Oberlandesgericht Rostock Urteil, 15. März 2018 - 3 U 72/16

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 28.07.2016 - der des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bestellung einer öffentlich-rechtlichen Baulast aus abgetretenem Recht.

2

Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens nebst der Anträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 25.05.2016.

3

Ergänzend ist festzuhalten, dass zugunsten des Klägers seit dem 24.05.2012 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

4

Zudem hat der Kläger gegen den Landkreis V. als Untere Bauaufsichtsbehörde ein - rechtskräftiges - Urteil vom 13.05.2015 erwirkt, wonach der Landkreis verpflichtet ist, den - zunächst als Folge des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens der Beklagten nicht erlassenen - Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens zu erteilen (Anl. B1, BI. 50 ff. d. A.).

5

Außerdem hat die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass für den Fall, dass hier nur durch die Übernahme einer Baulast eine bauordnungsrechtliche Erschließung gesichert werden könnte, der Beklagten und dem Eigentümer des nun vom Kläger erworbenen Grundstücks bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeiten bekannt gewesen sei, dass nur durch die Übernahme dieser Baulast eine Bebaubarkeit für den Eigentümer hätte erreicht werden können. Gleichwohl habe man es bei der Bewilligung der Dienstbarkeit belassen und sich lediglich mit den Grunddienstbarkeiten zufrieden gegeben. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und wegen der Besonderheit, dass hier eine Gemeinde gehandelt habe, habe es dem Eigentümer klar sein müssen, dass die Beklagte nicht die Verpflichtung habe eingehen wollen, eine Baulast zu übernehmen und damit eine Bebaubarkeit zu schaffen, die eine Grünfläche (Erholungsfläche) im Ortszentrum des Seebades H. u. a. durch die Befahrbarkeit weiter entwertet hätte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass auch dem Eigentümer, Herrn A., bekannt gewesen sei, dass die Beklagte eine Bebauung des Grundstücks nicht wolle. Die Beklagte sei der Meinung gewesen, dass der Zuschnitt des Grundstücks eine derartige Bebauung nicht zulasse. Darüber hinaus habe man eine Besserstellung des Herrn A. verhindern wollen, denn alle Nachbargrundstücke würden nicht über das Grünflächengrundstück der Beklagten erschlossen.

6

Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug.

7

Gegen dieses Urteil, das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.05.2016 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 27.06.2016 eingegangenen Berufung, die er nach Fristverlängerung bis zum 12.08.2016 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

8

Er hält an seinem erstinstanzlichen Antrag unverändert fest.

9

Das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass sich die begehrte Verpflichtung der Beklagten nicht aus Vertrag ergebe. Vielmehr ergebe sich die Verpflichtung auf Übernahme einer Baulast als vertragliche Nebenpflicht der Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeiten. Der Beklagten obliege insoweit die Pflicht, im Zusammenhang mit dem anderen Teil diesem den angestrebten Leistungserfolg, hier die Bebaubarkeit des Grundstücks, zukommen zu lassen.

10

Hinsichtlich des durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnisses seien die Bedenken des Landgerichts zur Formunwirksamkeit der Abtretung jedenfalls überholt, denn nunmehr habe der Eigentümer dem Kläger - unstreitig - die Ansprüche mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28.09.2016 noch einmal abgetreten.

11

Die darüber hinaus vom Landgericht angestellte Interessenabwägung sei fehlerhaft. An einem entsprechenden Vortrag der Parteien hinsichtlich der aufgegebenen Bauabsicht des Zedenten fehle es. Darauf komme es auch nicht an. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH hätte bei der gebotenen Interessenabwägung vielmehr dem Interesse des Klägers der Vorrang eingeräumt werden müssen. Nach dieser Rechtsprechung könne mit einer Grunddienstbarkeit insbesondere auch der Zweck verfolgt werden, eine spätere Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen.

12

Dass die - jeweils gegen Zahlung einer Entschädigung - bestellten Grunddienstbarkeiten einzig und allein dazu notwendig und sinnvoll seien, das begünstigte Grundstück baulich zu erschließen, liege auf der Hand und sei auch für die Beklagte ohne weiteres von vornherein erkennbar gewesen. Welcher weitergehende Nachteil für die Beklagte mit einem früheren oder späteren Zeitpunkt der Bebauung verbunden sein sollte, sei nicht nachvollziehbar.

13

Entgegen der Auffassung des Landgericht widerspreche die vom Kläger begehrte Bestellung einer Baulast auch nicht deswegen dem Grundgedanken von Treu und Glauben, weil eine Baulast im Verhältnis zur Grunddienstbarkeit eine zusätzliche Belastung des Grundstücks bewirke, da sie eine öffentliche-rechtliche Beziehung zur Bauaufsichtsbehörde begründe und der privaten Dispositionsbefugnis entzogen sei. Anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des BGH.

14

Schließlich unterliege auch die Ausführung des Landgerichts, dass vermeintlich nicht nachgewiesen sei, dass die Erteilung einer Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks sei, offenkundig einem Rechtsirrtum. Tatsächlich ergebe sich die zwingende Voraussetzung der Übernahme der begehrten Baulasten aus dem Gesetz, das gem. § 4 Abs. 1 LBauO M-V die "öffentlich-rechtlich gesicherte" Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche vorschreibe. Dass das vom Kläger beabsichtigte Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen wäre, sei richtig. Jedoch verkenne das Landgericht, dass die eingeschränkte bauaufsichtliche Prüfung gem. § 63 Abs. 1 LBauO M-V nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entbinde. Dies sei so auch nachzulesen in § 59 Abs. 3 LBauO M-V. Im Ergebnis könne dies dazu führen, dass zwar eine Baugenehmigung zu erteilen sei, diese aber nicht vollzogen werden könne, da ein Gebäude nach § 4 Abs. 1 LBauO M-V nur errichtet werden dürfe, wenn das Grundstück eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche habe. Als öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt gelte hier nur die Eintragung einer Baulast.

15

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Zu Recht habe das Landgericht einen vertraglichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung der begehrten Baulast nicht gesehen. Es gebe keine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks und der Beklagten als Eigentümerin des dienenden Grundstücks, aus der sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Der Kläger verkenne, dass eine Vereinbarung über die Bewilligung von Grunddienstbarkeiten (gegen Zahlung einer Entschädigung) gerade keinen Anspruch auf die begehrte Baulast gebe. Aus der Hauptpflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten folge gerade nicht die Nebenpflicht zur Übernahme einer Baulast. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung vom 03.02.1989 (V ZR 224/87) die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das eine Nebenpflicht angenommen hatte, abgelehnt habe.

17

Es sei auch schlicht unwahr, dass die Grunddienstbarkeiten nur Sinn machten für eine Bebauung des herrschenden Grundstücks. Diese Dienstbarkeiten machten genauso viel Sinn für eine Nutzung des Grundstücks auf andere Art, z. B. eine gärtnerische Nutzung.

18

Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung der begehrten Baulast aus einem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis nicht bestehe. Voraussetzung eines solchen Anspruches sei zunächst, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (Herr A.) bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit die Absicht der (späteren) Bebauung gehabt habe. Dies habe die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass sich auch aus den Umständen ergebe, dass diese Absicht nicht bestanden habe, denn zwischen der Bewilligung des Gas- und Elektroversorgungsleitungsrechts und dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger hätten nur wenige Wochen gelegen. Absicht des Herrn A. sei also offensichtlich der ertragreiche Verkauf gewesen, nicht die eigene spätere Bebauung. Der Kläger habe Gegenteiliges nicht einmal behauptet bzw. ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht hätte behaupten können, jedenfalls fehle jeder diesbezüglicher Beweisantritt. Der Kläger müsse die Voraussetzungen für seinen Anspruch darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das bedeute hier, dass er hätte beweisen müssen, dass Herr A. bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten die Absicht der eigenen (späteren) Bebauung gehabt habe. Dieser Beweis sei nicht erbracht.

