Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Sept. 2014 - 3 U 438/14

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0916.3U438.14.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2014

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Tenor

1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Mängel eines verkauften Wohngebäudes in Anspruch.

2

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 03. August 2007 (Anlage K 1) von den Beklagten das streitgegenständliche Hausgrundstück in Emmelshausen, F.-straße 8, unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche und Rechte bei Sachmängeln (§ 5 des Kaufvertrages).

3

Die Beklagten hatten das in 1982 errichtete Gebäude Mitte der 90er Jahre erworben und in streitigem Umfang renovieren lassen, wobei insbesondere Schadstellen der vorhandenen Holzkonstruktion mit Spachtelmasse behandelt worden waren. Das streitgegenständliche Objekt wurde den Klägern am 13.September 2007 übergeben. Erstmals im September 2010, im Zuge von Arbeiten an der Außenfassade in den Jahren 2009/2010, erhielten die Kläger bei näherer Überprüfung mittels Bauteilöffnungen und Abkratzen der Farbe davon Kenntnis, dass die Holzbalkone und weitere Holzteile der Fassade starke Zersetzungserscheinungen aufwiesen.

4

Die Kläger haben vorgetragen,

5

den Beklagten seien der mangelhafte Zustand der Fassade und die vorhandenen Zersetzungsprozesse bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen. Bei den Verhandlungen über das Kaufobjekt sei der Mangel jedoch arglistig verschwiegen worden. Soweit Ausbesserungsarbeiten vor dem Verkauf des Objekts an die Kläger ausgeführt worden seien, seien diese nicht fachgerecht erfolgt. Vielmehr seien Fehlstellen der streitgegenständlichen Konstruktion sogar fachwidrig vertuscht worden. Die betroffenen Stellen hätten, wovon nach Art und Ausmaß der nunmehr bekannt gewordenen Schäden auszugehen sei, bereits in der Eigentumszeit der Beklagten erhebliche Schädigungen aufgewiesen.

6

Die Beseitigung des Mangels habe eine Stabilisierung der Fassade zum Preis von 8.258,57 € brutto erforderlich gemacht und bedinge außerdem eine noch vorzunehmende Wiederherstellung der Balkone, Klinkerarbeiten und Malerarbeiten zum Preis von 17.766,44 € netto, wobei ein Abzug Neu für Alt in Höhe von 50 % angemessen sei.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, die Kläger, 8.258,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.Oktober 2010 sowie weitere 8.883,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

9

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen, den Klägern, die auf den letztgenannten Betrag entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei,

10

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen, den Klägern, anteilig zu 50 % die weiteren Kosten zu erstatten, die zu der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Balkonkonstruktion erforderlich seien, und die über die den Betrag von 8.882,22 € zugrunde liegende Kostenberechnung hinausgingen.

11

Die Beklagten haben beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagten haben vorgetragen,

14

nach dem dortigen Eigentumserwerb das Anwesen lediglich im Jahr 2002 einer Renovierung unterzogen zu haben. Nach diesem Zeitpunkt hätten keinerlei erkennbare Schäden vorgelegen. Die Kläger seien während der Verkaufsverhandlungen auch über die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen informiert worden. Weder sei seitens der Beklagten Pfusch in Auftrag gegeben worden, noch sei solcher von Seiten der beauftragten Handwerker produziert oder von Seiten der Beklagten bemerkt worden.

15

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

16

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen (Bl. 117 ff. d.A.) Dipl.-Ing. Susanne R. Klage abgewiesen.

