Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09

bei uns veröffentlicht am21.05.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Mai 2009 - 4 A 976/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um Abfallentsorgungsgebühren.

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Der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in A-Stadt. Sie waren dort seit November 1995 mit alleiniger Wohnung gemeldet. Der vormalige Landkreis Bad Doberan (jetzt Landkreis Rostock) betreibt in der Gemeinde die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung.

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Auf der Grundlage der im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 6. Dezember 2006 (Jahrgang 16 Nr. 12) veröffentlichten Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad Doberan - Abfallgebührensatzung - vom 20. November 2006 (nachfolgend AGS) zog der Landrat des damaligen Landkreises Bad Doberan (nachfolgend Beklagter) den Kläger und seine Ehefrau mit „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestleerungen für das Jahr 2007“ vom 3. April 2007 zu Gebühren in Höhe der sog. Jahresmindestgebühr von 82,75 Euro für einen 80 l-Restabfallbehälter und den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 heran. In dem Bescheid war der Betrag von 82,75 Euro auch als „Vorauszahlung“ genannt. Als Fälligkeitstermine waren der 15.05.2007 in Höhe von 41,38 Euro und der 15.09.2007 in Höhe von 41,37 Euro festgesetzt.

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Den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007, dem Kläger zugestellt am 23. Juni 2007, zurück.

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Am 24. Juli 2007, einem Dienstag, hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin gegen den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, mit voller Ignoranz der nicht nur für Ihren Zwei-Personen-Haushalt tatsächlichen Situation weitaus geringerer Restabfallmengen werde die Gebührenstruktur für bis zu 13 Behälterleerungen und der Zusatzgebühr für weitere Leistungen fortgesetzt als „Anreiz“ zur Müllvermeidung dargestellt. Restmüll aus ihrem Haushalt falle äußerst gering an. Nach ihren Erfahrungen erstrecke sich das Befüllen eines Restmüllbehälters aus ihrem Haushalt über mehrere Jahre. Für die Entsorgung von Sperrmüll hätten sie seit ihrem Wohnsitz im Landkreis keinen Antrag gestellt und wollten dies auch künftig nicht tun. Die Altpapierentsorgung realisierten sie über Entsorger ihrer Wahl. Metallschrott sei bisher nicht angefallen und werde – weil zunehmend begehrt – von unterschiedlichsten Sammlern kostenlos abgeholt. Elektroschrott aus ihrem Haushalt sei nicht zu entsorgen gewesen. Auch würden keine Schadstoffe verwendet, die es zu entsorgen gelte.

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Der Kläger hat beantragt,

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den „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ des Beklagten vom 3. April 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück des Klägers sei an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, ihm sei keine Befreiung erteilt worden. Bei bewohnten Grundstücken bestehe die tatsächliche Vermutung, dass auch entsorgungspflichtige Abfälle anfielen. Anders als eine Grundgebühr orientiere sich die Mindestgebühr am Maß der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Mit der Gebühr für die 13 Mindestentleerungen jährlich würden die zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserbringung Abfallentsorgung anfallenden Kosten abgegolten, also nicht nur diejenigen für die Restabfallentsorgung, sondern auch sämtlicher anderer Leistungen in diesem Bereich.

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Eine mengenmäßige Erfassung der konkret anfallenden Abfallmengen würde neben praktischen Problemen zu zusätzlichen Kosten führen, die die Abfallgebühr in ungeahnte Höhen trieben.

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Ein weiterer Gesichtspunkt sei auch, dass mit der getroffenen Regelung einer illegalen Abfallentsorgung vorgebeugt werden solle.

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Durch den Verzicht der weiteren Differenzierung würden auch im Bereich der Verwaltung enorme Kostenersparnisse erzielt, was sich auf die Höhe der Gebühr positiv für alle Nutzer der Einrichtung ausgewirkt habe.

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Mit dem angefochtenen Urteil vom 7. Mai 2009 – 4 A 976/07 – hat das Verwaltungsgericht dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und den Gebührenbescheid „Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ des Beklagten vom 3. April 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2007 aufgehoben.

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In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, der Kläger habe das erforderliche allgemeine Rechtschutzinteresse, obwohl der Gebührenbescheid vom 3. April 2007 gegenüber seiner Ehefrau als weiterer Gesamtschuldnerin bereits unanfechtbar geworden sei.

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Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dem Verwaltungsakt fehle bereits die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 20. November 2006 sei gesamtnichtig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V müsse eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe angeben. Daran fehle es der Abfallgebührensatzung vom 20. November 2006 im Hinblick auf die dort sog. „Jahresmindestgebühr“. In § 5 Abs. 2 Satz 1 AGS gebe es zwar eine Regelung über die Entstehung der „Jahresmindestgebührenschuld“ zum Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr). Eine Regelung zur Fälligkeit der erst dann entstehenden Jahresmindestgebühr werde in der Satzung jedoch nicht getroffen. Die Satzung regele nur die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf diese Jahresmindestgebühr.