19

Von besonderer Bedeutung sei auch, dass in den vom BGH entschiedenen Fällen die Übernahme einer Baulast bei Bestellung der Dienstbarkeiten nicht gesetzliche Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks gewesen sei. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe sich das geändert gehabt. In einem solchen Fall möge die Annahme eines Anspruchs auf Bewilligung einer Baulast zutreffend sein. Hier liege der Fall indes anders. Folge man der Auffassung des Klägers, dass hier eine Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung sei, so sei dies auch im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeiten nicht anders gewesen. Die von dem Eigentümer akzeptierte Entscheidung der Beklagten, dem Eigentümer zwar Dienstbarkeiten einzuräumen, ihm aber die Bebaubarkeit durch Nichtgewährung einer Baulast zu verwehren, sei zu respektieren.

20

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergänzend vorgetragen.

II.

21

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1.

22

Es besteht von vornherein kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Übernahme einer Baulast mit dem Inhalt der auf dem Grundstück der Beklagten in Abteilung II des Grundbuchs unter Ifd. Nummern 12 und 13 lastenden Grunddienstbarkeiten (Abwasser- und Wasserleitungsrecht sowie Gas- und Elektrizitätsversorgungsleitungsrecht), denn eine derartige Baulast ist zu der vom Kläger angestrebten Herstellung der Bebaubarkeit des von ihm erworbenen Grundstücks schon nicht erforderlich.

23

Zwar gehört auch die Versorgung mit Elektrizität und Wasser und die Abwasserbeseitigung zu der Erschließung i. S. d. BauGB, die hiernach planungsrechtlich gesichert sein muss. Allerdings reicht hierfür, sofern das Grundstück - wie hier das vom Kläger erworbene - nicht an eine öffentliche Straße grenzt, eine dingliche privatrechtliche Sicherung aus, etwa durch Grunddienstbarkeiten. Diese bestehen hier bereits.

24

Eine derartige Sicherung reicht nur für die Zuwegung an sich nicht aus, denn gem. § 4 Abs. 1 LBauO M-V bedarf es für die Bebauung eines Grundstücks einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, mithin einer Baulast (vgl. insoweit für das gleichgelagerte Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen: BGH, Urt. v. 26.10.1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333).

25

Über eine reine Zuwegungsbaulast hinaus ist die Klage mithin ohnehin abzuweisen und die Berufung ohne Erfolg.

2.

26

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme einer nach vorstehenden Ausführungen einzig überhaupt in Betracht kommenden Baulast im Umfang der Geh- und Fahrrechtsdienstbarkeit besteht aber letztlich ebenfalls nicht.

a.

27

Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts, dass ein abgetretener Anspruch aus Vertrag nicht ersichtlich ist.

28

Die gegenüber dem Zedenten von der Beklagten eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auf Einräumung von Grunddienstbarkeiten sind erfüllt. Soweit der Kläger meint, die Beklagte müsste als Nebenverpflichtung dazu die Baulast übernehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, denn zur Erzielung des vertraglichen Erfolgs, der Bestellung der Dienstbarkeiten, ist dies gerade nicht erforderlich.

29

Anders wäre es ggfs., wenn die seinerzeitigen Vertragsparteien als vertraglichen Erfolg die Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks in der nunmehr vom Kläger gewünschten Art und Weise vereinbart hätten, wofür die Dienstbarkeiten nur einen Teil der Erfüllung darstellen würden. Das vermag der Senat jedoch in Auslegung der Vereinbarungen nicht zu erkennen.

30

Eine derartige Vereinbarung eines vertraglichen Erfolgs klingt in den Dienstbarkeitsbestellungen nicht einmal an.

31

Hinzu kommt entscheidend, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich behauptet hat, dass den Vertragsbeteiligten bei der Bewilligung der Grunddienstbarkeiten bekannt gewesen sei, dass nur durch Übernahme einer Baulast eine Bebaubarkeit hätte erreicht werden können und sie sich gleichwohl mit den Grunddienstbarkeiten zufrieden gegeben hätten. Aus Sicht der Beklagten sei dem Zedenten klar gewesen, dass sich die Beklagte nicht zur Übernahme einer Baulast habe verpflichten wollen. Dem Zedenten sei vielmehr bekannt gewesen, dass die Beklagte eine Bebauung des Grundstücks, wie nun beabsichtigt, nicht gewollt habe.

32

Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Jedenfalls hat er für das Gegenteil keinen Beweis angetreten, obwohl ihm mit dem Zedenten, Herrn A., ein unmittelbarer Zeuge der seinerzeitigen vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestanden hätte.

b.

33

In Betracht kommt allenfalls eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebau last aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis. Letzteres ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 03.07.1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885; Urt. v. 03.07.1992, V ZR 203/91, MDR 1992, 1152; Urt. v. 26.10.1990, V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333).

aa.

34

Ein entsprechender Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht scheitert nicht an einer Formbedürftigkeit der Abtretungsvereinbarung.

35

Dabei kann dahinstehen, ob es einer besonderen Form hierfür - wie es das Landgericht meint - überhaupt bedarf.

36

Jedenfalls haben sich die Bedenken des Landgerichts schon deshalb überholt, weil der Kläger und Herrn A. die Abtretungsvereinbarung mittlerweile in Form notarieller Beurkundung vom 28.09.2016 nachgeholt haben.

37

Ein derartiger aus der Grunddienstbarkeit fließender Anspruch ist auch abtretbar und könnte vom Kläger, da er bereits durch Auflassungsvormerkung gesichert ist, auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2003, 9 U 204/02, OLGR Düsseldorf 2004, 69).

bb.

38

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urteile v. 03.07.1992, a. a. 0.; Urt. v. 26.10.1990, a. a. 0.), der die obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen gefolgt ist (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 16.02.2017, 5 U 78/16, zitiert nach juris; Urt. v. 07.02.2013, 5 U 113/12, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, 9 U 81/12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2003, a. a. 0.; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2003, 3 U 121/12, OLGR Stuttgart 2003, 265), setzt ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis als Nebenverpflichtung im Zuge der notwendigen Abwägung der beiderseitigen Interessen Folgendes voraus:

39

Zum einen muss die Grunddienstbarkeit zu dem Zweck bestellt worden sein, das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen. Des Weiteren hat die begehrte Baulast inhaltlich der bestellten Grunddienstbarkeit zu entsprechen. Darüber hinaus muss die Übernahme der begehrten Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung des Grundstücks sein und eine Befreiung vom Baulastzwang darf bauordnungsrechtlich nicht in Betracht kommen. Schließlich darf bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien kein Anlass bestanden haben, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.

(1)

40

Insoweit kann offen bleiben, ob die ersten - vier - Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen wären. Anders als das Landgericht meint, kommt es insoweit grundsätzlich nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Zedent - noch - Bauabsichten hat.

41

Insbesondere ist eine Baulast nach dem Bauordnungsrecht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des Grundstücks des Zedenten. Die rechtlichen Ausführungen des Klägers hierzu sind zutreffend. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V - wie hier - hat zwar keine Prüfung z. B. des § 4 LBauO M-V zu erfolgen. D. h., eine Baugenehmigung hat unbeschadet der Voraussetzung des § 4 LBauO M-V zu ergehen.

