Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2012 - 14 W 8/12

bei uns veröffentlicht am20.08.2012

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2011 - 21 O 145/09 KfH - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen

a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert wird auf bis zu 125.000,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
1. Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 - 13 W 76/10 - Tz. 10 [juris] m. w. N.).
a) Mit Beschwerdeschreiben vom 23.09.2011 (Bl. 42 f. d. A.) ist der Rechtsbehelf allerdings „für die Beklagte“ eingelegt worden mit der Begründung, „aus Sicht der Beklagten“ - die gleiche Formulierung findet sich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.10.2011 (Bl. 47 f. d. A.) - sei der Streitwert nach oben zu korrigieren. Auf den Hinweis des Senats vom 04.06.2012 (Bl. 55 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2012 (Bl. 58 d. A.) die „erhobene Beschwerde“ ausdrücklich „dahingehend korrigiert, dass diese vom Unterzeichner in eigener Sache eingelegt wurde“; die Wendung, der Rechtsbehelf sei „für die Beklagte“ eingelegt worden, stelle einen „Formulierungsfehler“ dar.
b) Die hier von einem an dem Verfahren, dessen Streitwert in Frage steht, unmittelbar beteiligten Rechtsanwalt mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts, jedoch ausdrücklich „für“ die Partei und unter Verwendung der Formulierung „aus Sicht der Beklagten“ eingelegte Streitbeschwerde ist schon deshalb auslegungsbedürftig, weil angesichts fehlender Beschwer der Beklagten selbst von Anfang an, also auch schon bei Einlegung des Rechtsbehelfs, zumindest Zweifel bestanden, ob nicht etwa eine zulässige Beschwerde aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). In diesem Sinne war und ist die hier eingelegte Beschwerde tatsächlich zu verstehen.
aa) Im Zweifel ist zugunsten eines Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass er mit dem eingelegten Rechtsbehelf das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 09.02.1993 - XI ZB 2/93 - Tz. 3 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZB 2/95 - Tz. 11 [juris]). Dementsprechend ist anerkannt, dass eine mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts eingelegte Beschwerde im Zweifel aus eigenem Recht des Rechtsanwalts eingelegt ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 14 m. w. N.). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die Streitbeschwerde zunächst ausdrücklich „für“ die Partei und unter Verwendung der Formulierung „aus Sicht der Beklagten“ eingelegt worden war, auch hier (vgl. etwa LAG Niedersachsen, Beschl. v. 13.09.2001 - 16 Ta 281/01 - Tz. 20 ff. [juris]; E. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 85; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 76), zumal angesichts der Klarstellung, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2012 vorgenommen hat, und des Umstands, dass eine Rückfrage bei ihm (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 14; E. Schneider, a.a.O., § 32 Rn. 85; Pukall, a.a.O., § 32 Rn. 76) erst mit Hinweis des Senats vom 04.06.2012 erfolgt ist, nachdem dem Senat die Sache mit Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2012 (Bl. 51 f. d. A.) vorgelegt worden war.
bb) Diese Sicht des Senats steht nicht in Widerspruch zu der im Beschluss des BGH vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 - Tz. 6 (juris) zum Ausdruck gekommenen Auffassung. Dort nämlich bestanden keine Zweifel, dass die Rechtsbeschwerde - ihren inhaltlich zweifelsfreien Formulierungen entsprechend - namens der Partei eingelegt und begründet war. Eine Einlegung aus eigenem Recht des an dem Verfahren, dessen Streitwert in Frage stand, unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts der Partei hingegen schied aus. Dieser war vielmehr an dem Rechtsbeschwerdeverfahren ersichtlich nicht beteiligt, war die Rechtsbeschwerde doch nicht durch ihn eingelegt bzw. begründet und konnte diese auch nicht durch ihn eingelegt bzw. begründet werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Die Streitwertbeschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine - mit der Beschwerde anfechtbare (vgl. nur E. Schneider, a.a.O., § 32 Rn. 75) - endgültige Wertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG aufgrund anderweitiger Erledigung des Verfahrens. Eine solche Wertfestsetzung kann auch in dem - hier gegebenen - Fall erfolgen, dass das Verfahren über sechs Monate hinaus nicht weiterbetrieben wird (vgl. etwa Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 63 GKG Rn. 4; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rn. 18; auch OLG Hamm, MDR 1971, 495).
3. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die weitere in §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG geregelte Voraussetzung erfüllt und die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden.
II.
10 
Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Erhöhung des Streitwerts auf bis zu 125.000,00 EUR.
11 
1. Der Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist auf 100.000,00 EUR festzusetzen.
12 
a) Streitgegenstand ist insoweit nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses. Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der Beklagten, den Kläger von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3 [juris]; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3 [juris]). Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4 [juris]; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10 [juris]).
13 
b) Nach diesen Maßgaben hält es der Senat für angemessen, den Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf 100.000,00 EUR festzusetzen.
14 
aa) Ins Gewicht fällt hierfür zunächst der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers, den der Senat indes nur schätzen kann.
15 
(1) Anders als das Landgericht und der Kläger meinen, ist der von dem Kläger im Jahr 1993 aufgewendete Erwerbspreis von 100.000,00 DM nicht ohne weiteres geeignet, einen Rückschluss auf den - maßgebenden - Wert des Geschäftsanteils des Klägers zur Zeit des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Das folgt schon aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Erwerb und diesem Verfahren.
16 
(2) Immerhin jedoch eignet sich der damalige Erwerbspreis nach Auffassung des Senats als Ausgangspunkt für eine Schätzung des Werts des Anteils zur maßgebenden Zeit, wenn dieser Wert im Wege einer solchen Schätzung auch deutlich höher zu bemessen ist als auf einen Betrag von 100.000 DM.
17 
(3) Bei der Schätzung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rechtsstreit den ihm angeblich zustehenden Abfindungsanspruch mit mindestens 196.847,40 EUR angab, was sich sodann auch die Beklagte im Zusammenhang mit der Frage der Bemessung des Streitwerts des Verfahrens zu eigen gemacht hat, ohne dass der Kläger zunächst von seiner Behauptung abgerückt wäre.
18 
(4) Gleichwohl ist der Wert des Geschäftsanteils des Klägers nicht ohne weiteres auf einen Betrag zu schätzen, der der erwähnten Angabe des Klägers über den ihm angeblich zustehenden Abfindungsanspruch entspricht. Vielmehr ist auch in Rechnung zu stellen, dass in dem mit Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2010 (Bl. 26 f. d. A.) mitgeteilten Vergleich, auf den sich die Parteien nach der zwischenzeitlichen Behauptung des Klägers verständigt hatten, dem die Beklagte bisher aber offenbar nicht zugestimmt hat, ein Abfindungsbetrag von 87.700,00 EUR angesetzt worden ist, auf den der Kläger einen weiteren Abzug von 4.000,00 EUR im Hinblick auf anfallende Prozesskosten zu akzeptieren bereit war.
19 
bb) Der Senat ist andererseits - im Unterschied zum Landgericht - der Auffassung, dass der maßgebende Streitwert hier nicht strikt nach dem Wert des Geschäftsanteils, der nach der Rechtsprechung lediglich die Obergrenze der Streitwertfestsetzung bildet, zu bemessen ist. Er hält vielmehr einen Abschlag für geboten. Der Kläger selbst hatte bereits im Oktober 2009 die Kündigung des Gesellschaftsvertrags und seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, wobei die Beklagte die Wirksamkeit dieser Kündigung zwar im Rechtsstreit in Abrede gestellt, der Kläger jedoch darauf beharrt hat. Vor diesem Hintergrund ist zumindest das Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, nicht allzu hoch zu bewerten.
20 
cc) Bei Einbeziehung aller genannten Umstände in die Würdigung hält es der Senat für angemessen, den Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf 100.000,00 EUR festzusetzen.
21 
2. Zur Bemessung des Streitwerts der Klage gegen die verweigerte Entlastung ist, da die angeblichen Ersatzansprüche zumindest nicht ausreichend konkret beziffert worden sind, auf die voraussichtliche Höhe etwaiger Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger abzustellen, also auf die Berühmung durch die Beklagte (vgl. Kurpat, in: Scheider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4401). Angesichts der seitens der Beklagten im Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe ist danach von einem Streitwert auszugehen, der addiert mit dem Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in Höhe von 100.000,00 EUR den Betrag von 110.000,00 EUR jedenfalls nicht unter-, andererseits den Betrag von 125.000,00 EUR auch nicht überschreitet (vgl. zu den einschlägigen „Gebührensprüngen“ § 34 Abs. 1 GKG mit Anlage 2 zu § 34 GKG). Dementsprechend war der vom Landgericht festgesetzte Streitwert abzuändern.
III.
22 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2012 - 14 W 8/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2012 - 14 W 8/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2012 - 14 W 8/12 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Referenzen - Urteile

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2010 - 25 O 172/10 - a b g e ä n d e r t. Der Streitwert wird auf 20.

