Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 U 80/15

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2015 (Az. 11 0 15/15) im Kostenpunkt und in Ziffer 3. des Tenors

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

3. Der Beklagten wird unter Androhung der in Ziffer 2 bezeichneten Ordnungsmittel zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

II. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im zweiten Rechtszug noch auf Unwirksamkeit einer AGB-Klausel in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.Mai 2015 (Az. 11 O 15/15).
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. angegriffene Klausel ("Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag [...] erhalten zu haben") sei wirksam.
Nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB gelte die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesondert qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien.
Die angegriffene Klausel erfülle die Anforderungen an ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB. Sie verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) BGB.
Der § 309 Nr. 12 a) BGB sei in diesen Fällen nicht anwendbar. Andererseits würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung unterlaufen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die noch streitige Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 12 lit. a); 309 Nr. 12 lit. b); 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
11 
Die Klausel laute in ihrer Gesamtheit (K 2):
12 
„Empfangsbestätigung:
13 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben."
14 
Nachdem erstinstanzlich die Klausel
15 
„Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag (…) erhalten zu haben."
16 
im Streit gestanden habe, müsse nunmehr die gesamte Klausel in den Antrag aufgenommen werden, da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung (dort S. 11 oben) ausgeführt habe, dass die Klausel „... insbesondere deutlich von dem übrigen Vertragstext abgesetzt und gesondert unterschrieben ..." sei.
17 
Eine gesonderte Unterschrift liege nicht vor. Der Verbraucher solle durch eine Unterschrift bestätigen bis zu 11 Dokumente erhalten zu haben, wobei einige Erklärungen bedingt seien und damit völlig unbestimmt. Allein die Bedingung führe zur Unbestimmtheit im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
18 
Eine Klausel verstoße gegen § 309 Abs. 12 b, wenn sie andere Erklärungen mitumfasse (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108).
19 
Zugleich mit der Erklärung werde der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, wodurch die Erklärung dem Verwender einen Vorteil bringe. Zudem werde auf verschiedene Versicherungsvertragsarten verwiesen.
20 
Die Klausel bewirke eine Umkehr der Beweislast im Streit über einen rechtzeitigen Widerruf, was nach § 309 Nr. 12 a BGB zur Unwirksamkeit der Klausel ohne Wertungsvorbehalt führe. Auch die Bestätigung der Voraussetzungen des § 355 BGB - wie hier - sei unwirksam.
21 
Zulässig sei nur ein gesondertes Empfangsbekenntnis. Die Verbindung mit weiteren Erklärungen mache es unwirksam.
22 
Der Kläger beantragt zu ihrer eigenen Berufung,
23 
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az.: 11 0 15/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
24 
I. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
25 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.
26 
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt vor:
30 
Der in der Berufung angekündigte erweiterte und außerdem mit neuen rechtlichen Erwägungen (zu § 307 BGB) unterlegte Unterlassungsantrag sei als zweitinstanzliche Klageerweiterung unzulässig. Soweit das Gericht von einer Klageänderung ausgehe, willige die Beklagte in diese nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich, da der Kläger sie auf eine neue rechtliche Begründung stütze.
31 
Er sei auch, ebenso wie der ursprüngliche, vom Landgericht zurückgewiesene Klageantrag unbegründet. Die Rechtsbehauptung der Berufung, es würden bereits sogenannte „Sammelerklärungen" für unwirksam erachtet, sei falsch. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass im Falle einer Unterschrift unter einen Vertrag ein zugleich erteiltes Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben werden müsse, damit der Kunde nicht zugleich mit dem Vertragsschluss unbemerkt eine Tatsache bestätige, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändere (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108). Hier gehe es nur um die Bestätigung, verschiedene Dokumente erhalten zu haben. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012, BeckRS 2012, 05821).
32 
Es sollten nicht 11 Empfangsbestätigungen abgegeben werden. Das Empfangsbekenntnis unterfalle § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB, ob der Empfang von drei oder von fünf Dokumenten bestätigt werde oder von elfen. Entscheidend für die Anwendbarkeit sei, dass das Empfangsbekenntnis gesondert unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und keine anderen Erklärungen enthalte. Hier sei sie einschlägig.
33 
Die Klausel genüge auch den Transparenzanforderungen, die ohnehin nicht überspannt werden dürften. Abzustellen sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den sorgfältigen, aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Für ihn sei zweifelsfrei erkennbar, zu welchen Dokumenten er eine Erklärung abgebe. Ob die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien, ergebe sich klar aus Seite 1 des Vertrages.
34 
Im vorliegenden Fall werde über den Empfang der Dokumente hinaus keine weitere in irgend einer Weise rechtlich relevante Erklärung abgegeben. Dass ein zulässiges Empfangsbekenntnis gemäß § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB rechtliche Folgen haben könne, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge dieser Vorschrift.
35 
Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Beide Parteien haben für den Fall ihres Unterliegens die Zulassung der Revision angeregt.
II.
36 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens im Berufungsantrag, welches darin besteht, dass die Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Übrigen und nicht nur in Ziffer 3 des Tenors begehrt wird, auch begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger antragsbefugt und kann nach §§ 1 ff. UKlaG vorgehen, und auch begründet.
A
37 
Die Berufung ist zulässig. Zwar stellt der Kläger im zweiten Rechtszug einen gegenüber dem ersten inhaltlich veränderten Klageantrag. Dies stellt eine Klageänderung dar, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist.
1.
38 
Der Kläger hat seine Klage im Berufungsrechtszug geändert.
a)
39 
Allein der Umstand, dass der Kläger sein neues Begehren auch auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, bedeutet keine Klageänderung. Die Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach unstreitige AGB-Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine Rechtsfrage.
b)
40 
Aber der Kläger hat den Streitgegenstand dadurch geändert, dass er im zweiten Rechtszug einen abweichenden Klageantrag stellt, der weder als bloße Klarstellung anzusehen ist noch als Klageerweiterung. Durch die Antragsänderung wird der Prüfungsgegenstand für das Gericht verändert.
41 
Der Kläger hatte im ersten Rechtszug von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht im Ganzen anzugreifen (s. dazu BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 – 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.), sondern nur einen Teil derselben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Kläger erstinstanzlich vorgenommene Beschränkung nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig war, ob insbesondere die Klausel so in Teile zerlegt werden konnte, wie es der Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageantrag getan hat.
42 
Eine Klageänderung liegt unabhängig von der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags darin, dass der Kläger zweitinstanzlich auch diejenigen Teile derselben Geschäftsbedingung verbieten lassen will, die er erstinstanzlich noch nicht in seinen Antrag aufgenommen hatte. Dadurch wird das Klagebegehren nicht nur ausgeweitet, sondern auch inhaltlich verändert. Der Kläger ersetzt weder sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren durch ein einheitliches neues, noch macht er dieses neue zusätzlich zu dem erstinstanzlichen beantragten geltend. Diese Einstufung beruht nicht lediglich auf formalen Aspekten wie der Antragsformulierung, sondern der Kläger bezieht sich in seiner Berufungsbegründung selbst auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile und nennt dieses als Grund für die Antragsänderung.
2.
43 
Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie nur, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und die Klageänderung darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)
44 
Zwar hat die Beklagte ihre Einwilligung in die Klageänderung nicht erteilt. Sie hat sie, für den Fall, dass eine solche überhaupt vorliege, ausdrücklich verweigert.
45 
Aber die Klageänderung ist sachdienlich. Durch die Klageänderung wird kein neuer Lebenssachverhalt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Es wird lediglich die bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte, aber im Klageantrag zunächst nur teilweise aufgegriffene Klausel nunmehr vollständig zur rechtlichen Überprüfung durch das Gericht gestellt. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder Grundlagen ergibt sich daraus nicht. Von daher wäre es sachwidrig und läge auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die Klägerin auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen. Belange der Beklagten oder der Allgemeinheit, welcher der Zulassung entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere schlägt, da es um eine reine rechtliche Überprüfung einer AGB-Klausel geht, auch der Verlust einer Instanz zulasten der Beklagten nicht durch.
b)
46 
Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und der nach Maßgabe des § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen über den Berufungsantrag entscheiden.
B
47 
Die Klage ist, soweit noch im Streit, auch begründet. Denn die angegriffene Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. Sie verstößt zwar nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB, aber gegen das Transparenzgebot.
1.
48 
Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Berufung vermögen sie nicht zu erschüttern.
49 
Insbesondere ist auch das Zusammenfassen mehrerer Dokumente in einem Empfangsbekenntnis nicht im Sinne des § 309 Nr. 12 a) BGB unzulässig. Die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) 2. Hs. BGB lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Norm nur dort habe greifen lassen wollen, wo der Empfang eines einzigen Dokumentes bestätigt werde. Dafür spricht weder der Wortlaut der Norm, noch legten Zweckerwägungen eine entsprechende Auslegung nahe. Der Bundesgerichtshof hat, wie von der Beklagten dargelegt, den Zweck der Trennung darin gesehen, dass der Verbraucher nicht im Zusammenhang mit einer anderen, ihm wichtigeren Erklärung übersieht, dass er mit derselben Unterschrift darüber hinaus einen Empfang bestätige. Für diesen Zweck ist die Anzahl der Dokumente, deren Empfang bestätigt wird, grundsätzlich unerheblich.
2.
50 
Die angegriffene Klausel ist aber intransparent und von daher wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 BGB).
a)
51 
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
52 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen; dieses Verständnis kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat selbst beurteilen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AGB sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zur Auslegung auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.).
b)
53 
An diesem Maßstab gemessen begründet die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einzigen Erklärung für sich genommen keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch von einem Verbraucher ist bei der beim Abschluss von Finanzgeschäften üblichen und gebotenen Sorgfalt zu erwarten, dass er, ehe er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, dieses durchliest und sich vergewissert, ob er die darin ausdrücklich als empfangen genannten Dokumente erhalten hat. Von daher führt allein die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einheitlichen Erklärung nicht zu deren Intransparenz.
54 
Dies schließt es nicht aus, dass eine Erklärung über mehrere Unterlagen aufgrund ihrer konkreten Gestaltung intransparent sein kann, namentlich aufgrund ihrer - vorliegend nicht gerügten - grafischen oder ihrer sprachlichen Gestaltung.
c)
55 
Intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist die angegriffene Klausel dadurch, dass darin Empfangsbekenntnisse unter einer Bedingung gegeben werden sollen.
aa)
56 
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher selbst zu prüfen hat, welche Unterlagen er erhalten hat. Davon zu trennen ist aber, dass ein Empfangsbekenntnis schon seinem Wesen nach bedingungsfeindlich ist. Der Adressat hat eine Urkunde erhalten, oder es hat sie nicht erhalten. Dass er sie bedingt erhalten habe, ist schon tatsächlich nicht möglich.
bb)
57 
Indem ein Empfangsbekenntnis unter eine Bedingung gestellt wird, wird aus der Erklärung heraus nicht klar, wie weit die Erklärung inhaltlich reicht. Dies muss erst unter Hinzuziehung anderer Erkenntnisquellen geklärt werden. Damit kann das Empfangsbekenntnis auch seinen Zweck nicht erfüllen. Es klärt nicht, welche Unterlagen der Unterzeichner tatsächlich erhalten hat.
58 
Dass die insoweit gebotene Klarheit anderweitig herbeigeführt worden sei (vgl. zum Widerrufsrecht OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, bei juris Rz. 78 - Baukastenformular), ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte hierzu auf das Beratungsgespräch und den Vertragsschluss als solchen abstellt, reicht dies nicht aus.
III.
A
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nur aufgrund seiner Klageänderung gewonnen und von daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wohingegen die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten aufzuerlegen waren.
B
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C
61 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat setzt pro angegriffener Klausel 3.000,- EUR als Wert an.
D
62 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Soweit der Senat Rechtsauffassungen des Klägers nicht beigetreten ist, besteht vorliegend unabhängig von der Frage, ob daraus inhaltlich ein Revisionszulassungsgrund erwachsen könnte, schon keine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung für die Hauptsache. Die Revision bezweckt nicht die Klärung abstrakter, für die Sachentscheidung unerheblicher Rechtsfragen.
63 
Eine Revisionszulassung allein wegen ihrer Bedeutung für die Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen in der Zivilprozessordnung zu erkennen gegeben, dass ein Rechtsmittel allein wegen der Kosten regelmäßig nicht eröffnet sein soll, wenn das Gericht zugleich über die Hauptsache entschieden hat.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 U 80/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 U 80/15

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2014 - II ZR 395/12

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil I I Z R 3 9 5 / 1 2 Verkündet am: 29. April 2014 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2014 - 2 U 98/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t: Die Klage
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 U 80/15.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 U 75/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3

