Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. März 2014 - 3 UF 244/13
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.
1
Gründe:
2A.
3Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.
4B.
5Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
6Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise des Senats hat der Antragsgegner innerhalb der bis zum 24.02.2014 laufenden Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben.
7C.
8Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
9D.
10Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. März 2014 - 3 UF 244/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen nachehelichen Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geb. XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2604,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 an den Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 2625,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners, Frau T, auf rückständigen nachehelichen Unterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
4Frau T und der Antragsgegner heirateten am 31.03.2006. Die Trennung erfolgte am 02.04.2008. Die Ehescheidung ist seit dem 13.05.2010 rechtskräftig.
5Aus der Ehe ist das Kind T, geboren am 20.09.2006 hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Mutter. Mit Jugendamtsurkunde des Kreises C vom 21.05.2008, Urk. Nr. XXX, verpflichtete sich der Antragsgegner, für ab dem 01.05.2008 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts zu zahlen.
6Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner für einige Monate Trennungsunterhalt an die Stadt W, welche der Frau T Sozialhilfe gewährte. Danach war er zunächst arbeitslos und dann selbständig und nicht leistungsfähig. Der Kreis C überprüfte mit regelmäßigen Anfragen an den Antragsgegner, ob dieser wieder leistungsfähig wäre.
7Der Antragsteller forderte den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 16.08.2012 auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
8Frau T ist gelernte Friseurin, zuletzt hat sie im Jahr 2005 in diesem Beruf gearbeitet. Seit Februar 2013 arbeitet sie im Einzelhandel bei der Fa. X auf 400,00 €-Basis.
9wurde im August 2012 eingeschult. Sie besucht 3 Mal in der Woche die offene Ganztagsschule.
10Frau T hat einen neuen Lebensgefährten, Herrn M. Seit wann sie mit diesem zusammen wohnt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte im Juli 2013. Herr M ist zurzeit noch mit der Zeugin Frau S verheiratet.
11Im Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 verfügte der Antragsgegner über ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2214, 48 €. Auf die Aufstellung des Antragstellers in der Antragsschrift vom 18.06.2013, Blatt 4 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
12Ihm entstehen berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten in Höhe von 360,00 € pro Monat. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beträgt 34 km. Seit Oktober 2012 wendet der Antragsgegner nach eigenem Vorbringen 164,11 € pro Monat für eine Lebensversicherung bei der F Versicherungs AG auf. Weitere 51,12 € werden im Rahmen einer Direktversicherung vom Nettoeinkommen des Antragsgegners einbehalten und an die B Lebensversicherung abgeführt. Der Antragsteller hat 4 % des Bruttoeinkommens, somit 144,05 € pro Monat für diese sekundäre Altersvorsorge als abzugsfähig anerkannt.
13Wegen eines im Jahre 2007 eröffneten Privatinsolvenzverfahrens wurden vom Nettoeinkommen des Antragsgegners durchschnittlich 192,06 € monatlich einbehalten und an die zuständige Treuhänderin abgeführt. Der letzte Monatsbetrag wurde im Januar 2013 abgeführt. Danach wurden keine Beträge mehr einbehalten.
14Die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners erhielt vom Antragsteller Leistungen nach dem SGB II, die den monatlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch überstiegen. Auf die Aufstellung des Antragstellers in der Antragsschrift, Blatt 6 d.A. wird insoweit Bezug genommen.
15Der Antragsteller ist der Ansicht, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers sei maximal eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 30 Stunden/Woche zumutbar. Sie könne als Friseurin bei einem Stundenlohn von 7,75 € und 130 monatlichen Arbeitsstunden bei Lohnsteuerklasse II mit 0,5 Kinderfreibeträgen brutto 1007,50 € verdienen, was einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 804,23 € entspreche. Abzuziehen seien fiktive Fahrtkosten in Höhe von 5 % des Nettolohnes, mindestens aber 50,00 € pro Monat.
16Der Antragsteller beantragt,
17den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Ehegattenscheidungsunterhalt für seine geschiedene Ehefrau T, geboren am XXX, für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 2625,00 € an ihn zu zahlen, und diesen Betrag ab dem 01.07.2013 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
18Der Antragsgegner beantragt,
19die Anträge zurückzuweisen.
