Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 1994/16

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016, 1 HK O 2361/15 in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung abgeändert wie folgt:

1. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird die in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten am 15.07.2015 vom Versammlungsleiter Christopher S. jeweils festgestellte Ablehnung nachfolgender Beschlussanträge für nichtig erklärt:

a) TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.

b) TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G.in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

2. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 15.07.2015 Gesellschafterbeschlüsse des nachfolgenden Inhalts gefasst worden sind:

a) TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.

b) TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend unter lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G. in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird Ziff 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung aufgehoben, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, und die Klage insoweit abgewiesen.

III. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

IV. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

V. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5/6, die Beklagte zu 1) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 1/6, die Klägerin 5/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Beklagte zu 1) zu 1/4, die Klägerin zu 3/4.

VI. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen aus einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und 2) vom 15.07.2015 im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S.

Die Beklagte zu 1) ist Komplementärin der Beklagten zu 2). Die Klägerin, Frau Petra R. und Herr Christopher S. sind an der Beklagten zu 1) jeweils mit 25,2% als Gesellschafter, an der Beklagten zu 2) ebenfalls mit je 25,2% als Kommanditisten beteiligt. Ihre Väter, Herr Gabrijel R. und Herr Manfred S. sind als Gesellschafter an der Beklagten zu 1) mit jeweils 24,8%, an der Beklagten zu 2) über Beteiligungsgesellschaften jeweils zu 24,8% beteiligt. Die Klägerin war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) für den Bereich Technik, Herr Christopher S. für den Bereich Vertrieb. Beide wurden mit Beschlüssen vom 23.09.2008 jeweils aus wichtigem Grund als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) wirksam abberufen. Zwischen den beiden Gesellschafterfamilien besteht seit vielen Jahren Streit.

Im Rahmen eines Vergleichsschlusses am 25.06.2013 (Anlage B 1) wurde in § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1) ein Recht der Gesellschafterfamilien aufgenommen, für ihren Geschäftsbereich einen Geschäftsführer zu entsenden. Die Entsendung der Gesellschafter selbst ist ausdrücklich ausgeschlossen. Des Weiteren wurde ein neuer § 6 Ziff. 5 in die Satzung eingefügt. Danach ist jede Gesellschafterfamilie berechtigt, ab 01.01.2015 für ihren Geschäftsbereich jeweils einen Prokuristen zu benennen, der von dem für diesen Geschäftsbereich zuständigen Geschäftsführer zu bestellen ist. Ob auch Gesellschafter als Prokuristen benannt werden dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Bereits am 25.06.2013 war für den Bereich Vertrieb Herr Sch. als Prokurist bestellt.

Die Gesellschafter Manfred und Christopher S. benannten Herrn Christopher S. als weiteren Prokuristen für den Bereich Vertrieb. Der damalige Geschäftsführer Achim G. erteilte Herrn Christopher S. am 19.06.2015 Einzelprokura für die Beklagte zu 1) und meldete dies zur Eintragung ins Handelsregister an.

In einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und zu 2) am 15.07.2015 wurde u. a. über Beschlussanträge zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. und in Zusammenhang mit fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln von Herrn G. (TOP 8 a) und über die Bestellung von Herrn Ulrico B. als besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hierfür (TOP 8 b) abgestimmt. Der Beschlussantrag unter TOP 9) sah vor, Herrn Ulrico B., den von der Gesellschafterfamilie R. entsandten Geschäftsführer, anzuweisen, Herrn Christopher S. die erteilte Prokura zu entziehen und das Erlöschen der Prokura zum Handelsregister anzumelden.

Bezüglich der genannten TOP stimmten jeweils die Gesellschafter der Familie R. für den Beschlussantrag, die Gesellschafter der Familie S. dagegen. Herr Christopher S. stellte als Versammlungsleiter jeweils fest, die Beschlussanträge seien abgelehnt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Benennung von Herrn Christopher S. als Prokurist verstoße gegen die Satzung und sei treuwidrig. Den Gesellschaftern der Familie S. hätte jeweils bei den Beschlussanträgen zu TOP 8 a), 8 b) und 9) kein Stimmrecht zugestanden.

Bezüglich der Anträge der Klägerin in erster Instanz wird Bezug genommen auf das landgerichtliche Urteil, S. 5 bis 7.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, mangels anderer Regelung in der Satzung sei die Benennung von Herrn Christopher S. weder satzungsnoch treuwidrig. Die ihm bei der Abberufung als Geschäftsführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen lägen so lange zurück, dass sie einer Bestellung als Prokuristen nicht entgegenstünden.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben und gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass der Beschluss unter TOP 9) „Herr Ulrico B. wird angewiesen, Herrn Christopher S. die diesem bei der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH durch Herrn Achim G. erteilte Prokura zu entziehen und das Löschen der Prokura zum Handelsregister anzumelden“ wirksam gefasst worden sei. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Den Tenor hat das Landgericht mit Berichtigungsbeschluss vom 27.06.2016 (Bl.134 ff d. A.) dahingehend ergänzt, dass der entgegenstehende Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 unter TOP 9) nichtig sei. Die Gesellschafter der Familie . hätten mit der Benennung von Herrn Christopher S. gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen, da dieser aus objektiv nachvollziehbaren Gründen für die Gesellschafter der Familie R. nicht akzeptabel sei. Er sei aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen worden. Außerdem sei das Verhältnis zwischen den Gesellschafterfamilien zerrüttet. Im Übrigen könne nach den Regelungen der Satzung jede Familie nur einen Prokuristen benennen. Bezüglich TOP 8 a) und b) sei der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen, auch wenn man die Stimme von Herrn Christopher S. nicht berücksichtige. Die Klägerin habe keine Sachverhalte vorgetragen, aus denen sich Schadensersatzansprüche ergeben könnten. Damit sei auch die Bestellung von Herrn B. als besonderer Vertreter obsolet. Auch sei die Familie S. nicht verpflichtet gewesen, der Bestellung von Herrn Ulrico B. als besonderen Vertreter zuzustimmen.

Gegen die Klageabweisung bezüglich der Beschlüsse TOP 8 a) und 8 b) wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe in fehlerhafter Besetzung entschieden, da an dem Urteil, anders als in der mündlichen Verhandlung, die ehrenamtlichen Handelsrichter nicht mitgewirkt hätten. Das Landgericht habe übersehen, dass es nicht nur um die Geltendmachung von Schadensersatz-, sondern auch um Unterlassungsansprüche gehe. Der geschilderte Sachverhalt habe jedenfalls für die beantragte Beschlussfassung genügt. Ob die Familie S. verpflichtet gewesen sei, der Bestellung von Herrn B. als besonderen Vertreter zuzustimmen, sei nicht maßgeblich. Der Beschluss sei schon deshalb zustande gekommen, weil Herr Christopher S. kein Stimmrecht gehabt hätte. Herr Christopher S. sei als Prokurist der Gesellschafterfamilie R. nicht zumutbar. Er habe im August 2016 über den Kopf der Geschäftsführer und Gesellschafter hinweg eigenmächtig als Prokurist eine strategisch wichtige Entscheidung getroffen, indem er per Mail die Zustimmung zum dem Schuldenbereinigungsplan bezüglich des kanadischen Vertriebspartners E. D. S. Inc. (EDS) erteilt habe.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

I.Es wird gegenüber beiden Beklagten festgestellt, dass die in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten am 15.07.2015 vom Versammlungsleiter Christopher S. festgestellte Ablehnung nachfolgender Beschlussanträge nichtig ist:

1. „TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. sowie im Zusammenhang mit dem fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. (“auf Order“) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E.Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG und deren Komplementärin außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.“

2. „TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend unter lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G. in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG oder deren Komplementärin aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

II.Es wird weiter gegenüber beiden Beklagten festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 15.07.2015 Gesellschafterbeschlüsse des nachfolgenden Inhalts gefasst worden sind:

1. „TOP 8 a): Gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. werden im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. sowie im Zusammenhang mit dem fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. (“auf Order“) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG und deren Komplementärin außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt.“

2. „TOP 8 b): Herr Ulrico B. wird zum besonderen Vertreter gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt zur Geltendmachung und Durchsetzung der vorstehend unter lit a) bezeichneten Ansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie zur Vertretung in Prozessen, die Herr Christopher S. und/oder Herr Achim G. in diesem Zusammenhang gegen die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co KG oder deren Komplementärin aktiv oder passiv führen (einschließlich Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat zudem selbst Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2016 (1 HK O 2361/15) - ergangen im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO - abzuändern, und die Klage insgesamt (auch im Hinblick auf die Beklagte zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) rügt, die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung hätten nicht vorgelegen. Das Landgericht habe verkannt, dass bezüglich des Benennungsrechts für den Prokuristen die Satzung anders als hinsichtlich des Entsenderechts für Geschäftsführer-Gesellschafter gerade nicht ausschließe. Bei Vergleichsschluss sei nie die Rede davon gewesen, dass für jeden Geschäftsbereich nur ein Prokurist tätig werden dürfe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei Christopher S. für die Familie R. auch akzeptierbar. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise, die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) in vollem Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat - wie von der Klägerin gerügt - gegen § 349 ZPO verstoßen, indem der Vorsitzende der Handelskammer das Urteil ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Handelsrichter erließ. Weder lag ein Einverständnis der Parteien nach § 349 Abs. 3 ZPO vor, noch stellt der Urteilserlass einen sonstigen der in § 349 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO genannten Fälle dar, in denen der Vorsitzende allein entscheiden könnte. Indessen kommt es darauf vorliegend nicht mehr an. Der Senat entscheidet als gesetzlicher Richter in der Sache. Eine Zurückverweisung kommt auch bei Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen den Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter nur im Rahmen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, 4 U 101/06, BeckRS 2009, 23197; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl, § 349 Rz. 26). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

2. Die Klägerin rügt des Weiteren zurecht, dass das Landgericht das rechtliche Gehör verletzt hat, da es einerseits das Urteil erlässt „aufgrund des Sachstands vom 19.02.2016“, andererseits aber im Beschluss vom 29.01.2016 (Bl. 86 d. A.) festgelegt hat, es berücksichtige Schriftsätze, die bis 26.02.2016 bei Gericht eingingen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2016 ging am selben Tag, und daher rechtzeitig, bei Gericht ein. Im Ergebnis kommt es auf diesen Verstoß indessen nicht an. Der Senat berücksichtigt den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.02.2016.

3. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 1), die in der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 15.07.2015 vom Versammlungsleiter festgestellte Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 8 a) für nichtig zu erklären, ist zulässig und begründet, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der Prokuraerteilung geht. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Im Übrigen, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit dem „fremdgesteuerten Geschäftsführungsverhalten“ geht, verbleibt es bei der Klageabweisung durch das Landgericht.

3.1. Die Klage ist zulässig.

3.1.1. Die Beklagte zu 1) ist wirksam gesetzlich vertreten, § 51 Abs. 1 ZPO. Bei Klageerhebung im September 2015 wurde die Beklagte zu 1) nach Vortrag der Prozessparteien durch ihren Geschäftsführer Achim G. vertreten. Dieser hat unstreitig die Prozessvollmacht nach § 80 ZPO an die Beklagtenvertreter erteilt. Damit kann dahingestellt bleiben, ob derzeit Herr B. oder Herr H. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sind, und ob Herr B. - wie von den Beklagten behauptet - abberufen und ob Herr H. wirksam als Geschäftsführer entsendet wurde. Die Prozessvollmacht wird durch einen etwaigen Verlust der Prozessfähigkeit der Beklagten nicht aufgehoben, § 86 ZPO. Daher würde auch bei Verlust der Prozessfähigkeit der Rechtsstreit nicht unterbrochen, § 246 Abs. 1 ZPO. Die prozessunfähig gewordene Partei ist auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit noch nach den Vorschriften der Gesetze vertreten, so dass ein Sachurteil gegen sie ergehen kann (BGH, Beschluss vom 19.01.2011, XII ZB 326/10, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, juris Tz. 10 f).

3.1.2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die festgestellte Beschlussablehnung auszulegen und als solche zulässig.

3.1.2.1. Die Klägerin hat in erster Instanz ausdrücklich Anfechtungsklage erhoben. In zweiter Instanz hat die Klägerin nur beantragt festzustellen, dass die festgestellte Ablehnung nichtig ist. Indessen verfolgen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage dasselbe Rechtsschutzziel, es handelt sich um denselben Streitgegenstand (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl, Anhang nach § 47 Rz. 60), so dass die Nichtigerklärung auch in dem Antrag auf Feststellung, dass die abgelehnte Beschlussfassung nichtig sei, enthalten ist.

3.1.2.2. Der Versammlungsleiter, Herr Christopher S., hat vorläufig wirksam festgestellt, dass der Beschlussantrag bezüglich TOP 8 a) abgelehnt wurde.

