Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Feb. 2015 - 11 U 126/14
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.8.2014 (7 O 74/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2(ohne Darstellung des Sach- und Streitstandes, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
31.
4Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 15.12.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
5„Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
6Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht eine Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB zuerkannt. Die Beklagte beruft sich hiergegen auf ihr Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht hat sie aber verloren, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte. Nach § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB bedarf es der Bestimmung einer Frist auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar geworden ist. Das ist hier der Fall. Wann eine Nachbesserung eines Bauwerks fehlgeschlagen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das kann schon nach einem einmaligen Nachbesserungsversuch der Fall sein, kann jedoch auch dann erst der Fall sein, wenn mehrere Versuche stattgefunden haben. Maßgeblich ist, ob es aus der Sicht des Bestellers überhaupt noch in Betracht kommt, dass eine weitere Nachbesserung erfolgreich sein kann. Das hängt davon ab, wie sich der bisherige Nachbesserungsversuch und das objektiv zu würdigende Verhalten des Auftragnehmers darstellen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rdn. 197). Unzumutbar ist dem Besteller die Nacherfüllung namentlich dann, wenn der Unternehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft derart erschüttert hat, dass es dem Besteller nicht zumutbar ist, diesen Unternehmer noch mit der Nacherfüllung zu befassen (Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdn. 198). Die hat das Landgericht hier mit sorgfältiger und überzeugender Begründung im Hinblick auf die mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche und die Feststellungen des Sachverständigen C zur mangelhaften Arbeitsweise der Beklagten bejaht. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Hiergegen erinnert die Berufung nichts Erhebliches. Dass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit hat, Fachhandwerker zu beschäftigen, die Arbeiten fachgerecht ausführen können, ist im Hinblick u die Erfolglosigkeit der bislang ausgeführten Mangelbeseitigungsversuche ohne Belang. Ob alle von Sachverständigen C festgestellten mangelhaften Stellen schon ursprünglich vorhanden waren oder sich erst im weiteren Verlauf gezeigt haben, ist ebenso unerheblich. Die Beklagte schuldete aufgrund des Auftrages vom Juli 2008 eine umfassende und dauerhafte Sanierung der Treppe gegen die Korrosion. Diesen Erfolg hat sie unstreitig nicht erbracht.
7Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf den geltend gemachten Vorschuss für die von dem Sachverständigen C vorgeschlagene Sanierung durch Erneuerung der Treppenstufen. Zwar war die von Parteien zunächst vereinbarte Sanierung durch das Aufbringung von Korrosionsschutz (sog. Coating) fachgerecht. Die Beklagte kann die Klägerin aber nicht mehr auf diese Sanierungsmethode verweisen. Richtig ist allerdings, dass der Besteller im Regelfall nicht verlangen kann, dass der Mangel in einer bestimmten Art und Weise beseitigt wird. Der Unternehmer hat grundsätzlich die Wahl, wie er den Mangel beseitigt. Richtig ist auch, dass die Klägerin Vorschuss nur auf diejenigen Kosten verlangen kann, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen. Grundsätzlich kann der Besteller den Kostenvorschuss deshalb nicht nach Maßnahmen berechnen, die nicht dazu dienen, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen (Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht, § 637 Rn. 40). Ebenso kann der Besteller nicht eine andere als die vereinbarte Ausführungsart verlangen, wenn diese die geschuldete Funktionstauglichkeit gewährleistet. Der Vorschussanspruch des Bestellers kann sich jedoch ausnahmsweise auf die Herstellung eines vom vertragsgemäßen Zustand abweichenden Zustands beziehen, etwa wenn sich dieser als zweckmäßiger zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Ziels erwiesen hat oder wenn nur so die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktionstauglichkeit zu erreichen ist. Gleiches kann nach Treu und Glauben auch dann gelten, wenn sich zwischenzeitlich in Folge des Auftretens von Mängeln und der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zweckmäßiger ist, das mit dem Vertrag verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NZBau 2014, 160 = BauR 2014, 547; Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdn. 164). Dasselbe gilt, wenn die ursprünglich geeignete Sanierungsart aufgrund fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche nicht mehr zu einem dauerhaften Erfolg führen oder wenn dieser durch eine andere Methode mit wirtschaftlich geringerem Aufwand zweifelsfrei gewährleistet werden kann. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen C ist die Sanierung durch das Coatingverfahren aufgrund des extrem schlechten Zustandes der Treppe nicht mehr sinnvoll und die Erneuerung der Treppenstufen wirtschaftlich günstiger. Den Eintritt dieses Zustandes hat nicht die Klägerin, sondern aufgrund ihrer fehlgeschlagenen oder verzögerten Nachbesserungsmaßnahmen die Beklagte zu verantworten. Auch dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.“
8Die Stellungnahme der Beklagten vom 10.2.2015 enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Beklagte wendet in ihrer Stellungnahme ein, die Nachbesserungsarbeiten seien dadurch ins Stocken geraten, dass die Klägerin mit Schreiben vom 27.9.2012 in unzulässiger Weise eine bestimmte, zudem technisch untaugliche Nachbesserungsmethode vorgegeben und auch in der nachfolgenden Zeit hierauf bestanden habe. Dass die von der Beklagten gewählte Art der Nachbesserung infolge des Zeitverlustes nicht mehr sinnvoll sei, habe die Klägerin zu vertreten. Dieser Einwand verfängt nicht. Denn im Sommer 2012 war der Klägerin eine weitere Nachbesserung durch die Beklagte schon unzumutbar geworden. Dies hat das Landgericht – worauf der Senat ausdrücklich Bezug genommen hat - mit sorgfältiger und überzeugender Begründung im Hinblick auf die vorherigen mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche und die Feststellungen des Sachverständigen C zur mangelhaften Arbeitsweise der Beklagten bei diesen Nachbesserungsversuchen bejaht (LGU S. 5 letzter Absatz bis S. 6 zweiter Absatz). Das Landgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass die Klägerin durch den Abbruch des in der Zeit vom 16.8.2012 bis zum 10.9.2012 unternommenen Nachbesserungsversuches allenfalls eine Verzögerung von wenigen Monaten zu vertreten habe, während der überwiegende Teil der Verzögerung der Beklagten zur Last falle, zumal diese nicht dargetan habe, warum sie die Nachbesserungsarbeiten nicht entsprechend ihrer Ankündigung bereits im Frühjahr 2012 durchgeführt habe. Hierzu verhält sich die Beklagte weder in der Berufungsbegründung noch in der Stellungnahme vom 10.02.2015.
9Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
102.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12Berufungsstreitwert: 10.954,41 €
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.954,41 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln.
3Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie in der E-Straße in T. Auf dem Grundstück steht eine Außentreppe aus Stahl-Beton, deren Sanierung im Jahr 2008 anstand. Es war zu Schäden an den Stufen gekommen, weil Rostflecken von den innenliegenden Eisen erkennbar an der Oberfläche hervorgetreten waren. Die Beklagte bot der Klägerin im Juni 2008 an, die Treppe für 12.846,29 Euro netto zu sanieren (Bl. # ff. LG Bonn 7 O 184/10). In den Folgemonaten führte die Beklagte die Sanierung durch und stellte der Klägerin mit der Schlussrechnung im Mai 2009 insgesamt 26.351,47 Euro netto in Rechnung (Bl. ## ff. LG Bonn 7 O 184/10). Nach dem Abschluss der Arbeiten der Beklagten traten die Rostflecken, die Anlass zu der Sanierung gegeben hatten, noch im Jahr 2010 erneut zu Tage. Im Rahmen der Gewährleistung bearbeitete die Beklagte einen Teil der Treppe nach. Dabei legte sie die erkennbaren Schadstellen frei, brachte auf der Bewehrung einen Korrosionsschutz auf (sog. Coating) und verschloss die Treppenstufen dann wieder. Wegen der Werklohnforderung der Beklagten und wegen der hervorgetretenen Mängel des Gewerkes führten die Parteien in demselben Jahr einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn, Akz. 7 O 184/10. Dieser Rechtsstreit endete im Dezember 2010 mit einem Vergleich (Bl ### f. d. A.). In dem Vergleich wurde u. a. vereinbart, dass die jetzige Klägerin berechtigt sein sollte, vorerst 2.045,59 Euro zur Beseitigung der bekannten Mängel des Gewerkes zurückzuhalten. Für den Fall, dass diese Mängel nicht bis Mitte Mai 2011 beseitigt werden sollten, sollte die jetzige Klägerin zur Geltendmachung weitergehender Gewährleistungsrechte befugt sein.
