Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2011 - 9 U 88/11

bei uns veröffentlicht am30.12.2011

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2011, Az.: 21 O 238/10, teilweise

a b g e ä n d e r t

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 44.117,43 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 46.052,01 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Parteien bzw. die Streithelfer wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte Ziff. 1 47%, die Beklagte Ziff. 2 49% und die Klägerin selbst 4%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt die Klägerin 4%, die Beklagte Ziff. 1 96%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin 2%, die Beklagte Ziff. 2 98%. Die Kosten der Streithelfer tragen die Beklagte Ziff. 1 zu 47%, die Beklagte Ziff. 2 zu 49%, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

- für die Berufungsinstanz: EUR 93.055,12

(davon bzgl. der Beklagten Ziff. 1 EUR 46.016,27, bzgl. der Beklagten Ziff. 2 EUR 47.038,85).

- nach teilweiser Rücknahme der Klage am 23.11.2011: EUR 90.169,44

(davon bzgl. der Beklagten Ziff. 1 EUR 44.117,43, bzgl. der Beklagten Ziff. 2 EUR 46.052,01).

Gründe

 
I.
Die Klägerin (die nach ihren Angaben an die Stelle der X AG getreten ist; zur Rechtslage unten Seite 10) macht gegen die beiden Beklagten, bei denen es sich um Immobilienfonds in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts handelt, Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fondsbeitritten eines Anlegers geltend. Die Beklagten wenden sich u.a. mit der Einrede der Verjährung gegen die Ansprüche.
Am 06.12.1989 (Anlage K 29) unterzeichnete X (im Folgenden: „Der Anleger“) einen Zeichnungsschein zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils an der Beklagten Ziff. 1 mit einer Zeichnungssumme von DM 100.000,--. Außerdem beauftragte und bevollmächtigte er durch notarielle Urkunde vom 14.12.1989 die XX-Treuhand GmbH u.a. zum Abschluss entsprechender Darlehensverträge. In der Folgezeit, am 26.01.1990, unterzeichnete der Streithelfer Ziff. 1, X, dem von der XX-Treuhand GmbH Untervollmacht erteilt worden war, für den Anleger ein Zwischenfinanzierungsdarlehen mit der XX AG über DM 100.000,--, das der Finanzierung des Fondsanteils diente. Dabei verfügten weder die XX-Treuhand GmbH noch der Streithelfer Ziff. 1 über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der XX AG lag bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehens die Untervollmacht weder im Original noch in notarieller Ausfertigung vor. Im Zeitraum von Mai 1990 bis Dezember 1993 überwies die XX AG auf Anweisung des Streithelfers Ziff. 1 umgerechnet insgesamt EUR 44.117,43 vom Kontokorrentkonto des Anlegers auf ein ebenfalls bei der XX AG eingerichtetes Konto mit der Nr. 1...
Am 30.09.1991 unterzeichnete der Anleger erneut einen Zeichnungsschein zum Erwerb eines Gesellschaftsanteils mit einer Zeichnungssumme von DM 100.000,--, dieses Mal handelte es sich um einen Gesellschaftsanteil an der Beklagten Ziff. 2. Mit notarieller Urkunde vom 04.10.1991 beauftragte und bevollmächtigte der Anleger den Streithelfer Ziff. 1 u.a. zum Abschluss entsprechender Darlehensverträge. Am 28.10./31.10.1991 unterzeichnete der Streithelfer Ziff. 1 in seiner Funktion als Geschäftsführer der Streithelferin Ziff. 2, der XXX-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, der er Untervollmacht erteilt hatte, für den Anleger ein Zwischenfinanzierungsdarlehen mit der XX AG über DM 100.000,-- zur Finanzierung des Fondsanteils. Wieder lag der XX AG die Untervollmacht weder im Original noch in notarieller Ausfertigung vor, wobei auch die Streithelferin Ziff. 2 keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte. Die XX AG überwies auf Anweisung der Streithelferin Ziff. 2 zwischen November 1991 und Juni 1994 vom Kontokorrentkonto des Anlegers auf ein ebenfalls bei der XX AG geführtes Konto mit der Nr. 1... umgerechnet insgesamt EUR 46.052,01.
Die Zwischenfinanzierungsdarlehen wurden durch Endfinanzierungsdarlehen, ebenfalls bei der XX AG, abgelöst, wobei für den Anleger erneut der Streithelfer Ziff. 1 als Unterbevollmächtigter der XX-Treuhand GmbH (betreffend die Finanzierung hinsichtlich der Beteiligung an der Beklagten Ziff. 1) bzw. als Geschäftsführer der Streithelferin Ziff. 2 (betreffend die Finanzierung hinsichtlich der Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2) tätig wurde. Unter dem 17.12.1993 (Anlage K 53) unterzeichnete der Anleger eine von der XX AG vorbereitete Erklärung, nach der er eine Kopie des Darlehensvertrages erhalten habe und mit den Darlehensbedingungen einverstanden sei (betrifft das Endfinanzierungsdarlehen für den Beitritt zur Beklagten Ziff. 2). Der Anleger bediente die Darlehen in der Folgezeit vertragsgemäß.
Am 13.01.2005 erklärte der Anleger den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach dem HWiG. Mit Schriftsatz vom 17.08.2005 reichte er Klage gegen die (hiesige) Klägerin (im Folgenden: Klägerin) ein und verlangte die Rückzahlung der von ihm auf die Darlehen bezahlten Beträge (Beiakte des Landgerichts Tübingen, 3 O 390/05, nachfolgend OLG Stuttgart, 9 U 28/08). In dem vor dem Landgericht Tübingen geführten Prozess wurde nicht thematisiert, dass sich die Klage des Anlegers gegen die Klägerin und nicht gegen die XX AG als Vertragspartnerin der Darlehensverträge richtete. Die Klägerin verkündete im dortigen Prozess den hiesigen Beklagten den Streit, die Zustellung der Streitverkündungsschriften erfolgte am 13.03.2007 (Bl. 574, 575 der Beiakte). Die Klägerin wurde mit Urteil des Senats vom 30.09.2008 (Anlage K 2) zur Rückzahlung der Darlehensraten und Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB mit der Begründung verurteilt, dass die Darlehensverträge zwischen dem Anleger und der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen seien und der Anleger die Darlehensvaluten nicht empfangen habe, nachdem ihm die Handlungen der Unterbevollmächtigten zu Kontoeröffnungen und Zahlungsanweisungen mangels wirksamer Vollmacht nicht zuzurechnen seien. Da die Ansprüche des Anlegers auf Rückerstattung der Raten von 1998 bis 2000 bereits verjährt waren, wurde die Klage insoweit abgewiesen. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.09.2009 zurückgewiesen, welcher der Klägerin am 01.10.2009 zugestellt wurde.
Die Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr auf Rückzahlung der Darlehensvaluten in Anspruch, die sie nach ihrem Vortrag auf die oben genannten Konten, bei denen es sich um Konten der Beklagten handle, überwiesen habe. Die Beklagten räumen zwischenzeitlich zwar ein, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der Klägerin auf diese beiden Konten geleistet wurden. Sie bestreiten jedoch nach wie vor, dass es sich bei diesen Konten um ihre Konten gehandelt habe, da nach ihrer Auffassung eine wirksame Vollmachtserteilung an den Streithelfer Ziff. 1, der die beiden Konten nach dem klägerischen Vortrag eröffnet haben soll, nicht vorgelegen habe. Außerdem bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin, die die Beklagten vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 10.02.2010 - erfolglos - zur Rückzahlung der mit der Klage geltend gemachten Beträge bis zum 24.02.2010 aufgefordert hatte.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Bereicherungsansprüche seien verjährt. Da die Darlehensverträge und Zahlungsanweisungen von Anfang an unwirksam gewesen seien, seien die behaupteten Ansprüche spätestens in den Jahren 1990 bis 1994 mit Auszahlung bzw. Überweisung der Darlehensbeträge von dem für den Anleger geführten Konto auf die für die Beklagten geführten Konten entstanden. Hiervon habe die XX AG auch bereits zu diesen Zeitpunkten Kenntnis erlangt. Zu den anspruchsbegründenden Umständen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gehörten weiter die Tatsachen, aus denen das Scheitern der beabsichtigten Leistung an den Anleger, d.h. das Fehlen wirksamer Anweisungen, folge. Letzteres ergebe sich aus der Nichtigkeit der Vollmachten und Untervollmachten nach Art. 1 § 1 RBerG und aus dem Nichtvorliegen von Rechtsscheinsgesichtspunkten. Die XX AG habe unstreitig Kenntnis davon gehabt, dass als Bevollmächtigte keine Rechtsanwälte gehandelt haben und die Untervollmachten nicht im Original oder in Ausfertigung vorgelegt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe von der fehlenden Erlaubnis der Haupt- und Unterbevollmächtigten nach Art. 1 § 1 RBerG bis Dezember 2005 keine Kenntnis gehabt, könne dies dahinstehen. Jedenfalls sei die Klägerin darüber seit dem Jahr 2002 in grob fahrlässiger Unkenntnis gewesen, mit der Folge, dass die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen begonnen und daher mit Ablauf des Jahres 2005, somit vor Zustellung der Streitverkündungsschriften im März 2007, geendet habe. So habe der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art durch seine Urteile vom 28.09.2000, vom 18.09.2001 und vom 11.10.2001 festgestellt. Die Klägerin habe - ausweislich des vorgelegten Zeitungsartikels vom 03.12.2000 (Anlage B 11) - als großes deutsches Kreditinstitut, das zahlreiche im Wege des Treuhandmodells erworbene Kapitalanlagen finanziert habe, gewusst, dass fast allen Treuhändern diese Erlaubnis gefehlt habe. Es habe sich dieser geradezu aufgedrängt, die im Wege des Treuhandmodells zustande gekommenen Darlehensverträge daraufhin zu überprüfen, ob der handelnde Treuhänder die erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG inne gehabt habe. Zudem sei es der Klägerin im Jahr 2002 auch zumutbar gewesen, gegen die Beklagten Klage zu erheben. Die Rechtslage zur Nichtigkeit der Treuhandvollmacht nach Art. 1 § 1 RBerG sei mit den BGH-Entscheidungen geklärt gewesen. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Treuhänder mangels wirksamer Bevollmächtigung auch keine wirksamen Untervollmachten hätten erteilen können. Dass die Vorlage nur der Hauptvollmacht keinen Rechtsschein hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Unterbevollmächtigen erzeuge, liege ebenfalls auf der Hand, sei jedenfalls aber naheliegend.
Das Urteil wurde der Klägerin am 11.05.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.06.2011, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen am gleichen Tag, legte diese gegen das Urteil Berufung ein. Innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 11.08.2011, begründete die Klägerin die Berufung und beantragte - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - die Verurteilung der beiden Beklagten.
10 
Die Klägerin ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche bestünden und seien auch nicht verjährt. Wenn man der Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart folge, hätte sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2000 und 2001 in tausenden von „Treuhandfällen“ die Wirksamkeit der jeweiligen Darlehensverträge überprüfen müssen, Erkundigungen zu der Frage einholen müssen, ob der jeweilige Treuhänder eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitze und vorsorglich im Vorgriff zu einer möglichen Inanspruchnahme durch den Darlehensnehmer ihre etwaigen Regressansprüche gegen die Empfänger der geleisteten Zahlungen, im vorliegenden Fall also die Beklagten, bereits gerichtlich geltend machen müssen, obwohl das Darlehen vom Darlehensnehmer noch ordnungsgemäß und vorbehaltlos bedient worden sei. Dies sei ihr nicht zumutbar gewesen. Gegen die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis spreche im Übrigen, dass im Vorprozess der erkennende Senat eine grob fahrlässige Unkenntnis des Darlehensnehmers Y von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz abgelehnt habe. Dann könne aber schon unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für sie nichts anderes gelten. Ihr sei auch nicht schon im Jahr 2002 zumutbar gewesen, zur Sicherung ihrer Regressansprüche gegen die Beklagten Klage zu erheben, zumal der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden habe, ob der Bank in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine mehrfache Stellvertretung durch einen Treuhänder und einen Unterbevollmächtigten stattgefunden habe, bei der sowohl die Hauptvollmacht als auch die Untervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen, der Bank sowohl die Hauptvollmacht als auch die Untervollmacht in Form einer notariellen Ausfertigung vorliegen müssten, oder ob es ausreiche, wenn für den Rechtsschein nach § 172 BGB nur die Hauptvollmacht als notarielle Ausfertigung vorliege. Sie sei davon ausgegangen, dass aufgrund des Vorliegens der notariellen Ausfertigung der Hauptvollmacht bei Vertragsschluss die Hauptvollmacht gemäß den §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln sei und der Hauptbevollmächtigte daher auch eine Untervollmacht wirksam habe erteilen können. Die Unzumutbarkeit der Klageerhebung gegen die Beklagten ergebe sich auch daraus, dass die schwebend unwirksamen Darlehensverträge von den Vertragsparteien bis zum Widerruf durch den Anleger im Jahr 2005 als wirksam behandelt worden seien. Abgesehen davon habe sie jedenfalls aufgrund des Schreibens des Darlehensnehmers vom 17.12.1993 davon ausgehen dürfen, dass der möglicherweise schwebend unwirksame Darlehensvertrag ausdrücklich von diesem genehmigt worden und daher wirksam sei.
11 
Die Klägerin beantragt - nach teilweiser Rücknahme der mit der Berufung zunächst verfolgten Anträge - zuletzt:
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Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2011 (Az. 21 O 238/19) wird abgeändert und
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1. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 44.117,43 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 46.052,01 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen.
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Nach Zustimmung der Beklagten zur teilweisen Klagrücknahme beantragen diese:
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Die Berufung wird zurückgewiesen.
17 
Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Streithelfer stellten keine Anträge. Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 hat der Senat - mit Zustimmung der Parteien - das schriftliche Verfahren angeordnet und das Ende der Schriftsatzfrist auf den 21.12.2011 festgesetzt.
II.
19 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
20 
Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ein Anspruch auf Zahlung von EUR 44.117,43 gegen die Beklagte Ziff. 1 und von EUR 46.052,01 gegen die Beklagte Ziff. 2, jeweils nebst Verzugszinsen, zu.
1.
21 
Die Klägerin ist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert.
22 
Zwar sind die streitgegenständlichen Darlehensverträge mit der XX AG und nicht mit der Klägerin zustande gekommen. Jedoch hat die Klägerin ihren - von den Beklagten bestrittenen - Vortrag, nach dem in Folge der Ausgliederung des Bereichs Privat- und Geschäftskunden der XX AG auch sämtliche Rechte und Pflichten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen auf sie übergegangen seien, ausreichend belegt.
23 
So ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, dass die Klägerin durch Ausgliederung die Gesamtrechtsnachfolge der XX AG im Geschäftsbereich Privat- und Geschäftskunden angetreten hat. Ausweislich des notariellen Ausgliederungsvertrages vom 29.04.1999 (Anlage K 49) hat die XX AG der Bank Y AG den Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden übertragen. Nach § 2 Abs. 2.1 des Vertrages umfasste der von der Ausgliederung erfasste Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden u.a. das gesamte Geschäft der XX Bank mit Kunden, die in der internen Kundenschlüsselung mit Kennungen aus dem Bereich von „00“ bis „09“ gekennzeichnet waren. Gemäß § 2 Abs. 2.2 des Vertrages erfasste die Ausgliederung die Geschäftsbeziehungen der XX Bank zu den in Abs. 2.1 bezeichneten Kunden jeweils vollständig, d.h. mit allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten - auch soweit diese gegenüber Dritten bestanden - und sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Rechten und Pflichten der XX Bank. Die Ausgliederung wurde am 01.09.1999 ins Handelsregister eingetragen (Anlage K 48) mit dem Hinweis, dass die Bank Y AG zwischenzeitlich in X Bank Y AG geändert worden sei. Damit sind gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz die ausgegliederten Teile des Vermögens als Gesamtheit auf die Bank Y AG bzw. die X Bank Y AG übergegangen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die X Y AG seit dem 01.10.2002 unter dem Namen XX Privat- und Geschäftskunden AG (= Klägerin) firmiert.
24 
Soweit die Beklagten den - zunächst nicht durch Unterlagen belegten - klägerischen Vortrag bestritten hatten, nach dem der Anleger Y als Privatkunde nach der internen Kundenschlüsselung dem Geschäftsbereich mit der Kennziffer „05“ (Private Banking) und daher dem Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden zugeordnet gewesen sei, wurde dieser Vortrag nach einem Hinweis des Senats zwischenzeitlich durch die Klägerin mit Unterlagen belegt. So ergibt sich zum einen aus der Produktübersicht vom 24.01.2008 (Anlage BK 4, Bl. 333 d. A.), dass die Darlehen des Anlegers Y bei der Klägerin dem Geschäftsbereich „05 Private Banking“ zugeordnet sind, so dass im Rückschluss davon auszugehen ist, dass die entsprechende Zuordnung auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgliederungsvertrages vorlag. Aus den weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Konten des Anlegers Y vor der Ausgliederung bei der XX AG geführt wurden, anschließend bei der Klägerin, die bis 2002 als X Y AG firmierte.
25 
Im Übrigen spricht bereits der Umstand, dass sich die Klägerin in dem Prozess vor dem Landgericht Tübingen gegen die Inanspruchnahme durch den Anleger Y nicht etwa mit der Begründung zur Wehr gesetzt hat, dass nicht sie, sondern die XX AG als Vertragspartnerin der Darlehensverträge passivlegitimiert sei, für die Ausgliederung sämtlicher Rechte und Pflichten hinsichtlich der Darlehensverträge mit dem Anleger Y von der XX AG an die Klägerin und damit für deren Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit.
2.
26 
Die Beklagten haben die im Tenor ausgeurteilten Beträge auch in sonstiger Weise ohne rechtlichen Grund erlangt, da die von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen auf Konten der Beklagten erfolgten.
a)
