Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2009 - 9 U 109/08

bei uns veröffentlicht am21.01.2009

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.6.2008 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Summe, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und

Beschwer der Beklagten: jeweils 119.944,60 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners X und verlangt von der beklagten Bank im Wege der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung von 119.944,60 EUR, die der Schuldner in 6 monatlichen Raten zwischen dem 3.5.2005 und dem 5.10.2005 an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzieher zur teilweisen Tilgung der titulierten Kreditforderung der Beklagten erbracht hat. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Schuldners als Zeugen der Klage stattgegeben, weil die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorlägen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Das Vorbringen des Klägers, die Raten seien in bar dem Gerichtsvollzieher überbracht worden, habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Solche Zahlungen des Schuldners seien Rechtshandlungen, auch wenn sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgten.
Dadurch seien die Masse geschmälert und die übrigen Gläubiger objektiv benachteiligt worden, das gelte auch dann, wenn der Schuldner zuvor die Gelder einer seiner Gesellschaften entnommen hätte und deswegen einem Rückzahlungsanspruch ausgesetzt gewesen sein sollte.
Unerheblich sei der Einwand, es stehe noch nicht fest, dass die Masse nicht ausreiche, alle Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Insoweit streite für den Kläger eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indizierte Vermutung, weshalb die Beklagte substantiiert vortragen müsse, dass und weshalb das vorhandene Vermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreiche.
Der Schuldner habe mit bedingtem Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Davon sei auszugehen, weil der Schuldner bei Entrichtung der Raten zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO gewesen sei und das auch gewusst habe. Der Schuldner habe weder auf die gekündigten Kredite noch auf fällige Bürgschaftsforderungen der Beklagten Zahlungen erbracht, und erst nach deren Titulierung im Umfange von etwa 700.000.- EUR und nach Einleitung der Zwangsvollstreckung nur die streitgegenständlichen Teilzahlungen erbracht. Dass der Schuldner nicht lediglich zahlungsunwillig war, ergebe sich aus dessen Bekundungen als Zeuge, durch die auch bewiesen sei, dass dem Schuldner sein Unvermögen bewusst war. Die Hoffnung des Schuldners, durch die Versilberung einzelner Grundstücke vielleicht einmal Zahlungen leisten zu können, ändere am bedingten Vorsatz nichts.
Für die erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz spreche die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, weil die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die objektive Benachteiligung der Gläubiger kannte. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sei aufgrund der Aussage des Schuldners bewiesen. Dass die Beklagte sich nicht für die alleinige Gläubigerin fälliger Forderungen gehalten habe, sei schon aufgrund der ihr vom Schuldner am 28.1.2002 überlassenen Vermögensaufstellung belegt. Diese im Jahre 2005 nicht mehr aktuellen und nicht näher belegten und deshalb nicht aussagekräftigen Angaben des Schuldners rechtfertigten auch nicht die angebliche Überzeugung der Beklagten, dass durch die Veräußerung des Grundvermögens des Schuldners dessen Verbindlichkeiten getilgt werden würden.
Das Urteil wurde der Beklagten am 24.6.2008 zugestellt. Ihre Berufung ging am 22.7.2008 bei Gericht ein und wurde innerhalb verlängerter Frist begründet.
Die Beklagte meint,
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es stehe nicht fest, dass ihren Einnahmen Rechtshandlungen des Schuldners zugrunde lägen. Das Landgericht habe ihr Bestreiten angeblicher Barzahlungen des Schuldners zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Habe der Schuldner Zahlungen geleistet, seien diese doch im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erfolgt und schon deshalb unanfechtbar (Urteile des OLG Karlsruhe vom 24.6.2008, 8 U 186/08 und 8 U 198/08; OLG Frankfurt ZInsO 2005,1110).
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Eine Gläubigerbenachteiligung sei nicht dargetan. Niemand wisse, woher die vom Schuldner aufgebrachten Mittel letztlich stammten. So benachteilige eine etwaige Kontoüberziehung des Schuldners die Gläubiger nicht. Es sei auch nicht dargetan, dass überhaupt ein Gläubiger ausfallen werde. Die Eröffnung eines sekundären Insolvenzverfahrens gemäß Art. 3 Abs.2, Art. 27 EuInsVO sei kein Indiz für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, da ein solcher in diesem Verfahren nicht geprüft werde. Das Landgericht habe deshalb zu Unrecht die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen und davon abgesehen, dem Kläger die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen aufzuerlegen (Gutachten und Berichte des Klägers als (vorläufiger) Insolvenzverwalter, aktuelle Quotenberechnung). Zweifel am Ausfall irgendeines Gläubigers ergäben sich schon daraus, dass Auslandsvermögen des Schuldners im Hinblick auf das Insolvenzverfahren in Großbritannien nicht einbezogen sei, dass umfangreiches inländisches Grundvermögen und insgesamt eine ungewöhnlich große Masse vorhanden seien und dass von den angemeldeten Forderungen von rund 13,3 Mio EUR letztlich nur rund 1,5 Mio EUR nicht nur für den Ausfall zur Tabelle festgestellt seien.
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Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden, soweit das Landgericht die Kenntnis des Schuldners von der eigenen Zahlungsunfähigkeit unterstelle. Entgegen der rechtlich nicht haltbaren Auffassung des Landgerichts über die Voraussetzungen von Zahlungsunfähigkeit komme es auf das Verhältnis der fälligen und ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten zu den liquiden Mitteln des Schuldners an. Dazu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere dazu, welche anderen Gläubiger zu welchem Zeitpunkt mit welchen fälligen Verbindlichkeiten vorhanden waren. Vorliegend gehe es um Bagatellbeträge, die jedenfalls nicht zur Zahlungsunfähigkeit führen könnten, da die offenen Forderungen der Beklagten von etwa 700.000.-. EUR nur etwa 1.5 % des Gesamtvermögens des Schuldners entsprächen. Das Landgericht habe auch insoweit die Beweislast unzutreffend bei der Beklagten gesehen und die Aussage des Zeugen X nicht richtig gewürdigt. Dieser habe davon überzeugt sein dürfen, dass durch die Veräußerung von Immobilien mehr Geld als erforderlich hereinkommen werde. Zudem habe der Schuldner seine Gesellschaftsbeteiligungen ohne weiteres veräußern können.
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Vorliegend werde auch nicht die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gesetzlich vermutet, weil sich die Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht bereits daraus ergebe, dass auf die Vollstreckungsbescheide keine Zahlungen erbracht wurden. Die Beklagte habe nie gewusst, ob überhaupt und gegebenenfalls welche sonstigen fälligen Verbindlichkeiten und welche liquiden Mittel des Schuldners vorhanden waren. Die Beklagte habe überhaupt keine Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gehabt – abgesehen von der ihr vorgelegten Vermögensaufstellung vom 28.1.2002 (Aktivvermögen von 45 Mio EUR und Schulden von nur 10 Mio EUR).
