Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Mai 2007 - 2 WF 32/07

bei uns veröffentlicht am03.05.2007

Tenor

Das Amtsgericht hat bis spätestens 16.07.2007 eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind verheiratete Eheleute, aus deren Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin tätig, der Beklagte war Zahnarzt.
Am 24.08.1996 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 31.240,35 DM für den Zeitraum vom 15.08.1994 bis 31.03.1995 zu verurteilen. Die erste mündliche Verhandlung hat am 09.12.1996 und die zweite am 17.03.1997 stattgefunden.
Am 09.06.1997 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 24.09.1997 zurückgewiesen worden ist. Dagegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 22.11.1997 hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 19.02.1998 zurückgewiesen worden ist.
Am 17.07.1998 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Am gleichen Tag hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gestellt, der mit Beschluss vom 05.08.1998 für begründet erklärt worden ist.
Seit September 1998 ist der Abteilungsrichter H. mit dem Verfahren befasst. Die Akten wurden sodann bis Dezember 1998 zur Staatsanwaltschaft gesandt. Am 14.01.1999 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss hieran erging ein Beweisbeschluss, in dem der Sachverständige Prof. Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beider Parteien beauftragt worden ist. Beiden Parteien war die Einzahlung eines Gebührenvorschusses auferlegt worden. Die Klägerin hat diesen am 03.02.1999 eingezahlt.
Am 17.03.1999 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter H. gestellt, der mit Beschluss vom 09.07.1999 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben (14.07.1999).
Am 23.12.1999 hat die Klägerin ihre Klage um den Zeitraum bis einschließlich 31.12.1995 erweitert.
In dem Zeitraum vom 10.09.1999 bis März 2000 hat der Beklagte drei unbegründete Befangenheitsanträge gestellt (letzte Entscheidung Senat am 18.07.2000, 2 WF 62/00).
Am 05.10.2000 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Neuer Termin ist auf den 9.11.2000 bestimmt worden. Am 31.10.2000 hat der Beklagte wieder einen Befangenheitsantrag gestellt, der am 24.11.2000 zurückgewiesen worden ist.
10 
Am 04.12.2000 hat der Abteilungsrichter einen Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der am 14.12.2000 stattgefunden hat. Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage von der Klägerin Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse ab dem 1.1.2000 sowie Unterhalt ab dem 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von vorerst 300,- DM beantragt. Die Klägerin hat ihren Antrag um den Zeitraum bis 31.12.1996 auf 118.713,33 DM erweitert.
11 
Mit Schreiben vom 21.01.2001 hat der Sachverständige die Parteien zur Vorlage diverser Unterlagen über ihre berufliche Tätigkeit aufgefordert. Dem ist der Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2001 zum Teil nachgekommen. Der Sachverständige hat am 13.03.2001 von ihm noch weitere Unterlagen angefordert. Am 05.04.2001 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden.
12 
In der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2001 hat der Beklagte den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 03.05.2001 die Klägerin zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen in den Jahren 1999 und 2000 verurteilt. Am 25.06.2001 und 07.07.2001 hat der Beklagte seinen Befangenheitsantrag wiederholt. Das Amtsgericht hat den Sachverständigen zur Stellungnahme aufgefordert, die dieser am 23.10.2001 abgegeben hat. Am 23.10.2001 hat der Beklagte sodann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Abteilungsrichter erhoben und am 29.11.2001 erneut gegen den Abteilungsrichter einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 02.05.2002 zurückgewiesen hat. Am 17.05.2002 hat der Abteilungsrichter die Akten dem Präsidenten des Landgerichts wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgelegt.
13 
Am 27.07.2002 hat der Abteilungsrichter die Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Am 27.09.2002 hat er gegen die Klägerin ein Zwangsgeld zur Erteilung der Auskunft entsprechend dem Beschluss vom 03.05.2001 festgesetzt.
14 
Am 26.11.2002 sind die Akten dem neuen Prozessvertreter der Klägerin übersandt worden und im Juli 2003 zurückgegeben worden. Der Aufforderung des Sachverständigen zur Vorlage von Unterlagen vom 20.08.2002, wiederholt durch den Abteilungsrichter am 14.08.2003, sind beide Parteien nicht nachgekommen. Am 30.07.2004 hat der Abteilungsrichter die Sachstandsanfrage des Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass dem Verfahren im Augenblick kein Fortgang gegeben werden könne, da die Vorlage der Unterlagen nicht erledigt sei. Am 03.01.2005 hat der Abteilungsrichter, nachdem sich keine Partei gemeldet hat, einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dessen Annahme der Beklagte in Aussicht gestellt hat, während die Klägerin sich nicht geäußert hat.
15 
Am 04.09.2005 hat der Beklagte erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der durch Beschluss des Senats vom 20.03.2006 zurückgewiesen worden ist. Danach hat der Abteilungsrichter auf den Antrag des Beklagten, nunmehr in der Sache zu entscheiden, erneut am 21.04.2006 auf seine Verfügung vom 14.08.2003 - zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen - verwiesen. Der Beklagte hat daraufhin am 26.04.2006 einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 14.12.2006 zurückgewiesen hat.
16 
Seit dem Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin am 21.11.2002, ihrer Rückgabe im Juli 2003 und der Ankündigung im August 2003, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Prozesshandlung mehr vorgenommen.
17 
Der Beklagte hat im Dezember 2003 vorgetragen, dass die Klägerin wegen Untätigkeit ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe.
18 
Seit seinem Schreiben vom 03.01.2005 hat das Amtsgericht zur Verfahrensförderung allein auf seine Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen verwiesen (17.06.05, 21.04.06, 28.04.2006, 29.12.2006).
19 
Am 03.01.2007 hat der Beklagte eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben, weil sich der Abteilungsrichter weigere, das Verfahren nach Aktenlage zu entscheiden und auf der Erfüllung seiner Verfügung vom 14.08.2003 bestehe. Dies stelle faktisch eine Form der Rechtsverweigerung dar.
20 
Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.03.2007 nicht abgeholfen, da die Untätigkeitsbeschwerde unzulässig sei. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet, da keine Partei die Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens vorgelegt habe, obwohl sie hierzu vom Sachverständigen und auch vom Gericht mehrfach aufgefordert worden seien. Eine Ausschlussfrist gem. § 356 ZPO könne der Klägerin nicht gesetzt werden, da kein „Hindernis von ungewisser Dauer“ vorliege, da eine selbst geschaffene und schuldhafte Verzögerung der Mitwirkung am Prozessgeschehen kein solches Hindernis darstelle.
II.
21 
