Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2016 - 1 U 97/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.07.2015, Az. 9 O 76/14

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.461,24 EUR.

Gründe

 
A.
Der Kläger und die Klägerin im Parallelverfahren 1 U 112/15 (seine Mutter) machen jeweils Schadensersatz im Zusammenhang mit der stillen Beteiligung an der am 15.04.2009 gegründeten b... GmbH geltend, deren Geschäftsführer der Beklagte vom 08.06.2009 bis ins Jahr 2011 war.
Die Mutter des Klägers vereinbarte über zwei Bekannte einen Termin mit dem Beklagten, der ihr von diesen empfohlen worden war. In insgesamt drei Gesprächen stellte der Beklagte die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Form einer stillen Beteiligung an der b... GmbH vor.
Am 19.02.2010 unterzeichneten die Parteien einen „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft“, nach dem sich der Kläger mit einer Einlage von 20.000 EUR bis zum 31.12.2015 als stiller Gesellschafter an der b... GmbH beteiligte. Neben dem am 04.03.1992 geborenen Kläger unterzeichnete auch seine Mutter, die außerdem einen eigenen, identischen Vertrag abschloss. Am 07.06.2010 beteiligte sich jedenfalls der Kläger mit weiteren 10.000 EUR.
Aus sämtlichen stillen Beteiligungen flossen keine Zahlungen.
Der Kläger und seine Mutter kündigten die Verträge und erwirkten im März 2012 Mahnbescheide gegen die b... GmbH und eine weitere GmbH. Sodann erwirkte der Kläger gegen beide GmbHs als Gesamtschuldner am 14.05.2013 beim LG Heilbronn, Az. 6 O 65/13 ein Versäumnisurteil über 20.000 EUR + 2.817,17 EUR Anwaltskosten. Auch seine Mutter erwirkte am selben Tag unter dem Az. 6 O 67/13 ein Versäumnisurteil über 30.000 EUR + 1.196,43 EUR Anwaltskosten. Die Urteile wurden am 08.07.2015 berichtigt, weil das Landgericht die Deckblätter vertauscht hatte. Zugesprochen wurde genau umgekehrt, d.h. dem Kläger eine Hauptforderung von 30.000 EUR.
Über das Vermögen der b... GmbH wurde sodann beim AG Heilbronn, Az. 16 IN 687/13 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und seine Mutter meldeten ihre jeweiligen Forderungen aus den nicht berichtigten Urteilen zur Tabelle an, der Kläger also eine Forderung über 28.461,24 EUR, die sich zusammensetzt aus 22.817,17 EUR (Forderungen aus dem Versäumnisurteil), 2.041,63 EUR Zinsen und 3.602,44 EUR aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nunmehr auch gegen den Beklagten geltend. Er stützt sich im Wesentlichen auf einen Anspruch wegen „fehlerhafter Anlagevermittlung“, weil der Beklagte nicht auf das „Totalverlustrisiko“ und auf den möglichen „Zinsschaden“ hingewiesen habe.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
II.
Das Landgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben (im Parallelverfahren 1 U 112/15 hat dagegen eine andere Kammer des Landgerichts die Klage seiner Mutter abgewiesen). Anlagevermittler könne auch der Geschäftsführer einer GmbH sein, an der sich ein Anleger beteilige. Der Beklagte habe damit geworben, selbst investiert zu haben, mithin eigene Interessen ins Spiel gebracht, und hafte deshalb persönlich. Auf die Risiken eines Totalverlusts und eines Zinsschadens habe er weder den damals minderjährigen Kläger noch seine Mutter hingewiesen. Der Hinweis in § 7 des Vertrages auf die Beteiligung am Gewinn und Verlust der b... GmbH habe nicht genügt. Der Höhe nach sei der Schaden nicht bestritten worden.
III.
10 
Gegen das ihm am 13.07.2015 zugestellte Urteil vom 08.07.2015 hat der Beklagte am 10.08.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 14.10.2015 begründet.