17

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die Kläger seien im Hinblick auf den in § 5 des Kaufvertrages vereinbarten Sachmängelgewährleistungsausschluss an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehindert. Etwas anderes gelte nur, wenn die Beklagten die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hätten. Beides sei nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestehe nicht die Überzeugung, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragschlusses Kenntnis von einer Schadhaftigkeit der betroffenen Holzkonstruktionen gehabt hätten oder dies für möglich hielten. Aus der von den Beklagten in Auftrag gegebenen Bearbeitung der Holzkonstruktion an der Fassade und dem Balkon lasse sich nichts für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung schließen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Kläger im Jahre 2002 bewusst ein Fachunternehmen beauftragt hätten, explizit fachwidrig und halbherzig etwaig vorhandene Schadstellen zu beseitigen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die seinerzeitige Sanierung des Anwesens kostspielig gewesen sei und zwischen dem Zeitpunkt der Sanierung und der Veräußerung des Anwesens im Jahre 2007 fünf Jahre gelegen hätten, in denen die Kläger das Anwesen selbst genutzt hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten, die bautechnische Laien seien, etwaige handwerkliche Mängel der Werkleistungen der beauftragten Unternehmen erkannt hätten. Die Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Werkleistung sei erst nach der Vornahme von Bauteilöffnungen erkannt worden. Den Klägern sei auch nach Einholung des Gutachtens der Sachverständigen R. nicht der Nachweis gelungen, dass die holzzerstörende Braunfäule bereits im Jahre 2002 in der Holzkonstruktion vorgelegen haben könnte. Die Sachverständige R. habe zwar bestätigen können, dass bereits bei den Malerarbeiten im Jahre 2002 Schädigungen am Holz vorhanden gewesen seien, nicht aber dass die Beklagten dies hätten bemerken können. Eine arglistige Täuschung der Beklagten sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil diese nicht auf die im Jahre 2002 durchgeführten Sanierungsarbeiten die Kläger hingewiesen hätten.

18

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

19

Die Kläger tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor,

20

das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung der Beklagten verneint. Bezüglich der Verantwortlichkeit und Haftung der Beklagten komme es auf die Frage an, ob diese die an den Holzbalken und Balkon vorliegenden Holzschäden zumindest für möglich gehalten und gleichwohl eine Aufklärung unterlassen hätten. Aus der Rechnung der Fa. M. GmbH & Co. KG sei die erhebliche Menge der Verwendung der Spachtelmasse zu erkennen gewesen. Zudem sei eine umfassende Behandlung der kompletten Konstruktion gegen Schimmelpilze erfolgt.

21

Die Kläger beantragen nunmehr,

22

1. unter Aufhebung des Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, die Kläger, 8.258,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Oktober 2010 sowie weitere 8.883, 22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

23

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen, den Klägern, die auf den letztgenannten Betrag entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei;

24

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihnen, den Klägern, anteilig zu 50 % die weiteren Kosten zu erstatten, die zu der Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Balkonkonstruktion erforderlich seien und die über die den Betrag von 8.883,22 € zugrunde liegende Kostenrechnung hinausgingen.

25

Die Beklagten tragen vor,

26

das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bestünden im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss nicht. Die Kläger seien nicht arglistig über die jetzt bekannt gewordenen Mängel getäuscht worden. Der Berufungsvortrag, wonach aufgrund des Umfangs der Renovierungsarbeiten auf ihre, der Beklagten, Kenntnis von den angeblich erheblichen Schäden an der Holzkonstruktion zu schließen sei, sei aus der Luft gegriffen und völlige Spekulation. Die Kläger seien durch den Makler und das Exposé darauf hingewiesen worden, dass bis zum Jahre 2003 Renovierungen an dem Haus erfolgt seien (unstrittig).

27

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

28

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet.

29

1) Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 437 Nr. 3, 280 BGB wegen behaupteter Mängel des streitgegenständlichen Hausgrundstücks wegen des in § 5 des notariellen Kaufvertrages (Anlage K 1) vereinbarten Sachmängelgewährleistungsausschlusses verneint. Nach § 444 BGB können sich die Verkäufer auf einen Sachmängelgewährleistungsausschluss nur dann nicht berufen, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass die Beklagten als Verkäufer weder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben noch einen Mangel, Schadhaftigkeit der Holzkonstruktion, arglistig verschwiegen haben.

