Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Juli 2016 - 2 U 615/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0714.2U615.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.07.2016

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Tenor

I.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015, Az.: 15 O 341/14, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird klargestellt, dass Ziffer 1. c) des Urteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Telefon- und/oder Internetdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:

Mit der 3. Mahnung ist …[A] berechtigt, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, soweit in der aktuellen Preisliste Kosten für „postalischen Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ ausgewiesen sind.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist in seinem Tenor zu Ziffer 1. b) wirkungslos.

Im Übrigen verbleibt es bei dem Tenor des landgerichtlichen Urteils.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil und das unter Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist ein deutschlandweit agierendes Telekommunikationsunternehmen, das Telefon- und Internetdienstleistungen für Verbraucher anbietet. Mit den Kunden bestehende Vertragsverhältnisse werden maßgebend durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die im Abschnitt A. Ziff. 3/Entgelte die Klauseln 3.9 und 3.11 und im Abschnitt B. 4/Pflichten des Kunden die Klausel 4.6 enthalten. Die Klauseln (Stand 03/2014) lauten, soweit sie im Berufungsverfahren noch von Relevanz sind, wie folgt:

3

3.9
Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet …[A] eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

4

3.11
¹Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet …[A] für jede Mahnung eine Mahngebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

5

²Mit der dritten Mahnung ist …[A] berechtigt, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

6

³Für die durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre rechnet …[A] für den Verwaltungsaufwand eine Sperrgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

7

Nach der Preisliste der Beklagten werden in Bezug auf die vorstehenden Klauseln folgende Gebühren erhoben:

8

Rücklastschriftgebühr
(Kosten Rücklastschrift und Bearbeitungsgebühr) je Rücklastschrift 7,30 €
Mahngebühr je Mahnung 5,00 €
Postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €
Vertragssperre je Vorgang 2,50 €.

9

Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 5.06.2015 vergeblich zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die von ihm beanstandeten Klauseln seien unwirksam. Die Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die mit den Pauschalen verlangten Beträge nicht höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden seien. Er hat dazu vorgetragen, für Rücklastschriften werde der Beklagten nur ein Interbanken-Entgelt von 3,00 € in Rechnung gestellt, weitere Bankgebühren kämen nicht hinzu. Die Kosten für Material und Porto für Abmahnungen beliefen sich auf weniger als 1,00 €. Hinzu komme, dass der Kunde anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennen könne, in welcher Höhe ihm eine Portopauschale in Rechnung gestellt werde. Ungeachtet dessen müsse die Beklagte bei Schadensersatzansprüchen nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solchen, sondern auch in der Preisliste auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinweisen. Schließlich stelle die Erhebung einer Sperrgebühr aufgrund der einseitigen Interessenverteilung zu Gunsten der Beklagten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.

11

Dem hat die Beklagte entgegengehalten, die angesetzten Pauschalbeträge seien nicht zu beanstanden. Der Beklagten entstünden durch die Rücklastschriften Kosten, die über das vom Kläger bezifferte Interbanken-Entgelt hinausgingen. Neben Material- und Portokosten seien auch die entstandenen Personalkosten zu berücksichtigen. Tatsächlich stellten aber die in Streit stehenden Gebühren ein Entgelt für die Leistungen aus dem Telekommunikationsvertrag dar, so dass es auf die Höhe des durchschnittlich entstandenen Schadens gar nicht ankomme.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten und der Formulierung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

13

Nach Erteilung mehrerer gerichtlicher Hinweise in der mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte die Gewährung eines Schriftsatznachlasses, der das Landgericht nicht nachkam. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 beantragte die Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und trug unter Beweisantritt weiter zur Sache vor, insbesondere zu der Höhe der durchschnittlich entstehenden Rücklastschriftkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2015 (Bl. 178 ff. d. A.) verwiesen.

14

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die Rücklastschriftgebühr, betreffend die Mahngebühr und betreffend die Sperrgebühr sowie zur Unterlassung der Verwendung einer Klausel verurteilt, wonach die Beklagte „mit der 3. Mahnung berechtigt ist, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, soweit in der aktuellen Preisliste Portokosten in Höhe von 2,50 € ausgewiesen sind“. Ersatzweise für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht; außerdem wurde sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 145,00 € verurteilt. Hinsichtlich der Klauseln zu 1.a) (3) und 1.b) des Klageantrags sowie hinsichtlich der beantragten Veröffentlichungsbefugnis wurde die Klage abgewiesen. Die beiden letztgenannten Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

15

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klausel 3.9 (Rücklastschriftgebühr in Höhe von pauschal 7,30 €) sei gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam. Die Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast für den ihr entstandenen Durchschnittsschaden obliege, sei trotz substantiierten Vortrags des Klägers darlegungs- und beweisfällig dafür geblieben, dass für Rücklastschriften ein Durchschnittsschaden von 7,30 € entstehe. Sie habe den Vortrag des Klägers, bei Großkunden werde regelmäßig nur das sogenannte Interbanken-Entgelt in Höhe von 3,00 € in Rechnung gestellt, nicht entkräftet und weder den ihr entstandenen Individualschaden noch den branchenüblichen Durchschnittsschaden substantiiert dargelegt. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe nicht bestanden, da ein vorterminlicher gerichtlicher Hinweis zur Frage der Beweislast entbehrlich gewesen sei und die Beklagte hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu den klägerischen Ausführungen zur Frage der Darlegungs- und Beweislast zu äußern und entsprechend Beweis anzubieten.

16

Unwirksam sei auch die mit der Klausel 3.11 S. 1 vorgesehene Mahngebühr von pauschal 5,00 €. Auch insoweit habe der Kläger dezidiert dargelegt, dass für die Abmahnung ein Schaden entstehe, der lediglich aus Material- und Portokosten von weniger als 1,00 € bestehe, ohne dass die Beklagte, die die sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffe, einen höheren Schaden dargelegt habe. Soweit sie sich insoweit auf Personalkosten berufe, habe sie diese jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

17

Soweit der Kläger die Verwendung der Klausel „postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ beanstandet habe (Klageantrag 1.a) (3)), stehe ihm kein Anspruch auf Unterlassung zu. Die in der Preisliste enthaltene Gebühr für den postalischen Mahnungsversand in Höhe von 2,50 € stelle keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern nur einen Rechnungsposten dar. Dieser beziehe sich auf die Klausel 3.11 S. 2, welcher von dem Kläger mit dem Antrag zu 1. a) (4) angegriffen worden sei.

18

Dem Kläger stehe insofern aber ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 3.11 S. 2 zu, soweit Versendungskosten in Höhe von 2,50 € in der Preisliste ausgewiesen seien. Die Kammer könne zwar nicht der Auffassung des Klägers folgen, dass für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, welche Portokosten anfielen (Klageantrag 1.a) (4)). Allerdings sei der Antrag dahin auszulegen, dass Unterlassung der Verwendung der Klausel mit der Maßgabe verlangt werde, dass eine Versendungspauschale in Höhe von 2,50 € nicht verlangt werden könne. Auch insoweit habe die Beklagte wiederum den Vortrag des Klägers, dass Material- und Portokosten in Höhe von weniger als 1,00 € entstünden, nicht entkräftet, so dass die Klausel insofern gem. § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam sei.

19

Die Klausel 3.11 Satz 3 sei als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen, weil sie im ausschließlichen Interesse der Beklagten liege und den Kunden entgegen den Grundprinzipien des Telekommunikationsvertrages unangemessen benachteilige.

20

Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

21

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht rechtzeitig einen Hinweis gemäß § 139 ZPO zur Beweislast erteilt und sodann den beantragten Schriftsatznachlass verweigert habe. Das Landgericht sei daher verpflichtet gewesen, auf Antrag der Beklagten vom 28.04.2015 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Unter Berücksichtigung ihres in dem genannten Schriftsatz erfolgten Vortrags und Beweisantritts zur Höhe des bei Rücklastschriften entstehenden Schadens hätte das Landgericht dem klägerischen Antrag nicht ohne Beweisaufnahme stattgeben dürfen. Zu Unrecht habe das Landgericht den Beweisantritt der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unberücksichtigt gelassen und überzogene Anforderungen an die Substantiierungspflicht gestellt, indem es von der Beklagten selbständig eine Abfrage von Informationen beim Bankenverband erwartet habe. Hinsichtlich der Mahnkosten gehe das Urteil entgegen § 308 ZPO über den Antrag des Klägers hinaus, da das Gericht in unzulässiger Weise den aus seiner Sicht abzuweisenden Antrag nach Ziff. 1. a) (3) mit dem Antrag zu Ziff. 1. a) (4) kombiniert habe, ohne zuvor auf eine sinnvolle Antragstellung hinzuwirken. Die von ihr geltend gemachten Mahnkosten seien der Höhe nach gerechtfertigt. Hinsichtlich des Antrags zu 1. a) (2) (Mahngebühr 5,00 €) sei im Übrigen Erledigung eingetreten, nachdem sich die Beklagte zwischenzeitlich mit Datum vom 26.02.2015 gegenüber der Verbraucherzentrale …[Z] (Bl. 277 f. d.A., Anl. B1) zu einer entsprechenden Unterlassung strafbewehrt verpflichtet habe. Die Klausel 3.11 S. 3 (Sperrgebühr) sei nicht gemäß § 307 BGB als unwirksam anzusehen, da diese die Interessen des Kunden angemessen berücksichtige.

