Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 17 UF 128/09

bei uns veröffentlicht am15.09.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Tuttlingen vom 20. Mai 2009 - 3 F 211/09 -

abgeändert:

In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 - 1 F 625/99 - wird der Kläger verurteilt, der Beklagten nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) mit Wirkung ab dem 29. April 2009 in Höhe von monatlich 618,- EUR

b) und ab dem Monat Januar 2012 in Höhe von monatlich 500,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 8.016,- EUR.

Tatbestand

 
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um die Abänderung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Dieser ist zugunsten der Beklagten mit monatlich 668,- EUR tituliert, und zwar infolge eines klägerseits erklärten Anerkenntnisses durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 - 1 F 625/99 -, dort: Ziff. 4 in berichtigter Fassung. Mit seiner am 29. April 2009 zugestellten Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. April 2009. Das Familiengericht hat dem stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Der Ehemann ist am … September 1958 geboren, die Ehefrau am … Februar 1964. Am 29. Juli 1988 haben die Parteien geheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: K., geboren am … November 1989, A., geboren am … März 1992, und J., geboren am ... Mai 1994. Am 1. Juli 1997 haben sich die Eheleute voneinander getrennt. Am 22. Dezember 1997 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig. Seit dem 8. Februar 2003 ist der Scheidungsausspruch rechtskräftig. Die drei Kinder wuchsen nach der Trennung bei der Mutter auf. Für A. und J. bezahlt der Vater monatlich laufend Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 333,- EUR. Der älteste Sohn K. wechselte im Jahr 2008 zum Kläger. In dessen Wohnung bewohnt er ein Zimmer mit einer Größe von zwischen 23 m² und 24 m². K. befindet sich in Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 290,- EUR.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß entschieden, dass der Ehefrau ab 1. April 2009 kein Unterhalt mehr zustehe. Lege man für sie einen fiktiven Bruttostundenlohn von 8,50 EUR zugrunde, erziele sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Netto von 1.062,09 EUR; sie könne sich selbst unterhalten. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man ihren Unterhalt befriste. Das ergebe eine Gesamtabwägung und die nunmehr sechs Jahre währende Unterhaltszahlung durch den Ehemann.
Dagegen wendet sich die Beklagte. Sie macht geltend, bis 2008 nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Die Söhne K. und J. hätten unter ADS-Symptomen gelitten. Sie habe den Beruf einer Bankkauffrau erlernt, diesen aber seit nunmehr über 20 Jahren nicht mehr ausgeübt. In der Zwischenzeit habe sie sich lediglich durch einen sog. Europäischen Wirtschaftsführerschein sowie EDV-Kurse weiter qualifiziert. Auf über 50 ausgeschriebene Stellen habe sie sich beworben, außerdem noch 16 Mal im Wege der Initiativbewerbung. Diese Bewerbungen hätten dazu geführt, dass sie nunmehr auf Basis einer geringfügigen Tätigkeit arbeite und aus dieser Beschäftigung seit dem Monat April 2009 monatlich 330,- EUR erziele. Außerdem habe sie nun eine befristete Teilzeitstelle bei einem Kreditinstitut in Aussicht. Dort werde sie voraussichtlich an 80 bis 90 Stunden im Monat zu einem Bruttostundenlohn von 10,- EUR arbeiten können. Dem Kläger seinerseits sei die Zahlung von Ehegattenunterhalt ohne Weiteres möglich. So verfüge er über Einkünfte, auch entnommene Gewinne, als geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH, außerdem über Einkünfte aus Vermietung eines Hausgrundstücks V. in L.
Er lebe mietfrei in dem im Miteigentum mit seinem Bruder stehenden Wohnhaus R. 2 in T. Die Wohnung weise ein Wohnfläche von 150 m² auf, befinde sich in bester Wohnlage T. und führe deshalb bei Ansatz einer m²-Miete von 6,50 EUR zum Ansatz eines Wohnvorteils von 975,- EUR. Befriste man den der Beklagten zustehenden Unterhalt, so könne das frühestens auf den Ablauf des Jahres 2014 erfolgen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des AG Familiengericht Tuttlingen vom 20.05.2009, Az. 3 F 211/09, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sein Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit belegt er mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2008. Danach erzielte er ein Jahresbrutto von 30.000,- EUR. Vorsorgeaufwendungen sind in dieser Abrechnung weder als Zuschlag noch Abzug berücksichtigt.
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Der Kläger trägt diese mit einer Jahressumme von 9.763,30 EUR vor, wovon auf Krankenversicherungsprämien ein Betrag von (5.361,96 EUR + 616,80 EUR =) 5.978,76 EUR entfällt. Gewinne im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der R. GmbH würden nicht erzielt. Die Einkünfte aus Vermietung zweier Wohnungen in einem Anwesen V. 2 in L. müsse er mit seinem Bruder teilen, der im April 2010 in eine der beiden Wohnungen einziehe. Für eine Immobilie L. in E. habe der Kläger einen jährlichen Kapitaldienst von zwischen 3.000,- EUR und 3.500,- EUR zu leisten, nämlich monatlich allein 250,- EUR bis 300,- EUR für Zinslasten, was anteilig auch auf die Beklagte als Miteigentümerin entfalle. Was seinen Wohnvorteil betreffe, so verringere sich dieser im Hinblick auf ein Wohnrecht seines Stiefvaters und belaufe sich auf maximal 650,- EUR im Monat. Aufwendungen für die Instandhaltung, unter anderem in Höhe von 30.000,- EUR für den zurückliegenden Einbau einer neuen Heizungsanlage, seien dabei noch nicht berücksichtigt. Indem der Bruder des Klägers Miteigentümer des Wohnhauses sei, dort aber selbst nicht lebe, sei zudem davon auszugehen, er wende diesem die Nutzungsmöglichkeit freiwillig und unentgeltlich zu. Seit dem 18. Dezember 2008 stehe dem Kläger ein Firmen-Pkw zur Verfügung, ein Pkw Mercedes Benz 220 D Kombi, Baujahr 2005, Kilometerstand zum Anschaffungszeitpunkt: 248.000. Privatfahrten verzeichne er in einem Fahrtenbuch; in den Gehaltsnachweisen sei ein Sachbezug von 100,- EUR ausgewiesen und besteuert. Für die Beklagte ihrerseits sei davon auszugehen, sie habe, auch aufgrund außergerichtlicher Korrespondenz zu dieser Frage, zu einem früheren Zeitpunkt als im Jahre 2008 mit Bewerbungsbemühungen beginnen müssen.
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Dass sie ehebedingte Nachteile erfahren habe, sei nicht erkennbar. Einerseits hätte sie bereits infolge zurückliegender Entlassungen bei ihrem früheren Arbeitgeber, der V., nicht mit einem fortwährenden Bezug ihres dort vormals erzielten Gehalts rechnen können. Andererseits lägen die durchschnittlichen Bruttogehälter von Bankkaufleuten im Großraum Tuttlingen derzeit bei monatsdurchschnittlich 2.200,- EUR brutto. Ein entsprechendes Gehalt sei auch der Beklagten zuzurechnen.
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Der Senat hat die das Ehescheidungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. In diesen befindet sich ein Wertgutachten für das durch den Kläger bewohnte Wohnhaus. Außerdem hat der Senat nach der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Mietspiegel der Stadt Tuttlingen eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Entscheidungsgründe

