Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2015 - 3 U 126/13

bei uns veröffentlicht am04.02.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.06.2013 (25 O 12/13) wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 18.330,39 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger fordert Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil der Kläger insbesondere im Hinblick auf die persönliche Haftung als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die damit einhergehende Nachschusspflicht nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Der Kläger müsse sich keine Steuervorteile anrechnen lassen, weil die Schadensersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar sei. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, weil er noch innerhalb der Verjährungsfrist einen hinreichend individualisierten Antrag bei einer anerkannten Gütestelle gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gestellt habe.
Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Kapitalanlage sei aus rein steuerlichen Motiven erfolgt. Die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstiegs sei nicht näher beleuchtet worden, weil der Kläger das eingesetzte Kapital ganz oder jedenfalls weit überwiegend in Form von Steuererstattungen habe zurückerhalten sollen. Daher habe die prinzipiell eingeschränkte Fungibilität keine Rolle gespielt. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er einer unternehmerisch tätigen und anteilig fremd finanzierten Gesellschaft beitrete. Der Emissionsprospekt sei dem Kläger ausgehändigt worden. Der Kläger habe erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist gezeichnet. Der Güteantrag sei nicht vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle „R“ eingegangen. Der Eingangsstempel „28.12.2011“ stamme nicht vom Schlichter R.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.06.2013, Az.: 25 O 12/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger trägt vor, wenn er das Wort „Totalverlust“ bei der Beratung gehört hätte, hätte er die Anlage nicht gezeichnet, weil er keine spekulative Anlage habe machen wollen. Er habe dem Zeugen H vertraut und sich auf seine Empfehlung verlassen. Über die Möglichkeit eines Nachschusses sei nicht gesprochen worden. Als dann die Nachschussforderung gekommen sei, sei er völlig überrascht gewesen. Er habe den Zeugen H angerufen und der habe gesagt, dass müsse dann wohl gemacht werden. Das sei so eine Wellenbewegung und man komme aus dem Tal dann vielleicht auch wieder raus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 und vom 26.11.2014 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und H. Bezüglich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll vom 26.11.2014 Bezug genommen.
II.
10 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
11 
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung aus positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages hat. Auf dieser Grundlage kann der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen (1.). Der Kläger muss sich keine außergewöhnlich hohen steuerlichen Vorteile anrechnen lassen, weil solche nicht angefallen sind (2.). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt, weil der ausreichend individualisierte Güteantrag bei der Gütestelle „R“ die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2011 gehemmt hat (3.).
12 
1. Die Beklagte hat den mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag verletzt, weil der von ihr für die Beratung eingeschaltete Zeuge H den Kläger nicht ausdrücklich über unbeschränkte persönliche Haftung im Rahmen der quotalen Haftung und über das Totalverlustrisiko aufgeklärt hat, die mit dem Beitritt zu dem in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Fonds verbunden sind.
13 
a) Die Feststellung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien im Zuge der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist, wird von der Beklagten in der Berufung hingenommen.
14 
b) Auf der Basis der Einlassung des Klägers und der Aussagen der Zeugen W und H ist davon auszugehen, dass der Kläger im Beratungsgespräch nicht ausdrücklich auf das mit dem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundene unbeschränkte Haftungsrisiko und die Möglichkeit eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals hingewiesen wurde.
15 
aa) Unstreitig wollte der Kläger mit der Zeichnung des Fonds Steuern sparen. Daher wurde eine unternehmerische Beteiligung gewählt, weil in diesem Fall Verlustzuweisungen erfolgen können, die zu den entsprechenden Steuervorteilen führen.
16 
bb) Der Kläger hat sich vor dem Landgericht und vor dem Senat dahin eingelassen, dass es in dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen H neben dem Sparen von Steuern darum gegangen sei, Ausschüttungen zu erhalten und die Möglichkeit, nach einigen Jahren die Beteiligung mit Gewinn zu verkaufen. Von Nachschüssen sei nicht die Rede gewesen und auch nicht von einem Totalverlustrisiko. Die Zeugin W hat dies in Grundzügen bestätigt, soweit ihr das nach ca. 20 Jahren noch möglich war. Auch danach sei es um die Rendite und solche Punkte gegangen. Der Kläger und sie seien eher von einer sicheren Anlage ausgegangen, weil sie gedacht hätten, im Osten tue sich etwas.
17 
Der Zeuge H konnte sich lediglich insoweit noch an das Beratungsgespräch erinnern, als es um die Ersparnis von Steuern gegangen sei. Inwieweit er zu der rechtlichen Konstruktion des Fonds als Gesellschaft bürgerlichen Recht etwas gesagt habe, konnte er sich nicht mehr erinnern. Auch zu Hinweisen bezüglich Risiken konnte er keine Angaben machen.
18 
Daraus folgt, dass der Kläger vor und/oder bei Zeichnung der Kapitalanlage nicht über die damit verbundenen Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko und die unbeschränkte persönlichen Haftung im Rahmen des quotalen Anteils hingewiesen wurde. Die Einlassungen des Klägers und der Zeugin W waren glaubhaft. Sie waren so bruchstückhaft, wie es nach einem Zeitablauf von ca. 20 Jahren zu erwarten war. Sie waren aber insoweit konsistent und nachvollziehbar, als es nur um die Vorteile der Anlage insbesondere in steuerlicher Hinsicht und nicht um die damit verbundenen Risiken gegangen sei. Vor dem Hintergrund der Anfang der 90er Jahre herrschenden Euphorie im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Bundesländer und die Sonderabschreibung von 50 % sind diese Einlassungen plausibel. Ferner können sich die Kapitalanleger regelmäßig auch nach langer Zeit noch etwas besser an das Beratungsgespräch erinnern als der Berater, weil ein solches Gespräch für private Kapitalanleger wie den Kläger und die Zeugin W eher etwas Besonderes ist, das sich vom Alltäglichen deutlich abhebt. Dagegen ist die Beratung von Kapitalanlegern für den professionellen Berater wie den Zeugen H normale Geschäftstätigkeit, an die nach vielen Jahren kaum noch eine konkrete Erinnerung besteht, bzw. bestehen kann.