11 
Der Beklagte sei als Geschäftsführer der b... GmbH aufgetreten. Er hafte nicht persönlich. Dass er die Geschäftsidee der b... bzw. den „Hauskonfigurator“ am Bildschirm präsentiert und mit dem Argument eigener Geldanlage beworben habe, reiche nicht. Der Kläger habe den Vertrag über die stille Beteiligung erst nachträglich unterschrieben und genug Zeit gehabt, diesen durchzulesen und insbesondere den Hinweis in § 7 auf eine Beteiligung an Gewinn und Verlust wahrzunehmen. Der Kläger habe in seiner Anhörung vor dem Landgericht auch zugegeben, dass er von der Regelung Kenntnis genommen habe.
12 
Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger sei zu einer Versammlung der stillen Gesellschafter am 11.11.2011 eingeladen worden, auf der eine Strategieänderung der Gesellschaft besprochen worden sei. Die Verjährungsfrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen. Der Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt bereits als Geschäftsführer ausgeschieden gewesen.
13 
Auch der Höhe nach begegne die Klageforderung Bedenken.
14 
Der Beklagte beantragt daher:
15 
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.07.214, Az. 9 O 76/14 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
16 
Der Kläger beantragt
17 
Zurückweisung der Berufung.
18 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Beklagte sei aufgrund eines Anlagevermittlungsvertrages zur umfassenden Auskunft verpflichtet gewesen, insbesondere über die Möglichkeit eines Totalverlusts des angelegten Geldes. Das sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geschehen. Die Regelung in § 7 des Vertrages über die Gewinn- und Verlustbeteiligung stelle keinen zureichenden Hinweis dar und weise auch nicht auf die Möglichkeit eines Zinsschadens hin. Der Beklagte hafte persönlich, weil er die Geldanlage am Bildschirm präsentiert und mit dem Argument eigener Geldanlage beworben habe. Damit habe er die Position eines bloßen Vertreters der b... GmbH deutlich überschritten und in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch genommen. Insoweit habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme und die zahlreichen Zeugenaussagen falsch gewürdigt. So habe sich etwa ergeben, dass der Beklagte „gut gesprochen“ und gesagt habe, die Anlage sei „sehr sicher“. Er sei „begeistert“ von der Geldanlage gewesen und habe selbst zugegeben, dass er zu Risiken „letztlich nichts“ gesagt habe.
19 
Ergänzend wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 11.02.2016 Bezug genommen.
B.
20 
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz zu Unrecht bejaht.
21 
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) oder wegen Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag.
22 
I. Der Kläger hat am 19.02.2010 nicht mit dem Beklagten, sondern mit der b... GmbH einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, §§ 230 ff. HGB (stille Beteiligung). Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger während der drei Beratungsgespräche - bei denen streitig ist, ob und wann er selbst teilgenommen hat und wann nur seine Mutter - auch einen zusätzlichen Auskunftsvertrag mit der b... GmbH, für die der Beklagte stets auftrat, geschlossen hat (vgl. BeckOK BGB/Detlev Fischer, Ed. 37, § 675 Rn. 85). Ersatzansprüche wegen unzureichender Auskünfte richten sich aber grundsätzlich nur gegen die b... GmbH. Dasselbe gilt für Ansprüche aus § 311 Abs. 3 BGB. Auch hier haftet regelmäßig nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 12; Uwe H. Schneider/Crezelius in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 43 Rn. 313; speziell für den Anspruch auf Schadensersatz des stillen Gesellschafters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss vgl. auch BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 354/02 - DStR 2004, 1799, 1800; Kiethe, DStR 2005, 924, 928 unter 3.4.2).
23 
I. Ein eigenes (vor)vertragliches Verhältnis mit dem Kläger hat der Beklagte nicht begründet. Die ausnahmsweise Eigenhaftung des Vertreters erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnisses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
24 
a. Wirtschaftliches Eigeninteresse
25 
Für die Bejahung der Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigeninteresses reichen weder eine maßgebliche Beteiligung an der Gesellschaft noch die Stellung von Sicherheiten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 15). Es müssen vielmehr noch andere qualifizierende Umstände hinzukommen, die nach Auffassung der Literatur allerdings „nur selten vorliegen dürften“ (MüKo BGB/Emmerich, 7. Aufl., § 311 Rn. 177).
