Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. März 2014 - 2 U 61/12

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2012 (Az.: 10 O 175/11) wird ihrem Anerkenntnis entsprechend zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird die Beklagte gleichfalls ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, über den Betrag nach Ziff. 2 hinaus, weitere 10.780,79 Euro zu bezahlen.

3. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird die Beklagte verurteilt, Zinsen aus 10.780,79 Euro i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08. Mai 2012 zu bezahlen.

4. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 20.001,00 Euro.

Gründe

 
A.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten für Strom, den er aus Biomasse erzeugt, für das Jahr 2009 eine Mehrvergütung nach dem EEG.
Seit dem Jahr 2004 betreibt der Kläger auf seinem Grundstück eine Biogasanlage. Anfänglich hat er als Generator einen Gas-Otto-Motor mit einer Nennleistung von 320 kW in Betrieb genommen. Am 22. Januar 2004 speiste der Kläger mit dieser Anlage erstmals Strom ein. Zwischen den Prozessparteien kam am 22./25. Januar 2004 ein Vertrag über die Stromeinspeisung in das E...-Netz zustande (Anlage K 1). Nach diesem Vertrag erfolgt die Vergütung der in das Netz eingespeisten Energie entsprechend den Vorschriften des EEG und dem dort vorgesehenen Mindestentgelt (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 22./25. Januar 2004).
Im Jahr 2004 ergänzte der Kläger den bestehenden Gas-Otto-Motor um zwei Gasturbinen mit Nennleistungen von jeweils 65 kW. Am 1. Februar 2007 kam es zu einer Ersteinspeisung von Energie mit Hilfe der ergänzten Anlage. Am 6./16. Juni 2007 schlossen die Parteien einen zweiten Vertrag über die Stromeinspeisung in das E...-Netz, der hinsichtlich der Vergütung wiederum auf die Regelungen des EEG und das dort vorgesehene Mindestentgelt verwies (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 6./16. Juni 2007, Anlage K 2).
Im Jahr 2009 tauschte der Kläger die beiden Gasturbinen gegen eine neue Gasturbine mit einer Nennleistung von 200 kW aus. Mit der so erweiterten Anlage speiste er zum ersten Mal am 1. Juli 2009 Strom ein. In diesem Zusammenhang kam es nicht mehr zum Abschluss eines neuen Stromeinspeisungsvertrages.
Sowohl der Gas-Otto-Motor als auch die Gasturbinen waren bzw. sind an einen Fermenter angeschlossen.
Die nachfolgende Tabelle stellt zusammen, aus welchen Teilen die Biogasanlage des Klägers bestand und welche Strommengen im Jahr 2009 produziert wurden:
        
produzierte Strommenge
im Jahr 2009:                  
Generator           
Zählernummer           
Anlagenschlüssel           
Vertrag über die Stromeinspeisung vom           
Anlage 1
2.059.974 kWh
Gas-Otto-Motor
(320 kW)
80020859
404522327
22./ 25. Jan. 2004
Anlage 2
720.395 kWh
Gasturbine
(200 kW, früher 2 x 65 kW)
11658925
407988603
06./16. Juni 2007
In der Biogasanlage des Klägers wird ausschließlich Strom aus anaerober Vergärung nachwachsender Rohstoffe oder Gülle in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten i.S.d. Positivliste nach Anlage 2 Ziff. 5. zum EEG 2009 erzeugt, wobei der Anteil von Gülle i.S.d. Nr. 2.2 der Anlage 2 zum EEG 2009 jederzeit mindestens 30 Masseprozent und der Stromertrag der pflanzlichen Nebenprodukte 756.138 kWh betrug.
Für das Jahr 2009 bezahlte die Beklagte an den Kläger als Vergütung für gelieferten Strom Beträge i.H.v. 397.253,09 Euro und 160.357,25 Euro, insgesamt also 557.610,34 Euro.
10 
Der Kläger hat vorgetragen,
ihm stehe für das Jahr 2009 eine weitere Vergütung i.H.v. 38.049,03 Euro (netto) = 45.278,35 Euro (brutto) zu. Die Vergütung sei für die beiden Generatoren (Gas-Otto-Motor und Gasturbine) getrennt zu ermitteln, weil in seinem Fall zwei Anlagen i.S.d. EEG 2009 vorlägen. Seine Auffassung werde von der Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 gestützt. Für beide Anlagen liege ein unterschiedliches Wärmenutzungskonzept vor. Die Abwärme der Anlage 1 (Gas-Otto-Motor) werde genutzt zur Prozessheizung, Heizung der Hofgebäude und zur Wärmegewinnung für die Einspeisung in ein Nahwärmenetz F..., das im Februar 2010 in Betrieb genommen worden sei. Die Abwärme der Anlage 2 (Gasturbine) werde ausschließlich und komplett genutzt in Form einer Abluft-/Abgaswärmeeintragung in das Trocknungshaus. Dies sei so bereits seit Errichtung der beiden kleineren Vorgängerturbinen im Jahr 2007 geschehen.
11 
Mit der Klage mache er einen Teil der ausstehenden Mehrvergütung für das Jahr 2009 geltend.
12 
Der Kläger hat beantragt,
13 
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.001,00 Euro (brutto) nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
14 
Die Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie hat vorgebracht,
dass der Kläger nur eine Anlage i.S.d. EEG betreibe, weil der Gas-Otto-Motor und die Gasturbine an denselben Fermenter angeschlossen seien. Mit dem Anlagebegriff in § 3 EEG habe eine erhöhte Förderung durch Anlagensplitting vermieden werden sollen. Weitergehende Ansprüche des Klägers für das Jahr 2009 bestünden nach den geleisteten Zahlungen nicht.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
II.
18 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
19 
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob der Kläger eine oder zwei Anlagen i.S.d. EEG 2009 betreibe. Unabhängig davon stehe ihm nämlich jedenfalls ein Anspruch auf weitere Vergütung i.H.v. 5.001,00 Euro (brutto) zu.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
21 
Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2012 wurde der Beklagten am 5. März 2012 zugestellt. Die Berufung ist am 5. April 2012 eingegangen. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 10. April 2012 bis zum 8. Juni 2012 verlängert worden war, ging die Berufungsbegründung am 6. Juni 2012 ein.
II.
22 
Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass der Kläger nur eine Anlage i.S.d. EEG betreibe. Außerdem seien einzelne Vergütungsbestandteile, sog. Boni, im landgerichtlichen Urteil unzutreffend in Ansatz gebracht worden.
23 
Für den Gas-Otto-Motor lägen die Voraussetzungen des KWK-Bonus nicht vor. Außerdem sei der KWK-Bonus für die Gasturbine im landgerichtlichen Urteil mit 3 Cent/kWh zu hoch angesetzt. Ein Bonus in dieser Höhe käme nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die Gasturbine die Voraussetzungen des EGG 2009 erfüllt, was nicht der Fall sei. Auch im Übrigen berechne der Kläger den KWK-Bonus und den NawaRo-Bonus unzutreffend, weil keine Voll-, sondern nur eine Überschusseinspeisung vorliege. Bei der Ermittlung des NawaRo-Bonus könne nicht von unterschiedlichen Bemessungsleistungen für die Grundvergütung und die Bonusvergütung ausgegangen werden.
24 
Die Beklagte hat zunächst beantragt:
25 
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2012 (Az.: 10 O 175/11) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Innerhalb der bis zum 8. Juni 2012 gesetzten Frist zur Berufungsantwort hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2012 Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine (Teil-)Klage erweitert hat. Er beantragt nunmehr:
29 
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, an den Kläger 20.001,00 Euro (brutto) nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.001,00 Euro seit 3. September 2011 und aus dem Rest seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
30 
Hinsichtlich der Anschlussberufung hat die Beklagte zunächst deren Zurückweisung beantragt.
31 
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass er zwei unterschiedliche Generatoren (Gas-Otto-Motor und Gasturbine) einsetze und damit zwei Anlagen i.S.d. EEG 2009 betreibe. Im Einzelnen habe das Landgericht die Höhe der Vergütung zutreffend berechnet. Der in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag der Beklagten sei verspätet. Insgesamt könne er von der Beklagten für das Jahr 2009 eine Gesamtvergütung i.H.v.
32 
        
423.237,00 Euro (Gas-Otto-Motor)
        
177.793,48 Euro (Gasturbine)
insgesamt:
601.030,48 Euro (netto)
33 
verlangen. Da die Beklagte bislang lediglich 557.610,34 Euro an den Kläger gezahlt habe, bestehe ein Restanspruch in Höhe der Differenz von 43.420,14 Euro (netto) = 51.669,97 Euro (brutto).
34 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze mit Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom 6. Dezember 2012 und vom 19. Dezember 2013 verwiesen.
35 
Der Senat hat zur Berechnung der Höhe der Vergütung ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L... E... (Institut für Energiewirtschaft und rationelle Energieanwendung [IER], Universität S...) eingeholt. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 31. Januar 2013 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 25. November 2013 verwiesen. Außerdem wurde der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 mündlich angehört.
36 
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien folgenden Teilvergleich geschlossen:
37 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 mit dem streitgegenständlichen Gasmotor (Anlagen-Nr. 404522327) in Kraft-Wärme-Kopplung eine Nutzwärmemenge von insgesamt 2.123.478 kWhthermisch erzeugt und genutzt wurde. Dies entspricht unter Berücksichtigung der Stromkennzahl des Gasmotors von 0,751 einer elektrischen Stromerzeugungsmenge in Höhe von 1.594.732 kWhelektrisch.
38 
Von der insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Nutzwärmemenge wurden 232.478 kWhthermisch einem Wärmenutzungskonzept nach dem EEG 2004 zugeführt. Mit dieser Nutzwärmemenge korreliert eine Stromerzeugungsmenge von 174.591 kWhelektrisch.
39 
Die übrige Nutzwärmemenge von 1.891.000 kWhthermisch wurde einem Wärmenutzungskonzept nach dem EEG 2009 zugeführt. Mit dieser Nutzwärmemenge korreliert eine Stromerzeugungsmenge von 1.420.141 kWhelektrisch.
40 
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis gemäß § 307 ZPO i.H.v. 14.983,31 Euro netto erklärt.
41 
Im Streit steht zwischen den Parteien nunmehr neben der Frage, ob der Kläger eine oder mehrere Anlagen i.S.d. EEG 2009 betreibt, nur noch die Höhe des ihm zustehenden Boni (KWK-Bonus und NawaRo-Bonus).
B.
42 
Die Beklagte ist ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung von 14.983,31 Euro netto zu verurteilen. Weil der anerkannte Betrag größer ist als der Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagte im Urteil des Landgerichts verurteilt wurde, war ihre Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des anerkannten Betrages kann der Kläger von der Beklagten Rechtshängigkeitszinsen verlangen (dazu I.).
43 
Das Anerkenntnis der Beklagten bleibt prozessual ohne Auswirkungen für die Anschlussberufung. Diese ist jedoch unbegründet (dazu II.).
44 
Im Einzelnen:
I.
45 
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie gemäß § 307 Satz 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
46 
Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis i.H.v. 14.983,31 Euro netto erklärt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass dieses Teilanerkenntnis einer Teileinigung zwischen den Parteien entspreche. Erstinstanzlich war die Beklagte zur Zahlung von 5.001,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt worden. Dieser Betrag entspricht 4.202,52 Euro netto. Über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hat die Beklagte also einen weitergehenden Anspruch des Klägers i.H.v. 14.983,31 Euro minus 4.202,52 Euro, jeweils netto, anerkannt, was 10.780,79 Euro entspricht (vgl. Tenor Ziff. 2 dieses Urteils).
47 
Ein Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich dieser Beträge folgt aus §§ 291, 288 BGB. Der Beklagten wurden die Klage am 02. September 2011 und die Anschlussberufung am 07. Mai 2012 zugestellt. Der Teilbetrag i.H.v. 5.001,00 Euro ist mithin wie erstinstanzlich tenoriert ab dem 03. September 2011 und der Teilbetrag i.H.v. 10.780,79 Euro ist ab dem 08. Mai 2012 zu verzinsen. Einwendungen gegen die geltend gemachten Zinsen hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht erhoben.
II.
48 
Weitere Vergütungsansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte für das Jahr 2009 nicht zu.
1.
49 
Prozessual bleibt das Anerkenntnis der Beklagten ohne Wirkung auf die Anschlussberufung. Zwar verliert diese ihre Wirkung, wenn der Berufungskläger die Berufung zurücknimmt oder wenn diese verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO). Ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Anschlussberufung bleibt jedoch ein Anerkenntnis in Bezug auf den Klaganspruch (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 524 Rz. 28; Ball, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 524 Rz. 29).
50 
Wegen der Entbehrlichkeit einer Beschwer kann sich ferner der in erster Instanz voll obsiegende Kläger der Berufung der Beklagten auch zur Klagerweiterung anschließen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, Az.: I ZR 10/09 = BB 2011, 1921 f.; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 524 Rz. 33; Ball, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 524 Rz. 10).
2.
51 
Die Anschlussberufung ist indes unbegründet.
52 
Anspruchsgrundlage für die klägerische Vergütung sind die jeweiligen Punkte 4 der Verträge zwischen den Prozessparteien über die Stromeinspeisung in das E...-Netz vom 22./25. Januar 2004 und vom 06./16. Juni 2007 (Anl. K 1 und K 2), wonach sich die Vergütung der eingespeisten Energie nach den Regeln des EEG und den dort vorgesehenen Mindestsätzen richtet.
53 
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das EEG 2009 [dazu a)]. Der Kläger betreibt nur eine und nicht mehrere Anlagen i.S.d. EEG 2009 [dazu b)]. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung kann der Kläger keine über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehenden Zahlungen verlangen [dazu c)].
a)
54 
Mit seiner Klage macht der Kläger eine ihm vermeintlich zustehende Mehrvergütung für das Jahr 2009 geltend. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger Vergütung für zwei getrennte Anlagen oder lediglich für eine Anlage verlangen kann, sind die Vorschriften des EGG in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung (= EEG 2009). Die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (= EEG 2012) hat nach der Überleitungsvorschrift des § 66 EEG 2012 für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Rückwirkung. Ebenfalls können die Vorschriften des EEG 2004 nicht mehr herangezogen werden, da dieses zum 31. Dezember 2008 durch das EEG 2009 ersetzt wurde.
b)
55 
Der Kläger betreibt nur eine und nicht mehrere Anlagen i.S.d. EEG 2009.
aa)
56 
§ 3 Nr. 1 EEG 2009 bestimmt, dass „Anlage“ i.S.d. Gesetzes jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas ist. Im Gegensatz dazu war nach der vormaligen Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine „Anlage“ jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Die Merkmale „selbständig“ und „technisch“ sind mithin nur in der Definition des EEG 2004, nicht aber in der des EEG 2009 enthalten.
57 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 galten mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsam für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis12 EEG 2004 etwas anderes ergab.
58 
Demgegenüber sieht § 19 Abs. 1 EEG 2009 vor, dass mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen:
59 
- Die Anlagen befinden sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe,
- die Anlagen erzeugen Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien,
- der in ihnen erzeugte Strom wird nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet und
- die Anlagen sind innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden.
bb)
60 
In Rechtsprechung und Literatur war zunächst umstritten, ob angesichts der dargestellten Regelungen mit dem EEG 2009 gegenüber der Vorgängerregelung des EEG 2004 eine Erweiterung des Anlagebegriffes erfolgt ist, die dazu führt, dass die Frage der Verklammerung von Anlagenteilen zu einer Gesamtanlage nur noch durch § 19 EEG 2009 entschieden wird und nicht mehr über die Definition des Anlagenbegriffs in § 3 EEG 2009 oder ob der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 erst dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen i.S.d. § 3 EEG 2009 vorliegen.
61 
Eine Auffassung, die insbesondere von der Clearingstelle EEG des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der Empfehlung vom 1. Juli 2010 (Az.: 2009/12) vertreten wurde, sah in § 3 EEG 2009, der die wiedergegebenen Einschränkungen der Legaldefinition der Vorgängerregelung nicht mehr enthält, eine Erweiterung des Anlagenbegriffes. Nach dieser Ansicht reichte es für eine Anlage bereits aus, wenn eine selbständige Stromerzeugungseinheit vorlag. Der ebenfalls zum Betrieb erforderliche Fermenter, der von zwei Anlagen genutzt wird, war hiernach als bloßer nicht-verklammernder Teil beider Anlagen anzusehen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 war hiernach vergütungstechnisch von einer einheitlichen Anlage auszugehen (so auch LG Regensburg, Urteil vom 21. Juli 2007, Az.: 3 O 896/11; LG Duisburg, Urteil vom 31. März 2012, Az.: 23 O 25/11 = IR 2012, 157).
62 
Die Gegenansicht war der Auffassung, dass die Definition des Anlagenbegriffs nach § 3 EEG 2009 sich weiterhin an der Regelung des § 3 Abs. 2 EEG 2004 zu orientieren hat, also die nunmehr ungeschriebenen Einschränkungen enthält, dass mehrere Anlagen, die sich gemeinsame betriebstechnisch notwendige Einrichtungen teilen – wie etwa den Fermenter in einer Biogasanlage – als lediglich eine Anlage gelten. § 19 EEG 2009 kann hiernach erst dann zur Anwendung kommen, wenn eine vorangehende Auslegung zum Vorhandensein zweier Anlagen führt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. Sept. 2010, Az.: 12/10 = NVwZ 2011, 700 ff; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2013, Az.: 2 U 129/12 = ZNER 2013, 401 f.).
cc)
63 
Zwischenzeitlich hat der BGH während des hier laufenden Verfahrens diese Frage im Sinne der letztgenannten Ansicht entschieden (vgl. BGH, Urteil v. 23. Oktober 2013, Az.: VIII ZR 262/12 = REE 2013, 226 ff.).
64 
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist also die Frage, ob vorliegend eine oder mehrere Anlagen i.S.d. EEG 2009 vorliegen, gegen die Auffassung der Clearingstelle EEG des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und im Sinne der Beklagten zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerichtliche Entscheidungen nach § 32 der Verfahrensordnung der Clearingstelle den Empfehlungen und Hinweisen der Clearingstelle vorgehen.
(1)
65 
Bei der Biogasanlage des Klägers handelt es sich um eine auf einem Grundstück betriebene Anlage. Diese hat der Kläger im Jahr 2004 mit einem Gas-Otto-Motor als Generator in Betrieb genommen (Nennleistung: 320 KW). In der Folgezeit wurde der bestehende Gas-Otto-Motor durch zwei Gasturbinen (Nennleistung: 65 KW) ergänzt. Der Kläger hat die Eintragung der beiden weiteren Turbinen in das Anlagenregister beantragt; diese werden unter einem zweiten Anlagenschlüssel geführt. Schließlich tauschte der Kläger im Jahr 2009 die beiden Gasturbinen gegen eine neue Gasturbine mit einer Nennleistung von 200 KW aus. Auch nach dem Austausch wurde die Anlage unter dem gleichen Anlagenschlüssel weiter geführt. Sowohl der Gas-Otto-Motor als auch die beiden früheren Gasturbinen und die jetzige Gasturbine nutzen einen gemeinsamen Fermenter.
(2)
66 
In einer solchen Fallkonstellation liegt nur eine Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 vor, da beide Generatoren (Gasmotor und Gasturbine) mit dem Fermenter eine zwingend notwendige technische Einrichtung gemeinsam nutzen. Aufgrund dieser Verklammerung ist von nur einer einzigen Anlage i.S.d. EEG 2009 auszugehen.
67 
Hierfür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Telos des EEG 2009.
68 
α)
69 
Zunächst wird diese Auffassung durch den Gesetzeswortlaut gestützt (so auch BGH, Urteil v. 23. Oktober 2013, Az.: VIII ZR 262/12 = REE 2013, 226 ff.): Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 EEG 2009 setzt der Begriff der Anlage eine Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas voraus. Für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ist erforderlich, dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden ist. Bei einer Biogasanlage ist das der Fermenter (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008, Az.: VIII ZR 308/07 = WM 2008, 1799 ff). Im Fermenter wird Biomasse von Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches sodann in elektrische Energie umgewandelt wird. Vorliegend betreibt der Kläger zwar unterschiedliche Generatoren (Gasmotor und Gasturbine), aber nur einen Fermenter. Mit dem Generator allein lässt sich aus erneuerbaren Energien kein Strom i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 erzeugen. Wird eine Komponente, hier der Fermenter, die zwingend zur Stromerzeugung erforderlich ist, von mehreren anderen Komponenten, hier von zwei Generatoren genutzt, so liegt nach dem Wortsinn nur eine Anlage vor. Denkt man sich nämlich den Fermenter weg, so bleibt nicht eine von zweien, sondern keine Anlage übrig.
70 
Außerdem spricht die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 davon, dass zur Bestimmung der Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen ist. Danach zählen zur Anlage neben dem Generator auch dessen Antrieb, Fermenter, Gärrestbehälter, unterirdische geothermische Betriebseinrichtungen, Staumauern oder Türme von Windenergieanlagen (vgl. BT-Drs. 16/8148, Seite 38).
71 
Im Gesetzeswortlaut haben diese Motive und Intentionen des Gesetzgebers etwa in § 3 Nr. 4 EEG 2009 Ausdruck gefunden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2012, Az.: 3 U 193/11 = ZNER 2012, 493 ff; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff): § 3 Nr. 4 EEG 2009 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Generators. Hierunter ist jede technische Einrichtung zu verstehen, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt. Aus der Systematik der Begriffsbestimmungen in § 3 EEG 2009 ergibt sich, dass der Generator selbst nicht als Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 angesehen werden kann, da es andernfalls der Legaldefinition in § 3 Nr. 4 EEG 2009 nicht bedurft hätte.
72 
Auch stützt diese Auslegung eine Zusammenschau von § 3 Nr. 1 EEG 2009 und § 19 EEG 2009: § 3 EEG 2009 ist mit der amtlichen Überschrift „Begriffsbestimmungen“ überschrieben. Demgegenüber regelt § 19 EEG 2009 die „Vergütung für Strom, aus mehreren Anlagen“. Bereits die Fassung dieser beiden amtlichen Überschriften zeigt, dass nur § 3 EEG 2009, nicht aber § 19 EEG 2009 eine Legaldefinition des Anlagenbegriffs enthält. Zwar benutzt § 19 EEG 2009 diesen Begriff und setzt ihn inhaltlich voraus, für die begriffliche Bestimmung indes enthält § 3 Nr. 1 EEG 2009 eine abschließende Regelung.
73 
β)
74 
Auch die Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 spricht dafür, im vorliegenden Fall von nur einer Anlage des Klägers i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 auszugehen.
75 
Die vormalige Gesetzesfassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 definierte – wie dargestellt – die Anlage als jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Außerdem galten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 mehrere Anlagen dann als eine Anlage, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
76 
Die Gesetzesbegründung nannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Fermenter von Biogasanlagen als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung (vgl. BT-Drs. 15/2864, Seite 30). Mit der Streichung der beiden Merkmale „selbständig“ und „technisch“ sollte im EEG 2009 ein weiter Anlagenbegriff zu Grunde gelegt werden, um bestehende Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen (vgl. BT-Drs. 16/8148, Seite 38). Die Regelung des EEG 2004 hatte nämlich in der Praxis ungewollt zu einem sog. Anlagensplitting geführt. Dies bedeutete, dass Anlagenbetreiber statt einer großen Anlage eine Vielzahl von kleineren Anlagen in unmittelbarer Nähe zueinander errichteten, um so in den Genuss einer Mehrvergütung zu gelangen, da die Vergütungen bei mehreren kleinen Anlagen höher sind als bei einer großen Anlage.
77 
Nach dem weiten Anlagenbegriff des EEG 2009, der infolge der Streichung der Begriffe „selbständig“ und „technisch“ entstanden ist, stellen nicht die stromerzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung erforderlichen Einrichtungen eine Anlage i.S.d. EEG dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2012, Az.: 3 U 193/11 = ZNER 2012, 493 ff; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff.). Mit der Novellierung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Anlagenkonfigurationen vermehrt als nur eine Anlage behandelt werden. Insbesondere sollten Anlagen, die bereits nach früherem Recht gem. der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage anzusehen waren, auch nach dem EEG 2009 als eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 anzusehen sein und zwar unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (vgl. BGH, Urteil v. 23. Oktober 2013, Az.: VIII ZR 262/12 = REE 2013, 226 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff.).
78 
Der Vorschrift des § 19 EEG 2009 kommt nämlich auch bei entstehungsgeschichtlicher Betrachtung keine Funktion bei der Definition des Begriffs „Anlage“ zu. Vielmehr findet § 19 Abs. 1 EEG 2009 als Vergütungsregelung erst Anwendung nach der vorrangig, sich am – weiten – Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 orientierenden Klärung der Frage, ob eine oder mehrere Anlagen vorliegen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. September 2010, Az.: 12 U 79/10 = NVwZ 2011, 700 ff).
79 
γ)
80 
Auch eine systematische Auslegung stützt die hier vertretene Auffassung. Das EEG 2009 fasst in § 3 EEG 2009 unterschiedliche Legaldefinitionen zusammen. § 19 EEG 2009 hingegen enthält eine reine Vergütungsvorschrift, die sich konsequenterweise nicht im Teil 1 „Allgemeine Vorschriften des Gesetzes“, sondern in dessen Teil 3 findet, der mit „Vergütung“ überschrieben ist. Aus der Gesetzessystematik lässt sich mithin der Schluss ziehen, dass der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erst eröffnet ist, wenn das Vorliegen mehrerer Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG 2009 feststeht bzw. umgekehrt, dass sich das Vorliegen einer oder mehrerer Anlagen i.S.d. EEG nur nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 EEG 2009 richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2012, Az.: 3 U 193/11 = ZNER 2012, 493 ff). Dem Umstand, dass vorliegend zwischen der Inbetriebnahme der Anlage des Kläger mit dem Gasmotor als Generator und dem Zeitpunkt der Ergänzung um die Gasturbinen mehr als zwölf Monate liegen, kommt mithin keine Bedeutung zu. Zwar liegen damit die Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 nicht vor (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009); dies ändert aber nichts daran, dennoch von nur einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EG 2009 auszugehen.
81 
δ)
82 
Schließlich spricht eine teleologische Auslegung des § 3 EEG 2009 dafür, im vorliegenden Fall von nur einer Anlage auszugehen. Mit der Neufassung des Anlagenbegriffs im EEG 2009 wollte der Gesetzgeber bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigen. Zugleich verfolgte er das Ziel, eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung auch hinsichtlich solcher Anlagen zu verhindern, die zwar nicht durch gemeinsam genutzte Einrichtungen oder bauliche Anlagen miteinander verbunden waren, aber gemeinsame Infrastruktureinrichtungen benutzten, was nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 EEG 2004 zulässig war, um damit volkswirtschaftlich unnötige Mehrkosten zu vermeiden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Mai 2012, Az.: 3 U 193/11 = ZNER 2012, 493 ff; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff). Mehrere Anlagen indes, die bereits nach vormaliger Rechtslage als eine Anlage anzusehen waren, sollten auch unter der Geltung des EEG 2009 vergütungstechnisch als eine Anlage behandelt werden.
83 
Diese Intention des Gesetzgebers würde leerlaufen, wollte man für die Entscheidung des Vorliegens einer oder mehrerer Anlagen darauf abstellen, ob auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 erfüllt sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009. Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen in § 19 EEG 2009 mit „und“ verbunden sind, also kumulativ vorliegen müssen, hätte es der Kläger in der Hand, jeweils im Abstand von mehr als zwölf Monaten einen neuen Generator in Betrieb zu nehmen und diesen mit seinem bereits vorhandenen Fermenter zu verbinden, um dann jeweils die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch zu nehmen. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzes, durch Schaffung von wirtschaftlichen Investitionsanreizen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern. Zwar mag dem Kläger hier zugestanden werden, dass in seinem Fall nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Errichtung mehrerer kleiner Anlagen statt einer großen Anlage auszugehen ist. Eine einschränkende Auslegung der §§ 3, 19 EEG 2009 nur auf Fälle des Rechtsmissbrauchs ist jedoch nicht angezeigt, weil ein Missbrauchsmerkmal im Gesetzestext nicht erwähnt wird (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 6 U 39/10 = RDE 2012, 158; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff).
84 
ε)
85 
Kein durchgreifendes Gegenargument gegen die Annahme nur einer Anlage i.S.d. EEG 2009 ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die beiden Generatoren des Klägers (Gasmotor und Gasturbine) jeweils unter eigenständigen Anlagennummern führt. Die Beklagte hat plausibel vorgetragen, dass die Vergabe von zwei unterschiedlichen Anlagennummern ausschließlich systemtechnische Gründe habe, da zwar für die Gasturbine, nicht aber für den Gasmotor ein Anspruch auf den Technologiebonus nach dem EEG bestehe, was zwingend eine separate Messung voraussetze.
86 
Es liegt damit nur eine zu vergütende Anlage des Klägers vor. Der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 ist nicht eröffnet, da die Vorschrift das Vorhandensein mehrere Anlagen voraussetzt. Ob deren Voraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EEG 2009 vorliegen, ist für den Rechtsstreit unerheblich. Eine separate Vergütung der klägerischen Anlagenkonfiguration als zwei getrennte Anlagen kommt nicht in Betracht.
c)
87 
Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger für den eingespeisten Strom zustehenden Vergütung für das Jahr 2009 schließt sich der Senat der Berechnung der Beklagten an. Über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehende Ansprüche des Klägers bestehen mithin nicht.
aa)
88 
Unstreitig hat der Kläger im Jahr 2009 produziert mit
89 
dem Generator Gas-Otto-Motor (320 kW) eine Strommenge von
2.059.974 kWh
 und   
der Gasturbine (200 kW, früher 2 x 65 kW) eine Strommenge von
720.395 kWh
        