19 
cc) Zutreffend hat das Landgericht unter I. 2. a) dd) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob und wann konkret der Prospekt für die streitgegenständliche Kapitalanlage an den Kläger übergeben worden sei, weil vorliegend aufgrund des Totalverlustrisikos und der unbeschränkten persönlichen Haftung im Rahmen des quotalen Anteils der Prospekt oder der bloße Hinweis auf den Prospekt für eine Aufklärung des Klägers nicht ausreichend gewesen sei. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vielmehr hätte der Zeuge H ausdrücklich im Beratungsgespräch auf diese Umstände hinweisen müssen, weil sie für die Entscheidung für oder gegen die Kapitalanlage von essentieller Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für die unbeschränkte persönliche Haftung. Diese wird zwar im Prospekt z.B. auf S. 7 rechts unten und S. 10 des Prospekts (Anl. K 1) erwähnt. Jedoch muss der Berater den Anleger im Hinblick auf das damit verbundene und in der Höhe nicht kalkulierbare Haftungsrisiko im Gegensatz zum Kommanditanteil hierauf ausdrücklich aufmerksam machen. Das gilt hier umso mehr, als es sich bei dem Kläger nicht um einen Anleger handelte, der Erfahrungen mit geschlossenen Immobilienfonds insbesondere in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte. Der Kläger hat sich glaubhaft dahin eingelassen, bis zur Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds keinen Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben zu haben. Die bis dahin steuerlich geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung hätten aus einer als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung hergerührt, die er heute noch habe.
20 
c) Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs des Klägers wird auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I. 2. und 3. Bezug genommen.
21 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage erlangten Steuervorteile nicht anrechnen lassen.
22 
Steuervorteile im Zuge der Rückabwicklung von entsprechenden Kapitalanlagen zu Lasten des Kapitalanlegers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese außergewöhnlich hoch sind, weil im Zuge der Rückabwicklung des Fondsbeitritts durch Weiterreichung der Anteile an die Beklagte ein steuerlicher Gewinn beim Anleger anfällt, indem er von den entsprechenden Verlustvorträgen der Beteiligung befreit wird (BGH Urteil vom 28.01.2014, XI ZR 495/12). Das gilt auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dabei gehören sowohl die Finanzierungskosten als auch die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzungen (AfA) zu den Werbungskosten, deren Erstattungsbeträge im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart sind, bezüglich der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Insoweit kommt es im Zuge der typisierenden Betrachtung nicht darauf an, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert. Vielmehr sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen. Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensspitzensteuersatzes von 53 % auf 45 % (BGH Urteil vom 18.12.2012, II ZR 259/11).
23 
Die aufgrund der Verlustzuweisungen des streitgegenständlichen Fonds beim Kläger entstandenen Steuervorteile folgen aus ihrer steuermindernden Berücksichtigung bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Auch wenn diese Steuervorteile hier aufgrund der sehr hohen Grenzsteuersätze des Klägers im Zeitraum ab 1993 (vgl. Aufstellung Anl. BK 6, Bl. 354 d.A.) und einer kumulierten Verlustzuweisung von 221,4 % (nach dem Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung) verhältnismäßig hoch ausgefallen sind, führt das nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Steuervorteilen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen wäre. Denn bei der Rückabwicklung der Kapitalanlage sind die bei den Werbungskosten berücksichtigten Verlustzuweisungen einkommens- und damit steuererhöhend zu berücksichtigen. Selbst wenn durch unterschiedliche Grenzsteuersätze des Klägers im Jahr der Berücksichtigung bei den Werbungskosten einerseits und dem Jahr der Rückabwicklung andererseits (der Kläger hatte sich in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2014 dahin eingelassen, derzeit arbeitssuchend zu sein) ein Vorteil beim Kläger verbleiben oder der Kläger die Rückflüsse aus der Rückabwicklung gar nicht bei seiner Steuererklärung angeben würde, würde das immer noch nicht zu diesen außergewöhnlichen Steuervorteilen führen. Dabei kann es dahinstehen bleiben, welche konkrete absolute Höhe die Steuervorteile des Klägers in den Jahren ab 1993 hatten und welche Teile hiervon ihm im Hinblick auf seinen jetzt voraussichtlich deutlich niedrigeren Grenzsteuersatz verbleiben würden. Denn die Veränderung des persönlichen Steuersatzes aufgrund der Wechselfälle des Lebens und des Zeitablaufs - ein bei der Zeichnung gut verdienender Anleger ist im Zeitpunkt der Rückabwicklung Rentner oder Arbeitsloser und bezahlt daher nur noch wenig oder gar keine Steuern mehr - dürfen im Hinblick auf den Zweck des Schadensersatzanspruchs bei Aufklärungspflichtverletzungen, den Geschädigten so zu stellen, als hätte er die nachteilige Disposition nicht geschlossen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rn. 32), nicht der Beklagten als Schädiger zukommen. Sonst hätte es die Beklagte in der Hand, durch gezielte Verzögerungen gegenüber dem Schadensersatzbegehren des Geschädigten den Schadensersatzanspruch zu ihren Gunsten zu reduzieren. Insoweit ist es nicht unbillig, wenn dem Kläger als Geschädigtem die sich aus dem Zeitablauf und der damit verbundenen Änderung seines persönlichen Grenzsteuersatzes ergebenden Vorteile aus der steuerlichen Rückabwicklung verbleiben.
24 
3. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt ist.
25 
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist keine Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31.12.2011 eingetreten, weil der Ablauf der erkenntnisunabhängigen Verjährung innerhalb von 10 Jahren seit der Einführung des neuen Schuldrechts durch den Güteantrag des Klägers vom 22.12.2011 (Anlage K 10, Bl. 87 d. A.) wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt wurde, nachdem der Güteantrag bei der Gütestelle „R“ am 28.12.2011 eingegangen und hinreichend individualisiert war. Die Klage wurde dann innerhalb der gehemmten Verjährungsfrist eingereicht. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter 5. a) und b) der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
26 
aa) Der Güteantrag des Klägers hat den Verjährungsablauf gehemmt, weil er den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt hinreichend klar bestimmt hat.