26 
Im Streitfall liegen solche Umstände nicht vor. Zwar betont der Kläger „das Argument eigener Geldanlage“ und spricht von „eigenen Investitionen“ des Beklagten von 100.000 EUR. Insoweit gilt aber entsprechendes wie in Fällen, in denen der Geschäftsführer Sicherheiten für die GmbH stellt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine tragfähige Grundlage für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 16): „Der Einsatz von Vermögensteilen für Zwecke der Gesellschaft ist mit dem Risiko behaftet, bei ungünstiger Entwicklung des von dieser betriebenen Unternehmens verlorenzugehen. Hierin erschöpft sich dieses Risiko“. Darüber hinaus würde selbst die persönliche Vereinnahmung von Provision - dafür gibt es im Streitfall keinen Anhalt - kein hinreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse begründen (BGH, Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 157/88 - NJW 1990, 389, juris Rn. 16). Dahinstehen kann, dass in der Literatur das Kriterium „wirtschaftliches Eigeninteresse“ vielfach ohnehin als bloße „Durchgriffserwägung“ und wenig tauglich angesehen wird, um eine Eigenhaftung des Geschäftsführers zu begründen (z.B. Karsten Schmidt, NJW 1993, 2934, 2935).
27 
b. Besonderes persönliches Vertrauen
28 
Eine Haftung des Geschäftsführers wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens kommt in Betracht, wenn er entweder eine zusätzliche gerade von seiner Person ausgehende Gewähr für die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet und übernimmt, oder wenn dem Geschäftsführer ein „typisiertes Vertrauen“ entgegengebracht wird, das sich aus einer Garantenstellung herleitet. Das besondere Vertrauen muss aber über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 311 Rn. 65). Die Annahme, der Vertreter habe Vertrauen für sich und nicht nur für seinen Geschäftsherrn in Anspruch genommen, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn jener nicht nur auf seine besondere Sachkunde verweist, sondern dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist. Für den Geschäftsführer einer GmbH, der für diese als gesetzlicher Vertreter handelt, kann nicht deshalb etwas anderes gelten, weil das Vertrauen in eine juristische Person weitgehend an die natürlichen Personen, die für sie handeln, anknüpft. Dem steht die gesetzliche Haftungsordnung bei der GmbH (§ 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) entgegen, die nicht durch eine Ausweitung der Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen umgangen werden darf. Wer mit einer GmbH in geschäftlichen Kontakt tritt, muss davon ausgehen, dass auch die Verpflichtungen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch Handeln eines gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entsteht, grundsätzlich nur die vertretene Gesellschaft treffen“ (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14).
29 
Das gilt auch im Streitfall. Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der handelnde Geschäftsführer der GmbH - wie hier nicht - etwa ihr Alleingesellschafter ist (Urteil vom 03.10.1989 - XI ZR 187/88 -NJW 1990, 389, juris Rn. 14).
30 
Anders kann der Fall zwar dann liegen, wenn der Geschäftsführer aufgrund persönlicher Beziehungen zum Anleger einen entsprechenden Vertrauenstatbestand schafft (Altmeppen, ZIP 2001, 2201, 2210) oder bei einer „Erklärung im Vorfeld einer Garantiezusage“ bzw. einer „garantieähnlichen Erklärung“ (BGH, Urteil vom 06.06.1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, juris Rn. 19; Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 65). Erforderlich ist aber, dass der Dritte, dem Vertrauen in die Gesellschaft fehlt, stattdessen gerade darauf vertrauen kann und vertraut, dass der Geschäftsführer selbst die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung gewährleistet, dass dem Geschäftsführer dieser Umstand bekannt ist, und dass er sich auf diesen Umstand auch beruft, um den Dritten zum Geschäftsabschluss zu bewegen (Uwe H. Schneider/Crezelius aaO, § 43 Rn. 316). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor. Der Beklagte hatte keine persönlichen Beziehungen zu dem Kläger; dieser hat sich nicht an ihn gewandt, weil er zu ihm besonderes Vertrauen hatte. Vielmehr hatte die Mutter des Klägers auf einer Veranstaltung der Zeugen Jehovas von ihrer Bekannten Frau C... erfahren, „dass sie eine gute Anlage weiß“; sodann wandte sich die Mutter des Klägers an einen weiteren Bekannten, Herrn Fe..., der dann für sie einen Termin mit dem Beklagten ausmachte. Bei den insgesamt drei Gesprächen ist es nicht zu einer „garantieähnlichen Erklärung“ im obigen Sinne gekommen. Das geben die Zeugenaussagen nicht her. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das selbständige Garantieversprechen als Vertrag eigener Art im Sinne des § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Gläubigers der GmbH in der Weise übernommen hat, dass er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH die dafür benötigten Geldmittel nachschießt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2001 - II ZR 248/99 - NJW-RR 2001, 1611, juris Rn. 4). Entsprechende Erklärungen hat der Beklagte nicht abgegeben. Dass er „gut reden“ konnte, reicht nicht, ebensowenig dass er selbst von dem Konzept der b... GmbH „begeistert“ war.