22

Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung und Erteilung eines Hinweises durch den Senat zur Berücksichtigungsfähigkeit des Beklagtenvorbringens zur Frage der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der AGB-Klausel Ziff. 3.11 S.1 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich dieses Unterlassungsanspruchs (Klageantrag 1.a) (2) = Urteilstenor Ziff. 1.b)) übereinstimmend für erledigt erklärt.

23

Die Beklagte beantragt,

24

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13.05.2015, Az. 15 O 341/15, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde,

25

hilfsweise

26

die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

29

Der Kläger beantragt weiter,

30

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge zu 1. a) (3) und (4) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Telefon- und/oder Internetdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:

31

a) postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €
b) Mit der dritten Mahnung ist …[A] berechtigt, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist,

32

soweit in der aktuellen Preisliste keine Portokosten ausgewiesen sind,

33

hilfsweise,

34

das Berufungsurteil auch zu Ziff. 1. c) des Tenors aufrecht zu erhalten.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

37

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde. Ein früherer gerichtlicher Hinweis auf die bei der Beklagten liegende Beweislast sei nicht erforderlich gewesen, da das Unterbleiben eines Beweisantritts auf Seiten der Beklagten nicht auf Versehen oder erkennbar falscher Beurteilung der Beweislast beruht habe, sondern die Beklagte vielmehr bewusst eine Mindermeinung vertreten habe.

38

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die von dem Landgericht erfolgte Entscheidung über seine Anträge zu 1. a) (3) und (4) und beanstandet die von dem Landgericht vorgenommene Zusammenfassung beider Klauseln in Ziff. 1.c) des Urteilstenors. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem streitgegenständlichen Eintrag in der Preisliste der Beklagten (postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €) nicht um einen bloßen Rechnungsposten, sondern um eine isoliert anfechtbare Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel genüge nicht den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB, ebenso wenig der Vorschrift des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, weil ein Hinweis auf die Gegenbeweismöglichkeit in der Preisliste fehle. Das Landgericht habe außerdem den Klageantrag 1. a) (4) zu Unrecht dahingehend modifiziert, dass die Verwendung der Klausel in Ziff. 3.11 S. 2 der AGB der Beklagten untersagt werden solle, soweit in der Preisliste Portokosten in Höhe von 2,50 € ausgewiesen seien. Der Kläger habe seinen Antrag gerade nicht auf die Unterlassung der Verwendung einer Klausel betreffend Portokosten in bestimmter Höhe gerichtet, sondern vielmehr die Unbestimmtheit der Klausel beanstandet, weil die Höhe der genannten Portokosten nach seiner Auffassung gar nicht aus der Preisliste ersichtlich sei. Der Auffassung des Landgerichts, wonach es sich bei dem Eintrag „postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ im Preisverzeichnis hinreichend deutlich um die Festlegung der „Portokosten“ nach Klausel 3.11 S. 2 der AGB handele, könne nicht gefolgt werden. Hilfsweise sei der Antrag allerdings in der vom Landgericht ausgeurteilten Form zu stellen, um einen möglichen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu beseitigen.

39

Die Beklagte tritt der Berufung des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2015 (Bl. 337 ff. d. A.) verwiesen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

41

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (nachfolgend Ziffer 1.). Die Berufung des Klägers ist bezüglich des Hauptantrags ebenfalls unbegründet; auf den Hilfsantrag des Klägers war das Urteil wie geschehen, im Urteilstenor zu 1. c) zur Klarstellung aufrechtzuerhalten (nachfolgend Ziffer 2.). Infolge der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs betreffend die Klausel Ziffer 3.11 Satz 1 der AGB nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 91 a ZPO (nachfolgend Ziffer 3.).

42

1. Berufung der Beklagten

43

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der AGB Klauseln Ziffer 3.9 (Rücklastschriftgebühr 7,30 €), Ziffer 3.11 Satz 2 (Portokosten ab der 3. Mahnung, sowie in der aktuellen Preisliste Kosten für postalischen Mahnungsversand je Mahnung in Höhe von 2,50 € ausgewiesen sind) und Ziffer 3.11 Satz 3 (Sperrgebühr 2,50 €). Die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht ist zu Recht erfolgt. Die mit der Berufung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.

44

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und somit anspruchsberechtigte Stelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UKlaG.

45

a) AGB Klausel Ziffer 3.9 : Rücklastschriftgebühr 7,30 €

46

Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7,30 € pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

47

Zu Recht hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Berufung die streitgegenständliche Klausel nicht im Anwendungsbereich des § 312 a Abs. 4 BGB gesehen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel selbst ergibt, die ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens vorsieht, handelt es sich um eine pauschalierte Schadensersatzklausel (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690, - juris: Rn. 18). Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 BGB regelt ausschließlich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels ein gesondertes Entgelt verlangen kann. Die Vorschrift trifft gerade keine Regelung über fehlgeschlagene Zahlungsvorgänge, die von der hier zu beurteilenden Klausel umfasst werden.

48

Die Wirksamkeit der Klausel ist demnach nicht an § 312 a Abs. 4 BGB zu messen, sondern nach §§ 307 ff. BGB zu beurteilen.

49

aa) Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten.

50

a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2015 (NJW-RR 2015, 690 - juris: Rn. 22) klargestellt hat, trägt die Beweislast für einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden in Höhe der Pauschale der Klauselverwender dieser hat nachzuweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht. Eine entsprechende Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof bereits in einer älteren Entscheidung (NJW 1977, 381 = BGHZ 67, 313 - juris: Rn. 20) vertreten. Dies entsprach im Übrigen auch der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. MüKo, BGB/Wurmnest § 309 Rn. 16 m.w.N.; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, MMR 2013, 579 - juris: Rn. 128 m.w.N.) und wurde auch vom Senat bereits so entschieden (Beschluss vom 19.2.2014, 2 U 246/13 = VuR 2014, 439). Da die zitierte neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2015 in einem Verbandsklageprozess ergangen ist, bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Zweifel, dass die dort angenommene Beweislastverteilung derjenigen im Individualprozess entspricht.

51

Der Senat folgt der dargelegten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend, dass die Beklagte als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingung für die Höhe des von ihr in der streitgegenständlichen Klausel pauschalierten Schadensersatzes darlegungs- und beweispflichtig ist. Soweit die Beklagte demgegenüber vorbringt, ihr seien keine tragfähigen Angaben zu den branchentypischen Rücklastschriftkosten möglich, da sie aus wettbewerbsrechtlichen Gründen an der Erhebung eigener Erkundigungen gehindert sei, führt dies nicht zu einer anderweitigen Beurteilung der Beweislast. Die von der Beklagten für sich reklamierte „Beweisnot“ besteht bereits deshalb nicht, weil die Beklagte nicht gehindert gewesen wäre, zu ihrem eigenen individuell entstandenen Schaden unter Darlegung entsprechender Anknüpfungspunkte substantiiert vorzutragen. Dass es sich für die Beklagte möglicherweise als wirtschaftlich attraktiver darstellen kann, im hiesigen Rechtsstreit zu unterliegen als in einer für die Allgemeinheit zugänglichen Weise nähere Angaben zur eigenen Kostenstruktur aufzudecken, stellt eine unternehmerische Entscheidung der Beklagten dar, die zu respektieren, in rechtlicher Hinsicht aber allein ihrer Sphäre zuzuordnen ist und nicht zu einer (Rück-)Verlagerung der Darlegungslast zum Kläger führen kann, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 - OLGR 1/2015).

52

Die Schadensersatzpauschale darf nach dem Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dieser § 252 Satz 2 nachgebildete Grundsatz erfordert eine generalisierende Betrachtung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 309 Rn. 26). Maßgeblich im Sinne dieser generali-sierenden, abstrahierenden Betrachtungsweise war nach früher vorherrschender Auffassung grundsätzlich der branchentypische Durchschnittsschaden (BGH, NJW 1977, 381 = juris: Rn. 26; BGH, NJW 1982, 331 = juris: Rn. 21). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.2.2015 (NJW-RR 2015, 690 - juris: Rn. 22) erneut klargestellt hat, ist es dem Klauselverwender aber ebenso freigestellt, seinen individuellen Durchschnittsschaden zu beanspruchen, wobei die Regelung in § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB dem Verwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend einräumt, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht sein muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (BeckOK-BGB/Becker, § 309 Nr. 5 Rn. 19 ff.).