Referenzen

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. November 2013 (6 O 124/13) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Zahlungsansprüche aus einem (jeweils) vorzeitig beendeten Mietkauf- und einem Leasingvertrag geltend.
Beiden Vertragswerken liegt unter Nr. 14 Abs. 6 folgende von der Klägerin gestellte Klausel zugrunde:
„Gerichtsstand für Kaufleute ist nach Wahl der S Stuttgart, Mannheim, Berlin oder Sitz oder Wohnsitz des Kunden.“
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 98.787,54 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil es örtlich nicht zuständig sei. Die oben genannte Gerichtsstandklausel sei unwirksam. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, die den Verträgen zugrunde liegende Gerichtsstandsvereinbarung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam. Weder handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB, noch benachteilige diese Bestimmung die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Selbst wenn die Wahloption des Gerichtsstandes in Berlin unzulässig wäre, würde sich hieraus nicht die Unwirksamkeit der gesamten Gerichtsstandsklausel ergeben. Denn die Klausel sei insoweit teilbar. Wenn man eine Streichung der unzulässigen Gerichtsstandorte vornehmen würde, verbliebe immer noch eine aus sich heraus verständliche Klausel. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege darin auch kein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Die Klägerin beantragt:
Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 98.787,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 98.721,21 EUR seit dem 24.08.2012 zu bezahlen.
Hilfsweise:
Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
10 
Die Beklagte beantragt:
11 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
12 
Hilfsweise:
13 
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen.
14 
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
15 
Im Einverständnis beider Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 30.01.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (II 66), das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO).
II.
16 
Die zulässige Berufung hat vorläufig Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dessen örtliche Zuständigkeit gem. § 38 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Parteien haben wirksam Mannheim als Wahlgerichtsstand (§ 35 ZPO) zugunsten der Klägerin vereinbart.
17 
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die oben genannte Gerichtsstandsklausel (jeweils Nr. 14 Abs. 6 der Verträge) überraschend im Sinne von § 305 c BGB ist und/oder die Beklagte gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unangemessen benachteiligt, soweit darin geregelt ist, dass die Klägerin auch Berlin als Gerichtsstand wählen kann.
18 
2. Soweit die oben genannte Gerichtsstandsklausel auch Mannheim als Wahlgerichtsstand vorsieht, ist sie inhaltlich nicht zu beanstanden.
19 
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders benachteiligt den kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen (herrschende Meinung, vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW 1996, 2041). Unstreitig hatte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung ihren Sitz in Mannheim.
20 
3. Selbst wenn die vereinbarte Wahl des Gerichtsstands „Berlin“ unwirksam wäre, würde dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu Unwirksamkeit der gesamten Klausel, sondern nur zu Unwirksamkeit dieses Regelungsteils führen.
21 
Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 307 BGB verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrecht erhalten werden. Lässt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich (vgl. etwa BGH NJW 1998, 2284, 2286). Demgemäß hat der BGH etwa entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Pflicht des Mieters zur Tragung von Nebenkosten gemäß einem Fallgruppenkatalog selbstständige Regelungsteile enthält, die Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 84). Er hat ferner entschieden, dass eine Klausel des Kfz-Leasinggebers, die dem Leasingnehmer die „Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs“ zuweist, jeweils der getrennten Wirksamkeitsprüfung unterliegende Regelungsteile beinhaltet (BGH NJW 1998, 2284). Der Umstand, dass sich die Gefahrabwälzung für die Fälle des Untergangs und der erheblichen Beschädigung als unwirksam nach § 307 BGB erweist, führt daher nicht zur Gesamtnichtigkeit mit der Folge, dass es bei der Gefahrzuweisung an den Leasingnehmer für den Verlust des Fahrzeugs infolge Diebstahls bleibt (BGH a.a.O.).
22 
Dies zugrunde gelegt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils der Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich geboten. Sprachlich verbleibt nach Streichung des unwirksamen Regelungsteils ein aus sich heraus verständlicher und sinnvoller Klauselrest. Durch Streichung des Wortes „Berlin“ (ggf. auch „Stuttgart“) hat die Klägerin dann nur noch die Wahl zwischen den Gerichtsständen Mannheim (ggf. auch Stuttgart) und dem Sitz der Beklagten.
23 
4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch die Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO - unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - zurückzuverweisen. Beide Parteien haben (hilfsweise) die Zurückverweisung beantragt. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts vom 29.07.2013 (I 37) davon abgesehen, auf die Klage sachlich zu erwidern. Das erstinstanzliche Verfahren stellt somit in der Hauptsache keine hinreichende Grundlage für das Berufungsverfahren dar. Unter diesen Umständen wirkt sich der Verlust einer Tatsacheninstanz für beide Parteien nachteiliger aus als der mit der Zurückverweisung verbundene Zeit- und Kostenaufwand.
III.
24 
Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.
25 
Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht geboten, weil die Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Ein solcher Ausspruch ist auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 775 Nr. 1 ZPO erforderlich, denn das Landgericht hat noch keinen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
I I Z R 3 9 5 / 1 2
Verkündet am:
29. April 2014
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Mindert sich nach den Genussscheinbedingungen der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers
, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, umfasst der Bilanzverlust auch Verluste
, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen
, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.

b) Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustteilnahme, um Genussrechtsverbindlichkeiten
dem haftenden Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital zuzurechnen, steht einem
Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber gegen die Gesellschaft wegen einer Tätigkeit
außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann
durchführen würde, nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Aktiengesellschaft ist aus der Verschmelzung der R. H. bank AG auf die A. H. bank AG im Jahr 2001 hervorgegangen. Die R. H. bank AG gab seit 1996 Inhabergenussrechte mit unterschiedlichen Volumina und Laufzeiten aus. Sie legte den Emissionen jeweils ihre vorformulierten Genussscheinbedingungen zugrunde, die u.a. lauten:
2
§ 2 Ausschüttungen auf die Genussscheine (1) Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Gesell- schaft vorgehende jährliche Ausschüttung von (…)% des Nennbetrags der Genuss- scheine. Sofern der Rückzahlungsanspruch gemäß den Bestimmungen gemäß § 6 den Nennbetrag der Genussscheine unterschreitet, ist für die Berechnung des Ausschüttungsbetrages die jeweilige Höhe des verminderten Rückzahlungsanspruchs maßgeblich. (2) Die Ausschüttungen auf die Genussscheine sind dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf…
3
§ 5 Laufzeit der Genussscheine/Kündigung der Genussscheine (1) Die Laufzeit der Genussscheine ist (…) befristet. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 6 werden die Genussscheine zum Nenn- betrag zurückgezahlt (…)
4
§ 6 Verlustteilnahme (1) Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt, mindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers. Bei einem Bilanzverlust vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten ) errechnet. Bei einer Kapitalherabsetzung vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers in demselben Verhältnis, wie das Grundkapital herabgesetzt wird. Verlustvorträge aus den Vorjahren bleiben hierbei außer Betracht. (2) Werden nach einer Teilnahme der Genussscheininhaber am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt, so sind aus diesen – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der gesetzlichen Rücklage – die Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussscheine zu erhöhen, bevor eine Ausschüttung auf Genussscheine oder eine Gewinnverwendung vorgenommen wird. Diese Verpflichtung besteht nur während der Laufzeit der Genussscheine. (3) Reicht ein Gewinn zur Wiederauffüllung dieser und bereits begebener Genussscheine nicht aus, so wird die Wiederauffüllung des Kapitals anteilig im Verhältnis des gesamten Nennbetrags dieser Genussscheine zum Gesamtnennbetrag früher begebener Genussscheine vorgenommen.
5
§ 7 Nachrangigkeit Die Forderungen aus den Genussscheinen gehen den Forderungen aller anderen Gläubiger der Gesellschaft, die nicht ebenfalls nachrangig sind, im Range nach. Im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder Liquidation der Gesellschaft werden die Genussscheininhaber nach allen anderen, nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Aktionären bedient (…)
6
§ 8 Hinweis gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG Nachträglich können die Teilnahme am Verlust (§ 6 dieser Bedingungen) nicht geändert , der Nachrang der Genussscheine (§ 7 dieser Bedingungen) nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist (§ 5 dieser Bedingungen) nicht verkürzt wer- den….
7
Von 2001 bis 30. Juni 2002 führte die Beklagte Zinsderivategeschäfte über 13.971.000.000 € durch. Wegen Drohverlusten aus den Zinspositionen bildete die Beklagte Anfang 2002 eine Vorsorgereserve (§ 340 f HGB), die 2002 bis 2004 durch Zuwendungen der damaligen Aktionäre erhöht wurde. Aufgrund dieser Maßnahmen wurden in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 Bilanzgewinne ausgewiesen. Ende 2005 war die Vorsorgereserve aufgebraucht. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass im Fall einer bei Misslingen des angestrebten "Verkaufs" der Beklagten angedachten Liquidation davon ausgegangen werden müsse, dass die haftenden Eigenmittel , darunter auch das börsennotierte Genussscheinkapital, aufgezehrt werden könnten. Der Kurs der von der Beklagten ausgegebenen Genussscheine sank daraufhin.
8
Die L. Investments LP vereinbarte mit den Altaktionären der Beklagten im Dezember 2005, die Mehrheit der Aktien gegen eine Einzahlung von 871 Millionen Euro in die Kapitalrücklage der Beklagten zu erwerben. Anfang Januar 2006 zahlte die neue Aktionärin den Betrag in die Kapitalrücklage ein.
9
Am 2. Januar 2006 teilte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung mit, dass sie für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis rechne, u.a. wegen der abschließenden Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und der Neubewertung von Kreditbeständen. Angesichts des zu erwartenden Bilanzverlusts werde das durch Genussscheingläubiger bereit gestellte haftende Eigenkapital in Anspruch genommen.
10
Der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 wies einen Fehlbetrag in Höhe von 1.083,4 Mio. € aus. Nach Inanspruchnahme u.a. des Genussscheinkapitals in Höhe von 359,8 Mio. € verblieb ein Bilanzverlust von 441,60 Mio. €. Im Geschäftsjahr 2006 wurde ein Fehlbetrag von 575,1 Mio. € festgestellt und das Genussscheinkapital mit 103,9 Mio. € in Anspruch genommen. In der Folge zahlte die Beklagte ab dem Jahr 2005 an die jeweiligen Genussscheininhaber , soweit die Rückzahlungsansprüche fällig geworden waren, nur einen Teil der Nennwerte aus.
11
Die Beklagte hat von mehreren Vorständen der Jahre 2001 und 2002 mit der Behauptung Schadensersatz verlangt, bei den Zinsderivategeschäften habe es sich um nach § 5 Hypothekenbankgesetz unzulässige Geschäfte gehandelt. Der Senat hat das Berufungsurteil, mit dem die Klage der Beklagten gegen ihre Vorstände abgewiesen wurde, aufgehoben, so dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455).
12
Die Klägerinnen behaupten, seit 23. Januar 2006 in unterschiedlichem Umfang verschiedene Genussscheine erworben zu haben. Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen hinsichtlich der bereits abgelaufenen Genussscheine Zahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten Beträgen und den Nominalbeträgen und hinsichtlich der noch nicht abgelaufenen Genussscheine die Feststellung begehrt, dass die Rückzahlungsansprüche in Höhe der jeweiligen Nennwerte bis einschließlich des Geschäftsjahres 2008 durch Verluste nicht gemindert wurden, hilfsweise dass die Beklagte verurteilt wird, das in der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2008 ausgewiesene und auf die Klägerinnen entfallende Genussrechtskapital bis zur Höhe der jeweiligen Nennbeträge wieder aufzufüllen.
13
Die Klagen und die Berufungen der Klägerinnen hatten keinen Erfolg. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Klägerinnen.