Unstreitig war Herr Christopher S. Versammlungsleiter und als solcher grundsätzlich zur Beschlussfeststellung befugt. Zudem ergibt sich aus dem als Anlage K 13 vorgelegten Protokoll (TOP 2), dass er einstimmig zum „Protokollführer“ gewählt wurde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war Herr Christopher S. bezüglich TOP 8 a) nicht aufgrund Befangenheit von der Beschlussfeststellung ausgeschlossen. Ob ein Versammlungsleiter bei einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit durch den fraglichen Beschluss von einer verbindlichen Beschlussfeststellung ausgeschlossen ist, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt (für einen Ausschluss Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl, Anh § 47 Rz. 120; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, S. 1327, 1332 f; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl, § 48 Rz. 26; a.A. Werner, GmbHR 2006, S. 127, 129; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl, § 48 Rz. 17). Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass auch die Beschlussfeststellung letztlich eine Ausübung von Entscheidungsbefugnissen darstellt. Mit der Feststellung ist der Beschluss, so wie vom Versammlungsleiter festgestellt, zumindest vorläufig wirksam und nur noch mit der Anfechtungsklage zu beseitigen. Wird die Anfechtungsfrist versäumt, bleibt der Beschluss - sofern kein Nichtigkeitsgrund vorliegt - wie festgestellt endgültig wirksam. Aus § 47 Abs. 4 GmbHG ist aber der allgemeine Grundsatz ableitbar, niemand solle „Richter in eigener Sache“ sein. Mithin lässt sich erwägen, dass dem Versammlungsleiter jedenfalls in Fällen, in denen er vom Beschluss unmittelbar betroffen und daher vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, auch die Beschlussfeststellungskompetenz fehlt (so auch der Senat noch im Urteil vom 29.01.2004, 23 U 3875/03, juris Tz. 57). Indessen hält der Senat an dieser Ansicht nicht mehr fest und schließt sich den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.06.2010, II ZR 230/08 (juris Tz. 16 ff) an. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der Versammlung und die Feststellung des Beschlussergebnisses. Jedoch hat der Versammlungsleiter bei der Beschlussfeststellung - anders als bei einer Stimmabgabe in der Sache - gerade kein eigenes Ermessen, sondern ist an die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 47 Abs. 4 GmbHG, gebunden (BGH, a.a.O, Tz. 16). Verstößt er gegen diese, können die übrigen Gesellschafter die Wirksamkeit der festgestellten Beschlüsse durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklagen nachprüfen lassen. Damit werden die übrigen Gesellschafter auch nicht unzumutbar belastet (BGH, a.a.O, Tz. 18). Zudem wird die Frage, ob der Versammlungsleiter in der Sache tatsächlich einem Stimmverbot unterliegt, häufig unklar und umstritten sein. Hinge die Beschlussfeststellungskompetenz aber jeweils davon ab, ob ein Stimmverbot besteht, würde letztlich schon die prozessuale Frage nach der richtigen Klageart unnötig mit Unsicherheiten verbunden und letztlich mit der materiellen Frage nach dem Stimmrechtsausschluss wegen Richtens in eigener Sache vermengt (Bayer, a. a. O., Rz. 17).

3.2. Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen wegen der erfolgten und etwaigen zukünftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. geht. Im Übrigen verbleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg.

3.2.1. Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 9 Ziff. 4 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 2) ist die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Absendung des Protokolls zu erheben. Vorliegend fand die Gesellschafterversammlung am 15.07.2015 statt. Die Klage ist bei Gericht eingegangen am 14.09.2015 und wurde demnächst i. S. des § 167 ZPO, am 17.09.2015, zugestellt. § 167 ZPO findet Anwendung für die Wahrung der Klagefrist bei der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage (BGH NJW 1989, S. 904, 905 für die Anfechtungsklage im Aktienrecht).

3.2.2. Der Beschlussantrag zu TOP 8 a) wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Zwar haben die Gesellschafter Christopher S. und Manfred S. gegen den Beschlussantrag gestimmt. Jedoch hatte der Gesellschafter Christopher S. nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht. Nach dieser Vorschrift ist das Stimmrecht nicht nur ausgeschlossen, wenn es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen einen Gesellschafter geht, sondern auch schon, wenn es um die außergerichtliche Geltendmachung und Klärung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter geht (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 47 Rz. 93). Der Stimmrechtsausschluss erstreckt sich zudem auch auf die vorprozessuale und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die gegen einen - ehemaligen - Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen, wenn dem Gesellschafter vorgeworfen wird, die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen zu haben (BGH, Urteil vom 04.05.2009, II ZR 166/07, juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 11). Da es vorliegend um die Ansprüche wegen der nach Ansicht der Klägerin pflichtwidrigen Prokuraerteilung durch Herrn Achim G. an Herrn Christopher S. und das Handeln von Herrn Achim G. „auf Order“ von Herrn Christopher S. geht, ist der Gesellschafter Christopher S. insgesamt vom Stimmrecht ausgeschlossen.

3.2.3. Ein wirksamer Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG über den TOP 8 a) wurde jedoch nur gefasst, soweit es um die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche wegen der Prokuraerteilung geht. Im Hinblick auf das Handeln des damaligen Geschäftsführers G. „auf Weisung“ fehlt es dagegen an einem hinreichend klar umrissenen Sachverhalt, aus dem sich Ansprüche ergeben könnten.

3.2.3.1. Geht es um die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gesellschafter und Geschäftsführer, reicht es grundsätzlich aus, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesellschafter besteht. Ob der Prozess tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat, ist hingegen nicht zu prüfen. Andernfalls würde die Durchsetzung von Ersatzansprüchen unzumutbar erschwert, wenn schon im Anfechtungsprozess und - mangels Rechtskrafterstreckung - im nachfolgenden Prozess nochmals geklärt werden müsste, ob der Haftungsgrund besteht (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 14). Die maßgeblichen Vorfälle müssen im wesentlichen Kern benannt und der Anspruch identifizierbar bezeichnet sein. Nur dann ist die Intention des Gesetzgebers gewahrt, durch das Beschlusserfordernis nach § 46 Nr. 8 GmbHG sicherzustellen, dass ohne den Willen der Gesellschafterversammlung innere Angelegenheiten nicht nach außen getragen werden sollen. Die Höhe eines etwaigen Schadens muss hierfür aber nicht benannt werden (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, a. a. O., § 46 Rz. 62 ff; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 46 Rz. 156; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1994, 6 U 185/93, GmbHR 1995, S. 232).

3.2.3.2. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken, soweit es um Schadensersatz - und Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung der Prokura durch Herrn G. an Herrn Christopher S. geht. Insoweit ist der Sachverhalt schon im Beschlusstext hinreichend klar umrissen. Ob die Prokuraerteilung tatsächlich pflichtwidrig war, ist für den Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, wie ausgeführt, ohne Belang. Ein Schadensersatzanspruch allein infolge der Prokuraerteilung an sich erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, da der Beklagten zu 1) bereits durch die Prokuraerteilung jedenfalls Kosten für die Handelsregistereintragung und ggf. -löschung entstanden sind bzw. noch entstehen können. Ob es sonstige pflichtwidrige Handlungen des Herrn Christopher S. als Prokurist gab, mit denen er die Beklagte zu 1) geschädigt hat, ist ohne Belang. Derartige Handlungen sind nicht Gegenstand des unter TOP 8 a) gefassten Beschlusses.

Unterstellt, die Prokuraerteilung war pflichtwidrig, könnte auch ein Unterlassungsanspruch bestehen. Eine Wiederholungsgefahr erscheint nicht ausgeschlossen. Zudem begründet in der Regel bereits eine erstmalige rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 1004 Rz. 32).

3.2.3.3. Soweit es im Beschluss um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen Herrn G. und Herrn Christopher S. „im Zusammenhang mit dem fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. (auf Order)“ geht, ist der maßgebliche Lebenssachverhalt hingegen nicht ausreichend klar umrissen. Aus dem Beschlusstext selbst ist in keiner Weise erkennbar, welches konkrete Verhalten von Herrn G. und Herrn S. als pflichtwidrig angesehen wird und Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche auslösen soll. Selbst wenn zur Auslegung des Beschlusses der Beschlussantrag TOP 4 b) der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 (Anlage K 13) herangezogen würde, bleibt der maßgebliche Sachverhalt im Unklaren. Soweit ein Vorfall bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der tschechischen E. -Tochter geschildert wird, erschließt sich nicht, wie sich daraus Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche ergeben könnten. In dieser Gesellschafterversammlung hat der damalige Geschäftsführer G. auch nach dem Vortrag der Klägerin letztlich gerade eine eigene Stimme abgegeben, indem er entgegen der behaupteten Order mit „nein“ stimmte. Im Übrigen wird unter TOP 4 b) der allgemeine und unspezifizierte Vorwurf geäußert, Herr G. handle fremdbestimmt nach dem Willen der Gesellschafterseite S. Auf welche konkreten Lebenssachverhalte bzw. Handlungen des damaligen Geschäftsführers G. sich dies bezieht wird daraus nicht erkennbar. Zudem ist auch ein „fremdgesteuertes Verhalten“ nicht per se ein solches, das den Interessen der Beklagten zu 1) widerspricht und ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen könnte. Dem Zweck des § 46 Nr. 8 GmbHG, die Gesellschafterversammlung darüber entscheiden zu lassen, welche internen Vorgänge sie durch eine Klage nach außen trägt, wird durch die völlig allgemeine Umschreibung jedenfalls nicht Genüge getan.

4. Der Antrag der Klägerin, in Richtung auf die Beklagte zu 1) festzustellen, dass der Beschluss unter TOP 8 a) mit dem beantragten Inhalt gefasst wurde, ist zulässig, aber nur begründet, soweit es um die Prokuraerteilung geht. Im Übrigen wurde kein wirksamer Beschluss gefasst.

4.1. Die Beschlussfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

4.2. Aus den oben Ziff. 3.2. dargestellten Gründen wurde ein wirksamer Beschluss gefasst, soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen den damaligen Geschäftsführer Achim G. und Herrn Christopher S. wegen der Prokuraerteilung geht. Im Übrigen wurde, wie ausführt, mangels eines ausreichend klar dargestellten Sachverhalts der Beschluss nicht wirksam gefasst.

5. Der Antrag der Klägerin, in Richtung auf die Beklagte zu 2) festzustellen, dass die festgestellte Ablehnung des Beschlussantrags zu TOP 8 a) nichtig ist und stattdessen der beantragte Beschluss gefasst wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

5.1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Da bei einer Kommanditgesellschaft keine vorläufig wirksame Beschlussfeststellung möglich ist, kommt von vornherein nur die Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht. Die Klägerin als Kommanditistin der Beklagten zu 2) hat ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 2 ZPO.

Gemäß § 7 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) (Anlage K 1) ist die Klage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Gesellschafter zu richten.

5.2. Die Klage verbleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

5.2.1. Die Klage wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 7 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) ist die Unwirksamkeit mit einer Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt am zweiten Tag nach Absendung des Beschlussprokotolls an die jeweiligen Gesellschafter. Da die Klage am 14.09.2015 bereits einging und am 17.09.2015 an die Beklagte zu 2) zugestellt wurde, ist die Frist gewahrt (s. schon oben Ziff. 3.2.1).

5.2.2. Ein Beschluss entsprechend § 46 Nr. 8 GmbHG ist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter bzw. deren Organe durch eine Kommanditgesellschaft zwar nicht erforderlich, kann aber gefasst werden (vgl. Karsten Schmidt in Scholz, a. a. O., § 46 Rz. 176).

5.2.3. Der Beschluss wurde mit der nach § 7 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) nötigen Mehrheit gefasst. Zwar haben sowohl Herr Christopher S. als auch Herr Manfred S. gegen den Antrag gestimmt. Das Stimmrecht von Herrn Christopher S. war jedoch entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen.

Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz - vgl. § 47 Abs. 4 GmbH - zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 07.02.2012, II ZR. 230/09, juris Tz. 16; BGH, NZG 2014, S. 945 Tz. 23). Daher kann vorliegend auf die Ausführungen oben Ziff. 3.2.2 verwiesen werden.

5.2.4. Der Beschluss ist jedoch nicht wirksam gefasst, da es an einer ausreichenden Umschreibung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ergeben könnten, fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis schon oben Ziff. 3.2.3.1).

5.2.4.1. Soweit es um die Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. in der Beklagten zu 1), der Komplementärin, geht ist zwar der Lebenssachverhalt insoweit klar umrissen. Es wird aber in keiner Weise dargetan, wie sich aus der Prokuraerteilung selbst Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Beklagten zu 2) ergeben könnten. Die Benennung und Bestellung von Herrn S. als Prokuristen könnte Pflichten aus der Satzung der Beklagten zu 1) verletzen. Welche Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) berührt sein könnten, wird hingegen nicht dargetan und erschließt sich auch nicht. Zudem trägt die Kosten einer Handelsregistereintragung und etwaigen -löschung nicht die Beklagte zu 2) sondern die Komplementärin, die Beklagte zu 1).

Konkrete, die Beklagte zu 2) schädigende oder beeinträchtigende Verhaltensweisen durch Herrn Christopher S. als Prokuristen sind weder im Beschluss zu TOP 8 a) selbst erwähnt noch ergeben sich diese aus TOP 4 a) (vgl. Protokoll Anlage K 13), selbst wenn man diesen zur Auslegung heranziehen würde.

5.2.4.2. Bezüglich der Ansprüche im Zusammenhang mit einem fremdgesteuerten Geschäftsführerhandeln von Herrn G. fehlt es aus den schon oben Ziff. 3.2.3.3 dargelegten Gründen an einem hinreichend klar umrissenen Lebenssachverhalt. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich ist. Wenn die Gesellschafterversammlung mit einem solchen Beschluss befasst wird, muss für die abstimmenden Gesellschafter in gleicher Weise wie bei der Beschlussfassung in der GmbH klar sein, welche internen Vorgänge aufgrund des Beschlusses durch eine Klage nach außen getragen werden sollen.

6. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 1), die festgestellte Beschlussablehnung bezüglich TOP 8 b) für nichtig zu erklären, ist zulässig und teilweise begründet.

6.1. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage auszulegen (s. oben Ziff. 3.1.1 und 3.1.2). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil Herr B. einer Mail vom 21.11.2016 angekündigt hat, das Geschäftsführeramt zum 31.12.2016 niederzulegen. Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten unterstellt, Herr B. stehe nicht mehr als besonderer Vertreter zur Verfügung, ändert dies nichts an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) hat ein berechtigtes Interesse feststellen zu lassen, ob ein Beschluss, über den abgestimmt wurde, rechtmäßig zustande gekommen ist oder - wie vom Versammlungsleiter festgestellt - abgelehnt wurde.

6.2. Die Klage ist begründet, soweit es um die Bestellung von Herrn B. als besonderer Vertreter für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. geht.