insgesamt also:
2.780.369 kWh
        
90 
Bezahlt hat die Beklagte an den Kläger für das Jahr 2009 nach einer Rechnungskorrektur vom 26. April 2011 Beträge i.H.v.
91 
Gas-Otto-Motor
397.253,09 Euro
Gasturbine
160.375,25 Euro
insgesamt:
567.610,34 Euro
92 
Nach Auffassung des Sachverständigen E... (vgl. Gutachten vom 30. Mai 2013 und Ergänzungsgutachten vom 25. November 2013, GA 244 ff. und 331 ff.) hätten folgende Beträge ausbezahlt werden müssen:
93 
Grundvergütung
298.514,36 Euro
NawaRo-Bonus
225.001,32 Euro
Technologie-Bonus
14.407,90 Euro
KWK-Bonus
68.918,07 Euro
insgesamt:
606.841,65 Euro
94 
Legte man also die Berechnung des Sachverständigen zugrunde, so ergäbe sich ein restlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte i.H.v. 606.841,65 Euro minus 557.610,34 Euro = 49.231,31 Euro.
95 
Der Senat legt allerdings aus Rechtsgründen diese Berechnungsweise seiner Entscheidung nicht zugrunde.
bb)
96 
Im Einzelnen:
97 
Hinsichtlich der Positionen „Grundvergütung“ ergeben sich zwischen den Berechnungsweisen der Parteien nur marginale Unterschiede; hinsichtlich der Position „Technologie-Bonus“ bestehen keine Unterschiede. Die Auffassungen der Parteien unterscheiden sich lediglich bei den Positionen „KWK-Bonus“ und „NawaRo-Bonus“.
98 
Hier gilt im Einzelnen Folgendes:
99 
(1) KWK-Bonus:
100 
Nach Ziff. 1 der Anlage 2 zum EEG 2009 wird Strom in Kraft-Wärme-Kopplung i.S.d. § 27 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 EEG 2009 erzeugt, soweit
101 
- es sich um Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung handelt und
- eine Wärmenutzung i.S.d. Ziff. 3 der Anlage 2 zum EEG 2009 (Positivliste) vorliegt
oder
- die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
102 
Ziff. 2.2 der Anlage 2 zum EEG 2009 sieht vor, dass der Nachweis über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung erbracht werden muss.
103 
Zunächst hat die Beklagte gerügt, dass in Bezug auf den Gas-Otto-Motor des Klägers ein derartiges Gutachten nicht vorliege, weil sich das vorgelegte Gutachten der Anlage K 3 gerade nicht auf den Gas-Otto-Motor, sondern lediglich auf die Gasturbine beziehe. Zwischenzeitlich haben die Parteien einen Teilvergleich zu der Frage geschlossen, inwieweit der KWK-Bonus für den Gasmotor nach dem EEG 2009 zu bemessen ist. Im Einzelnen ist insofern auf die Regelungen im Teilvergleich zu verweisen.
104 
Weiter hat die Beklagte zunächst eingewandt, dass das Landgericht für die Gasturbine den KWK-Bonus mit 3 Cent/kWh und damit zu hoch angesetzt habe, weil nämlich keine Wärmenutzung i.S.d. Ziff. 3 h) der Anlage 2 zum EEG 2009 vorliege. Auch ein anderer Tatbestand der Positivliste gemäß Ziff. 3 der Anlage 2 zum EEG 2009 sei nicht gegeben. Diese Einwendung hat die Beklagte zwischenzeitlich aufgegeben. Zuletzt mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 (GA 265) hat sie klargestellt, dass es sich bei der Anlage des Klägers auch nach ihrer Auffassung um eine förderfähige Anlage i.S.d. Ziff. 3 h) der Positivliste gemäß Ziff. 3 der Anlage 2 zum EEG 2009 handelt.
105 
Im Streit steht mithin hinsichtlich des KWK-Bonus mittlerweile nur noch die Frage, welche Auswirkungen sich für die Vergütungshöhe aus dem Umstand ergeben, dass im Fall des Klägers keine Voll-, sondern nur eine Überschusseinspeisung vorliegt. Während der Kläger den KWK-Bonus von der insgesamt erzeugten Strommenge (= in das Netz eingespeister und eigenverbrauchter Strom) berechnen will, legt die Beklagte ihrer Berechnung des zu zahlenden KWK-Bonus nur den geringeren Anteil des eingespeisten Stroms zu Grunde.
106 
Der Sachverständige E... hat erläutert, dass die Berechnungsweise des Klägers üblicher Praxis und dem gelebten Verständnis der Anlagenbetreiber entspreche. Andersartige Berechnungen im Sinne der Beklagten und im Sinne eines Proportionalitätsprinzips nach der VDN-Verfahrensbeschreibung seien in der Praxis weniger bekannt (vgl. Seiten 3 und 4 der Ergänzungsgutachtens vom 25. November 2013).
107 
Für die Auffassung des Klägers scheint zunächst zu sprechen, dass Vergütungsregelungen des EEG 2009 – anders als die Regelungen des EEG 2012 – ein kompliziertes Bonus-/Malus-System kennzeichnet (vgl. Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 21 Rz. 90 f.): So gewährt das EEG 2009 Boni, wenn Strom auf eine seitens des Gesetzgebers gewünschte und daher förderfähige Art erzeugt wird. Dabei scheint es zunächst keine Rolle zu spielen, ob der solchermaßen gewollt erzeugte Strom in das Netz eingespeist oder gleich vor Ort vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wird, weil jeweils das gesetzgeberische Ziel erreicht wird, nämlich einen anderweitigen Bezug und damit letztlich auch eine anderweitige Erzeugung von Strom zu vermeiden.
108 
Allerdings nennt § 1 EEG 2009 ausdrücklich auch die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte als gleichrangigen Gesetzeszweck und es ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe für eingespeisten Strom ein KWK-Bonus zu zahlen ist, um eine vergütungsrechtliche und damit wirtschaftliche Frage handelt. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, einen KWK-Bonus für eine Strommenge zu bezahlen, wenn deren Erzeugung nicht oder zumindest teilweise nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 EEG 2009 erfüllt. Sinn und Zweck des KWK-Bonus (und des NawaRo-Bonus, bei dem sich hinsichtlich der Frage der Überschusseinspeisung die gleichen Fragen stellen) sprechen also für eine Berechnungsweise i.S.d. der Beklagten.
109 
Auszugehen ist hier nämlich davon, dass der Kläger nicht die Gesamtmenge Strom, sondern nur eine geringere Teilmenge in Kraft-Wärme-Kopplung (bzw. unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe) erzeugt hat. Hätte er also keinen Strom eigenverbraucht, sondern die insgesamt von ihm erzeugte Strommenge in das Netz eingespeist, könnte er den KWK-Bonus nur anteilig für diejenige Stromteilmenge verlangen, die in Kraft-Wärme-Kopplung (bzw. unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe) erzeugt wurde. Nichts anderes kann nun gelten, wenn der Kläger den von ihm erzeugten Strom nicht insgesamt in das Netz einspeist, sondern anteilig eigenverbraucht: Ein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers dergestalt, dass er nur solchen Strom eigenverbraucht, der nicht in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt ist, und dass er nur solchen Strom in das Netz einspeist, der in Kraft-Wärme-Kopplung erstellt ist, besteht nicht, weil sich die beiden Strommengen KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom tatsächlich physikalisch nicht unterscheiden lassen.
110 
Telos der KWK-Bonus-Regelung im EEG 2009 ist die Prämierung eines bestimmten physikalischen Produktionsergebnisses: Ein entsprechender Bonus ist einem Anlagebetreiber nur zu bezahlen, wenn feststeht, dass der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt ist. Weil sich im Falle des Klägers die beiden erzeugten Strommengen KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom tatsächlich physikalisch nicht trennen lassen, kann er den Bonus nur anteilig verlangen, nämlich insoweit, wie er bezogen auf die Gesamtmenge KWK-Strom produziert.
111 
Die Berechnungsweise des Klägers erscheint auch wertungsmäßig nicht gerechtfertigt, weil er so seinen – für ihn günstigen – selbst erzeugten Strom anteilig zum Betrieb seiner Eigenanlage nutzen könnte, also keinen externen Strom beziehen müsste und gleichzeitig von der Beklagten den KWK-Bonus in voller Höhe einfordern könnte. Dies hätte wirtschaftlich betrachtet für ihn einen doppelten Vorteil zur Folge, für den es sachlich keinen rechtfertigenden Grund gibt.
112 
Ist also – wie hier – eine Aussonderung des KWK-Stroms tatsächlich physikalisch nicht möglich, weil ein physikalisch nicht trennbares Gemisch aus KWK-Strom und Nicht-KWK-Strom vorliegt, so kann der Kläger nur für denjenigen Anteil an diesem Gemisch den KWK-Bonus verlangen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des KWK-Bonus erfüllt. Der KWK-Bonus ist also nicht auf die insgesamt erzeugte Strommenge, sondern nur für den Anteil des tatsächlich in das Netz eingespeisten Stroms auszuzahlen.
113 
Entsprechend hat die Beklagte den KWK-Bonus berechnet. Die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe hat der Kläger nicht angegriffen, sondern sich nur gegen die zu Grunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen gewandt. Insofern kann hinsichtlich der mathematischen Ermittlung des KWK-Bonus auf die Berechnung der Beklagten verwiesen werden (GA 299 ff., 357 f., Anlage B 12, Anlage B 13
114 
[CD-Rom]).
115 
(2) NawaRo-Bonus:
116 
Beim NawaRo-Bonus (Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen) handelt es sich um eine Zusatzvergütung für Strom, der aus nachwachsenden Rohstoffen produziert wird und der vor allem für Biogasanlagen und Biomasse-Heizkraftwerke relevant ist.
117 
Auch hinsichtlich der Berechnung des NawaRo-Bonus hat der Sachverständige E... ausgeführt, dass seiner Auffassung nach nicht nur auf den eingespeisten Strom, sondern auf die insgesamt erzeugte Strommenge abzustellen sei. Rechnerisch hat der Sachverständige im vorliegenden Fall einen NawaRo-bonusfähigen Stromanteil i.H.v. 75,96% ermittelt, was einem Wert von 2.389.107 kWh entspricht.
118 
Der Senat geht auch hier – entgegen der Ansicht des Klägers – davon aus, dass aufgrund physikalischer Unmöglichkeit kein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers besteht, der Beklagten denjenigen Strom anzudienen, der unter dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugt worden ist. Der Kläger kann also auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des NawaRo-Bonus nur für eine Teilstrommenge verlangen. Insoweit ist auf die Ausführungen unter (1) zum KWK-Bonus zu verweisen.
119 
Im Übrigen hat die Aufteilung der NawaRo-bonusfähigen Strommenge entgegen der Ansicht des Klägers der Systematik der Grundvergütung zu folgen. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der unter Einsatz nachwachsender Rohstoffe erzeugte Strom entsprechend dem im Rahmen der Grundvergütung ermittelten Verhältnis auf die einzelnen Vergütungsklassen aufzuteilen ist (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013, Az.: VIII ZR 300/12 = ZNER 2013, 606 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Oktober 2013, Az.: 5 U 143/12 = EnWZ 2014, 31 ff.).
120 
Für diese Auffassung sprechen Wortlaut und Systematik des § 27 EEG 2009: Unter den in § 27 Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen „erhöht sich“ nämlich die „Vergütung nach Absatz 1“ für in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009) bzw. für Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen, und wenn zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle von mindestens 60 Masseprozent eingesetzt wird (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009). § 27 Abs. 2 und 4 EEG 2009 nehmen auf diese Weise ausdrücklich Bezug auf § 27 Abs. 1 EEG 2009, der die Höhe der Grundvergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung regelt. Die Ermittlung unterschiedlicher Bemessungsleistungen für die Grundvergütung und die Bonusvergütung im Sinne des Klägers lässt sich unter diesen Umständen weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik dieser gesetzlichen Regelung in Einklang bringen.
121 
Auch im Zusammenhang mit dem NawaRo-Bonus hat der Kläger die rechnerische Ermittlung der Vergütungshöhe nicht angegriffen. Auch insofern ist daher auf die Berechnung der Beklagten zu verweisen (GA 299 ff., 357 f., Anlage B 12, Anlage B 13 [CD-Rom]).
122 
Nach dieser Berechnung steht eine Vergütung für das Jahr 2009 i.H.v. 14.983,31 Euro netto offen. Dieser Betrag entspricht dem Teilanerkenntnis der Beklagten.
C.
123 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Soweit die Beklagte den klägerischen Anspruch anerkannt hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kostenlast.
124 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
125 
Wegen der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berechnung des KWK-Bonus und des NawaRo-Bonus wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. In diesem Bereich wirft der vorliegende Rechtsstreit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und die überdies für die Betroffenen tatsächlich und wirtschaftlich ein erhebliches Gewicht erreichen können. Höchstrichterlich sind diese Fragen bislang nicht entschieden.
126 
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die sich weiter im hiesigen Verfahren stellenden und entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt und die Auswirkungen dieser Grundsätze betreffen nur den jeweiligen Einzelfall.
127 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nach der mit der Anschlussberufung des Klägers erfolgten Klagerweiterung auf 20.001,00 Euro festzusetzen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. März 2014 - 2 U 61/12

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil des Landgerichts Halle sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt als Betreiberin von drei mit Biogas gespeisten Blockheizkraftwerken von der Beklagten, der ihr vorgelagerten Stromnetzbetreiberin, die Zahlung einer Mehrvergütung für den von ihr im Januar 2009 eingespeisten Strom unter der Annahme, dass es sich um drei selbständigen Anlagen mit jeweils verhältnismäßig geringerer installierter Leistung handele. Die Beklagte hat diese Blockheizkraftwerke vergütungsmäßig als Einheit behandelt.

2

Die Klägerin errichtete in L. auf dem Grundstück T. Straße 23a einen Biogaspark. Der Biogaspark setzte sich zusammen aus zwei baugleichen Biogasanlagen (BGA 1 und BGA 2), jeweils bestehend aus separatem Fermenter, Fugatbehälter und Gärrestlager sowie notwendiger Steuer- und Messtechnik, aus einer zentralen Leitwarte und aus zwei Blockheizkraftwerken (künftig: BHKW 1 und BHKW 2) mit einer installierten Leistung von je 716 kW. Südlich dieser Anlagen befanden sich ein Löschwasserbrunnen und ein Fahrsilo mit vier Kammern zur gemeinsamen Nutzung für beide BGA. Das BHKW 1 wurde am 22.02.2008 in Betrieb genommen; es wurde ausschließlich von der BGA 1 mit Brennstoff beliefert. Das BHKW 2 wurde am 09.05.2008 in Betrieb genommen und wurde ausschließlich mit dem von der BGA 2 erzeugten Biogas betrieben. Durch spezifische technische Vorrichtungen schloss die Klägerin aus, dass das BHKW 1 von der BGA 2 versorgt wird und dass das BHKW 2 von der BGA 1 Biogas zur Verstromung erhält.

3

Auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück T. Straße 23 befand sich das Betriebsgelände des Landwirtschaftsbetriebes B. GbR. Auf diesem Grundstück wurde das BHKW 3 der Klägerin mit einer Leistung von 1.043 kW errichtet und am 13.12.2008 in Betrieb genommen. Das BHKW 3 konnte wechselnd sowohl mit Biogas aus der BGA 1 als auch mit Biogas aus der BGA 2 gespeist werden. Ausweislich des maßstabsgetreuen Vermessungsplans des öffentlich vereidigten und bestellten Ingenieurs Dr. Ing. W. R. vom Juli 2007 (Anlage K 1) war das BHKW 3 von der BGA 1 ca. 100 Meter entfernt und von der BGA 2 etwa 150 Meter. Die Angaben der Prozessparteien hierzu variieren geringfügig. Zwischen dem Gelände des Biogasparks (T. Straße 23a) und dem BHKW 3 befand sich auf dem Nachbargrundstück (T. Straße 23) das von allen Anlagen gemeinsam genutzte Güllebecken (Endlager). Der in allen drei BHKW mittels Biogas erzeugte Strom wurde vollständig in das Netz der Beklagten eingespeist. Die im BHKW 3 erzeugte Wärme wurde allein von der B. GbR zur Beheizung von Ställen und bis Ende 2009 auch zur Trocknung von Holzhackschnitzeln genutzt. Inzwischen erfolgt auch eine Teilnutzung zur Trocknung von Gärresten zur Düngemittelherstellung.

4

Die Beklagte vergütete den bei ihr von der Klägerin eingespeisten Strom aus den BHKW 1 und BHKW 2 von Mai bis Dezember 2008 nach den Sätzen des EEG 2004 für zwei Anlagen. Mit Wirkung vom 01.01.2009 behandelte die Beklagte die drei BHKW der Klägerin vergütungsrechtlich als eine Anlage i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009.

5

Die Klägerin macht mit ihrer im April 2011 eingereichten Klage die Vergütungsdifferenz zwischen der fiktiven Vergütung für drei Anlagen bzw. drei modulare Anlagen und der Abrechnung der Beklagten für den Monat Januar 2009 in Höhe von 42.682,03 € als Teilforderung geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es zwischen den BHKW 1 und 2 einerseits und dem BHKW 3 bereits an einer genügenden räumlichen Nähe i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 fehle. Der Zusammenfassung stehe entgegen, dass das BHKW 3 eine abweichende Wärmesenke erschließe, nämlich den auf dem Grundstück befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Klägerin hat behauptet, dass das gesamte BHKW 3 bereits am 06.04.2006 in Ln. mit Deponiegas in Betrieb genommen worden sei und hierzu auf Anlage K 5 Bezug genommen (Inbetriebnahmeerklärung der Z. GmbH vom 22.04.2006). Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 hat die Klägerin diesen streitigen Sachvortrag ergänzt und Schreiben einer P. GmbH vom 06.04.2009 und vom 20.11.2008 (Anlagen K 20, K 21) vorgelegt. Insoweit, so hat die Klägerin gemeint, fehle es auch an dem nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang der Inbetriebnahme des BHKW 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 ausgehe, hat die Klägerin sich auf die Privilegierungsvorschrift des § 66 Abs. 1a EEG 2009 berufen.

6

Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 27.07.2012 verkündeten Urteil als unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 19 EEG 2009 für alle drei BHKW der Klägerin erfüllt seien. Das ergebe sich aus einer vorwiegend an der Funktion der Vorschrift orientierten Auslegung. Für den Begriff der Inbetriebsetzung der jeweiligen Anlage sei es aus rechtlichen Gründen unerheblich, ob der Generator des BHKW 3 bereits vor Dezember 2008 in anderen Anlagen eingesetzt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1a EEG 2009 seien nicht gegeben, weil dem BHKW 3 keine eigene Energieträgereinrichtung zugeordnet gewesen sei. Soweit die Klägerin einer Empfehlung der Beklagten gefolgt und ein Sperrventil zur Vermeidung der zeitgleichen Belieferung des BHKW 3 durch die BGA 1 und die BGA 2 eingebaut habe, führe das nicht zu einer abweichenden Bewertung; insbesondere sei mit der Empfehlung keine Selbstbindung der Beklagten eingetreten.

7

Die Klägerin hat gegen das ihr am 01.08.2012 zugestellte Urteil am 03.09.2012 (Mo.) Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 27.09.2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre Rechtsansichten zur Nichterfüllung der Anforderungen des § 19 EEG 2009. Zur fehlenden räumlichen Nähe des BHKW 3 zum Biogaspark verweist sie darauf, dass das BHKW 3 auf dem (umfriedeten) Betriebsgelände eines Dritten stehe, dass die räumliche Entfernung zur BGA 1 ca. 130 Meter und zur BGA ca. 200 Meter betrage und dass das BHKW 3 in einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden sei, insbesondere durch die Art der Wärmenutzung. Es sei keine Inbetriebnahme des BHKW 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme des BHKW 1 erfolgt, weil das BHKW 3 bereits seit 2006 an einem anderen Standort betrieben worden sei. Der Inbetriebsetzungsbegriff des § 19 EEG 2009 unterscheide sich nicht vom Begriff der Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 5 EEG 2009. Die Klägerin hält auch an ihrer Auffassung fest, dass hinsichtlich der BHKW 1 und BHKW 2 die Voraussetzungen einer modularen Anlage erfüllt seien, weil beide Kraftwerke autark betrieben werden könnten und durch die Einbindung des BHKW 3 keine rechtlich erhebliche Verklammerung eintrete.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.685,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen,

11

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.341,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

15

Der Senat hat am 10.04.2013 mündlich zur Sache verhandelt und im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere darauf hingewiesen, dass entgegen der u.U. übereinstimmenden Auffassung der Prozessparteien am 01.01.2009 insgesamt nur zwei Anlagen i.S. von § 3 Nr. 1 EEG 2009 vorlägen – Anlage 1, bestehend aus der BGA 1, dem BHKW 1 und (zeitweise) dem BHKW 3, und Anlage 2, bestehend aus der BGA 2, dem BHKW 2 und (zeitweise) dem BHKW 3. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen.

16

Die Schriftsätze der Klägerin vom 08.04.2013 und vom 30.04.2013 haben bei der abschließenden Beratung des Senats vorgelegen und sind bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

B.

17

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Beklagte hat die drei Blockheizkraftwerke der Klägerin zu Recht vergütungsrechtlich als Einheit i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009 behandelt; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Mehrvergütung ist nicht begründet, auch nicht aus § 66 Abs. 1a EEG 2009.

19

I. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 EEG 2009 im Januar 2009 nurzwei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betrieb, und zwar als Anlage 1 die Zusammenfassung von BGA 1, BHKW 1 und (zeitweise) BHKW 3 sowie als Anlage 2 die Zusammenfassung von BGA 2, BHKW 2 und (zeitweise) BHKW 3.

20

1. Nach § 3 Nr. 1 EEG 2009, der nach § 66 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 auch für Altanlagen, d.h. für vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommene Anlagen gilt, ist eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, hier Biogas (künftig: EEG ohne Zusatz = EEG 2009).