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Selbst wenn nur eine Teilnichtigkeit der Abfallgebührensatzung in Betracht zu ziehen sein könnte, sei der Bescheid rechtswidrig, da die festgesetzte sog. Jahresmindestgebühr bis zum Ende des Vorverfahrens, dem bei einer Anfechtungsklage regelmäßigen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AGS noch nicht einmal entstanden sei. In dem angefochtenen Bescheid heiße es ausdrücklich, dass der „Abrechnungszeitraum 01.01. – 31.12.2007“ erfasst werde. Mit keinem Wort erwähne der Bescheid, dass es sich nicht um den endgültigen Gebührenbescheid handele, sondern nur um einen Vorausleistungsbescheid, wie ihn die Abfallgebührensatzung in § 5 Abs. 3 erlaube.

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Gegen das ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 19. Mai 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte mit am 12. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt. Nach der Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 L 91/09 -, dem Beklagten zugestellt am 29. Juli 2013, begründet der Beklagte die Berufung mit seinem am letzten Tag der zuvor verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26. September 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz umfangreich. Dabei führt der Beklagte u. a. aus, die Klage sei bereits als unzulässig, da verfristet, abzuweisen gewesen. Der Kläger habe die versäumte Klagefrist zu vertreten. Unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, weil er sich auf eine eintägige Postlaufzeit habe verlassen dürfen. Deshalb könne die Wiedereinsetzungsentscheidung nicht die in § 60 Abs. 5 VwGO grundsätzlich angeordnete Bestandskraft beanspruchen.

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Auch fehle dem Kläger im Hinblick darauf, dass er lediglich Gesamtschuldner einer einheitlichen, auch gegenüber seiner Ehefrau festgesetzten Gebührenschuld sei, das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, weil die Gebührenschuld gegenüber der Ehefrau des Klägers bestandskräftig geworden sei. Die Klage könne für den Kläger im Ergebnis keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen.

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Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich bei dem „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ offensichtlich um einen Vorauszahlungsbescheid i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 AGS handele.

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Die durch das Verwaltungsgericht unzutreffender Weise als fehlend monierte Fälligkeitsregelung für die Jahresmindestgebühr sei indes in der vorliegenden Konstellation einer sich in der Vorauszahlung erschöpfenden Gebührenpflicht von vornherein nicht einschlägig. Die Tilgung der Jahresmindestgebühr trete vorliegend mit der Entrichtung der Vorauszahlung ein, so dass eine weitere Fälligkeit der Jahresmindestgebühr nicht eintreten könne. Im Zeitpunkt der Entstehung der Jahresmindestgebührenschuld gemäß § 5 Abs. 2 AGS sei diese in Folge der Vorauszahlungen bereits getilgt, so dass sie nicht mehr fällig werden könne.

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Der Vorauszahlungsbescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig. Die dem Klagebegehren zugrunde liegende Auffassung, die auf Abfallvermeidung ausgerichtete Lebensweise des Klägers müsse einen – weitergehenden – gebührenrechtlichen Niederschlag finden und sei einer der Kalkulation der Mindestgebühr zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise nicht zugänglich, sei rechtsirrig. Auch und gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit sei dem Beklagten bei der Bemessung der Jahresmindestgebühr eine typisierende, am Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgerichtete und an Durchschnittswerten orientierte Betrachtungsweise gestattet.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Kläger lässt sich im Berufungsverfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten. Er ist mit Verfügungsschreiben der Senatsvorsitzenden vom 28. August 2013 sowie bereits zuvor mit Zustellung der Berufungszulassungsbeschlüsse in den Verfahren 1 L 91/09 und 1 L 90/09

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auf das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht hingewiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 1 L 91/09 und 1 L 90/09, die beigezogenen Amtlichen Mitteilungsblätter des Landkreises Bad Doberan, Jahrgang 16, Nr. 11 und 12, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg.

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Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 26. September 2013 eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

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Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers gegen den „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ des Beklagten vom 3. April 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2007 zu Unrecht stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.

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Soweit die Berufung die Klage bereits für unzulässig erachtet, ist ihr allerdings nicht zu folgen. Wenn der Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Kläger ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten, weil er sich auf eine eintägige Postlaufzeit habe verlassen dürfen und deshalb könne die Wiedereinsetzungsentscheidung nicht die in § 60 Abs. 5 VwGO grundsätzlich angeordnete Bestandskraft beanspruchen, so kann dem nicht gefolgt werden. Mit dieser Rüge macht der Beklagte einen nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen die dem Endurteil vorausgegangenen Entscheidungen nur dann, wenn sie nicht nach der Prozessordnung unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (§ 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO). Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist durch das Verwaltungsgericht ist gemäß § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar. Die Wiedereinsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts war auch weder willkürlich noch manipulativ, so dass auch nicht ausnahmsweise eine Durchbrechung der Bestandskraft der Vorabentscheidung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2008 - 2 B 77/07 -, zit. n. juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.09.2010 - 5 A 398/08 -, zit. n. juris; BayVGH, Beschl. v. 17.04.2013 - 1 ZB 13.299 -, zit. n. juris).

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Der Klage des Klägers fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich Gesamtschuldner einer einheitlichen, auch gegenüber seiner Ehefrau festgesetzten Gebührenschuld ist, das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, weil die Gebührenschuld gegenüber der Ehefrau bestandskräftig geworden ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 130 b S. 2 VwGO).