31 
Soweit der Kläger mit seinen Berufungsschriftsätzen ein Urteil des LG Osnabrück vom 31.10.2014 - 7 O 609/14 - juris vorgelegt hat, lässt dieses zwar genügen, dass der Geschäftsführer einer GmbH dem Anleger im Gespräch sympathisch und vertrauenerweckend schien und auf seine jahrelange erfolgreiche Tätigkeit bei der GmbH verwies. Das steht aber nicht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern geht erkennbar zu weit.
32 
Soweit der Kläger moniert, der Beklagte habe mündlich nicht auf das Risiko des Totalverlusts der Einlage (und das eines „Zinsverlusts“) hingewiesen, sondern dieses verharmlost, handelt es sich um Umstände, die bei der Frage einer Pflichtverletzung bedeutsam sein könnten, die aber nicht eine persönliche Haftung des Beklagten zu begründen vermögen.
33 
II. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus sog. Prospekthaftung (vgl. Palandt/Grüneberg aaO, § 311 Rn. 67 ff.). Es ist weder dargetan, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher ist noch dass überhaupt ein „Prospekt“ vorliegt.
34 
Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf die Anlage K 4 bezogen hat, handelt es sich nicht um einen Prospekt, sondern um eine Einladung zu einer Versammlung der stillen Gesellschafter am 11.11.2011. Der Vertrag vom 19.02.2010 ist kein „Prospekt“ und würde im Übrigen auch keine falschen Angaben enthalten. Insbesondere ergibt sich aus § 7 zutreffend, dass der Kläger auch am Verlust der stillen Gesellschaft beteiligt ist.
35 
III. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz wie etwa § 263 StGB oder aus § 826 BGB.
36 
1. Soweit er erstinstanzlich pauschal behauptet hat, die b... GmbH sei eine „heiße Blase“ bzw. ein „Schneeballsystem“ gewesen, fehlt jeder konkrete Vortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer entsprechenden Haftung. Auch die Beweisaufnahme hat weder ergeben, dass das Geschäftssystem der b... GmbH von vornherein auf Betrug ausgelegt war noch dass der Beklagte davon ausgegangen ist. In der Berufung sind insoweit keine weiteren Ausführungen mehr erfolgt.
37 
2. Auch die Voraussetzungen für eine sog. Durchgriffshaftung, die teils als besondere Fallgruppe des § 826 BGB angesehen wird (vgl. Palandt/Ellenberger aaO, vor § 21 Rn. 12 ff.), sind weder dargetan noch ersichtlich.
38 
IV. Das Landgericht hat der Klage deshalb zu Unrecht stattgegeben.
39 
Dahinstehen kann, dass die Verurteilung auch deshalb zu weit geht, weil der Beklagte allenfalls Gesamtschuldner mit der bereits verurteilten b... GmbH und der weiteren GmbH wäre, und weil ihm im Falle seiner Verurteilung Zug um Zug die Rechte aus der stillen Beteiligung zu übertragen wären.
