Oberlandesgericht Hamm Urteil, 10. Aug. 2016 - 11 EK 5/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0810.11EK5.15.00
bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2016 zu  zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und das beklagte Land 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 10. Aug. 2016 - 11 EK 5/15 zitiert 8 §§.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

2

Im Ausgangsverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, stand der Anspruch auf Förderung seiner ganztägigen Betreuung in einer Kindestageseinrichtung für August und September 2008 im Streit. Die Mutter des Klägers befand sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 12. Juli 2008 bis zum 6. September 2008 in Mutterschutz, anschließend in Elternzeit. Mit Rücksicht darauf hatte die Stadt Neubrandenburg die ursprünglich bewilligte Ganztagsförderung mit Wirkung zum 1. August 2008 aufgehoben und dem Kläger für die Monate August und September 2008 nur noch einen Anspruch auf Teilzeitförderung zuerkannt. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 21. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, den Anspruch auf Ganztagsförderung weiter. Die Differenz zwischen dem Elternbeitrag und der Verpflegungspauschale für die beanspruchte Ganztags- und die bewilligte Teilzeitbetreuung in den streitgegenständlichen Monaten belief sich nach seinen Angaben auf 195,32 €. Das Verwaltungsgericht trug die Eltern des Klägers als Kläger ein.

3

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 fragte der Berichterstatter bei den Beteiligten an, ob sie mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien. Mit am 20. Januar 2009 und 4. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Klagebegründung, Klageerwiderung, Replik, Duplik und Triplik lagen dem Verwaltungsgericht am 28. April 2009 vor. Von der ihr aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 29. April 2009 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Triplik des Klägers machte die Stadt Neubrandenburg keinen Gebrauch.

4

In dem Zeitraum vom 29. April 2009 bis zum 30. August 2011 verfügte der Berichterstatter im Abstand von drei bzw. vier Monaten wiederholt die Wiedervorlage der Sache.

5

Mit Schreiben vom 31. August 2011 wies der Berichterstatter die Eltern des Klägers darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch nicht ihnen, sondern dem Kläger selbst zustehen, der Rechtsstreit in der Hauptsache vor Klageerhebung erledigt gewesen und das Vorliegen der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen sein dürfte. Er forderte die Eltern des Klägers auf, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde. Die Stellungnahme der Eltern des Klägers ging am 19. September 2011 beim Verwaltungsgericht ein.

6

Mit Schreiben vom 29. September 2011 forderte der Berichterstatter den inzwischen anstelle seiner Eltern als Beteiligten erfassten Kläger auf mitzuteilen, ob an dem im Januar 2009 erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festgehalten werde. Für die Beantwortung der Anfrage setzte er dem Kläger keine Frist. Aufgrund seiner Verfügung wurde ihm die Akte am 21. Oktober 2011 wiedervorgelegt. Das Antwortschreiben des Klägers ging nach zweimaliger Erinnerung am 9. November 2011 beim Verwaltungsgericht ein.

7

Mit Beschluss vom 10. November 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die mündliche Verhandlung fand am 8. Dezember 2011 statt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob darin eine Verzögerungsrüge. Sodann beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit durch Vergleich.

8

Mit der am 4. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer angemessenen Entschädigung und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Er ist von einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von mehr als zwei Jahren ausgegangen. Die Höhe der Entschädigung müsse sich am Regelbetrag orientieren.

9

Mit Urteil vom 4. Juni 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Dauer des Verfahrens sei noch als angemessen zu bewerten. Hauptgrund hierfür sei, dass es lediglich um einen denkbar geringen Betrag gegangen sei. Dass der Kläger bzw. dessen Eltern nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf den Betrag von 195,32 € angewiesen gewesen seien, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mehr als diese finanzielle Bedeutung habe das Verfahren von Anfang an für die Klägerseite nicht gehabt. Hinzu komme, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, als das Gericht die Sache nicht gefördert habe, ebenfalls vollkommen passiv verhalten hätten. Demgegenüber wiege die zugunsten des Klägers unterstellte grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht besonders schwer, weil die Beteiligten ihr selbst offenbar keine besondere Bedeutung beigemessen hätten. Dass das Verfahren, wovon zugunsten des Klägers auszugehen sei, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe, rechtfertige keine andere Entscheidung.

10

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 198 GVG. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass er nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt habe, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe. Soweit das Oberverwaltungsgericht erkennen lasse, dass bei einem Streit um einen - wie hier - geringen Geldbetrag eher eine längere, bei einem Streit um einen höheren Geldbetrag eher eine kürzere Verfahrensdauer als angemessen anzusehen sei, finde sich hierfür weder im Bundesrecht noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze. Angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vertretenen Auffassung, während des Mutterschutzes sei eine tatsächliche Verhinderung der Mutter schwerlich anzunehmen, habe das Verfahren für ihn und seine Eltern auch eine erhebliche emotionale Bedeutung gehabt. Zudem sei es im Sinne eines Musterverfahrens für die Allgemeinheit von Bedeutung gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und vier Monaten. Wegen der dargestellten Bedeutung des Verfahrens für ihn und die Allgemeinheit erscheine eine Wiedergutmachung anders als in Form einer Entschädigung nicht ausreichend. Die Höhe der Entschädigung dürfte sich an dem Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu orientieren haben und mit 2 800 € angemessen sein.

11

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, der Kläger müsse sich bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu seinem Nachteil anrechnen lassen, dass er nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt habe. Es erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die mit dem Hauptantrag verfolgte Entschädigungsklage ist zulässig (1.) und im tenorierten Umfang begründet (2.).

13

1. Die Entschädigungsklage ist zulässig, obwohl der Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in seinem Antrag nicht beziffert (a) und die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), nicht abgewartet hat (b).

14

a) Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist hinreichend bestimmt.

15

Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 54). Wird im Verwaltungsprozess unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt, ist die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 S. 60). Das gilt für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile nach den gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG jedenfalls deshalb, weil sie eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordert. Das Gericht hat danach stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Pauschalbetrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalles unbillig und daher ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist. Um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags in diesem Fall zu erfüllen, muss der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (vgl. stRspr zu § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287 ZPO, z.B. BGH, Urteile vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91 - NJW 1992, 311 <312>; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - BGHZ 132, 341 <350> und vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769). Das hat der Kläger getan.

16

Der Klagebegründung war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger von einer unangemessenen Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ausgegangen ist und eine sich am Regelbetrag orientierende Entschädigung begehrt hat. Dieses Vorbringen hat er in der Revisionsbegründung dahingehend konkretisiert, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und vier Monaten angenommen und eine Entschädigung von 2 800 € als angemessen angesehen werde. Damit hat der Kläger die geltend gemachte Forderung jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt.

17

b) Die Einhaltung der Wartefrist war nicht erforderlich.

18

Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Dies gilt gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 - ÜblVfRSchG - (BGBl. I S. 2302) auch für Verfahren, die - wie hier - bei dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 (vgl. Art. 24 ÜblVfRSchG) bereits anhängig waren. Die Einhaltung dieser Frist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Ablauf der Frist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.). Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist allerdings im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.

19

Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.

20

Die Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf alle Verfahren, in denen eine Verzögerungsrüge erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, wann das Verfahren im Anschluss daran abgeschlossen wird. Dieser zu weit gefasste Wortlaut erfasst auch Fälle, die er nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfassen sollte. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, die insbesondere in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22), soll die Wartefrist der präventiven Funktion der Verzögerungsrüge Rechnung tragen und dem Gericht die Möglichkeit einräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden. Wird ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist beendet, würde ein Abwarten insofern keinen Sinn mehr machen. Deshalb ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge beendet wird. In diesem Fall ist die Entschädigungsklage ausnahmsweise vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 Rn. 17 und vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 18 m.w.N.; Schenke, NVwZ 2012, 257 <261>). So verhält es sich hier. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2011, in der auch die Verzögerungsrüge erhoben wurde, durch Vergleich beendet worden.

21

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 1 800 €.

22

Der Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (a) war unangemessen (b). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (c) und in Höhe von 1 800 € zu entschädigen ist (d).

23

a) Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit vom Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 21. Dezember 2008 bis zu dessen Beendigung durch den in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2011 geschlossenen Vergleich.

24

Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Der Begriff "Einleitung" erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Mit rechtskräftigem Abschluss ist zum einen die formelle Rechtskraft einer Entscheidung gemeint (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 19 und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 11). Zum anderen wird hiervon auch die anderweitige Erledigung des Verfahrens insbesondere durch Antrags- oder Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung erfasst (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A. § 198 GVG Rn. 54). Für Letzteres spricht insbesondere der systematische Rückschluss aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG. Diese Vorschrift stellt für den Beginn der Ausschlussfrist die Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung und die Beendigung des Verfahrens durch eine andere Erledigung gleichberechtigt nebeneinander.

25

In Anwendung dieses Maßstabes erfasst der materielle Bezugsrahmen des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

26

b) Die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von einem Jahr und sechs Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

27

Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung vom 22. Oktober 2010 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.).

28

In Übereinstimmung mit dem darlegten rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 28 ff. und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 <3631 f.>). Auch hat es zutreffend angenommen, das Verfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen (aa) und nur eine geringe finanzielle Bedeutung für den Kläger gehabt (bb). Eine grundsätzliche Bedeutung kann dem Verfahren aufgrund der festgestellten Tatsachen daneben nicht zugesprochen werden (cc). Das angefochtene Urteil beruht aber insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Oberverwaltungsgericht dem Kläger angelastet hat, seinerseits nicht auf eine Beschleunigung hingearbeitet zu haben, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe (dd). In die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung ist hingegen einzustellen, dass der Kläger durch sein prozessuales Verhalten eine Verzögerung bewirkte (ee) und es durch die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des ihm insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraums zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten kam (ff). Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ergibt sich eine unangemessene Verfahrensdauer von einem Jahr und sechs Monaten (gg).

29

aa) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Verfahren sei nicht tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig gewesen, ist unter Berücksichtigung seiner hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sie wird auch vom Kläger nicht angegriffen.

30

Aus den festgestellten Tatsachen ist wertend zu folgern, dass der Sachverhalt überschaubar, einfach gelagert und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig war. Die entscheidungserhebliche Frage, ob dem Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146) nach der Geburt seiner Schwester für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nur noch ein Anspruch auf Förderung einer Teilzeitbetreuung oder weiterhin ein Anspruch auf Förderung einer ganztätigen Betreuung in einer Kindertagesstätte zustand, war für sich genommen nicht besonders komplex. Entsprechendes galt für die damit verbundene Frage, wer Inhaber des Anspruchs ist. Auch die Frage, ob der Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung erledigt gewesen ist, war als Standardproblem eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzusehen. Dafür, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allenfalls durchschnittlich schwierigen Fall gehandelt hat, spricht zudem, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

31

bb) Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, das Verfahren habe für den Kläger nur eine finanzielle Bedeutung gehabt, die mit 195,32 € als äußerst gering zu bewerten sei.

32

Für die Bewertung der finanziellen Bedeutung als gering hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht allein auf die Höhe des streitgegenständlichen Betrages gestützt. Vielmehr hat es seine Einschätzung vor allem auch damit begründet, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er bzw. dessen Eltern nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf den streitgegenständlichen Betrag angewiesen gewesen seien. Die geringe finanzielle Bedeutung hat es somit in Übereinstimmung mit dem aufgezeigten bundesrechtlichen Maßstab an die Umstände des konkreten Falles geknüpft. Mit Rücksicht darauf geht der Einwand des Klägers ins Leere, das Oberverwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens von einem festen abstrakten Rechtssatz des Inhalts leiten lassen, bei einem Streit um einen geringen Geldbetrag sei eher eine längere, bei einem Streit um einen höheren Geldbetrag eher eine kürzere Verfahrensdauer als angemessen anzusehen, wofür sich weder im Bundesrecht noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze finde.