Referenzen

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2010 - 25 O 172/10 - a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert wird auf 20.324,86 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Ansprüche auf Ersatz ihr entstandenen Schadens aus einer Kapitalanlage geltend gemacht. Sie hat 16.000,00 EUR als Schadensersatz im Hinblick darauf verlangt, dass sie im August 2005 einen entsprechenden Bargeldbetrag an den Beklagten übergeben hatte. Ferner hat sie - nach zwischenzeitlicher teilweiser Zurücknahme der Klage - Zinsen aus dieser Schadensersatzforderung begehrt i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 16.000,00 EUR seit 01.09.2009.
Zudem hat sie den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i. H. v. 4.324,86 EUR in Anspruch genommen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die in dem als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben vom 25.11.2008 aufgeschlüsselte Summe der in den Zertifikaten vom 26.08.2005 (Anlage K 3) sowie vom 31.08.2005 (Anlage K 5) als „zugesicherte Kapitalgewinne“ bezeichneten Beträge, die auch in Art. 6 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrags aufgeführt sind. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Beklagte habe ihr auch insoweit Schadensersatz zu leisten, weil ihr die vertraglich zugesagten „Kapitalgewinne“ nicht zugeflossen seien.
Zur Sachdarstellung im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 11.11.2010 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in dem nach teilweiser Zurücknahme der Klage noch anhängigen Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe der Klägerin Schadensersatz i. H. v. 16.000,00 EUR zu leisten, weil sie einen entsprechenden Bargeldbetrag aus ihrem Vermögen aufgewendet habe, wofür der Beklagte einstehen müsse. Der Beklagte schulde zudem nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich, und zwar schon seit Übergabe der Bargeldbeträge durch die Klägerin im August 2005. Der Klägerin stehe daher zum einen entsprechender Zins aus 16.000,00 EUR seit 01.09.2009 zu, zum anderen der geltend gemachte weitere Anspruch i. H. v. 4.324,86 EUR, bei dem es sich um die bis dahin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum ab Übergabe der Gelder handle.
Den Streitwert hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 121) auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 17.11.2010 beim Landgericht eingegangene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 123). Mit dieser begehren sie die Festsetzung des Streitwerts auf 20.324,86 EUR mit der Begründung, bei dem Differenzbetrag zu dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert i. H. v. 4.324,86 EUR handele es sich um Anlagezinsen und nicht um eine bloße Nebenforderung, weil die Klägerin großen Schadensersatz geltend gemacht habe.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, weil es sich bei dem Betrag i. H. v. 4.324,86 EUR um ausgerechnete Zinsen und damit um Nebenforderungen handele, die nicht streitwertbildend seien.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2010 (Bl. 127 ff.), auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
10 
1. Die Streitwertbeschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Die Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft, gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
11 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die geltend gemachten Anlagezinsen i. H. v. 4.324,86 EUR bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht berücksichtigt. § 43 Abs. 1 GKG ist insoweit unanwendbar. Es handelt sich zwar um Zinsen aus dem hingegebenen Anlagebetrag i. H. v. 16.000,00 EUR. Diese waren hier nach dem insoweit maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht als Nebenforderung geltend gemacht, weil es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung fehlt.
12 
a) Zinsen im Rechtssinne sind die vom Schuldner aufgrund Vertrags oder Gesetzes zu entrichtenden fortlaufenden Entschädigungen oder aber das Entgelt für die Überlassung, Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (vgl. BGH, NJW 1998, 2060, 2061; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 14). Die begehrten 4.324,86 EUR sind nach dem Sachvortrag der Klägerin das vertraglich zugesagte Entgelt für die Nutzung und die Überlassung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals und damit Zinsen im Rechtssinne.
13 
b) Ihr Zinsbegehren hat die Klägerin insoweit jedoch nicht als Nebenforderung geltend gemacht.
14 
aa) Der Umstand, dass die Klägerin das vertraglich zugesagte Entgelt für die Nutzung und die Überlassung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals nicht in Form eines Prozentsatzes der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag (4.324,86 EUR) verlangt haben mag, ist insoweit allerdings ohne Bedeutung. Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.).
15 