30

Entgegen der Auffassung der Berufung liegt ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagten nicht vor.

31

Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 14. Juni 1996 - V ZR 105/95 - NJW-RR 1996, 1332 f.; OLG Koblenz, Hinweisverfügungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19. Januar 2009 - 2 U 422/08, vom 20. Februar 2009 - 2 U 848/08; vom 13. November 2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491 ff.; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04. Oktober 2012 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 13.Dezember 2012 - 2 U 1020/11; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26. Februar 2013 - 3 U 916/12).

32

Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch für den Senat nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Kläger nicht den Nachweis erbracht haben, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Schadhaftigkeit der betroffenen Holzkonstruktion hatten oder diese zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf genommen haben, dass eine solche Möglichkeit besteht und die Kläger hiervon nicht in Kenntnis setzten.

33

Mit dem Landgericht ist auch der Senat in eigener Würdigung des Geschehens der Überzeugung, dass die Beklagten die im Jahr 2002 beauftragten Fachunternehmen - die Firma Holzland B. betreffend Konstruktionsholz, die Firma C., Hunsrück in E., betreffend Unterbeschichtung Markisenblech und Aluverkleidung, die Firma A. hinsichtlich der Lieferung des Materials für Bleche, die Firma Theodor M. GmbH & Co. KG hinsichtlich der Schleif- und Reparaturarbeiten - nicht mit der Maßgabe beauftragt haben, die schadhaften Stellen an der Holzkonstruktion und Balkon bewusst fachwidrig zu reparieren oder etwaige Mängel zu kaschieren. Die durchgeführten Renovierungs-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten sind nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Verkauf des Anwesens an die Kläger erfolgt. Zwischen der Vornahme der Leistungen im Jahre 2002 und dem Verkauf im Jahre 2007 lag ein Zeitraum von fünf Jahren. Die Beklagten nutzen das Anwesen selbst. Es ist nicht ersichtlich, dass sie zum damaligen Zeitpunkt schon die Absicht hatten, das Anwesen zu veräußern. Der Umstand der Sanierung und Renovierung des Anwesens nach Auffassung der Kläger mit einem Kostenaufwand von 25.946,66 €, nach Vortrag der Beklagten von 14.402,67 € (strittig, vgl. BB 6, GA 155, BE Schriftsatz vom 2. Juni 2014, S. 2, GA 148), spricht eindeutig dafür, dass die Beklagten eine ordnungsgemäße, etwaige schadhafte Stellen behebende Sanierung wünschten und auch davon ausgehen durften, dass diese von den Handwerkern durchgeführt wurde.

34

Die Sachverständige Dipl.-Ing. Susanne R. hat zwar in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2013 (S. 28 f. des Gutachtens) festgestellt, dass aufgrund der vorgefundenen, großen Stücke Spachtelmasse davon ausgegangen werden müsse, dass bereits im Jahre 2002 eine Schädigung des Holzes vorhanden gewesen sei, auch wenn nicht festgestellt werden könne, ab welchem Zeitpunkt die von ihr gefundene holzzerstörende Braunfäule aufgetreten sei. Fachwidrig sei es gewesen, dass die Firma Theodor M. GmbH & Co. KG bei den vorgefundenen Schäden keine weiteren Untersuchungen habe vornehmen lassen. Fachwidrig sei auch gewesen, dass die Abdeckung aus Metall ohne Tropfkante gewesen sei, auch wenn der chemische Holzschutz bereits durch den Anstrich mit Farbe hergestellt worden sei. Eine Vertuschung könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, dass die fachwidrig bearbeitete Konstruktion nicht zwingend von einem Laien hätte erkannt werden können (S. 30 des Gutachtens).

