Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 04. Apr. 2014 - 1 U 69/13

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2013, Az. 303 O 195/12, unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.065,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger bis einschließlich 14. Juni 2009 Zinsen p.a. in Höhe des jeweils geltenden 3-Monats-EURIBOR-Zinssatzes

auf einen Betrag von 69,43 € seit dem 6. Juni 2008,

auf weitere 49,43 € seit dem 6. Juni 2008,

auf weitere 1.790,01 € seit dem 6. Juni 2008,

auf weitere 1.500,00 € seit dem 13. Juni 2008,

auf weitere 161,50 € seit dem 24. Juli 2008,

auf weitere 3.293,50 € seit dem 5. September 2008,

auf weitere 1.500,00 € seit dem 9. September 2008,

auf weitere 593,47 € seit dem 16. September 2008,

auf weitere 541,25 € seit dem 8. Oktober 2008,

auf weitere 443,33 € seit dem 8. Oktober 2008,

auf weitere 1.500,00 € seit dem 4. November 2008,

auf weitere 3.255,25 € seit dem 4. November 2008,

auf weitere 733,63 € seit dem 11. November 2008,

auf weitere 2.424,02 € seit dem 19. November 2008,

auf weitere 99,88 € seit dem 21. November 2008,

auf weitere 96,00 € seit dem 28. November 2008,

auf weitere 1.500,00 € seit dem 11. November 2008,

auf weitere 666,75 € seit dem 24. Dezember 2008,

auf weitere 1.500,00 € seit dem 14. Januar 2009,

auf weitere 644,16 € seit dem 29. Januar 2009,

auf weitere 1.000,00 € seit dem 29. Januar 2009,

auf weitere 662,96 € seit dem 21. Februar 2009,

auf weitere 2.795,37 € seit dem 24. Februar 2009,

auf weitere 47,00 € seit dem 7. März 2009,

auf weitere 300,00 € seit dem 18. März 2009,

auf weitere 200,00 € seit dem 25. März 2009,

auf weitere 646,69 € seit dem 2. April 2009,

auf weitere 662,96 € seit dem 22. April 2009,

auf weitere 1.621,50 € seit dem 22. April 2009,

auf weitere 745,41 € seit dem 15. Mai 2009,

auf weitere 22,00 € seit dem 15. Mai 2009 und

auf weitere 1.000,00 € seit dem 27.05.2009

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 °% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 °% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte die Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Zahlungen auf Steuerverbindlichkeiten, Nutzungsherausgabe und - im Wege der Stufenklage - Auskunft, Versicherung an Eides statt und weitere Rückgewähr nach Maßgabe erteilter Auskunft geltend.

2

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. Juli 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Geschäftsführer der Schuldnerin war damals Herr ....

3

In den Jahren 2005 bis 2007 sah sich die Schuldnerin diversen Forderungen aus Lieferung und Leistung ihrer Gläubiger ausgesetzt. So stellte ihr die ... zwischen dem 12. Dezember 2005 und 18. Oktober 2007 insgesamt 16 Rechnungen, die ... zwischen dem 15. Dezember 2006 und dem 1. November 2007 insgesamt 153 Rechnungen, die ... GmbH zwischen dem 11. April 2007 und 9. Mai 2007 insgesamt elf Rechnungen und die ... zwischen dem 24. September 2007 und 19. November 2007 insgesamt drei Rechnungen aus. Darunter befanden sich teilweise Gutschriften, auf die die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Forderung keine Zahlungen leistete. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift Seiten 7 bis 11 (Bl. 7 bis 11 d. A.) und die als Anlage K 3 eingereichte Insolvenztabelle mit Stand 23. Mai 2012 verwiesen. Das Weitere hierzu ist zwischen den Parteien streitig.

4

Mit Stand vom 18. Dezember 2007 befand sich die Schuldnerin in Höhe von 17.024,34 € im Rückstand mit der Begleichung ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Steuerverbindlichkeiten. Darunter waren die Umsatzsteuervorauszahlungen für August 2007, fällig im Oktober 2007, und für September 2007, fällig im November 2007. Mit Schreiben vom selbigen Tag wandte sich der Geschäftsführer der Schuldnerin an das Finanzamt Hamburg-Oberalster und stellte einen Antrag auf Stundung und Abzahlung der Umsatzsteuerschuld (Anlage K 1). In dem Schreiben heißt es:

5

[] zur Zeit weist unser Konto einen Rückstand von € 17.024,34 auf. Wir bitten Sie zunächst das im Voraus gezahlte 1/11 von € 6.039,-- bei dieser Summe gegen zu rechnen. Wir werden dann in Zukunft unsere Umsatzsteuer jeweils zum 10. des darauf folgenden Monats erklären. Für den Monat Dezember 2007 erwarten wir eine Zahllast von ca. € 4.000,--, so dass unsere Gesamtschuld zum 10.01.2008 bei ca. € 15.000,-- liegen wird.

6

Für diesen Rückstand möchten wir Sie höflich bitten, eine Zahlungsvereinbarung beginnend mit dem 10.01.2008 bis einschl. zum 10.02.2008 von € 1.500,-- und ab dem 10.03.2008 einen Betrag i. H. v. € 3.000,-- mit uns zu treffen.

7

Da wir einen Auftragsrückgang von 50% zu verzeichnen haben und wir uns von schlechten Auftraggebern getrennt haben, mussten wir mit massiven Personalabbau reagieren. Unser jetziger Umsatz hat unsere wirtschaftliche Situation so verändert, dass wir gezwungen sind, mit dieser auch für uns sehr unangenehmen Bitte an Sie heranzutreten. Diese Vereinbarung stützt sich auf die neuen Aufträge von 2008 und dem daraus zu erwartenden Gewinn.

8

Uns ist sehr daran gelegen unsere Schuld zu begleichen und hoffen, dass Sie uns entgegenkommen können. []

9

Im Folgenden kamen die Schuldnerin und die Beklagte mit einer Stundungsvereinbarung vom 4. Januar 2008 darin überein, dass die Schuldnerin zunächst monatliche Beträge von 1.500,00 €, später einen Betrag von 3.000,00 € auf die ausstehenden Steuerverbindlichkeiten zu zahlen habe.

10

Die Schuldnerin erbrachte daraufhin eine erste Zahlung in Höhe von 1.500,00 € am 9. Januar 2008 und eine weitere Zahlung in Höhe von 1.500,00 € am 8. Februar 2008 auf Steuerverbindlichkeiten mit Fälligkeit im August 2007. Am 10. März 2008 überwies sie 3.000,00 € an die Beklagte mit dem Verwendungszweck "Zahl. lt. Stundung". Die laut Stundungsvereinbarung zum 10. April 2008 und zum 10. Mai 2008 fälligen Ratenzahlungen blieben aus. Am 15. Mai 2008 überwies die Schuldnerin weitere 3.000,00 € mit der Verwendungszweckangabe "UST9/07". Hierneben leistete sie weitere zehn Zahlungen auf Steuerforderungen der Beklagten im Zeitraum 25. Januar bis 23. April 2008. Sämtliche Zahlungen erfolgten als Überweisungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin.

11

Die zum 10. April 2008 zu entrichtende Umsatzsteuer für den Monat Februar 2008 blieb bei der Beklagten aus. Auch die Umsatzsteuerbeträge für die Monate März, April und Mai 2008, zu entrichten zum 10. Mai bzw. 10. Juni 2008, zahlte die Schuldnerin nicht. Im Hinblick auf diese Zahlungsausfälle leitete die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein, woraufhin die Schuldnerin um einen Vollstreckungsaufschub bat. Dieser Bitte kam die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2008 (Anlage K 2) nach.

12

Der zum 3. Januar 2009 erstellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2007 (Anlage K 4) wies für die Schuldnerin zum 31. Dezember 2007 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR 93.441,75 und zum 31. Dezember 2006 einen Fehlbetrag in Höhe von EUR 73.660,22 aus.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vortrags der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 162-171 d.A.) verwiesen.