Die vom Beklagte erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist gem. §§ 567 ff ZPO zulässig. Zwar ist eine spezielle Reglung für eine Untätigkeitsbeschwerde gegenüber Gerichten noch nicht in Gesetzesform erfolgt, der entsprechende Entwurf vom 18.09.2005 ist noch nicht verabschiedet geworden. Trotzdem geht der Senat bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland NJW 2006 2389, der insoweit eine Rechtsverletzung bejaht und allein im Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Regelung einen Hinweis für den staatlichen Bereich zur Befolgung des Urteils unterlässt, vgl. EGMR a.a.O., 2394) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. insoweit BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss. Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2004 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06). Dem steht auch nicht entgegen, dass dieser Rechtsbehelf nicht ausdrücklich geregelt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, B. v. 30.04.2003 zu den Anforderungen an eine fachgerichtliche Selbstkorrektur bei Verstößen des Richters gegen das Recht auf rechtliches Gehör), denn §§ 567 ff ZPO bilden zumindest für Untätigkeitfälle der vorliegenden Art unter dem Gesichtpunkt der Justizgewährungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Vorliegend hat der Beklagte immer wieder (z.B. im Befangenheitsantrag vom 17.03.1999, Befangenheitsantrag vom 04.09.2005, Schreiben vom 28.06.2004 und 11.04.2005, Befangenheitsantrag vom 26.04.2006) eine Verfahrensförderung in der Sache unter Aufhebung des Beweisbeschlusses von 1998 insbesondere wegen der Untätigkeit der Klägerin angemahnt. Entsprechend hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 20.03.2006 auf die Möglichkeit und ggfls. Notwendigkeit einer Entscheidung nach Darlegungs- und Beweislastregeln hingewiesen. Wenn der Abteilungsrichter nunmehr seit Mai 2001 - unterbrochen nur durch einen Vergleichsvorschlag im Januar 2005 - ohne jede ernsthafte Verfahrenförderung trotzdem allein stereotyp weiterhin die Vorlage der Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens anmahnt, kommt dies einer faktischen Ablehnung des Antrags auf inhaltliche Förderung des Verfahrens gleich. Zwar sind verfahrensleitende Maßnahmen oder Unterlassungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, da diese Maßnahmen mit der Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden können (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 567 Rdn. 35). Im Falle der einer Rechtsverweigerung gleichkommenden und damit gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungspflicht verstoßenden Untätigkeit kann die Partei diese Frage aber gerade nicht im Rahmen der Endentscheidung überprüfen lassen, weil eine solche ja nicht ergeht. Da vorliegendes Verfahren nunmehr seit über 10 Jahren anhängig ist und eine effektive Verfahrensförderung nicht erfolgt, ist ein Rechtsbehelf gegen diesen Fall der faktischen Rechtsverweigerung in verfassungskonformer Auslegung des § 567 ZPO gegeben.
22 
Mit seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 03.01.2007, eingegangen am 04.01.2007, hat der Beklagte auf jeden Fall die Frist des § 569 ZPO gewahrt, denn mit Verfügung vom 29.12.2006 hatte der Abteilungsrichter erneut dem Sachverständigen mitteilen lassen, dass die Vorlage der Unterlagen durch die Parteien abzuwarten sei, und die Wiedervorlage der Akten auf den 30.06.2007 verfügt. Die Beschwerde ist damit innerhalb der vier Wochenfrist nach der letzten, das Begehren des Beklagten auf inhaltliche Förderung des Verfahrens ablehnende Entscheidung des Gerichts erfolgt.
23 
Da bei vorliegendem Unterhaltsverfahren keine Anwaltspflicht besteht (§ 78 Abs. 2 ZPO), kann auch die Beschwerde durch Einreichung der Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 569 Rdn. 12). Auch gegen die Form bestehen keine Bedenken.
24 
Die Untätigkeitsbeschwerde ist auch begründet.
25 
Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass Rechtsstreitigkeiten in angemessener Zeit von den Fachgerichten entschieden werden, wobei sich mit zunehmender Verfahrensdauer die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um einer Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, immer mehr verdichtet. Es hat bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04). Vorliegend ist das Verfahren seit August 1996 anhängig. Diese Dauer von fast 11 Jahren ist sehr außergewöhnlich. Insoweit wird nicht verkannt, dass der Beklagte durch seine Verfahrensführung und die fortlaufenden Befangenheitsanträge ganz erheblich zu dieser Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Trotzdem kommt das Verhalten des Amtsgerichts einer tatsächlichen Rechtsverweigerung gleich. Denn seit 2001 ist vom Amtsgericht keine inhaltliche Förderung des Verfahrens mehr erfolgt, sondern nur noch die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - bis auf den Vergleichsvorschlag im Jahr 2005 - wiederholt worden.
26 
Zwar kann dem Amtsgericht kein konkreter Fahrplan zur Förderung des Verfahrens mit bestimmten Maßnahmen vorgeschrieben werden, denn hierüber entscheidet der Abteilungsrichter in richterlicher Unabhängigkeit. Zur inhaltlichen Förderung des Verfahrens könnte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des gegenwärtigen Begehrens der Parteien und eventueller gütlicher Beendigung durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Verwirkung der Unterhaltsansprüche könnte erörtert werden. Insbesondere angesichts des Verhaltens der Klägerin, die abgesehen von dem Akteneinsichtsersuchen ihres Prozessbevollmächtigten Ende 2002 seit 2001 in dem Verfahren in keiner Weise inhaltlich mitgewirkt hat, hätte es nahegelegen, den Unterhaltsverwirkungseinwand, den der Beklagte Ende 2003 erhoben hat, inhaltlich zu prüfen (vgl. hierzu BGH, U. v. 22.11.2006 – XII ZR 152/04 – für die Verwirkung von länger als ein Jahr zurückliegenden auch rechtshängigen Unterhaltsansprüchen). Eine weitere Möglichkeit läge darin, dem Beklagten eine Frist gem. §§ 356, 379, 411 ZPO zur Einzahlung des Auslagenvorschusses zu setzen und bei Nichtzahlung nach Beweislast zu seinen Lasten zu entscheiden. § 356 ZPO soll gerade der Verfahrensverschleppung durch Beweisverzögerung entgegenwirken (Zöller/Greger, a.a.O. § 356 Rdn. 2). Gleichermaßen kann der Klägerin gem. § 356 ZPO eine Frist zur Vorlage der Beibringung der geforderten Unterlagen gesetzt werden. Die Verweigerung stellt genauso wie z.B. die Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses, die Weigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung oder die Weigerung der Verwertung ärztlicher Unterlagen zuzustimmen (vgl. zu diesen Beispielen im Einzelnen Zöller/Greger, a.a.O. § 356 Rz. 2 m.w.N.), ein Hindernis von ungewisser Dauer dar, da nicht absehbar ist, wann der Beklagte den Vorschuss einzahlt oder die Parteien die Unterlagen vorlegen, da die Behebung beider Hindernisse allein vom Willen der Parteien abhängt.
27 
In der beispielhaften Aufzählung der Möglichkeiten zur materiellen Prozessförderung erschöpft sich die Möglichkeit des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003, - 16 WF 50/03). Dem Amtsgericht wird auf den Antrag des Beklagten die Förderung des Verfahrens mit äußerster Beschleunigung bis zum 16.07.2007 aufgegeben.
28 
Kosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Mai 2007 - 2 WF 32/07