21

a) In der Literatur ist umstritten, ob es für die Annahme einer Anlage i.S. von § 3 Nr. 1 EEG darauf ankommt, dass alle für die jeweilige Art der Energieerzeugungsanlage charakteristischen Bestandteile vorhanden sind mit der Folge, dass eine gemeinsame Nutzung dieser charakteristischen Bestandteile durch mehrere Antriebseinheiten zu einer „Verbindung“ der Anlagenteile zu einer einheitlichen Anlage führt (vgl. Oschmann in: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 15, 19 ff., insbes. 24), oder ob eine Einrichtung bereits dann eine eigenständige Anlage darstellt, wenn sie über diejenigen Komponenten verfügen kann, die i.S. einer zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendig sind, wobei eine gemeinsame Nutzung der Vorrichtung, mit der einer Antriebseinheit Energie aus Erneuerbaren Energieträgern zugeführt wird, bereits genügt und ggf. dazu führt, dass die Vorrichtung, mit der mehrere Antriebseinheiten parallel versorgt werden, gleichzeitig Teil einer jeden von ihr versorgten Anlage ist (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 87; Eckart in: Frenz / Müggenborg, EEG 2. Auf. 2011, § 3 Rn. 8 m.w.N.; Richter NVwZ 2010, 1007; zurückhaltend Clearingstelle EEG, Empfehlung v. 01.07.2010, Nr. 2009/12, vgl. insbesondere Tz. 138 sowie 140 i.V.m. 99 f., aber Tz. 143, 165).

22

b) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an (vgl. auch bereits Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats v. 14.06.2011, 2 U 26/11 (Hs); Brandenburg. OLG, Urteil v. 17.07.2012, 6 U 50/11, REE 2012, 161; OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.12.2012, VI-2 U (Kart) 7/12, ZNER 2013, 55, beide nicht rechtskräftig).

23

aa) Der Wortlaut der Legaldefinition ist grundsätzlich offen für beide vorgenannte Deutungsmöglichkeiten, weil der Begriff der Einrichtung nur geeignet ist, in negativer Hinsicht diejenigen technischen Einzelteile vom Anlagenbegriff auszuscheiden, die noch der Montage zur Herbeiführung einer Betriebsbereitschaft bedürfen (vgl. Clearingstelle EEG, a.a.O., Tz. 92 f.). Die Verknüpfung des Begriffs der Einrichtung mit dem Zweck spricht lediglich dafür, dass die Einrichtung über alle Komponenten verfügen können muss, die die Eignung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern begründen.

24

bb) Die Gegenauffassung bezieht ein maßgebliches Argument aus der Gesetzgebungsgeschichte; der hieraus gezogene Schluss ist jedoch nicht zwingend. Aus dem Wegfall des Zusatzes „selbständig“ für die technische Einrichtung, die als einheitliche Anlage angesehen werden soll, wird gefolgert, dass auch unselbständige Einrichtungen eine Anlage darstellen können. Die Streichung des Zusatzes erfolgte jedoch lediglich deshalb, weil der Begriff „selbständig“ sich in der Praxis nicht als ein zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beitragendes Tatbestandsmerkmal bewährt hatte. Die Beibehaltung dieses Merkmals erschien als nicht geboten. Das Gegenteil „unselbständig“ ist jedoch nicht in den Normtext aufgenommen worden. In der Gesetzesbegründung finden sich Passagen, die den von der Literatur teilweise gezogenen Schluss in Frage stellen und dafür sprechen könnten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch am Merkmal der Selbständigkeit festhalten wollte („… Zur Bestimmung der Anlage ist daher neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. … Auch werden mehrere selbständige Anlagen wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinander liegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage …“ – BT-Drs. 16/8148, S. 38 f. Einzelbegründung zu § 3 Ziff. 1 EEG 2009; Unterstreichungen v. Senat). Mit dem Wegfall des Begriffs der Selbständigkeit der technischen Einrichtung sollte eine Erweiterung des Anlagenbegriffs erreicht werden, die aber schon dadurch bewirkt worden ist, dass es nicht mehr auf alle Infrastruktureinrichtungen ankommt, sondern „nur noch“ auf die zur Erzeugung von Strom betriebsnotwendigen Einrichtungen. Eine vollständige Aufgabe der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung ergibt sich hieraus nicht.

25

cc) Die Systematik der gesetzlichen Regelung lässt zunächst lediglich erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen dem (weiten) Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 EEG und – soweit für erforderlich erachtet – dem (engen) Begriff des Generators nach § 3 Nr. 4 EEG als Anknüpfungspunkt für spezielle Vergütungsregelungen differenziert hat; auch hieraus kann ein sicherer Rückschluss auf den Aussagegehalt des Begriffs Anlage indessen nicht gezogen werden. Es wird allerdings deutlich, dass sich eine Anlage aus mehr Bestandteilen zusammensetzt als nur aus einem Generator. Die Regelung des § 3 Nr. 5 EEG zum Begriff der Inbetriebnahme spricht dafür, dass der Inbetriebnahme die Errichtung der Anlage durch „Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft“ vorhergeht, d.h. dass die Anlage erst durch die Herstellung dieser Betriebsbereitschaft zu existieren beginnt und dass die Zusammenfassung von Einrichtungen zu einer Anlage weiterhin auf technischen Erwägungen i.S. einer Betriebsnotwendigkeit der Einzelteile beruhen soll.

26

dd) Bei der Auslegung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 ist schließlich auf den Regelungszweck Rücksicht zu nehmen (so auch Salje, a.a.O., § 3 Rn. 76, 81 f.); der Senat sieht hierin den entscheidenden Anhaltspunkt für die Auslegung. Die Legaldefinition des Begriffs der Anlage dient dazu, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Anlagen – Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energieträgern (sog. „EEG-Anlagen“) – von den „Nicht-EEG-Anlagen“ abzugrenzen, also von denjenigen Anlagen, deren Zweck nicht in der Erzeugung von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien liegt. Diese notwendige Abgrenzung erfordert, zwischen Blockheizkraftwerken unterscheiden zu können, die beispielsweise fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung nutzen und nicht in den Anwendungsbereich des EEG fallen sollen, und solchen Blockheizkraftwerken, die mit Biogas betrieben werden, wie diejenigen der Klägerin. Eine solche Differenzierung setzt jedoch voraus, in den Anlagenbegriff die Energieerzeugungseinheit als zwingenden Bestandteil aufzunehmen. Mit anderen Worten: Eine Energieerzeugungseinrichtung wird erst dadurch zu einer vom EEG erfassten Anlage, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass die von ihr erzeugte Energie auch tatsächlich auf dem Einsatz Erneuerbarer Energieträger beruht.

27

2. Nach diesen rechtlichen Maßstäben stellte das BHKW 3 im Januar 2009 keine eigenständige EEG-Anlage dar. Dieses Blockheizkraftwerk wurde erst dadurch zu einer EEG-Anlage, dass die technische Betriebsbereitschaft zur Verwendung von Biogas hergestellt wurde, d.h. hier der Anschluss an eine (oder mehrere) konkrete Biogasanlagen.

28

3. Diese Beurteilung entspricht auch dem von der Klägerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse bei der Inbetriebnahme des BHKW 3. Die Erweiterung der wirtschaftlichen Gesamtanlage um ein drittes Blockheizkraftwerk diente nach den Angaben der Klägerin vorrangig der Vermeidung von Stillstands- und Ausfallzeiten für die Abnahme der in den BGA 1 und 2 erzeugten Biogase in den Blockheizkraftwerken.

29

II. Die so definierten beiden Anlagen der Klägerin erfüllten im Januar 2009 ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG, unter denen ausschließlich zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung die Anlagen als eine Anlage fiktiv zusammengefasst werden durften.

30

1. Hinsichtlich der Anlage 1 mit dem BHKW 1 und 3 und der BGA 1 und der Anlage 2 mit dem BHKW 2 und 3 und der BGA 1 ist eine unmittelbare räumliche Nähe nicht zweifelhaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Der Großteil dieser beiden Anlagen befand sich sogar auf demselben Grundstück (T. Straße 23a); andere Teile der beiden Anlagen waren teilidentisch, insbesondere das BHKW 3. Für die Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs ist jeweils auf die Gesamtanlage abzustellen und – bei größerer räumlicher Ausdehnung einer Anlage – grundsätzlich, so auch hier, auf deren äußeren Rand, der am nächsten zu der anderen Anlage belegen ist.

31

2. Beide Anlagen erzeugten den Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Der von ihnen in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom unterlag der gesetzlichen Mehrvergütung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG). Beide Anlagen waren schließlich in einem genügenden zeitlichen Zusammenhang in Betrieb gesetzt worden, hier innerhalb von ca. drei Kalendermonaten (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG). Insoweit kommt es lediglich auf die erste Inbetriebsetzung durch die Inbetriebsetzung der BHKW 1 bzw. BHKW 2 an. Die Inbetriebsetzung des die Anlagen 1 und 2 jeweils nur erweiternden BHKW 3 ist rechtlich unerheblich. Auf die zwischen den Prozessparteien streitigen Rechtsfragen kommt es danach nicht an.

32

III. Der in § 66 Abs. 1a EEG vorgesehene Bestandsschutz für modulare Altanlagen greift hier nicht ein.

33

1. Allerdings ist die Vorschrift in zeitlicher Hinsicht anwendbar: Beide Anlagen sind vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden und gehören damit zu den sog. Altanlagen, für die diese Übergangsregelung erlassen worden ist.

34

2. Geht man, wie der Senat, von zwei Anlagen, wie vorbeschrieben, aus, dann war auch die Voraussetzung des § 66 Abs. 1a Nr. 2 EEG erfüllt; bei beiden Anlagen handelte es sich um jeweils selbständige Anlagen i.S. von § 3 Abs. 2 EEG 2004, d.h. dass jeder Generator über eine ihm zugeordnete Energieträgereinrichtung verfügte.

35

3. Die beiden Anlagen waren jedoch entgegen § 66 Abs. 1a Nr. 3 EEG miteinander baulich verbunden. Insoweit genügen bereits gemeinsame Zu- und Ableitungen sowie gemeinsam genutzte Einrichtungen, wie der Löschwasserbrunnen, das Gülleendlager, die zentrale Gärresteentnahmestelle und das Fahrsilo (vgl. nur Oschmann, a.a.O., § 66 Rn. 54).

C.

36

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

38

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 262/12 Verkündet am:
23. Oktober 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1

a) § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während
nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede
technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer
Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden
technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

b) Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben
, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1
Satz 1 EEG 2009 dar.

c) In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die
an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche
Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter
den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven
Anlage zusammenzufassen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisevergütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter(n), einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager bestand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3), das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks 1 in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt wird. Den in den Block- heizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1.350.484,85 €. Die Klägerin sieht in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beansprucht daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 € für den im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 erzeugten Strom sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Blockheizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

2
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, REE 2012, 161) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für das Jahr 2009 gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 EEG 2009. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Blockheizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des Blockheizkraftwerks 3 erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte , Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 orientierten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanlage dar.
5
Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien" sei erforderlich , dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei einer Biogasanlage dem Fermenter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.
6
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung , sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Die Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers , technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 EEG 2009 den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als ei- genständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage definiere (§ 3 Nr. 4, 5 EEG 2009).
7
Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter(n) gespeist würden, als eine einheitliche Anlage anzusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 seieine Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden. Weiter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bestimmt, dass mehrere Anlagen dann als eine Anlage zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Biogasanlagen ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung aufgeführt worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 30).
8
Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig" und "technisch" in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden sollen , um bestehende Auslegungsunsicherheiten auszuräumen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige Begründung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrestelagers erweitert worden. Mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei zusätzlich eine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des Anlagenbegriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig" und "technisch" füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenbegriff aus. Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen wären, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
9
Der vergütungsrechtlichen Regelung in § 19 EEG 2009 komme bei der Definition des Begriffs "Anlage" keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergütungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame technische Einrichtungen verbundenen Anlagen. Zweck des § 19 EEG 2009 sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anlagen zur Erzielung einer höheren Vergütung (Anlagensplitting). Sogenannte Biogasanlageparks , bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer, nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wortlaut des § 3 EEG 2004 zwar selbständige technische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmissbräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 erfasst worden seien.
10
Dafür, dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 auszugehen sei, spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der EEG-Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 unter Hinweis darauf nicht gefolgt sei, schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Diese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in den Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 erörtert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 anzuführen.
11
Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage" allein in § 3 EEG 2009 definiert, während § 19 EEG 2009 im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung" angesiedelt sei. Der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhandensein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 feststehe.
12
Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vorliegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wollen. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutzten. Anlagen, die bereits nach bisheriger Rechtslage als eine Anlage anzusehen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anlage behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in § 19 Abs. 1 EEG 2009 normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk mit geringerer Leistungsstärke zu errichten und dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.
13
Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine weitere Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an der Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2010 nichts geändert habe.

II.

14
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
15
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusammenzurechnen. Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Fermenter (n) eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009). Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpflich- tung der Beklagten, den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von dieser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, eigenständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.
16
1. Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (ErneuerbareEnergien -Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden, kontrovers beurteilt.
17
a) Nach Ansicht der Clearingstelle EEG (Empfehlung vom 1. Juli 2010 - Az. 2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12) stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (LG Regensburg, ZNER 2012, 497 f.; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 O 211/11, nicht veröffentlicht; Koch in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; Maslaton in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 1 Rn. 43ff.; Reshöft, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 29, 32 ff.; Richter, NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; ders., NVwZ 2011, 667, 668 ff.; ders., Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, S. 167 ff.; Thomas, IR 2012, 154, 155; Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 336 f., 340 f.; Wernsmann, AuR 2008, 329 f.; ähnlich auch Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; ders., EEG, 5. Aufl., § 3 Rn. 78; ders. in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkraftwerk und jeden Fermenter als gesonderte Anlage wertet).
18
b) Demgegenüber vertreten die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 U 129/12, ZNER 2013, 401 f.; OLG Brandenburg, ZNER 2010, 587 ff.; OLG Stuttgart , ZNER 2012, 493 ff. [zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinheiten durch ein Stauwehr]; LG Halle (Saale), CuR 2011, 171, 174; LG Frankfurt /Oder, Urteil vom 16. April 2010 - 12 O 324/09 - nicht veröffentlicht; Gabler /Metzenthin/Naujoks, EEG - Der Praxiskommentar, § 3 Rn. 73; Gabler /Metzenthin/Bandelow, aaO, § 19 Rn. 4; Loibl, REE 2011, 197, 200 f.; ders. in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 45 ff.; Oschmann in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24; ders. in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44e; Niederstadt, NuR 2011, 118, 120).
19
2. Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.
20
a) Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ange- schlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
21
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas." Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereitstellung Erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, WM 2008, 1799 Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 EEG 2004]; OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 f.). Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt.
22
Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung" lässt aufgrund seiner weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 95). Bei der Wortlautinterpretation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes Begriffsver- ständnis zugrunde gelegt hat (BT-Drucks. 16/8148, S. 39; vgl. ferner OLG Düsseldorf , aaO S. 56). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (BTDrucks. 16/8148, S. 38 f.; OLG Düsseldorf, aaO).
23
§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen , technisch und baulich notwendigen Installationen (OLG Düsseldorf, aaO mwN). Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten.
24
b) Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EEG 2009 und der mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck. Sie belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen.
25
aa) Nach der vor Inkrafttreten der EEG-Novelle 2009 geltenden Rechtslage stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine einheitliche Anlage dar (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 37; Reshöft, aaO, § 3 Rn. 35). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas" definiert hatte. Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden" musste (BT-Drucks. 15/2327, S. 21).
26
bb) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass er den finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber bei den schon im Rahmen des EEG 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten Anlagenkonfigurationen künftig einen höheren Stellenwert einräumen wollte als dem Interesse der Stromkunden, vor mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten bewahrt zu werden.
27
Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten verpflichtet würden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50).
28
(1) § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 war geschaffen worden, um eine "dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzielen können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte (BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 38). Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheizkraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbilligte, hielt daher die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen" und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet werden" (BR-Drucks. 427/1/06, S. 2).
29
Mit der EEG-Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des Bundesrats auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszugehen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen un- mittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte" (BT-Drucks. 16/8148, S. 50). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 anknüpfende und aus systematischen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den Vergütungsvorschriften verankerte Anlagenfiktion des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (BT-Drucks., aaO) sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Klarstellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltenen Regelungsgehalts (BT-Drucks. , aaO) verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hierin eine Ausweitung der vergütungsrechtlichen Anlagenfiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sah (BR-Drucks. 824/08 - Beschluss; vgl. BVerfGE 122, 374, 387 ff.).
30
(2) Der vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endverbraucher scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009). Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erreichten Schutzniveaus stünde aber in offenkundigem Widerspruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Einheiten zu unterbinden (vgl. auch OLG Brandenburg, aaO S. 590). Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 EEG 2009 dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.
31
Dass eine (teilweise) Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gewährleisteten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 durch die Streichung der bisherigen Attribute "selbständig" und "technisch" erweitert (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers in Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt" werden (BT-Drucks., aaO). Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufgetretene Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen, die "insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten" waren (BTDrucks. , aaO).
32
(3) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus dieser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen.
33
(a) Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs. Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführte weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechend dem all- gemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zusammenwirkenden , technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausgerichtet ist.
34
In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen […] abzustellen" und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im EEG in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sachgerecht , wird auf den Generator abgestellt" (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Dabei gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen" (BTDrucks. 16/8148, S. 38). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in denen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früherem Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten hätte, mit einem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden Bedeutungsgehalt zu versehen.
35
(b) Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrichtung" ) ab (OLG Düsseldorf, aaO S. 56). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren (BT-Drucks. 15/2327, S. 21), diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage.
36
(c) Das § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit" macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in den Gesetzesmaterialien zur EEG-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen wollte und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht erschien , als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage" wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 EEG 2009 definierten Generator (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen Anlagenbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
37
(d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die Stelle der "technischen Selbständigkeit" einer Einrichtung, die für den (engen) Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der Anlagenfiktion in § 19 Abs. 1 EEG 2009 Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenaufteilungen zu unterbinden. Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war (aA Richter, NVwZ 2011, 667 f.). Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009, der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfüllen kann.
38
(e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 105). Vielmehr hat der Gesetzgeber stattdessen die Legaldefinition des Anlagenbegriffs erweitert. Durch die von ihm eingeführte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
39
(f) Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht - jeweils unter Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt.
40
(aa) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, sondern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die Anbindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden (vgl. auch Niederstadt , aaO S. 118). Ein solches Vorhaben setzt ein betriebstechnisches Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.
41
(bb) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwischen der sogenannten "horizontalen" und der "vertikalen Komponente" der Anlage zu differenzieren (Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffassung soll bei der Frage, welche vor- und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören (horizontale Sicht), ein weites Anlagenverständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weiteren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstelle (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 340). Dagegen sei beim Vorhandensein mehrerer Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor- oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien (vertikale Betrachtung), eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Generator (jedes Blockheizkraftwerk) Teil einer eigenständigen Anlage sei (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 335, 340).
42
Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zu der Vergütungsvorschrift des § 21 Abs. 3 EEG 2009 ausgeführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen anwendbar , die auch für einzelne Anlagen gelten (BT-Drucks. 16/8148, S. 52), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockheizkraftwerke ) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (so aber Thomas/Vollprecht, aaO S. 340; Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, 2012, S. 175). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau eines weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 EEG 2009, sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 EEG 2009 neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 EEG 2009 dagegen nicht.
43
c) Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - anders als die Revision meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
44
aa) Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 EEG 2009 verankerte fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nun in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthalten sei (so aber Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 103 ff.). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) nicht mit der Anlagenfiktion (§ 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.
45
Dass sich mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Bereich der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der Anlagenfiktion in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, sondern auch der Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 fortsetzt (vgl. BTDrucks. 15/2327, S. 21 [EEG 2004]: "Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen […]"; vgl. weiter BT-Drucks. 16/8148, S. 38 [EEG 2009], wo- nach "zur Bestimmung der Anlage […] auf sämtliche technisch und baulich er- forderlichen Einrichtungen […] abzustellen" ist; vgl. ergänzend BT-Drucks. 17/6247, S. 29 [EEG 2012]: "[…] ist bereits nach der bisher geltenden Rechtslage ausweislich der Begründung des EEG 2009 zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen"). Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.
46
bb) Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegenden Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 die gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die Anlagenzusammenrechnung erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 angeführt wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 51).
47
(1) Die Clearingstelle EEG (Empfehlungen, aaO Rn. 103) und - ihr folgend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 vorlägen, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG als eine fiktive Anlage zu werten seien (so auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36). Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwingend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auf (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 51) und stellen klar, dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 erfüllen. Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.).
48
(2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer" auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow /Walter, aaO, § 2 Rn. 50).
49
Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumlichen Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammenfassung von Bedeutung sein soll (BT-Drucks. 16/8148, S. 51), stellt keinen unauflöslichen Widerspruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 EEG 2009. Nur dann, wenn Anlagenkonfigurationen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen, kann sich überhaupt die nachrangige Frage der (vergütungsmäßigen) Anlagenzusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stellen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg , aaO; OLG Stuttgart, aaO S. 494; Ekardt/Henning in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 7; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 48; Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Salje, EEG 2012, aaO, § 19 Rn. 7; aA LG Trier, aaO; wohl auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36).
50
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des beschriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 laufe die in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannte Indizwirkung eines An- schlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, S. 21 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004]). Solche Einrichtungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage gelten. In diesen Fällen kommt der Anbindung an einen gemeinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine - trotz der Distanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 zu (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/ von Bredow/Walter, aaO Rn. 50).
51
Die beschriebenen Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich § 19 Abs. 1 EEG 2009 und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch Richter, NVWZ 2010, 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtlichen Charakter des § 19 Abs. 1 EEG 2009 den unzulässigen Schluss, die Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für die Frage der Vergütungspflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG nur dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum allein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 48).
52
(3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 EEG 2009 verfolgte Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetzeszwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§ 3,19 Abs. 1 EEG 2009 im Vordergrund.
53
cc) Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägungen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Blockheizkraftwerke , die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine einzige Anlage gelten.
54
(1) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschiedener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 97). Berücksichtigte man dennoch die immissionsschutzrechtliche Bewertung , so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam genutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, aaO).
55
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des EEG 2009 zum Anlagenbetreiber (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) und zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009).
56
(a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 EEG 2009. Da das Berufungsgericht die vorliegende Anlagenkonstellation als eine einheitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann zu Problemen, wenn mehrere Personen eine Biogaserzeugungsanlage (= Fermenter ) betrieben und das Biogas dann am Standort an unterschiedliche Blockheizkraftwerk -Betreiber veräußerten. Denn dann könne nicht bestimmt werden, welcher der Blockheizkraftwerk-Betreiber nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls könne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen Heizkraftwerkbetreibers geltend machen.
57
Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.
58
(b) Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - anders als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) mit Grundprinzipien des EEG.
59
(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Einspeisung /den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist (vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.
60
(bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des weiten Anlagenbegriffs widerspreche der gesetzgeberischen Intention, den technologischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der Anschluss eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten technischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass dieseVorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittweisen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie technische Erleichterungen ohnehin nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vor (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 und 2012).
d) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsentwicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des EEG durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ff.; EEG 2012) wurde § 19 Abs. 1 EEG 2009 um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
61
Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt - anders als die Revision meint - nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ansonsten überflüssig wäre. Den Äußerungen des Gesetzgebers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umständen Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zukommen. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG (BTDrucks. 17/6247, S. 14, 29; BT-Drucks. 17/6363, S. 24 f.) ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 einengend hätte verstanden wissen wollen. Die Ergänzung des § 19 Abs. 1 EEG sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläuterungen zu §§ 3, 19 EEG 2009 missbilligte, aber von Anlagenbetreibern unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.
62
Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer Initiative des Bundesrats, der im Hinblick auf die vom Nationalen Normenkontrollrat beschriebenen kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 (vgl. BT-Drucks. 17/6247, S. 10) und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung" anregte, "in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen" (BTDrucks. , aaO S. 14). Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien" zu ergänzen. Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplittings hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 EEG 2009 den weiteren Satz einzufügen : "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbetriebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage erzeugten Biogas betrieben werden" (BT-Drucks., aaO).
63
Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 EEG griff die Bundesregierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wegen befürchteter neuer Auslegungsunsicherheiten beim Anlagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 und dem mit ihm verfolgten Regelungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (fiktiv) als eine Anlage galt.
64
e) Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten Blockheizkraftwerke an dieselbe Biogaserzeugungsanlage angeschlossen sind. Da das Blockheizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) - keine eigenständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch dieses Heizkraftwerk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsregelungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der Beklagten bereits erhalten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.07.2011 - 12 O 211/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 6 U 50/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 308/07 Verkündet am:
21. Mai 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 3 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit
ist.
Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung
des jeweiligen Energieträgers verfügt, was bei einer Biogasanlage einen
angeschlossenen Fermenter voraussetzt.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung, die dem Beklagten aufgrund der Einspeisung des von ihm erzeugten Stroms in das Netz der Klägerin zusteht.
2
Der Beklagte erzeugt Strom in einer Biogasanlage und speist diesen in das Netz der Klägerin ein. Die Anlage wurde am 1. Dezember 2003 als KraftWärme -Kopplungs-Anlage in Betrieb genommen und nach Angaben des Beklagten zunächst mit fossilen Brennstoffen betrieben. Mit Schreiben vom 25. November 2003 zeigte der Beklagte der Klägerin den Betrieb der Anlage an; zugleich teilte er mit, dass die Anlage ab 1. Januar 2004 mit nachwachsenden Rohstoffen beschickt werde.
3
Für den eingespeisten Strom erhielt der Beklagte von der R. GmbH in W. und der R. AG in D. Einspeisevergütungen, die ab August 2004 nach den Sätzen des § 8 EEG 2004 berechnet wurden. Diese Vergütungssätze gelten nach der Überleitungsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für Strom aus Biomasseanlagen , die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus Biomasseanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, sind dagegen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 weiterhin die Vergütungssätze des EEG 2000 anzuwenden, die sich lediglich um einen Zuschlag nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 EEG 2004 erhöhen.
4
Die Klägerin ist der Auffassung, die Anlage des Beklagten sei, da sie bereits im Dezember 2003 Strom erzeugt habe, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen worden, so dass die dem Beklagten zustehende Einspeisevergütung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2004 nach den Vergütungssätzen des EEG 2000 zu berechnen sei. Sie begehrt daher aus abgetretenem Recht der R. GmbH in W. und der R. AG in D. Rückzahlung des Unterschiedsbetrags zu der dem Beklagten ab 2004 gezahlten Einspeisevergütung nach den Sätzen des § 8 EEG 2004, den sie mit 91.721,53 € beziffert.
5
Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, die ursprünglich als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage sei erst mit dem Anschluss des Fermenters , der, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, am 16./17. Januar 2004 erfolgt sei, als Anlage im Sinne des § 3 EEG 2004 in Betrieb genommen worden.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2008, 239 f.) hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Klägerin könne von dem Beklagten aus abgetretenem Recht nicht die (teilweise) Rückzahlung der ab August 2004 gezahlten Einspeisevergütung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen. Die Zahlung sei nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten gemäß der Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 ein Anspruch auf Vergütung aus § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 zugestanden habe. Die Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten als Biogasanlage sei erst nach dem 1. Januar 2004 erfolgt.
10
Die gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 maßgebliche Inbetriebnahme sei in § 3 Abs. 4 EEG 2004 definiert als die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft. Anlage im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Da die als Blockheizkraftwerk betriebene Anlage des Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient habe, entspreche sie nicht dem Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 EEG 2004. Dies ergebe die Auslegung der Vorschriften des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und des § 8 EEG 2004 nach dem Regelungszweck unter Berücksichtigung des Ausschließlichkeitsprinzips aus § 5 EEG 2004 und nach dem in § 1 Abs. 1 und 2 EEG 2004 formulierten Gesetzeszweck, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes zu erhöhen.
11
Nach dem Gesetzeszweck des EEG 2004 bestehe die gesetzliche Mindestvergütungspflicht nur für Strom, der in Anlagen gewonnen werde, die ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzten. Dies setze wiederum voraus, dass die Anlage betriebstechnisch in der Lage sei, Strom aus Erneuerbaren Energien zu erzeugen. Erforderlich dafür sei, dass die Anlage über die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfüge. Dazu gehöre bei einer Biogasanlage der Fermenter.
12
Im vorliegenden Fall habe die Anlage des Beklagten bis zum Anschluss des Fermenters nicht der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gedient. Dass die Anlage schon vor dem 31. Dezember 2003 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbarer Energie bereit gewesen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht darzulegen vermocht. Demgegenüber habe der Beklagte substantiiert dargelegt , dass der Fermenter erst am 16. und 17. Januar 2004 an das Blockheizkraftwerk angeschlossen worden sei.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 398 BGB zu. Die von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin geleistete Vergütung nach § 8 Abs. 1 bis 3 EEG 2004 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Biogasanlage, in der der Beklagte den in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom erzeugt, ist erst nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004).
14
1. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Begriffe "Anlage" und "Inbetriebnahme" sind, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in § 3 Abs. 2 und 4 EEG 2004 definiert. "Anlage" ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Unter "Inbetriebnahme" ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
15
Die Inbetriebnahme einer Biomasseanlage wie der Biogasanlage des Beklagten setzt voraus, dass die Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas technisch betriebsbereit ist. Erforderlich dafür ist, dass die Anlage über eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers verfügt. Das ist bei einer Biogasanlage der Fermenter. Erst wenn dieser so angeschlossen ist, dass - wenn auch nach einer Phase des Hochfahrens der Anlage mittels Einsatzes von fossilen Brennstoffen - die Anlage durch den Einsatz von Biomasse dauerhaft Strom erzeugen kann, ist die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt.
16
Da gemäß § 3 Abs. 4 EEG 2004 unter "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zu verstehen ist, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem mit der Anlage des Beklagten vor Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erstmalig Strom (aus fossilen Brennstoffen) erzeugt wurde.
17
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem (nach Urteilsverkündung verabschiedeten) Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148; BT-Drs. 16/8393; BTDrs. 16/9477), das am 1. Januar 2009 in Kraft treten wird, nichts anderes. Ob entsprechend der Auffassung der Revision nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Begriff der Inbetriebnahme auf einen früheren Zeitpunkt als den der technischen Betriebsbereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien abzustellen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an Anhaltspunkten für die weitere Annahme der Revision, dabei handele es sich um eine Präzisierung des bereits im EEG 2004 verwendeten, hier allein maßgeblichen Begriffs der Inbetriebnahme und nicht um eine neue Definition.
18
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe darlegen und beweisen müssen, dass die Anlage des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2004 über einen Fermenter verfügt habe und technisch zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien imstande gewesen sei. Zwar zählt der Anschluss eines Fermenters zu den Voraussetzungen des vom Beklagten als Rechtsgrund in Anspruch genommenen Vergütungsanspruchs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 (vgl. OLG Oldenburg, ZNER 2006, 158, 159). Darlegungs- und beweisbelastet für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2004 ist jedoch im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs die Klägerin.
19
Wer einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, trägt die Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, NJW-RR 1992, 1214, 1215 m.w.N.). Die Klägerin hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, den Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt des Anschlusses des Fermenters (mit Nichtwissen) zu bestreiten, sondern Beweis dafür antreten müssen, dass der Fermenter schon vor dem 1. Januar 2004 angeschlossen worden ist. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 27.02.2007 - 11 O 291/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2007 - 11 U 439/07 -