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Die Klage des Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ des Beklagten vom 3. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Gebühren ist die im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 6. Dezember 2006 (Jahrgang 16 Nr. 12) veröffentlichte Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad Doberan - Abfallgebührensatzung - vom 20. November 2006 (AGS). Nach § 2 Abs. 3 AGS wird für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten eine auf den Restabfallbehälter bezogene Jahresmindestgebühr, die bis zu 13 Abfallbehälterentleerungen enthält, erhoben. Die Jahresmindestgebühr beträgt für je einen Restabfallbehälter mit 80 l Volumen 82,75 Euro. Für das im Abrechnungszeitraum von zwei Personen bewohnte Grundstück des Klägers sieht § 10 Abs. 6 der im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 8. November 2006 (Jahrgang 16 Nr. 11) veröffentlichten Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan - Abfallsatzung - vom 27. September 2006 (AS) ein Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche vor, was gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 AS bei einer Entleerung im vierwöchigen Rhythmus eine Restabfallbehältergröße von 80 l erfordert. Gemäß § 4 Abs. 1 AGS beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren bei Anschluss des Grundstückes an die durch den Landkreis betriebene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung. Nach § 5 Abs. 1 AGS ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die Jahresmindestgebührenschuld gemäß § 2 Abs. 3 entsteht nach § 5 Abs. 2 AGS jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr). Nach § 5 Abs. 3 AGS ist auf die Jahresmindestgebührenschuld gemäß § 2 Abs. 3 eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte der Jahresmindestgebühr jeweils zu den Fälligkeitsterminen am 15.05. und 15.09. eines jeden Jahres zu entrichten, die mit Bescheid zum Ende des ersten Quartals des Jahres, für die sie erhoben werden soll, festgesetzt wird.

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Diese Regelungen in der Abfallgebührensatzung über die Entstehung und die Fälligkeit der streitigen Abfallgebühr begegnen nach Auffassung des Senats keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere fehlt es der Abfallgebührensatzung auch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht an dem nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V notwendigen Mindestinhalt über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe. Nach dieser Vorschrift muss eine Satzung als (wirksame) Rechtsgrundlage u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe und deren Fälligkeit angeben. Diesem rechtlichen Mindesterfordernis an eine wirksame kommunale Abgabensatzung wird die streitige Abfallgebührensatzung gerecht. Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V keine Regelung über das Entstehen der konkreten Gebührenschuld fordert. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Satzung das abstrakte Gebührenschuldverhältnis, also das Entstehen der Gebührenpflicht regelt. So reicht es etwa bei Abfallentsorgungsgebühren aus, wenn die Satzung bestimmt, dass die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren bei Anschluss des Grundstückes an die durch den Landkreis betriebene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung beginnt (so auch Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 2 Nr. 3.5). Die streitige Gebührensatzung enthält eine solche Regelung in ihrem § 4 Abs. 1. Insofern beinhaltet § 5 Abs. 2 S. 1 AGS lediglich den für die Wirksamkeit der Satzung nicht erforderlichen Hinweis auf das Entstehen der (konkreten) Jahresmindestgebührenschuld zum Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums. Der Satzungsgeber ist dabei erkennbar dem Grundsatz gefolgt, dass es dem Wesen der Gebühr entspricht, erst nach der Erbringung der Leistung zu entstehen (vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers /Holz/Seppelt, a. a. O., Nr. 3.5.2).

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Dass die Satzung keine ausdrückliche Regelung über die Fälligkeit der nach § 5 Abs. 2 S. 1 AGS entstehenden Jahresmindestgebührenschuld enthält, ist indes mit Blick auf § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V unschädlich und führt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Erwägungen:

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Nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V gehört eine Regelung über die Fälligkeit der betreffenden Abgabe zum Mindestinhalt einer wirksamen kommunalen Abgabensatzung. Dieser Mindestinhalt einer Abgabensatzung kann auch nicht über § 12 Abs. 1 KAG M-V durch eine entsprechende Anwendung des § 220 Abs. 2 AO (AO 1977) vervollständigt werden, weil eine Regelungslücke - wegen der vorrangigen Regelung des § 2 Abs 1 S. 2 KAG M-V - gerade nicht besteht. Aus einer Regelung über das Entstehen der Abgabe ergibt sich also nicht in Anwendung von § 220 Abs. 2 AO auch deren Fälligkeit. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Beschl. v. 06.09.2005 - 1 L 489/04 -, zit. n. juris). Allerdings gilt dies mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V nur insoweit, als eine Regelung über die Fälligkeit einer entstandenen Abgabe zum Zeitpunkt der Entstehung (noch) erforderlich ist. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V will erkennbar u. a. sicherstellen, dass der Abgabenschuldner aus der Satzung eindeutig erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt eine ihn treffende Abgabenschuld fällig wird, d. h., zu welchem Zeitpunkt er verpflichtet ist, die ihm durch die Satzung auferlegte Abgabenschuld zu tilgen. Im Regelfall ist dazu eine Regelung erforderlich, die bestimmt, dass die Abgabe zeitgleich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Entstehen der Abgabenschuld fällig wird. Anders stellt sich die Situation jedoch in einem Fall dar, bei dem die konkrete Abgabenschuld für einen in der Satzung festgelegten Veranlagungszeitraum zwar erst mit Ablauf dieses Zeitraums entsteht, der Höhe nach, etwa in Form einer Mindestgebühr, aber bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums feststeht, und der Satzungsgeber in Ausübung seiner kommunalabgabenrechtlichen Befugnis – hier aus § 6 Abs. 6 KAG M-V – in der Satzung zwingend festgelegt hat, dass auf diese Abgabenschuld in ihrer vollen Höhe Vorauszahlungen zu bestimmten in der Satzung festgelegten Zeitpunkten während des Veranlagungszeitraums zu leisten sind. Hier bedarf es keiner (weitergehenden) Regelung, die bestimmt, dass die Abgabe zeitgleich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Entstehen der Abgabenschuld fällig wird. Der Abgabenschuldner hatte die Abgabenschuld der Sache nach bereits vorher im Wege der festgelegten Vorauszahlungen vollständig zu tilgen. Eine weitergehende Tilgungspflicht, über deren Zeitpunkt der Abgabenschuldner durch eine (weitergehende) Fälligkeitsregelung nach der Vorgabe des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG M-V in Kenntnis zu setzen wäre, existiert in einem solchen Falle nicht.