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande
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Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch

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(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers gegen Direktor des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach K. wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Im vorliegenden, durch einen Antrag des Antragstellers vom 25.07.2001 eingeleiteten, inzwischen (Verfügung des Amtsgerichts vom 15.11.2002) vom Scheidungsverfahren abgetrennten Verfahren wegen Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Sorgerechts für die am 15.04.1997 geborene Tochter L. erhebt der Antragsteller mit einem am 23.05.2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben den außerordentlichen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde.
Er stellt den Antrag, gegenüber dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach "wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung anzuordnen ... bis zum 05.06.2003 eine rechtsmittelfähige Sachentscheidung zu treffen."
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verfahrensgestaltung des erstinstanzlichen Richter verstoße gegen seine Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1, Abs. 3 Grundgesetz, insbesondere gegen den Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung und effektiver Rechtschutzgewährung. Der erstinstanzliche Richter betreibe das Hauptsacheverfahren in einer Weise, die seine vorläufige Entscheidung vom 20.08.2001 (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L auf die Mutter) faktisch zu einer endgültigen werden lasse. Dies geschehe in der Form, dass der Richter in Kenntnis des Fakten schaffenden Zeitfaktors das Hauptsachverfahren immer nur auf massiven Druck fördere. Hierdurch sei immer mehr der Eindruck entstanden, dass der Familienrichter auf diesem Weg seine im vorläufigen Verfahren getroffene Entscheidung bestätigen und die "im Hauptsacheverfahren seit langem innerlich getroffene Entscheidung durch "den Eintritt faktischer Zwangspunkte im Falle einer förmlichen Hauptsachenentscheidung für das Rechtsmittelgericht ungreifbar werden lassen solle."
Der bisherige Verfahrensverlauf enthält - zusammengefasst - folgende Chronologie:
Nachdem am 26.07.2001 sowohl der Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Hauptverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter L zu übertragen wie der, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen, bei dem Familiengericht eingegangen war, hörte dies am 14.08.2001 die Antragsgegnerin (und L) und am 15.08.2001 den Antragsteller (und L) an. Mit Beschluss vom 20.08.2001 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung bis auf weiteres der Mutter (Antragsgegnerin) übertragen.
Nachdem der Antragsteller gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, fand am 15.11.2001 vor dem Senat eine mündliche Verhandlung statt. In dieser vereinbarten die Parteien, dass L bis zur Entscheidung in der Hauptsache ihren Aufenthalt bei der Mutter haben solle und regelten weiter einvernehmlich das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind.
Mit Verfügung vom 30.11.2001 bestellte das Familiengericht für L. eine Verfahrenspflegerin.
Mit weiterer Verfügung vom 24.01.2002 bestimmte das Familiengericht (in der Hauptsache) Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Anhörung der Eltern auf den 28.02.2002. Dieser wurde wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf den 07.03.2002 und erneut (wegen Verhinderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin) auf den 14.03.2002 verlegt. In dieser Verhandlung wurden die Eltern und der Sachbearbeiter des zuständigen Jugendamts angehört und die Erzieherin des von Laura besuchten Kindergartens als Zeugin vernommen.
Zwischenzeitlich - mit am 07.03.2002 beim Familiengericht eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller - in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 20.08.2001 - ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen. Danach - am 09.03.2002 stellt die Verfahrenspflegerin beim Familiengericht den Antrag - eine vorläufige Regelung über das Aufenthalts-bestimmungsrecht für L. zu treffen. Beide Anträge lehnte das Familiengericht mit seiner Entscheidung vom 06.05.2002 ab. Die vom Antragsteller gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 04.07.2002 als unzulässig verworfen (2 WF 63/02).
10 
In der Hauptsache verfügte der Familienrichter am 06.05.2002, dass L erneut richterlich anzuhören sei und bestimmte Anhörungstermin auf den 06.06.2002. An diesem Tag hörte der Familienrichter Laura in der Wohnung der Mutter an.
11 
Mit Verfügung vom 24.06.2002 ordnete das Familiengericht zur Klärung der Frage, welche Regelung zur elterlichen Sorge für das Kind L am besten dessen Wohl entspreche, die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und weiter an, dass der Sachverständige nach Rückkunft der Akten vom Senat (die sich wegen des erwähnten und eines weiteren Beschwerdeverfahrens wegen Prozesskostenvorschusses dort befanden) von Amts wegen zu bestimmen sei.
12 
Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 29.06.2002 den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, erging nach Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme vom 15.07.2002 ein Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 29.07.2002 (durch Richter am Amtsgericht X), mit dem der Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 19.08.2002 beauftragte der zuständige Familienrichter den Sachverständigen Prof. Dr. B mit der Erstattung des gemäß Verfügung vom 24.06.2002 angeordneten Sachverständigengutachtens. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 24.08.2002 an das Familiengericht den Eingang des Gutachtenauftrags und teilte mit, er werde sich sobald wie möglich mit den Parteien zwecks Terminsvereinbarung in Verbindung setzen.
13 
Mit Verfügung des Familienrichters vom 25.10.2002 wurde der Sachverständige gebeten, dem Gericht die Verfahrensakten kurzfristig zurückzugeben, da über weitere Anträge zu entscheiden sei (unter anderem wurde vom Antragsteller am 16.09.2002 daran erinnert, dass er beantragt habe, das vorliegende, bisher noch im Verbund mit dem Ehescheidungsverfahren geführte Verfahren von diesem abzutrennen und als isoliertes Verfahren fortzuführen).
14 
Nachdem die Verfahrensakten am 12.11.2002 beim Amtsgericht eingegangen waren, verfügte der Familienrichter am 15.11.2002 die Abtrennung und isolierte Fortführung des Sorgerechtsverfahrens.
15 
Mit Verfügung vom 21.11.2002 gab das Familiengericht die Verfahrensakte (Hauptsachverfahren) dem Sachverständigen zurück und bat ihn um Vorlage eines schriftlichen Gutachtens bis Ende Februar 2003.
16 
Im nach wie vor anhängigen Verfahren wegen einstweiliger Anordnung stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 09.03.2003 erneut den Antrag, die einstweilige Anordnung vom 20.08.2001 abzuändern und ihm selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu übertragen. Gleichzeitig lehnte er den zuständigen Richter (erneut) wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
17 
Mit Beschluss des Familiengerichts vom 02.05.2003 wurde der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Entsprechend einem vom Beschwerdeführer am 08.05.2003 gestellten Antrag fand im Verfahren der einstweiligen Anordnung am 28.05.2003 eine mündliche Verhandlung statt, nach der das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag seine Entscheidung vom 02.05.2003 aufrechterhielt. Gegen die Entscheidung vom 28.05.2003 legte der Antragsteller am 06.06.2003 beim Senat Rechtsmittel ein (2 WF 101/03). Sein Ablehnungsgesuch vom 09.03.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 24.04.2003 zurückgewiesen.
18 
In der Hauptsache ging beim Amtsgericht am 16.04.2003 das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B ein. Mit Verfügung vom 02.05.2003 gab das Familiengericht den Beteiligten Gelegenheit, sich spätestens bis zum 19.05.2003 zum Gutachten zu äußern. Mit am 06.05.2003 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 03.05.2003 begehrt der Antragsteller "nach wie vor" unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung, insbesondere im Verfahren der einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L auf sich zu übertragen.
19 
Im Hauptsacheverfahren stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2003 den Antrag den Sachverständigen (mündlich) anzuhören.