35

2) Entgegen der Auffassung der Berufung (BB 5, GA 154 ff.) ergab sich aus dem Umfang der Sanierungs- und Ausbesserungsarbeiten sowie der Höhe der entstandenen Kosten von ihrer Auffassung nach 25.946,66 €, nach Ansicht der Beklagten von 14.402,67 €, keine Aufklärungspflicht der Beklagten, auf mögliche Mängel an der Holzkonstruktion und dem Balkon hinzuweisen. Vielmehr durften die Beklagten davon ausgehen, dass angesichts der umfangreich durchgeführten Sanierung, Renovierung und Instandhaltung des Anwesens schadhafte Stellen beseitigt waren. Die Tatsache, dass ausweislich der Rechnungen des Malerbetriebs Theodor M. GmbH & Co. KG 3 Kg Spachtelmasse verwendet und ein hoher Zeitaufwand in Ansatz gebracht worden sind, die komplette Konstruktion mit Schimmelpilz behandelt wurde, durch die Firma Chris, Hunsrück-Schmiede, die Montage von Metallabdeckungen der Holzbalkenoberseiten und der in Mitleidenschaft gezogenen Balkenköpfe erfolgte, die nach der Verspachtelung abgedeckt wurden, rechtfertigt nicht den Schluss, die Beklagten hätten das Vorliegen von noch bestehenden Mängeln für möglich gehalten oder diese billigend in Kauf genommen und den Klägern verschwiegen.

36

Die Argumentation der Berufung, die Beklagten hätten angesichts des Umfangs der Sanierungsarbeiten jederzeit wieder mit dem Auftreten von neuen Schäden rechnen müssen und die Kläger deshalb auf die durchgeführten Sanierungsarbeiten hinweisen müssen, weil es sich um einen für die Kaufentscheidung der Kläger offenbarungspflichtigen Umstand gehandelt habe, verfängt nicht. Die Beklagten haben unwidersprochen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2014 (S. 4 Mitte, GA 170) vorgetragen, dass den Klägern aus dem Verkaufsexposé bekannt gewesen sei, dass bis zum Jahre 2003 Renovierungen an dem Haus stattgefunden haben.

37

Ungeachtet dessen durften die Beklagten aufgrund des Umfangs der Sanierungsarbeiten vielmehr davon ausgehen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Die Beklagten verweisen mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2014 (S. 3, GA 169) zutreffend darauf hin, dass bei Wartungsarbeiten die Verwendung von lediglich 3 Kg Spachtelmasse eher ein Zeichen dafür sei, dass das Holz insgesamt im Wesentlichen keine schadhaften Stellen aufweise. Außerdem seien die Arbeiter an 2 ½ Arbeitstagen hauptsächlich damit beschäftigt gewesen, den dreigeschossigen Westgiebel mit dem aufwändigen Balkenwerk und zwei Balkonen sorgfältig abzuschleifen, um einen qualitativ hochwertigen Neuanstrich zu gewährleisten. Den Rechnungen ist demnach zu entnehmen, dass es sich bei der Renovierung im Jahre 2002 nicht zuvörderst um die Reparatur von Schäden handelte, sondern um eine turnusmäßige Instandhaltungsmaßnahmen durch Abschleifen des Holzes, Anbringung von Holzschutz und Neuanstrich, Arbeiten an den Balkonen und die Anbringung von Alu-Abdeckungen.

38

Der Angriff der Berufung (BB 10; GA 159), das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den in der Klageschrift benannten Zeugen C. O. zu der Art und Umfang der vorgefundenen Schäden nicht vernommen, verfängt nicht. Die Berufung zeigt nicht auf, wozu der Zeuge C. O. hätte vernommen werden sollen. Entscheidend ist, ob die Beklagten zum oder nach dem Zeitpunkt der Renovierungsarbeiten im Jahre 2002 Kenntnis von möglichen Schäden an der Holzkonstruktion und/oder Balkonen hatten. Dazu hätte der Zeuge keine Angaben machen können. Denn nach dem Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Susanne R. konnte, wie ausgeführt, die fachwidrig bearbeitete Konstruktion nicht zwingend von einem Laien erkannt werden (S. 30 des Gutachtens).