27 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten nunmehr unstreitig gestellt, dass die - von der Klägerin behaupteten - Zahlungen aus den Zwischenfinanzierungsdarlehen auf die beiden von der Klägerin mitgeteilten Konten geleistet wurden. Soweit die Beklagten jedoch nach wie vor bestreiten, dass es sich bei diesen Konten um ihre Konten gehandelt habe und sich darauf berufen, dass die X-Treuhand GmbH bzw. der Streithelfer Ziff. 1 sie trotz der in ihren Gesellschaftsverträgen erteilten Vollmachten beim Zustandekommen der Kontoverträge nicht wirksam hätten vertreten können, da - wie der Senat im Übrigen auch im Urteil 9 U 28/08 festgestellt habe - die von ihren Gesellschaftern erteilten Vollmachten gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen hätten und daher unwirksam gewesen seien, ist die Auffassung der Beklagten unzutreffend.
aa)
28 
Tatsächlich handelte es sich bei diesen Konten um Konten der Beklagten, da diese von der X-Treuhand GmbH bzw. dem Streithelfer Ziff. 1 bei Abschluss der Kontoverträge wirksam vertreten wurden.
29 
aaa)
30 
So wurden die X-Treuhand GmbH (von den Gesellschaftern der Beklagten Ziff. 1) bzw. der Streithelfer Ziff. 1 (von den Gesellschaftern der Beklagten Ziff. 2, die mit den Gesellschaftern der Beklagten Ziff. 1 personenidentisch waren) in § 7 Nr. 1a) der Gesellschaftsverträge der Beklagten (Anlage K 60 und K 62) wirksam zur Geschäftsführung berufen und bevollmächtigt. Die Vollmachten sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - insbesondere nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, dies wurde vom Senat im Urteil vom 30.09.2008, Az.: 9 U 28/08, auch nicht festgestellt.
31 
Denn Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2011, II ZR 263/09, zitiert nach juris; vom 02.12.2003, XI ZR 421/02, WM 2004, 372; vom 15.12.2005, XI ZR 396/03, WM 2005, 1698 und vom 25.10.2005, XI ZR 402/03, WM 2006, 177). Anders als der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein Anlagegesellschafter mit einem der Anlagegesellschaft nicht angehörenden Treuhänder schließt und die Vollmacht, die er diesem zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils im Rahmen eines Steuersparmodells zusammenhängenden Verträge erteilt - diese verstoßen gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2000, XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265) -, ist der Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtgesellschafter umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung überträgt, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet. Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, I ZR 316/98, WM 2002, 2017; Urteil vom 13.03.2003, I ZR 143/00, WM 2003, 2000 und vom 11.11.2004, I ZR 213/01, WM 2005, 412). Dabei spielt es eine Rolle, ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 06.12.2001, a.a.O.). Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH, Urteil vom 18.07.2006, WM 2006, 1673).
32 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelte es sich bei der Tätigkeit der X-Treuhand GmbH bzw. des Streithelfers Ziff. 1 nicht um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern um die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Beklagten und ihrer Gesellschafter. So ist bereits in § 7 der Gesellschaftsverträge erwähnt, dass die X-Treuhand GmbH bzw. der Streithelfer Ziff. 1 (auch) zur Mittelverwendungskontrolle eingesetzt sind. Insbesondere ist hinsichtlich der Geschäftsführung - das Innenverhältnis zur Gesellschaft betreffend - in § 7 Ziff. 3 der Gesellschaftsverträge geregelt, dass die X-Treuhand GmbH bzw. der Streithelfer Ziff. 1 ihr Geschäftsführeramt niederzulegen haben, sobald ihre Treuhandtätigkeit für die von ihnen vertretenen Gesellschafter erledigt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie im Rahmen der ihnen obliegenden Mittelverwendungskontrolle und nach Maßgabe des Treuhandvertrages die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, d.h. Zahlungen auf der Grundlage bestehender Verträge oder Verpflichtungen ggf. ohne Mitwirkung der weiteren Geschäftsführer zu veranlassen.
33 
bbb)
34 
Auch der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft steht der Wirksamkeit dieser Beauftragungen bzw. Bevollmächtigungen nicht entgegen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH die gesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne den Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen werden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführeraufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie - wie hier - selbst die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 08.02.2011, a.a.O.).
35 
ccc)
36 
Im Übrigen wurde auch die Beklagte Ziff. 1 bei der Kontoeröffnung - durch den Streithelfer Ziff. 1 - wirksam vertreten, obwohl dabei nicht die im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigte X-Treuhand GmbH gehandelt hatte (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Kontoeröffnungsurkunde, Anlage K 50). Die Klägerin hatte insoweit vorgetragen, dass dem Streithelfer Ziff. 1 von der X-Treuhand GmbH Untervollmacht erteilt worden sei, was die Beklagte Ziff. 1 mit Nichtwissen bestritten und auch für unerheblich gehalten hatte, da diese bereits von keiner wirksamen Bevollmächtigung der X-Treuhand GmbH ausgegangen war.
37 
Da die X-Treuhand GmbH von der Beklagten Ziff. 1 wirksam bevollmächtigt worden und diese nach § 7 Ziff. 9 des Gesellschaftsvertrages auch zur Erteilung von Untervollmachten befugt war, war die Untervollmacht wirksam. Der vom Streithelfer Ziff. 1 in der Kontoeröffnungsurkunde angegebene Vertretungszusatz erklärt sich daraus, dass die Tätigkeit der X-Treuhand GmbH im Gesellschaftsvertrag als Treuhandtätigkeit bezeichnet worden war.
38 
Das Bestreiten der Beklagten Ziff. 1 hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Erteilung einer Untervollmacht durch die X-Treuhand GmbH an den Streithelfer Ziff. 1 mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da es sich um Vorgänge im eigenen Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich der Beklagten Ziff. 1 handelte. Die Beklagte Ziff. 1 hatte die X-Treuhand GmbH zur Geschäftsführerin berufen und ihr Vertretungsmacht erteilt, weshalb es ihr oblegen hätte, bei dieser entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Kontoeröffnung und der von der Klägerin behaupteten Erteilung einer Untervollmacht an den Streithelfer Ziff. 1 einzuholen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 138, Rn. 16 m.w.N.). Diese Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich des Vortrages der Klägerin, nach der das Konto mit der Nr. 1... vom Streithelfer Ziffer 1 - als im Gesellschaftsvertrag Bevollmächtigter der Beklagten Ziff. 2 - eröffnet worden sei. Soweit die Beklagte Ziff. 2 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Behauptung in den Raum gestellt hat, dass die im Gesellschaftsvertrag dem Streithelfer Ziff. 1 erteilte Vollmacht diesem nicht mitgeteilt worden sei, ist diese jedenfalls nach § 531 ZPO nicht mehr zuzulassen.
bb)
39 
Abgesehen davon spricht auch der Umstand, dass der spätere Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2, I. S., mit Schreiben vom 10.07.2000 (Anlage K 51, Bl. 178 d. A.) die Auflösung des - hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 - streitgegenständlichen Kontos und die Überweisung des Guthabens auf ein Konto der Beklagten Ziff. 2 beantragt hatte, klar dafür, dass sich die Beklagte Ziff. 2 selbst für die Inhaberin des Kontos hielt, zumal Herr S. schon zwischen 1995 und 2000 unstreitig diverse Überweisungen von diesem Konto veranlasst hat.
40 
Lediglich abschließend sei noch angemerkt, dass die Beklagten auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, nach dem plausibel gemacht und mit Fakten belegt werden möge, weshalb - unterstellt, die vom Anleger Y geschuldeten Beträge wären nicht bei den Beklagten eingegangen - nicht bereits damals Protest erhoben worden sei, keinen (substantiierten) Vortrag geleistet haben. Die Beklagten haben auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen nachvollzogen werden könnte, welche Konten bei welchen Banken auf deren Namen geführt wurden.
b)
41 
Wie im Urteil des Senats vom 30.09.2008 (9 U 28/08, Anlage K 2) mit Bindungswirkung gemäß den §§ 74, 68 ZPO auch für die Beklagten ausgeführt, fehlte es wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG an wirksamen Anweisungen des Anlegers, so dass die Zahlungen der Klägerin mangels Veranlassung diesem nicht zurechenbar und daher im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion zu kondizieren sind (vgl. auch BGH, Urteil 20.06.1990, XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382).
3.
42 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Ansprüche der Klägerin auch nicht verjährt.
43 
Für den Bereicherungsanspruch galt vor dem 01.01.2002 die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Da diese am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, war anschließend gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist des § 195 BGB n. F. (Regelverjährung von 3 Jahren) maßgeblich (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 253/07, WM 2008, 2158). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
44 
Die Verjährung begann mit Schluss des Jahres 2005 zu laufen, da der Klägerin das Widerrufschreiben des Anlegers vom 13.01.2005 am 17.01.2005 zugegangen ist und die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgehen durfte. Durch die im Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen (Az.: 3 O 390/05) von der Klägerin gegenüber den Beklagten vorgenommenen Streitverkündungen, die den Beklagten am 13.03.2007 zugestellt wurden, wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB gehemmt mit der Folge, dass die hier zu entscheidende Klage in unverjährter Zeit erhoben wurde.
a)
45 
Vom Landgericht wurde zutreffend angenommen, dass die Ansprüche mit Auszahlung der Darlehensbeträge in den Jahren 1990 bis 1994 entstanden sind, da die Zahlungsanweisungen des Streithelfers Ziff. 1 bzw. der Streithelferin Ziff. 2, wie auch vom Senat im Urteil 9 U 28/08 festgestellt, unwirksam waren.
b)
46 
Die subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die von den Beklagten zu beweisen sind (Beck’scher Online-Kommentar BGB, Henrich/Spindler, Stand: 01.03.2011, § 199, Rn. 40), lagen bei der Klägerin in Bezug auf die fehlende Erlaubnis der Haupt- und Unterbevollmächtigten nach Art. 1 § 1 RBerG erst mit Zugang des Widerrufschreibens des Anlegers vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass diese jedenfalls ab dem Jahr 2002 hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis der Haupt- und Unterbevollmächtigten nach Art. 1 § 1 RBerG in grob fahrlässiger Unkenntnis gewesen sei.
aa)
47 
Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 253/07, WM 2008, 2158). Grobe Fahrlässigkeit setzt damit einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus und liegt daher insbesondere dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, ihm also persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. In tatsächlicher Hinsicht trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners Nachforschungen zu betreiben. Das Unterlassen von Ermittlungen muss als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Bei auf der Hand liegenden Ermittlungsmöglichkeiten ist dem Anspruchsinhaber die Einschaltung von Sachverständigen oder die Einholung anwaltlichen Rats zuzumuten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Henrich/Spindler, Stand: 01.03.2011, § 199, Rn. 19a, 20; Münchener Kommentar zum BGH, Grothe, 5. Aufl., § 199, Rn. 28). Andererseits kann eine komplexe Rechtslage, die auch ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, den Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausschieben (BGH, Urteil vom 24.02.1994, III ZR 76/92, WM 1994, 988).
bb)
48 
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen lagen die Voraussetzungen für eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen zum 31.12.2002 nicht vor. Vielmehr durfte diese bis zum Zugang des Widerrufschreibens des Anlegers vom 13.01.2005 am 17.01.2005 von der Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgehen, so dass die Klage in unverjährter Zeit erhoben wurde.
49 
Die Klägerin war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nach unstreitig erfolgter Kenntnisnahme der Entscheidungen des BGH vom 28.09.2000 (XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265) und vom 11.10.2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht gehalten, sämtliche Darlehensverträge, bei denen auf Seiten des Darlehensnehmers ein Treuhänder gehandelt hatte, darauf zu überprüfen, ob dieser die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erforderliche Erlaubnis besaß und, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt Klage zu erheben. Das Landgericht hat insoweit weiter ausgeführt, dass auf der Hand gelegen habe, dass die Vorlage nur der Hauptvollmacht keinen Rechtsschein hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Unterbevollmächtigten erzeugt habe. Die Ansicht des Landgerichts würde im Ergebnis bedeuten, dass die Verjährungsfristen hinsichtlich der Ansprüche des Anlegers einerseits und der finanzierenden Bank andererseits zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen begännen.
50 
aaa)
51 
Der Senat hat im Urteil vom 30.09.2008 (9 U 28/08) entschieden, dass dem Anleger als juristischen Laien keine grobe Fahrlässigkeit bzgl. der fehlenden Erlaubnis des Treuhänders nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgeworfen werden könne, da diesem bereits nicht bekannt sein müsse, dass ein Treuhänder für eine Geschäftsbesorgung der streitgegenständlichen Art einer Erlaubnis bedürfe.
52 
Im Urteil vom 23.09.2008 (XI ZR 253/07, a.a.O.) hat der BGH Zweifel daran geäußert, aber letztlich offen gelassen, ob dann, wenn dem Anleger bekannt ist, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen wurde und deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte, dessen Unkenntnis hinsichtlich der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auf grober Fahrlässigkeit beruhe, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen sei und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden könne. Jedenfalls beruhe aber die Unkenntnis eines Anlegers, dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe, nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute hätten sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für den Anleger als juristischen Laien habe die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages keinesfalls so nahe gelegen, dass er dieser Frage hätte nachgehen müssen.
53 
bbb)
54 
Zwar können grundsätzlich an die Klägerin als Bank höhere Anforderungen gestellt werden als an einen juristischen Laien (vgl. Beck`scher Online-Kommentar BGB, a.a.O., § 199, Rn. 19 a m.w.N. zu den unterschiedlichen Anforderungen an einen Unternehmer und einen Verbraucher).
55 
Vorliegend durften die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. die Klägerin jedoch aufgrund der vom Anleger unterzeichneten Erklärungen auf den Schreiben der XX Bank AG vom 17.12.1993 (Anlage K 53), das die Finanzierung des Beitritts zur Beklagten Ziff. 2 betraf, und vom 01.12.1997 (Anlage K 56), bei dem es um die Finanzierung des Beitritts zur Beklagten Ziff. 1 ging, davon ausgehen, dass die Darlehensverträge wirksam sind, zumal der Anleger diese unstreitig bis zu dem von ihm erklärten Widerruf vertragsgemäß bedient hat. So bestätigte der Anleger auf dem Schreiben vom 17.12.1993, eine Kopie des Darlehensvertrages erhalten zu haben und mit den genannten Bedingungen einverstanden zu sein. Im Schreiben vom 01.12.1997 ging es um die Weiterführung der Darlehen nach Ende der Zinsfestschreibungsfristen und ein entsprechendes Angebot der XX AG, womit sich der Anleger ebenfalls einverstanden erklärte.
4.
56 
Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 286, 288 BGB. Dem Geschäftsführer der Beklagten war es gemäß § 242 BGB verwehrt, die Schreiben des Klägervertreters vom 10.02.2010 (Anlage K 24 und K 46), in dem dieser die Beklagten zur Zahlung jeweils bis spätestens 24.02.2010 aufgefordert hatte, unter Berufung auf das Fehlen der Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen. Die Rechtsanwaltskanzlei A. & O. hatte die Klägerin bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen (und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart) vertreten, in dem diese Kanzlei als Vertreterin der Klägerin den Beklagten auch den Streit verkündet hatte. Die Beklagten wussten daher, dass die Rechtsanwaltskanzlei in dieser Angelegenheit für die Klägerin tätig war (vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 174, Rn. 7 m.w.N.).
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 269 Abs. 3, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
58 
Der Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2011 ging nach Ende der auf den 21.12.2011 festgesetzten Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Soweit dieser neuen Tatsachenvortrag enthält, ist dieser gemäß den §§ 525, 128, 296 a ZPO verspätet und daher nicht mehr zuzulassen. Der Schriftsatz bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Zutreffend führen die Beklagten in diesem Schriftsatz zwar aus, dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Allerdings trifft die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung des § 242 BGB rechtfertigen könnte, die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 242, Rn. 21 m.w.N.), vorliegend also die Beklagten. Einen entsprechenden Vortrag der Beklagten hat es vor Ende der Schriftsatzfrist in der Berufungsinstanz jedoch nicht gegeben. Abgesehen davon liegen auch nach dem neuen Vortrag der Beklagten in diesem Schriftsatz keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges oder nicht prozessordnungsgemäßes Verhalten der Klägerin vor. So passt das von den Beklagten gebrachte Zitat (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 242, Rn. 59) bereits deshalb nicht auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit, weil es dort um ein Zwei-Personen-Verhältnis ging, hier aber ein Drei-Personen-Verhältnis (Anleger-Klägerin-Beklagte) vorliegt. Zudem hat der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen dem Anleger und der Klägerin einerseits (im Wege der Leistungskondiktion, Prozess vor dem Landgericht Tübingen) und der Klägerin und den Beklagten andererseits (im Wege der Nichtleistungskondiktion im hiesigen Prozess) stattzufinden. Dass der Anspruch des Anlegers gegen die Klägerin teilweise verjährt war und sich die Klägerin auf die Einrede der Verjährung auch berufen hat, können die Beklagten im hiesigen Rechtsstreit nicht erfolgreich einwenden.
59 
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2011 - 9 U 88/11