27 
Der Kläger hat im Güteantrag die Beteiligung an dem Fonds G genannt. Die Zeichnung einer weiteren Kapitalanlage durch den Kläger unter Beteiligung eines Beraters/Vermittlers der Beklagten wird von der Beklagten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weiterhin hat der Kläger als Schadensursache Falsch - bzw. Schlechtberatung durch den Berater/Vermittler der Beklagten im Rahmen der Zeichnung des Fonds geltend gemacht. Dabei hat der Kläger im Güteantrag vorgetragen, ihm sei suggeriert worden, es handele sich bei dem genannten Immobilienfonds um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds seien nicht erläutert worden. Der Emissionsprospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehle die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Das reicht aus, um für die Beklagte den Lebenssachverhalt, um den es geht, und den Schadensersatzanspruch, der auf dieser Grundlage geltend gemacht wird, hinreichend zu beschreiben.
28 
Nicht erforderlich ist es, dass der Schaden konkret beziffert und ein konkreter Antrag angekündigt wird oder dass die Namen der handelnden Personen, insbesondere des Vermittlers, sowie der Zeitpunkt der Anlage genannt werden. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung der Gütestelle „R“ (i.f. „VO“) muss der Antrag lediglich den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und unterschrieben sein. Ergänzend gilt § 130 Nr. 1 ZPO. Dabei ist bei dem Streitgegenstand i.S.v. § 130 Nr. 1 ZPO nur die stichwortartige Umschreibung (z.B. Schadensersatz aus Verkehrsunfall) gemeint (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 130 Rn. 4). Aus der Bezugnahme auf § 130 Nr. 1 ZPO folgt daher, dass an die Schilderung des Gegenstands des Streits nach der Verfahrensordnung der Gütestelle „R“ eher geringe Anforderungen zu stellen sind. Eine konkrete Bezifferung des Schadens oder ein spezieller Antrag gehören nicht dazu. Sonst hätte eine Bezugnahme auf § 130 Nr. 2 ZPO nahegelegen, die jedoch nicht erfolgt ist.
29 
Vorliegend war ferner für den Schlichter und die Beklagte ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der verschiedenen behaupteten Beratungspflichtverletzungen die Rückabwicklung der Kapitalanlage im Wege des Schadensersatzes begehrt, wie das in diesen Fällen auch das übliche Vorgehen ist. Dass die Beklagte dies auch so verstanden hat, ergibt sich aus ihrer Ablehnung des Güteverfahrens mit Schreiben vom 25.05.2012 (Anlage K 12). In diesem Schreiben macht die Beklagte nicht geltend, dass ihr eine Zuordnung der behaupteten Kapitalanlagevermittlung aufgrund der Angaben im Güteantrag nicht möglich sei oder sie nicht verstehe, was der Kläger überhaupt wolle. Ferner spricht der Umstand, dass der Schlichter keine Ergänzungen des Antrags gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7 VO vom Kläger angefordert hatte, dafür, dass der Schlichter den Antrag als formal ausreichend ansah. Sollte der Schlichter darüber hinaus weitere Angaben insbesondere zur Schadenshöhe im Hinblick auf die Durchführung der Mediationsverhandlung für erforderlich halten, nachdem sich die andere Partei mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens einverstanden erklärt hat, kann er mit der Ladung um entsprechende Darlegungen bitten. Bis zur Einverständniserklärung der Beklagten mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens bestand folglich weder für den Schlichter noch für die Beklagte die Notwendigkeit, den bezifferten Schadensersatzanspruch des Klägers zu kennen.
30 
Der Kläger hat sämtliche Schadensersatzansprüche, die sich aus Beratungsfehlern/Pflichtverletzungen, die zu einem (Anlage-)Schaden führen, mit der Darstellung des Lebenssachverhalts „Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds“ und dem behaupteten fehlerhaften Emissionsprospekts benannt. Die Hemmung erfasst den - prozessualen - Streitgegenstand und damit alle denkbaren Pflichtverletzungen (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 314, NJW 2007, 2560, Juris-Rn. 14 ff.; OLG Stuttgart, Urteil v. 11.07.2013, 7 U 95/12). Dabei geht es nicht um die Frage des Verjährungsbeginns, der für jede Pflichtverletzung selbstständig ermittelt werden muss (vgl. BGH NJW 2012, 3647), sondern um die Hemmung des Verjährungsablaufs.
31 
bb) Soweit die Beklagte - erstmals - mit Schriftsatz vom 26.03.2014 (Bl. 274 d.A.) behauptet, der Eingangsstempel „28.12.2011“ stamme nicht vom Schlichter R und/oder der Güteantrag sei erst nach dem 03.01.2012 bei der Gütestelle „R“ eingegangen (Protokoll vom 09.04.2014, S. 2), ist sie mit diesem vom Kläger mit Schriftsatz vom 01.04.2014 bestrittene Vortrag wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht hinreichend gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO dargelegt, warum sie erst jetzt in der Lage gewesen sei, diese Tatsachen vorzutragen.
32 
(1) Soweit sich die Beklagte im Schriftsatz vom 24.03.2014 darauf stützt, der Kläger habe erst im Schriftsatz vom 15.05.2013 vorgetragen, der Güteantrag sei am 28.12.2011 bei der Gütestelle R eingegangen, handelt es sich um keinen neuen Vortrag des Klägers. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt das Eingangsdatum „28.12.2011“ zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hatte in der Klage (S. 9) vorgetragen, der Güteantrag sei bei der Gütestelle Ende 2011 eingegangen. Der Beklagten war das Eingangsdatum im Zeitpunkt der Klagerwiderung bekannt, nachdem sie in diesem Zusammenhang den Güteantrag mit dem Eingangsstempel „28.12.2011“ in der Anlage CBH 1 (Bl. 54 d.A.) vorgelegt hat. Sie hat daher in der Klagerwiderung den Eingang des Güteantrags im Jahr 2011 bei der Gütestelle nicht bestritten, so dass diese Behauptung des Klägers in erster Instanz unstreitig war.