Entscheidungsgründe:

14
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
15
I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 25. September 2012 - 15 U 101/10, juris) hat ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Klägerinnen zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert seien. Den Klägerinnen stehe jedenfalls kein Erfüllungsanspruch auf ungekürzte Rückzahlung des Nominalwerts zu. Aus den Genussrechtsbedingungen folge nicht, dass der Rückzahlungsanspruch nur um eine bestimmte Art von Verlusten, nämlich solchen aus einer nicht qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftsführung, zu vermindern sei. Die Auslegung ergebe, dass für den Begriff des Bilanzverlusts das Verständnis des in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG ausgeführten Begriffs des "Bilanzgewinns /Bilanzverlusts" zu Grunde zu legen sei. Die Verpflichtung zur Bilanzierung von Verlusten bestehe unabhängig davon, ob diese aus rechtswidrigen oder rechtskonformen Geschäften erzielt worden seien. Auch der weitere Wortlaut der Genussrechtsbedingungen, die Umstände und der Zweck der Genussrechtsemission trügen kein Verständnis des Bilanzverlusts als anhand von materiellen Kriterien zu beurteilende Analyse der Verlustquellen. Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Genussrechte gemäß § 10 Abs. 5 KWG" erschließe sich den durchschnittlich aufmerksamen Verkehrs- und Wirtschaftskreisen , dass damit haftendes Eigenkapital der emittierenden Bank generiert werden solle. Daher liege auch keine unangemessene Benachteiligung der Ge- nussrechtsinhaber nach § 307 BGB oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
16
Es bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage nicht bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 berücksichtigt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass bereits 2005 eine bilanzierungsfähige Forderung der Beklagten gegen die neue Aktionärin auf Einzahlung in die Kapitalrücklage entstanden sei. Eine bilanzierungsfähige Forderung habe nicht entstehen können, da sich der Anspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter richten müsse und die L. Investments LP erst 2006 Aktionärin geworden sei. Die von den Klägerinnen angeführten Indizien für eine schon vor dem Stichtag hinreichend sichere Forderungsberechtigung wiesen nicht zuverlässig darauf hin, dass der Erwerb der Aktienmehrheit durch die L. Investments LP noch im Jahr 2005 vollzogen worden sei.
17
Die Klagebegehren seien aber auch nicht als Schadensersatzansprüche begründet. Zwar scheiterten die Schadensersatzansprüche nicht daran, dass ein aus den Derivategeschäften resultierender Schaden nicht bei ihnen, sondern bei den veräußernden Genussrechtsinhabern eingetreten sein könnte. Mit Ausnahme der hier nicht betroffenen jährlichen Ausschüttungen zeige sich erst bei Laufzeitende der Genussrechte, ob die dann fällig werdenden Rückzahlungsansprüche wegen der Verluste aus den Zinsderivategeschäften beeinträchtigt würden. Die Klägerinnen als den Ersterwerbern nachfolgende Genussrechtsinhaber seien in den Pflichtenkreis der ursprünglichen Vertragsparteien einbezogen und das sich aus der Kapitalmarktfähigkeit der Genussrechte bzw. ihrer Fungibilität ergebende Auseinanderfallen von Pflichtwidrigkeit und Schadensentstehung sei unschädlich. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Vornahme der Zinsderivategeschäfte um eine qualifiziert pflichtwidrige Geschäftstätigkeit handele, stehe einem Schadensersatzanspruch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG entgegen. Ein Schadensersatzanspruch lasse sich mit dem vertraglich vereinbarten Charakter des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital nicht in Übereinstimmung bringen. Die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen würde dazu führen, dass sich ein Genussrechtsinhaber bei verlustverursachenden Geschäften der emittierenden Bank im Sinn der "Klöckner"-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305) de facto nicht mehr an den Verlusten beteiligen würde, da seine schuldrechtliche Verlustbeteiligung durch einen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe kompensiert würde. Der Bank würden damit liquide Mittel entzogen, die sie gerade im Fall einer Krise benötige.
18
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
19
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Ausspruch der Zulassung im Berufungsurteil enthält keine Beschränkung. Eine Beschränkung kann sich zwar auch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision zugelassen wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
20
Die Rechtsfragen, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beziehen sich aber nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob § 10 Abs. 5 KWG aF (in den bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassungen) eine Sperrwirkung gegenüber Schadensersatzansprüchen von BankGenussrechtsinhabern wegen pflichtwidrig herbeigeführter Verluste entfalte, grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordere und zugleich die Frage aufgeworfen sei, ob seine Entscheidung von den Grundsätzen der "KlöcknerEntscheidung" abweiche. Jedenfalls von dem zuletzt genannten Zulassungsgrund sind nicht nur die Schadensersatzansprüche, sondern auch die in erster Linie geltend gemachten Erfüllungsansprüche betroffen.
21
2. Die Revisionen sind allerdings unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Berufungsgericht (primäre) Ansprüche auf Vertragserfüllung verneint hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vertragliche Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber, zu denen die Klägerinnen nach ihrem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag gehören, infolge der Bilanzverluste in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 gemindert ist.
22
a) Dabei ist - da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat - revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Bilanzverluste auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, und die zu Ersatzansprüchen der Genussrechtsinhaber gegen die Beklagte geführt haben. Die Gesellschaft haftet den Genussscheininhabern zwar nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331). Sie haftet ihnen auch nicht für jede Tätigkeit, die fahrlässig außerhalb des Unternehmensgegenstandes entfaltet wird. Die Haftung der Gesellschaft gegenüber den Genussscheininhabern entspricht nicht der Haftung der Vorstände gegenüber der Gesellschaft nach § 93 AktG für fehlerhafte Geschäftsführung, sondern ist an engere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 355; Seiler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 177; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65; aA Habersack AG 2009, 801, 804; Stadler in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 95). Das gilt angesichts der Auslegungsbedürftigkeit der Satzungsbestimmungen auch für eine Tätigkeit, mit der der Unternehmensgegenstand überschritten wird. Die Gesellschaft haftet aber für eine Tätigkeit außerhalb des Unternehmensgegenstandes , die ein seriöser Kaufmann, der die ihm mit dem Unternehmensgegenstand gezogenen Grenzen grundsätzlich beachtet, schlechterdings nicht durchführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).
23
b) Der Rückzahlungsanspruch ist nach den Genussscheinbedingungen gemindert, weil in den Jahren 2005 und 2006 ein Bilanzverlust ausgewiesen ist. Nach den Genussscheinbedingungen (§ 6 Abs. 1) mindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt wird, um den Anteil am Bilanzverlust, der sich aus dem Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten ) errechnet. Unter Bilanzverlust im Sinn der Genussscheinbedingungen ist ein Bilanzverlust zu verstehen, der auch Verluste umfasst, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde.
24
aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, insbesondere wenn sie - wie hier der Begriff des Bilanzverlusts in den Genussscheinbedingungen - erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096). Genussscheinbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570 Rn. 32).
25
bb) Ein Bilanzverlust im Sinn von § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG ist auch entstanden, wenn er aus einer Geschäftstätigkeit herrührt, die rechtswidrig, satzungswidrig oder kaufmännisch schlechthin unseriös ist. Eine Unterscheidung in Verluste aus ordnungsgemäßen und nicht ordnungsgemäßen Geschäften und damit nach ihrer Herkunft ist in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG nicht vorgesehen.
26
Für eine danach unterscheidende Auslegung des für den vertraglichen Rückzahlungsanspruch vereinbarten Begriffs des Bilanzverlusts besteht auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche, die Genussscheininhabern aus einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmensgegenstands zustehen können, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann ausführen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), kein Anlass (aA MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 278 und 282; Habersack, AG 2009, 801, 806; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65). Zwar kann der Genussscheininhaber, wenn sein Rückzahlungsanspruch durch einen Bilanzverlust vermindert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz haben, der auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution , und wenn dies - etwa wegen des Erlöschens des Genussrechts durch Herabsetzung auf Null, aber auch wegen des Laufzeitendes - nicht möglich ist, gem. § 251 Abs. 1 BGB auf eine Entschädigung in Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334; vgl. auch Habersack, AG 2009, 801, 804; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696). Der Anspruch auf Naturalrestitution setzt einen Schaden voraus, der allerdings nicht schon im Bilanzverlust, sondern in der in den Genussscheinbedingungen angeordneten Minderung der Rückzahlungsansprüche besteht. Daher führt ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution nicht dazu, dass der Bilanzverlust um die Verluste aus der nicht ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit bereinigt wird, sondern dass die Minderung der Rückzahlungsansprüche durch Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals auszugleichen ist. Da unter Bilanzverlust im Sinn der Genussscheinbedingungen der Bilanzverlust vor Entnahmen aus dem Genussrechtskapital (vgl. Formblatt 2 Nr. 1 bis 8 und Formblatt 3 Nr. 27 bis 34 zu § 2 RechKredV) zu verstehen ist und erst nach den Entnahmen eine Wiederauffüllung des Genussscheinkapitals zu buchen wäre, kann dies nicht zu einer Veränderung des Verständnisses des Bilanzverlusts im Sinn von § 6 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen führen. Ein Anspruch auf Naturalrestitution führt nicht dazu, dass für die Gläubiger des Schadensersatzanspruches kein Bilanzverlust entsteht. Der Anspruch auf Wiederauffüllung der geminderten Rückzahlungsansprüche ist nicht mit seiner Erfüllung gleichzusetzen.
27
cc) Die vertragliche Bestimmung über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 45; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 20, 24; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310 Rn. 23; Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30 mwN; Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313).
28
Diesen Anforderungen genügt die Klausel in den Genussscheinbedingungen der Beklagten über die Verminderung des Rückzahlungsanspruchs bei einem Bilanzverlust. Für den Durchschnittskunden ist hinreichend klar, dass es auf den im Jahresabschluss der Beklagten ausgewiesenen Bilanzverlust ankommt und dass sich der Rückzahlungsanspruch im Verhältnis seines Rückzahlungsanspruchs zum Eigenkapital (einschließlich Genussscheinkapital, jedoch ohne andere nachrangige Verbindlichkeiten) mindert. Aus dem Gesetz ergibt sich, was unter einem Bilanzverlust zu verstehen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AktG) und nach welchen Regeln der Jahresabschluss aufzustellen ist (§§ 243 ff. HGB; vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 313). Was unter Eigenkapital zu verstehen ist, ist in der Vertragsbestimmung des § 6 der Genussrechtsbedingungen erläutert; die dabei verwandten Begriffe sind bestimmt (vgl. Formblatt 2 Nr. 1 bis 8 und Formblatt 3 Nr. 27 bis 34 zu § 2 RechKredV) und die Beträge lassen sich jeweils dem Jahresabschluss der Beklagten entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst die Verpflichtung zur Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht, den Kunden über den Ausnahmefall ihm nachteiliger Rechtsfolgen eines vom Emittenten festgestellten, objektiv hinsichtlich eines Bilanzverlustes unrichtigen Jahresabschlusses aufzuklären. Inwieweit ein festgestellter Jahresabschluss unwirksam ist, ist ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 256 AktG).
29
dd) Einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt die Klausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen nicht, wonach sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers mindert, soweit ein Bilanzverlust ausgewiesen oder das Grundkapital herabgesetzt wird. Die Vereinbarung über die Verlustteilnahme der Genussscheine gehört zu dem einer Inhaltskon- trolle entzogenen Hauptleistungsinhalt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil die Vertragsparteien damit festlegen, ob und in welchem Umfang das Genusskapital wie Eigenkapital als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 314 f.). Dass der Genussscheininhaber am Bilanzverlust und nicht am Jahresfehlbetrag teilnimmt, gehört zum Hauptleistungsinhalt und nicht zur Regelung der Art und Weise der Herabsetzung. Zum Hauptleistungsinhalt gehört auch die Bestimmung, was unter Bilanzverlust zu verstehen ist und nach welchem Maßstab sich der Rückzahlungsanspruch mindert. Der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen zu der Art und Weise, in der das Genusskapital herabgesetzt wird, enthält § 6 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen nicht.