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2011 - 9 U 88/11

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Dez. 2011 - 9 U 88/11 zitiert 25 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 172 Vollmachtsurkunde


(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - XI ZR 182/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 8 2 / 1 3 Verkündet am: 13. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - XI ZR 303/12

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2013 - 9 U 166/12

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012, Az. 25 O 77/11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfa

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. Juni 2012 - 9 U 146/11

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.08.2011 - 12 O 194/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kos

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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2005 – Az. 3 O 390/05 – wird in Höhe von 4.799,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 249,98 EUR aufrechterhalten.

Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.

3. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil wegen der Kosten für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils wegen der Kosten für sie zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Er ist Halter und Eigentümer eines PKW Opel Omega 2.0, amtliches Kennzeichen .... Am 28.05.2005 fuhr mit diesem Fahrzeug seine Lebensgefährtin, die Zeugin G. D., gegen 10:40 Uhr die L. Straße in P. in stadtauswärtiger Richtung. Nach der Kreuzung mit der B. Straße fuhr sie zunächst auf dem linken Fahrstreifen, wechselte dann jedoch wegen eines anderen, vor ihr befindlichen Fahrzeugs nach rechts, als dieses unerwartet doch gerade aus fuhr. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW Audi, amtl. Kennzeichen … , dessen Halter der Beklagte Ziff. 1 und der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist, am rechten Fahrbahnrand der L. Straße ebenfalls in stadtauswärtiger Richtung. Als die Zeugin das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 passierte, kollidierte der von ihr geführte PKW mit dessen geöffneter Fahrertür. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger errechnet seinen unfallbedingten Schaden wie folgt:
gemäß Rechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 (AHK 15-23)
     5.007,39 EUR,
Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen V. C. gemäß Rechnung vom 11.06.2005
(AHK 1) für ein Gutachten vom 11.06.2005 (AS 75-97)
571,35 EUR,
Nutzungsentgang für acht Kalendertage à 50,00 EUR
400,00 EUR,
Auslagenpauschale
25,00 EUR,
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
295,60 EUR.
Der Kläger behauptet,
zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam, plötzlich und unerwartet die Tür in die Fahrspur der Zeugin D. hinein geöffnet habe, als die Zeugin mit dem PKW des Klägers mit ausreichendem Seitenabstand vorbeigefahren sei. Die Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses F. H. vom 14.06.2005 seien unfallbedingt entstanden.
Das Gericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, ihnen zugestellt am 18.10.2005, antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.004,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 295,60 EUR zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 19.10.2005, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 24.10.2005, Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufrecht zu erhalten.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagten behaupten,
13 
die Zeugin D. sei gegen die ca. 30 cm weit geöffnete Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 geprallt, als dieser gerade in sein Auto habe einsteigen und die Tür schließen wollen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (AS 65-73) Bezug genommen.
15 
Die Akten des Amtsgerichts P. - Az. 4 C 294/05 lagen vor und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben, gemäß Beschluss vom 31.01.2006 (AS 103/105) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. K. vom 20.06.2006 (AS 133-153) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg.
17 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8).
19 
2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können.
20 
3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
21 
a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat.
22 
Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen.
23 
Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen.
24 
Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet.
25 
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei.
26 
Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten.
27 
Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht.
28 
b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor.
29 
c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde.
30 
4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB.
31 
a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind.
32 
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR.
33 
c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO.
34 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
35 
6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Beschluss
38 
Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg.
17 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8).
19 
2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können.
20 
3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
21 
a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat.
22 
Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen.
23 
Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen.
24 
Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet.
25 
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei.
26 
Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten.
27 
Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht.
28 
b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor.
29 
c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde.
30 
4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB.
31 
a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind.
32 
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR.
33 
c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO.
34 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
35 
6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Beschluss
38 
Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 263/09
Verkündet am:
8. Februar 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine vertragliche
Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem
Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschaftsschuld
beschränkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesellschaftsschuld
begründenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen
aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld
der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters
mindern.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2008 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %, der Beklagte zu 3 zu 11 %, die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %, der Beklagte zu 7 zu 19 % und die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft K. straße b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundstücks K. - straße in Berlin mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilienhaus und seine anschließende Verwaltung.
2
Die Gesellschafter sind entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklagte zu 3 mit 8,815 %, der - nicht am Revisionsverfahren beteiligte - Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %.
3
§ 4 Nr. 5 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags lautet: Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsvermögen in dem Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen beteiligt. Sie haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt, im Übrigen jedoch nicht als Gesamtschuldner , sondern nur quotal im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zu dem in Abs. 3 genannten Gesellschaftskapital, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen oder dies von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.
4
Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In § 6 Abs. 3 bestellten die Gesellschafter zur Führung der Geschäfte als gemeinsame Bevollmächtigte (Geschäftsbesorgerin) die Firma K. & Partner Betreuungs- und Vermittlungsgesellschaft für Vermögensanlagen mbH. Rechte und Pflichten der Geschäftsbesorgerin richteten sich nach einem Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Entwurf dem Fondsprospekt als weitere Anlage beigefügt war.
5
In dem Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragte die GbR die Geschäftsbesorgerin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, umfassend mit der Führung der Geschäfte für die Gesellschaft einschließlich der Durchführung der geplanten Baumaßnahme, wobei die Geschäftsbesorgerin an die Weisungen der Gesellschafter und die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden war. § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags lautet: Die vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschränkt, dass die Gesellschafter nur mit einer ihren Beteiligungsverhältnissen an der Gesellschaft entsprechenden Quote verpflichtet werden dürfen. Dies ist in die Verträge ausdrücklich aufzunehmen. Die Einschränkung gilt nicht, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben oder von Behörden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird.
6
Daneben erteilten die Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Geschäftsbesorgerin jeweils notariell beurkundete umfassende Einzelvollmachten, die diese u.a. dazu berechtigten, die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
7
Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, schloss im April 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der B. H. bank AG, zwei grundschuldbesicherte Darlehensverträge über 780.000 DM und 1.720.000 DM. Nach den Darlehensverträgen haften die Darlehensnehmer (gemeint: Gesellschafter) „nach § 421 BGB, jedoch beschränkt auf die in der genannten Aufstellung aufgeführten Teilbeträge am unten genannten Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten“. In diesen Aufstellungen werden für jeden Gesellschafter betragsmäßig Anteile am Gesellschaftskapital, an den Darlehen, den Annuitäten, am Gesamtbetrag usw. aufgeführt. Nr. 15 der Darlehensverträge enthält unter der Überschrift „Sicherheiten“ Regelungen für „Grundschulden“ (15.1) und „persönliche Haftung“ (15.2) sowie „Weitere Bestimmungen für alle Sicherheiten“ (15.4); 15.2.2 bestimmt, dass die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Nach Nr. 23.1 der Darlehensverträge findet § 366 BGB keine Anwendung.
8
Die Klägerin kündigte beide Darlehen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 und stellte sie zum 30. Juni 2004 zur Rückzahlung fällig. Von den Hauptforderungen aus beiden Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.048.904,01 € offen. Zum 1. September 2006 belief sich der Gesamtsaldo einschließlich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 €.
9
Die Klägerin erlöste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwaltung zunächst 33.000 €, sodann durch freihändige Veräußerung des Grundstücks nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 €. Unter Berücksichtigung dieser Beträge beliefen sich die Darlehensverbindlichkeiten der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 €.
10
Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin erklärte die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die GbR und die von ihr vertretenen Gesellschafter unter Hinweis auf § 366 BGB, dass die anstehende Zahlung ausschließlich die persönliche Schuld der Gesellschafter tilgen solle, nämlich „auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private Gesellschafterhaftung erfasst sei“, und einer Verrechnung auf die nicht durch die quotale Haftung abgesicherte Schuld ausdrücklich widersprochen werde.
11
Mit den Hauptanträgen nimmt die Klägerin die Beklagten jeweils auf Zahlung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen entspricht; mit den Hilfsanträgen berechnet sie die anteiligen Haftungsbeträge unter Zugrundelegung der Restschuld nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks.
12
Das Landgericht hat lediglich den Hilfsanträgen entsprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptanträgen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg.
14
I. Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgeführt:
15
Die Haftung der beklagten Gesellschafter der GbR folge aus § 128 HGB analog in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). Die Darlehensverträge verstießen nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, da die GbR bei ihrem Abschluss wirksam von der Geschäftsbesorgerin vertreten worden sei. Weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Ebenso wenig verletze die Vollmacht den Grundsatz der Selbstorganschaft. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auf ihre Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag nebst Zinsen und Kosten, die die Klägerin auch mit ihrem Hauptantrag unterschreite. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftungsumfang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung. Die für die GbR und die Gesellschafter gem. § 366 BGB erklärte Tilgungsbestimmung sei unwirksam.
16
II. Dies hält den Angriffen der Revisionen stand.
17
Die Beklagten schulden der Klägerin anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die quotale Haftung der Beklagten für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzüglich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (2.).
18
1. Die Darlehensverträge sind wirksam zustande gekommen. Die Fondsgesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten.
19
a) Zutreffend und in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Geschäftsbesorgerin in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerichtet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, ZIP 2007, 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 21).
20
So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vereinbarten Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Vielmehr ist die Geschäftsbesorgerin durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. So obliegen ihr nach diesem Vertrag alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft, nämlich die Durchführung der geplanten Investitionsmaßnahme (§ 1 Nr. 1) und die anschließende Bewirtschaftung und Verwaltung des Gebäudes (§ 1 Nr. 8). Zwar ist der Geschäftsbesorgerin nach § 1 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags auch die Vornahme der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte übertragen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei ihrer Tätigkeit nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange der Gesellschaft jedenfalls im Vordergrund stehen. Dementsprechend ist es ihr in § 1 Nr. 9 des Geschäftsbesorgungsvertrags ausdrücklich gestattet, zur Erledigung ihrer Aufgaben sachverständige Dritte zu beauftragen.
21
b) Der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft steht der Wirksamkeit der Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die gesellschaftliche Geschäftsführungsbefugnis nicht ohne den Gesellschaftsanteil an einen Dritten übertragen werden. Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie selber die organschaftliche Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 294; Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, DStR 1993, 1918, 1919; Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, ZIP 2005, 1361, 1363; Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 18). Diesen Anforderungen genügen der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Die Geschäftsbesorgerin war gem. § 1 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Mit Abschluss des Gesellschaftsund des Geschäftsbesorgungsvertrags waren bereits alle wesentlichen Grundlagen der Fondsgesellschaft geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen Gesellschafter festgelegt, ebenso auch der Umfang der Kreditaufnahme (§ 4 des Gesellschaftsvertrags).
22
2. Die aus der Zwangsverwertung des Grundstücks erzielten Erlöse verringern die persönliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung.
23
a) Für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär, unbeschränkt und in voller Höhe. Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts geändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370).
24
b) Die Beklagten, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungstheorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, wurden in den Darlehensverträgen ausdrücklich auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Ihre kraft Gesetzes (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als Gesellschafter wurde in den Darlehensverträgen mit der Klägerin auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschränkt. An der Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschränkung bestehen keine Zweifel. (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 38).
25
c) Die in den Darlehensverträgen abweichend von § 128 HGB vereinbarten quotalen Haftungsanteile der Beklagten sind durch die aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundstücks erzielten Erlöse nicht verringert worden.
26
aa) Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen.
27
Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie entschieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschränkung der Gesellschafterhaftung eine Erfüllungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.).
28
Die mit dem Übergang zur Akzessorietätstheorie geänderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auf die anteilige persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind. Der Akzessorietätsgrundsatz besagt lediglich, dass der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Die Beklagten schulden deshalb in analoger Anwendung von § 129 HGB unabhängig von ihrer Haftungsquote an dem ursprünglichen Darlehensbetrag höchstenfalls den noch offenen Betrag der Darlehensschuld , den die Klägerin auch von der Gesellschaft beanspruchen könnte. Dies steht hier allerdings einem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die von der Klägerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbeträge jeweils die - nach Abzug der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundstücks verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreiten.
29
Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesellschafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur Lösung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB für geboten erachtet hat, wird hieran nicht festgehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist für eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB weder Raum noch besteht hierfür ein Bedürfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Schäfer, NZG 2010, 241, 242). Die Gesellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen über die zur Sicherung des Gesellschaftsgläubigers angeordnete persönliche Haftung der Gesellschafter , auch wenn diese auf eine Quote beschränkt worden ist, zu verfügen und diese zu verringern (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, ob dann, wenn die Gesellschafter mit dem Gläubiger der Gesellschaft vereinbart haben, dass sie abweichend von § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen haften, ihre Haftung weitergehend dadurch beschränkt werden sollte, dass sich ihre ursprünglichen Haftungsanteile durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen verringern, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ausschließlich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.
30
Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner steht es deshalb frei zu vereinbaren, dass Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht nur die Schuld der Gesellschaft , sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erlöse wiederum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen.
31
bb) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Darlehensverträgen lässt sich eine derartige Haftungsbeschränkung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt , dass die Parteien die Haftung der Beklagten auf die konkret bezifferten, nach dem Ursprungsdarlehen berechneten Beträge im Sinne einer summenmäßigen Haftungshöchstgrenze beschränkt haben und sich diese Haftungsbeträge durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht verändern sollten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
32
(1) Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formulierung , dass die Gesellschafter beschränkt auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Darlehensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundstücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die Regelung in Nr. 23.1 der Darlehensverträge, dass § 366 BGB keine Anwendung findet, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob sie gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt die Bestimmung einen übereinstimmenden Willen der vertragsschließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach dem Inhalt der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worauf Zahlungen angerechnet werden.
33
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt sich auch Nr. 15.4.2 des Darlehensvertrags nicht entnehmen , dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter anteilig vermindern sollten. Danach werden zwar „alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet“. Mit „per- sönlichen Forderungen“ ist hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft , nicht die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gemeint.
34
(2) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der BGB-Gesellschaft jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesellschaftsvermögen wesentliche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen zusätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnügt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen , rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will. Sollen Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber über die ursprünglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbeträge hinaus in weiterem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschafter zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Haftungsanteile - wie hier - in einer Summe ausgewiesen sind, die jeweils die Obergrenze der Haftung darstellt.
35
Allerdings führt dieses Verständnis einer quotalen Haftungsbeschränkung dazu, dass die Gläubigerin umso besser gegen den Ausfall mit ihren Darlehensforderungen abgesichert ist, je niedriger diese valutieren. Dies ist aber keine Besonderheit der quotalen Haftungsbeschränkung, sondern trifft auch für andere Sicherheiten wie Grundschulden, Sicherungsübereignungen u.a. zu. Von einer unangemessenen Übersicherung kann nach der gesetzlichen Wertung des § 128 HGB, der eine Absicherung des Gläubigers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vorsieht , keine Rede sein.
36
Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch nicht die Gefahr einer doppelten Befriedigung der Forderungen der Klägerin. Zwar sind nach den getroffenen Vereinbarungen (15.1 und 15.2) ihre Forderungen aus den Darlehensverträgen sowohl dinglich durch Grundschulden am Gesellschaftsgrundstück als auch durch die persönliche, wenn auch nur teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter gesichert. Die Klägerin erhält aber nur einmal Zahlung. Eine doppelte Befriedigung ihrer Forderungen scheidet wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung aus. Erlangt die Klägerin durch die Verwertung der dinglichen Sicherheit oder durch Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter Befriedigung, reduziert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld, für die das Gesellschaftsgrundstück und die Gesellschafter haften. Ist die Darlehensschuld erloschen, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB).
37
Die Darlehensverträge enthalten nicht die Vorgabe, dass vorrangig das Fondsgrundstück zu verwerten ist; vielmehr stellen sie es der Klägerin ausdrücklich frei, die Gesellschafter nach ihrer Wahl persönlich vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen (15.2.2). Wären - wie die Revision meint - die aus der dinglichen Sicherheit erzielten Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen und bezöge sich die quotale Haftung nur noch auf die nach Verwertung der dinglichen Sicherheit verbleibende Restschuld , hinge die Höhe der anteiligen Haftung der Gesellschafter von vornherein von dem Zeitpunkt ab, in dem sie von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Gesellschafter den Umfang ihrer Haftung solchen Zufälligkeiten unterwerfen wollten.
38
Wollte man die vereinbarte quotale Haftungsbeschränkung in dem von der Revision befürworteten Sinn begreifen und sähe der Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vor, wäre ein vorsichtiger Gläubiger im Übrigen gehalten , zuerst die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und erst dann das Grundstück zu verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Fondsgesellschafter.
39
(3) Gegen diese Auslegung der Darlehensverträge spricht nicht, dass die Klägerin die Haftungsquoten bezogen auf die vor Verwertung des Fondsgrundstücks noch bestehende Restschuld berechnet und die (freiwilligen) Gesellschaftsleistungen haftungsmindernd berücksichtigt hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin selbst die Darlehensverträge in dem Sinne verstanden hat, dass sich die anteiligen Haftungsbeträge der Gesellschafter mit der Tilgung der Darlehensschuld verringern sollten. Bestand bei der Klägerin die Erwartung, unter Berücksichtigung der durch die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erlösten Beträge ihre Darlehensrestforderung realisieren zu können, wenn sie die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsvermögen anteilig auf Tilgung des nach Kündigung der Darlehen offenen Saldos in Anspruch nähme, ist die Vorgehensweise der Klägerin nicht nur unter Kostengesichtspunkten naheliegend, sondern trägt auch den Interessen der betroffenen Gesellschafter Rechnung.
40
cc) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag.
41
(1) Die Beklagten können der Klägerin grundsätzlich nicht den Inhalt des Fondsprospekts und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entgegenhalten. Ob und in welchem Umfang ihre Haftung als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde, richtet sich ausschließlich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Geschäftsbesorgungsverträge kommt es für das Rechtsverhältnis der Parteien des Darlehensvertrags grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris).
42
Allerdings können vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlossenen Darlehensverträgen mit dem Fremdgeschäftsführer bewusst ohne Information der Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende nachteilige Verwertungsreihenfolge, kann dies einen Anspruch der Gesellschafter gegen die Bank gem. § 826 BGB auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Solche Umstände haben hier die Beklagten nicht vorgetragen. Zwar heißt es auf S. 42 des hiesigen Prospekts: Soweit Gläubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück – wie auch für öffentliche Lasten – insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Schon das Verständnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrundstücks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht veröffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Klägerin bei der Verhandlung der Darlehensverträge bewusst hiervon abgewichen sei.
43
(2) Zudem kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Klägerin die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundstücks in Anspruch nehmen können sollte und die aus der Verwertung des Grundstücks erzielten Erlöse auf ihre quotale Haftung angerechnet würden.
44
Dass „zunächst das Grundstück haftet, darüber hinaus die Gesellschafter“ , kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - ebenso gut als bloße Aufzählung der verschiedenen Sicherheiten verstanden werden, ohne deren Verwertungsreihenfolge vorzugeben.
45
Die Formulierungen auf den Seiten 8 und 33 des Fondsprospekts betonen zwar, dass die Gesellschafter Dritten gegenüber mit ihrem Vermögen nur quotal haften. Sie legen aber nicht fest, ob die quotale Haftung nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag oder dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Saldo zu berechnen ist. Allein aus der Verwendung des Begriffs „quotal“ lässt sich nicht herleiten, dass eine variable, auf den jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Gleiches gilt für § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Auch dieser Bestimmung ist lediglich zu entnehmen , dass die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal beschränkt ist. Ebenso verpflichtet § 1 Nr. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags die Geschäftsbesorgerin, die quotale Haftung mit den Gläubigern zu vereinbaren , ohne ihren Inhalt zu konkretisieren.
46
3. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Erlöses aus der Verwertung des Fondsgrundstücks berufen.
47
Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 1 BGB scheidet aus. Sie erlaubte der Gesellschaft systemwidrig, durch eine Tilgungsbestimmung über die der Sicherung der Gläubigerin dienende Gesellschafterhaftung zu verfügen und sie ihr - wie hier - selbst für den Fall zu entziehen, dass das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Zudem kann die Vergünstigung eines Tilgungsbestimmungsrechts nur dem Schuldner zugute kommen, der freiwillig und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der freihändigen Verwertung von Sicherheiten geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391, 394; Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, juris Rn. 18; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624 Rn. 22).
48
4. Gegen die Höhe der von der Klägerin zuletzt berechneten Restforderung und der Anteile der Beklagten am Gesellschaftsvermögen wendet sich die Revision nicht.
49
Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Summe der Haftungsbeträge der Beklagten die nach Abzug der Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen offene Restdarlehensforderung übersteigt. Sobald die Restforderung durch Zahlungen einzelner in Anspruch genommener Gesellschafter unter den Betrag des Haftungsanteils eines Beklagten gesunken oder sogar ganz erloschen ist, kann dies von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einer weiteren Vollstreckung der Klägerin analog § 129 Abs. 1 HGB entgegengehalten werden.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 21 O 410/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 421/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft
wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung
entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen
zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine
Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen
Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der
kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier:
Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen
Vollmacht).
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16. April 1991 erwarben die Eheleute G. die aus mehreren bebauten Grundstücken bestehende Immobilie Br. ... / J.straße ... in B.. Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1992 gründeten sie die "Grundstücksgesellschaft Br. /J.straße GbR" (nachfolgend: GbR), deren Gegenstand der Erwerb sowie die Instandsetzung , der Ausbau, die Modernisierung und die Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken ist. Diese Maßnahmen sollten mit Einlagen der noch zu werbenden Gesellschafter in Höhe von 30% des Ge-
samtaufwands und im übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Da die voraussichtlichen Mieteinnahmen die Kosten jedenfalls in der Anfangszeit nicht vollständig würden decken können, waren jährliche Zuzahlungen der Gesellschafter vorgesehen. Zweck der Beteiligung an der GbR war die Wahrnehmung von Steuervorteilen durch Verlustzuweisungen und Sonderabschreibungen gemäß § 4 Fördergebietgesetz.
Am 3. Dezember 1992 gab die Klägerin eine privatschriftliche Beitrittserklärung ab, die von der GbR am 5. Dezember 1992 angenommen wurde. In der Beitrittserklärung wurde die Notwendigkeit eines vollstreckbaren Anerkenntnisses der Klägerin für Schulden der GbR in einer ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Höhe festgelegt. Ferner bot die Klägerin in notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1992 der geschäftsführenden Gesellschafterin, der R. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin), den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages an, verbunden mit der umfassenden Vollmacht, für sie u.a. den Gesellschaftsbeitritt in notarieller Form zu wiederholen, alle für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge zu schließen sowie Schuldanerkenntnisse und Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen abzugeben.
Am 28. Dezember 1992 schloß die Geschäftsbesorgerin als geschäftsführende Gesellschafterin der GbR mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über insgesamt 11.365.025 DM zur Baufinanzierung ab. Nach dessen Inhalt sind die Anlagegesellschafter gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden
Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Vollstreckung in das persönliche Vermögen zu unterwerfen.
Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot der Klägerin auf Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit notarieller Erklärung vom 1. April 1993 an und wiederholte noch am gleichen Tage in notarieller Form deren Beitrittserklärung zur GbR. In notarieller Urkunde vom 4. August 1993 erkannte die Klägerin, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin , die Darlehensschuld der GbR in Höhe eines ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teilbetrages von 206.420 DM zuzüglich 18% Zinsen an und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen.
Ab etwa 1998 stellten die Klägerin und weitere Mitgesellschafter ihre Zahlungen an die GbR ein. Als diese in der Folgezeit das ausgereichte Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedienen konnte, kündigte die Beklagte den Kreditvertrag am 18. Mai 2001 fristlos und stellte die offenen Beträge fällig. Zuvor hatte sie der Klägerin die Zwangsvollstrekkung aus der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 angedroht.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, es fehle an einem wirksamen Titel, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und das AGB-Gesetz nichtig sei. Die Vollstreckungsunterwerfungserklärung sei außerdem nach dem Haustürwiderrufs- und dem Verbraucherkreditgesetz wirksam widerrufen worden. Ferner hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung auf Schadensersatz, so daß eine Zwangsvollstreckung rechtsmißbräuchlich sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä- gerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die von der Geschäftsbesorgerin in der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 namens der Klägerin übernommene persönliche Haftung für einen Teil der Darlehensschuld der GbR und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung seien wirksam. Dabei könne dahinstehen, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei und die Nichtigkeit auch die notarielle Vollmacht mitumfasse. Die Wirksamkeit der Haftungs- und Unterwerfungserklärung werde dadurch nicht berührt, weil zugunsten der Beklagten § 172 Abs. 1 BGB eingreife. Die Übernahme der persönlichen Haftung sei ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB, auf das die §§ 164 ff. BGB anwendbar seien. § 172 BGB knüpfe an den durch die Vollmachtsurkunde erzeugten Rechtsschein an, vorausgesetzt,
diese werde dem Vertragsgegner in Urschrift oder - bei notarieller Vollmacht - in einer Ausfertigung vor Vertragsabschluß vorgelegt. Zwar sei der Urkunde vom 4. August 1993 eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht der Geschäftsbesorgerin der Klägerin nicht beigefügt worden. Dies sei aber unschädlich, weil der Beklagten nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen eine Ausfertigung ihrer Vollmachtserklärung zugegangen sei.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei als einseitige prozessuale Willenserklärung nach prozeßrechtlichen Grundsätzen ebenfalls wirksam. Die Erklärung könne auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden; die Vollmacht sei vor einem Notar in umfassender Form gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt worden und mit Zugang bei ihm wirksam geworden. Die zur Vertretung berechtigende Vollmacht habe bei der Niederschrift der Unterwerfungserklärung am 4. August 1993 in Ausfertigung vorgelegen.
Weder die Vollmacht noch die Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfung seien wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam, da sie keine die Klägerin überraschenden (§ 3 AGBG) oder unangemessen benachteiligenden (§ 9 AGBG) Klauseln enthielten. Dies gelte insbesondere für die Erklärung, die persönliche Haftung für den Realkredit gegenüber der Beklagten zu übernehmen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Privatvermögen zu unterwerfen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hafteten - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gläubiger - für deren rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen, und
zwar gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) auch soweit sie bereits vor ihrem Beitritt entstanden seien.
Ein Verstoß der Vollmacht oder der Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfungserklärung gegen das Verbraucherkreditgesetz komme nicht in Betracht. Mit der notariellen Urkunde vom 4. August 1993 habe die Klägerin die persönliche Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft nicht erstmals übernommen, sondern ihre schon vorher begründete Gesellschafterhaftung sei dadurch auf einen Betrag von 206.420 DM zuzüglich Zinsen beschränkt worden. Ein Schuldbeitritt, der einem Kreditvertrag gemäß § 18 VerbrKrG gleichgestellt werden könnte, liege daher nicht vor.
Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz stehe der Klägerin gleichfalls nicht zu. Bei der Einschaltung eines Vertreters komme es für die Widerruflichkeit nicht auf eine mögliche Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Vertrages an. Eine Haustürsituation habe jedoch in der Person der Geschäftsbesorgerin nicht vorgelegen.
Die Klägerin könne die Beklagte schließlich auch nicht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen. Es stehe weder fest, daß die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten noch daß sie einen zu den üblichen wirtschaftlichen Risiken solcher Objekte hinzutretenden Gefährdungstatbestand für die Klägerin geschaffen oder ihr gegenüber einen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Richtig und auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin - entgegen der schlagwortartigen Bezeichnung im Urteilsrubrum - nicht nur eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erhoben hat. Sie macht nämlich nicht nur Einwendungen gegen den titulierten materiell -rechtlichen Anspruch geltend mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des formellen Titels in Abrede. Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels läßt sich eine Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (st.Rspr., BGHZ 124, 164, 170; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 5 und Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 6 f.). Dabei ist es zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden (BGHZ 118, 229, 236; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 5 f. und Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, aaO). Das ist hier geschehen.
2. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision auch, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin und den darauf gestützten dolo-facit-Einwand verneint hat.
Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen einer Aufklärungsoder Hinweispflichtverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluß auf Schadensersatz. Ein Darlehensvertrag ist nur zwischen der Beklagten und der GbR, nicht aber zwischen den Parteien zustande gekommen, weshalb vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin von vornherein nicht bestanden haben. Die Geschäftsbesorgerin , die den Darlehensvertrag als geschäftsführende Gesellschafterin der GbR am 28. Dezember 1992 mit der Beklagten zum Zweck der Baufinanzierung geschlossen hat und deren Kenntnisse sich die Gesellschafter nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen, war nicht aufklärungsbedürftig.
3. Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die von der Geschäftsbesorgerin namens der Klägerin abgegebene Vollstreckungsunterwerfungserklärung ungeachtet eines eventuellen Verstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachtserteilung gegen Art. 1 § 1 RBerG für wirksam erachtet hat.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells oder die Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065,
vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 10 f. m.w.Nachw.).
So ist es - anders als die Revisionserwiderung meint - auch hier: Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 20. November 2002 (WM 2003, 1223, 1225) einen inhaltsgleichen Ge- schäftsbesorgungsvertrag derselben Beauftragten gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG für erlaubnisfrei erachtet und sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 265 ff. berufen. Wie in ihr ausdrücklich hervorgehoben wird, greift diese Ausnahmeregelung aber grundsätzlich nur bei einem gewerblichen "Baubetreuer im engeren Sinne" ein, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten - durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließt. Da bei einer derartigen "Vollbetreuung" des Bauvorhabens die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrund steht, ist es sachlich gerechtfertigt, die daneben üblicherweise anfallende Rechtsbesorgung als bloßen Nebenzweck anzusehen (BGHZ aaO S. 272 f. m.w.Nachw.). Dagegen sollte die Geschäftsbesorgerin nach dem Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages für die Klägerin als Anlagegesellschafterin der GbR in einem wesentlich größeren Aufgabenkreis tätig werden und alle zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge abschließen. Diese sogar Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gegenüber der kreditgebenden Bank einschließende Tätigkeit ging weit über das hinaus, was von einem "Baubetreuer im engeren Sinne" normalerweise erwartet wird, und erforderte eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes. Von einer
Rechtsbesorgung, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollzieht und daher von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist, kann unter solchen Umständen keine Rede sein.