40 
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der unterliegende Kläger, § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Allein das zitierte Urteil des LG Osnabrück vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2016 - 1 U 97/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2016 - 1 U 97/15

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2016 - 1 U 97/15 zitiert 13 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 354/02 Verkündet am:
19. Juli 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts
auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen
Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft,
wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen
Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen
würde, wenn er nicht beigetreten wäre.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - Schleswig-Holsteinisches OLG in
Schleswig
LG Lübeck
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der R. AG (im folgenden : die Beklagte). Die Beklagte, deren sämtliche Aktien von ihrem vormaligen Alleinvorstand A. Re. gehalten werden, befaßte sich mit dem Erwerb und der Verwertung von Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Das dafür erforderliche Kapital brachte sie durch den Abschluß zahlreicher stiller Gesellschaftsverträge auf. Nach dem jeweils zugrundeliegenden "Vertrag über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter" hatte der Anleger eine Einlage als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten zu erbringen. Weiter war vorgesehen, daß die stillen Gesellschafter im Innenverhältnis an
dem Vermögen der Beklagten so beteiligt sein sollten, als ob es ihnen und der Beklagten gemeinsam gehören würde, und daß den stillen Gesellschaftern der Gewinn im wesentlichen entsprechend der Höhe ihrer Einlagen und dem Grundkapital der Beklagten zustehen sollte - nach Abzug eines Vorwegbetrages in Höhe von 6 % zugunsten der Beklagten. Ferner sollten die stillen Gesellschafter nach dem gleichen Schlüssel an etwaigen Verlusten beteiligt sein, allerdings nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage. Bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft sollte eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der die Vermögenswerte einschließlich des Geschäftswerts des Unternehmens unter Auflösung stiller Reserven mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sein sollten.
Am 22. November 2000 unterzeichnete der Kläger Angebote ("Zeichnungsscheine" ) zum Abschluß zweier Gesellschaftsverträge nach dem vorbezeichneten Muster mit Einlagen i.H. von 14.000,00 DM und 13.440,00 DM, jeweils nebst einem Agio und zahlbar teilweise sofort, teilweise in monatlichen Raten. Dabei - nach der Behauptung der Beklagten bereits früher - erhielt er einen mit "Präsentation" überschriebenen Prospekt der Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. April 2001 forderte der Kläger die Beklagte auf, die von ihm bereits geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, und verweigerte weitere Zahlungen. Zur Begründung machte er geltend, die Verträge seien wegen Verstoßes gegen § 32 KWG gem. § 134 BGB nichtig. Hilfsweise erklärte er die Kündigung der Verträge wegen mangelhafter Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Kapitalanlage.
Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung von 16.353,32 DM verlangt, das sind die von ihm an die Beklagte gezahlten Beträge abzüglich einer Entnahme i.H. von 466,68 DM. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage
stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Der Kläger wehrt sich gegen die Revision mit der Maßgabe , daß die Forderung zur Tabelle festgestellt wird.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Verträge als Einlagengeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 32 KWG anzusehen und deshalb mangels einer dafür erforderlichen Erlaubnis der Beklagten gem. § 134 BGB nichtig sind, ob sie wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sind und ob sie wegen der Möglichkeit der Beklagten, Börsentermingeschäfte zu tätigen bei fehlender Termingeschäftsfähigkeit des Klägers nach § 53 BörsG a.F., unwirksam sind. Es hat angenommen, daß die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluß zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet sei und daß dieser Pflicht die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegenstünden.
II. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , die Angaben in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt genügten nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten im Rahmen von Kapitalanlagemodellen und begründeten deshalb eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als der für den Prospekt Verantwortlichen (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337; 123, 106; Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369; v. 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). Ebenso nimmt sie die Auffassung des Berufungsgerichts hin, die Beklagte hafte zusätzlich wegen Verletzung von Aufklä-
rungspflichten nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) i.V.m. § 278 BGB.
Dagegen ist revisionsrechtlich auch nichts einzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend , verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1087, 1088). Das ist hier - wie das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat - weder durch den Prospekt noch durch die Erklärungen der für die Beklagte tätig gewordenen Vermittler K. und F. geschehen. Die fehlerhafte Aufklärung ist nach der Lebenserfahrung auch ursächlich für die Anlageentscheidung geworden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3347). Damit ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die beiden stillen Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätte. Ob die Investition tatsächlich werthaltig ist, spielt dabei keine Rolle. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen , daß es bei einer voll werthaltigen Kapitalanlage an einem Schaden des Anlegers fehlen könne (BGHZ 115, 213, 221; Urt. v. 27. September 1988 - XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM 1990, 681, 684). Hier geht es aber um Nachteile und Risiken des von der Beklagten angebotenen Anlagemodells, die sich nicht auf die von ihr getätigten Investitionen, sondern auf die Art der Vertragsgestaltung im Rahmen der stillen Gesellschaften beziehen. Das betrifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ungünstigen Entnahmemöglichkeiten, die langfristige Vertragsbindung und insbesondere die Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der im Er-
messen der Beklagten stehenden Anlagestrategie. Damit liegt der Schaden des Klägers darin, daß er überhaupt eine derart ungünstige Art der Vermögensanlage gewählt hat, unabhängig von dem gegenwärtigen Stand dieses Vermögens.
III. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen verstoße nicht gegen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Sie meint, diese Grundsätze seien auf eine stille Gesellschaft ohne Einschränkungen anwendbar und führten dazu, daß die Beteiligungen des Klägers nur mit Wirkung für die Zukunft beendet werden könnten und daß er nicht seine vollen Einlagen, sondern nur seine möglicherweise geringeren Abfindungsguthaben herausverlangen könne. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft , nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist, zu Recht keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Klägers hergeleitet. Der Senat hat diese Grundsätze zwar nicht nur auf Gesellschaften mit eigenem Vermögen angewandt, sondern auch auf reine Innengesellschaften wie die stillen Gesellschaften, die kein gemeinschaftliches Vermögen bilden (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; zweifelnd in Urt. v. 18. Juni 1990 - II ZR 132/89, WM 1990, 1543, 1546; ebenso Zutt in Großkomm. HGB, 4. Aufl. § 230 Rdn. 69; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 230 Rdn. 11; dagegen Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 705 Rdn. 359; Schäfer, Die
Lehre vom fehlerhaften Verband 2002, S. 143 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. § 22 Fn. 28; vermittelnd - nur bei atypischen Gesellschaften - K. Schmidt in Münch.Komm.z.HGB § 230 Rdn. 130 ff.). Das kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB, verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Jedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, ZIP 1993, 1089, 1090 f.; Bayer/Riedel, NJW 2003, 2567, 2571 f.; von Gerkan, EWiR § 235 HGB 1/03, S. 1037 f.; a.A. Armbrüster/Joos, ZIP 2004, 189, 198).
Das ergibt sich aus den Besonderheiten der stillen Gesellschaft im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden (st.Rspr., s. etwa Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822). Wohl aber hat der eintretende Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Män-
gel seines Beitritts verantwortlich sind (BGHZ 26, 330, 333 f.). Das ist bei der stillen Gesellschaft in dem vorliegenden Anlagemodell anders. Hier tritt der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft bei, sondern bildet mit der von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft. Dabei beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft. Sie schuldet ihm bei einer Beendigung der stillen Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben. Zugleich haftet sie ihm nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluß , jeweils i.V.m. § 31 BGB und ggf. § 278 BGB, auf Schadensersatz. Anders als bei einer Publikumsgesellschaft richten sich der Auseinandersetzungsund der Schadensersatzanspruch gegen dieselbe Person. Nicht eine solche Gesellschaft ist Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs , sondern ausschließlich die als Inhaberin des Handelsgewerbes i.S. des § 230 HGB auftretende Aktiengesellschaft, mit der allein der stille Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, und die zugleich im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, etwaige Minderungen der gesellschaftsrechtlichen Einlage auszugleichen. Dann aber kann der Schadensersatzanspruch nicht nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein. Auch der Schutz der Gläubiger gebietet eine solche Beschränkung nicht, schon weil es bei der stillen Gesellschaft an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehlt.