33 
(2) Die Einlassung der Beklagen, sie habe erst nach Durchsicht anderer Unterlagen die Verwendung von verschiedenen angeblichen Stempeln der Gütestelle R Kenntnis erlangt, reicht für eine Entschuldigung des verspäteten Vortrags nicht aus. Der Beklagten sind die Güteanträge bei der Gütestelle „R“ spätestens seit Mitte 2012 bekannt. Dann hätte sie ausreichend Gelegenheit gehabt, den Zeitpunkt des jeweiligen Eingangs der Güteanträge und in diesem Zusammenhang auch die verwendeten Eingangsstempel zu prüfen. Der Hinweis auf eine Kenntniserlangung von Rechtsanwälten der Kanzlei T, dass der Schlichter R bereits mehrmals hierzu vernommen worden sei, reicht für eine Entschuldigung des verspäteten Vortrags daher ebenfalls nicht aus.
34 
Ferner ist bereits zweifelhaft, ob die Behauptung, es seien unterschiedliche Stempel der Gütestelle „R“ verwendet worden, den Schluss zulässt, dass der Güteantrag des Klägers nach dem 03.01.2012 eingegangen ist. Denn unstreitig sind zur Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB Ende 2011 tausende von Güteanträgen bei der Gütestelle „R“ eingegangen. Dann ist es gut nachvollziehbar, dass mehrere unterschiedliche Eingangsstempel durch mehrere Personen gleichzeitig verwendet worden sind, um diese „Eingangsspitze“ zeitnah abzuarbeiten. Und selbst wenn tatsächlich der Eingangsstempel mit dem Datum „28.12.2011“ nach dem 31.12.2011 angebracht worden sein sollte, heißt das noch nicht, dass der Antrag selbst auch nach dem 31.12.2011 einging. Vielmehr kann sich im Hinblick auf die hohe Zahl der vor Ablauf von 2011 eingegangenen Anträge ein entsprechender Stau bei der Anbringung der Eingangsstempel gebildet haben. Letztlich stellt die Beklagte vage Behauptungen auf der Grundlage von Vermutungen und Gerüchten auf, ohne konkrete Fakten nennen zu können. Das ist für einen substantiierten Sachvortrag ungenügend.
35 
b) Der Vortrag der Beklagten reicht vor dem Hintergrund der Einlassungen des Klägers nicht aus, um von einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis beim Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Beratungsfehler durch den Mitarbeiter der Beklagten vor 2008 ausgehen zu können. Nur dann käme ein früherer Beginn der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB vor dem 31.12.2011 in Betracht.
36 
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. D. h., der Gläubiger muss die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehört bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder die gleichstehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 28). Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich das Wissenselement auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben. Dabei besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Klärung von Schadenshergang und Person des Schädigers zu entfalten (Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 39).
37 
Es mag sein, dass der Kläger aufgrund der jährlichen Geschäftsberichte des Fonds über dessen prekäre finanzielle Situation bereits ab 1995 informiert war. Hinzu kommt, dass der Kläger 1996 und 2003 zwei Mal Nachschüsse hat leisten müssen. Das wären an sich Umstände, die ein besonderes Risiko der Anlage und damit einen Beratungsfehler bei Zeichnung des Fonds nahelegen würden. Allerdings hat sich der Kläger dahin eingelassen, dass ihm der Berater auf Nachfrage, warum er Nachschüsse leisten müsse, erklärt habe, dass dies jetzt so sei und der Fonds sich aber wohl gut entwickeln werde. Der Berater hat dadurch die aufkeimenden Verdachtsmomente beim Kläger sofort wieder zerstreut. Es reicht nicht aus, dass die Beklagte diese Einlassung des Klägers bestreitet. Vielmehr muss die Klägerin, welche sich auf die Verjährung beruft, die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Tatsachen bezüglich der Falschberatung konkret darlegen. Allein aus der Behauptung, der Kläger habe neben den Schreiben hinsichtlich der Nachschusspflicht sämtliche Rechenschaftsberichte erhalten, gelesen und verstanden, und zwei Nachschüsse leisten müssen, ergibt sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Beratungsfehler nicht. Denn vor dem Hintergrund der vom Kläger behaupteten Beschwichtigungen des Vermittlers H wird nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beratungsfehler des Zeugen H hätte erkennen müssen. Vielmehr spricht die nach Einlassung des Zeugen H seit 1988 bestehenden Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Kläger dafür, dass der Kläger dem Zeugen H auch bei den Erklärungen für die beiden Nachschüsse vertraut und diese daher nicht weiter hinterfragt hat. Der Zeuge H hat insoweit auch nicht anderes eingelassen. Für die unbeschränkte persönliche Haftung des Klägers im Rahmen des quotalen Anteils gilt das erst recht, nachdem die Nachschüsse lediglich kleinere Beträge umfassten, welche bisher nicht den Betrag der ursprünglichen Anlage erreicht haben.
38 
4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2015 führt zu keiner anderen Beurteilung.
39 
a) Einer Protokollberichtigung bedarf es nicht, weil die protokollierte Aussage des Zeugen H auf S. 11 des Protokolls vom 26.11.2014, es sei geplant gewesen, dass bis 200 % Steuerrückflüsse erfolgen sollten, im Sinne der Beklagten so zu verstehen ist, das damit die steuerlichen Verlustzuweisungen gemeint waren, da alles anderen keinen Sinn macht.
40 
b) Einer Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 445 ZPO bedarf es nicht, weil der Kläger sich ausweislich S. 3 des Protokolls vom 26.11.2014 dahin eingelassen hatte, wenn von einem Totalverlustrisiko die Rede gewesen wäre, hätte er das nicht gemacht. Für die nicht erfolgte Aufklärung durch den Zeugen H hinsichtlich der zusätzlichen unbeschränkten persönlichen Haftung im Rahmen des quotalen Anteils gilt das dann erst recht.