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.; zustimmend Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, Urteilsumdr. S. 11 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333; siehe ferner BGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ 153, 214 vorgesehen, vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 8). Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 26. März 2003 (IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 8 f. sowie IV ZR 33/03, Urteilsumdr. S. 8 f.) näher dargelegt hat, gilt dies ebenso für die Befugnis des Vertreters zur Abgabe von Vollstrekkungsunterwerfungserklärungen , obwohl diese prozessualen Charakter haben. Denn auch wenn es sich bei diesem Teil der Vollmacht um eine Prozeßvollmacht handelt, auf die die Vorschriften der §§ 80 ff. ZPO und nicht die der Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB anzuwenden
sind, ist er gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Zielsetzung des Gesetzes muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsbesorgenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Auch die besonders einschneidenden rechtlichen Folgen, die mit der Vollstrekkungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten die Anwendung des § 134 BGB.

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die unwirksame Prozeßvollmacht nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB gegenüber der Beklagten als gültig zu behandeln. Nach der zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2003 (IV ZR 222/02, aaO S. 915; bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 9 f. und IV ZR 33/03, Urteilsumdr. S. 9 f.; siehe auch bereits BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307 f. und BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963, 964) finden die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen , dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 172 ff. BGB bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG auf die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Die Zivilprozeßordnung enthält vielmehr in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen. Der erkennende Senat hat sich dieser Ansicht bereits in seinem Urteil vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 12) angeschlossen und hält daran
auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.
Die von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BayObLG DNotZ 1964, 573, 574; MünchKomm /Wolfsteiner, ZPO 2. Aufl. § 794 Rdn. 152; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 794 Rdn. 36) vertretene Gegenmeinung überzeugt nicht. Zwar ist einzuräumen, daß die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin der Klägerin nicht zu Zwecken der Prozeßführung erteilt worden ist. Es unterliegt aber keinem berechtigten Zweifel, daß vollstreckungsrechtliche Erklärungen für den Betroffenen prozessualen Charakter haben. Dies legt es nahe, die Wirksamkeit der ihnen zugrunde liegenden Vollmacht allein anhand der §§ 80 ff. ZPO, nicht aber der §§ 164 ff. BGB zu beurteilen, wenn hinreichende prozessuale Rechtsklarheit erzielt werden soll (vgl. OLG Zweibrücken WM 2002, 1927, 1928; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 794 Rdn. 126; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 794 Rdn. 29; Derleder EWiR 2003, 597, 598). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt den Regelungen der §§ 171 bis 173 BGB auch kein allgemeines Prinzip der Stellvertretung zugrunde. Vielmehr beruhen sie auf Gedanken der allgemeinen Rechtsscheinhaftung, die im Bereich der Prozeßvollmacht keine Berücksichtigung gefunden hat.

d) Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns der Geschäftsbesorgerin ohne Vertretungsmacht bestimmt sich infolgedessen allein nach §§ 80 ff. ZPO. Eine Genehmigung der von der Geschäftsbesorgerin als vollmachtloser Vertreterin abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung durch die Klägerin gemäß § 89 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Diese
ist nicht in den langjährigen Beitragszahlungen an die GbR zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1696 und vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, Urteilsumdr. S. 11 f.). Dazu ist nichts vorgetragen.

III.


Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 4. August 1993 zu berufen, da sie als Gesellschafterin der GbR aufgrund des Darlehensvertrages vom 28. Dezember 1992 verpflichtet ist, sich wegen eines Betrages von 206.420 DM zuzüglich Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
1. a) Die Klägerin ist aufgrund ihres privatschriftlichen Antrags vom 3. Dezember 1992 und der zwei Tage später erklärten Annahmeerklärung der GbR deren Gesellschafterin geworden. Nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haften sie und ihre Mitgesellschafter für die mit Vertrag vom 28. Dezember 1992 zu
Lasten der Gesellschaft begründete Darlehensschuld gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) persönlich und mit ihrem Privatvermögen (BGHZ 142, 315, 318 ff.; 146, 341; 150, 1, 3; siehe ferner BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, WM 2003, 830, 831, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen ). Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidend darauf an, ob die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 130 HGB auch für die bei ihrem Beitritt bereits begründeten Verbindlichkeiten persönlich und mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben (grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, WM 2003, 977, 978, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Da die Klägerin ihren Beitritt in die GbR am 3./5. Dezember 1992, also vor Abschluß des Darlehensvertrages vom 28. Dezember 1992, erklärt hat, haftet sie für die Rückzahlung des Realkredits der Beklagten und für alle damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen der GbR von Anfang an. Aufgrund der darlehensvertraglichen Vereinbarungen ist die Klägerin daher verpflichtet, ein Schuldanerkenntnis in Höhe eines ihrer Gesellschaftsbeteiligung entsprechenden Teils der Darlehensforderung abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen.

b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu sehen. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß es sich bei dem maschinenschriftlichen , ganz auf das Projekt der GbR zugeschnittenen Realkreditvertrag über 11.365.025 DM um einen Formularvertrag handelt. Abgesehen davon ist die darin enthaltene Verpflichtung der Gesellschafter zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung weder überraschend, zumal bereits in der Beitrittserklärung zur GbR die Notwendigkeit einer Unterwerfungserklärung festgelegt worden ist, noch
inhaltlich unangemessen. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kreditnehmer identische Grundschuldbesteller bei Bankschulden regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht (BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f., vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, Urteilsumdr. S. 8; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 12). Nichts anderes gilt für den Fall, daß die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für deren Realkreditverbindlichkeit gegenüber der Gläubigerbank ein Anerkenntnis in Höhe eines ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Teils der Schuld abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen haben.
2. Der Einwand der Revision, der von der Klägerin am 3. Dezember 1992 erklärte privatschriftliche Beitritt zur GbR sei formnichtig , weil er - ebenso wie die von der Gesellschaft erklärte Annahmeerklärung vom 5. Dezember 1992 - der notariellen Beurkundung bedurft hätte, greift nicht. Aus den in § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags getroffenen Regelungen für die Liquidation der GbR läßt sich eine Formbedürftigkeit der Beitritts- und Annahmeerklärung gemäß § 313 BGB nicht herleiten (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 37; Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. § 313 Rdn. 113). Ebenso ergibt sich aus § 154 Abs. 2 BGB kein Nichtigkeitsgrund. Nach den eindeutigen Erklärungen der Vertragsschließenden sollte der Beitritt der Klägerin lediglich in notarieller Form bestätigt werden. Davon abgesehen würden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eine Unwirksamkeit des Beitritts verhindern.
Der Gesellschaftsbeitritt ist, wenn er - wie hier - durch Beitragszahlungen des Betroffenen oder vergleichbare Handlungen vollzogen worden ist, zunächst wirksam. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat lediglich das Recht, sich jederzeit durch eine außerordentliche Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (st.Rspr., siehe z.B. BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
3. Ob die Beitrittserklärung der Klägerin nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerruflich ist, kann offenbleiben, weil auch insoweit jedenfalls die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung kommen (vgl. BGHZ 148, 201, 207). Die weiteren notariellen Erklärungen der Klägerin oder ihrer Geschäftsbesorgerin können schon nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerrufen werden. Aus der Richtlinie 85/577 EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vorsieht, ergibt sich nichts anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbliebe, wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (Senatsurteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695).
4. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Klägerin sei bei ihrer Beitrittserklärung suggeriert worden, sie werde sich nur in Höhe einer ihrer Beteiligung an der GbR entsprechenden anteiligen Darlehensschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen unterwerfen. In Wirklichkeit hafte sie aber für deren Darlehensschuld
von mehr als 10 Millionen DM in voller Höhe, da sich die persönliche Haftung aus der notariellen Urkunde über 206.420 DM trotz Schuldentilgung nicht verringert habe. Der Einwand ist unberechtigt.
Nach dem Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der GbR ist die Gesellschafterhaftung der Kapitalanleger auf die in den notariellen Schuldanerkenntnissen festgelegten Beträge, die den jeweiligen Anteilsquoten entsprechen, beschränkt. Der Klägerin steht es daher frei, sich durch eine Zahlung des von ihr anerkannten Betrages über 206.420 DM zuzüglich Zinsen von der restlichen Darlehensschuld der GbR zu befreien. Eine überraschende (§ 3 AGBG) oder inhaltlich unangemessene (§ 9 AGBG) Regelung ist darin angesichts der akzessorischen Haftung der BGB-Gesellschafter gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) nicht zu sehen.
5. Ist die Klägerin somit gegenüber der Beklagten verpflichtet, sich in Höhe ihrer beschränkten persönlichen Haftung für die Darlehensverbindlichkeit der GbR der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen, müßte sie eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben. Dann aber stellt es ein widersprüchliches und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten dar, die Unwirksamkeit der von der Geschäftsbesorgerin bereits abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da die Klägerin ihr insoweit eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte sie deren Erklärung gegenüber der Beklagten genehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; sie ist deshalb gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, WM 1987, 307, 308; Nichtannahmebeschluß des Senats vom 18. Februar 2003
- XI ZR 138/02, Umdr. S. 3; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Urteilsumdr. S. 12 f. und jüngst Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, Urteilsumdr. S. 13).

IV.


Die Revision der Klägerin konnte danach keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 402/03 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die im Darlehensvertrag einer kreditsuchenden BGB-Gesellschaft enthaltene Verpflichtung
der Gesellschafter, sich in Höhe der auf ihre jeweilige Gesellschaftsbeteiligung
entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen zu unterwerfen, dient nicht nur Sicherungszwecken, sondern
auch dazu, die darlehensvertragliche Haftung der Gesellschafter zu beschränken.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03 - OLG Celle
LG Verden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2003 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6. August 2002 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger, ein damals 52 Jahre alter Kaufmann, beteiligte sich im Jahr 1991 an einem in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds. Gegenstand der W. Grundstücksgesellschaft bR (nachfolgend: GbR) war die Bebauung eines Grundstücks in B. und die Verwaltung und Vermietung des Grundbesitzes. Diese Maßnahmen sollten zum Teil mit Einlagen der noch zu werbenden Gesellschafter, im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden, für die nach dem Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote haftete. Gründungsgesellschafter der GbR und mit deren Vertretung und Geschäftsführung beauftragt waren nach dem Gesellschaftsvertrag der Kaufmann P. Ba. und die A. GmbH, die berechtigt waren, zur Durchführung ihrer Aufgaben im Namen der Gesellschaft einen Geschäftsbesorger einzuschalten. Gemäß notariellem Vertrag vom 2. Mai 1991 bestellten sie die Geschäftsführungs-Gesellschaft mbH zum so genannten Grundbuchtreuhänder , der beauftragt wurde, das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück treuhänderisch für die Fondsgesellschaft zu halten.
3
Durch privatschriftliche Erklärung trat der Kläger der GbR unter Übernahme einer Gesellschaftseinlage von 150.000 DM (0,5007% des Gesellschaftskapitals) bei. Nach dem Inhalt der Beitrittserklärung war ihm bekannt, dass er über seinen Eigenkapitalanteil hinaus quotal für die zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks aufgenommene Fremdfinanzierung und sonstige Verbindlichkeiten haftete. Er erteilte deshalb sowohl dem jeweiligen Geschäftsbesorger als auch dem jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter der GbR eine umfassende Vollmacht, alle erforderlichen Verträge abzuschließen und für ihn - den Kläger - eine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben.
4
Am 23. Mai/20. Juni 1991 schloss die geschäftsführende Gesellschafterin , vertreten durch P. Ba. , für die GbR einen Realkreditvertrag über insgesamt 46.764.000 DM zur Baufinanzierung. Der Darlehensvertrag sieht vor, dass die Anlagegesellschafter gegenüber der Beklagten persönlich in einer ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden Höhe haften und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, sich der sofortigen Vollstreckung in sein persönliches Vermögen zu unterwerfen. Mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1992 übernahm der Kläger, hierbei vertreten durch den Geschäftsführer der GbR, die persönliche Haftung wegen zweier Teilbeträge von 83.931,61 DM und 150.200,27 DM nebst 15% Zinsen und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
5
Nachdem das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde, beabsichtigt die Beklagte, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken.
6
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte zur Herausgabe der notariellen Urkunde zu verurteilen. Er macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - geltend, es fehle an einem wirksamen Titel, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Der erkennende Senat , an den die Sache von dem für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenat abgegeben worden ist, hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


10
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die vom Kläger erteilte Vollmacht habe weder der Form bedurft, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt sei noch habe sie die nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben enthalten müssen. Sie sei aber wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Es komme nicht darauf an, welche Erklärungen von dem bevollmächtigten Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR abgegeben worden seien, da die Vollmacht nicht nur ihm, sondern auch der Geschäftsbesorgerin erteilt worden sei, die im fremden Namen gehandelt habe. Der mit Rücksicht auf die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht vorliegende Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz werde durch die darüber hinaus auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR erteilte Vollmacht nicht gegenstandslos. Eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB scheide bei der in Rede stehenden Prozessvollmacht aus. Die Beklagte könne sich mit Rücksicht auf die überragende Schutzfunktion des Rechtsberatungsgesetzes auch nicht mit der Begründung, der Kläger sei zur erneuten Abgabe einer entsprechenden Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung verpflichtet, mit Erfolg auf § 242 BGB berufen.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
13
1. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger erteilte Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nicht bereits mangels Einhaltung der für die Vollstreckungsunterwerfung selbst vorgesehenen notariellen Beurkundung unwirksam. Zu Recht geht das Berufungsgericht vielmehr davon aus, dass die widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung keiner besonderen Form bedarf (Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29).

14
2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts , die Vollmacht habe die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalten müssen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 147, 262, 266; 161, 15, 32 f.; Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710 f.).
15
3. Mit Recht wendet sich die Revision hingegen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung sei unzulässig, weil die zur Schaffung des Titels erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
16
Dabei a) kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, mit der vom Geschäftsführer der GbR als Vertreter des Klägers in der notariellen Urkunde vom 23. Dezember 1992 erklärten Vollstreckungsunterwerfung sei kein wirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen worden, da die vom Kläger hier zugleich dem geschäftsführenden Gesellschafter der GbR und dem jeweiligen Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765) gemäß Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB insgesamt unwirksam sei.
17
b) Dem Kläger ist es nämlich jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung vom 23. Dezember 1992 zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR auf Grund des Darlehensvertrages vom 23. Mai/20. Juni 1991 verpflichtet ist, sich wegen eines Betrages von insgesamt 119.709,72 € zuzüglich Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
18
Gemäß aa) Ziffer I 7 b der Weiteren Darlehensbedingungen des von dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vertretungsorgan der GbR für diese abgeschlossenen Darlehensvertrages in Verbindung mit Ziffer 5 der dem Darlehensvertrag beigefügten Angaben nach Verbraucherkreditgesetz ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Beklagten ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung in Höhe der Grundschuld zu verschaffen. Nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen hat der Geschäftsführer hiermit zum einen die Gesellschaft verpflichtet, zum anderen aber zugleich eine entsprechende Verpflichtung für die einzelnen Gesellschafter begründet. Da im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Gesellschafter persönlich nur in Höhe ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft für die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag haften sollten, kann Ziffer I 7 b der Weiteren Vertragsbedingungen nur dahin verstanden werden, dass sie nicht nur die persönliche Haftungsübernahme durch die Fondsgesellschaft und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Höhe des vollen Grundschuldbetrages enthält, sondern gleichzeitig hinsichtlich der Gesellschafter auf deren jeweilige Beteiligungsquoten beschränkte Erklärungen vorsieht.
19
bb) Wie der erkennende Senat bereits in zwei Entscheidungen (Urteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f.) ausgeführt hat, ist eine derartige Verpflichtung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer der Gesellschaft wirksam. Zwar ist diese Ansicht in der Literatur (P. Ulmer ZIP 2005, 1341, 1345) vereinzelt auf Kritik gestoßen. Der Einwand, dass der oder die geschäftsführenden Gesellschafter der kreditnehmenden Fonds-GbR mangels gesetzlicher Vertretungsmacht nicht befugt seien, die Anleger zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens im Sinne der §§ 780, 781 BGB in Höhe des auf ihre Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entfallenden Anteils an der Darlehensverbindlichkeit mit einer entsprechenden Vollstreckungsunterwerfungserklärung zu verpflichten, greift aber nicht durch.
20
(1) Richtig ist allerdings, dass eine Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane nicht aus der neuen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs herzuleiten ist, der zufolge die den geschlossenen Immobilienfonds verwaltende GbR eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit besitzt und sich die Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG oder KG geltenden Haftungsvorschriften der §§ 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; 154, 370, 372; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321). Entsprechend ihrer akzessorischen Natur setzt die Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB (analog ) das Vorliegen einer Verbindlichkeit voraus. Die im Darlehensvertrag zwischen Kreditinstitut und Fondsgesellschaft vereinbarte Verpflichtung der Gesellschafter, die Darlehensverbindlichkeit der GbR in einer ihrer jeweiligen Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen entsprechenden Höhe anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstre- ckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen, ist aber nicht Gegenstand der akzessorischen Gesellschafterhaftung. Dies bedeutet jedoch weder nach der früheren so genannten Doppelverpflichtungstheorie (vgl. dazu BGHZ 150, 1, 5) noch nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass die geschäftsführenden Gesellschafter nicht in der Lage sind, durch ihr rechtsgeschäftliches Handeln eine derartige "persönliche Verbindlichkeit" der Anteilseigner wirksam zu begründen.
21
(2) Es darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die vorgenannte Vereinbarung in erster Linie dazu dient, die unbeschränkte Gesellschafterhaftung für die Darlehensschuld der Fonds-GbR in Millionenhöhe auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken. Ohne eine derartige Haftungsbeschränkung würde es Fondsbeteiligungen dieser Art nicht geben, da sich kein rational handelnder Anleger einem unüberschaubaren und ihn finanziell weit überfordernden Haftungsrisiko aussetzt. Die mit der kreditgebenden Bank getroffene Abrede stellt daher für die Gesellschafter bei wertender Betrachtung keinen Vertrag zu Lasten Dritter (so aber P. Ulmer aaO S. 1345) dar. Dass die Haftungsbeschränkung an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens mit einer Vollstreckungsunterwerfung geknüpft ist, steht dem nicht entgegen. Die die Gesellschafter belastenden Erklärungen sind banküblich und müssen grundsätzlich von jedem Kreditnehmer akzeptiert werden (Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1701 m.w.Nachw.). Nichts spricht dafür, dass Anleger, die sich aus steuerlichen Gründen an einer Fondsgesellschaft beteiligen, insoweit schutzwürdiger sind als etwa Käufer einer kreditfinanzierten Eigentumswohnung.