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Für das so gefundene Ergebnis lassen sich darüber hinaus auch die folgenden Erwägungen fruchtbar machen:

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Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis und bei Beachtung des Grundsatzes, dass es dem Wesen der Gebühr entspricht, erst nach der Erbringung der Leistung zu entstehen, in § 6 Abs. 6 KAG M-V bestimmt, dass auf Gebühren vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können, so kann für den Fall, dass mit diesen Vorauszahlungen nach der jeweils einschlägigen Satzungsregelung die erst später entstehende Gebührenschuld der Sache nach bereits in voller Höhe zu tilgen ist, darin auch eine vom Gesetzgeber gewollte und angeordnete partielle Durchbrechung des Grundsatzes gesehen werden, wonach eine Gebühr erst nach ihrem Entstehen fällig werden kann und damit die Fälligkeitsregelung für die Vorauszahlungen auch als Fälligkeitsregelung in Bezug auf die später entstehende Beitragschuld verstanden werden. Der Sachverhalt stellt sich für den Gebührenschuldner nicht anders dar, als wenn der Satzungsgeber den Entstehungszeitpunkt der Jahresgebühr an den Beginn des Veranlagungsjahres legt (sog.“antizipierte“ Gebühr, vgl. zu deren Zulässigkeit die Rechtsprechungsübersicht bei Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a. a. O., Nr. 3.5.2) und die Fälligkeit der Jahresgebühr auf mehreren Teilbeträge innerhalb des Veranlagungszeitraums verteilt.

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Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch davon aus, dass der Gebührenbescheid auch bei einer anzunehmenden Teilnichtigkeit der Gebührensatzung rechtswidrig wäre, weil die festgesetzte Jahresmindestgebühr bis zum Ende des Vorverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AGS noch nicht einmal entstanden war. Dabei ist dem Verwaltungsgericht zunächst insoweit zu folgen, als es davon ausgeht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid nicht lediglich um den in § 5 Abs. 3 S. 1 AGS genannten Vorauszahlungsbescheid, sondern bereits um den endgültigen Gebührenbescheid handelt. Dies ergibt sich nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) bereits aus dessen eindeutiger Bezeichnung als „Gebührenbescheid Abfallentsorgung Mindestentleerungen für das Jahr 2007“ und folgt im Übrigen auch aus seinem Inhalt. Mit dem Bescheid ist ausdrücklich für den „Abrechnungszeitraum“ 01.01. – 31.12.2007 die „Jahresmindestgebühr“ durch „Neufestsetzung“ mit 82,75 Euro bestimmt worden. Gleichzeitig enthält der Bescheid die Angabe, dass eine „Vorauszahlung“ in Höhe von 82,75 Euro festgesetzt ist und nennt zwei Fälligkeiten am 15.05.2007 und 15.09.2007 in Höhe von 41,38 Euro bzw. 41,37 Euro. Damit hat der Bescheid die Jahresmindestgebühr wie auch die darauf zu zahlenden Vorausleistungen und deren Fälligkeit festgesetzt. Ein anderer, davon abweichender Inhalt kann dem Bescheid nicht zugeschrieben werden. Der Bescheid ist also Gebührenbescheid und Bescheid über die Vorauszahlungen in einem. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Bescheid als Gebührenbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er eine nach der einschlägigen Satzungsregelung (§ 5 Abs. 2 S. 1 AGS) noch nicht entstandene Jahresgebührenschuld festsetzt. Für die Festsetzung einer Gebühr reicht es vielmehr aus, dass die Gebührenpflicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Dies ist hier der Fall. § 4 Abs. 1 AGS begründet die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr mit Anschluss des Grundstücks an die betriebene öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung. § 2 Abs. 3 AGS i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 AS bestimmt die Höhe der Jahresmindestgebühr für das Grundstück mit 82,75 Euro.

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Zu dem vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren kritisierten Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. 10 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 AS für einen 80 l-Restabfallbehälter hat bereits der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschl. v. 02.10.2008 – 3 M 108/08 -, zit n. juris, folgendes ausgeführt:

43

„Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellungen (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris)“.