4Im November 2011 traten die Rostflecken erneut an den Treppenstufen zu Tage. Dies betraf sowohl den von der Beklagten im Jahr 2010 nachbearbeiteten Teil der Treppe, als auch andere Treppenstufen. Ende November 2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Beseitigung der wieder hervorgetretenen Mängel auf. Die Beklagte erklärte sich daraufhin dazu bereit, die Mängelbeseitigung vorzunehmen, sobald die Außentemperaturen min. +8 Grad Celsius betragen. Im Frühjahr 2012 führte die Beklagte die Mängelbeseitigungsarbeiten trotz einer Aufforderung der Klägerin nicht aus. Im Mai 2012 sprachen die Parteien ab, dass die weitere Nachbesserung durch die Beklagte in dem bevorstehenden Sommer durchgeführt werden sollte. Im Juli 2012 ließ die Klägerin durch den Sachverständigen Q ein Privatgutachten zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erstellen. Der Sachverständige Q schlug vor, man solle die Treppe sanieren, indem man die Betonschicht auf den Treppenstufen erhöht. Diese Art der Sanierung trug die Klägerin an die Beklagte heran. Die Beklagte hielt gleichwohl an der bisherigen Art der Sanierung (dem sog. Coating) fest und führte am 16.08.2012 und am 10.09.2012 weitere Nachbesserungsarbeiten an der Treppe aus. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und untersagte der Beklagten noch im September die Fortsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen. Sie forderte die Beklagte Ende September auf, die aus ihrer Sicht notwendigen Nachbesserungsarbeiten bis zum 16.10.2012 vorzunehmen. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Untauglichkeit der gewünschten Sanierungsmethode ab.
5Ab Dezember 2012 betrieben die Parteien im Hinblick auf die bekannten Mängel der Treppe ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Bonn unter dem Akz. 7 OH 48/12. In diesem Verfahren wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten Bl. ## ff. d. A. (Bl. ## ff. Akz. 7 OH 48/12) verwiesen.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten kein Recht zur Vornahme weiterer Nachbesserungsarbeiten zustehe. Dies sei ihr - der Klägerin - nicht zumutbar, weil die Beklagte durch die erfolglosen Arbeiten in der Vergangenheit gezeigt habe, dass sie zu einer Nachbesserung nicht imstande sei. Das Vertrauen der Klägerin in die Beklagte sei bereits bei der Herstellung des Gewerkes beschädigt worden, weil die Schlussrechnung der Beklagten deren ursprüngliches Angebot um 100% überschritten habe. Die Klägerin sei nunmehr dazu berechtigt, die Treppe auf Kosten der Beklagten selbst instandsetzen zu lassen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2012 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie meint, nach wie vor zur Nachbesserung der Treppe berechtigt zu sein. Sie habe von Beginn an die einzig richtige Sanierungsmethode gewählt. Die Nichtausführung der Nachbesserungsarbeiten sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin diese Arbeiten unterbrochen habe. Die heute vorhandenen Schäden an der Treppe seien entstanden, weil die Klägerin die Durchführung der Sanierung im Sommer 2012 verzögert habe.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
14Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB i. H. v. 10.954,41 Euro.
15Die Parteien haben einen Werkvertrag (§ 633 BGB) geschlossen, dessen Gegenstand die Sanierung der streitgegenständlichen Treppe war. Der Klägerin stehen die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB zu, weil die Sanierung von der Beklagten fehlerhaft ausgeführt worden ist. Die Abnahme (§ 640 BGB) des Gewerkes durch die Klägerin erfolgte bereits im Jahr 2009. Die von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sind mit Sachmängeln behaftet gem. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB. Die Ist-Beschaffenheit der sanierten Treppe weicht negativ von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit ab, weil die Rostflecken, die auf der Betonoberfläche sichtbar waren, nach der von der Beklagten im Jahr 2009 durchgeführten Sanierung unstreitig wieder an die Oberfläche der Treppenstufen durchgedrungen sind. In dem Vergleich vom 13.12.2010 (LG Bonn 7 O 184/10 Bl. ###) hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Gewährleistungsrechte der Klägerin von den Regelungen in dem Vergleich unberührt bleiben sollten.