III.


22
angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 06.08.2002 - 7 O 410/00 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.05.2003 - 3 U 206/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 316/98 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bürgeranwalt
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Möglichkeit
, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die
Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles
näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit
eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine
Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.

b) In dem Titel "Bürgeranwalt" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung
"Bürgeranwalt-Reporter" für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankündigung
einer Rechtsbesorgung.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 aufgehoben.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1997 teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. März 1997 bundesweit eine Fernsehsendung mit dem Titel "Bürgeranwalt" aus. In der Sendung kamen verschiedene Bürger entsprechend den im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Beiträgen zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das Verhalten einer Bank, eines Arbeitsamtes, einer Gemeindeverwaltung und eines Automobilherstellers beeinträchtigt fühlten.
Der Kläger, der Rechtsanwalt in O. ist, hat in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und dieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Beklagte berichte in der Sendung nicht nur über tatsächliche Streitfälle, sondern greife unmittelbar in anhängige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde Rechtsangelegenheiten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
I. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "Bürgeranwalt",
1. die Zuschauer wie folgt aufzufordern:

"Wenn Sie trotzdem 'mal reingefallen sein sollten, dann notieren Sie sich folgende Telefonnummer, die nachher eingeblendet wird. Unsere nächste Sendung ist am ... und da zeigen wir Ihnen wieder solche Fälle. Vielleicht sind Sie dabei.";
"Wenn Sie sich um Ihr gutes Recht gebracht fühlen, von Behörden schikaniert oder beim Einkauf übervorteilt, das BürgeranwaltTeam geht der Sache nach. Sprechen Sie auf's Band. Telefon ... Rund um die Uhr";
2. dort über derartige Fälle zu berichten, in denen das "Bürgeranwalt -Team" Zuschauern geholfen hat, wenn dies geschieht wie in der am 19.3.1997 ausgestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Textbeiträgen:
"Anmoderation D. G. Einen recht guten Abend, verehrte Zuschauer ... In unserer neuesten Ausgabe der Sendung ”Bürgeranwalt” werden wir wieder Fälle aufzeigen, in denen Behörden Bürger schikanieren , in denen Bürger über den Tisch gezogen werden, aber wir werden Ihnen auch Tips geben, denn manchmal ist es ja ganz wichtig, daß man sowas vermeidet, ist ja eigentlich der gescheitere Weg. In unserem ersten Fall geht es um ein Gepäckstück, das eine Dame kaputt zurückbekommen hat. Moderator G.: Vorher möcht‘ ich mal sagen, daß wir der Frau H. (phonetisch) helfen konnten, allein die Tatsache, daß wir recherchierten, bewirkte, daß sie einen Scheck für 400,-- DM und ein Entschuldigungsschreiben gekriegt hat, also ist ja auch was. Fall: W. ./. B. V.bank
Herr W.: Ich bin jetzt schon fast 20 Jahre Kunde bei der B. V.bank und bin darüber verwundert, daû ich für das Nichterbringen einer Leistung auch noch viel Geld bezahlen muû. Herr G.: Das wundert unserein natürlich auch. Aber wir haben den Vertreter der V.bank zu uns gebeten und den fragen wir das einfach. Wie gibt‘s denn des, daû man für‘s nix tun Geld kriegt? Vertreter der V.bank: Des ist ein besonderer Wunsch gewesen von Herrn W. bei der Eröffnung des Kontos, daû ihm keinerlei Post, keinerlei Nachricht von der Bank zugesandt wird. Das weicht von den Standardeinrichtungen ganz einfach ab. Herr G.: Aber beim Sparbuch gibt‘s doch sowieso keine Post, oder? Vertreter der V.bank: Des liegt im Ermessen des Sparbuchinhabers. Es gibt sehr wohl Kontoinhaber, die z. B. beim Finanzamt , bei der Steuerrückvergütung ihr Sparbuchnummer angeben und lassen des dorthin überweisen und dann kriegen sie auch von uns Post. Herr G.: Aber jetzt haben‘s Sie schon ein komplizierten Fall konstruiert. Also der Normalfall ist ja, daû man keine Post kriegt. Aber lassen wir‘s mal dabei. Selbst wenn man Post bekäme, ist es denn so wild, dem Computer den Befehl zu geben, der Herr kriegt kei Post und damit hat sich der Fall erledigt? Vertreter der V.bank: Es ist eine manuelle Bearbeitung und manuell heiût, daû Menschen eingesetzt werden müssen, und das kostet heute ganz einfach Geld. Dabei darf man nicht auûer Acht lassen, daû - Herr W. hat‘s ja selber gesagt -‚ er ist fast 20 Jahre Kunde bei uns und diese Dienstleistung haben wir zehn Jahre lang kostenlos erbracht und dann ist es halt irgendwann kostenträchtig geworden. Herr G.: Ham‘s sie ihm des gesagt? Vertreter der V.bank: Das durften wir ihm nicht sagen.
Herr G.: Warum denn nit?
Vertreter der V.bank: Herr W. hat uns bei der Konto-
eröffnung explizit gesagt, bitte Ihr dürft mir nicht schreiben, und warum er das gesagt hat, das weiû die Bank nicht. Es war sein Auftrag und an den haben wir uns gehalten. Herr G.: Ja aber darf man denn als Bank Gebühren verlangen , ohne es mitzuteilen? Vertreter der V.bank: Im Grundsatz nein ... Herr G.: ... aber in Ihrem Fall ja. Vertreter der V.bank: Wenn er uns beauftragt, ja. Herr G.: Herr W., wie sehen sie denn des? Herr W.: Ja, ich wollte damit ja nur zum Ausdruck bringen, daû ich keine Werbepost und ähnliche Post erhalten sollte. Herr G.: Vielleicht haben Sie das Geld vor Ihrer Frau verstekken wollen. Herr W.: Das ist ganz bestimmt nicht der Fall. Das ist nur von Ihnen konstruiert, aber es ist für mich völlig unverständlich. Selbst wenn man mir hätte Post zuschicken wollen, oder hätte müssen, dann hätte man sie ja zumindestens aufbewahren müssen, aber es ist ja kein einziger Brief mir ausgehändigt worden oder vorgezeigt worden, den man für diese Gebühr zuerst von 20,00 DM und später von 30,00 DM jährlich berechnen wird. Herr G.: Wieviel haben`s jetzt schon zahlt? Herr W.: Ich habe, 150,00 DM hat man mir abgezogen und auf meine Intervention hin hat die B. V.bank, in einem Schreiben haben sie selber zum Ausdruck gebracht, daû sie sich darüber verwundern und haben sie dann 75,00 DM zurücküberwiesen. Herr G.: Und wie ist es jetzt mit den restlichen 75,00 DM? Sein`s da hart? Vertreter der V.bank: Ja, wir sehen eigentlich kein Verschulden unsererseits. Weil die Gründe ... Herr G.: Verschulden o nit. Aber getan haben Sie halt nix für die 75,00 DM. Vertreter der V.bank: Wir konnten ja bei der Beauftragung
nicht absehen, wieviel Post jetzt hier anfällt. Das steuert der Kontoinhaber. Der Sparbuchinhaber kann ... Herr G.: Also jetzt geben Sie ihr`m Herzen einen Stoû. Jetzt warn`s einmal kulant, seien Sie`s nochmal. Vertreter der V.bank: Nein. Wir sehen hier ein Verschulden beiderseits. Man kann nicht einfach einer Bank 20 Jahre Geld geben, der Bank verbieten, Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen und sich dann 10 Jahre lang nicht kümmern um die Sache. Herr G.: Also was lernen wir daraus? Sich die Post zuschikken lassen und die Post reich werden lassen, oder wie? Vertreter der V.bank: Nein. Wenn man der Bank sagt, sie soll einem nix schreiben, dann darf man sich über lange Strecken halt nicht um das Geld nicht kümmern. Da muû man halt ab und zu mal zur Bank gehen und fragen was Sache ist. Herr G.: Wir haben recherchiert bei anderen Banken, die verlangen für solche Bitten nichts. Vertreter der V.bank: Das kann ich nicht beurteilen. Fall: T. H. ./. Arbeitsamt Herr G.: Also meine Damen und Herren, Sie ham`s wieder gehört, es rentiert sich immer, wenn man genau nachfragt, das tut der Bürgeranwalt, das tut er auch in unserem nächsten Fall. Da ist ein junger Mann, der eine gute Stelle hatte, diese Stelle aber gekündigt bekam, zum Arbeitsamt ging, sich umschulen lieû, aber dann dachte: ©Mein Gott, wenn die Umschulung nicht klappt und wenn ich dann wieder nix krieg, nimm ich doch lieber, wie`s immer empfohlen wird, eine schlechter bezahlte Stelle und laû die Umschulung sein©. Das hat er getan, zumal er noch krank wurde. Aber dann wollte das Arbeitsamt Geld. Sprecher: Dienstschluû im Auslieferungslager des Schuhhauses P.. Hier ist die neue Arbeitsstätte von T. H.. Jahrelang war der gelernte Buchhändler ohne Arbeit. Dann begann er eine Umschulung. Doch nach drei Monaten brach er die vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildung ab und nahm diese Stelle als Lagerarbeiter an. Für die letzten zwei Schulungswochen fordert das Arbeitsamt jetzt Geld zurück. Zu Unrecht? T. H.: Die zwei Wochen konnte ich nicht am Unterricht teilnehmen aus einfachen Gründen. Grund zum einen, ich war die
vorletzte Woche im August krank, auch vom Arzt krankgeschrieben , und die letzte Augustwoche hatte das C.-lnstitut, wo ich die Umschulung gemacht habe, Betriebsurlaub. Un dann kann ich natürlich nicht daran teilnehmen, wenn die Schule geschlossen hat. Reporter vor Ort: Das war ja letztes Jahr im August. Haben Sie denn dem Arbeitsamt diese Fakten nicht mitgeteilt? T. H.: Doch, das habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt alles und bei der C. auch. Man muû das ja immer doppelt machen. Sie müssen sich einmal im Institut krankmelden und beim Arbeitsamt und beides ist geschehen. Auf dem korrekten Wege. Sprecher: Immer wieder versuchte der 39-jährige T. H. wechselnd den Mitarbeitern des M. Arbeitsamtes sein Problem klar zu machen. Aber das Arbeitsamt beharrte auf der Rückzahlung. Reporter vor Ort: Was haben Sie dann getan? T. H.: Dann habe ich einen Anwalt in G. angerufen und hab ihm den Fall kurz geschildert und er hat gesagt, das ist eine ganz klare Geschichte, daû die keinen Anspruch auf das Geld haben das zurückzufordern. Un der Rechtsanwalt hat sich dann schriftlich an das Arbeitsamt M. gewendet. Reporter vor Ort: Und wie lange zieht sich dann die Angelegenheit jetzt schon hin? T. H.: Seit September des letzten Jahres. Reporter vor Ort: Und Sie müssen immer noch mit der Drohung leben, daû die 700,00 DM bezahlt werden müssen? T. H.: Ich habe vor zwei Wochen sogar eine, eine zweite Mahnung vom Arbeitsamt bekommen. M. O. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Das Bürgeranwalt -Team hat das Arbeitsamt M. mit der Beschwerde von T. H. konfrontiert. Nachdem sich monatelang gar nichts tat, hat das Arbeitsamt uns eine Klärung in der Angelegenheit binnen weniger Tage zugesagt. Heute ist es soweit und wir gehen hinein und Sie hören, ob wir Erfolg hatten. Bürgeranwalt-Reporter: Sie haben die Angelegenheit T. H. überprüft. Was ist denn herausgekommen?
Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir hatten Mitte November 1996 den Betrag von 650,00 DM von Herrn H. zurückfordern müssen, weil uns nicht bekannt war, daû er in dem fragigen Zeitraum im August arbeitsunfähig erkrankt war. Herr H. hat uns zwischenzeitlich, nachdem wir ihn im Januar darum gebeten hatten , die Bescheinigung nachgereicht. Die Bescheinigung ist letzte Woche bei uns eingetroffen und selbstverständlich haben wir jetzt die Grundlage, daû wir von der Rückforderung absehen und der Betrag Herrn H. natürlich zu Recht zusteht. Die Kosten, die ihm dabei im auûergerichtlichen Verfahren, d. h. die Anwaltskosten, entstanden sind, können wir in den Fällen ebenfalls übernehmen. Bürgeranwalt-Reporter: Also ein Sieg für Herrn H. auf der ganzen Linie. Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir konnten Gott sei Dank Herrn H. im vollen Umfang stattgeben und die Eingabe war in jedem Fall berechtigt, weil er nachweislich in der Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. Herr G. (im Studio): Na ja, bisserl a Rolle wird`s schon die Tatsache gespielt haben, daû wir mit unserem Team dabei waren, daû es dann so schnell ging. Fall: Familie St. ./. Familie S. G. A. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Im nördlichen Chiemgau scheint die bäuerliche Kulturlandschaft noch in Ordnung. Gäbe es da nicht einen Rechtsstreit zwischen einem Bauern und der Gemeinde, und das wegen einer Odelgruam, einer Jauchegrube. Die soll nämlich beseitigt werden, weil ein gemeindlicher Weg drübergeht. Und das soll dem Bauern an die 100.000,00 DM kosten, sagt er. Wir vom Bürgeranwalt-Team sind losgefahren und haben uns die Sach angeschaut. Sprecher: Eine Geschichte, wie es sie wohl oft gibt. Zwei über Generationen zerstrittene Bauern, und als Zankapfel ein alter öffentlich gewidmeter Weg mitten durch den Hof des einen. Dem paût nicht, daû der andere durchfährt. Der andere muû natürlich erst recht durchfahren. Dem fällt auch noch ein, auf die Einsturzgefahr der alten Odelgrube hinzuweisen, über die ein Teil des Weges führt. Die Gemeinde wird mit ihrer Verkehrssicherheitspflicht vor den Karren gespannt, beschränkt die Zufahrt zunächst auf eine Tonne und klagt gleichzeitig auf Beseitigung des altersschwachen Betonbauwerkes. Die Gemeinde gewinnt den Prozeû und aus dem Schwank droht eine Tragödie zu werden. Die St., die den Hof im Nebenerwerb bewirtschaften, müssen die Odelgrube entfernen
und das bedroht ihre Existenz. Frau St.: Mir ham vorm Landgericht vorig`s Jahr im Juni den Prozeû verloren und jetzt steht die Zwangsvollstreckung o. Also die Jauchegrube muû entfernt werden, also sie muû, der, des Teil wo auf`m Weg ist, muû weg und des hat für uns eine ganz harte Sache, wenn mir jetzt dazu gezwungen sind, daû wir die Landwirtschaft aufgeben. G. A.: Ja wer fährt denn da überhaupt`s drüber? Wenn nit Sie selber und der Nachbar. Herr St.: Unser Nachbar, wir fahren nicht drüber. Wir fahren mit anem Radl in unserem Privatgrund. G. A.: Und wieso kann der Nachbar nicht im Privatgrund fahren? Herr St.: Na, weil der hat in unserm Privatgrund nix verloren. Frau St.: Es befindet sich gegenüberliegend ein Weg, der eigentlich für ihn bestimmt ist, der breiter ist wie viel breiter und näher. Sprecher: Doch für die Nachbarn hat dieser Ausweg einen Haken. Das scharfe Eck nämlich, bei dem er jedesmal mühsam rangieren muû. Da hat er es durch den Hof der St. viel einfacher. Eine verfahrene Situation. Doch im Laufe der Recherchen des Bürgeranwalt -Teams zeichnet sich eine Lösung ab. Die Odelgrubenbesitzer sind unter Umständen bereit, die garche Kurve zu entschärfen. Auch für die Gemeinde ein akzeptabler Ausweg. Aber keiner traut dem anderen. Frau St.: Wir befürchten jetzt, wenn wir unterschreiben, daû der Bürgermeister von nix mehr was wissen will. Daû wir trotzdem die Zwangsvollstreckung am Hals haben. G. A.: Die St. sind miûtrauisch, aber auch der Bürgermeister ist verbittert. Bürgermeister: Die Zwangsvollstreckung ist mein letztes Wort, wenn die St. nicht kompromiûbereit sind. Sie müssen eine Lösung für die Wendemöglichkeit anbieten und müssen vor allem auch die Unterschrift leisten. Das war eine Aussage auch des Gemeinderates , also klipp und klar hat der Bürgermeister den Auftrag , diesen Gemeinderatsbeschluû dann zu vollziehen. Es ist nicht nur auf meinem Mist gewachsen, sondern das war fast einhellige Meinung des Gemeinderates, weil mir einfach irgendwann
genug gehabt von den Streitereien. G. A.: Wenn die Familie St. einwilligen würde, wie kann einer garantieren, daû Sie als Gemeinde und der Nachbar mitziehen? Bürgermeister: Ich als Gemeinde muû dann einen Gemeinderatsbeschluû herbeiführen unter den geänderten Voraussetzungen. Wenn ich den Gemeinderat zahm hab, paût mal auf, also die St., die san uns da entgegengekommen und ham zumindest ihren Willen erkennen lassen und haben unterschrieben, gleichzeitig haben sie da den Grunderwerb getätigt und bieten da e andere Lösung an, mit der laut telefonischer Auskunft auch der Herr

S.

schon Bereitschaft erkennen hat lassen, daû er dem zustimmt, dann sehe ich eigentlich die Problematik nicht zu groû. G. A.: Können Sie a` des jetzt hier vor der Kamera 100 %-ig garantieren, wenn sie unterschreiben und des mit der Wendemöglichkeit lösen, daû der Fall dann vom Tisch kommt? Bürgermeister: Also 100 % gibt`s nie, weil ich den Gemeinderat immer abwarten muû, aber 99 % würde ich das so sehen. Sprecher: Ja, vermitteln kann der Bürgeranwalt schon, doch vor Optimismus wird gewarnt. G. A.: Wär das eine Lösung? Frau St.: Das wäre Lösung. Aber 99 % bleibt 1 % über. Herr G. (im Studio): Also, ich kann Ihnen sagen, daû es inzwischen 99,9 % sind. Denn wir haben vorhin nochmal telefoniert und eine Einigung scheint inzwischen fast ganz sicher, also fast ganz sicher. Fall: K. W. ./. O. Herr G.: Bei unserer letzten Bürgeranwalt-Sendung haben wir dafür gesorgt, daû eine Dame ihren O. neu lackiert bekommt, weil er dauernd rostete. Wir schauen natürlich nach, was aus all diesen Fällen geworden ist und jetzt schauen Sie mit mir, was aus der Dame und ihrem O. geworden ist. Sprecherin: Vor einem halben Jahr hat K. W. den Bürgeranwalt um Hilfe gebeten. Ihr neuer O. rostete an einigen Stellen immer wieder. Mehrere Lackierversuche durch den
Autohändler konnten das Problem nicht beheben. In unserer letzten Sendung hatten wir deshalb K. W. und den Marketingleiter der Firma O. zusammengebracht. Sein Angebot: Marketingleiter von O. (W. F.): Wir werden das Auto gerne instandsetzen, und zwar so wie es sich gehört, daû sich dieser Schaden nicht wiederholt. Und wenn ich sage, wir wollen Ihnen das in einen Zustand versetzen, wie es sich gehört, dann bedeutet das eine umfangreiche Reparatur und nicht nur ein Ausbessern, für die wir Ihnen natürlich auch wieder eine Garantie übernehmen. Sprecherin: Sechs Monate später fragen wir bei K. W. nach. Reporterin: Frau W., was hat denn O. unternommen wegen lhrm Auto seit Sie bei uns in der Sendung waren? Frau W.: Also, O. hat damals das Auto mitgenommen nach R. in die Werkstatt und hat es total lackiert, was halt zu lackieren war und repariert. Reporterin: Und wie sind Sie jetzt mit dem Ergebnis zufrieden: Frau W.: Also, ich war am Anfang war ich sehr zufrieden, wo das Auto wiedergekommen ist von der Werkstatt, weil es war wirklich alles lackiert und bestens. Bloû vor zwei Wochen habe ich halt leider wieder einen Rostfleck entdeckt an dem Auto ... Reporterin: ... an der gleichen Stelle wieder, ne? Frau W.: ... an der gleichen Stelle. Das ist natürlich irgendwo ein biûchen enttäuschend. Reporterin: Was hat denn O. jetzt gesagt, daû hier schon wieder ein neuer Rostfleck entstanden ist? Frau W.: Ja, sie haben mir vorgeschlagen, das Auto wieder auszubessern und die Rostflecken zu entfernen bzw. mir das Auto abzukaufen, das Auto zurückzunehmen. Reporterin: Und wofür werden Sie sich entscheiden? Frau W.: Ich werde mich dafür entscheiden, daû sie das Auto zurücknehmen. Herr G.: Also, obwohl es ein Montagsauto war, schlecht ist die Dame mit dieser Lösung nicht weggekommen.";