20 
Am 23.05.2003 verfügte der Familienrichter, der Antragsteller wolle mitteilen, welche Fragen an den Sachverständigen zu Erläuterung des Gutachtens gestellt werden sollen.
21 
Am 05.06.2003 verfügte das Familiengericht, dass der Sachverständige auf Antrag des Beschwerdeführers sein Gutachten mündlichen zu erläutern habe und bestimmte hierzu Termin auf den 14.07.2003, 14.00 Uhr.
22 
Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass wegen einer vom Beschwerdeführer inzwischen gegen den zuständigen Familienrichter erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde die Akten des vorliegenden (Hauptsache-) Verfahrens (mit Ausnahme der Akte 2 F 377/02 EA I) auf dessen Aufforderung hin dem Präsidenten des Landgerichts übersandt wurden.
II.
23 
Die so bezeichnete Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers ist in entsprechender Anwendung von § 567 ZPO zulässig, denn er rügt eine greifbare Gesetzesverletzung. Insoweit hat sich der Senat (Beschluss vom 04.09.2001 2 WF 176/01) der Auffassung angeschlossen, dass in Fällen unzumutbarer Verzögerung der Entscheidung durch das angegangene Gericht die Beschwerde gegeben ist, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar hinausgezögert wird, eröffnet wäre (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 21 b; Baumbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 567 Rn. 5).
24 
Die danach statthafte Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
25 
1. Grundsätzlich sind strittige Rechtsverhältnisse aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Artikel 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 1 EMRKH) frei von Willkür in angemessener Zeit zu klären, damit effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung letztlich verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab. Dabei kommt es in erster Linie auf das Gewicht bzw. die Sensibilität des Verfahrens bzw. der erstrebten Regelung an. So kann eine überlange Verfahrensdauer in Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht sehr viel eher die Schlussfolgerung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips rechtfertigen, da sich dieser Bereich der familienrechtlichen Auseinandersetzungen naturgemäß am aktuellen, stetig im Fluss befindlichen Sachverhalt orientiert, während sonst gerichtliche Entscheidungen zumeist für die Vergangenheit wirken bzw. an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2001, 753; NJW 1997, 2811; Senat a.A. O. m.w.N.).
26 
Abgesehen davon, dass eine solche Beschwerde voraussetzt, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird, darf die Eröffnung der Untätigkeitsbeschwerde nicht zu einer kleinlichen Aufsicht des Beschwerdegerichts über die Verfahrensgestaltung der Vorinstanzen werden (Zöller/Gummer, a.A. O.). Insbesondere ist zu beachten, dass es letztlich der Entscheidung des zuständigen Richters obliegt, welche konkrete Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich ergreift (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.1997, FamRZ 1997, 871, 873).
27 
2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann in dem Vorgehen des Familiengerichts, insbesondere in seinen angeordneten Maßnahmen zur Sachaufklärung in dem vorliegenden komplexen Fall weder angenommen werden, dass die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht mehr angemessen ist, noch dass die Ermittlungen des für die Sachentscheidung wesentlichen Sachverhalts, die im pflichtgemäßen Ermessen des Familienrichters stehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.1997 a.A. O.), nicht mehr der Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes des Beschwerdeführers gleichkommt. Ihm ist zwar zuzugeben, dass der Umstand allein, dass das Amtsgericht nicht untätig geblieben ist, wovon nach der dargestellten Chronologie des bisherigen Verfahrensablaufs wahrlich nicht die Rede sein kann, noch nicht die Feststellung rechtfertigt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei nicht verletzt. Andererseits findet seine, aus seiner subjektiven Sicht gewonnene Ausnahme, die Verfahrensweise des Familiengerichts nehme ihm durch das Unterlassen einer formellen und begründeten Entscheidung die Möglichkeit, diese mit der Beschwerde nach § 621 e ZPO anzufechten und damit ihre Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen, in dem Verfahrensablauf des Familiengerichts keine objektiv fundierte Stütze. Wie ausgeführt, stehen Art und Umfang der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des jeweiligen Richters, so dass es dem Beschwerdegericht schon deshalb verwehrt ist, die einzelnen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, etwa im Nachhinein festzustellen, eine frühere Beauftragung des Sachverständigen wäre im Sinne eines schnellen Verfahrensabschlusses sinnvoller gewesen. In diesem Zusammenhang darf das Hauptsachverfahren auch nicht - wie es der Beschwerdeführer offen-sichtlich möchte - isoliert vom gleichzeitig anhängigen einstweiligen Verfahren betrachtet werden, in welchem vor allem durch wiederholte Antragstellung des Beschwerdeführers und die Ausschöpfung der diesbezüglichen Rechtsmittelmöglichkeiten (deren Berechtigung damit in keiner Weise in Frage gestellt werden soll) sich auch der Ablauf des Hauptsacheverfahrens verlängert hat. Gerade weil die Frage, ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, hilft der Einwand des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren wäre in Niedersachsen bereits in mehr als einem Jahr in beiden Instanzen erledigt gewesen ebenso wenig weiter wie sein Hinweis, die durchschnittliche Verfahrensdauer familiengerichtlicher Sachen betrage im Bereiche des Oberlandesgerichtes Karlsruhe 9,6 Monate. Dass das vorliegende Verfahren, dessen "Aufblähung" (und zwar bereits vor Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde) der Beschwerdeführer selbst beklagt, den Umfang eines durchschnittlichen Verfahrens überheblich übersteigt, bedarf schon anhand der Seitenzahl der Akten keiner weiteren Ausführungen. Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass in Verfahren der vorliegenden Art die Gefahr einer faktischen Präjudizierung besonders groß ist. Dass dieser durch eine andere Verfahrensgestaltung des Familiengerichts hätte besser begegnet werden können, insbesondere das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert worden wäre, kann mit Blick auf die dargelegte, im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Richters stehende Ermittlungstätigkeit nicht angenommen werden, zumal in der Regel, so auch hier, erst im Nachhinein festgestellt werden kann, ob durch andere Maßnahmen die tatsächliche Entscheidungsreife zügiger hätte erreicht werden können.
28 
Soweit der Beschwerdeführer eine "unfaire" Verfahrensgestaltung, darüber hinaus ein "prozessuales Taktieren gegenüber förmlichen rechtsmittelfähigen Entscheidungen" dies zum Nachteil des Beschwerdeführers zu erkennen glaubt, wirft er dem zuständigen Richter letztlich vor, dieser sei parteiisch und stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Solchen, gegen die Prozessleitung des zuständigen Richters erhobenen Bedenken, kann jedoch nicht im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde nachgegangen werden. Vielmehr können diese nur Gegenstand eines (in der Beschwerdeinstanz nicht anhängigen) Ablehnungsverfahrens sein. Lediglich dort könnte geprüft werden, ob eine etwaige Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Prozessleitung des zuständigen Richters auf dessen unsachlicher Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei bzw. erkennbar auf Willkür beruhte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, a.A. O., § 42 Rn. 24, 28).
29 
Im vorliegenden Verfahren der außerordentlichen Beschwerde wegen Untätigkeit kann nach den oben angestellten Erwägungen, der Würdigung des dargestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am 14.07.2003 beim Familiengericht die Anhörung des Sachverständigen stattfindet, die Untätigkeitsbeschwerde, deren Ziel letztlich die Anweisung des Beschwerdegerichts an die Vorinstanz ist, dem Verfahren (in angemessener - möglicherweise zu bestimmender Frist) Fortgang zu geben (Zöller/Gummer a.A. O.), keinen Erfolg haben.
30 
Von einer Kostenentscheidung wurde abgesehen, da es sich vorliegend um ein einseitiges Beschwerdeverfahren ohne eigentlichen Gegner handelt und der Antragsteller für eventuell angefallene Gerichtskosten ohnehin gem. § 49 Abs. 1 GKG einzustehen hat.

