Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 24. Juli 2014 - 8 B 14/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2014:0724.8B14.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 28.04.2014 gegen die Bauordnungsverfügung vom 26.03.2014 (Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung mit Anordnung des Sofortvollzuges) ist zulässig, aber unbegründet.

2

Eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte.

3

Nach diesem Maßstab hat das Gesuch der Antragstellerin nach vorläufigem Rechtsschutz keinen Erfolg. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bauordnungsverfügung (Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung) überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, da sich bereits auf der Grundlage der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach-und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der eingelegte Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.

4

Der Antragsgegner hat auf Grundlage von § 59 Abs. 1 LBO zu Recht die sofortige Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung ausgesprochen.

5

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO haben sie die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6

Vorliegend ist zu Recht unter Anordnung des Sofortvollzuges die sofortige Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung ausgesprochen worden, da das von der Antragstellerin geplante Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

7

Es fehlt an der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO erforderlichen öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche.

8

Der Antragsgegner geht davon aus, dass bis auf das Erfordernis einer gesicherten Erschließung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 LBO die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 Abs. 1 und 2 LBO vorliegen. In diesem Falle bedürfte es nach § 68 Abs. 4 Satz 1 LBO zwar keiner bauaufsichtlichen Prüfung, gemäß § 68 Abs. 4 Satz 2 LBO bleibt aber § 59 Abs. 1 LBO unberührt. Dies bedeutet, dass auch im Rahmen einer Genehmigungsfreistellung bei einem Widerspruch des Bauvorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 LBO ergriffen werden können.

9

Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, da das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB liegt (vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 1 LBO).

10

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 5 der Gemeinde Fockbek für den Bereich zwischen Klinter Weg, südlich Seeblick und westlich Mühlenredder, der am 08.03.2000 in Kraft getreten ist.

11

Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich nicht um einen vorhabensbezogenen B-Plan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 BauGB.

12

Es handelt sich auch nicht um einen qualifizierten B-Plan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB.

13

Hierfür wäre gemäß § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich, dass der B-Plan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

14

Der B-Plan Nr. 5 der Gemeinde Fockbek enthält zwar Festsetzungen über die Art der Nutzungen (reines Wohngebiet) und das Maß der baulichen Nutzung (ein Vollgeschoß, Grundflächenzahl 0,3, Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf eine Wohneinheit je Wohngebäude). Er enthält ferner Festsetzungen betreffend die Bauweise (§ 22 BauNVO), da eine offene Bauweise und die Zulässigkeit nur von Einzelhäusern festgesetzt ist.

15

Es fehlen jedoch Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23
BauNVO). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. An derlei Festsetzungen fehlt es in dem Bebauungsplan jedoch.

16

Da bereits aus diesem Grunde die Annahme eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB ausscheidet, kann dahinstehen, ob es auch an dem Erfordernis von Festsetzungen betreffend die „örtlichen Verkehrsflächen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB fehlt. Selbst wenn man die Festsetzungen einer mit Geh-, Fahr-und Leitungsrechten zu belastenden Fläche auf dem Wegeflurstück xxx als Festsetzung einer „örtlichen Verkehrsfläche“ ansähe, fehlte jedoch für die nicht an diesem Wegeflurstück anliegenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 eine Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen. Die Straßen nördlich, östlich und südlich des Plangebietes liegen nämlich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Fockbek (vgl. zur Annahme eines nur in Teilbereichen qualifizierten B-Planes: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 01.01.2014, Rnr. 12 zu § 30 BauGB).

17

Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO liegen somit aufgrund des Vorstehenden nicht vor.

18

Es kann dahinstehen, ob bereits deshalb die ausgesprochene Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung gemäß § 59 Abs. 1 LBO aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig ist. Denn jedenfalls ist die Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig ausgesprochen worden, da auch für Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB) das Erfordernis einer gesicherten Erschließung nicht nur bauplanungsrechtlich (§ 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB), sondern auch bauordnungsrechtlich (§ 4 Abs. 2 LBO) gesetzlich vorgeschrieben ist.

19

Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend an einer gesicherten Erschließung fehlt.