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Vermutet werde deshalb auch nicht ihre Kenntnis von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Sie müsse somit entgegen der Auffassung des Landgerichts keine gegen sie streitende Vermutung widerlegen.
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Die Beklagte beantragt:
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Das am 20.6.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger meint,
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von einer Rechtshandlung des Schuldners sei auszugehen. Das pauschale Bestreiten der Ratenzahlungen in bar sei nicht ausreichend gewesen. Zudem habe der Zeuge X ihr Vorbringen bestätigt, dass es sich bei den Raten um Zahlungen, nicht um Wegnahmen der Beträge durch den Gerichtsvollzieher gehandelt habe. Der Schuldner sei nicht in einer Situation gewesen, nur noch zahlen zu können oder die Vollstreckung erdulden zu müssen, insbesondere habe der Gerichtsvollzieher als beauftragtes Vollstreckungsorgan gar nicht etwaige Ansprüche des Schuldners gegen die Hartsteinwerke .... GmbH & Co. KG pfänden können, der dieser die Beträge jeweils entnommen habe.
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Durch die Zahlungen seien die anderen Gläubiger objektiv benachteiligt worden. Weitere Gläubiger seien 2005 vorhanden gewesen, so hätten unbestritten fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse Y von 1.076,488,60 EUR bestanden.
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Auch der Benachteiligungsvorsatz sei zutreffend bejaht worden. Das englische Primärverfahren sei aufgehoben und das Sekundärinsolvenzverfahren in ein Hauptinsolvenzverfahren unter Feststellung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit übergeleitet worden. Seine spätestens 2004 eingetretene Zahlungsunfähigkeit habe der Schuldner gekannt und dies bei seiner Vernehmung als Zeuge auch eingeräumt. Soweit Entnahmen im Jahre 2005 aufgrund des anlaufenden Erddeponiegeschäftes erfolgten, seien nur die Raten an die Beklagte, nicht aber weitere Verbindlichkeiten bezahlt worden. Die Teilzahlungen habe der Schuldner nach seiner Einräumung auch nur zur Vermeidung eines gefürchteten Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erbracht.
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Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners habe das Landgericht zu Recht festgestellt. Der Schuldner habe als Zeuge bekundet, dass die Beklagte über seine Zahlungsunfähigkeit informiert worden war und darüber, dass er lediglich hoffte, seine Immobilien in YY doch noch versilbern zu können. Die Beklagte habe ausweislich der Bekundungen des Schuldners aufgrund der Gespräche mit dem Schuldner auch von der Existenz weiterer Gläubiger gewusst.
II.
24 
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Die Beklagte ist gemäß §§ 133, 143 InsO verpflichtet, die 2005 ratenweise vereinnahmten Beträge an die Insolvenzmasse zurückzugewähren.
1.
25 
Rechtshandlung des Schuldners X
26 
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Erlangung der streitgegenständlichen Beträge auf Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO beruht.
a)
27 
Rechtshandlungen sind alle vom Willen getragenen Betätigungen, die Rechtswirkungen auslösen können, z.B. Verträge, rechtsgeschäftliche Verfügungen, Realakte, Prozesshandlungen, gemäß § 129 Abs. 2 InsO auch Unterlassungen. Geboten ist eine weite Auslegung (Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 129, 11; Braun-de Bra, InsO, § 129 , 11 ff.).
28 
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers fallen somit in der Tat nicht unter den Tatbestand des § 133 InsO (BGH NJW 2004,2900; NZI 2005,678). Kein Vollstreckungsgläubiger muss außerhalb der Fristen der §§ 130 bis 132 InsO die Interessen anderer Gläubiger beachten, er kann vollstrecken, ohne eine spätere Anfechtung fürchten zu müssen. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass das System jener Anfechtungsregeln nur in dem von ihnen abgedeckten zeitlichen Bereich das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip verdrängt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Nur dann tritt die Befugnis des Gläubigers zur zwangsweisen Durchsetzung seiner Ansprüche hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 311 ff; 155, 75, 80; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NZI 2002, 378, 379, vgl. auch Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 129 Rn. 4).
b)
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Das kann aber dann anders sein, wenn der Schuldner bei der Vollstreckung mitwirkt, insbesondere wenn die Vollstreckung einvernehmlich betrieben wird (BGHZ 128,196,199). Bei der hier allein in Betracht kommenden Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO muss die Benachteiligung konkurrierender Gläubiger von dem Schuldner gewollt und bewirkt sein, nicht vom Gläubiger. Der gemäß § 133 InsO erforderliche Vorsatz setzt eine vom Schuldner (mit-)gesteuerte Vorgehensweise voraus. Missbilligt werden in § 133 I InsO bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners, nicht ein passives und erzwungenes Erdulden. Nur dann, wenn er frei darüber entscheiden kann, ob er zahlt oder nicht, kann von einer Rechtshandlung des Schuldners gesprochen werden (BGHZ 162, 143, 152; BGH WM 2008, 168, 169, ständige Rechtsprechung). Es kommt deshalb auch im Rahmen einer eingeleiteten Zwangsvollstreckung darauf an, ob die streitgegenständlichen Rechtswirkungen auch auf einer freien Willensentschließung des Schuldners beruhen, ob somit Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher oder die von der Beklagte pauschal behauptete Wegnahme der Raten vorlag. Der BGH hat bei Zahlungen zur Abwendung einer Vollstreckung, aber auch im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung eine Rechtshandlung des Schuldners angenommen und den nicht der Anfechtung unterliegenden Bereich dahingehend begrenzt, dass nur diejenige Zwangsvollstreckungssituation, in der der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausschließt. Nur dann ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Nur dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt.
c)
30 
Vorliegend steht fest, dass die Beklagte dem zuständigen Gerichtsvollzieher Ende 2004 einen Vollstreckungsauftrag betreffend den Vollstreckungsbescheid vom 19.3.2004 (K 3) erteilt hatte. Das zeigt ein entsprechender Eingangsvermerk des Gerichtsvollziehers. Soweit das Landgericht feststellt, der Schuldner X habe das Geld in bar dem GV überbracht, ist die Beklagte dem entsprechenden Vorbringen des Klägers in der Tat nicht substantiiert entgegen getreten.
31 
Die Beklagte hat eine freiwillige, d.h. vom eigenen Willen gesteuerte Ablieferung von Bargeld bei dem Gerichtsvollzieher nur pauschal mit der Behauptung bestritten, dass der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher dem X Geld abgenommen und ihr ausgekehrt habe. Das lässt offen, ob die Beklagte von einer Pfändung der jeweiligen Gelder ausgeht und beinhaltet schon deshalb nicht ein substantiiertes Bestreiten der behaupteten Zahlung als einer willensbestimmten Handlung des Schuldners. Die Beklagte geht auch nicht auf den Umstand ein, dass jeweils zum Monatsende in etwa gleich bleibende Raten vom Gerichtsvollzieher vereinnahmt wurden, was in dieser Weise durch regelmäßig wiederholte (Taschen)Pfändungen ohne Mitwirkung des Schuldners nicht hätte erreicht werden könnte. Wären die Geldbeträge gepfändet worden (Mobiliarpfändung), konnte und musste die Beklagte dazu vortragen, wenn sie das klägerische Vorbringen bestreiten wollte. Wäre der Gerichtsvollzieher entsprechend der klägerischen Darstellung nach § 806 b ZPO vorgegangen, konnte die Beklagte ebenfalls dazu konkret vortragen, weil sie jede erforderliche Information von dem von ihr beauftragten Vollstreckungsorgan erhalten konnte.