Tenor

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters wird das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.

Gründe

 
I.
Das Umgangsrecht des Vaters ist in einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Ehescheidungsrechtsstreits zwischen den Eltern vom 11. November 1997 folgendermaßen geregelt:
Dem Kindesvater steht das Recht zu, mit dem ehegemeinschaftlichen Kind ...geb. am ...1993, unter Betreuung des Deutschen Kinderschutzbundes, Ortsverband Mannheim, N 3, 7, 68161 Mannheim, in dessen Räumen persönlichen Umgang zu haben, wobei Dauer und Rhythmus des Umgangsrechts vom Kinderschutzbund - in Absprache mit den Kindeseltern - festgelegt werden.
Umgang des Vaters mit dem Kind hat seitdem so gut wie nicht stattgefunden.
Ein auf Antrag des Vaters eingeleitetes Vermittlungsverfahren - Amtsgericht Mannheim 7B F 111/98 - scheiterte am 21. Dezember 1998. Nach Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts vom 11. Mai 1999 über die Kosten des Vermittlungsverfahrens durch den Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 16 WF 67/99 - leitete das Amtsgericht am 26. Juni 2000 ein Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts des Vaters ein. In diesem Verfahren ist eine Sachentscheidung noch nicht ergangen. Nachdem das Amtsgericht den Parteien am 19. Februar 2002 seine Absicht mitgeteilt hat, ein Sachverständigengutachten zu erheben, hat es dieses Gutachten am 17. März 2003 angeordnet und den Dipl.-Psych. B., W., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Auf ein Verhalten des Vaters selbst gehen nennenswerte Verzögerungen des Verfahrens nicht zurück. Er hat zwar am 04. Juli 2000 gegen den Beschluss, das Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts einzuleiten, Beschwerde eingelegt. Die Mutter tat das gleiche. Beide Beschwerden wurden mit den Senatsbeschlüssen vom 02. Oktober 2000 - 16 WF 141/00 und 16 WF 148/00 - verworfen.
Das Amtsgericht hat am 23. Juni 2001 eine Verfahrenspflegerin bestellt, am 22. November 2002 das Kind angehört, am selben Tag ergänzenden Bericht der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes eingefordert, welche am 10. bzw. 16. Dezember 2002 eingingen. Als nächste Entscheidung steht diejenige über den Antrag der Mutter vom 13. Mai 2003 an, welche den Sachverständigen, Dipl.-Psych. B., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.
1. In Streitigkeiten über den Umgang eines Elternteiles mit seinem Kind kommt dem Anspruch dieses Elternteils auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes besondere Bedeutung zu. Denn jede Verfahrensverzögerung führt zu einem Rechtsverlust dieses Elternteils - er kann sein Umgangsrecht, so es, was aber erst mit der Endentscheidung feststeht, nicht auszuschließen ist, nicht ausüben. Zeitverlust führt zu (weiterer) Entfremdung, welche ihrerseits die Gefahr vergrößert, dass das Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt oder gar ausgeschlossen wird. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179) oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753). Dies ist hier der Fall.
2. Droht, wie hier, auch tatsächlich ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das mit der Untätigkeitsbeschwerde angegangene Beschwerdegericht die Maßregeln zu treffen, welche einen effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers jedenfalls in der Zukunft gewährleisten. Am effektivsten wäre es, wenn das Beschwerdegericht das Verfahren selbst an sich zöge. Dies ist jedoch aus guten Gründen nicht möglich. Auch die Möglichkeit, dem Gericht der ersten Instanz einen Verfahrensablauf vorzuschreiben, wie ihn das Beschwerdegericht selbst beobachten würde, wenn ihm die Sache in der Beschwerde angefallen wäre, scheidet aus. Letztlich würde auch ein solcher Fahrplan unverbindlich bleiben, weil nicht vorhersehbare und auch nicht beherrschbare Tatsachen eintreten können, die zu einer von dem Fahrplan abweichenden Verzögerung führen müssen. Darin, dem Gericht der ersten Instanz äußerste Beschleunigung anzuempfehlen, erschöpft sich also die Möglichkeit des Beschwerdegerichts. Von äußerster Beschleunigung könnte, wenn besondere Umstände nicht hinzutreten, nicht mehr gesprochen werden, wenn folgende Fristen nicht eingehalten werden würden:
über die Befangenheitsablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. B., W. zu entscheiden bis 30. August 2003;
10 
nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. B.,
11 
diesem eine Frist von 6 Wochen zur Fertigstellung seines Gutachtens zu setzen;
12 
alternativ: einem neu zu bestellenden Sachverständigen Frist zur Erstellung eines Gutachtens von 3 Monaten zu setzen;
13 
binnen 1 Monats nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Eltern und das Kind persönlich anzuhören, je nach Sachlage auch den Sachverständigen anzuhören;
14 
innerhalb 1 Monats nach Anhörung endgültig über das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden.
15 
Kosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 152/04 Verkündet am:
22. November 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cc, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1
Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche
längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung
entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch
als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner
insoweit in Verzug befindet.
BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - OLG Oldenburg
AG Bersenbrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 16. Februar 2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Juni 2001 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 665 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision der Antragsgegnerin und die weitergehende Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller in dem vom Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab rechtskräftiger Scheidung.
2
Die Antragsgegnerin, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung erheblich eingeschränkt ist, bezieht seit der Scheidung der Ehe laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt hat die übergegangenen Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Durchsetzung auf die Antragsgegnerin zurückübertragen.
3
Der Antragsteller ist als kaufmännischer Angestellter berufstätig. Er ist wieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau eine im März 1999 geborene Tochter. Er wohnt mit seiner neuen Familie mietfrei in einem eigenen Einfamilienhaus.
4
Die Ehe der Parteien ist seit dem 8. März 1999 rechtskräftig geschieden. Während des Scheidungsverfahrens begehrte die Antragsgegnerin u.a. im Wege eines Stufenantrags nachehelichen Ehegattenunterhalt. Den Auskunftsantrag erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1998 übereinstimmend für teilweise erledigt. Abschließende Auskunft erteilte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 1998. Einen bezifferten Unterhaltsantrag stellte die Antragsgegnerin in der Folgezeit trotz Aufforderung des Gerichts vom 12. Januar 1999, rechtskräftiger Ehescheidung am 8. März 1999, weiterer Erinnerung vom 30. April 1999 und Abrechnung der Verfahrenskosten im September 1999 zunächst nicht. Erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 kündigte die Antragsgegnerin einen bezifferten Zahlungsantrag an.
5
Das Amtsgericht hat den Antragsteller nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich 665 € ab April 1999 verurteilt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, an die Antragsgegnerin (erst) ab Juni 2002 nachehelichen Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen. Gegen die Abweisung des Antrags für die Zeit von April 1999 bis Mai 2002 richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