53

Der Kläger hat vorgetragen, dass die reinen Bankkosten, die der Beklagten und vergleichbaren Telekommunikations-Großunternehmen entstehen, maximal 3,00 € betragen. Dabei handelt es sich um den internen Verrechnungssatz der Banken, den diese nach dem Abkommen über den Lastschriftverkehr untereinander für Rücklastschriften erheben (sog. Interbankenentgelt) und an ihre Kunden weiterreichen. In Nr. 2 der Anlage 1 des Abkommens über den Lastschriftverkehr vom 09.07.2012 ist vorgesehen, dass die beteiligten Banken untereinander lediglich einen Betrag von 3,00 € berechnen. Weiter hat der Kläger dargelegt, es sei davon auszugehen, dass der Beklagten und anderen branchentypischen Großunternehmen seitens ihrer Hausbank keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt würden, da an „Großkunden“ nur das Interbankenentgelt weiterberechnet werde. Diesem - plausiblen - Vortrag des Klägers ist die Beklagte dahingehend entgegengetreten, es sei nicht zutreffend, dass bei Rücklastschriften seitens der Banken untereinander lediglich das sog. Interbankenentgelt von maximal 3,00 € in Rechnung gestellt werde. Wie sich aus diversen, von ihr aufgezählten Beispielen ergebe, forderten Privatbanken ihrer Kunden für Rücklastschriften von ihrer Hausbank durchaus höhere Gebühren, die die Beklagte im hiesigen Verfahren auf Beträge zwischen 5,00 € und 10,37 € beziffert hat, welche dann an die Beklagte weiterberechnet würden. Hinzuzurechnen seien Gebühren der Hausbank, welche auch gegenüber Großkunden entgegen der Annahme des Klägers keine unentgeltlichen Leistungen erbrächten. Diese könnten im Durchschnitt mit 3,00 € angesetzt werden.

54

Damit ist die Beklagte den Anforderungen an ihre Darlegungslast nicht nachgekommen, ohne dass das Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise Beweisantritte der Beklagten übergangen hätte, wie die Beklagte meint. Die Beklagte hat weder konkret dargelegt, dass ihr selbst im Fall von Rücklastschriften typischerweise Kosten in Höhe der verlangten Pauschale von 7,30 € entstehen, noch hat sie zur Höhe des branchentypischen Durchschnittsschadens ausreichend substantiiert vorgetragen, so dass daraufhin vom Landgericht Beweis zu erheben gewesen wäre.

55

bb) Von einer substantiierten Darlegung ihres Individualschadens im Falle von Rücklastschriften nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hat die Beklagte bewusst abgesehen, indem sie weder die Höhe der ihr von ihrer Hausbank berechneten Gebühr beziffert hat, noch die Höhe des durchschnittlich von ihrer Hausbank weiterberechneten, von den Kundenbanken erhobenen Betrags dargelegt hat. Insofern hat sie lediglich beispielhaft auf Gebühren diverser Kundenbanken verwiesen. Diese unternehmerische Entscheidung der Beklagten ist, wie bereits angesprochen, zu respektieren. Als Konsequenz für das vorliegende Verfahren ergibt sich allerdings, dass der Beklagten die Darlegung eines individuellen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehenden Schadens im Fall der Rücklastschrift nicht gelungen ist.

56

cc) Zu Recht hat das Landgericht aber auch von einer Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten abgesehen, deutschen Telekommunikationsunternehmen entstünden durch erhobene Gebühren der Haus- und Fremdbanken (Inkassostelle und Zahlstelle) durchschnittliche reine Bankkosten von mindestens 7,30 € bei der Rückgabe einer Lastschrift durch einen Verbraucher. Die von der Beklagten zu dieser Behauptung vorgetragenen Tatsachen rechtfertigten nicht die von ihr beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens, da es an ausreichenden Anknüpfungspunkten für eine Überprüfbarkeit des von ihr behaupteten Schadens fehlt.

57

Zur Darlegung des branchenüblichen Schadens muss der Verwender prüfungsfähige Tatsachen vortragen und beweisen, die die richterliche Feststellung erlauben, dass sich die Pauschale an einem durchschnittlichen, branchentypischen Schaden orientiert; die Offenlegung der innerbetrieblichen Kalkulation ist insofern gerade nicht erforderlich (vgl. Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O. Rn. 128); ausreichend, aber auch erforderlich ist eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung der Schadensfaktoren, um die Höhe der Schadenspauschale gegen eine willkürliche Festsetzung abzugrenzen (vgl. BGH, NJW 1977, 381- juris: Rn. 26, 27; vgl. auch Müko/Wurmnest, § 309 Nr. 5 BGB, Rn. 16).

58

Ob - wovon das Landgericht scheinbar ausgeht - von der Beklagten zur schlüssigen Darlegung des branchentypischen Schadens die außergerichtliche Einholung einer Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Banken oder eines Interessenverbandes der Telekommunikationsunternehmen zu verlangen war, ist aus Sicht des Senats eher zu bezweifeln, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.

59

Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte keine im Ansatz nachprüfbaren, konkreten Tatsachen dargetan hat, die die Höhe des von ihr behaupteten branchentypischen Durchschnittsschadens von 7,30 € belegen. Nach dem Vortrag der Beklagten setzen sich die entstehenden Bankkosten im Fall der Rücklastschrift zusammen aus den von der Hausbank weiterberechneten Kosten, die dieser durch die Kundenbanken in Rechnung gestellt werden - wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese im Regelfall sich maximal auf die Höhe des sog. Interbankenentgelts von 3,00 € belaufen - und aus den zusätzlich hinzu kommenden Gebühren, die der Beklagten bzw. den vergleichbaren Telekommunikationsunternehmen in Rechnung gestellt werden. Es wäre insoweit an der Beklagten gewesen, hinreichende Parameter zur Bestimmung des Durchschnittsbetrages darzulegen, namentlich welche Marktanteile die Banken in Deutschland am Lastschriftvolumen entsprechender Telekommunikations-Großunternehmen haben und Kosten in welcher Höhe die Hausbanken im Durchschnitt an diese Großunternehmen weiterleiten.

60

Die von der Beklagten vorgetragenen, einzelnen Beispiele für die Inrechnungstellung von Rücklastschriftgebühren durch einzelne Kundenbanken sind in keiner Weise repräsentativ. Im übrigen erscheint auch dem Senat die Annahme naheliegend, dass Großkunden wie der Beklagten und Unternehmen vergleichbarer Größenordnung im Telekommunikationsbereich - auch angesichts der Vielzahl der abzuwickelnden Rücklastschriften - Sonderkonditionen eingeräumt werden. Die Beklagte hat insoweit lediglich pauschal behauptet, insoweit entstünden durchschnittliche Gebühren von 3,00 €. Der Beklagten wäre es aber möglich und zumutbar, einen Rückschluss von den bei ihr in bestimmten Anzahlen vertretenen Kundenbanken und der Höhe der durchschnittlich berechneten Rücklastschriftkosten - natürlich nur soweit sie an die Beklagte weitergereicht werden - auf die üblicherweise bei einem in ihrem Bereich tätigen Unternehmen entstehenden Kosten zu ziehen, ohne insoweit selbst in unerwünschter Weise Geschäftsgeheimnisse offen zu legen. Der von der Beklagten hier lediglich ansatzweise und ausgesucht erfolgte Vortrag zu einzelnen von Kundenbanken erhobenen Kosten reicht insoweit nicht aus. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens durch den Bundesverband Deutscher Banken oder eines Sachverständigen zur tatsächlichen Höhe der reinen Bankkosten würde sich hier als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen. Die abstrakt gehaltenen Darlegungen der Beklagten lassen einen Schluss auf die Angemessenheit der Pauschale mangels nachprüfbarer Angaben nicht zu (vgl. BGH NJW 1977, 381 - juris: Rn.23). Daher kommt vorliegend auch eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

61

Dass die von der Beklagten hier vorgesehene Pauschale von 7,30 € eher über dem branchentypischen Schaden liegen dürfte, wird im übrigen dadurch nahe gelegt, dass, wie dem Senat aus dem parallel verhandelten Verfahren 2 U 780/15 bekannt ist, Konkurrenzunternehmen der Beklagten unstreitig aktuell nur noch Rücklastschriftpauschalen in einer Größenordnung von 3,50 € (…[C]) bzw. 4,00 € (…[D] bzw. 5,00 € (…[E]) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen. Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrer Preisliste die Gebühr selbst als „Kostenrücklastschrift und Bearbeitungsgebühr“ bezeichnet, was bereits darauf hindeutet, dass in dem angesetzten Betrag auch Vorhaltekosten mit eingerechnet sind, welche nach der Rechtsprechung gerade nicht ersatzfähig sind (siehe nachfolgend lit. d.).

62

dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570). Eines genauen Eingehens auf diese Problematik bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Beklagte, wie der Kläger bereits zu Recht vermerkt hat, nicht einmal ansatzweise zur Höhe der ihr entstandenen bzw. branchentypischerweise entstehenden Personalkosten/Vorhaltekosten vorgetragen hat.

63

Das Landgericht hat die streitgegenständliche Klausel mithin zu Recht als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB angesehen.

64

Ob das Landgericht, wie die Beklagte rügt, unter Verstoß gegen §§ 139 Abs. 2, 156 Abs. 2 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, kann vorliegend dahin stehen. Denn das Urteil beruht nicht auf der - unterstellten - Rechtsverletzung ( § 513 Abs. 1 ZPO), weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht von der Erhebung des von der Beklagten angebotenen Beweises abgesehen hat und die Beklagte auch unter Berücksichtigung ihres erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens antragsgemäß zu verurteilen war.

