Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 127/10
vom
28. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2010 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, den Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen, nicht nach dem Gehalt des Geschäftsführers oder dem Wert des dem Kompetenzkonflikt zugrunde liegenden Geschäfts. Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters bildet wie bei dem Leitungsinteresse eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995). Nach dem Vortrag in den Vorinstanzen weist die Gesellschaft nur das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital von 50.000 DM auf und hat seit der Gründung keine Gewinne erwirtschaftet. Damit ist nicht dargelegt, dass der Wert der Beteiligung der Beklagten, die 35% der Geschäftsanteile halten, 20.000 € übersteigt. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 9.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2009 - II ZR 59/08

bei uns veröffentlicht am 02.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/08 vom 2. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZR 127/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - II ZR 130/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/16 vom 4. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040717BIIZR130.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - II ZR 110/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/12 vom 21. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born u

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - II ZB 15/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 1 5 / 1 3 vom 4. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3 ff., 511 Abs. 2 Wird ein mit der Geschäftsführung beauftragter, am Gesellschaftsvermögen aber

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Mai 2013 - 14 U 12/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2013

Tenor 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2012 - 36 O 19/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurüc

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 59/08
vom
2. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss
über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die
Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechtsmittels
gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der
Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der
Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu
behalten.

b) Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter
stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte
dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche
Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze
der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes
im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.
BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:
Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt nicht 20.000,00 €.

Gründe:

1
I. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären. Am Stammkapital der Beklagten von 25.200,00 € sind der Kläger und die zwei weiteren Gesellschafter mit Anteilen in Höhe von jeweils 8.400,00 € beteiligt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 8.400,00 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage abgewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 € zu bemessen, während die Beklagte die vorinstanzliche Wertbemessung mit 8.400,00 € für zutreffend hält.
2
II. Der Wert der Beschwer für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren übersteigt - entgegen der Ansicht des Klägers - die in § 26 Nr. 8 EGZPO festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 € nicht.
3
1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer -Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Wert der Beschwer auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in Übereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - auf lediglich 8.400,00 € zu bemessen.
4
2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre übereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht näher begründet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in Höhe des Geschäftsanteilswerts von nominal 8.400,00 € offensichtlich das nahe liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 € ermessensfehlerfrei als Gegenstandswert für die Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer festgesetzt.
5
b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen beträgt auch der Wert der Beschwer des Klägers für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 8.400,00 €.
6
Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zusätzlich werterhöhend aus, dass dem Kläger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungsrechte" an der N. energy "Windpark W. “ GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um außerhalb der Beklagten liegende Umstände handelt, fungierte die Beklagte - unstreitig - gemäß ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschließlich als Komplementärin ohne Kapitalund Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Klägers bei der Beklagten blieb im Übrigen uneingeschränkt bestehen. Für eine zusätzliche Berück- sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Klägers - die dieser nunmehr mit mindestens 200.000,00 € in Ansatz bringen möchte - ist danach kein Raum.
Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.