30
c) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 871 Mio. € im Jahr 2006 nicht schon im Jahresabschluss 2005 als Vermögen zu verbuchen war.
31
In den Jahresabschluss 2005 war keine Forderung gegen die neue Aktionärin als Vermögensgegenstand einzubuchen. Eine Forderung wäre einzustellen , wenn vereinbarungsgemäß erst im Jahr 2006 gezahlt werden sollte, die Forderung aber bereits entstanden oder ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten war. Um als Vermögensgegenstand qualifiziert werden zu können , muss eine Forderung konkretisierbar, d.h. ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 380). Das gilt grundsätzlich unter Beachtung des Vorsichtsprinzips auch für künftige Forderungen (MünchKommBilR/Hennrichs, 3. Aufl., § 246 HGB Rn. 46). Da die Vereinbarung über eine Einzahlung in die Kapitalrücklage zwischen den Alt- und Neuaktionären geschlossen wurde, stünde die Forderung aber nur dann der Beklagten zu, wenn es sich dabei um einen Vertrag zu ihren Gunsten gehandelt hätte (§ 328 Abs. 1 BGB). Die bloße Aussicht auf eine Zahlung ohne Forderungsrecht genügt dagegen regelmäßig nicht, weil als Vermögensgegenstand nur Rechte aktiviert werden können, die auch rechtlich entstanden sind oder bei denen der Eintritt der fehlenden Entstehungsvoraussetzungen mit Sicherheit zu erwarten ist. Dass der Beklagten ein Forderungsrecht auf die Leistung eingeräumt werden sollte, ist nicht festgestellt. Ob ein Dritter bei einem Vertrag, nach dem eine Leistung an ihn zu bewirken ist, ein Forderungsrecht erwirbt, ist eine Frage der Auslegung des Vertrags, die hier ohne Kenntnis des Inhalts des Vertrags zwischen Alt- und Neuaktionären nicht geklärt werden kann. Den genauen Inhalt der Vereinbarung haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.
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3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen einen auf Beseitigung der Minderung des Rückzahlungsanspruchs gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten unzulässigen Derivategeschäfte durch den Vorstand wegen einer Sperrwirkung der in § 10 Abs. 5 KWG aF enthaltenen Regelungen über die Voraussetzungen einer Zurechnung des Genussrechtskapitals zum Ergänzungskapital bzw. haftenden Eigenkapital verneint.
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a) Ob § 10 Abs. 5 KWG aF Schadensersatzansprüche von Genussscheininhabern ausschloss, ist streitig. Ein Teil der Literatur bejaht dies (Bracht, WM 2012, 585, 588 f.; Kokemoor/Theilig, WM 2013, 337, 342 f.; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 695 ff.; Becker, NZG 2012, 1089, 1090 f.; Becker, NZG 2014, 171, 174). Wirtschaftlich werde die Verlustbeteiligung durch den Schadensersatzanspruch sofort kompensiert. Das stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, weil dann anders als dort gefordert im wirtschaftlichen Ergebnis keine Verlustbeteiligung vorliege (Bracht, WM 2012, 585, 589; Kokemoor/Theilig, WM 2013, 337, 342; Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 696; Becker, NZG 2012, 1089, 1092). Eine verlustquellenspezifische Einschränkung der Verlustbeteiligung widerspreche der Interessenlage der Beteiligten , berücksichtigte nicht, dass auch irreguläre Erträge den Genussscheinin- habern zugutekämen und stünde im Widerspruch zum Prinzip der lediglich gewinngebundenen Privilegierung des Genussrechtskapitals (Mülbert, Festschrift Hüffer, 2010, 679, 687 und 696). Die Schutzfunktion des bankaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals setze sich gegenüber vertraglichen Ansprüchen des schuldrechtlichen Eigenkapitalgebers durch und nicht umgekehrt, wie schon § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG aF zeige, der auch eine anderweitige Rückzahlung ausschließe (Becker, NZG 2012, 1089, 1092; Becker, NZG 2014, 171, 174). Ein wesentliches Merkmal der Verlustbeteiligung der Genussrechtsinhaber sei die Fähigkeit, die Rekapitalisierung einer in der Krise befindlichen Bank zu fördern. Ein Schadensersatzanspruch erschwere aber nicht nur die Rekapitalisierung, etwa durch die Beeinträchtigung der Möglichkeiten zum Kapitalschnitt, sondern entziehe dem Kreditinstitut gerade in der Krise in Form des Schadensersatzes zusätzlich liquide Mittel. Genussrechte, deren Bedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch im Sinne der Klöckner-Rechtsprechung begründen könnten, seien daher nicht als aufsichtsrechtliches Eigenkapital anzuerkennen. Der Wille zum Abschluss einer solchen Genussrechtsvereinbarung könne einem auf aufsichtsrechtlich wirksames Eigenkapital angewiesenen Kreditinstitut nicht unterstellt werden (Bracht, WM 2012, 585, 589).
34
Ein anderer Teil der Literatur verneint eine Sperrwirkung (Habersack, AG 2009, 801, 802 und 806; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 272 a.E. (FN 730); Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 221 Rn. 65; Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332 f.; Sethe, WM 2012, 577, 584; wohl auch Hirte in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 221 Rn. 400). § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlange nicht, dass an außergewöhnlichen Aufwendungen teilgenommen werde , und dazu zählten Verluste aus rechtswidrigen Handlungen (Habersack, AG 2009, 801, 802); das aus dem Aufsichtsrecht entstammende Interesse der Emittenten könne den Anlegerschutz nicht außer Kraft setzen (Habersack, AG 2009, 801, 806 f.; Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332) und § 10 Abs. 5 Satz 4 KWG aF verbiete nur rechtsgeschäftlich vereinbarte Rückzahlungen (Frank A. Schäfer, ZHR 175 [2011], 319, 332).
35
b) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustbeteiligung steht dem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber nicht entgegen.
36
aa) § 10 Abs. 5 KWG aF enthält aufsichtsrechtliche Regelungen, die allenfalls mittelbar Wirkungen auf das Genussrechtsverhältnis haben können, soweit die Beteiligten die Funktion des Genusskapitals als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital ihrem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt haben. Eine unmittelbare Wirkung auf zivilrechtliche Vereinbarungen haben die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum Eigenkapital nicht. Wo der Gesetzgeber zivilrechtliche Vorschriften zurücktreten lassen wollte, wenn der Zweck einer Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist, hat er dies vielmehr ausdrücklich angeordnet (vgl. etwa § 10 Abs. 5 Satz 8 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 10 KWG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010, BGBl. I S. 1599; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie, BT-Drucks. 17/1720 S. 39). Für die Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber gegen die Gesellschaft hat er keine solche Regelung getroffen.
37
bb) Ein aufsichtsrechtliches Verbot, die Minderung der Rückzahlungsansprüche auszugleichen oder Schadensersatz zu leisten, kann trotz des Hinweises in § 8 der Genussscheinbedingungen auf § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 KWG bzw. der Kenntnis der Genussscheininhaber von der Funktion als haftendes Eigenkapital nicht als konkludente Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Genussscheininhabern über eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss verstanden werden. Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals der Gesellschaft sind ein Risiko, das bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht der Genussscheininhaber, sondern die Gesellschaft zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, ZIP 2013, 1570, z.V.B. in BGHZ 197, 284 Rn. 48; Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 2/12, juris Rn. 43). Das gilt erst recht für Nachteile bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals , die durch Schadensersatzansprüche der Genussscheininhaber wegen fehlerhafter Geschäftsführung entstehen. Die Gesellschaft muss sich ein rechtswidriges Verhalten ihrer Vorstände zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - I ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 333). Im Gegensatz zu den Aktionären haben die Genussscheininhaber keine mitgliedschaftlichen Teilhaberechte und können nicht durch eine effektive Kontrolle der Geschäftsleitung einem verantwortungslosen Verhalten der Geschäftsorgane entgegentreten (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 328). Vielmehr stellt der Genussscheininhaber sein Kapital, wenn es haftungsrechtlich dem Einlagekapital gleichstehen soll, der Gesellschaft in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung, dass sich ihre Geschäfte im Rahmen des von der Satzung vorgegebenen Unternehmensgegenstandes bewegen und das Kapital nicht durch eine Geschäftstätigkeit gefährdet wird, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331). Das verbietet es, der Erwähnung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital in den Genussrechtsbedingungen gerade für diesen Fall einen Haftungsausschluss zu entnehmen.
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cc) Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF für die Anerkennung als haftendes Eigenkapital bzw. Ergänzungskapital verlangte Verlustteilnahme, stehen dem Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber auch nicht entgegen. Zwar kann der Zweck der Verlustteilnahme durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs beeinträchtigt werden. Wirtschaftlich wird die Verlustbeteiligung durch den Schadensersatzanspruch sofort kompensiert. Die Pflicht zur Wiederauffüllung kann in einer Krisensituation die Fähigkeit zur Rekapitalisierung beeinträchtigen und damit dem Zweck der aufsichtsrechtlichen Vorschriften widersprechen, die Rekapitalisierung zu erleichtern, weil für die Bedienung des Schadensersatzanspruchs weiteres Kapital erforderlich wird.
39
Die Berücksichtigung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital rechtfertigt es aber nicht, die Risikoverteilung zum Nachteil der Genussrechtsinhaber zu ändern, sie bei groben Pflichtverletzungen schutzlos zu stellen und § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF eine Sperrwirkung für eine Verpflichtung zur Wiederauffüllung geminderter Rückzahlungsansprüche auch gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen der Durchführung von Geschäften, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderen Fällen bereits dem Anlegerschutz Vorrang vor dem Kapitalschutz und damit dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger eingeräumt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f.). Dass eine Sperrwirkung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht ausnahmslos gegenüber Schadensersatzansprüchen Geltung beanspruchen kann und sie gegenüber deliktischen Ansprüchen nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, aber auch kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach §§ 37a f. WpHG zurücktritt, wird auch von den Befürwortern einer Sperrwirkung anerkannt (vgl. Bracht, WM 2012, 585, 589).
40
Von einem solchen "Vorrang" der Ersatzansprüche der Kapitalanleger ist auch für den Schadensersatzanspruch der Genussrechtsinhaber wegen einer Geschäftstätigkeit, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde, auszugehen. Die Schadensersatzpflicht besteht nicht in jedem Fall eines Verlustes, noch nicht einmal in jedem Fall eines durch eine fehlerhafte Geschäftsführung entstandenen Verlustes, sondern in dem Ausnahmefall einer qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftstätigkeit, vor der unter anderem gerade die Aufsicht über die Banken schützen soll. Dass der Schadensersatz der Genussrechtsinhaber gerade an einer vereinbarten Verlustbeteiligung ansetzt, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zu deliktischen oder kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht. Haftungsgrund ist die Pflichtverletzung, lediglich der Schaden, der in der Minderung der Rückzahlungsansprüche besteht , hat den Bilanzverlust als Maßstab, wenn dies so vereinbart ist. Die generelle Eignung des Genussrechtskapitals als haftendes Eigenkapital oder Ergänzungskapital und zur Verlustteilnahme wird nicht davon berührt, dass den Genussscheininhabern in besonderen Fällen Schadensersatzansprüche zustehen, die eine verlustbedingte Minderung des Rückzahlungsanspruchs ausgleichen. Eine unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Gläubiger der Gesellschaft besteht nicht. Die Nachrangigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber erfasst auch den Schadensersatzanspruch, weil er auf Ausgleich der Minderung des nachrangigen Rückzahlungsanspruchs geht. Lediglich die Sanierung durch Rekapitalisierung wird erschwert, wenn zur Auffüllung der Rückzahlungsansprüche zusätzliches Kapital benötigt wird.
41
Soweit die Regelungen in § 10 Abs. 5 KWG aF auf europäischen Richtlinien beruhen, stehen sie einer solchen Auslegung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht entgegen. Artikel 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. EG 1989 L 124 S. 16), Artikel 35 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG 2000 L 126 S. 1) und Artikel 63 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU 2006 L 177 S. 1) verlangten übereinstimmend für sonstige Bestandteile des Eigenmittelbegriffs, zu denen das Genusskapital zu rechnen ist, dass die Urkunden über die Ausgabe der Titel sicherstellen müssen, dass die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muss, weiterzuarbeiten. Ein Ausschluss von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen lässt sich dem nicht entnehmen. Die bestimmungsgemäße Eignung des Genusskapitals zum Ausgleich der Verluste ist nicht berührt.