Da der Kläger somit seinen Schadensersatzanspruch ohne Einschränkungen durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft geltend machen kann, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob diese Grundsätze - wie die Revisionserwiderung meint - auch deshalb nicht zur Anwendung kommen würden , weil die stille Beteiligung des Klägers an der beklagten Aktiengesellschaft einen Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG darstellt
(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, NJW 2003, 3412, 3413) und deshalb nach § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam wird mit der Eintragung in das Handelsregister , wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner Beteiligung Steuervorteile erlangt hat. Darauf hätte sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen berufen müssen, was nicht geschehen ist.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
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1. Zutreffend ist, dass die Eigenhaftung des Vertreters - über das angebahnte Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertragsgegner hinaus - entweder die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Vertreter erfordert, insbesondere wenn er dem Verhandlungsgegner eine zusätzliche , von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen bietet, oder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters an dem Zustandekommen des Rechtsverhältnis- ses, so dass er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGHZ 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137; Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05 - NJW-RR 2006, 109; 110; dieses Urteil wäre vorliegend einschlägig, wenn es um eine persönliche Haftung des Zeugen M. ginge). Hieran dürfte es in der Tat im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, die bei den Vertragsverhandlungen über die Festgeldanlage als Repräsentantin die kapitalsuchende B. Bank vertreten hat und als deren Erfüllungsgehilfe wiederum nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Zeuge M. anzusehen ist, fehlen. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht die außerdem zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen für den konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrags mit dem Anlagevermittler übermäßig verengt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 248/99 Verkündet am:
18. Juni 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung,
er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nachschießen
, so daß der Lieferant auf jeden Fall "sein Geld bekomme", kann ein
selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nichteinhaltung
ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung
(§§ 249 ff. BGB) verpflichtet.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der einen Landhandel betreibt, belieferte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung seit 1994 die e. -F. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die sich mit der Eierproduktion in Legebatterien befaßte, mit Futtermitteln. Der Beklagte war jeweils zur Hälfte an der KG als Kommanditist und an der Komplementär-GmbH als Gesellschafter beteiligt; zugleich war er deren Geschäftsführer. Die Gemeinschuldnerin erlitt durch sinkende Eierpreise bereits 1994 zunehmend Verluste und geriet dadurch
schließlich in finanzielle Schwierigkeiten. Auf den vom Beklagten am 8. Juni 1995 gestellten Antrag wurde über das Vermögen beider Gesellschaften am 13. Juni 1995 durch das AG V. das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger erlitt durch den Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin seit März 1995 Forderungsausfälle aus Futtermittellieferungen in Höhe von insgesamt 367.655,54 DM. In diesem Umfang nimmt er den Beklagten mit der Klage wegen Konkursverschleppung, Betruges, Verschuldens bei Vertragsschluß und wegen Nichteinhaltung einer angeblich persönlich übernommenen Verpflichtung zum Kapitalnachschuß auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, eine Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung scheide aus. Auch wenn angesichts der massiven bilanziellen Überschuldung der Gemeinschuldnerin von ca. 1,6 Mio. DM bei Konkursanmeldung und wegen der sich bereits im Jahre 1994 abzeichnenden negativen finanziellen Entwicklung schon für März 1995 von einer rechnerischen Überschuldung im Sinne des § 64 Abs. 1 GmbHG auszugehen sei, so fehle es an einer negativen Überlebensprognose für die Gemeinschuldnerin zu jenem Zeitpunkt. Bis Juni 1995 habe Aussicht bestanden, daß sich das Unternehmen wieder erhole, wenn in absehbarer Zeit die Eierpreise wieder steigen würden; zumindest sei dem Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Fehlein-
schätzung kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da die kreditgebende OLB entgegen ihrer Androhung in der Krisenbesprechung vom 27. März 1995 den Kreditrahmen nicht sogleich, sondern erst Anfang Juni 1995 - für den Beklagten völlig überraschend - limitiert habe. Auch eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sei letztlich zu verneinen. Allerdings sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bewiesen, daß der Beklagte zweimal in der Zeit von Januar bis März 1995 dem Kläger auf dessen Frage nach der Bonität der KG versichert habe, er könne wegen seiner Forderungen unbesorgt sein; er, der Beklagte, werde bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Gelder einlegen. Diese Gesprächsinhalte gingen über das normale geschäftliche Verhalten eines Geschäftsführers hinaus und erweckten besonderes Vertrauen. Gleichwohl habe der Beklagte insoweit nicht schuldhaft wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben, weil