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Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Die gewählte Regelung erscheint insbesondere auch mit Blick auf die vom Beklagten genannte Erwägung, dass mit der getroffenen Regelung einer illegalen Abfallentsorgung vorgebeugt werden soll, rechtsfehlerfrei. Wenn der Satzungsgeber in Kenntnis des Umstandes, dass Müllvermeidung durch umsichtige und verantwortungsbewusste Grundstückseigentümer wie den Kläger im Einzelfall bei diesen zu einem geringeren Abfallvolumen führt, als mit der Kalkulation 10 l pro Person und Kalenderwoche angenommen, gleichwohl diese Mindestmenge im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs festlegt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nämlich nicht zu bestreiten, dass die Festlegung einer zu geringen Restabfallmenge pro Person oder – noch weitergehender – eine auf jeden einzelnen Abfallüberlassungspflichtigen bezogene mengenmäßige Erfassung und Einzelfallabrechnung die Gefahr in sich birgt, dass Abfallüberlassungspflichtige ihre Abfälle in den Behältnissen Dritter oder, was noch weitaus schlimmer wäre, illegal entsorgen, um so ihre eigenen Abfallgebühren zu senken. Dieser Gefahr kann wirksam dadurch begegnet werden, dass Mindestmengen pro Person festgelegt werden, die sich an der Abfallmenge orientieren, die nach der Lebenserfahrung über einen längeren Zeitraum anfällt. Bei der so vorzunehmenden Einschätzung kann das Behältervorhaltevolumen im Zweifel großzügig bemessen werden, um der oben beschriebenen Gefahr wirksam begegnen zu können.

45

Soweit der Kläger schließlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass er die sonstigen in § 2 Abs. 6 AGS aufgeführten und in die Kalkulation der Jahresmindestgebühren eingestellten Sonderleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (AbfWG M-V) verpflichtet ist, Entsorgungseinrichtungen und Anlagen auch für solche Abfälle einzuführen und bereitzuhalten und den Kläger auch für solche Abfälle – soweit sie bei ihm anfallen – die Überlassungspflicht an den Entsorgungsträger gemäß § 5 Abs. 1 und 2 AS trifft (§ 6 Abs. 1 AbfWG M-V).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Mai 2009 - 4 A 976/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Okt. 2008 - 3 M 108/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsver
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. März 2018 - 1 L 292/15

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2015 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 2.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 91/09

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Mai 2009 - 4 A 976/07 – geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.

Referenzen

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2008 geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Mai 2008 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A 13 in B.

2

Der Antragsgegner gab der Antragstellerin unter Berufung auf ihre Anschluss- und Benutzungspflicht durch den angefochtenen Bescheid vom 30.05.2008 auf, den entsprechend dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung zu nutzenden Abfallbehälter mit einem Mindestvolumen von 120 l am 16.06.2008 anzunehmen und den bereits vorhandenen >80-l-Restabfallbehälter zum Tausch vor dem Grundstück bereitzustellen. Die Antragstellerin habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Restabfallbehälter - außer zu den Entsorgungszeiten - an einem von ihr auf ihrem Grundstück dafür vorgesehenen Ort untergebracht sei. Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 16.06.2008 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

3

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, eine Rücksprache mit dem zuständigen Einwohnermeldeamt am 21.01.2008 habe ergeben, dass aktuell nur noch sechs Personen gemeldet seien. Daraufhin sei sie - die Antragstellerin - hiervon unterrichtet und darauf hingewiesen worden, dass auf Grund der korrigierten Meldedaten der vorhandene 80 l Restabfallbehälter nunmehr in einen 120 l Restabfallbehälter zu tauschen sei.

4

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 30.07.2008 mit der Erwägung statt, dem Bescheid vom 30.05.2008 fehlten die gemäß § 26 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern erforderlichen Ermessenserwägungen.

5

Gegen diesen, ihm am 04.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 11.08.2008 Beschwerde eingelegt, die er mit am 04.09.2008 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen damit begründet, § 26 des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sei nicht die einschlägige Rechtsgrundlage, vielmehr die Satzung selbst. Im Übrigen ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen, dass ein etwaiges Ermessen auf Null geschrumpft sei.

6

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und macht insbesondere geltend, auch nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern habe eine Ermessentscheidung getroffen werden müssen. Sie führt im Übrigen aus: Die angefochtene Verfügung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. So habe sie nicht gegen die Abfallsatzung des Antragsgegners verstoßen. Zudem bestünden auch ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Insoweit werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet.

8

Bei der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen die von dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von der Beschwerdeschrift in Frage gestellten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.05.2008 nicht. Die Anordnung, Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 120 Liter zu verwenden, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

9

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - obwohl der Antragsgegner in diesem Bescheid eine derartige Ermächtigungsgrundlage nicht nennt - § 10 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung - im Folgenden: AbfS) vom 16.10.2006 (Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan Nr. 11/2006 vom 08.11.2006). Dies ergibt sich aus Folgendem:

10

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.1997 (GVOBl. M-V 1997, S. 43) regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung den Anschlußzwang für die Abfallentsorgung (§§ 15 und 100 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Sie können gem. Satz 2 insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.

11

In diesem Rahmen bestimmt § 8 AbfS (Anzeige- und Auskunftspflicht):

12

(1) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat jedes anschlusspflichtige Grundstück schriftlich mit Angaben über die Art der anfallenden Abfälle (z. B. Restabfall, gewerblicher Siedlungsabfall) sowie die voraussichtliche Abfallmenge, bei Wohngrundstücken mit Benennung der Anzahl der lt. Melderegister gemeldeten Personen, sowie dem satzungsbezogenen Bedarf an Abfallbehältern zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung anzumelden.