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2011 (12 O 174/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.566,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung von 12,67 Cent/kWh zzgl. MwSt. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG in der Fassung vom 01.07.2010 (i.f. „EEG“).
Die Klägerin betreibt in O… am K… ein Wasserkraftwerk. Die bestehende Altanlage entnimmt ankommendes Wasser linksseitig vor der Wehranlage. Die Klägerin baute eine weitere Wasserentnahme auf der rechten Flussseite im direkten Anschluss an die Wehranlage mit eigenem neuem Zufluss, neuer Turbine und neuem Generator mit einer Leistung von ca. 88 kW. In diesem Zuge errichtete die Klägerin auch eine Fischaufstiegshilfe als ökologische Verbesserung auf der rechten Flussseite. Die Entfernung zwischen der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit beträgt ca. 150 m Luftlinie. Die neue Stromerzeugungseinheit ging am 19.07.2010 in Betrieb und produzierte bis einschließlich 23.04.2011 477.775 kWh Strom, der ins Netz der Beklagten eingespeist wurde. Die Beklagte rechnete für diese Strom gemäß § 23 Abs. 2 EEG 11,67 Cent/kWh zzgl. MwSt. ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Wehr und den beiden Energieerzeugungseinheiten um eine einheitliche Anlage i. S. d. § 3 EEG handele, so dass der höhere Vergütungsansatz des § 23 Abs. 1 EEG nicht anzuwenden sei. Nach § 3 Nr. 1 EEG sei eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom. Der Vergleich zum EEG vom 01.08.2004 (i.f. „EEG (2004)“), wo eine Anlage noch „jede selbstständige technische Einrichtung“ sei, zeige, dass der Gesetzgeber das Kriterium der selbstständigen technischen Einrichtung aufgegeben habe. Er sehe jetzt alles, was technisch und baulich erforderlich sei, um Strom zu erzeugen, als Gesamtheit einer Anlage an. Hier sei zur Stromerzeugung neben der Wasserabführung und der Generatoren auch das Wehr zum Aufstauen des Flusses für die Stromerzeugung zwingend notwendig. An dieses Wehr seien zwei Erzeugungseinheiten angeschlossen. Da das Wehr für die Stromerzeugung für beide Erzeugungseinheiten notwendig sei, sei der Neubau der zweiten Erzeugungseinheit als Modernisierung der Gesamtanlage einzustufen und nicht getrennt als neue Anlage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Anlage befinde sich auf einem eigenen, speziell hierfür von der Gemeinde O… neu erworbenen Grundstücks, welches mit dem Gelände des bestehenden linksseitigen und ca. 600 m entfernten Wasserkraftwerkes in keinem Zusammenhang stehe. Das linksseitige Kraftwerk sei nicht mit dem neu erbauten Werk betriebsbedingt verbunden. In zweiter Instanz trägt die Klägerin vor, die Wehranlage sei nicht modernisiert worden, nachdem sie in der Klage vorgetragen hatte, dass sie die Wehranlage saniert habe, was aber ein Irrtum gewesen sei.
Das streitgegenständliche Wasserkraftwerk sei als Neuerrichtung anzusehen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sei, so dass ein Anspruch der Klägerin auf die volle Vergütung nach § 23 Abs. 1 EEG bestehe. Die Feststellung des Landgerichts, wonach § 3 Nr. 1 EEG jetzt alles, was technisch und baulich erforderlich sei, um Strom zu erzeugen, als Gesamtheit einer Anlage ansehe, sei weder unter historischen, systematischen oder teleologischen Gesichtspunkten haltbar.
Bei der Wehranlage handele es sich nicht um eine Staumauer i. S. d. Gesetzesbegründung. Dort sei ein Absperrwerk gemeint, wie etwa eine Talsperre, bei welchen sich das Kraftwerk zumeist unmittelbar an der Anlage selbst befinde. Dagegen handele es sich vorliegend um eine Wehranlage mit einer Stauhaltung im Fluss K…. Aus dieser Stauhaltung würden die beiden Wasserkraftwerke das Wasser über jeweils eigene, mehrere hundert Meter lange Zulaufkanäle und aus jeweils eigenen Entnahme-bauwerken beziehen. Zwischen den Anlagen bestehe weder ein räumlicher, funktionaler oder zeitlicher Zusammenhang.
Würde ein Wehr mit den dahinter folgenden Wasserkraftwerken tatsächlich stets eine Gesamtanlage bilden, so wäre die vom Gesetzgeber angeführte Konstellation, wonach mehrere selbstständige bis zu mehreren Kilometern auseinander liegende Wasserkraftwerke nicht durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage würden, nicht denkbar, da sämtliche Wasserkraftwerke der vorliegenden Art das Wasser aus einem vorstehenden Wehr beziehen würden. Die Errichtung einer selbstständigen Anlage wäre gesetzlich ausgeschlossen, da stets von der Modernisierung einer bestehenden Anlage ausgegangen werden müsste. § 23 Abs. 6 EEG schreibe vor, dass neue Anlagen an bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken genutzte Wehranlagen errichtet werden müssen, um nach § 23 Abs. 1 EEG gefördert werden zu können. Würde das bestehende Wehr die Klammer für die Anlagen bilden, würde daher § 23 Abs. 1 EEG leerlaufen und der Zweck des EEG, neue Stromgewinnungsanlagen zu fördern, verfehlt.
Während in der Fassung des § 3 EEG (2004) jede Anlage selbstständig habe sein müssen, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in der Fassung des EEG (2009) auch unselbstständige Einrichtungen als Anlage gelten könnten. Somit könnte es sich bei dem gegenständlichen Wehr um eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG handeln.
Ferner ordne die neu eingeführte Vorschrift des § 19 EEG unter bestimmten Voraussetzungen die fiktive Zusammenfassung mehrerer Anlagen an. Damit habe der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Anlagenzusammenfassung getroffen. Folglich sei für eine Auslegung, dass selbstständige Anlagen bereits unter § 3 Nr. 1 EEG zusammengefasst seien, kein Raum mehr. Nachdem § 3 Abs. 2 S. 2 EEG (2004) in § 3 EEG nicht mehr vorhanden sei, komme eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Anlage durch eine technisch-bauliche „Verklammerung“ (wie etwa einer gemeinsam genutzten Staumauer) nicht mehr zustande, sondern nur durch eine fiktive Zusammenfassung gemäß § 19 EEG, die hier nicht vorliege.
10 
Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck, wonach die missbräuchliche Umgehung der Anlagendefinition und der daran anknüpfenden Vergütungsschwellen habe verhindert werden sollen. Dies sei mit § 3 Abs. 1 S. 2 EEG (2004) nicht gelungen, so dass der Gesetzgeber bewusst das Regelungskonzept der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung verworfen habe und zur Anlagenzusammenfassung nach räumlich-zeitlichen Gesichtspunkten in Form des § 19 EEG übergegangen sei. Zu diesem Ergebnis komme auch die Empfehlung der Clearingstelle EEG zum neuen Anlagenbegriff. Dies werde durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt, der gerade den vorliegenden Fall ausdrücklich von der Behandlung als „Gesamtanlage“ ausgenommen habe, wenn er in der Gesetzesbegründung festhalte, dass mehrere selbstständige Anlagen, wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinanderliegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage würden (BT-Drs. 16/8148, S. 38). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht auf den räumlichen Abstand der einzelnen Anlagen voneinander abzustellen.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.566,52 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz aus 4.083,48 EUR seit 01.01.2011 sowie aus 1.483,03 EUR ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Zurückweisung der Berufung.
15 
Die Beklagte behauptet, die Zulaufkanäle für jeden Kraftwerksblock seien erheblich kürzer als die behaupteten mehreren hundert Meter. Die Klägerin trage widersprüchlich vor, wenn sie in der Klage erkläre, die Wehranlage sei saniert worden und auf S. 3 der Berufungsbegründung erkläre, die Wehranlage selbst sei nicht modernisiert worden.
16 
Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 EEG sei unter „Einrichtung“ die Gesamtheit der Gegenstände zu verstehen, die für die Erzeugung von Strom eingesetzt würden. Dabei gehe § 3 EEG davon aus, dass jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aus mehreren technischen und baulichen Bestandteilen zusammengesetzt sei. Die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft setze u.a. eine Stauvorrichtung, einen Wasserzulauf, eine Turbine und einen Generator voraus. Erst dann könne mit dem Wasser Strom produziert werden. Das Wehr an sich erzeuge keinen Strom. Folglich sei es als Bestandteil einer Anlage zu sehen. Dies stehe im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Dort werde nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt. Zur Bestimmung der Anlage sei neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen.
17 
Die Klägerin setze fälschlicherweise die Wehrtypen „Stauungswehr“ und „Entlastungswehr“ gleich. Ein Entlastungswehr diene dazu, im Bedarfsfall die Wassermenge im noch dahinterliegenden Stauungsbereich eines Stauungswehres durch Abführung in ein Rückhaltebecken präventiv zu regulieren. Diese Sicherheitseinrichtung habe mit der Erzeugung des Stroms, anders als das Stauungswehr, nichts zu tun.
18 
Aus § 3 Nr. 5 EEG gehe hervor, dass ein Generator nur mit anderen Gegenständen gemeinsam eine Anlage darstelle und damit stets ein Anlagenbestandteil sei. Die Differenzierung zwischen „Anlage“ und „Generator“ diene lediglich dazu, die normtechnischen Anknüpfungspunkte innerhalb des EEG klarzustellen. Dies sei insbesondere für den Beginn der Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 1 EEG relevant, da die Vergütung ab dem Zeitpunkt zu zahlen sei, ab dem der Generator erstmals Strom aus erneuerbaren Energien erzeuge. Ferner sei § 3 Abs. 2 S. 2 EEG (2004) inhaltlich unverändert in § 19 EEG verschoben worden, um den Fiktionstatbestand gesetzessystematisch korrekt in den allgemeinen Vergütungsvorschriften zu verankern. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Clearingstelle EEG solle wie bisher die Bestimmung der Anlageneigenschaft auch in technisch-baulicher Hinsicht nach § 3 Nr. 1 S. 1 EEG erfolgen, während bei sog. modularen Anlagen (§ 66 Abs. 1 a EEG) über § 19 EEG eine räumlich-zeitliche Zusammenfassung der in technisch-baulicher Hinsicht vollständig isolierten Anlagen erfolgen solle, um dem sog. künstlichen Anlagensplitting zu begegnen. Für die Frage, wann eine Anlage und wann mehrere Anlagen vorlägen, sei aus gesetzessystematischer Sicht ausschließlich § 3 Nr. 1 EEG maßgeblich. Ohne das gemeinsam genutzte Wehr würde keines der beiden Kraftwerke Strom erzeugen können. Daher sei die exklusive Zuordnung der Wehranlage zu einem der „Wasserkraftwerke“ nicht möglich. Folglich führe die von zwei oder mehreren „Wasserkraftwerken“ genutzte Wehranlage zur Verklammerung dieser „Wasserkraftwerke“ zu einer Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG.
19 
Auch unter teleologischen Gesichtspunkten liege hier eine einheitliche Anlage vor. Durch die Inbezugnahme der volkswirtschaftlichen Kosten in den Zielvorgaben von § 1 Abs. 1 EEG werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung des Gesetzes, die eine Überkompensation zu Lasten der Verbraucher zur Folge habe, zu vermeiden sei. Folglich sei bei der Auslegung zu bewerten, ob die damit verbundene Vergütung zu den Förderzielen und den zu setzenden Anreizen in angemessenem wirtschaftlichen Verhältnis stehe. Das von beiden Kraftwerken gleichermaßen genutzte Wehr werde auch von beiden Kraftwerken unterhalten. Durch die anteilige Verteilung der Kosten für das Wehr habe die neue Stromerzeugungseinheit bereits einen Kostenvorteil. Dies spreche zur Vermeidung von Überkompensationen für eine einheitliche Anlage.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung von 12,67 Cent/kWh gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG, weil es sich bei der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit aufgrund der gemeinsamen Wehranlage um eine einheitliche Anlage gemäß § 3 Nr. 1 EEG handelt. Damit stellt die zusätzliche neue Stromerzeugungseinheit auf dem rechten Ufer der K… eine Ergänzung und insbesondere im Hinblick auf die neu gebaute Fischaufstiegshilfe als ökologischer Verbesserung eine Modernisierung des bereits vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommenen Wasserkraftwerks mit Wehranlage gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG dar.
23 
1. Nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils befand sich vor dem 01.01.2009 eine Altanlage auf dem linken Ufer der K… in O…. Die Wehranlage, die das Wasser der K… an dieser Stelle aufstaut und damit die Wasserzuleitung zur Altanlage ermöglicht, wurde von der Klägerin saniert. Hiervon ist trotz der Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012, wonach keine Modernisierung stattgefunden habe und der entgegenstehende Vortrag in erster Instanz versehentlich erfolgt sei, gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO auszugehen, weil die Klägerin den entsprechenden Vortrag in der Klage nicht in der ersten Instanz korrigiert hat, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO wurde nicht gestellt.
24 
Parallel zur Sanierung der Wehranlage wurde eine neue Stromerzeugungseinheit auf dem rechten K…ufer errichtet. Auch diese nutzt das mit der Wehranlage aufgestaute Wasser der K… zur Stromerzeugung. Die Entfernung zwischen den Stromerzeugungseinheiten beträgt ca. 150 m Luftlinie. Die von der Klägerin behauptete Entfernung der neuen von der alten Stromerzeugungseinheit von ca. 600 m soll den begehbaren Weg zwischen den Einheiten wegen der dann notwendigen Brücke über den Fluss betreffen. Das Wasser für die neu errichtete rechtsseitige Stromerzeugungseinheit wird dabei aus einem eigenen neuen Entnahmebauwerk auf der rechten Flussseite der Kocher entnommen.
25 
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die alte und die neue Stromerzeugungseinheit infolge der Verbindung durch die gemeinsam genutzte Wehranlage ein einheitliche Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG darstellt.
26 
Die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG setzt voraus, dass die Anlage neu errichtet worden sein muss, weil nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG für leistungsmäßig entsprechende Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen und ab diesem Zeitpunkt modernisiert worden sind, die um 1 Cent niedrigere Vergütung von 11,67 Cent/KWh gilt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte abgerechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der neu errichteten Stromerzeugungseinheit auf dem rechten Ufer der K… nicht um eine neue isoliert zu betrachtende Anlage i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG, sondern um eine Erweiterung der bestehenden Anlage auf dem linken K…ufer und damit um den Teil einer Anlage i.S.v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG. Die Frage, ob eine (selbstständige) neue oder ein Teil einer alten Anlage vorliegt, wird nicht in § 23 EEG geregelt, sondern folgt aus der Definition der Anlage in § 3 Nr. 1 EEG. Danach ist eine Anlage im Sinne des EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, wobei die Wasserkraft gemäß § 3 Nr. 3 EEG zu den Erneuerbaren Energien zählt.
27 
a) Aus dem Wortlaut von § 3 Nr. 1 EEG folgt gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass die Anlage aus der Gesamtheit der Gegenstände gebildet wird, die nach einem bestimmten technischen Plan für die Erzeugung von Strom eingesetzt werden. Alle diese Gegenstände bilden gemeinsam die Anlage. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3, Rn.15). Da für den Betrieb der neuen Stromerzeugungseinheit auf dem rechten K…ufer aufgestautes Flusswasser notwendig ist, gehört die Wehranlage - auch - zu dieser neuen Stromerzeugungseinheit. Folglich stellt nach dem Wortlaut die neue Stromerzeugungseinheit die Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage dar, weil die Wehranlage bereits bisher Teil einer Anlage zur Stromerzeugung auf dem rechten K…ufer war (a.A. im Ergebnis Reshöft, EEG, 3. Aufl., 2009, § 3, Rn. 29 und 36).
28 
b) Gestützt wird dieses Verständnis durch die Entstehungsgeschichte des § 3 EEG und dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach ist die „Einrichtung“ in § 3 Nr. 1 EEG so zu verstehen, dass dazu auch die Wehranlage gehört, die damit sowohl Teil der neuen als auch der neuen Stromerzeugungseinheit ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet somit die gemeinsame Wehranlage die „Klammer“ zwischen den beiden Stromerzeugungseinheiten. Die neue Stromerzeugungseinheit auf der rechten K…seite ist dann als Erweiterungsanlage Teil der ursprünglichen Stromerzeugungsanlage.
29 
In der Drucksache 16/8148 des Deutschen Bundestages ist in der Begründung zu § 3 Nr. 1 EEG (S. 38) festgehalten, dass im Gegensatz zum EEG (2004) nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt sei. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) schränkte den Anlagenbegriff auf selbstständige Einrichtungen ein. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen mit der neuen Formulierung in § 3 Nr. 1 EEG teilweise bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigt werden, die insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten seien. Um den verschiedenen Funktionen des Anlagenbegriffs dennoch gerecht zu werden, weiche das Gesetz an den entsprechenden Stellen vom weiten Anlagenbegriff ab und knüpfe ausdrücklich an den Generator an. Zur Bestimmung der Anlage sei daher neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. Nach diesem weiten Anlagenbegriff würden neben dem Generator bspw. auch Staumauern zur Anlage gehören. Andererseits würden mehrere selbstständige Anlagen - wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehrere Kilometer auseinanderliegen würden - nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage.
30 
aa) Für den vorliegenden Fall gilt daher, dass die Wehranlage, die an dieser Stelle den K… aufstaut und damit den Betrieb der alten und auch der neuen Stromerzeugungseinheit erst ermöglicht, beide Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage verbindet. Die Wehranlage ist somit Teil beider Stromerzeugungseinheiten. Da sie aber nicht teilbar ist, sondern das Wasser einheitlich aufstaut, wird die neue Stromerzeugungseinheit über die Wehranlage auch Teil der alten Stromerzeugungseinheit. Folglich stellt der Bau der neuen Stromerzeugungseinheit eine Erweiterung der bisher bestehenden Anlage dar. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es insoweit nicht an, weil § 3 Nr. 1 EEG hierauf nicht abstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin können beide Stromerzeugungseinheiten nicht völlig unabhängig voneinander betrieben werden, weil Voraussetzungen für den Betrieb von beiden die Wehranlage ist. Hinzu kommt, dass hier die Wehranlage im Zuge der Errichtung der weiteren Stromerzeugungseinheit saniert worden ist. Auch das spricht für die Wehranlage als verbindendes Element für beide Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage.
31 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme eines entsprechenden verbindenden Elements nicht auf die in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich genannte Staumauer begrenzt. Insoweit kann es dahinstehen, ob mit dem Begriff „Staumauer“ nur Pumpspeicherkraftwerke gemeint sind. Denn aus dem Wort „beispielsweise“ ergibt sich, dass auch andere verbindende, technisch und baulich erforderliche Einrichtungen zur Anlage zählen und damit ggf. einzelne Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage verbinden. Das ist bei der Wehranlage der Fall.
32 
cc) Aus dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach mehrere selbstständige Wasserkraftwerke nicht durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage werden, ergibt sich nicht, dass hier zwei selbstständige Anlagen vorliegen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um den Bau eines Entlastungswehres, welches dazu dient, im Bedarfsfall die Wassermenge im noch dahinterliegenden Stauungsbereich eines Stauungswehres durch Abführung in ein Rückhaltebecken präventiv zu regulieren und es geht nicht um mehrere bereits vorhandene selbstständige Wasserkraftwerke. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall eine zusätzliche Stromerzeugungseinheit an das bereits vorhandene Wehr angefügt. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Entfernung zwischen der bereits vorhandenen Stromerzeugungseinheit und dem Neubau an, wobei die geringe Entfernung von max. 150 m für eine einheitliche Anlage spricht. Folglich besteht zwischen der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit aufgrund der gemeinsam genutzten Wehranlage, die für beide Stromerzeugungseinheiten das Wasser der K… aufstaut, ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang.
33 
dd) Ferner geht es hier nicht um einen Umkehrschluss bei § 3 Nr. 1 EEG dahin, dass durch die Erweiterung des Anlagebegriffs jetzt auch unselbstständige Einrichtungen als Anlagen gelten können. Denn § 3 Nr. 1 EEG soll gerade die selbstständige Anlage definieren. Hierzu werden jetzt auch die für den technischen Betrieb der Stromerzeugung notwendigen Einrichtungen gezählt. Dadurch werden diese notwendigen Einrichtungen aber nicht ihrerseits zu Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG. Die streitgegenständliche Wehranlage produziert für sich keinen Strom. Das ist aber gerade Voraussetzung für die Anlage gemäß § 3 Nr. 1 EEG. Folglich gehört die Wehranlage zum eigentlichen stromerzeugenden Teil der Anlage dazu. Also bilden die Turbine, der Generator, das Stauwehr und die übrigen zur Stromgewinnung notwendigen technischen Komponenten zusammen die Stromerzeugungsanlage.
34 
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der systematischen Stellung von § 19 Abs. 1 EEG und § 23 Abs. 6 EEG nicht abgeleitet werden, dass hier zwei selbstständigen Stromerzeugungseinheiten vorliegen.
35 
aa) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 HS 1 EEG ist Zweck dieser Vorschrift lediglich die Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/8148, S. 50) knüpft § 19 EEG an die bisherige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) an und klärt die Frage der Behandlung mehrerer Anlagen nunmehr an der systematisch richtigen Stelle in den allgemeinen Vergütungsvorschriften. Beide Vorschriften sollen die Umgehung der Vergütungsschwelle durch das Aufteilen in kleine Anlagen (sog. Anlagensplittung) verhindern (so auch Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 19, Rn.4 und 6).
36 
(1) Die Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG setzt mit seiner Fiktion das Vorliegen von mehreren selbstständigen Anlagen voraus, die dann als eine Anlage angesehen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier aber nicht der Fall. Auch wenn in der Gesetzesbegründung als Indizien für die unmittelbare räumliche Nähe die Verbindung der (selbstständigen) Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderlicher Einrichtungen wie beispielsweise Staumauern genannt werden, kann im Umkehrschluss daraus nicht geschlossen werden, dass bei Vorliegen einer gemeinsamen technischen Einrichtung wie hier der gemeinsamen Wehranlage quasi automatisch zwei selbstständige Anlage vorhanden sind. Denn § 3 Nr. 1 EEG geht insoweit als allgemeine Definition der Anlage dem die Vergütung regelnden § 19 Abs. 1 EEG vor. Bei § 3 Abs. 1 EEG finden sich als Abgrenzungskriterium für eine oder mehrere Anlagen ebenfalls das Vorliegen gemeinsamer technischer Einrichtungen für den Betrieb der Stromerzeugungseinheiten (vgl. o. 2. b). Erst wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotzdem von mehreren Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG auszugehen sein sollte, was vor allem bei Windkraft- und Biogasanlagen denkbar ist, greift § 19 Abs. 1 EEG im Hinblick auf die Vergütung mit seiner Fiktion korrigierend ein.
37 
(2) Aus dem gleichen Grund kann nicht im Umkehrschluss gesagt werden, dass mehrere Anlagen zwingend vorliegen müssen, wenn sie sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Im Übrigen läge hier eine unmittelbare räumliche Nähe vor.
38 
(3) Die Auffassung der Clearingstelle/EEG vom 01.07.2010, Rn. 137 (Bl. 162 d. A.), wonach bei der Wasserkraft die Anlage zumindest aus der Turbine, dem Generator zzgl. einem ggf. technisch notwendigen Getriebe oder einer Kupplung sowie einer Vorrichtung zur Zufuhr der Energie des Wassers auf die Turbine bestehe, führt hier nicht zur Annahme von zwei getrennten Anlagen. Danach soll eine Zusammenfassung mehrerer solcher Anlagen zu einer Anlage nicht (mehr) per se durch eine technisch-bauliche „Verklammerung“ in Betracht kommen, bspw. durch eine gemeinsam genutzte Staumauer, weil eine solche unter der Geltung des EEG (2004) möglicherweise durch § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 bewirkte technisch-bauliche Zusammenfassung in § 3 Nr. 1 S. 1 EEG nicht enthalten sei. In Betracht komme es jedoch, § 19 Abs. 1 EEG anzuwenden.
39 
Wie oben unter 2. b) ausgeführt ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 S. 1 EEG, dass die Definition der Anlage nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet werden sollte. Insoweit wird ausdrücklich eine „Verklammerung“ durch technisch und baulich erforderliche Einrichtungen wie insbesondere Staumauern hervorgehoben. § 19 Abs. 1 EEG betrifft dagegen eine Frage der Vergütung bei nach der Definition in § 3 Nr. 1 EEG vorliegenden selbstständigen Anlagen. § 19 Abs. 1 EEG definiert dagegen keine gemeinsame Anlage, auch nicht im Wege der dort genannten Fiktion.
40 
bb) Nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 EEG setzt die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EEG auf die neu errichtete Anlage voraus, dass diese im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet worden ist. Nachdem die in § 23 Abs. 6 Nr. 1 EEG genannte 2. Alternative eine vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage voraussetzt, ist daraus zu entnehmen, dass keine besondere Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 3 EEG für ein neu errichtetes Wasserkraftwerk bezahlt werden soll, wenn dieses zusammen mit einer speziell für die Stromgewinnung errichteten neuen Wehranlage/Staustufe verbunden wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Wehranlage unstreitig bereits seit Langem besteht und die ebenfalls seit Langem vorhandene Stromerzeugungseinheit auf dem linken K…ufer mit Wasser versorgt. § 23 Abs. 6 EEG soll dagegen ausschließen, dass neuen Staustufen/Wehranlagen oder durchgehende Querverbauungen von Flüssen mit dem alleinigen Ziel der Stromgewinnung besonders vergütet und damit gefördert werden. Dem ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Bau von neuen Staustufen, der mit erheblichen ökologischen Eingriffen verbunden ist, nicht noch zusätzlich gefördert wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aber die Anwendung von § 23 Abs. 1 EEG dann in Betracht, wenn eine Stromerzeugungseinheit erstmalig an einer Staustufe errichtet wird, die bisher nur zu anderen Zwecken wie z.B. die Schiffbarmachung eines Flusses genutzt worden ist. Gerade diese bereits vorhandenen Flussaufstauungen sollen - auch - für die Stromerzeugung genutzt werden.
41 
cc) Ferner kann partiell auf die Auslegung des Begriffs „Erneuerung“ in § 6 Abs. 2 EEG (2004) zurückgegriffen werden. Hier war anerkannt, dass eine Erneuerung (und kein Neubau) auch bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Staustufe oder Wehranlage vorliegt, wobei es unerheblich sein sollte, ob die bestehende Stau- oder Wehranlage bestehen bleibt oder ersetzt wird. Da der Gesetzgeber die Vergütungssätze zwischen EEG (2004) und EEG (2009) nicht ändern wollte, wird man diese Auslegung auch beim EEG 2009 berücksichtigen können und müssen (Wustlich in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 23, Rn. 33).
42 
d) Sinn und Zweck des § 23 EEG gebieten es hier nicht, im Wege der Auslegung zu zwei selbstständigen Anlagen zu kommen. Vielmehr spricht der in § 1 EEG genannte Zweck des Gesetzes, auch die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu senken, dafür, von der Erweiterung einer bestehenden Anlage auszugehen.
43 
aa) Nach § 1 Abs. 1 EEG ist Zweck des Gesetzes u. a., die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern. Deshalb sollen durch garantierte Einspeiseentgelte Anreize geschaffen werden, in erneuerbare Energien zu investieren. Das setzt aber voraus, dass keine übermäßig hohen Einspeisevergütungen bezahlt werden, die zu entsprechenden Gewinnen bei den jeweiligen Anlagenbetreibern führen würden.
44 
Nachdem diese für beide Stromerzeugungseinheiten essentiell ist, müssen die Erträge beider Anlagen dazu genutzt werden, die entsprechende Wehranlage instand zu halten. Das ist unproblematisch, wenn beide Stromerzeugungseinheiten, wie hier, dem gleichen Eigentümer gehören. Aber auch, wenn die Wehranlage in anderen Eigentumsverhältnissen stehen sollte, müsste sich die neue Stromerzeugungseinheit z.B. über eine Pachtzahlung an dem Unterhalt dieser Wehranlage beteiligen. Dies hat zur Folge, dass sich die neue Stromerzeugungseinheit höchstens zu einem bestimmten Anteil an den Unterhaltskosten der auf für ihren Betrieb essentiellen Wehranlage beteiligten muss, was für sie einen Kostenvorteil darstellt. Daher ist es im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig, dass dann nur die reduzierte Einspeisevergütung bezahlt wird. Ansonsten würde es vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots des EEG zu einer ungerechtfertigten (Über-) Förderung der Klägerin kommen.
45 
bb) Schließlich reicht es nach der vorherrschenden weiten Auffassung zum Begriff der Anlagenmodernisierung aus, wenn eine Maßnahme zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes im räumlichen Zusammenhang der Anlage durchgeführt wird (LG Konstanz, ZUR 2007, 101, juris Rn. 19; Wustlich in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 23, Rn. 36). Unabhängig von der Frage, inwieweit die Wehranlage saniert wurde, ergibt sich aus dem Plan Bl. 164 d.A. und aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom 03.12.2009 (Anl. K 1, S. 13, Bl. 19 d.A.), dass im Zuge der Errichtung der neuen Stromerzeugungseinheit am rechten K…ufer eine ökologische Verbesserung durch den Bau eines Kanal zur biologischen Durchlässigkeit der Staustufe (Fischaufstiegshilfe) erreicht worden ist. Eine Fischaufstiegshilfe gab es an dem streitgegenständlichen Wehr bisher nicht. Dies stellt dann eine Modernisierung der Wehranlage und damit der Altanlage dar. Da es Sinn und Zweck des Gesetzes ist, solche Modernisierungen von Altanlagen zu fördern, wie er aus § 23 Abs. 5 EEG zu entnehmen ist, erweitert auch danach die in diesem Zuge errichtete neue Stromerzeugungseinheit die bereits vorhandenen Anlage.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Bisher ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verständnis des Anlagenbegriffs i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EEG in der Fassung vom 01.07.2010 ergangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 262/12 Verkündet am:
23. Oktober 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1

a) § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 liegt ein weiter Anlagenbegriff zugrunde. Während
nach dem (eng gefassten) Anlagenbegriff in § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 jede
technisch selbständige Einrichtung eine (eigene) Anlage darstellte, ist unter einer
Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden
technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen.

b) Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben
, stellen nun in der Regel schon begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1
Satz 1 EEG 2009 dar.

c) In (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die
an denselben Fermenter angeschlossen sind, bilden in der Regel eine einheitliche
Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 und sind nicht erst unter
den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer fiktiven
Anlage zusammenzufassen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 262/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr.
Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Einspeisevergütung für den von ihr aus Biogas erzeugten Strom. Sie betreibt seit Dezember 2006 eine Biogasanlage, die zunächst aus einem Blockheizkraftwerk mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW (Blockheizkraftwerk 1), einem oder zwei Fermenter(n), einem Nachgärbehälter und einem Gärrestelager bestand. Im Dezember 2008 nahm die Klägerin zusätzlich ein 520 Meter entfernt liegendes Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk 2) in Betrieb. Die Vergütung des dort erzeugten Stroms ist nicht Gegenstand der Klageforderung. Im Juni 2009 nahm die Klägerin ein weiteres Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 526 KW in Betrieb (Blockheizkraftwerk 3), das sich unmittelbar am Standort des Blockheizkraftwerks 1 in derselben Halle befindet und ebenfalls mit Biogas aus dem/den seit 2006 betriebenen Fermenter(n) versorgt wird. Den in den Block- heizkraftwerken 1 und 3 erzeugten Strom speiste die Klägerin in das Stromnetz der Beklagten ein und erhielt unter Zugrundelegung der für eine vergrößerte Gesamtanlage geltenden Leistungsstufen eine Vergütung von 1.350.484,85 €. Die Klägerin sieht in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 jeweils eigenständige Anlagen und beansprucht daher Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung in Höhe von 127.911,97 € für den im Jahr 2009 vom Blockheizkraftwerk 3 erzeugten Strom sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den gesamten im Blockheizkraftwerk 3 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom auch künftig als aus einer eigenständigen, separaten Anlage erzeugten Strom zu vergüten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

2
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

3
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, REE 2012, 161) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
4
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Einspeisevergütung für das Jahr 2009 gemäß § 16 Abs. 1, §§ 18, 27 Abs. 1 EEG 2009. Der geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass es sich bei dem im Blockheizkraftwerk 3 produzierten Strom um solchen aus einer eigenständigen, separaten Anlage im Sinne des gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 anwendbaren § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 handele. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die Klägerin betreibe mit den Blockheizkraftwerken 1 und 3 nicht mehrere Anlagen, sondern nur eine einzige Anlage, die durch den Bau des Blockheizkraftwerks 3 erweitert worden sei. Nach der an Wortlaut, Entstehungsgeschichte , Systematik sowie Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 orientierten Auslegung stellten beide Blockheizkraftwerke eine einheitliche Gesamtanlage dar.
5
Ausgehend vom Wortlaut dieser Norm sei eine "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Diese Voraussetzung erfülle das Blockheizkraftwerk 3 für sich betrachtet nicht, da es ebenso gut mit konventionellen (fossilen) Brennstoffen befeuert werden könne. Für die "Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien" sei erforderlich , dass eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers vorhanden sei. Diese Aufgabe komme bei einer Biogasanlage dem Fermenter zu. Dort werde die Biomasse durch Bakterien abgebaut und dadurch Biogas erzeugt, welches dann im Blockheizkraftwerk in elektrische Energie umgewandelt werde.
6
Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für das Vorliegen einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung , sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen. Zur Anlage zählten danach neben dem Generator insbesondere dessen Antrieb, der Fermenter und der Gärrestebehälter (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Die Gesetzesbegründung könne zur Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 herangezogen werden, weil sich der Wille des Gesetzgebers , technisch notwendige Teile einer Anlage nicht als eigene Anlagen zu werten, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe, wie der Umstand belege, dass § 3 EEG 2009 den Generator einer Stromerzeugungsanlage nicht als ei- genständige Anlage, sondern als unselbständigen Bestandteil einer Gesamtanlage definiere (§ 3 Nr. 4, 5 EEG 2009).
7
Auch nach der Entstehungsgeschichte des § 3 EEG 2009 seien mehrere in unmittelbarer Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die gemeinsam von einem oder mehreren Fermenter(n) gespeist würden, als eine einheitliche Anlage anzusehen. In der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 seieine Anlage (noch) als selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas definiert worden. Weiter habe § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bestimmt, dass mehrere Anlagen dann als eine Anlage zu gelten hätten, wenn sie mit gemeinsamen, für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden seien. Dabei sei in der Gesetzesbegründung der Fermenter von Biogasanlagen ausdrücklich als eine für den Betrieb erforderliche Einrichtung aufgeführt worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 30).
8
Mit dem Wegfall der Attribute "selbständig" und "technisch" in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 habe ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt werden sollen , um bestehende Auslegungsunsicherheiten auszuräumen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). In den Gesetzesmaterialien sei dabei die bisherige Begründung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 übernommen und um das Beispiel des Gärrestelagers erweitert worden. Mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei zusätzlich eine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von Anlagen eingeführt worden, welche die bisherige, als unzureichend beziehungsweise unklar erachtete Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe ersetzen sollen. Durch die Ausweitung des Anlagenbegriffs infolge der Streichung der Begriffe "selbständig" und "technisch" füllten nicht (mehr) die Strom erzeugenden Einrichtungen selbst, sondern die Gesamtheit der zur Stromerzeugung dienenden Einrichtungen den Anlagenbegriff aus. Die bestehende Rechtslage habe nicht dahingehend geändert werden sollen, dass Anlagen, die nach bisheriger Rechtslage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage gegolten hätten, nicht als eine einzige Anlage im Sinne des neu definierten § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen wären, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
9
Der vergütungsrechtlichen Regelung in § 19 EEG 2009 komme bei der Definition des Begriffs "Anlage" keine Funktion zu. Sie betreffe allein die Vergütungsfähigkeit von Strom aus eigenständigen, nicht über gemeinsame technische Einrichtungen verbundenen Anlagen. Zweck des § 19 EEG 2009 sei die Verhinderung der Aufteilung einer größeren Anlage in mehrere kleinere Anlagen zur Erzielung einer höheren Vergütung (Anlagensplitting). Sogenannte Biogasanlageparks , bei denen statt größerer Anlagen eine Vielzahl kleinerer, nicht miteinander verbundener Anlagen mit geringer Leistungsstärke errichtet worden sei, um hierdurch die höheren Vergütungen der unteren Leistungsklassen zu erhalten, hätten nach dem Wortlaut des § 3 EEG 2004 zwar selbständige technische Einheiten dargestellt, aber erhebliche, von den Stromverbrauchern zu tragende Mehrkosten hervorgerufen. Im Hinblick auf diese als rechtsmissbräuchlich bewertete Gestaltung habe der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 EEG 2009 das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe eingeführt, um auch diejenigen selbständigen Anlagen vergütungsrechtlich zu einer fiktiven Anlage zusammen fassen zu können, die nicht oder nicht zweifelsfrei von § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 erfasst worden seien.
10
Dafür, dass in Fällen, in denen schon nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 eine einzige Anlage vorgelegen habe, nun von einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 auszugehen sei, spreche auch, dass der Gesetzgeber bei der EEG-Novelle 2012 einer Anregung des Bundesrates zur Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 unter Hinweis darauf nicht gefolgt sei, schon bei dieser Vorschrift sei zur Bestimmung einer Anlage nicht allein auf die Strom erzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen gewesen (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Diese Beurteilung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen Fermenter in den Gesetzesmaterialien allein im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 erörtert werde. Denn die dortigen Erläuterungen dienten allein dazu, ein mögliches Indiz für das Kriterium der unmittelbaren räumlichen Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 anzuführen.
11
Die rein vergütungsrechtliche Funktion des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 werde auch durch die Gesetzessystematik bestätigt. Danach sei der Begriff der "Anlage" allein in § 3 EEG 2009 definiert, während § 19 EEG 2009 im dritten Teil des Gesetzes unter dem Titel "Vergütung" angesiedelt sei. Der Anwendungsbereich des § 19 EEG 2009 sei folglich erst eröffnet, wenn das Vorhandensein mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 feststehe.
12
Auch nach Sinn und Zweck der Novellierung sei in Fällen wie dem vorliegenden nur von einer Anlage auszugehen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuausrichtung des Anlagenbegriffs Auslegungsunsicherheiten beheben wollen. Zugleich habe er zur Vermeidung unsinniger Mehrkosten eine vergütungsoptimierte Anlagenaufteilung hinsichtlich solcher Anlagen verhindern wollen, die trotz technischer Selbständigkeit gemeinsame Infrastruktureinrichtungen nutzten. Anlagen, die bereits nach bisheriger Rechtslage als eine Anlage anzusehen gewesen seien, hätten daher vergütungstechnisch weiterhin als eine Anlage behandelt werden sollen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, wenn man für die Beurteilung, ob eine Anlage oder mehrere Anlagen vorliegen, allein darauf abstellte, ob die in § 19 Abs. 1 EEG 2009 normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Denn dann habe es ein Anlagenbetreiber in der Hand, jeweils im Abstand von zwölf Monaten ein neues Blockheizkraftwerk mit geringerer Leistungsstärke zu errichten und dieses mit vorhandenen Fermentern zu verbinden, um dann für jedes einzelne Blockheizkraftwerk die höheren Vergütungssätze für Anlagen mit geringerer Leistungsstärke in Anspruch nehmen zu können.
13
Da im Streitfall somit nur eine bestehende Anlage erweitert und keine neue Anlage errichtet worden sei, stehe der Klägerin eine weitere Vergütung nicht zu. Mangels Verzugs der Beklagten bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Feststellungsantrag sei im Hinblick darauf unbegründet, dass sich an der Anlagenkonstellation und damit an den Vergütungsansprüchen ab dem Jahr 2010 nichts geändert habe.

II.