14

Mit Urteil vom 18. März 2013, mit Beschluss vom 8. April 2014 berichtigt, hat das Landgericht der Klage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise stattgegeben.

15

Gegen das ihm am 19. März 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16. April 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem (nach Schriftsatznachlass fristgemäß) am 29. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

16

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Begründung wird ebenso wie für die Anträge auf diese Berufungsbegründung vom 29. Juli 2013 (Bl. 275 ff. d.A.) verwiesen.

17

Die Zustellung des Urteils bei der Beklagten ist am 20. März 2013 erfolgt, mit am 18. April 2013 eingegangenem Schriftsatz hat auch sie Berufung eingelegt. Die Begründung ist mit einem (nachgelassenem und damit fristgemäß) am 2. August 2013 eingegangenen Schriftsatz erfolgt.

18

Darin beantragt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Klagabweisung.

19

Die Beklagte bekräftigt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Für Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31. Juli 2013 (Bl. 308 ff. d.A.), 21. September 2013 (Bl. 338 ff. d.A.), 11. März 2014 (Bl. 392 ff. d.A.) und 3. April 2014 (Bl. 408 ff. d.A.) verwiesen.

II.

20

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

21

Der Kläger hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch (1.) und einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe wegen ersparter Zinsen (2.), aber keinen Auskunftsanspruch (3.).

1.

22

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 33 angefochtenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 35.065,50 € aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO (a.). Hinsichtlich der übrigen 13 angefochtenen Zahlungen besteht ein solcher Anspruch nicht (b.).

23

Was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Anfechtbar ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Darüber hinaus ist - wie bei jeder Insolvenzanfechtung - eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, IX ZR 194/04, Rn. 17; Urteil vom 17. Juni 1999, IX ZR 176/98, Rn. 14, jeweils zitiert - wie auch alle im Folgenden genannten Entscheidungen - nach juris).

a.

24

Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der genannten 33 Zahlungen gegeben.

aa.

25

Sie sind Rechtshandlungen, die auch in den 10-Jahres-Zeitraum des § 133Abs. 1InsO fielen. Sie wurden von der Schuldnerin als Überweisungen von ihrem Geschäftskonto in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2008 und 26. Mai 2009 veranlasst.

bb.

26

Die Zahlungen haben auch die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt.

27

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGH, Urteil vom 17. Juni 1999, IX ZR 176/98, Rn. 14.; Urteil vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, Rn. 11, m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob der Schuldner zum Zeitpunkt ihrer Rechtshandlung schon weitere Gläubiger hatte. Für eine Insolvenzanfechtung nach Maßgabe des § 133 Abs. 1InsO genügt die mittelbare, erst künftig (im Zeitpunkt der Haftungsrealisierung) eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 5).

28

Die Überweisungen haben zu einer Minderung des Kontoguthabens der Schuldnerin bei ihrer Geschäftsbank und damit zu einer Verkürzung ihres Auszahlungsanspruchs geführt. Damit konnte sie ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift bei der Beklagten in entsprechender Höhe keine Überweisungen mehr zur Befriedigung der Forderungen ihrer anderen Gläubiger veranlassen. Das Landgericht hat hier zutreffend auch einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Überweisungen und der Gläubigerbenachteiligung angenommen (S. 14-16 des Urteils, Bl. 147-149d.A.).

cc.

29

Die Insolvenzschuldnerin nahm die 33 Überweisungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor.

30

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 15). Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - zumeist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen geschlossen werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, Rn. 8,m.w.N.).

31

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel (auch) dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 13.08.2009, a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, juris Rn. 12). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1InsO erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urteil vom 13. August 2009, a.a.O., m.w.N.). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach bewusst, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, begründet dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, a.a.O). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebs als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt (BGH, Urteil vom 13. August 2009, a.a.O.).

32

Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen und eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001, IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690; Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2313; Urteil vom 21. Juni 2007, IX ZR 231/04, WM 2007,1616, 1618). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 13. April 2000, IX ZR144/99, WM 2000, 1207, 1208; Urteil vom 21. Juni 2007, a.a.O.). Umgekehrt stehen einzelne Zahlungen des Schuldners der Annahme einer nach außen erkennbar gewordenen Zahlungseinstellung nicht entgegen. Es genügt, dass das Unvermögen zur Zahlung und die darauf beruhende Zahlungsunfähigkeit den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten betreffen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991, IX ZR230/90, NJW 1992, 624). Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin. Daran ändert eine gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts; dies kann vielmehr gerade auf die Nachhaltigkeit der Liquiditätskrise hindeuten (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001, IX ZR 81/99, Rn. 15; Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, Rn. 21 vgl. auch Eilenberger, in: MünchKomm. -InsO, 2. Aufl. 2007, § 17 Rn. 30).

33

Eine Zahlungseinstellung - mit der Folge der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin - war vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung spätestens am 10. Mai 2008 anzunehmen.

34

Mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2007 wandte sich die Schuldnerin angesichts offener Steuerforderungen in Höhe von 17.024,34 € mit einer Stundungsbitte an die Beklagte. Als Grund für die Rückstände benannte sie eine Restrukturierungsphase, deren Maßnahmen sie im Einzelnen erläuterte. Die Maßnahmen waren aber in Bezug auf die Liquidität der Schuldnerin im Jahre 2008 nicht erfolgreich, die mit Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2008 gewährte Stundungsvereinbarung wurde von der Schuldnerin ab dem 10. April 2008 nicht mehr eingehalten. Zu diesem Datum hätte sie nach dem Zahlungsplan Umsatzsteuerverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3.000,00 € zahlen müssen. Aufgrund des Zahlungsverzugs war laut Verfallsklausel in der Stundungsvereinbarung der gesamte noch offene Rückstand sofort fällig. Eine Zahlung erfolgte dennoch nicht, nicht einmal die nächste, zum 10. Mai 2008 fällige Teilzahlung von wieder 3.000,00 € wurde fristgerecht gezahlt. Spätestens angesichts dieser erneuten Nichtzahlung war nach Auffassung des Gerichts eine Zahlungseinstellung zwingend anzunehmen. Die April-Rate wurde schließlich erst mit der angefochtenen Zahlung vom 15. Mai 2008 gezahlt (1.808,29 € für die Umsatzsteuer 2007 und 1.191,71 € für die Umsatzsteuer September 2007).

35

Dabei berücksichtigt der Senat, dass Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind, bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen. Hat der Gläubiger die Stundung an die Erbringung gewisser Leistungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 29). So liegt es wegen der nicht eingehaltenen Stundungsvereinbarung mit dadurch aktivierter Verfallsklausel hier.

36

Eine tatsächliche Stundung war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht hinsichtlich der Forderungen der Gläubiger ... GmbH, ... OHG und ... GmbH anzunehmen.

37

Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Insolvenzschuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen bereits sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers; die Fälligkeit kann sich aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung ergeben. Eine zusätzliche Rechtshandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehrlich (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, IX ZR 3/12, Rn. 26; Urteil vom 14. Februar 2008, IX ZR 38/04, Rn. 22; Thüringer OLG, Urteil vom 17.07.2013, 2 U 815/12, Rn. 32; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Februar 2013, 13 U 50/12, Rn. 20). Das Merkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen - gestundet sind (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O.; Urteil vom 8. März 2012, IX ZR 102/11, Rn. 7; Urteil vom 14. Mai 2009, IX ZR 63/08, Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2011, IX ZB 57/11, Rn. 9). Der Einstellung der Bemühungen des Gläubigers, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, muss aber zweifelsfrei, d.h. klar und unmissverständlich das Einverständnis des Gläubigers zu entnehmen sein, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit vorerst nicht erfüllt (Thüringer OLG, Urteil vom 17. Juli 2013, 2 U 815/12, a.a.O.).