3. gegenüber Dritten, insbesondere auf die auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefonanrufe, zum Zwecke der Besorgung der Rechtsangelegenheiten einer bestimmten Person tätig zu werden, eine solche Tätigkeit anzukündigen und/oder hiermit zu werben,
II. die Sendereihe mit dem Sendetitel "Bürgeranwalt" zu versehen und/oder ihre Reporter "Bürgeranwalt-Reporter" zu nennen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, bei der Sendung "Bürgeranwalt" handele es sich um eine Verbrauchersendung, in der typische Situationen von Bürgern im Umgang mit Behörden und Unternehmen gezeigt würden und in der die Beteiligten zu Wort kämen. Eine Befassung mit rechtlichen Fragen erfolge nicht. Die für die einzelnen Verbraucher entfaltete Tätigkeit sei auf den publizistischen Bereich beschränkt.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag zu II verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung seiner Anschluûberufung auch nach den Klageanträgen zu I 1 bis 3 verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:



I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht, zur Begründung auf seine im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Der Klageantrag zu I 3 sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" sei nicht rechtstechnisch, sondern in dem durch den Antrag zu I 2 konkretisierten Sinn gemeint. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht allgemein die Berechtigung des Beklagten zu einer irgendwie gearteten rechtsbesorgenden Tätigkeit, sondern die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vier vom Kläger beanstandeten Beiträge in der Sendung vom 19. März 1997.
Der Beklagte habe in den vier aufgeführten Fällen fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und dadurch gegen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoûen. Zugunsten des Beklagten könne davon ausgegangen werden , daû seine Redaktion die Rechtslage nicht prüfe, den Zuschauern keinen Rechtsrat erteile und die für die Berichterstattung ausgewählten Beteiligten darauf hingewiesen würden, die Befassung mit den Vorgängen durch den Beklagten könne eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Entscheidend sei, daû der Beklagte nicht nur über Rechtsfälle berichte, sondern einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgreife und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandele. Das Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen,
die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern sowie die Rechtsanwaltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien.
Der Beklagte habe bei der beanstandeten Sendung zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in ein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gestellt, denen der Kläger angehöre. Die eigene Wettbewerbsförderung trete auch nicht völlig hinter anderen Beweggründen des Beklagten zurück und sei nicht eine mit der journalistischen Berichterstattung notwendigerweise einhergehende Begleiterscheinung. Der Beklagte habe einen Markt für Konfliktlösungen schaffen wollen.
Die Sendebezeichnung "Bürgeranwalt" und die Bezeichnung der Reporter als "Bürgeranwalt-Reporter" sei eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit einem Tatbestand versehen, bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf 30.000,-- DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Darstellung des Tatbestandes und einer Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen hat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,-- DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat.
Ein Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestandes kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfahrens , die Anwendung des Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen , im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Davon ist vorliegend ausnahmsweise auszugehen. Das Berufungsurteil enthält in Ziff. 2 der Urteilsformel (I 2 des vorstehend angeführten Klageantrags) eine wörtliche Wiedergabe der vom Kläger beanstandeten Teile der Sendung des Beklagten vom 19. März 1997. Die bundesweite Verbreitung der Sendereihe "Bürgeranwalt" folgt aus den Feststellungen in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Berufungsurteil vom 16. Dezember 1997, das das Beru-
fungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen hat. Der Senat kann daher auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen und in Bezug genommenen Sachverhalts die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nachprüfen. Davon geht auch die Revisionserwiderung aus.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daû der Klageantrag zu I 3 hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).
Diesen Anforderungen genügt auch der Klageantrag zu I 3. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, mit dem Begriff "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" werde nur der Gesetzestext wiederholt (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Der Antrag zu I 3 ist nicht gegen jede Besorgung von Rechtsangelegenheiten, gegen deren Ankündigung und eine entsprechende Werbung gerichtet. Dieser wird durch den Antrag zu I 2, der die beanstandete Verletzungsform aufgreift, und das klägerische Vorbringen ausreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986
- I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 98, 330 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8).
3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine rechtsbesorgende Tätigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liege - auch wenn die Redaktion der Beklagten weder die Rechtslage prüfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor, weil in der Sendung des Beklagten einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandelt werden.
Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - von einem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Tätigkeit ausgegangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Groûkomm.UWG/ Teplitzky § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/ Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung
sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Beklagte sich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht fördere.
Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-
zen, ist umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 u. WRP 1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.).
Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daû der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muû unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/ Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit diese Sendungen zur Folge haben, daû sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für
den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in relevanter Weise betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daû Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beeinträchtigung ohne Belang.
Im Streitfall ist ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den Inhalt der beanstandeten Sendung des Beklagten selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des Beklagten in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Rechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgeführten Fällen nicht näher erörtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter des Beklagten versuchen - ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzugehen - eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, wobei die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlösung genutzt wird.

b) Der im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Textpassage und der im Klageantrag zu I 2 wiedergegebenen Einführung (Anmoderation) liegt, anders als
das Berufungsgericht angenommen hat, keine Ankündigung zugrunde, fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Dies gilt auch, soweit in der Sendung angekündigt wird, das BürgeranwaltTeam gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr "gutes Recht" gebracht fühlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch diese Teile der Sendung nur als Angebot der tatsächlichen Hilfestellung auf. Dies entspricht dem Sendekonzept des Beklagten, der in der Sendung "Bürgeranwalt" vom 19. März 1997 in den beanstandeten vier Fällen nur eine Unterstützung bei der Konfliktlösung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daû die Leser der Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten , auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Groûkomm.UWG /Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 - über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97).

c) Das Berufungsgericht hat, auch wenn es die Urteilsformel des Landgerichts insgesamt neu gefaût und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II nicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen hat, den Beklagten ebenfalls verurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe "Bürgeranwalt" mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter "Bürgeranwalt-
Reporter" zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Bezeichnung "Bürgeranwalt" ist nicht mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefaût. "Bürgeranwalt" bezeichnet vielmehr eine Person, die sich für die Belange des Bürgers einsetzt. Eine Schluûfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln, ergibt sich aus der Bezeichnung "Bürgeranwalt" nicht. Erst recht gilt dies für die Bezeichnung "Bürgeranwalt-Reporter", die durch den Zusatz "Reporter" gerade von der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wegführt.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Anschluûberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/00 Verkündet am:
13. März 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Erbenermittler
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 5 Nr. 1
Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige
Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich
durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne
rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt,
nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt
werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils
beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung
oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.
BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 143/00 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und das UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagten sind Erbenermittler (Genealogen). Sie bezeichnen ihre Geschäftstätigkeit als "Internationale Erbenermittlungen, Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten". Über eine Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG verfügen sie nicht.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 übersandten die Beklagten einer ermittelten Erbin den Entwurf einer Honorarvereinbarung sowie einer Vollmacht. Nach dieser sollten die Beklagten ermächtigt sein, die Erbin in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, Ermittlungen von Verwandtschaftszusammenhängen durchzuführen, entsprechende Beweismittel zu beschaffen , für die Erbin Eigentumshandlungen jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen.
Die Klägerin erblickt hierin einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG. Der Text der übersandten Vollmacht weise aus, daß sich an die von den Beklagten betriebene, erlaubnisfrei zulässige Erbenermittlung eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung im Rahmen der Nachlaßabwicklung, insbesondere durch die Vornahme von Eigentumshandlungen, die Bewilligung und Beantragung von Eintragungen in das Grundbuch, die Annahme von Werten sowie deren Quittierung und die Erteilung von Entlastung anschließe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden, insbesondere es zu unterlassen,
Eigentumshandlungen jeder Art für potentielle Erben vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Entlastungen zu erteilen, soweit keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, die Vorbereitung eines Erbscheinsantrags, die in der Vollmacht enthaltenen Vollmachtshandlungen, mit denen der Erbe jeden Dritten beauftragen könne, sowie das Entgegennehmen von Werten stellten keine Rechtsberatung dar. Soweit dem Nachlaßpfleger Entlastung erteilt werde oder Grundbuchanträge zu stellen seien, handele es sich um völlig untergeordnete Tätigkeiten, die keiner Erlaubnis bedürften. Zumindest aber seien diese Tätigkeiten im Rahmen des Art. 1 § 5 RBerG, der am Schutz des Berufsbildes des Genealogen orientiert verfassungskonform auszulegen sei, zulässig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe ZEV 2001, 36).
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch für gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagten stellten im Berufungsrechtszug nicht mehr in Abrede, daß die Tätigkeiten, die sie nach der von ihnen an ermittelte Erben übersandten Vollmacht im Geschäftsverkehr anbieten würden, Rechtsbesorgungen i.S. von Art. 1 § 1 RBerG darstellten. Der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift unterfielen alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet seien, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Der in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierte Erlaubnisvorbehalt für rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeiten sei mit Art. 12 GG vereinbar. Für eine Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erlaubnisfreien Erbenermittlung und der danach angebotenen konkreten Rechtsberatung. Die Rechtsanwaltschaft verfüge auch über die erforderliche Kompetenz für die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen einer Nachlaßabwicklung. Die Heranziehung des Rechtsberatungsgesetzes scheide ferner nicht deshalb aus, weil Rechtsanwälte dem Verbot eines Erfolgshonorars unterlägen. Der dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (BVerfGE 97, 12) zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da es dort um eine einfache kaufmännische Hilfstätigkeit gegangen sei, die keine Rechtskenntnisse erfordert habe. Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Nachlaßabwicklung stelle demgegenüber eine substantielle Rechtsberatung dar, die nicht erlaubnisfrei durchgeführt werden dürfe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstrecke
sich auch auf das Entgegennehmen von Nachlaßwerten, deren Quittierung und die Erteilung der Entlastung; denn diese Tätigkeiten stünden typischerweise im Zusammenhang mit der den Beklagten verbotenen Abwicklung von Nachlässen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht von der Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen ist. Denn die Klägerin macht geltend, daß die Beklagten wettbewerbswidrig handeln , soweit sie sich mit den von ihnen angebotenen Nachlaßregulierungen in Wettbewerb mit den Mitgliedern der Klägerin stellen (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten

II).


2. Der Klageantrag ist jedoch in seiner abstrakten Form nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Antrags genügt zwar den Anforderungen an die Bestimmtheit; das dort umschriebene Verhalten verstößt aber nicht stets gegen das Rechtsberatungsgesetz. Eine Reduzierung des Antrags auf die stets verbotenen Verhaltensweisen ist in der Revisionsinstanz nicht möglich.

a) Mit Recht rügt die Revision aber, daß der Klageantrag mit dem abstrakt gefaßten Klagebegehren ("in Nachlaßangelegenheiten rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig zu werden") und damit auch der ihm entsprechende Urteilsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht genügen.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 994 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!, m.w.N.). Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, erfüllen diese Voraussetzungen nur ausnahmsweise. So ist ein entsprechender Verbotsantrag dann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefaßt ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche von mehreren Verhaltensweisen ihm unterfällt (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 131/90, WRP 1992, 482, 483 - Ortspreis [insoweit in BGHZ 118, 1 nicht abgedruckt]; Köhler in Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 284 m.w.N.). Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt und daher allein zu prüfen ist, ob der den Wortlaut der Norm wiederholende Klageantrag zu weit geht und mithin insoweit unbegründet ist (vgl. Köhler, Anm. zu BGH LM § 13 UWG Nr. 101 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge ), sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, daß er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Diesen Anforderungen entspricht der weitergehende abstrakte Teil des Klageantrags nicht.

b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags ist zwar hin- reichend bestimmt, geht aber sachlich zu weit. Die dort angeführten Beispielsfälle dienen zum einen dazu, das in erster Linie begehrte abstrakte Verbot zu erläutern; sie sollen zum anderen deutlich machen, daß Gegenstand des Klagebegehrens und damit Streitgegenstand nicht allein das umfassende abstrakte Verbot sein sollte, sondern - quasi hilfsweise - jedenfalls die Unterlassung der konkret beanstandeten Verhaltensweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 - Kaufpreis je nur 1,-- DM; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 36 f., je m.w.N.). In dieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar in dem genannten Sinn hinreichend bestimmt, er geht aber - wie sich aus den Ausführungen zu nachstehend III. ergibt - sachlich zu weit, weil die danach zu untersagenden Verhaltensweisen nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und damit wettbewerbswidrig sind. Die Abgrenzung des erlaubten vom verbotenen Tätigkeitsbereich erfordert in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht weitergehendes Vorbringen der Parteien und damit ein nochmaliges Tätigwerden des Tatrichters.
3. Die Klage kann beim derzeitigen Verfahrensstand allerdings auch nicht (teilweise als unzulässig, teilweise als unbegründet) abgewiesen werden. Die Fragen der Bestimmtheit des abstrakten Teils des Klageantrags und des sachlich zu weiten Umfangs des konkretisierten Klagebegehrens sind in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit geben müssen , ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Dementsprechend ist hier im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren von der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlas-
sungsanträge; BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter, jeweils m.w.N.).
III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Ohne Erfolg stellt die Revision zur Überprüfung, ob die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Überprüfung anhand der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die genannte Bestimmung zur verfassungsmäßigen Ordnung , wobei sie unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt ist, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen; auch genügt sie dem Gebot der Erforderlichkeit und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 97, 12, 26 f. = NJW 1998, 3481; BVerfG NJW 2000, 1251; BRAK-Mitt. 2001, 80, 81; WRP 2002, 1423, 1424).
2. Ebenfalls vergebens wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von den Parteien übereinstimmend als erlaubnisfrei zulässig angesehene Tätigkeit des Erbensuchers umfasse nicht die Verhaltensweisen der Beklagten, welche die Klägerin zum Anlaß für die Erhebung der vorliegenden Klage genommen hat.
Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gilt grundsätzlich für alle geschäftsmäßigen
Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!, jeweils m.w.N.). Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen , gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die dementsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des
Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, m.w.N.). Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fertigkeiten erfordert, die durch ein Studium oder durch langjährige Berufserfahrung vermittelt werden (vgl. BVerfGE 97, 12, 28 f.). Dem stehen solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art gegenüber, bei denen eine besondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten noch auch vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht ist, sondern die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise so geläufigen Bahnen verläuft, daß sie nicht mehr als ein Handeln auf dem Gebiet des Rechts empfunden wird (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 439 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; BGH GRUR 2000, 729, 730 f. - Sachverständigenbeauftragung). Entsprechende kaufmännische Hilfstätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, daß sie typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordern, daß sie nicht darauf gerichtet sind, dem Auftraggeber im Einzelfall bei auf dem Gebiet des Rechts liegenden Entscheidungsprozessen Hilfestellung zu leisten, daß die Aufgabenwahrnehmung keine maßgebliche rechtliche Vorbildung erfordert und daß sie sich auf eindeutige rechtliche Grundlagen stützen kann (vgl. BVerfGE 97, 12, 28-30; Birkenheier, Festschrift für Isensee, 2002, S. 149, 165). Allerdings ist bei kaufmännischen Hilfstätigkeiten ebenfalls zu fragen, ob die konkrete Tätigkeit im Einzelfall im Hinblick auf die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Gemeinwohlbelange des Schutzes der Rechtssuchenden und des Schutzes der Rechtspflege nicht doch als "Hilfstätigkeit zur Rechtsberatung" in den Erlaubnisvorbehalt einzubeziehen ist (BVerfGE 97, 12, 30-32; Birkenheier aaO S. 166-173). Andererseits ist auch zu prüfen, ob ein sich danach ergeben-
des etwaiges Betätigungsverbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfGE 97, 12, 32-34; Birkenheier aaO S. 174 f.).
3. Die Beklagten können sich zur Verteidigung ihres Standpunkts nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stützen. Danach greifen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht ein, wenn ein kaufmännisches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft des Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll sicherstellen, daß Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGHZ 102, 128, 132; Grunewald, ZEV 2001, 37, 38 m.w.N.). Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134; BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083). Dieses trifft für die Tätigkeit des Erbensuchers, der im Rahmen seines Hauptgeschäfts nicht zugleich als Nebengeschäft den Nachlaß abwickeln kann, jedoch nicht zu (vgl. BGH GRUR 1989, 437, 438 f. - Erbensucher). Dem steht nicht entgegen, daß der Erbensucher von einem von ihm ermittelten Erben keinerlei Vergütung beanspruchen kann, wenn dieser, ohne eine Honorarvereinbarung abzuschließen, aufgrund der erteilten Informationen den Nachlaß selbst auffindet (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f.). Das insoweit für den Erbensucher selbst bei erfolgreicher Erbenermittlung bestehende Geschäftsrisiko rechtfertigt es nicht, das Rechtsberatungsgesetz in einer seinen Schutzzwecken widersprechenden Weise auszulegen (Grunewald aaO S. 38). Außerdem steht der Umstand, daß die Nachlaßabwicklung jedenfalls nicht ohne weiteres erlaubnisfrei vorgenommen werden kann, einer sinnvollen Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwälten und Erbensuchern in diesem Bereich geschäftlicher
Betätigung nicht entgegen (a.A. Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601). Denn auch hier besteht in vielen Fällen noch ein Bedarf an genealogischen Informationen , die der Rechtsanwalt, da er regelmäßig über kein entsprechendes Archiv verfügt, nur durch die Einschaltung eines Erbenermittlers erlangen kann (vgl. Grunewald aaO S. 38).
4. Nach den Ausführungen zu vorstehend 2. reichte allerdings ein Gebot an die Beklagten, sich im Rahmen der Abwicklung von Nachlässen jeglicher Betätigung zu enthalten, zu weit. Auch eine Abgrenzung der den Beklagten erlaubten Geschäftsbesorgungen ihrer Art nach - etwa danach, ob ein vom Gericht bestellter Nachlaßpfleger für das betreffende Geschäft gemäß § 1960 Abs. 2, §§ 1962, 1915, 1812, 1821, 1822 BGB einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte - scheidet aus. Denn die genannten Bestimmungen dienen ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung des verwalteten Vermögens, während die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sich auf diejenigen Geschäfte bezieht, in denen eine rechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung gewünscht oder jedenfalls erkennbar erwartet wird. Dies kann bei von der Genehmigung durch das Vormundschafts- bzw. Nachlaßgericht abhängigen Geschäften der Fall sein, wenn es sich dabei nicht um reine kaufmännische Hilfstätigkeiten handelt.
Aus den bereits dargelegten Gründen kann entgegen der Auffassung der Revision umgekehrt aber ebensowenig davon ausgegangen werden, daß auf die Eintragung der Rechtsnachfolge in das Grundbuch und die Erteilung eines Erbscheins gerichtete Anträge oder gar "Eigentumshandlungen jeder Art" erlaubnisfrei zulässig seien. Bei der Verwertung und Auseinandersetzung umfangreicher Nachlässe, zu denen etwa Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören, kann eine umfangreiche rechtliche Prüfung üblich oder geboten sein. Maßgebend sind auch insoweit die gesamten Umstände des jewei-
ligen Einzelfalles, wobei dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände eine zwar nicht zu vernachlässigende, aber keineswegs allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt. So setzt etwa die zum Zwecke der Erbauseinandersetzung erfolgende Veräußerung zwar wertvoller, aber gut handelbarer Wirtschaftsgüter wie etwa von Kraftfahrzeugen, Antiquitäten oder Schmuckstücken grundsätzlich keine Prüfung voraus, ob damit rechtliche Nachteile verbunden sein können, und ist deren Veräußerung unter dieser Voraussetzung daher ebenso erlaubnisfrei wie etwa regelmäßig die Auflösung eines Haushalts. Jedoch kann in solchen Fällen - gegebenenfalls auch bei niedrigen Werten - etwa im Hinblick auf vom Erblasser getroffene Verfügungen, die entgegenstehen könnten, eine rechtliche Überprüfung ebenfalls geboten erscheinen. In gleicher Weise kann das Anbringen von auf die Berichtigung des Grundbuchs und die Erteilung von Erbscheinen gerichteten Anträgen, selbst wenn es vielfach routinemäßig erfolgen wird, im Einzelfall eine vorherige rechtliche Prüfung und Beratung voraussetzen. Auch die Erteilung von Entlastungen wird nach den genannten Grundsätzen keinesfalls stets ohne eine vorangegangene rechtliche Überprüfung durch eine zur Rechtsberatung zugelassene Person erfolgen können. In gleicher Weise wird die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben, wenngleich sie vielfach unproblematisch sein mag, in nicht wenigen Fällen bei der Anwendung der einschlägigen und jedenfalls bei komplizierten Fallagen durchaus nicht einfach zu handhabenden Bestimmungen der §§ 2042 ff. BGB und der in § 2042 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft in rechtlicher Hinsicht Probleme aufwerfen, die eine qualifizierte rechtliche Prüfung und Beratung geboten erscheinen lassen.
5. Angesichts des mit der Regelung des Art. 1 § 1 RBerG insbesondere bezweckten Schutzes des einzelnen sowie der Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat stellte ein Verstoß gegen diese Bestimmung zugleich ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 1989, 437,
438 - Erbensucher; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in Fn. 479). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wäre im Hinblick auf den Rang des dadurch betroffenen Rechtsguts zudem geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 16 m.w.N. zu der st. Rspr. in den Fällen, in denen die Volksgesundheit betroffen ist).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 213/01 Verkündet am:
11. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Testamentsvollstreckung durch Banken
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1
Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit
Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstrekkungen
werben.
BGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 213/01 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 28. Dezember 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in K. . Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Bank, die eine Filiale in K. unterhält. Sie wirbt im
Internet unter dem Stichwort "Nachlaßmanagement" darum, mit Testamentsvollstreckungen betraut zu werden.
Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Testamentsvollstreckungen zu werben,