6
Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsteller ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
7
Die Revision ist teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung des Berufungsurteils.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 722 veröffentlicht ist, hat dem Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nur für die Zeit ab Juni 2002 stattgegeben, weil die Antragsgegnerin sich erst ab diesem Zeitpunkt auf die Verzugswirkung der Rechtshängigkeit berufen könne. Zwar könne die Antragsgegnerin grundsätzlich auch für die weiter zurückliegende Zeit Unterhalt verlangen, weil sich der Antragsteller durch die Rechtshängigkeit des Stufenantrags in Verzug befunden habe. Auf diese einmal eingetretene Rechtsfolge habe es "an sich" keinen Einfluss, dass das Verfahren von den Parteien seit 1999 nicht mehr betrieben und die Akte vom Gericht weggelegt worden sei.
9
Gleichwohl sei es der Antragsgegnerin verwehrt, Rechte aus der fortbestehenden Rechtshängigkeit herzuleiten, soweit sie Unterhalt für die Zeit vor Juni 2002 beanspruche. Insoweit sei es ihr unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, sich auf die mit der Rechtshängigkeit verbundenen Rechtsfolgen zu stützen. Als besondere Form widersprüchlichen Verhaltens komme die Verwirkung eines Rechts dann in Betracht, wenn ein Gläubiger von diesem Recht über längere Zeit keinen Gebrauch mache und sich der Schuldner unter diesen Umständen berechtigterweise darauf einstellen dürfe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Eine Verwirkung stehe nicht nur der Durchsetzung von einzelnen in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprüchen entgegen, sondern versage es dem Gläubiger auch, sich auf die Rechtsfolgen einer Mahnung zu berufen.
10
Unterhalt sei vom Verpflichteten aus seinem laufenden Einkommen aufzubringen und solle die Kosten der laufenden Lebensführung decken. Daraus folge ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit , so dass für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt beansprucht werden könne. Dieses Prinzip sei zwar durch die §§ 1613, 1585 b BGB durchbrochen, soweit der Unterhaltsschuldner durch Mahnung oder Klageerhebung Kenntnis von seiner Inanspruchnahme erhalte. Eine Mahnung verliere aber ihre Warnfunktion, wenn der Unterhaltsgläubiger anschließend untätig bleibe und aus dem einmal erworbenen Recht, Unterhalt bereits für die Zeit ab deren Zugang fordern zu können, keine Ansprüche geltend mache. Dabei sei es unerheblich, ob die verfolgten Zahlungsansprüche angemahnt oder aufgrund einer Stufenklage bereits rechtshängig gewesen seien. Habe der Unterhaltsberechtigte durch seine Untätigkeit die warnende Wirkung einer früheren Mahnung beseitigt, könne es nicht mehr darum gehen, in welchem Umfang sich die Verwirkung auf einzelne, erst kurz zuvor fällig gewordene Unterhaltsansprüche erstrecke. Für den Unterhaltsschuldner stelle sich die entstandene Situation im Ergebnis so dar, als sei er nie zu einer Zahlung aufgefordert worden. Rückständiger Unterhalt sei deswegen in solchen Fällen nur von dem Zeitpunkt an geschuldet , von dem an der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche wieder geltend mache.
11
Die Voraussetzungen der Verwirkung seien vorliegend sowohl in Bezug auf den Zeitablauf als auch hinsichtlich der sonst erforderlichen Umstände gegeben. Nachdem die Antragsgegnerin auf ihren Auskunftsantrag die notwendigen Informationen erhalten habe, habe sie es für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterlassen, ihren Zahlungsanspruch durch einen bezifferten Antrag geltend zu machen. Aus diesem Verhalten habe der Antragsteller "schlechterdings" nur den Schluss ziehen können, dass die Antragsgegnerin keine Ansprüche mehr geltend machen wolle, zumal er im Rahmen der vorangegangenen Auseinandersetzung wiederholt deren eigene Erwerbsverpflichtung geltend gemacht habe. Zudem sei vollkommen ungewiss gewesen, in welcher Höhe die Antragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch gegebenenfalls noch geltend machen würde. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei erst 2001 aufgetreten und habe einer zeitnahen Verfolgung ihrer Ansprüche nicht entgegengestanden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der in zweiter Ehe wieder verheiratete Antragsteller aus seinem Einkommen auch den Unterhalt für die Kinder seiner jetzigen Ehefrau aus erster Ehe sichere, so dass von einem tatsächlichen Verbrauch seines Einkommens in der Vergangenheit auszugehen sei.

II.