38

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist der Senat der Auffassung, dass die Forderungen der Gläubiger ... GmbH, ... OHG und ... GmbH bei der Bewertung, ob Zahlungsunfähigkeit vorliegt, zu berücksichtigen sind. Die Forderungen sind fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Gläubiger haben unstreitig Rechnungen an die Schuldnerin versandt. Allein Fortsetzung des Geschäftskontakts mit der Schuldnerin trotz offener Rechnungen lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich etwas an der mit der Rechnungstellung zum Ausdruck gebrachten Ernsthaftigkeit des Einforderns verändert hätte. Hinsichtlich der früheren Rechnungen lässt sich aus der weiteren Zusammenarbeit keine Aussage entnehmen - geschweige denn eine klare und unmissverständliche dahin, dass diese Rechnungen vorerst nicht zu begleichen sind.

39

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Vergleich zu den Fällen der vorzitierten Rechtsprechung, bei denen ein ernsthaftes Einfordern nicht angenommen wurde. In den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2012 und 19. Juli 2007 lagen jeweils nachweisliche Erklärungen der Gläubiger dahin vor, dass die Forderungen nicht zu den eigentlichen Fälligkeitsterminen bedient zu werden bräuchten. Es war deshalb konsequent, derartige Forderungen nicht zur Begründung einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO heranzuziehen. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu beurteilenden Fall machte der Gläubiger seine fortgesetzte Belieferung des Schuldners erklärtermaßen davon abhängig, dass dieser zumindest unregelmäßig Teilzahlungen zu leisten habe und sich der Gesamtsaldo nicht erhöhen dürfe. Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass vorliegend entsprechende Erklärungen der Gläubiger vorlagen, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Damit ist der mit der Übersendung der Rechnungen erklärte Wille maßgeblich, nämlich die fristgerechte Zahlung.

40

Hinsichtlich der weiteren Gesichtspunkte zur Gläubigerbenachteiligung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dessen Urteil (dort S. 16-23, Bl. 175-182 d.A.) Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

dd.

41

Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Zahlung vom 15. Mai 2008 und bei allen Zahlungen danach auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO.

42

Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 ff.; Urteil vom 20. November 2008, IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189 f.). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009, IX ZR 62/08, BGHZ 180, 63 ff.; Urteil vom 1. Juli 2010, IX ZR 70/08, Rn. 9). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. (BGH, Urteil vom 13. August 2009, a.a.O.).

43

Hier folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts, auf die verwiesen wird (Urteil S. 23 bis 27, Bl. 182-186 d.A.). Abweichend von der dort vorgenommenen Würdigung der Gesamtumstände nimmt der Senat jedoch an, dass sich im Zusammenhang mit der Stundungsvereinbarung vom 4. Januar 2008 eine Kenntnis von der Zahlungseinstellung bei der Beklagten nicht erst am 15. Mai 2008, sondern bereits zuvor vorhanden gewesen sein musste. Bereits nachdem feststand, dass die Schuldnerin die zum 10. April 2008 fällige Rate nicht fristgemäß gezahlt hatte, spätestens aber mit der Nichtzahlung auch der zum nächsten Termin am 10. Mai 2008 fälligen Rate - dies alles trotz Verfallsbestimmung in der Stundungsvereinbarung konnte sich die Beklagte dieser Erkenntnis nicht mehr verschließen.

ee.

44

Die Rückgewähr der 35.065,50 € hat gemäß § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin zu erfolgen. Eine Entreicherung der Beklagten hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird (Urteil S. 27ff., Bl. 186ff. d.A.), verneint.

ff.

45

Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Bezug auf den Gesamtbetrag der 33 Zahlungen folgt aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. 819, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB.

b.

46

Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. begehrten weiteren EUR 9.869,85 aus den übrigen 13 Zahlungen sowie dem daran anknüpfenden Zinsanspruch ist die Klage unbegründet.

47

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr derjenigen Beträge, die die Beklagte aus den zwischen dem 9. Januar 2008 und 23. April 2008 geleisteten Überweisungen erhalten hat.

48

Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung der landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 29-31, Bl. 188-190 d.A.) und macht sich diese mit der Maßgabe zu eigen, dass hinsichtlich der Zahlung vom 15. Mai 2008 ein Rückgewähranspruch besteht (s.o., Ziffer 1.a.).

2.

49

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Herausgabe derjenigen Nutzungen, die sich die Beklagte aufgrund von 32 Überweisungen der Schuldnerin seit dem 6. Juni 2008 in Form von Zinsen für Finanzierungskredite erspart hat.

50

Der Antrag des Klägers zu Ziffer 2. aus der Berufung vom 29. Juli 2013 wird vom Senat dahin ausgelegt, dass über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen Nutzungen hinaus die Herausgabe auch etwaiger weiterer Nutzungen in Bezug auf die übrigen 14 Überweisungen begehrt wird. Dieser Antrag konnte für die 13 zwischen dem 9. Januar 2008 und 23. April 2008 geleisteten Zahlungen mangels Anfechtbarkeit schon keinen Erfolg haben. Er scheitert aber auch für die verbleibende 14. Zahlung, die am 15. Mai 2008 erfolgt ist. Insoweit war der mit der Berufung gestellte Antrag nicht vollstreckungsfähig. Es sind "Nutzungen" begehrt worden, ohne deren Umfang durch Angabe einer Zinshöhe näher zu bestimmen. Hierzu lässt sich auch dem weiteren Schriftsatz nichts entnehmen. Zu dem Antrag zu 2. enthält er schlicht gar keine Ausführungen. Auch nach entsprechendem Hinweis der Beklagten mit Schriftsätzen vom 21. September 2013 (dort S. 2, Bl. 339 d.A.) und vom 29. September 2013 (S. 1, Bl. 355 d.A.) ist hierzu nichts vorgetragen worden.

51

Als gezogene Nutzungen herauszugeben sind entweder Zinserträge von Einnahmeüberschüssen, die im Haushaltsvollzug ausnahmsweise zeitweilig nicht benötigt werden, oder ersparte Zinsen für Kassen(verstärkungs)kredite oder andere staatliche Refinanzierungsinstrumente, die infolge des Eingangs wirksam angefochtener Steuerzahlungen zurückgeführt oder vermieden worden sind (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012, IX ZR 125/11, Rn. 11).

52

Ersparte Zinsen für eine vermiedene Kreditaufnahme stellen Nutzungen im Sinne von §§ 987 Abs. 1, 100 BGB dar. Der gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1 Alt. 1 BGB maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Überweisungen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012, IX ZR 125/11, a.a.O.; Urteil vom 01. Februar 2007, IX ZR 96/04, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

53

Der Kläger hat seiner Darlegungslast für den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB genügt, indem er Zinsersparnisse des Beklagten beim Haushaltsvollzug infolge der angefochtenen Steuerzahlungen behauptet hat. Die näheren haushaltswirtschaftlichen Daten bei der Beklagten kann der Kläger nicht vortragen. Der Haushaltsvollzug auch in seiner zeitlichen Entwicklung während des fraglichen Zeitraums ist dagegen dem Beklagten in allen Einzelheiten bekannt und belegbar. Ihn trifft daher entgegen dem Rechtsstandpunkt der Revisionserwiderung die sekundäre Darlegungslast, hierzu in der gebotenen Klarheit vorzutragen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012, IX ZR 125/11, Rn. 17).

54

Die Beklagte hat ausgeführt (Schriftsatz vom 31. August 2012, S. 6), dass die Freie und Hansestadt Hamburg im Zeitpunkt des Eingangs der einzelnen Zahlungen über verschiedene Alternativen Zahlungsmittel aufgenommen habe, zum Beispiel Kassenkredite. Ob auch Überschüsse vorhanden waren, die kurzfristig angelegt wurden, fehlt es an konkreterem Vortrag. Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme von Krediten "zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungkredite)" dürfte sich dabei zum damaligen Zeitpunkt aus § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung ergeben haben (mittlerweile gilt § 28 Abs. 3 Nr. 3 LHO in der Fassung vom 13. Dezember 2013).

55

Für die Berechnung der Höhe der ersparten Zinsen, hat die Beklagte (im Schriftsatz vom 2. Februar 2013, S. 16, Bl. 122 d.A.) ausgeführt, für eine Schätzung der Nutzungen könne man sich nur am Finanzierungskostenvolumen der öffentlichen Hand in der damaligen Zeit orientieren, zu dem aber keine genaueren Angaben möglich seien. "Der Reuters-Zinssatz" könne hier aber ein geeignetes Instrumentarium zur Berechnung sein, der höchst hilfsweise vorgeschlagen werde. Darüber hinaus könne auch auf den EONIA-Zinssatz abgestellt werden.