b) insbesondere wie folgt zu werben: "Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit (des Testamentsvollstreckers) können Sie jede natürliche oder juristische Person benennen. Also auch die C. bank - und vieles spricht dafür."
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie sieht in der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung in erster Linie keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Sie ist weiter der Ansicht, es lägen zumindest die Voraussetzungen der im Rechtsberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen vor, nach denen sie die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben dürfe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist mit den zuletzt gestellten Unterlassungsanträgen erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 566).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
Die Kläger seien zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) klagebefugt. Sie böten Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt an. Die Voraussetzungen eines rechtsmißbräuchlichen Vorgehens der Kläger i.S. von § 13 Abs. 5 UWG (a.F.) lägen trotz umfangreicher Abmahntätigkeit nicht vor.
Beanstandet werde von den Klägern nur die Testamentsvollstreckung in den Fällen, die sich nach deutschem Recht richteten und in denen die Beklagte nicht vom Nachlaßgericht als Testamentsvollstrecker ernannt worden sei.
Die Beklagte verfüge als Bank nicht über die für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis. Die Werbung der Beklagten sei daher unlauter i.S. des § 1 UWG (a.F.). Die geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung sei eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Sie sei darauf gerichtet und geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine Rechtsbesorgung oder um ein von anderen Dienstleistern ohne Beeinträchtigung der Qualität der Leistung oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erfüllende Tätigkeit handele, sei festzustellen , daß die Testamentsvollstreckung erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung sei. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei die Einziehung von Nachlaßforderungen , die Klärung und Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten und - jedenfalls im Falle der Abwicklungsvollstreckung - die Ausführung der Abwick-
lung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Unter anderem wegen der komplizierten und streitanfälligen Regelungen über die Anrechnung von Vorempfängen und wegen der Vorschriften über die Art der Teilung und der rechtlichen Modalitäten bedürfe es hierfür rechtlicher Kenntnisse.
Die Tätigkeit der Beklagten falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG. Ein nicht vom Nachlaßgericht ernannter Testamentsvollstrecker sei keine "sonstige für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzte Person" im Sinne dieser Vorschrift. Die von der Beklagten angebotene Testamentsvollstreckung könne im Fall einer Abwicklungsvollstreckung auch nicht durch Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG gerechtfertigt werden, weil sie maßgeblich rechtlich geprägt sei und die Tätigkeit nicht der Vermögensverwaltung, sondern ihrer Beendigung diene. Da die Werbung der Beklagten für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen umfassend zu verstehen sei und sie daher auch für den Fall werbe, daß eine Abwicklungsvollstreckung in Rede stehe, bedürfe es insoweit keiner Einschränkung. Einer Untersagung der Übernahme von Testamentsvollstreckungen durch die Beklagte nach Art. 1 § 1 RBerG stünden verfassungsrechtliche Belange nicht entgegen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. Die Werbung der Beklagten für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers stellt kein Angebot einer Rechtsberatung dar, die eine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erfordert.
1. Die Beurteilung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 =
WRP 2004, 608 - Zeitschriftenabonnement im Internet; Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862 = WRP 2004, 1287 – Internet-Versteigerung , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es sind daher die Bestimmungen des gemäß § 22 Satz 1 am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) anzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.
2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften , die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählt Art. 1 § 1 RBerG (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 - Rechtsberatung durch Automobilclub, jeweils m.w.N.; zu § 4 Nr. 11 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 4 Rdn. 11.63; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 115; Ullmann, GRUR 2003, 817, 824). Unerheblich ist, daß Art. 1 § 1 RBerG, der eine Erlaubnispflicht für eine geschäftsmäßige Rechtsberatung vorsieht, auch über den Marktzutritt bestimmt. Dadurch wird der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausgeschlossen, weil auch Marktzutrittsregelungen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben können; insbesondere können sie dem Verbraucherschutz dienen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19; Ullmann, GRUR 2003, 817, 824; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 11.63; vgl. auch zu § 1 UWG a. F.: BGHZ 150, 343, 348 - Elektroarbeiten).
3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt die von der Beklagten angebotene Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar.

a) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Ob die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 § 1 RBerG darstellt, ist umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 236, 237; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 280 f.; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1286; Schaub, MittBayNot 2001, 90 f.; Stracke, ZEV 2001, 250; ders., Die geschäftsmäßige Rechtsberatung durch Testamentsvollstrecker, 1999, S. 248 f.; Bonefeld, ZERB 2000, 171, 172; Henssler, ZEV 1994, 261, 262; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3, RBerG R 55, Art. 1 § 5 Rdn. 17 und 38; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 435 und § 5 Rdn. 561; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz , 3. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 49; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung , 2. Aufl., Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 41-43; Staudinger/ Reimann, BGB, 2003, § 2197 Rdn. 65 f.; im Falle der Ernennung von Banken als Testamentsvollstrecker: Schaub, FamRZ 1995, 845, 846; Leverenz, ZBB 1995, 156, 159; a.A.: Vortmann, WM 1995, 1745, 1746; ders., WuB VIII D Art. 1 § 1 RBerG 4.02; Kleine-Cosack, BB 2000, 2109 ff.; ders., EWiR 2000, 979 f.; Watrin, DStR 2002, 422, 424). Teilweise wird in der Literatur nach dem Umfang und dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Einzelfall differenziert (MünchKomm.BGB /Zimmermann, 4. Aufl., § 2197 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2197 Rdn. 30; Sandkühler, DNotZ 2001, 645, 646). Zum Teil wird die Testamentsvollstreckung von Steuerberatern oder Banken auch nach Art. 1 § 3 Nr. 6 oder § 5 Nr. 2 oder Nr. 3 RBerG als zulässig angesehen (OLG Karlsruhe AnwBl 1992, 333; LG Krefeld DStRE 2000, 615, 616; LG Detmold WM 2001,
2441, 2442; Lang, NJW 1999, 2332, 2333; Bamberger/Roth/Mayer aaO § 2197 Rdn. 30; Grunewald, ZEV 2000, 460; Streck, DStR 1991, 592, 594; Best, DStR 2000, 2000, 2001; Bork, WM 1995, 225, 226 ff. ; Zeller, WuB VIII D Art. 1 § 3 RBerG 1.94; für eine analoge Anwendung des Art. 1 § 3 Nr. 6: Leverenz, ZBB 1995, 156, 165ff.).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 995 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet liegt, die mit der Testamentsvollstreckung verbundene Verwirklichung und Gestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse zu sehr in den Vordergrund gestellt und der wirtschaftlichen Seite der Testamentsvollstrekkung zu wenig Bedeutung beigemessen.
aa) Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat den Nachlaß zu
verwalten und ist berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über Nachlaßgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB) sowie Forderungen einzuziehen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, hat er die Auseinandersetzung nach näherer Maßgabe des § 2204 BGB zu bewirken. Seine Aufgaben können sich auf den gesamten Nachlaß, auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand oder ein Vermächtnis beziehen (vgl. BGHZ 13, 203, 205 f. m.w.N.). Die Testamentsvollstreckung kann auf eine Abwicklungsvollstreckung, eine Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB) oder eine Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbs. 2 BGB) gerichtet sein. Der Testamentsvollstrecker kann beschränkt oder unbeschränkt zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß berechtigt sein (§§ 2206 ff. BGB). Auch das Recht zur Prozeßführung steht ihm nach §§ 2212, 2213 BGB zu.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann, braucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen. Er kann in wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den Nachlaß in Besitz nimmt, die zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlaßgegenstände veräußert. Entsprechendes gilt für die Verwaltung des Nachlasses im Falle der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben.
bb) Die Frage, ob die Testamentsvollstreckung allgemein eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, hängt jedoch nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsberatung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Ver-
haltens abgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des einzelnen, der geschäftsmäßig die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ausüben will, ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach erforderlich, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. Dabei sind die öffentlichen Belange (Sicherung der Qualität der Dienstleistung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege), die den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!; GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung , ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesen verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die entsprechende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH, Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , m.w.N.).
cc) Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheit der geschäftsmäßigen Übernahme einer Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvorbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG.
Die erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen eine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vor.
Nur im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit ist die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam (§ 2201 BGB). Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kann nach § 2227 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen nimmt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers häufig nicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse, sondern aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Testamentsvollstrecker oder aufgrund von Kenntnissen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers vor, die etwa auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse können bei der Durchsetzung des Willens des Erblassers im Vordergrund stehen und die von dem Testamentsvollstrecker erwartete Dienstleistung in erster Linie bestimmen, so daß es jedenfalls nicht maßgeblich auf die rechtliche Qualifikation des Testamentsvollstreckers ankommt. Wird gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung, insbesondere bei der Abwicklungsvollstreckung, erforderlich, kann und muß der Testamentsvollstrecker - wie dies der Erblasser auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat einholen. Eine mögliche Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten für die Einholung von Rechtsrat durch einen nicht rechtskundigen Testamentsvollstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge der Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. Daß die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die geschäftsmäßige Besorgung von Testamentsvollstreckungen durch Personen, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen , in einer Weise beeinträchtigt wird, die ein Verbot dieser Tätigkeit rechtfertigt , ist nicht festgestellt und wird auch nicht geltend gemacht.
Es läßt sich danach nicht feststellen, daß die öffentlichen Belange des Rechtsberatungsgesetzes - die Qualität der Dienstleistung in rechtlicher Hinsicht zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten - gegenüber der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die das Amt des Testa-
mentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit somit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 253/07 Verkündet am:
23. September 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja
_____________________

a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung
"Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung
eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen
Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens
einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu
beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch.
2
Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich 1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. (im " Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden : Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin über ein von ihr geführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Klägerin Zinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte gezahlt hatte, kündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000 mit einer Sondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich DisagioRückerstattung ) ab.
3
Auf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar 2005 ein Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der Beklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der Anspruch als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" bezeichnet. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und in dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstattung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung , abzüglich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, weil die Klägerin entsprechend § 128 HGB für eine Bereicherungsforderung der Beklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafte.
4
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


5
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

6
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.).
7
Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei die Revision für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zuzulassen , weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anlegern nicht geklärt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor , dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfsaufrechnung beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage der Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu verstehen.

B.


8
Die Revision ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zulässig angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung , von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).
10
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift unzulässig.
11
1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der- selben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.).
12
2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anforderungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechtsanwalt" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an der erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürlichen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von Buchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individuellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im Wesentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz entspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem Vergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht entnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift, sondern nur eine Paraphe leisten wollte.

II.


13
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen wie folgt begründet:
14
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungsleistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund der Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt worden sei. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von dem prozessualen Anspruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst würden und das Zahlungsbegehren begründen könnten. Der in Mahnantrag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden beschränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende Lebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse alle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachenkomplex gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich demnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbegehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf einen Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dassel- be Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von Anlagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung diskutiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Lebenssachverhalt für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher prozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde.
15
Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren etwaige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß § 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildeten , dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten den Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen Rückübertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Klägerin dürfe nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin behandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Klägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endgültig zugewiesen.
16
Außerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern geschlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorrangig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan.

III.


17
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht gehemmt.
18
1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich , dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f., vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13).
19
Hemmung Die erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche , wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).

20
2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid vom 17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht aus.
21
a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" ist lediglich zu entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gestützt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch Bereicherungsansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin geltend machen will, ergeben sich daraus nicht.
22
Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjährungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen. Während der Schadensersatzanspruch aus den Umständen der Darlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von Rechtsscheintatbeständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der wechselseitig erbrachten Vertragsleistungen.
23
b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstände hinreichend ersichtlich.
24
aa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darlehensvertrages im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien handelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen anderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für die Beklagte allenfalls, dass die Klägerin eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf sämtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tatsachen und alle daraus resultierenden Ansprüche stützen wollte, war dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die Klägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich neben einer rechtlichen ("Schadenersatz") auch eine tatsächliche ("wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … ") Beschränkung des zur Titulierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem Gesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachverhalt zur Entscheidung gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages gehörte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde davon nicht erfasst.
25
bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518, II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004, 1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537) rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsansprüche des Kapitalanlegers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294, 299).
26
cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbezeichnung als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" könne keine einschränkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt kein Rechtsgrund angegeben werden müsse, greift nicht durch. Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen Rechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie der notwendigen Individualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtliche Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese nach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag rechnen und auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Verteidigung prüfen musste.
27
Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemachten , sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prüfungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, WM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschränkenden Angaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnverfahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichtspunkte , die in einem Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Vollkommer , in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie dargelegt, unabhängig davon auf der tatsächlichen Beschränkung auf Ansprüche wegen Beratungsverschuldens.

IV.


28
Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
29
Die 1. Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klägerin ist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegründung (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 261 Abs. 2, § 262 Satz 1, § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde, am 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
30
a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 entstanden ist.
31
b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor dem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
32
Ein aa) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm /Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
33
(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27).
34
(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
35
Nach bb) diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
36
(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJWRR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
37
Von (2) diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
38
Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
39
Jedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 21. Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Klägerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen musste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst wirft der Klägerin insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
40
Der 2. Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen zu.
41
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen , dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kreditinstitut , das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies angenommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Urteilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom Senat dargelegten Gründen (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, unbegründet.

V.


42
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2005 – Az. 3 O 390/05 – wird in Höhe von 4.799,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 249,98 EUR aufrechterhalten.

Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.

3. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil wegen der Kosten für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils wegen der Kosten für sie zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Er ist Halter und Eigentümer eines PKW Opel Omega 2.0, amtliches Kennzeichen .... Am 28.05.2005 fuhr mit diesem Fahrzeug seine Lebensgefährtin, die Zeugin G. D., gegen 10:40 Uhr die L. Straße in P. in stadtauswärtiger Richtung. Nach der Kreuzung mit der B. Straße fuhr sie zunächst auf dem linken Fahrstreifen, wechselte dann jedoch wegen eines anderen, vor ihr befindlichen Fahrzeugs nach rechts, als dieses unerwartet doch gerade aus fuhr. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW Audi, amtl. Kennzeichen … , dessen Halter der Beklagte Ziff. 1 und der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist, am rechten Fahrbahnrand der L. Straße ebenfalls in stadtauswärtiger Richtung. Als die Zeugin das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 passierte, kollidierte der von ihr geführte PKW mit dessen geöffneter Fahrertür. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger errechnet seinen unfallbedingten Schaden wie folgt:
gemäß Rechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 (AHK 15-23)
     5.007,39 EUR,
Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen V. C. gemäß Rechnung vom 11.06.2005
(AHK 1) für ein Gutachten vom 11.06.2005 (AS 75-97)
571,35 EUR,
Nutzungsentgang für acht Kalendertage à 50,00 EUR
400,00 EUR,
Auslagenpauschale
25,00 EUR,
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
295,60 EUR.
Der Kläger behauptet,
zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam, plötzlich und unerwartet die Tür in die Fahrspur der Zeugin D. hinein geöffnet habe, als die Zeugin mit dem PKW des Klägers mit ausreichendem Seitenabstand vorbeigefahren sei. Die Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses F. H. vom 14.06.2005 seien unfallbedingt entstanden.
Das Gericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, ihnen zugestellt am 18.10.2005, antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.004,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 295,60 EUR zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 19.10.2005, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 24.10.2005, Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufrecht zu erhalten.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagten behaupten,
13 
die Zeugin D. sei gegen die ca. 30 cm weit geöffnete Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 geprallt, als dieser gerade in sein Auto habe einsteigen und die Tür schließen wollen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (AS 65-73) Bezug genommen.
15 
Die Akten des Amtsgerichts P. - Az. 4 C 294/05 lagen vor und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben, gemäß Beschluss vom 31.01.2006 (AS 103/105) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. K. vom 20.06.2006 (AS 133-153) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg.
17 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8).
19 
2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können.
20 
3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
21 
a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat.
22 
Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen.
23 
Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen.
24 
Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet.
25 
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei.
26 
Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten.
27 
Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht.
28 
b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor.
29 
c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde.
30 
4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB.
31 
a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind.
32 
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR.
33 
c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO.
34 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
35 
6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Beschluss
38 
Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg.
17 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8).
19 
2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können.
20 
3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
21 
a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat.
22 
Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen.
23 
Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen.
24 
Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet.
25 
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei.
26 
Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten.
27 
Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht.
28 
b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor.
29 
c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde.
30 
4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB.
31 
a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind.
32 
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR.
33 
c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO.
34 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
35 
6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Beschluss
38 
Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 253/07 Verkündet am:
23. September 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja
_____________________

a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung
"Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung
eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen
Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens
einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu
beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch.
2
Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich 1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. (im " Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden : Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin über ein von ihr geführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Klägerin Zinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte gezahlt hatte, kündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000 mit einer Sondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich DisagioRückerstattung ) ab.
3
Auf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar 2005 ein Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der Beklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der Anspruch als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" bezeichnet. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und in dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstattung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung , abzüglich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, weil die Klägerin entsprechend § 128 HGB für eine Bereicherungsforderung der Beklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafte.
4
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


5
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

6
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.).
7
Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei die Revision für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zuzulassen , weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anlegern nicht geklärt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor , dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfsaufrechnung beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage der Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu verstehen.

B.


8
Die Revision ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zulässig angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung , von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).
10
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift unzulässig.
11
1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der- selben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.).
12
2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anforderungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechtsanwalt" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an der erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürlichen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von Buchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individuellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im Wesentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz entspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem Vergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht entnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift, sondern nur eine Paraphe leisten wollte.

II.


13
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen wie folgt begründet:
14
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungsleistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund der Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt worden sei. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von dem prozessualen Anspruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst würden und das Zahlungsbegehren begründen könnten. Der in Mahnantrag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden beschränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende Lebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse alle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachenkomplex gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich demnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbegehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf einen Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dassel- be Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von Anlagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung diskutiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Lebenssachverhalt für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher prozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde.
15
Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren etwaige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß § 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildeten , dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten den Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen Rückübertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Klägerin dürfe nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin behandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Klägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endgültig zugewiesen.
16
Außerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern geschlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorrangig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan.

III.


17
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht gehemmt.
18
1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich , dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f., vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13).
19
Hemmung Die erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche , wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).