39

Die Berufung rügt auch ohne Erfolg, das Landgericht habe in verfahrenswidriger Weise den Zeugen Malermeister M. nicht dazu vernommen, dass auch nach dem Jahre 2002 von den Beklagten weitere Arbeiten an der Fassade vorgenommen worden seien. Das Landgericht hat zu Recht die Vernehmung des ohne ladungsfähige Anschrift mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 (GA 96) benannten Zeugen abgelehnt, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die Erneuerung des Anstrichs und die Ausbesserung kleinerer Sachen und größere Reparaturen mit den hier streitgegenständlichen Reparaturen stehe. Zutreffend führt das Landgericht - entgegen der Auffassung der Berufung - aus, dass die Vernehmung des Zeugen M. offenkundig dem Ziel diente, herauszufinden, ob nach dem Jahre 2002 gegebenenfalls einschlägige Reparaturarbeiten beauftragt sein könnten. Diese läuft, wie das Landgericht treffend bemerkt, auf eine Amtsermittlung zu haftungsbegründenden Tatsachen bzw. einen Ausforschungsbeweis hinaus.

40

Ist den Klägern nach alledem nicht der Nachweis gelungen, dass sie arglistig über den Beklagten bekannte Mängel an dem Hausanwesen getäuscht worden sind, war die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

43

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.853,92 € festgesetzt (Klageantrag zu 1. 8.258,57 € + 8.883,22 €, Klageantrag zu 2. 3.256,94 € x 80 % = 2.605,55 €; Klageantrag zu 3. 17.766,44 €: 2 = 8.883,22 € x 80 % = 7.106,58 €).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Sept. 2014 - 3 U 438/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Sept. 2014 - 3 U 438/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 03. Juli 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe 1 De

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Dez. 2012 - 2 U 1020/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
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2.
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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 10. August 2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

1

Die Berufung ist nicht begründet.

2

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 (GA 210 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 (GA 210 ff.) Bezug.

3

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.11.2012 (GA233 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.

4

Die Klägerin macht mit ihrem dem Hinweisbeschluss vom 04.10.2012 (GA 210 ff.) widersprechenden Schriftsatz vom 29.11.2012 (GA 233 f.) geltend, dass der Sachverständige Dipl. Verwaltungswirt ...[A] in seinem Gutachten vom 04.05.2010 (GA 74 ff.) und im Rahmen seiner mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Sitzung vom 11.08.2011 (GA 109-111) fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Beklagten die Räumlichkeiten bereits im August bzw. September 2006 endgültig geräumt hätten. Aus der Aussage des Zeugen ...[B] im Beweistermin vom 20.07.2011 (GA 151-153) ergebe sich jedoch, dass die endgültige Räumung des Objekts erst Ende des Jahres 2008 erfolgt sei. Deshalb könne die Aussage des Sachverständigen  Dipl. Verwaltungswirt ...[A] keinen Bestand mehr haben. Hätte der Sachverständige gewusst, dass dass das streitgegenständliche Hausobjekt nahezu zwei Jahre länger und somit bis Ende 2008 bewohnt gewesen sei, hätte er bejahen müssen, dass die Käfer angesichts der stetig wachsenden Population damals als Schädlingsbefall hätten wahrgenommen werden müssen.

5

Die Berufung vermag mit dieser Argumentation nicht durchzudringen. Aus der Aussage des Zeugen ...[B] lässt sich keineswegs entnehmen, dass die Beklagten erst Ende 2008 aus dem streitgegenständlichen Hausobjekt ausgezogen sind. Vielmehr ergibt sich aus seiner Aussage lediglich, dass sich in dem Objekt noch ein paar kleinere Gegenstände und Möbel befunden haben (Protokoll Seite 5, GA 151). Im Übrigen entfalten die Feststellungen des Landgerichts, dass die Beklagten bereits im Jahre 2006 aus dem Haus ausgezogen sind, gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt.

