Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2004 - 7 U 143/03

bei uns veröffentlicht am06.10.2004

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2003 - 9 O 151/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ihre Räum- und Streupflicht verletzt, Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Mit dem gleichen Begehren hat die Klägerin bereits die Eigentümer des an den Weg angrenzenden Grundstücks im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, 2 O 27/01, in Anspruch genommen, das durch einen Abfindungsvergleich endete. Hier hat das Landgericht lediglich den Feststellungsantrag nach Maßgabe von Ziffer 1 des Urteilsausspruchs zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen, da sich die Klägerin die aufgrund des in dem Parallelverfahren abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen durch die Eigentümergemeinschaft anrechnen lassen müsse, sodass die Beklagte aufgrund der ihr vorzuwerfenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur noch für den nicht abgegoltenen und darüber hinausgehenden Schaden hafte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil verwiesen. Gegen dieses wendet sich die Beklagte, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im ersten Rechtszug die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestreitet, auf die Gesamtwirkungen des Vergleichs hinweist und darauf gestützt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht berechtigt war, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten aus Umständen herzuleiten, auf die die Klägerin ihr Begehren nicht stützte. Denn konkreter Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung der Kontrollpflicht der Beklagten fehlt, obwohl es Aufgabe der für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin gewesen wäre darzutun, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Überwachung Kenntnis von der Verstopfung hätte haben müssen und dass bei ordnungsgemäß durchgeführter Überwachung es nicht zu dem Sturz gekommen wäre. Aus dem Umstand, dass der Abfluss zum Zeitpunkt des Sturzes verstopft war, folgt allein noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Umstände, die eine ständige Kontrolle erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Feststellungen zu durchgeführten Kontrollen fehlen.
2. Zur Vornahme baulicher Maßnahmen, die eine Bildung von Pfützen auf dem Fußweg verhinderten, war die Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gehalten. Eine Verpflichtung, die Bildung von Pfützen auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Winter zu verhindern, stellte eine Überspannung der Anforderungen dar und wäre unzumutbar. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen muss der Fußgängerverkehr Unebenheiten hinnehmen (vgl. Senat, Urt. v. 17.06.1992, 7 U 56/91, VersR 1993, 332; Urt. v. 11.10.2000, 7 U 119/99, OLGR Karlsruhe 2001 238 m. w. Nachweisen), was auch für die Winterzeit gilt, denn die Anforderungen an die Ausgestaltung von Fußgängerwegen können nicht von der Wetterlage abhängen. Die Abwehr der Gefahren, die hier zum Sturz der Klägerin geführt haben, ist ausschließlich dem Bereich der Räum- und Streupflicht zugeordnet. Diese spezielle, den winterlichen Gefahren Rechnung tragende Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bestimmt Art und Umfang der Maßnahmen, die von dem Räum- und Streupflichtigen (und nicht vom Straßenbaulastträger) zu ergreifen sind.
3. Da die Gemeinde die Räum- und Streupflicht wirksam durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen hat, kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich durch die beklagte Gemeinde nur in Betracht, wenn diese die bei ihr verbliebene Verpflichtung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (vgl. BGHZ 118, 368, 373, NJW 1966, 2311, 2312; Senat, Urt. v. 13.02.2002, 7 U 117/00, OLGR Karlsruhe 2002, 351), verletzt hat. Auch für diese tatsächlichen Voraussetzungen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 04.03.2004, III ZR 225/03, BGHReport 2004, 869, 870 = NJW 2004, 1381; OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2003, 6 U 955/02, OLGR Dresden 2003, 293, 295). Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich dies nicht ableiten. Die Tatsache des Sturzes der Klägerin belegt noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen müssen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Anlieger die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre. Dazu hätte auch Vortrag dazu gehört, seit wann die Eisplatte vorhanden war.