6.2.1. Ein besonderer Vertreter nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbHG kann nicht nur für Prozesse gegen Geschäftsführer bestellt werden, sondern ebenso, wenn die Gesellschaft - wie hier - auch Ansprüche gegen Gesellschafter durchsetzen will, die zwar nicht Geschäftsführer sind, aber wegen einer Pflichtverletzung gemeinsam mit einem Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollen (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 13; BGH, Beschluss vom 02.02.2016, II ZB 2/15, juris Tz. 13). Dabei kann ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 2. Alt GmbHG auch gefasst werden, wenn ein für die Vertretung geeigneter Geschäftsführer vorhanden ist (BGH NJW-RR 1992, S. 993; BGH, Urteil vom 07.06.2010, II ZR 210/09, juris Tz. 13) und es um Verfahren gegen ehemalige Geschäftsführer geht (BGH GmbHR 1992, S. 102, 103; BGH, Beschluss vom 02.02.2016, II ZB 2/15, juris Tz. 13).

6.2.2. Herr Christopher S. hatte entsprechend § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG kein Stimmrecht. Der Stimmrechtsausschluss des wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters gilt ebenso, wenn es darum geht, nach § 46 Nr. 8 GmbHG einen besonderen Vertreter zu bestellen, der die Gesellschaft im Prozess gegen den Gesellschafter vertreten soll. Von dem betroffenen Gesellschafter kann nicht erwartet werden, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen der Gesellschaft am entschiedensten vertritt (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 12). Auf die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an (BGH, Urteil vom 20.01.1986, II ZR 73/85, juris Tz. 14).

6.2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers verstießen Frau Petra R. und Herr Gabrijel R. nicht gegen ihre gesellschafterlichen Treuepflichten, indem sie für die Bestellung von Herrn B. als besonderem Vertreter stimmten, auch wenn es sich hierbei um den von der Gesellschafterfamilie R. entsandten Geschäftsführer handelt. Gegen eine Treuwidrigkeit spricht, dass im Grundsatz jeder Gesellschafter bei der Stimmabgabe frei ist und eine Treuwidrigkeit der Stimmabgabe nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris Tz.14).

6.2.3.1. Allein die jahrelangen Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen genügen nicht, die Stimmabgabe als treuwidrig anzusehen. Denn mit der Bestellung von Herrn Ulrico B. als besonderer Vertreterin kann der Familienstamm R. nur erreichen, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen Herrn Christopher S. und Herrn Achim G. durch ein unabhängiges Gericht geprüft werden. Konkrete Vorteile oder eine weitergehende Einflussmöglichkeit sind für den Familienstamm R. damit nicht verbunden.

6.2.3.2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Herr Ulrico B. als besonderer Vertreter von vornherein ungeeignet wäre.

Soweit die Beklagten auf angebliche Pflichtverletzungen von Herrn B. im Zusammenhang mit einer Klage von Frau Petra R. gegen die slowenische Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2) auf Zahlung ihres Geschäftsführergehalts verweisen, dringen sie damit nicht durch. Die maßgeblichen Vorfälle ereigneten sich nach dem Vortrag der Beklagten im Dezember 2015 und Januar 2016. Für die Wirksamkeit des hier streitgegenständlichen Beschlusses vom 15.07.2015 können diese Ereignisse mithin keine Berücksichtigung finden.

Aus demselben Grund ist die mit Mail vom 21.11.2016 durch Herrn B. angekündigte Niederlegung seines Amts als Geschäftsführer zum 31.12.2016 sowie die von den Beklagten behauptete fehlende Bereitschaft von Herrn B., noch als besonderer Vertreter zur Verfügung zu stehen, ohne Belang. Auch insoweit handelt es sich um einen nach der Beschlussfassung eingetretenen Umstand, der auf die Wirksamkeit des Beschlusses keinen Einfluss hat. Dass Herr B. schon am 15.07.2015 erklärt hätte, er werde nicht als besonderer Vertreter zur Verfügung stehen, behaupten noch nicht einmal die Beklagten.

Ohne Erfolg bleibt der pauschale Vortrag der Beklagten, Herr B. hätte nicht als besonderer Vertreter bestellt werden dürfen, weil er bereits vor der streitgegenständlichen Beschlussfassung als Geschäftsführer abberufen worden wäre. Die Tätigkeit als besonderer Vertreter ist mit der eines Geschäftsführers nicht vergleichbar. Ein Geschäftsführer ist ein nach § 35 Abs. 1 GmbHG umfassend zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Organ. Die Befugnisse eines besonderen Prozessvertreters umfassen hingegen einen inhaltlich eng begrenzten Bereich und beinhalten gerade keine umfassende Vertretungsmacht. Letztlich geht es nur darum, die Überprüfung der behaupteten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche durch ein unabhängiges Gericht zu ermöglichen.

6.3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Bestellung als besonderer Vertreter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem „fremdgesteuerten Geschäftsführungshandeln des Herrn G. („auf Order“)“ betrifft. Insoweit wurde schon die Geltendmachung der Ansprüche nach § 46 Nr. 8 1. Alt GmbHG nicht wirksam beschlossen, s. oben Ziff. 3.2.3, die Bestellung eines besonderen Vertreters hierfür ist daher entsprechend § 139 BGB ebenfalls unwirksam.

7. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 1) festzustellen, dass die Beschlüsse zu TOP 8 b) gefasst wurden, ist zulässig, aber aus den oben Ziff. 6 dargestellten Gründen nur begründet, soweit es um die Bestellung von Herrn B. als besonderen Vertreter für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. geht.

8. Der Antrag der Klägerin in Richtung auf die Beklagte zu 2) festzustellen, dass die von Herrn Christopher S. festgestellte Beschlussablehnung zu TOP 8 b) nichtig ist und stattdessen der Beschluss antragsgemäß gefasst wurde, ist zulässig aber unbegründet.

8.1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist zulässig, s. oben Ziff. 5.1. Das Feststellungsinteresse der Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 2) besteht unabhängig davon, ob Herr B. angekündigt hat, nicht mehr als besonderer Vertreter zur Verfügung zu stehen (s. oben Ziff. 6.1).

8.2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Wie oben ausgeführt (Ziff. 5.2) wurde in Richtung auf die Beklagte zu 2) kein wirksamer Beschluss gefasst, dass Schadensersatz - und Unterlassungsansprüche gegen Herrn Achim G. und Herrn Christopher S. geltend gemacht werden. Der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters hierfür ist daher nach § 139 BGB ebenfalls unwirksam.

9. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat Erfolg, soweit sie die Aufhebung des landgerichtlichen Tenors Ziff. 1 in der durch Beschluss vom 27.06.2016 berichtigten Fassung und die Klageabweisung insoweit begehrt. Der Beschluss zu TOP 9 wurde nicht wirksam gefasst, der Beschlussantrag wurde, wie vom Versammlungsleiter festgestellt, abgelehnt.

9.1. Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht mit Beschluss vom 27.06.2016 (Bl. 134 ff d. A.) den Tenor nach § 319 ZPO berichtigen durfte oder ob stattdessen eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO hätte erfolgen müssen. Der Tenor, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist aus den nachstehenden Gründen insgesamt aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Mangels Beschwerde der Parteien gegen die Berichtigung ist der Beschluss bestandskräftig. Mithin ist der Tenor in der berichtigten Form nunmehr vom Senat im Wege der Berufung zu überprüfen.

9.2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die festgestellte Beschlussablehnung auszulegen (s. oben Ziff. 3.1.2.1) und als solche zulässig.

Herr Christopher S. war auch insoweit zur Beschlussfeststellung befugt und nicht wegen einer etwaigen Befangenheit ausgeschlossen (s. oben Ziff. 3.1.2.2).

Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil Herr B. angekündigt hat, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Zum einen fehlt es bislang an einer tatsächlichen Niederlegung des Amts. Zum anderen hat die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ein berechtigtes Interesse daran klären zu lassen, ob ein Beschluss, über den abgestimmt wurde, wirksam zustande gekommen ist oder berechtigterweise als abgelehnt festgestellt wurde.

9.3. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, der Beschlussantrag zu TOP 9) wurde, wie vom Versammlungsleiter festgestellt, abgelehnt.

9.3.1. Unstreitig haben für den Beschlussantrag Gabriel und Petra R., gegen den Beschlussantrag Manfred und Christopher S. gestimmt. Eine Stimmmehrheit ist damit nicht erreicht.

9.3.2. Herr Christopher S. durfte sein Stimmrecht ausüben.

9.3.2.1. Bei einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 7 GmbHG über die Erteilung von Prokura an einen Gesellschafter ist dieser stimmberechtigt. Es handelt sich insoweit, ähnlich der Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer, um einen Organisationsakt, so dass ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht besteht (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 46 Rz. 128; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl, § 46 Rz. 52; a.A. ohne Begründung Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl, § 46 Rz. 52). Wird mit der Entscheidung über den Entzug der einem Gesellschafter erteilten Prokura die Gesellschafterversammlung befasst, gelten daher ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der Abberufung eines Geschäftsführers. Somit ist der Gesellschafter auch bei dieser Entscheidung stimmberechtigt. Anderes gilt nur dann, wenn der Entzug der Prokura auf eine Pflichtverletzung des Gesellschafters als Prokuristen gestützt wird, er damit einen Grund für den Entzug der Prokura gegeben hat, und quasi als Richter in eigener Sache sein eigenes Verhalten beurteilen, billigen oder missbilligen müsste (BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Tz. 28 ff). Keinen Unterschied macht es hierfür, dass der Beschlussantrag nicht die Entziehung, sondern lediglich die Weisung an den Geschäftsführer B. enthält, Herrn Christopher S. die erteilte Prokura zu entziehen.

9.3.2.2. Nach diesen Grundsätzen war Herr Christopher S. stimmberechtigt. Die Klägerin hat die Entziehung der Prokura in der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 (Protokoll S. 7, Anlage K 13) ausschließlich damit begründet, dass bereits die Ausübung des Benennungsrechts durch die Gesellschafterfamilie S. und die Erteilung der Prokura an ihn durch den damaligen Geschäftsführer Achim G. ein Verstoß gegen § 6 Ziff. 5 der Satzung und/oder die gesellschafterliche Treuepflicht gewesen sei. Ob dies zutrifft, ist bereits zweifelhaft (s. unten Ziff. 9.3.3.2 und Ziff. 9.3.3.3). Jedenfalls führt dies aber nicht dazu, dass Herr Christopher S. nach den obigen Grundsätzen gerade ein eigenes Verhalten (als Prokurist) zu beurteilen hätte und daher zum „Richter in eigener Sache“ würde. Die Beschlussfassung zu TOP 9) zielt im Kern gerade nicht auf die Billigung oder Missbilligung eines Verhaltens von Herrn Christopher S. ab. Stattdessen geht es letztlich um die zwischen den Parteien umstrittene Auslegung von § 6 Ziff. 5 der Satzung und den etwaigen Umfang einer gesellschafterlichen Treupflicht bei der Ausübung des Benennungsrechts.

Etwaige von Herrn Christopher S. als Prokuristen begangene Pflichtverletzungen wurden in der Gesellschafterversammlung unstreitig nicht thematisiert. Soweit die Klägerin nunmehr auf angeblich pflichtwidriges Verhalten von Herrn Christopher S. im Jahr 2016, insbesondere die eigenmächtige Zustimmungserklärung zum Schuldenbereinigungsplan für den kanadischen Vertriebspartner EDS, verweist, vermögen diese Vorfälle jedenfalls kein Stimmverbot von Herrn Christopher S. bei der Gesellschafterversammlung am 15.07.2015 begründen.

9.3.3. Die Ausübung des Stimmrechts durch Herrn Manfred S. und Herrn Christopher S. war nicht treuwidrig. Sie waren nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht gehalten, dem Beschlussantrag zu TOP 9) zuzustimmen Im Grundsatz ist jeder Gesellschafter bei der Stimmabgabe frei. Eine Pflicht, aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht sein Stimmrecht in einer bestimmten Weise auszuüben, kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris Tz. 14). Bei Maßnahmen der Geschäftsführung etwa kommt eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit nur in Betracht, wenn der Gesellschaftszweck eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zu Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist (BGH, a. a. O., Tz. 16).

Auch wenn es sich bei der Anweisung an den Geschäftsführer B., Herrn Christopher S. die Prokura zu entziehen, nicht um eine typische Geschäftsführungsmaßnahme handelt, sind die in der o.g. Entscheidung aufgestellten hohen Maßstäbe für die Bejahung einer Stimmpflicht auch vorliegend nicht ohne Bedeutung. Der Grundsatz, dass jeder Gesellschafter nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein Stimmrecht in einer bestimmten Weise auszuüben hat, ist von allgemeiner Gültigkeit. Vorliegend käme daher eine aus der gesellschafterlichen Treuepflicht abzuleitende Pflicht von Herrn Manfred S. und Herrn Christopher S., dem Beschlussantrag zu TOP 9) zuzustimmen, allenfalls in Betracht, wenn die Rechtslage völlig eindeutig wäre, die Benennung von Herrn Christopher S. einen klaren und offensichtlichen Verstoß gegen die Satzung dargestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall:

9.3.3.1. Ob die Benennung von Herrn Christopher S. gegen § 6 Ziff. 5 der Satzung verstieß, weil für den Bereich Vertrieb zusätzlich Herrn Sch. als Prokurist tätig war, ist jedenfalls nicht eindeutig.

Nach dem Wortlaut von § 6 Ziff. 5 der Satzung ist jede Gesellschafterfamilie berechtigt, für ihren Geschäftsbereich jeweils einen Prokuristen zu benennen. Herr Sch. war durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Prokuristen bestellt worden. Nach dem Wortlaut der Satzung war es daher nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschafterfamilie S. ihr Benennungsrecht mit der Benennung von Herrn Christopher S. ausübte. Eine Regelung dazu, es dürfe pro Geschäftsbereich Vertrieb bzw. Technik insgesamt nur ein Prokurist bestellt sein, findet sich in der Satzung nicht.