65

b) AGB Klausel Ziffer 3.11 Satz 2 : Portokosten ab der 3. Mahnung in Höhe von 2,50 €

66

Das Landgericht hat die Klausel 3.11 Satz 2 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB angesehen, als in der Preisliste Versendungskosten (postalischer Mahnungsversand) je Mahnung in Höhe von 2,50 € vorgesehen sind. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

67

Soweit die Beklagte einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO rügt, da das Landgericht die von dem Kläger gestellten Anträge zu Ziffer 1 a) (3) und (4) in der ursprünglich gestellten Form für unbegründet gehalten habe und sodann eine eigenmächtige Kombination beider Anträge vorgenommen habe, womit sie über das eigentliche Klagebegehren des Klägers hinausgegangen sei, ist dieser Verstoß durch den von dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag im Rahmen seiner Berufung geheilt worden. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Bindung an die Parteianträge gemäß § 308 Abs. 1 ZPO kann durch nachträgliche Genehmigung des Klägers auch noch in der Berufungsinstanz geheilt werden (BGHZ 111, 161 - juris: Rn. 8; 124, 370 - juris: Rn. 83; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 308 Rdnr. 7), wobei auch ein nur hilfsweises sich zu eigen machen der Antragsüberschreitung durch den Kläger genügt (BGH NJW 1999, 61).

68

Auf die ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Anträge des Klägers ist im Rahmen der Ausführungen zur Berufung des Klägers noch einzugehen.

69

Zutreffend hat das Landgericht jedenfalls aber in der Sache angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziffer 3.11 Satz 2 hat, soweit in der Preisliste Versendungskosten pro Mahnung von 2,50 € ausgewiesen sind, da die von der Beklagten berechnete Schadensersatzpauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB.

70

Wie bereits oben dargelegt, hat der Verwender, also die Beklagte, die Höhe des branchentypischen oder individuellen Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - juris: Rdnr. 22). Einen individuellen oder branchentypischen Durchschnittsschaden in Höhe von 2,50 € je versendeter Mahnung hat die Beklagte nicht dargelegt, wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat. Ausgehend von dem normalen Briefporto von derzeit 0,60 € und den vom Kläger plausibel auf 0,07 € geschätzten Kosten für Materialaufwendungen, somit jedenfalls Kosten unter 1 €, sind die von der Beklagten angesetzten 2,50 € im Durchschnitt nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Der Hinweis der Beklagten auf die von der Deutschen Post für ein Einschreiben berechneten Kosten von 6,25 € bzw. für die qualifizierte elektronische Mahnung mit Zugangsnachweis durch De-Mail in Höhe von 0,88 € durch die …[E] sind nicht geeignet, den tatsächlich entstehenden branchentypischen durchschnittlichen Schaden zu belegen, da es zur Häufigkeit und Art der Versendung ihrer Mahnungen bzw. derer vergleichbarer Großunternehmen durch die Beklagte an jeglichem näheren Vortrag fehlt.

71

Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

72

c) AGB Klausel Ziffer 3.11 Satz 3: Sperrgebühr 2,50 €

73

Auch bezüglich dieser Klausel hat das Landgericht zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG bejaht.

74

Die von der Beklagten verwendete Klausel über die Erhebung einer Sperrgebühr von 2,50 € für den durch den Verzug des Kunden veranlassten Verwaltungsaufwand im Falle einer Sperre stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass die durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre im ausschließlichen Interesse der Beklagten liegt und diese daher für diese Maßnahme keine gesonderte Zahlung verlangen kann.

75

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind kontrollfähig nur Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Daran fehlt es bei Preisabreden oder der Vereinbarung von Entgelt für gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen (vgl. BGH NJW 2009, 3570, zitiert nach juris: Rdnr. 15). Andererseits stellen Bestimmungen, die kein Entgelt in diesem Sinne vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH aaO). Denn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Entgelte für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Wenn er aber Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für seine eigenen Zwecke auf den Kunden abwälzen will, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. Schleswig Holsteinisches OLG, MDR 2013, 293 - zitiert nach juris: Rdnr. 70; OLG Düsseldorf, MMR 2015, 475 - zitiert nach juris: Rdnr. 25; BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 24). Wie der Bundesgerichtshof bereits für eine sogenannte Deaktivierungsgebühr, in der für das Stilllegen des Telefonanschlusses durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens ein Entgelt gefordert wird, ausgesprochen hat, schützt sich das Unternehmen mit der Abschaltung des Netzzugangs vor allem davor, dass ein Kunde die angebotenen Leistungen trotz fehlender vertraglicher Grundlage weiter benutzt. Mit der Deaktivierungsgebühr wird, so der Bundesgerichtshof, daher kein Entgelt für Leistungen verlangt, die das Telekommunikationsunternehmen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für ihre Kunden erbringt, sondern es handelt sich um den Versuch, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen des Verwenders auf den Kunden abzuwälzen. Eine derartige Entgeltregelung stellt eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 19 ff.).

76

Entsprechend liegt der Fall hier. Mit der Sperrung des Kundenanschlusses wegen Zahlungsverzugs des Kunden verfolgt die Beklagte ausschließlich eigene Zwecke und übt ihr gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB aus, und zwar insbesondere um zu verhindern, dass sie weitere Leistungen erbringt, die der Kunde möglicherweise ebenfalls nicht bezahlen wird. Da die Beklagte mit der Einrichtung der Sperre keine Leistung für den Kunden erbringt, ist die in ihren AGB vorgesehene Erhebung einer Sperrgebühr als Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzusehen. Dass sozusagen als Nebeneffekt der Kunde vor der Eingehung weiterer Verbindlichkeiten geschützt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass der Sperrgebühr keine echte (Gegen-)Leistung der Beklagten für ihre Kunden gegenübersteht (vgl. BGH NJW 2002, 2386 - zitiert nach juris: Rdnr. 27).

77

Da es sich bei der in Ziffer 3.11 Satz 3 der AGB vorgesehenen Sperrgebühr außerdem um eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruches handelt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel selbst ergibt, indem die Beklagte dort die Möglichkeit eines geringeren Schadensnachweises durch den Kunden zulässt, ist darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB gegeben, da die Beklagte wiederum nicht dargetan hat, dass die Höhe der von ihr erhobenen Sperrgebühr dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht.

78

d) Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus dem Kläger gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz der ihm aufgrund der Abmahnung vom 4.9.2013 entstandenen Aufwendungen zugesprochen, die in Höhe von 145,00 € als angemessen zu beurteilen sind, § 287 ZPO.

79

Angesichts der in vollem Umfang zu Recht erfolgten Verurteilung der Beklagten bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

80

2. Berufung des Klägers.

81

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des geltend gemachten Hauptantrags unbegründet, weil das Landgericht die von dem Kläger gestellten Klageanträge zu Ziffer 1 a) (3) und (4) in der ursprünglich gestellten Form, die der Kläger mit seinem Berufungsantrag weiter verfolgt, zu Recht abgewiesen hat.

82

a) Zum Klageantrag 1 a) (4): Ziff. 3.11 Satz 2 der AGB

83

Der Kläger beanstandet insofern die Unbestimmtheit der von der Beklagten in Ziffer 3.11 Satz 2 getroffenen Regelung, weil er der Auffassung ist, die dort genannten „Portokosten“ seien in der Preisliste gar nicht enthalten, so dass mangels eindeutig zuordnungsfähiger Regelung ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege. Der Eintrag in der Preisliste „postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ könne nicht mit den in der Klausel erwähnten Portokosten gleichgesetzt werden. Zudem reiche der Gebührentatbestand in der Preisliste weiter, da nach der Klausel in den AGB Ziffer 3.11 nur Gebühren ab der 3. Mahnung verlangt werden könnten.

84

Dieser Argumentation vermag der Senat ebenso wie das Landgericht nicht zu folgen. Nach dem aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihre Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH NJW 2015, 152 - zitiert nach juris: Rdnr. 18). Der Senat folgt insoweit nicht der Argumentation des Klägers, der durchschnittliche Adressat der AGB der Beklagten könnte durch die unterschiedliche Bezeichnung in Ziffer 3.11 Satz 2 der AGB (“Portokosten“) und in der Preisliste (“postalischer Mahnungsversand“) in die Irre geleitet werden. Vielmehr ist aus Sicht des verständigen Betrachters ausreichend erkennbar, dass es sich bei den erwähnten Portokosten um diejenigen des postalischen Mahnungsversands handeln muss.

85

Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel, wie von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1 a) (4) beantragt, besteht daher nicht.

86

b) Klageantrag Ziffer 1 a) (3): postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 € (Preisliste)

87

Neben dem Klageantrag Ziffer 1 a) (4) hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, der Beklagten die Verwendung der Klausel „postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ in der Preisliste selbständig zu untersagen. Diesen Antrag verfolgt er im Rahmen seiner Berufung weiter.