33

Soweit der Kläger im entschädigungsrechtlichen Revisionsverfahren geltend macht, das Verfahren habe für ihn und seine Eltern angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vertretenen Auffassung, während des Mutterschutzes sei eine tatsächliche Verhinderung der Mutter schwerlich anzunehmen, (auch) eine erhebliche emotionale Bedeutung gehabt, findet dies in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben wurden, keine Stütze.

34

cc) Die vom Oberverwaltungsgericht lediglich unterstellte grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass das Verfahren als Musterprozess grundsätzlich bedeutsam war.

35

Entgegen der Revisionsbegründung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Stadt Neubrandenburg - wie vom Kläger behauptet - in einer größeren Zahl von Fällen eine zuvor bewilligte Ganztagsbetreuung für die Zeit des Mutterschutzes in eine Teilzeitbetreuung geändert hätte, sodass sich die Entscheidung auf eine größere Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis auswirken könnte. Eine Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Als Indiz für die fehlende grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr der Umstand zu werten, dass das Verwaltungsgericht diese Behauptung nicht zum Anlass genommen hat, um von der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO abzusehen. Denn diese soll - im Unterschied zu der auf dem Einverständnis der Beteiligten gründenden Übertragung auf den sogenannten konsentierten Einzelrichter nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 Rn. 10 m.w.N.) - bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen.

36

dd) Das Oberverwaltungsgericht hat das in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannte Kriterium des "Verhaltens der Verfahrensbeteiligten" nicht richtig erfasst, soweit es angenommen hat, es gereiche dem Kläger zum Nachteil, nicht auf eine Beschleunigung hingewirkt oder zumindest nach dem Sachstand gefragt zu haben, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe.

37

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verfahrensbeteiligten - abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge - grundsätzlich nicht verpflichtet sind, aktiv (durch Aufforderungen) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Mangels einer derartigen Pflicht kann ihnen eine diesbezügliche Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 41). Von diesen Rechtssätzen weicht das angefochtene Urteil ab, soweit das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung der Verfahrensdauer als noch angemessen entscheidungstragend darauf stützt, der Kläger habe sich in der Zeit, als das Gericht die Sache nicht gefördert habe, ebenfalls vollkommen passiv verhalten.

38

ee) Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Klägers ist allerdings ergänzend zu berücksichtigten, dass dieser durch sein Verhalten das Verfahren um etwa neunzehn Tage verzögert hat.

39

Aus dem festgestellten Verfahrensablauf ist wertend zu folgern, dass dem Kläger in diesem Umfang die verspätete Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29. September 2011 zuzurechnen ist. Zwar ist ihm für die erbetene Mitteilung, ob der im Januar 2009 erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung weiterhin Bestand habe, keine ausdrückliche Frist gesetzt worden. Entsprechend der von dem Berichterstatter verfügten Wiedervorlage durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger die Anfrage spätestens bis zum 21. Oktober 2011 beantwortet. Seine Antwort ist jedoch erst nach zweimaliger Erinnerung am 9. November 2011 und damit 19 Tage später als erwartet beim Verwaltungsgericht eingegangen.

40

ff) Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums das Verfahren vom Beginn des Monats Februar 2010 bis zum Ende des Monats August 2011, also für ein Jahr und sieben Monate, ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.

41

Im Hinblick auf den Verfahrensgang hat das Oberverwaltungsgericht neben der Chronologie des Verfahrens festgestellt, dass das Verwaltungsgericht in der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, also für zwei Jahre und vier Monate, keine Handlungen vorgenommen hat, um die Erledigung des Verfahrens zu fördern. Der festgestellten Chronologie ist bei wertender Betrachtung zu entnehmen, dass der Rechtsstreit mit der am 28. April 2009 eingegangenen Triplik des Klägers entscheidungsreif war. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet. Den Beteiligten war zu allen bis dahin vom Verwaltungsgericht für relevant gehaltenen Fragen in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Dafür, dass auch das Verwaltungsgericht die Sache Ende April 2009 für "ausgeschrieben" hielt, spricht, dass es die Triplik des Klägers dem Beklagten lediglich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuleitete.

42

Im vorliegenden Einzelfall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht für das konkrete erstinstanzliche Verfahren ab Entscheidungsreife einen (Gestaltungs-)Zeitraum von neun Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert.

43

Der zugestandene Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Er berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.).

44

Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem in jedem Fall von einer "optimalen Verfahrensführung" des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39 und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 31 m.w.N.).

45

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren allenfalls einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für den Kläger rein finanzieller Natur und diese als äußerst gering zu bewerten war sowie ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an dem Rechtsstreit nicht festgestellt werden konnte. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht für den Kläger ab Anfang Februar 2010 nicht mehr hinnehmbar. Das ergibt einen gerichtlichen Gestaltungszeitraum ab Entscheidungsreife von neun Monaten.

46

gg) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von einem Jahr und sechs Monaten unangemessen.

47

In die Gesamtabwägung sind alle festgestellten Umstände des Einzelfalles einzustellen und zu gewichten. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verzögerung in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 44 m.w.N. und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 30). Des Weiteren hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten zuzurechnen ist.

48

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts zurückzuführende sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten mit Blick auf das säumige Verhalten des Klägers bei der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29. September 2011 um aufgerundet einen Monat zu reduzieren. Im Ergebnis ist somit auf eine unangemessene Verfahrensdauer von einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen.

49

c) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann.

50

Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.

51

Entschädigung kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 m.w.N.).

52

Eine schlichte Feststellungsentscheidung ist hier mit Blick auf den Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad allenfalls durchschnittlich gelagerten Falles nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Verfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besaß, vermag das Gewicht des durch die Verzögerung von einem Jahr und sechs Monaten bedingten immateriellen Nachteils nicht entscheidend zu mindern.

53

Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht nicht mit Erfolg darauf berufen, die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer sei zur Wiedergutmachung ausreichend, weil die Höhe der gesetzlichen Entschädigung den Streitwert des Ausgangsverfahrens um ein Vielfaches übersteige. Damit werden die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch die Feststellung gehört, dass nach den Einzelfallumständen eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist, in unzulässiger Weise mit der Höhe des Entschädigungsanspruchs vermischt.

54

d) Der Entschädigungsbetrag beträgt 1 800 €.

55

Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 Rn. 50 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 17/3802 S. 20). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1 200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - hier nicht deshalb veranlasst, weil der Gesamtbetrag der Entschädigung um ein Vielfaches höher liegt als der Streitwert des Ausgangsverfahrens.

56

Damit werden Dinge miteinander verglichen, die nicht vergleichbar sind. Die Entschädigung betrifft den Ausgleich für die durch die Verfahrensverzögerung erlittenen immateriellen Nachteile wie beispielsweise psychische Belastungen, körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 19), während der Streitwert des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG angibt, welche (wirtschaftliche) Bedeutung dieses Verfahren für den Kläger hatte.

57

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer wesentlichen Abweichung von der angegebenen Größenordnung (hier: 35,71 v.H.) ist eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechende Kostenteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64 - BGHZ 45, 91 <93> und vom 18. Februar 1977 - I ZR 112/75 - GRUR 1977, 539 <542>). Hiernach waren die Kosten im Verhältnis des zuerkannten Betrages zu der vom Kläger angegebenen Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung zwischen den Beteiligten zu verteilen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

I.

Der Beklagte hat 157,71 € als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5% Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 18 KR 593/93 unangemessen war.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Der Kläger trägt 13/20 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 7/20.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt erstinstanzlich beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) vom beklagten Freistaat (vertreten durch das Landesamt der Finanzen) Schadensersatz wegen eines überlangen Verfahrens der Kostenfestsetzung.

Dem Verfahren auf Kostenfestsetzung ist ein Hauptsacheverfahren mit einer Klage (S 18 Kr 593/93) aus dem Jahre 1989 vorausgegangen, mit welchem Beiträge zur privaten Krankenversicherung beantragt worden sind. Der Rechtsweg war gegeben, weil der Anspruch seinen Rechtsgrund in Vorschriften des SGB hatte (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 405 RVO). Die anschließende Berufung endete mit Urteil vom 20. Oktober 2005. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG blieb erfolglos ((Beschluss vom 31.07.2007, Az: B 12 KR 83/06 B); ebenso eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Oktober 2008). Im Ergebnis ist der beklagte Arbeitgeber verurteilt worden, dem Kläger für den Monat Juli 1988 eine Krankenversicherungszuschuss von 47,06 € zuzüglich 4% Zinsen ab 15. August 1988 zu bezahlen. Im Übrigen erfolgte Klageabweisung mit entsprechender Kostenfolge für die außergerichtlichen Kosten.

Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers, Rechtsanwalt A. von H, beantragte am 16.01.2006 in dem später gerügten Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung von zunächst 510,40 € und später dann in Erweiterung wegen der Kosten bei dem BSG weitere 100,62 €. Auch dieses Verfahren wurde (als Beiakte) unter dem Aktenzeichen S 18 Kr 593/93 geführt. Der Kläger hatte das Fehlen einer wirksamen Prozessvollmacht vorgebracht. Die Partei sei dem amerikanischen Recht unterworfen und dort trage die obsiegende Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Auch die Forderung der Mehrwertsteuer ist in Zweifel gezogen worden, weil es sich um einen amerikanischen Auftraggeber gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist später nochmals wiederholt worden (Schriftsatz vom 12.8.2010 des Rechtsanwalts F.).

Am 18.07.2007 wies der Kläger das SG darauf hin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren bereits mehr als ein Jahr und sechs Monaten andauere. Gegen diese lange Verfahrensdauer bestünden erhebliche Bedenken, weil das Menschenrecht auf angemessene Verfahrensdauer aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu verwirklichen sei. Vom SG wurde dem Kläger mitgeteilt, dass unter dem Aktenzeichen S 18 Kr 593/93 kein Vorgang feststellbar sei.

Am 2.8.2010 erinnerte Rechtsanwalt von H. an die Kostenfestsetzung. In diesem Zusammenhang ist entdeckt worden, dass nach Versetzung des den Antrag bearbeitenden Urkundsbeamten die Akte versehentlich weggelegt worden war. Aus dem Verfahren L 4 KR 2/03 wurde ein Schriftsatz an den EGMR vom 5.5.2010 unter dem Aktenzeichen 23056/09 bekannt. Darin ist auf Seite 3 (B.h) unter anderem ausgeführt, dass mit einem Schriftsatz vom 18.7.2007 der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt habe. Auf eine Anlage 4 wurde Bezug genommen. Das Sozialgericht sei bislang untätig gewesen.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 erfolgte dann die Kostenfestsetzung auf 540,62 € für den gesamten Rechtsweg, auch für die Verfahren beim Bayer. Landessozialgericht und wegen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht. Zusätzlich war Verzinsung angeordnet (5% über dem Basiszinssatz ab 16.1.2006 bzw. ab 22.8.2007).

Die hiergegen gerichtete Erinnerung (Aktenzeichen: S 18 SF 908/10 E) wurde mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen. Beschwerde wurde zwar am 26.1.2011 beim SG eingelegt, jedoch am 27.1.2011 zurückgenommen.

Wegen des Verfahrens um den Krankenversicherungszuschuss (Aktenzeichen S 18 Kr 593/93) betrieb der Kläger ein Verfahren beim EGMR. Die Beschwerdeschrift hierzu ist beim EGMR unter der Nummer 23056/09 am 22.4.2009 eingetragen. Gegenstand dieses Verfahrens, Nr. 23056/09, das am 10. Juli 2012 mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen wurde, war die Überlänge des Verfahrens S 18 Kr 593/93 nebst Berufungsverfahren mit Urteil vom 20. Oktober 2005, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BSG vom 31.7.2007 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2008.