42

Dennoch müssen nach § 59 Abs. 3 LBauO M-V die sonstigen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten werden. Der Kläger bekommt also zwar seine Baugenehmigung, muss aber - bei Nichteinhaltung von § 4 LBauO M-V - Baueinstellungsverfügungen oder Beseitigungsverfügungen (§§ 79, 80 LBauO M-V) befürchten (vgl. etwa VG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2014, 8 B 14/14, zitiert nach juris), mit der Folge, dass die - vereinfachte - Baugenehmigung letztlich ins Leere geht.

43

Eine etwaige Befreiung vom Baulastzwang ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen.

(2)

44

Nicht festzustellen vermag der Senat jedoch, dass die o. g. letzte Voraussetzung erfüllt ist, denn die gesetzliche Fassung des § 4 Abs. 1 LBauO M-V war schon immer so wie jetzt. Es bedurfte in derartigen Fällen (keine unmittelbare Lage an einer öffentlichen Verkehrsfläche) schon immer einer öffentlich-rechtlichen Baulast für die Bebaubarkeit des Grundstücks. Es bestand also schon seinerzeit bei Bestellung der Grunddienstbarkeit für die Vertragsparteien ein objektiver Anlass, die Übernahme einer Baulast in Erwägung zu ziehen.

45

Der BGH hatte bislang keinen derartigen Fall zu entscheiden. Vielmehr war in den vom BGH problematisierten Fällen die frühere Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeiten immer so, dass dies zur Bebaubarkeit ausreichte und erst später durch Novellierung des Landesbauordnungsrechts eine öffentlich-rechtliche Baulast erforderlich wurde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.10.1989, V ZR 127/88, MDR 1990, 424; Urt. v. 03.02.1989, V ZR 224/87, BGHZ 106, 348). Der BGH hat deshalb in diesen Fällen jeweils ausgeführt, dass für die Vertragsparteien bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten aufgrund der damals geltenden Rechtslage kein Anlass bestanden habe, die Übernahme einer Baulast überhaupt in Erwägung zu ziehen.

46

Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH, ob der Anspruch auf Übernahme einer Baulast dann ausgeschlossen ist, wenn schon zur Zeit der Bestellung der Grunddienstbarkeiten diese nach allgemeiner Rechtsauffassung bauordnungsrechtlich nicht als ausreichende Sicherung der Zufahrt hätte angesehen werden können und die Parteien sich gleichwohl damit zufrieden gegeben hätten (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1989, a. a. O.; Urt. v. 03.02.1989, a. a. O.).

47

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist in Fortführung der Rechtsprechung des BGH sodann die Auffassung vertreten worden, dass es nicht ausreicht, dass objektiv aufgrund der Rechtslage ein Anlass bestanden hat, die Übernahme einer Baulast zu erwägen. Machen sich die Vertragsparteien diesbezüglich also keinerlei Gedanken, weil sie vom Baulasterfordernis schlicht nichts gewusst haben oder einfach nicht daran gedacht haben, so soll dies danach nicht ausreichen, um den Anspruch auf nachträgliche Übernahme der Baulast auszuschließen. Vielmehr soll dies erst dann der Fall sein, wenn die Vertragsparteien bewusst davon Abstand genommen haben (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 13.03.2013, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.1999,9 U 147/98, NJW-RR 1999, 1539), wenn sie sich "damit zufrieden gegeben hätten" (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.07.2008, 5 U 143/07, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.08.1991,9 U 152/90, WuM 1992, 75).

48

Solches behauptet die Beklagte aber gerade, so dass offen bleiben kann, ob jener einschränkenden Rechtsprechung in jedem Fall zu folgen wäre. Nach der Darstellung der Beklagten hätten sich Herr A. und die Beklagte damit zufrieden gegeben. Beiden sei bekannt gewesen, dass nur durch die Übernahme einer Baulast eine Bebaubarkeit hätte erreicht werden können. Gleichwohl habe man es bei der Bestellung der Grunddienstbarkeiten belassen. Dem Eigentümer hätte klar sein müssen, dass die Beklagte nicht habe die Verpflichtung eingehen wollen, eine Baulast zu übernehmen und damit Bebaubarkeit zu schaffen. Herrn A. sei bekannt gewesen, dass die Beklagte eine derartige Bebauung nicht gewollt habe.

49

Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Er hat insbesondere gerade nicht behauptet, Herrn An. sei das alles nicht bewusst gewesen und er habe daran nicht gedacht oder habe versehentlich keine Baulast vereinbart oder ähnliches. Er hat ihn auch nicht als Zeugen benannt. Beides hätte ausgesprochen nahegelegen, wenn das Vorbringen der Beklagten falsch sein sollte. Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, im Prozess bzw. auch vorprozessual vorrangig die Rechtsauffassung zu vertreten, einer Baulast bedürfe es ohnehin nicht. Dies schließt eine eigene entsprechende Willensbildung in den davor liegenden Zeitpunkten der Grunddienstbarkeitenbestellungen und/oder für den Fall, dass dies doch erforderlich ist, nicht aus, erst recht nicht die des Zedenten aufgrund seiner behaupteten Kenntnis.

50

Der Senat hat mithin vom Vorbringen der Beklagten auszugehen, infolge dessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

52

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

53

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1,48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 7 ZPO. Er richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der begehrten Baulasterklärung. Dieses bemisst sich - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts im Beschluss vom 28.07.2016 - nach der Wertsteigerung des vom Kläger erworbenen Grundstücks durch die Herstellung seiner Bebaubarkeit, zu der die Baulast unabdingbare Voraussetzung sei (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 15.05.2008, V ZR 204/07, zitiert nach juris).

54

Den Wertunterschied schätzt der Senat auf ca. 75.000,00 EUR, wobei er hinsichtlich des Wertes von Bauland von dem im Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Herrn A. vereinbarten Kaufpreis von 80.000,00 EUR ausgeht und den Wert von nicht bebaubaren Flächen mit ca. 10,00 EUR/m2 annimmt.

55

Die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Gegenstandswertes erfolgt gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.

5.

56

Zur Zulassung der Revision sieht sich der Senat nicht veranlasst, da er deren Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht für erfüllt erachtet. Der Senat weicht insbesondere nicht - soweit ersichtlich - von in höchst- oder obergerichtlicher Rechtssprechung vertretenen Rechtsgrundsätzen ab. Er kommt vielmehr unter Zugrundelegung jener Grundsätze bei Beurteilung des hier vorliegenden Einzelsachverhalts zu der getroffenen Entscheidung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 15. März 2018 - 3 U 72/16