88

Ebenso wie der Kläger geht der Senat - soweit ersichtlich, in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, CR 2015, 380 - zitiert nach juris: Rdnr. 2; OLG Frankfurt, MMR 2014, 451 - zitiert nach juris: Rdnr. 3 f.; Schleswig Holsteinisches OLG MMR 2013, 26 - zitiert nach juris: Rdnr. 16) - davon aus, dass grundsätzlich auch bloße Eintragungen in Preislisten der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen und isoliert angreifbar sind, sofern sie aus sich heraus verständlich sind und für den Verbraucher als maßgeblich zur Beurteilung der ihn treffenden Rechte und Pflichten angesehen werden.

89

Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall, anders als in den zitierten Entscheidungen und insbesondere auch in dem vom Schleswig Holsteinischen Oberlandesgericht im Urteil vom 27. März 2012, Az.: 2 U 2/11 entschiedenen Fall, nicht um eine solche Konstellation, in der lediglich ein Eintrag in der Preisliste eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Kunden begründet. Vielmehr besteht im vorliegenden Fall gerade eine ausdrückliche Regelung auch im Text der AGB. Der Eintrag in der Preisliste „postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ kann und muss nach Auffassung des Senats (nur) im Zusammenhang mit der die entsprechenden Voraussetzungen regelnden AGB Ziffer 3.11 Satz 2 gesehen werden, wonach Portokosten ab der 3. Mahnung gemäß Preisliste in Rechnung gestellt werden können, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Demnach liegt hier eine Fallgestaltung vor, in der anders als in den genannten Konstellationen nicht lediglich ein isolierter Eintrag in der Preisliste eine Zahlungsverpflichtung des Kunden auslöst.

90

Dass die Klausel Ziffer 3.11 Satz 2 i.V.m. den in der Preisliste angesetzten Kosten in Höhe von 2,50 € einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB darstellt und daher unwirksam ist, wurde bereits oben dargelegt (Ziff. 1.b)).

91

Die vorgesehenen Kosten für den postalischen Mahnungsversand (Portokosten) verstoßen insoweit nicht gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, weil in der Preisliste nicht nochmals auf die Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens hingewiesen wird. Denn anders als in dem vom Schleswig Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall sind hier die Mahnkosten nicht allein in der Preisliste geregelt, sondern in Ziffer 3.11 Satz 2 der AGB. Die Regelung kann insoweit vernünftigerweise nur im Zusammenhang gesehen werden. Anders als im hier zu entscheidenden Fall enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über die das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, keine Regelung, wonach dem Kunden bei Mahnungen der Nachweis gestattet wurde, es sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden. Vielmehr beinhalteten die dort zu beurteilenden AGB lediglich eine Nachweisgestattung für Lastschriftkosten, während ein ausdrücklicher Hinweis im Falle der Mahnkosten - eben nur in der Preisliste enthalten - nicht vorhanden war, was die Konstellation von der hier vorliegenden maßgeblich unterscheidet.

92

Der Kläger hat gegen die Beklagte demnach gemäß § 1 UKlaG einen Anspruch auf Verwendung der Klausel 3.11 Satz 2 ihrer AGB, soweit in der Preisliste Portokosten in Höhe von 2,50 € ausgewiesen sind.

93

Da die ursprünglich erhobenen Klageanträge unbegründet sind, war die Berufung des Klägers bezüglich ihres Hauptantrags zurückzuweisen. Hilfsweise für den - hier eingetretenen - Fall, dass das Berufungsgericht der Auffassung des Landgerichts insoweit folgen sollte, als dass der Preislisteneintrag „postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €“ die Höhe der „Portokosten“ nach Ziffer 3.11 Satz 2 der AGB betreffe (vgl. Formulierung im Schriftsatz vom 20.08.2015, S.7, Bl. 302 d.A.) hat der Kläger mit dem Berufungsantrag den unter Ziff. 1.c) des landgerichtlichen Urteils tenorierten Antrag gestellt. Daher war auf den Hilfsantrag des Klägers hin das Urteil im landgerichtlichen Tenor zu Ziffer 1 c) zu bestätigen. Lediglich zur Klarstellung erfolgte insoweit die Aufnahme der in der Preisliste enthaltenen Bezeichnung „postalischer Mahnungsversand je Mahnung“ statt des Begriffs „Portokosten“.

94

Negative Kostenfolgen ergeben sich insoweit für den Kläger nicht, da der hilfsweise geltend gemachte Anspruch wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft, so dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, § 45 Abs. 2 und 3 GKG. Denn die von dem Kläger erhobenen Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen, vielmehr ist mit der Zuerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs verbunden (vgl. BGH NJW-RR 2003, 713).

95

3. Übereinstimmende Teilerledigungserklärung.

96

Hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Unterlassungsanspruchs des Klägers betreffend die Klausel Ziffer 3.11 Satz 1 der AGB der Beklagten (Mahngebühr je Mahnung 5 €) hat der Kläger durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ihrerseits gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen nebst Annahme derselben durch die Verbraucherzentrale Sachsen vorgelegt hat, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, es zukünftig zu unterlassen, eben diese Klausel einzubeziehen oder sich auf eine solche Klausel zu berufen, und zwar für den Abschluss von Verträgen online und das zentrale Mahnwesen mit Wirkung ab Ablauf des 2. März 2015, im Übrigen mit Wirkung ab Ablauf des 17. März 2015. Nach Vorlage der hier gegenüber einem Dritten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie deren Annahme im Original im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Beklagte hat der Kläger nach einem Hinweis des Senats auf die Berücksichtigungsfähigkeit des entsprechenden Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit in diesem Punkt für erledigt erklärt; die Beklagte ist dem beigetreten.

97

Demgemäß war bezüglich dieser Klausel lediglich über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands waren die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen, da diese ohne die abgegebene Erledigungserklärung im hiesigen Rechtsstreit voraussichtlich unterle-gen gewesen wäre. Denn die in Ziffer 3.11 Satz 1 ihrer AGB i.V.m. der Preisliste vorgesehenen Mahngebühr war, wie das Landgericht zu Recht ausgesprochen hat, als unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB anzusehen, da die Höhe der Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden bei der Beklagten übersteigt. Insoweit fehlt, wie oben bereits dargelegt, ausreichend substantiierter Vortrag der Beklagten zur Höhe des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schadens. Mahnkostenpauschalen in dieser Größenordnung sind bereits von anderen Gerichten als unwirksam angesehen worden (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011, Az.: 29 U 634/11, zitiert nach juris Rdnr. 24; LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 6 O 281/12, zitiert nach juris: Rdnr. 41; LG Dortmund, Urteil vom 7. April 2015, zitiert nach juris: Rdnr. 36). Zutreffend hat darüber hinaus der Kläger bereits darauf hingewiesen, dass insoweit Porto- bzw. Materialkosten für eine Schadensberechnung nicht mit eingerechnet werden können, da die Beklagte über die AGB Klausel Ziffer 3.11 Satz 2 darüber hinaus Portokosten in Höhe von 2,50 € verlangt. Personalkosten sind insoweit wiederum nicht berücksichtigungsfähig, allerdings fehlt auch in diesem Punkt jeglicher Vortrag der Beklagten zur konkreten Höhe, so dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt. Dem Kläger stand daher ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel über die Mahngebühr in Höhe von 5 € zu, bevor sich die Beklagte während des laufenden Rechtsstreits gegenüber der Verbraucherzentrale …[Z] zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verpflichtete. Die Kosten des Verfahrens treffen daher auch bezüglich dieser Klausel die Beklagte.

98

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

99

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die vom Senat behandelten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

100

Beschluss

101

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 12.645,00 € festgesetzt (2.500,00 € für jede beanstandete Klausel, vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2015, Az. III ZR 36/15, MMR 2016, 179, juris: Rn. 5).