20

Vorliegend kann dahinstehen, ob für das bauplanungsrechtliche Gebot einer gesicherten Erschließung bei Hinterliegergrundstücken, die nicht unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, ein schuldrechtlich geregeltes Wegerecht über ein Fremdgrundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche ausreicht, insbesondere ob ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB ausreicht, oder - weil die Erschließung dauerhaft gesichert sein muss (BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5/01 -, juris) - eine dingliche Sicherung notwendig, aber auch ausreichend ist (vgl. Domning/Müller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Rdnr. 49 und 71 zu § 4 LBO m.w.N.). Denn jedenfalls im Rahmen des
bauordnungsrechtlichen Gebotes einer gesicherten Erschließung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO (Hinterliegergrundstück ohne Anliegen an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche) ergibt sich, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt gegeben sein muss. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufhebung des Wegerechtes nicht ohne Mitwirkung der Bauaufsicht möglich sein soll, um baurechtswidrige Zustände auszuschließen.

21

Die Festsetzung einer durch Geh- und Fahrrechte zu belastenden Fläche im B-Plan Nr. 5 für das Flurstück xxx als solche stellt keine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt dar, da es der Umsetzung einer Festsetzung durch tatsächliche Vornahme dieser Belastung bedarf.

22

Auch die Bezeichnung des Flurstücks xxx im B-Plan als „Weg“, ergibt kein öffentlich-rechtlich gesichertes Wegerecht der Antragstellerin, da es sich hierbei nur um eine nicht-normative nachrichtliche Bezeichnung handelt.

23

Eine öffentlich-rechtliche Sicherung eines Wegerechtes könnte durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis (§ 80 LBO) erfolgen. Eine solche Baulasteintragung liegt jedoch nicht vor.

24

Nach alledem ist festzustellen, dass es vorliegend dahinstehen kann, ob die Antragstellerin sich für die geplante Bebauung auf dem Flurstück xxx gegenüber der Beigeladenen auf ein Notwegerecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB berufen kann, da es jedenfalls an der Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis und damit an der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO fehlt.

25

Vorliegend kann auch nicht von dem Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO abgewichen werden.

26

Nach § 71 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind.

27

Eine solche Abweichungsentscheidung des Antragsgegners liegt nicht vor. Das dem Antragsgegner insoweit zustehende Ermessen ist vorliegend auch nicht auf Null reduziert.

28

Im Gegenteil ist festzustellen, dass die Anforderungen an eine öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung bei Hinterliegergrundstücken gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO schlechterdings unverzichtbar ist und somit keiner Abweichungsentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 LBO zugänglich ist.

29

Für die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung ist anerkannt, dass diese Anforderungen schlechterdings unverzichtbar sind und Ausnahmen und Befreiungen insoweit nicht erteilt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 10.83 -, juris; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 01. Januar 2014, Rdnr. 38 zu § 30 BauGB m.w.N.).

30

Entsprechendes hat für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. LBO zu gelten. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück ist unverzichtbar, um auf Dauer baurechtswidrige Zustände auszuschließen.

31

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beigeladene verpflichtet ist, der Antragstellerin für die beabsichtigte Bebauung des Flurstücks 14/9 eine Wege-Baulast einzuräumen, sei auf Folgendes hingewiesen:

32

Ein (zivilrechtlicher) Anspruch auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Eintragung einer Wegebaulast kann sich lediglich aus privatrechtlichen Vorschriften, nicht aus baurechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995
- 6 U 30/94 -, juris).

33

Selbst bei Vorliegen eines Wegerechtes in Form einer Grunddienstbarkeit kann sich eine Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten Schuldverhältnis nur dann ergeben, wenn die Bewilligung der Baulast für die Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen (OLG Schleswig, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 164/07 -; BGH, Urteil vom 03.02.1989 - V ZR 228/87, juris und BGHZ 106, 348). Diese Voraussetzungen liegen nur vor, wenn

34

(1) die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für eine Bebauung des berechtigten Grundstücks ist und auch eine Befreiung von der Baulast nicht in Betracht kommt,

35

(2) die Grunddienstbarkeit dem Zweck dient, das berechtigte Grundstück baulich zu nutzen,

36

(3) Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen und

37

(4) die Übernahme der Baulast dem Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen: OLG Schleswig, a.a.O., m.w.N.).

