Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Okt. 2013 - 20 U 67/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht nach Abtretung an sie Ansprüche auf Leistungen aus einem als Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG geschlossenen Versicherungsvertrag geltend, bei dem ihr Ehegatten B versicherte Person ist.
4B war Mitarbeiter der B2 und schloss mit seiner Arbeitgeberin unter dem 01.03.1984 einen Versorgungsvertrag (Bl. 48 ff. GA), mit dem die Versorgung an die Beamtenversorgung angeglichen wurde. Die Vereinbarung sieht u.a. in Ziffer 6. eine Anrechnung von einer betrieblichen Zusatzversicherung bzw. betrieblichen Altersversorgung auf das Ruhegehalt vor.
5Die B2 führte bei der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine auf Basis des Gruppenvertrages für öffentliche Banken geschlossene Direktversicherung mit der Nr. ###########.
6Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem am 06.06.1945 geborenen B mit Schreiben vom 12.05.2010 mit, dass er antragsgemäß ab dem 01.07.2010 Regelaltersrente erhalten werde.
7Mit Schreiben vom 15.06.2010 (Bl. 8 GA) übersandte B der Beklagten eine Abtretungserklärung vom selben Tag (Bl. 7 GA) und bat um Überweisung der Rentenraten auf ein angegebenes Konto der Klägerin. Die Abtretungserklärung lautet:
8„Ich, der unterzeichnete B, geb. 6.6.45, wohnhaft (…), trete hiermit meine jetzigen und zukünftigen Rentenraten an Frau I, geb. 25.04.50 ab. Diese Abtretung wird der (…) angezeigt.“
9Mit Schreiben vom 18.06.2010 (Bl. 9 GA) teilte die Beklagte mit, sie könne die Abtretung nicht akzeptieren, da der Vertrag den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes unterliege und somit weder abtretbar noch beleihbar sei. Die Beklagte kündigte die Überweisung auf das angegebene Konto an,
10Leistungsempfänger sei jedoch weiterhin B.
11Zum 30.06.2010 übertrug die B2 mit Zustimmung des B die Versicherungsnehmereigenschaft aus der Zusatzpensionsversicherung auf die C und teilte dies der Beklagten mit (Bl. 57 f. GA).
12Mit Schreiben vom 15.11.2010 (Bl. 59 GA) kündigte die Beklagte die Auszahlung der Rentenraten an, nachdem Herr B Altersrente erhalte.
13Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte B eine auf den 30.06.2010 datierende „Zusatzerklärung zur Abtretungserklärung vom 15.06.2010“ mit der Bitte um Beachtung. Die sog. Zusatzerklärung lautet:
14„Bei der Abtretungserklärung vom 15.06.2010 sind folgende Leistungen zusammenzurechnen:
15(…)
162. Zahlungen der Rentenraten der D, D2 (Vers.Nr. #####/####) an B geb. 6.6.45
17(…)
18Weiterhin erklären B geb. 6.6.45 und I geb. 25.4.50, daß I neue Gläubigerin der oben aufgeführten Zahlungen (jetzige und zukünftige) werden soll.“
19Mit Schreiben vom 01.12.2010 (Bl. 32 GA) wies die Beklagte die Abtretung unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18.06.2010 zurück.
20Am 06.05.2011 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.04.2011 (Bl. 34 ff. GA) zugestellt, der wegen einer Teilforderung der L eG von 50.000,- € gemäß Konkurstabelle vom 28.04.2003 ergangen war. Seit Juni 2011 überweist die Beklagte den monatlichen Rentenbetrag von 370,07 € nicht mehr auf das Konto der Klägerin sondern an die L eG.
21Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und forderte diese auf, die Zahlungen an die Klägerin wieder aufzunehmen.
22Die Klägerin macht Rentenzahlungen für den Zeitraum von Juni 2011 bis August 2012 geltend. Diese seien ihr wirksam abgetreten worden. Soweit die Beklagte auf ein Abtretungsverbot in § 16 der AVB verweise, sei diese Regelung intransparent und daher unwirksam. Zudem habe der BGH mit Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32 entschieden, dass Ansprüche aus Firmendirektversicherungen vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar seien. Im Übrigen seien Herrn B die AVB erst im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung zur Kenntnis gebracht worden.
23Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
241.
25an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
262.
27sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Q, Q2, Q3, T-Platz, ##### T2, freizustellen.
28Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, die Abtretung an die Klägerin sei aufgrund der Regelung in den AVB unwirksam.
31Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abtretung an die Klägerin sei unwirksam. Da die B2 und mit Renteneintritt die C Versicherungsnehmerin gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob Herrn B die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages bekannt gewesen seien. Das Abtretungsverbot sei auch wirksam. Der Wortlaut sei klar und verständlich. Soweit die Regelung in § 16 AVB über § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG hinaus gehe, stehe die zitierte Rechtsprechung des BGH einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages nicht entgegen.
32Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die vorgelegten AVB seien deutlich nach Versicherungsbeginn erstellt worden. Sie müsse davon ausgehen, dass ursprünglich ein Abtretungsverbot nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages gewesen sei. Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin ihres Ehemannes sei ohne dessen Zustimmung nicht wirksam. Auch im Übrigen sei die Abtretung an sie wirksam.
33Die Klägerin beantragt,
34das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 115 O 196/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
351.
36an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
372.
38sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Q, Q2, Q3, T-Platz, ##### T2, freizustellen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie legt eine Mittteilung über die Einführung des neuen Gruppenversicherungsvertrages vom 12.03.1998 (Bl. 135 GA) vor. Im Übrigen sei das Abtretungsverbot bereits ursprünglich in § 31 Ziff. 1 enthalten gewesen.
42Wegen der Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
43II.
44Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin der geltend gemachten Versicherungsleistungen geworden, weil die Abtretung der Ansprüche durch ihren Ehemann an sie nicht wirksam ist.
451.
46Die Klägerin hat bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der Verfügungsbefugnis ihres Ehemannes, des Versicherten, nicht dargelegt. Es liegt eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 44 VVG vor. Gem. § 44 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Weder eine Zustimmung des Versicherungsnehmers noch der Besitz des Versicherungsscheins sind vorgetragen oder ersichtlich.
472.
48Die Arbeitgeberin des Versicherten und die Beklagte haben zudem in § 16 der Allgemeinen Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen wirksam ein Abtretungsverbot vereinbart.
49a)
50Die AVB sind Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden.
51Maßgebend ist das Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin und der Beklagten. Die betriebliche Altersvorsorge in Form der hier vorliegenden Direktversicherung ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden begründet. Der Dritte hat nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht, das zwar zu seinem Vermögen gehört, ihn aber nicht in die Stellung des Vertragsschließenden einrücken lässt. Demgemäß lässt der vom Arbeitgeber (= Versprechensempfänger) abgeschlossene Versicherungsvertrag keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer (= Dritter) und dem Versicherer (= Versprechender) entstehen (BGH, Beschluss vom 10.02.1993, Az. XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Versicherte B unter dem 15.06.2010 (Bl. 58 GA) der Übertragung der Versorgungszusage der B2 auf die C und hierbei ausdrücklich auch dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat. Die Erklärung des Versicherten lautet: „Mit der Übernahme der auf Seite 1 aufgeführten Zusage sowie der gleichzeitigen Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch meinen neuen Arbeitgeber per 01.07.2010 bin ich einverstanden.“
52Nachdem die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung ein Schreiben der Beklagten vom 12.03.1998 (Bl. 135 ff. GA) über die Einführung der neuen AVB auch für bestehende Vertragsverhältnisse vorgelegt hat, aus dessen Anlage 2 hervorgeht, dass sich materielle Änderungen nur hinsichtlich der Neufassung der §§ 9 und 10 ergeben haben, steht fest, dass bereits ursprünglich ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist.
53b)
54Das in § 16 AVB enthaltene Abtretungsverbot ist auch wirksam. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB. Danach ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
55Eine Intransparenz der Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht vor.
56Das Abtretungsverbot benachteiligt weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen. Es liegt weder eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer Regelung von der abgewichen wird noch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB vor:
57§ 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nicht entgegen, weil die Regelung andere Sachverhalte betrifft. Gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG gilt ein Abtretungsverbot für die vom vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 11.11.2010, AZ. VII ZB 87/09, NJW-RR 2011, 283 Tz. 11). Der Kläger ist jedoch gerade nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
58Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich auch nicht der für die Klägerin günstige Umkehrschluss ziehen, dass wegen des ausdrücklich gesetzlich geregelten Verbotes der Abtretung der Anwartschaften die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der späteren Rentenzahlungen unzulässig sein müsse. Wenn der Gesetzgeber wegen der Altersvorsorgefunktion die Anwartschaften schützt, steht dies der Vereinbarung eines weitergehenden Schutzes durch die Parteien nicht entgegen.