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Juli 2016 - 2 U 615/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - III ZR 36/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Rich

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2015 - XII ZR 199/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR199/13 Verkündet am: 18. Februar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Dez. 2012 - 6 O 281/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 14. Juli 2016 - 2 U 615/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZR 389/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 389/16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S

Referenzen

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR199/13 Verkündet am:
18. Februar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 Bb, 309 Nr. 5 lit. a
Zur Unwirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers
eines Freizeitbades enthaltenen Schadenspauschalierung für den Fall, dass ein
dem Kunden zum erleichterten Bezug von Leistungen übergebenes Armband
mit Chip verloren geht.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Februar 2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein in der vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherschutzverein , begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter allgemeiner Geschäftsbedingungen.
2
Die Beklagte betreibt ein überregional bekanntes Freizeitbad. Der Eintritt für das Bad ist beim Betreten zu zahlen. Für weitere Leistungen stellt die Beklagte den Kunden ein Armband mit einem Chip zur Verfügung, der auch zum Öffnen und Verschließen eines Garderobenschranks dient. Kunden, die eine Leistung (Getränke, Essen, Sonderleistungen) in Anspruch nehmen, müssen den Chip scannen lassen, was im zentralen Computer der Beklagten erfasst und auf einem entsprechend eingerichteten Kundenkonto verbucht wird. Bis zur Grenze von 150 € für Erwachsene und 35 € für Kinder können die Kunden Leistungen in Anspruch nehmen, die - unter Vorlage des Chips - erst beim Verlassen des Bades zu bezahlen sind. Die Kunden können die Kreditlinie erhöhen oder ermäßigen lassen.
3
Die Einzelheiten der vertraglichen Nutzung sind durch von der Beklagten verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) bestimmt. Der Kläger beanstandet die darin enthaltene Regelung für einen Verlust des Armbands. Die betreffende Klausel hat folgenden Wortlaut: "3.8. Bei Verlust des […] Armbandes mit Chip hat der Besucher den jeweils […] eingeräumten Kredit zu entrichten. Dem Besucher bleibt der Nachweis eines niedrigeren, [der Beklagten] der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Besucher kann den Nachweis insbesondere dadurch führen, dass er die ihm zugewiesene Nummer des Garderobenschranks glaubhaft macht, mit der der Stand des Kontos […] ermittelt werden kann."
4
Der Kläger verlangt die Unterlassung der Verwendung des Satzes 1 der vorstehenden Klausel. Er hat weitere Ansprüche geltend gemacht, die sich unter anderem auf Kostenerstattung richten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger einen in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Antrag auf Feststellung eines Zinsanspruchs auf die von ihm verauslagten Gerichtskosten weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22,91 € beantragt.

Entscheidungsgründe:

6
Revision und Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die Klausel gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB verstoße. Dadurch , dass die Beklagte bei Verlust des Chips 150 € bzw. (bei Kindern) 35 € fordere, beanspruche sie einen pauschalierten Schadensersatz, der den gewöhnlichen Schaden übersteige.
8
Es handele sich nicht nur um eine pauschalierte Entgeltforderung. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfülle die umstrittene Regelung zwei Funktionen : Zum einen solle sich der Kunde durch vorgetäuschten Verlust des Chips nicht seiner Zahlungspflicht entziehen können. Zum anderen solle der Beklagten ermöglicht werden, für nicht einbringliche Ansprüche gegen einen unehrlichen Finder, der von dem Chip Gebrauch gemacht habe, vom Kunden Schadensersatz zu verlangen.
9
Der Schaden betrage nicht durchschnittlich 150 € (bzw. 35 €), weil dies voraussetze, dass der unredliche Finder den Chip in voller Höhe belaste. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten aller unredlichen Finder bestünden nicht. Diese würden sich vielmehr mit einer oder wenigen Leistungen begnügen, um das Risiko des Auffallens klein zu halten. Außerdem verblieben auf dem Chip oft nicht verbrauchte Spitzenbeträge.
10
Unabhängig hiervon verstoße die Klausel auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel knüpfe die Schadensersatzpflicht an die schlichte Tatsache des Verlusts, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre. Zwar kämen nur wenige Fälle in Betracht, in denen der Chip dem Kunden ohne Verschulden abhanden komme. Ein Verlust ohne Verschulden sei aber nicht ausgeschlossen und auch nicht lebensfern.
11
Eine entsprechende Anwendung der Risikoverteilung bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne von § 675 i BGB sei schließlich für die Nutzer eines Freizeitbades nicht sachgerecht.
12
Wegen des geltend gemachten Feststellungsantrags auf Ersatz der vor der gerichtlichen Kostenfestsetzung angefallenen Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten hat es das Berufungsgericht bei der Klageabweisung belassen. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten sei gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich erst ab Eingang des Gesuchs beim Gericht des ersten Rechtszugs zu verzinsen. Diese Regelung schließe den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 256 Satz 1 BGB für die Zeit davor aus.

II.