 
II.
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1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
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2. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Unterhaltsabänderung (§ 323 Abs. 1 ZPO) schlüssig vorgetragen.Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB, das Maß des Unterhalts folgt den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Die abzuändernde Entscheidung stützt sich erkennbar auf eine bestehende Betreuungssituation (§ 1570 BGB). Nunmehr ist Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geschuldet. Die sowohl für ihren Unterhaltsbedarf als auch ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte braucht sich allerdings nicht an die Ausgangsentscheidung binden zu lassen. Vielmehr trägt sie im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens zutreffend ihren gesamten Bedarf vor und macht diesen geltend, ohne hieran durch die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO gehindert zu sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 98, 101).
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a) Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH. Wie sowohl aus seiner für den Monat Dezember 2008 vorgelegten Entgeltabrechnung als auch der für den Veranlagungszeitraum 2008 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hervorgeht, erzielte er im Kalenderjahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 30.000,- EUR.
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Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die R. GmbH im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 ergibt sich demgegenüber ein Personalaufwand in Höhe von 30.681,85 EUR. Ohne dass der Kläger dem entgegen getreten wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, wegen der durch den Kläger erzielten Entgelte auf die für die GmbH vorgelegten Gewinnermittlungen zurückgreifen zu wollen.
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In der Sache ist dies auch gerechtfertigt, weil der Kläger zwar im Monat Januar 2009 noch ein Bruttoeinkommen in bisheriger Größenordnung (2.500,- EUR), in den Folgemonaten hingegen jeweils ein solches von 2.613,- EUR erzielt hat. Soweit im Streitzeitraum Einkünfte schwanken, vermag dem erst in der Zukunft Rechnung getragen zu werden. Deshalb bewendet es bei den gesichert festgestellten Einkünften aus der Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Jahres. Das sind (vor Steuern) 30.681,85 EUR.
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Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht hinzuzurechnen. Die Gewinne sind entweder geringfügig oder beruhen auf steuerlich veranlassten Korrekturen, welche sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken.
21 
Abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen. Einem selbständig Erwerbstätigen, welchem der Kläger gleichsteht, ist ein Aufwand für Krankheits- und Altersvorsorge zuzugestehen, letzterer im Umfang von 24 % des Gewinns vor Steuern (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ). Der Vorsorgeaufwand beläuft sich auf insgesamt 9.763,30 EUR, davon entfällt allein auf die Krankheitsvorsorge ein Betrag von 5.978,76 EUR.
22 
Auch wenn in den Aufwendungen sowohl Zahlungen auf eine Unfall- als auch auf eine Berufsunfähigkeitsversorgung enthalten sind, begegnet die Angemessenheit des gesamten Vorsorgeaufwands keinen Bedenken. Dieser ist deshalb ungeschmälert zu berücksichtigen. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergab keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorsorgeaufwendungen bereits als Unternehmensausgaben der R. GmbH erfasst seien.
23 
Wegen privater Nutzung des Firmen-Pkw ist ein Gebrauchsvorteil zuzurechnen. Vorliegend besteht die Besonderheit einerseits darin, dass der Kläger für seine Privatfahrten ein Fahrtenbuch führt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) und es sich andererseits nicht um einen Neuwagen handelt. Auf die sogenannte 1 %-Regelung (hierzu: OLG München, FamRZ 1999, 1350) kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Letztlich ist deshalb danach zu fragen, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart wurden bzw. worden wären ( Langheim , FamRZ 2009, 665). Den pauschalen Ansatz von 100,- EUR, so in den Gehaltsabrechnungen des Beklagten, erachtet der Senat als zu gering. Das, wenn auch gebraucht erworbene, Fahrzeug der Mittelklasse steht dem Beklagten für sämtliche anfallenden Privatfahrten zur Verfügung. Auch nach Abzug der anteilig anfallenden Steuerlast (hierzu wiederum OLG München, a.a.O.) ist der Senat der Überzeugung, dass dem Kläger ein Gebrauchsvorteil von monatlich 200,- EUR verbleibt (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ).
24 
Pauschalierte Berufskosten sind dem Kläger nicht zugestehen, weil er einem selbständig Erwerbstätigen gleichsteht (s. bereits oben).
25 
Eine Einkommensberechnung nach dem hier anzuwendenden Grundtarif ergibt:
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Jahresbruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit:
30.681,85 EUR
Jahresgesamteinkommen (brutto):
30.681,85 EUR
                 
Steuermerkmale
        
- Steuerliche Alleinveranlagung
        
- Werbungskosten:
920,00 EUR
- Sonderausgaben:
36,00 EUR
- Vorsorgeaufwand (9.763,00 EUR), berücksichtigt bis zum Höchstbetrag:
6.639,00 EUR
- Der Kinderfreibetrag gilt durch das gezahlte staatliche Kindergeld
  als abgegolten.
        