32 
Unter diesen Umständen war der Auffassung des LG zu folgen. Im Ergebnis kommt es allerdings auf diesen Streitpunkt schon deshalb nicht an, weil das Landgericht die von dem Kläger beantragte Beweisaufnahme durchgeführt und den Schuldner als Zeugen auch zu dem Vortrag des Klägers, er habe sich die Beträge jeweils von seinem Gesellschafterkonto bei der Hartsteinwerk .... GmbH & Co KG als Privatentnahme auszahlen lassen und dann dem Gerichtsvollzieher in bar überbracht, befragt hat. Die Bekundungen des Zeugen, er habe die Raten aus seinen Einkünften aus der Erddeponie bezahlt, bestätigen im Ergebnis das Vorbringen des Klägers. Die Formulierung des X spricht ausschließlich für eine im Sinne der o.a. Rechtsprechung willensgetragene Zahlung an den Gerichtsvollzieher. Wer aus welchen angeblichen Einkünften auch immer Raten zahlt, tut dies aufgrund einer entsprechenden Abrede und hat sich nicht das Geld per (Taschen)Pfändung zufällig immer zum Monatsende wegnehmen lassen. Von einer Pfändung der Gelder, somit einer nur einseitig vom beauftragten Gerichtsvollzieher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme, die nicht Rechtshandlung im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO wäre, kann angesichts der Bekundung des X nicht ausgegangen werden. Danach waren die monatlichen Zahlungen unzweifelhaft vom Willen des Schuldners getragene Handlungen, die er ohne weiteres auch hätte unterlassen können.
d)
33 
Die Zahlung zur Abwendung einer angedrohten oder - wie vorliegend - bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung ist noch Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO (BGHZ 155,75; BGHZ 162,143), wenn und solange nicht ersichtlich ist, dass dem Schuldner überhaupt keine Wahl blieb. Hatte er das Geld jeweils in bar bei sich und stand der GV bereit zur Pfändung vor ihm, bestand keine Wahl und damit auch keine Rechtshandlung des X. Hat er sich aber das Geld als Gesellschafter der genannten KG zum Zwecke der Barzahlung zum jeweiligen Monatsende beschafft, liegt eine Rechtshandlung vor, denn auf ein etwaiges Entnahmerecht des X konnte das beauftragte Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) nicht zugreifen. Nach § 806 a ZPO teilt der Gerichtsvollzieher ihm zur Kenntnis gelangte Informationen über Geldforderungen (Drittschuldner, Anspruchsgrund, Forderungshöhe, Sicherheiten) dem Vollstreckungsgläubiger lediglich mit. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und damit ein vollstreckungsrechtlicher Zugriff auf Forderungen des X gegen eine der Gesellschaften, an denen er Anteile hielt, existierte hier unstreitig nicht. Nach § 806 b ZPO kann der Gerichtsvollzieher aber von (weiteren) Pfändungen absehen, wenn der Schuldner nach erfolgloser oder teilweise erfolgloser Pfändung glaubhaft eine zügige Ratenzahlung zusagt. Die Raten kassiert der Gerichtsvollzieher ein, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Es spricht alles dafür, dass hier nach § 806 b ZPO verfahren wurde.
e)
34 
Der Senat vermag sich nicht der von der gefestigten Rechtsprechung des BGH abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe und des OLG Frankfurt anzuschließen, auf welche die Beklagte abstellen will. Das OLG Frankfurt (ZInsO 2005,1110) will bereits den Druck einer eingeleiteten Zwangsvollstreckung ausreichen lassen, um eine willensgeleitete Rechtshandlung des Schuldners auszuschließen. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.6.2008, OLGR 2008,655) meint, die Einstufung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Handeln in hoheitlicher Funktion auch im Bereich des § 806 b ZPO erfordere bei der Beurteilung, ob Handlungen und Verhaltensweisen des Schuldners im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers als zumindest auch zur erfolgten Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlungen i. S. des § 133 InsO zu werten sind, eine Lösung, die nur darin liegen könne, dass der außerhalb der 3-Monatsfrist liegende Zeitraum einer einmal eingeleiteten Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung als Einheit gesehen werde, in der sämtliche Verhaltensweisen von Gläubigern und Schuldnern der Vollstreckung zugeordnet und deshalb generell als Fragen der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt eingeschätzt werden, da die Zwangsvollstreckung ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt erfolgt (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; BGHZ 146, 17, 20).
35 
Das überzeugt nicht.
36 
Die Differenzierung nach dem Urheber der Rechtshandlung ist gesetzlich vorgegeben und sachlich geboten, weil sie der unterschiedlichen Zielrichtung und Struktur der Vorschriften der Insolvenzanfechtung nach §§ 130 bis 132 InsO einerseits und der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO andererseits entspricht.
37 
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist hier der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 133 Rn. 12; Jaeger/Henckel, aaO § 31 Rn. 11). Da unbezweifelbar die bloße Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der (Mobiliar)Vollstreckung dem Schuldner weder die Verfügungsmacht über Vermögenswerte noch seine Entschließungsfreiheit nimmt, kann und muss auch innerhalb eines Vollstreckungsverfahrens danach differenziert werden, ob der Schuldner aufgrund freier Willensentscheidung seinem Gläubiger Vermögenswerte verschafft. Insoweit besteht keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH (z.B. BGHZ 162,143; BGH WM 2008, 168) abzuweichen, für die wesentlich ist, ob der Schuldner noch selbstbestimmt handeln kann (wie hier Jaeger/Henckel, InsO, § 133, Rn.40).
2.
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Objektive Gläubigerbenachteiligung
39 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn die anzufechtende Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36; Braun, InsO, § 129, Rn.23), wenn somit die Befriedigungsmöglichkeiten für die Insolvenzgläubiger ohne die Rechtshandlung des Schuldners günstiger wären (BGHNJW 1988,3143; ZIP 1991,1229).
a)
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Soweit die Beklagte einwandte, es wisse niemand, woher die Mittel stammten, lag kein wirksames Bestreiten des klägerischen Vortrags vor, wonach X durch jeweils vorausgegangene Entnahme aus einer einen Steinbruch betreibenden KG, deren Gesellschafter er war, eigenes Vermögen eingesetzt habe.
41 
Eine direkte Zahlung eines vom Schuldner angewiesenen Dritten behauptet die Beklagte damit nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit könnte nur ausscheiden, wenn die Beklagte als Anfechtungsgegnerin mit Fremdmitteln, die nicht in das haftende Vermögen des Schuldners gelangt sind, befriedigt worden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass im Falle einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten zusätzlich zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden wäre. Dazu ist ebenfalls nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit (MünchKomm-BGB/Hüffer, 4. Aufl. § 787 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. § 787 Rn. 1). Nur im zweiten Fall einer Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden wäre der zahlende Dritte infolge der Zahlung zum (weiteren) Gläubiger des Anweisenden geworden (MünchKomm-BGB/Hüffer, aaO; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO) und deshalb eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich auszuschließen, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (RGZ 45, 148, 151 f; 81, 144, 145 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, § 129 Rn.144; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 81, § 130 Rn. 59; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 84; BGH Beschluss 16.10.2008 IX ZR 147/97).