6

Der Sachverständige hat entsprechend der Beweisfrage des Auflagen- und Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 06.01.2010 (GA 53 f.) Stellung dazu bezogen, ob aufgrund des Umfangs des Befalls und des Zustandes des Hauses davon ausgegangen werden kann, dass der Buckelkäferbefall bereits Ende 2006 vorgelegen hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ...[A] lassen sich jedoch keine Angaben zu dem Ausmaß des Käferbefalls des Hauses im Zeitpunkt des Auszugs des Beklagten im Jahre 2006 machen. Der Sachverständige hat hierzu bekundet, es sei sowohl möglich, dass zum damaligen Zeitpunkt der Käferbefall aufgrund eines größeren Nahrungsangebots größer als auch dass der Befall kleiner gewesen sei. Selbst wenn der Sachverständige davon ausging, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits Käferbefall vorlag, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dieser den Beklagten bereits aufgrund seines Umfangs bekannt war. Zwar seien - so der Sachverständige - die Käfer im Jahr 2006 nicht nur für einen Experten wahrnehmbar, sondern auch für einen Laien erkennbar gewesen, es verhalte sich aber so, dass die Käfer häufig lediglich vereinzelt auftreten und erst im Rahmen von Renovierungsarbeiten entdeckt werden. Ein arglistiges Verschweigen des Umstandes eines Käferbefalls des Hauses kann den Beklagten danach nicht angelastet werden.

7

Im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Feststellungen des Auszuges der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Objekt im Jahre 2006, ist dem Antrag der Klägerin auf nochmalige Anhörung des Sachverständigen (GA 234) nicht nachzugehen.

8

Die Berufung der Klägerin ist aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

10

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105.000,00 € festgesetzt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.


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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 03. Juli 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. März 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung von Gewährleistungsrechten aus einem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. ...[A] vom 2.12.2003 (vgl. BI. 1 ff. Anlageheft) auf Erneuerung der Dachabdichtung ihrer Doppelhaushälfte ...[X]straße 68 a in …[Y], hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Gemäß Antrag vom 2.3.2011 haben die Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens begehrt, und zwar bezogen auf geltend gemachte Mängel auf dem Flachdach ihres Hausanwesens (11 OH 7/11 LG Trier).

4

Der Sachverständige Dipl.-Ing.(FH) Architekt ...[B] hat in seinem Gutachten vom 21.9.2011, auf dessen Einzelheiten und zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Flachdachabdichtung durch dauerhafte Freibewitterung ihre Eigenschaften als Dachabdichtung einbüße bzw. diese sich soweit vermindern, dass die Funktion an eine Abdichtung dauerhaft nicht gegeben sei. Er beziffert die Mängelbeseitigungskosten auf ca. 7.000,-- bis 8.000,-- € inklusive Mehrwertsteuer.

5

In dem notariellen Kaufvertrag vorn 2.12.2003 ist in § 6 Ziffer 3 a u. a. Folgendes geregelt: „Für die Sachmängelhaftung des Verkäufers hinsichtlich des Bauwerks gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Bauvertrag.“

6

Bestandteil des notariellen Vertrages ist die technische Baubeschreibung (vgl. Bl. 11 Anlageheft), wonach eine „Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung“ vorgesehen ist.

7

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.9.2011 haben die Kläger vorgetragen,

8

die Beklagte habe das Hausanwesen als Bauträger erstellen lassen und die gesamte Planung und Ausführung übernommen. Nachdem es im November 2009 zu einem Wasserschaden in der Gästetoilette im Obergeschoss gekommen sei, sei festgestellt worden, dass die Dachabdeckung nicht fachgerecht ausgeführt und aufgrund der Einwirkung der verschiedensten Witterungseinflüsse nicht mehr entsprechend abdichte. Die gesamte Dacheindeckung entspreche nicht den Regeln des Handwerks und sei mangelhaft. Aufgrund der festgestellten Mängel, die der Beklagten bekannt gewesen seien, sei die Erneuerung des Flachdaches zwingend notwendig. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihnen, den Klägern, gegenüber auf die Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung hinzuweisen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie offenbarungspflichtige Mängel verschwiegen und somit arglistig gehandelt. Zumindest hätte die Beklagte als Verkäuferin den bloßen Verdacht eines zukünftigen Feuchtigkeitseintritts haben müssen. Die Beseitigung der Mängel belaufe sich nach dem Kostenvoranschlag der Firma ...[C] und Sohn GmbH auf 9.246,43 € (vgl. BI. 13 ff. Anlageheft).