- Kirchensteuersatz:
8 %
                 
Steuer
        
Einkommensteuer:
3.617,00 EUR
Solidaritätszuschlag:
67,49 EUR
Kirchensteuer:
98,16 EUR
Jahresnettoeinkommen:
26.899,20 EUR
Monatsnettoeinkommen:
2.241,60 EUR
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Wegen des Vorteils aus mietfreiem Wohnen (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 964 f. m. Anm. Büttner ) vermag sich der Senat einerseits auf die beigezogenen Scheidungsakten und andererseits auf den Mietspiegel der Stadt Tuttlingen zu stützen. In den Scheidungsakten befindet sich ein Verkehrswertgutachten mit Lichtbildern. Danach umfasst die durch den Kläger genutzte Hauptwohnung im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 158 m². Davon abzuziehen ist der auf den Sohn K. entfallende Anteil von zwischen 23 m² und 24 m², so dass für den Kläger eine Wohnfläche von ca. 135 m² verbleibt. Das Einfamilienhaus, in welchem sich auch eine durch den Stiefvater des Klägers genutzte Einliegerwohnung befindet, wurde in den Jahren 1967/1968 erbaut und in den Folgejahren, insbesondere im Jahre 1993 umfassend, renoviert.
28 
Das Grundstück, auf welchem sich das Wohnhaus befindet, weist eine Fläche von 892 m² auf und liegt in einem reinen Wohngebiet. Durch die Lichtbilder zum Verkehrswertgutachten und dem beigefügten Lageplan wird der Vortrag der Beklagten gestützt, es sei von einer bevorzugten Wohnlage auszugehen, nicht zuletzt durch die leichte Höhenlage in Tuttlingen-Ost.
29 
Für Neubauten im Zeitraum 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970, welche eine Wohnfläche von über 90 m² aufweisen, sieht der einschlägige Mietspiegel erzielbare Mieten von zwischen 4,43 m² bis 4,84 m², Mittelwert: 4,63 m², vor, soweit - wie hier - Bad/Dusche und Zentralheizung vorhanden sind. Nach dem in dem Mietspiegel vorgesehen Punktesystem ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass sich das Wohnhaus in bester Wohnfläche befindet (über 16 Punkte), nämlich wegen der Lage im reinen Wohngebiet (s. eben), die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten, die kurze Entfernung zur Innenstadt, weiterhin durch die Tatsache, dass es sich um ein Einfamilienhaus auf nur teilweise überbautem Grundstück handelt, das schon wegen der Lage im reinen Wohngebiet weder einem Durchgangsverkehr noch Staub- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist. Ausweislich des Lageplans befindet sich die nächstgrößere Straße einige Parallelstraßen entfernt. Für überdurchschnittliche Ausstattung, nämlich Parkett-Beläge und das wandhoch geflieste Bad, Balkon und Garten tritt ein Zuschlag hinzu, welchen der Senat mit 10 % bemisst. Außerdem handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem sich neben der Wohnung des Klägers die Wohnung des Stiefvaters befindet, eine Einliegerwohnung.
30 
Sieht der Mietspiegel der Stadt Tuttlingen für allein bewohnte Einfamilienhäuser bis einschließlich dem Baujahr 1970 einen Zuschlag von 30 % und für solche ab dem Baujahr 1991 einen Zuschlag von 10 % vor, so erachtet der Senat in Ansehung der tatsächlichen Wohnverhältnisse einen weiteren Zuschlag von 15 % als gerechtfertigt. Legt man also den Mittelwert von 4,63 EUR zugrunde, so ergibt sich eine angemessene m²-Miete von gerundet (4,63 EUR + 10 %) + 15 % = 6,- EUR. Für die durch den Kläger genutzte Wohnfläche von 135 m² ergibt sich damit eine objektive Marktmiete (vgl. wiederum BGH, a.a.O.) von 810,- EUR.
31 
Zum Anfall verbrauchsunabhängiger Kosten, so diese nicht ohnehin auf einen Mieter umlagefähig wären (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300, 1303 m. Anm. Schürmann ), ist nicht vorgetragen. Letzteres gilt im Ergebnis auch wegen der in Bezug genommenen Instandhaltungen. Weder ist ein genauer Anschaffungszeitpunkt deutlich geworden, noch geht aus dem Vorbringen des Klägers hervor, welcher der beiden Miteigentümer aus welchen Mitteln die für die Maßnahme anfallenden Kosten aufgebracht hat und inwieweit diese überhaupt erforderlich war.
32 
Außer Ansatz bleiben auch freiwillige Zuwendungen des Bruders (vgl. SüdL Nr. 8), auf welche sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat. Dem Senat ist nicht erkennbar geworden, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Brüdern in Ansehung ihrer bislang nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft gestalten, in deren Miteigentum zudem eine weitere, derzeit fremdgenutzte Immobilie steht (dazu später).
33 
Mangels weitergehender Anhaltspunkte ist deshalb nicht festzustellen, dass der eine Bruder dem anderen etwas ohne Gegenleistung gewähre. Insoweit ist die durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage weder weiterführend noch erheblich, welche Rechtsfolgen sich im Falle einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ergäben.
34 
Für die Kinder A. und J. zahlt der Kläger unstreitig monatlich laufende Beträge von jeweils 333,- EUR (zum Ansatz der Zahlbeträge s. BGH, FamRZ 2009, 1477; FamRZ 2009, 1300, 1304 f. m. Anm. Schürmann ). Für den Sohn K. ist hingegen kein Unterhalt anzusetzen. K. ist volljährig und könnte deshalb allein Barunterhalt beanspruchen. Entnimmt man seinen Unterhaltsbedarf dem Eingangssatz der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009, Altersstufe IV, so ergibt sich nach Abzug des vollen Kindergelds (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 967 m. Anm. Büttner ) ein Unterhaltsbedarf von (432,- EUR ./. 164,- EUR =) 268,- EUR. Nach bedarfsdeckendem Abzug der um ausbildungsbedingten Mehrbedarf bereinigten Ausbildungsvergütung von (290,- EUR ./. 90,- EUR =) 200,- EUR verbleibt ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von 68,- EUR. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen, dem Sohn K. Barmittel in der genannten Größenordnung zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich gewährt er ihm mietfreies Wohnen. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist das bereits berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender Abzug eines Barunterhalts für den Sohn K. unterbleibt.
35 
Zu den Einkünften treten schließlich solche aus Vermietung, nämlich des Anwesens V. in L.
36 
In der durch seinen Steuerberater erstellten Hausertragsrechnung 2007 ist ein Überschuss von 9.889,07 EUR ausgewiesen, welcher um die für Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit 2.330,- EUR angesetzte Summe auf einen Betrag von (9.889,07 EUR + 2.330,- EUR =) 12.219,07 EUR zu korrigieren ist. Wie sich auch aus dem vorgelegten Aufteilungsbescheid ergibt, stehen diese Überschüsse nicht dem Kläger alleine zu, sondern anteilig neben ihm dem Bruder. Rechnet man dem Kläger die Hälfte des genannten Betrags (12.219,07 EUR / 2 =) 6.109, 54 EUR zu und zieht anfallende Steuern mit nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzten 30 % ab, so verringern sich die Einnahmen nach Steuern auf monatlich gerundet 1 / 12 * (6.109,54 EUR ./. 1.800,- EUR) = 359,- EUR. Dass sich hieran Wesentliches durch den im nächsten Jahr bevorstehenden Einzug des Bruders ändere, welcher ab dann etwa die für das Hausgrundstück insgesamt anfallenden Lasten übernehmen mag, vermochte der Kläger auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu bekunden. Es bewendet deshalb bei den genannten Beträgen.
37 
Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung L. in E. war unterhaltsrechtlich nicht Rechnung zu tragen. Die auch insofern vorgelegte Hausertragsrechnung 2007 weist jährliche Mieteinnahmen von 3.190,- EUR bei Finanzierungskosten von 3.024,58 EUR aus. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Gesamtaufwand von zwischen 3.000,- EUR und 3.500,- EUR im Jahr. Zu Tilgungsanteilen trägt er nicht vor. Auch aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamts Tuttlingen für den Veranlagungszeitraum 2007 lassen sich Einzelheiten hierzu nicht entnehmen.
38 
Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkommenspositionen und Abzüge ist schließlich ein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen, welchen der Senat mit 10 % bemisst.
39 
b) Die tatsächlichen Einkünfte der Beklagtenbelaufen sich zu Beginn des Streitzeitraums auf, ihrem Vortrag gemäß, höchstens 330,- EUR im Monat. Hinzuzurechnen sind fiktive Erwerbseinkünfte. Denn die Beklagte ist einer Erwerbsobliegenheit ausgesetzt, welcher sie auch im Hinblick auf ihre bislang entfalteten Erwerbsbemühungen nicht hinreichend genügt hat. Sie hat hierzu vorgetragen und belegt, sich 50 Mal und weitere 16 Mal um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht zu haben. Dazu hat sie unter anderem eine ansprechende Musterbewerbung mit Lichtbild und Werdegang vorgelegt.
40 
Allerdings sind die Parteien bereits seit Beginn des Jahres 2003 rechtskräftig geschieden. Am 1. Mai 2008 vollendete das jüngste Kind J. sein 14. Lebensjahr. Erst ab dem letztgenannten Zeitpunkt setzen die Erwerbsbemühungen ein.
41 
Hierzu ist zu sehen, dass die Beklagte bis zum Ablauf des Jahres 2007 nach dem bis dahin geltenden „Altersphasenmodell“ noch nicht vollschichtig hätte arbeiten müssen. Der Kläger seinerseits forderte die Beklagte nach Aktenlage erst zu Beginn des Jahres 2008 auf, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Zeitraum und darüber hinaus war der Ehegattenunterhalt durch das abzuändernde Urteil tituliert. Ob sich die vorgetragenen ADS-Probleme der Söhne K. und J. auf die Betreuungssituation auswirkten, kann im Ergebnis dahinstehen.
42 
K. wechselte im Lauf des Jahres 2008 zum Vater. Das für J. vorgelegte Arztattest stammt vom 6. Oktober 2003 und endet mit dem Vorschlag, das Kind solle nach einer gewissen Zeit wieder beim Arzt vorgestellt werden. Außerdem ist zu den durch die Mutter entfalteten Betreuungsleistungen nichts bekannt (zur Problematik vgl. auch BGH, FamRZ 2009, 1124 m. Anm. Borth ).
43 
Die genannten Umstände, insbesondere die Versorgung der drei Kinder und die erst im Jahre 2008 beginnende Korrespondenz zur Frage von Erwerbsobliegenheiten, führen zu dem Schluss, dass sich die Beklagte nach dem Willen beider Parteien, auch des Klägers, bis zum genannten Zeitraum berechtigt der Kinderbetreuung widmen durfte und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war.
44 
Dem Kläger ist dahin zu folgen, dass für die Beurteilung von Erwerbschancen auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Obliegenheit einsetzt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2105, 2106 m. Anm. Schürmann ). Dieser Zeitpunkt lag, wie gezeigt, nicht vor dem Jahr 2008. Ferner vermag sich die aus der Obliegenheitsverletzung folgende Zurechnung fiktiver Einkünfte nur daran zu orientieren, inwieweit eine reale Beschäftigungschance bestand (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2009, 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ). Dazu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
45 
Die Beklagte ist nunmehr 45 Jahre alt. Ihren vormals als Bankkauffrau ausgeübten Beruf hat sie nach dem Erziehungsurlaub aufgegeben. Wie sich aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt (dort: Sonderheft Versorgungsausgleich), wurde für sie der letzte Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung im September 1989 entrichtet.
46 
Es schließen sich Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehung sowie, das ergibt sich aus der vorgelegten Vita, eine Teilzeittätigkeit im Zeitraum Juni bis August 1991 an. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hat die Beklagte ihren vormals bei der V. innegehabten Arbeitsplatz im Jahre 1991 gekündigt. Nach der Überzeugung des Senats bestand und besteht für die Beklagte nach alledem und trotz zwischenzeitlich absolvierter Weiterbildung („Europäischer Wirtschaftsführerschein“; EDV-Kurse) keine reale Chance, erneut vollschichtig als Bankkaufrau tätig zu sein. Vielmehr kommt für sie eine Bürotätigkeit in Betracht, allerdings nicht als Bürofachkraft, sondern nur als Bürohilfskraft. Denn seit dem Ende ihrer Berufstätigkeit hat die Beklagte mit den Anforderungen einer qualifizierten Arbeit im Büro unter Einschluss dort regelmäßig erwarteter Fertigkeiten nicht Schritt gehalten.
47 
Der Senat schätzt, dass die Beklagte aus einer solchen Erwerbstätigkeit ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in der Größenordnung von zwischen 1.100,- EUR und 1.200,- EUR erzielen könnte. Trägt man im gegebenen Einzelfall einem bereits zurückliegenden Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten Rechnung und berücksichtigt weiter die die Beklagte insofern treffende Darlegungs- und Beweislast (hierzu BGH, FamRZ 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ), so ist ein fiktives Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 1.200,- EUR zugrunde zulegen. Nach weiterer Schätzung des Senats ergibt sich hieraus bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von 930,- EUR:
48 
Bruttoeinkommen:
1.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
14.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
14.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
14.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
1.200,00 EUR
                 
Rentenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR:
119,40 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
16,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
94,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR (Beitragssatz 1,95 %):
11,70 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
242,70 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 1.200,00 EUR p.M.:
23,66 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
0,00 EUR
Summe der Steuern je Monat:
23,66 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
933,64 EUR
49 
Dieses wiederum korrespondiert mit zusammengerechneten Einkünften aus derzeit ausgeübter Geringverdienertätigkeit (monatlich maximal 330,- EUR) und solchen aus der erwarteten Halbtagstätigkeit.
50 
Wird letztere mit einem Bruttostundenlohn von 10,- EUR ausgeübt, so sind hieraus monatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 630,- EUR erzielbar. Die Addition mit einer hinzutretenden, auch geschuldeten, Geringverdienertätigkeit führt wiederum zur Annahme von Einkünften im bereits anderweitig errechneten Umfang.
51 
3. a) Nach Maßgabe dessen ergibt sich für die Beklagte derzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 618,- EUR:
52 
b) Der Einbezug von Realsplittingvorteilen hatte zu unterbleiben. Zwar nimmt der Kläger bereits laufend das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Anspruch.Allerdings ist der Beklagten ein Nachteilsersatz geschuldet, welcher jedenfalls die Prüfung veranlassen mag, ob die weitere Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings wirtschaftlich sinnvoll ist.Der Senat sah aus diesem Grunde davon ab, für die vorstehende Unterhaltsberechnung von steuerlichen Obliegenheiten des Klägers (SüdL Nr. 10.1.) auszugehen.
53 
4. Der Kläger ist als zur Zahlung der ermittelten Unterhaltsbeträge leistungsfähig anzusehen. Umstände, welche zu einer sogenannten Barmittelkontrolle führen könnten, sind im Ergebnis nicht ersichtlich. Für seinen Barbedarf muss dem Unterhaltspflichtigen immer sein um den Wohnkostenanteil verminderter Selbstbehalt verbleiben (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage, Rn. 866; Wendl/Kemper/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 1 Rn. 320a: Kontrolle nach § 242 BGB). Nur wegen der Differenz zwischen Mietvorteil und laufenden Lasten lebt der Eigentümer günstiger als ein Mieter. Deshalb kann in Fällen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Korrektur des zu belassenden Selbstbehalts geboten sein, und zwar im Umfang des darin für eine Kaltmiete enthaltenen Anteils (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 992 f.; Riegner , FamRZ 2000, 265). Der dem Kläger zugerechnete Pkw-Vorteil könnte in diese Betrachtungen mit einbezogen werden.
54 
Indes bezieht sich die Abänderungsklage auf ein Urteil, das auf einem Anerkenntnis beruht. An dieses durch ihn erklärte Anerkenntnis ist der Kläger gebunden (für Jugendamtsurkunden vgl. BGH, FamRZ 2003, 304, 305). Dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Geändert hat sich allein der Umstand, dass der Sohn K. nunmehr in den Haushalt des Klägers übergewechselt ist. Das führt allerdings zugleich dazu, dass er nicht weiterhin für K. Kindesunterhalt zu Händen der Mutter, der Beklagten, zahlen muss.
55 
5. a) Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt kann nach Maßgabe des § 1578 b BGB, auch in Ansehung von Ehedauer und Kindesbetreuung, nur insoweit begrenzt werden, als keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Das ist hier nach der zu treffenden Prognose (BGH, FamRZ 2009, 1300, 1306 m. Anm. Schürmann ) in allenfalls eingeschränktem Umfang anzunehmen. Vielmehr ist das Bestehen ehebedingter Nachteile infolge der langen Familienpause, für welche die in der Ehe gewählte Rollenverteilung ursächlich war, bereits zu vermuten (vgl. BGH, a.a.O., in Verbindung mit der vorinstanzlichen Entscheidung OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952). Wie bereits ausgeführt, scheidet eine vollschichtige Erwerbsmöglichkeit im erlernten Beruf (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 134, 136; FamRZ 2008, 1325, 1328; Senat, FamRZ 2008, 2208, 2209) aus. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung für sich durchaus positive berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft sieht, beziehen sich diese auf Hoffnungen, welche der durch den Senat zu treffenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden können.
56 
Nach der bereits oben dargestellten Schätzung ist die Beklagte als in der Lage anzusehen, derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 933,- EUR zu erzielen. Das entspricht nicht einem Gehalt im erlernten Beruf als Bankkauffrau. Ohne Eheschließung und Familienpause hätte die Beklagte zudem voraussichtlich weiterhin gearbeitet, verfügte sonach über eine langjährige Berufserfahrung. Wie sich ihre Erwerbstätigkeit im Übrigen hypothetisch entwickelt hätte, ob sie einen beruflichen Aufstieg verzeichnet hätte oder - wie der Kläger mutmaßt - eher betriebsbedingt entlassen worden wäre, vermag der Senat mangels weiterer Anhaltspunkte nicht zu beantworten.
57 
Einer Zusammenstellung unter www.gehaltsvergleich.com ist zu entnehmen, dass Bankkaufleute ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.549,- EUR erzielen, bei einer Spanne von 600,- EUR bis 5.414,- EUR. Nach ihrem Versicherungsverlauf in dem bereits erwähnten Sonderheft Versorgungsausgleich erzielte die Beklagte im Jahr 1988, dem letzten Jahr, in welchem sie ununterbrochen gearbeitet hat, ein Bruttoeinkommen von insgesamt 36.567,- DM. Das entspräche einem Monatsverdienst von umgerechnet 1.558,03 EUR, welcher noch zu indexieren wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ließen die Parteien indes übereinstimmend vortragen, in der Umgebung von Tuttlingen erzielten Bankkaufleute durchschnittliche Bruttogehälter von monatlich 2.200,- EUR. Hiervon kann deshalb auch für die Beklagte ausgegangen werden.
58 
Nach den bereits dargestellten steuerlichen Gegebenheiten (s. oben) führt das zu einem Nettoeinkommen in der Größenordnung von monatlich 1.480,- EUR:
59 
Bruttoeinkommen:
2.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
26.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
26.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
26.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
2.200,00 EUR
Rentenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR:
218,90 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
30,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
173,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 1,95 %):
21,45 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
444,95 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 2.200,00 EUR p.M.:
268,58 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
5,95 EUR
Summe der Steuern je Monat:
274,53 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
1.480,52 EUR
60 
Die Differenz zwischen derzeit zugrunde zu legendem und ohne ehebedingte Nachteile erzielbarem Einkommen ermittelt sich folglich mit einem Umfang von (1.480,- EUR ./. 933,- EUR =) 547,- EUR. Hiervon ausgehend leitet der Senat unter Einbeziehung zukünftiger Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen (Wegfall des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG) und etwaiger, allerdings geringer, Gehaltserhöhungen eine dauerhafte Einkommensdifferenz in der Größenordnung von 500,- EUR ab.
61 
Angesichts ihres Lebensalters und der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diesen Nachteil in den folgenden Jahren durch eigene Einkommenserzielung auszugleichen in der Lage sein wird. Entsprechendes gilt für die Annahme regelmäßiger und/oder umfänglicher Gehaltssteigerungen, welche sich einer verlässlichen Prognose derzeit entziehen. Der festgestellte Nachteil ist deshalb dauerhaft, allerdings im Wege einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu ersetzen. Eine Unterhaltsbefristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB kommt hingegen nicht in Betracht. Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, nach Maßgabe des § 323 ZPO zu gegebener Zeit ihm günstige Umstände geltend zu machen (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