42
4. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
43
a) Den Vortrag der Klägerinnen, dass sie die behaupteten Genussrechte erworben hätten, hat die Beklagte zwar bestritten. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
44
b) Die Klägerinnen sind auch Inhaberinnen der Schadensersatzansprüche geworden, wenn sie die Genussrechte zeitlich nach den von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen der Vorstände der Beklagten erworben haben. Inhaber des Sekundäranspruchs nach § 280 BGB ist grundsätzlich der jeweilige Gläubiger des Hauptanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, ZIP 2013, 1113, z.V.b. in BGHZ 197, 155 Rn. 9), auch wenn eine Pflicht vor der Abtretung verletzt wurde. Die Klägerinnen können auch den Schaden geltend machen , der entstanden ist, bevor sie die Genussscheine erworben haben. Bei Schadensersatzansprüchen eines Genussscheininhabers wegen fehlerhafter Geschäftsführung ist davon auszugehen, dass sie von der Abtretung des Hauptanspruchs umfasst werden. Der Schaden ist zwar mit der Minderung des Nennbetrags des Rückzahlungsanspruchs eingetreten. Der Ersatzanspruch geht aber, solange das Genussrecht nicht wegfällt, zunächst nur auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs im Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und wandelt sich erst dann, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Laufzeit der Genussrechte den Rückzahlungsanspruch nicht wieder aufgefüllt hat, in einen Zahlungsanspruch (§ 251 BGB). Eine Wiederauffüllung des Rück- zahlungsanspruchs kommt immer dem Zessionar zugute. Eine Spekulation des ersten Genussrechtsinhabers auf eine Zahlung bei Ende der Laufzeit liegt fern, zumal er mit der Veräußerung des Genussrechts gerade zeigt, dass er nicht bis zum Rückzahlungszeitpunkt warten, sondern den verbliebenen Wert sofort realisieren will. Damit gehen die Interessen von Zedent und Zessionar in diesem Fall dahin, dass auch ein möglicherweise bereits entstandener Schadensersatzanspruch mit dem Genussrecht auf den neuen Genussrechtsinhaber übergeht.
45
III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
46
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
47
1. Die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerinnen können nur Schadensersatz für Bilanzverluste erhalten, die Verlusten aus einzelnen konkreten Zinsderivategeschäften zuzuordnen sind, mit denen die Vorstände der Beklagten den Unternehmensgegenstand überschritten haben und die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchgeführt hätte. Dass Zinsderivategeschäfte vorgenommen wurden und daraus Verluste entstanden, begründet allein noch keinen Schadensersatzanspruch. Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17). Eine Hypothekenbank durfte Zinsderivategeschäfte abschließen, wenn sie absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte hatten und das Verlustrisiko begrenzt blieb, dagegen nicht, wenn sie ausschließlich in Verbindung mit anderen Derivategeschäften standen oder ihr Umfang den Hypothekenbanken als Spezialinstituten gesetzte Grenzen überschritt. Absichernden Charakter für die zulässigen Geschäfte konnten Zinsderivategeschäfte auch haben, wenn nicht einem bestimmten Geschäft oder Risiko jeweils ein Absicherungsgeschäft durch Zinsderivate zugeordnet werden kann (Micro-Hedging). Bei umfassender Erfassung aller Einzelpositionen in richtiger Gewichtung sowie geeigneten Vorkehrungen im Bereich der Dokumentation und der internen Überwachung, die zu einer Risikoverminderung führen, war auch ein MacroHedging zulässig, bei dem das gesamte Zinsänderungsrisiko abgesichert wird. Die im Rahmen eines solchen Macro-Hedging abgeschlossenen Zinsderivategeschäfte waren Neben- oder Hilfsgeschäfte, soweit das Macro-Hedging der Absicherung der Zinsänderungsrisiken aus dem Hauptgeschäft und zulässigen Nebengeschäften, aber nicht der selbständigen Gewinnerzielung diente (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 19). Der Schadensersatzanspruch besteht nicht schon dann, wenn die Vorstände der Beklagten die Zinsderivategeschäfte als Absicherungsgeschäfte ausführen wollten und dabei fehlerhaft handelten. Die Gesellschaft haftet nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331).
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2. Soweit die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederauffüllung des Rückzahlungsanspruchs geltend machen, wird zu berücksichtigen sein, dass die Wiederauffüllung Kapitalmaßnahmen voraussetzen kann, die einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten benötigen, der ihr nicht aufge- zwungen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 334). Insoweit kann daher ggf. nur die Verpflichtung zur Wiederauffüllung festgestellt und nicht zur Auffüllung verurteilt werden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2010 - 87 O 159/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2012 - 15 U 101/10 -
30
(1) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, WM 2011, 1678, 1681 Rn. 27; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16, jeweils mwN). Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (Senatsurteil vom 9. Juni 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (s. etwa Senatsurteil vom 9. Juni 2011 aaO; BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 Rn. 29 mwN).
10
1.Versicherungsbedingungensind aus sich heraus zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen , die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedingungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen bleibt (vgl.
16
aa) Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 (2) und (3) MB/KT nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ankommen soll. Insbesondere ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass psychische und physische Erkrankungen ausgeschlossen sein sollen, wenn sie durch so genanntes Mobbing ausgelöst oder begünstigt werden. Er kann der Regelung des § 1 (3) MB/KT nicht entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn eine Erkrankung durch Umstände an dem bisherigen Arbeitsplatz verursacht oder verstärkt worden ist. Der Wortlaut des Begriffs "berufliche Tätigkeit" lässt für ihn nicht offen, ob darunter die konkrete Tätigkeit der versicherten Person bei ihrem konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz oder aber nur ein allgemeines Berufsbild zu verstehen ist (so Rogler aaO unter C 4, der den Wortlaut für mehrdeutig hält). Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter beruflicher Tätigkeit seine spezifische Tätigkeit verstehen und annehmen, dass damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Arbeitgeber gemeint ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 4 3 4 / 1 4 Verkündet am:
28. Juli 2015
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem
Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
"Preis pro Posten 0,32 EUR"
ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als
auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam
, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und
Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2014 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht der A. mbH und der S. GmbH (im Folgenden: Zedenten) auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.
2
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers. Sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge mit einem monatlichen Beitragsinkasso von ca. 550.000 €.
3
Seit Ende der 1990er Jahre unterhielten der Kläger und die Zedenten bei der Beklagten mehrere Geschäftsgirokonten. In den von der Beklagten den einzelnen Geschäftsbeziehungen zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es in Nr. 17 unter anderem wie folgt: "(1) Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäfts- verbindung mit ihm erforderlich werden …. (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte …. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. ..."
4
In den - im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden - Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten ist für Geschäftsgirokonten bestimmt, dass der "Preis pro Posten" 0,32 € beträgt.
5
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung hatten die Parteien vereinbart, dass bei einer Rückbelastung von Lastschriften, die im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen werden, lediglich die im Interbankenverkehr geschuldeten Entgelte im Wege des Auslagenersatzes abgerechnet werden sollten, nicht jedoch ein gesondertes Entgelt geschuldet war. Nachdem die Beklagte ab dem 1. Januar 2007 für jede Rücklastschrift ein Entgelt von 3 € berechnet hatte, fand noch im Januar 2007 auf Veranlassung des Klägers ein Gespräch mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten statt, in dem sich die Parteien darauf einigten, dass die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 für Rücklastschriften - neben den Fremdgebühren - zu Lasten des Klägers und der Zedenten ein eigenes Entgelt von jeweils 0,10 € berechnen durfte. In der Folgezeit berechnete die Beklagte neben diesem Entgelt im jeweiligen Monatsabschluss - wie bereits zuvor - pro Rücklastschrift unter der Bezeichnung "Rückbelastungen" weitere 0,32 €. Die Abbuchungen hierfür summierten sich seit dem 1. Januar 2007 für die Konten des Klägers und der Zedenten auf insgesamt 81.648,08 €, wovon die Beklagte noch im Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 4.010,70 € zurückerstattete.
6
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Geltendmachung eines "Buchungspostenentgelts" widerspreche der Vereinbarung vom Januar 2007. Zudem verstoße die Buchungspostenklausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte behauptet, die Berechnung des Buchungspostenentgelts sei bei der Vereinbarung im Januar 2007 nicht thematisiert worden. Vielmehr sei der Kläger bereits bei einer Besprechung am 18. Juli 2000 mit der Berechnung von Buchungsgebühren einverstanden gewesen, wobei es sich dabei um eine vorrangige Individualvereinbarung handele, die fortgelte. Die Belastung von Buchungspostenentgelten sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Buchungspostenentgelte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 398 BGB zu, weil diese die Entgelte mit Rechtsgrund erlangt habe. Mit dem Landgericht sei zunächst davon auszugehen, dass die Parteien im Januar 2007 keine abschließende Entgeltvereinbarung geschlossen hätten, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausgeschlossen habe. Dies lasse sich den Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 nicht entnehmen. Denn darin habe die Beklagte dem Kläger und den Zedenten lediglich mitgeteilt, dass sie für die Nicht- einlösung von Lastschriften ab dem 1. Januar 2007 ein eigenes Entgelt von jeweils 3 € berechne, sie aber aufgrund der angenehmen Geschäftsverbindung bereit sei, nur eine Gebühr in Höhe von 10 Cent pro Rücklastschrift zu verlangen. Einen Bezug zu den auch vor dem 1. Januar 2007 daneben in Rechnung gestellten Buchungspostenentgelten wiesen die Schreiben dagegen nicht auf; diese seien auch nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs gewesen. Für etwas anderes habe der Kläger keine Indizien oder Umstände vorgetragen.
11
Der Beklagten stehe nach Nr. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ihrer zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnis das von ihr verlangte Buchungspostenentgelt zu. Diese Bestimmungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei der Buchungspostenregelung handele es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die aber einer Inhaltskontrolle standhalte.
12
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) benachteilige die Klausel im Geschäftsverkehr zwischen - wie hier - Unternehmern den anderen Teil nicht unangemessen, weil dieser - was auch der vorliegende Fall zeige - im Vergleich zu einem Verbraucher eine weitaus stärkere Verhandlungsposition habe, die es ihm ermögliche, mit der Bank die einzelnen Vertragskonditionen auszuhandeln. Soweit der Bundesgerichtshof im Privatkundenverkehr die Einräumung von fünf Freiposten verlange, komme dem bei einem Geschäftsgirokonto mit einem - wie hier - monatlichen Beitragsinkasso von ca. 500.000 € keine Bedeutung zu und sei zu vernachlässigen. Das Buchungspostenentgelt von 0,32 € sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das zwischen den Parteien ausge- handelte Entgelt für die Nichteinlösung der Lastschrift von 10 Cent sei insoweit kein Vergleichsmaßstab.
13
Für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts gelte nichts anderes. Insbesondere sei die Preisklausel auch insoweit kontrollfähig. Zwar könnten Kreditinstitute gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB Kontoführungsentgelte grundsätzlich frei vereinbaren. Dieses Preisbestimmungsrecht gelte aber nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln würden , nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte, mit denen der Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt werde. Die hier streitgegenständliche Preisklausel für einzelne Buchungen auf dem Girokonto regele Entgelte, die die Beklagte für vertragliche Nebenleistungen erhebe.
14
Schließlich sei die Klage auch im Hinblick auf den - vom Landgericht übersehenen - Vortrag der Beklagten unbegründet, die Parteien hätten sich in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren geeinigt. Dabei handele es sich um eine Individualvereinbarung, die gemäß § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe. Der für das Fehlen eines Rechtsgrundes beweisbelastete Kläger habe keinen Beweis dafür angetreten, dass die Parteien eine solche Vereinbarung nicht geschlossen hätten.