20Er ist der Ansicht, seine geschiedene Ehefrau könne einer Vollzeittätigkeit nachgehen und dabei netto 1016,78 € verdienen. Er könne die Kinderbetreuung zum Teil übernehmen. Er behauptet, seine geschiedene Ehefrau lebe bereits seit dem 01.08.2012 mit ihren jetzigen neuen Lebensgefährten zusammen. Sie habe daher in der Vergangenheit zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen, da sie mit Herrn M eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Seit Dezember 2012 sei sie mit Herrn M verlobt und habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Eine Hochzeit von Frau T mit Herrn M stehe kurz bevor. Er ist der Ansicht, Frau T sei von August 2012 bis Dezember 2012 ein fiktives Einkommen für die Versorgung des neuen Lebenspartners anzurechnen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien von seiner Insolvenz geprägt worden. Die Beträge, die an die Treuhänderin des Insolvenzverfahrens abgeführt wurden, seien daher auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzuziehen.
21Der Antragsteller repliziert, die geschiedene Ehefrau lebe erst seit Juli 2013 mit Herrn M zusammen. Er habe nach der Trennung von seiner Ehefrau kurz bei Frau T gewohnt, sich dann aber eine eigene Wohnung genommen und sei im Oktober 2012 nochmals in eine andere eigene Wohnung umgezogen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 Bezug genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseiteigen Schriftsätze der Beteiligen nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2013 (Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen.
24II.
25Die Anträge sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
26Der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegner steht ein Anspruch auf rückständigen nachehelichen Unterhalt gem. § 1570 BGB für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 in Höhe von 2604,00 € zu.
27Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 33 SGB II in vollem Umfang auf den Antragsteller als Sozialhilfeträger übergegangen. Der Antragsteller hat Sozialleistungen an Frau T gezahlt, die den geltend gemachten Unterhaltsanspruch überstiegen. Der Unterhaltsanspruch ist somit in voller Höhe auf den Antragsteller übergangen. Einer Überleitungsanzeige bedarf es nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr.
28Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 16.08.2012 in Verzug gesetzt, so dass gem. § 1613 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 SGB II Unterhalt ab rückwirkend ab August 2012 verlangt werden kann. Das dem Antragsgegner die Erbringung der Sozialleistungen an Frau T mitgeteilt wurde ist unstreitig. Der Antragsgegner erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass er Trennungsunterhalt an die Stadt W gezahlt habe, weil diese Sozialleistungen an Frau T gezahlt hatten. Er wusste daher von der Sozialhilfegewährung.
29Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2214,48 € pro Monat ist unstreitig.
30Der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners ist ein monatliches Nettoeinkommen von 800,00 € pro Monat fiktiv zuzurechnen. Sie ist nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten, weil sie die 6 jährige Tochter betreuen muss. Die Ganztagsbetreuung in der Schule ermöglichte der geschiedenen Ehefrau eine Tätigkeit von vormittags 8.00 Uhr bis nachmittags ca. 16.00 Uhr. Sowohl in ihrem gelernten Beruf als Friseurin, als auch in ihrem jetzt ausgeübten Beruf im Einzelhandel werden jedoch auch Arbeitsstunden in den späten Nachmittags- und Abendstunden erwartet. Eine vollschichtige Tätigkeit ist somit nicht möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass Frau T neben ihrer Berufstätigkeit den vollen Betreuungsumfang für M alleine trägt. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Belastung, die eine Vollzeittätigkeit ausschließt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Angebot des Antragsgegners, sich an der Betreuung für zu beteiligen. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Umgangskontakte hoch konfliktbelastet sind und häufig zu massiven Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Daher ist es Frau T nicht zumutbar, sich auf häufigere Umgangskontakte verweisen zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2012, 67-70). Bei einer 30 Stunden Woche könnte Frau T als Friseurin ca. 1000,00 € brutto monatlich verdienen (Hans-Böckler-Tarif-Archiv). Dies entspricht bei Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 0,5 ca. 800,00 € netto pro Monat.