62 
b) Bis zum Ablauf der Übergangsfrist (§ 1578 b BGB) ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet.Die Ehe der Parteien währte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 11 ½ Jahre. Der Kläger hatte Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Das Scheidungsurteil ist seit Anfang 2003 rechtskräftig, das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das jüngste gemeinsame Kind J. wurde im Mai 2008 14 Jahre alt. Jedenfalls über den Beginn des Jahres 2008 hinaus betreute die Beklagte berechtigt die minderjährigen Kinder der Parteien. Auf die bereits vorangegangenen Darlegungen hierzu nimmt der Senat Bezug. Dieses begründet einen nach § 1570 Abs. 2 BGB fortbestehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
63 
Während der Kinderbetreuungszeit ist der Ehegattenunterhalt nicht nach § 1578 b BGB zu begrenzen. Dieses kommt allein dann in Betracht, so die insoweit zu treffende Prognose nur noch vom Zeitablauf abhängt (BGH, FamRZ 2009, 770, 774; FamRZ 2009, 411, 416 m. Anm. Borth ).
64 
Im Hinblick auf die genannten Gesamtumstände erachtet der Senat eine Übergangszeit von drei bis vier Jahren als angemessen. Mit Rücksicht auf den Zeitraum der bis in das Jahr 2008 reichenden Kindesbetreuung war der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter nochmaliger Abwägung aller maßgeblicher Gesichtspunkte unter Einschluss der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation auf den Ablauf des Jahres 2011 zu begrenzen. In der Folgezeit sind mithin nur noch die fortbestehenden Nachteile zu ersetzen.
65 
6. Indem sich die Abänderungsklage gegen ein Urteil richtet, wirkt sie ab Rechtshängigkeit (§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Rechtshängigkeit ist hier taggenau zu verstehen ( Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 35). Die Klage wurde am 29. April 2009 zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt geändert werden.
66 
Die Differenz zwischen tituliertem und nunmehr errechnetem Unterhalt beläuft sich auf lediglich 50,- EUR im Monat (= 668,- EUR ./. 618,- EUR). Gleichwohl ist die Abänderung auch bei Achtung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO angemessen.
67 
Eine schematische Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa von 10 %, besteht nicht. Außerdem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers nicht derart, dass ihm die ungeschmälerte Fortzahlung des titulierten Unterhalts zuzumuten wäre.
68 
Die Berufung hatte nach alledem überwiegenden Erfolg und führte dazu, dass der Kläger der Beklagten mit Wirkung ab dem 29. April 2009 Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von noch monatlich 618,- EUR sowie ab dem Monat Januar 2012 und ab da in Höhe von monatlich 500,- EUR schuldet.
III.
69 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
70 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor.
71 
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Gründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Unterhaltsabänderung (§ 323 Abs. 1 ZPO) schlüssig vorgetragen.Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB, das Maß des Unterhalts folgt den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Die abzuändernde Entscheidung stützt sich erkennbar auf eine bestehende Betreuungssituation (§ 1570 BGB). Nunmehr ist Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geschuldet. Die sowohl für ihren Unterhaltsbedarf als auch ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte braucht sich allerdings nicht an die Ausgangsentscheidung binden zu lassen. Vielmehr trägt sie im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens zutreffend ihren gesamten Bedarf vor und macht diesen geltend, ohne hieran durch die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO gehindert zu sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 98, 101).
17 
a) Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH. Wie sowohl aus seiner für den Monat Dezember 2008 vorgelegten Entgeltabrechnung als auch der für den Veranlagungszeitraum 2008 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hervorgeht, erzielte er im Kalenderjahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 30.000,- EUR.
18 
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die R. GmbH im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 ergibt sich demgegenüber ein Personalaufwand in Höhe von 30.681,85 EUR. Ohne dass der Kläger dem entgegen getreten wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, wegen der durch den Kläger erzielten Entgelte auf die für die GmbH vorgelegten Gewinnermittlungen zurückgreifen zu wollen.
19 
In der Sache ist dies auch gerechtfertigt, weil der Kläger zwar im Monat Januar 2009 noch ein Bruttoeinkommen in bisheriger Größenordnung (2.500,- EUR), in den Folgemonaten hingegen jeweils ein solches von 2.613,- EUR erzielt hat. Soweit im Streitzeitraum Einkünfte schwanken, vermag dem erst in der Zukunft Rechnung getragen zu werden. Deshalb bewendet es bei den gesichert festgestellten Einkünften aus der Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Jahres. Das sind (vor Steuern) 30.681,85 EUR.
20 
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht hinzuzurechnen. Die Gewinne sind entweder geringfügig oder beruhen auf steuerlich veranlassten Korrekturen, welche sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken.
21 
Abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen. Einem selbständig Erwerbstätigen, welchem der Kläger gleichsteht, ist ein Aufwand für Krankheits- und Altersvorsorge zuzugestehen, letzterer im Umfang von 24 % des Gewinns vor Steuern (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ). Der Vorsorgeaufwand beläuft sich auf insgesamt 9.763,30 EUR, davon entfällt allein auf die Krankheitsvorsorge ein Betrag von 5.978,76 EUR.
22 
Auch wenn in den Aufwendungen sowohl Zahlungen auf eine Unfall- als auch auf eine Berufsunfähigkeitsversorgung enthalten sind, begegnet die Angemessenheit des gesamten Vorsorgeaufwands keinen Bedenken. Dieser ist deshalb ungeschmälert zu berücksichtigen. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergab keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorsorgeaufwendungen bereits als Unternehmensausgaben der R. GmbH erfasst seien.
23 
Wegen privater Nutzung des Firmen-Pkw ist ein Gebrauchsvorteil zuzurechnen. Vorliegend besteht die Besonderheit einerseits darin, dass der Kläger für seine Privatfahrten ein Fahrtenbuch führt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) und es sich andererseits nicht um einen Neuwagen handelt. Auf die sogenannte 1 %-Regelung (hierzu: OLG München, FamRZ 1999, 1350) kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Letztlich ist deshalb danach zu fragen, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart wurden bzw. worden wären ( Langheim , FamRZ 2009, 665). Den pauschalen Ansatz von 100,- EUR, so in den Gehaltsabrechnungen des Beklagten, erachtet der Senat als zu gering. Das, wenn auch gebraucht erworbene, Fahrzeug der Mittelklasse steht dem Beklagten für sämtliche anfallenden Privatfahrten zur Verfügung. Auch nach Abzug der anteilig anfallenden Steuerlast (hierzu wiederum OLG München, a.a.O.) ist der Senat der Überzeugung, dass dem Kläger ein Gebrauchsvorteil von monatlich 200,- EUR verbleibt (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ).
24 
Pauschalierte Berufskosten sind dem Kläger nicht zugestehen, weil er einem selbständig Erwerbstätigen gleichsteht (s. bereits oben).
25 
Eine Einkommensberechnung nach dem hier anzuwendenden Grundtarif ergibt:
26 
Jahresbruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit:
30.681,85 EUR
Jahresgesamteinkommen (brutto):
30.681,85 EUR
                 