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: bis 20.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten, aus einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 37.800,00 DM (19.326,83 EUR) nebst 15 % Zinsen. Die Grundschuld war unter der lfd.Nr. 5 in Abteilung III am 6.7.1983 zu Gunsten der Bank X-AG eingetragen.
Im Range nach dieser Grundschuld wurde am 2.5.1995 unter der lfd. Nr. 1 in Abteilung II des Grundbuchs ein Wohnungsrecht zugunsten der Eltern der Beklagten eingetragen. Dem Wohnrecht nachrangig ist eine unter der lfd. Nr. 7 in Abt. III am 8.2.1996 zu Gunsten der Klägerin bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM zuzüglich 15 % Zinsen. Letztere Grundschuld sichert nach der von der Beklagten am 8.2.1996 abgegebenen weiten Zweckerklärung die Forderungen der Klägerin gegen die Firma S., deren Inhaber der Ehemann der Beklagten war und die in Insolvenz gefallen ist.
Ziff. 1 a der genannten Zweckerklärung (Bl. 37/38) lautet wie folgt:
"1 a Abtretung der Rückgewähransprüche
Der Sicherungsgeber tritt hiermit den, auch zukünftigen oder bedingten, Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden (Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses) an die Sparkasse ab.
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Sparkasse unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Gläubigerwechsel bei vor- oder gleichrangigen Grundschulden bekannt wird. Der Anspruch auf Rückgewähr von Grundschulden, die in Zukunft Vor- oder Gleichrang erhalten, ist von diesem Zeitpunkt an ebenfalls an die Gläubigerin abgetreten.
Hat der Sicherungsgeber die Rückgewähransprüche bereits an einen anderen abgetreten, so sind sie mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie dem Sicherungsgeber wieder zustehen. Außerdem tritt er hiermit seinen Anspruch auf Rückabtretung der Rückgewähransprüche an die Sparkasse ab."
Diese Abtretung legte die Klägerin gegenüber der X- AG offen, weshalb letztere die streitgegenständliche - nicht mehr valutierte - Grundschuld am 6.5.2002 an die Klägerin abtrat. Der Gläubigerwechsel wurde am 9.8.2002 im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der dem Wohnungsrecht der Eltern vorgehenden streitgegenständlichen Grundschuld mit der Begründung, die Klägerin habe allenfalls das Recht, die Grundschuld löschen zu lassen.
10 
Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags beider Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
11 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die auf die Übertragung der streitgegenständlichen Grundschuld gerichtete Klausel Ziff. 1 a der Zweckerklärung sei gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
12 
Gegen das ihr am 22.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2002 Berufung eingelegt und diese am 17.1.2003 begründet.
13 
Die Klägerin vertritt die Auffassung, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die oben zitierte Klausel Ziff. 1 a der Zweckerklärung wirksam. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 = WM 1990, 345 = NJW 1990, 1177), auf die sich das Landgericht berufe, trage die landgerichtliche Entscheidung nicht. Die angegriffene Klausel diene ersichtlich nur der Rangverbesserung und nicht einer Sicherungserweiterung der unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM. Allein die Sicherungserweiterung aber habe der Bundesgerichtshof als möglicherweise überraschende Klausel in Frage gestellt.
14 
Die Klägerin habe eine zusätzliche Sicherheit für die Erweiterung des der Firma S. eingeräumten Kreditrahmens gebraucht. Die unter der lfd. Nr. 7, Abteilung III eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM habe wegen der vorrangigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Eltern der Beklagten nicht ausgereicht. Deshalb sei mit der Beklagten ausdrücklich über die Abtretung der Rückgewähransprüche gesprochen worden. Die fragliche Klausel sei auch durch die fettgedruckte Überschrift klar und für jedermann ersichtlich hervorgehoben.
15 
Die Klägerin beantragt:
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2002 wird die Beklagte verurteilt, wegen des Betrages in Höhe von 19.326,83 EUR nebst 15 % Zinsen p.a. hieraus seit 23.6.1983, die Zwangsvollstreckung in das auf ihren Namen im Grundbuch von ... aus der zu Gunsten der X-AG in Abteilung III, lfd.Nr. 5 eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 37.800,00 DM (entspricht: 19.326,83 EUR), abgetreten an die Klägerin, zu dulden.
17 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und trägt vor, aus der Klausel Ziff. 1 a der Zweckerklärung gehe noch nicht einmal hervor, dass der Klägerin eine weitere Sicherheit in Gestalt der vorrangigen Grundschuld eingeräumt werden sollte. Keinesfalls habe die Beklagte der Klausel entnehmen können, dass der Klägerin eine weitere im Rang vor dem Wohnungsrecht ihrer Eltern stehende Grundschuld eingeräumt werden sollte. Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme sei überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Nichts anderes könne für eine mit einer formularmäßigen Erklärung erfolgte Abtretung von Rückgewähransprüchen gelten, gleich, ob damit eine Erhöhung des Sicherungsumfanges oder eine Verstärkung bereits bestellter Sicherheiten bezweckt sei. Nach der Formulierung der Klausel über die Abtretung der Rückgewähransprüche habe die Beklagte allenfalls damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Löschung der im Klageantrag bezeichneten Grundschuld oder aber die Zuteilung eines die Forderung der weiteren Grundschuldgläubigerin übersteigenden Veräußerungserlöses hätte verlangen können.
20 
Dem geltend gemachten Duldungsanspruch stehe auch entgegen, dass die Klägerin es unterlassen habe, detailliert darüber Rechnung zu legen, wie sich die von ihr geltend gemachte Forderung zusammensetze. Die Klägerin könne allenfalls den auf dem bei ihr unter der Nummer 1653504 geführten Konto der Firma S. am 3.5.2000 bestehenden Saldo verlangen, jedoch abzüglich der von ihr nach Insolvenzeröffnung entgegengenommenen Zahlungen Dritter. Danach aber stehe der Klägerin keine Forderung mehr zu, die durch die Grundschuld gesichert sein könnte.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
22 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
23 
Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seine Entscheidung, die Klausel Ziff. 1 a der Sicherungszweckerklärung vom 8.2.1996 sei überraschend im Sinne des § 3 AGBG und daher nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 f = WM 1990, 345 = ZIP 1990, 298) stützen kann. Auch der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil eine entsprechende Klausel, worin die Sicherungsgeberin ihre Rückgewähransprüche gegen Gläubiger vor- und gleichrangiger Grundschulden an die Sicherungsnehmerin abgetreten hatte - jedoch im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall mit der Bestimmung, sie dienten als weitere Sicherheit neben der vom Kreditnehmer bestellten Grundschuld -, gelten lassen, wenn auch mit der einschränkenden Auslegung, sie verstärkten lediglich die bestellte Sicherheit, für die bestellte Grundschuld könne daher nur der bessere Rang der abgetretenen Grundschulden in Anspruch genommen werden. Nur für den Fall, dass die Auslegung ergeben hätte, die Rückgewähransprüche und damit die im Sicherungsfall abgetretenen vorrangigen Grundschulden sicherten in ihrer vollen Höhe zusätzlich und über den Haftungsumfang der bestellten Grundschuld hinaus den Darlehensrückzahlungsanspruch, gab er zu bedenken, dass die Klausel gegen § 3 AGBG verstoßen könnte. Ein solcher erhöhter Haftungsumfang wurde aber von der Klägerin des Falles, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, nicht geltend gemacht, weshalb er diese Frage letztendlich unbeantwortet lassen konnte.
24 
Auch hier begehrt die Klägerin lediglich die Möglichkeit, den besseren Rang der streitgegenständlichen Grundschuld zu nutzen. Den Zwangsversteigerungserlös hingegen will auch sie auf die ihr bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM anrechnen.
25 
Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Abtretung von Rückgewähransprüchen, wie sie in der streitgegenständlichen Klausel vereinbart ist, ist jedoch im Rahmen einer Sicherungszweckerklärung nicht unüblich, sondern wird allgemein vorgenommen. Sie hat auch insoweit einen Sinn, als der nach §§ 1179 a, 1179 b BGB bestehende Löschungsanspruch gegenüber einer Zession des Rückgewähranspruchs wirkungslos ist und stellt daher sicher, dass ein Dritter die vorrangige Grundschuld bei frei werdender Valutierung nicht erwerben kann und damit eine Rangverbesserung der nachrangigen Grundschuld verhindert (siehe hierzu Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 225; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, Rn. 495, 496; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, Rn. 864 i.V.m. Rn. 871; Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 1191 f BGB, Rn. 135 f, 136).