16Nach der Überzeugung des Gerichts kann sich die Klägerin mit Erfolg auf ihr Recht zur Selbstvornahme aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB berufen. Die Klägerin lehnt die von der Beklagten weiterhin angebotene Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB) zu Recht ab. Nach der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn Akz. 7 OH 48/12) musste die Klägerin keine weitere Frist zur Nacherfüllung i. S. v. § 637 Abs. 1 BGB mehr setzen. Die Klägerin konnte an diesem Punkt vielmehr ohne Weiteres zur Geltendmachung ihres Selbstvornahmerechts übergehen. Eine weitere Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich gem. § 636 BGB, weil eine weitere Nacherfüllung durch die Beklagte für die Klägerin unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit für den Besteller richtet sich nur nach dessen Interesse. Sie - die Unzumutbarkeit - ist insbesondere gegeben, wenn aus der Sicht des Bestellers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist und eine solche nicht mehr zu erwarten ist. Hier konnte die Klägerin aufgrund der erfolglosen Nachbesserungsarbeiten der Beklagten in der Vergangenheit und wegen der Feststellungen des Sachverständigen C zu der Arbeitsweise der Beklagten davon ausgehen, dass die Beklagte zu einer fachgerechten Behebung der Mängel nicht in der Lage gewesen wäre. Überdies können der Klägerin weitere Nachbesserungsarbeiten nicht zugemutet werden, weil sich die Treppe nach den Feststellungen des Sachverständigen mittlerweile in einem Zustand befindet, in dem eine Reparatur der Schäden nicht mehr sinnvoll ist.
17Im Einzelnen ergibt sich die Unzumutbarkeit der weiteren Nacherfüllung nach der Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen: Die Beklagte hat bereits im Jahr 2010 versucht, die auf den Treppenstufen wieder hervorgetretenen Rostflecken durch Nacharbeiten zu beseitigen. Dieser erste Nachbesserungsversuch schlug fehl, weil die Rostflecken im November 2011 zurückkamen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C war dies auf handwerkliche Fehler der Beklagten zurückzuführen. Das erkennende Gericht hat das Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren LG Bonn Akz. 7 OH 48/12 (dort Bl. ## ff. d. A.) nach § 411a ZPO in diesem Verfahren verwertet. Der Sachverständige hat die streitgegenständliche Treppe im April 2013 im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Er kommt in seinem Gutachten zwar zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten gewählte Sanierungsmethode bei dieser Treppe prinzipiell die richtige Methode zur Sanierung war. Es handelt sich um das Instandsetzungsprinzip C - Beschichten der Bewehrung (sog. Coating, S. 14 des Gutachtens). Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich dabei um ein fehleranfälliges Verfahren, in dem u. a. wegen der Witterungseinflüsse alle Arbeitsschritte gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt werden müssen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden, denn sie hat handwerklich fehlerhaft und nicht sorgfältig genug gearbeitet. Wegen dieser handwerklich fehlerhaften Arbeitsweise der Beklagten schlugen ihre Sanierungsmaßnahmen fehl (S. 10, S. 17 des Gutachtens). Das Gericht schließt sich den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters in vollem Umfang an.
18Auch ein zweiter Nachbesserungsversuch der Beklagten führte zu keiner erkennbaren Verbesserung des Zustands der Treppe. So hat die Beklagte in dem Zeitraum zwischen dem 16.08.2012 und dem 10.09.2012 mit der gleichen Sanierungsmethode wie zuvor an der Treppe gearbeitet. Zwar ist der Beklagten wiederum zuzugeben, dass sie nach den Feststellungen des Sachverständigen nach wie vor die richtige Sanierungsmethode angewandt hat – und zwar entgegen dem Ansinnen der Klägerin, nach einer anderen Sanierungsmethode vorzugehen. Gleichwohl sind auch diese weiteren Sanierungsarbeiten der Beklagten in dem Gutachten des Sachverständigen C berücksichtigt. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der zweite Nachbesserungsversuch der Beklagten in irgendeiner Form zu einer - zumindest teilweisen - Behebung der Mängel geführt hätte. Für das Gericht stellt es sich nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens vielmehr so dar, als hätte die Beklagte bei dem zweiten Nachbesserungsversuch genauso fehlerhaft gearbeitet wie bei dem ersten Versuch. Sämtliche Sanierungsmaßnahmen der Beklagten haben zu keinem messbaren Erfolg geführt. Weshalb sie meint, sie könne die Arbeiten nunmehr ordnungsgemäß durchführen, erschließt sich nicht.