42 
Der vorliegende Sachverhalt ist schon nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers, insbesondere aber aufgrund des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme eindeutig nicht durch eine freiwillige Drittleistung gekennzeichnet. Selbst wenn es sich nicht um frei verfügbares Einkommen aus einem (vom Schuldner bei seiner Aussage nicht näher gekennzeichneten und damit unbekannten) eigenen Deponieunternehmen des Schuldners handelte, sondern um eine Privatentnahme aus der Hartsteinwerk ..... GmbH & Co KG, die nach Mutmaßungen der Beklagten möglicherweise zurück zu erstatten war, wäre das Bargeld vor der durch die Beweisaufnahme belegten Auszahlung an den Gerichtsvollzieher (freier) Bestandteil des Vermögens des X gewesen. Damit handelte es sich bei dem Zahlungsakt nicht nur um eine bloße Auswechslung eines Gläubigers gegen einen anderen.
b)
43 
Wenn ausnahmsweise feststeht, dass die gesamte Masse ausreicht, um die Ansprüche aller Gläubiger zu befriedigen, entfällt die Gläubigerbenachteiligung (BGHZ 114, 315, 322). Die Beklagte kann nicht darauf abheben, dass der Kläger nicht konkret dargetan habe, dass überhaupt und gegebenenfalls welche Insolvenzgläubiger letztendlich nicht vollständig befriedigt werden könnten.
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Insoweit streitet – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Insolvenzeröffnung für den Kläger, da diese eine Vermutung für das Bestehen eines Eröffnungsgrundes in sich trägt (BGH ZIP 2005,1837; BGH ZIP 1997, 853; BGH ZIP 1993,271), somit vorliegend für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, die wiederum dafür spricht, dass auch bei Verwertung der nicht liquiden Vermögenswerte des Schuldners eine vollständige Befriedigung aller anerkannten Forderungen nicht möglich sein wird. Die Beweislast dafür, dass ausnahmsweise alle Gläubiger dennoch befriedigt werden, hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Anfechtungsgegner jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zahlungsunfähigkeit der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (BGH ZIP 1993, 271, 273).
c)
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Vorliegend ist nicht darauf abzuheben, dass das am 18.10.2006 eingeleitete auf das Inlandsvermögen beschränkte sekundäre Insolvenzverfahren nicht die Feststellung eines Insolvenzgrundes voraussetzte, da nach Art. 27 EuInsVO ein Eröffnungsgrund grundsätzlich nicht geprüft wird und im konkreten Fall auch nicht geprüft wurde. Das in England zuvor, nämlich am 28.6.2006, eingeleitete Primärverfahren wurde bereits am 1.11.2007 unter Zurückweisung des Antrags aufgehoben. Zwischenzeitlich, nämlich mit Beschluss vom 28.8.2008, wurde das inländische Sekundärverfahren in ein Insolvenzhauptverfahren unter Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne von § 17 InsO übergeleitet. Diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts eingetretene Entwicklung war im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Der Kläger darf deshalb auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.8.2008 (Bl.140) verweisen. Danach steht sofort fälligen Verbindlichkeiten von über 13 Mio EUR ein liquides Vermögen von ca. 216.000.- EUR gegenüber. Das Insolvenzgericht geht auf dieser Grundlage zu Recht von Zahlungsunfähigkeit aus. Im Ergebnis bleibt es deshalb bei der Feststellung des Landgerichts, dass es Sache der Beklagten sei, konkret vorzubringen, weshalb die Masse ausnahmsweise für die Befriedigung aller Insolvenzgläubiger reiche.
46 
Die Beklagte behauptet nur pauschal, X habe über freies Vermögen in Höhe eines Vielfachen seiner Verbindlichkeiten verfügt. Sie bezieht sich insoweit ausschließlich auf die Vermögensaufstellung des Schuldners vom 28.1.2002, die nichts auszusagen vermag über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, die in der hier relevanten Zeit ab Mai 2005 und insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung kommt es aber auf die jetzt vorhandenen Vermögenswerte an, die durch die Zahlungen im Jahre 2005 objektiv geschmälert worden waren. Die Anfechtung scheitert nur dann am Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die vorhandene Masse (ohne anfechtungsbedingte Zuflüsse) zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen würde. Das wird im Forderungsfeststellungsverfahren und abschließend erst im Verteilungsverfahren, somit im Insolvenzverfahren geklärt. Will die Beklagte entsprechende Feststellungen im Anfechtungsprozess treffen lassen, muss sie nach dem oben Gesagten entsprechend konkret vortragen und für ihr Vorbringen auch Beweis erbringen. Das hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht getan.
47 
Nicht widerlegt sind insbesondere die Bekundungen des Schuldners vor dem Landgericht. Danach war das für die Beklagte Anfang 2002 aufgelistete Vermögen des Schuldners zusammen geschmolzen. In der Vermögensübersicht fehlten zudem von Anfang an Verbindlichkeiten gegenüber der ....bank AG in Höhe von 9 Mio DM. Freies Vermögen, das habe versilbert werden können, war nach Darstellung des Schuldners nicht mehr vorhanden. Der Schuldner hat im Einzelnen dargelegt, dass die unter Einsatz erheblicher Kreditmittel erworbenen Immobilien in YY, in MM und in der LL Straße in Berlin nicht veräußert werden konnten. So seien die Wohnungen in YY auch für 13 Mio DM, somit für einen unter den getätigten Investitionen und auch unter den eingesetzten Kreditmitteln liegenden Preis nicht zu veräußern gewesen. Die Erlöse aus den Zwangsversteigerungsverfahren hat der Schuldner mit 2,8 Mio EUR bzw. 0,8 Mio EUR beziffert.
48 
Die Beklagte beanstandet in Anbetracht der Belastverteilung zu Unrecht, dass das Landgericht konkretes Vorbringen des Klägers nicht eingefordert habe und insbesondere nicht nach § 421 ZPO die Vorlage von Gutachten und Berichten und Quotenberechnungen des Kläger verlangt habe. Dem Beweisantrag der Beklagten war schon deshalb nicht nachzugehen, weil konkrete und schlüssige Behauptungen dem nicht zugrunde lagen, sondern eine bloße Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte werden für die Annahme nicht benannt, dass die Gläubiger weit überwiegend schon aus ihnen zustehenden Sicherungsrechten befriedigt würden. Dass ein überwiegender Teil der Forderungen für den Ausfall angemeldet wurden, besagt nichts über das Ergebnis einer Verwertung von Aus- und Absonderungsrechten. Schon nach eigenem Vorbringen der Beklagten ist für anerkannte Forderungen im Umfang von etwa 1,5 Mio EUR nicht ersichtlich, welche Insolvenzmasse diesen gegenüber stehen sollte. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt konkret darzulegen vermocht, dass entgegen der Darstellung des Klägers und entgegen den Aussagen des Schuldners als Zeugen verwertbare Vermögensgegenstände vorhanden wären, die die festgestellten Forderungen ausgleichen könnten.