12
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
13
1. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1572 BGB in Höhe von monatlich 665 €. Diese Unterhaltspflicht hat der Antragsteller im Berufungsverfahren - vom Einwand der Verwirkung abgesehen - weder dem Grunde nach noch zur Höhe angegriffen. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht.
14
2. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt erst ab Juni 2002 zugesprochen , weil der bei Zustellung des Zahlungsantrags rückständige Unterhalt verwirkt sei. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
15
a) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Antragsteller ursprünglich auch rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab April 1999 schuldete. Nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsberechtigte Unterhalt für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an fordern, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
16
aa) Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob § 1613 Abs.1 Satz 1 BGB auf den nachehelichen Unterhalt entsprechend anwendbar ist, nicht an.
17
Nach dieser - durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 geänderten - Vorschrift kann ein Unterhaltsgläubiger Verwandtenunterhalt für die Vergangenheit schon von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erreichen und den Weg zu einer außergerichtlichen Einigung erleichtern (BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Der Gläubiger eines Anspruchs auf Verwandtenunterhalt muss deswegen auch keinen unbezifferten Zahlungsantrag rechtshängig machen, um sich den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit zu erhalten (Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 5014; Gerhardt in FA-FamR Kap. 6 Rdn. 533; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 104a; Hoppenz/Hülsmann Familienrecht 8. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 2; Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 8, 11; Johannsen/Henrich /Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 Rdn. 2; a. A. wohl Budde FamRZ 2005, 1217 ff.). Notwendig, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass der mit dem Auskunftsverlangen verfolgte Zweck, ein Unterhaltsbegehren vorzubereiten, deutlich gemacht wird.
18
Für den Familien- und Trennungsunterhalt wird in den §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug genommen. Für den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den die Parteien hier streiten, enthält § 1585 b Abs. 2 BGB in der gegenwärtigen Fassung (anders aber § 1585 b Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 8, 21 f.) weder eine entsprechende Regelung noch eine Bezugnahme auf § 1613 Abs. 1 BGB. Das ist regelmäßig auch nicht notwendig, weil ein geschiedener Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch, der im Einsatzzeitpunkt der Ehescheidung gegeben sein muss, im Scheidungsverbund geltend machen kann, was bei gleichzeitiger Entscheidung mit dem Scheidungsausspruch Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit ausschließt. Die weit überwiegende Auffassung in der Literatur, der auch der Senat zuneigt, geht deswegen davon aus, dass § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht analog auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt anwendbar ist und ein bloßes Auskunftsverlangen den geschiedenen Ehegatten nicht auch schon hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Verzug setzt (vgl. Wendl/Gerhardt aaO § 6 Rdn. 100; Eschenbruch/Klinkhammer aaO; Lier in AnwK-BGB § 1585 b Rdn. 2; Gerhardt aaO; Hoppenz/Hülsmann § 1585 b BGB Rdn. 3; Weinreich /Klein aaO § 1585 b BGB Rdn. 7; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3105; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 220; Johannsen/Henrich /Büttner aaO § 1585 b Rdn. 1; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § 1585 b Rdn. 2; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1137; a.A. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1214; Budde FamRZ 2005, 1217, 1219 f.).
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bb) Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin indes nicht auf ein Auskunftsverlangen beschränkt, sondern schon im Scheidungsverbundverfahren einen Stufenantrag zum nachehelichen Ehegattenunterhalt erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt ein solcher Stufenantrag - wie eine vorgerichtliche Stufenmahnung - den Schuldner auch wegen des noch unbezifferten Zahlungsanspruchs in Verzug, was dem Unterhaltsgläubiger Ansprüche ab diesem Zeitpunkt sichert (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 2283, 285 - insoweit in BGHZ 109, 211 nicht veröffentlicht - und BGH Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80 - NJW 1981, 1729, 1731 = BGHZ 80, 269, 276 f.).
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b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht wegen eines Teils der rückständigen Unterhaltsforderung die Voraussetzungen der Verwirkung bejaht und die Klage insoweit abgewiesen.
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Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insoweit gilt für Unterhaltsrückstände, die hier allein Gegenstand der Revision sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche, wenngleich die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 197 Abs. 2 BGB) dem Anwendungsbereich der Verwirkung enge Grenzen setzt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - FamRZ 1982, 898 = BGHZ 84, 280, 282).
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Gerade bei Unterhaltsansprüchen spricht andererseits aber vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung des Un- terhalts nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch schon dann erfüllt sein kann, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen , die ein Jahr oder länger zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei mindestens ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückständen besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr für die Verwirkung früherer Unterhaltsansprüche ausreichen kann (Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - FamRZ 1988, 370, 372 f. = BGHZ 103, 62, 69 und vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698 f. = BGHZ 152, 217, 220 f.).
23
Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das so genannte Umstandsmoment an. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt erst mehr als drei Jahre nach der letzten Auskunft des Antragstellers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beziffert hat. Die Auskunft war bereits im Dezember 1998 erteilt und die Parteien wurden sodann im März 1999 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin war deswegen von diesem Zeitpunkt an auf nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen. Gleichwohl verfolgte sie ihren Anspruch trotz mehrerer Anfragen des Gerichts über mehr als drei Jahre bis zum Mai 2002 nicht weiter. Weil die Parteien zudem über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gestritten hatten, durfte der Antragsteller die Untätigkeit der Antragsgegnerin so verstehen, dass sie keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr geltend machen werde. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhaltsverpflichteter , der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der An- tragsteller lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Rücklagen zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (BGHZ 103 aaO, 71 und BGHZ 152 aaO, 223).
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Der Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche steht auch nicht entgegen , dass diese seit dem im Scheidungsverbund eingereichten Stufenantrag rechtshängig waren. Denn weil die Antragsgegnerin das Verfahren trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts nicht betrieben hat, wäre nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (in § 211 Abs. 2 BGB a.F. noch im Rahmen der Unterbrechung geregelt ) sogar die die verjährungshemmende Wirkung der Rechtshängigkeit beendet gewesen.
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c) Das Berufungsgericht (ebenso wie im Ergebnis KG NJW-RR 2005, 1308) verkennt aber, dass durch die Nichtgeltendmachung nur der jeweilige, für einen bestimmten Zeitraum entstandene Unterhaltsanspruch als solcher verwirkt werden kann, nicht aber ein einzelnes, diesen Anspruch qualifizierendes Merkmal wie etwa der Umstand, dass insoweit Schuldnerverzug vorliegt.
26
Der Schuldnerverzug (§ 286 BGB) ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund, und damit zugleich die gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für deren Beurteilung. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz hingegen nicht. Dass der nicht leistende Schuldner in Verzug ist, bedeutet nämlich nur, dass er - vom Sonderfall des § 286 Abs. 2 BGB abgesehen - zur Erfüllung der fälligen Forderung gemahnt wurde und das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (vgl. insoweit Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - NJW 2000, 2280, 2281 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664). Deswegen kann nicht der Schuldnerverzug als solcher verwirkt werden, sondern nur die jeweils rückständige Forderung, hinsichtlich derer er besteht.
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Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten früheren Senatsrechtsprechung. Mit Urteil vom 17. September 1986 (- IVb ZR 59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 f.) hat der Senat ausgesprochen, dass die durch eine Mahnung ausgelösten Rechtsfolgen nicht dadurch rückwirkend beseitigt werden, dass der Unterhaltsgläubiger die Mahnung einseitig zurücknimmt. Die eingetretenen Rechtsfolgen einer Mahnung können vielmehr nur durch eine Vereinbarung rückgängig gemacht werden, die auf einen Erlass des Unterhaltsanspruchs für die fragliche Zeit hinausläuft. Soweit der Senat daneben in Betracht gezogen hat, dass der Gläubiger sich aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - nicht auf die Rechtsfolgen einer Mahnung berufen kann (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 479), sagt das noch nichts dazu aus, welche in der Vergangenheit liegenden Zeitabschnitte von der Verwirkung erfasst werden.
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Auch weil ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Weiterverfolgung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch den Eingang des bezifferten Zahlungsantrags Mitte Mai 2002 nur der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Mai 2001 mehr als ein Jahr zurücklag und damit die an das Zeitmoment der Verwirkung zu stellenden Anforderungen erfüllte (vgl. Senatsurteile BGHZ 152 aaO, 221 und BGHZ 103 aaO, 69). Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin für die Zeit ab Juni 2001 war deswegen - ebenso wie der laufende Unterhaltsanspruch ab Eingang des bezifferten Zahlungsantrags - noch nicht verwirkt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage deswegen zu Unrecht abgewiesen.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.02.2004 - 12 F 34/98 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 12 UF 22/04 -