56

Einen "Reuters-Zinssatz" gibt es nicht. Als "Reuters-Zinssätze" werden die EURIBOR-Zinssätze (Euro InterBank Offered Rate) beschrieben mit Laufzeiten von zwischen einer Woche und zwölf Monaten. Der EONIA-Zinssatz (Euro OverNight Index Average) hat eine Laufzeit von einem Tag.

57

Das Landgericht hat gemäß §§ 287, 291 ZPO "mangels näherer Spezifizierung durch die Beklagten als gezogene Mindestnutzungen den zu Zeiten der jeweiligen Nutzungszeiträume geltenden 6-Monats-EURIBOR Zinssatz" angelegt.

58

Diese Vorgehensweise des Landgerichts teilt der Senat im Ansatz.

59

Es fehlt nämlich auch nach den Ausführungen in der Berufung an ausreichend detaillierten Darlegungen der Beklagten dazu, wie sie ihre Kreditaufnahme gestaltet. Anhaltspunkte zumindest dafür, wie dies auf Bundesebene erfolgt, lassen sich zum Beispiel dem Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über die Kreditaufnahme des Bundes für 2011 (abrufbar über die Website des Ministeriums) entnehmen. Aufschluss darüber, wie auf Bundesebene Kassenkredite verzinst werden, ergeben sich - soweit ersichtlich - auch aus dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften - über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKa-pAG) vom 26. März 2002, in Kraft seit dem 3. April 2002. Nach Artikel 4 § 2 Abs. 1 VersKapAG gilt für Kassenkredite des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dahinter steht eine gesetzliche Entwicklung, die ihren Ausgangspunkt darin genommen hat, dass der Bundesbank wegen § 20 S. 1 BbankG, der auf Art. 104, 109 e) des EG-Vertrags zurückgeht, Kreditvergaben an die Länder mittlerweile untersagt sind. Diese Kassenkredite richteten sich früher nach dem Diskontsatz, später für einige Zeit nach dem Lombardsatz. Ob die dargestellten gesetzlichen Veränderungen auf für die Länder gelten, ist für den Senat nicht ohne weiteres ersichtlich. Hierzu hätte es Vortrags der Beklagten bedurft.

60

Vor diesem Hintergrund begrenzter Auskünfte erscheint es auch dem Senat sinnvoll, im Rahmen der richterlichen Schätzung einen Mittelwert heranzuziehen, wie es das Landgericht getan hat.

61

Allerdings stehen der Beklagten nach dem Verständnis des Senats die EURIBOR-Kredite mit Laufzeiten von neun und zwölf Monaten nicht immer zur Verfügung. Gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 LHO a.F. (jetzt § 28 Abs. 3 Nr. 3 LHO) dürfen Kassenverstärkungskredite nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden. Der 6-Monats-EURIBOR sollte nach Einschätzung des Senats deshalb nicht als Mittelwert herangezogen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zinsen mit der Kreditlaufzeit deutlich steigen und die Beklagte also eher Kredite mit kürzeren Laufzeiten aufnehmen wird. Aus § 18 Abs. 3 LHO a.F. kann sich keine grundlegende Abweichung ergeben; er betrifft einen Ausnahmefall. Umgekehrt aber ist es unrealistisch anzunehmen, dass die Haushaltsführung der Freien und Hansestadt so aufwändig betrieben wird, dass immer nur mit Tageskrediten (zum EONIA-Zinssatz) gearbeitet wird. Der Mangel an genauerem Vortrag geht hier zu Lasten der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten.

62

Unter Berücksichtigung dieser wenigen vorhandenen Abwägungskriterien nimmt der Senat im Ergebnis für den vorliegenden Einzelfall nach §§ 287, 291 ZPO eine Berechnung auf Grundlage des 3-Monats-EURIBOR vor.

63

Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass eine Verzinsung vom jeweiligen Zahlungseingang bis zur Insolvenzeröffnung stattfinden muss. Der unberechtigte Zahlungserhalt führt bei der Beklagten bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung für die gesamte Dauer des Einbehalts zu einer faktischen Verminderung eines etwaigen Fehlbestandes. Mit dem Zweck des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO und dessen Rechtsfolgenverweisung ist nicht vereinbar, dass dem Anfechtungsgegner die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Rückgewährbetrag gezogenen Zinsen verbleiben. Für zurückgeführte oder vermiedene Kreditinanspruchnahmen des Anfechtungsgegners und die hierdurch erzielten Zinsersparnisse kann nichts anderes gelten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012, IX ZR 125/11, Rn. 15).

3.

64

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO zu.

65

Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, dass sich der Insolvenzverwalter wegen aller benötigten Auskünfte grundsätzlich an den Schuldner zu halten hat, solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1979, VIII ZR 255/78, Rn. 14; Urteil vom 21. Januar 1999, IX ZR 429/97, Rn. 14). Eine auf § 242 BGB i.V.m. § 143 InsO gestützte Auskunftsklage des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche kommt demnach nur in Betracht, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, Rn. 7, m.w.N.).

66

Auf der Grundlage des dem Auskunftsverlangen des Klägers zugrunde liegenden Sachverhalts ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Es besteht auch angesichts des den nun noch einmal modifizierten Antrags kein Auskunftsrecht des Klägers mit dem Ziel zu prüfen, ob von der Schuldnerin weitere als die vom Klagantrag zu 1. umfassten Zahlungen vorgenommen worden sind. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass jede selbstständig anfechtbare Rechtshandlung einen gesonderten Rückgewähranspruch begründet (BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, Rn. 7, m.w.N.). Daraus folgt, dass zur Rechtfertigung eines Akteneinsichtsrechts für die einzelne Zahlung der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststehen muss.

67

Weitere als die im Klagantrag zu 1. vorgetragenen Zahlungen sind vom Kläger nicht dargetan; es besteht allein die Möglichkeit, dass es solche gibt. Insofern fehlt es bezüglich vom Kläger vermuteter weiterer Zahlungen an der Darlegung der angefochtenen Rechtshandlung, weswegen insofern auch nicht angenommen werden kann, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach besteht. Das Vorbringen des Klägers, dass Umstände gegeben gewesen seien, die belegten, dass die Schuldnerin im Falle in dem betreffenden Zeitraum vorgenommener weiterer Zahlungen an die Beklagte mit dem Vorsatz der Benachteiligung anderer Gläubiger gehandelt haben müsse, ersetzt nicht die Darlegung der einzelnen angefochtenen Rechtshandlungen.

68

Auch die Behauptung des Klägers, daraus, dass es in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs heiße, in bestimmten Punkten lückenhafter Vortrag könne auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Rechtsverkehr ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007, IX ZR 210/04, Rn. 5) bzw. zum Beleg einer Zahlungseinstellung sei eine Ergänzung fehlender Tatsachen schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässig (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011, IX ZR 134/10, Rn. 13; Urteil vom 08. Oktober 1998, IX ZR 337/97, Rn. 19), sei zu schließen, dass unter solchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegeben sei, vermag seinem Klageanspruch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist in den genannten Entscheidungen nicht von einem Auskunftsanspruch die Rede, sondern nur ausgeführt, dass der Tatrichter bei der Ausfüllung von Tatbestandsmerkmalen Lücken in bestimmten Punkten durch Erfahrungssätze schließen kann. Zum anderen - und vor allem - gibt es vorliegend keine Lücken, die durch Erfahrungssätze geschlossen werden könnten. Es geht vielmehr darum, dass weitere Zahlungen und damit selbstständig anfechtbare Rechtshandlungen nur vermutet werden, nicht aber Lücken für die Frage der Anfechtbarkeit einer vorliegenden Rechtshandlung geschlossen werden sollen. Insofern bleibt es dabei, dass die Voraussetzungen eines aus § 143 InsO i.V. mit § 242 BGB herleitbaren Anspruchs auf Einsicht in Akten oder auf Auskunft nicht gegeben sind.