41 
Auch bezüglich der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe schon weit vor dem Jahr 2008 erkannt, dass er das investierte Kapital schlimmstenfalls auch ganz verlieren könne und habe neben den Schreiben der Fondsgesellschaft vom 12.08.1996 und vom 22.05.2003 sämtliche Rechenschaftsberichte erhalten, gelesen und verstanden, ist ebenfalls keine Parteivernehmung des Klägers nach § 445 ZPO erforderlich. Bezüglich des möglichen Gesamtverlustes hat sich der Kläger sowohl beim Landgericht als auch vor dem Senat dahin eingelassen, dass er im Hinblick auf die Nachschüsse mit dem Zeugen H Kontakt aufgenommen habe und dieser eventuelle Befürchtungen zerstreut habe. Das Erhalten, Lesen und Verstehen aller Rechenschaftsberichte durch den Kläger kann unterstellt werden, ohne dass dadurch von einem Verjährungsbeginn auszugehen wäre (vgl. jeweils o. 3. b).
42 
c) Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. bis 3. verwiesen.
III.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
44 
Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, ob der streitgegenständliche Güteantrag die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat bezüglich eines im Aufbau gleichlautenden Güteantrags, der ebenfalls bei der Gütestelle Rechtsanwalt R einging, mit Urteil vom 27.10.2014 - 4 U 191/13 - entschieden, dass dadurch keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten sei.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2015 - 3 U 126/13

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt


(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2015 - 3 U 126/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2015 - 3 U 126/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2014 - XI ZR 495/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 495/12 Verkündet am: 28. Januar 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - II ZR 259/11

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 259/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2015 - 3 U 126/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2015 - III ZR 227/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2015 - III ZR 191/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2015 - III ZR 189/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 189/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2015 - III ZR 198/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1

Referenzen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 495/12 Verkündet am:
28. Januar 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende
Bank gerichteten Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung
an einem Medienfonds, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept
nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen
Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten Einlage
und unterhalb der Nominaleinlage gelegen haben.

b) Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung
eine Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch, muss er
sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende
Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst : Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung seiner Beteiligung an der V. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden : V 2) in Anspruch. Zwischen den Parteien steht nur noch im Streit, ob sich der Kläger auf den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch steuerliche Vorteile anrechnen lassen muss.
2
Der Kläger zeichnete am 16. Mai 2002 nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an V 2 im Nennwert von 50.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.500 €. Hiervon zahlte er entsprechend dem Fondskonzept nur 55% der Nominaleinlage, d.h. 27.500 €, und das Agio ein. Der Rest der Einlage sollte nach § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags "aus erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft nach näherer Bestimmung durch die Komplementärin geleistet werden, wobei sich der auf die Kommanditeinlage zu leistende Betrag nach dem dem jeweiligen Kommanditisten gemäß § 15 Ziff. 1 zuzuweisenden Gewinn abzüglich der hierauf entfallenden persönlichen Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag" bestimmen sollte; nach § 15 Ziff. 2 haben die Kommanditisten "Anspruch auf Ausschüttung eines Betrages, der erforderlich ist, um die auf ihre Beteiligung an der Gesellschaft entfallende persönliche Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zu bezahlen, sofern … liquide Mittel vorhanden sind". Abweichend hiervon kann die Komplementärin die noch ausstehende Kommanditeinlage auch sofort verlangen, wenn "dies nach ihrem Ermessen aufgrund von Liquiditätsengpässen oder Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft erforderlich" gewesen wäre.
3
In den folgenden Jahren wurden der Einkommensbesteuerung des Klägers in Bezug auf V 2 für die Jahre 2002 und 2003 anteilige Verluste in Höhe von 46.005 € und 605 € sowie für die Jahre 2004 bis 2010 anteilige Gewinne in Höhe von insgesamt 20.290 € zugrunde gelegt.
4
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Beteiligung an V 2, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 29.000 € zuzüglich entgangenen Zinsgewinns und Verzugszinsen, die Freistellung von einer Nachhaftung auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung an V 2 freizustellen. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung an V 2 sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in Höhe anzurechnender Steuervorteile von 4.452,76 € abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zwar ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung zu, weil diese ihre vertragliche Pflicht zur Aufklärung über eine erhaltene Vertriebsprovision schuldhaft verletzt habe.
Auf diesen Anspruch müsse er sich aber die von ihm erzielten Steuervorteile aus der Beteiligung an V 2 anrechnen lassen.
8
Eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung komme zwar grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts zu einer Besteuerung führe, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn der Schädiger Umstände darlege, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben oder er gar Verlustzuweisungen erhalten habe, die über seine Einlageleistung hinausgegangen seien. So liege der Fall hier. Die Schadensersatzleistung sei zwar als Betriebseinnahme zu versteuern. Aufgrund der Konstruktion des Fonds habe der Kläger aber für das Jahr 2002 eine Verlustzuweisung in Höhe von 92% der Nominaleinlage erhalten, während als Anlagebetrag nur 55% der Nominaleinlage zuzüglich 3% Agio zu leisten gewesen seien. Damit müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von außergewöhnlichen Steuervorteilen gesprochen werden. Dies sei auch konsequent, beruhe doch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundannahme, dass sich die das zu versteuernde Einkommen senkenden Verlustzuweisungen und die das zu versteuernde Einkommen erhöhende Schadensersatzleistung in etwa die Waage hielten. Überschritten die Verlustzuweisungen bezogen auf den Anlagebetrag jedoch die 100%-Grenze, sei diese Annahme erschüttert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Nachschusspflicht gemäß § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags, weil diese nur im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten des Fonds eingreife.
9
Seien - wie hier - Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erlangt habe, sei eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Diese beinhalte eine Gegenüberstellung der erzielten Steuervorteile und der zu erwartenden Steuernachteile. Die Darlegungs- und Beweislast für die vom Geschädigten erzielten Vorteile trage die Beklagte. Den Anleger treffe lediglich eine sekundäre Behauptungslast, der der Kläger durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2010 nachgekommen sei. Unter Zugrundelegung der mitgeteilten Gewinn- und Verlustzuweisungen und der aus den vorgelegten Steuerbescheiden ersichtlichen Spitzensteuersätze ergebe sich für die Jahre 2002 bis 2010 ein saldierter Steuervorteil von 15.638,94 €. Ziehe man diesen Steuervorteil im Wege der Vorteilsausgleichung von der Klageforderung von 29.000 € ab, errechne sich ein Betrag von 13.361,06 €. Da der Kläger den ausgeurteilten Betrag zu versteuern habe, ihm aber nach Abzug der Steuern der Betrag von 13.361,06 € verbleiben müsse, belaufe sich der Schadensbetrag im Hinblick auf seine steuerliche Gesamtbelastung aus Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von insgesamt 45,57% auf 24.547,24 €. Der weitergehende Anspruch sei daher unbegründet.