26 
Letztendlich braucht die Frage, ob die Klausel wirksam ist, aber auch hier nicht entschieden zu werden, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt.
2.
27 
Die Klägerin kann die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der an sie von der X-AG abgetretenen Grundschuld nach den §§ 1191, 1192, 1147 BGB nicht verlangen, weil es die Parteien unterlassen haben, eine Vereinbarung darüber zu treffen, in welcher Weise die Klägerin die abgetretenen Rückgewähransprüche verwenden darf, d.h. es fehlt an einer entsprechenden Sicherungsabrede.
28 
Aus der streitgegenständlichen Klausel ergibt sich keineswegs, wie die Klägerin annehmen möchte, dass sie die Zwangsvollstreckung aus der erstrangigen Grundschuld betreiben darf. Allein der Abtretung der Rückgewähransprüche ist dies nicht zu entnehmen. Die Verwendungsbefugnis muss sich aus dem Inhalt einer schuldrechtlich getroffenen Sicherungsabrede ergeben (Clemente a.a.O. Rn. 491; Schimansky/Bunte/Lwowski - Merkel, Bankrechtshandbuch, Anhang 2 zu § 94 Anmerkung Nr. 4). Staudinger (Staudinger, BGB, a.a.O. Rn. 136) ist zwar der Ansicht, dass die Beschränkung auf das Ranginteresse auch in den Sicherungsvertrag hineininterpretiert werden könne, wenn - "wie es schlechte Sitte ist" - eine ausdrückliche Klausel dieses Inhalts fehle. Damit verzichtet er aber offensichtlich nicht auf eine die Rückgewähransprüche betreffende ausdrückliche Sicherungsabrede, denn er beruft sich auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Diese setzt jedoch nach ihrem Tatbestand eine entsprechende Sicherungsvereinbarung voraus.
29 
Wenn - wie hier - eine Abrede darüber, wozu die abgetretenen Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden der Kreditgeberin dienen sollen, völlig fehlt, eröffnet sich dem Kreditinstitut eine Vielzahl von Möglichkeiten, die von der Altgläubigerin abgetretene Grundschuld zu gebrauchen, die die Sicherungsgeberin zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung nicht zu überblicken vermag. Diese reichen von der einfachen Löschung der Grundschuld, dem Verzicht auf die Grundschuld, der Ausnutzung des besseren Ranges durch Zwangsvollstreckung bis hin zur zusätzlichen, neben die bestellte Grundschuld tretenden Verwertungsmöglichkeit. Welche dieser Möglichkeiten die Klägerin verwirklichen wollte, bleibt dabei unklar.
30 
Es ist aber nicht gerechtfertigt, im Falle des völligen Fehlens einer Sicherungsabrede dem Kreditinstitut eine Rangverbesserung mit der Begründung einzuräumen, dies sei die üblicherweise vereinbarte Rechtsfolge der Abtretung von Rückgewähransprüchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Abtretung der Rückgewähransprüche auch den Sinn haben kann, der Bank nur ein Löschungsrecht in bezug auf die vorrangige Grundschuld zu gewähren, damit ihre eigene Grundschuld im Rang entsprechend nachrückt und ihren Rang auf diese Weise verbessert. Die Bank ist dann dagegen gesichert, dass die vorrangige Grundschuld an einen dritten späteren Kreditgeber zur Sicherung seiner Rückzahlungsforderung abgetreten wird.
31 
Zwar wird in der hier vorliegenden Klausel der Rückgewähranspruch seinem Inhalt nach im Einzelnen dargestellt mit den Worten "Übertragung, Löschung, Verzicht und Zuteilung des Versteigerungserlöses"; daraus muss aber auch der juristisch vorgebildete Leser nicht schließen, dass die Bank aus dieser erstrangigen Grundschuld vollstrecken können soll, ohne dass dies im Rahmen einer Sicherungszweckabrede ausdrücklich vereinbart ist. Bei der wiedergegebenen Definition der Rückgewähransprüche mag auch eine Rolle gespielt haben, dass umstritten ist, ob ein Rückgewähranspruch formularmäßig auf den Löschungs- und/oder Verzichtsanspruch beschränkt werden kann. Teilweise wird im Schrifttum dies für schlechthin unwirksam gehalten (Gaberdiel a.a.O. Rn. 756 m.w.N.). Wenn also eine Bank alle möglichen Formen der Rückgewähr einer Sicherheit in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, so kann dies auch den Sinn haben, möglichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der nur auf einen Teil der genannten Möglichkeiten beschränkten Abtretung des Rückgewähranspruchs zu begegnen.
32 
Da nach § 5 AGBG Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, ist im Falle des völligen Fehlens einer Sicherungsabrede der Zweck der Abtretung eng auszulegen und der Bank nur der Löschungs- bzw. Verzichtsanspruch zuzugestehen. Es darf dem Verwender einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung, wie sie hier formuliert ist, nicht überlassen bleiben, sich die jeweils für ihn günstigste Verwertungsart abgetretener Ansprüche auszusuchen, ohne dass ihr eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien und damit auch ein dahingehender Erklärungswille der Sicherungsgeberin zugrunde liegt, denn ein juristischer Laie hat nicht die Kenntnisse, alle möglichen Rechtsfolgen einer Abtretung, wie sie hier geschehen ist, in Betracht zu ziehen und deren Nachteile abzuwägen. Weil hier eine klare Darstellung in der von der Klägerin verwendeten Klausel fehlte, nach der die erstrangige Grundschuld ebenfalls der Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche wenigstens im Sinne einer Rangverbesserung dienen sollte, konnte die Beklagte nicht darauf kommen, dass sie allein durch die Abtretung der Rückgewähransprüche das Wohnungsrecht ihrer Eltern aufs Spiel setzte.
33 
Die Parteien haben auch nicht, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, die geltend gemachte Rangverbesserung der bestellten Grundschuld mündlich vereinbart. Die Klägerin hat ihre Behauptung, sie hätte die Vorrangstellung mit der Beklagten verabredet, nicht bewiesen. Dem Zeugen B. war nicht erinnerlich, ob er am 8.2.1996, dem Tag, an dem die Sicherungszweckerklärung von der Beklagten abgegeben worden war, die Abtretung der Rückgewähransprüche überhaupt angesprochen hatte. Nach seinen Angaben hatte er offensichtlich nur darauf besonderen Wert gelegt, der Beklagten die in der Sicherungszweckabrede enthaltene weite Zweckerklärung zu erläutern. Der Zeuge konnte nur darüber Auskunft geben, dass er die Klausel Ziff. 1 a routinemäßig anspreche. Weil eine vorrangige Grundschuld eingetragen gewesen sei, ging er bei seiner Vernehmung davon aus, dass er die Klausel auch angesprochen hat. Was er aber dazu gesagt hat und was die Parteien dann dazu vereinbart haben, bleibt unklar. Der Zeuge gab zwar an, dass im Vorfeld der Unterzeichnung über die erstrangige Grundschuld der Bausparkasse und die vorrangige Dienstbarkeit diskutiert worden sei. Die Beklagte habe jedoch gesagt, dass sie das Wohnungsrecht der Eltern ungern im Rang zurücktreten lassen wolle gegen die noch zu bestellende Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM, weil sie es ihren Eltern wegen ihres hohen Alters nicht zumuten wollte, zum Notar zu gehen, um eine Rangrücktrittserklärung abzugeben.
34 
Der Zeuge B. gab zwar in seiner Vernehmung weiter an, die Beklagte habe in Vorgesprächen ihre Bereitschaft bekundet, nach Rückzahlung ihrer Schulden bei der Bausparkasse könne die Klägerin im Verwertungsfalle auf die erstrangige Grundschuld zurückgreifen, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein dahingehender rechtswirksamer Vertrag tatsächlich auch entstanden ist. Die Sicherungszweckerklärung jedenfalls, die die Beklagte letztendlich abgegeben hat und die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, enthält eine solche Vereinbarung nicht. Hinzu kommt, dass der Zeuge S. zwar bestätigt hatte, dass von dem Wohnungsrecht der Eltern die Rede gewesen sei, in diesem Zusammenhang habe aber der Zeuge B. gesagt, man solle mit alten Leuten nicht streiten. Dem kann auch entnommen werden, dass die Parteien das Wohnungsrecht gerade nicht tangieren wollten. Deshalb bezweifelt der Senat ebenso wie das Landgericht, dass die Parteien eine Sicherungsabrede im Hinblick auf die in Ziff. 1 a der Sicherungszweckerklärung vereinbarte Abtretung des Rückgewähranspruchs mündlich getroffen haben.
35 
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es noch auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere soweit sie die noch bestehende Valutierung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld bestreitet, ankam.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zugelassen, weil nicht auszuschließen ist, dass die von der Klägerin verwendete Klausel den Streitgegenstand auch anderer Verfahren bildet, weshalb es erforderlich ist, in bezug auf die Auslegung einer solchen Klausel eine einheitliche Rechtsprechung zu erzielen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 28.04.2014 gegen die Bauordnungsverfügung vom 26.03.2014 (Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung mit Anordnung des Sofortvollzuges) ist zulässig, aber unbegründet.