69

Etwas anderes ergibt sich für den hier geltend gemachten, ausdrücklich auf § 143 InsO i.V. mit § 242 BGB gestützten Anspruch auch nicht aus dem Verweis des Klägers auf die Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG). Es verbietet sich, den aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch im Hinblick auf die Regelungen des Transparenzgesetzes auszudehnen, und zwar schon deshalb, weil damit das dort vorgeschaltete Verwaltungsverfahren umgangen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 58/06, Rn. 8).

70

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

71

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage des in diesem Verfahren vorgetragenen Streitstoffs. Dies gilt auch für den hinsichtlich des Antrags zu 2. angenommenen Zinssatz. Konkretere Darlegungen zu der Art und Weise der Finanzierungssteuerung der Beklagten im Allgemeinen und der Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten im Besonderen hätten zur Annahme eines anderen Zinssatzes führen können.

Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 04. Apr. 2014 - 1 U 69/13

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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1. Die Überweisungen des Schuldners an die Beklagte in Höhe von ins- gesamt 33.000 € haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubi- gerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs.1 InsO bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; ständige Rechtsprechung).
5
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt weder die Feststellung der für einen Anspruch nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung noch des darauf gerichteten Vorsatzes des Schuldners voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners ist es daher unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte (zu § 3 AnfG: RGZ 26, 11, 13; BGH, Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166, 1167; Urt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881, 882; zu § 37 KO: BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 412; zu § 133 InsO: OLG Dresden ZInsO 2007, 497, 499; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 45; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 133 Rn. 24; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. § 133 Rn. 14; FKInsO /Dauernheim, 5. Aufl. § 133 Rn. 10). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hauptbegründung können die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO daher nicht verneint werden.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

22
Sinn und Zweck des § 17 InsO gebieten, in Übereinstimmung mit dem Verständnis der Konkursordnung an dem Erfordernis des "ernsthaften Einforderns" als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden oder zu dieser beitragenden Forderung festzuhalten. Von der Nichtzahlung einer im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB fälligen Forderung darf nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO geschlossen werden. Eine Forderung ist vielmehr in der Regel dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt (BGHZ 173, 286, 292 Rn. 18). Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung (BGHZ 173, 286, 293 Rn. 19). Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGHZ 173, 286, 291 Rn. 15).
9
a) Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügend, aber nicht erforderlich ist die Übersendung einer Rechnung. Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" dient damit lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22).

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 97/06
Verkündet am:
24. Mai 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner
konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen
lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
nicht bekannt war.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2006 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Juli 2005 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191.419,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese - ein Unternehmen mit etwa 70 bis 80 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Euro, das überwiegend für öffentliche Auftraggeber arbeitete - geriet ab März 2002 mit der Abführung von Lohn- und Umsatzsteuern in Rückstand. Am 17. Mai 2002 stundete das zuständige Finanzamt des beklagten Landes die Rückstände von zu diesem Zeitpunkt 117.251,91 Euro. Die vereinbarten Raten wurden nicht entrichtet. Im Juli 2002 betrugen die Rückstände 165.276,70 Euro, Mitte August 2002 327.157,70 Euro. Mit Schreiben vom 19. August 2002 lehnte das Finanzamt eine erneute Stundung ab und erklärte, der Vorgang werde nunmehr der Vollstreckungsstelle übergeben. Mit Schreiben vom 2. September 2002 kündigte die Schuldnerin die Zahlung eines Betrages von 87.366 Euro sowie monatlicher Raten von 20.000 Euro ab September 2002 auf die Rückstände an. Zahlungen erfolgten am 20. September 2002 in Höhe von 107.366 Euro, am 20. November 2002 in Höhe von 19.749,08 Euro und am 17. Dezember 2002 in Höhe von 64.304,68 Euro. Im Dezember 2002 betrugen die Rückstände 472.789,37 Euro. Im Jahre 2003 stiegen die Rückstände auf 550.245,48 Euro im Januar und 613.070,19 Euro im Februar an. Ende März 2003 begann die Vollstreckungsstelle mit Vollstreckungsmaßnahmen und richtete ein Aufrechnungsersuchen bezüglich öffentlicher Baumaßnahmen an das Baureferat. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 8. Mai 2003 wurde am 26. August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückgewähr der drei Zahlungen von insgesamt 191.419,76 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 InsO für nicht erfüllt angesehen. Im Anschluss an die Entscheidungsgründe des Landgerichts hat es den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie die Kenntnis der für das beklagte Land handelnden Sachbearbeiterin von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit und einer Benachteiligung anderer Gläubiger unterstellt. Dem beklagten Land sei jedoch der Gegenbeweis gelungen. Die Sachbearbeiterin sei davon ausgegangen , dass der "Liquiditätsengpass" vorübergehend sei und aufgrund der hohen Außenstände mit Sicherheit überwunden werden könne, so dass die Ansprüche anderer ungesicherter Gläubiger nicht gefährdet seien. Diese Überzeugung habe auf objektiv nachprüfbaren Umständen beruht, die den Schluss auf das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nachvollziehbar erscheinen ließen. Noch im Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am 17. Dezember 2002 habe Steuerschulden von 472.789,37 Euro und Verbindlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern von 280.518,46 Euro ein Forderungsbestand von 748.067,85 Euro gegenüber gestanden; im Zeitraum davor habe der Forderungsbestand die Steuerschulden und sonstigen Verbindlichkeiten überstiegen.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - angenommen , dass die für das Finanzamt des beklagten Landes handelnde Sachbearbeiterin die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Benachteiligung der Gläubiger kannte. Dem Beklagten sei es jedoch gelungen, die daraus folgende Vermutung von der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu widerlegen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen , dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste.
8
2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz , die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände , die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.
9
Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision treffen den Anfechtungsgegner insoweit zwar nicht die Sorgfaltspflichten, welche das Gesetz etwa dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auferlegt. Der Gesetzgeber des § 133 Abs. 1 InsO hat den Schutz des Rechtsverkehrs ebenso im Blick gehabt hat wie das Interesse an einer Masseanreicherung durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts. Die von der Revision für erforderlich gehaltenen Prüfungen könnte der Anfechtungsgegner außerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil er nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. Der Schuldner ist weder verpflichtet, ihm Auskünfte zu erteilen, noch muss er ihm eigene Prüfungen ermöglichen. Gleichwohl kann von demjenigen Gläubiger, der bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kennt, verlangt werden, dass er konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.
10
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Beklagten vorgetragenen und als erwiesen festgestellten Umstände hätten aus der Sicht der Sachbearbeiterin im Zeitpunkt der Zahlungen den Schluss auf eine baldige Überwindung der Krise der Schuldnerin zugelassen, beruht auf einer unvollständigen Auswertung des Sachverhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO).
11
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, 195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners gilt das ebenso.
12
b) Dass die feste Überzeugung der Sachbearbeiterin, die Schuldnerin werde "wieder auf die Füße kommen", zur Widerlegung der Vermutung des § 138 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht selbst gesehen.
13
c) Das Berufungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, die finanziellen Schwierigkeiten seien auch auf eine Erkrankung des Geschäftsführers der Schuldnerin zurückzuführen gewesen, welcher sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und Zusagen eingehalten habe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin mag aus den genannten Gründen zahlungswillig gewesen sein. Ob und wann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit wieder erlangen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