bb) Eine Nebenforderung liegt hier aber deshalb nicht vor, weil es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis des Zinsbegehrens vom Schadensersatzanspruch wegen der Hingabe des Kapitals i. H. v. 16.000,00 EUR fehlt.
16 
(1) Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, NJW 2007, 1752).
17 
(2) Demnach war das Zinsbegehren i. H. v. 4.324,86 EUR hier keine Nebenforderung. Die Klägerin begehrte nach ihrem Vortrag zum einen Schadensersatz in Geld wegen der Hingabe von aus ihrem Vermögen aufgewendeten Bargeldbeträgen i. H. v. 16.000,00 EUR, verlangte also die vertragsgemäße Rückzahlung des Anlagebetrags. Ferner begehrte die Klägerin, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie wenn die von ihr gezeichnete Kapitalanlage auch im Übrigen vertragsgemäß abgewickelt worden, ihr also überdies die vertraglich zugesagten „Kapitalgewinne“ zugeflossen wären. Ob der jeweilige Anspruch begründet war, hing jedenfalls zum Teil von jeweils voneinander sachlich unabhängigen, nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht eigenständig zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen ab. Die Forderung auf Rückzahlung des Anlagebetrages und der Anspruch auf Zahlung der vertraglich zugesagten Zinsgewinne sind gleichwertige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Es fehlt deshalb an der erforderlichen sachlich-rechtlichen Abhängigkeit.
18 
(3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der allgemein geteilten Ansicht, wonach es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle, bilde das Zinsbegehren nur einen Berechnungsmaßstab bei der Bildung einer einheitlichen Geldforderung, insbesondere nur einen Berechnungsposten eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs (etwa Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rn. 4001, 4004, 4061; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.04.1971 - III ZR 142/70 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28.09.1992 - II ZR 277/90 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 72). So liegt es aus den genannten Gründen hier, soweit die Klägerin ihr entgangene Zinsgewinne i. H. v. 4.324,86 EUR ersetzt verlangt; Gegenstand dieses Anspruchs ist ihr vertragliches Erfüllungsinteresse an den ihr „zugesicherten Kapitalgewinnen“, dessen Wert sie - den einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechend - unter Rückgriff auf die zugesagten prozentualen Einkünfte vom Kapitalbetrag als Berechnungsmaßstab ermittelt.
19 
(4) Dementsprechend sind bei einer Schadensersatzklage die verlangten Zinsen Teil der Haupt- und damit nicht Nebenforderung, wenn neben der Rückzahlung des Anlagebetrags Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses für die Zeit ab der Zeichnung der Anlagen gefordert wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 7 [juris]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – III 145/09 - Tz. 3 [juris]); a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 - Tz. 6 [juris]). Entsprechend liegt es ferner etwa bei Bereicherungsansprüchen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind wie z. B. im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.; Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 998, 1000, 4034).
20 
cc) An der Beurteilung ändert schließlich der Umstand nichts, dass das Landgericht die erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz der der Klägerin entgangenen „zugesicherten Kapitalgewinne“ i. H. v. 4.324,86 EUR für begründet erachtet hat, weil der Beklagte nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich schon seit Übergabe der Bargeldbeträge durch die Klägerin im August 2005 schulde, weshalb der Klägerin u.a. der geltend gemachte Anspruch i. H. v. 4.324,86 EUR zustehe, bei dem es sich um die bis dahin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum ab Übergabe der Gelder handle. Das Landgericht hat damit zwar, legt man diese Begründung zugrunde, der Klägerin den verlangten Betrag i. H. v. 4.324,86 EUR aus einem Rechtsgrund zugesprochen, auf dessen Basis der Anspruch als Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG einzuordnen wäre; dementsprechend hat das Landgericht - zu Unrecht - den Vortrag der Klägerin verstanden, wie die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2010 zeigen, und von hier aus den Streitwert festgesetzt. Die auf dieser Sicht beruhenden Entscheidungen des Landgerichts können aber jedenfalls an der sich aus dem richtig verstandenen Vorbringen der Klägerin ergebenden Beurteilung, der fragliche Anspruch sei mangels sachlich-rechtlicher Abhängigkeit nicht als Nebenforderung einzuordnen, und an den sich daraus für die Bemessung des Streitwerts ergebenden Konsequenzen nichts ändern. Folglich kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, ob das - rechtskräftige - Urteil des Landgerichts insoweit in der Sache zu Recht ergangen ist.
III.
21 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 23). Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 59/11
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