14
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
15
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine über die bereits erfolgten Zahlungen hinausgehende Einspeisevergütung. Der in den Blockheizkraftwerken 1 und 3 erzeugte Strom ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, für die Ermittlung der Leistungsstufen zusammenzurechnen. Denn diese bilden aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe und der baulichen Verbindung zu einem oder mehreren gemeinsam genutzten Fermenter (n) eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009). Daraus folgt, dass das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und auf Feststellung der Verpflich- tung der Beklagten, den im Blockheizkraftwerk 3 erzeugten und in das von dieser betriebene Netz eingespeisten Strom künftig als aus einer separaten, eigenständigen Anlage erzeugten Strom zu vergüten, ebenfalls unbegründet ist.
16
1. Im Streitfall kommt § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zur Anwendung, weil die Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2009 diese Bestimmung auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, für anwendbar erklärt. Die genannte Vorschrift hat - ergänzt durch die vergütungsrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (ErneuerbareEnergien -Gesetz - EEG vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918, im Folgenden: EEG 2004) abgelöst. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum wird die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke aufgrund der gemeinsamen Nutzung eines Fermenters eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden, kontrovers beurteilt.
17
a) Nach Ansicht der Clearingstelle EEG (Empfehlung vom 1. Juli 2010 - Az. 2009/12, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2009/12) stellen an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke jeweils eine eigenständige Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 dar und sind nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 vergütungsrechtlich zu einer Anlage zusammenzufassen. Diese Auffassung wird von einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (LG Regensburg, ZNER 2012, 497 f.; LG Trier, Urteil vom 26. Juli 2012 - 5 O 211/11, nicht veröffentlicht; Koch in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 72 ff.; Maslaton in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 1 Rn. 43ff.; Reshöft, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 29, 32 ff.; Richter, NVwZ 2010, 1007, 1008 ff.; ders., NVwZ 2011, 667, 668 ff.; ders., Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, S. 167 ff.; Thomas, IR 2012, 154, 155; Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 336 f., 340 f.; Wernsmann, AuR 2008, 329 f.; ähnlich auch Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 3 Rn. 79, 87 ff.; ders., EEG, 5. Aufl., § 3 Rn. 78; ders. in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2, Stand November 2012, § 3 Rn. 8, der sogar jedes Blockheizkraftwerk und jeden Fermenter als gesonderte Anlage wertet).
18
b) Demgegenüber vertreten die überwiegende Rechtsprechung und ein Teil der Literatur die Ansicht, dass jedenfalls in unmittelbarer Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, eine einzige Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden (OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 2 U 129/12, ZNER 2013, 401 f.; OLG Brandenburg, ZNER 2010, 587 ff.; OLG Stuttgart , ZNER 2012, 493 ff. [zur Verklammerung zweier Stromerzeugungseinheiten durch ein Stauwehr]; LG Halle (Saale), CuR 2011, 171, 174; LG Frankfurt /Oder, Urteil vom 16. April 2010 - 12 O 324/09 - nicht veröffentlicht; Gabler /Metzenthin/Naujoks, EEG - Der Praxiskommentar, § 3 Rn. 73; Gabler /Metzenthin/Bandelow, aaO, § 19 Rn. 4; Loibl, REE 2011, 197, 200 f.; ders. in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 45 ff.; Oschmann in Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 24; ders. in Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2012, § 3 Rn. 44e; Niederstadt, NuR 2011, 118, 120).
19
2. Der Senat gibt der zuletzt genannten Ansicht den Vorzug. Für sie sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Regelungszweck des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009.
20
a) Bereits dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 lassen sich erste Hinweise darauf entnehmen, dass mehrere in räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter ange- schlossen sind, als eine einheitliche Biogasanlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.
21
Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist eine Anlage "jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas." Danach genügt eine Stromgewinnungseinrichtung allein nicht; vielmehr ist zusätzlich eine Vorrichtung erforderlich, die die Zufuhr oder Bereitstellung Erneuerbarer Energien gewährleistet. Eine Biogasanlage setzt also (zumindest) eine Einrichtung zur Gewinnung und Aufbereitung von Biogas aus Biomasse (Fermenter) und eine Einrichtung zur energietechnischen Umwandlung von Biogas in Strom voraus (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, WM 2008, 1799 Rn. 15 [zur Inbetriebnahme nach § 3 Abs. 4 EEG 2004]; OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 55 f.). Aus dem Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk nur im Verbund mit einem Fermenter die Anforderungen des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 an eine Biogasanlage erfüllt, lassen sich allerdings noch keine Erkenntnisse dazu ableiten, ob der Anschluss mehrerer am gleichen Standort errichteter Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter sämtliche Komponenten zu einer einheitlichen Gesamtanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zusammenfasst, oder ob im Hinblick darauf zwei eigenständige Anlagen vorliegen, dass jedes Blockheizkraftwerk zusammen mit dem gemeinsam genutzten Fermenter die technischen Mindestanforderungen an eine Biogasanlage erfüllt.
22
Der im Gesetz verwendete Begriff "jede Einrichtung" lässt aufgrund seiner weiten Fassung und Konturenlosigkeit an sich beide Deutungen zu (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 95). Bei der Wortlautinterpretation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ausweislich der Gesetzesbegründung ein am gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgerichtetes Begriffsver- ständnis zugrunde gelegt hat (BT-Drucks. 16/8148, S. 39; vgl. ferner OLG Düsseldorf , aaO S. 56). Danach handelt es sich bei einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um "die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen", wobei hierzu "neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technischen und baulichen Einrichtungen abzustellen" ist (BTDrucks. 16/8148, S. 38 f.; OLG Düsseldorf, aaO).
23
§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bezieht danach in den Anlagenbegriff nicht allein die zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien notwendigen Mindestkomponenten ein, sondern alle in den Produktionsprozess eingebundenen , technisch und baulich notwendigen Installationen (OLG Düsseldorf, aaO mwN). Ausgehend von diesem funktional wie auch technisch-baulich ausgerichteten Begriffsinhalt spricht vieles dafür, in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtete und an einen gemeinsam genutzten Fermenter angeschlossene Blockheizkraftwerke als Teil einer einheitlichen Gesamtanlage und nicht - jeweils in Verbindung mit dem Fermenter - als zwei selbständige Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten.
24
b) Weiteren Aufschluss geben die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 3 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EEG 2009 und der mit diesen Vorschriften verfolgte Sinn und Zweck. Sie belegen, dass mehrere, sich in räumlicher Nähe befindliche Blockheizkraftwerke, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, schon nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 - und nicht erst unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 - eine einheitliche Gesamtanlage darstellen.
25
aa) Nach der vor Inkrafttreten der EEG-Novelle 2009 geltenden Rechtslage stellten mehrere Blockheizkraftwerke, die in räumlicher Nähe zueinander lagen und mit einem gemeinsam genutzten Fermenter verbunden waren, eine einheitliche Anlage dar (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 37; Reshöft, aaO, § 3 Rn. 35). Dies ergab sich zwar nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, in welcher der Gesetzgeber eine Anlage noch als "jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas" definiert hatte. Vielmehr kam hier die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 zur Anwendung. Diese sah vor, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Bau technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, als eine Anlage galten, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 EEG 2004 etwas anderes ergab. Um erforderliche Einrichtungen in diesem Sinne handelte es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere bei "Einrichtungen für die Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden" musste (BT-Drucks. 15/2327, S. 21).
26
bb) An dieser Bewertung wollte der Gesetzgeber nichts ändern. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass er den finanziellen Interessen der Anlagenbetreiber bei den schon im Rahmen des EEG 2004 in vergütungsrechtlicher Hinsicht missbilligten Anlagenkonfigurationen künftig einen höheren Stellenwert einräumen wollte als dem Interesse der Stromkunden, vor mit solchen Anlagegestaltungen verbundenen unnötigen Mehrkosten bewahrt zu werden.
27
Die Gesetzesbegründung gibt im Gegenteil Aufschluss darüber, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, unter Verbesserung des bisherigen Schutzniveaus die bereits durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 bekämpfte Praxis der Anlagenbetreiber künftig noch wirksamer zu unterbinden, eine Anlage so zu gestalten, dass Netzbetreiber und Stromkunden als Letztverbraucher unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen zur Zahlung unnötiger Mehrkosten verpflichtet würden (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50).
28
(1) § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 war geschaffen worden, um eine "dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung einer Anlage in kleinere Einheiten zu verhindern", durch die der Betreiber letztlich höhere Vergütungen hätte erzielen können, die aber den Stromverbraucher mit volkswirtschaftlich unnötigen Mehrkosten belastet hätte (BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 38). Wegen des auf die technische Selbständigkeit zugeschnittenen Wortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 entstanden trotz der ihn ergänzenden Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Biogasanlagenparks, die aus zahlreichen Blockheizkraftwerken mit je eigenen Fermentern bestanden (vgl. Schomerus, NVwZ 2010, 549 f.). Der Bundesrat, der diese Entwicklung missbilligte, hielt daher die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 für präzisierungsbedürftig, weil sie "in der Praxis dadurch umgangen [wird], dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen" und hierdurch "die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet werden" (BR-Drucks. 427/1/06, S. 2).
29
Mit der EEG-Novelle 2009 griff der Gesetzgeber die Anregung des Bundesrats auf und stellte klar, dass von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Leistungsklassen - insbesondere bei Biogasanlagen - auch dann auszugehen ist, wenn "zwar keine gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen vorliegen oder die Module nicht mit baulichen Anlagen un- mittelbar verbunden sind, aber ein vernünftiger Anlagenbetreiber, der die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkt, statt vieler kleiner Module mehrere größere Module oder eine einzige Anlage errichtet hätte" (BT-Drucks. 16/8148, S. 50). Die an § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 anknüpfende und aus systematischen Gründen nicht mehr in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen, sondern in den Vergütungsvorschriften verankerte Anlagenfiktion des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (BT-Drucks., aaO) sollte damit zum Schutz der Endverbraucher vor ungerechtfertigten Mehrkosten einen größeren Anwendungsbereich erfahren. Darin waren sich ausweislich der Gesetzesmaterialien sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesrat einig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden zwischen ihnen nur insoweit, als die Bundesregierung dies als (überfällige) Klarstellung des schon in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 enthaltenen Regelungsgehalts (BT-Drucks. , aaO) verstanden wissen wollte, während der Bundesrat hierin eine Ausweitung der vergütungsrechtlichen Anlagenfiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sah (BR-Drucks. 824/08 - Beschluss; vgl. BVerfGE 122, 374, 387 ff.).
30
(2) Der vom Gesetzgeber angestrebte weitreichende Schutz der Endverbraucher scheint allerdings dadurch eine Einschränkung erfahren zu haben, dass § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 - anders als noch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 - die Zusammenrechnung mehrerer Anlagen an die Voraussetzung knüpft, dass die Anlagen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009). Eine solche Absenkung des mit § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erreichten Schutzniveaus stünde aber in offenkundigem Widerspruch zu dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, gerade bei Biogasanlagen eine Umgehung der vergütungsrechtlichen Leistungsklassen durch eine Aufteilung in kleinere Einheiten zu unterbinden (vgl. auch OLG Brandenburg, aaO S. 590). Denn der Anlagenbetreiber hätte es dann in der Hand, die Jahresfrist des § 19 Abs. 1 EEG 2009 dadurch zu umgehen, dass er die Errichtung einer weiteren Anlage verzögert.
31
Dass eine (teilweise) Absenkung des bislang durch § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gewährleisteten Schutzniveaus nicht beabsichtigt war, wird durch eine weitere Gesetzesänderung deutlich. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die zuvor in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte Zusammenrechnung von Anlagen neu gefasst, sondern zugleich den von ihm als zu eng empfundenen Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 durch die Streichung der bisherigen Attribute "selbständig" und "technisch" erweitert (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Mit der Änderung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers in Abweichung von der bisherigen Rechtslage "nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt" werden (BT-Drucks., aaO). Hierzu sah sich der Gesetzgeber deswegen veranlasst, weil er es für geboten hielt, aufgetretene Auslegungsunsicherheiten zu beseitigen, die "insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten" waren (BTDrucks. , aaO).
32
(3) Welche inhaltlichen Folgerungen sich für den Anlagenbegriff aus dieser Erweiterung ergeben, bedarf einer Auswertung der Gesetzesmaterialien im Lichte der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen. Daraus ergibt sich, dass Anlagen, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 nur fiktiv als Anlage gegolten haben, nun regelmäßig bereits begrifflich eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen.
33
(a) Entscheidende Auslegungshinweise ergeben sich aus den in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Erläuterungen zum Inhalt und der Funktion des (neuen) Anlagenbegriffs. Diesen lässt sich entnehmen, dass der neu eingeführte weite Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 entsprechend dem all- gemeinen Sprachgebrauch auf eine Gesamtbetrachtung aller funktional zusammenwirkenden , technisch und baulich notwendigen Einzelanlagen ausgerichtet ist.
34
In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Zur Bestimmung der Anlage ist neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen […] abzustellen" und weiter: "Da im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen verstanden wird, wird im EEG in der Regel auch dieser weite Anlagenbegriff verwendet. Ist dies jedoch nicht sachgerecht , wird auf den Generator abgestellt" (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Dabei gehören ausweislich der Gesetzesbegründung "zur Anlage" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 "neben [dem] Generator auch dessen Antrieb (also Motor, Rotor und Turbine), Fermenter, Gärrestebehälter, unterirdische geo-thermische Betriebseinrichtungen, Staumauern und Türme von Windenergieanlagen" (BTDrucks. 16/8148, S. 38). Dieses Begriffsverständnis ist in sich stimmig: Gerade weil sich der Anlagenbegriff auf den gesamten Komplex zusammenwirkender Komponenten beziehen soll, ist es erforderlich geworden, in den Fällen, in denen an sich die Beibehaltung des engeren Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 sachgerechter gewesen wäre, den Generator, der nach früherem Begriffsverständnis noch als eigenständige Anlage gegolten hätte, mit einem neuen, vom Anlagenbegriff abzugrenzenden Bedeutungsgehalt zu versehen.
35
(b) Anders als § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 stellte § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 noch auf eine Einzelbetrachtung ("jede selbständige technische Einrichtung" ) ab (OLG Düsseldorf, aaO S. 56). Der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wonach "sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen" als Anlage im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen waren (BT-Drucks. 15/2327, S. 21), diente hierbei der Klarstellung, welche einzelnen Einheiten einer modularen Gesamtanlage nach diesem eng gefassten Anlagenbegriff für sich genommen als selbständige Anlagen zu werten waren. Sofern mehrere solche selbständige Anlagen mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden waren, galten sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine Anlage.
36
(c) Das § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zugrunde liegende Verständnis der "technischen Selbständigkeit" macht deutlich, warum unter der Geltung dieser Vorschrift die in den Gesetzesmaterialien zur EEG-Novelle 2009 erwähnten Schwierigkeiten bei der Abgrenzung auftraten, ob eine bestimmte technische Einheit schon für sich genommen eine selbständige Einrichtung oder nur einen unselbständigen Bestandteil einer Anlage darstellte. Die genannten Unsicherheiten wollte der Gesetzgeber dadurch ausräumen, dass er die Anlage in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 nun als größere Einheit ("Gesamtheit") definiert wissen wollte und in den Fällen, in denen die Anknüpfung hieran nicht sachgerecht erschien , als Ausgangspunkt nicht mehr die Einheit "Anlage" wählte, sondern den in § 3 Abs. 4 EEG 2009 definierten Generator (BT-Drucks. 16/8148, S. 38 f.). Eine Abgrenzung von selbständigen Einrichtungen und unselbständigen Anlagenbestandteilen war durch die Einführung eines Anlagenbegriffs entbehrlich geworden, der nun auf alle zur Zweckerreichung erforderlichen technischen und baulichen Bestandteile in ihrer Gesamtheit und nicht mehr auf die einzelnen Komponenten abstellte (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
37
(d) Geändert hat sich also die Betrachtungsweise: An die Stelle der "technischen Selbständigkeit" einer Einrichtung, die für den (engen) Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 kennzeichnend war, ist die funktionale Zusammengehörigkeit mehrerer Einrichtungen getreten. Die Ausweitung des legaldefinierten Anlagenbegriffs ist damit neben der teilweisen Erweiterung der Anlagenfiktion in § 19 Abs. 1 EEG 2009 Teil des Instrumentariums, mit dem der Gesetzgeber sein Bestreben verwirklichen wollte, missbräuchliche Anlagenaufteilungen zu unterbinden. Dass er diese Intention in den Gesetzesmaterialien nicht im Zusammenhang mit der Neufassung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erwähnt hat, besagt nicht, dass sie hierfür nicht von Bedeutung war (aA Richter, NVwZ 2011, 667 f.). Denn § 19 Abs. 1 EEG 2009, der das Vorliegen mehrerer Anlagen voraussetzt, baut denknotwendig auf dem Anlagenbegriff auf, so dass § 19 Abs. 1 EEG 2009 die ihm zugedachte Rolle nur im Zusammenspiel mit § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfüllen kann.
38
(e) Der beschriebene Inhalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die rechtlichen Wirkungen einer § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 entsprechenden fiktiven Zusammenfassung mehrerer Anlagen systemwidrig zum unausgesprochenen Regelungsgehalt des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 gemacht werden. Die fiktive Anlagenzusammenfassung ist allein in § 19 Abs. 1 EEG 2009 geregelt; § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält nicht stillschweigend einen zusätzlichen Fiktionstatbestand (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 105). Vielmehr hat der Gesetzgeber stattdessen die Legaldefinition des Anlagenbegriffs erweitert. Durch die von ihm eingeführte Gesamtbetrachtung sind aufeinander abgestimmte, in räumlicher Nähe zueinander befindliche Installationen schon begrifflich Teil einer einheitlichen Anlage, während sie früher nur nach der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 als eine einzige Anlage gegolten hatten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).
39
(f) Der in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch die Einführung eines weiten Anlagenbegriffs vollzogene Paradigmenwechsel hat damit zur Konsequenz, dass mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe errichtete Blockheizkraftwerke, die von demselben Fermenter mit Biogas versorgt werden, nicht - jeweils unter Einbeziehung des Fermenters - als eigenständige Biogasanlagen zu werten sind, sondern die Installation in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellt.
40
(aa) Jede andere Sichtweise würde nicht nur der § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, sondern auch die enge betriebstechnische Verbindung der Blockheizkraftwerke negieren. Die Anbindung eines weiteren Blockheizkraftwerks an den Fermenter einer sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Biogasanlage spricht bei lebensnaher Betrachtung dafür, dass hierdurch die existierende Biogasanlage vergrößert und nicht zwei kleinere selbständige Anlagen gebildet werden (vgl. auch Niederstadt , aaO S. 118). Ein solches Vorhaben setzt ein betriebstechnisches Konzept voraus, das sicherstellt, dass das neue Blockheizkraftwerk reibungslos in die schon bestehende Anlage integriert wird.
41
(bb) Erfolglos macht die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturansicht geltend, es sei zwischen der sogenannten "horizontalen" und der "vertikalen Komponente" der Anlage zu differenzieren (Thomas/Vollprecht, ZNER 2012, 334, 335, 340 ff.). Nach dieser Auffassung soll bei der Frage, welche vor- und nachgelagerten Einrichtungen zu einer Anlage gehören (horizontale Sicht), ein weites Anlagenverständnis gelten mit der Folge, dass eine Biogasanlage, die um einen weiteren Fermenter ergänzt werde, eine einheitliche Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstelle (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 340). Dagegen sei beim Vorhandensein mehrerer Generatoren (Stromerzeugungseinheiten), die durch vor- oder nachgeordnete Einrichtungen miteinander verbunden seien (vertikale Betrachtung), eine enge Sichtweise angezeigt, so dass jeder Generator (jedes Blockheizkraftwerk) Teil einer eigenständigen Anlage sei (Thomas/Vollprecht, aaO, S. 335, 340).
42
Diese Unterscheidung findet weder im Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zu der Vergütungsvorschrift des § 21 Abs. 3 EEG 2009 ausgeführt wird, für zusätzliche Generatoren seien die gleichen Regelungen anwendbar , die auch für einzelne Anlagen gelten (BT-Drucks. 16/8148, S. 52), lässt sich nicht ableiten, das Vorhandensein mehrerer Generatoren (Blockheizkraftwerke ) führe zum Vorliegen mehrerer Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (so aber Thomas/Vollprecht, aaO S. 340; Richter, Der Begriff der Anlage im Umwelt- und Energierecht, 2012, S. 175). Hierdurch soll lediglich in rein vergütungsrechtlicher Hinsicht klargestellt werden, dass der Einbau eines weiteren Generators nicht von § 21 Abs. 3 EEG 2009, sondern von dessen Absatz 1 erfasst ist und damit in diesen Fällen die Vergütungsfrist des § 21 Abs. 2 EEG 2009 neu in Gang gesetzt wird. Zum Anlagenbegriff verhält sich die Begründung zu § 21 EEG 2009 dagegen nicht.
43
c) Aus der Entstehungsgeschichte resultiert damit - anders als die Revision meint - nicht, dass die nach früherer Rechtslage von § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 erfassten Konstellationen nunmehr allein unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage zu gelten hätten.
44
aa) Hierfür lässt sich insbesondere nicht anführen, der Umstand, dass der Gesetzgeber die nunmehr in § 19 Abs. 1 EEG 2009 verankerte fiktive Anlagenzusammenfassung nicht mehr an technische und bauliche, sondern an räumliche und zeitliche Kriterien anknüpfe, lasse Zweifel daran aufkommen, dass die technisch-bauliche Anlagenaddition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 nun in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 enthalten sei (so aber Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 103 ff.). Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass die Definition des Anlagenbegriffs (§ 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) nicht mit der Anlagenfiktion (§ 19 Abs. 1 EEG 2009 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004) vermengt werden darf; es handelt sich hierbei um zwei getrennte Ebenen.
45
Dass sich mit § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Bereich der vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ein Wechsel im Anknüpfungspunkt vollzogen hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu. Aufschluss geben hier die Gesetzesmaterialien. Danach lag nicht nur der Anlagenfiktion in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, sondern auch der Anlagendefinition des § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 eine baulich-technische Ausrichtung zugrunde, die sich in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 fortsetzt (vgl. BTDrucks. 15/2327, S. 21 [EEG 2004]: "Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen […]"; vgl. weiter BT-Drucks. 16/8148, S. 38 [EEG 2009], wo- nach "zur Bestimmung der Anlage […] auf sämtliche technisch und baulich er- forderlichen Einrichtungen […] abzustellen" ist; vgl. ergänzend BT-Drucks. 17/6247, S. 29 [EEG 2012]: "[…] ist bereits nach der bisher geltenden Rechtslage ausweislich der Begründung des EEG 2009 zur Bestimmung einer Anlage neben der stromerzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen"). Dass die bislang in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 geregelte fiktive Anlagenzusammenfassung in der Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 eine geänderte, nämlich räumliche (und zeitliche) Anknüpfung erfahren hat, sagt folglich nichts über den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 legaldefinierten Anlagenbegriffs aus.
46
bb) Mittelbare Rückschlüsse auf den Inhalt des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 - insbesondere auf die rechtliche Einordnung der vorliegenden Konstellation - lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus ziehen, dass in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 die gemeinsame Nutzung eines Fermenters bei Biogasanlagen als Indiz für eine - für die Anlagenzusammenrechnung erforderliche - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 angeführt wird (BT-Drucks. 16/8148, S. 51).
47
(1) Die Clearingstelle EEG (Empfehlungen, aaO Rn. 103) und - ihr folgend - die Revision stellen darauf ab, dass es einer solchen Indizwirkung für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen nicht bedürfte, wenn die gemeinsame Nutzung eines Fermenters oder einer anderen Infrastruktureinrichtung bereits zu einer einheitlichen technisch-baulichen Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 führte, und folgern hieraus, dass in diesen Fällen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 vorlägen, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG als eine fiktive Anlage zu werten seien (so auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36). Diese Schlussfolgerung ist aber nur scheinbar zwingend. Denn die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 greifen zwar die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auf (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 21; 16/8148, S. 51) und stellen klar, dass mehrere Anlagen, die wegen einer gemeinsamen baulichen Verbindung schon nach früherer Rechtslage zu einer fiktiven Gesamtanlage zusammengefasst wurden, auch das weiter gefasste Kriterium der räumlichen Nähe in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 erfüllen. Damit ist aber nicht gesagt, dass Biogasanlagen, die an einen gemeinsamen Fermenter angeschlossen sind, grundsätzlich getrennte Anlagen darstellten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage zu gelten hätten. Denn die Ausführungen zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 befassen sich weder mit dem Begriff der Anlage nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 noch mit dem Verhältnis der beiden Vorschriften (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.).
48
(2) Zur Ausfüllung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift zurückzugreifen. Danach gehören zur Anlage die Gesamtheit der der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien dienenden Einrichtungen einschließlich Fermenter und Gärrestebehälter, wobei selbständige Anlagen, die "bis zu mehrere Kilometer" auseinander liegen, nicht schon aufgrund der Errichtung einer gemeinsamen Installation als eine einzige Anlage anzusehen sein sollen (BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Biogasanlagen, die sich - wie hier - einen (oder mehrere) Fermenter teilen und in räumlicher Nähe zueinander errichtet worden sind, erfüllen damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Anforderungen an das Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow /Walter, aaO, § 2 Rn. 50).
49
Dass eine solche Konstellation ausweislich der Gesetzesmaterialien auch ein Indiz für das Vorliegen einer räumlichen Nähe gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 bilden und damit im Bereich der fiktiven Anlagenzusammenfassung von Bedeutung sein soll (BT-Drucks. 16/8148, S. 51), stellt keinen unauflöslichen Widerspruch dar. Denn § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 hat Vorrang vor § 19 Abs. 1 EEG 2009. Nur dann, wenn Anlagenkonfigurationen mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 darstellen, kann sich überhaupt die nachrangige Frage der (vergütungsmäßigen) Anlagenzusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 EEG 2009 stellen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg , aaO; OLG Stuttgart, aaO S. 494; Ekardt/Henning in Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl., § 3 Rn. 7; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO, § 2 Rn. 48; Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Salje, EEG 2012, aaO, § 19 Rn. 7; aA LG Trier, aaO; wohl auch Reshöft, aaO, § 3 Rn. 36).
50
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, bei Beachtung des beschriebenen Vorrangs des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 laufe die in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 genannte Indizwirkung eines An- schlusses mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter für eine räumliche Nähe der Einrichtungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) leer. Denn die Anbindung mehrerer Blockheizkraftwerke an einen gemeinsam genutzten Fermenter führt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht stets zum Vorliegen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009. So sind Blockheizkraftwerke, die durch einen gemeinsamen Fermenter versorgt werden, dann nicht als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn sie aufgrund ihrer räumlichen Entfernung als selbständige Anlagen zu werten sind (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38; vgl. ferner BT-Drucks. 15/2327, S. 21 [zu § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004]). Solche Einrichtungen können nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als einheitliche Anlage gelten. In diesen Fällen kommt der Anbindung an einen gemeinsamen Fermenter Bedeutung als mögliches Indiz für eine - trotz der Distanz zwischen den Blockheizkraftwerken bestehende - räumliche Nähe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 zu (vgl. Loibl in Loibl/Maslaton/ von Bredow/Walter, aaO Rn. 50).
51
Die beschriebenen Zusammenhänge verkennt die Revision, wenn sie annimmt, ausschließlich § 19 Abs. 1 EEG 2009 und nicht § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 regele nach der gesetzgeberischen Intention, welche Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen oder Generatoren beansprucht werden könne (so auch Richter, NVWZ 2010, 1007, 1009). Sie zieht aus dem rein vergütungsrechtlichen Charakter des § 19 Abs. 1 EEG 2009 den unzulässigen Schluss, die Legaldefinition des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 sei für die Frage der Vergütungspflicht ohne Bedeutung. Diese Annahme ist schon deswegen unzutreffend, weil der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 EEG nur dann eröffnet ist, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum allein nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 (Reshöft, aaO, § 19 Rn. 17; Loibl in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO Rn. 48).
52
(3) Soweit die Revision weiter anführt, die Zugrundelegung des weiten Anlagenbegriffs führe dazu, dass das in § 1 EEG 2009 verfolgte Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei Biogasanlagen nicht erfüllt werden könne, verkennt sie, dass es sich hierbei nur um einen von mehreren gleichrangigen Gesetzeszwecken handelt. Ein weiteres Ziel ist die Senkung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung. Gerade dieser Gesetzeszweck stand aber bei der Neufassung der §§ 3,19 Abs. 1 EEG 2009 im Vordergrund.
53
cc) Auch weitere von der Revision angestellte systematische Erwägungen führen nicht dazu, mehrere in räumlicher Nähe zueinander erbaute Blockheizkraftwerke , die gemeinsam einen Fermenter nutzen, als getrennte Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zu werten, die nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine einzige Anlage gelten.
54
(1) Ohne Erfolg verweist die Revision auf die im Immissionsschutzrecht anerkannte Praxis, gemeinsame Nebeneinrichtungen jeweils als Teile verschiedener Anlagen zu behandeln (BVerwGE 69, 351, 356). Denn der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff entspricht, wie die Revision selbst einräumt, nicht dem Anlagenbegriff des EEG (vgl. Empfehlung der Clearingstelle EEG, aaO Rn. 97). Berücksichtigte man dennoch die immissionsschutzrechtliche Bewertung , so spräche diese überdies für die Richtigkeit des Berufungsurteils. Zum einen wurde das Blockheizkraftwerk 3 antragsgemäß nach § 16 BImSchG nicht als einzelne Anlage, sondern als wesentliche Änderung einer vorhandenen Anlage genehmigt. Zum anderen handelt es sich bei dem gemeinsam genutzten Fermenter nicht um eine Nebeneinrichtung, sondern um eine zwingend erforderliche Komponente einer Biogasanlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - VIII ZR 308/07, aaO).
55
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auslegung des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 durch das Berufungsgericht führe zu systematischen Verwerfungen mit den Regelungen des EEG 2009 zum Anlagenbetreiber (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) und zur Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009).
56
(a) Der Anlagenbetreiber sei originärer Inhaber des Anspruchs auf den Netzanschluss nach § 5 Abs. 1 EEG 2009 und auf Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 8 EEG 2009. Da das Berufungsgericht die vorliegende Anlagenkonstellation als eine einheitliche Gesamtanlage werte, könne es auch nur einen einzigen Anlagenbetreiber geben. Diese Sichtweise führe etwa dann zu Problemen, wenn mehrere Personen eine Biogaserzeugungsanlage (= Fermenter ) betrieben und das Biogas dann am Standort an unterschiedliche Blockheizkraftwerk -Betreiber veräußerten. Denn dann könne nicht bestimmt werden, welcher der Blockheizkraftwerk-Betreiber nun Anlagenbetreiber sei; jedenfalls könne keiner von ihnen die genannten Ansprüche ohne Zustimmung des anderen Heizkraftwerkbetreibers geltend machen.
57
Die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anlagenbetreibers sind bei richtiger Betrachtung jedoch nicht Ausdruck eines systemwidrigen Anlagenverständnisses, sondern die Folge unzureichender vertraglicher Absprachen der Beteiligten darüber, wer gegenüber dem Netzbetreiber als Anlagenbetreiber auftritt. Anlagenbetreiber ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 38). Wenn Anlagenteile von unterschiedlichen Personen betrieben werden, ist zur Klärung dieser Fragen regelmäßig eine Übereinkunft der Beteiligten erforderlich.
58
(b) Der vom Berufungsgericht im Einklang mit der gesetzgeberischen Intention zugrunde gelegte weite Anlagenbegriff führt - anders als die Revision meint - auch nicht zur Unvereinbarkeit des an den Anlagenbegriff anknüpfenden Zeitpunkts der Inbetriebnahme (§ 3 Nr. 5 EEG 2009) mit Grundprinzipien des EEG.
59
(aa) Es trifft zwar zu, dass die Legaldefinition der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 5 EEG 2009 am Begriff der Anlage und nicht - wie jetzt in § 3 Nr. 5 EEG 2012 geregelt - am Generator ansetzt. Der weite Anlagenbegriff hat aber - anders als die Revision annimmt - nicht zur Folge, dass bei der Erweiterung einer Biogasanlage um ein zusätzliches Blockheizkraftwerk für die Vergütung des hierdurch erzeugten Stroms in Abweichung vom Degressionsprinzip (§ 20 EEG 2009) diejenigen Vergütungssätze gelten würden, die auch für die in einem früheren Kalenderjahr erstellte Ursprungsanlage maßgeblich sind. Denn hier greift die Vorschrift des § 21 Abs. 1 EEG 2009 ein, die die Vergütungspflicht nicht an die Inbetriebnahme der Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sondern an die Stromerzeugung durch den Generator (§ 3 Nr. 4 EEG 2009) und an die Einspeisung /den Verbrauch des produzierten Stroms knüpft. Die Regelung des § 21 Abs. 1 EEG 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch für den Anschluss zusätzlicher Generatoren (Blockheizkraftwerke) an eine bereits vorhandene Anlage gelten mit der Folge, dass der Vergütungszeitraum für den durch einen weiteren Generator erzeugten Strom gesondert zu laufen beginnt (BT-Drucks. 16/8148, S. 52 f.). Daraus folgt zugleich, dass der in dem zusätzlichen Generator erzeugte Strom nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen degressiven Sätzen (§ 20 EEG 2009) zu vergüten ist (vgl. Wernsmann, aaO S. 331; Salje, EEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 42). Der weite Anlagenbegriff führt daher nur hinsichtlich der Leistungsschwellen (§ 23 EEG 2009) dazu, dass auf die Gesamtleistung aller Generatoren (Blockheizkraftwerke) abzustellen ist. Dies wiederum steht jedoch im Einklang mit dem Bestreben des Gesetzgebers, ein für die Stromkunden nachteiliges Anlagensplitting zu vermeiden.
60
(bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung des weiten Anlagenbegriffs widerspreche der gesetzgeberischen Intention, den technologischen Fortschritt zu unterstützen, weil Altanlagen aufgrund der Übergangsbestimmungen der §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 nicht die für neue Anlagen erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen müssten und daher auch der Anschluss eines weiteren (neuen) Blockheizkraftwerks nicht den erhöhten technischen Anforderungen genügen müsse, verkennt sie, dass dieseVorschriften schon im Hinblick auf das ihnen eigene Regelungsziel, nämlich den schrittweisen Übergang zur neuen Rechtslage, keinen tragfähigen Rückschluss auf den Inhalt des in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 definierten Anlagenbegriffs zulassen. Zudem sehen sie technische Erleichterungen ohnehin nur für einen Übergangszeitraum von drei Jahren vor (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 und 2012).
d) Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht mit Blick auf die spätere Rechtsentwicklung entkräften. Im Zuge der Novellierung des EEG durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ff.; EEG 2012) wurde § 19 Abs. 1 EEG 2009 um eine besondere Regelung für Biogasanlagen ergänzt. Seither bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012, dass mehrere Anlagen vergütungsrechtlich als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
61
Diese für Neuanlagen geltende Regelung lässt - anders als die Revision meint - nicht den Rückschluss zu, eine Zusammenfassung mehrerer Blockheizkraftwerke zu einer Anlage habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bereits über § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 erfolgen können, weil § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ansonsten überflüssig wäre. Den Äußerungen des Gesetzgebers zu einer nachfolgenden Fassung des Gesetzes kann zwar unter Umständen Aussagekraft für den Regelungsgehalt früherer Fassungen zukommen. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG (BTDrucks. 17/6247, S. 14, 29; BT-Drucks. 17/6363, S. 24 f.) ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 den Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 einengend hätte verstanden wissen wollen. Die Ergänzung des § 19 Abs. 1 EEG sollte allein dazu dienen, die schon in den Erläuterungen zu §§ 3, 19 EEG 2009 missbilligte, aber von Anlagenbetreibern unter Berufung auf einen engen Anlagenbegriff nach wie vor vorgenommene Aufteilung von Biogasanlagen in kleinere Einheiten endgültig und unmissverständlich zu unterbinden.
62
Die erfolgte Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer Initiative des Bundesrats, der im Hinblick auf die vom Nationalen Normenkontrollrat beschriebenen kontroversen Auslegungen des Anlagenbegriffs in § 3 Nr. 1 EEG 2009 (vgl. BT-Drucks. 17/6247, S. 10) und der daraus resultierenden missbräuchlichen Aufsplittung von Biogasanlagen "zur Klarstellung" anregte, "in der anstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Anlagenbegriff zumindest für den Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse zu definieren und dabei den weiten Anlagenbegriff zu Grunde zu legen" (BTDrucks. , aaO S. 14). Er schlug insoweit vor, den Anlagenbegriff in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 um den Zusatz "einschließlich aller notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen zur Bereitstellung erneuerbaren Energien" zu ergänzen. Zur Verhinderung eines rechtsmissbräuchlichen Anlagensplittings hielt er es außerdem für angezeigt, in § 19 Abs. 1 EEG 2009 den weiteren Satz einzufügen : "Abweichend von den Nummern 1 bis 4 gelten unabhängig vom Standort, von den Eigentumsverhältnissen und der zeitlichen Abfolge der Inbetriebnahme alle Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als eine Anlage, die mit dem in einer einzelnen Biosgasanlage erzeugten Biogas betrieben werden" (BT-Drucks., aaO).
63
Die vorgeschlagene Änderung des § 19 Abs. 1 EEG griff die Bundesregierung auf. Dagegen lehnte sie die ebenfalls angeregte Ergänzung des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wegen befürchteter neuer Auslegungsunsicherheiten beim Anlagenbegriff und unter Hinweis darauf ab, dass schon nach der bisher geltenden Rechtslage zur Bestimmung einer Anlage nicht nur auf die stromerzeugende Einrichtung, sondern auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen sei (BT-Drucks. 17/6247, S. 29). Aus der Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 und dem mit ihm verfolgten Regelungszweck lässt sich damit nicht ableiten, dass eine Biogasanlage, bei der mehrere in unmittelbarer Nähe zueinander gelegene Blockheizkraftwerke von einem Fermenter gemeinsam versorgt werden, nicht schon nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 eine einheitliche Anlage bildete, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 (fiktiv) als eine Anlage galt.
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e) Die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke 1 und 3 sind demzufolge als Teil einer einheitlichen Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie - was offen geblieben ist - nur einen einzigen oder mehrere Fermenter gemeinsam nutzen. Entscheidend ist, dass die am gleichen Standort errichteten Blockheizkraftwerke an dieselbe Biogaserzeugungsanlage angeschlossen sind. Da das Blockheizkraftwerk 3 folglich - in Verbindung mit dem/den Fermenter(n) - keine eigenständige Anlage darstellt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für den durch dieses Heizkraftwerk erzeugten Strom nicht zu. Die nach den einschlägigen Vergütungsregelungen geschuldeten Entgelte hat die Klägerin nach der von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Berufungsgerichts von der Beklagten bereits erhalten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.07.2011 - 12 O 211/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 6 U 50/11 -

