Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2004 - 7 U 143/03

published on 06/10/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2004 - 7 U 143/03
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2003 - 9 O 151/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ihre Räum- und Streupflicht verletzt, Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Mit dem gleichen Begehren hat die Klägerin bereits die Eigentümer des an den Weg angrenzenden Grundstücks im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, 2 O 27/01, in Anspruch genommen, das durch einen Abfindungsvergleich endete. Hier hat das Landgericht lediglich den Feststellungsantrag nach Maßgabe von Ziffer 1 des Urteilsausspruchs zuerkannt und im übrigen die Klage abgewiesen, da sich die Klägerin die aufgrund des in dem Parallelverfahren abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen durch die Eigentümergemeinschaft anrechnen lassen müsse, sodass die Beklagte aufgrund der ihr vorzuwerfenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur noch für den nicht abgegoltenen und darüber hinausgehenden Schaden hafte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der getroffenen Feststellungen wird auf das Urteil verwiesen. Gegen dieses wendet sich die Beklagte, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im ersten Rechtszug die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bestreitet, auf die Gesamtwirkungen des Vergleichs hinweist und darauf gestützt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1. Dabei kann offen bleiben, ob das Landgericht berechtigt war, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten aus Umständen herzuleiten, auf die die Klägerin ihr Begehren nicht stützte. Denn konkreter Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung der Kontrollpflicht der Beklagten fehlt, obwohl es Aufgabe der für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Klägerin gewesen wäre darzutun, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Überwachung Kenntnis von der Verstopfung hätte haben müssen und dass bei ordnungsgemäß durchgeführter Überwachung es nicht zu dem Sturz gekommen wäre. Aus dem Umstand, dass der Abfluss zum Zeitpunkt des Sturzes verstopft war, folgt allein noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Umstände, die eine ständige Kontrolle erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Feststellungen zu durchgeführten Kontrollen fehlen.
2. Zur Vornahme baulicher Maßnahmen, die eine Bildung von Pfützen auf dem Fußweg verhinderten, war die Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gehalten. Eine Verpflichtung, die Bildung von Pfützen auf öffentlichen Wegen und Plätzen im Winter zu verhindern, stellte eine Überspannung der Anforderungen dar und wäre unzumutbar. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen muss der Fußgängerverkehr Unebenheiten hinnehmen (vgl. Senat, Urt. v. 17.06.1992, 7 U 56/91, VersR 1993, 332; Urt. v. 11.10.2000, 7 U 119/99, OLGR Karlsruhe 2001 238 m. w. Nachweisen), was auch für die Winterzeit gilt, denn die Anforderungen an die Ausgestaltung von Fußgängerwegen können nicht von der Wetterlage abhängen. Die Abwehr der Gefahren, die hier zum Sturz der Klägerin geführt haben, ist ausschließlich dem Bereich der Räum- und Streupflicht zugeordnet. Diese spezielle, den winterlichen Gefahren Rechnung tragende Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bestimmt Art und Umfang der Maßnahmen, die von dem Räum- und Streupflichtigen (und nicht vom Straßenbaulastträger) zu ergreifen sind.
3. Da die Gemeinde die Räum- und Streupflicht wirksam durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen hat, kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich durch die beklagte Gemeinde nur in Betracht, wenn diese die bei ihr verbliebene Verpflichtung, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger zu überwachen (vgl. BGHZ 118, 368, 373, NJW 1966, 2311, 2312; Senat, Urt. v. 13.02.2002, 7 U 117/00, OLGR Karlsruhe 2002, 351), verletzt hat. Auch für diese tatsächlichen Voraussetzungen einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urt. v. 04.03.2004, III ZR 225/03, BGHReport 2004, 869, 870 = NJW 2004, 1381; OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2003, 6 U 955/02, OLGR Dresden 2003, 293, 295). Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt lässt sich dies nicht ableiten. Die Tatsache des Sturzes der Klägerin belegt noch keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen müssen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Kontrolle der Anlieger die Beklagte versäumt hat und dass bei Einhaltung der erforderlichen Kontrolle ihr Sturz vermieden worden wäre. Dazu hätte auch Vortrag dazu gehört, seit wann die Eisplatte vorhanden war.