4. Selbst wenn man von einer Verletzung der bei der beklagten Gemeinde verbliebenen Überwachungspflicht ausgehen wollte, würde diese nicht haften und die Klage wäre abzuweisen. Über die vom Landgericht zutreffend angenommene Tilgungswirkung der von der Eigentümergemeinschaft aufgrund des im Verfahren 2 O 27/01 abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen (§ 422 BGB) hinaus kommt dem Vergleich Bedeutung auch für die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche zu. Mit dem im Parallelverfahren abgeschlossenen Abfindungsvergleich wollten die vertragsschließenden Parteien eine Gesamtbereinigung des Streitfalles vornehmen und die Höhe des von der Eigentümergemeinschaft zu leistenden Schadensersatzes aufgrund des Sturzes abschließend festlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit weiterer Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Anlass dieses Unfalls in Betracht gezogen und offen gehalten werden sollen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Ziel des Abwendungsvergleichs war vielmehr die endgültige Klärung der Einstandspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese mit einer weiteren Inanspruchnahme nicht rechnen musste (vgl. BGH VersR 1986, 810, 811).
Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte, die damalige Streithelferin der Klägerin, an dem Vergleich nicht beteiligt hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Es ist weder erkennbar noch wird vorgetragen, dass eine weitergehende Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erwogen und - auch soweit dies zu einer weiteren Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde - offen gehalten werden sollte. Dazu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil nach dem damaligen Vortrag der Klägerin entweder eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder (wenn der Sturz sich nicht in dem Bereich ereignet haben sollte, in dem die Streupflicht übertragen worden war) alternativ eine Haftung der beklagten Gemeinde zur Debatte stand, eine gesamtschuldnerische Haftung und die daraus folgende Möglichkeit eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB somit nicht in Betracht gezogen wurde.
Das, mit dem Abschluss des Abfindungsvergleichs vom 18.10.2001 im Verfahren 2 O 27/01 verfolgte Ziel lässt sich aber nur dann erreichen, wenn eine Haftung der beklagten Gemeinde ausscheidet. Denn die beklagte Gemeinde könnte von der Wohnungseigentümergemeinschaft die vollständige Ausgleichung aller von ihr geleisteten Zahlungen fordern, da im Rahmen des nach §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Innenausgleichs die Wohnungseigentümergemeinschaft alleine haften würde. Diese könnte sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sie in der Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht nicht genügend überwacht hat (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363; Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 441, 442 = NJW 2004, 951, 953). Die sich daraus ergebende Konfliktlage, dass einerseits nach der gesetzlichen Verteilung der Verantwortungsbereiche die beklagte Gemeinde den Schaden der Klägerin im Ergebnis nicht tragen muss, weil im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner dieser dafür allein verantwortlich ist, die Klägerin aber mit diesem Gesamtschuldner einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, durch den der Umfang der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließend bestimmt und dieser ein weitergehender Anspruch erlassen wurde, ist in der Weise zu lösen, dass die Klägerin, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Schadensersatzverpflichtung in vollem Umfang erfüllt hat, auch von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz mehr verlangen kann (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363; Urt. v. 09.01.2003, IX ZR 353/99, BGHReport 2003, 510 = NJW 2003, 1036, 1037; Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 331, 442 = NJW 2004, 951, 953).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2004 - 7 U 143/03