Grundsätzlich ist die Satzung aus sich selbst heraus und allenfalls anhand allgemein zugänglicher, sie betreffender Unterlagen auszulegen. Der Wille der Gründer und ihre für Dritte nicht erkennbaren Vorstellungen können nicht herangezogen werden (BGH GmbHR 2012, S. 92 Tz. 8; BGH GmbHR 1992, S. 257, 258). Eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Satzung kommt daher allenfalls in Betracht, wenn es sich nur um gesellschaftsinterne Probleme unter den Gründungsgesellschaftern handelt, ein Wechsel der Gesellschafter also noch nicht stattgefunden hat (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl, § 2 Rz. 19; Emmerich/Wicke in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 2 Rz. 38 f).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von § 6 Ziff. 5 der Satzung grundsätzlich möglich, da es seit Einfügung dieser Satzungsbestimmung mit Vergleich vom 25.06.2013 (Anlage B 1) keinen Gesellschafterwechsel bei den Beklagten gab. Jedoch trägt keine der Parteien vor, dass über die Frage, ob es pro Geschäftsbereich insgesamt nur einen oder mehr als einen Prokuristen geben sollte, vor Abschluss des Vergleichs unter den Gesellschaftern gesprochen und Einigkeit erzielt wurde. Dass nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei, dass es nur einen Prokuristen pro Geschäftsbereich geben soll (so Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.11.2016, S. 4, Bl. 189 d. A.) bzw. dass keine Rede davon gewesen sei, dass die Zahl der Prokuristen ausgeweitet werden soll (so Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2016, S. 10, Bl. 179 d. A.), kann als wahr unterstellt werden.

Die Tatsache, dass es bei Vergleichsschluss für jeden Geschäftsbereich einen Prokuristen gab, aber nur der Prokurist für den Bereich Technik, Herr H., kurz vor dem Ende seiner beruflichen Tätigkeit stand und zum 31.12.2014 ausscheiden sollte, führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Einerseits lässt sich - im Sinne der Klägerin - argumentieren, dieser auch der Familie S. bekannte Anlass für das von der Familie R. gewünschte Entsenderecht belege, dass es letztlich nur darum ging sicherzustellen, dass es auch für die Zeit nach dem Ausscheiden von Herrn H. wieder einen Prokuristen für den Bereich Vertrieb gebe. Andererseits hätte dann aber nahegelegen, in die Satzungsänderung ausdrücklich aufzunehmen, dass die Gesamtzahl an Prokuristen pro Geschäftsbereich nicht überschritten werden sollte. Stattdessen erhielt auch die Familie S. das Entsenderecht ab 01.01.2015 ohne Einschränkungen, obwohl bekannt war, dass der für den Bereich Vertrieb bestellte Prokurist Sch. zu diesem Datum seine Tätigkeit aller Voraussicht nach nicht beenden würde. Dies spricht dafür, dass eine Beschränkung der Zahl der Prokuristen pro Geschäftsbereich gerade nicht beabsichtigt war.

Für die Ansicht der Klägerin könnte hingegen sprechen, dass die Gesellschafterfamilien R. und S. jedenfalls auf der Mutterebene des Konzerns streng auf eine Parität der Familien und der Geschäftsbereiche achten. Die Auslegung der Beklagten führt dazu, dass im Geschäftsbereich Vertrieb zwei Prokuristen tätig sind, für den Geschäftsbereich Technik die Gesellschafterfamilie R. aber allenfalls dann einen zweiten Prokuristen bestellen kann, wenn dieser die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit der Gesellschafter Manfred und/oder Christopher S. findet.

Letztlich lässt sich jedenfalls kein völlig klares, eindeutiges Auslegungsergebnis finden.

9.3.3.2. Aus der Satzung ergibt sich auch nicht hinreichend klar und eindeutig, dass keine Gesellschafter als Prokuristen benannt werden dürfen.

Der Text der Satzung spricht eher für das Gegenteil. In § 6 Abs. 3 der Satzung ist ausdrücklich geregelt, dass die Gesellschafter nicht als Geschäftsführer entsendet werden dürfen. In § 6 Ziff. 5 der Satzung fehlt bezüglich des Benennungsrechts für Prokuristen eine entsprechende Ausschlussklausel.

Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedenfalls kein eindeutiges Ergebnis. Einerseits diente der Vergleichsschluss am 23.06.2013 (Anlage B 1) gerade dazu, eine Befriedung zwischen den Gesellschaftern zu erreichen. Dass hierfür die Benennung der früheren Geschäftsführer Petra R. und Christopher S., die jeweils rechtskräftig aus wichtigem Grund abberufen worden waren, als Prokuristen nicht dienlich sein würde, liegt auf der Hand. Andererseits wussten die Gesellschafter aber um die jahrelangen Streitigkeiten zwischen den Gesellschafterfamilien und hatten daher hinsichtlich des Entsenderechts als Geschäftsführer eine ausdrückliche Regelung vorgesehen. Somit hätte es nahegelegen, wenn ein Ausschluss auch bezüglich der Prokuristenstellung gewollt gewesen wäre, diesen explizit zu regeln.

9.3.3.3. Die Gesellschafter der Familie S. waren aus Treuegesichtspunkten nicht deshalb zur Zustimmung verpflichtet, weil Christopher S. als Prokurist völlig ungeeignet wäre.

Dass es zwischen der Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. und der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015 Pflichtverletzungen von Herrn Christopher S. als Prokurist gegeben hätte, behauptet auch die Klägerin nicht.

Die von der Klägerseite geschilderten Vorfälle im Jahr 2016, insbesondere eine eigenmächtig erteilte Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan für den kanadischen Vertriebspartner EDS könnte zwar eventuell einen wichtigen Grund in der Person von Herrn S. für den Entzug der Prokura begründen. Indessen sind diese Vorfälle für die im Juli 2015 gefassten Beschlüsse ohne Belang.

Soweit die Klägerin auf die Pflichtverletzungen von Herrn Christopher S. verweist, die im Jahr 2008 zu seiner Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund führten, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Zum einen handelt es sich um Vorfälle, die bereits ganz erhebliche Zeit zurückliegen. Dass diese Herrn Christopher S. lebenslang als ungeeignet zur Übernahme verantwortungsvoller Positionen bei den Beklagten erscheinen ließen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum anderen ist die Stellung eines Prokuristen mit der eines Geschäftsführers nicht vergleichbar. Auch wenn einem Prokuristen Einzelprokura erteilt wird, ist er dennoch kein Organ der Beklagten zu 1).

Die von der Klägerin im hiesigen Verfahren geschilderten Pflichtverletzungen von Herrn Christopher S. im Zeitraum ab August 2011 bis April 2012 (Bl. 62 bis 68 d. A.) führen nicht dazu, dass die Gesellschafter der Familie S. aus Treuegesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, dem Beschlussantrag unter TOP 9) zuzustimmen. Für die Frage, ob ein Gesellschafter bei der Abstimmung gegen seine Treupflicht verstoßen hat, kommt es gerade darauf an, welche Gründe aus Sicht der anderen, den Beschluss beantragenden Gesellschafter den Beschluss rechtfertigen sollen. Dies können nur Gründe sein, die auch Gegenstand der konkreten Gesellschafterversammlung waren. Die von der Klägerin im hiesigen Verfahren geschilderten Tätigkeiten von Herrn Christopher S. zwischen August 2011 und April 2012 waren aber ausweislich des Protokolls (Anlage K 13) gerade nicht Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 15.07.2015.

9.4. Da der Beschlussantrag zu TOP 9), wie ausgeführt, abgelehnt wurde, ist die - zulässige - positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin hierzu unbegründet

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass der Streitwert bezüglich TOP 8 a), 8 b) und 9) jeweils 20.000,00 Euro beträgt und der Streitwert von TOP 8 a) und TOP 8 b) jeweils zu gleichen Teilen auf die Anträge in Richtung auf die Beklagte zu 1) und in Richtung auf die Beklagte zu 2) entfällt. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch bezüglich TOP 8 a) und b) gegenüber der Beklagten zu 1) nicht in vollem Umfang obsiegt, sondern nur soweit die Beschlüsse sich auf die Geltendmachung von Schadensersatz - und Unterlassungsansprüchen im Zusammenhang mit der erfolgten und einer etwaigen künftigen Prokuraerteilung an Herrn Christopher S. bezogen haben.

11. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

12. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 1994/16

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 1994/16 zitiert 24 §§.

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(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht


Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen


(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebu

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig

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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(2) Der Vorsitzende entscheidet

1.
über die Verweisung des Rechtsstreits;
2.
über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3.
über die Aussetzung des Verfahrens;
4.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6.
über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7.
im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
8.
in Wechsel- und Scheckprozessen;
9.
über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11.
über den Wert des Streitgegenstandes;
12.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 230/08
Verkündet am:
21. Juni 2010
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen
einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag
, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach
§ 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2008 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das von Herrn D. N. und Frau J. H. unterschriebene "Protokoll über die ordentliche Gesellschafterversammlung der M. mbH vom 30. August 2007 im Z. Gebäude (Ma. )" mit dem Unterschriftendatum 30. August 2007 keinerlei Rechtswirkung erzeugt und die dort protokollierten Beschlüsse , nämlich insbesondere • Abberufung des Klägers als Versammlungsleiter • Berufung des Herrn N. als Versammlungsleiter • Bestimmung von Frau H. als Protokollführerin • Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers • Abberufung des Klägers als Geschäftsführer • Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers als Ge- schäftsführer • Bestellung der BDO als Abschlussprüfer für 2005 • Feststellung des Jahresabschlusses 2005 nichtig sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 4 in Höhe von einem Achtel. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte zu 4 zur Hälfte. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 4 auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist neben dem Beklagten zu 3 Geschäftsführer der Beklagten zu 4, einer GmbH. Zugleich ist er mit einem Geschäftsanteil von 49 % deren Gesellschafter. Weitere Gesellschafter sind mit einem Anteil von ebenfalls 49 % die Beklagte zu 1 und mit einem Anteil von 2 %, aber ohne Stimmrecht, der Beklagte zu 2. Am Revisionsverfahren beteiligt ist neben dem Kläger nur noch die Beklagte zu 4. Nach ihrer Satzung obliegt die Leitung der Gesellschafterversammlungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Fehlen eines Aufsichtsrats dem dienstältesten Geschäftsführer.
2
Am 30. August 2007 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 statt. Als Tagesordnungspunkte waren in der Einladung u.a. die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages angekündigt.
3
Da die Beklagte zu 4 keinen Aufsichtsrat hat und der Kläger der dienstälteste Geschäftsführer ist, wollte er die Versammlungsleitung übernehmen. Daraufhin entstand Streit darüber, ob der Kläger wegen einer Interessenkollision vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen war. In der Folge wurden zwei Protokolle erstellt, das eine über eine vom Kläger unter seiner Versammlungsleitung und unter Mitwirkung des von ihm beauftragen Rechtsanwalts T. als Protokollführer durchgeführte Gesellschafterversammlung, das andere über eine Gesellschafterversammlung unter Teilnahme der Beklagten zu 1 und 2 mit Versammlungsleitung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1, N. , und Protokollführung durch Rechtsanwältin H. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 und 2 wurde beschlossen , den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen, ihn als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag zu kündigen. Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung des Klägers wurde u.a. beschlossen, den Beklagten zu 3 als Geschäftsführer abzuberufen.
4
Der Beklagte zu 2 erhob - in einem Parallelverfahren - gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung des Klägers Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.
5
Der Kläger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer abberufen worden ist (Klageantrag zu 1) und dass die Beschlüsse der von Herrn N. geleiteten Gesellschafterversammlung, die in dem entsprechenden Protokoll festgehalten sind, nichtig sind, hilfsweise für nichtig erklärt werden (Klageantrag zu 2).
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch den Klageantrag zu 2 gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgt. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist erfolgreich und führt gemäß § 563 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Feststellung der Nichtigkeit gemäß dem Klageantrag zu 2.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
9
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung unter Vorsitz des Versammlungsleiters N. seien wirksam. Der Kläger sei hinsichtlich der ersten drei Tagesordnungspunkte (Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, Ab- berufung des Klägers als Geschäftsführer, Kündigung seines Anstellungsvertrages ) nach § 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Ob der Kläger deshalb ohne weiteres auch vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen gewesen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls liege in dem Ausschluss vom Stimmrecht ein wichtiger Grund für seine Abberufung als Versammlungsleiter. Auch bei dieser Abstimmung habe er kein Stimmrecht gehabt. Er sei mit den Stimmen der Beklagten zu 1 wirksam als Versammlungsleiter abberufen worden. Hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte (Bestellung des Abschlussprüfers, Feststellung des Jahresabschlusses 2005) sei der Kläger nicht Versammlungsleiter gewesen, weil er infolge des sofortigen Zugangs der Erklärung über die Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.
10
Dass hinsichtlich des Versammlungsleiters N. und der Protokollführerin H. keine förmlichen Beschlüsse gefasst worden seien, sei angesichts des alleinigen Stimmrechts der Beklagten zu 1 unschädlich. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, dass der Kläger vor der Bestellung des neuen Versammlungsleiters nicht angehört worden sei. Denn er habe sich der Anhörung selbst entzogen , indem er eine andere, nicht ordnungsmäßige Gesellschafterversammlung durchgeführt habe.
11
Auch die Anfechtungsklage sei unbegründet. Die vom Kläger erst mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe könnten wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht mehr berücksichtigt werden.
12
II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter war unwirksam. Damit ist die vom Kläger geleitete Gesellschafterversammlung maßgeblich. Die Zusammen- kunft der Beklagten zu 1 und 2 unter Leitung von Herrn N. war dagegen eine bloße Scheinversammlung. Die auf dieser Scheinversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in Bezug auf die ersten drei Tagesordnungspunkte vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Nach dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 4 GmbHG ist es einem Gesellschafter verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen. Das gilt sowohl für die Einziehung des Geschäftsanteils aus einem in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grund (Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rn. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rn. 138; ebenso für die Ausschließung BGHZ 9, 157, 178; offen gelassen von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 - II ZR 115/75, WM 1977, 192) als auch für seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund (BGHZ 86, 178 f.) und die außerordentliche Kündigung seines GeschäftsführerAnstellungsvertrages (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 74/85, NJW 1987, 1889). So liegt der Fall hier. Die angekündigten Beschlüsse sollten jeweils wegen eines in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes gefasst werden.
14
2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, aus diesem Interessenkonflikt ergebe sich die Berechtigung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4, den nach dem Inhalt der Satzung zum Versammlungsleiter berufenen Kläger gegen dessen Stimmen aus diesem Amt abzuwählen.
15
Dabei kommt es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Stimmenmehrheit ein satzungsmäßig bestimmter Versammlungslei- ter aus seinem Amt abberufen werden kann (für eine Abberufung nur durch Satzungsänderung oder satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 48 Rn. 31; Böttcher/Grewe, NZG 2002, 1086, 1090; für eine Abberufung mit einfacher Mehrheit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Bayer aaO § 48 Rn. 15; ebenso für die AG Großkomm.AktG/Mülbert 4. Aufl. vor §§ 118-147 Rn. 83). Denn der Beschluss über die Abwahl des Klägers als Versammlungsleiter ist weder mit der satzungsändernden Dreiviertel-Mehrheit des § 53 Abs. 2 GmbHG noch mit einfacher Mehrheit gefasst worden. Der Kläger unterlag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei dieser Abstimmung keinem Stimmverbot. Deshalb konnte die Beklagte zu 1 mit ihrem nur hälftigen Stimmanteil keinen entsprechenden Beschluss herbeiführen.
16
Der Versammlungsleiter, der zugleich Gesellschafter ist, hat grundsätzlich das Recht, bei der Entscheidung über seine Abwahl aus Anlass eines ihn betreffenden Interessenkonflikts in Bezug auf den Gegenstand der Tagesordnung mitzustimmen (Werner, GmbHR 2006, 127, 129; a.A. Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1332; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. Anh. § 47 Rn. 120, die sogar einen automatischen Ausschluss vom Amt des Versammlungsleiters annehmen). Weder nach § 47 Abs. 4 GmbHG noch aus dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, niemand solle als Richter in eigener Sache tätig sein, besteht insoweit ein Stimmverbot. Voraussetzung für ein Stimmverbot ist, dass aufgrund eines bestimmten Interessenkonflikts typischerweise damit zu rechnen ist, der Gesellschafter werde sich bei der Abstimmung von seinen eigenen Interessen leiten lassen und die Interessen der Gesellschaft - hier in Form des Interesses an einer korrekten und gesetzeskonformen Verhandlungsleitung und Beschlussfeststellung - hintanstellen (Hüffer aaO § 47 Rn. 122). Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen wer- den, wenn es um die Frage geht, ob der Versammlungsleiter wegen eines in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehenden Interessenkonflikts abberufen werden soll. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der Versammlung. Er kann aber weder Beschlussgegenstände von der Tagesordnung absetzen, noch die Versammlung vertagen (Scholz/K. Schmidt/Seibt aaO § 48 Rn. 36). Ist ihm - wie regelmäßig so auch hier - die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmungen übertragen, hat er zwar nicht nur die Stimmen zu zählen, sondern auch - vorläufig - zu entscheiden, ob einzelne Stimmen wegen eines Stimmverbots nicht zu berücksichtigen sind; das von ihm festgestellte Beschlussergebnis ist vorläufig verbindlich und kann - außer bei Nichtigkeit - nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22). Bei dieser Feststellung hat der Versammlungsleiter jedoch kein Ermessen, sondern muss die gesetzlichen Regeln des § 47 GmbHG einhalten.
17
Für ein grundsätzliches Stimmrecht bei der Abstimmung über die Abwahl als Versammlungsleiters sprechen auch praktische Erwägungen. Ob ein Stimmverbot in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt besteht, kann im Einzelfall umstritten sein. Würde man dieses Stimmverbot auf die Abwahl als Versammlungsleiter erstrecken, könnte es - wie auch im vorliegenden Fall - zu einer Pattsituation kommen. Der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter hält sich weiter für zuständig. Die Gegenseite präsentiert einen anderen Versammlungsleiter. Es kommt zu parallelen Gesellschafterversammlungen. Derartige Schwierigkeiten gilt es - soweit möglich - zu vermeiden.
18
Die übrigen Gesellschafter werden durch die im Einzelfall bestehende Möglichkeit, dass der Versammlungsleiter sein Amt nicht ordnungsgemäß ausübt , nicht unzumutbar belastet. Verletzt der Versammlungsleiter grundlegende Regeln, kann er wegen dieses Verhaltens aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Übrigen können die Gesellschafter die Wirksamkeit der von dem Versammlungsleiter festgestellten Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nachprüfen lassen.
19
Die Annahme, ein zu einem Stimmverbot führender Interessenkonflikt hinsichtlich eines Gegenstands der Tagesordnung begründe noch kein Stimmverbot bei der Abstimmung über die Versammlungsleitung, steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 29. März 1973 (II ZR 139/70, NJW 1973, 1039). Darin hat der Senat ein in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehendes Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG auch auf die Entscheidung erstreckt, ob der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt werden soll. Dem lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Mehrheitsgesellschafter ein Interesse daran hatte, dass ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem von ihm abhängigen Unternehmen nicht in der Gesellschafterversammlung erörtert wurde. Der Senat hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass der Gesellschafter, wenn er über den Geschäftsordnungsantrag abstimmt, ebenso befangen ist wie bei einer Abstimmung über die Hauptsache. Das ist - wie dargelegt - bei einer Abstimmung über die Person des Versammlungsleiters im Regelfall anders.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 31 O 203/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 U 40/08 (Hs) -