13

(2) Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung erfolgt beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan.

14

Die schriftliche An- und Abmeldung der Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung hat vier Wochen vor dem erst- oder letztmaligen Anfall von Abfällen (also insbesondere vor dem Einzugs- bzw. Wegzugsdatum etwaiger Bewohner) zu erfolgen.

15

Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist satzungsmäßig ausgeschlossen.

16

(3) Wechselt der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2, sind sowohl der oder die bisherige als auch der oder die neuen Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtet, dies dem Landkreis Bad Doberan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Berechtigte und Verpflichtete gem. § 6 Abs. 1 und 2 hat jede wesentliche Veränderung dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.

17

Wesentliche Änderungen sind solche, die entweder zu einer nicht unerheblichen Veränderung der vom Grundstück zu entsorgenden Abfallmenge führen können, also insbesondere die Beendigung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung der Anzahl der melderechtlich erfassten Personen, oder solche, die für die Gebührenerhebung von ausschlaggebender Bedeutung sind wie z.B. Namensänderungen bei den Berechtigten und Verpflichteten im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 oder ein Verkauf des Grundstückes. (...)

18

§ 10 (Abfallbehälter/Behältervolumen) bestimmt:

19

(1) Der Landkreis bestimmt nach Maßgabe nachfolgender Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle.

20

(2) Für das Einsammeln von Restabfällen sind folgende Behälter zugelassen:

21

1. Codierte Restabfallbehälter mit 40 l (das sind gesondert gekennzeichnete 80 l Behälter), 80 l, 120 l und 240 l Füllraum.

22

2. Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum.

23

3. Amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke als Zusatzbehältnis für gelegentlichen Abfallanfall.

24

(3) Für das Einsammeln von Papierabfällen sind folgende Behälter zugelassen:

25

1. 240 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen und Verkaufsverpackungen aus Papier. In Ausnahmefällen - z. B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer blau für Pappe, Papier und Kartonagen oder bei Straßenhäusern mit Flurdurchgängen entsprechend der Erfordernisse 120 l Abfallbehälter blau für Pappe, Papier und Kartonagen gestellt werden.

26

Der Landkreis weist darauf hin, dass die von den Systembetreibern des Rücknahmesystems i.S. der Verpackungsverordnung ("Grüner Punkt") erfassten Leichtverpackungen wie folgt erfasst werden:

27

2. 240 l Abfallbehälter gelb und gelbe Säcke für Leichtverpackungen. In Ausnahmefällen - z.B. bei Großwohnanlagen kann auf Antrag die entsprechende Anzahl an 1.100 l Abfallcontainer gelb gestellt werden.

28

(4) Die Nutzung eines 40 l Restabfallbehälters ist ausschließlich auf Grundstücken, auf denen nachweislich nur eine Person melderechtlich erfasst ist, statthaft. (...)

29

(6) Der Berechtigte und Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 hat die Behälter in dem Umfang und Volumen, wie vom Landkreis festgelegt und vom beauftragten Dritten gestellt, zu nutzen und diese pfleglich zu behandeln. Das Behältervorhaltevolumen beträgt auf Wohngrundstücken 10 l pro Person und Kalenderwoche.

30

(7) Die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter berücksichtigt die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung.

31

(8) Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens nach § 10 Abs. 6 ist die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

32

(9) Auf unmittelbar benachbarten Grundstücken, auf denen jeweils nur eine bzw. zwei Personen melderechtlich erfasst sind, wird es freigestellt, einen Restabfallbehälter gemeinsam, als Entsorgungsgemeinschaft zu nutzen. Die gemeinsame Restabfallbehälternutzung ist von den für beide Grundstücke Berechtigten und Verpflichteten i.S. von § 6 Abs. 1 und 2 schriftlich mit der Benennung eines Gebührenbescheidempfängers beim Landrat des Landkreises Bad Doberan zu beantragen (Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft, August-Bebel-Str. 3, 18209 Bad Doberan). Beide Berechtigte und Verpflichtete bleiben Gebührenschuldner und haften gesamtschuldnerisch. (...)

33

(11) Reicht das durch den Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 georderte Restabfallbehältervolumen zur satzungsgerechten Entsorgung der auf dem Grundstück anfallenden Abfälle über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Entleerungen nicht aus, so kann der Landkreis Bad Doberan aufgrund der nachweislich über diesen Zeitraum anfallenden Abfallmengen das erforderliche Behältervolumen zuweisen.

34

(12) Der Tausch von Restabfallbehältern erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Datum des Poststempels des Antrages. Die gebührenmäßige Erfassung der Tauschbehälter erfolgt mit Datum der Realisierung. Der Behältertausch ist gebührenpflichtig.

35

§ 7 Abs. 7 AbfS bestimmt:

36

Der Landkreis Bad Doberan kann in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag und jederzeit widerruflich von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreien, wenn die Befreiung mit den Grundsätzen einer geordneten Abfallentsorgung vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

37

Daraus wird folgendes Entscheidungssystem deutlich: Nach § 10 Abs. 1 AbfS bestimmt der Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Festlegungen Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und den Umfang der gebotenen Trennung der Abfälle. Nach Abs. 7 berücksichtigt er in der nach § 10 Abs. 1 erforderlichen Entscheidung über Art, Anzahl und Größe der Restabfallbehälter die Angaben der Berechtigten und Verpflichteten nach § 6 Abs. 1 und 2 AbfS bei der Anmeldung des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung. Maßgeblich für die Ermittlung des Restabfallbehältervolumens ist nach Abs. 8 die Zahl der nach dem Melderegister der jeweiligen Stadt / Gemeinde auf dem Grundstück gemeldeten Personen.