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2004 - 7 U 143/03 zitiert 7 §§.

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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2003 - VI ZR 13/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 13/03 Verkündet am: 11. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - III ZR 225/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 225/03 Verkündet am: 4. März 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 D Zur Ver
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Landgericht Karlsruhe Urteil, 22. März 2013 - 6 O 205/12

bei uns veröffentlicht am 22.03.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die - einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten - Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jewei

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 225/03
Verkündet am:
4. März 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit
einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen
eines Astes verursachten Verkehrsunfall).
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 - OLG Celle
LG Verden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstürzenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft der beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kontrollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 969,41
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei der Berufungsantrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540 ZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die - in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete (§ 10 NStrG; vgl. auch Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 668 f) - Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 = NJW 1965, 815). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu begründen.

a) Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheits-
zeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr muß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (Senatsurteil aaO).

b) Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte teilweise die Folgerung gezogen, daß eine sorgfältige äußere Gesundheits - und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (s. insbesondere OLG Düsseldorf VersR 1992, 467 und 1997, 463 f; OLG Hamm NJW-RR 2003, 968; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; s. auch das Muster einer Dienstanweisung zur Baumüberprüfung, BADK-Information, Sonderheft Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung, 1997, S.58; vgl. Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. E 149 m.w.N.).

c) Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die letzte Kontrollüberprüfung spätestens im Herbst 1999, möglicherweise sogar aber schon im Frühjahr 1999 stattgefunden hatte, liegt es nahe, hier - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu bejahen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
3. Der Amtshaftungsanspruch scheitert nämlich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, jedenfalls daran, daß die Klägerin die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hat nachweisen können.

a) Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (OLG Oldenburg VersR 1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (OLG Schleswig MDR 1995, 148; zum Ganzen: Staudinger/Hager aaO Rn. E 155).

b) Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiserleichterungen , etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute kommen können (grundsätzlich verneinend: OLG Karlsruhe VersR 1994, 358; Staudinger/Hager aaO), bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts keiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim
Geschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242; Staudinger/Wurm aaO Rn.236 m.zahlr.w.N.). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen.
aa) Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, die hier in Rede stehenden Alleepappeln stammten aus der Zeit von vor 1939 und hätten eine durchschnittliche Lebensdauer von 70 Jahren. Indessen ist in der Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen worden, daß das Alter - und sogar eine Vorschädigung - eines Baumes für sich allein genommen nicht ohne weiteres eine gesteigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen erfordern (OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Der im ersten Rechtszug vernommene Zeuge S., der für die Beklagte als Baumpfleger tätig war und damit über eine gewisse Sachkunde verfügte, hat anhand der von der Klägerin zu den Akten gereichten Fotos der Unfallstelle, die den abgebrochenen Ast zeigen, bekundet, dieser sei belaubt gewesen und wäre auch bei einer durchgeführten Kontrolle nicht beseitigt worden. Daraus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung gefolgert, es sei überwiegend unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemäßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu besonderen Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auch sonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten beobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar.
bb) Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Betracht , daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes abgebrochen ist. Beide Vorinstanzen sind nach dem damaligen Sach- und Streitstand von einem solchen Sturm ausgegangen; die dagegen erhobene
Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch: In der Klageschrift hatte die Klägerin keine Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die Beklagte hatte schon in der Klageerwiderung nicht nur einen Sturm behauptet, sondern daraus unter Anführung von Rechtsprechung haftungsrechtlich entlastende Folgerungen für sich gezogen. Die Klägerin war darauf nicht weiter eingegangen ; übergangenen Sachvortrag vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Dementsprechend hatte schon das Landgericht nach § 138 Abs. 3 ZPO in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen, daß Sturm herrschte, und in den Entscheidungsgründen festgestellt, daß der Ast gesund war und auch ohne regelmäßige Sichtkontrollen (gemeint ist: bei regelmäßigen Sichtkontrollen) aufgrund des starken Windes abgefallen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden und hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Feststellungen seiner Verhandlung und Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), greift, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Begründung wird auch hier abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangige Schadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abgewiesen worden.
Schlick Wurm Streck Galke Herrmann

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 13/03 Verkündet am:
11. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.

a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben
seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen
lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt
(vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen
und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch
bleibt dabei außer Betracht.