59Auch aus den mit der Vereinbarung des Abtretungsverbotes verbundenen Nachteilen für den Versicherten – der nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist – ergibt sich dessen unangemessene Benachteiligung nicht. Dem Versicherten wird beispielsweise die Aufnahme eines Darlehens erschwert, weil durch das Abtretungsverbot auch eine Sicherungsabtretung verhindert wird. Gleichwohl liegt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks keine unangemessene Benachteiligung vor. Denn das Abtretungsverbot dient der (dauerhaften) Sicherstellung der Altersversorgung des Versicherten. Dieses Interesse hat nach der Wertung des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung. So hat der Gesetzgeber die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zur Voraussetzung der Anwendung der Regelungen über den Pfändungsschutz auf Verträge zur Altersvorsorge gemacht. Gem. § 851c Abs. 1 Ziffer 2 ZPO gelten die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen für Altersrenten nur dann entsprechend, wenn über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Altersvorsorgefunktion werde nur gewahrt, wenn über Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden könne (BT-Drucksache 16/886, S. 10). Auch die seitens der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, nach der Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld als künftige Forderung gepfändet werden können, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Gesetz sieht in §§ 399 BGB, 851 ZPO ausdrücklich vor, dass – wie hinsichtlich des Versicherten erfolgt – ein Abtretungsverbot vereinbart wird, eine Pfändung jedoch gleichwohl möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32, Tz. 7).
60Daneben hat auch der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse an der Vereinbarung von Abtretungsverboten, wenngleich die Wirksamkeit eines ausschließlich wegen dieser Interessen vereinbarten einschränkungslosen Abtretungsverbotes zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03, zitiert nach juris, Tz. 29). Wegen der Bedeutung der Altersvorsorgefunktion liegt in der Vereinbarung des Abtretungsverbotes hier keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten.
61Die Berufung der Klägerin hatte danach keinen Erfolg.
62III.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, strei ten darüber, wer die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt im Ausland und den Rücktransport der erkrankten Versicherungsnehmerin nach Deutschland zu tragen hat.Der Beklagte ist der private Krankenversicherer de r Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsbedingungen entsprechen den Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 94). Versicherungsschutz besteht nach dem von der Versicherungsnehmerin gewählten Tarif KK auch während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland und umfaßt auch Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport.
Die Klägerin ist ein Reiseversicherer. Die Versich erungsnehmerin hatte bei ihr vor einer Urlaubsreise nach H. im Jahre 1998 einen Reiseversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher ebenfalls die Versicherung von Rücktransportkosten (Soforthilfe-Versicherung) und eine Reisekrankenversicherung einschloß. Die diesem Vertrag zugrundeliegenden "Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen" enthalten in Abschnitt B § 7 für die Soforthilfe-Versicherung und in Abschnitt C § 5 für die Reisekrankenversicherung jeweils die folgende Subsidiaritätsklausel: "Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der ... [Klägerin], wird diese in Vorleistung treten." Auf H. erkrankte die Versicherungsnehmerin so schwer, daß sie zunächst in ein Krankenhaus eingeliefert und später per Flugzeug nach Deutschland zurück transportiert werden mußte. Für die dadurch verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 83.972,53 € (164.236 DM) ist die Klägerin eingetreten.