Steuermerkmale
        
- Steuerliche Alleinveranlagung
        
- Werbungskosten:
920,00 EUR
- Sonderausgaben:
36,00 EUR
- Vorsorgeaufwand (9.763,00 EUR), berücksichtigt bis zum Höchstbetrag:
6.639,00 EUR
- Der Kinderfreibetrag gilt durch das gezahlte staatliche Kindergeld
  als abgegolten.
        
- Kirchensteuersatz:
8 %
                 
Steuer
        
Einkommensteuer:
3.617,00 EUR
Solidaritätszuschlag:
67,49 EUR
Kirchensteuer:
98,16 EUR
Jahresnettoeinkommen:
26.899,20 EUR
Monatsnettoeinkommen:
2.241,60 EUR
27 
Wegen des Vorteils aus mietfreiem Wohnen (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 964 f. m. Anm. Büttner ) vermag sich der Senat einerseits auf die beigezogenen Scheidungsakten und andererseits auf den Mietspiegel der Stadt Tuttlingen zu stützen. In den Scheidungsakten befindet sich ein Verkehrswertgutachten mit Lichtbildern. Danach umfasst die durch den Kläger genutzte Hauptwohnung im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 158 m². Davon abzuziehen ist der auf den Sohn K. entfallende Anteil von zwischen 23 m² und 24 m², so dass für den Kläger eine Wohnfläche von ca. 135 m² verbleibt. Das Einfamilienhaus, in welchem sich auch eine durch den Stiefvater des Klägers genutzte Einliegerwohnung befindet, wurde in den Jahren 1967/1968 erbaut und in den Folgejahren, insbesondere im Jahre 1993 umfassend, renoviert.
28 
Das Grundstück, auf welchem sich das Wohnhaus befindet, weist eine Fläche von 892 m² auf und liegt in einem reinen Wohngebiet. Durch die Lichtbilder zum Verkehrswertgutachten und dem beigefügten Lageplan wird der Vortrag der Beklagten gestützt, es sei von einer bevorzugten Wohnlage auszugehen, nicht zuletzt durch die leichte Höhenlage in Tuttlingen-Ost.
29 
Für Neubauten im Zeitraum 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970, welche eine Wohnfläche von über 90 m² aufweisen, sieht der einschlägige Mietspiegel erzielbare Mieten von zwischen 4,43 m² bis 4,84 m², Mittelwert: 4,63 m², vor, soweit - wie hier - Bad/Dusche und Zentralheizung vorhanden sind. Nach dem in dem Mietspiegel vorgesehen Punktesystem ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass sich das Wohnhaus in bester Wohnfläche befindet (über 16 Punkte), nämlich wegen der Lage im reinen Wohngebiet (s. eben), die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten, die kurze Entfernung zur Innenstadt, weiterhin durch die Tatsache, dass es sich um ein Einfamilienhaus auf nur teilweise überbautem Grundstück handelt, das schon wegen der Lage im reinen Wohngebiet weder einem Durchgangsverkehr noch Staub- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist. Ausweislich des Lageplans befindet sich die nächstgrößere Straße einige Parallelstraßen entfernt. Für überdurchschnittliche Ausstattung, nämlich Parkett-Beläge und das wandhoch geflieste Bad, Balkon und Garten tritt ein Zuschlag hinzu, welchen der Senat mit 10 % bemisst. Außerdem handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem sich neben der Wohnung des Klägers die Wohnung des Stiefvaters befindet, eine Einliegerwohnung.
30 
Sieht der Mietspiegel der Stadt Tuttlingen für allein bewohnte Einfamilienhäuser bis einschließlich dem Baujahr 1970 einen Zuschlag von 30 % und für solche ab dem Baujahr 1991 einen Zuschlag von 10 % vor, so erachtet der Senat in Ansehung der tatsächlichen Wohnverhältnisse einen weiteren Zuschlag von 15 % als gerechtfertigt. Legt man also den Mittelwert von 4,63 EUR zugrunde, so ergibt sich eine angemessene m²-Miete von gerundet (4,63 EUR + 10 %) + 15 % = 6,- EUR. Für die durch den Kläger genutzte Wohnfläche von 135 m² ergibt sich damit eine objektive Marktmiete (vgl. wiederum BGH, a.a.O.) von 810,- EUR.
31 
Zum Anfall verbrauchsunabhängiger Kosten, so diese nicht ohnehin auf einen Mieter umlagefähig wären (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300, 1303 m. Anm. Schürmann ), ist nicht vorgetragen. Letzteres gilt im Ergebnis auch wegen der in Bezug genommenen Instandhaltungen. Weder ist ein genauer Anschaffungszeitpunkt deutlich geworden, noch geht aus dem Vorbringen des Klägers hervor, welcher der beiden Miteigentümer aus welchen Mitteln die für die Maßnahme anfallenden Kosten aufgebracht hat und inwieweit diese überhaupt erforderlich war.
32 
Außer Ansatz bleiben auch freiwillige Zuwendungen des Bruders (vgl. SüdL Nr. 8), auf welche sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat. Dem Senat ist nicht erkennbar geworden, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Brüdern in Ansehung ihrer bislang nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft gestalten, in deren Miteigentum zudem eine weitere, derzeit fremdgenutzte Immobilie steht (dazu später).
33 
Mangels weitergehender Anhaltspunkte ist deshalb nicht festzustellen, dass der eine Bruder dem anderen etwas ohne Gegenleistung gewähre. Insoweit ist die durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage weder weiterführend noch erheblich, welche Rechtsfolgen sich im Falle einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ergäben.
34 
Für die Kinder A. und J. zahlt der Kläger unstreitig monatlich laufende Beträge von jeweils 333,- EUR (zum Ansatz der Zahlbeträge s. BGH, FamRZ 2009, 1477; FamRZ 2009, 1300, 1304 f. m. Anm. Schürmann ). Für den Sohn K. ist hingegen kein Unterhalt anzusetzen. K. ist volljährig und könnte deshalb allein Barunterhalt beanspruchen. Entnimmt man seinen Unterhaltsbedarf dem Eingangssatz der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009, Altersstufe IV, so ergibt sich nach Abzug des vollen Kindergelds (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 967 m. Anm. Büttner ) ein Unterhaltsbedarf von (432,- EUR ./. 164,- EUR =) 268,- EUR. Nach bedarfsdeckendem Abzug der um ausbildungsbedingten Mehrbedarf bereinigten Ausbildungsvergütung von (290,- EUR ./. 90,- EUR =) 200,- EUR verbleibt ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von 68,- EUR. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen, dem Sohn K. Barmittel in der genannten Größenordnung zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich gewährt er ihm mietfreies Wohnen. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist das bereits berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender Abzug eines Barunterhalts für den Sohn K. unterbleibt.
35 
Zu den Einkünften treten schließlich solche aus Vermietung, nämlich des Anwesens V. in L.
36 
