Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0226.3U916.12.0A
bei uns veröffentlicht am26.02.2013

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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 03. Juli 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Den Klägern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. März 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung von Gewährleistungsrechten aus einem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. ...[A] vom 2.12.2003 (vgl. BI. 1 ff. Anlageheft) auf Erneuerung der Dachabdichtung ihrer Doppelhaushälfte ...[X]straße 68 a in …[Y], hilfsweise auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Gemäß Antrag vom 2.3.2011 haben die Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens begehrt, und zwar bezogen auf geltend gemachte Mängel auf dem Flachdach ihres Hausanwesens (11 OH 7/11 LG Trier).

4

Der Sachverständige Dipl.-Ing.(FH) Architekt ...[B] hat in seinem Gutachten vom 21.9.2011, auf dessen Einzelheiten und zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die Flachdachabdichtung durch dauerhafte Freibewitterung ihre Eigenschaften als Dachabdichtung einbüße bzw. diese sich soweit vermindern, dass die Funktion an eine Abdichtung dauerhaft nicht gegeben sei. Er beziffert die Mängelbeseitigungskosten auf ca. 7.000,-- bis 8.000,-- € inklusive Mehrwertsteuer.

5

In dem notariellen Kaufvertrag vorn 2.12.2003 ist in § 6 Ziffer 3 a u. a. Folgendes geregelt: „Für die Sachmängelhaftung des Verkäufers hinsichtlich des Bauwerks gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Bauvertrag.“

6

Bestandteil des notariellen Vertrages ist die technische Baubeschreibung (vgl. Bl. 11 Anlageheft), wonach eine „Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung“ vorgesehen ist.

7

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.9.2011 haben die Kläger vorgetragen,

8

die Beklagte habe das Hausanwesen als Bauträger erstellen lassen und die gesamte Planung und Ausführung übernommen. Nachdem es im November 2009 zu einem Wasserschaden in der Gästetoilette im Obergeschoss gekommen sei, sei festgestellt worden, dass die Dachabdeckung nicht fachgerecht ausgeführt und aufgrund der Einwirkung der verschiedensten Witterungseinflüsse nicht mehr entsprechend abdichte. Die gesamte Dacheindeckung entspreche nicht den Regeln des Handwerks und sei mangelhaft. Aufgrund der festgestellten Mängel, die der Beklagten bekannt gewesen seien, sei die Erneuerung des Flachdaches zwingend notwendig. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihnen, den Klägern, gegenüber auf die Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung hinzuweisen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie offenbarungspflichtige Mängel verschwiegen und somit arglistig gehandelt. Zumindest hätte die Beklagte als Verkäuferin den bloßen Verdacht eines zukünftigen Feuchtigkeitseintritts haben müssen. Die Beseitigung der Mängel belaufe sich nach dem Kostenvoranschlag der Firma ...[C] und Sohn GmbH auf 9.246,43 € (vgl. BI. 13 ff. Anlageheft).

9

Die Kläger haben beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, die Dachabdichtung der Doppelhaushälfte ...[X]straße 68 a, …[Y], komplett und fachgerecht zu erneuern einschließlich der Attikaabdichtung,

11

hilfsweise

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.546,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2012 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und vorgetragen, das Haus sei in dem Zustand veräußert worden, wie es nach der technischen Baubeschreibung hergestellt worden sei, nämlich mit Installierung einer Abdichtungsfolie auf dem Dach. Eine zusätzliche Kiesschicht, wie von den Klägern begehrt, sei nicht Gegenstand des Kaufvertrages gewesen und begründe daher auch keinen Sachmangel. Eingebaut sei eine mehrschichtige Kunststoffbahn, und zwar entsprechend der DIN 16734 (vgl. Bl. 23 Anlagenheft). Im Übrigen sei in § 2 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages geregelt, dass die technische Bau- und Leistungsbeschreibung keine Garantieerklärung darstelle, sondern es sich um eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des errichteten Bauwerks handele. Ein arglistiges Verhalten ihrerseits habe nicht vorgelegen.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

17

Die Kläger tragen vor,

18

das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen und den Gewährleistungsanspruch als verjährt angesehen. Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, sie, die Kläger, hätten bei Besichtigung des Objekts die fehlende Kiesschicht bemerken können, sei darauf hinzuweisen, dass das vorhandene Flachdach vom Grundstück nicht einsehbar sei. Sie, die Kläger, seien auch keine Baufachleute. Das Landgericht habe zudem bei der Frage der Prüfung der Mangelhaftigkeit der Dachabdichtung die falsche DIN zugrunde gelegt. Die Beklagte habe arglistig über vorhandene Mängel getäuscht.