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 2/15
vom
2. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:020216BIIZB2.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. März 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 221.580,36 €

Gründe:

1
I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess über Ansprüche des Klägers auf Geschäftsführervergütung.
2
Der Kläger, der mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt war, wurde mit Beschluss des Beirats der Beklagten vom 27. November 2013 mit sofortiger Wirkung abberufen und sein Anstellungsverhältnis wurde fristlos gekündigt.
3
Der Beschluss des Beirats lautet in Nummer 4 wie folgt: „Herr Dr. U. [Vorsitzender des Beirats] wird beauftragt, Herrn H. [Kläger] die Beschlüsse bekanntzugeben. Herr Dr. U. wird von den Beiräten bevollmächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte und Erklärungen im Zusammenhang mit der Abberufung von Herrn H. und der Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Herrn H. im Na- men der Gesellschaft abzugeben.“
4
Mit Beiratsbeschluss vom 29. November 2013 wurde M. T. mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 zum neuen Geschäftsführer bestellt.
5
Nach § 8b (2) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten entscheidet der dreiköpfige Beirat mit der die Kompetenz der Gesellschafterversammlung verdrängenden Zuständigkeit in sämtlichen Angelegenheiten, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 46 GmbHG zum Aufgabenkreis der Gesellschafter gehören und deren Übertragung auf einen Beirat zulässig ist. Nach § 8b (5) ist der Beirat „kein Aufsichtsrat im Sinne des § 52 GmbHG“.
6
Der Kläger trat der Kündigung seines Anstellungsvertrags entgegen und erhob am 5. Februar 2014 im Urkundenprozess Klage auf Zahlung seiner Geschäftsführervergütung gegen die Beklagte, vertreten durch den Beirat, dieser vertreten durch die Beiratsmitglieder. Die Beklagte, vertreten durch den Beirat bzw. dessen Mitglieder, beauftragte einen Prozessbevollmächtigten und erwiderte auf die Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkannte die Beklagte die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Geschäftsführervergütung für die Monate Dezember 2013 bis Juli 2014 mit der Maßgabe an, dass ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten werde. Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Anerkenntnisvorbehaltsurteil vom 1. Oktober 2014 unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren zur Zahlung von 221.580,36 € zuzüglich Zinsen an den Kläger. Das Nachverfahren hat die Beklagte, vertreten durch ihren Beirat, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 eingeleitet.
7
Die Beklagte hat, vertreten durch ihren (neuen) Geschäftsführer T. und einen anderen Prozessbevollmächtigten, (bereits) mit Schriftsatz vom 3. November 2014 gegen das Anerkenntnisvorbehaltsurteil Berufung eingelegt. Sie hat die Ansicht vertreten, die gegen die Beklagte, vertreten durch den Beirat, gerichtete Klage sei gegen eine nach dem Gesetz nicht ordnungsgemäß vertretene Partei erhoben worden. Zuständiges Vertretungsorgan der Beklagten sei gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die Geschäftsführung. Der Geschäftsführer genehmige die Prozessführung nicht. Zur Begründung der Unzuständigkeit des Beirats für die Prozessvertretung hat die Beklagte unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers T. zusammengefasst Folgendes vorgetragen:
8
Der Beirat der Beklagten sei aufgrund seiner die Gesellschafterversammlung verdrängenden Kompetenz der Ansicht des Klägers gefolgt, dass die Beklagte durch den Beirat vertreten werde. Der Beirat habe seine Zuständigkeit und die sich daraus ergebende Unzuständigkeit der Geschäftsführung dem Geschäftsführer schon zu Beginn und auch während des Urkundenprozesses mitgeteilt. Den Entwurf der Klageerwiderung im Urkundenverfahren habe der Prozessbevollmächtigte dem nunmehrigen Vertreter der Beklagten Rechtsanwalt H. in dessen Eigenschaft als Vertreter der Gesellschafter zugeleitet. Dieser habe in seiner Antwortmail unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Prozess doch durch ihre Geschäftsführung vertreten werde. Darauf habe der vom Beirat beauftragte Prozessvertreter, Rechtsanwalt R. , erwidert , dass der Beirat im Streit mit Herrn H. das zuständige Organ sei. Diese beiden E-Mails sowie vor Einreichung bei Gericht auch die Klageerwiderung seien dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen. Der Geschäftsführer sei auch über den weiteren Gang des Urkundenverfahrens informiert gewe- sen, habe aber aufgrund der ihm mitgeteilten Zuständigkeit des Beirats zu keinem weiteren Schriftsatz im Urkundenprozess Stellung genommen.
9
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Beklagte im Rahmen der Einlegung der Berufung durch den allein durch ihren Geschäftsführer beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
10
II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
11
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach Maßgabe von § 8b (2) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten entscheide der Beirat der Beklagten mit der die Kompetenz der Gesellschafterversammlung verdrängenden Zuständigkeit in sämtlichen Angelegenheiten , die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 46 GmbHG zum Aufgabenkreis der Gesellschafter gehörten und deren Übertragung auf den Beirat zulässig sei. Hiernach stehe anstelle der in Streitigkeiten über den Bestand des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers zur Vertretung der Gesellschaft bzw. zu einer insoweit abweichenden Beschlussfassung berufenen Ge- sellschafterversammlung dem Beirat der Beklagten gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG unter anderem auch die Vertretung der Beklagten in dem vorliegenden Passivprozess gegen den Kläger zu. Auf der Grundlage des Beiratsbeschlusses vom 27. November 2013, durch den das Beiratsmitglied Dr. U. unter anderem zu sämtlichen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers bevollmächtigt worden sei, stehe dem Geschäftsführer der Beklagten deren gesetzliche Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu, so dass er den im Berufungsverfahren tätigen Rechtsanwalt nicht wirksam mit der Prozessführung für die Beklagte habe beauftragen können.
12
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da ihr Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren nicht wirksam bevollmächtigt war. Prozessvertreter der Beklagten gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG im vorliegenden Rechtsstreit mit dem früheren Geschäftsführer ist der Beirat der Beklagten mit der Folge, dass nur dieser einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten im Prozess beauftragen und ihm wirksam Prozessvollmacht erteilen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; MünchKommGmbHG/ Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 278 mwN).
13
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung (hier also dem Beirat, dem diese Kompetenz übertragen war) obliegt, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für (hier) Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen , in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), sodass der hier vorliegende Rechtsstreit, in dem ein Geschäftsführer seine Abberufung und fristlose Kündigung anzweifelt und demgemäß im Urkundenprozess sein Gehalt einklagt, davon fraglos umfasst ist. Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Senats die Gesellschaft durch einen neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung (hier: der Beirat) nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12).
14
b) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass der Beirat im Rechtsstreit mit dem Kläger Prozessvertreter der Beklagten nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist, so dass die Beklagte durch den Beirat und nicht durch den (neuen) Geschäftsführer vertreten wird und nur der Beirat eine wirksame Prozessvollmacht erteilen konnte.
15
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, in der Übertragung der Befugnisse aus § 46 Nr. 5 und Nr. 8 GmbHG auf den Beirat zugleich die (konkludente) Übertragung der Prozessvertretung in den aus dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer und der Kündigung des Anstellungsvertrages resultierenden Prozessen zu se- hen ist, ohne dass es noch einer Beschlussfassung des Beirats nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG bedurft hätte, oder ob, falls man auch in derartigen Konstellationen (weiterhin) einen Beschluss des Beirats zur Bestellung des Prozessvertreters nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG für erforderlich hält, dieser bereits in Nummer 4 des Beschlusses des Beirats vom 27. November 2013 zu sehen ist. Jedenfalls haben die Beiratsmitglieder dadurch, dass sie sich nach den eigenen Angaben ihres neuen Geschäftsführers mit der Frage der Prozessvertretung durch den Beirat nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG befasst und ihm das Ergebnis, sie seien der Prozessvertreter, mitgeteilt haben, sowie dadurch, dass sie einen Prozessbevollmächtigten mit der Verteidigung der Beklagten gegen die Klage beauftragt haben, ihren für eine Beschlussfassung über ihre Bestellung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG erforderlichen Willen ausreichend klar zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, ZIP 1999, 1352 f.; insoweit in BGHZ 142, 92 nicht abgedruckt). Einem Stimmverbot unterlagen die Beiratsmitglieder bei einer Beschlussfassung hinsichtlich ihrer eigenen Bestellung als Prozessvertreter nicht (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34 f.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 46 Rn. 70; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 274, jew. mwN).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2014 - 419 HKO 11/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2015 - 11 U 264/14 -