31Es ergeben sich Ansprüche in folgender Höhe:
32August 2012 :
33Im August 2012 war noch nicht 6 Jahre alt, so dass ein Kindesunterhalt in Höhe von lediglich 241,00 € vom Einkommen des Antragsgegners abzuziehen ist:
34Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
35berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
36berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
37––––––––––––––––––
38bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
39––––––––––––––––––
40unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
41Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
42berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
43berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
44––––––––––––––––––
45bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
46Schulden, Belastungen
47Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
48Schulden, Belastungen . . . . . . . . -192,06 Euro
49––––––––––––––––––
50unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.662,00 Euro
51Soweit der Antragsgegner im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2013 behauptet, sein Fahrtweg zur Arbeitsstätte betrage 37 km, wäre dieser Vortrag eigentlich als verspätet zurückzuweisen. Allerdings kommt es auf die Verspätungsfrage nicht an, weil der Weg von der Meldeadresse des Antragsgegners, U in W, über T2 und H nach D 34 km beträgt. Das Gericht hat dies anhand eines Routenplaners überprüft. Von der vom Antragsgegner im vorgenannten Schriftsatz genannten Adresse M3 in W aus beträgt der Weg über T2 und H sogar nur 33 km. Der Antragsgegner kann nur die kürzeste Verbindung geltend machen, ein Umweg über T3 kann nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden.
52Ansptuvh von T, gegen T,
53Einkommen von T1, . . . . . 1.662,00 Euro
54abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -241,00 Euro
55abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
56––––––––––––––––––
57bleibt . . . . . . . . . . . . . . 671,00 Euro
58Gattenunterhalt: 671 * 3/7 . . . . . . . . 288,00 Euro
59Dem Antragsgegner bleibt 1662 - 241 - 288 = 1.133,00 Euro
60Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
61September 2012:
62Im September 2012 ist das Kind 6 Jahre alt geworden, so dass jetzt 291,00 € Kindesunterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind.
63Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
64berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
65berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
66––––––––––––––––––
67bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
68––––––––––––––––––
69unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
70Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
71berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
72berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
73––––––––––––––––––
74bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
75Schulden, Belastungen
76Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
77Schulden, Belastungen . . . . . . . . -192,06 Euro
78––––––––––––––––––
79unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.662,00 Euro
80Anspruch von T, gegen T1,
81Einkommen von T1, . . . . . 1.662,00 Euro
82abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
83abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
84––––––––––––––––––
85bleibt . . . . . . . . . . . . . . 621,00 Euro
86Gattenunterhalt: 621 * 3/7 . . . . . . . . 266,00 Euro
87Dem Antragsgegner bleibt 1662 - 291 - 266 = 1.105,00 Euro
88Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro.
89Oktober 2012 bis Dezember 2012:
90Ab Oktober 2012 ist zusätzlich die sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens und somit in Höhe von 144,05 € monatlich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner reicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2013 Verträge über eine sekundäre Altersvorsorge zu den Akten, aus denen sich Zahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 215,23 € ergeben sollen. Auch hier kommt es auf die Frage der Verspätung nicht an, weil die geltend gemachten Zahlungen nicht über den bereits berücksichtigten Betrag von 4 % des Bruttoeinkommens hinaus berücksichtig werden können (Ziffer 10.1. der Leitlinien des OLG Hamm vom 01.01.2013).
91Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
92berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
93berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
94––––––––––––––––––
95bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
96––––––––––––––––––
97unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
98Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
99berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
100berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
101––––––––––––––––––
102bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
103Schulden, Belastungen
104Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
105sekundäre Altersvorsorge 4 % 144,05 Euro
106––––––––––––––
107insgesamt: . . . . . 336,11 Euro
108Schulden, Belastungen . . . . . . . . -336,11 Euro
109––––––––––––––––––
110unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.518,00 Euro
111Anspruch von T, gegen T1,
112Einkommen von T1, . . . . . 1.518,00 Euro
113abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
114abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
115––––––––––––––––––
116bleibt . . . . . . . . . . . . . . 477,00 Euro
117Gattenunterhalt: 477 * 3/7 . . . . . . . . 204,00 Euro
118Prüfung auf Leistungsfähigkeit:
119T1,
120T1, bleibt 1518 - 291 - 204 = 1.023,00 Euro
121Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 Euro
122Das Defizit beträgt: 1050 - 1023 = . . . . . . 27,00 Euro
123Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB. . . 204,00 Euro
124Verfügbar ist: 204 - 27 . . . . . . . . . 177,00 Euro
125Die Mangelquote beträgt: 177/204*100 = . . . . 86,765%
126T, erhält nun: 204 * 86,765% = 177,00 Euro
127T1, bleibt 1023 + 27 = . . . . 1.050,00 Euro.
128Der Selbstbehalt ist nicht unterschritten.
129Januar 2013:
130Ab Januar 2013 steht dem Antragsgegner ein Selbstbehalt in Höhe von 1100,00 € zu.
131Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
132berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
133berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
134––––––––––––––––––
135bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
136––––––––––––––––––
137unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
138Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
139berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
140berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
141––––––––––––––––––
142bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
143Schulden, Belastungen
144Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 192,06 Euro
145sekundäre Altersvorsorge 4 % 144,05 Euro
146––––––––––––––
147insgesamt: . . . . . 336,11 Euro
148Schulden, Belastungen . . . . . . . . -336,11 Euro
149––––––––––––––––––
150unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.518,00 Euro
151––––––––––––––––––
152. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro
153Anspruch von T, gegen T1,
154Einkommen von T1, . . . . . 1.518,00 Euro
155abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
156abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
157––––––––––––––––––
158bleibt . . . . . . . . . . . . . . 477,00 Euro
159Gattenunterhalt: 477 * 3/7 . . . . . . . . 204,00 Euro
160Prüfung auf Leistungsfähigkeit:
161T1,
162T1, bleibt 1518 - 291 - 204 = 1.023,00 Euro
163Das ist weniger als der Ehegattenselbstbehalt von 1.100,00 Euro
164Das Defizit beträgt: 1100 - 1023 = . . . . . . 77,00 Euro
165Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB. . . 204,00 Euro
166Verfügbar ist: 204 - 77 . . . . . . . . . 127,00 Euro
167Die Mangelquote beträgt: 127/204*100 = . . . . 62,255%
168T, erhält nun: 204 * 62,255% = 127,00 Euro
169T1, bleibt 1023 + 77 = . . . . 1.100,00 Euro.
170Der Selbstbehalt ist gewahrt.
171Februar 2013 bis Juni 2013:
172Ab Februar 2013 wurden keine Beträge mehr an den Insolvenztreuhänder abgeführt. Der Ansicht des Antragsgegners, diese Beträge seien auch weiterhin von seinem Einkommen abzuziehen, weil sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, kann nicht gefolgt werden. Die Insolvenzraten wären auch bei intakter Ehe ab Februar 2013 entfallen. Es handelte sich daher um eine vorsehbare Erhöhung des verfügbaren Einkommens. Die geschiedene Ehefrau darf hiervon profitieren.
173Einkommen von T, . . . . . . 800,00 Euro
174berufsbedingte Aufwendg. . . . 50,00 Euro
175berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -50,00 Euro
176––––––––––––––––––
177bleibt . . . . . . . . . . . . . . 750,00 Euro
178––––––––––––––––––
179unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 750,00 Euro
180Einkommen von T1, . . . . . 2.214,48 Euro
181berufsbedingte Aufwendg. 360,00 Euro
182berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -360,00 Euro
183––––––––––––––––––
184bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.854,48 Euro
185Schulden, Belastungen
186Abtretungsbeträge Insolvenzverf. 0,00 Euro
187sekundäre Altersvorsorge 4 % 144,05 Euro
188––––––––––––––
189insgesamt: . . . . . 144,05 Euro
190Schulden, Belastungen . . . . . . . . -144,05 Euro
191––––––––––––––––––
192unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.710,00 Euro
193abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
194––––––––––––––––––
195. . . . . . . . . . . . . . . 291,00 Euro
196Anspruch von T, gegen T1,
197Einkommen von T1, . . . . . 1.710,00 Euro
198abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -291,00 Euro
199abzüglich Einkommen von T, -750,00 Euro
200––––––––––––––––––
201bleibt . . . . . . . . . . . . . . 669,00 Euro
202Gattenunterhalt: 669 * 3/7 . . . . . . . . 287,00 Euro
203Dem Antragsgegner bleibt 1710 - 291 - 287 = 1.132,00 Euro
204Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.100,00 Euro
205Auf Verwirkung kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung bekundet, zwischen den Anfragen des Kreises längere Zeit, ungefähr zwei Jahre lang, nichts gehört zu haben. Er musste aber wegen der vorangegangenen Anfragen wissen, dass der Antragsteller ihn zur Zahlung von Unterhalt, auch rückwirkend, in Anspruch nehmen wird, sobald er wieder leistungsfähig wird.
206Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht gem. § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen oder zu beschränken. Der Antragsgegner hat nicht bewiesen, dass seine geschiedene Ehefrau in dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum bereits wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat. Für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ein längeres Zusammenleben von ca. 2 Jahren erforderlich. Selbst wenn die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners bereits am 01.08.2012 mit Herrn M zusammengezogen wäre, würde dies für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht ausreichen. Der Antragsgegner hat auch nicht bewiesen, dass Herr M und seine geschiedene Ehefrau sich verlobt hatten. Die vom Antragsgegner benannte Zeugin Frau S hatte die erste Information über eine angebliche Verlobung vom Antragsgegner selbst erhalten. Es bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, welche die verlassene Ehefrau des neuen Lebensgefährten von Frau T ist. Selbst wenn man die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin unterstellt, wird dadurch eine ernsthafte Heiratsabsicht nicht bewiesen. Herr M hatte eine Verlobung zu Silvester gegenüber der Zeugin bestritten. Bei dem Gespräch mit der Zeugin im Februar hat er auf die Frage der Zeugin nach einer Heirat geäußert: „Dieses Jahr nicht mehr“. Herr M war zu diesem Zeitpunkt noch mit der Zeugin verheiratet, bis zum Ablauf des Trennungsjahres fehlten noch 5 Monate. Aus der Äußerung des Zeugen, es habe eine Verlobung gegeben, dieses Jahr werde er aber nicht mehr heiraten, kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine bereits gefestigte und ernsthafte Heiratsabsicht geschlossen werden.
207Irrelevant ist auch die Behauptung des Antragsgegners, seine geschiedene Ehefrau habe zu Unrecht Sozialhilfe bezogen weil sie bereits mit Herrn M eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Daraus ergibt sich nicht der zwingende Schluss, dass der Antragsgegner dann jetzt keinem Unterhaltsanspruch ausgesetzt wäre. Es wäre naheliegend, dass die geschiedene Ehefrau, wenn sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen hätte, den Antragsgegner direkt auf Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil § 33 SGB II lediglich darauf abstellt, dass Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden. Auf die materielle Richtigkeit dieser Zahlungen kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob der übergegangene Unterhaltsanspruch besteht oder nicht. Das dieser Unterhaltsanspruch besteht und in welcher Höhe wurde oben ausgeführt.
208Eine Befristung des Unterhaltsanspruches gem. § 1578b BGB kommt nicht in Betracht. Der Unterhaltsanspruch folgt aus § 1570 BGB. Eine Befristung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes ist nicht zulässig. Der Unterhaltsanspruch besteht so lange, wie das Betreuungsbedürfnis gegeben ist (BGH Urteil v. 18.04.2012, XII ZR 65/10; OLG Hamm, FamRZ 2013, 706, Rn. 94).
209Jedoch kommt eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruch auf den angemessen Lebensbedarf in Betracht. Dabei sind auf der einen Seite die Interessen des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite steht die kurze Ehedauer von nur ca. 4 Jahren. Eheliche Nachteile der geschiedenen Ehefrau sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sie auch nach 8 Jahren wieder in ihren erlernten Beruf als Friseurin einsteigen. Dieser Beruf ist zurzeit auf dem Arbeitsmarkt sehr gefragt. Wenn Frau T keine Ehe mit dem Antragsgegner eingegangen wäre, hätte sie als gelernte Friseurin in Vollzeit ca. 1320,00 € brutto verdient, das entspricht ca. 1030,00 € netto. Bei einem angemessenen Bedarf in Höhe von 1030,00 € netto und einem fiktiv angerechneten Einkommen von 750,00 € netto wäre der monatliche Unterhaltsanspruch auf maximal 280,00 € herabzusetzen. Eine Herabsetzung kann erst nach einer angemessen Übergangsfrist erfolgen, welche aber gewahrt ist, weil die geltend gemachten Ansprüche erst mehr als 2 Jahre nach der Scheidung beginnen. Für den Zeitraum August 2012 und Februar 2013 bis Juni 2013 ist der Anspruch daher auf den angemessenen Bedarf von 280,00 € herabzusetzen.
210Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 besteht daher in Höhe von € und setzt sich wie folgt zusammen:
211August 2012: 280,00 €
212September 2012: 266,00 €
213Oktober 2012 bis Dezember 2012: 177,00 € x 3 = 531,00 €
214Januar 2013: 127,00 €
215Februar 2013 bis Juni 2013: 280,00 € x 5 = 1400,00 €
216Summe: 2604,00 €
217Zinsen sind ab Rechtshängigkeit und somit spätestens antragsgemäß ab dem 01.07.2013 zuzusprechen.
218Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, der in nahezu vollem Umfang unterlegen ist.
219Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG.
220Rechtsbehelfsbelehrung:
221Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
222Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Ahaus eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
223Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
224Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
225Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
226Unterschrift |
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.