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.09.2011 (12 O 174/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.566,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung von 12,67 Cent/kWh zzgl. MwSt. gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG in der Fassung vom 01.07.2010 (i.f. „EEG“).
Die Klägerin betreibt in O… am K… ein Wasserkraftwerk. Die bestehende Altanlage entnimmt ankommendes Wasser linksseitig vor der Wehranlage. Die Klägerin baute eine weitere Wasserentnahme auf der rechten Flussseite im direkten Anschluss an die Wehranlage mit eigenem neuem Zufluss, neuer Turbine und neuem Generator mit einer Leistung von ca. 88 kW. In diesem Zuge errichtete die Klägerin auch eine Fischaufstiegshilfe als ökologische Verbesserung auf der rechten Flussseite. Die Entfernung zwischen der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit beträgt ca. 150 m Luftlinie. Die neue Stromerzeugungseinheit ging am 19.07.2010 in Betrieb und produzierte bis einschließlich 23.04.2011 477.775 kWh Strom, der ins Netz der Beklagten eingespeist wurde. Die Beklagte rechnete für diese Strom gemäß § 23 Abs. 2 EEG 11,67 Cent/kWh zzgl. MwSt. ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Wehr und den beiden Energieerzeugungseinheiten um eine einheitliche Anlage i. S. d. § 3 EEG handele, so dass der höhere Vergütungsansatz des § 23 Abs. 1 EEG nicht anzuwenden sei. Nach § 3 Nr. 1 EEG sei eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom. Der Vergleich zum EEG vom 01.08.2004 (i.f. „EEG (2004)“), wo eine Anlage noch „jede selbstständige technische Einrichtung“ sei, zeige, dass der Gesetzgeber das Kriterium der selbstständigen technischen Einrichtung aufgegeben habe. Er sehe jetzt alles, was technisch und baulich erforderlich sei, um Strom zu erzeugen, als Gesamtheit einer Anlage an. Hier sei zur Stromerzeugung neben der Wasserabführung und der Generatoren auch das Wehr zum Aufstauen des Flusses für die Stromerzeugung zwingend notwendig. An dieses Wehr seien zwei Erzeugungseinheiten angeschlossen. Da das Wehr für die Stromerzeugung für beide Erzeugungseinheiten notwendig sei, sei der Neubau der zweiten Erzeugungseinheit als Modernisierung der Gesamtanlage einzustufen und nicht getrennt als neue Anlage. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Anlage befinde sich auf einem eigenen, speziell hierfür von der Gemeinde O… neu erworbenen Grundstücks, welches mit dem Gelände des bestehenden linksseitigen und ca. 600 m entfernten Wasserkraftwerkes in keinem Zusammenhang stehe. Das linksseitige Kraftwerk sei nicht mit dem neu erbauten Werk betriebsbedingt verbunden. In zweiter Instanz trägt die Klägerin vor, die Wehranlage sei nicht modernisiert worden, nachdem sie in der Klage vorgetragen hatte, dass sie die Wehranlage saniert habe, was aber ein Irrtum gewesen sei.
Das streitgegenständliche Wasserkraftwerk sei als Neuerrichtung anzusehen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb gegangen sei, so dass ein Anspruch der Klägerin auf die volle Vergütung nach § 23 Abs. 1 EEG bestehe. Die Feststellung des Landgerichts, wonach § 3 Nr. 1 EEG jetzt alles, was technisch und baulich erforderlich sei, um Strom zu erzeugen, als Gesamtheit einer Anlage ansehe, sei weder unter historischen, systematischen oder teleologischen Gesichtspunkten haltbar.
Bei der Wehranlage handele es sich nicht um eine Staumauer i. S. d. Gesetzesbegründung. Dort sei ein Absperrwerk gemeint, wie etwa eine Talsperre, bei welchen sich das Kraftwerk zumeist unmittelbar an der Anlage selbst befinde. Dagegen handele es sich vorliegend um eine Wehranlage mit einer Stauhaltung im Fluss K…. Aus dieser Stauhaltung würden die beiden Wasserkraftwerke das Wasser über jeweils eigene, mehrere hundert Meter lange Zulaufkanäle und aus jeweils eigenen Entnahme-bauwerken beziehen. Zwischen den Anlagen bestehe weder ein räumlicher, funktionaler oder zeitlicher Zusammenhang.
Würde ein Wehr mit den dahinter folgenden Wasserkraftwerken tatsächlich stets eine Gesamtanlage bilden, so wäre die vom Gesetzgeber angeführte Konstellation, wonach mehrere selbstständige bis zu mehreren Kilometern auseinander liegende Wasserkraftwerke nicht durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage würden, nicht denkbar, da sämtliche Wasserkraftwerke der vorliegenden Art das Wasser aus einem vorstehenden Wehr beziehen würden. Die Errichtung einer selbstständigen Anlage wäre gesetzlich ausgeschlossen, da stets von der Modernisierung einer bestehenden Anlage ausgegangen werden müsste. § 23 Abs. 6 EEG schreibe vor, dass neue Anlagen an bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken genutzte Wehranlagen errichtet werden müssen, um nach § 23 Abs. 1 EEG gefördert werden zu können. Würde das bestehende Wehr die Klammer für die Anlagen bilden, würde daher § 23 Abs. 1 EEG leerlaufen und der Zweck des EEG, neue Stromgewinnungsanlagen zu fördern, verfehlt.
Während in der Fassung des § 3 EEG (2004) jede Anlage selbstständig habe sein müssen, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in der Fassung des EEG (2009) auch unselbstständige Einrichtungen als Anlage gelten könnten. Somit könnte es sich bei dem gegenständlichen Wehr um eine Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG handeln.
Ferner ordne die neu eingeführte Vorschrift des § 19 EEG unter bestimmten Voraussetzungen die fiktive Zusammenfassung mehrerer Anlagen an. Damit habe der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Anlagenzusammenfassung getroffen. Folglich sei für eine Auslegung, dass selbstständige Anlagen bereits unter § 3 Nr. 1 EEG zusammengefasst seien, kein Raum mehr. Nachdem § 3 Abs. 2 S. 2 EEG (2004) in § 3 EEG nicht mehr vorhanden sei, komme eine Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Anlage durch eine technisch-bauliche „Verklammerung“ (wie etwa einer gemeinsam genutzten Staumauer) nicht mehr zustande, sondern nur durch eine fiktive Zusammenfassung gemäß § 19 EEG, die hier nicht vorliege.
10 
Hierfür spreche auch der Gesetzeszweck, wonach die missbräuchliche Umgehung der Anlagendefinition und der daran anknüpfenden Vergütungsschwellen habe verhindert werden sollen. Dies sei mit § 3 Abs. 1 S. 2 EEG (2004) nicht gelungen, so dass der Gesetzgeber bewusst das Regelungskonzept der technisch-baulichen Anlagenzusammenfassung verworfen habe und zur Anlagenzusammenfassung nach räumlich-zeitlichen Gesichtspunkten in Form des § 19 EEG übergegangen sei. Zu diesem Ergebnis komme auch die Empfehlung der Clearingstelle EEG zum neuen Anlagenbegriff. Dies werde durch den Willen des Gesetzgebers bestätigt, der gerade den vorliegenden Fall ausdrücklich von der Behandlung als „Gesamtanlage“ ausgenommen habe, wenn er in der Gesetzesbegründung festhalte, dass mehrere selbstständige Anlagen, wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehreren Kilometern auseinanderliegen, nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehrs zu einer Anlage würden (BT-Drs. 16/8148, S. 38). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht auf den räumlichen Abstand der einzelnen Anlagen voneinander abzustellen.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.566,52 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz aus 4.083,48 EUR seit 01.01.2011 sowie aus 1.483,03 EUR ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Zurückweisung der Berufung.
15 
Die Beklagte behauptet, die Zulaufkanäle für jeden Kraftwerksblock seien erheblich kürzer als die behaupteten mehreren hundert Meter. Die Klägerin trage widersprüchlich vor, wenn sie in der Klage erkläre, die Wehranlage sei saniert worden und auf S. 3 der Berufungsbegründung erkläre, die Wehranlage selbst sei nicht modernisiert worden.
16 
Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 EEG sei unter „Einrichtung“ die Gesamtheit der Gegenstände zu verstehen, die für die Erzeugung von Strom eingesetzt würden. Dabei gehe § 3 EEG davon aus, dass jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aus mehreren technischen und baulichen Bestandteilen zusammengesetzt sei. Die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft setze u.a. eine Stauvorrichtung, einen Wasserzulauf, eine Turbine und einen Generator voraus. Erst dann könne mit dem Wasser Strom produziert werden. Das Wehr an sich erzeuge keinen Strom. Folglich sei es als Bestandteil einer Anlage zu sehen. Dies stehe im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Dort werde nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt. Zur Bestimmung der Anlage sei neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen abzustellen.
17 
Die Klägerin setze fälschlicherweise die Wehrtypen „Stauungswehr“ und „Entlastungswehr“ gleich. Ein Entlastungswehr diene dazu, im Bedarfsfall die Wassermenge im noch dahinterliegenden Stauungsbereich eines Stauungswehres durch Abführung in ein Rückhaltebecken präventiv zu regulieren. Diese Sicherheitseinrichtung habe mit der Erzeugung des Stroms, anders als das Stauungswehr, nichts zu tun.
18 
Aus § 3 Nr. 5 EEG gehe hervor, dass ein Generator nur mit anderen Gegenständen gemeinsam eine Anlage darstelle und damit stets ein Anlagenbestandteil sei. Die Differenzierung zwischen „Anlage“ und „Generator“ diene lediglich dazu, die normtechnischen Anknüpfungspunkte innerhalb des EEG klarzustellen. Dies sei insbesondere für den Beginn der Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 1 EEG relevant, da die Vergütung ab dem Zeitpunkt zu zahlen sei, ab dem der Generator erstmals Strom aus erneuerbaren Energien erzeuge. Ferner sei § 3 Abs. 2 S. 2 EEG (2004) inhaltlich unverändert in § 19 EEG verschoben worden, um den Fiktionstatbestand gesetzessystematisch korrekt in den allgemeinen Vergütungsvorschriften zu verankern. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Clearingstelle EEG solle wie bisher die Bestimmung der Anlageneigenschaft auch in technisch-baulicher Hinsicht nach § 3 Nr. 1 S. 1 EEG erfolgen, während bei sog. modularen Anlagen (§ 66 Abs. 1 a EEG) über § 19 EEG eine räumlich-zeitliche Zusammenfassung der in technisch-baulicher Hinsicht vollständig isolierten Anlagen erfolgen solle, um dem sog. künstlichen Anlagensplitting zu begegnen. Für die Frage, wann eine Anlage und wann mehrere Anlagen vorlägen, sei aus gesetzessystematischer Sicht ausschließlich § 3 Nr. 1 EEG maßgeblich. Ohne das gemeinsam genutzte Wehr würde keines der beiden Kraftwerke Strom erzeugen können. Daher sei die exklusive Zuordnung der Wehranlage zu einem der „Wasserkraftwerke“ nicht möglich. Folglich führe die von zwei oder mehreren „Wasserkraftwerken“ genutzte Wehranlage zur Verklammerung dieser „Wasserkraftwerke“ zu einer Anlage i. S. d. § 3 Nr. 1 EEG.
19 
Auch unter teleologischen Gesichtspunkten liege hier eine einheitliche Anlage vor. Durch die Inbezugnahme der volkswirtschaftlichen Kosten in den Zielvorgaben von § 1 Abs. 1 EEG werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung des Gesetzes, die eine Überkompensation zu Lasten der Verbraucher zur Folge habe, zu vermeiden sei. Folglich sei bei der Auslegung zu bewerten, ob die damit verbundene Vergütung zu den Förderzielen und den zu setzenden Anreizen in angemessenem wirtschaftlichen Verhältnis stehe. Das von beiden Kraftwerken gleichermaßen genutzte Wehr werde auch von beiden Kraftwerken unterhalten. Durch die anteilige Verteilung der Kosten für das Wehr habe die neue Stromerzeugungseinheit bereits einen Kostenvorteil. Dies spreche zur Vermeidung von Überkompensationen für eine einheitliche Anlage.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung von 12,67 Cent/kWh gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG, weil es sich bei der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit aufgrund der gemeinsamen Wehranlage um eine einheitliche Anlage gemäß § 3 Nr. 1 EEG handelt. Damit stellt die zusätzliche neue Stromerzeugungseinheit auf dem rechten Ufer der K… eine Ergänzung und insbesondere im Hinblick auf die neu gebaute Fischaufstiegshilfe als ökologischer Verbesserung eine Modernisierung des bereits vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommenen Wasserkraftwerks mit Wehranlage gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG dar.
23 
1. Nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils befand sich vor dem 01.01.2009 eine Altanlage auf dem linken Ufer der K… in O…. Die Wehranlage, die das Wasser der K… an dieser Stelle aufstaut und damit die Wasserzuleitung zur Altanlage ermöglicht, wurde von der Klägerin saniert. Hiervon ist trotz der Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012, wonach keine Modernisierung stattgefunden habe und der entgegenstehende Vortrag in erster Instanz versehentlich erfolgt sei, gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO auszugehen, weil die Klägerin den entsprechenden Vortrag in der Klage nicht in der ersten Instanz korrigiert hat, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO wurde nicht gestellt.
24 
Parallel zur Sanierung der Wehranlage wurde eine neue Stromerzeugungseinheit auf dem rechten K…ufer errichtet. Auch diese nutzt das mit der Wehranlage aufgestaute Wasser der K… zur Stromerzeugung. Die Entfernung zwischen den Stromerzeugungseinheiten beträgt ca. 150 m Luftlinie. Die von der Klägerin behauptete Entfernung der neuen von der alten Stromerzeugungseinheit von ca. 600 m soll den begehbaren Weg zwischen den Einheiten wegen der dann notwendigen Brücke über den Fluss betreffen. Das Wasser für die neu errichtete rechtsseitige Stromerzeugungseinheit wird dabei aus einem eigenen neuen Entnahmebauwerk auf der rechten Flussseite der Kocher entnommen.
25 
2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die alte und die neue Stromerzeugungseinheit infolge der Verbindung durch die gemeinsam genutzte Wehranlage ein einheitliche Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG darstellt.
26 
Die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG setzt voraus, dass die Anlage neu errichtet worden sein muss, weil nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG für leistungsmäßig entsprechende Anlagen, die vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen und ab diesem Zeitpunkt modernisiert worden sind, die um 1 Cent niedrigere Vergütung von 11,67 Cent/KWh gilt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte abgerechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der neu errichteten Stromerzeugungseinheit auf dem rechten Ufer der K… nicht um eine neue isoliert zu betrachtende Anlage i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG, sondern um eine Erweiterung der bestehenden Anlage auf dem linken K…ufer und damit um den Teil einer Anlage i.S.v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG. Die Frage, ob eine (selbstständige) neue oder ein Teil einer alten Anlage vorliegt, wird nicht in § 23 EEG geregelt, sondern folgt aus der Definition der Anlage in § 3 Nr. 1 EEG. Danach ist eine Anlage im Sinne des EEG jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, wobei die Wasserkraft gemäß § 3 Nr. 3 EEG zu den Erneuerbaren Energien zählt.
27 
a) Aus dem Wortlaut von § 3 Nr. 1 EEG folgt gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass die Anlage aus der Gesamtheit der Gegenstände gebildet wird, die nach einem bestimmten technischen Plan für die Erzeugung von Strom eingesetzt werden. Alle diese Gegenstände bilden gemeinsam die Anlage. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3, Rn.15). Da für den Betrieb der neuen Stromerzeugungseinheit auf dem rechten K…ufer aufgestautes Flusswasser notwendig ist, gehört die Wehranlage - auch - zu dieser neuen Stromerzeugungseinheit. Folglich stellt nach dem Wortlaut die neue Stromerzeugungseinheit die Erweiterung der bereits vorhandenen Anlage dar, weil die Wehranlage bereits bisher Teil einer Anlage zur Stromerzeugung auf dem rechten K…ufer war (a.A. im Ergebnis Reshöft, EEG, 3. Aufl., 2009, § 3, Rn. 29 und 36).
28 
b) Gestützt wird dieses Verständnis durch die Entstehungsgeschichte des § 3 EEG und dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach ist die „Einrichtung“ in § 3 Nr. 1 EEG so zu verstehen, dass dazu auch die Wehranlage gehört, die damit sowohl Teil der neuen als auch der neuen Stromerzeugungseinheit ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet somit die gemeinsame Wehranlage die „Klammer“ zwischen den beiden Stromerzeugungseinheiten. Die neue Stromerzeugungseinheit auf der rechten K…seite ist dann als Erweiterungsanlage Teil der ursprünglichen Stromerzeugungsanlage.
29 
In der Drucksache 16/8148 des Deutschen Bundestages ist in der Begründung zu § 3 Nr. 1 EEG (S. 38) festgehalten, dass im Gegensatz zum EEG (2004) nunmehr ein weiter Anlagenbegriff zugrunde gelegt sei. § 3 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) schränkte den Anlagenbegriff auf selbstständige Einrichtungen ein. Nach den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzesentwurf sollen mit der neuen Formulierung in § 3 Nr. 1 EEG teilweise bestehende Auslegungsunsicherheiten beseitigt werden, die insbesondere bei der Abgrenzung von zur Anlage gehörenden Bestandteilen aufgetreten seien. Um den verschiedenen Funktionen des Anlagenbegriffs dennoch gerecht zu werden, weiche das Gesetz an den entsprechenden Stellen vom weiten Anlagenbegriff ab und knüpfe ausdrücklich an den Generator an. Zur Bestimmung der Anlage sei daher neben der Strom erzeugenden Einrichtung auch auf sämtliche technisch und baulich erforderlichen Einrichtungen vom Anlagenbegriff abzustellen. Nach diesem weiten Anlagenbegriff würden neben dem Generator bspw. auch Staumauern zur Anlage gehören. Andererseits würden mehrere selbstständige Anlagen - wie etwa Wasserkraftwerke, die bis zu mehrere Kilometer auseinanderliegen würden - nicht etwa durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage.
30 
aa) Für den vorliegenden Fall gilt daher, dass die Wehranlage, die an dieser Stelle den K… aufstaut und damit den Betrieb der alten und auch der neuen Stromerzeugungseinheit erst ermöglicht, beide Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage verbindet. Die Wehranlage ist somit Teil beider Stromerzeugungseinheiten. Da sie aber nicht teilbar ist, sondern das Wasser einheitlich aufstaut, wird die neue Stromerzeugungseinheit über die Wehranlage auch Teil der alten Stromerzeugungseinheit. Folglich stellt der Bau der neuen Stromerzeugungseinheit eine Erweiterung der bisher bestehenden Anlage dar. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es insoweit nicht an, weil § 3 Nr. 1 EEG hierauf nicht abstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin können beide Stromerzeugungseinheiten nicht völlig unabhängig voneinander betrieben werden, weil Voraussetzungen für den Betrieb von beiden die Wehranlage ist. Hinzu kommt, dass hier die Wehranlage im Zuge der Errichtung der weiteren Stromerzeugungseinheit saniert worden ist. Auch das spricht für die Wehranlage als verbindendes Element für beide Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage.
31 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme eines entsprechenden verbindenden Elements nicht auf die in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich genannte Staumauer begrenzt. Insoweit kann es dahinstehen, ob mit dem Begriff „Staumauer“ nur Pumpspeicherkraftwerke gemeint sind. Denn aus dem Wort „beispielsweise“ ergibt sich, dass auch andere verbindende, technisch und baulich erforderliche Einrichtungen zur Anlage zählen und damit ggf. einzelne Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage verbinden. Das ist bei der Wehranlage der Fall.
32 
cc) Aus dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, wonach mehrere selbstständige Wasserkraftwerke nicht durch den Bau eines Entlastungswehres zu einer Anlage werden, ergibt sich nicht, dass hier zwei selbstständige Anlagen vorliegen. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um den Bau eines Entlastungswehres, welches dazu dient, im Bedarfsfall die Wassermenge im noch dahinterliegenden Stauungsbereich eines Stauungswehres durch Abführung in ein Rückhaltebecken präventiv zu regulieren und es geht nicht um mehrere bereits vorhandene selbstständige Wasserkraftwerke. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall eine zusätzliche Stromerzeugungseinheit an das bereits vorhandene Wehr angefügt. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Entfernung zwischen der bereits vorhandenen Stromerzeugungseinheit und dem Neubau an, wobei die geringe Entfernung von max. 150 m für eine einheitliche Anlage spricht. Folglich besteht zwischen der alten und der neuen Stromerzeugungseinheit aufgrund der gemeinsam genutzten Wehranlage, die für beide Stromerzeugungseinheiten das Wasser der K… aufstaut, ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang.
33 
dd) Ferner geht es hier nicht um einen Umkehrschluss bei § 3 Nr. 1 EEG dahin, dass durch die Erweiterung des Anlagebegriffs jetzt auch unselbstständige Einrichtungen als Anlagen gelten können. Denn § 3 Nr. 1 EEG soll gerade die selbstständige Anlage definieren. Hierzu werden jetzt auch die für den technischen Betrieb der Stromerzeugung notwendigen Einrichtungen gezählt. Dadurch werden diese notwendigen Einrichtungen aber nicht ihrerseits zu Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG. Die streitgegenständliche Wehranlage produziert für sich keinen Strom. Das ist aber gerade Voraussetzung für die Anlage gemäß § 3 Nr. 1 EEG. Folglich gehört die Wehranlage zum eigentlichen stromerzeugenden Teil der Anlage dazu. Also bilden die Turbine, der Generator, das Stauwehr und die übrigen zur Stromgewinnung notwendigen technischen Komponenten zusammen die Stromerzeugungsanlage.
34 
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der systematischen Stellung von § 19 Abs. 1 EEG und § 23 Abs. 6 EEG nicht abgeleitet werden, dass hier zwei selbstständigen Stromerzeugungseinheiten vorliegen.
35 
aa) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 HS 1 EEG ist Zweck dieser Vorschrift lediglich die Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator. Nach der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/8148, S. 50) knüpft § 19 EEG an die bisherige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) an und klärt die Frage der Behandlung mehrerer Anlagen nunmehr an der systematisch richtigen Stelle in den allgemeinen Vergütungsvorschriften. Beide Vorschriften sollen die Umgehung der Vergütungsschwelle durch das Aufteilen in kleine Anlagen (sog. Anlagensplittung) verhindern (so auch Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 19, Rn.4 und 6).
36 
(1) Die Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG setzt mit seiner Fiktion das Vorliegen von mehreren selbstständigen Anlagen voraus, die dann als eine Anlage angesehen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier aber nicht der Fall. Auch wenn in der Gesetzesbegründung als Indizien für die unmittelbare räumliche Nähe die Verbindung der (selbstständigen) Anlagen durch für den Betrieb technisch erforderlicher Einrichtungen wie beispielsweise Staumauern genannt werden, kann im Umkehrschluss daraus nicht geschlossen werden, dass bei Vorliegen einer gemeinsamen technischen Einrichtung wie hier der gemeinsamen Wehranlage quasi automatisch zwei selbstständige Anlage vorhanden sind. Denn § 3 Nr. 1 EEG geht insoweit als allgemeine Definition der Anlage dem die Vergütung regelnden § 19 Abs. 1 EEG vor. Bei § 3 Abs. 1 EEG finden sich als Abgrenzungskriterium für eine oder mehrere Anlagen ebenfalls das Vorliegen gemeinsamer technischer Einrichtungen für den Betrieb der Stromerzeugungseinheiten (vgl. o. 2. b). Erst wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotzdem von mehreren Anlagen i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG auszugehen sein sollte, was vor allem bei Windkraft- und Biogasanlagen denkbar ist, greift § 19 Abs. 1 EEG im Hinblick auf die Vergütung mit seiner Fiktion korrigierend ein.
37 
(2) Aus dem gleichen Grund kann nicht im Umkehrschluss gesagt werden, dass mehrere Anlagen zwingend vorliegen müssen, wenn sie sich nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Im Übrigen läge hier eine unmittelbare räumliche Nähe vor.
38 
(3) Die Auffassung der Clearingstelle/EEG vom 01.07.2010, Rn. 137 (Bl. 162 d. A.), wonach bei der Wasserkraft die Anlage zumindest aus der Turbine, dem Generator zzgl. einem ggf. technisch notwendigen Getriebe oder einer Kupplung sowie einer Vorrichtung zur Zufuhr der Energie des Wassers auf die Turbine bestehe, führt hier nicht zur Annahme von zwei getrennten Anlagen. Danach soll eine Zusammenfassung mehrerer solcher Anlagen zu einer Anlage nicht (mehr) per se durch eine technisch-bauliche „Verklammerung“ in Betracht kommen, bspw. durch eine gemeinsam genutzte Staumauer, weil eine solche unter der Geltung des EEG (2004) möglicherweise durch § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004 bewirkte technisch-bauliche Zusammenfassung in § 3 Nr. 1 S. 1 EEG nicht enthalten sei. In Betracht komme es jedoch, § 19 Abs. 1 EEG anzuwenden.