II.

10
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht Steuervorteile in Höhe von 4.452,76 € anspruchsmindernd berücksichtigt.
11
1. a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersparte Steuern grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, eine solche Anrechnung aber nicht in Betracht kommt, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67, BGHZ 53, 132, 134; vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (§ 287 Abs. 1 ZPO) und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f. und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 8; jeweils mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 f., 45 f.; vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9 und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 43). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 26; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 45 und vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293 Rn. 44).
12
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten für die Anrechnung von Steuervorteilen auf einen Schadensersatzanspruch des Weiteren auch die übrigen allgemeinen Grundsätze der Vorteilsausgleichung.
Danach sind nur solche Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen und deren Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht sowie weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 113 f.; vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 6 f. und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 mwN). Eine Vorteilsanrechnung ist daher nicht mit dem Zweck des Schadensersatzes vereinbar, soweit die unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleibenden Steuervorteile ihre Ursache in einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG haben. Die Tarifermäßigung wird vielmehr dem Steuerpflichtigen aus besonderem Anlass gewährt und darf den Schädiger nicht entlasten (BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114, 116; vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 52 mwN). Soweit Steuervorteile aus einer Absenkung des allgemeinen (Spitzen-)Steuersatzes resultieren, sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, weshalb diese - nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichtigen gleichermaßen zugutekommende - Vergünstigung den Schädiger entlasten soll (BGH, Urteile vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 28 ff.; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 53 und vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10). Schließlich weisen Steuervorteile, die ihren Grund in einem gesunkenen persönlichen Steuertarif aufgrund einer veränderten Einkommenssituation des Geschädigten haben, keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädigungshandlung auf und können den Schädiger daher ebenfalls nicht entlasten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 40, 54).
13
Aufgrund dessen scheidet auch die - vom Landgericht zu Recht verneinte - Berücksichtigung der Vorteile einer Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG aus, der bei einer Veräußerung des Betriebs ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und im Falle der Berufsunfähigkeit eine Steuervergünstigung vorsieht. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG bezweckt, Gewinne aus der Veräußerung kleinerer Betriebe aus sozialen Gründen steuerlich zu entlasten (BR-Drucks. 303/83, S. 25; BFH, BStBl II 1976, 360, 362; Gänger in Bordewin/Brandt, EStG, Stand Juli 2008, § 16 Rn. 244a; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 577). Diese Steuervergünstigung wird dem Steuerpflichtigen daher aus besonderen persönlichen Gründen gewährt, was dem Schädiger nicht zugutekommen kann. Zudem wird diese Steuervergünstigung dem Berechtigten nur einmalig eingeräumt. Dem Vorteil aus dem Freibetrag stünde daher der Nachteil aus dem Verlust dieser Steuervergünstigung für andere in Zukunft gegebenenfalls anfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinne gegenüber. Eine Obliegenheit des Geschädigten, diesen Vorteil zugunsten des Schädigers endgültig aufzugeben, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 52 zu § 34 Abs. 3 EStG). Dagegen spricht auch die Wertung des § 249 Abs. 1 BGB. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Geschädigte Anspruch auf Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Dem geschädigten Anleger muss daher die Möglichkeit, von § 16 Abs. 4 EStG Gebrauch zu machen, erhalten bleiben (so auch KG Berlin , WM 2013, 1601, 1605; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2012 - 23 U 135/11, Umdruck S. 15, n.v.; OLG München, Urteil vom 26. März 2012 - 17 U 3089/11, Umdruck S. 12 f., n.v. und Beschluss vom 26. Juni 2012 - 19 U 1048/12, Umdruck S. 5, n.v.; Steinle, DStR 1981, 366, 369).
14
c) Hat der geschädigte Anleger Verlustzuweisungen steuermindernd geltend gemacht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unabhängig von deren Höhe, außergewöhnliche Steuervorteile zu verneinen, wenn der Anleger in Folge der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er zuvor Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht lediglich die erstmalige Verlustzuweisung einerseits und die Besteuerung der Rückabwicklung andererseits, sondern darüber hinaus auch sämtliche weiteren steuerwirksamen Gewinn- und Verlustanteile des Anlegers während der Dauer seiner Beteiligung (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50). Dazu gehören auch steuerliche Nachteile, die dem geschädigten Anleger im Zusammenhang mit der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174, 175 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; jeweils mwN). Solche Nachteile können insbesondere durch die - mit der Übertragung der Fondsbeteiligung verbundene - "Übernahme" eines negativen Kapitalkontos durch den Schädiger entstehen, weil der Anleger hierdurch einen Gewinn erzielt, den er versteuern muss (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221 und vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925 f.; jeweils mwN; vgl. auch BFHE 132, 244, 255 f.; BFH, BStBl II 1981, 795, 798).
15
Ein negatives Kapitalkonto entsteht bei Fondskonstruktionen der vorliegenden Art, bei denen die Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f.; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221; vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925, 1926; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 50; vgl. auch BFH, BStBl II 1993, 96, 97, BStBl II 1994, 564, 565 und BStBl II 2000, 424, 428), in erster Linie durch die anfänglichen Verlustzuweisungen. Es kann sich durch weitere im laufenden Geschäftsbetrieb anfallende Verluste weiter erhöhen, aber auch - wie nach der vorliegenden Fondskonzeption - durch nicht ausgeschüttete Gewinne wieder verringern und sogar positiv werden.