38

Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn es für ein bebautes Hinterliegergrundstück an einer Wege-Grunddienstbarkeit fehlt und lediglich gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegerecht bestünde. Diese Situation läge u.U. vor, wenn es sich bei den jetzigen Flurstücken xxx (bebaut mit einem Wohnhaus) und 14/9 (unbebaut), die ursprünglich ein einheitliches Flurstück bildeten, nach wie vor um ein einheitliches Grundbuchgrundstück handelte.

39

Vorliegend dürfte es sich bei dem streitbefangenen Flurstück xxx, da ein gegenteiliger Vortrag der Antragsteller fehlt, jedoch um ein eigenes Grundbuchgrundstück handeln. Für dieses ist ein Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit nicht eingetragen.

40

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es auch an der Grundlage für die Annahme eines Notwegerechtes gemäß § 917 Abs. 1 BGB zur Herstellung der Bebaubarkeit des Flurstückes xxx.

41

Die Voraussetzung für die Einräumung eines Notwegerechtes gemäß § 917 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

42

Gemäß § 917 Abs. 1 BGB muss die fehlende Verbindung für die ordnungsgemäße Nutzung des eingeschlossenen Grundstückes notwendig sein. Das Kriterium der Notwendigkeit schützt das Ausschlussinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentums. Da ein Notwegerecht regelmäßig ein gravierender Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Unter „ordnungsgemäßer Benutzung“ ist eine Bewirtschaftung des verbindungslosen Grundstückes im Sinne seines Gebrauches und seiner Ausbeutung gemeint, die sich nach einem objektiven Maßstab beurteilt, der sich an den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2011 - 5 U 16/11, - Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2012, 65 f.). Das Privatinteresse des Eigentümers des verbindungslosen Grundstückes setzt sich nur dann durch, wenn es aufgrund einer vorhandenen Notsituation überwiegt.

43

Die Voraussetzungen für eine solche Notsituation, die ein Notwegerecht zur Herstellung der Bebaubarkeit des streitbefangenen Flurstückes ergäbe, liegen hier nicht vor.

44

Das Flurstück xxx, das bebaut werden soll, ist bisher unbebaut. Es war vorher Gartenland des Grundstückes bestehend aus den Flächen der jetzigen Flurstücke xxx und xxx mit der Bebauung durch ein Wohnhaus im nördlichen Bereich (jetziges Flurstück xxx).

45

Es kann dahinstehen, ob für das Wohnhaus auf dem Flurstück xxx ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Wegeflurstückes xxx besteht. Denn jedenfalls besteht ein Notwegerecht für das Flurstück xxx (Gartenland) nur zur „ordnungsgemäßen Benutzung“ im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB beschränkte sich somit auf die Zufahrt zur Nutzung des Flurstücks xxx nach der bisherigen Nutzungsart (Gartenland). Das Notwegerecht soll eine bereits rechtlich zulässige Nutzung des gefangenen Grundstückes ermöglichen, jedoch keine von der bisherigen zulässigen Nutzung der Art nach völlig abweichende neue Nutzung erst zulässig machen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2011 - 5 U 16/11 -, a.a.O.).

46

Aufgrund des Vorstehenden kann dahinstehen, ob bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung die geplante Bebauung des Flurstückes xxx nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche baurechtlich zulässig wäre.

47

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO liegen vor. Nur durch die Anordnung des Sofortvollzuges kann bei der ausgesprochenen Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung sichergestellt werden, dass nicht durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Wirkung dieser bauaufsichtlichen Maßnahme vereitelt wird.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

50

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des Genehmigungswertes (20.000,00 € : 2 = 10.000,00 €) ausgeht, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch zu halbieren war (5.000,00 €).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 24. Juli 2014 - 8 B 14/14

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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 15. März 2018 - 3 U 72/16

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.