er im Frühjahr 1995 nicht ohne weiteres mit der späteren Kreditlimitierung habe rechnen können und sein Konkursantrag anstelle einer Stützung der Gemeinschuldnerin durch Kapitalnachschüsse aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt sei. Da dem Beklagten keine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht vorzuwerfen sei, hafte er dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. II. 1. Die durch das Berufungsurteil bestätigte Klageabweisung hat bereits deshalb keinen Bestand, weil das Oberlandesgericht die rechtliche Tragweite der von ihm als bewiesen erachteten - und daher für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - zweimaligen Zusicherung des Beklagten hinsichtlich eines Nachschusses von Geldern zur Begleichung der Forderungen des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin bei Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage verkannt hat. Eine solche Zusage war nicht lediglich im Rahmen einer etwaigen
Haftung aus culpa in contrahendo wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bedeutsam, sondern weitergehend unter dem Blickwinkel einer - verschuldensunabhängigen - Garantiehaftung des Beklagten zu würdigen (§ 286 ZPO). Das selbständige Garantieversprechen ist als Vertrag eigener Art im Sinne des § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, daß sich der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 m.N.). Eine derartige Konstellation liegt jedenfalls nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Beweisergebnis vor. Danach hat der Kläger dem Beklagten vorgeschlagen, die Futtermittellieferungen besser unmittelbar über das Herstellerunternehmen, die B. -Mühle, laufen zu lassen, weil dieses anders als der Kläger eine Warenkreditversicherung hatte, so daß dann von Klägerseite lediglich die Fracht berechnet worden wäre. Darauf habe der Beklagte erwidert, das sei nicht nötig, der Kläger brauche sich keine Sorgen zu machen; falls etwas mit seinem, des Beklagten, Unternehmen passieren sollte, werde er Kapital nachschießen, so daß der Kläger sein Geld auf jeden Fall bekomme. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers war eine solche Zusicherung des Beklagten dahin zu verstehen, daß dieser in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen des Klägers aus den Futtermittellieferungen in der Weise übernommen hat, daß er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin die dafür benötigten Geldmittel nachschießen werde. Die stillschweigende Annahme dieses Garantieversprechens ist in der Weiterbelieferung der Gemeinschuldnerin bis zum Konkurs zu sehen. Da das selbständige Garantieversprechen die Übernahme der Verpflichtung zur Schadloshaltung für den Fall des Nichteintritts des garantierten Erfolges umfaßt, bestimmt sich deren Um-
fang nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§§ 249 ff. BGB); der Garantieschuldner hat somit im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1543 f. m.N.). Haftet aber der Beklagte aus einer solchermaßen übernommenen Garantiezusage auf das positive Interesse, so ist es für den Umfang der Ersatzpflicht gleichgültig, ob die Forderung unmittelbar aus den zugrundeliegenden Lieferungen oder - wie vorliegend teilweise - aus erfüllungshalber hingegebenen, nicht eingelösten Schecks abgeleitet wird. 2. Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten durchgreifenden Rechtsfehler kann es dahinstehen, ob dem Berufungsgericht - wie die Revision rügt - weitere Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Erörterung anderer, weniger weit reichender Anspruchsgrundlagen unterlaufen sind. III. Eine die vorinstanzlichen Urteile ändernde, der Klage stattgebende Endentscheidung nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist dem Senat verwehrt, weil - wie der Beklagte mit einer Gegenrüge zu Recht geltend macht - das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Voraussetzungen der Garantiezusicherung des Beklagten in Abweichung von der Würdigung des Landgerichts für bewiesen erachtet hat. Ohne erneute Vernehmung der Zeugen durfte es deren protokollierte Aussagen nicht anders verstehen oder ihnen ein anderes Gewicht beimessen als die Richter der Vorinstanz (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 348/98, NJW 2000, 1199, 1200 m.w.N.); das Berufungsgericht, das eingangs der Entscheidungsgründe seines Urteils zunächst "in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils" zustimmend Bezug nimmt, setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den vom Landgericht geäußerten Bedenken gegen die positive Feststellung einer
entsprechenden Zusicherung im Hinblick auf angebliche Abweichungen zwischen den Angaben der Zeugen auseinander. IV. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es nach der gebotenen erneuten Vernehmung der maßgeblichen Zeugen die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Sollte es danach auf andere Anspruchsgrundlagen als die eines Garantieversprechens ankommen, so verweist der Senat hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Konkursverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 130 a Abs. 1, 177 a S. 1 HGB auf seine zur entsprechenden Rechtslage bei der GmbH ergangenen Urteile vom 6. Juni 1994 ( II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199 ff. - bzgl. Fortbestehensprognose und Verschulden einschließlich Darlegungs- und Beweislast) sowie vom 8. Januar 2001 ( II ZR 88/99, ZIP 2001, 235, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - bzgl. Passivierung von Forderungen aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen in der Überschuldungsbilanz). Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.