9

Die Kläger haben beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, die Dachabdichtung der Doppelhaushälfte ...[X]straße 68 a, …[Y], komplett und fachgerecht zu erneuern einschließlich der Attikaabdichtung,

11

hilfsweise

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.546,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2012 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und vorgetragen, das Haus sei in dem Zustand veräußert worden, wie es nach der technischen Baubeschreibung hergestellt worden sei, nämlich mit Installierung einer Abdichtungsfolie auf dem Dach. Eine zusätzliche Kiesschicht, wie von den Klägern begehrt, sei nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen und begründe daher auch keinen Sachmangel. Eingebaut sei eine mehrschichtige Kunststoffbahn, und zwar entsprechend der DIN 16734 (vgl. Bl. 23 Anlagenheft). Im Übrigen sei in § 2 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages geregelt, dass die technische Bau- und Leistungsbeschreibung keine Garantieerklärung darstelle, sondern es sich um eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des errichteten Bauwerks handele. Ein arglistiges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

17

Die Kläger tragen vor,

18

das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen und den Gewährleistungsanspruch als verjährt angesehen. Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, sie, die Kläger, hätten bei Besichtigung des Objekts die fehlende Kiesschicht bemerken können, sei darauf hinzuweisen, dass das vorhandene Flachdach vom Grundstück nicht einsehbar sei. Sie, die Kläger, seien auch keine Baufachleute. Das Landgericht habe zudem bei der Frage der Prüfung der Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung die falsche DIN zugrunde gelegt. Die Beklagte habe arglistig über vorhandene Mängel getäuscht.

19

Die Kläger erstreben die Abänderung des angefochtenen Urteils und beantragen,

20

die Beklagte zu verurteilen, die Dachabdichtung der Doppelhaushälfte der Kläger, ...[X]straße 68a, …[Y], komplett und fachgerecht zu erneuern einschließlich der Attikaabdeckung;

21

hilfsweise,

22

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 9.546,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

25

Die Beklagte trägt vor,

26

das Landgericht habe zu Recht die Klage wegen Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche abgewiesen. Ein arglistiges Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Eine Kiesaufschüttung sei auf dem Dach nicht vorgesehen gewesen, wie sich aus der Baubeschreibung ergebe. Die verlegte Kunststoffbahn habe den entsprechenden DIN-Normen entsprochen.

II.

27

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Den Klägern stehen keine Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängelhaftung des Verkäufers betreffend das streitgegenständliche Bauwerk gegen die Beklagte zu. Die Parteien haben in § 6 Nr. 3 a) des notariellen Vertrages vom 02.12.2003 (UR.Nr. 2146/2003 U-KA) geregelt, dass die Sachmängelhaftung sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, wobei der Erwerber zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Installation der Dachfolie einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB darstellt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass etwaige Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme des Werkes bzw. hier ab Erwerb des Hauses. Die Kläger haben das Haus im Dezember 2003 erworben, so dass etwaige Ansprüche Ende 2008 verjährt sind. Das selbständige Beweisverfahren ist erst am 02.03.2011 beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren mögliche Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.

28

Entgegen der Auffassung der Kläger ist Verjährung der Ansprüche nicht gemäß § 634 a Abs.3 i.V.m. §§ 195, 199 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2012 eingetreten. Zwar findet gemäß § 634 a Abs.3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht vorliegen.

29

Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020/11 - BeckRS 2013, 00609; vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836; vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491). Die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung tragen die Kläger.