19

Die Kläger erstreben die Abänderung des angefochtenen Urteils und beantragen,

20

die Beklagte zu verurteilen, die Dachabdichtung der Doppelhaushälfte der Kläger, ...[X]straße 68a, …[Y], komplett und fachgerecht zu erneuern einschließlich der Attikaabdeckung;

21

hilfsweise,

22

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 9.546,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

25

Die Beklagte trägt vor,

26

das Landgericht habe zu Recht die Klage wegen Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche abgewiesen. Ein arglistiges Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Eine Kiesaufschüttung sei auf dem Dach nicht vorgesehen gewesen, wie sich aus der Baubeschreibung ergebe. Die verlegte Kunststoffbahn habe den entsprechenden DIN-Normen entsprochen.

II.

27

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Den Klägern stehen keine Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängelhaftung des Verkäufers betreffend das streitgegenständliche Bauwerk gegen die Beklagte zu. Die Parteien haben in § 6 Nr. 3 a) des notariellen Vertrages vom 02.12.2003 (UR.Nr. 2146/2003 U-KA) geregelt, dass die Sachmängelhaftung sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts bestimmt, wobei der Erwerber zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Installation der Dachfolie einen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB darstellt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass etwaige Gewährleistungsansprüche zwischenzeitlich verjährt sind. Gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjähren derartige Ansprüche innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme des Werkes bzw. hier ab Erwerb des Hauses. Die Kläger haben das Haus im Dezember 2003 erworben, so dass etwaige Ansprüche Ende 2008 verjährt sind. Das selbständige Beweisverfahren ist erst am 02.03.2011 beantragt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren mögliche Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.

28

Entgegen der Auffassung der Kläger ist Verjährung der Ansprüche nicht gemäß § 634 a Abs.3 i.V.m. §§ 195, 199 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2012 eingetreten. Zwar findet gemäß § 634 a Abs.3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung, wenn der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht vorliegen.

29

Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020/11 - BeckRS 2013, 00609; vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 - BeckRS 2009, 87833 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08 - BeckRS 2009, 87836; vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491). Die Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung tragen die Kläger.

30

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein arglistiges Verhalten der Beklagten verneint. Die Baubeschreibung der Beklagten sieht unter Nr. 1.3 der Rubrik für Zimmerarbeiten, Dacheindeckung und Dachabdichtung vor: „Schweißbahn als Dampfsperre auf Stahlbetondeckender Flachdächer; Druckfeste Wärmedämmung, Abdichtungsfolie auf Wärmedämmung.“ Eine Kiesschicht ist in der Baubeschreibung nicht vorgesehen. Die Beklagte hat unstrittig eine Kunststoff-Dachbahn aus weichmacherhaltigem Polyvenylchlorid (PVC-) mit Verstärkung aus synthetischen Fasern, nicht bitumenverträglichen Anforderungen gemäß DIN 16734 verwendet (Bl. 23 Anlagenheft). Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Architekt ....[B] hat hierzu in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren (11 OH 7/11-LG Trier) festgestellt, dass die Dachabdichtung insgesamt mangelbehaftet war. Die Flachdachabdichtung bilde - so der Sachverständige - den oberen Abschluss des Flachdaches und sei der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Gemäß dem in der Anlage zum Gutachten beigefügten Produktdatenblatt sei die Kunststoffbahn nicht geeignet für den dauerhaften Einsatz in der Freibewitterung (Seite 13 des Gutachtens). Durch die dauerhafte Freibewitterung büße die Kunststoffbahn ihre Eigenschaften als Dachabdichtung ein bzw. vermindere sich dergestalt, dass die Funktion an eine Abdichtung dauerhaft nicht gegeben sei. Es sei vorstellbar, dass es sich um Materialschwund sowie Porösität und ggf. Aufreißen der Dachbahn z.B. durch Weichmacherverlust handeln könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Mangelbeschreibung der verlegten Dachbahn wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. (FH)- Architekt ....[B] Bezug genommen.

31

Die vorgenannten Mängel rechtfertigten indes allenfalls die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme des Werks bzw. hier nach Erwerb des Hauses. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt vorliegend nicht die regelmäßige Verjährung gemäß § 634 a Abs. 3 Satz 1 BGB zum Zuge, weil der Beklagte die Kläger über das Vorhandensein dieses Mangels arglistig getäuscht hätte.

32

Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagten als Verkäuferin des Hauses diese Fehler bekannt waren oder sie diese zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hatte und die Kläger bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten.