Der Kläger hat am 01.06.2012 (Eingang) beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Klage gegen den Freistaat Bayern auf Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Sozialgericht München (SG; Az. S 18 Kr 593/93) erhoben.

Der Beklagte hat in Schriftsätze vom 03.8.2012 und 21.3.2013 darauf hingewiesen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und unstatthaft sei. Am 5.12.2013 lehnte der Senat daraufhin den Prozesskostenhilfeantrag (PKH) ab, nachdem zuvor auf Anschreiben vom 20.08.2013 und 21.10.2013 zur Stellungnahme keine Reaktion erfolgt war. Darin ist um Ergänzungen zur Zulässigkeit im Sinne von Artikel 23 ÜGG gebeten worden; insbesondere ob ein Verfahren vor dem EGMR betreffend das Verfahren der Kostenfestsetzung stattgefunden habe oder noch anhängig sei.

Am 21.5.2014 hat der Kläger - neben einem Vertagungsantrag für die mündliche Verhandlung vom 23.5.2014 - vorgebracht, dass ihm wichtige schriftliche Unterlagen nicht zugänglich gewesen seien. Deswegen habe er auf die Frage, ob beim EMGR ein Verfahren anhängig gewesen sei, unverschuldet keine Antwort geben können.

Am 21.7.2014 hat der Kläger schließlich einen weiteren Antrag auf PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts L. gestellt, den der Senat am 19.9.2014 ablehnte. Zur Begründung des Antrags ist die Beschwerdeschrift in polnischer Sprache vorgelegt worden, mit der die Klage beim EGMR am 22.4.2009 eingetragen worden sei. Diese enthalte - so die Begründung - in Abschnitt 22 (Gesamtumfang 34 Abschnitte) die Darlegung, dass das Verfahren der Kostenfestsetzung bereits drei Jahre und drei Monate beim SG liege. In seinem Beschluss hat der Senat aber ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens Nr. 23056/09 die Überlänge des Verfahrens S 18 Kr 593/93 gewesen sei aber. Das zeige die Beschreibung des Verfahrens (La procédure litigeuse) und entspreche der vom EGMR vertretenen Rechtsansicht, wonach das Kostenfestsetzungsverfahren als unselbstständiger Annex des Hauptsacheverfahrens zu dessen gegebenenfalls zu entschädigender Dauer beitrage. Dieser Gegenstand ergebe sich auch aus der Teilentscheidung des EGMR vom 29. September 2009 zu Nr. 23056/09.

Am 22.1.2015 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts L. gestellt. Am 10.2.2014 wurde auch dieser dritte Antrag abgelehnt.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Beklagten zu verurteilen als materiellen Schaden € 583,14 nebst Zinsen zu zahlen und € 6.000,00 für immaterielle Schäden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten S 18 KR 593/92 und S 18 SF 908/10 E.

Gründe

Die Entschädigungsklage ist zum Teil erfolgreich.

A.

Die Klage ist zulässig.

1. Die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 S 1 ÜGG auch auf bei Inkrafttreten des ÜGG am 03.12.2011 (vgl. Art 24 ÜGG) abgeschlossene Verfahren Anwendung, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist (Art. 23 S. 1, 2. Alt., Variante 1 ÜGG). Zu diesen Voraussetzungen erfolgen unter 9 weitere Ausführungen.

2. Das LSG ist für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl. § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 GVG i. V. m. § 202 S. 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das für dieses Land örtlich zuständige Landessozialgericht (hier gem. Art. 4 Abs. 1 AGSGG Bay das Bayer. Landessozialgericht) zuständig.

3. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird der Freistaat Bayern unbeschadet der §§ 7a bis 12 der Vertretungsverordnung durch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle A-Stadt - als allgemeine Vertretungsbehörde vertreten (§ 7 S. 1 VertV).

4. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Ladung zur und der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 nicht mehr durch Rechtsanwalt L. vertreten. Eine Prozessvollmacht erlischt durch Widerruf des Vollmachtgebers, der auch durch schlüssige Handlungen erfolgen kann (§§ 168 S 3, 167 Abs. 1 BGB; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 86 ZPO, Rn. 2). Dies ergibt eine Auslegung der Schriftsätze und des Verhaltens des Klägers. Nach Verlegung zweier Verhandlungen und einer dritten Ladung an den Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung ist am 27.8.2015 ein Schriftsatz eingegangen, in dem der Kläger unmittelbar mitteilte, dass Rechtsanwalt L. seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt vor einigen Wochen eingestellt habe und um Verlegung des Termins gebeten werde. In einem späteren Schreiben vom 27.11.2015 erläuterte der Kläger dann, dass Rechtsanwalt L. ihm dies so erklärt habe. Mit weiterem Schreiben des Klägers vom 3.11.2015 wurde (im Anlageschreiben) von einem anderen Rechtsanwalt mitgeteilt, dass Rechtsanwalt L. dauerhaft in Spanien lebe und gebeten habe, etwa eingehende Post als Zustellungsbevollmächtigter entgegenzunehmen. Mit einem Schreiben vom 27.10.2015 erklärte der Kläger, er könne sich keinen anderen Rechtsanwalt nehmen, weil er kein Geld dazu habe. Vorausgegangen waren die konkrete Frage des Gerichts, ob Rechtsanwalt L. den Kläger noch vertrete, und ein schriftlicher Hinweis des Senats vom 30.1.2015 an den Kläger, dass er seine Vertretung selbst sicherzustellen habe.

5. Die beziffert erhobene Klage ist gemäß § 54 Abs. 5 als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insoweit kann die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Betrages oder zur Leistung dem Grunde nach verlangt werden (vergleiche Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG Kommentar § 54).

6. Nach Art. 23 S. 6 ÜGG konnte die Klage nach § 198 Abs. 1 GVG zur Durchsetzung eines Anspruchs bei abgeschlossenen Verfahren in „Altfällen“, bei Inkrafttreten des ÜGG nicht mehr anhängigen Gerichtsverfahren, sofort erhoben werden, sie musste jedoch spätestens am 3.6.2012 erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger mit seiner am 1.6.2012 erhobenen Klage gewahrt.

7. Die Klage ist zulässigerweise auch auf Entschädigung wegen eines Verfahrens der Kostenfestsetzung gerichtet. Gerichtsverfahren i. S. d. Regelungen in §§ 198 ff. GVG ist jedes gerichtliche Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, § 198 Abs. 6 GVG. Umfasst sind dabei u. a. namentlich die Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unter dem Regime der Neuregelungen stehen aber auch Verfahren über Kostengrund- oder Kostenfestsetzungsanträge (Schafhausen/Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Auflage 2013, § 43 Klage und Berufung; so auch Steinbeiß-Winkelmann/Ott: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 198 Rn. 54, Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202, Rn. 12). Ein Kostenfestsetzungs- und anschließendes Erinnerungsverfahren ist nur noch nach einer Mindermeinung (LSG Niedersachsen-Bremen, 6.3.2013, L 15 SF 4/12 EK AS) kein entschädigungspflichtiges Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gewesen. Völlige Rechtsklarheit darüber hat das Urteil des BSG vom 10.7.2014 geschaffen. Danach besteht kein Zweifel mehr an der Anwendbarkeit des ÜGG auch auf Verfahren der Kostenfestsetzung (BSG vom 10.7.2014, Az: B 10 ÜG 8/13 R).

8. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG hat der Kläger die Aktivlegitimation, eine Entschädigungsklage zu betreiben (hierzu BT-Drucks 17/3802, S 23). Danach ist Verfahrensbeteiligter iS von § 198 GVG jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Insofern weist das Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne von § 197 SGG zwar die Besonderheit auf, dass die Parteien des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sowie auch deren Bevollmächtigte antragsberechtigt sind (vgl. dazu Münker in Hauck/Behrend, SGG, § 197 RdNr. 4, Stand Einzelkommentierung Dezember 2011). Der Kläger war Partei in der Hauptsache und jetzt Kostenschuldner des Bevollmächtigten des ehemaligen Prozessgegners und damit Beteiligter eines Gerichtsverfahrens. Denn die Zivilprozessordnung (§ 104 ZPO) wie auch § 197 SGG eröffnet dem Kostengläubiger einen Weg, seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus der Kostengrundentscheidung betragsmäßig in einem vollstreckbaren Titel festsetzen zu lassen. Vor der Entscheidung hat aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren. Deshalb ist diesem eine Mehrfertigung des Kostenfestsetzungsantrags samt Kostenrechnung zu übersenden und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Kläger ist demzufolge nicht unmittelbar Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens. Er ist aber zu hören und der Beschluss ist ihm im Erfolgsfalle zuzustellen.

9. Bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 war das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mehr bei deutschen Gerichten anhängig. Die Kostenfestsetzung war mit Beschluss vom 12. Oktober 2010, die Erinnerung, S 18 SF 908/10 E, mit Beschluss vom 11. Januar 2011 erledigt. Eine Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist nämlich nicht statthaft (§ 197 Abs. 2 SGG), die Entscheidung des SG im Erinnerungsverfahren ist unanfechtbar (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2007, L 18 B 732/07 AS; LSG Saarl BeckRS 2009 51845; LSG LSA BeckRS 2011, 70578 m. w. N.; SächsLSG NZS 2013, 880; aA: LSG MV BeckRS 2009, 53753). Die am 26.1.2011 gleichwohl eingelegte Beschwerde wurde zudem am 27.1.2011 zurückgenommen.

So bestehen die beiden Möglichkeiten nach dem Übergangsrecht nicht, die sich auf bei deutschen Gerichten bereits anhängige Verfahren beziehen (Art. 23 S. 1, 1. Alt. ÜGG) bzw. die noch Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR werden können (Art. 23 S. 1, 1. Alt., Variante 2, ÜGG). Gemäß Artikel 35 EMRK besteht binnen 6 Monaten Gelegenheit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Diese Möglichkeit war schon nach dem 13.7.2011 (Zustellung des Beschlusses vom 11.1.2011 über die Erinnerung am 12.1.2011) nicht mehr gegeben.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier aber um einen Übergangsfall eines abgeschlossenen Verfahrens, dessen Dauer bei Inkrafttreten des ÜGG Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR war (Art. 23 S. 1, 2. Alt., Variante 1, ÜGG).