30

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein arglistiges Verhalten der Beklagten verneint. Die Baubeschreibung der Beklagten sieht unter Nr. 1.3 der Rubrik für Zimmerarbeiten, Dacheindeckung und Dachabdichtung vor: „Schweißbahn als Dampfsperre auf Stahlbetondeckender Flachdächer; Druckfeste Wärmedämmung, Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung.“ Eine Kiesschicht ist in der Baubeschreibung nicht vorgesehen. Die Beklagte hat unstrittig eine Kunststoff-Dachbahn aus weichmacherhaltigem Polyvenylchlorid (PVC-) mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglichen Anforderungen gemäß DIN 16734 verwendet (Bl. 23 Anlagenheft). Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Architekt ....[B] hat hierzu in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren (11 OH 7/11-LG Trier) festgestellt, dass die Dachabdichtung insgesamt mangelbehaftet war. Die Flachdachabdichtung bilde - so der Sachverständige - den oberen Abschluss des Flachdaches und sei der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Gemäß dem in der Anlage zum Gutachten beigefügten Produktdatenblatt sei die Kunststoffbahn nicht geeignet für den dauerhaften Einsatz in der Freibewitterung (Seite 13 des Gutachtens). Durch die dauerhafte Freibewitterung büße die Kunststoffbahn ihre Eigenschaften als Dachabdichtung ein bzw. vermindere sich dergestalt, dass die Funktion an eine Abdichtung dauerhaft nicht gegeben sei. Es sei vorstellbar, dass es sich um Materialschwund sowie Porösität und ggf. Aufreißen der Dachbahn z.B. durch Weichmacherverlust handeln könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Mangelbeschreibung der verlegten Dachbahn wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. (FH)- Architekt ....[B] Bezug genommen.

31

Die vorgenannten Mängel rechtfertigten indes allenfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme des Werks bzw. hier nach Erwerb des Hauses. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt vorliegend nicht die regelmäßige Verjährung gemäß § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB zum Zuge, weil der Beklagte die Kläger über das Vorhandensein dieses Mangels arglistig getäuscht hätte.

32

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagten als Verkäuferin des Hauses diese Fehler bekannt waren oder sie diese zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hatte und die Kläger bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten.

33

Soweit die Kläger mit ihrer Berufung vortragen (BB 2, GA 83), dass zwar die von der Beklagten verwendete Folie sicherlich unter eine der nahezu unzähligen privaten Regelwerke mit Empfehlungscharakter der Deutschen Industrie für Normung fallen möge (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 - NJW 2007, 2983), die verwendete Folie aber nicht der einschlägigen DIN-Norm entsprochen habe, sind die Beklagten dem erfolgreich entgegen getreten, unter Hinweis darauf, dass die Kunststoffbahn vollumfänglich die Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik erfülle und dass das Produkt mit den Normen der ATV DIN 18239 übereinstimme und durch Prüfzeugnis für Dachabdichtungen zugelassen sei, (BE 3, GA 93). Die Beklagte hat dargelegt, dass - wie sich aus der Prägung der Folie „Sika Trcoal August 01 82133 Typ SGMA“ ergibt - die Kunststoffbahn im August 2001 hergestellt wurde, was dem Herstellungsdatum des Hauses entsprochen hatte. Sie entsprach damals dem Stand der Technik. Soweit die Kläger dem Sachverständigen ein Produktblatt, Ausgabe 05-2009 (BE 2, GA 92) übergeben habe, kann darauf eine Mangelhaftigkeit der Kunststoffbahn nicht gestützt werden.

34

Im Übrigen ist das Haus im Jahre 2001 nebst weiteren 5 Häusern von der Bauunternehmung ...[D] erstellt worden (BE 3, GA 93). Es sind keine Anknüpfungspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Anwesens an die Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Dachabdichtung mangelbehaftet war und eine Offenbarungspflicht hinsichtlich dieses Mangels bestanden hätte.

35

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

36

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.546,43 € festzusetzen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.