14
d) Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht auf die Forderungs- und Auftragsbestände verwiesen, welche der Geschäftsführer der Schuldnerin im Zeitraum 22. März 2002 bis 17. Dezember 2002 dem Finanzamt dargelegt habe. Die Forderungen hätten sich ganz überwiegend gegen öffentliche Auftraggeber gerichtet, seien also sicher gewesen, und hätten bis einschließlich Dezember 2002 die gesamten ungesicherten Verbindlichkeiten der Schuldnerin abgedeckt.
15
Grundsätzlich können hohe Forderungen gegen solvente Gläubiger ein taugliches Mittel zur Überwindung einer Krise darstellen. Voraussetzung ist jedoch , dass sie bestehen, fällig sind und mit baldiger Zahlung zu rechnen ist, so dass die Eingänge alsbald zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachbearbeiterin des beklagten Landes aber allein auf die nicht näher belegten Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin verlassen. Diese bezogen sich, wie die Zeugin ausgesagt hat, auf Rechnungen der Schuldnerin, die bis dahin nicht geprüft worden waren, deren Höhe also noch nicht feststand. Folglich war noch offen, wann und in welchem Umfang Zahlungen auf die behaupteten hohen Werklohnansprüche eingehen würden. Außerdem hatte der seit März 2002 behauptete Auftrags- und Forderungsbestand nichts an dem stetigen Anstieg der Rückstände geändert, was der Sachbearbeiterin ebenfalls bekannt war. Die Sachbearbeiterin wusste von den hohen laufenden Kosten sowie dem eingeschränkten Kreditrahmen der Schuldnerin. Ihrer eigenen Aussage nach achtete sie nur darauf, ob die Forderungen des Schuldners die Steuerschulden deckten , und bewilligte den Zahlungsaufschub insbesondere deshalb, weil gegebenenfalls die Möglichkeit bestand, mit Forderungen öffentlicher Auftraggeber aufzurechnen. Dass sie ein Scheitern der Schuldnerin nicht wenigstens für möglich hielt, ist in Anbetracht aller dieser Umstände auszuschließen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts bilden damit keine tragfähige rechtliche Grundlage für eine Widerlegung der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geltenden Vermutung.

III.


16
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO vor.
17
1. Die angefochtenen Zahlungen vom 20. September, 20. November und 17. Dezember 2002 stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger führten.
18
2. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz.
19
a) Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153). Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier - eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 598; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33). Nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).
20
b) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig.
21
aa) Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen , wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO).
22
Das bb) Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin bereits vor der ersten Zahlung am 20. September 2002, nämlich spätestens im August 2002, ihre Zahlungen eingestellt hatte, weil sie nicht in der Lage war, die fälligen Steuern in Höhe von insgesamt 327.233,65 Euro sowie die offenen Sozialversicherungsbeiträge von 222.828,63 Euro (am 31. Juli 2002) bzw. 206.034 Euro (am 31. August 2002) zu begleichen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht auch dann für eine Zahlungseinstellung aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 37).
23
cc) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufnimmt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO). Das war hier nicht der Fall. Die Schuldnerin hat zwar bis einschließlich Dezember 2002 nicht nur die hier streitigen Zahlungen von 191.419,76 Euro an das beklagte Bundesland erbracht, sondern auch die Nettolöhne und -gehälter ihrer etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer entrichtet, insgesamt 80.000 Euro an Sozialversicherungsträger gezahlt und auch die übrigen laufenden Kosten des Betriebes aufgebracht. Lieferantenrechnungen sind - bis auf einen Betrag von 26.000 Euro, der aber frühestens im November 2002 in Rechnung gestellt worden sein kann - anscheinend ebenfalls bezahlt worden. Die Steuerschulden sind jedoch bis Dezember 2002 auf insgesamt 472.789,37 Euro angestiegen; die Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern betrugen am 31. Dezember 2002 schließlich 280.518,46 Euro. Von einer Wiederaufnahme der Zahlungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein.
24
Weitere 3. Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 InsO ist schließlich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen nach bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). Solche Umstände lagen unstreitig vor.
25
a) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetretenen - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gläubiger tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier der Fall. Die im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerrückständen, die im Verlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa im Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu höheren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem Schreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise oder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenständlichen erheblichen Zahlungen gelang es der Schuldnerin nicht, die Rückstände zu begleichen und die laufenden Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die Rückstände auch in der Zeit von August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. Dezember 2002 an.
26
b) Der Beklagte hatte schließlich auch Kenntnis von der durch die Zahlungen bewirkten Gläubigerbenachteiligung. Die zuständige Sachbearbeiterin kannte die Größenordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der Schuldnerin und wusste daher auch von der Existenz anderer Gläubiger, insbesondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger. Dass die Schuldnerin nicht nur die Steuern nicht vollständig zahlen konnte, lag angesichts der Höhe der Rückstände und der Dauer der Krise, die sich im August 2002 bereits seit mehr als einem halben Jahr hinzog, auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl bis auf die Steuern sämtliche Verbindlichkeiten beglichen werden konnten und beglichen worden waren, hatte die Sachbearbeiterin nicht. Sie wusste vielmehr, dass die Zahlungen an den Beklagten auch zur Vermeidung eines Aufrechnungsersuchens geleistet wurden, welches die Schuldnerin von der Vergabe weiterer öffentlicher Aufträge ausgeschlossen hätte und das der Geschäftsführer der Schuldnerin deshalb besonders fürchtete. Die Benachteiligung anderer Gläubiger, die über ein vergleichbares Druckmittel nicht verfügten, lag angesichts dessen auf der Hand.

IV.


27
DasangefochteneUrteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Beklagte die ge- zahlten 191.419,76 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 9165/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.04.2006 - 15 U 3980/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 62/08 Verkündet am:
19. Februar 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen
auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem
noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese
Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung
des Arbeitgebers.

b) Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts
- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten
Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004 am 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E. ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Elektroinstallateur beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit den Lohn- und Gehaltszahlungen zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai 2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt den restlichen Lohn für den Monat Februar 2004 sowie anteiligen Lohn für den Monat März 2004, insgesamt 1.500 €, am 14. Mai 2004, den restlichen Lohn für März 2004 sowie Lohn für April 2004, insgesamt 2.350,03 €, am 27. Juli 2004.
2
Der Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat beide Zahlungen vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, bei der Anfechtungsbefugnis handele es sich um ein mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbundenes eigenständiges Recht. Dessen Ausübung erfolge nicht in Rechtsnachfolge des Arbeitgebers , dem ein solches Recht nie zugestanden habe, sondern ausschließlich in der Funktion des Verwalters der Gläubigerinteressen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Amtsgericht hat die Anfechtung der Zahlung aus Mai 2004 als unbegründet angesehen, der Klage hinsichtlich der Zahlung vom 27. Juli 2004 hingegen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vorsatzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142, 143; Hk-ZPO/Rathmann, 2. Aufl. § 17a GVG Rn. 17; Zöl- ler/Lückemann, ZPO 27. Aufl. § 17a GVG Rn. 18). Er hat deshalb nicht nachzuprüfen , ob die Vorinstanzen ihre Zuständigkeit mit Recht angenommen haben.

II.