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die Überlänge des Verfahrens der Kostenfestsetzung war - aus der Sicht Entschädigungsklagen nach deutschem Recht gem. § 198 Abs. 6 Nr.1 GVG - nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens mit der Nr. 23056/09, das wegen der Überlänge eines Erkenntnisverfahrens eingeleitet war. In der Beschwerdeschrift in polnischer Sprache vom 20.4.2009 wird zwar im 22. Absatz (Gesamtumfang 34 Absätze) bemängelt, dass das Verfahren der Kostenfestsetzung bereits drei Jahre und drei Monate beim SG liege. In der Teilentscheidung des EGMR vom 29. September 2009 ist aber nur ein Urteil wegen der Überlänge S 18 Kr 593/93 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2008 zurückgestellt worden (ajourne l'examen des griefs du requéranttirés de la durée de la procédure et de l'absence d'un recours effectif à cet égard, zit nach HUDOC). Die Beschreibung des Verfahrens (La procédure litigeuse = das in Rede stehende Verfahren) zeigt, dass die Kostenfestsetzung nicht eigenständiger Gegenstand des Verfahrens war. Dies entspricht auch der vom EGMR vertretenen Rechtsansicht, wonach ein Kostenfestsetzungsverfahren als unselbstständiger Annex des Hauptsacheverfahrens zu dessen gegebenenfalls zu entschädigender Dauer beiträgt. Auch aus einem anderen Grund - wegen der zeitlichen Abfolge - hätte das Verfahren der Kostenfestsetzung zulässigerweise nicht beim EGMR anhängig gewesen sein können. Die Beschwerdeschrift unter der Nummer 23056/09 wurde am 22.4.2009 eingetragen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ist schon mit Beschluss vom 31.7.2007, Az: B 12 KR 83/06 B zurückgewiesen worden, die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 8.10.2008. Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten (Art. 35 EMRK) bezog sich damit die Beschwerde beim EMRG vom 20.4.2009 auf das Verfahren wegen des Zuschusses zur Krankenversicherung. Das Verfahren wegen der Kostenfestsetzung war damals noch nicht abgeschlossen, sondern erst nach Erledigung der Erinnerung am 11.1.2011. Gem. Artikel 35 Abs. 1 EMRK kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit aber erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

Wie schon angeführt, sieht die Regelung des deutschen Gesetzgebers gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG eine getrennte Geltendmachung von Verfahrensarten (der Hauptsache und damit zusammenhängender Verfahren der Kostenfestsetzung) vor. Nach der Verfahrensordnung für den EMRG ist ein präziser Begriff des Streitgegenstandes und von Klageänderungen nicht vorhanden. Es fehlen Regeln wie in § 198 Abs. 6 GVG zur Definition von Gerichtsverfahren, deren Dauer zur Entschädigung führen können. Allerdings hat die Spruchtätigkeit des EGMR hinsichtlich des Rechts auf zügiges Verfahren einen sehr weit gezogen Begriff der Verfahrensdauer entwickelt, soweit es die Rechtsfolge der Entschädigung selbst betrifft (vgl. EGMR vom 10.11.2005 - 40324/98 = NJW 2006, 2241-2246 sowie vom 4.2.2010 - 13791/06, Individualbeschwerde Nr. 37264/06). Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt auf den Schutzbereich des Art 6 EMRK hingewiesen, dass alle Verfahrensabschnitte bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, einschließlich Verfahrensabschnitten, die dem Urteil in der Hauptsache zeitlich nachfolgen, innerhalb angemessener Frist verhandelt werden müssten (siehe u. a. Macková ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 51543/99, Rdnr. 55, 29. März 2005, und Robins ./. das Vereinigte Königreich, 23. September 1997, Rdnr. 28, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V). Deshalb müssten das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren, das Verfahren hinsichtlich der Gerichtsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren und das Vollstreckungsverfahren zu dem zu berücksichtigenden Zeitraum gerechnet werden.

In europarechtsfreundlicher Auslegung und unter Annahme einer Möglichkeit der Klageänderung ist der Senat jetzt der Ansicht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein zu berücksichtigender Teil des Klageverfahrens beim EGMR Nr. 23056/09 gewesen war. Das nationale Recht beinhaltet für das Kostenfestsetzungsverfahren zwar eine eigenständige, von der EMRK unabhängige Regelung. Es geht von einer eigenständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung des Verfahrens der Kostenfestsetzung aus (§ 198 Nr. 1 GVG). Zur Wahrung der Übergangsvorschrift hätte der Kläger damit aber ein unzulässiges Klageverfahren beim EGMR wegen eines Teiles des Verfahrens (Kostenfestsetzung) ab Januar 2011 anhängig machen müssen. Nur die vom Senat eingenommene (europafreundliche) Auslegung löst die Widersprüche zwischen dem nationalen Recht und der Verfahrensordnung des EGMR auf und schließt den Kläger auch nicht vom nationalen Rechtsschutz aus (Art 19 Abs. 4 GG).

Es kann ihm - angesichts der für Zivilverfahren bzw. auch sozialgerichtliche Verfahren geltenden Dispositionsmaxime - auch nicht entgegengehalten werden, dass er seine Entschädigungsklage nicht auf den gesamten Rechtstreit S 18 Kr 593/93, sondern nur auf einen Teil desselben gerichtet hat.

B.

Die damit zulässige Klage ist nur zT begründet.

1. Einer Verzögerungsrüge bedurfte es nicht. Die Verzögerungsrüge ist als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung (BSG B v 27.6.2013, Aktenzeichen: B 10 ÜG 9/13 B, 27 m. w. N., vgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20, 27).

Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Art. 23 Satz 1 ist § 198 Abs. 3 und 5 des GVG nicht anzuwenden (Art. 23 S. 5 ÜGG). Dies war hier aber der Fall, nachdem bereits im Januar 2011 kein Verfahren der Kostenfestsetzung mehr anhängig war. Auch als Teil des gesamten Verfahrens S 18 Kr 593/93 gesehen gilt dies, da das genannte Verfahren im Oktober 2008 noch früher beendet war.

2. Der Klägerin steht damit ein auf § 198 GVG gestützter Anspruch dem Grunde nach zu, weil die materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG als Anspruchsgrundlage für das Verfahren S 18 Kr 593/93 gelten.

Der Kläger hat infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erlitten. Für seinen materiellen Schaden ist er gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG angemessen zu entschädigen.

3. Ein Kostenfestsetzungsverfahren kann innerhalb weniger Monate beendet werden. Hier waren lediglich Rahmengebühren festzustellen und zu prüfen, ob die behauptete Vergütung angemessen war. Die Bearbeitung selbst hat tatsächlich auch nur kurze Zeit gedauert. Mit einer Dauer von Januar 2006 bis Oktober 2010, mithin über 4 Jahre, war das Verfahren der Kostenfestsetzung beim SG München offensichtlich überlang. Selbst wenn dieser Einzelfall nicht besonders bedeutend war und keine Schwierigkeit aufwies, bestand keine Veranlassung, ihn so lange zurückzustellen.

Dies gilt aber nicht für das Verfahren der Erinnerung. Die am 15.11.2010 eingelegte Erinnerung wurde bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen.

4. a) Der materielle Schaden des Klägers besteht nicht in der Verpflichtung, dem gegnerischen Anwalt Gebühren entrichten zu müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung des Urteils im zugrundeliegenden Verfahren. Die Richtigkeit der Entscheidung in dem durch die Entschädigungsklage in Bezug genommen Verfahren wird nicht zur erneuten Entscheidung gestellt. Ebenso wenig sind Anwaltskosten für das Erinnerungsverfahren ein Schaden. Denn diese dienten nicht der Geltendmachung der Verzögerung, sondern der Abwehr gegen die Kostenfestsetzung als solcher. Als materielle Nachteile kommen nur Wertminderungen und Rechtsverluste wegen des Zeitablaufs, Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung und notwendige RA-Kosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs in Betracht (Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rn. 146; Schenke NVwZ 2012, 257; Heine MDR 2012, 327, Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 198 GVG, Rn. 7).

Durch die Verzögerung des Verfahrens ist aber die Zinslast höher ausgefallen, als sonst (wobei eine „normale“ Bearbeitungszeit noch in Abschlag gebracht werden muss). Der geltend gemachte Betrag von 157,71 € entspricht der Zinslast aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Dort wurden ab 16.1.2006 für das Berufungsverfahren 420 € und für das Beschwerdeverfahren beim BSG ab 22.8.2007 ein Betrag von 100,62 € festgestellt.

4 b) Auf die Verzinsung der zugesprochenen Summe von 157,71 € besteht ein Anspruch (Urteil des BSG vom 3.9.2014, Az.: B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61). Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG stehen außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden können (hierzu BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4, RdNr. 27 ff). § 201 Abs. 2 S 1 GVG i. V. m. § 202 SGG verweisen zwar auf das SGG, nicht hingegen auf das SGB. Die Annäherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts an dasjenige der VwGO hat die Rechtsprechung des BSG überdies bereits in der Vergangenheit veranlasst, auch hinsichtlich der Prozesszinsen in besonderen Teilbereichen auf die Rechtsprechung des BVerwG Bezug zu nehmen (für den Bereich des Vertragsarztrechts ausdrücklich BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 RdNr. 38 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 94 RdNr. 5a). Für den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ist insoweit entsprechend zu verfahren (vgl. zu den Prozesszinsen BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D -, DVBl 2014, 861 Juris RdNr. 46).

Die Berechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der § 288 Abs. 1, § 291 S 1 BGB über die beantragten Prozesszinsen (5%-Punkte über dem Basiszinssatz) ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung, vgl. § 94 SGG).

5. Hinsichtlich des immateriellen Schadens muss sich der Kläger mit einer Feststellung begnügen.

§ 198 Abs.2 GVG normiert entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (NJW 2007, 1259) eine widerlegbare Vermutung, dass eine überlange Verfahrensdauer bei Verfahrensbeteiligten immaterielle Nachteile bewirkt, z. B. eine über die bei einem anhängigen Prozess übliche Ungewissheit hinausgehende psychische Belastung oder eine Rufschädigung. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll u. a. gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen seelischen Folgen (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802, S 19, Urteil des BSG vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 59) vermeiden.

Dennoch kann nach § 198 Abs.2 S 2 GVG keine Entschädigung beansprucht werden, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG ausreicht.

Das hier involvierte Verfahren war ungebührlich lang und die Verfahrensdauer durch nichts zu entschuldigen.

Die Kostenfestsetzung hat hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen. Diese hatte sich im Wesentlichen mit Routinefragen zu beschäftigen. Das Verhalten der Beteiligten ist aber auch unter dem Blickwinkel ihrer Mitwirkungsobliegenheiten und letztlich unter dem Aspekt des verbotenen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium) zu würdigen (Michael Fock, Dr. Tilman Breitkreuz, Dr. Frank Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202, Rn. 21). Der Kläger hat tatsächlich auch Mahnversuche unternommen (Schriftwechsel 2007 und 2010). Allerdings hat er aber auch nur in einem Schriftsatz an den EMRG vom 5.5.2010 und nicht an das SG das Verfahren der Kostenfestsetzung thematisiert. Denn er wiederholt die Begründung des BSG, dass Kosten die der Kläger zu tragen habe im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden würden und insoweit auch die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts des Prozessgegners zu prüfen sei. Dieser Umstand, dass er sonst nie eine Entscheidung gefordert habe, kann dem Kläger aber in nicht entgegengehalten werden. Denn das Erfordernis der Verzögerungsrüge war damals noch nicht Gesetz. Es lässt allerdings Schlussfolgerungen auf die geringe Bedeutung der Sache zu, die der Kläger selbst der Kostenfestsetzung beigemessen hat. Wichtig war für den Kläger vielmehr ein Aspekt aus der Hauptsache, nämlich die Zulässigkeit der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts A. von H., Wobei materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.

Abzustellen hat das Gericht bei der Bedeutung der Sache aber nicht nur auf die Sichtweise der Beteiligten, sondern auf die tatsächliche konkrete Bedeutung des Verfahrens in Relation zu den anderen zu bearbeitenden Rechtsschutzbegehren (Michael Fock, Dr. Tilman Breitkreuz, Dr. Frank Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 202, Rn. 24).

Die Verfahrensart der Kostenfestsetzung unterscheidet sich erheblich von einem Erkenntnisverfahren. Die maßgeblichen Umstände des Rechtsverhältnisses der Beteiligten sind bereits im Verfahren der Hauptsache festgesetzt, insbesondere die Kostengrundentscheidung, die im gerichtskostenfreien Verfahren ohnehin nur Bedeutung für die außergerichtlichen Kosten hat. Es geht damit letztlich um die ohnehin dem Grunde nach zu entrichtenden Gebühren des gegnerischen Anwalts. Darüber entscheidet in einem Verfahren, ähnlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Rechtspfleger bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Dies erfolgt auch nicht mehr im gesamten Parteiverhältnis der Hauptsache, sondern für jeden Beteiligten durch gesonderten Beschluss (vgl. § 11 RVG in der Fassung vom 30.7.2009). Während der grobe Rahmen der Gebühren in wirtschaftlicher Sicht schon mit deren Fälligkeit feststeht, geht es im Verfahren der Kostenfestsetzung lediglich noch um deren präzise Höhe. Dabei ist jede Verzögerung von Nutzen für den Kostenschuldner. Der Kläger war während der Dauer des Verfahrens vor einer Vollstreckung durch den Prozessgegner geschützt. Bei objektiver Betrachtung dürfte sich dem Urkundsbeamten die Erforderlichkeit einer baldigen Kostenfestsetzung hinsichtlich der Interessenslage des Klägers nicht aufdrängen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine zeitliche Verzögerung der Entscheidung dem Kläger ein immaterieller Nachteil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt wird. Ganz anders stellte sich für den damaligen Antragsteller die Bedeutung der Kostenfestsetzung dar. Eine Bedrohung durch ein unwägbares Prozessgeschehen und eine persönliche Mitwirkung bei Verhandlungen ist in dem nahezu ausschließlich schriftlichen Verfahren der Kostenfestsetzung nicht zu befürchten. Er ist dort lediglich zu hören und der Beschluss ist ihm im Erfolgsfalle zuzustellen. Auch das BSG misst einem Verfahren der Kostenfestsetzung keine besondere Bedeutung zu. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (B 10 ÜG 8/13 R) sind deutliche Hinweise auf die Wichtigkeit eines Verfahrens der Kostenfestsetzung enthalten. So führt es aus, dass im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein dürfte und dass im Mittelpunkt finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen dürften.

