Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 16. März 2015 - 4 U 265/14

bei uns veröffentlicht am31.08.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Gericht

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Um die durch Vertrag bestimmte schriftliche Form zu wahren genügt auch die telekommunikative Übermittlung.
Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Um die durch Vertrag bestimmte schriftliche Form zu wahren genügt auch die telekommunikative Übermittlung.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Nach Ansicht des Gerichts zählen hierzu aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Streifler&Kollegen

Tenor: 

Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.463,50 € festgesetzt.

Gründe: 

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Februar 2015 Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.03.2015 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Klägerin keine weitere Vergütung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages verlangen kann, weil der Vertrag wirksam mit Kündigung vom 29.11.2013 zum 31.12.2013 beendet wurde. Wie bereits dargelegt, entspricht das mit der Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform, weil es in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten bei der Klägerin entstehen ließ, von wem dieses Schreiben stammt, und dass damit die Kündigung des Werkvertrages zum 31.12.213 begehrt wird. Das Schreiben weist den Briefkopf der Beklagten aus sowie Unterschriften des Geschäftsführers Zeuge 2 und der Prokuristin Zeugin 3. Ob es sich bei diesem Schreiben um ein zunächst ausgedrucktes, dann unterschriebenes und später wieder eingescanntes Schreiben handelt oder ob dieses Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt worden ist, ist unerheblich, da diesbezüglich bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht wird.

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Übermittlungsform des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB abbedingen wollten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich weder aus dem per Einschreiben mit Rückschein zugesandten Rügeschreiben der Beklagten vom 02.09.2013, da diese Abmahnung anders als die vorliegende Kündigung nicht an bestimmte Fristen gebunden war, noch aus der Formulierung unter § 1 Ziffer 1.2.10 des Vertrages, der vorsieht, dass „personelle Änderungen aus diesem Grund rechtzeitig schriftlich anzumelden und abzustimmen“ sind. Dass es sich bei dieser Formulierung um eine andere Bedeutung der gewählten Schriftform im Vergleich zu der Regelung in § 4 Ziffer 4.3 handeln soll, kann aus den unterschiedlich gewählten Formulierungen im Vertrag nicht hergeleitet werden. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass es sich bei diesen Formulierungen einmal um ein deklaratorisches und einmal um ein konstitutives vereinbartes Formerfordernis handeln soll, so ist nicht verständlich, warum die Klägerin die Beklagte auf diese unterschiedliche Auslegungsmöglichkeit nicht unverzüglich hingewiesen hat, nachdem sie die Kündigung per E-Mail erhalten hat. Insbesondere aufgrund der in der E-Mail befindlichen Einleitung, dass „aufgrund der zeitlich angespannten Situation“ die bereits angekündigte Kündigung „nun auf diesem Wege“ zugesandt wird, wäre ein unverzüglicher Hinweis der Klägerin erforderlich gewesen, soweit sie diese Art der Schriftform als nicht ausreichend ansieht.

Die Ausführungen der Klägerin zu der doppelten Schriftformklausel, nach der gemäß § 6 Ziffer. 6.1. des Vertrages Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform bedürfen, sind im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Beklagte bei der Kündigungserklärung nicht von der vereinbarten Schriftform abgewichen ist, sondern die Schriftform im Sinne des § 127 BGB eingehalten hat.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 63 Abs. 3 GKG, 3 ZPO.

 

 

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 16. März 2015 - 4 U 265/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 16. März 2015 - 4 U 265/14

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 16. März 2015 - 4 U 265/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 16. März 2015 - 4 U 265/14.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Okt. 2016 - 21 U 142/15

bei uns veröffentlicht am 04.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juni 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen (20 O 124/14) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, a