5
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), soweit er auf die Zahlung des Schuldners vom 27. Juli 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsgericht : Der Anfechtungstatbestand der kongruenten Deckung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 InsO) liege nicht vor. Er erfordere neben den hier gegebenen objektiven Voraussetzungen, dass dem Anfechtungsgegner bei Erhalt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen sei. Unmittelbare positive Kenntnis habe der Beklagte unstreitig nicht gehabt. An einer positiven Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 Abs. 2 InsO), fehle es ebenfalls.
6
Hierfür genüge allerdings die Kenntnis von Tatsachen, an welche die Berufs - und Geschäftskreise des Anfechtungsgegners mit ihrer Verkehrserfahrung die Erwartung knüpften, der Schuldner werde seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erbringen können. Wichtiges Indiz für die Zahlungsunfähigkeit sei die Zahlungseinstellung. Sie mache die Zahlungsunfähigkeit nach außen erkennbar. Diese sei dem Anfechtungsgegner bekannt, wenn er wisse, dass ein Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Geldschulden einen nicht unwesentlichen Teil nicht erfüllen könne und auch keine konkrete Aussicht bestehe, hierfür ausreichende Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen.
7
Dem Beklagten seien indes bei Gesamtschau aller Umstände Ende Juli 2004 keine ausreichenden Tatsachen bekannt gewesen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Die dem Beklagten bekannten Lohnrückstände - auch diejenigen gegenüber den übrigen Beschäftigten - seien allein kein hinreichendes Indiz, wenn dem Arbeitnehmer die Grundlage für die Beurteilung fehle, ob die Ansprüche einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten ausmachten. Träten bei Lohnzahlungen Verzögerungen ein, könnten Arbeitnehmer zunächst von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen ausgehen. Dies komme auch dem Beklagten zugute. Weitere Umstände, die ein anderes Bild ergäben, seien im Streitfall nicht hinzugetreten. Von den übrigen Verbindlichkeiten des Schuldners , wie sie aus der von dem Kläger im Anfechtungsprozess eingereichten Forderungsaufstellung ersichtlich seien, habe der Beklagte keine Kenntnis gehabt.
8
Die von dem Kläger in den Prozess eingeführten Presseveröffentlichungen von Juni 2004 erwähnten die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht ausdrücklich. In dem Artikel vom 3. Juni 2004 werde nur wegen ausstehender Zahlungen eines wichtigen Auftraggebers, der Krankenhausstiftung "St. J. ", pauschal von einer Gefährdung von Arbeitsplätzen unter anderem in dem Unternehmen des Schuldners gesprochen. In der Presseveröffentlichung vom 10. Juni 2004 werde sodann von einer "Teillösung" durch Zahlung einer Liquiditätshilfe sowie angekündigter beschleunigter Prüfung der Schlussrechnung durch die Krankenhausstiftung berichtet. In dem Artikel vom 11. Juni 2004 sei dann davon die Rede gewesen, dass die Mitarbeiter des Schuldners vorerst "aufatmen" könnten, weil es eine Zwischenlösung gebe. Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung habe es keine weiteren Pressemitteilungen mehr gegeben, so dass die Presseberichterstattung insgesamt nicht den Schluss rechtfertige, die angekündigte Zwischenlösung habe sich zerschlagen.
9
Eine Erkundigungspflicht treffe den Beklagten, der als Elektroinstallateur keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners gehabt habe, nicht. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe aufgrund seiner Teilnahme an den wöchentlichen Arbeitsberatungen "über die Situation Bescheid" gewusst, fehle es an einem für eine Beweisaufnahme geeigneten konkreten Vortrag, welche Informationen der Schuldner bei dieser Gelegenheit an die Arbeitnehmer weitergegeben habe. Die bloße Behauptung, dass dort die wirtschaftliche Situation mit den Arbeitnehmern "diskutiert" worden sei, reiche als Grundlage für die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht aus.
10
Für eine Anfechtung der Lohnzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO fehle es bereits an einem Vortrag zu dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und der Kenntnis des Beklagten.
11
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
12
a) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO erst ausgesetzt, wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
13
aa) Kennt der Gläubiger die Zahlungseinstellung, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch seine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Denn die dort formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223; MünchKomm-ZPO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31). Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Was mit dieser Regelung gemeint ist, erschließt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur lückenhaft (vgl. BGHZ 149, 178, 185). Sicher ist nur, dass diese Formulierung, anders als noch der Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 32), die grob fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht genügen lassen will. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages heißt es zu der beschlossenen Fassung , im Interesse der Rechtssicherheit dürfe die Anfechtbarkeit von Geschäften , bei denen der Vertragspartner des Schuldners nichts anderes als die geschuldete Leistung erhalte, nicht zu weit ausgedehnt werden; zudem sei der "unscharfe Begriff" der groben Fahrlässigkeit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 173 zu § 145 Abs. 1, 2). Vorausgesetzt wird demgemäß, dass der Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann vermag er sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass er den an sich zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff selbst nicht gezogen habe (vgl. BGHZ 149, 178, 185; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Jaeger /Henckel, InsO § 130 Rn. 121; FK-InsO/Dauernheim, 5. Aufl. § 130 Rn. 34).
14
Die Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, kann deshalb nicht genügen, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit befürchten lassen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 33). Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig (Jaeger/ Henckel, aaO § 130 Rn. 121; HK-InsO/Kreft, aaO § 130 Rn. 29; vgl. auch BGHZ 133, 246, 250, zu § 990 BGB). Mischen sich in die Vorstellungen des Gläubigers - wenngleich möglicherweise irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahe legen, fehlt dem Gläubiger die entsprechende Kenntnis. Bewertet er hingegen das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild, das objektiv die Annahme der Zahlungsunfähigkeit gebietet, falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe (BGHZ 149, 178, 185; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34).
15
bb) Das Berufungsgericht hat weder die dem Beklagten bekannten Lohnrückstände noch die der Zahlung vorausgegangene Presseberichterstattung für die Annahme ausreichen lassen, der Beklagte habe Tatsachen gekannt, die den Schluss, der Schuldner habe sich nur im Stadium einer Zahlungsstockung befunden, nicht mehr zugelassen hätten. Dies hält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung.
16
(1) Der Beklagte kannte allerdings im Juli 2004 die Höhe seiner eigenen Forderungen von mehreren Monatslöhnen und wusste, dass der Schuldner zumindest gegenüber einem Großteil der übrigen Beschäftigten seit Herbst 2003 mit der Erfüllung von Lohn- und Gehaltszahlungen ebenfalls - in unterschiedlichem Umfang - in Rückstand geraten war. Nach der Rechtsprechung des Senats , auf die sich die Revision ausdrücklich bezieht, deutet gerade die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, 1458; Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2224).
17
Diese Rechtsprechung betrifft allerdings institutionelle Gläubiger oder Gläubiger mit "Insiderkenntnissen". Demgegenüber wird der Überblick eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt ist noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrzunehmen hat, in aller Regel begrenzt sein und nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall zulassen (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 130 Rn. 35; Bork ZIP 2007, 2337, 2338; a.A. Zwanziger BB 2007, 42, 45). Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO verlangt hingegen Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen. Andernfalls erfasste die Vorschrift entgegen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers auch Fahrlässigkeitstatbestände.
18
Danach verschaffte die vom Berufungsgericht festgestellte Kenntnis von den Lohnrückständen dem Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des schuldnerischen Unternehmens. Insbesondere war für ihn nicht erkennbar, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern gleich ausgeprägt waren und welchen Anteil die Lohnrück- stände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Dies ist aber für die Annahme zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassender Tatsachen erforderlich, weil der Gläubiger wissen muss, dass der Schuldner von seinen als fällig eingeforderten Verbindlichkeiten einen nicht unwesentlichen Teil derzeit nicht erfüllen kann und auch keine konkreten Aussichten hat, hierfür ausreichende und verwendbare Geldmittel in den nächsten drei Wochen zu erlangen (vgl. BGHZ 163, 134, 144 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO S. 2223).
19
Dass der Beklagte von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wusste, hat das Amtsgericht nicht feststellen können; Gegenteiliges lässt sich auch dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das Berufungsgericht erwähnt im Gegenteil den Vortrag des Beklagten, er sei im maßgebenden Zeitraum als Elektroinstallateur auf verschiedenen großen Baustellen ununterbrochen eingesetzt gewesen und deshalb von einer guten Auftragslage ausgegangen. Materiallieferungen seien wie üblich auf Rechnung erfolgt. Ferner seien sogar Neueinstellungen vorgenommen worden. Die Belieferung auf Rechnung und die Neueinstellungen hat der Kläger zwar bestritten. Davon unberührt bleibt jedoch, dass der Beklagte - etwa vom Hörensagen - überzeugt gewesen sein kann, dass es sich so verhielt, wie von ihm angegeben. Dass auf den Baustellen immer ausreichend Material vorhanden gewesen sei, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
20
(2) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf den unter Beweis gestellten Verlauf der wöchentlichen Arbeitsberatungen im zeitlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Lohnzahlung nicht an. Der Kläger hat hierzu in den Tatsacheninstanzen behauptet, aus den Arbeitsberatungen habe der Beklagte nicht nur von den beträchtlichen Zahlungsrückständen gegenüber der gesamten Belegschaft erfahren, sondern auch Kenntnis von den Außenständen des Schuldners von über 1 Mio. € erhalten. Dies kann als wahr unterstellt werden. Eine zweifelsfreie Bewertung dahin, dass der Schuldner sich bereits im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bewege, ließ diese Angabe aus Sicht des Beklagten nicht zu. Etwas anderes gälte etwa dann, wenn der Schuldner auf einer Betriebsversammlung den anwesenden Beschäftigten den sicheren Eindruck vermittelt hätte, er sei nicht zahlungsfähig. Einen derartigen Verlauf einer Betriebsversammlung oder Arbeitsberatung in Anwesenheit des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Dies wird von der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht gerügt. Ein solcher Verlauf wäre auch sehr ungewöhnlich. Erfahrungsgemäß wird die Unternehmensleitung, sofern sie die Belegschaft nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden eigenen Insolvenzantrag vorbereiten will, bestrebt sein, trotz der unübersehbaren Schwierigkeiten im Unternehmen eine positive Grundstimmung zu vermitteln.
21
(3) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts , aus der Presseberichterstattung über die Abwicklung des Bauvorhabens "Krankenhausstiftung" ergäben sich keine Umstände, nach denen die Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwingend sei. Allerdings können, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, redaktionelle Presseberichte , die keine amtlichen Verlautbarungen enthalten, durchaus Umstände sein, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen (BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642). Dies gilt insbesondere, wenn nach ihrem Inhalt - beispielsweise einem Bericht über gesperrte Kreditlinien oder vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der Kredite der Banken - der notwendige kurzfristige Sanierungserfolg des Unternehmens in Frage steht. Nach der Rechtsprechung des Senats können derartige Berichte für einen Großgläubiger wie das Finanzamt oder die Sozialkasse eine Beobachtungs- und Erkun- digungspflicht auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, aaO S. 1643).
22
Derartige Pflichten treffen den Beklagten als Arbeitnehmer hingegen nicht. Zum einen gehört er nicht zum Kreis der institutionellen Gläubiger, die schon im fiskalischen Allgemeininteresse oder im Interesse der Versichertengemeinschaft die weitere Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen haben. Zum anderen hat der Senat die Erkundigungspflicht in der genannten Entscheidung im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bejaht. Nach jener Vorschrift reichte es aus, dass die Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger den Umständen nach bekannt sein musste. Dies deutete auf grobe Fahrlässigkeit hin (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 130 Rn. 121; K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 10 GesO Anm. 2d). Gegenüber diesem Maßstab enthält § 130 Abs. 2 InsO erhöhte Anforderungen, die - jedenfalls für einen außenstehenden Kleingläubiger - jede Erkundigungspflicht nach Tatsachen ausschließen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 34).
23
Die Presseberichte selbst hat das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar gewürdigt. Insbesondere der die Berichtsfolge abschließende Artikel vom 11. Juni 2004, nach dem die Arbeitnehmer des Schuldners "aufatmen" könnten, weil die von dem Auftraggeber in Rechnung gestellten zusätzlichen Kosten von 1,1 Mio. € wegen der durch einen Dritten verursachten Bauverzögerung mit Hochdruck geprüft würden und aus Kulanz vorab eine Liquiditätsbeihilfe gewährt werde, ließ Raum für die Annahme des Beklagten, der nachträgliche Ausgleich seiner Forderungen sei möglich geworden, weil die positive Prognose des Presseartikels eingetreten sei.
24
b) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO verneint. Insoweit fehlt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Kenntnis des Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Beklagte ist jedoch bei Erhalt der Lohnzahlung unwiderlegt davon ausgegangen , die Krankenhausstiftung sei ihren Zahlungspflichten nachgekommen, so dass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners erledigt hätten. Die Vermutungsregelung greift unter diesen Voraussetzungen nicht ein. Der Beklagte hatte von einem - unterstellten - Benachteiligungsvorsatz des Schuldners keine Kenntnis.
Ganter Raebel Kayser
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 20.09.2007 - 27 C 482/07 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 S 181/07 -
9
Anfechtung Eine wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514 Rn. 25; v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, NZI 2009, 168, 169 Rn. 10 m.w.N.; v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 f Rn. 8). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGHZ 180, 63, 66 f Rn. 13 m.w.N.). Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 aaO m.w.H.).