13
Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
14
1. Revision
15
Mit Recht verlangt der Kläger gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Nr. 3.8 Satz 1 AGB. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klausel sowohl nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB als auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
16
a) Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB unwirksam, weil der auf die Höhe des vollen Kreditbetrages (150 € bzw. 35 €) pauschalierte Schadensersatz nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
17
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in Nr. 3.8 AGB geregelte Zahlungspflicht des Kunden gegenüber der Beklagten als Schadensersatzpflicht einzuordnen ist.
18
Entgegen ihrer - allerdings schon nicht eindeutigen - Eingangsformulierung begründet die Klausel weder einen Anspruch auf Rückzahlung ("Entrichtung" ) eines Kredits noch eine pauschalierte Entgeltforderung. Denn durch die Aushändigung des Armbands räumt die Beklagte dem Kunden noch keinen Kredit ein. Vielmehr bietet die Beklagte nur die Möglichkeit einer Kreditierung an. Ob der Kunde von dem Angebot Gebrauch macht, hängt davon ab, ob er mit Hilfe des betreffenden Chips auch Leistungen (oder Waren) von der Beklagten bezieht. Eine Kreditierung findet somit erst bei Inanspruchnahme von Leistungen statt und besteht darin, dass die Beklagte dem Kunden das für die erbrachten Leistungen geschuldete Entgelt bis zum Verlassen des Bades stundet. Dass es sich bei dem Anspruch nach Nr. 3.8 AGB um einen Schadensersatzanspruch handelt, wird dadurch bestätigt, dass die Klausel in Satz 2 ausdrücklich den Nachweis eines abweichenden Schadens vorsieht. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus einer Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur Rückgabe des Armbands mit Chip und beruht mithin auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
19
Der Schadensersatzcharakter des mit der Klausel vereinbarten Anspruchs wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dem auf den Verlustfall zugeschnittenen Anspruch kommt indessen - insoweit entgegen dem Berufungsurteil - auch nicht teilweise Entgeltfunktion zu. Denn die vor dem Verlust noch vom Kunden selbst in Anspruch genommenen Leistungen lassen sich wegen des nicht vorliegenden Chips nicht ermitteln. Auch insoweit handelt es sich demnach um einen - durch die Klausel pauschalierten - Schadensersatz. Sind die in Anspruch genommenen Leistungen des Kunden hingegen auf andere Weise als durch Vorlage des Chips zu ermitteln, so mangelt es an einem Schaden der Beklagten, weil diese insoweit ihren vertraglichen Entgeltanspruch geltend machen kann.
20
Aufgrund der Qualifikation von Nr. 3.8 Satz 1 AGB als Schadensersatzanspruch verbietet sich entgegen der Ansicht der Revision aber auch eine Gleichsetzung mit einem Kleinbetragsinstrument nach § 675 i BGB (etwa einer Geldkarte), bei dem das Verlustrisiko bis zu dem vom Zahlungsdienstleister eingeräumten Betrag (bis zu 200 €) dem Zahlungsdienstnutzer (Kunden) auferlegt werden kann (§ 675 i Abs. 2 Nr. 3 BGB; vgl. Staudinger/Omlor BGB [2012] § 675 i Rn. 8 f.). Dies ergibt sich - abgesehen von der nicht vergleichbaren Vertragsgrundlage (vgl. § 675 c Abs. 1 BGB) - bereits daraus, dass die streitgegenständliche Klausel das Risiko eines Verlusts gerade nicht vollständig auf den Kunden verlagert. Der Chip hat dementsprechend nicht die Funktion eines Bargeldersatzes, bei dem der Verlust des Chips dem Verlust einer entsprechenden Bargeldmenge gleichkäme. Durch den Chip wird vielmehr dem Kunden lediglich ermöglicht, auf bequeme Weise die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Der Chip dient sodann als Hilfsmittel zur Feststellung des angefallenen Entgelts. Nicht schon bei Übergabe des mit dem Chip versehenen Armbands, sondern erst mit der Inanspruchnahme von Leistungen (oder Bezug von Waren) erlangt der Kunde eine (entgeltliche) Leistung der Beklagten. Da die beanstandete Klausel dementsprechend keine mit der Übergabe des Armbands verbundene vollständige Risikoverlagerung auf den Kunden, sondern (nur) dessen Schadensersatzpflicht für den Fall des Verlusts vorsieht, muss sie den Anforderungen des § 309 Nr. 5 BGB genügen.
21
bb) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der von der Klausel vorgesehene Schadensersatz den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Das hält den Angriffen der Revision stand.
22
Die Beweislast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden trägt der Klauselverwender (BGHZ 67, 312, 319 = NJW 1977, 381, 382; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 309 Rn. 29 mwN; Erman/Roloff BGB 14. Aufl. § 309 Rn. 48; Staudinger/ Coester-Waltjen BGB [2013] § 309 Nr. 5 Rn. 18 mwN auch zur aA). Zwar ist die Regelung in § 309 Abs. 1 Nr. 5 lit. a BGB an § 252 Satz 2 BGB orientiert und eröffnet dem Klauselverwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend , dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht werden muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 309 Rn. 26, 29 mwN). Auch gemessen an diesem erleichterten Maßstab hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, dass der pauschalierte Schaden dem typischen Schadensumfang entspricht.
23
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, in der Saison Oktober 2010 bis März 2011 sei das pauschalierte Entgelt nur von vier der insgesamt 475.228 Besucher (rund 0,001 %) erhoben worden. Dieses Vorbringen stellt die angefochtene Entscheidung aber nicht in Frage.
24
Ein der Beklagten aus dem Verlust des Chips entstehender Schaden folgt daraus, dass sie die Entgeltforderungen für die von ihr erbrachten Leistungen nicht ermitteln und geltend machen kann. Ohne den Chip ist die Beklagte nicht ohne weiteres in der Lage, die unter Verwendung des Chips in Anspruch genommenen Leistungen festzustellen. Dabei kann es sich um Leistungen an den Kunden oder einen Dritten handeln, der von dem Chip - befugt oder unbefugt - Gebrauch gemacht hat.
25
Der von der Beklagten geltend gemachte Betrag in Höhe der jeweiligen Kreditlinie entspricht hingegen dem maximal denkbaren Schaden und würde daher voraussetzen, dass im Fall des Verlusts regelmäßig Leistungen im Umfang des gesamten mit dem Chip eingeräumten Höchstbetrags in Anspruch genommen wurden. Das mag zwar im von der Beklagten angeführten Einzelfall nahe liegen. In die Betrachtung sind aber nicht nur die Fälle einzubeziehen, in denen die Beklagte ihren Kunden den Höchstbetrag berechnet hat. Vielmehr sind - entsprechend dem Geltungsbereich der Schadenspauschalierung - sämtliche Verlustfälle in den Blick zu nehmen. Diese belaufen sich nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht nur auf vier Personen (rund 0,001 %), sondern auf 0,1 % der Kunden, also jedenfalls über 400 Personen pro Saison. Die Revisionserwiderung macht zu Recht geltend, dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, die allermeisten Kunden hätten (über die zugewiesene Schranknummer) einen niedrigeren Schaden nachweisen können, demnach sogar das Gegenteil belegt, dass namentlich der Maximalschaden im Regelfall gerade nicht erreicht wird. Dass die Beklagte bemüht ist, die Anwendung der Klausel auf naheliegende Betrugsversuche zu beschränken (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 309 Rn. 27 mwN) und es redlichen Kunden in der Regel möglich ist, einen geringeren Schaden nachzuweisen , ändert indessen nichts an dem aufgrund der weiten Fassung der Klausel wesentlich weitergehenden Anwendungsbereich. Ob die vom Berufungsgericht angeführten Möglichkeiten der Entstehung eines geringeren Schadens erschöpfend sind und jede für sich genommen die Entstehung des Maximalschadens überzeugend ausschließt, kann demnach offenbleiben. Denn die Klausel erfasst sämtliche Verlustfälle. Der vereinbarte Ersatz des Maximalschadens übersteigt auch nach dem Vorbringen der Beklagten den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehenden Schaden deutlich (vgl. auch LG Mainz NJW-RR 2011, 1553 und LG Köln NJW-RR 2013, 250).
26
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts , die Klausel begründe eine Haftung auch für einen unverschuldeten Verlust und sei damit auch wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
27
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Klausel, dass der durch diese begründete Schadensersatzanspruch nicht verschuldensabhängig ist, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
28
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 164, 196, 210 f. = NJW 2006, 47, 49 f. mwN; BGHZ 135, 116, 121 f. = NJW 1997, 1700, 1702; BGHZ 114, 238, 240 f. = NJW 1991, 1886, 1887; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 307 Rn. 32), mithin auch für den hier berührten Anspruch aus Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, vermag die Revision auch keinen vergleichbaren verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aufzuzeigen, wobei insbesondere die angestellten Vergleiche mit einer Inhaberschuldverschreibung oder einem Kleinbetragsinstrument nicht tragfähig sind.
29
Ob der Beklagten eine andere rechtliche Gestaltung möglich gewesen wäre, die eine Abwälzung des Verlustrisikos auf ihre Kunden erlauben würde, ist hier nicht zu entscheiden. Denn der in der beanstandeten Klausel vereinbarte Anspruch ist - wie ausgeführt - als Schadensersatzanspruch einzuordnen und muss sich demzufolge an den hierfür geltenden Regeln messen lassen.
30
2. Anschlussrevision
31
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie betrifft einen Anspruch, der mit der zugelassenen (Haupt-)Revision in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang steht (vgl. BGHZ 174, 244 = NJW 2008, 920 Rn. 38) und lediglich einen Folgeanspruch des in der Hauptsache geltend gemachten Unterlassungsanspruchs darstellt.
32
Die Anschlussrevision ist hingegen unbegründet. DieFeststellungsklage ist unzulässig. Da eine Bezifferung des Anspruchs möglich war, hätte der Kläger sogleich einen bezifferten Leistungsantrag stellen können, der sich gemäß § 258 ZPO auch auf künftig fällig werdende Zahlungen hätte erstrecken können. Dass wegen der ungewissen Prozessdauer der Endtermin der beantragten Verzinsung (Eingang des Kostenfestsetzungsantrags) zunächst noch ungewiss war, hinderte eine Leistungsklage nicht, weil der Endtermin jedenfalls bestimmbar war. Der Klage fehlte somit von Anfang an das notwendige Feststellungsinteresse (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 256 Rn. 18 mwN). Der erst im Revisionsverfahren gestellte Hilfsantrag auf Zahlung von 22,91 € ist ebenfalls unzulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (vgl. Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (Senatsurteil BGHZ 138, 239 = NJW 1998, 1857, 1860 mwN). Hier fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Weder der Zeitpunkt der Einzahlung des Kostenvorschusses noch der des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags ist vom Berufungsgericht festgestellt worden, schon weil es nach dessen Auffassung darauf nicht ankam.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 19.12.2011 - 3 O 92/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - 7 U 6/12 -

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,

bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:

a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";

b) "Mahnkosten: brutto 5,00 €".

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.- €. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten ferner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher nach seiner Satzung u.a. für die Interessen der Konsumenten eintritt. Darüber hinaus ist der Kläger befugt, Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, erforderlichenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG.

2

Die Beklagte ist eine Stromversorgerin und erbringt die von ihr angebotenen Dienstleistungen u.a. gegenüber Endverbrauchern. Im Rahmen dieser Verträge verwendet die Beklagte "Ergänzende Bedingungen" zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - abgekürzt: StromGVV).

3

In diesen Ergänzenden Bedingungen der Beklagten - gültig ab 1. April 2012 - war u.a. unter I.2. Folgendes geregelt:

4

"Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

5

Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

6

- Mahnkosten brutto 8,00
- Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: ltiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)".

7

Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Bl. 9 ff. d.A.) die von der Beklagten vorgenannt angeführten pauschalen Berechnungen von Kosten in ihren ergänzenden Bedingungen und forderte sie unter Fristsetzung zum 1. Juni 2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

8

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2012 (Bl. 13 ff. d.A.) gaben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten u.a. insoweit eine Unterlassungserklärung ab, als sich die Beklagte verpflichtete, künftig in ihren Ergänzenden Bedingungen keine pauschalen Mahnkosten in Höhe von 8,00 € zu fordern. Weitergehende Ansprüche des Klägers wurden zurückgewiesen.

9

Seit 15. Juli 2012 heißt es in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten unter Ziffer I.2. u.a. (vgl. Bl. 66 d.A.):

10

„Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.

11

Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:

12

- Mahnkosten brutto 5,00

13

[…]

14

Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.“

15

Der Kläger trägt vor,
ihm stehe gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Die streitgegenständliche Klauseln seien überprüfbar. Bei den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten handele es sich nicht um eine wörtliche Wiedergabe der Regelung in der StromGVV, sondern eine konkrete Umsetzung durch den Versorger, das heißt die Beklagte. Dies gelte auch für die Klausel, die die Bearbeitungskosten im Falle des Forderungseinzugs zum Gegenstand habe. Die Beklagte habe hier die Regelungen in der StromGVV umgesetzt und konkrete Beträge in ihre ergänzenden Bedingungen als Pauschale aufgenommen. Diese Pauschale müsse jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften überprüfbar sein. Die Klausel verstoße gegen den in § 254 BGB enthaltenen Gedanken der Schadensminderungspflicht. Selbst wenn man die Pauschale für zulässig erachte, stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, denn nach der streitgegenständlichen Regelung könnten bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch bei geringfügigen Forderungen die Kosten dadurch in die Höhe getrieben werden, dass solche Forderungen durch Hausbesuche beigetrieben werden. Die Regelung sehe zudem keine Obergrenze vor, so dass bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch mehrfache Besuche denkbar seien und damit jedes Mal die entsprechenden Kosten geltend gemacht werden könnten. Soweit die Beklagte nach Änderung ihrer Bedingungen nunmehr die Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00" verwende, sei auch insofern die Höhe der Pauschale zu beanstanden. Diese Pauschale übersteige die erstattungsfähigen Kosten, weil allgemeine Geschäftskosten (u.a. Personal- oder IT-Kosten), die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.

16

Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln in ihren Ergänzenden Bedingungen sowie die Erstattung der Abmahnkosten über 214,20 €. Die Abmahnkosten wurden am 22. August 2012 erstattet. Im Hinblick auf die Änderung der Ergänzenden Bedingungen der Beklagten ab 15. Juli 2012 (Bl. 66/67 d.A.) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2012 eine Klageerweiterung vor. Auf Grund der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien die ursprünglich angekündigten Anträge unter I.1. sowie II. übereinstimmend für erledigt.