Der Vortrag des Klägers, dass er eine Macht- und Hilflosigkeit, sowie eine Ungleichbehandlung der Parteien empfunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere trifft es auch nicht zu, dass er sich 5 Jahre lang vergebens darum bemüht habe, dass das Sozialgericht das geltende Recht anwende und von einem Eingriff in sein Vermögensrecht Abstand nehme. Insoweit wird auf die oben angestellte Darlegung der Mahnversuche des Klägers Bezug genommen.

Der Senat hält es daher im Ergebnis für angemessen, den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden mit einer Feststellung gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu entschädigen (vgl. dazu auch Urteile des entscheidenden Senats vom 23.05.2014, Az.: L 8 SF 22/12 EK, L 8 SF 49/13 EK und L 8 SF 20/12 EK). Weil es hierfür nicht notwendig eines Antrags bedarf (§ 198 Abs. 4 Satz 2 GVG), hat das Entschädigungsgericht grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob es diese Feststellung trifft. Bei diesem Ausspruch handelt es sich, wie systematisch aus § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG zu folgern ist, um eine Form der „Wiedergutmachung auf andere Weise“, die „neben die Entschädigung“ treten kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT17/38202, S. 20) kann die schlichte Feststellung als Wiedergutmachung genügen, wenn ein Verfahrensbeteiligter keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat und die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Dies hat im Übrigen auch der Beklagte dargetan, wenn er in seinem Schriftsatz vom 3.8.2012 ausführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens für den Kläger eine moralische und psychische Belastung gewesen sein solle. Denn es sei diesem im Wesentlichen darauf angekommen, die wirksame Bevollmächtigung des anwaltlichen Vertreter seines Prozessgegners, die durch das Landessozialgericht längst entschieden worden sei, im Verfahren der Kostenfestsetzung erneut klären zu lassen. Er habe sich ansonsten nicht mit Fragen des zu erwartenden Kostenfestsetzungsbeschlusses selbst auseinander gesetzt.

6. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen.

7. Der Kläger hat nur einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (§ 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Abweichend von dem wenig präzisen § 193 SGG knüpft die VwGO in den §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 VwGO stärker an den Ausgang des Rechtsstreits an (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 197a, Rn. 8). Daher ist zu gewichten, welche Bedeutung der materielle Schaden hat und welche der immaterielle Schaden. Die Bezifferung der Leistungsklage stellt beides zunächst gleich. Aus dieser Sicht ist das Obsiegen des Klägers äußerst gering (beantragt waren 6.000 € + 583,14 €, zugesprochen 157,71; € 2,5% = 1/40). Weiter ist aber das Obsiegen hinsichtlich der bloßen Feststellung der Überlänge einzuschätzen. Die Feststellung bringt schon zum Ausdruck, dass die Sache von geringer Bedeutung ist. Dafür wäre die Hälfte der Kosten auch schon zu viel. Es wird lediglich dem Interesse des Klägers an einer gewissen Genugtuung Rechnung getragen. Das kann mit einem Drittel der Kosten „belohnt“ werden (13/40). Damit ergibt sich insgesamt eine Kostenentscheidung von 7/20 für Beklagte und 13/20 für den Kläger.

8. Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Arzthaftungsprozesses geltend.

2

In dem noch nicht abgeschlossenen Ausgangsverfahren nimmt der Kläger mit seiner am 20. Dezember 2006 beim Landgericht eingereichten Klage einen Arzt auf Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 15.000 € sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit einer am 29. April 2004 durchgeführten Knieoperation in Anspruch.

3

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschloss das Landgericht am 20. November 2007 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der beauftragte Sachverständige Dr. B.   erstellte sein Gutachten unter dem 16. Dezember 2008 und ergänzte es mit Stellungnahme vom 18. Juni 2010 im Hinblick auf Fragen und Einwände des beklagten Arztes. Widersprüche zwischen dem gerichtlichen Gutachten und einem außergerichtlich erstellten Gutachten führten dazu, dass das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 23. Dezember 2010 ein Obergutachten in Auftrag gab, dessen Fertigstellung der neue Sachverständige Prof. Dr. G.    bis Ende März 2011 in Aussicht stellte.

4

Auf Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 23. Mai 2011 beanstandete der Sachverständige das Fehlen der dem Erstgutachter überlassenen Röntgenbilder, obwohl sich diese - wie sich später herausstellte - in der bereits am 26. Januar 2011 übersandten Gerichtsakte befanden. Für die folgenden sechs Monate sind keine prozessleitenden Anordnungen des Gerichts dokumentiert. Die Nachforschungen der Geschäftsstelle nach dem Verbleib der Röntgenbilder blieben erfolglos. Zudem ging das umfangreiche Post enthaltende Aktenretent verloren. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 teilte das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. G.    mit, dass eine Nachfrage bei den Parteien und bei Dr. B.   ergeben habe, dass Röntgenbilder dort nicht vorhanden seien, und bat ihn zugleich um erneute Prüfung, ob die Röntgenbilder seinerzeit mit der Gerichtsakte übersandt worden seien. Der Sachverständige reagierte nicht. Sachstandsanfragen des Klägers an das Landgericht vom 28. Februar, 25. Mai und 12. Juli 2012 blieben unbeantwortet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 7. August 2012 erhob der Kläger "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG". Nachdem das Landgericht den Sachverständigen daraufhin unter dem 22. Oktober 2012 um Rückgabe der Akten gebeten und diese Mitte November 2012 erhalten hatte, teilte es dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2013 mit, dass die vermissten Röntgenbilder in den Akten aufgefunden worden seien. Gleichzeitig übersandte es die Akten an den Sachverständigen Prof. Dr. G.    mit der Bitte um bevorzugte Bearbeitung.

5

Noch bevor der Sachverständige sein Gutachten unter dem 27. Mai 2013 erstellt hatte, reichte der Kläger am 14. März 2013 die vorliegende Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht ein.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, das Verfahren sei bislang um sechs Jahre verzögert, weil der Rechtsstreit bereits seit dem Erstgutachten des Sachverständigen Dr. B.   entscheidungsreif gewesen sei. Die ihm zustehende Entschädigung für immaterielle Nachteile betrage auf der Basis des gesetzlichen Regelsatzes 7.200 €.

7

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile von 900 € verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass die Verfahrensdauer über den bei der zugesprochenen Entschädigung bereits berücksichtigen Zeitraum hinaus bisher um weitere vier Monate unangemessen war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Abweisung der Entschädigungsklage in vollem Umfang.

I.

10

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

11

Nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) sei die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff GVG auf den noch beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar. Die Entschädigungsklage sei als Teilklage zulässig und teilweise begründet. Das Ausgangsverfahren weise bislang eine unangemessene und irreparable Dauer von insgesamt 13 Monaten auf.

12

In dem Zeitraum von Ende Mai 2011 bis Anfang Dezember 2011 liege eine Verzögerung von vier Monaten vor. Für die (erfolglosen) Nachforschungen bei den Parteien und dem Sachverständigen Dr. B.   nach dem Verbleib der vermeintlich fehlenden Röntgenbilder habe das Landgericht rund sechs Monate benötigt, während der hierfür noch als vertretbar anzusehende Zeitrahmen mit zwei Monaten anzusetzen sei.

13

Der nächste sachgerechte Verfahrensschritt sei mit der gerichtlichen Anfrage bei Prof. Dr. G.     vom 7. Dezember 2011 erfolgt. Das Landgericht habe jedoch nicht für eine umgehende Erledigung der Bitte um nochmalige Durchsicht der Akten gesorgt. Vielmehr habe der Kammervorsitzende erst mehr als zehn Monate später und zweieinhalb Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge die Akten am 22. Oktober 2012 von Prof. Dr. G.     zurückgefordert. Bei sachgerechtem Vorgehen hätte das Landgericht den Verbleib der Röntgenbilder bis Ende Januar 2012 klären können. Das Verfahren sei daher in diesem Abschnitt um weitere neun Monate verzögert worden.

14

Für die Folgezeit sei keine weitere Verzögerung festzustellen. Das Landgericht habe sich um eine bevorzugte Erledigung des Gutachtenauftrags bemüht. Dementsprechend habe der Sachverständige das Gutachten bereits im Mai 2013 fertig gestellt.

15

Die bisher eingetretene Verzögerung von insgesamt 13 Monaten könne bis zum Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens nicht mehr kompensiert werden. Die voraussichtliche Gesamtdauer der ersten Instanz von fast sieben Jahren stelle sich bereits jetzt als unangemessen lang dar.

16

Hinsichtlich der Verzögerung von vier Monaten, die bis zum Inkrafttreten der neuen Entschädigungsregelung am 3. Dezember 2011 erfolgt sei, sei ein Entschädigungsanspruch des Klägers jedoch ausgeschlossen, weil die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben worden sei. Insoweit sei jedoch nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG die unangemessene Verzögerung des Verfahrens festzustellen.

17

Für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgte Verzögerung von neun Monaten sei die regelmäßige Entschädigung von 100 € je Monat gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzubilligen. Art. 23 Satz 3 ÜGRG stehe dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass das Unterlassen einer unverzüglichen Erhebung der Verzögerungsrüge einen Entschädigungsanspruch nur wegen des Zeitraums ausschließe, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liege. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wahre die unverzüglich nachgeholte Verzögerungsrüge den Anspruch aus § 198 GVG so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Dann aber dürften dem Betroffenen auch umgekehrt aus der Unterlassung der unverzüglichen Rügeerhebung keine weitergehenden Nachteile entstehen, als sie ihm entstanden wären, wenn das Institut der Verzögerungsrüge des § 198 Abs. 3 GVG bereits früher - als sich das Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes verzögert oder zu verzögern gedroht habe - bestanden hätte. Im Hinblick auf den in § 198 Abs. 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt ("Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird") sei jedoch die Verspätung der Rüge grundsätzlich unschädlich, da die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht "bestraft" werden solle (BT-Drucks. 17/3802 S. 21).

II.

18

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

19

1. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 7. August 2012 steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GVG zu, weil es an einer unverzüglichen Rüge nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG fehlt und in diesem Fall vor dem Rügezeitpunkt liegende Entschädigungsansprüche nach Art. 23 Satz 3 ÜGRG präkludiert sind.

20

a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGRG auf den Streitfall Anwendung findet. Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) bereits anhängig waren. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das am 20. Dezember 2006 eingeleitete Ausgangsverfahren war zum maßgeblichen Stichtag weder rechtskräftig abgeschlossen noch anderweitig erledigt.