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 275/14 Verkündet am:
12. April 2016
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen,
wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben,
oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter
erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern
unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also
wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme
zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren
Grund verweigert.
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14 - OLG München
LG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR275.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die beklagte GmbH ist die Konzernholdinggesellschaft der M. Gruppe. Die M. Märkte werden als Enkelgesellschaften der Beklag- ten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt.
2
Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der Beklagten , ein Konzernunternehmen der M. AG, mit dem Rest beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80 % der Stimmen.
3
Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit den Stimmen der Streithelferin die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756).
4
In einem Schiedsverfahren zwischen den Gesellschaftern wurde am 8. August 2011 festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen gefasst werden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beirat für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Beklagten zuständig ist, u.a. zu dem Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als 300.000 DM durch die Beklagte. Der Schiedsspruch ist rechtskräftig für vollstreckbar erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, ZIP 2015, 2019).
5
Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus und legte diese entsprechend der bisherigen Praxis den Gesellschaftern zur Zustimmung im Umlaufverfahren vor. Die Streithelferin teilte der Geschäftsführung mit, dass von ihrer Seite aus keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Standortmaß- nahmen bestünden, eine Vorlage an Gremien der Beklagten jedoch nicht erforderlich sei. Die Klägerin beantragte gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten , die Beschlussfassung über die Standortmaßnahmen auf die Tagesordnung der bereits anberaumten Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2012 zu nehmen. Die Geschäftsführung der Beklagten setzte als Tagesord- nungspunkt 13 „Gesellschafterbeschlussvorlagen der Geschäftsführung“ auf die Tagesordnung, der Vorschläge über insgesamt 51 Standortmaßnahmen enthält.
6
Am 5. Dezember 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38 von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen einvernehmlich. Eine Standortmaßnahme wurde von der Tagesordnung genommen. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme; die Klägerin stimmte in allen Fällen für die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formalen Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen seien, sondern von der Geschäftsführung ohne Zustimmung der Gesellschafter durchgeführt werden könnten.
7
Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßnahmen gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Streithelferin beschlossenen Ablehnung und im Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage mit der Begründung, die Stimmabgabe der Streithelferin sei treuwidrig gewesen und daher nichtig, insoweit stattgegeben, als die Streithelferin mit Nein gestimmt hat (neun Standortmaßnahmen). Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht (OLG München, GmbHR 2015, 84) hat ausgeführt : Soweit die Streithelferin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, seien die Klageanträge begründet. Die Stimmabgabe der Streithelferin sei insoweit treuwidrig und daher unwirksam gewesen, so dass den Beschlussvorschlägen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt worden sei. Grundsätzlich dürfe jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht nach Belieben ausüben. Eine Wahrnehmung der Rechte sei aber treuwidrig, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich sei, die berechtigten eigenen Interessen des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genüge. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Standortmaßnahmen aufgrund der Satzungsbestimmungen oder der sogenannten M. -Vereinbarung von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürften. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Maßnahmen auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können, sei die Streithelferin aufgrund ihrer Treuepflicht dennoch gehindert gewesen, gegen die Beschlussvorschläge zu stimmen. Maßgeblich sei, dass die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lägen und die Zwecke der Gesellschaft förderten.
10
Ein hinreichend sachlicher Grund dafür, dass die Streithelferin trotz inhaltlicher Zustimmung zu den vorgeschlagenen Standortmaßnahmen gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein anzuerkennender Grund könne nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Streithelferin nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten. Ein Gesellschafter und die Geschäftsführung seien grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung für die Gesellschaft seien. Die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverhältnisse und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft beträfen, seien von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeige sich auch daran, dass vergleichbare Maßnahmen unmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach der Satzung und der Geschäftsordnung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats bedürften. Ein Nichtbefassungsbeschluss oder ein Beschluss über die Absetzung der Beschlussvorschläge sei nicht gefasst worden und hätte nach der Satzung der Beklagten auch nicht allein mit den Stimmen der Streithelferin gefasst werden können. Die Streithelferin habe unter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse daran, mit der Abstimmung über die Zustimmung zu diesen Maßnahmen erst gar nicht befasst zu werden.
11
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Stimmabgabe der Streithelferin gegen die Zustimmung zu den Standortmaßnahmen treuwidrig gewesen sei, weil die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft gelegen seien und die Zwecke der Gesellschaft förderten.
13
a) Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 262/85, BGHZ 98, 276, 279; zur Personengesellschaft : BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63, BGHZ 44, 40, 41; Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 258; Urteil vom 5. November 1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; Urteil vom 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, ZIP 1987, 166, 167; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 350/02, ZIP 2005, 25; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 44). Diese hohen Anforderungen , die vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch dann, wenn - wie hier - die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489).
14
aa) Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Eine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter für sinnvoll halten, besteht grundsätzlich nicht. Auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen.
15
Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt.
16
Eine Beschränkung dieser Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen.
Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen.
17
bb) Geringere Anforderungen an eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit sind nicht deshalb zu stellen, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, dass die Streithelferin in einem bestimmten Sinn abstimmen musste, sondern ihre Stimmabgabe nur als unwirksam angesehen hat. Der beantragte Zustimmungsbeschluss ist zustande gekommen, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren und deshalb ihre abweichend abgegebenen Stimmen unwirksam waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 20). Die Unwirksamkeit der abweichend abgegebenen Stimmen ist eine Folge der Pflicht, in einem bestimmten Sinn abzustimmen. Von der Treuepflicht ist nicht wie bei den Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 GmbHG die Teilnahme an der Abstimmung betroffen, sondern der Inhalt der Stimmabgabe. Dabei kann die Enthaltung oder Nichtteilnahme an der Versammlung der Treuepflicht in tatsächlicher Hinsicht genügen, wenn durch die Stimmen der Mitgesellschafter gesichert ist, dass die Maßnahme erfolgen kann. Rechtlich steht dahinter aber immer die Verpflichtung, durch das eigene Verhalten eine bestimmte Maßnahme zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter unabhängig vom Abstimmungsverhalten der Mitgesellschafter. Wenn keine Treuepflicht zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn besteht, kann eine im gegenteiligen Sinn abgegebene Stimme auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden (vgl. Ekkenga, Der Konzern 2015, 409, 412 f.).
18
b) Dass die Maßnahmen der Geschäftsführung, denen zugestimmt werden sollte, zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte waren. Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung besagt nicht, dass die Maßnahmen zur Erhaltung der bei der Beklagten geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich waren. Angesichts der Größe der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Unterbleiben von neun Standortmaßnahmen zu einer Gefährdung ihres Bestands führen könnte.
19
Darauf, ob für die Ablehnung durch die Streithelferin ein sachlicher Grund bestand, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entscheidend an, solange die Maßnahme nicht objektiv unabweisbar erforderlich war. Die Zweckmäßigkeit der Stimmabgabe ist von den Gerichten nicht zu überprüfen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beweggründe nachvollziehbar oder zutreffend sind. Wenn die Streithelferin - wie die Klägerin behauptet - allein deshalb nicht zugestimmt hat, weil die Gesellschafterversammlung für die Zustimmung nicht zuständig sei, obwohl sie keine sachlichen Einwände gegen die Maßnahmen hatte und im Grunde mit ihnen einverstanden war, mag dies unverständlich erscheinen, weil sie damit die Gefahr schuf, dass die Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Die Klägerin muss es aber hinnehmen, dass die Streithelferin nicht zustimmen zu können glaubte, auch wenn ihr die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder sachwidrig erscheint, solange die Zustimmung nicht objektiv unabweisbar erforderlich war.
20
2. Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich.
21
a) Sie war nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Dass die Streithelferin, wie die Klägerin meint, die Maßnahmen als solche befürwortete , machte die Ablehnung der zustimmenden Stimmabgabe nicht widersprüchlich. Ein Widerspruch ergibt sich daraus weder in der Erklärung noch zu früherem oder späteren Verhalten. Die ablehnende Stimmabgabe ist keine in sich widersprüchliche Erklärung, weil der Erklärende die Maßnahme, gegen die er stimmt, als solche befürwortet. Ein Widerspruch in der Erklärung liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die Stimme in der gewählten Form abgeben will und die Zustimmung zu einer Maßnahme ablehnt, aber davon ausgeht, dass die Zustimmung für die gewollte Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich ist.
22
Aus diesem Grund liegt auch kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Streithelferin vor und nach der Stimmabgabe erklärt hat, sie sei für die Umsetzung der Maßnahmen. Selbst wenn darin darüber hinaus - wie nicht - die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens läge, wäre die Streithelferin nicht gehindert gewesen, ihre Meinung bis zur Abstimmung zu ändern. Ein Gesellschafter, der keine Stimmbindung eingegangen ist, ist rechtlich nicht gehindert, anders als vorher angekündigt abzustimmen, weil die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens noch keinen Vertrauenstatbestand schafft, sich auch nach einer weiteren Erörterung in der Versammlung in einer bestimmten Weise zu verhalten.
23
b) Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig. Zwar kommt eine Verletzung der Treuepflicht auch in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeits- wert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Streithelferin hat die Beschlussfassung bei der Beklagten nicht blockiert. Sie hat lediglich einigen Maßnahmen die Zustimmung versagt und ihnen im Übrigen zugestimmt bzw. sie durch Stimmenthaltung ermöglicht. Sie hat dadurch nicht zur Erzielung von Sondervorteilen gehandelt oder die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin geschädigt.
24
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Inwieweit die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft erforderlich waren, wurde bereits in den Vorinstanzen erörtert.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 HKO 188/13 -
OLG München, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 U 4744/13 -

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 167/07 Verkündet am:
27. April 2009
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 47 Abs. 4, 51 a Abs. 2 Satz 2

a) Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes
Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter
bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage
zulässig.

b) Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen
werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem
Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
BGH, Urteil v. 27. April 2009 - II ZR 167/07 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers wird auf seine Rechtsmittel das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 hinsichtlich der Klageanträge 1.2. und 2. zurückgewiesen wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29. Juli 2005 teilweise (Klageantrag 1.2.) abgeändert : Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 "Solange der Gesellschafter J. K. für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma Kl. AG, darf er nicht informiert werden über sämtliche Umstände des Ein- und Verkaufs, über Investitionsplanungen und -rechnungen, Rentabilitätsplanungen, Liquiditätsplanungen, Produktionsmengen sowie über den Inhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG." wird für nichtig erklärt. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (Klageantrag zu 2 und Kostenentscheidung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter R. K. und seinem Bruder C. K. Gesellschafter der Beklagten. In beiden Gesellschaften herrscht zwischen ihnen vielfältiger Streit. An der Beklagten zu 1, einer GmbH, sind der Kläger mit einem Anteil von 12,5 %, C. K. ebenfalls mit 12,5 % und R. K. mit 25 % beteiligt. Weitere Gesellschafterin ist mit einem Anteil von 50 % die Beklagte zu 2, eine GmbH & Co. KG. Deren Komplementäre sind mit einem Festkapital von 600.000,00 DM die Beklagte zu 1 und ohne Kapitalbeteiligung R. K. , die von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Kommanditisten der Beklagten zu 2 sind mit einer Einlage von jeweils 150.000,00 DM der Kläger und C. K. . Das operative Geschäft - ein Sägewerk und ein Holzhandel - betreibt die H. K. GmbH, eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 2. Geschäftsführer der H. K. GmbH und der Beklagten zu 1 ist C. K. , Prokuristin in beiden Gesellschaften R. K. .
2
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 wurde dem Kläger die Einsicht in den Jahresabschluss der H. K. GmbH verweigert. Der Kläger verließ nach seinen Angaben den Versammlungsort, nachdem zuvor seine Mitgesellschafter die Versamm- lung abgebrochen und verlassen hatten. C. K. und R. K. unterzeichneten ein Protokoll über die Versammlung, demzufolge der Kläger die Versammlung verließ und danach die Feststellung des Jahresabschlusses 2002, die Ergebnisverteilung 2002 sowie die Entlastung des Geschäftsführers beschlossen wurden.
3
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober 2003 wurde u.a. beschlossen: "Solange der Gesellschafter J. K. für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist, insbesondere als Betriebsleiter der Firma Kl. AG, darf er nicht informiert werden über sämtliche Umstände des Ein- und Verkaufs, über Investitionsplanungen und -rechnungen, Rentabilitätsplanungen, Liquiditätsplanungen , Produktionsmengen sowie über den Inhalt, nicht jedoch das Ergebnis der BWA der H. K. GmbH und der H. K. GmbH & Co. KG."
4
Auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am selben Tag wurde ein gleich lautender Beschluss gefasst.
5
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wurde über den Antrag des Klägers abgestimmt, C. K. als Geschäftsführer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. Nach den Feststellungen des Versammlungsleiters wurde der Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers mit den Stimmen von R. K. und der Beklagten zu 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. , gegen die Stimmen des Klägers und der Antrag, die Prokura von R. K. zu widerrufen, mit den Stimmen von C. K. und der Beklagten zu 2 gegen die Stimmen des Klägers abgelehnt.
6
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 20. August 2003 nichtig sind, dass - u.a. - der genannte Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam ist und dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 wirksam beschlossen wurde, C. K. als Geschäftsführer abzuberufen und die Prokura von R. K. zu widerrufen. Das Landgericht hat die Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 20. August 2003 für unwirksam erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Anträge zur Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 und vom 4. November 2003 weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, mit denen die Einsicht in den Jahresabschluss 2002 der H. K. GmbH verweigert wurde und beschlossen wurde, ihm Informationen über Umstände bei der H. K. GmbH und der Beklagten zu 2 zu verweigern, solange er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist.
7
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 vom 28. Oktober 2003, ihn in Zukunft von Informationen auszuschließen, sowie seinen Antrag weiterverfolgt, festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 4. November 2003 die Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und der Widerruf der Prokura von Frau R. K. beschlossen worden sei.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht seine Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Informationsverweigerung bei der Beklagten zu 1 (Klageantrag 1.2) und die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage hinsichtlich des Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und des Widerrufs der Prokura von R. K. (Klageantrag 2) abgewiesen hat. Der Beschluss zur Informationsverweigerung (Klageantrag 1.2) ist für nichtig zu erklären; hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage wendet, hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Beschluss zur Informationsverweigerung der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 28. Oktober 2003 sei unzulässig, weil das Gesetz in § 51 b GmbHG ein eigenes gerichtliches Verfahren vorsehe. Der Feststellungsantrag hinsichtlich des gleichlautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die positive Beschlussfeststellungsklage auf Feststellung eines Beschlusses zur Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und des Widerrufs der Prokura von R. K. sei nicht begründet, weil die Beschlussanträge des Klägers mehrheitlich abgelehnt worden seien und die Mitgesellschafter ihr Stimmrecht nicht missbräuchlich ausgeübt hätten.
10
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
11
1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung, soweit die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 abgewiesen ist, dem Kläger Informationen zu verweigern, solange er für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist. Der Beschluss ist für nichtig zu erklären, weil die Gesellschafterversammlung an einem für den Kläger unzumutbaren Termin abgehalten wurde.
12
a) Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht die Anfechtungsklage für unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, in dem die Gesellschafter die Informationsrechte eines Mitgesellschafters über die Zurückweisung eines konkreten Informationsbegehrens hinaus einschränken, fehlt nicht.
13
Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung eines Beschlusses ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Anfechtungsklage dient der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Gesellschaft. Sie ist ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des anfechtungsbefugten Klägers (Senat, BGHZ 43, 261, 266; 70, 117, 118; 107, 296, 308; Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577).
14
Dem Kläger steht auch kein einfacheres und vorrangiges Verfahren zur Verfügung, um die Rechtsgültigkeit des Beschlusses zu klären, ihn nicht mehr über verschiedene Umstände bei den Tochterfirmen der Beklagten zu 1 informieren. Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine selbständige Anfechtbarkeit des Informationsverweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu verneinen ist (Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, 87), lässt sich nicht auf Beschlüsse übertragen, mit denen einem Gesellschafter Informationen über ein konkretes Auskunftsersuchen hinaus auf Vorrat verwei- gert werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rdn. 42; Michalski/ Römermann, GmbHG § 51 a Rdn. 196). Das Informationserzwingungsverfahren setzt ein konkretes Auskunfts- oder Einsichtsbegehren voraus (§ 51 a Abs. 1 GmbHG). Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter ohne ein konkretes Informationsbegehren Einsicht und Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist ein solches Verfahren nicht vorgesehen.
15
Der Gesellschafter kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Vorratsbeschluss hinzunehmen und erst gegen die Verweigerung der Information auf konkrete Auskunftsersuchen das Informationserzwingungsverfahren zu betreiben. Er hat ein rechtliches Interesse daran, bereits die Gültigkeit des Vorratsbeschlusses klären zu lassen. Mit der Überprüfung der im Vorratsbeschluss aufgestellten Richtlinie im Wege der Anfechtungsklage kann ihre Gültigkeit über das einzelne Informationsbegehren hinaus geklärt werden. Der Vorratsbeschluss erspart spätere Gesellschafterbeschlüsse nach einem konkreten Informationsersuchen nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht, weil er nur eine allgemeine Richtlinie aufstellt (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rdn. 42; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 51 a Rdn. 52; Michalski/Römermann, GmbHG § 51 a Rdn. 196; a.A. Ivens, GmbHR 1989, 273, 275; B. Schneider, GmbHR 2008, 638, 643). Dem Gesellschafter wird durch den Vorratsbeschluss die Chance genommen, ohne Beteiligung der Gesellschafterversammlung und zügig die begehrten Informationen zu erhalten. Der Beschluss enthält eine Weisung an den Geschäftsführer und verhindert, dass der Geschäftsführer zunächst in eigener Kompetenz prüft, ob ein Informationsanspruch besteht. Jedes konkrete Informationsbegehren führt, wenn die Weisung bestehen bleibt, mindestens zur Befassung der Gesellschafterversammlung und - bei unveränderter Haltung der Mitgesellschafter - zu einem gerichtlichen Verfahren.
16
b) Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Senat kann selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). In der Anberaumung der Gesellschafterversammlung auf den 28. Oktober 2003 liegt ein Einladungsmangel, weil die Gesellschafterversammlung trotz der rechtzeitig mitgeteilten Verhinderung des anwaltlichen Beraters des Klägers abgehalten wurde. Die Einberufung der Versammlung auf einen Zeitpunkt, zu dem ein Berater eines Gesellschafters verhindert ist, verletzt das Teilnahmerecht des Gesellschafters , wenn der Gesellschafter auf die Teilnahme eines Beraters einen Anspruch hat und dem Gesellschafter durch die Wahl des Termins diese Beratung unzumutbar abgeschnitten wird.
17
Das Teilnahmerecht des Gesellschafters wird nicht nur bei der Anberaumung des Termins einer Gesellschaftsversammlung auf einen für einen Gesellschafter - wie das Einberufungsorgan weiß - unzumutbaren Zeitpunkt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567), sondern ebenso dann verletzt, wenn er einen Anspruch darauf hat, sich während der Gesellschafterversammlung beraten zu lassen, und ihm diese Beratung durch die Wahl des Versammlungstermins unzumutbar verwehrt wird. Ein Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters kann aufgrund einer Regelung in der Satzung oder aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht bestehen, insbesondere wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 1107; OLG Düsseldorf GmbHR 2002, 67; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 48 Rdn. 13; Scholz/K. Schmidt/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 48 Rdn. 26; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 4). Der Kläger hatte nach § 6 Abs. 5 der Satzung der Beklagten zu 1 einen Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters. Dort ist vorgesehen, dass ein Gesellschafter durch einen Angehörigen der rechts- und/oder wirtschafts- und steuerberatenden Berufe, der zur Berufs- verschwiegenheit verpflichtet ist, vertreten werden kann und das Anwesenheitsrecht des Gesellschafters auch im Fall der Vertretung erhalten bleibt.
18
Die Teilnahme seines anwaltlichen Beraters wurde dem Kläger mit der Anberaumung auf den 28. Oktober 2003 unzumutbar verwehrt. Mit allen Beteiligten war vereinbart, dass am 4. November 2003 eine Gesellschafterversammlung stattfinden sollte. Der Geschäftsführer der Beklagten musste damit rechnen , dass der anwaltliche Berater des Klägers nicht auch noch zu einer weiteren Gesellschafterversammlung wenige Tage vor dem vereinbarten Termin anreisen konnte. Ein nachvollziehbarer Grund, für die Beschlussanträge von C. K. eine zusätzliche Gesellschafterversammlung vor dem abgesprochenen Termin abzuhalten, ist nicht erkennbar. Jedenfalls nachdem der anwaltliche Berater rechtzeitig seine urlaubsbedingte Verhinderung für den 28. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, gebot es die Rücksichtnahme auf das Teilnahmerecht des Klägers, die Beschlussfassung über die Informationsverweigerung auf den bereits abgesprochenen Zeitpunkt zu legen.
19
Der Einladungsmangel ist nicht nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt. Voraussetzung einer Heilung durch eine Vollversammlung ist, dass nicht nur sämtliche Gesellschafter anwesend sind, sondern auch das Einvernehmen aller Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung besteht (BGHZ 100, 264, 269; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/96, ZIP 1998, 335; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757; Beschl. v. 19. Januar 2009 - II ZR 98/08, ZIP 2009, 562). Der Kläger war am 28. Oktober 2003 anwesend, hat aber vor der Abstimmung gegen eine Beschlussfassung Widerspruch erhoben.
20
2. Die Abweisung der Klage auf Feststellung, dass die Informationsverweigerungsbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2 am 28. Oktober 2003 nichtig, hilfsweise unwirksam sind, erweist sich zwar mit der gegebenen Begründung als rechtsfehlerhaft, stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
21
a) Die Feststellungsklage ist zulässig.
22
aa) Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung unter Berufung auf § 533 Nr. 2 ZPO die Unzulässigkeit der Klageerweiterung. Die Zulassung einer Klageänderung ist nach §§ 525, 268 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH Urt. v. 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 zur Zulassung einer Widerklage

).