b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers
bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt
, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und
Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit"
zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - OLG Hamm
LG Hagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma W. GmbH angestellt. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müll zu entsorgen. Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der Intensivstation eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog, stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschen-
kel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte gelagert und entsorgt werden müssen. Im Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Verletzung vom 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatz materieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Die Haftung der Beklagten scheitere nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. Der Arbeitsunfall der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma W. GmbH, zuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Zwar handele es sich bei der W. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das in deren Konzernabschluß einbezogen sei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Geschäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der W. GmbH an, so daß die Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der W. GmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII als Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII derjenige anzusehen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. Ausschlaggebend sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben werde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die W. GmbH das Geschäftsrisiko des Reinigungsunternehmens nicht selbst trage, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die W. GmbH, sondern für die Beklagte tätig geworden sei. Auch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sei die Haftung der Beklagten nicht ausgeschlossen, da die Haftungsprivilegierung wegen betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsten eines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen Unternehmers greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es an dieser Voraussetzung der Haftungsprivilegierung.
Schließlich sei die Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sich in Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei, der andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen den nicht haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der Beklagten, bei dem davon ausgegangen werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgehe, habe die Beklagte im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klägerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß kein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Haftungsprivilegiert als "Unternehmer" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist hier nicht die Beklagte als "Mutterunternehmen" sondern die Reinigungsfirma W. GmbH selbst, bei der die Klägerin beschäftigt ist.
a) Nach § 104 SGB VII entfällt grundsätzlich die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. "Unternehmer" ist nach der
Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens "unmittelbar" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies im Einzelfall ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 136 SGB VII Rdn. 17 m.w.N.; Hauck/Graeff, § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136 Rdn. 24 ff.; Mehrtens, § 136 Rdn. 8; Lauterbach/Watermann, § 136 Rdn. 21 ff.; Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 SGB VII Rdn. 18-21). Dabei kommt der Rechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KKRicke , aaO, Rdn. 30a). Im Streitfall ist die Firma W., eine GmbH, gegenüber der Beklagten, bei der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlich selbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem "Unternehmen W." auch in Bezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII festhalten lassen. Daran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen als Mutter- und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß im Aufsichtsrat der Firma W. GmbH der Aufsichtsratsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Prokurist der Beklagten tätig sind. Denn entgegen der Auffassung der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damit verbundenen Einflußmöglichkeiten der Beklagten auf ihr Tochterunternehmen dazu, daß die W. lediglich als "eine - wenn auch juristisch verselbständigte - Abteilung des Krankenhausunternehmens" zu betrachten wäre.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Senatsurteil vom 26. November 2002 - VI ZR 449/01 - (VersR 2003, 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um
die Haftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 SGB VII als (gemeinsamer ) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülers beim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die Haftungsprivilegierung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII als im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Betriebsangehöriger des "Unternehmens Schule". Soweit der Senat zuvor die Revision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatz seines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLG Dresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, so beruhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war. Davon unterscheidet sich maßgeblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit für die mit der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht identische Firma W. GmbH erlitten hat. 2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist. Denn die Haftungsfreistellung nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken, der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 823
BGB auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.
a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger ) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung , nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

b) Denkt man das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden für ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Spritze , an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 90, 470; Müko/Stein, BGB, 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.). Hätte mithin der Erstschädiger im Innenverhältnis zur Beklagten die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden der Klägerin (endgültig) haften zu lassen.
c) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Erstschädigers gegen die Beklagte.
Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unterneh- mers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemkke , r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.; verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Tischendorf ; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188). Sie ist unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen. Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts , das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet , die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7). Dieser soziale Bezug zum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Verschuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahrlässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die den innerbetrieblichen Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad des dem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der Arbeit , die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risiko-
prämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896). Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516). Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwar Fälle, in denen es um eine vertragliche Haftungsfreistellung des Zweitschädigers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch des Geschädigten gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies
auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädiger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument für die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG München NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich die Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben dargelegter Rechtsnatur ergibt. Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf , kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß. Zudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörten Gesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Geschädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten Erstschädiger leichtere oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zumeist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober oder gröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor der Einwand des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch
und der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis (so zutreffend Tischendorf, VersR 2002, 1188, 1192). Insoweit könnte es auch dem Betriebsfrieden schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger als Zeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konflikt geraten würde, einerseits im Interesse einer Haftungsreduzierung seines Arbeitgebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschuldensgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässigkeit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII in Regreß genommen zu werden (vgl. Otto, NZV 2002, 10, 16). Schließlich würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der §§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsangehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung: BT-Drs. 13/2204 S. 100). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe, der bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte den Versicherten eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem nach § 831 BGB haftenden Unternehmer, hätte der Geschädigte jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Hinblick auf § 840 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch zu Gunsten des Erstschädigers nicht in Betracht käme. Dann aber besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichen Wertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen nur deshalb haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht.
4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldverhältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des Senats, daß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage gestellt. Vielmehr bleibt die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses regelmäßig in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (vgl. auch Otto, NZV 2002, 10, 16; Imbusch, aaO, S. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es - von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. Gegebenenfalls wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tatsächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Senatsrechtsprechung gehandelt hat. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.