49 
Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich dargelegt, dass Insolvenzforderungen im Umfang von 13.312.688,85 EUR anerkannt wurden, denen nur eine geringe Masse gegenüber stehe.
50 
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass nach unwidersprochen gebliebener Mitteilung des Klägers zwischenzeitlich die Insolvenzmasse vollständig verwertet wurde. Danach bleiben uneingeschränkt festgestellte Forderungen von mehr als 5 Mio EUR offen, während das Insolvenzanderkonto des Klägers ein Guthaben von etwa 300.000.- EUR aufweist.
3.
51 
Benachteiligungsvorsatz des X
52 
Den für die Anfechtung unabdingbaren Vorsatz des Schuldners, mit den Ratenzahlungen seine Gläubiger zu benachteiligen, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt.
a)
53 
Die Beklagte vermisst zu Unrecht die Feststellung einer zu missbilligenden Verhaltensweise des X, soweit sie meint, dieser habe nur seine Pflichten gegenüber der Beklagten erfüllen wollen. Der Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus (BGH, ZIP 2008,1291; NZI 2003, 597, 598; siehe auch Kirchhof, Festschrift für Gero Fischer S. 285, 291 f, 294 f) oder irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 25 m.w.N.).
54 
§ 133 Abs. 1 InsO setzt lediglich ein verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus und missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 160; Erster Bericht der Insolvenzrechtskommission 1985, S. 417 f). Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt also das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist somit nur der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen (vgl. BGHZ 162,143; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 133 Rn. 12; Jaeger/Henckel, InsO, § 31 Rn. 11).
b)
55 
Da innere Tatsachen, somit Vorstellungen und Wünsche eines Schuldners, nicht objektiv festgestellt werden können, müssen sie regelmäßig aus den äußeren Umständen erschlossen werden, die gemäß § 286 ZPO zu würdigen sind (BGHZ 142,76; BGHZ 131,189; BGH NJW 1991,2144; BGH ZIP 2003,1799). Insoweit sind von der Rechtsprechung Beweisregeln entwickelt worden, die das Landgericht beachtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist über das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, 195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; ZIP 2007,1511; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen.
56 
Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen.
aa)
57 
Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier - eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, NZI 2003,597, 598; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, WM 2006,190, 193; ZIP 2007,1511; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48). Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) lag daher vor, wenn er wusste, dass sein Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83).
58 
Der Benachteiligungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner darauf angekommen sein mag, mit den Ratenzahlungen an die Beklagte einer Zwangsvollstreckung und insbesondere der Ableistung der Offenbarungsversicherung zu entgehen (vgl. auch Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 23). Der Vollstreckungsdruck als Motiv Gläubiger benachteiligender Rechtshandlungen ist bei Androhung oder Einleitung der Zwangsvollstreckung die Regel, ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht, BGH ZIP 2008,1291 (19). Nicht notwendig ist nämlich, dass gerade die Benachteiligung gewollt wird, die objektiv eingetreten ist (BGH JurBüro 2008,101).
bb)
59 
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass wenigstens dolus eventualis gegeben sei, wenn der Schuldner zahlungsunfähig sei und wenn er das wisse. Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder wenigstens als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195; 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739; BGHZ 162,143, Rn.26). Ein unlauteres Verhalten ist also nicht erforderlich. Die Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f).
60 
Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewirkung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f.; BGH ZIP 2008,1291).
c)
61 
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war gegeben. Es ist regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 38 Rn. 28; BGH Beschluss 23.10.2008 IX ZR 115/07). Das ist hier der Fall.
62 
Soweit die Zahlungsunfähigkeit allein noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners begründet, sondern hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Dazu wurde Beweis erhoben. Die Aussage des X hat das Vorbringen des Klägers bestätigt und rechtfertigt die Feststellung des Landgerichts, dass der Schuldner mit bedingtem Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe.
63 
Die Angaben des Schuldners sowie die weiteren Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Der Schuldner hat glaubhaft dargestellt, dass er seine Zahlungsverpflichtungen aus den Kreditverhältnissen auch mit anderen Banken (....bank AG, ..... bank, ..... bank Berlin, Sparkasse ....) nicht mehr habe erfüllen können und dass das nur möglich gewesen wäre bei erfolgreicher Veräußerung der Immobilienobjekte zu Preisen, die einen erheblichen Übererlös beinhaltet hätten. Da er die laufenden Kreditraten nicht habe bezahlen können, sei von der Sparkasse .... (Kreditvolumen 1,0 bis 1,4 Mio DM) bereits 2003, von der Beklagten im Frühjahr 2004 jeweils die Kündigung ausgesprochen worden. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt konkrete Aussicht bestanden hätte, die erforderlichen Verkaufserlöse zu erzielen, kann den Bekundungen des Zeugen nicht entnommen werden. Auch soweit zu einem nicht näher erläuterten Zeitpunkt über das Objekt in Y ein Kaufvertrag bereits geschlossen worden war, konnte keinerlei Zahlung erlangt werden. Es gibt keinen Grund, der klaren Aussage des Zeugen X nicht zu folgen, dass eine Bezahlung der fälligen Forderungen effektiv nicht möglich gewesen sei und dass insbesondere freies Vermögen, das hätte versilbert werden können, nicht mehr vorhanden war.
64 
Der Schuldner kannte somit nach eigener glaubhafter Bekundung seine Zahlungsunfähigkeit. Dass er in dem hier interessierenden Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger, welche Forderungen ernsthaft einforderten, befriedigen zu können (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; BGH Urteil 20.12.2007 IX ZR 93/06 ZIP 2008,420), ist auszuschließen. Dass zu dem hier relevanten Zeitpunkt noch weitere Kreditverbindlichkeiten zumindest gegenüber der Sparkasse ... in Millionenhöhe vorhanden waren, die ebenfalls aufgrund einer bereits 2003 ausgesprochenen Kündigung fällig waren, hat der Schuldner eingeräumt. Dieser Umstand spielt zwar keine Rolle für die Frage einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, belegt aber, dass der Schuldner angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit sich die Benachteiligung seiner weiteren Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und dies in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f ; ZIP 2008,1291). Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO lag somit vor, weil er wusste, dass seine liquiden Mittel und sein Vermögen nicht ausreichten, um über Teilzahlungen an einen Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83; JurBüro 2008,101).
65 