21

b) Die Entschädigungsklage konnte auch schon während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben werden. Aus § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass lediglich die hier unproblematische Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gewahrt sein muss. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dadurch hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verletzt werden kann und insoweit auch ein Entschädigungsanspruch in Betracht kommt (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Verfahrensrechtlich handelt es sich bei der Klage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens regelmäßig um eine Teilklage, weil Entschädigung nur für einen bestimmten Abschnitt des Gesamtverfahrens verlangt wird (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 52, 252). Diese setzt voraus, dass unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dementsprechend müssen die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vollständig erfüllt sein. Eine unangemessene und unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens sowie endgültig eingetretene Nachteile müssen feststehen. Daneben ist der Betroffene gehalten (haftungsbegründende Obliegenheit), eine Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG wirksam zu erheben (Senatsurteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 27 ff). Für den frühestmöglichen Rügetermin verlangt das Gesetz einen (konkreten) Anlass zu der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann.

22

c) Wird die Entschädigungsregelung - wie hier - nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 ÜGRG auf Altfälle angewandt, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren, wird das Recht der Verzögerungsrüge durch Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG an die Besonderheiten dieser Verfahrenskonstellation angepasst (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Bei Verfahren, die beim Inkrafttreten der Regelung schon verzögert sind, muss die Verzögerungsrüge unverzüglich erhoben werden. Geschieht dies, so wahrt die Rüge den Anspruch aus § 198 GVG rückwirkend in vollem Umfang, das heißt so, als ob bereits zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG festgelegten Zeitpunkt gerügt worden wäre (Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 4, 6).

23

Die Verzögerungsrüge des Klägers vom 7. August 2012 ist nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt, was das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bereits um vier Monate verzögert war. Es wäre erforderlich gewesen, die Rüge binnen eines Zeitraums von längstens drei Monaten zu erheben.

24

"Unverzüglich" bedeutet nach der Gesetzesbegründung "ohne schuldhaftes Zögern" (BT-Drucks. 17/3802 S. 31). Damit wird die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommen, die nach allgemeiner Auffassung auch über die Fälle des § 121 BGB hinaus gilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 121 Rn. 3).

25

Soweit Art. 23 Satz 2 ÜGRG die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung verlangt, ist kein sofortiges Handeln geboten. Vielmehr muss dem Betroffenen eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist eingeräumt werden, um entscheiden zu können, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. Die von der Rechtsprechung zu § 121 BGB herausgebildete Obergrenze von zwei Wochen (dazu Palandt/Ellenberger aaO) beziehungsweise die zweiwöchige gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB stellen insoweit einen zu engen Maßstab dar (vgl. BSG, NJW 2014, 253 Rn. 29; BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 33, 35, 39, 42; OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210; NJW 2013, 3109, 3110; OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 07833). Bei der Bemessung der gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG angemessenen Überlegungsfrist ist vor allem der Zweck des Gesetzes in den Blick zu nehmen, durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzlücke zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (BT-Drucks. 17/3802 S. 15). Es kommt hinzu, dass das Gesetz nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist (Art. 24 ÜGRG). Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, den Begriff der "Unverzüglichkeit" in Art. 23 Satz 2 ÜGRG weit zu verstehen. Eine zu kurze, wirksamen Rechtsschutz in Frage stellende Frist wäre mit den Erfordernissen eines effektiven Menschenrechtsschutzes nur schwer vereinbar. Der erkennende Senat hält deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (aaO Rn. 46) eine Drei-Monats-Frist für erforderlich, um den Anforderungen des Art. 13 EMRK zu entsprechen, aber auch für ausreichend, damit Betroffene in allen Fällen prüfen können, ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung bereits eingetreten und eine Rügeerhebung deshalb geboten ist.

26

Diese großzügig bemessene Frist hat der Kläger mit seiner am 7. August 2012 eingegangenen Verzögerungsrüge deutlich verfehlt.

27

d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts führt die gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG verspätete Verzögerungsrüge dazu, dass Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, sondern bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt präkludiert sind. Der Kläger kann deshalb für die vom Oberlandesgericht bis zum 7. August 2012 angenommene Verzögerung von elf Monaten (vier Monate bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 und weitere sieben Monate bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge) keine Entschädigung verlangen.

28

Für dieses Ergebnis sprechen sowohl der Wortlaut und die Systematik des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG als auch die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Zweck der Regelung.

29

aa) Gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG muss die Verzögerungsrüge unter den dort genannten Voraussetzungen "unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben" werden. Daran anknüpfend bestimmt Art. 23 Satz 3 ÜGRG, dass in diesem Fall die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den "vorausgehenden Zeitraum" wahrt. Damit ist ersichtlich der Zeitraum gemeint, der bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge verstrichen ist. Die Revision macht zu Recht geltend, dass sich der Satzbestandteil des "vorausgehenden Zeitraums" nach Wortlaut und Stellung unmittelbar auf die "Erhebung der Verzögerungsrüge" bezieht. Im Umkehrschluss folgt aus Art. 23 Satz 3 ÜGRG, dass bei verspäteter Rüge Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an entstehen können und für die Zeit davor Präklusion eintritt. Dieses Verständnis der Regelung entspricht auch der wohl einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (vgl. nur OLG Bremen, NJW 2013, 2209, 2210 und NJW 2013, 3109, 3110 mit eindeutigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen und lediglich missverständlich gefassten Leitsätzen; OLG Karlsruhe, BeckRS 2013, 07833; LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2013, 72538 und BeckRS 2013, 72539; Heine, MDR 2013, 1147; Ott aaO § 198 GVG Rn. 196 und Art. 23 ÜGRG Rn. 6).

30

bb) Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellen will, dass im Falle des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG eine Verspätung der Rüge grundsätzlich nicht relevant sei (dazu Ott aaO § 198 GVG Rn. 194 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 35 u. 41) und im Anwendungsbereich des Art. 23 Satz 3 ÜGRG nichts anderes gelten könne, wird außer Acht gelassen, dass beide Vorschriften unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben und sich nach Sinn und Zweck grundlegend unterscheiden.

31

§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG regelt den Zeitpunkt, zu dem die Verzögerungsrüge frühestens wirksam erhoben werden kann. Maßgeblich ist danach der Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird (Ott aaO § 198 GVG Rn. 186, 188). Die Verzögerungsrüge muss lediglich im laufenden Ausgangsverfahren erhoben werden, ohne dass ein Endtermin bestimmt und damit eine Frist für die Rüge festgelegt wird. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll (BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41), ist es nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG grundsätzlich unerheblich, wann die Rüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird. Dadurch soll das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte Rügen zu schaffen, verwirklicht werden (Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 135; Ott aaO § 198 GVG Rn.194).

32

Davon abweichend ist Anknüpfungspunkt für die Übergangsregelung des Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG der spätestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge erhoben werden muss (Ott aaO Art. 23 ÜGRG Rn. 4). Der für § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG maßgebliche Gesichtspunkt, dass die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden soll, spielt hier keine Rolle. Vielmehr muss der Betroffene innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist entscheiden, ob er die Verzögerungsrüge zur Rechtswahrung wegen bereits eingetretener Verzögerungen erhebt. Dies rechtfertigt es, dass bei nicht rechtzeitiger Rüge Ansprüche erst vom Rügezeitpunkt an begründet werden (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 196).

33

cc) Dieses Verständnis der Übergangsvorschrift wird durch die Entstehungsgeschichte der Entschädigungsregelung zusätzlich gestützt. In dem Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) wurde noch davon ausgegangen, dass ein Entschädigungsanspruch nur in Betracht komme, "soweit" die Verzögerungsrüge rechtzeitig zu dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG genannten Zeitpunkt erhoben werde, und dass die Entschädigung für den davor liegenden Zeitraum ausgeschlossen sei. Eine verspätete Rüge sollte dementsprechend zu einem Anspruchsverlust führen (Ott aaO § 198 GVG Rn. 194; Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 224, 316).

34

Die mit Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG übereinstimmende Übergangsregelung in Art. 16 Satz 3 und 4 ÜGRG-RefE knüpfte daran an und sah bei einer verspäteten Rüge eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs für den vor der Rüge liegenden Zeitraum vor (siehe auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 196). Diese Bestimmung ist - anders als § 198 Abs. 3 Satz 1 und 2 GVG - im weiteren Gesetzgebungsverfahren inhaltlich nicht mehr verändert worden.

35

2. Für den Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge vom 7. August 2012 scheidet auch eine Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Feststellungsausspruch zur Verfahrensverzögerung trotz fehlenden Entschädigungsanspruchs nach dem Ermessen des Gerichts möglich, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind. Da die Präklusionswirkung des Art. 23 Satz 3 ÜGRG jedoch nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung, sondern ohne Einschränkung alle Formen der Wiedergutmachung nach § 198 GVG erfasst, soweit sie sich auf Verzögerungen vor Rügeerhebung beziehen, findet § 198 Abs. 4 GVG im Streitfall keine Anwendung. Die Versäumung der Rügefrist hat zur Folge, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird.

36

3. Es kann dahin stehen, ob der Zeitraum von rund zwei Monaten zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Rückforderung der Akten von dem Sachverständigen Prof. Dr. G.    am 22. Oktober 2012 - wie das Oberlandesgericht meint - sachlich nicht mehr gerechtfertigt war. Denn eine solche Verfahrenslücke wäre entschädigungsrechtlich ohne Relevanz.

37

Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 42, 55). Allzu "kleinteilige" Überlegungen sind bei der Bemessung der (noch) akzeptablen Verfahrensdauer verfehlt. Für die Anwendung eines eher größeren Zeitrahmens spricht auch, dass § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG die Entschädigungspauschale von 1.200 € für immaterielle Nachteile lediglich als Jahresbetrag ausweist und die Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden kann (Schlick, Festschrift für Klaus Tolksdorf, S. 549, 555). Bei geringfügigen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, werden eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutmachung daher regelmäßig nicht in Betracht kommen (Senatsurteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, BeckRS 2014, 04692 Rn. 28; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16; Steinbeiß-Winkelmann/Sporrer, NJW 2014, 177, 182 zur Frage einer "Geringfügigkeitsschwelle"). So liegt der Fall hier. Bei einem mehrjährigen Arzthaftungsprozess, der durch eine umfangreiche und kontroverse Beweisaufnahme mit Einholung mehrerer Gutachten und Gutachtenergänzungen gekennzeichnet ist, wahrt eine Verfahrensverzögerung von zwei Monaten noch den entschädigungslos hinzunehmenden Toleranzrahmen.

38

4. Dem Oberlandesgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine erstinstanzliche Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren schon für sich genommen als unangemessen einzustufen sei. Diese Betrachtungsweise lässt außer Acht, dass selbst bei einem mehrjährigen Verfahrenszeitraum dessen Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Es ist unabdingbar, die einzelfallbezogenen Gründe zu untersuchen, auf denen die Dauer des Verfahrens beruht, und diese im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung umfassend zu würdigen und zu gewichten (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 40 f). Angesichts einer rechtlich relevanten Verzögerung von allenfalls zwei Monaten war deshalb die prognostizierte erstinstanzliche Gesamtverfahrensdauer von knapp sieben Jahren nicht geeignet, Entschädigungsansprüche zu begründen.

39

5. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die eingetretenen Verzögerungen seien irreparabel, weil sie nicht mehr bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kompensiert werden könnten, liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, die Kompensationsmöglichkeit einer etwaigen Verzögerung sei nur für die jeweilige Instanz zu untersuchen. Indes ist bei der abschließenden Gesamtwürdigung das gesamte Verfahren in den Blick zu nehmen und zu fragen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Prozesses kompensiert wurden (Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 41; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 37 und vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13, BeckRS 2014, 04692 Rn. 28). Dies kann auch dadurch geschehen, dass das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig geführt wird (Heine, MDR 2013, 1081, 1085; Ott aaO § 198 GVG Rn. 101).

III.

40

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO).