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

11
2. Wie auch bei Banken und anderen Anfechtungsgegnern mit komplexer Refinanzierungsstruktur kommt es im Rahmen der Schadensschätzung nach § 987 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO nicht darauf an, rückzugewährende Einnahmen des Steuerfiskus einzelnen Zinserträgen oder Zinsersparnissen bestimmter Maßnahmen des Haushaltsvollzuges zuzuordnen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze, als sie für den umgekehrten Fall eines weitergehenden Verzugsschadens der öffentlichen Hand in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 672 unter B. I. 2. b, ee). Sie werden für die Nutzungsherausgabe auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, NJW 1999, 1201, 1202 f). Die gezogenen Mindestnutzungen des beklagten Landes sind jedenfalls die in Höhe der eingegangenen Steuerzahlungen vermiedenen oder zurückgeführten Kassenverstärkungskredite (vgl. Schön, NJW 1993, 3289, 3292), sofern sie in entsprechender Höhe und Zeit in Anspruch genommen worden sind.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

11
2. Wie auch bei Banken und anderen Anfechtungsgegnern mit komplexer Refinanzierungsstruktur kommt es im Rahmen der Schadensschätzung nach § 987 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO nicht darauf an, rückzugewährende Einnahmen des Steuerfiskus einzelnen Zinserträgen oder Zinsersparnissen bestimmter Maßnahmen des Haushaltsvollzuges zuzuordnen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze, als sie für den umgekehrten Fall eines weitergehenden Verzugsschadens der öffentlichen Hand in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 672 unter B. I. 2. b, ee). Sie werden für die Nutzungsherausgabe auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, NJW 1999, 1201, 1202 f). Die gezogenen Mindestnutzungen des beklagten Landes sind jedenfalls die in Höhe der eingegangenen Steuerzahlungen vermiedenen oder zurückgeführten Kassenverstärkungskredite (vgl. Schön, NJW 1993, 3289, 3292), sofern sie in entsprechender Höhe und Zeit in Anspruch genommen worden sind.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

11
2. Wie auch bei Banken und anderen Anfechtungsgegnern mit komplexer Refinanzierungsstruktur kommt es im Rahmen der Schadensschätzung nach § 987 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO nicht darauf an, rückzugewährende Einnahmen des Steuerfiskus einzelnen Zinserträgen oder Zinsersparnissen bestimmter Maßnahmen des Haushaltsvollzuges zuzuordnen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze, als sie für den umgekehrten Fall eines weitergehenden Verzugsschadens der öffentlichen Hand in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 672 unter B. I. 2. b, ee). Sie werden für die Nutzungsherausgabe auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, NJW 1999, 1201, 1202 f). Die gezogenen Mindestnutzungen des beklagten Landes sind jedenfalls die in Höhe der eingegangenen Steuerzahlungen vermiedenen oder zurückgeführten Kassenverstärkungskredite (vgl. Schön, NJW 1993, 3289, 3292), sofern sie in entsprechender Höhe und Zeit in Anspruch genommen worden sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

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2. Wie auch bei Banken und anderen Anfechtungsgegnern mit komplexer Refinanzierungsstruktur kommt es im Rahmen der Schadensschätzung nach § 987 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO nicht darauf an, rückzugewährende Einnahmen des Steuerfiskus einzelnen Zinserträgen oder Zinsersparnissen bestimmter Maßnahmen des Haushaltsvollzuges zuzuordnen. Es gelten hier keine anderen Grundsätze, als sie für den umgekehrten Fall eines weitergehenden Verzugsschadens der öffentlichen Hand in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 672 unter B. I. 2. b, ee). Sie werden für die Nutzungsherausgabe auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt (vgl. BVerwG, NJW 1999, 1201, 1202 f). Die gezogenen Mindestnutzungen des beklagten Landes sind jedenfalls die in Höhe der eingegangenen Steuerzahlungen vermiedenen oder zurückgeführten Kassenverstärkungskredite (vgl. Schön, NJW 1993, 3289, 3292), sofern sie in entsprechender Höhe und Zeit in Anspruch genommen worden sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.