19Überdies können der Klägerin weitere Reparaturmaßnahmen an der Treppe auch wegen des Zustands der Bausubstanz nicht mehr zugemutet werden. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass die Treppenstufen mittlerweile in einem so schlechten Zustand sind, dass eine weitere Sanierung nicht mehr sinnvoll erscheint. Er rät daher ausdrücklich dazu, anstatt weiterer Ausbesserungsarbeiten die Stufen komplett zu erneuern. Die Kosten dafür beziffert er auf die eingeklagten 13.000,00 Euro netto (S. 17 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang ist nach der Überzeugung des Gerichts noch einmal zu betonen, dass sich die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Besonderen nach den Interessen des Bestellers richtet (s. o.). Hier hat die Klägerin als Bestellerin ein begründetes, wirtschaftliches Interesse dahingehend, dass nach der fehlgeschlagenen Sanierung sowie zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen weitere Maßnahmen derselben Vorgehensweise unterbleiben. Der Einwand der Beklagten, der schlechte Zustand der Treppe sei darauf zurückzuführen, dass die ins Auge gefasste zweite Sanierung im Sommer 2012 durch die Klägerin gestoppt wurde, geht fehl. Die Klägerin hat allenfalls eine Verzögerung von einigen Monaten zu vertreten, weil dann im April 2013 das Sachverständigengutachten erstellt wurde. Die Beklagte hingegen hat einen weit größeren Zeitraum der Verzögerung zu vertreten. Denn die Treppe wäre bereits im Jahr 2009 fertiggestellt worden, wenn die Beklagte ordentlich gearbeitet hätte. Zudem hatte die Beklagte im November 2011 angekündigt, die Nachbesserungsarbeiten bereits im Frühjahr 2012 durchzuführen, sobald die Außentemperaturen dies zulassen. Weshalb die Beklagte sich daran nicht gehalten hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
20Als Rechtsfolge ergibt sich aus § 637 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin die Mängel des Gewerkes auf Kosten der Beklagten beseitigen kann. Anders als die Beklagte meint, decken sich diese Kosten vorliegend mit den Kosten der Neuerstellung des Werkes. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen, auf die das Gericht an dieser Stelle erneut Bezug nimmt, macht eine weitere Reparatur der Treppe nunmehr keinen Sinn. Es gibt also keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu dem Abriss und der Neuerstellung der Treppe. Die Kosten der Erneuerung in Höhe von 13.000,00 Euro netto stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Mängelbeseitigung, welche die Beklagte im Rahmen der Nacherfüllung hätte tragen müssen. Denn dieser Betrag entspricht relativ genau dem ursprünglichen Angebot der Beklagten zur Sanierung der Treppe in Höhe von 12.846,29 Euro netto. Im Vergleich zu der Höhe der Schlussrechnung der Beklagten von 26.351,47 Euro netto fallen die Kosten der Neuerstellung für die Beklagte geradezu günstig aus. Gem. § 637 Abs. 3 BGB kann die Klägerin den erforderlichen Geldbetrag auch schon vor Ausführung der Arbeiten als Vorschuss verlangen.
21Von den eingeklagten 13.000,00 Euro netto waren indes 2.045,59 Euro in Abzug zu bringen. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin hinsichtlich dieses Geldbetrages bereits befriedigt ist. Denn aus dem bereits an anderer Stelle bemühten Vergleich vom 13.12.2010 ergibt sich, dass die jetzige Klägerin damals 2.045,59 Euro im Hinblick auf die bekannten Mängel des Gewerkes zurückbehalten hatte. Insofern wäre es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB unvereinbar, wenn sich die Klägerin diesbezüglich weiterhin auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte. Sie muss dieses Geld nun vielmehr auch zur Beseitigung der Mängel einsetzen und sie muss sich dementsprechend den Abzug von der Klageforderung gefallen lassen.
22Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte schuldet der Klägerin auf den ausgeurteilten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids am 24.12.2013. Ein weitergehender Zinsanspruch der Klägerin ist nicht gegeben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
25Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.