2

Eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.

3

Nach diesem Maßstab hat das Gesuch der Antragstellerin nach vorläufigem Rechtsschutz keinen Erfolg. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bauordnungsverfügung (Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung) überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, da sich bereits auf der Grundlage der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach-und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der eingelegte Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

4

Der Antragsgegner hat auf Grundlage von § 59 Abs. 1 LBO zu Recht die sofortige Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung ausgesprochen.

5

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6

Vorliegend ist zu Recht unter Anordnung des Sofortvollzuges die sofortige Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung ausgesprochen worden, da das von der Antragstellerin geplante Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

7

Es fehlt an der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO erforderlichen öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.

8

Der Antragsgegner geht davon aus, dass bis auf das Erfordernis einer gesicherten Erschließung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 LBO die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen. In diesem Falle bedürfte es nach § 68 Abs. 4 Satz 1 LBO zwar keiner bauaufsichtlichen Prüfung, gemäß § 68 Abs. 4 Satz 2 LBO bleibt aber § 59 Abs. 1 LBO unberührt. Dies bedeutet, dass auch im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung bei einem Widerspruch des Bauvorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 LBO ergriffen werden können.

9

Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, da das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBO).

10

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 5 der Gemeinde Fockbek für den Bereich zwischen Klinter Weg, südlich Seeblick und westlich Mühlenredder, der am 08.03.2000 in Kraft getreten ist.

11

Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabensbezogenen B-Plan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 BauGB.

12

Es handelt sich auch nicht um einen qualifizierten B-Plan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB.

13

Hierfür wäre gemäß § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich, dass der B-Plan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

14

Der B-Plan Nr. 5 der Gemeinde Fockbek enthält zwar Festsetzungen über die Art der Nutzungen (reines Wohngebiet) und das Maß der baulichen Nutzung (ein Vollgeschoß, Grundflächenzahl 0,3, Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf eine Wohneinheit je Wohngebäude). Er enthält ferner Festsetzungen betreffend die Bauweise (§ 22 BauNVO), da eine offene Bauweise und die Zulässigkeit nur von Einzelhäusern festgesetzt ist.

15

Es fehlen jedoch Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23
BauNVO). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. An derlei Festsetzungen fehlt es in dem Bebauungsplan jedoch.

16

Da bereits aus diesem Grunde die Annahme eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB ausscheidet, kann dahinstehen, ob es auch an dem Erfordernis von Festsetzungen betreffend die „örtlichen Verkehrsflächen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB fehlt. Selbst wenn man die Festsetzungen einer mit Geh-, Fahr-und Leitungsrechten zu belastenden Fläche auf dem Wegeflurstück xxx als Festsetzung einer „örtlichen Verkehrsfläche“ ansähe, fehlte jedoch für die nicht an diesem Wegeflurstück anliegenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 eine Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen. Die Straßen nördlich, östlich und südlich des Plangebietes liegen nämlich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Fockbek (vgl. zur Annahme eines nur in Teilbereichen qualifizierten B-Planes: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 01.01.2014, Rnr. 12 zu § 30 BauGB).

17

Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO liegen somit aufgrund des Vorstehenden nicht vor.

18

Es kann dahinstehen, ob bereits deshalb die ausgesprochene Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung gemäß § 59 Abs. 1 LBO aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig ist. Denn jedenfalls ist die Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig ausgesprochen worden, da auch für Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) das Erfordernis einer gesicherten Erschließung nicht nur bauplanungsrechtlich (§ 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB), sondern auch bauordnungsrechtlich (§ 4 Abs. 2 LBO) gesetzlich vorgeschrieben ist.

19

Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend an einer gesicherten Erschließung fehlt.

20

Vorliegend kann dahinstehen, ob für das bauplanungsrechtliche Gebot einer gesicherten Erschließung bei Hinterliegergrundstücken, die nicht unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, ein schuldrechtlich geregeltes Wegerecht über ein Fremdgrundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche ausreicht, insbesondere ob ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ausreicht, oder - weil die Erschließung dauerhaft gesichert sein muss (BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5/01 -, juris) - eine dingliche Sicherung notwendig, aber auch ausreichend ist (vgl. Domning/Müller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Rdnr. 49 und 71 zu § 4 LBO m.w.N.). Denn jedenfalls im Rahmen des
bauordnungsrechtlichen Gebotes einer gesicherten Erschließung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO (Hinterliegergrundstück ohne Anliegen an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche) ergibt sich, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt gegeben sein muss. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufhebung des Wegerechtes nicht ohne Mitwirkung der Bauaufsicht möglich sein soll, um baurechtswidrige Zustände auszuschließen.

21

Die Festsetzung einer durch Geh- und Fahrrechte zu belastenden Fläche im B-Plan Nr. 5 für das Flurstück xxx als solche stellt keine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt dar, da es der Umsetzung einer Festsetzung durch tatsächliche Vornahme dieser Belastung bedarf.

22

Auch die Bezeichnung des Flurstücks xxx im B-Plan als „Weg“, ergibt kein öffentlich-rechtlich gesichertes Wegerecht der Antragstellerin, da es sich hierbei nur um eine nicht-normative nachrichtliche Bezeichnung handelt.

23

Eine öffentlich-rechtliche Sicherung eines Wegerechtes könnte durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis (§ 80 LBO) erfolgen. Eine solche Baulasteintragung liegt jedoch nicht vor.

24

Nach alledem ist festzustellen, dass es vorliegend dahinstehen kann, ob die Antragstellerin sich für die geplante Bebauung auf dem Flurstück xxx gegenüber der Beigeladenen auf ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB berufen kann, da es jedenfalls an der Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis und damit an der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO fehlt.

25

Vorliegend kann auch nicht von dem Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO abgewichen werden.

26

Nach § 71 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind.

27

Eine solche Abweichungsentscheidung des Antragsgegners liegt nicht vor. Das dem Antragsgegner insoweit zustehende Ermessen ist vorliegend auch nicht auf Null reduziert.

28

Im Gegenteil ist festzustellen, dass die Anforderungen an eine öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung bei Hinterliegergrundstücken gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO schlechterdings unverzichtbar ist und somit keiner Abweichungsentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 LBO zugänglich ist.

29

Für die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung ist anerkannt, dass diese Anforderungen schlechterdings unverzichtbar sind und Ausnahmen und Befreiungen insoweit nicht erteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 10.83 -, juris; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 01. Januar 2014, Rdnr. 38 zu § 30 BauGB m.w.N.).