41

Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Klage insgesamt abweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Schlick                     Wöstmann                    Tombrink

              Remmert                        Reiter

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens OVG NRW 3 A 973/11 in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

2

Im Ausgangsverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, stand der Anspruch auf Förderung seiner ganztägigen Betreuung in einer Kindestageseinrichtung für August und September 2008 im Streit. Die Mutter des Klägers befand sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 12. Juli 2008 bis zum 6. September 2008 in Mutterschutz, anschließend in Elternzeit. Mit Rücksicht darauf hatte die Stadt Neubrandenburg die ursprünglich bewilligte Ganztagsförderung mit Wirkung zum 1. August 2008 aufgehoben und dem Kläger für die Monate August und September 2008 nur noch einen Anspruch auf Teilzeitförderung zuerkannt. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 21. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgte der Kläger, vertreten durch seine Eltern, den Anspruch auf Ganztagsförderung weiter. Die Differenz zwischen dem Elternbeitrag und der Verpflegungspauschale für die beanspruchte Ganztags- und die bewilligte Teilzeitbetreuung in den streitgegenständlichen Monaten belief sich nach seinen Angaben auf 195,32 €. Das Verwaltungsgericht trug die Eltern des Klägers als Kläger ein.

3

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 fragte der Berichterstatter bei den Beteiligten an, ob sie mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien. Mit am 20. Januar 2009 und 4. Februar 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise. Klagebegründung, Klageerwiderung, Replik, Duplik und Triplik lagen dem Verwaltungsgericht am 28. April 2009 vor. Von der ihr aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 29. April 2009 gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Triplik des Klägers machte die Stadt Neubrandenburg keinen Gebrauch.

4

In dem Zeitraum vom 29. April 2009 bis zum 30. August 2011 verfügte der Berichterstatter im Abstand von drei bzw. vier Monaten wiederholt die Wiedervorlage der Sache.

5

Mit Schreiben vom 31. August 2011 wies der Berichterstatter die Eltern des Klägers darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch nicht ihnen, sondern dem Kläger selbst zustehen, der Rechtsstreit in der Hauptsache vor Klageerhebung erledigt gewesen und das Vorliegen der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen sein dürfte. Er forderte die Eltern des Klägers auf, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde. Die Stellungnahme der Eltern des Klägers ging am 19. September 2011 beim Verwaltungsgericht ein.

6

Mit Schreiben vom 29. September 2011 forderte der Berichterstatter den inzwischen anstelle seiner Eltern als Beteiligten erfassten Kläger auf mitzuteilen, ob an dem im Januar 2009 erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festgehalten werde. Für die Beantwortung der Anfrage setzte er dem Kläger keine Frist. Aufgrund seiner Verfügung wurde ihm die Akte am 21. Oktober 2011 wiedervorgelegt. Das Antwortschreiben des Klägers ging nach zweimaliger Erinnerung am 9. November 2011 beim Verwaltungsgericht ein.

7

Mit Beschluss vom 10. November 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die mündliche Verhandlung fand am 8. Dezember 2011 statt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob darin eine Verzögerungsrüge. Sodann beendeten die Beteiligten den Rechtsstreit durch Vergleich.

8

Mit der am 4. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Gewährung einer angemessenen Entschädigung und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Er ist von einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von mehr als zwei Jahren ausgegangen. Die Höhe der Entschädigung müsse sich am Regelbetrag orientieren.

9

Mit Urteil vom 4. Juni 2013 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Dauer des Verfahrens sei noch als angemessen zu bewerten. Hauptgrund hierfür sei, dass es lediglich um einen denkbar geringen Betrag gegangen sei. Dass der Kläger bzw. dessen Eltern nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf den Betrag von 195,32 € angewiesen gewesen seien, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mehr als diese finanzielle Bedeutung habe das Verfahren von Anfang an für die Klägerseite nicht gehabt. Hinzu komme, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, als das Gericht die Sache nicht gefördert habe, ebenfalls vollkommen passiv verhalten hätten. Demgegenüber wiege die zugunsten des Klägers unterstellte grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht besonders schwer, weil die Beteiligten ihr selbst offenbar keine besondere Bedeutung beigemessen hätten. Dass das Verfahren, wovon zugunsten des Klägers auszugehen sei, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe, rechtfertige keine andere Entscheidung.

10

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 198 GVG. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen, dass er nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt habe, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe. Soweit das Oberverwaltungsgericht erkennen lasse, dass bei einem Streit um einen - wie hier - geringen Geldbetrag eher eine längere, bei einem Streit um einen höheren Geldbetrag eher eine kürzere Verfahrensdauer als angemessen anzusehen sei, finde sich hierfür weder im Bundesrecht noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze. Angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vertretenen Auffassung, während des Mutterschutzes sei eine tatsächliche Verhinderung der Mutter schwerlich anzunehmen, habe das Verfahren für ihn und seine Eltern auch eine erhebliche emotionale Bedeutung gehabt. Zudem sei es im Sinne eines Musterverfahrens für die Allgemeinheit von Bedeutung gewesen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und vier Monaten. Wegen der dargestellten Bedeutung des Verfahrens für ihn und die Allgemeinheit erscheine eine Wiedergutmachung anders als in Form einer Entschädigung nicht ausreichend. Die Höhe der Entschädigung dürfte sich an dem Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu orientieren haben und mit 2 800 € angemessen sein.

11

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, der Kläger müsse sich bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu seinem Nachteil anrechnen lassen, dass er nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt oder auch nur nach dem Sachstand gefragt habe. Es erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die mit dem Hauptantrag verfolgte Entschädigungsklage ist zulässig (1.) und im tenorierten Umfang begründet (2.).

13

1. Die Entschädigungsklage ist zulässig, obwohl der Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in seinem Antrag nicht beziffert (a) und die Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), nicht abgewartet hat (b).

14

a) Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist hinreichend bestimmt.

15

Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 54). Wird im Verwaltungsprozess unmittelbar auf Leistung eines Geldbetrages geklagt, ist die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag zu beziffern. Ein unbezifferter Klageantrag ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 S. 60). Das gilt für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile nach den gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG jedenfalls deshalb, weil sie eine Ermessensausübung des Gerichts nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG erfordert. Das Gericht hat danach stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Pauschalbetrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach den Umständen des Einzelfalles unbillig und daher ein höherer oder niedrigerer Betrag festzusetzen ist. Um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags in diesem Fall zu erfüllen, muss der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (vgl. stRspr zu § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 287 ZPO, z.B. BGH, Urteile vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91 - NJW 1992, 311 <312>; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95 - BGHZ 132, 341 <350> und vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769). Das hat der Kläger getan.

16

Der Klagebegründung war hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger von einer unangemessenen Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ausgegangen ist und eine sich am Regelbetrag orientierende Entschädigung begehrt hat. Dieses Vorbringen hat er in der Revisionsbegründung dahingehend konkretisiert, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von zwei Jahren und vier Monaten angenommen und eine Entschädigung von 2 800 € als angemessen angesehen werde. Damit hat der Kläger die geltend gemachte Forderung jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt.

17

b) Die Einhaltung der Wartefrist war nicht erforderlich.

18

Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 2 VwGO kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Dies gilt gemäß Art. 23 Satz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 - ÜblVfRSchG - (BGBl. I S. 2302) auch für Verfahren, die - wie hier - bei dem Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 (vgl. Art. 24 ÜblVfRSchG) bereits anhängig waren. Die Einhaltung dieser Frist ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Ablauf der Frist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.). Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist allerdings im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.

19

Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 14 Rn. 25 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.

20

Die Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf alle Verfahren, in denen eine Verzögerungsrüge erhoben wird, ohne Rücksicht darauf, wann das Verfahren im Anschluss daran abgeschlossen wird. Dieser zu weit gefasste Wortlaut erfasst auch Fälle, die er nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erfassen sollte. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, die insbesondere in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22), soll die Wartefrist der präventiven Funktion der Verzögerungsrüge Rechnung tragen und dem Gericht die Möglichkeit einräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden. Wird ein Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist beendet, würde ein Abwarten insofern keinen Sinn mehr machen. Deshalb ist es geboten, die Bestimmung im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken, dass ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge beendet wird. In diesem Fall ist die Entschädigungsklage ausnahmsweise vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - NJW 2014, 2443 Rn. 17 und vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 18 m.w.N.; Schenke, NVwZ 2012, 257 <261>). So verhält es sich hier. Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. Dezember 2011, in der auch die Verzögerungsrüge erhoben wurde, durch Vergleich beendet worden.

21

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils in Höhe von 1 800 €.

22

Der Anspruch folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (a) war unangemessen (b). Hierdurch hat er einen immateriellen Nachteil erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann (c) und in Höhe von 1 800 € zu entschädigen ist (d).

23

a) Gegenstand des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit vom Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 21. Dezember 2008 bis zu dessen Beendigung durch den in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2011 geschlossenen Vergleich.

24

Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG ist Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Der Begriff "Einleitung" erfasst alle Formen, mit denen ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, unabhängig davon, ob dies durch Antrag oder Klageerhebung geschieht oder ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 22). Mit rechtskräftigem Abschluss ist zum einen die formelle Rechtskraft einer Entscheidung gemeint (BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 19 und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 11). Zum anderen wird hiervon auch die anderweitige Erledigung des Verfahrens insbesondere durch Antrags- oder Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung erfasst (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A. § 198 GVG Rn. 54). Für Letzteres spricht insbesondere der systematische Rückschluss aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG. Diese Vorschrift stellt für den Beginn der Ausschlussfrist die Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung und die Beendigung des Verfahrens durch eine andere Erledigung gleichberechtigt nebeneinander.

25

In Anwendung dieses Maßstabes erfasst der materielle Bezugsrahmen des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

26

b) Die Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von einem Jahr und sechs Monaten unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

27

Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in der Fassung vom 22. Oktober 2010 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 18 m.w.N.).

28

In Übereinstimmung mit dem darlegten rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar zu Recht nicht von festen Zeitvorgaben oder abstrakten Orientierungs- bzw. Anhaltswerten leiten lassen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 28 ff. und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff.; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 <3631 f.>). Auch hat es zutreffend angenommen, das Verfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen (aa) und nur eine geringe finanzielle Bedeutung für den Kläger gehabt (bb). Eine grundsätzliche Bedeutung kann dem Verfahren aufgrund der festgestellten Tatsachen daneben nicht zugesprochen werden (cc). Das angefochtene Urteil beruht aber insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als das Oberverwaltungsgericht dem Kläger angelastet hat, seinerseits nicht auf eine Beschleunigung hingearbeitet zu haben, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe (dd). In die einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung ist hingegen einzustellen, dass der Kläger durch sein prozessuales Verhalten eine Verzögerung bewirkte (ee) und es durch die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des ihm insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraums zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten kam (ff). Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände ergibt sich eine unangemessene Verfahrensdauer von einem Jahr und sechs Monaten (gg).

29

aa) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das Verfahren sei nicht tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig gewesen, ist unter Berücksichtigung seiner hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sie wird auch vom Kläger nicht angegriffen.

30

Aus den festgestellten Tatsachen ist wertend zu folgern, dass der Sachverhalt überschaubar, einfach gelagert und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig war. Die entscheidungserhebliche Frage, ob dem Kläger gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146) nach der Geburt seiner Schwester für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nur noch ein Anspruch auf Förderung einer Teilzeitbetreuung oder weiterhin ein Anspruch auf Förderung einer ganztätigen Betreuung in einer Kindertagesstätte zustand, war für sich genommen nicht besonders komplex. Entsprechendes galt für die damit verbundene Frage, wer Inhaber des Anspruchs ist. Auch die Frage, ob der Rechtsstreit bereits vor Klageerhebung erledigt gewesen ist, war als Standardproblem eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzusehen. Dafür, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allenfalls durchschnittlich schwierigen Fall gehandelt hat, spricht zudem, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

31

bb) Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, das Verfahren habe für den Kläger nur eine finanzielle Bedeutung gehabt, die mit 195,32 € als äußerst gering zu bewerten sei.