Mit ihrer Klage fordert sie den genannten Betrag v om Beklagten. Sie meint, infolge der im Reiseversicherungsvertrag vereinbarten Subsidiaritätsklauseln müsse letztlich der Beklagte als Primärversicherer die entstandenen Kosten tragen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der gesetzliche F orderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG, auf den die Klägerin sich stützt, scheitere zum einen daran, daß die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklauseln unwirksam seien, weil sie die Versicherungsnehmerin unangemessen benachteiligten. Insbesondere gehe bei einem Regreß der Klägerin der Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Krankenversicherung für das Jahr 1998 verloren. Im übrigen stehe dem Forderungsübergang auch das in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 enthaltene Abtretungsverbot entgegen.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Einschrän kung stattgegeben , daß ein im Krankenversicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt von 613,55 € (1.200 DM) in Abzug gebracht worden ist. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege h insichtlich der Kosten für den Krankenhausaufenthalt im Ausland und die medizinisch notwendige Rückholung per Flugzeug eine Doppelversicherung vor, so daß der Innenausgleich der Versicherer grundsätzlich nach § 59 Abs. 2 VVG hätte erfolgen müssen. Die Vorschrift komme hier aber deshalb nicht zur Anwendung, weil die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen lediglich subsidiär hafte. In einem solchen Fall sei für einen Ausgleich unter den beteiligten Versicherern kein Raum, vielmehr sei der Erstattungsan-
spruch aus dem Krankenversicherungsvertrag nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
Die Subsidiaritätsklauseln des Reiseversicherungsv ertrages verstießen nicht gegen die §§ 3 und 9 AGBG. Dabei könne offenbleiben, ob sich der Beklagte auf eine Drittwirkung der genannten Bestimmungen überhaupt berufen könne. Denn die Vermeidung einer einstandspflichtigen Doppelversicherung sei grundsätzlich legitim. Weder der Werbung noch den Vertragsbedingungen der Klägerin könne entnommen werden, daß sie für die hier in Rede stehenden Kosten wie ein Primärversicherer ausschließlich leistungspflichtig habe werden wollen. Daß die Versicherungsnehmerin durch die Inanspruchnahme des Krankenversicherers ihren Anspruch auf Beitragsrückgewähr verliere, sei schon deshalb kein stichhaltiges Argument gegen die Wirksamkeit der Subsidiaritätsklauseln, weil dieselbe Folge auch bei einem Innenausgleich der Versicherer nach § 59 Abs. 2 VVG eintreten würde.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das im Kran kenversicherungsvertrag vereinbarte Abtretungsverbot berufen. Dessen Schutzzweck sei nämlich nicht darauf gerichtet, es der Versicherungsnehmerin aufzubürden , die Krankenversicherungsleistungen beim Beklagten selbst geltend zu machen und sodann an den Reiseversicherer auszukehren. Eine solche Konsequenz erscheine vielmehr unangemessen, die Berufung auf das Abtretungsverbot deshalb rechtsmißbräuchlich.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in allen Punkten stand.
1. Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritäts klauseln sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat , läge hier - ohne die Subsidiaritätsklauseln - eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG vor, bei der sich der Innenausgleich der beteiligten Versicherer im Grundsatz nach § 59 Abs. 2 VVG regeln würde. Die Subsidiaritätsklauseln der Klägerin bezwecken, daß für einen solchen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum bleibt, vielmehr abweichend davon den Krankenversicherer im Ergebnis die alleinige Primärhaftung treffen soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. V I Rdn. 24). Diese Abweichung von § 59 Abs. 2 VVG ist rechtlich zulässig. Denn die Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Subsidiaritätsklauseln verhindern, daß es überhaupt zu einer echten Doppelversicherung kommt (BGH, aaO; Martin, aaO). Die lediglich subsidiäre Haftung des Reiseversicherers führt statt dessen dazu, daß dieser mit der geschuldeten Vorleistung gemäß § 67 Abs. 1 VVG den Leistungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen ihren Krankenversicherer erwerben soll. Insoweit ist der zur Leistung verpflichtete Primärversicherer, hier der Beklagte, als ersatzpflichtiger Dritter im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall anerkannt, daß ein nur subsidiär haftender Versicherer zwar offensichtlich irrtümlich, jedenfalls aber innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, einen Schaden ersetzt hat, der an sich unter den genommenen Versicherungsschutz fiel (BGH, Urteil vom 23. November 1988 aaO). Für den hier zu entscheidenden Fall der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers gilt aber nichts anderes. Die Senatsentschei-
dung vom 26. März 1997 (IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088) steht dem nicht entgegen; in jenem Falle waren die Leistungen, die den Rechtsübergang begründen sollten, außerhalb des bestehenden Versicherungsvertrages erfolgt.
b) Die von der Klägerin verwendeten Subsidiaritäts klauseln sind nicht Teil der kontrollfreien Leistungsbeschreibung des Reiseversicherungsvertrages. Vielmehr schränken sie die zunächst umfassend erteilte Leistungszusage, wonach der Reiseversicherer für im Ausland entstandene Krankheitskosten und Rücktransportkosten einstehen soll (vgl. B §§ 1 und 2 sowie C §§ 1-3 der Versicherungsbedingungen der Klägerin), nachträglich ein.
c) Die Subsidiaritätsklauseln halten einer Inhalts kontrolle nach § 9 AGBG stand. Das Berufungsgericht konnte es deshalb offenlassen, ob die genannten Vorschriften hier auch den Beklagten schützen sollen.
aa) Aus der maßgeblichen, auf den Wortlaut der Kla usel gerichteten Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) sind sie als sogenannte eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln zu verstehen (zum Begriff vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG Bd. II 8. Aufl. § 59 Anm. 50; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 59 Rdn. 27 bezeichnet sie - in Abgrenzung zu qualifizierten - als einfache Subsidiaritätsklauseln). Bei ihnen entfällt die Haftung des Subsidiärversicherers erst dann, wenn und soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt. Das hat hier zur Folge, daß die Haftung des Reiseversicherers in Höhe des im Krankenversicherungsvertrag
vereinbarten Selbstbehalts bestehen bleibt. Darüber streiten die Parteien auch nicht.
bb) Die Klauseln führen nicht zu einer Gefährdung des Vertragszwecks im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG.