II.


15
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erhobenen Buchungspostenentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 398 BGB zu, weil die Beklagte diese ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
16
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Parteien im Januar 2007 keine Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen haben, die eine Erhebung von Buchungspostenentgelten ausschließt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
17
Die Auslegung einer Individualvereinbarung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteil vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, WM 2014, 2160 Rn. 15 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
18
Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 mwN). Dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 lässt sich - was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - lediglich entnehmen, dass die Beklagte für die Nichteinlösung von Lastschriften ein eigenes Entgelt von nur noch jeweils 10 Cent anstatt der zuvor in Rechnung gestellten 3 € berechnen werde, während die - davon unabhängige - Geltendmachung eines Buchungspostenentgelts nicht angesprochen wurde. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein solches bereits vor dem 1. Januar 2007 in Rechnung gestellt hat, ist die darauf gestützte Annahme des Berufungsgerichts, die Buchungspostenentgelte seien nicht Gegenstand des Gesprächs im Januar 2007 gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
19
Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen oder eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Die Revision kann auf kein Vorbringen des Klägers verweisen, wonach die Parteien die Vereinbarung von Januar 2007 abweichend von dem Wortlaut der Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 als abschließend dahin verstanden hätten, dass neben dem Entgelt für die Rücklastschrift ein allgemeines Buchungspostenentgelt nicht anfalle. Soweit die Revision meint, dies ergebe sich "mittelbar" aus dem Vortrag des Klägers, er habe die Berechnung des Buchungspostenentgelts gegenüber der Beklagten moniert, woraufhin diese eine Überprüfung zugesagt, ihn indes in der Folgezeit immer wieder vertröstet habe, lässt dies den von der Revision gezogenen Schluss nicht zu; die bloße Überprüfung eines in Rechnung gestellten Entgelts bedeutet gerade kein Eingeständnis einer abweichenden Abrede.
20
2. Dagegen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung verneint, dass der für das Fehlen eines Rechtsgrunds beweisbelastete Kläger keinen Beweis dafür angetreten habe, die Parteien hätten sich entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in einer Besprechung am 18. Juli 2000 über die Berechnung der Buchungsgebühren nicht geeinigt.
21
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich der Anspruchsteller trägt. Dies gilt auch für eine negative Tatsache wie das Fehlen des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36 und XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21, jeweils mwN). Allerdings trifft den Leistungsempfänger eine sekundäre Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss daher nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen , der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 150/11, WM 2014, 2128 Rn. 11, 17 jeweils mwN).
22
b) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtlichen Grundes für die Vereinnahmung der Buchungspostenentgelte - hier in Form einer Individualvereinbarung - genügt hat. Das Gegenteil ist der Fall.
23
Individuelle Vertragsabreden sind Vereinbarungen, die im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Sie können auch stillschweigend (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1013 und vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234) und nachträglich getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 312/02, BGHZ 164, 133, 136). In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Auch wenn der Text unverändert bleibt, kann aber ausnahmsweise eine Individualvereinbarung vorliegen , wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und ihr zustimmt (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2012 - VII ZR 222/12, NJW 2013, 856 Rn. 10 mwN und vom 26. März 2015 - VII ZR 92/14, WM 2015, 867 Rn. 33, für BGHZ bestimmt). Eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem die intellektuellen Fähigkeiten und die berufliche Position der Verhandlungspartner sowie das Bestehen oder Fehlen eines wirtschaftlichen Machtgefälles (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, ZIP 2015, 979 Rn. 55, für BGHZ bestimmt).
24
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, anders als das Berufungsgericht meint, den Tatbestand einer Individualvereinbarung nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgebracht, dass "in der Besprechung vom 18.07.2000 erstmals und letztmals über 'Buchungsgebühren' gesprochen wurde und der Kläger gemäß Aktennotiz vom 20.07.2000 damit einverstanden war". Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Zustandekommen einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB nicht. Dem Vortrag der Beklagten ist bereits nicht zu entnehmen, ob sie zu einer ernsthaften Verhandlung über die Berechnung der Buchungspostenentgelte überhaupt bereit war und auf welche Weise sie dem Kläger eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, WM 2005, 1188, 1189). Aus der Aktennotiz der Beklagten vom 20. Juli 2000 ergibt sich auch kein ausdrückliches Einverständnis des Klägers mit der Berechnung von Buchungsentgelten. Vielmehr geht daraus lediglich hervor, dass es im Hinblick auf die Buchungsgebühren keine Veränderung zur bisherigen Handhabung geben sollte. Da die bis dahin erfolgte Berechnung von Buchungsentgelten nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf der Grundlage ihrer in die Kontoführungsverträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist, bietet ihr weiteres Vorbringen keine hinreichende Grundlage dafür, dass dies ab Juli 2000 auf einer Individualvereinbarung beruhen sollte. Dies stünde vor allem auch dazu im Widerspruch, dass sie in der Folgezeit - wiederum nach ihrem eigenen Vorbringen - die Buchungspostenentgelte auf Grundlage ihrer insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit erhöht hat.
25
Aufgrund dessen bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil weitere Feststellungen durch dieses mangels substantiierten Vorbringens der Beklagten nicht zu erwarten sind. Ein solcher Vortrag wird von der Revisionserwiderung weder in den tatinstanzlich eingereichten Schriftsätzen aufgezeigt noch im Revisionsverfahren dargelegt. Da es aufgrund dessen bereits an einem substantiierten und schlüssigen Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen einer Individualvereinbarung als Rechtsgrund für die Berechnung der Buchungspostenentgelte fehlt, bedurfte es auch keines Beweisantritts des Klägers zur Widerlegung einer diesbezüglichen Behauptung.
26
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht des Weiteren die Wirksamkeit der streitigen Klausel bejaht. Diese hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weder für den Zeitraum vor noch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 stand. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus auch bereits wegen Verstoßes gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
27
a) Das Berufungsgericht hat allerdings - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - die Klausel zu Recht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterworfen.
28
aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 mwN und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9).
29
bb) Die vom Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne.
30
(1) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.
31
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Unklarheitenregel gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1987 - VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25).
32
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Indem sie sämtliche Buchungen bepreist, beansprucht sie ein Entgelt unter anderem für Buchungen im Zuge von Bareinzahlungen auf ein solches Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags und Buchungen, mittels derer das Zahlungskonto nach solchen Buchungen wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird. Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der von der Revisionserwiderung be- anspruchte Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle , auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr legt ihr Wortlaut die Erstreckung der Klausel auf Buchungen in dem oben genannten Sinne nahe. Soweit der Senat dies bislang nur im Rahmen von Verbraucherverbandsklagen entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 f., vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 13 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13), gilt im Geschäftsverkehr der Banken gegenüber Unternehmern nichts anderes. Auch für den durchschnittlichen Unternehmer stellt sich der Geltungsbereich der Buchungspostenklausel so dar, dass sie sämtliche Buchungen in dem oben genannten Sinne erfasst und bepreist. Daran ist entgegen der Auffassung der Revision und einer kritischen Stimme im Schrifttum (Kropf, WuB 2015, 253 f.) bereits deshalb festzuhalten, weil auch der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall einer fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs Anlass gesehen hat, insoweit im Hinblick auf Entgelte und Zinsen ausdrücklich einen gesetzlichen Erstattungsanspruch zu normieren.
33
(2) Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen. Dies hat der Senat für private Girokonten entschieden (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256 ff. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.) und gilt für Geschäftsgirokonten gleichermaßen. Auch diese bieten den Kunden die Möglichkeit, jederzeit von Bargeld zu Giralgeld und zurück zu wechseln, und weisen damit eine Darlehens- und Verwahrungsfunktion auf. Dies ist insbesondere bei solchen Kontoinhabern der Fall, die in ihren Geschäften von ihren Kunden Barzahlungen erhalten und diese Einnahmen einmal oder mehrmals am Tag auf ihr Konto einzahlen, um diese zumindest "über Nacht" sicher zu verwahren oder damit ein bestehendes Debet zu vermindern.
34
(3) Ob sich bereits daraus die Kontrollfähigkeit der Buchungspostenklausel auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ergibt, hat der Senat dagegen bislang nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519) und bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung.
35
Die Kontrollfähigkeit ergibt sich jetzt jedenfalls daraus, dass die Beklagte mit der Bepreisung von Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, von § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB abweicht. Wird ein vom Zahlungsdienstnutzer ausgelöster Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstnutzer im Ergebnis keinen Anspruch auf ein Entgelt (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 14 mwN). Bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs im Sinne des § 675u BGB gilt dies - was mittelbar auch aus § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB hervorgeht - erst recht (vgl. BeckOK BGB/Schmalenbach, Stand: 1. Februar 2015, § 675z Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675z Rn. 6; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675z Rn. 2; Ellenberger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675z Rn. 2). Zwar enthält diese Norm keine § 675y Abs. 4 BGB entsprechende Bestimmung; dies beruht aber darauf, dass bei der fehlerhaften Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsauftrags ein dafür vereinbartes Entgelt (vgl. § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB) zunächst einmal anfällt und es daher einer Anspruchsgrundlage für dessen Rückerstattung bedarf, während bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entgelts dem Grunde nach fehlen (vgl. § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.
36
Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags wie auch in Fällen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen (§ 675y Abs. 1 Satz 2, § 675u Satz 2 BGB). Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen , die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, ein Entgelt verlangt, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
37
b) Die von der Beklagten verwendete Buchungspostenklausel ist nach Maßgabe des § 307 BGB unwirksam. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ist die Klausel darüber hinaus bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig.
38
aa) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 ist die streitgegenständliche Buchungspostenklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger als Vertragspartner der Beklagten und Klauselverwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
39
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem privaten Girokonto eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Postenpreisklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie keine angemessene FreipostenRegelung enthält. Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Einund Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15). Dabei handelt es sich um eine Abweichung von dispositivem Recht, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch als selbstverständlich davon ausgeht, dass in Bezug auf Bareinzahlungen - was § 270 Abs. 1, § 369 Abs. 1 BGB, Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG 1998 Nr. L 139 S. 1), § 3 Abs. 1 MünzG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG belegen - jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrags erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259 f. und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14 ff.). In Bezug auf Barauszahlungen gilt nichts anders; auch hier gehen das Bürgerliche Gesetzbuch und die Verkehrserwartung als selbstverständlich davon aus, dass ein Schuldner für die Erfüllung seiner Barleistungspflicht nicht eine gesonderte Vergütung verlangen oder von seiner Schuld einen Betrag für die Auszahlungshandlung absetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1993, aaO, S. 261). Im Rahmen der nach § 307 Abs. 2 BGB erforderlichen Abwägung kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats eine im Preisaushang enthaltene Freiposten -Regelung dazu führen, dass der Buchungspostenklausel der Makel der unangemessenen Kundenbenachteiligung genommen und sie damit wirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996, aaO, S. 16).
40
(2) Diese Maßgaben gelten für ein Geschäftsgirokonto gleichermaßen. Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist zwar auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 27. September 1984 - X ZR 12/84, BGHZ 92, 200, 206 und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 260 f., vom 3. März 1988 - X ZR 54/86, BGHZ 103, 316, 328 f. und vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 mwN).
41
Die gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung wie auch die oben genannten Vorschriften zur Verpflichtung, gesetzliche Zahlungsmittel unentgeltlich annehmen zu müssen, gelten aber auch - zum Teil zwingend - für Geschäftsgirokonten (vgl. Fischer, WuB IV B. § 8 AGBG 1.94). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung tritt bei einem Geschäftsgirokonto dessen Darlehens- und Verwahrungsfunktion nicht so weit hinter die übrigen Funktionen zurück, dass dies im Rahmen der nach § 307 BGB erforderlichen Abwägung zu vernachlässigen wäre. Ganz im Gegenteil ist der Inhaber eines Geschäftsgirokontos in den Bargeldkreislauf wesentlich stärker eingeschaltet und daher auf die Inanspruchnahme des Kontos als "Kasse" angewiesen als der private Verbraucher, so dass die unangemessene Benachteiligung durch die Buchungspostenklausel eher noch verstärkt zutage tritt (vgl. Drygala, DZWir 1994, 383, 385). Insbesondere Bareinzahlungen sind im Geschäftsverkehr üblich und dienen der sicheren Verwahrung der tagsüber eingenommenen Gelder.
42
bb) Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 folgt die Unwirksamkeit der von der Beklagten für ein Geschäftsgirokonto verwendeten Buchungspostenklausel aus deren Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB. Die Klausel bepreist - was oben im Einzelnen dargelegt worden ist - auch Buchungen, die bei der Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und dessen Berichtigung anfallen, obwohl der Zahlungsdienstleister insoweit nach § 675u BGB keinen Anspruch auf ein Entgelt hat. Von den Vorgaben des § 675u BGB darf indes nach § 675e Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Dies führt - was im Übrigen auch bei einer Individualvereinbarung der Fall wäre - nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Klausel (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1984 - VII ZR 189/83, BGHZ 90, 363, 365 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 48/08, BGHZ 180, 372 Rn. 7 f.).
43
Zugleich benachteiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, ihn mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198; Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42).
44
c) Ob die Klausel sonst noch gegen (halb-)zwingendes Recht oder gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der "Preisaushang" einzelne Zahlungsdienste in weiteren Abschnitten gesondert behandelt, ohne klarzustellen, in welchem Verhältnis die dort zur Entgeltlichkeit getroffenen Regelungen zu dem "Preis pro Buchungsposten" stehen, muss der Senat nicht entscheiden.
45
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger den Rückzahlungsanspruch nicht verwirkt. Es liegen bereits keine besonderen Umstände vor, die die (verspätete) Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Allein aus dem Umstand , dass der Kläger nach den Besprechungen im Juli 2000 und im Januar 2007 die Buchungsgebühren nicht mehr beanstandete, konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung nicht entnehmen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde. Davon abgesehen fehlt es auch an Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f., vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13, jeweils mwN).

III.