1
Die Kläger haben die Beklagte erfolgreich auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen Mängeln der von ihnen angemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Den Streitwert dieser Klage hat das Amtsgericht mit 1.320 € bemessen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat den Streitwert auf 4.620 € festgesetzt und die weitere Beschwerde zum Kammergericht zugelassen. Auf die weitere Beschwerde der Beklagten hat das Kammergericht den Streitwert auf 1.320 € herabgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die von den Klägern beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die ausdrücklich namens der Kläger eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
1. Es stellt sich die Frage, ob dieses Rechtsmittel bereits unstatthaft ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist gegen die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht eröffnet. Hieran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29 unter II 1; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, AGS 2010, 195; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, juris Rn. 2). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung , die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, aaO; vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08, aaO mwN).
4
Jedoch kann auch in Fällen, in denen ein eingelegtes Rechtsmittel nicht eröffnet ist, dieses nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft zu erachten sein. Das Meistbegünstigungsprinzip als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes greift über die Fälle einer unkorrekten Entscheidungsform hinaus immer dann ein, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 216; Senatsurteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598 unter II 1 b; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 9 mwN). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weil die Kläger nach ihrem Vorbringen durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss an der fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gehindert worden sind, kann allerdings auf sich beruhen, denn die Rechtsbeschwerde ist aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil es an der erforderlichen Rechtsmittelbeschwer der Kläger fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3). Dabei kann dahin stehen, ob auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde die in Streitwertbeschwerdeverfah- ren grundsätzlich erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht sein muss (offengelassen von BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO Rn. 3; bejaht von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VI ZB 10/10, MDR 2010, 944 für den Fall der Kostenbeschwerde [§ 567 Abs. 2 ZPO]). Denn ungeachtet dessen ist eine Rechtsbeschwerde - wie jedes andere Rechtsmittel auch - stets unzulässig, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. So liegen die Dinge hier.
6
Die Rechtsbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Streitwerts erstrebt wird, ist namens der Kläger eingelegt und begründet worden; hieran lassen die eingereichten Schriftsätze keine Zweifel. Das Rechtsmittel wurde ausdrücklich namens der Kläger eingelegt ("Für die Kläger und Rechts- beschwerdeführer lege ich hiermit […] Rechtbeschwerde ein") und begründet ("beantrage ich für die Kläger und Rechtsbeschwerdeführer"). Eine Partei wird jedoch - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt ist - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Kläger wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, aaO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2011 - 65 T 7/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2011 - 8 W 48/11 -

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 59/08
vom
2. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss
über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die
Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechtsmittels
gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der
Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der
Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu
behalten.

b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter
stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte
dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche
Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze
der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes
im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.
BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt nicht 20.000,00 €.

Gründe:

1
I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der Beklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschafter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage abgewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzliche Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält.
2
II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht.
3
1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer -Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - auf lediglich 8.400,00 € zu bemessen.
4
2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das nahe liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € ermessensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer festgesetzt.
5
b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 8.400,00 €.
6
Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungsrechte" an der N. energy "Windpark W. “ GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt, fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapitalund Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklagten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück- sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nunmehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein Raum.
Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 127/10
vom
28. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2010 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, den Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen, nicht nach dem Gehalt des Geschäftsführers oder dem Wert des dem Kompetenzkonflikt zugrunde liegenden Geschäfts. Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters bildet wie bei dem Leitungsinteresse eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995). Nach dem Vortrag in den Vorinstanzen weist die Gesellschaft nur das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital von 50.000 DM auf und hat seit der Gründung keine Gewinne erwirtschaftet. Damit ist nicht dargelegt, dass der Wert der Beteiligung der Beklagten, die 35% der Geschäftsanteile halten, 20.000 € übersteigt. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 9.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.