Der Versicherungsschutz einer Reiseversicherung wi rd regelmäßig genommen, um Risiken einer Auslandsreise abzudecken, die andere Versicherer nicht tragen. Den Hintergrund bildet dabei häufig der Umstand, daß der Versicherungsnehmer - sei er privat oder gesetzlich krankenversichert - nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt, in welchem Umfang sein Krankenversicherer Deckungsschutz bei Reisen ins Ausland bietet. Der Versicherungsnehmer erwartet deshalb insbesondere von der Reisekrankenversicherung , daß Lücken im Versicherungsschutz geschlossen werden, ohne daß er die vollen Prämien für eine echte Doppelversicherung zu tragen hat. Zum anderen erstrebt der Versicherungsnehmer eine erleichterte und schnelle Kostenerstattung und Klarheit darüber, an wen er sich im Versicherungsfall in erster Linie wenden kann. Die vorliegende Subsidiärversicherung trägt dem insoweit Rechnung, als sie eine Primärhaftung nur dort vorsieht, wo kein Deckungsschutz des Krankenversicherers besteht. Gleichzeitig gewährleistet sie mit der Vorleistungspflicht des Reiseversicherers, daß zunächst in jedem Falle ein Versicherer bei Erkrankung im Ausland eintritt (zur Bedeutung der Vorleistungsklausel: Martin , aaO V I Rdn. 26; Kollhosser, aaO § 59 Rdn. 25). Damit wird ein lükkenloser Versicherungsschutz sichergestellt.
Daß Versicherungsnehmer mit dem Abschluß der Reise krankenversicherung daneben regelmäßig auch den Zweck verfolgen, im Falle einer
Erkrankung im Ausland allein auf Leistungen des Reisekrankenversicherers zurückgreifen zu können, um sich so eine Beitragsrückerstattung ihres Krankenversicherers zu erhalten, läßt sich nicht feststellen.
cc) Auch im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß die Subsidiaritätsklauseln den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Entgegen dem Vorwurf des Beklagten höhlen sie das Leistungsversprechen nicht aus. Denn zum einen bietet der Reiseversicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer die Sicherheit, daß in jedem Falle ein Versicherer für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen wird, zum anderen regelt der Vertrag, wer in Vorlage zu treten hat; schließlich bleiben dem Versicherungsnehmer Leistungen des Reiseversicherers erhalten, soweit er - wie hier - nach dem Krankenversicherungsvertrag einen Selbstbehalt zu tragen hat.
dd) Im übrigen gilt insoweit: Reisekrankenversiche rungen werden - wie andere Versicherungen auch - einer Vielzahl von Personen in unterschiedlichsten Lebens-, Alters-, Einkommens-, Gesundheits- und Krankenversicherungsverhältnissen angeboten. Aufgabe des Versicherers ist es dabei, ein beurteilungsfähiges, transparentes Leistungsangebot zu machen. Sache des damit angesprochenen Personenkreises bleibt es, eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob die angebotene Versicherung zur Abdeckung der jeweiligen Interessen geeignet erscheint. Erwartungen, die sich darauf gründen, daß der Versicherungsnehmer ein Leistungsangebot nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ob es für ihn paßt, sind nicht schützenswert. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Versicherer ein Angebot unterbreitet hat, das irrige Erwartungen
wecken kann oder in Wahrheit seinem deklarierten Schutzzweck nicht genügt (vgl. für die Krankentagegeldversicherung: BGH, Urteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II 3 c).
So liegt der Fall hier nicht. Daß der Versicherung snehmer bei Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen seine Beitragsrückerstattung verliert, hat seine Ursache allein im Krankenversicherungsvertrag. Denn wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, träte diese Folge auch dann ein, wenn der Reiseversicherungsvertrag keine Subsidiaritätsklauseln enthielte. Es läge dann eine Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG vor, bei der der Innenausgleich der Versicherer (§ 59 Abs. 2 VVG) ebenfalls die Inanspruchnahme des Krankenversicherers und den Verlust der Beitragsrückerstattung zur Folge hätte.