46
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 O 242/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.09.2014 - 17 U 339/12 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Verbraucherdarlehen geltend.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat, der Klage insgesamt stattgebend, die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt:
1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, die nicht deutlich gestaltet ist, wie nachfolgend geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011): [es folgt die angegriffene Gestaltung].
2. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen an Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zu verwenden oder verwenden zu lassen, in der das Ankreuzen von Belehrungsbestandteilen vorgesehen ist, soweit diese für den jeweiligen Einzelfall einschlägig sind, wie geschehen in dem Vertragsformular 192 643.000 (Fassung November 2011).
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
Die zulässige Klage sei aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 491, 503, 495 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB begründet.
Die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen habe in deutlicher und hervorgehobener Form zu erfolgen. Zwar sei in § 495 BGB auf § 360 Abs. 1 BGB nicht Bezug genommen. Aber das Deutlichkeitsgebot in Bezug auf die Form ergebe sich aus Art. 247 § 6 EGBGB, wie die Wortlautauslegung und die Auslegung nach der Gesetzessystematik ergäben, durch Sinn und Zweck der Belehrung gestützt.
Eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere.
10 
Die Argumentation der Beklagten führe dazu, dass bei weniger bedeutenden Verträgen, die unter § 360 BGB fielen, strengere Anforderungen gälten.
11 
Die angegriffene Verletzungsform (Klageantrag und Schriftsatz vom 19.06.2013 - GA 69) in Ziffer 14 des Vertragstextes, unmittelbar nach den Ziffern 12 und 13 des Vertragsmusters, gestaltet wie aus Anlage K 3 bzw. B 1 ersichtlich, genüge dem Gebot deutlicher Hervorhebung nicht. Danach müsse sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben. Das könne erfolgen durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw., wenn dadurch der bezweckte, nicht übersehbar, augenfällige Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt sei. Dem werde der Vertragstext nicht gerecht (näher LGU 22 f.).
12 
Das Ankreuzmodell sei als solches bereits unlauter, unabhängig davon, ob das passende Kreuz, wie in der Anlage K 3, nicht gesetzt sei. Die Belehrung sei inhaltlich klar zu erteilen. Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, seien unzulässig. Daher sei für jeden Vertragstyp grundsätzlich ein gesondertes Formular zu verwenden. Durch die "Ankreuzoptionslösung" erfahre der Darlehensnehmer zwar, wenn die entsprechenden, für den Vertrag geltenden Widerrufsbelehrungsinhalte angekreuzt seien, welche Rechte er habe. Die Ankreuzoptionslösung widerspreche aber sowohl dem inhaltlichen wie dem gestalterischen Deutlichkeitsgebot. Zum einen müsse der Darlehensnehmer zunächst feststellen, welche Widerrufsbelehrung angekreuzt worden sei. Das sei ihm zwar durchaus leicht möglich. Dadurch werde aber die Übersichtlichkeit und Deutlichkeit der Gestaltung beeinträchtigt. Zum anderen werde der Darlehensnehmer sich ggf. auch mit den nicht angekreuzten Optionen befassen. Dadurch werde er möglicherweise irritiert. Die Widerrufsbelehrung werde bei der von der Beklagten gewählten Lösung deutlich umfangreicher. Auch das widerspreche dem Deutlichkeitsgebot.
13 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordungsgemäß begründet.
14 
Sie trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:
15 
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ausreiche, wenn die Pflichtangaben „klar und verständlich" im Vertrag enthalten sind.
16 
§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB hebe ausdrücklich hervor, dass die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzten. Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lasse sich entnehmen, dass weder eine optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung noch eine optische Hervorhebung der Pflichtangaben erforderlich sei. Demgemäß verpflichteten die Regelungen der §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB den Darlehensgeber lediglich zur Erteilung der in Art. 247 EGBGB näher aufgeführten Informationen, die allerdings inhaltlich klar und verständlich formuliert sein müssten.
17 
Dies erkenne im Grunde auch das Landgericht (LGU 20), komme dann aber zu einem unverständlichen Ergebnis, indem es sich zu unrecht auf die Gesetzesbegründung beziehe, die gerade ergebe, dass Art. 247 § 6 EGBGB lediglich die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag regele, weswegen nach Art. 247 § 6 EGBGB auch nur „klare und prägnante Angaben" im Darlehensvertrag enthalten sein müssten und weswegen auch nur diese Pflichtangaben „aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" müssten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127 und zu § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
18 
Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB und dem Bezug auf § 495 f. BGB.
19 
Die Muster gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB seien später eingeführt worden. Ob der Kreditgeber sie verwende, stehe ihm frei. Der Norm komme über die darin enthaltene Gesetzlichkeitsfiktion hinaus keinerlei weitere Bedeutung im Hinblick auf die Ausweisung der Pflichtangaben zu.
20 
BT-Drs. 17/1394, S. 21, werde vom Landgericht stark verkürzt und damit verfälschend zitiert. Weil verschiedentlich konstatiert worden sei, dass ohne konkrete Richtschnur des Gesetzgebers die Gefahr unwirksamer Widerrufsinformation drohe, offeriere der Gesetzgeber in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB optional - gleichsam als sicheren Hafen - eine Gestaltungsvariante, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB fingiert werde. Dadurch werde der Gleichklang mit § 355 Abs. 2 S. 1 und § 360 Abs. 1 S. 1 BGB hergestellt.
21 
§ 495 Abs. 2 BGB erkläre nur die §§ 355 bis 359a BGB für entsprechend anwendbar, nicht aber § 360 Abs. 1 BGB. Dies sei aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. zum Umsetzungswillen BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) unterblieben.
22 
Eine unübersehbare und deutliche Erteilung der Widerrufsbelehrung sowie der Pflichtangaben sei außerdem gegeben. Das Landgericht vermenge schon Widerrufsbelehrung mit Widerrufsinformation. Der Beurteilung müsse der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Die Widerrufsinformation sei der einzige Vertragsbestandteil, der neben der fettgedruckten Balkenumrahmung, dem größeren Schriftbild und der hellgrauen Unterlegung zusätzlich eine gesonderte Überschrift „14 Widerruf" außerhalb des Rahmens enthalte.
23 
Die Widerrufsinformation sei optisch deutlich abgehoben, was die Berufung näher ausführt. Sie genüge damit sogar den Vorgaben des § 360 BGB. Dem trage die Argumentation des Landgerichts nicht Rechnung.
24 
Das Landgericht habe offensichtlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt". Ein unvollständiger Sachverhalt könne jedoch keine tragfähige Entscheidungsgrundlage darstellen.
25 
Andere Informationen wie die „Einwilligungen in die Datenweitergabe" gemäß § 4 a Abs. 1 S. 4 BDSG hätten deutlich hervorgehoben werden müssen. Dass diese Erklärung fett umrandet und hellgrau hinterlegt sei, spiegele lediglich die rechtskonforme Gestaltung des Vertrages wider und könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
26 
§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB erlaube kein separates Dokument zu verwenden, welches ausschließlich die Widerrufsinformation enthalte.
27 
Angesichts mehrerer hervorzuhebender Hinweise stelle sich die Frage der praktischen Umsetzung.
28 
Das gewählte Ankreuzmodell sei nicht unlauter. Der Darlehensnehmer werde durch das Ankreuzen der entsprechenden zutreffenden Alternativen ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechte ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Die weitere Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht.
29 
Irreführende Angaben oder Zusatzinformationen mit eigenem Erklärungswert, die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung seien und die deshalb von ihr ablenkten, seien hier gerade nicht gegeben.
30 
Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf die abzustellen sei, werde durch eine Sammelbelehrung insbesondere auch nicht das zutreffende Verständnis der in seinem Fall einschlägigen Belehrungsalternative erschwert.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Unter Abänderung des am 17.07.2013 verkündeten und am 22.07.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Ulm Az.: 10 O33/13 KfH wird die Klage abgewiesen.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt die Verurteilung:
36 
Wie sich aus BT-Drs. 17/1394, S. 21 (K 8, dort S. 1, re. Spalte) ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Bezug auf die Darstellungsweise der Widerrufsbelehrung in Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und bei sonstigen belehrungspflichtigen Rechtsgeschäften andererseits für einen Gleichklang entschieden.
37 
Die Ansicht der Beklagten führe dazu, dass derjenige, der das im Gesetz in Bezug genommene Muster verwende, strengeren Anforderungen unterliege als derjenige, der nicht darauf zurückgreife.
38 
Die Bedeutung von Verbraucherkreditverträgen verbiete es, bei diesen hinter den Anforderungen für andere Verbraucherverträge nach § 360 BGB zurückzubleiben (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 127, linke Spalte Mitte und BT-Drs. 16/11643, S. 83, linke Spalte).
39 
Abweichungen von dem Muster seien nur bei deutlich hervorgehobener Information zugelassen. Dass § 495 Abs. 2 BGB nur auf die §§ 355 bis 359a BGB verweise, nicht hingegen auf § 360 Abs. 1 BGB, widerlege dies nicht.
40 
Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) gebe vor, dass die in dieser Vorschrift aufgezählten Angaben in „klarer" Form anzugeben seien, was "unterscheidbar" bedeute. Wie dies gewährleistet werde, überlasse der europäische Gesetzgeber dem nationalen. Dies könne auch im Zuge einer Hervorhebung gefordert werden.
41 
Die Gestaltung der Information durch die Beklagte sei, da sie als eine unter mehreren Informationen erscheine, unzureichend. Es sei schon falsch, dass die Beklagte auf das gesamte Dokument abstellen wolle, um dies zu beurteilen. Die Klägerin bestimme den Streitgegenstand. Untersagt werden solle der Beklagten die von ihr gewählte Darstellung auf der konkret im Unterlassungsantrag abgebildeten Seite. Maßgeblich sei daher allein, ob die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die vorausgehenden vertraglichen Regelungen auf eben dieser Seite hervorgehoben sei. Entscheidend sei, was der Verbraucher wahrnehme, wenn er den Vertrag flüchtig durchblättere.
42 
Das Landgericht habe die Unterschiede gewürdigt, sei aber zu dem richtigen Ergebnis gelangt.
43 
Es gebe keine gesetzliche Pflicht, die Hinweise in Ziffer 12 grafisch hervorzuheben. Zu Ziffer 13 setze § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht zwingend voraus, dass diese Einwilligung im Vertragstext selbst enthalten sein müsse, sondern verlange lediglich, eine Hervorhebung, falls die Einwilligung mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werde.
44 
Die konkrete Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung als „Ankreuzvariante" erweise sich schon deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte in der Praxis die einzelnen Kästchen gar nicht ankreuzen lasse (vgl. K 3, S. 5 f.). Selbst bei korrekter Auswahl verstieße die „Ankreuzvariante" gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Anlage stelle keinen Einzelfall dar. Die Beklagte sei schon nicht im Stande, zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter das Ankreuzformular richtig ausfüllten. Jeglicher Zusatz sei schädlich.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2014.
II.
46 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt daher zur Abweisung der Klage.
A
47 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen gegen den Klageantrag Ziffer 1 keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass die Klage sich nur gegen die konkrete Verletzungsform richtet und diese als Anlage in den Antrag einbezogen ist, ist durch die Nennung der Widerrufsbelehrung als Gegenstand des Anstoßes und die Beanstandung der Deutlichkeit in der Zusammenschau mit der Anspruchsbegründung der Kern der gerügten Verletzung und damit der Streitgegenstand (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 18 f. - Biomineralwasser) hinreichend beschrieben.
B
48 
Die Klage ist jedoch mit beiden Anträgen unbegründet.
1.
49 
Der in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteiltenors zugesprochene Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zwar ist dem Landgericht in seiner Auffassung zu folgen, dass nach dem für die Entscheidung maßgebenden derzeit noch geltenden Recht eine grafisch hervorgehobene Darstellung des Widerrufsrechts (die Auseinandersetzung, ob statt dessen von Widerrufsinformation zu sprechen sei, ist inhaltlich ohne Bedeutung und soll daher hier nicht weiter vertieft werden; in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB spricht der Gesetzgeber selbst von einer erforderlichen Widerrufsbelehrung), geboten ist (dazu a). Aber eine solche ist in dem allein angegriffenen Formular K 3 (hier GA 15 f.) entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend erfolgt (dazu b).
a)
50 
Der Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in seiner derzeit noch geltenden Fassung vom 04. August 2011 gibt in seinen Sätzen 3 ff. für die Widerrufsbelehrung nach § 495 BGB vor: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." (Satz 4 ist überholt). "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ist eindeutig. Daraus hat das Landgericht zutreffend abgeleitet, dass eine grafische Hervorhebung geboten ist. Die übrigen Auslegungstopoi führen zu keiner wortlautwidrigen Gesetzesauslegung. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, mit Ausnahme des Argumentes, eine inhaltlich zutreffende Belehrung versetze den Verbraucher noch nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben, was eine in der Form hervorgehobene Belehrung erfordere; damit redet das Landgericht einem Verbraucherleitbild das Wort, das zwar aus dem Gesichtspunkt einer Optimierung des Verbraucherschutzes verständlich ist, aber zur höchstrichterlichen Rechtsprechung im Widerspruch steht, die auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abstellt, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 - Marktführer Sport; auch zum europarechtlichen Hintergrund Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 1.46 ff. zu § 5 UWG, m. zahlr. w. N.).
51 
Die Angriffe der Berufung vermögen das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt gleichwohl im Ergebnis nicht zu erschüttern.
aa)
52 
Der Angriff, eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung sei nicht geboten, weil auf Verbraucherdarlehensverträge § 360 BGB nicht anwendbar sei, geht an der Gesetzessystematik vorbei.
(1)
53 
Im Verhältnis zwischen BGB und EGBGB gilt: Die Informationspflichten werden in § 495 BGB statuiert. Art 247 EGBGB regelt die Ausgestaltungsvorgaben zu diesen Pflichten. Damit ist die Weichenstellung, die der Gesetzgeber dadurch getroffen hat, dass er in § 495 BGB nicht auch auf § 360 BGB verwiesen hat, zu beachten, aber - was letztlich auch die Beklagte erkennt, indem sie ihre diesbezügliche Argumentation als nicht entscheidungserheblich bezeichnet - unergiebig.
54 
Von daher kann die Berufung auch nichts daraus herleiten, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpft. Indem sie daraus ablesen will, der unterbliebene Verweis auf § 360 BGB zeige, dass eine hervorgehobene Information nicht verlangt sei, argumentiert sie gegen die beschriebene Regelungssystematik.
55 
Nichts anderes ist den §§ 491a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB zu entnehmen, die die Berufung zumindest missverständlich ins Feld führt. Sie enthalten nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation und sind also ungeeignet, diese Form zu beeinflussen.
(2)
56 