Die Erwägung der Beklagten, der Schuldner habe seine Gesellschaftsbeteiligungen veräußern können, steht dessen Zahlungsunfähigkeit und seiner Kenntnis davon nicht entgegen. Insoweit ist auf die Höhe der bereits 2003 und 2004 fällig gestellten und eingeforderten Forderungen allein der Beklagten und der Sparkasse .... zu verweisen. Die Beklagte trägt nicht vor zur Werthaltigkeit der Anteile, die der Schuldner an verschiedenen Gesellschaften gehalten hatte. Dass deren Verwertung im Insolvenzverfahren nennenswerte Erlöse ergeben hätte, ist nicht ersichtlich.
66 
Dass die Beklagte und die weiteren Gläubiger weder vor noch in der hier relevanten Zeitspanne und auch in der Folgezeit nicht befriedigt werden konnten, steht aufgrund der Aussagen des Schuldners, insbesondere seiner Angaben zu den durch Verwertung der Kreditsicherheiten erzielten geringen Erlösen und aufgrund des Umstands, dass der Insolvenzantrag gerade von der Sparklasse .... gestellt wurde, fest.
67 
Ergänzend ist festzustellen, dass der Schuldner ausweislich seiner Bekundungen außerdem zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, hier insbesondere zur Abwendung einer befürchteten Ladung zur Ableistung der Offenbarungsversicherung gezahlt hat - was ebenfalls die Vermutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz begründen würde (vgl. BGHZ 155, 75, 84; Urt. v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004,1587; BGH ZIP 2008,420).
4.
68 
Kenntnis der Beklagten vom Vorsatz des X
a)
69 
Soweit der Erfolg der Anfechtungsklage davon abhängt, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte, hat das Landgericht diese Kenntnis zutreffend bejaht. Erforderlich ist zwar positive Kenntnis, aber nicht unmittelbar solche vom Vorsatz des Schuldners, sondern von den objektiven Tatsachen, die die Annahme des Vorsatzes rechtfertigen Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten braucht er nicht zu kennen (BGH ZIP 2008,190; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20).
b)
70 
Es gilt die widerlegliche Vermutung des § 133 I 2 InsO.
71 
Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294).
72 
Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 1902; HK-InsO/Kreft, § 133 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 24 ff).
73 
Nicht erforderlich ist die unmittelbare Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, sondern nur der zugrunde liegenden Umstände. Kennt ein Gläubiger nämlich die tatsächlichen Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38; ZIP 2007,1511).
c)
74 
Das war hier der Fall.
75 
Der Beklagte wusste von der - drohenden oder bereits eingetretenen - Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
76 
Der im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiter war informiert darüber, dass der Schuldner zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten nicht in der Lage war. Das hat der Schuldner als Zeuge im Einzelnen bekundet. Hieran zu zweifeln besteht kein Anlass. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Schuldner jemals sachliche Einwände gegen die eingeforderten Ansprüche geltend gemacht hätte. Wissen des Sachbearbeiters muss sich die Beklagte gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Dasselbe gilt, soweit der Schuldner aussagte, dass der Beklagten auch die Existenz weiterer Gläubiger bekannt war.
77 
Auch unabhängig hiervon ist von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei der Beklagten gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits deshalb auszugehen, weil die Verbindlichkeiten des Schuldners bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden. Bereits im Jahre 2003 hatte die Beklagte vergeblich die Zahlung von Bürgschaftsschulden des Schuldners im Umfang von 300.000.- EUR verlangt. Auch die Titulierung dieser Forderung am 25.7.2003 (K2) hatte nicht zu einer Zahlung geführt. Dasselbe gilt für die Kreditschulden, die mit der Kündigung der Beklagten fällig geworden waren. Auch insoweit ließ der Schuldner Vollstreckungsbescheid am 19.3.2004 gegen sich ergehen. Erste und relativ geringfügige Teilzahlungen vermochte er erst ab Mai 2005 unter dem Druck der eingeleiteten Zwangsvollstreckung zu erbringen. Der Schuldner hat als Zeuge uneingeschränkt bestätigt, dass er dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten gesagt hatte, dass er nicht zahlen könne und dass er nur die Hoffnung habe, dass das Objekt in Y noch versilbert werden könne. Dieser habe anlässlich der Titulierungen geäußert, dass er die Sache nun nicht länger hinhalten könne und dass die Dinge nun ihren normalen Gang nehmen müssten.
78 
Dabei war der Beklagten den Umständen nach bekannt, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab. Der Schuldner hat bei seiner Aussage als Zeuge zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Vorhandensein weiterer Kreditgläubiger bereits aus der Vermögensübersicht vom Januar 2002 ergab. Das genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung der § 133 Abs.1 Satz2 InsO (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513; JurBüro 2008,101).
79 
Im Übrigen gilt: Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vollstreckt, hat im Falle einer Zahlung auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO; denn der BGH bejaht in aller Regel beim Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, den von der Norm des § 133 I InsO vorausgesetzten subjektiven Tatbestand (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588). Anderes kann für den Anfechtungsgegner mit gleichem Kenntnisstand nicht gelten.
d)
80 
Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH ZIP 2007,1511). Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen.
81 
Den ihr obliegenden Beweis vermag die Beklagte nicht zu erbringen. Insbesondere kann sie sich nicht auf den Inhalt der ihr im Januar 2002 überlassenen Vermögensübersicht stützen. Dass bis zum Beginn der streitgegenständlichen Rechtshandlungen des Schuldners mehr als drei Jahre verstrichen waren, ist nicht unerheblich. Es gab nach so langer Zeit keinerlei Gewähr dafür, dass die Verhältnisse unverändert fortbestanden hätten. Das Gegenteil war für die Beklagte offenbar geworden aufgrund des jahrelangen Ausbleibens fälliger Zahlungen in gewichtigem Umfang. Zum Zeitpunkt der ersten Ratenzahlung waren bereits etwa 500.000.- EUR zu Lasten des Schuldners tituliert worden. Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Bagatellbetrag. Die Beklagte will dabei die Höhe der unbezahlt gebliebenen Forderungen zu dem Vermögensverzeichnis des Schuldners ins Verhältnis setzen, das nach dessen Aussage aber mit den Verhältnissen in dem hier relevanten Zeitraum nichts mehr gemein hatte. Auch von einer Zahlungsstockung kann nicht die Rede sein. Das hätte vorausgesetzt, dass die für eine kreditwürdige Person zur Beschaffung erforderlicher Kreditmittel benötigte Zeit von allenfalls drei Wochen nicht überschritten wurde. Von einer Liquiditätslücke hätte nur ausgegangen werden können, wenn der Schuldner binnen drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten hätte erfüllen können. Dass die erforderliche Liquidität aus dem Vermögen des X hätte beschafft werden können, wenn dieser nur gewollt hätte, konnte die Beklagte nicht annehmen, nachdem dessen Zahlungsunfähigkeit ihr gegenüber offenbart worden war.
III.
82 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere, soweit von den genannten Urteilen der Oberlandsgerichte in Frankfurt und Karlsruhe abgewichen wird, weil sich der Senat insoweit an der ständigen Rechtsprechung des BGH orientiert.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2009 - 9 U 109/08

