Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Jan. 2016 - 19 W 142/16
vorgehend
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 19 W 142/16
35 O 5304/15 LG München I
… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
In Sachen
1) …
- Kläger und Beschwerdeführer -
2) …
- Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …
gegen
…
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
hier: Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München - 19. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Antor als Einzelrichter
am 22.01.2016
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO folgenden
Beschluss.
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1. Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts München I
2. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen.
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Gründe:
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Jan. 2016 - 19 W 142/16
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Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Jan. 2016 - 19 W 142/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.01.2015 wird der Streitwertbeschluss des Landgericht Ravensburg vom 05.02.2015, Aktenzeichen 2 O 258/14,
abgeändert
und der Streitwert auf 27.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Streitwert des Berufungsverfahrens und des Rechtsstreits im ersten Rechtszug wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert in beiden Instanzen: bis 9.000 EUR
Gründe
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.01.2015 wird der Streitwertbeschluss des Landgericht Ravensburg vom 05.02.2015, Aktenzeichen 2 O 258/14,
abgeändert
und der Streitwert auf 27.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21.04.2015 zu Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf 603.200,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über zwei tilgungsfreie Darlehen in Höhe von insgesamt 754.000,00 € durch den von ihm erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 (Bl. 110 GA) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt und zu Ziffer II. den Streitwert auf 112.292,18 € € festgesetzt. Dabei hat es die Darlehenssumme als solche nicht als geeigneten Anknüpfungspunkt für das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers angesehen, weil über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages als solche kein Streit bestanden habe. Streit könne nur darüber bestehen, inwieweit die Beklagte für das Darlehen ein Entgelt in Gestalt von Zinsen und Gebühren verlangen könne bzw. ein solches möglicherweise zurückzuerstatten habe.
- 2
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 € festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe – der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen.
- 3
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 125 GA) nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 4
Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist im aus vorstehenden Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Sie führt zur Heraufsetzung des Streitwerts auf 603.200,00 €.
- 5
Die Beklagte sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers unabhängig von der Höhe der Darlehenssumme, die außer Ansatz bleiben müsse, in einer (vorzeitigen) Lösung von dem streitgegenständlich gewesenen Darlehensvertrag; dieses bestehe in der Erstattung von Bearbeitungskosten (7.540,00 €), der Rückgewähr von Nutzungsersatzansprüchen sowie der Befreiung von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (130.000,00 €). Dem vermag der Senat im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen.
- 6
Auszugehen ist vielmehr von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers. Dieses bemisst sich bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder – wie hier – seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. In Übereinstimmung mit den dazu – soweit ersichtlich – veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 –, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 – 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 – I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05, juris) – zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält – geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt.
- 7
Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, das in der genannten Senatsentscheidung mit überzeugender Begründung darauf abgestellt hat, dass bei einem auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klagebegehren das Vertragsverhältnis im Ganzen betroffen ist und nicht einzelne, daraus etwa resultierende materiell-rechtliche Ansprüche. Der Wert dieses Vertragsverhältnisses wird aber entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta bestimmt, welche der Streitwertbemessung daher zugrunde zu legen ist. Dabei ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, der sich der Senat anschließt, unerheblich, dass – wie bei den vorliegend vereinbart gewesenen tilgungsfreien Darlehen – über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum – umgekehrten – Fall einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung, die ebenfalls mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Überlegung begründet, dass eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners ebenfalls mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten wäre „ungeachtet der Tatsache, dass es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge“ (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 –, Rn. 6, juris m.w.N.; a. A. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958). Diese Erwägung greift indes auch im hier gegebenen Fall einer auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses – hier durch Widerruf – gerichteten Klage. Eine andere Betrachtung würde zu Wertungswidersprüchen führen.
- 8
Letzteres gilt indes auch für die Überlegung, die offenbar der Streitwertfestsetzung in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten Verfahren zugrunde lag. Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 – 9 U 120/14 –, juris), sondern allenfalls aus dem – nicht veröffentlichten – Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich „nachrichtlich“ hingewiesen ist. Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben:
- 9
„Den Streitwert habe das Gericht nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Klägers maßgeblich hierfür sei. Dieses bestehe in derartigen Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach Jahren in der Nutzung einer Niedrigzinsphase oder der Umgehung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dass davon losgelöst der Darlehensbetrag nach § 357 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB zurückgezahlt werden müsse, sei unstreitig. Erfolgt der Widerruf nur wenige Jahre vor Ende der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB, so sei ein Abschlag beim Streitwert, der den normalen Abschlag bei einer Feststellungsklage von 20 % übersteige, zulässig, da der Darlehensnehmer in wenigen Jahren sowieso kündigen könne.“
- 10
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht danach mithin im rechtlichen Ausgangspunkt von den oben genannten Grundsätzen aus, hält indes in den genannten Fällen einen höheren prozentualen Abschlag als den sonst bei einer Feststellungsklage üblichen für „zulässig“. Ungeachtet dessen, dass diese Formulierung („zulässig“) schon nicht zu einem entsprechend höheren Abschlag in anderen Fällen zwingt, ist auch eine Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte – mangels Mitteilung eines Sachverhalts – nicht feststellbar; das zitierte Anerkenntnisurteil enthält keine Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Verallgemeinerungsfähigkeit ist damit nicht gegeben. Das Argument, dass der Darlehensnehmer wegen der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB „in wenigen Jahren sowieso kündigen könne“ greift zudem deswegen nicht, weil diese Kündigungsmöglichkeit in jedem Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegeben ist. Zudem würde es – wie dargelegt – zu Wertungswidersprüchen führen, den Wert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehensbeendigung gerichteten Klage mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O.), hiervon im umgekehrten Fall einer auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage jedenfalls im Ergebnis jedoch abzuweichen.
- 11
Ist mithin von einem an der Höhe der – hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 € – noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten – positiven – Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Davon, dass es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelte, gehen auch die Beschwerdeführer (Bl. 119 GA) aus (anders OLG Frankfurt, a.a.O., für die dortige Fallgestaltung: negative Feststellungsklage ohne prozentualen Abschlag). Der Streitwert ist mithin im Ergebnis auf 603.200,00 € festzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.01.2015 wird der Streitwertbeschluss des Landgericht Ravensburg vom 05.02.2015, Aktenzeichen 2 O 258/14,
abgeändert
und der Streitwert auf 27.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Streitwert des Berufungsverfahrens und des Rechtsstreits im ersten Rechtszug wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert in beiden Instanzen: bis 9.000 EUR
Gründe
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 13.08.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31.07.2015 - 3 O 90/15 wird der Streitwert abgeändert und von Amts wegen für die erste Instanz auf 14.800,09 EUR festgesetzt.
2. Der Beschwerdewert wird auf 4.752,38 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.