Die Systematik des Art. 247 § 6 EGBGB stützt die Berufung gleichfalls nicht. Dessen Absatz 1, aus dessen Wortlaut die Berufung den Maßstab für die Informationsgestaltung herleiten will ("klar und verständlich") und der Absatz 2 haben unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Beide behandeln unterschiedliche Belehrungen bzw. Hinweise. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf gewollt habe. Der Umstand, dass er die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz geregelt hat, steht aber dem Rückschluss entgegen, dass dies gesichert der Normsystematik zu entnehmen sei.
bb)
57 
Dass nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Widerrufsbelehrung ersetzen, sagt weder etwas aus über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB, noch etwas über die inhaltlichen Vorgaben an den Belehrungspflichtigen. Über die Zulässigkeit oder Gebotenheit einer in den Vertrag integrierten oder einer vom Vertrag formal getrennten Widerrufsbelehrung streiten die Parteien vorliegend nicht.
cc)
58 
Mit der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 EGBGB hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Berufungserwiderung verweist zurecht darauf, dass sie die Auslegung der Berufung nicht stützt.
dd)
59 
Durch das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wollte der Gesetzgeber den Unternehmen eine Handreichung geben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übergabe in Form und Schriftart (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5), nicht aber von dessen Inhalt. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Widergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, Denn der Rechtsstreit wird nur um die formale Gestaltung geführt.
60 
Durch die formale Offenheit aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB sollen aber nicht die in derselben Norm gesetzten Vorgaben zur Gestaltung unterlaufen werden.
ee)
61 
Die Beklagte will aus dem Vollharmonisierungsgebot (u.H. auf Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie u.H. auf BT Drs. 17/1394 S. 1, 21) herleiten, der deutsche Gesetzgeber habe sich vor diesem Hintergrund dagegen entschieden, die Voraussetzungen des § 360 BGB auch auf Verträge nach § 495 BGB für anwendbar zu erklären. Darin liegt aber noch keine Aussage über die Auslegung des Art. 247 § 6 EGBGB. Das Vollharmonisierungsgebot wird auch von der Berufung nicht dahin verstanden, dass das Erfordernis einer grafisch hervorgehobenen Verbraucherinformation europarechtswidrig sei.
ff)
62 
Schließlich führt auch der Umstand, dass das Muster erst nachträglich eingeführt wurde, nicht an den Vorgaben vorbei, die der Gesetzgeber mit seiner Einführung getroffen hat. Selbst wenn er zunächst die von der Berufung vorgetragene Auslegung gewollt gehabt hätte, wäre diese durch die Einführung des Art. 247 § 6 EGBGB in der noch geltenden Fassung überholt.
b)
63 
Die angegriffene Formulargestaltung genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch.
aa)
64 
Diesbezüglich kann die Berufung aber mit ihrer Gehörsrüge keinen Erfolg haben, das Landgericht habe "offensichtlich" den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 08. Juli 2013, S.4 f., "in keinster Weise berücksichtigt".
(1)
65 
Bestehen in einem Urteil Lücken in der Wiedergabe des Parteivorbringens oder befasst sich das Gericht nicht ausdrücklich mit allen Argumenten einer Partei, so ist dies grundsätzlich mit § 313 ZPO vereinbar. Es gilt gleichwohl die Vermutung, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Streitstand zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Diese Vermutung entfällt erst dann, wenn ein Klageanspruch übergangen oder wesentlicher Sachvortrag ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wurde (BVerfG, NJW 1985, 1149; 1982, 1453). "Ersichtlich" bedeutet, dass aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sein muss, dass das Gericht Streitstoff nicht wahrgenommen oder nicht gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies deutlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 301/11, WM 2014, 123, bei juris Rz,. 9, u.H. auf BGHZ 154, 288, 300; BVerfGE 25, 137, 140; 47, 182, 187 f.; 54, 86, 92; 65, 293, 295 f.; 69, 233, 246; 70, 288, 293; 85, 386, 404; 88, 366, 375 f.; BVerfG, NJW 1994, 2279; NVwZ 1995, 1096; NJW 1998, 2583, 2584; NJW-RR 2002, 68, 69). So wenn es falsche Angaben zum Vorbringen der Partei enthält oder sich auf formelhafte oder unkritische Wendungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, bei juris Rz. 14). Dies hat die Partei, die eine Gehörsrüge erhebt, im Einzelnen zusammen mit der Erheblichkeit dieser Rechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung darzulegen.
(2)
66 
Dafür, dass das Landgericht Vortrag der Beklagten übergangen habe, trägt die Berufung - an diesem Maßstab gemessen - nicht tragfähig vor. Weder legt sie Umstände dar, die sicher darauf schließen ließen, das Landgericht habe ein bestimmtes tatsächliches Vorbringen übergangen, noch dessen Ursächlichkeit für die landgerichtliche Entscheidung.
bb)
67 
Aber das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung.
(1)
68 
Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
(2)
69 
Zwar darf der Gesetzgeber dort, wo - wie im Verhältnis zwischen gewerblichem Darlehensgeber und Darlehensnehmer - typischerweise von einem Verhandlungsungleichgewicht auszugehen ist, in die Vertragsfreiheit eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11, bei juris Rz. 92). Die Eingriffsbefugnis findet eine Grenze aber in dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten und damit gleichfalls verfassungsrechtlich fundierten Übermaßverbot. Dieses verwehrt dem Gesetzgeber Grundrechtseingriffe und also auch Eingriffe in die durch Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsgestaltungsfreiheit, die nicht zugleich geeignet und erforderlich sind, den legitimen Zweck zu erreichen, oder die dem zwar genügen, aber nicht angemessen im engeren Sinne sind, weil die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09, bei juris).
70 
Dieser Verfassungsgrundsatz ist, obwohl die Grundrechte als Abwehrrechte die Freiheit des Bürgers gegen den Staat schützen und nicht darauf abzielen, seine Freiheit zugunsten anderer Bürger einzuschränken, auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten, wenn Vorgaben gesetzt werden, die zwar im Zivilrecht enthalten, ihrem materiellen Gehalt nach aber Vorgaben des Staates an den Einzelnen sind, wie er sich im Rahmen einer Vertragsgestaltung zu verhalten habe; also auch bei der Auslegung der Vorschriften zu gesetzlich angeordneten Informationspflichten.
(3)
71 
Ohne tragfähigen Anhalt kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe Vorgaben statuieren wollen, die nicht erforderlich wären, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Daher ist, soweit nach den allgemeinen Auslegungsregeln vertretbar, ein verfassungskonformer Gesetzesinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln.
(4)
72 
Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Dass der Gesetzgeber derartige Alleinstellungsgestaltungen nicht anordnen wollte, legt auch Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nahe, wo ausdrücklich gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben sind. Dort heißt es: "Verwendet der Darlehensgeber die Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen Angaben gleichartig zu gestalten und hervorzuheben.". Zwar erfasst das ausdrückliche Gleichgestaltungsgebot § 6 nicht. Dies legt aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die Informationspflichten aus § 6 besonders gestaltet sehen wollen. Dass er, wie die zitierte Norm zeigt, das Problem erkannt, in § 6 aber gleichwohl anders als in § 2 keine Vorgabe gesetzt hat, spricht dafür, dass er die Gestaltung einer Information nach Maßgabe des § 6 dem Informationspflichtigen überlassen wollte. Denn hätte er eine Hervorhebung des Widerrufsrechts in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Und eine so grundlegend höhere Bedeutung des Widerrufsrechts gegenüber den anderen Verbraucherrechten, die durch die von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB miterfasst sind, dass ein Alleinstellungserfordernis geradewegs selbstverständlich wäre, ist nicht gegeben.
(5)
73 
Der Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner gegenläufigen Ansicht eines Kunstgriffs, indem er eine Seite des Formulars aus dem Zusammenhang herausreißt und meint, diese über den Streitgegenstandsbegriff zum alleinigen Prüfungsgegenstand machen zu können. Dies widerspricht aber schon der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Streitgegenstand, derzufolge grundsätzlich die gesamte angegriffene Werbemaßnahme Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, bei juris Rz. 13 f., m.w.N.).
74 
Außerdem verzerrt der Kläger durch die Isolierung eines Teils des Formulars das Bild, das der angesprochene Verbraucher gewinnt, wenn ihm die Werbung entgegentritt. So wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen ist, ist auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet wird, nur aus einer Gesamtbetrachtung des Gesamtvertrages möglich. Dieser Bezugsrahmen entspricht auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
(6)
75 
Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus andren Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab, sondern einen situationsadäquat aufmerksamen und informierten Durchschnittsverbraucher (vgl. dazu schon oben). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer besonders schutzbedürftigen Gruppe, sondern dem jeder natürlichen Person.
cc)
76 
Die von der Beklagten in dem Formular nach Anlage K 3 unstreitig gewählten Abgrenzungszeichen sind ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
(1)
77 
Ein Anzeichen dafür, dass die von der Beklagten gewählte Hervorhebung der Intention des Gesetzgebers entspricht, liegt in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gebliebenen Tatsache, dass die Umrahmung derjenigen in dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Bezug genommenen Muster gleich gestaltet ist. Dies reicht zwar für sich genommen nicht aus, belegt aber doch in einem Hervorhebungsaspekt die Gesetzeskonformität.
(2)
78 
Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens.
(3)
79 
In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird. Dies kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20).
2.
80 
Dass das angegriffene Formular ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte vorsieht, macht seine Verwendung nicht unlauter.
aa)
81 
Offen bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung bei einem anderen Klageantrag dem Umstand zukommen könnte, dass in einem konkreten Fall das zur Kennzeichnung der zugehörigen Belehrung erforderliche Kreuz nicht gesetzt worden ist. Denn darauf ist der Klageantrag nicht ausgerichtet. Er wendet sich schon nach seinem klaren Wortlaut eindeutig und ausschließlich wegen der darin enthaltenen, zum Ankreuzen bestimmten Varianten gegen die Verwendung des Formulars K 3, ganz unabhängig davon, ob das nach dem Formular gebotene Kreuz gesetzt wird oder nicht. Ein auf Verwendungsfehler oder eine Missbrauchsabsicht gestützter Unlauterkeitsvorwurf, wie ihn der Kläger in zweiter Linie anspricht, hätte einen anderen Lauterkeitskern und findet in dem Klageantrag nicht die gebotene Wiedergabe.
b)
82 
Die angegriffene Formulargestaltung stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar.
aa)
83 
Das Widerrufsrecht bezweckt beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Es soll die Defizite ausgleichen, die vor dem Abschluss derartiger Verträge typischerweise zum Nachteil des Verbrauchers bestehen. Wegen der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Verbraucherkreditvertrag schreibt § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB ausdrücklich die Information des Verbrauchers vor.
84 
Der Verbraucher soll durch die Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (vgl. BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F. m.w.N.). Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung sind schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz).
85 
Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24, u.H. auf BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, m.w.N.; s. ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, a.a.O.).
86 
So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen (BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 18, m.w.N.), Überschriften für unbedenklich erklärt, weil die Überschrift nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst ist (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 25), und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis auf das Widerrufsrecht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (dort gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) nicht gelte. Dieses Recht beziehe sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 26).
bb)
87 
Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht als unlauter zu beanstanden, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.
(1)
88 
Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung ist ein derartiges "Baukastenformular" zwar im Belehrungsteil wesentlich umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthält. Die Systematik der Kennzeichnung des einschlägigen Textes ist dem Verbraucher seit Jahrzehnten aus vielerlei verschiedenen Vertragstypen bekannt, so aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit aus mehreren auszuwählen ist. So unterschiedlich solche Vertragsformulare in ihrem Inhalt sein mögen, sind sie doch darin gleich gelagert, dass der Verbraucher - klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - weiß, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung ist. Dies hat auch das Landgericht erkannt.
(2)
89 
Nicht zu folgen ist dem Landgericht und dem Kläger aber darin, dass der Verbraucher gleichwohl durch die anderen Texte irritiert und die Widerrufsbelehrung dadurch in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könnte. Aufgrund der beschriebenen Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, wird der Verbraucher regelmäßig die nicht gekennzeichneten Varianten gar nicht in Betracht ziehen oder doch nur in der Erkenntnis, dass sie für ihn unerheblich sind. Denn dann entnimmt er auch im Bereich der Widerrufsbelehrung der Ankreuzoption, dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich hat, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang ist. Damit aber scheidet eine verdunkelnde Auswirkung anderer Optionen auf die an sich zutreffende Widerrufsbelehrung aus.
cc)
90 
Den grafischen Anforderungen, diese Klarheit zu gewährleisten, genügt das beanstandete Formular der Beklagten. Die einzelnen Belehrungen sind so deutlich voneinander getrennt, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher (dazu schon oben) sie nicht von vorneherein miteinander vermengt. Etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht.
III.
A
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO (vgl. dazu schon die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil).
B
92 
Der Senat lässt die Revision in Ansehung des prozessual abtrennbaren Klageantrags Ziffer 1 wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu, im Übrigen nicht. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof bislang weder darüber entschieden, ob Art. 247 § 6 EGBGB eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung fordert, noch darüber, ob diese Belehrung sich darüber hinaus von anderen gebotenen Belehrungen grafisch absetzen muss. Zwar wäre die erstgenannte Rechtsfrage für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senates nicht erheblich, wohl aber die zweite. Eine Beschränkung der Revision auf eine Rechtsfrage wäre aber, anders als diejenige auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, unzulässig (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, a.a.O., m.w.N.).
93 
Über die Zulässigkeit des Ankreuzformulars K 3 kann auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend sicher entschieden werden, so dass insoweit die Revision trotz der vom Kläger ins Feld geführten abweichenden, offenbar singulären obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zuzulassen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.