23
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Eine Leistungsklage, die das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage entfallen lassen könnte, steht dem Gesellschafter nicht zur Verfügung. Der Gesellschafter kann in der Personengesellschaft grundsätzlich nur mit der Feststellungsklage erreichen, dass die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geklärt wird. Mit einer Leistungsklage auf Erteilung einer Auskunft wird die Gültigkeit eines dem Leistungsbegehren entgegenstehenden Gesellschafterbeschlusses nicht generell, sondern allenfalls als Vorfrage für den Einzelfall geklärt. Für den Auskunftsanspruch des Kommanditisten ist die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Gesellschafterbeschlusses keine notwendige Vorfrage. Der Informationsanspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre geschäftsführende Komplementärin (vgl. Sen.Urt. v. 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883), und gegebenenfalls die Komplementärin selbst (Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935), während die Wirksamkeit eines Beschlusses in der Personengesellschaft grundsätzlich mit den Gesellschaftern zu klären ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine Leistungsklage ist außerdem auf Auskunft über konkrete Tatsachen oder Einsicht in bestimmte Unterlagen gerichtet, während der angegriffene Gesellschafterbeschluss Auskunft und Einsicht in der Zukunft und unter bestimmten Voraussetzungen - Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen - versagt. § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2 verweist nur zum Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts auf § 51 a Abs. 1 und 2 GmbHG, nicht aber - was auch nicht möglich wäre - für das Verfahren.
24
b) Die Abweisung der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (§ 561 ZPO). Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2 ist nicht begründet, weil sie nicht der richtige Klagegegner ist. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 557 Abs. 1 ZPO) nicht gehindert, die Klage auf die Revision des Klägers als unbegründet statt als unzulässig abzuweisen (Senat, BGHZ 12, 308, 316; 33, 398, 401; 46, 281, 284).
25
Die Nichtigkeit von Beschlüssen von Gesellschafterversammlungen einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391; Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Eine solche besondere Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 nicht, wie der Senat selbst feststellen kann, da das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45). Im Gesellschaftsvertrag ist eine Klage zur Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen gegen die Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Regelungen, die den Willen der Gesellschafter zei- gen, solche Streitigkeiten unmittelbar mit der Gesellschaft auszutragen, fehlen. Dass nach § 7 des Gesellschaftsvertrags die Beschlüsse in Versammlungen gefasst werden und für die Einberufung die §§ 49 bis 51 GmbHG gelten sollen, genügt für die Annahme einer vollständigen Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems nicht.
26
Die Feststellungsklage richtet sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die Beklagte zu 2. Für die Ansicht der Revision, die Beklagte zu 1 sei jedenfalls mitverklagt, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Klageerweiterung auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin erst in der Revisionsinstanz ist nicht zulässig, weil sie stets neuen Vortrag erfordert (BGH, Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170).
27
3. Auch die Abweisung der Klageanträge zu 2, mit denen der Kläger in der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kombinierte Anfechtungs - und positive Beschlussfeststellungsklage gegen die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 4. November 2003 erhoben hat und die Feststellung begehrt, dass die Abberufung von C. K. als Geschäftsführer und der Widerruf der Prokura von R. K. beschlossen wurde, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
28
a) Das Berufungsgericht hat - unterstellt man, wie geboten, den Vortrag des Klägers revisionsrechtlich als richtig - rechtsfehlerhaft die Stimmen von R. K. bei der Abstimmung über die Abberufung und von C. K. bei der Abstimmung zum Widerruf der Prokura berücksichtigt. Sie unterlagen jeweils nach § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot, weil sie nach dem entsprechenden Vortrag des Klägers gemeinschaftlich ihre Pflichten verletzt und damit einen Grund für die Abberufung bzw. den Widerruf der Prokura gegeben haben soll, weil sie ihn am 20. August 2003 in bewusstem und gewollten Zu- sammenwirken hintergangen und von seiner Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen ausgeschlossen haben.
29
aa) Die Gesellschafter waren jeweils von der Abstimmung ausgeschlossen , soweit sie selbst von der Abberufung bzw. dem Widerruf der Prokura betroffen waren. Ein Gesellschafter ist regelmäßig dann vom Stimmrecht ausgeschlossen , wenn gegen ihn gesellschaftsrechtlich bedeutsame Maßnahmen ergriffen werden sollen und er - quasi als Richter in eigener Sache - dazu sein eigenes Verhalten beurteilen muss (Senat BGHZ 86, 177, 178; Sen.Urt. v. 21. April 1969 - II ZR 200/67, WM 1969, 808). Der Abberufung des Geschäftsführers ist der Widerruf der Prokura gleichzustellen, wenn die Gesellschafterversammlung mit ihr befasst wird (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 118; Michalski/Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 246; Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 61).
30
bb) Liegt der Abberufung als Geschäftsführer als wichtiger Grund eine Pflichtverletzung zugrunde, ist auch der Gesellschafter ausgeschlossen, dem eine gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangene Pflichtverletzung vorgeworfen wird (OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 139; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 166; Michalski /Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 268). Ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist sinngemäß auch in den Fällen anzunehmen, in denen das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist (Senat, BGHZ 97, 28, 33). Die Interessenkollision ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Senat, BGHZ 97, 28, 33), der Entlastung (Senat, BGHZ 108, 21, 25; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 193/02, ZIP 2003, 945) oder der Bestellung eines besonderen Vertreters für die GmbH (Senat, BGHZ 116, 353, 358) zu berücksichti- gen. Das gemeinschaftliche Fehlverhalten kann auch bei der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund nur einheitlich beurteilt werden.
31
Die Prokuristin R. K. war bei der Abstimmung über die Abberufung des Geschäftsführers C. K. ebenso wie umgekehrt der Geschäftsführer C. K. bei der Abstimmung über den Widerruf der Prokura von R. K. von der Abstimmung ausgeschlossen. Ihnen wird vom Kläger eine gemeinsam begangene Pflichtverletzung vorgeworfen, an der sie gleichermaßen beteiligt gewesen sein sollen. Ein wichtiger Grund, den der Kläger für die Abberufung aus der Organstellung vorgetragen hat, war, dass beide gemeinsam die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 am 20. August 2003 noch vor der Abstimmung verließen, nachträglich aber ein Protokoll errichteten , in dem sie Beschlüsse unzutreffend als während der Versammlung, wenn auch in Abwesenheit des Klägers gefasst darstellten, der Sache nach also „hinter seinem Rücken“ unter Verletzung seines Teilnahmerechts entschieden haben.
32
b) Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht als richtig (§ 561 ZPO), weil - was das Landgericht allerdings angenommen hat - die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Beklagten zu 2 abgelehnt wurden. Die von Rechtsanwalt Dr. D. für die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
33
aa) Die Beklagte zu 2 hat in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 kein Stimmrecht. Stimmrechte der GmbH aus eigenen Anteilen ruhen entsprechend § 71 b AktG (Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 45/94, ZIP 1995, 374). Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen (BGHZ 119, 346, 356; Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 44; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 24), auch bei einer wechselsei- tigen Beteiligung. Die Beklagte zu 2 ist ein von der Beklagten zu 1 abhängiges Unternehmen, weil die Beklagte zu 1 mehrheitlich beteiligt ist (vgl. § 19 Abs. 2 AktG). Die Beklagte zu 1 hält 2/3 der Kapitalanteile und der Stimmrechtsanteile an der Beklagten zu 2.
34
bb) Die von Rechtsanwalt Dr. D. für die Beklagte zu 2 abgegebenen Stimmen sind außerdem nicht zu berücksichtigen, weil er sie als Untervertreter für einen organschaftlichen Vertreter abgegeben hat, der seinerseits vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter darf nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG auch nicht als (organschaftlicher ) Vertreter eines anderen Gesellschafters abstimmen. Von einem Stimmverbot des Hauptvertreters ist auch derjenige betroffen, dem der Hauptvertreter Vollmacht erteilt hat (Ulmer/Hüffer, GmbHG § 47 Rdn. 130; Michalski/ Römermann, GmbHG § 47 Rdn. 108). Da C. K. von der Abstimmung über seine Abberufung ausgeschlossen war, konnte er nicht als organschaftlicher Vertreter der Komplementärin der Beklagten zu 2, der Beklagten zu 1, abstimmen oder sich durch einen von ihm Bevollmächtigten vertreten lassen. Dass Rechtsanwalt Dr. D. die Vollmacht, für die Beklagte zu 2 zu handeln, von einem nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vertreter der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 erhalten haben könnte, ist ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1 hatte keinen anderen Geschäftsführer als C. K. . Die Prokuristin R. K. war ebenfalls vom Stimmrecht ausgeschlossen und konnte die GmbH nicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hatte nur die Beklagte zu 1 als vertretungsberechtigte und geschäftsführungsbefugte Komplementärin. R. K. war zwar ebenfalls Komplementärin, aber nicht geschäftsführungsbefugt und außerdem selbst von der Abstimmung ausgeschlossen. Eine Gesellschafterversammlung zur Bestimmung eines besonderen Vertreters hat bei keiner der beiden Gesellschaften stattgefunden.
35
c) Die Sache ist zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ob der vom Kläger behauptete wichtige Grund zur Abberufung des Geschäftsführers und für einen Widerruf der Prokura besteht und C. und R. K. ihre Pflichten verletzt haben. Dem vom Kläger als wichtigen Grund vorgetragenen allgemeinen Abstimmungsverhalten von C. und R. K. in Gesellschafterversammlungen hat das Berufungsgericht in vertretbarer tatrichterlicher Bewertung im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu einem Stimmrechtsmissbrauch als Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern kein Gewicht beigemessen, das einen Verbleib der Mitgesellschafter in ihren Ämtern unzumutbar erscheinen lässt. Dagegen hat es mit seiner Bewertung der Vorgänge am 20. August 2003 als wenig gewichtigem Protokollierungsfehler den Kern des Vortrags des Klägers verkannt. Der Kläger wirft seinen Mitgesellschaftern vor, ihn in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken hintergangen und um die Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen gebracht zu haben. C. K. und R. K. sollen die Gesellschafterversammlung verlassen und abgebrochen, anschließend ohne seine Beteiligung Beschlüsse gefasst und dies durch Fertigung eines Protokolls vertuscht haben, in dem wahrheitswidrig das Verlassen der Sitzung durch den Kläger festgehalten worden ist. Die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Landgerichts, wonach das Protokoll den Ablauf der Gesellschafterversammlung richtig wiedergibt, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde gelegt, weil die vom beweispflichtigen Kläger für seine Darstellung angebotenen Zeugen nicht vernommen wurden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
36
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, darauf hinzuwirken, dass der Kläger seinen Klageantrag vervollständigt (§ 139 Abs. 1 ZPO) und neben der Feststellung, dass die Beschlüsse gefasst wurden, ausdrücklich die Nichtigerklärung ihrer Ablehnung beantragt.
Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 29.07.2005 - 4 O 123/03 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2007 - 15 U 82/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 275/14 Verkündet am:
12. April 2016
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen,
wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben,
oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter
erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern
unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also
wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme
zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren
Grund verweigert.
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14 - OLG München
LG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR275.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die beklagte GmbH ist die Konzernholdinggesellschaft der M. Gruppe. Die M. Märkte werden als Enkelgesellschaften der Beklag- ten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt.
2
Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der Beklagten , ein Konzernunternehmen der M. AG, mit dem Rest beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80 % der Stimmen.
3
Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit den Stimmen der Streithelferin die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756).
4
In einem Schiedsverfahren zwischen den Gesellschaftern wurde am 8. August 2011 festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen gefasst werden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beirat für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Beklagten zuständig ist, u.a. zu dem Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als 300.000 DM durch die Beklagte. Der Schiedsspruch ist rechtskräftig für vollstreckbar erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, ZIP 2015, 2019).
5
Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus und legte diese entsprechend der bisherigen Praxis den Gesellschaftern zur Zustimmung im Umlaufverfahren vor. Die Streithelferin teilte der Geschäftsführung mit, dass von ihrer Seite aus keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Standortmaß- nahmen bestünden, eine Vorlage an Gremien der Beklagten jedoch nicht erforderlich sei. Die Klägerin beantragte gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten , die Beschlussfassung über die Standortmaßnahmen auf die Tagesordnung der bereits anberaumten Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2012 zu nehmen. Die Geschäftsführung der Beklagten setzte als Tagesord- nungspunkt 13 „Gesellschafterbeschlussvorlagen der Geschäftsführung“ auf die Tagesordnung, der Vorschläge über insgesamt 51 Standortmaßnahmen enthält.
6
Am 5. Dezember 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38 von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen einvernehmlich. Eine Standortmaßnahme wurde von der Tagesordnung genommen. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme; die Klägerin stimmte in allen Fällen für die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formalen Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen seien, sondern von der Geschäftsführung ohne Zustimmung der Gesellschafter durchgeführt werden könnten.
7
Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßnahmen gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Streithelferin beschlossenen Ablehnung und im Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage mit der Begründung, die Stimmabgabe der Streithelferin sei treuwidrig gewesen und daher nichtig, insoweit stattgegeben, als die Streithelferin mit Nein gestimmt hat (neun Standortmaßnahmen). Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht (OLG München, GmbHR 2015, 84) hat ausgeführt : Soweit die Streithelferin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, seien die Klageanträge begründet. Die Stimmabgabe der Streithelferin sei insoweit treuwidrig und daher unwirksam gewesen, so dass den Beschlussvorschlägen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt worden sei. Grundsätzlich dürfe jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht nach Belieben ausüben. Eine Wahrnehmung der Rechte sei aber treuwidrig, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich sei, die berechtigten eigenen Interessen des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genüge. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Standortmaßnahmen aufgrund der Satzungsbestimmungen oder der sogenannten M. -Vereinbarung von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürften. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Maßnahmen auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können, sei die Streithelferin aufgrund ihrer Treuepflicht dennoch gehindert gewesen, gegen die Beschlussvorschläge zu stimmen. Maßgeblich sei, dass die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lägen und die Zwecke der Gesellschaft förderten.
10
Ein hinreichend sachlicher Grund dafür, dass die Streithelferin trotz inhaltlicher Zustimmung zu den vorgeschlagenen Standortmaßnahmen gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein anzuerkennender Grund könne nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Streithelferin nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten. Ein Gesellschafter und die Geschäftsführung seien grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung für die Gesellschaft seien. Die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverhältnisse und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft beträfen, seien von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeige sich auch daran, dass vergleichbare Maßnahmen unmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach der Satzung und der Geschäftsordnung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats bedürften. Ein Nichtbefassungsbeschluss oder ein Beschluss über die Absetzung der Beschlussvorschläge sei nicht gefasst worden und hätte nach der Satzung der Beklagten auch nicht allein mit den Stimmen der Streithelferin gefasst werden können. Die Streithelferin habe unter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse daran, mit der Abstimmung über die Zustimmung zu diesen Maßnahmen erst gar nicht befasst zu werden.
11
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Stimmabgabe der Streithelferin gegen die Zustimmung zu den Standortmaßnahmen treuwidrig gewesen sei, weil die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft gelegen seien und die Zwecke der Gesellschaft förderten.
13
a) Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 262/85, BGHZ 98, 276, 279; zur Personengesellschaft : BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63, BGHZ 44, 40, 41; Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 258; Urteil vom 5. November 1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; Urteil vom 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, ZIP 1987, 166, 167; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 350/02, ZIP 2005, 25; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 44). Diese hohen Anforderungen , die vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch dann, wenn - wie hier - die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489).
14
aa) Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Eine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter für sinnvoll halten, besteht grundsätzlich nicht. Auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen.
15
Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt.
16
Eine Beschränkung dieser Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen.
Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen.
17
bb) Geringere Anforderungen an eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit sind nicht deshalb zu stellen, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, dass die Streithelferin in einem bestimmten Sinn abstimmen musste, sondern ihre Stimmabgabe nur als unwirksam angesehen hat. Der beantragte Zustimmungsbeschluss ist zustande gekommen, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren und deshalb ihre abweichend abgegebenen Stimmen unwirksam waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 20). Die Unwirksamkeit der abweichend abgegebenen Stimmen ist eine Folge der Pflicht, in einem bestimmten Sinn abzustimmen. Von der Treuepflicht ist nicht wie bei den Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 GmbHG die Teilnahme an der Abstimmung betroffen, sondern der Inhalt der Stimmabgabe. Dabei kann die Enthaltung oder Nichtteilnahme an der Versammlung der Treuepflicht in tatsächlicher Hinsicht genügen, wenn durch die Stimmen der Mitgesellschafter gesichert ist, dass die Maßnahme erfolgen kann. Rechtlich steht dahinter aber immer die Verpflichtung, durch das eigene Verhalten eine bestimmte Maßnahme zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter unabhängig vom Abstimmungsverhalten der Mitgesellschafter. Wenn keine Treuepflicht zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn besteht, kann eine im gegenteiligen Sinn abgegebene Stimme auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden (vgl. Ekkenga, Der Konzern 2015, 409, 412 f.).
18
b) Dass die Maßnahmen der Geschäftsführung, denen zugestimmt werden sollte, zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte waren. Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung besagt nicht, dass die Maßnahmen zur Erhaltung der bei der Beklagten geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich waren. Angesichts der Größe der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Unterbleiben von neun Standortmaßnahmen zu einer Gefährdung ihres Bestands führen könnte.
19
Darauf, ob für die Ablehnung durch die Streithelferin ein sachlicher Grund bestand, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entscheidend an, solange die Maßnahme nicht objektiv unabweisbar erforderlich war. Die Zweckmäßigkeit der Stimmabgabe ist von den Gerichten nicht zu überprüfen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beweggründe nachvollziehbar oder zutreffend sind. Wenn die Streithelferin - wie die Klägerin behauptet - allein deshalb nicht zugestimmt hat, weil die Gesellschafterversammlung für die Zustimmung nicht zuständig sei, obwohl sie keine sachlichen Einwände gegen die Maßnahmen hatte und im Grunde mit ihnen einverstanden war, mag dies unverständlich erscheinen, weil sie damit die Gefahr schuf, dass die Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Die Klägerin muss es aber hinnehmen, dass die Streithelferin nicht zustimmen zu können glaubte, auch wenn ihr die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder sachwidrig erscheint, solange die Zustimmung nicht objektiv unabweisbar erforderlich war.
20
2. Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich.
21
a) Sie war nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Dass die Streithelferin, wie die Klägerin meint, die Maßnahmen als solche befürwortete , machte die Ablehnung der zustimmenden Stimmabgabe nicht widersprüchlich. Ein Widerspruch ergibt sich daraus weder in der Erklärung noch zu früherem oder späteren Verhalten. Die ablehnende Stimmabgabe ist keine in sich widersprüchliche Erklärung, weil der Erklärende die Maßnahme, gegen die er stimmt, als solche befürwortet. Ein Widerspruch in der Erklärung liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die Stimme in der gewählten Form abgeben will und die Zustimmung zu einer Maßnahme ablehnt, aber davon ausgeht, dass die Zustimmung für die gewollte Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich ist.
22
Aus diesem Grund liegt auch kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Streithelferin vor und nach der Stimmabgabe erklärt hat, sie sei für die Umsetzung der Maßnahmen. Selbst wenn darin darüber hinaus - wie nicht - die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens läge, wäre die Streithelferin nicht gehindert gewesen, ihre Meinung bis zur Abstimmung zu ändern. Ein Gesellschafter, der keine Stimmbindung eingegangen ist, ist rechtlich nicht gehindert, anders als vorher angekündigt abzustimmen, weil die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens noch keinen Vertrauenstatbestand schafft, sich auch nach einer weiteren Erörterung in der Versammlung in einer bestimmten Weise zu verhalten.
23
b) Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig. Zwar kommt eine Verletzung der Treuepflicht auch in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeits- wert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Streithelferin hat die Beschlussfassung bei der Beklagten nicht blockiert. Sie hat lediglich einigen Maßnahmen die Zustimmung versagt und ihnen im Übrigen zugestimmt bzw. sie durch Stimmenthaltung ermöglicht. Sie hat dadurch nicht zur Erzielung von Sondervorteilen gehandelt oder die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin geschädigt.
24
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Inwieweit die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft erforderlich waren, wurde bereits in den Vorinstanzen erörtert.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 HKO 188/13 -
OLG München, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 U 4744/13 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.