöse zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber bei sachgerechten Standardlastprofilen statistisch immer wieder ausgleichen müssten.

Da Abweichungen von den Standardlastprofilen nicht nur im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber, sondern auch im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant ausgeglichen werden, werden die Kosten bzw. Erlöse zudem auch unterjährig jedenfalls weitgehend dadurch ausgeglichen, dass im Falle einer zu niedrigen Bedarfsprognose des Lieferanten dieser dem Verteilernetzbetreiber die zusätzliche Strommenge vergüten muss und im Falle eines vom Lieferanten zu hoch gemeldeten Bedarfs der Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten die Jahresmehrmenge zu vergüten hat.

Kosten/Erlöse können bei zutreffend ermittelten Standardlastprofilen somit nur dadurch entstehen, dass der für die Vergütung im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber maßgebliche Regelenergiepreis von dem im Verhältnis Verteilernetzbetreiber /Lieferant zu zahlenden Mehr- bzw. Mindermengenpreis abweicht. Auch die dadurch entstehenden Kosten/Erlöse gleichen sich aber längerfristig aus. Liegt der Regelenergiepreis - wie von der Betroffenen behauptet - über dem für die Mehr-/Mindermenge zu zahlenden Preis, erzielt sie aufgrund der Preisdifferenz in Jahren der Überspeisung in ihr Netz per Saldo einen Erlös und in den Jahren der Unterspeisung in ihr Netz verbleiben per Saldo bei ihr Kosten.

Insgesamt gleichen sich die Kosten/Erlöse durch die Abweichungen von den Standardlastprofilen somit aus und zwar sowohl, wenn man nur auf den Differenzbilanzkreis im Verhältnis Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber abstellt, als auch, wenn man die Abweichungen der Standardlastprofile im Verhältnis Lieferant/Verteilernetzbetreiber mit einbezieht.

bb) Aber auch wenn man davon ausgehen würde, die Aufwendungen für Differenzbilanzkreise würden sich nicht ausgleichen, wären diese bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen nicht den Kosten eines effizienten Netzbetreibers gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV, § 21 Abs. 2 EnWG. Würden sich die Kosten und Erlöse bei Bestimmung der Standardlastprofile im synthetischen Verfahren nicht ausgleichen, sondern dauerhaft Kosten anfallen, würde ein effizienter Netzbetreiber die Standardlastprofile nicht durch das synthetische, sondern das analytische Verfahrens bestimmen, bei dem durch die ex-post-Betrachtung keine Aufwendungen anfallen. Der Betroffenen stände es frei, durch Wahl des analytischen Verfahrens diese unterstellten Kosten zu vermeiden.

cc) Die Betroffene kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Effizienzkriterium des § 4 Abs. 1 StromNEV sei bei Teilnehmern des vereinfachten Verfahrens gemäß § 24 ARegV nicht anwendbar. Die Vereinfachung des Verfahrens führt dazu, dass der Effizienzwert und der Umfang der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile für alle Teilnehmer des Verfahrens pauschal festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 ARegV). § 6 ARegV und damit auch § 4 Abs. 1 StromNEV bleiben für die Ermittlung des Ausgangsniveaus anwendbar (vgl. § 24 Abs. 3 ARegV).

dd) Da Aufwendungen für den Ausgleich von Abweichungen bei den Standardlastprofilen nicht zu berücksichtigen sind, kommt es nicht darauf an, ob an die Betroffene als integriertes Unternehmen hinsichtlich des Nachweises der Kosten geringere Anforderungen zu stellen sind und die angeblichen Kosten als hinreichend nachgewiesen anzusehen wären.

ee) Ein etwaiger Begründungsmangel des Bescheids vom 22.01.2015, den der Senat nicht zu erkennen vermag, wäre durch das Vorbringen der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt.

ff) Die Beschwerde der Betroffenen kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie ohne nähere Darlegung darauf hinweist, ihr seien für die Bilanzierung Outsourcing-Kosten bei E.ON entstanden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Betroffene wendet sich gegen die Nichtanerkennung der im Antrag mit 126.950 € bezifferten Aufwendungen für Differenzbilanzkreise unter Ziffer 1.1.1.4. der Anlage 2 des angegriffenen Beschlusses. Unter diese Kosten fallen „Materialkosten“ (Ziffer 1.1 der Anlage 2 des Beschlusses), genauer „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“. Kosten für das Outsourcing der Bilanzierung fallen nicht darunter.

Abgesehen davon ist die Betroffene gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV nicht verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, so dass ihr dafür entstehende Kosten gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV mangels Effizienz auch nicht zu berücksichtigen wären.

b) Der Bescheid vom 22.01.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapitals die Position 5.4 der Anlage 2 „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ auf 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StromNEV ergibt sich das betriebsnotwendige Eigenkapital u. a. aus den Bilanzwerten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklagenanteil. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlaufvermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, juris Tz. 20 - Stadtwerke Freudenstadt II). Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 23a EnWG darzulegen und zu beweisen (BGH a. a. O.).

Vorliegend hat Betroffene dargelegt, dass sie innerhalb von 36 Monaten einmalig einen Liquiditätsbedarf von € hatte, nämlich im Februar 2012 für die EEG- Auszahlungen aus der Abrechnung für 2011, die die Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung für 2011 erheblich überstiegen. Einen Liquiditätsbedarf, der das als betriebsnotwendig anerkannte Umlaufvermögen von 2/12 der genehmigungsfähigen Netzkosten, mithin von €, übersteigt, hat die Betroffene überhaupt jeweils nur für einen Zeitpunkt im Jahr, nämlich jeweils Anfang Februar, dargelegt.

Die im Februar 2012 erfolgte EEG-Auszahlung ist für die Festlegung des Ausgangsniveaus schon deshalb nicht relevant, weil sie nicht im Basisjahr 2011, sondern erst im Februar 2012 zu erbringen war. Dass es sich um eine Zahlung handelte, die für Einspeisungen im Jahr 2011 erfolgte, ist unerheblich, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt der Zahlungen ankommt. Die EEG-Auszahlungen für das Jahr 2011 sind aber darüber hinaus für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV nicht zu berücksichtigen, da es sich 2011 um ein ganz außergewöhnlich sonnenreiches Jahr gehandelt hat, was zu den außergewöhnlich hohen EEG-Auszahlungen geführt hat. Kosten, die der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf die sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht.

Aber auch darüber hinaus rechtfertigt der vorhersehbar nur einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich Anfang Februar, anfallende höhere Liquiditätsbedarf nicht die Anerkennung eines 2/12 des Jahresumsatzes übersteigendes Umlaufvermögen als betriebsnotwendig, da die Vorhaltung eines hohen Umlaufvermögens über das gesamte Jahr, auch wenn es nur zu einem bestimmten im Voraus bekannten Zeitpunkt benötigt wird, nicht effizient ist. In einem funktionierenden Wettbewerb würde der Netzbetreiber, der einmal jährlich einen erhöhten Liquiditätsbedarf hat, diese erhöhte Liquidität nicht das gesamte Jahr vorhalten, da das Umlaufvermögen kaum Erträge abwirft. Entsprechend ist ein erhöhtes, nur einmal im Jahr benötigtes Umlaufvermögen, nicht als über das gesamte Jahr zu verzinsendes kalkulatorisches Eigenkapital anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2014, 202 EnWG 6/13, juris, Tz. 74).

Im Übrigen könnten die hohen EEG-Auszahlungen bei der Jahresendabrechnung und die Diskrepanz zu den Einnahmen vom Übertragungsnetzbetreiber durch eine Optimierung der Abschlagszahlungen vermieden werden.

Zum einen müssten sich bei einem sonnenarmen Jahr, das einem sonnenreichem Jahr folgt, bei der EEG Jahresabrechnung keine Auszahlungspflichten, sondern Überschüsse für die Betroffene ergeben, weil die auf der Basis des Vorjahres berechneten Abschlagszahlungen für das sonnenarme Jahr zu hoch ausgefallen sein müssten. Die Zahlungen und Überschüsse müssten sich in etwa über die Regulierungsperiode hinweg ausgleichen. Aus den Darlegungen der Betroffenen ergibt sich aber, dass auch für das Jahr 2012, das deutlich sonnenärmer war als das Jahr 2011, EEG-Nachzahlungen im erheblichen Umfang erfolgen mussten, so dass davon auszugehen ist, dass die Abschlagszahlungen nicht korrekt berechnet wurden.

Zudem hätte die Betroffene die Möglichkeit, wie die Übertragungsnetzbetreiber ein Referenzmessverfahren einzuführen und die Abschlagszahlungen auf dieser Grundlage zu berechnen, was zu erheblich niedrigeren und mit den Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber korrespondierenden Nachzahlungen führen würde.

c) Kürzungen bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben ausweislich der Anlage 2 B1, Position 5.2 nicht stattgefunden, so dass sich die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus solchen nicht ergeben kann.

IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 90 Abs. 1 EnWG. Der Senat erachtet es als billig, der Betroffenen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten, die der Landesregulierungsbehörde im Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor.

V. Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80097 München, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes verlängert werden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Die Festsetzung entspricht den Angaben der Betroffenen.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht

1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1.
(weggefallen)
2.
die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3.
einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.