17

Der Kläger beantragte zuletzt,

18

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,

19

bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

20

die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:

21

a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";

22

b) Mahnkosten: brutto 5,00 €".

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie trägt vor,
dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu. Die Klausel in ihren Ergänzenden Bedingungen, welche es ihr ermögliche, für den Einzug ausstehender Forderungen entstehende Kosten pauschal mit einem gültigen Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteurstunde zzgl. pauschaler Fahrtkosten in Höhe von 11,00 € brutto zu berechnen, verstoße weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch die Schadensminderungspflicht. Zunächst sei diese Klausel nicht überprüfbar. Bei dieser Klausel handele es sich nämlich lediglich um eine deklaratorische, welche die entsprechende Regelung der StromGVV wiedergebe. Mit ihrer Pauschale für die Forderungseinzugskosten regele sie lediglich die Höhe der in § 17 Abs. 2 Satz 1 StromGVV vorgesehenen pauschalen Berechnung für diese Kosten.

26

Selbst wenn aber eine Überprüfbarkeit gegeben sei, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht vor. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein sorgfältiger und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde. Vor diesem Hintergrund sei der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Rechte zu beauftragen, ebenso ein Inkassounternehmen. Im Hinblick hierauf sei eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Schuldner durch die streitige Klausel nicht zu erkennen. Es seien z.B. bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens die Kosten in voller Höhe ersatzfähig und diese lägen weit höher als die aufgrund der Pauschale verlangten. Schließlich würden aufgrund einer internen Festlegung der Beklagten lediglich Forderungen von mindestens 200.- € persönlich beigetrieben, wobei insoweit stets nur ein Besuch erfolge.

27

Die seit Juli 2012 in den Ergänzenden Bedingungen vorgesehen Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,00 € sei angemessen und nicht zu beanstanden, weil sie noch nicht einmal die tatsächlich für die Durchführung von Mahnvorgängen entstehenden Kosten beinhalte. So seien an Sachkosten im letzten Jahr allein für IT-Kosten 286.542,00 € sowie für Material und Versand 75.974,60 € angefallen. Dies ergebe Kosten von 6,62 € pro Mahnung, weshalb die festgesetzte Pauschale nicht zu beanstanden.

28

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die zulässige Klage ist begründet.

30

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung, wie er sich aus dem Urteilstenor Ziffer 1 ergibt, gemäß §§ 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB zu.

31

1. Die nach der Teilerledigung verbliebenen streitgegenständlichen Klauseln sind entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

32

Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die Klausel bezüglich der im Rahmen der Forderungsbeitreibung anfallenden pauschalen Bearbeitungskosten.

33

Die beanstandete Klausel ist Bestandteil der "Ergänzenden Bedingungen" der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Erstversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz. Die "Ergänzenden Bedingungen" haben mithin, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, den Zweck, die Vorschriften der StromGVV zu ergänzen und beschränken sich nicht auf eine bloße Wiedergabe der dort vorhandenen Regelungen. Die StromGVV regelt spezialgesetzlich die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität beliefern. In § 17 Abs. 2 StromGVV wird dabei geregelt:

34

"Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."

35

Die Beklagte macht in ihren Ergänzenden Bedingungen von der mit der oben zitierten Vorschrift durch den Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Geltendmachung einer Pauschale Gebrauch und bestimmt konkret deren Höhe. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dieser Umsetzung nicht um eine nicht überprüfbare deklaratorische, den Inhalt gesetzlicher Vorschriften lediglich wiederholende Klausel im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB. Vielmehr sind die Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten an § 307 Abs. 1, 2 BGB zu messen, weil sie die Vorgaben der StromGVV im Konkreten umsetzen. Vorliegend geht es nicht um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der nach § 17 Abs. 2 StromGVV eingeräumten Möglichkeit einer pauschalen Berechnung, sondern deren konkrete Ausgestaltung in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten. Dass der Gesetzgeber den Versorgern mit der Bestimmung in § 17 Abs. 2 StromGVV keinen Blankoscheck in die Hand geben wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 306/06, S. 37 f.), wo es u.a. heißt:

36

"Die Pauschale muss der Billigkeit nach § 315 Abs. 2 des BGB entsprechen und kostenorientiert sein. … In die Pauschale darf nur ein nach Vertrag oder Gesetz erstattungsfähiger und ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden einfließen." …

37

2. Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB.

38

Im hier gegebenen Verbandsprozess ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die kundenfeindlichste, die im Zweifel zur Unwirksamkeit führt, zu wählen, da sie tatsächlich die dem Kunden Vorteilhafteste ist (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 305c Rn.18 mwN.). Dabei ist die Auslegung von AGB gem. den §§ 133, 157 BGB nach dem Horizont eines durchschnittlichen Kunden vorzunehmen. Darauf, wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 2003, 1237, 1237/1238).

39

Die hier verwendete Klausel beinhaltet Kosten für die persönliche, mit der Fahrt zum Wohnort des säumigen Kunden verbundene Forderungsbeitreibung durch eine Person, welche jedenfalls wie ein Fachmonteur zu entlohnen ist. Der sich mit der Zahlung einer Forderung im Rückstand befindliche Kunde muss daher nach dem Wortlaut der Klausel mit einer nach oben nicht begrenzten Anzahl von (nicht notwendiger Weise angekündigten) Besuchen durch von der Beklagten entsandte Personen rechnen, die ihm einschließlich der (möglicherweise - etwa wegen Abwesenheit des Verbrauchers - unnütz aufgewandten) Fahrtkosten uneingeschränkt in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt nach der vorzunehmenden verbraucherfeindlichsten Auslegung auch dann, wenn es sich um kleine oder kleinste Zahlungsrückstände handelt und die nach den Ergänzenden Bedingungen anfallenden Beitreibungskosten die Kosten der rückständigen Forderung möglicherweise weit übersteigen. Dies ist mit dem in der gesetzlichen Bestimmung des § 254 Abs. 2 BGB verkörperten Rechtsgedanken nicht zu vereinbaren.

40

Nach dem oben Gesagten irrelevant und daher unbehelflich ist dagegen der Vortrag der Beklagten, wonach aufgrund einer internen Festlegung eine Beitreibung nur bei Forderungen von mindestens 200.- € stattfinde und mehrfache Besuche nicht erfolgten, wobei im Übrigen selbst bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine Unverhältnismäßigkeit zwischen beizutreibender Forderung und entstehenden Beitreibungskosten im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen werden kann.

41

3. Die nach Klageerhebung von der Beklagten verwendete Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00 " verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB, weil die Pauschale den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

42

Für Mahnungen können nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nur Material- und Portokosten ersetzt verlangt werden. Allgemeine Geschäftskosten, die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, können daneben grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen. Das hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Personalkosten, welche beim Unternehmer entstehen (vgl. grds. BGH, NJW 2009, 3570, 3571), sowie dort anfallende IT-Kosten (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.2011 - 29 U 634/11, Rn. 54; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449, 1451 jew. mwN; abw. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012 - 2 U 2/11).

43

Danach kann die Beklagte nicht - wie vorliegend geschehen - in der Position Sachkosten die von ihr geltend gemachten IT-Kosten über 286.542,00 € in Ansatz bringen, so dass es auf die vom Kläger substantiiert bestrittene Richtigkeit der Berechnung nicht ankommt. Bei der Berechnung der entstehenden Sachkosten sind vielmehr allenfalls die von der Beklagten vorgebrachten Kosten für Material und Versand in Höhe von 75.974,60 € in Ansatz zu bringen, wonach sich die Kosten pro Mahnung auf unter 1,50 € belaufen und damit zur Höhe der in den Ergänzenden Bedingungen beanspruchten Pauschale außer Verhältnis stehen.

II.

44

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 den ursprünglichen Klageantrag unter I.1. für erledigt erklärt haben, waren insoweit dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dabei war bezüglich dieses Punktes unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien haben insoweit darüber gestritten, ob unter die von der Beklagten vorprozessual abgegebene (teilweise) Unterlassungserklärung auch das Berufen auf die Klausel fällt. Nach Ansicht der Kammer ist unter dem von der Beklagten im Text der Erklärung gewählten Begriff "fordern" entsprechend der Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 27. November 2012 die gesamte Verwendung iSd § 1 UKlaG und damit auch das "Berufen" auf die Klausel zu fassen, so dass der Kläger mit seinem für erledigt erklärten Antrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

45

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

46

Beschluss

47

Der Streitwert für das Verfahren wird für die Zeit bis 4. Oktober 2012 auf
5.000.- €, für die Zeit zwischen 4. Oktober und 27. November 2012 auf
7.500.- € und für die Zeit danach wiederum auf 5.000.- € festgesetzt, wobei die Kammer den Angaben des Klägers folgend pro angegriffener Klausel einen Wert von 2.500,00 € ansetzt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

5
Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen , bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren Werts Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 f). Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.