20
2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid vom 17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht aus.
21
a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" ist lediglich zu entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gestützt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch Bereicherungsansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin geltend machen will, ergeben sich daraus nicht.
22
Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjährungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen. Während der Schadensersatzanspruch aus den Umständen der Darlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von Rechtsscheintatbeständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der wechselseitig erbrachten Vertragsleistungen.
23
b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstände hinreichend ersichtlich.
24
aa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darlehensvertrages im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien handelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen anderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für die Beklagte allenfalls, dass die Klägerin eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf sämtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tatsachen und alle daraus resultierenden Ansprüche stützen wollte, war dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die Klägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich neben einer rechtlichen ("Schadenersatz") auch eine tatsächliche ("wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … ") Beschränkung des zur Titulierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem Gesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachverhalt zur Entscheidung gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages gehörte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde davon nicht erfasst.
25
bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518, II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004, 1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537) rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsansprüche des Kapitalanlegers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294, 299).
26
cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbezeichnung als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" könne keine einschränkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt kein Rechtsgrund angegeben werden müsse, greift nicht durch. Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen Rechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie der notwendigen Individualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtliche Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese nach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag rechnen und auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Verteidigung prüfen musste.
27
Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemachten , sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prüfungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, WM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschränkenden Angaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnverfahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichtspunkte , die in einem Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Vollkommer , in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie dargelegt, unabhängig davon auf der tatsächlichen Beschränkung auf Ansprüche wegen Beratungsverschuldens.

IV.


28
Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
29
Die 1. Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klägerin ist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegründung (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 261 Abs. 2, § 262 Satz 1, § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde, am 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
30
a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 entstanden ist.
31
b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor dem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
32
Ein aa) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm /Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
33
(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27).
34
(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
35
Nach bb) diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
36
(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJWRR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
37
Von (2) diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
38
Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
39
Jedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 21. Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Klägerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen musste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst wirft der Klägerin insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
40
Der 2. Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen zu.
41
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen , dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kreditinstitut , das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies angenommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Urteilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom Senat dargelegten Gründen (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, unbegründet.

V.


42
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 182/00
Verkündet am:
11. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs
im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit
auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der beklagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997
den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückabwicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Geschäfte und Maßnahmen umfassen:

a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,

b) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und Verwalterbestellung,

c) Abschluß eines Mietvertrags,

d) Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit notariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,

e) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,

f) Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen anläßlich der Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten,

g) Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung,

h) Abschluû eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags über die technische Baubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,

i) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwälten mit der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Interessen des Erwerbers,

j) Abschluû weiterer Verträge, Aufhebung und Rückabwicklung aller Verträge sowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehender notwendiger, nützlicher oder dienlicher Maûnahmen.
Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August 1997 an. In der Folge schloû sie unter anderem mit dem Bauträger einen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" über die schlüsselfertige Herstellung und Übertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei Darlehensverträge über 190.661 DM und 33.756 DM.
Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klägerin ihr Angebot zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags einschlieûlich der Vollmachtserteilung zurück und erklärte auûerdem dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die Vollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daû ihr Angebot zum Abschluû des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daû die in der
notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluû von Darlehensverträgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klägerin eingelegte Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.


Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest, daû die ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den Abschluû von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaût. Auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in diesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht müsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten, zutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW 2001, 1931, für BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an.

II.


1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses mit der Beklagten (§ 256 ZPO). Indessen führe die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemäû § 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im übrigen oder zu einer Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde die Regelung des § 139 BGB abbedungen hätten. Dadurch werde die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, daû sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Gesamtcharakter des Geschäftsbesorgungsvertrags verändere. Auch beim Wegfall der Ermächtigung zum Abschluû von Darlehensverträgen bleibe die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte möglich und aus Sicht der Klägerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klägerin selbst oder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG genügenden nachträglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen können. Auch einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings entgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der
Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hinnimmt und das streitgegenständliche Angebot der Klägerin zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklärung der Beklagten im Vertragsschluû aufgegangen ist, begehrt die Klägerin zwar im Ausgangspunkt die Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn sich hieraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Die Klärung, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag gültig zustande gekommen ist und die Klägerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum Abschluû anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat, kann aber für die weitere Abwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbesondere für etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche. Daû Dritte, etwa der Bauträger oder die von der Beklagten eingeschalteten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen nicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, läût deshalb das Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.

b) Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu folgen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.
aa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 2000 - nach Erlaû des Berufungsurteils - entschieden, derjenige , der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-
sorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber nicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schlieût sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluû der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Geschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der Beklagten hierfür ausschlieûlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatungsmandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit - übertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend und können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts , erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daû der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags detaillierte Vertragsmuster beigefügt waren, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umreiûen sollten, läût sich deshalb nicht sagen, daû die Bedingungen der von der Beklagten abzuschlieûenden Verträge in jeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festgelegt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bauträgermodell regelmäûig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schlieûen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls nicht aus. Es mag schlieûlich sein, daû zwischen einer "Vollbetreuung" durch einen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bauträgermodell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied
besteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaû, ZNotP 2001, 170, 171). Diese Aufspaltung der Verträge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtlichen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den Interessenten den Abschluû mehrerer voneinander unabhängiger Verträge mit rechtlich selbständigen Gesellschaften an, muû jeder dieser Verträge unabhängig von den anderen am Maûstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen werden.
Allerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bauträgermodell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den Abschluû gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder (Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes erhoben hatte, rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, daû die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird erst bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sein.
bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu befinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen
Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, für BGHZ bestimmt). Hierzu umfaût es deren Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich miûbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschlieût, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergebnis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM 2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für den Sonderfall der Prozeûvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jonas /Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144 f.). Daû es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vollmachtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist angesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht
entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier auûerdem aus § 139 BGB wegen Verknüpfung des Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft folgen würde, kann offenbleiben.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 253/07 Verkündet am:
23. September 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR Ja
_____________________

a) Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung
"Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung
eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.

b) Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen
Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens
einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu
beweisen.
BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch.
2
Die Klägerin, eine damals 25-jährige Sachbearbeiterin, wollte sich 1994 zum Zweck der Steuerersparnis mit einer Einlage von 17.428 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. (im " Folgenden: GbR) beteiligen. Mit notarieller Urkunde vom 27. August 1994 bot sie der K. Steuerberatungs GmbH (im Folgenden : Treuhänderin), die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer ebensolchen Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Klägerin erklärten Beitritts am 21. Oktober 1994 in deren Namen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darlehen von 20.000 DM mit 10 % Disagio. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der von der Klägerin der Treuhänderin erteilten Vollmacht vor. Der Nettokreditbetrag von 18.000 DM (= 9.203,25 €) wurde auf Anweisung der Treuhänderin über ein von ihr geführtes Treuhandkonto an die GbR ausgezahlt. Nachdem die Klägerin Zinsen in Höhe von insgesamt 4.639,97 € an die Beklagte gezahlt hatte, kündigte sie das Darlehen und löste es am 20. Dezember 2000 mit einer Sondertilgung von 9.850,75 € (Nettokreditbetrag abzüglich DisagioRückerstattung ) ab.
3
Auf Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2004 ist am 17. Januar 2005 ein Mahnbescheid über 14.317,71 € nebst Zinsen erlassen und der Beklagten am 20. Januar 2005 zugestellt worden. Darin wird der Anspruch als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" bezeichnet. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin in der Anspruchsbegründung vom 31. Januar 2006 die Hauptforderung auf 13.980,97 € reduziert und in dieser Höhe Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Erstattung ihrer Zins- und Tilgungsleistungen, einer Kontogebühr sowie der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung , abzüglich erzielter Mieteinnahmen, geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung bestritten und hilfsweise die Aufrechnung erklärt, weil die Klägerin entsprechend § 128 HGB für eine Bereicherungsforderung der Beklagten gegen die GbR in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages hafte.
4
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Tilgungsleistung in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


5
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

6
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Eine solche Einschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (Senat, Urteile vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Tz. 8; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 f. Tz. 15; jeweils m.w.Nachw.).
7
Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Frage nach den für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben sei nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; gleichwohl sei die Revision für die Beklagte mit Rücksicht auf die Hilfsaufrechnung zuzulassen , weil die Frage der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Anlegern nicht geklärt sei. Daraus geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor , dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Hilfsaufrechnung beschränken und die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage der Verjährung der Klageforderung von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ausschließen wollte. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine klärungsbedürftige Frage im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung ist vielmehr als Grund der Revisionszulassung zu verstehen.

B.


8
Die Revision ist unbegründet.

I.


9
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als zulässig angesehen. Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung , von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).
10
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung nicht mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung der Berufungsschrift unzulässig.
11
1. Die gemäß § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der- selben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588, vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55, vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 und Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; jeweils m.w.Nachw.).
12
2. Der Schriftzug unter der Berufungsschrift genügt diesen Anforderungen. An der Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten besteht kein Zweifel. Sie ergibt sich aus dem unter dem Schriftzug befindlichen maschinenschriftlichen Zusatz "(Dr. S. ) Rechtsanwalt" sowie daraus, dass der Schriftzug nicht wesentlich von den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz abweicht. Dem Schriftzug fehlt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an der erforderlichen Individualität. Er weist keine willkürlichen Striche, Linien oder Punkte auf, sondern lässt Andeutungen von Buchstaben erkennen. Es handelt sich um einen Schriftzug mit individuellem Charakter, der eine Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und eine Nachahmung erschwert. Da der Schriftzug im Wesentlichen den Unterschriften des Beklagtenvertreters in erster Instanz entspricht, kann, anders als die Revisionserwiderung meint, allein einem Vergleich mit den weiteren Unterschriften im Berufungsverfahren nicht entnommen werden, dass der Beklagtenvertreter keine volle Unterschrift, sondern nur eine Paraphe leisten wollte.

II.


13
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen wie folgt begründet:
14
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € zu, weil ihre Tilgungsleistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Der Darlehensvertrag sei aufgrund der Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht unwirksam. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die Zustellung des Mahnbescheides rückwirkend zum 27. Dezember 2004 gehemmt worden sei. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 BGB erfasse alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die von dem prozessualen Anspruch im Sinne des Streit- bzw. Mahnverfahrensgegenstandes erfasst würden und das Zahlungsbegehren begründen könnten. Der in Mahnantrag und -bescheid angegebene Anspruchsgrund lasse sich nicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus einem Beratungsverschulden beschränken. Der angegebene, dem Klagebegehren zugrunde liegende Lebenssachverhalt gehe über die Tatsachen, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Rechtsgrundes ausfüllten, hinaus und umfasse alle Tatsachen, die bei einer den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Titulierung gestellten Tatsachenkomplex gehörten, der das Anspruchsbegehren rechtfertigen solle. Die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid beschränke sich demnach nicht auf den angegebenen Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Beratungsverschulden. Die Klägerin könne ihr Rechtsschutzbegehren auch auf eine andere materiell-rechtliche Grundlage, z.B. auf einen Bereicherungsanspruch, stützen. Beide Ansprüche seien auf dassel- be Abwicklungsinteresse gerichtet. Da die Rückgängigmachung von Anlagegeschäften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten mit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wechselnder Begründung diskutiert worden sei, habe nach dem im Mahnbescheid angesprochenen Lebenssachverhalt für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, welcher prozessuale Anspruch gegen sie geltend gemacht werde.
15
Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung greife nicht durch. Die Klägerin hafte aufgrund ihrer - jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft - wirksamen Beteiligung an der GbR nicht in entsprechender Anwendung der §§ 128, 130 HGB für deren etwaige bereicherungsrechtliche Verpflichtung. Die Beklagte müsse sich wegen der fehlgeschlagenen Darlehensauszahlung an die GbR gemäß § 242 BGB mit der Abtretung der Fondsbeteiligung begnügen. Da der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildeten , dürfe die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an sie persönlich ausgezahlt worden. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten den Fondsanteil erhalten habe und lediglich dessen Rückübertragung bzw. die Abtretung des Anspruchs auf das Abfindungsguthaben schulde. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Rückabwicklung verbundener Geschäfte seien nicht auf Fälle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung beschränkt. Die Klägerin dürfe nicht deshalb schlechter stehen, weil es bereits an einem wirksamen Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Auch in diesem Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geboten. Die Klägerin müsse sich im Verhältnis zur Beklagten nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie eine Gesellschafterin behandeln lassen. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Klägerin als Gesellschafterin in Anspruch nehmen wolle, obwohl sie einen Anspruch auf Einräumung der Gesellschafterstellung habe. Ihr sei im Verhältnis zur Klägerin in materieller Hinsicht die Gesellschafterposition endgültig zugewiesen.
16
Außerdem sei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Beklagte sei aufgrund zahlreicher Vergleiche, die sie mit anderen Anlegern geschlossen habe, Gesellschafterin der GbR geworden und müsse vorrangig die GbR in Anspruch nehmen. Dass diese zur Begleichung der Schuld nicht in der Lage sei, sei nicht dargetan.

III.


17
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Zustellung des Mahnbescheides hat die Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht gehemmt.
18
1. Durch die Zustellung eines Mahnbescheides wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich , dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; Senat, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2376 f. und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494 f., vom 17. Dezember 1992 - VII ZR 84/92, WM 1993, 418 f., vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324, vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, WM 2002, 398, vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13).
19
Hemmung Die erfasst auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche , wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, WM 1992, 493, 494, 495). Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377 f.; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594).

20
2. Gemessen hieran reicht die Anspruchsbezeichnung im Mahnbescheid vom 17. Januar 2005 für eine Hemmung der Verjährung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht aus.
21
a) Der Angabe "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … vom 21.10.1994" ist lediglich zu entnehmen, dass die Forderung auf eine fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 21. Oktober 1994 gestützt werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch Bereicherungsansprüche wegen unwirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin geltend machen will, ergeben sich daraus nicht.
22
Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wesensmäßig und verjährungsrechtlich verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen. Während der Schadensersatzanspruch aus den Umständen der Darlehensvermittlung und des Vertragsschlusses hergeleitet wird, eine schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an die unwirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin und das Fehlen von Rechtsscheintatbeständen gemäß §§ 171 f. BGB an, setzt einen Verstoß der Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG voraus und führt zur Rückgewähr der wechselseitig erbrachten Vertragsleistungen.
23
b) Dass mit dem Mahnantrag auch ein Bereicherungsanspruch geltend gemacht werden sollte, war auch nicht aufgrund sonstiger Umstände hinreichend ersichtlich.
24
aa) Die Höhe des Zahlungsbegehrens und die Angabe des Darlehensvertrages im Mahnantrag reichen hierfür nicht. Dasselbe gilt für den von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um die einzige Rechtsbeziehung der Parteien handelt und die Beklagte, die in gleicher Weise bereits von zahlreichen anderen Darlehensnehmern in Anspruch genommen worden war, den Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung kannte. Daraus ergab sich für die Beklagte allenfalls, dass die Klägerin eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages begehrte. Dass sie sich dabei auch auf sämtliche mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehenden Tatsachen und alle daraus resultierenden Ansprüche stützen wollte, war dem Mahnbescheid aber bereits deshalb nicht zu entnehmen, weil die Klägerin mit ihrer Anspruchsbezeichnung ausdrücklich neben einer rechtlichen ("Schadenersatz") auch eine tatsächliche ("wegen Beratungsverschulden Immobilienfonds … ") Beschränkung des zur Titulierung gestellten Anspruches vorgenommen hat. Damit hat sie aus dem Gesamtkomplex des kreditfinanzierten Fondsbeitritts nur den Sachverhalt zur Entscheidung gestellt, der zur Begründung etwaiger Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages gehörte. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz wurde davon nicht erfasst.
25
bb) Die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518, II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, II ZR 374/02, WM 2004, 1525, II ZR 385/02, WM 2004, 1527, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294 und II ZR 407/02, WM 2004, 1537) rechtfertigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sie ziehen Bereicherungsansprüche des Kapitalanlegers gegen die finanzierende Bank wegen Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz, die bereits seit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) grundsätzlich geklärt waren, nicht in Zweifel (BGHZ 159, 294, 299).
26
cc) Auch der Einwand der Revisionserwiderung, der Anspruchsbezeichnung als "Schadenersatz wegen Beratungsverschulden" könne keine einschränkende Wirkung zukommen, weil im Mahnantrag überhaupt kein Rechtsgrund angegeben werden müsse, greift nicht durch. Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Angabe eines Rechtsgrundes zwar nicht erforderlich (vgl. BGHZ 112, 367, 370 und BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 324). Die Angabe eines falschen Rechtsgrundes ist aber nur dann unschädlich, wenn sie der notwendigen Individualisierung für den Schuldner nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, 1221 Tz. 18; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 690 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 690 Rdn. 14). Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die rechtliche Einordnung die Verteidigungsinteressen der Beklagten, weil diese nach der Anspruchsbezeichnung nur mit einer Inanspruchnahme wegen etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag rechnen und auch nur diesbezüglich die Erfolgsaussichten ihrer Verteidigung prüfen musste.
27
Dass das Gericht im Klageverfahren nicht nur die geltend gemachten , sondern sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese umfassende Prüfungspflicht des Gerichts besteht nur im Rahmen des geltend gemachten Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, WM 1987, 1156, 1159), der sich hier aufgrund der einschränkenden Angaben im Mahnantrag gerade nicht mehr auf etwaige Ansprüche wegen der Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz erstreckt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes im Mahnverfahren beruht nicht entscheidend auf der Angabe rechtlicher Gesichtspunkte , die in einem Streitverfahren unschädlich wären (vgl. hierzu Vollkommer , in: Festschrift E. Schneider 1997, S. 231, 243), sondern, wie dargelegt, unabhängig davon auf der tatsächlichen Beschränkung auf Ansprüche wegen Beratungsverschuldens.

IV.


28
Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
29
Die 1. Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch der Klägerin ist noch nicht abgelaufen. Maßgeblich ist, da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist gemäß § 195 BGB n.F.. Diese war bei Zustellung der Anspruchsbegründung (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, § 261 Abs. 2, § 262 Satz 1, § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in der der Bereicherungsanspruch geltend gemacht wurde, am 9. Februar 2006 noch nicht abgelaufen, weil sie nicht vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat.
30
a) Vor diesem Zeitpunkt waren zwar die objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllt, weil die Klageforderung mit der Sondertilgung am 20. Dezember 2000 entstanden ist.
31
b) Die - erforderlichen (Senat BGHZ 171, 1, 7 ff. Tz. 19 ff.) - subjektiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen aber vor dem 1. Januar 2003 nicht vor. Die Klägerin hat vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners keine Kenntnis erlangt und auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
32
Ein aa) Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732 Tz. 26, für BGHZ 175, 161 vorgesehen; Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 46). Bei der Beurteilung der Frage, wann der Gläubiger diese Kenntnis besitzt, kann, auch bei Bereicherungsansprüchen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Tz. 8), weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27 m.w.Nachw.). Danach muss dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sein (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27; jeweils m.w.Nachw.). Dazu ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm /Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
33
(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wie gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGHZ 170, 260, 271 Tz. 28; Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349 Tz. 27).
34
(2) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, WM 2005, 382, 384; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.).
35
Nach bb) diesen Grundsätzen waren die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2002 nicht erfüllt.
36
(1) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde , folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, WM 1995, 20, 21, vom 27. September 2002 - V ZR 98/01, WM 2003, 640, 641 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, WM 2004, 225, 226; Senat, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, muss der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02, WM 2004, 195, 196; Beschluss vom 10. Oktober 2007 - IV ZR 95/07, NJWRR 2008, 273 Tz. 3). Macht der Bereicherungsgläubiger, wie im vorliegenden Fall, geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen. Dazu gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso sind bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen, deren Kenntnis für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.
37
Von (2) diesen anspruchsbegründenden Tatsachen hat die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
38
Ihr war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Klägerin wusste, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
39
Jedenfalls hatte die Klägerin vor dem 1. Januar 2003 keine Kenntnis davon, dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages am 21. Oktober 1994 nicht, wie für eine Vertretungsbefugnis gemäß § 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 27. August 1994 vorgelegen hat. Eine solche Kenntnis ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese Unkenntnis der Klägerin beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute, haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. Für die Klägerin als juristischer Laiin lag die Nichtvorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 21. Oktober 1994 keinesfalls so nahe, dass sie dieser Frage nachgehen musste. Es ist auch nicht festgestellt oder vorgetragen worden, dass sie auf eine entsprechende Rückfrage bei der Beklagten eine zutreffende Auskunft erhalten hätte. Die Beklagte selbst wirft der Klägerin insoweit keine grobe Fahrlässigkeit vor.
40
Der 2. Klägerin steht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen angenommen hat, gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 8.668,65 € nebst Zinsen zu.
41
Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen , dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta unbegründet ist. Ein Kreditinstitut , das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dies angenommen hat, ist zwar, wie der Senat in den Urteilen vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1357 f. Tz. 10-14 und XI ZR 190/07 Urteilsumdruck Tz. 17 im Einzelnen dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Anspruch ist aber aus den vom Senat dargelegten Gründen (Urteil vom 17. Juni 2008 - XI ZR 112/07, WM 2008, 1356, 1358 f. Tz. 18-28), auf die Bezug genommen wird, unbegründet.

V.


42
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 01.09.2006 - 8 O 302/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 336/06 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.