In der durch seinen Steuerberater erstellten Hausertragsrechnung 2007 ist ein Überschuss von 9.889,07 EUR ausgewiesen, welcher um die für Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit 2.330,- EUR angesetzte Summe auf einen Betrag von (9.889,07 EUR + 2.330,- EUR =) 12.219,07 EUR zu korrigieren ist. Wie sich auch aus dem vorgelegten Aufteilungsbescheid ergibt, stehen diese Überschüsse nicht dem Kläger alleine zu, sondern anteilig neben ihm dem Bruder. Rechnet man dem Kläger die Hälfte des genannten Betrags (12.219,07 EUR / 2 =) 6.109, 54 EUR zu und zieht anfallende Steuern mit nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzten 30 % ab, so verringern sich die Einnahmen nach Steuern auf monatlich gerundet 1 / 12 * (6.109,54 EUR ./. 1.800,- EUR) = 359,- EUR. Dass sich hieran Wesentliches durch den im nächsten Jahr bevorstehenden Einzug des Bruders ändere, welcher ab dann etwa die für das Hausgrundstück insgesamt anfallenden Lasten übernehmen mag, vermochte der Kläger auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu bekunden. Es bewendet deshalb bei den genannten Beträgen.
37 
Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung L. in E. war unterhaltsrechtlich nicht Rechnung zu tragen. Die auch insofern vorgelegte Hausertragsrechnung 2007 weist jährliche Mieteinnahmen von 3.190,- EUR bei Finanzierungskosten von 3.024,58 EUR aus. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Gesamtaufwand von zwischen 3.000,- EUR und 3.500,- EUR im Jahr. Zu Tilgungsanteilen trägt er nicht vor. Auch aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamts Tuttlingen für den Veranlagungszeitraum 2007 lassen sich Einzelheiten hierzu nicht entnehmen.
38 
Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkommenspositionen und Abzüge ist schließlich ein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen, welchen der Senat mit 10 % bemisst.
39 
b) Die tatsächlichen Einkünfte der Beklagtenbelaufen sich zu Beginn des Streitzeitraums auf, ihrem Vortrag gemäß, höchstens 330,- EUR im Monat. Hinzuzurechnen sind fiktive Erwerbseinkünfte. Denn die Beklagte ist einer Erwerbsobliegenheit ausgesetzt, welcher sie auch im Hinblick auf ihre bislang entfalteten Erwerbsbemühungen nicht hinreichend genügt hat. Sie hat hierzu vorgetragen und belegt, sich 50 Mal und weitere 16 Mal um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht zu haben. Dazu hat sie unter anderem eine ansprechende Musterbewerbung mit Lichtbild und Werdegang vorgelegt.
40 
Allerdings sind die Parteien bereits seit Beginn des Jahres 2003 rechtskräftig geschieden. Am 1. Mai 2008 vollendete das jüngste Kind J. sein 14. Lebensjahr. Erst ab dem letztgenannten Zeitpunkt setzen die Erwerbsbemühungen ein.
41 
Hierzu ist zu sehen, dass die Beklagte bis zum Ablauf des Jahres 2007 nach dem bis dahin geltenden „Altersphasenmodell“ noch nicht vollschichtig hätte arbeiten müssen. Der Kläger seinerseits forderte die Beklagte nach Aktenlage erst zu Beginn des Jahres 2008 auf, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Zeitraum und darüber hinaus war der Ehegattenunterhalt durch das abzuändernde Urteil tituliert. Ob sich die vorgetragenen ADS-Probleme der Söhne K. und J. auf die Betreuungssituation auswirkten, kann im Ergebnis dahinstehen.
42 
K. wechselte im Lauf des Jahres 2008 zum Vater. Das für J. vorgelegte Arztattest stammt vom 6. Oktober 2003 und endet mit dem Vorschlag, das Kind solle nach einer gewissen Zeit wieder beim Arzt vorgestellt werden. Außerdem ist zu den durch die Mutter entfalteten Betreuungsleistungen nichts bekannt (zur Problematik vgl. auch BGH, FamRZ 2009, 1124 m. Anm. Borth ).
43 
Die genannten Umstände, insbesondere die Versorgung der drei Kinder und die erst im Jahre 2008 beginnende Korrespondenz zur Frage von Erwerbsobliegenheiten, führen zu dem Schluss, dass sich die Beklagte nach dem Willen beider Parteien, auch des Klägers, bis zum genannten Zeitraum berechtigt der Kinderbetreuung widmen durfte und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war.
44 
Dem Kläger ist dahin zu folgen, dass für die Beurteilung von Erwerbschancen auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Obliegenheit einsetzt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2105, 2106 m. Anm. Schürmann ). Dieser Zeitpunkt lag, wie gezeigt, nicht vor dem Jahr 2008. Ferner vermag sich die aus der Obliegenheitsverletzung folgende Zurechnung fiktiver Einkünfte nur daran zu orientieren, inwieweit eine reale Beschäftigungschance bestand (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2009, 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ). Dazu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
45 
Die Beklagte ist nunmehr 45 Jahre alt. Ihren vormals als Bankkauffrau ausgeübten Beruf hat sie nach dem Erziehungsurlaub aufgegeben. Wie sich aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt (dort: Sonderheft Versorgungsausgleich), wurde für sie der letzte Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung im September 1989 entrichtet.
46 
Es schließen sich Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehung sowie, das ergibt sich aus der vorgelegten Vita, eine Teilzeittätigkeit im Zeitraum Juni bis August 1991 an. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hat die Beklagte ihren vormals bei der V. innegehabten Arbeitsplatz im Jahre 1991 gekündigt. Nach der Überzeugung des Senats bestand und besteht für die Beklagte nach alledem und trotz zwischenzeitlich absolvierter Weiterbildung („Europäischer Wirtschaftsführerschein“; EDV-Kurse) keine reale Chance, erneut vollschichtig als Bankkaufrau tätig zu sein. Vielmehr kommt für sie eine Bürotätigkeit in Betracht, allerdings nicht als Bürofachkraft, sondern nur als Bürohilfskraft. Denn seit dem Ende ihrer Berufstätigkeit hat die Beklagte mit den Anforderungen einer qualifizierten Arbeit im Büro unter Einschluss dort regelmäßig erwarteter Fertigkeiten nicht Schritt gehalten.
47 
Der Senat schätzt, dass die Beklagte aus einer solchen Erwerbstätigkeit ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in der Größenordnung von zwischen 1.100,- EUR und 1.200,- EUR erzielen könnte. Trägt man im gegebenen Einzelfall einem bereits zurückliegenden Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten Rechnung und berücksichtigt weiter die die Beklagte insofern treffende Darlegungs- und Beweislast (hierzu BGH, FamRZ 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ), so ist ein fiktives Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 1.200,- EUR zugrunde zulegen. Nach weiterer Schätzung des Senats ergibt sich hieraus bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von 930,- EUR:
48 
Bruttoeinkommen:
1.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
14.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
14.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
14.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
1.200,00 EUR
                 
Rentenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR:
119,40 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
16,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
94,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR (Beitragssatz 1,95 %):
11,70 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
242,70 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 1.200,00 EUR p.M.:
23,66 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
0,00 EUR
Summe der Steuern je Monat:
23,66 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
933,64 EUR
49 
Dieses wiederum korrespondiert mit zusammengerechneten Einkünften aus derzeit ausgeübter Geringverdienertätigkeit (monatlich maximal 330,- EUR) und solchen aus der erwarteten Halbtagstätigkeit.
50 
Wird letztere mit einem Bruttostundenlohn von 10,- EUR ausgeübt, so sind hieraus monatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 630,- EUR erzielbar. Die Addition mit einer hinzutretenden, auch geschuldeten, Geringverdienertätigkeit führt wiederum zur Annahme von Einkünften im bereits anderweitig errechneten Umfang.
51 
3. a) Nach Maßgabe dessen ergibt sich für die Beklagte derzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 618,- EUR:
52 
b) Der Einbezug von Realsplittingvorteilen hatte zu unterbleiben. Zwar nimmt der Kläger bereits laufend das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Anspruch.Allerdings ist der Beklagten ein Nachteilsersatz geschuldet, welcher jedenfalls die Prüfung veranlassen mag, ob die weitere Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings wirtschaftlich sinnvoll ist.Der Senat sah aus diesem Grunde davon ab, für die vorstehende Unterhaltsberechnung von steuerlichen Obliegenheiten des Klägers (SüdL Nr. 10.1.) auszugehen.
53 
4. Der Kläger ist als zur Zahlung der ermittelten Unterhaltsbeträge leistungsfähig anzusehen. Umstände, welche zu einer sogenannten Barmittelkontrolle führen könnten, sind im Ergebnis nicht ersichtlich. Für seinen Barbedarf muss dem Unterhaltspflichtigen immer sein um den Wohnkostenanteil verminderter Selbstbehalt verbleiben (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage, Rn. 866; Wendl/Kemper/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 1 Rn. 320a: Kontrolle nach § 242 BGB). Nur wegen der Differenz zwischen Mietvorteil und laufenden Lasten lebt der Eigentümer günstiger als ein Mieter. Deshalb kann in Fällen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Korrektur des zu belassenden Selbstbehalts geboten sein, und zwar im Umfang des darin für eine Kaltmiete enthaltenen Anteils (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 992 f.; Riegner , FamRZ 2000, 265). Der dem Kläger zugerechnete Pkw-Vorteil könnte in diese Betrachtungen mit einbezogen werden.
54 
Indes bezieht sich die Abänderungsklage auf ein Urteil, das auf einem Anerkenntnis beruht. An dieses durch ihn erklärte Anerkenntnis ist der Kläger gebunden (für Jugendamtsurkunden vgl. BGH, FamRZ 2003, 304, 305). Dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Geändert hat sich allein der Umstand, dass der Sohn K. nunmehr in den Haushalt des Klägers übergewechselt ist. Das führt allerdings zugleich dazu, dass er nicht weiterhin für K. Kindesunterhalt zu Händen der Mutter, der Beklagten, zahlen muss.
55 
5. a) Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt kann nach Maßgabe des § 1578 b BGB, auch in Ansehung von Ehedauer und Kindesbetreuung, nur insoweit begrenzt werden, als keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Das ist hier nach der zu treffenden Prognose (BGH, FamRZ 2009, 1300, 1306 m. Anm. Schürmann ) in allenfalls eingeschränktem Umfang anzunehmen. Vielmehr ist das Bestehen ehebedingter Nachteile infolge der langen Familienpause, für welche die in der Ehe gewählte Rollenverteilung ursächlich war, bereits zu vermuten (vgl. BGH, a.a.O., in Verbindung mit der vorinstanzlichen Entscheidung OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952). Wie bereits ausgeführt, scheidet eine vollschichtige Erwerbsmöglichkeit im erlernten Beruf (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 134, 136; FamRZ 2008, 1325, 1328; Senat, FamRZ 2008, 2208, 2209) aus. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung für sich durchaus positive berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft sieht, beziehen sich diese auf Hoffnungen, welche der durch den Senat zu treffenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden können.
56 
Nach der bereits oben dargestellten Schätzung ist die Beklagte als in der Lage anzusehen, derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 933,- EUR zu erzielen. Das entspricht nicht einem Gehalt im erlernten Beruf als Bankkauffrau. Ohne Eheschließung und Familienpause hätte die Beklagte zudem voraussichtlich weiterhin gearbeitet, verfügte sonach über eine langjährige Berufserfahrung. Wie sich ihre Erwerbstätigkeit im Übrigen hypothetisch entwickelt hätte, ob sie einen beruflichen Aufstieg verzeichnet hätte oder - wie der Kläger mutmaßt - eher betriebsbedingt entlassen worden wäre, vermag der Senat mangels weiterer Anhaltspunkte nicht zu beantworten.
57 
Einer Zusammenstellung unter www.gehaltsvergleich.com ist zu entnehmen, dass Bankkaufleute ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.549,- EUR erzielen, bei einer Spanne von 600,- EUR bis 5.414,- EUR. Nach ihrem Versicherungsverlauf in dem bereits erwähnten Sonderheft Versorgungsausgleich erzielte die Beklagte im Jahr 1988, dem letzten Jahr, in welchem sie ununterbrochen gearbeitet hat, ein Bruttoeinkommen von insgesamt 36.567,- DM. Das entspräche einem Monatsverdienst von umgerechnet 1.558,03 EUR, welcher noch zu indexieren wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ließen die Parteien indes übereinstimmend vortragen, in der Umgebung von Tuttlingen erzielten Bankkaufleute durchschnittliche Bruttogehälter von monatlich 2.200,- EUR. Hiervon kann deshalb auch für die Beklagte ausgegangen werden.
58 
Nach den bereits dargestellten steuerlichen Gegebenheiten (s. oben) führt das zu einem Nettoeinkommen in der Größenordnung von monatlich 1.480,- EUR:
59 
Bruttoeinkommen:
2.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
26.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
26.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
26.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
2.200,00 EUR
Rentenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR:
218,90 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
30,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
173,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 1,95 %):
21,45 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
444,95 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 2.200,00 EUR p.M.:
268,58 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
5,95 EUR
Summe der Steuern je Monat:
274,53 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
1.480,52 EUR
60 
Die Differenz zwischen derzeit zugrunde zu legendem und ohne ehebedingte Nachteile erzielbarem Einkommen ermittelt sich folglich mit einem Umfang von (1.480,- EUR ./. 933,- EUR =) 547,- EUR. Hiervon ausgehend leitet der Senat unter Einbeziehung zukünftiger Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen (Wegfall des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG) und etwaiger, allerdings geringer, Gehaltserhöhungen eine dauerhafte Einkommensdifferenz in der Größenordnung von 500,- EUR ab.
61 
Angesichts ihres Lebensalters und der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diesen Nachteil in den folgenden Jahren durch eigene Einkommenserzielung auszugleichen in der Lage sein wird. Entsprechendes gilt für die Annahme regelmäßiger und/oder umfänglicher Gehaltssteigerungen, welche sich einer verlässlichen Prognose derzeit entziehen. Der festgestellte Nachteil ist deshalb dauerhaft, allerdings im Wege einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu ersetzen. Eine Unterhaltsbefristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB kommt hingegen nicht in Betracht. Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, nach Maßgabe des § 323 ZPO zu gegebener Zeit ihm günstige Umstände geltend zu machen (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
62 
b) Bis zum Ablauf der Übergangsfrist (§ 1578 b BGB) ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet.Die Ehe der Parteien währte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 11 ½ Jahre. Der Kläger hatte Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Das Scheidungsurteil ist seit Anfang 2003 rechtskräftig, das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das jüngste gemeinsame Kind J. wurde im Mai 2008 14 Jahre alt. Jedenfalls über den Beginn des Jahres 2008 hinaus betreute die Beklagte berechtigt die minderjährigen Kinder der Parteien. Auf die bereits vorangegangenen Darlegungen hierzu nimmt der Senat Bezug. Dieses begründet einen nach § 1570 Abs. 2 BGB fortbestehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
63 
Während der Kinderbetreuungszeit ist der Ehegattenunterhalt nicht nach § 1578 b BGB zu begrenzen. Dieses kommt allein dann in Betracht, so die insoweit zu treffende Prognose nur noch vom Zeitablauf abhängt (BGH, FamRZ 2009, 770, 774; FamRZ 2009, 411, 416 m. Anm. Borth ).
64 
Im Hinblick auf die genannten Gesamtumstände erachtet der Senat eine Übergangszeit von drei bis vier Jahren als angemessen. Mit Rücksicht auf den Zeitraum der bis in das Jahr 2008 reichenden Kindesbetreuung war der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter nochmaliger Abwägung aller maßgeblicher Gesichtspunkte unter Einschluss der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation auf den Ablauf des Jahres 2011 zu begrenzen. In der Folgezeit sind mithin nur noch die fortbestehenden Nachteile zu ersetzen.
65 
6. Indem sich die Abänderungsklage gegen ein Urteil richtet, wirkt sie ab Rechtshängigkeit (§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Rechtshängigkeit ist hier taggenau zu verstehen ( Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 35). Die Klage wurde am 29. April 2009 zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt geändert werden.
66 
Die Differenz zwischen tituliertem und nunmehr errechnetem Unterhalt beläuft sich auf lediglich 50,- EUR im Monat (= 668,- EUR ./. 618,- EUR). Gleichwohl ist die Abänderung auch bei Achtung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO angemessen.
67 
Eine schematische Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa von 10 %, besteht nicht. Außerdem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers nicht derart, dass ihm die ungeschmälerte Fortzahlung des titulierten Unterhalts zuzumuten wäre.
68 
Die Berufung hatte nach alledem überwiegenden Erfolg und führte dazu, dass der Kläger der Beklagten mit Wirkung ab dem 29. April 2009 Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von noch monatlich 618,- EUR sowie ab dem Monat Januar 2012 und ab da in Höhe von monatlich 500,- EUR schuldet.
III.
69 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
70 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor.
71 
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 17 UF 128/09

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 17 UF 128/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 17 UF 128/09 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 17 UF 128/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Sept. 2009 - 17 UF 128/09.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 UF 216/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.