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Jan. 2009 - 9 U 109/08 zitiert 15 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt


Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

Referenzen - Urteile

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.

b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens
drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,
daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanzamt L. erbracht hat.
Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt L. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der
Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern 50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000 50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am 7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub gewährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab 15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Finanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von 66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September 2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.
Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember 2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat er die Klage auf den Betrag von 61.622,85 120.523,81 DM) beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur wegen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi- sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlungen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle anderen Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als
kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlauteres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.

II.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-
chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96, ZIP 1997, 1509, 1510).

b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden, daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).

c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind.

Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig- stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) angenommen , daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des § 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht voraussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden, deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten
Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133 InsO auf.
bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitarbeiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die "Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.
Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000 entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810, 811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jaeger / Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht
dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter II. 3 c) der Entscheidungsgründe).
2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus , daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mithin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).
Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm behaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zahlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und 18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des beklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen, mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher
Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.

IV.


Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu bedenken haben:
1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Beweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.
Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungsverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klägers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Geschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit entsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle- gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.
2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kenntnis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreitige Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kenntnis hatte, berücksichtigen müssen:
Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten 44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom 25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren. Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom 18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern (Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt 17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte
- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.

c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt § 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2 Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen) tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.; zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben. Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stundung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.
Kirchhof Ganter Raebel Kayser

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

18
Der b) Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erfüllung der Geldauflage zugunsten des Beklagten zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Behauptung stützte sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie auf weitere Umstände. Sie lassen nur den Schluss zu, dass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewir- kung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f Rn.14). Jedenfalls nach Einreichung des eigenen Insolvenzantrages ist für die Annahme, der Schuldner könne bei Zahlung der weiteren Raten an die Staatskasse die gläubigerbenachteiligenden Folgen seines Handelns verdrängt und insoweit nur grob fahrlässig gehandelt haben, praktisch kein Raum mehr.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 115/07
vom
23. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.172 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs aus § 133 Abs. 1 InsO mag das Berufungsgericht übersehen haben, dass regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners auszugehen ist, wenn im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (§ 140 InsO) fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 38 Rn. 28). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Zahlungsunfähigkeit allein begründet noch kein Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. Hinzukommen muss, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kannte (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, NZI 2008, 488, 489 Rn. 18 m.w.N.; vgl. Gero Fischer NZI 2008, 588, 592 f). Dazu hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen weder ausreichend vorgetragen noch Beweis angetreten.
3
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 135 InsO. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin ist zugleich Minderheitsgesellschafter sowie der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Komplementärin der Beklagten. Welchen Einfluss diese Positionen in einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts bedeuten, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen (§ 293 ZPO). Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht.
4
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2006 - 5 O 1447/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2007 - 13 U 1984/06 -
18
Der b) Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner bei Erfüllung der Geldauflage zugunsten des Beklagten zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Behauptung stützte sich auf die Angaben des Schuldners im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie auf weitere Umstände. Sie lassen nur den Schluss zu, dass der Schuldner selbst von seiner Zahlungsunfähigkeit ausging. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, so hat er sich typischerweise bei Bewir- kung einer Leistung auch die Benachteiligung seiner Gläubiger zumindest als möglich vorgestellt und in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 194 f Rn.14). Jedenfalls nach Einreichung des eigenen Insolvenzantrages ist für die Annahme, der Schuldner könne bei Zahlung der weiteren Raten an die Staatskasse die gläubigerbenachteiligenden Folgen seines Handelns verdrängt und insoweit nur grob fahrlässig gehandelt haben, praktisch kein Raum mehr.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 97/06
Verkündet am:
24. Mai 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner
konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen
lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
nicht bekannt war.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2006 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Juli 2005 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 191.419,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese - ein Unternehmen mit etwa 70 bis 80 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Euro, das überwiegend für öffentliche Auftraggeber arbeitete - geriet ab März 2002 mit der Abführung von Lohn- und Umsatzsteuern in Rückstand. Am 17. Mai 2002 stundete das zuständige Finanzamt des beklagten Landes die Rückstände von zu diesem Zeitpunkt 117.251,91 Euro. Die vereinbarten Raten wurden nicht entrichtet. Im Juli 2002 betrugen die Rückstände 165.276,70 Euro, Mitte August 2002 327.157,70 Euro. Mit Schreiben vom 19. August 2002 lehnte das Finanzamt eine erneute Stundung ab und erklärte, der Vorgang werde nunmehr der Vollstreckungsstelle übergeben. Mit Schreiben vom 2. September 2002 kündigte die Schuldnerin die Zahlung eines Betrages von 87.366 Euro sowie monatlicher Raten von 20.000 Euro ab September 2002 auf die Rückstände an. Zahlungen erfolgten am 20. September 2002 in Höhe von 107.366 Euro, am 20. November 2002 in Höhe von 19.749,08 Euro und am 17. Dezember 2002 in Höhe von 64.304,68 Euro. Im Dezember 2002 betrugen die Rückstände 472.789,37 Euro. Im Jahre 2003 stiegen die Rückstände auf 550.245,48 Euro im Januar und 613.070,19 Euro im Februar an. Ende März 2003 begann die Vollstreckungsstelle mit Vollstreckungsmaßnahmen und richtete ein Aufrechnungsersuchen bezüglich öffentlicher Baumaßnahmen an das Baureferat. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 8. Mai 2003 wurde am 26. August 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rückgewähr der drei Zahlungen von insgesamt 191.419,76 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung des beklagten Landes.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 InsO für nicht erfüllt angesehen. Im Anschluss an die Entscheidungsgründe des Landgerichts hat es den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie die Kenntnis der für das beklagte Land handelnden Sachbearbeiterin von einer mindestens drohenden Zahlungsunfähigkeit und einer Benachteiligung anderer Gläubiger unterstellt. Dem beklagten Land sei jedoch der Gegenbeweis gelungen. Die Sachbearbeiterin sei davon ausgegangen , dass der "Liquiditätsengpass" vorübergehend sei und aufgrund der hohen Außenstände mit Sicherheit überwunden werden könne, so dass die Ansprüche anderer ungesicherter Gläubiger nicht gefährdet seien. Diese Überzeugung habe auf objektiv nachprüfbaren Umständen beruht, die den Schluss auf das Fehlen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nachvollziehbar erscheinen ließen. Noch im Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am 17. Dezember 2002 habe Steuerschulden von 472.789,37 Euro und Verbindlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern von 280.518,46 Euro ein Forderungsbestand von 748.067,85 Euro gegenüber gestanden; im Zeitraum davor habe der Forderungsbestand die Steuerschulden und sonstigen Verbindlichkeiten überstiegen.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
Grundlage des Begehrens des Klägers ist § 143 Abs. 1 in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO. Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - angenommen , dass die für das Finanzamt des beklagten Landes handelnde Sachbearbeiterin die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Benachteiligung der Gläubiger kannte. Dem Beklagten sei es jedoch gelungen, die daraus folgende Vermutung von der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu widerlegen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Während die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und beweisen , dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste.
8
2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vorsatz , die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände , die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.
9
Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision treffen den Anfechtungsgegner insoweit zwar nicht die Sorgfaltspflichten, welche das Gesetz etwa dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auferlegt. Der Gesetzgeber des § 133 Abs. 1 InsO hat den Schutz des Rechtsverkehrs ebenso im Blick gehabt hat wie das Interesse an einer Masseanreicherung durch eine Verschärfung des Anfechtungsrechts. Die von der Revision für erforderlich gehaltenen Prüfungen könnte der Anfechtungsgegner außerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil er nicht über die erforderlichen Informationen verfügt. Der Schuldner ist weder verpflichtet, ihm Auskünfte zu erteilen, noch muss er ihm eigene Prüfungen ermöglichen. Gleichwohl kann von demjenigen Gläubiger, der bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kennt, verlangt werden, dass er konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.
10
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Beklagten vorgetragenen und als erwiesen festgestellten Umstände hätten aus der Sicht der Sachbearbeiterin im Zeitpunkt der Zahlungen den Schluss auf eine baldige Überwindung der Krise der Schuldnerin zugelassen, beruht auf einer unvollständigen Auswertung des Sachverhalts (§ 286 Abs. 1 ZPO).
11
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, 195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungssätze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 27 ff) zu berücksichtigen. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners gilt das ebenso.
12
b) Dass die feste Überzeugung der Sachbearbeiterin, die Schuldnerin werde "wieder auf die Füße kommen", zur Widerlegung der Vermutung des § 138 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht selbst gesehen.
13
c) Das Berufungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, die finanziellen Schwierigkeiten seien auch auf eine Erkrankung des Geschäftsführers der Schuldnerin zurückzuführen gewesen, welcher sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und Zusagen eingehalten habe. Der Geschäftsführer der Schuldnerin mag aus den genannten Gründen zahlungswillig gewesen sein. Ob und wann die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit wieder erlangen würde, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