38

Damit enthält die Satzung selbst die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zahl der Behälter durch Verwaltungsakt. Ob die Ansicht, die der Antragegegner in der Beschwerdeschrift äußert, dass sich die Ermächtigungsgrundlage unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergibt oder die Satzungsregelungen eine Rechtsgrundlage für Verfügungen im Einzelfall zur Durchsetzung des satzungsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs konkludent enthalten, zutrifft, kommt es danach nicht an (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 28.08.2006 - 10 S 2731/03 - NVwZ-RR 2007, 459).

39

§ 10 Abs.1 AbfS sieht bei der vorzunehmenden Bestimmung der Zahl der Behälter keine Ermessensentscheidung vor. Abweichungen sind als Erhöhung der Kapazität in § 10 Abs. 11 oder als (Teil)Reduzierung in § 7 Abs. 7 AbfS als Befreiung vorgesehen.

40

Diese Regelung ist bei der hier zu gebotenen summarischen Würdigung voraussichtlich nicht zu beanstanden:

41

Es ist dem Satzungsgeber im Rahmen der genannten gesetzlichen Ermächtigung bei der Ausgestaltung der Müllabfuhr ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dessen Schranken dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten - insbesondere dem im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Willkürverbot - zu entnehmen sind. Die richterliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Satzungsgeber die Grenzen seines normativen Ermessens beachtet, also eine Entscheidung getroffen hat, die nicht schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist; ob die mit der normativen Entscheidung gefundene Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist nicht zu prüfen. Innerhalb der so gezogenen Grenzen ihres Satzungsermessens kann die beseitigungspflichtige Körperschaft bei der Regelung des Anschlusses an die Müllabfuhr auch die Größe der zu verwendenden Abfallbehälter bestimmen. Das Einsammeln des Abfalls in größeren Behältern kann in den Grenzen des Satzungsermessens als zweckmäßige Lösung vorgesehen werden, da es einen Rationalisierungseffekt mit sich bringt und offensichtlich sowohl zur Beschleunigung der Arbeitsvorgänge als auch zur Einsparung von Gerät und Personal und damit zu einer Kostensenkung führt (vgl. auch VGH München, U. v. 11.05.1988 - 4 B 86.2556 - NVwZ 1989, 179, wonach es keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstellt, wenn auch für 1-Personen-Haushalte von einer Abfallbeseitigungssatzung eine 110-l-Mülltonne als kleinstes Abfallbehältnis vorgeschrieben wird). Ob es auch die vernünftigste aller denkbaren Lösungen ist, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unterliegen auch etwaige in der Satzung manifestierte Zielvorstellung (vgl. dazu VGH Mannheim, B. v. 19.02.1990 - 10 S 3608/88 - NVwZ-RR 1990, 461, der davon ausgeht, dass die Anschlußpflichtigen durch den Zwang zur satzungsgemäß vorgesehenen Benutzung von Normmülltonnen mit bis zu 240 Litern Füllraum (Müllgroßbehältern) nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, verletzt werden.). Vorliegend wird in erster Linie auf die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen für die Größe der bereitzustellenden Abfallbehälter abgestellt. Diese gemischte Maßstabbildung - Personen-/Behältermaßstab - überlagert den zusätzlichen grundstücksbezogenen Ansatz und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2007 - 7 BN 6/07- zit. nach juris, zu Abfallgebühren). Das gilt auch für das zu Grunde gelegte Behältervorhaltevolumen von 10 l pro Person und Kalenderwoche (vgl. OVG Schleswig, U. v. 14.06.2006 - 2 KN 6/05 - AbfallR 2006, 242 (Leitsatz), zit. nach juris).

42

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Anknüpfung an die melderechtliche Lage teilt der Senat nicht. Der melderechtliche Wohnungsbegriff berücksichtigt ausschließlich die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse, so dass unter Wohnung nur ein tatsächlich genutzter Wohnraum zu verstehen ist. Mithin muss der Raum zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung des Melderegisters durchzuführen (VG Frankfurt (Oder), U. v. 30.03.2006 - 5 L 449/05 - zit. nach juris). Danach ist davon auszugehen, dass jeder melderechtlich auf einem Grundstück Gemeldete dort eine Wohnung nutzt und somit zum Anfall von Abfall beiträgt. Dies gilt auch für den Fall einer Zweitwohnung. Hat nämlich ein Einwohner mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung gemäß § 12 Abs. 3 MRRG seine Nebenwohnung. Hauptwohnung des unverheirateten Einwohners ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG dessen "vorwiegend benutzte" Wohnung. Die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnungen ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - BVerwGE 89, 110 = NJW 1992, 1121). Damit ist auch für eine Zweitwohnung von dem tatsächlichen Innehaben dieser Wohnung und damit dem Anfall von Abfall auszugehen. Dass dies nicht zeitlich durchgehend der Fall ist, ändert nichts daran, dass für die Zeit des Aufenthalts in der Zweitwohnung die Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss, die erforderlich ist, um den Gesamtabfall zu beseitigen.