4. Selbst wenn man von einer Verletzung der bei der beklagten Gemeinde verbliebenen Überwachungspflicht ausgehen wollte, würde diese nicht haften und die Klage wäre abzuweisen. Über die vom Landgericht zutreffend angenommene Tilgungswirkung der von der Eigentümergemeinschaft aufgrund des im Verfahren 2 O 27/01 abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Zahlungen (§ 422 BGB) hinaus kommt dem Vergleich Bedeutung auch für die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche zu. Mit dem im Parallelverfahren abgeschlossenen Abfindungsvergleich wollten die vertragsschließenden Parteien eine Gesamtbereinigung des Streitfalles vornehmen und die Höhe des von der Eigentümergemeinschaft zu leistenden Schadensersatzes aufgrund des Sturzes abschließend festlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit weiterer Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Anlass dieses Unfalls in Betracht gezogen und offen gehalten werden sollen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Ziel des Abwendungsvergleichs war vielmehr die endgültige Klärung der Einstandspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass diese mit einer weiteren Inanspruchnahme nicht rechnen musste (vgl. BGH VersR 1986, 810, 811).
Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte, die damalige Streithelferin der Klägerin, an dem Vergleich nicht beteiligt hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Es ist weder erkennbar noch wird vorgetragen, dass eine weitergehende Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin erwogen und - auch soweit dies zu einer weiteren Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde - offen gehalten werden sollte. Dazu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil nach dem damaligen Vortrag der Klägerin entweder eine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft oder (wenn der Sturz sich nicht in dem Bereich ereignet haben sollte, in dem die Streupflicht übertragen worden war) alternativ eine Haftung der beklagten Gemeinde zur Debatte stand, eine gesamtschuldnerische Haftung und die daraus folgende Möglichkeit eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB somit nicht in Betracht gezogen wurde.
Das, mit dem Abschluss des Abfindungsvergleichs vom 18.10.2001 im Verfahren 2 O 27/01 verfolgte Ziel lässt sich aber nur dann erreichen, wenn eine Haftung der beklagten Gemeinde ausscheidet. Denn die beklagte Gemeinde könnte von der Wohnungseigentümergemeinschaft die vollständige Ausgleichung aller von ihr geleisteten Zahlungen fordern, da im Rahmen des nach §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Innenausgleichs die Wohnungseigentümergemeinschaft alleine haften würde. Diese könnte sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte sie in der Erfüllung der ihr obliegenden Streupflicht nicht genügend überwacht hat (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363; Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 441, 442 = NJW 2004, 951, 953). Die sich daraus ergebende Konfliktlage, dass einerseits nach der gesetzlichen Verteilung der Verantwortungsbereiche die beklagte Gemeinde den Schaden der Klägerin im Ergebnis nicht tragen muss, weil im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner dieser dafür allein verantwortlich ist, die Klägerin aber mit diesem Gesamtschuldner einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, durch den der Umfang der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließend bestimmt und dieser ein weitergehender Anspruch erlassen wurde, ist in der Weise zu lösen, dass die Klägerin, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Schadensersatzverpflichtung in vollem Umfang erfüllt hat, auch von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz mehr verlangen kann (BGHZ 110, 114, 122 = NJW 1990, 1361, 1363; Urt. v. 09.01.2003, IX ZR 353/99, BGHReport 2003, 510 = NJW 2003, 1036, 1037; Urt. v. 11.11.2003, VI ZR 13/03, BGHReport 2004, 331, 442 = NJW 2004, 951, 953).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 11/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 13/03 Verkündet am: 11. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die - einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten - Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jewei
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Annotations

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.