39 
Wie oben unter 2. b) ausgeführt ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 S. 1 EEG, dass die Definition der Anlage nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet werden sollte. Insoweit wird ausdrücklich eine „Verklammerung“ durch technisch und baulich erforderliche Einrichtungen wie insbesondere Staumauern hervorgehoben. § 19 Abs. 1 EEG betrifft dagegen eine Frage der Vergütung bei nach der Definition in § 3 Nr. 1 EEG vorliegenden selbstständigen Anlagen. § 19 Abs. 1 EEG definiert dagegen keine gemeinsame Anlage, auch nicht im Wege der dort genannten Fiktion.
40 
bb) Nach § 23 Abs. 6 Nr. 1 EEG setzt die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EEG auf die neu errichtete Anlage voraus, dass diese im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet worden ist. Nachdem die in § 23 Abs. 6 Nr. 1 EEG genannte 2. Alternative eine vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage voraussetzt, ist daraus zu entnehmen, dass keine besondere Vergütung nach § 23 Abs. 1 und 3 EEG für ein neu errichtetes Wasserkraftwerk bezahlt werden soll, wenn dieses zusammen mit einer speziell für die Stromgewinnung errichteten neuen Wehranlage/Staustufe verbunden wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Wehranlage unstreitig bereits seit Langem besteht und die ebenfalls seit Langem vorhandene Stromerzeugungseinheit auf dem linken K…ufer mit Wasser versorgt. § 23 Abs. 6 EEG soll dagegen ausschließen, dass neuen Staustufen/Wehranlagen oder durchgehende Querverbauungen von Flüssen mit dem alleinigen Ziel der Stromgewinnung besonders vergütet und damit gefördert werden. Dem ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Bau von neuen Staustufen, der mit erheblichen ökologischen Eingriffen verbunden ist, nicht noch zusätzlich gefördert wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aber die Anwendung von § 23 Abs. 1 EEG dann in Betracht, wenn eine Stromerzeugungseinheit erstmalig an einer Staustufe errichtet wird, die bisher nur zu anderen Zwecken wie z.B. die Schiffbarmachung eines Flusses genutzt worden ist. Gerade diese bereits vorhandenen Flussaufstauungen sollen - auch - für die Stromerzeugung genutzt werden.
41 
cc) Ferner kann partiell auf die Auslegung des Begriffs „Erneuerung“ in § 6 Abs. 2 EEG (2004) zurückgegriffen werden. Hier war anerkannt, dass eine Erneuerung (und kein Neubau) auch bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Staustufe oder Wehranlage vorliegt, wobei es unerheblich sein sollte, ob die bestehende Stau- oder Wehranlage bestehen bleibt oder ersetzt wird. Da der Gesetzgeber die Vergütungssätze zwischen EEG (2004) und EEG (2009) nicht ändern wollte, wird man diese Auslegung auch beim EEG 2009 berücksichtigen können und müssen (Wustlich in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 23, Rn. 33).
42 
d) Sinn und Zweck des § 23 EEG gebieten es hier nicht, im Wege der Auslegung zu zwei selbstständigen Anlagen zu kommen. Vielmehr spricht der in § 1 EEG genannte Zweck des Gesetzes, auch die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu senken, dafür, von der Erweiterung einer bestehenden Anlage auszugehen.
43 
aa) Nach § 1 Abs. 1 EEG ist Zweck des Gesetzes u. a., die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern. Deshalb sollen durch garantierte Einspeiseentgelte Anreize geschaffen werden, in erneuerbare Energien zu investieren. Das setzt aber voraus, dass keine übermäßig hohen Einspeisevergütungen bezahlt werden, die zu entsprechenden Gewinnen bei den jeweiligen Anlagenbetreibern führen würden.
44 
Nachdem diese für beide Stromerzeugungseinheiten essentiell ist, müssen die Erträge beider Anlagen dazu genutzt werden, die entsprechende Wehranlage instand zu halten. Das ist unproblematisch, wenn beide Stromerzeugungseinheiten, wie hier, dem gleichen Eigentümer gehören. Aber auch, wenn die Wehranlage in anderen Eigentumsverhältnissen stehen sollte, müsste sich die neue Stromerzeugungseinheit z.B. über eine Pachtzahlung an dem Unterhalt dieser Wehranlage beteiligen. Dies hat zur Folge, dass sich die neue Stromerzeugungseinheit höchstens zu einem bestimmten Anteil an den Unterhaltskosten der auf für ihren Betrieb essentiellen Wehranlage beteiligten muss, was für sie einen Kostenvorteil darstellt. Daher ist es im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig, dass dann nur die reduzierte Einspeisevergütung bezahlt wird. Ansonsten würde es vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots des EEG zu einer ungerechtfertigten (Über-) Förderung der Klägerin kommen.
45 
bb) Schließlich reicht es nach der vorherrschenden weiten Auffassung zum Begriff der Anlagenmodernisierung aus, wenn eine Maßnahme zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustandes im räumlichen Zusammenhang der Anlage durchgeführt wird (LG Konstanz, ZUR 2007, 101, juris Rn. 19; Wustlich in Altrock/Oschmann/ Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 23, Rn. 36). Unabhängig von der Frage, inwieweit die Wehranlage saniert wurde, ergibt sich aus dem Plan Bl. 164 d.A. und aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom 03.12.2009 (Anl. K 1, S. 13, Bl. 19 d.A.), dass im Zuge der Errichtung der neuen Stromerzeugungseinheit am rechten K…ufer eine ökologische Verbesserung durch den Bau eines Kanal zur biologischen Durchlässigkeit der Staustufe (Fischaufstiegshilfe) erreicht worden ist. Eine Fischaufstiegshilfe gab es an dem streitgegenständlichen Wehr bisher nicht. Dies stellt dann eine Modernisierung der Wehranlage und damit der Altanlage dar. Da es Sinn und Zweck des Gesetzes ist, solche Modernisierungen von Altanlagen zu fördern, wie er aus § 23 Abs. 5 EEG zu entnehmen ist, erweitert auch danach die in diesem Zuge errichtete neue Stromerzeugungseinheit die bereits vorhandenen Anlage.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
47 
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Bisher ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verständnis des Anlagenbegriffs i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EEG in der Fassung vom 01.07.2010 ergangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 300/12 Verkündet am:
10. Juli 2013
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3
Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (Kraft-WärmeKopplungsbonus
für Strom aus Biomasse) ist gemäß § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 anteilig
nach der Leistung der gesamten Anlage zu berechnen.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1998 am Standort F. ein Biomasse -Heizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung. Der erzeugte Strom wird in das Netz der Beklagten als örtliche Netzbetreiberin eingespeist. Mit der anfallenden Wärme werden Gebäude beheizt.
2
Im Jahr 2009 erzeugte das Biomasse-Heizkraftwerk insgesamt 27.951.120 Kilowattstunden Strom. Davon wurden 1.689.032 Kilowattstunden in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung erfüllt die tatsächlichen Voraussetzungen der Anlage 3 zum EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009).
3
Unter dem 27. Februar 2010 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin für den im Jahr 2009 im Blockheizkraftwerk in Kraft-Wärme-Kopplung produzierten Strom die zusätzliche Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 (sogenannter KWK-Bonus) ab. Sie ermittelte dabei zuerst aus dem Quotienten der gesamten eingespeisten Jahresstrommenge und den Zeitstunden im Kalenderjahr die Bemessungsleistung von 3.190,77 Kilowatt (= 27.951.120 kWh : 8760 h) für das Heizkraftwerk. Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 genannten Schwellenwert von 500 Kilowatt setzte sie ins Verhältnis zur Bemessungsleistung, um den Anteil der in Kraft-WärmeKopplung erzeugten Strommenge bis zur Leistungsstufe von 500 Kilowatt festzustellen. Nur für den errechneten Anteil von 15,6702 % (= 500 kW : 3.190,77 kW) an der insgesamt in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge , das heißt nur für 264.674,85 Kilowattstunden (= 1.689.032 kWh x 15,6702 %), gewährte sie den KWK-Bonus in Höhe von 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Den so ermittelten KWK-Bonus von 7.940,25 € netto (= 264.674,85 kWh x 3 Cent/kWh) zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 9.448,90 €) bezahlte sie an die Klägerin.
4
Die Klägerin hält die Abrechnung für falsch und begehrt, die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge mit dem KWK-Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde zu vergüten. Zur Begründung führt sie an, die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt beziehe sich nicht - wie abgerechnet - auf die gesamte Anlagenleistung, sondern nur auf den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom. Bei der Division der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge durch die Jahreszeitstunden ergebe sich eine Kraft-WärmeKopplungs -Leistung von 192,81 Kilowatt (= 1.689.032 kWh : 8760 h). Da die gesamte in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge unter der Grenze von 500 Kilowatt liege, sei die Strommenge auch insgesamt mit dem KWK-Bonus zu vergüten. Insgesamt stehe ihr deshalb ein KWK-Bonus in Höhe von 50.670,96 € netto (= 1.689.032 kWh x 3 Cent/kWh) zuzüglich Umsatzsteuer (9.627,48 €) zu.
5
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Diffe- renzbetrags von 50.849,54 € brutto nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Für die Grenze von 500 Kilowatt, die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent pro Kilowattstunde für Altanlagen wie die der Klägerin normiert werde, komme es - anders als vom Landgericht angenommen - auf die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne von § 18 EEG 2009 und nicht nur auf die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge an. Zwar lasse der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch das Verständnis zu, dass es nur auf den Teil der Leistung ankomme, der in KraftWärme -Kopplung erzeugt worden sei. Dem stehe jedoch entgegen, dass § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 bei der Ermittlung der Bemessungsleistung für die Vergütungsvorschriften jeweils auf die gesamte Anlagenleistung abstelle. § 66 Abs. 1 EEG 2009 nehme § 18 EEG 2009 nicht von der Anwendung auf Altanlagen aus. Zudem stelle § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 dem Wortlaut nach eine Maßgabe für die Fortgeltung der Vorschriften des EEG 2004 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung auf, so dass dessen Regelungen ergänzend bei der Auslegung heranzuziehen seien. § 8 EEG 2004 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 EEG 2004 enthalte eine zu § 18 Abs. 2 EEG 2009 inhaltsgleiche Bestimmung der Bemessungsleistung. Gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2004 sei § 12 EEG 2004 auch auf Anlagen anzuwenden, die - wie die Anlage der Klägerin - vor dem Inkrafttreten des EEG 2004 in Betrieb genommen worden seien. Es handele sich bei dem KWK-Bonus nach dem EEG 2009 um eine Erhöhung der Mindest- bzw. Grundvergütung, so dass insgesamt an die leistungsabhängige Vergütung für Strom aus Biomasse anzuknüpfen sei.
9
Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers sei nicht zu erkennen. Die Gesetzesmaterialien erläuterten den Begriff der Leistung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nicht. Das Auslegungsergebnis stehe auch im Einklang mit dem System der leistungsabhängigen Vergütung. Es werde dem Sinn und Zweck der Vergütungsvorschriften gerecht. Die Differenzierung nach der Leistung trage den höheren Stromgestehungskosten kleiner, dezentraler Anlagen Rechnung und fördere effizientere Anlagen. Dies rechtfertige gleichzeitig die unterschiedliche Förderung der gleichen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strommenge je nach deren Verhältnis zu der erzeugten Gesamtstrommenge.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
11
Der Klägerin steht über den bereits gezahlten KWK-Bonus hinaus kein Anspruch auf eine erhöhte Vergütung für den restlichen im Abrechnungsjahr 2009 in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom zu. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die der Klägerin nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zustehende erhöhte Vergütung nicht anteilig nach der nur in KraftWärme -Kopplung erzeugten Leistung, sondern anteilig nach der Leistung der gesamten Anlage bestimmt. Den sich danach ergebenden Bonus hat die Klägerin bereits erhalten.
12
1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erhöht sich die Vergütung für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG erzeugt wird, bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Bonus ist nach der Vorschrift des § 18 EEG 2009 zu berechnen , die gemäß der Übergangsregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 auch auf Altanlagen anwendbar ist (Vollprecht/Kahl, ZNER 2013, S. 19, 24; Schäferhoff in Reshöft [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., Anlage 3 Rn. 81; Rostankowski/Vollprecht, in Altrock/Oschmann/Theobald [Hrsg.], EEG, 3. Aufl., § 66 Rn. 33, Anlage 3 Rn. 118; Vollprecht, IR 2012, S. 349, 350; aA Loibl in Maslaton u.a. [Hrsg.], Biogasanlagen im EEG, 3. Aufl., S. 485 ff.; Walter in Maslaton u.a. [Hrsg.], aaO S. 713; Wernsmann, AuR 2008, S. 329, 333). Nach der Systematik des Gesetzes und den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecken ist auch der KWK-Bonus für Altanlagen als eine von der Leistung der Anlage (§ 18 Abs. 1 EEG 2009) abhängige Vergütung anzusehen und deshalb nach § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 in der von der Beklagten vorgenommenen Weise zu berechnen.
13
2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 nach dem Wortlaut nur auf eine nicht näher bestimmte "Leistung" und nicht - wie § 18 Abs. 1 EEG 2009 - auf die "Leistung der Anlage" abstellt.
Anders als die Revision meint, ergibt sich hieraus aber nicht, dass im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 ein von § 18 Abs. 1 EEG 2009 inhaltlich abweichender Leistungsbegriff zugrunde zu legen und deshalb der Bonus - unabhängig von der Leistung der Anlage - für die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Leistung ungeschmälert bis zu dem Schwellenwert von 500 Kilowatt zu entrichten wäre. Denn der unterschiedliche Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 1 EEG 2009 beruht nicht darauf, dass der Gesetzgeber mit Weglassung der Worte "der Anlage" einen anderen Bezugsgegenstand für die Leistung hätte wählen wollen. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Verweisung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 als auch aus der Gesetzessystematik und den vom Gesetzgeber mit dem EEG verfolgten Förderzielen, dass er die Höhe des KWK-Bonus auch hier nach den in § 18 EEG 2009 aufgestellten allgemeinen Regeln für die Vergütungsberechnung - nämlich in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage - bestimmen wollte.
14
a) Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bestimmungen des EEG 2009 keine einheitliche Terminologie verwendet, obwohl in der Sache stets einer der beiden im Gesetz ausdrücklich definierten Leistungsbegriffe (installierte Leistung gemäß § 3 Nr. 6 EEG 2009 oder Bemessungsleistung gemäß § 18 Abs. 2 EEG 2009) gemeint sein sollte. Der in § 3 Nr. 6 EEG 2009 legal definierte und in § 18 EEG 2009 für die Vergütungsvorschriften modifizierte Begriff "Leistung der Anlage" wird in mehreren Vorschriften durch das Wort "Anlagenleistung" ersetzt, ohne dass damit inhaltlich etwas anderes gemeint wäre. Zudem verwendet auch § 23 Abs. 1, 3 EEG 2009 für die Bestimmung des Schwellenwerts - bei grammatikalisch identischem Normaufbau wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 - nur den Begriff der Leistung, ohne hierdurch einen eigenen Leistungsbegriff oder eine andere Vergütungsberechnung als in § 18 Abs. 1, 2 EEG 2009 einzuführen (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 53).
15
Auch sonst werden die Begriffe "Leistung" und "Leistung der Anlage" in der Begründung zum EEG 2009 durchgängig synonym verwendet (BT-Drucks. 16/8148, S. 40). Bei Entstehung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 wurde die Wortwahl ebenfalls nicht näher erläutert, obwohl hierzu jedenfalls dann Anlass bestanden hätte, wenn der Gesetzgeber von seiner bisherigen begrifflichen Praxis hätte abweichen wollen. Dagegen spricht vielmehr, dass die Norm abweichend von der ursprünglichen Konzeption erst in der Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Anschluss an die Stellungnahmen von Verbänden als neu einzufügender Satz 2 vorgeschlagen und in dieser Form beschlossen wurde (BT-Drucks. 16/9477, S. 11, 30; BTPlenProt. 16/167, S. 1617748[B]). Gleichzeitig wurde § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Strom aus Biomasseanlagen, die […] Gas einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde […]". Auch dies verdeutlicht die Praxis des Gesetzgebers zur synonymen Verwendung der Begriffe. Denn auf den unterschiedlichen Wortlaut in den beiden ansonsten parallel aufgebauten Übergangsvorschriften geht die Begründung nicht ein, sondern nimmt in beiden Fällen lediglich auf die "Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt" Bezug (BT-Drucks. 16/9477, S. 18 f., 30). Dass in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Fassung des § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 nicht der Begriff der "Anlagenleistung" sondern der Begriff "Leistung" steht, beruht - da es für einen bewussten Willensakt des Gesetzgebers keine Anhaltspunkte gibt - auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler bei der Ausfertigung des beschlossenen Gesetzes.
16
b) Die Berechnung des in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 geregelten KWK-Bonus für Altanlagen nach § 18 EEG 2009 führt dazu, dass größere Altanlagen , die im Verhältnis zur Gesamtleistung einen geringen Teil der Leistung in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen, für KWK-Strom eine geringere Vergütung erhalten als Biomassekraftwerke, die im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugen; dies entspricht der gesetzgeberischen Intention.
17
aa) Der Gesetzgeber wollte einerseits die Kraft-Wärme-Kopplung durch gezielte Anreize fördern. Gleichzeitig sollten aber kleinere Biomasseanlagen durch die gestaffelte Vergütung in stärkerem Maße von der Förderung profitieren als große Anlagen. Zur Begründung dieser aus dem EEG 2004 fortgeschriebenen Regelung wurde darauf verwiesen, dass größere Anlagen einer geringeren Förderung bedürften, da sie geringere Stromgestehungskosten hätten (so zum EEG 2004 BT-Drucks. 15/2864, S. 39). Zudem führten größere Biomasseanlagen nach Ansicht des Gesetzgebers wegen der erforderlichen Transportwege zu unerwünschten Nebeneffekten; auch fehle es bei ihnen an geeigneten Wärmesenken, um die gewünschte effiziente Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung in vollem Umfang zu erreichen (BT-Drucks. 16/8393, S. 2, 77).
18
bb) Aus diesem Grund wurden die Grundvergütung im EEG 2009 für neue Biomasseanlagen gestaffelt und auch der KWK-Bonus nur anteilig bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt gewährt (EEG 2009 Anlage 3 Ziffer I). Außerdem wurde für Anlagen mit einer Leistung über fünf Megawatt schon die Grundvergütung überhaupt nur gewährt, soweit der Strom nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt wurde (BT-Drucks. 16/8148, S. 56, 77). Große neue Biomasseanlagen, die nur in geringem Umfang Strom in Kraft-WärmeKopplung erzeugen, sollten dementsprechend ebenfalls nur in geringerem Umfang gefördert werden, weil derartige Anlagen weniger effizient sind. Es entspricht deshalb der Gesamtsystematik der Förderung von Biomasseanlagen, ineffiziente Anlagen in geringerem Umfang zu fördern als effiziente. Ebenso entspricht es der Systematik, große Anlagen aufgrund des Kostenvorteils beim Einkauf im Verhältnis weniger zu fördern als kleine Anlagen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Investitionskosten für das Wärmenetz bei größeren Anlagen nicht in gleichem Umfang reduzieren sollten. Denn es entspricht nach den dargestellten Intentionen dem zu respektierenden Willen des Gesetzgebers, dass sich die Höhe der Förderung nur an einem Teil der Kosten orientieren sollte.
19
cc) Die im Gesetz darüber hinaus vorgesehene unterschiedliche Förderung von Alt- und Neuanlagen wird damit begründet, dass einerseits Altanlagen nach der Einschätzung des Gesetzgebers generell bereits unter den bei ihrer Errichtung bestehenden Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden konnten (BT-Drucks. 16/8148, S. 76) und deshalb bei ihnen keine Anreizfunktion mehr bestand (BR-Drucks. 10/01/08 - Beschluss, S. 30; BT-Drucks. 16/8393, S. 6). Andererseits sah der Gesetzgeber Anlass, die erhöhten Substratkosten in begrenztem Umfang auch für Bestandsanlagen aufzufangen, die eine vernünftige Wärmenutzung betreiben. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber bei der Förderung erneuerbarer Energien auch die Kostenbelastung der Endverbraucher im Blick, die spiegelbildlich zur erhöhten Förderung entsteht und nicht durch Mitnahmeeffekte erhöht werden soll. Mit diesen Intentionen lässt sich die von der Revision befürwortete Maximalförderung der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 erfassten Anlagen nicht vereinbaren.
20
dd) Schließlich steht der von der Revision vertretenen Auslegung des Leistungsbegriffs in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 auch entgegen, dass hiermit die Gesamtanlage fiktiv in zwei Anlagen aufgeteilt würde, von denen ein Teil ausschließlich die (besonders zu fördernde) Stromerzeugung in KraftWärme -Kopplung beträfe und der andere Teil ausschließlich die sonstige Stromerzeugung. Eine tatsächliche Aufteilung von größeren Biomasseanlagen zum Zwecke der Fördermaximierung war vom Gesetzgeber jedoch gerade auch für Altanlagen nicht erwünscht und führte auch mit Blick auf § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht zu einer erhöhten Förderung (BT-Drucks. 16/8148, S. 50 f.). Es würde der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung widersprechen, an anderer Stelle Altanlagen fiktiv aufzuspalten, um den KWK-Bonus zu erhöhen (Vollprecht/Kahl, aaO S. 24).
21
3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die im Gesetz angelegte Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanlagen sowie von verschiedenen Anlagen je nach ihrer Effizienz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt und die Gründe für die Ungleichbehandlung innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sind, kann die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 15 ff.). In dem so gezogenen Rahmen hat sich der Gesetzgeber hier gehalten.
22
4. Soweit die Klägerin in der Revisionsinstanz erstmals geltend macht, dass ihr (hilfsweise) für den nicht nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 vergüteten restlichen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom (1.424.357,15 kWh) ein Anspruch auf einen KWK-Bonus in Höhe von 2,0 Cent pro Kilowattstunde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EEG 2009 zustehe, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz un- zulässige Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56 , BGHZ 28, 131, 136; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 559 Rn. 10), denn es soll mit dem Anspruch aus § 8 Abs. 3 EEG 2004 - hilfsweise - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt (auch bei gleichem Antrag) dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar verschieden ausgestaltet, mithin die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche jeweils unterschiedlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 mwN; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., Einl. Rn. 76). Das ist bei dem KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 gegenüber § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 3 zum EEG 2009 der Fall. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.07.2011 - 14 O 259/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2012 - 6 U 53/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.