43

Dass bei einer Datenübermittlung aus dem Melderegister der Gemeinden auch Fehler übermittelt werden, die dort (im Melderegister) angelegt und nicht rechtzeitig berichtigt worden sind, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung, für die es im Übrigen keine erkennbare Alternative gibt, die nicht mit unvertretbarem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Solche Fehler, die in einer Massenverwaltung wie der Müllgebührenerhebung (beinahe) unvermeidlich sind, müssen ggf. im Verfahren über die Festlegung der Anzahl der Müllgefäße bzw. Gebührenveranlagung, ggf. im Widerspruchsverfahren korrigiert werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 11.10.2007 - 4 K 1038/06 - DÖV 2008, 300, zit. nach juris). Entspricht der melderechtliche Status nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann nach §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 MRRG jeder Einwohner die Berichtigung der zu seiner Person im Melderegister gespeicherten Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind; ggf. muss dieser Anspruch durchgesetzt werden. Bildet ausnahmsweise der melderechtliche Status den Anfall von Abfall nicht hinreichend ab, ist auch eine (Teil)Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS in Betracht zu ziehen.

44

Der Senat vermag auch nicht durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit in § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfS zu erkennen. Die Anzahl der Personen ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 8 AbfS. Die Anzahl der Kalenderwochen nimmt auf den Entsorgungszyklus Bezug, der in § 11 Abs. 2 AbfS bestimmt ist.

45

Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Satzung im Falle der Antragstellerin sind nicht erkennbar.

46

Gesichtspunkte für eine Befreiung nach § 7 Abs. 7 AbfS sind nicht dargelegt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften über die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Krw-/AbfG - oder im Abfall- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern und im Hinblick auf die Funktion dieses Rechtsinstituts, nämlich in solidarischer Gemeinschaft aller örtlichen Grundstückseigentümer ohne eine Vielzahl von Befreiungen die gemeinsame Aufgabe der Abfallentsorgung im Bereich der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirksam zu bewältigen, sind satzungsrechtliche Befreiungsregelungen wie § 7 Abs. 7 AbfS eng auszulegen. Danach ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abfallentsorgung ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich folglich die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs als offensichtlich unzumutbar erweisen würde (vgl. VGH Kassel, U.v. 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 - ESVGH 41, 22). Das gilt auch für Zweitwohnungen oder andere Wohnungen, die nur zu geringen Zeiten genutzt werden, denn auch hier wird die Vorhalteleistung Abfallbeseitigung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen und muss vorgehalten werden (vgl. auch BVerwG, B. v. 05.11.2001 - 9 B 50/01 - NVwZ-RR 2002, 217 betr. Ferienwohnungen).

47

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner nach Kenntnis der für die Bemessung maßgebenden Umstände eine Neufestsetzung der Anzahl der Müllgefäße vornimmt. Ein Vertrauensschutz darin, dass die nicht satzungsgemäße Situation in Zukunft beibehalten wird, besteht nicht. Zudem hat der Antragsgegner bereits im Widerspruchsbescheid vom 11.02.2003 ausdrücklich auf das nicht ausreichende Vorhaltevolumen hingewiesen.

48

Die Anordnung, die Müllgefäße entsprechend auszutauschen beruht auf § 10 Abs. 12 ABfS. Diese Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf den Regelfall, dass ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Ist dies aber - wie im vorliegenden Fall - nicht der Fall und wird die Behälterzahl von Amts wegen festgesetzt, gilt diese Verpflichtung entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsakt vollziehbar ist.

49

Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse auch ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Voraussetzung dafür ist, dass schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01 - u. v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02 - jeweils zitiert nach juris). Grundsätzlich muss ein Interesse benannt werden, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt bereits im Sinne eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Gesetzesvollzug rechtfertigt. Allerdings ist die Begründung der Vollziehungsanordnung im Zusammenhang mit der Begründung des Verwaltungsaktes zu betrachten. Das besondere öffentliche Interesse kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Eine solche Identität kann etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. OVG Greifswald, B. v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -).

50

Bei Anlegung dieser Maßstäbe wird die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses des gesetzlichen Anforderungen noch gerecht. Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nicht länger hinausgezögert werden dürfe. Es kann dahinstehen, ob diese Begründung ausführlich und substantiiert genug ist, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich aber insgesamt jedenfalls in Ansehung der zusätzlichen Ausführungen des Antragsgegners in der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 18.06.2008 als hinreichend begründet. Dort hat der Antragsgegner ergänzend darauf hingewiesen, die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung des Restabfalls bestehe, weil ein 80 l Restabfallbehälter selbst bei regelmäßiger 14-tägiger Abfuhr für einen 6-Personen-Haushalt nicht ausreiche. Diese im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Ausführungen können im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 VwVfG M-V noch berücksichtigt werden (vgl. Senat, B. v. 20.11.1998 - 3 M 67/98 -, NVwZ-RR 1999, 409 m.w.N.; B. v. 24.01.2006 - 3 M 73/05 - NordÖR 2006, 393 = NVwZ-RR 2007, 21).

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz2 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.