33

Soweit die Kläger mit ihrer Berufung vortragen (BB 2, GA 83), dass zwar die von der Beklagten verwendete Folie sicherlich unter eine der nahezu unzähligen privaten Regelwerke mit Empfehlungscharakter der Deutschen Industrie für Normung fallen möge (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06 - NJW 2007, 2983), die verwendete Folie aber nicht der einschlägigen DIN-Norm entsprochen habe, sind die Beklagten dem erfolgreich entgegen getreten, unter Hinweis darauf, dass die Kunststoffbahn vollumfänglich die Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik erfülle und dass das Produkt mit den Normen der ATV DIN 18239 übereinstimme und durch Prüfzeugnis für Dachabdichtungen zugelassen sei, (BE 3, GA 93). Die Beklagte hat dargelegt, dass - wie sich aus der Prägung der Folie „Sika Trcoal August 01 82133 Typ SGMA“ ergibt - die Kunststoffbahn im August 2001 hergestellt wurde, was dem Herstellungsdatum des Hauses entsprochen hatte. Sie entsprach damals dem Stand der Technik. Soweit die Kläger dem Sachverständigen ein Produktblatt, Ausgabe 05-2009 (BE 2, GA 92) übergeben habe, kann darauf eine Mangelhaftigkeit der Kunststoffbahn nicht gestützt werden.

34

Im Übrigen ist das Haus im Jahre 2001 nebst weiteren 5 Häusern von der Bauunternehmung ...[D] erstellt worden (BE 3, GA 93). Es sind keine Anknüpfungspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Anwesens an die Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Dachabdichtung mangelbehaftet war und eine Offenbarungspflicht hinsichtlich dieses Mangels bestanden hätte.

35

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

36

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.546,43 € festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 45/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 U 916/12.

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 16. Sept. 2014 - 3 U 438/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 45/06 Verkündet am:
14. Juni 2007
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100

a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung
des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss
sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die SchalldämmMaße
der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen
zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus
den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder
das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.

b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden
überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung
nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht
bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das
geschuldete Maß ermitteln.

c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den
Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche
Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.

d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller
angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau
erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren
Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.

e) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte.
2
Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort "Bauausführung":
3
"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden überschritten."
4
Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" heißt es:
5
"Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen der WC´s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablagemöglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht."
6
Die Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre 1997 Schallschutzmängel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schalldämm -Maße von R´w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaushälften , 58 dB zwischen den Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbargebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen haben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L´n,w = 46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsgeräusche wurden mit bewerteten Maßen von Lin 20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erhöhten Schallschutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes durch die Baubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des Geschäftsführers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch dann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hätte , hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertreten , zur Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende Trennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem müsse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer Mineralfaserdämmung versehen sein.
8
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine solche Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten Plänen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung der Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen.
9
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu DIN 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten werden.
10
Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte nach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu versehen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB überschritten werden.
11
Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klägerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der Planung der Beklagten versehen worden ist.
12
Die Beklagte hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen herzustellen , und im Übrigen die Klage abzuweisen.
13
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen.
14
Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

15
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
16
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB).

I.

17
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte schulde keinen erhöhten Schallschutz gemäß den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte überschritten würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten Schallschutzes spreche, dass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz … eingehalten werden." Zum anderen sei nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht feststellbar , wie groß eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vorwandinstallation "optimale Geräuschdämmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe sich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine Zusage für ein bestimmtes Maß der Schalldämmung dar.
18
Ein erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutzes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung vereinbart hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten Schallschutz führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte.
19
Die Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststellbar , dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachverständige habe sie in seinen Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden Mindestanforderungen herangezogen. Um 3 dB höhere Schallschutzwerte habe er aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten Überschreitung gefordert.
20
Nach dem Sachverständigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzuhaltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen Mangel beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biegeweichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem ersatzfähigen Minderwert.
21
Die Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämmplatten zu füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich nicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten Regeln entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten.

II.