30

Entsprechendes hat für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO zu gelten. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück ist unverzichtbar, um auf Dauer baurechtswidrige Zustände auszuschließen.

31

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beigeladene verpflichtet ist, der Antragstellerin für die beabsichtigte Bebauung des Flurstücks 14/9 eine Wege-Baulast einzuräumen, sei auf Folgendes hingewiesen:

32

Ein (zivilrechtlicher) Anspruch auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Eintragung einer Wegebaulast kann sich lediglich aus privatrechtlichen Vorschriften, nicht aus baurechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995
- 6 U 30/94 -, juris).

33

Selbst bei Vorliegen eines Wegerechtes in Form einer Grunddienstbarkeit kann sich eine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten Schuldverhältnis nur dann ergeben, wenn die Bewilligung der Baulast für die Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (OLG Schleswig, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 164/07 -; BGH, Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 228/87, juris und BGHZ 106, 348). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, wenn

34

(1) die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des berechtigten Grundstücks ist und auch eine Befreiung von der Baulast nicht in Betracht kommt,

35

(2) die Grunddienstbarkeit dem Zweck dient, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen,

36

(3) Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen und

37

(4) die Übernahme der Baulast dem Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: OLG Schleswig, a.a.O., m.w.N.).

38

Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn es für ein bebautes Hinterliegergrundstück an einer Wege-Grunddienstbarkeit fehlt und lediglich gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegerecht bestünde. Diese Situation läge u.U. vor, wenn es sich bei den jetzigen Flurstücken xxx (bebaut mit einem Wohnhaus) und 14/9 (unbebaut), die ursprünglich ein einheitliches Flurstück bildeten, nach wie vor um ein einheitliches Grundbuchgrundstück handelte.

39

Vorliegend dürfte es sich bei dem streitbefangenen Flurstück xxx, da ein gegenteiliger Vortrag der Antragsteller fehlt, jedoch um ein eigenes Grundbuchgrundstück handeln. Für dieses ist ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit nicht eingetragen.

40

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es auch an der Grundlage für die Annahme eines Notwegerechtes gemäß § 917 Abs. 1 BGB zur Herstellung der Bebaubarkeit des Flurstückes xxx.

41

Die Voraussetzung für die Einräumung eines Notwegerechtes gemäß § 917 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

42

Gemäß § 917 Abs. 1 BGB muss die fehlende Verbindung für die ordnungsgemäße Nutzung des eingeschlossenen Grundstückes notwendig sein. Das Kriterium der Notwendigkeit schützt das Ausschlussinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentums. Da ein Notwegerecht regelmäßig ein gravierender Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Unter „ordnungsgemäßer Benutzung“ ist eine Bewirtschaftung des verbindungslosen Grundstückes im Sinne seines Gebrauches und seiner Ausbeutung gemeint, die sich nach einem objektiven Maßstab beurteilt, der sich an den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2011 - 5 U 16/11, - Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2012, 65 f.). Das Privatinteresse des Eigentümers des verbindungslosen Grundstückes setzt sich nur dann durch, wenn es aufgrund einer vorhandenen Notsituation überwiegt.

43

Die Voraussetzungen für eine solche Notsituation, die ein Notwegerecht zur Herstellung der Bebaubarkeit des streitbefangenen Flurstückes ergäbe, liegen hier nicht vor.

44

Das Flurstück xxx, das bebaut werden soll, ist bisher unbebaut. Es war vorher Gartenland des Grundstückes bestehend aus den Flächen der jetzigen Flurstücke xxx und xxx mit der Bebauung durch ein Wohnhaus im nördlichen Bereich (jetziges Flurstück xxx).

45

Es kann dahinstehen, ob für das Wohnhaus auf dem Flurstück xxx ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Wegeflurstückes xxx besteht. Denn jedenfalls besteht ein Notwegerecht für das Flurstück xxx (Gartenland) nur zur „ordnungsgemäßen Benutzung“ im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB beschränkte sich somit auf die Zufahrt zur Nutzung des Flurstücks xxx nach der bisherigen Nutzungsart (Gartenland). Das Notwegerecht soll eine bereits rechtlich zulässige Nutzung des gefangenen Grundstückes ermöglichen, jedoch keine von der bisherigen zulässigen Nutzung der Art nach völlig abweichende neue Nutzung erst zulässig machen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2011 - 5 U 16/11 -, a.a.O.).

46

Aufgrund des Vorstehenden kann dahinstehen, ob bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung die geplante Bebauung des Flurstückes xxx nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche baurechtlich zulässig wäre.

47

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor. Nur durch die Anordnung des Sofortvollzuges kann bei der ausgesprochenen Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung sichergestellt werden, dass nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Wirkung dieser bauaufsichtlichen Maßnahme vereitelt wird.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

50

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des Genehmigungswertes (20.000,00 € : 2 = 10.000,00 €) ausgeht, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch zu halbieren war (5.000,00 €).


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 204/07
vom
15. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke in der T. straße in H. . Beide Grundstücke sind an der Straßenseite bebaut. Die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin reicht von Grenze zu Grenze. Die Beklagten haben neben ihrem Haus an der Grenze zum nächsten Nachbarn eine Einfahrt, die sie als Zufahrt zu zwei Stellplätzen im hinteren Teil ihres Grundstücks nutzen. Diese Einfahrt befindet sich teils auf ihrem, teils auf dem Nachbargrundstück. Die Grundstücke der Parteien sind im rückwärtigen Teil durch eine Mauer, über deren genaues Alter die Parteien streiten, getrennt. Das Grundstück der Beklagten ist seit 1959 mit einer bislang nicht genutzten Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klä- gerin belastet. Sie gestattet dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks und seinen Mietern oder Pächtern die Überquerung des Grundstücks der Beklagten mit Fahrzeugen auch zur Nutzung von Garagen auf dem herrschenden Grundstück.
2
Die Klägerin möchte im hinteren Teil ihres Grundstücks an der dem Grundstück der Beklagten abgewandten Seite sieben Garagen und einen Schuppen errichten und als Zugang das Fahrtrecht auf dem Grundstück der Beklagten erstmals nutzen. Die Baubehörde machte in einem Vorbescheid vom 28. August 2002 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Garagen von der Abgabe einer Baulasterklärung seitens der Beklagten abhängig. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe dieser Baulasterklärung.
3
Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagten beantragen , die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, sie jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
5
Ihrer Zulässigkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Der Gegenstandswert überschreitet 20.000 €. Er bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Baulasterklärung. Mit der Abgabe dieser Erklärung will die Klägerin nicht ihre Nutzung des Grundstücks der Beklagten absichern. Denn diese ist ihr aufgrund der bestehenden Grunddienstbarkeit möglich. Zweck der Baulastererklärung ist es vielmehr, die Bebauung ihres Grundstücks mit Garagen zu erreichen, die die Bauordnungsbehörde von der Abgabe einer solchen Erklärung durch die Beklagten abhängig gemacht hat. Das Interesse der Klägerin bestimmt sich deshalb nach der Werteinbuße , die ihr Grundstück erfährt, wenn sie es vorerst nicht mit Garagen bebauen kann. Diese beträgt nach der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen B. 27.295,20 €, aufgerundet 28.000 €.