16
Die Übertragung des Fondsanteils ist für den geschädigten Anleger ein steuerbarer Vorgang, der im Fall eines negativen Kapitalkontos zu einem Gewinn führt, den er versteuern muss. Denn für den Anleger ergibt sich ein - zu versteuernder - Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe des Betrages, um den der Veräußerungspreis (nach Abzug der Veräußerungskosten ) den Buchwert übersteigt. Im Ergebnis ist dies hier die vom Schädiger zu zahlende Schadensersatzleistung zuzüglich des von diesem übernommenen negativen Kapitalkontos (vgl. BFH, BStBl II 1989, 563, 564; BStBl II 2010, 631 Rn. 33; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2012, 1837, 1838; Jooß, DStR 2014, 6, 9; Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, Stand Februar 2013, § 16 EStG Rn. 412, 425; Reiß in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 16 Rn. 154; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 15a Rn. 215 f.; zum Buchwert des Kapitalkontos siehe auch BFH/NV 2007, 37, 38; BFH/NV 2010, 2056 Rn. 48; FG Berlin -Brandenburg, EFG 2012, 1837 f.; Hessisches FG, EFG 2011, 622, 623; zur Berücksichtigung des Agios als Anschaffungskosten siehe BFH, BStBl II 1980, 499, 500; BStBl II 2001, 24, 26; BStBl II 2006, 847, 850; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Februar 1981 - I 432/78, juris Rn. 24; Bundesminister der Finanzen, BStBl I 1976, 283). Die Besteuerung des negativen Kapitalkontos im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung ist Folge der früheren Verlustzurechnung (vgl. BFH, BStBl II 1981, 795, 798; BFH/NV 2006, 11 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221). Der dem Anleger ursprünglich zugeflossene Steuervorteil wird dadurch gleichsam wieder rückgängig gemacht (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114).
17
Ist dagegen das Kapitalkonto des Anlegers trotz der anfänglichen Verlustzuweisungen bei Übertragung des Fondsanteils nicht mehr negativ, weil dort in der Zwischenzeit nicht ausgeschüttete Gewinne angefallen sind, haben diese Gewinne in den betreffenden Veranlagungszeiträumen bei dem Anleger einkommenserhöhend gewirkt und die zuvor steuerrechtlich einkommensmindernd angesetzten Verluste insoweit kompensiert (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 204/86, WM 1988, 220, 221). Für eine Anrechnung der Steuervorteile aus den Verlustzuweisungen bleibt dann kein Raum. Im Fall eines positiven Kapitalkontos hat der Anleger nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Schadensersatzleistung zwar nur unter Abzug des (positiven) Buchwerts des übertragenen Fondsanteils zu versteuern (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88, WM 1989, 1925, 1926; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 310, 463 mwN); auch dadurch erlangt der Anleger aber in schadensrechtlicher Hinsicht aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung keinen Vorteil , weil er zuvor die Gewinne versteuern musste.
18
2. Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht hier zu Unrecht anrechenbare außergewöhnliche Steuervorteile angenommen.
19
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht isoliert auf einen Vergleich zwischen der Verlustzuweisung für 2002, die sich nach seinen Feststellungen auf 92% des Nominalwerts des Kommanditanteils belief, und der tatsächlichen Einlageleistung von 55% zuzüglich 3% Agio abgestellt werden, so dass die Verlustzuweisung unter Berücksichtigung des Agios rechnerisch mehr als 158% der Eigenleistung betragen würde. Vielmehr ist - wie oben dargelegt - eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuer- und schadensrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen.
20
Danach unterliegt die von der Beklagten geschuldete Schadensersatzleistung beim Kläger der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil er aus der Beteiligung an V 2, einem Medienfonds, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Ob die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, kann dahinstehen. Die Steuerbarkeit der Ersatzleistung ergibt sich bereits aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften; § 16 EStG hat insoweit lediglich klarstellende Funktion (BFH, BStBl II 1989, 543, 544; Schmidt/ Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rn. 6).
21
Daneben stellt auch die im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung erfolgende "Übernahme" eines - etwaigen - negativen Kapitalkontos durch die Beklagte einen steuerpflichtigen Gewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG dar, wodurch der dem Kläger insoweit ursprünglich zugeflossene Steuervorteil aus den Verlustzuweisungen wieder rückgängig gemacht wird. Ob und in welcher Höhe vorliegend (noch) ein negatives Kapitalkonto besteht , hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt und lässt sich auch dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Darauf kommt es aber - wie oben dargelegt - nicht an. Umstände, aus denen sich vorliegend ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nichts anderes aus dem Umstand , dass die Verlustzuweisungen in den Jahren 2002 und 2003 von insgesamt 46.610 € die Einlageleistung des Klägers einschließlich Agio in Höhe von 29.000 € erheblich übersteigen. Ein dadurch entstandener und gegebenenfalls noch bestehender negativer Kapitalsaldo des Klägers unterläge, wie die Revision zu Recht geltend macht, als Teil des Veräußerungsgewinns der Besteue- rung, wodurch der (noch bestehende) steuerliche Vorteil aus den Verlustzuweisungen kompensiert würde.
22
b) Soweit sich das Berufungsgericht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt, in denen ein außergewöhnlicher Steuervorteil jedenfalls dann in Betracht gezogen worden ist, wenn die Verlustzuweisung über die Einlageleistung hinausgeht, d.h. 100% der Einlageleistung übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 55 und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9; siehe ferner BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520), sind diese Entscheidungen vorliegend nicht einschlägig. Dort hat sich der Bundesgerichtshof nicht damit befasst, ob und inwieweit ein - aufgrund einer nicht vollständigen Einzahlung der Einlage und einer damit einhergehenden über der tatsächlichen Einzahlung liegenden Verlustzuweisung entstandenes - negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82, WM 1984, 1075, 1078 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520). Dies ist indes - wie oben ausgeführt - hier zu bejahen.

III.

23
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Wiechers Grüneberg Maihold Matthias Menges

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2011 - 38 O 581/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2012 - 12 U 137/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 259/11
Verkündet am:
18. Dezember 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FördG §§ 1, 4
Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses
steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen
vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den
Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11 - OLG München
LG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den
Richter Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger verlangen Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatten sich im Jahr 1997 mit insgesamt 150.000 DM zuzüglich 2 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds

D.