Aus diesem Grunde wirkt sich der mit den Subsidiar itätsklauseln verbundene gesetzliche Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus und steht § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs gegen den Krankenversicherer auch nicht entgegen.
Die Subsidiaritätsklauseln der Klägerin erwecken n icht den Anschein , der Reiseversicherer wolle abweichend von dieser Rechtslage allein für die im Ausland entstandenen Krankheits- und Rücktransportkosten aufkommen. Im Gegenteil weisen sie unmißverständlich darauf hin, daß anderweitiger Versicherungsschutz seiner Leistungspflicht vorgehen soll und er dann lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Eine intransparente Regelung liegt insoweit nicht vor.
2. Das für den Krankenversicherungsvertrag in § 6 Abs. 6 MB/KK 94 vereinbarte Abtretungsverbot ("Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden") steht der Anwendung des § 67 Abs. 1 VVG im vorliegenden Falle nicht entgegen. Zwar hindert ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot grundsätzlich den Rechtsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG (§§ 412, 399 BGB, vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 aaO unter 5 c, aa). Das Berufen des Beklagten auf das Abtretungsverbot stellt sich jedoch als rechtsmißbräuchlich dar, weil es nicht mehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.
a) Ob das hier vereinbarte Abtretungsverbot einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält, hat der Senat noch nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat indessen ausgesprochen, daß eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, grundsätzlich - auch in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zulässig ist (BGHZ 102, 293, 300). Der Senat hat erkannt, daß eine Klausel in einer Haftpflichtversicherung (§ 7 Nr. 3 AHB), wonach Versicherungsansprüche vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden können, einer Kontrolle nach § 9 AGBG standhält (Urteil vom 27. März 1997 aaO). Ob das auch für das hier in Rede stehende einschränkungslose Abtretungsverbot gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn es als wirksam vereinbart anzusehen ist, kann sich der Beklagte im vorliegenden Falle darauf nicht berufen (§ 242 BGB).
b) Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt en tschieden, daß sich ein Berufen auf ein in den Bedingungen vereinbartes Abtretungsver-
bot als rechtsmißbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird (Senatsurteile vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 - VersR 1983, 823; vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 226/81 - VersR 1983, 945 unter I; vom 26. März 1997 aaO; vgl. ferner BGH, Urteile vom 20. Juni 1996 - I ZR 94/94 - NJW-RR 1996, 1393; vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99 - WM 2000, 182). Solche Klauseln zielen vor allem darauf ab zu verhindern, daß der in Anspruch genommene Versicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von einem oder mehreren anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden kann, er also im Schadensfall das Vertragsverhältnis mit Dritten abwickeln und es im Fall eines Prozesses hinnehmen muß, daß sein Versicherungsnehmer die Stellung eines Zeugen erhalten und der Versicherer dadurch in seiner Beweisführung benachteiligt werden kann (vgl. BGHZ 65, 364, 365; 112, 387, 388; Senatsurteil vom 13. Juli 1983 aaO).
Von diesem Zweck des Abtretungsverbots wird die Ve rhinderung eines Forderungsübergangs gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf einen Subsidiärversicherer grundsätzlich nicht erfaßt (vgl. schon Senatsurteil vom 26. März 1997 aaO unter 5 c, bb). Dem Schuldner steht in diesem Falle nach wie vor nur ein Gläubiger gegenüber; es bleibt für den Schuldner regelmäßig ohne weiteres überprüfbar, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf den Subsidiärversicherer übergegangen und dieser zur Geltendmachung berechtigt ist. Insbesondere stehen einer Berufung auf das Abtretungsverbot unter diesen Voraussetzungen gewichtige Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber, die zu beachten der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Erfolgte der Rechtsübergang nicht, wäre der Versicherungsnehmer gehalten, seinen Anspruch auf Versiche-
rungsleistungen gegen den Krankenversicherer selbst zu verfolgen, das Erstrittene an den Subsidiärversicherer auszukehren und - sofern er ein solches Vorgehen unterläßt - diesem möglicherweise Schadensersatz zu leisten (vgl. BGHZ 65, 364, 366). Dies widerspricht in einem Maße berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers (vgl. dazu auch Lorenz, Anm. zum Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088, 1091), das ein Berufen auf das Abtretungsverbot als rechtsmißbräuchlich erscheinen läßt. Daß im vorliegenden Falle dennoch besondere Gründe für einen Ausschluß des Forderungsübergangs vorliegen, ist nicht ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.