III.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
7
1. Das Berufungsgericht meint, das erstinstanzliche Urteil sei schon deswegen aufzuheben, weil es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Das Landgericht beziehe sich nämlich im Urteilsausspruch auf eine Skizze, die dem Urteil nicht beigefügt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Abgabe der Baulasterklärung nicht gegeben. Grundlage eines solchen Anspruchs könne nur das Begleitschuldverhältnis zu der Dienstbarkeit am Grundstück der Beklagten sein. Aus dem Begleitschuldverhältnis lasse sich ein solcher Anspruch aber nur ableiten, wenn die Erteilung der Baugenehmigung allein von der Abgabe der Baulasterklärung abhänge. Das sei nach dem gegenwärtigen Stand der Baugenehmigungsakten nicht der Fall. Die Klägerin habe danach noch geänderte Pläne und die Zustimmung ihres anderen Nachbarn mit einer Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorzulegen. Diese Unterlagen habe die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegt. Dieser Vortrag könne aber nicht berücksichtigt werden, weil er verspätet sei. Der Klägerin sei eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin dazu nichts vorgetragen, obwohl sie dazu imstande gewesen sei.
8
2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
9
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag zu berücksichtigen (BVerfGE 69, 145, 148; BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Zwar hindert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946). Eine Präklusion ist indessen mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu vereinbaren, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrichtig ist (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946) oder wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Verzögerung mitverursacht hat (BVerfGE 81, 264, 273). Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht zudem ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den neuen Gesichtspunkt hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 96, 189, 204; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, 586, 587).
10
b) Diesen Maßstäben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht.
11
aa) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Klägerin zwar aufgegeben , bis zum 4. Oktober 2007 auf die Berufung zu erwidern. Dieser Aufforderung hat die Klägerin aber entsprochen. In ihrem am 1. Oktober 2007 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist sie auf sämtliche Gesichtspunkte eingegangen, auf die die Berufung gestützt war. Die Beklagten haben weder in der Berufungsbegründung noch sonst vorgetragen, dass ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Baulasterklärung aus dem Begleitschuldverhältnis zu der Grunddienstbarkeit (dazu Senat BGHZ 106, 348, 350) der Umstand entgegenstehen könnte, dass die Klägerin der Bauordnungsbehörde die an die Änderung ihres Antrags angepassten Pläne und die erforderliche Zustimmung eines Nachbarn mit der Grenzbebauung noch nicht vorgelegt hat.
12
bb) Auf den Gedanken, dass es für die Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt ankommen würde, konnte die Klägerin auch bei umsichtiger Prozessführung nicht kommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklärung hängt zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, dass das Bauvorhaben, dessen Durchführung mit der Baulast ermöglicht werden soll, im Übrigen baurechtlich zulässig ist, die Baugenehmigung also nur noch von der Baulast abhängt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Die Klägerin hat dazu aber schon in ihrer Klage den Vorbescheid der zuständigen Bauordnungsbehörde vom 28. August 2002 vorgelegt, der eine über die zuletzt beantragte weit hinausgehende Bebauung allein von der Abgabe der Baulastererklärung abhängig machte. Dieser Vorbescheid hat zwar seine Wirkung verloren, weil er nicht ausgenutzt wurde. Dies hat die Beklagte dazu veranlasst, in der Klageerwiderung die fortbestehende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anzuzweifeln. Dazu hat die Klägerin aber schon in erster Instanz eingehend Stellung genommen. Die Beklagten sind danach auf dieses Thema nicht mehr zurückgekommen. Auch gegen die spätere Veränderung der Pläne durch die Klägerin haben die Beklagten nicht mehr eingewandt, sie sei bauordnungsrechtlich zweifelhaft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Klä- gerin damit die beabsichtigte Bebauung um etwa die Hälfte reduziert hat, um den Beklagten entgegen zu kommen. Anhaltspunkte, dass die Anforderung der zusätzlichen Unterlagen die Erteilung der Genehmigung in der Sache in Frage stellen könnte, hatte die Klägerin nicht. Anlass zu Vortrag in dieser Richtung hatte die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , in der sie die Unterlagen aber auch vorgelegt hat.
13
3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht, was im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen wäre (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206), aus anderen Gründen als richtig.
14
a) Die Klägerin kann allerdings von den Beklagten aus dem Begleitschuldverhältnis die Abgabe einer Baulasterklärung nur verlangen, wenn die auf dieser Grundlage angeordnete Baulast die Erteilung der Baugenehmigung sicherstellt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Daran fehlte es, wenn die Einfahrt, wie die Beklagten jetzt behaupten, insgesamt die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Wegebreite nicht hat. Dasselbe gälte, wenn die Einfahrt zwar insgesamt die erforderliche Breite aufweist , nicht jedoch, worauf die Beklagten jetzt ebenfalls verweisen, der auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Teil dieser Einfahrt. Denn allein aufgrund der Grunddienstbarkeit darf die Klägerin nur diesen Teil nutzen. Weitergehende Rechte gäbe ihr auch das Begleitschuldverhältnis nicht. Es geht nicht über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, die dem Begleitschuldverhältnis zugrunde liegt (Senat, BGHZ 106, 348, 353).
15
b) Ob sich daran, wie die Klägerin meint, etwas ändern würde, wenn die Zufahrt eine gemeinsame Grenzeinrichtung der Beklagten und ihres anderen Nachbarn nach § 921 BGB wäre, ist schon im Ansatz zweifelhaft, weil eine Mitnutzung durch die Klägerin und ihre künftigen Mieter oder Pächter eine Nutzung wäre, die über die zu erwartende Nutzung der Grenzeinrichtung hinausginge (vgl. dazu Senat, BGH, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236 für eine Dienstbarkeit). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Eine Zufahrt ist nämlich nur dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn sie dem Vorteil beider Grundstücke dient (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 11/02, NJW 2003, 1731). Das ist nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Klägerin von den Beklagten die Abgabe einer Baulasterklärung erst verlangen kann, wenn ihr der Nachbar der Beklagten in der von der Bauordnungsbehörde verlangten Form die Mitnutzung des auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt gestattet.
16
c) Auf diesen Gesichtspunkt kann die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet indessen nicht gestützt werden. Es fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den öffentlichrechtlichen Vorgaben. Auch haben beide Parteien diesen Gesichtspunkt jedenfalls in ihrer vollen Tragweite bislang nicht erkannt. Sie müssen deshalb Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag erhalten.

III.

17
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
18
1. Der Urschrift des Urteils des Landgerichts wäre zwar die Skizze aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006 (GA 111) anzuheften gewesen. Dieses Versäumnis ist aber eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 ZPO von Amts wegen und ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht (Senat, BGHZ 106, 370, 373) zu berichtigen wäre.
19
2. In der Sache selbst wird zunächst zu klären sein, von welcher Mindestbreite der zu sichernden Zufahrt die Erteilung der Baugenehmigung für die Garagen abhängt.
20
3. Danach wird festzustellen sein, ob diese Mindestbreite auf dem den Beklagten gehörenden Teil der Einfahrt oder nur mit einer in der von der Bauordnungsbehörde geforderten Form zu erteilenden Zustimmung der Nachbarn der Beklagten zu einer Mitnutzung auch des auf ihrem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt zu erreichen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin die neben dem Haus verbliebene Einfahrt nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit in voller Breite nutzen und nach §§ 1027, 1004 BGB grundsätzlich die Entfernung von Anlagen verlangen darf, die eine Durchfahrt behindern.
21
4. Wenn die erforderliche Mindestbreite des Wegs auf dem einen oder dem anderen Weg in der Einfahrt erreicht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob der Weg im Bereich der Rampe zum Grundstück der Kläger aus technischen oder rechtlichen Gründen die vorgesehene Breite von 6 m haben muss. Sollte das zu verneinen sein, wäre die Übernahme einer über das danach gebotene Maß hinausgehenden Baulast den Beklagten nicht zuzumuten. Denn zum Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit, die die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks aus dem Begleitschuldverhältnis bestimmen, gehört auch das Gebot schonender Ausübung nach § 1020 BGB, das dann verletzt wäre. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2007 - 5 U 75/07 -

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.