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Tenor

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters wird das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.

Gründe

 
I.
Das Umgangsrecht des Vaters ist in einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Ehescheidungsrechtsstreits zwischen den Eltern vom 11. November 1997 folgendermaßen geregelt:
Dem Kindesvater steht das Recht zu, mit dem ehegemeinschaftlichen Kind ...geb. am ...1993, unter Betreuung des Deutschen Kinderschutzbundes, Ortsverband Mannheim, N 3, 7, 68161 Mannheim, in dessen Räumen persönlichen Umgang zu haben, wobei Dauer und Rhythmus des Umgangsrechts vom Kinderschutzbund - in Absprache mit den Kindeseltern - festgelegt werden.
Umgang des Vaters mit dem Kind hat seitdem so gut wie nicht stattgefunden.
Ein auf Antrag des Vaters eingeleitetes Vermittlungsverfahren - Amtsgericht Mannheim 7B F 111/98 - scheiterte am 21. Dezember 1998. Nach Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts vom 11. Mai 1999 über die Kosten des Vermittlungsverfahrens durch den Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 16 WF 67/99 - leitete das Amtsgericht am 26. Juni 2000 ein Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts des Vaters ein. In diesem Verfahren ist eine Sachentscheidung noch nicht ergangen. Nachdem das Amtsgericht den Parteien am 19. Februar 2002 seine Absicht mitgeteilt hat, ein Sachverständigengutachten zu erheben, hat es dieses Gutachten am 17. März 2003 angeordnet und den Dipl.-Psych. B., W., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Auf ein Verhalten des Vaters selbst gehen nennenswerte Verzögerungen des Verfahrens nicht zurück. Er hat zwar am 04. Juli 2000 gegen den Beschluss, das Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts einzuleiten, Beschwerde eingelegt. Die Mutter tat das gleiche. Beide Beschwerden wurden mit den Senatsbeschlüssen vom 02. Oktober 2000 - 16 WF 141/00 und 16 WF 148/00 - verworfen.
Das Amtsgericht hat am 23. Juni 2001 eine Verfahrenspflegerin bestellt, am 22. November 2002 das Kind angehört, am selben Tag ergänzenden Bericht der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes eingefordert, welche am 10. bzw. 16. Dezember 2002 eingingen. Als nächste Entscheidung steht diejenige über den Antrag der Mutter vom 13. Mai 2003 an, welche den Sachverständigen, Dipl.-Psych. B., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.
1. In Streitigkeiten über den Umgang eines Elternteiles mit seinem Kind kommt dem Anspruch dieses Elternteils auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes besondere Bedeutung zu. Denn jede Verfahrensverzögerung führt zu einem Rechtsverlust dieses Elternteils - er kann sein Umgangsrecht, so es, was aber erst mit der Endentscheidung feststeht, nicht auszuschließen ist, nicht ausüben. Zeitverlust führt zu (weiterer) Entfremdung, welche ihrerseits die Gefahr vergrößert, dass das Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt oder gar ausgeschlossen wird. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179) oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753). Dies ist hier der Fall.
2. Droht, wie hier, auch tatsächlich ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das mit der Untätigkeitsbeschwerde angegangene Beschwerdegericht die Maßregeln zu treffen, welche einen effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers jedenfalls in der Zukunft gewährleisten. Am effektivsten wäre es, wenn das Beschwerdegericht das Verfahren selbst an sich zöge. Dies ist jedoch aus guten Gründen nicht möglich. Auch die Möglichkeit, dem Gericht der ersten Instanz einen Verfahrensablauf vorzuschreiben, wie ihn das Beschwerdegericht selbst beobachten würde, wenn ihm die Sache in der Beschwerde angefallen wäre, scheidet aus. Letztlich würde auch ein solcher Fahrplan unverbindlich bleiben, weil nicht vorhersehbare und auch nicht beherrschbare Tatsachen eintreten können, die zu einer von dem Fahrplan abweichenden Verzögerung führen müssen. Darin, dem Gericht der ersten Instanz äußerste Beschleunigung anzuempfehlen, erschöpft sich also die Möglichkeit des Beschwerdegerichts. Von äußerster Beschleunigung könnte, wenn besondere Umstände nicht hinzutreten, nicht mehr gesprochen werden, wenn folgende Fristen nicht eingehalten werden würden:
über die Befangenheitsablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. B., W. zu entscheiden bis 30. August 2003;
10 
nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. B.,
11 
diesem eine Frist von 6 Wochen zur Fertigstellung seines Gutachtens zu setzen;
12 
alternativ: einem neu zu bestellenden Sachverständigen Frist zur Erstellung eines Gutachtens von 3 Monaten zu setzen;
13 
binnen 1 Monats nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Eltern und das Kind persönlich anzuhören, je nach Sachlage auch den Sachverständigen anzuhören;
14 
innerhalb 1 Monats nach Anhörung endgültig über das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden.
15 
Kosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.