14
d) Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht auf die Forderungs- und Auftragsbestände verwiesen, welche der Geschäftsführer der Schuldnerin im Zeitraum 22. März 2002 bis 17. Dezember 2002 dem Finanzamt dargelegt habe. Die Forderungen hätten sich ganz überwiegend gegen öffentliche Auftraggeber gerichtet, seien also sicher gewesen, und hätten bis einschließlich Dezember 2002 die gesamten ungesicherten Verbindlichkeiten der Schuldnerin abgedeckt.
15
Grundsätzlich können hohe Forderungen gegen solvente Gläubiger ein taugliches Mittel zur Überwindung einer Krise darstellen. Voraussetzung ist jedoch , dass sie bestehen, fällig sind und mit baldiger Zahlung zu rechnen ist, so dass die Eingänge alsbald zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachbearbeiterin des beklagten Landes aber allein auf die nicht näher belegten Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin verlassen. Diese bezogen sich, wie die Zeugin ausgesagt hat, auf Rechnungen der Schuldnerin, die bis dahin nicht geprüft worden waren, deren Höhe also noch nicht feststand. Folglich war noch offen, wann und in welchem Umfang Zahlungen auf die behaupteten hohen Werklohnansprüche eingehen würden. Außerdem hatte der seit März 2002 behauptete Auftrags- und Forderungsbestand nichts an dem stetigen Anstieg der Rückstände geändert, was der Sachbearbeiterin ebenfalls bekannt war. Die Sachbearbeiterin wusste von den hohen laufenden Kosten sowie dem eingeschränkten Kreditrahmen der Schuldnerin. Ihrer eigenen Aussage nach achtete sie nur darauf, ob die Forderungen des Schuldners die Steuerschulden deckten , und bewilligte den Zahlungsaufschub insbesondere deshalb, weil gegebenenfalls die Möglichkeit bestand, mit Forderungen öffentlicher Auftraggeber aufzurechnen. Dass sie ein Scheitern der Schuldnerin nicht wenigstens für möglich hielt, ist in Anbetracht aller dieser Umstände auszuschließen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts bilden damit keine tragfähige rechtliche Grundlage für eine Widerlegung der gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geltenden Vermutung.

III.


16
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO vor.
17
1. Die angefochtenen Zahlungen vom 20. September, 20. November und 17. Dezember 2002 stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die zu einer Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger führten.
18
2. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz.
19
a) Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153). Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier - eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erhöhte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbindlichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 598; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 33). Nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48).
20
b) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig.
21
aa) Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen , wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO).
22
Das bb) Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin bereits vor der ersten Zahlung am 20. September 2002, nämlich spätestens im August 2002, ihre Zahlungen eingestellt hatte, weil sie nicht in der Lage war, die fälligen Steuern in Höhe von insgesamt 327.233,65 Euro sowie die offenen Sozialversicherungsbeiträge von 222.828,63 Euro (am 31. Juli 2002) bzw. 206.034 Euro (am 31. August 2002) zu begleichen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht auch dann für eine Zahlungseinstellung aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 37).
23
cc) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder aufnimmt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO). Das war hier nicht der Fall. Die Schuldnerin hat zwar bis einschließlich Dezember 2002 nicht nur die hier streitigen Zahlungen von 191.419,76 Euro an das beklagte Bundesland erbracht, sondern auch die Nettolöhne und -gehälter ihrer etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer entrichtet, insgesamt 80.000 Euro an Sozialversicherungsträger gezahlt und auch die übrigen laufenden Kosten des Betriebes aufgebracht. Lieferantenrechnungen sind - bis auf einen Betrag von 26.000 Euro, der aber frühestens im November 2002 in Rechnung gestellt worden sein kann - anscheinend ebenfalls bezahlt worden. Die Steuerschulden sind jedoch bis Dezember 2002 auf insgesamt 472.789,37 Euro angestiegen; die Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern betrugen am 31. Dezember 2002 schließlich 280.518,46 Euro. Von einer Wiederaufnahme der Zahlungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein.
24
Weitere 3. Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes des § 133 Abs. 1 InsO ist schließlich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umständen nach bekannt ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). Solche Umstände lagen unstreitig vor.
25
a) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetretenen - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gläubiger tatsächliche Umstände, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er auch die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier der Fall. Die im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerrückständen, die im Verlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa im Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu höheren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem Schreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise oder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenständlichen erheblichen Zahlungen gelang es der Schuldnerin nicht, die Rückstände zu begleichen und die laufenden Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die Rückstände auch in der Zeit von August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. Dezember 2002 an.
26
b) Der Beklagte hatte schließlich auch Kenntnis von der durch die Zahlungen bewirkten Gläubigerbenachteiligung. Die zuständige Sachbearbeiterin kannte die Größenordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der Schuldnerin und wusste daher auch von der Existenz anderer Gläubiger, insbesondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger. Dass die Schuldnerin nicht nur die Steuern nicht vollständig zahlen konnte, lag angesichts der Höhe der Rückstände und der Dauer der Krise, die sich im August 2002 bereits seit mehr als einem halben Jahr hinzog, auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl bis auf die Steuern sämtliche Verbindlichkeiten beglichen werden konnten und beglichen worden waren, hatte die Sachbearbeiterin nicht. Sie wusste vielmehr, dass die Zahlungen an den Beklagten auch zur Vermeidung eines Aufrechnungsersuchens geleistet wurden, welches die Schuldnerin von der Vergabe weiterer öffentlicher Aufträge ausgeschlossen hätte und das der Geschäftsführer der Schuldnerin deshalb besonders fürchtete. Die Benachteiligung anderer Gläubiger, die über ein vergleichbares Druckmittel nicht verfügten, lag angesichts dessen auf der Hand.

IV.


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DasangefochteneUrteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Beklagte die ge- zahlten 191.419,76 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 9165/04 -
OLG München, Entscheidung vom 12.04.2006 - 15 U 3980/05 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)