32

Für die Bewertung der finanziellen Bedeutung als gering hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht allein auf die Höhe des streitgegenständlichen Betrages gestützt. Vielmehr hat es seine Einschätzung vor allem auch damit begründet, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er bzw. dessen Eltern nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen auf den streitgegenständlichen Betrag angewiesen gewesen seien. Die geringe finanzielle Bedeutung hat es somit in Übereinstimmung mit dem aufgezeigten bundesrechtlichen Maßstab an die Umstände des konkreten Falles geknüpft. Mit Rücksicht darauf geht der Einwand des Klägers ins Leere, das Oberverwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der Bedeutung des Verfahrens von einem festen abstrakten Rechtssatz des Inhalts leiten lassen, bei einem Streit um einen geringen Geldbetrag sei eher eine längere, bei einem Streit um einen höheren Geldbetrag eher eine kürzere Verfahrensdauer als angemessen anzusehen, wofür sich weder im Bundesrecht noch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Stütze finde.

33

Soweit der Kläger im entschädigungsrechtlichen Revisionsverfahren geltend macht, das Verfahren habe für ihn und seine Eltern angesichts der von der Stadt Neubrandenburg vertretenen Auffassung, während des Mutterschutzes sei eine tatsächliche Verhinderung der Mutter schwerlich anzunehmen, (auch) eine erhebliche emotionale Bedeutung gehabt, findet dies in den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben wurden, keine Stütze.

34

cc) Die vom Oberverwaltungsgericht lediglich unterstellte grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass das Verfahren als Musterprozess grundsätzlich bedeutsam war.

35

Entgegen der Revisionsbegründung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Stadt Neubrandenburg - wie vom Kläger behauptet - in einer größeren Zahl von Fällen eine zuvor bewilligte Ganztagsbetreuung für die Zeit des Mutterschutzes in eine Teilzeitbetreuung geändert hätte, sodass sich die Entscheidung auf eine größere Zahl von Verfahren oder die Verwaltungspraxis auswirken könnte. Eine Verfahrensrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Als Indiz für die fehlende grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr der Umstand zu werten, dass das Verwaltungsgericht diese Behauptung nicht zum Anlass genommen hat, um von der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO abzusehen. Denn diese soll - im Unterschied zu der auf dem Einverständnis der Beteiligten gründenden Übertragung auf den sogenannten konsentierten Einzelrichter nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10 Rn. 10 m.w.N.) - bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gerade nicht erfolgen.

36

dd) Das Oberverwaltungsgericht hat das in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich genannte Kriterium des "Verhaltens der Verfahrensbeteiligten" nicht richtig erfasst, soweit es angenommen hat, es gereiche dem Kläger zum Nachteil, nicht auf eine Beschleunigung hingewirkt oder zumindest nach dem Sachstand gefragt zu haben, als das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht betrieben bzw. gefördert habe.

37

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Verfahrensbeteiligten - abgesehen von der Obliegenheit zur Erhebung der Verzögerungsrüge - grundsätzlich nicht verpflichtet sind, aktiv (durch Aufforderungen) darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss bringt. Mangels einer derartigen Pflicht kann ihnen eine diesbezügliche Passivität bei der im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erforderlichen Prüfung, ob die Verfahrensbeteiligten durch ihr Verhalten eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt haben, nicht angelastet werden. Die Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich unmittelbar aus der dem Staat obliegenden Justizgewährleistungspflicht, aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 41). Von diesen Rechtssätzen weicht das angefochtene Urteil ab, soweit das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung der Verfahrensdauer als noch angemessen entscheidungstragend darauf stützt, der Kläger habe sich in der Zeit, als das Gericht die Sache nicht gefördert habe, ebenfalls vollkommen passiv verhalten.

38

ee) Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Klägers ist allerdings ergänzend zu berücksichtigten, dass dieser durch sein Verhalten das Verfahren um etwa neunzehn Tage verzögert hat.

39

Aus dem festgestellten Verfahrensablauf ist wertend zu folgern, dass dem Kläger in diesem Umfang die verspätete Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29. September 2011 zuzurechnen ist. Zwar ist ihm für die erbetene Mitteilung, ob der im Januar 2009 erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung weiterhin Bestand habe, keine ausdrückliche Frist gesetzt worden. Entsprechend der von dem Berichterstatter verfügten Wiedervorlage durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Kläger die Anfrage spätestens bis zum 21. Oktober 2011 beantwortet. Seine Antwort ist jedoch erst nach zweimaliger Erinnerung am 9. November 2011 und damit 19 Tage später als erwartet beim Verwaltungsgericht eingegangen.

40

ff) Aus den zur Verfahrensführung getroffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zu schließen, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums das Verfahren vom Beginn des Monats Februar 2010 bis zum Ende des Monats August 2011, also für ein Jahr und sieben Monate, ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert hat.

41

Im Hinblick auf den Verfahrensgang hat das Oberverwaltungsgericht neben der Chronologie des Verfahrens festgestellt, dass das Verwaltungsgericht in der Zeit von Ende April 2009 bis Ende August 2011, also für zwei Jahre und vier Monate, keine Handlungen vorgenommen hat, um die Erledigung des Verfahrens zu fördern. Der festgestellten Chronologie ist bei wertender Betrachtung zu entnehmen, dass der Rechtsstreit mit der am 28. April 2009 eingegangenen Triplik des Klägers entscheidungsreif war. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht ausreichend aufgearbeitet. Den Beteiligten war zu allen bis dahin vom Verwaltungsgericht für relevant gehaltenen Fragen in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Dafür, dass auch das Verwaltungsgericht die Sache Ende April 2009 für "ausgeschrieben" hielt, spricht, dass es die Triplik des Klägers dem Beklagten lediglich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zuleitete.

42

Im vorliegenden Einzelfall erscheint es angemessen, dem Verwaltungsgericht für das konkrete erstinstanzliche Verfahren ab Entscheidungsreife einen (Gestaltungs-)Zeitraum von neun Monaten für seine Entscheidung zuzugestehen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses fördert.

43

Der zugestandene Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass - auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) - die Verfahrensgestaltung in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und ihm hinsichtlich der Entscheidung, wann und wie es eine bestimmte Sache in Abstimmung mit anderen bei ihm anhängigen Sachen terminiert oder sonst fördert, ein Spielraum zusteht. Er berücksichtigt weiter, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraums ohne Belang. Sie gehört zu den strukturellen Mängeln, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 28 m.w.N.).

44

Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles als sachlich nicht mehr gerechtfertigt und damit als unverhältnismäßig darstellt. Es ist nicht mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, bis zu dem in jedem Fall von einer "optimalen Verfahrensführung" des Gerichts auszugehen ist. Entschädigungsrechtlich relevant sind nur die nach Ablauf des Gestaltungszeitraums auf die Verfahrensführung des Gerichts zurückzuführenden Verzögerungen. Denn zur Begründung des Entschädigungsanspruchs reicht nicht jede Abweichung von der optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr setzt der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 GVG voraus, dass der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit beeinträchtigt worden ist, was eine gewisse Schwere der Belastung erfordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 39 und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 31 m.w.N.).

45

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist bei der Bemessung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums zu berücksichtigen, dass das Ausgangsverfahren allenfalls einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies, seine Bedeutung für den Kläger rein finanzieller Natur und diese als äußerst gering zu bewerten war sowie ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an dem Rechtsstreit nicht festgestellt werden konnte. Angesichts dessen war die fehlende Bearbeitung bzw. Förderung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht für den Kläger ab Anfang Februar 2010 nicht mehr hinnehmbar. Das ergibt einen gerichtlichen Gestaltungszeitraum ab Entscheidungsreife von neun Monaten.

46

gg) Die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war bei der gebotenen Gesamtabwägung im Umfang von einem Jahr und sechs Monaten unangemessen.

47

In die Gesamtabwägung sind alle festgestellten Umstände des Einzelfalles einzustellen und zu gewichten. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verzögerung in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten innerhalb einer anderen Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 17 und 44 m.w.N. und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 30). Des Weiteren hat in die Prüfung einzufließen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer weder in den gerichtlichen noch in den Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt, sondern den Verfahrensbeteiligten zuzurechnen ist.

48

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf die Verfahrensführung des Verwaltungsgerichts zurückzuführende sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten mit Blick auf das säumige Verhalten des Klägers bei der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 29. September 2011 um aufgerundet einen Monat zu reduzieren. Im Ergebnis ist somit auf eine unangemessene Verfahrensdauer von einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen.

49

c) Der Kläger hat durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten, der nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden kann.

50

Dass der Kläger Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art erlitten hat, ergibt sich aus der Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt.

51

Entschädigung kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 m.w.N.).

52

Eine schlichte Feststellungsentscheidung ist hier mit Blick auf den Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad allenfalls durchschnittlich gelagerten Falles nicht ausreichend. Der Umstand, dass das Verfahren für den Kläger keine besondere Bedeutung im entschädigungsrechtlichen Sinne besaß, vermag das Gewicht des durch die Verzögerung von einem Jahr und sechs Monaten bedingten immateriellen Nachteils nicht entscheidend zu mindern.

53

Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht nicht mit Erfolg darauf berufen, die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer sei zur Wiedergutmachung ausreichend, weil die Höhe der gesetzlichen Entschädigung den Streitwert des Ausgangsverfahrens um ein Vielfaches übersteige. Damit werden die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zu denen auch die Feststellung gehört, dass nach den Einzelfallumständen eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist, in unzulässiger Weise mit der Höhe des Entschädigungsanspruchs vermischt.

54

d) Der Entschädigungsbetrag beträgt 1 800 €.

55

Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1 200 € für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige Berechnung zu (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 Rn. 50 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 17/3802 S. 20). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1 200 € nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine derartige Billigkeitsentscheidung ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - hier nicht deshalb veranlasst, weil der Gesamtbetrag der Entschädigung um ein Vielfaches höher liegt als der Streitwert des Ausgangsverfahrens.

56

Damit werden Dinge miteinander verglichen, die nicht vergleichbar sind. Die Entschädigung betrifft den Ausgleich für die durch die Verfahrensverzögerung erlittenen immateriellen Nachteile wie beispielsweise psychische Belastungen, körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 19), während der Streitwert des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG angibt, welche (wirtschaftliche) Bedeutung dieses Verfahren für den Kläger hatte.

57

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer wesentlichen Abweichung von der angegebenen Größenordnung (hier: 35,71 v.H.) ist eine teilweise Abweisung der Klage und eine dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens entsprechende Kostenteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64 - BGHZ 45, 91 <93> und vom 18. Februar 1977 - I ZR 112/75 - GRUR 1977, 539 <542>). Hiernach waren die Kosten im Verhältnis des zuerkannten Betrages zu der vom Kläger angegebenen Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung zwischen den Beteiligten zu verteilen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

50
Die Kostenentscheidung ergeht im Entschädigungsprozess grundsätzlich nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 91 ff ZPO. Wenn ein Entschädigungsanspruch allerdings nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, gleichwohl aber nach § 198 Abs. 4 GVG im Tenor des Urteils eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird, entscheidet das Entschädigungsgericht nach billigem Ermessen über die Kosten (vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Ott aaO § 201 GVG Rn. 26 f; Stahnecker aaO Rn. 180). Eine derartige Sonderkonstellation liegt hier nicht vor, da das Oberlandesgericht dem Kläger zwar eine geringere Entschädigung als beantragt zugesprochen, jedoch keine Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG ausgesprochen hat. Billigkeitserwägungen gemäß § 201 Abs. 4 GVG, wie sie die Revision anstellt, waren somit nicht veranlasst.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.