KG (im Folgenden: Fonds) beteiligt. Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel verlangen sie von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds die Rückabwicklung der Beteiligung.
2
Mit ihrer Klage haben die Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 65.175,16 € nebst Zinsen geltend gemacht Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, den Klägern allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Beteiligung entstehen werde.
3
Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen in vollem Umfang und der Zahlungsklage in Höhe von 30.965,11 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten auf 44.829,41 € erhöht und im Übrigen die Berufungen der Parteien für unbegründet erklärt. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das Landgericht die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet.
4
Gegen die Nichtberücksichtigung der Steuervorteile in Höhe von 22.757,30 € richtetsich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den die Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten haben, zu ersetzen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Steuervorteile der Kläger auf ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht anzurechnen sind.
7
I. Die Entscheidung zur Nichtanrechnung der Steuervorteile hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:
8
Steuervorteile seien dann nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung der Beteiligung zu einer Besteuerung führe, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Davon sei hier auszugehen. Die Kläger hätten nicht ihre Beteiligung übertragen und erhielten die Gegenleistung nicht als - steuerfreien - Kaufpreis, sondern sie verlangten Schadensersatz und müssten dabei die Beteiligung zurückgeben. Die Steuervorteile resultierten aus Verlusten für Vermietung und Verpachtung, also aus Werbungskosten. Derartige Steuervorteile würden im Jahr ihres Rückflusses als Einkünfte in derjenigen Einkunftsart qualifiziert, also der Steuer unterworfen, in der sie zuvor geltend gemacht worden seien. Weder der Umstand, dass die Kläger sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hätten, noch die Besonderheit, dass die Bestimmungen des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) anzuwenden seien, rechtfertigten eine andere Sichtweise.
9
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
10
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (siehe nur BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff.; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 49), sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 % (BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 28 ff.).
11
2. Im vorliegenden Fall ist die Schadensersatzleistung, die die Kläger erstreben , im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar.
12
a) Das ergibt sich zwar nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach unterliegt bei einer Anlageform, an der der Anleger als Mitunternehmer beteiligt ist, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 8, 10). Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft. Sie haben mit der Anlage vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
13
b) Eine Besteuerung der von den Klägern angestrebten Schadensersatzleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist.
14
Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzung wäre hier nicht erfüllt. Die Kläger sind im Oktober 1997 dem Fonds beigetreten und haben ihre Klage im Januar 2010 erhoben, was frühestens als "Veräußerung" verstanden werden könnte.
15
Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH, NJW 2006, 3743 Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 16; für den Erwerb einer Immobilie ebenso BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 11).
16
Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (dafür Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2009 - 9 U 164/07, juris Rn. 47; OLG Frankfurt, Urteile vom 18. November 2011 - 19 U 68/11, juris Rn. 33; vom 19. März 2012 - 23 U 167/10 und 23 U 5/11 - jetzt: II ZR 133/12 und II ZR 129/12; vom 2. Mai 2012 - 23 U 39/09, juris Rn. 116) kommt hier entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht.
Es fehlt schon an einer Regelungslücke. Ziel des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist es, Spekulationsgewinne zu besteuern, was nach einer zehnjährigen Frist nicht mehr als angemessen erscheint. Im vorliegenden Zusammenhang geht es dagegen nicht um ein Spekulationsgeschäft, sondern um die Frage, ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren steuerlich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen wird. Eine solche Sichtweise hätte im wirtschaftlichen Ergebnis zur Folge, dass allein der zum Schadensersatz verpflichtete "Täter" durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nutzen hätte.
17
c) Die in Form von Werbungskosten erzielten Steuervorteile im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unterliegen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, BFH/NV 2005, 188 Rn. 19; DB 2002, 1083 Rn. 14; BFHE 190, 442; BFH/NV 1995, 499 Rn. 14; BFHE 171, 183; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung" und "Schadensersatz"; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 9 Rn. 65 f.; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.), hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts zwischen denselben Personen erfolgt, zwischen denen auch der Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 123). Ebenso wenig bedeutsam ist - wie die Revision selbst einräumt -, ob es um die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs oder um die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geht.
19
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13), sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung - AfA (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8). Auch die Anschaffungskosten sind - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich als AfA gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend zu machen sind (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742). Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadensersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742).
20
Aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 17. November 2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In jenem Fall stand aufgrund des Vortrags des Anlegers nicht fest, dass Anschaffungskosten als AfA geltend gemacht worden waren (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rn. 13; darauf hinweisend BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 13). Im vorliegenden Fall nimmt das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - dagegen an, dass die Kläger die AfA steuerlich geltend gemacht haben. Die Revision zieht das nicht in Zweifel.
21
Unerheblich ist, ob der Fonds Sonderabschreibungen nach §§ 1, 4 FördG in Anspruch genommen hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 U 12/09, juris, Rn. 34, 36), was allerdings voraussetzen würde, dass die Immobilie zum Betriebsvermögen des Fonds gehört (BFH, BFH/NV 2007, 2097 Rn. 12). Zwar heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, bei Personengesellschaften trete an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Das betrifft aber nur die einheitliche Ausübung des zu der Sonderabschreibung führenden Wahlrechts und ändert nichts daran, dass die steuerlichen Auswirkungen auf der Ebene der Gesellschaft letztlich die Gesellschafter treffen. Das wird auch in dem Prospekt des Fonds erwähnt.
22
d) Ob die Kläger den Schadensersatzbetrag tatsächlich versteuern, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Höhe der geschuldeten Steuer den Steuervorteilen entspricht. Lediglich bei ganz außergewöhnlichen Steuervorteilen wäre eine andere Betrachtungsweise angezeigt. Dafür tragen die Beklagten die Darlegungs - und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 43; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 8 ff.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 36 ff., 45; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 25 f.). Dass sie dahingehenden Vortrag gehalten hätten, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2010 - 22 O 20377/10 -
OLG München, Entscheidung vom 28.10.2011 - 5 U 5544/10 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.