22
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit rechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptantrag der Klägerin zurückgewiesen.
23
Der Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass die Klägerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als auch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit, insoweit eine Klärung herbeizuführen.
24
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie lässt wesentliche Umstände unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung.
25
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft , weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schalldämm -Maßen der DIN 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien , sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbestimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Qualitäts - und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Qualitäts - und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schalldämm -Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne vertragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser vereinbart werden … ." Diese Formulierung suggeriert eine vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat. Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes keiner "ausdrücklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.
26
b) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den vertraglich besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung.
27
aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine große Rolle. Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld. Wegen dieser hohen Bedeutung des Schallschutzes haben im Vertrag enthaltene Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen würden über- schritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelmäßig eine vertragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin verstanden werden, es handele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche im Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken beim Besteller die berechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der über das Maß hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als Mindestanforderung geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die bauaufsichtsrechtlich eingeführte DIN 4109. Ein die Mindestanforderungen überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erwähnung nicht verstanden werden.
28
bb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum Schallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein geschuldetes Schalldämm-Maß nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie das Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur eine Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwerber einer Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von bestimmten Schalldämm-Maßen hat, sondern bestimmte Erwartungen an die Schallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erklärt der Unternehmer, die Mindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmäßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästigungen deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel gleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfortansprüchen genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzustellen. Neben den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein maßgebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare Verbesserung des Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung des bewerteten Schalldämm-Maßes von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt die VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. für Haustrennwände ein bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB vorsieht. Nach Ziff. 3.1.2 soll die Schallschutzstufe II für Wohnungen gelten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu LocherWeiß , Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das Schalldämm-Maß von 63 dB für Haustrennwände üblichem Komfortstandard tatsächlich genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch, dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Geräuschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalldämm-Maß von mindestens 67 dB zu erreichen ist (Locher-Weiß, aaO, S. 30). Dieses Schalldämm-Maß führt zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfindens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109).
29
c) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der vertraglich vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat sich durch die frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der Beklagten geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei einwandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausführung einen Schallschutz ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht. Es hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Ausführung der Fuge, die möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die Bodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hartschaumplatte ausgefüllt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen, anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist (vgl. dazu Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30).
30
d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die DIN 4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch insoweit fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
31
aa) Wie bereits erwähnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm -Maße nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden" (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 21, zur Formulierung in der Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann für die SchalldämmMaße des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufen II und III gelten.
32
bb) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte Schallschutzanforderungen , sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen erhöhten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231 = ZfBR 1995, 132; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447, 448 = ZfBR 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterliegen einer dynamischen Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängen sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfangreichen Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen Regelwerken festgelegte Schalldämm-Maße können nicht als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres höhere Schalldämm-Maße erreichen. Das hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls 63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG Düsseldorf, IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006, 269, mit Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262) zu erreichen waren.
33
2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnahmen zur Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schallschutzes der Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die Beklagte ersetzen muss.

III.

34
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:
35
a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches SchalldämmMaß für die Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes verlangen kann, dass es über den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in Höhe eines bewerteten Schalldämm-Maßes von 67 dB nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 in Betracht.
36
aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben, dass die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des Schallschutzes dem üblichen Komfortstandard genügen soll, so wäre zu prüfen, ob nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der übliche Komfortstandard durch den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird.
37
bb) Der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 wäre unabhängig davon einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebene doppelschalige Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es insoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend erstellte Fuge mit Mineralfaserdämmung versehen werden musste.
38
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausführung gewählt hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu DIN 4109 ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungstrennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Festigkeitsklasse KS 1,8. Die Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten Tabellenwerken wird bei einwandfreier Ausführung ein Schalldämm-Maß von 67 dB offenbar erreicht oder überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt wird (vgl. auch OLG Hamm, BauR 2001, 1262).
39
Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hartschaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauausführung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämmplatten ) auszufüllen ist. Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und Düsseldorf (BauR 1991, 752, 753) entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaserplatten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt "Mauer- werksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennwänden aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen.
40
cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl kein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsgericht erneut zu erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem Mindeststandard erhöhter Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhöhung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls muss eine Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte dafür sprechen, jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie 4100 als vertraglich vereinbart anzusehen.
41
dd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben , ob es die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss ist geeignet, bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwecken , wonach ein erhöhter Schallschutz versprochen wird.
42
ee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, welche Schalldämm-Maße die Beklagte nach den anerkannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss diesen anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und Würdigung der durch andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen in den erwähnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778; Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 20; Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080).
43
b) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, soweit es um die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Trittschallschutzes und des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit auch eine Nachbesserung verlangt wird.
44
c) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schallschutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könnten , weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er muss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte Mängelbeseitigung verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250). Vielmehr hat er Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung unter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 = ZfBR 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach diesen Maßstäben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz des damit verbundenen Raumverlustes und der sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin eine vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der Fall, kann die Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beeinträchtigung maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbesserung des Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen Kos- ten, die eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen des Hauses, entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen von der wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab. Dressler Wiebel Kniffka Eick Bauner
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 O 156/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -