Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2017 - 3 K 267/16

bei uns veröffentlicht am27.09.2017

Tenor

Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem Neunzehntel, die übrigen Antragsteller jeweils zu zwei Neunzehnteln. Die Antragsteller tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „S.“ der Antragsgegnerin vom 07. März 2016.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks U Nr. 6 in T (Gemarkung T, Flur AA, Flurstücke AB, AC, AD, AE, AF, AG, Grundbuch von T Blatt AH und Blatt AI). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („V.“) und außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks U 5 (Gemarkung T, Flur AA, Flurstück AJ), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („V.“) und außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans, aber zu diesem unmittelbar benachbart liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße U.

3

Am 07. Oktober 2014 hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB gefasst. Im angenommenen Beschlussvorschlag heißt es, für den Bereich des ehemaligen V. in T nördlich und westlich des Bebauungsgebietes „U“ und östlich der Dorfstraße in T solle der Bebauungsplan Nr. 1 „S.“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zum vierten Mal geänderten werden. Als Planungsziele würden die Sicherung der Gebäudehöhen durch Festsetzung einer maximalen Firsthöhe sowie die Festsetzung eines Anpflanzungsbereiches zur Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen angestrebt. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 07. Januar 2015 bekannt gemacht worden.

4

Am 5., 6., bzw. 08. Januar 2015 haben sich der Antragsteller zu 1., die Antragsteller zu 2., 3., 7., 8., 9., 10., 11., 15., 16. mit Einwendungen an das Amt Nord-Rügen gewandt.

5

Am 11. Dezember 2014 stellte (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. Normenkontrollantrag gegen die mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getretene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“; mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz schlossen sich die Antragsteller zu 2. bis 14. diesem Antrag an (Az. 3 K 28/14).

6

In der Planungsanzeige vom 28. Mai 2015 an das Amt für Raumordnung und Landesplanung wurde von der Amtsvorsteherin des Amtes Nord-Rügen mitgeteilt, nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zur 3. Änderung seien durch Anlieger Befürchtungen vorgetragen worden, dass die neu zugelassene Zweigeschossigkeit bei vollständiger Ausnutzung sowie unter Berücksichtigung der zulässigen Dachneigung Baukörper ermögliche, die weit größer als die Bestandsbebauung ausfallen könnten, und dass durch Aufgabe der Flächen mit Bindung für Bepflanzung (z.B. bestehende Gehölzgruppen) und der Maßnahmeflächen nach Nr. 20 (Obstwiese neben V.) eine Anordnung von Stellplätzen an den Grundstücksgrenzen möglich würde, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Nachbargrundstücke führen könne. Um solchen Befürchtungen entgegen zu treten, sollten für den Änderungsbereich ergänzend die maximale Firsthöhe angelehnt an den Bestand eingeschränkt sowie zur Sicherung trennender Grünstreifen ein Abstand zwischen Stellplatzanlagen und Grundstücksgrenzen vorgegeben werden.

7

Am 11. Mai 2015 fasste die Gemeindevertretung einen Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 1 „S.“. Auf Grund der vereinfachten Planänderung (Festschreibung der Firsthöhe und Planung eines Abstandes der Stellflächen zum Nachbargrundstück im Bereich des V.) werde auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet und sofort die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. In der Zeit vom 04. Juni bis zum 14. Juni 2015 wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass der von der Gemeindevertretung T gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 S. sowie der Entwurf der Begründung in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis zum 24. Juli 2015 im Amt Nord-Rügen ausgelegt würden.

8

Mit am 14. Juli 2015 eingegangenen Schreiben haben die Antragsteller zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. schriftlich Stellung genommen und im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Die durch die 3. Änderung erfolgte Ausweitung der Bebaubarkeit sei im Rahmen des Verfahrens zur 4. Änderung komplett neu abzuwägen, zu korrigieren und rückgängig zu machen. Allein die Festlegung einer Firsthöhe und das Gebot von Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze reichten nicht aus, um die näher beschriebenen Mängel der 3. Änderung des Bebauungsplanes auszugleichen und zu korrigieren. Nachdem schon bei der 3. Änderung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung unterlassen worden sei, sei diese im laufenden Verfahren dringend nachzuholen. Der mögliche Baukörper auf dem V. sei noch immer zu groß und insbesondere zu hoch. Es drohten Beeinträchtigungen. Durch die Sperrung eines Streifens von 2 m ab der jeweiligen Grundstücksgrenze reiche der Platz auf dem Grundstück für die zu erwartende Zahl an Fahrzeugen nicht aus. Die Begründung zur Festsetzung der Firsthöhe auf 35 m über NN überzeuge nicht. Weiterhin bestehe dieses avisierte Höhenrecht für sämtliche Neubauten auf dem V., also auch für den geplanten massiven, übermäßig langen und ortsfremden Riegel auf der schützenswerten Obstwiese. Das Baurecht für sämtliche Neubauten solle weiterhin zwei Vollgeschosse betragen und stelle auch weiterhin eine heftige Flächen- und Volumenausweitung gegenüber der seinerzeit den Bürgern vorgestellten Planung dar. Auch erfolge keine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten. Es sei von erheblichen verkehrlichen und sonstigen Beeinträchtigungen auszugehen, die eine Umweltprüfung erforderten. Das vereinfachte Verfahren sei ungeeignet. Der neu vorgesehene 2 m-Streifen sei ein kleiner Fortschritt. Eine qualifizierte Bepflanzung werde hier jedoch nicht verlangt. Die verkehrlichen Belange und sonstige Belastungen seien durch die 4. Änderung nicht gelöst. Eine UVP-Prüfung der schwerwiegenden Eingriffe sei weiterhin nicht erfolgt. Die Frage des Erhalts der seinerzeit als schützenswert eingetragenen Obstwiese bleibe weiterhin unbeantwortet. Die Auswirkungen beträfen auch den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortslage“. Dort müsse das Verkehrskonzept der Gemeinde vollständig und in einem geordneten Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben am 20. Juli 2015 erneut Stellung genommen.

9

In der Zeit vom 16. Oktober bis zum 10. November 2015 erfolgte die Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ nach § 13 BauGB betreffend den Bereich des ehemaligen V. in T. Der von der Gemeindevertretung T gebilligte Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes sowie der Entwurf der Begründung und eine Stellungnahme mit umweltrelevanten Hinweisen insbesondere zum Baumbestand und Artenschutz (Vögel und Fledermäuse) lägen in der Zeit vom 02. November bis 04. Dezember 2015 aus.

10

Daraufhin nahmen die Antragsteller zu 1. bis 14. erneut Stellung. Sie ergänzen ihre bisherigen Einwendungen im Wesentlichen wie folgt: Für die vorhabenbezogene Bauleitplanung bestehe kein Durchführungsvertrag. Gleichwohl habe der Grundstückseigentümer des SO Tourismus die Kosten für die Vorbereitung und Planung der 3. Änderung des Bebauungsplans getragen. Es handele sich dabei um eine verdeckte Fremdfinanzierung. Es bestehe hinsichtlich der Einschränkung der Flächen für Nebenanlagen ein Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen und der Anlage zur Begründung.

11

Am 07. März 2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Abwägung und den Satzungsbeschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ nach § 13 BauGB. Die Hinweise und Anregungen der Antragsteller seien nicht berücksichtigt worden. Die Einwendungen der Antragsteller sind ausführlicher Gegenstand der Abwägung betreffend die Stellungnahmen der Öffentlichkeit; für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abwägung verwiesen.

12

Mit der 4. Änderung sind zwei Regelungen getroffen worden, die ausweislich der mit einer grauen Umrahmung gekennzeichneten Darstellung in der Planzeichnung nur das mit dem Flurstück AK im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identische Sondergebiet Tourismus betrifft, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „V.“ bezeichnete Gebiet handelt:

13

Zum einen ist ausschließlich für das SO Tourismus (V.) eine Firsthöhe auf 35,0 m HN festgesetzt worden.

14

Zum anderen heißt es bei den textlichen Festsetzungen:

15

„2a. Flächen für Stellplätze: Stellplätze und ihre Zufahrten sind auf dem gesamten Baugrundstück bei Einhaltung eines Abstandes von 2,0 m zu den straßenseitigen, seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen zulässig.“

16

In der Begründung wird dazu ausgeführt: Durch die Beschränkung der zulässigen Firsthöhe könne sichergestellt werden, dass auch im Falle einer vollständigen Neubebauung keine die derzeitige Maßstäblichkeit erheblich verändernden Gebäude entstünden. Um bodenrechtliche Spannungen von vorneherein weitestgehend zu vermeiden, würden für die zukünftigen Stellplätze im Bereich des V. Flächen für Stellplätze direkt an den Grundstücksgrenzen ausgeschlossen. Demnach würden Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrten in einem Abstand von 2,0 m zur Grundstücksgrenze ausgeschlossen, so dass ausreichend Fläche für eine entsprechende Abschirmung mit begleitendem Pflanzstreifen verbleibe.

17

Die Satzung über die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ ist in der Zeit vom 4. bis zum 20. Mai 2016 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 18. Mai 2016 in Kraft getreten.

18

Am 24. Juni 2016 haben die Antragsteller den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt.

19

Sie tragen zu dessen Begründung im Wesentlichen vor, die Abwägung sei fehlerhaft. Der Satzungsbeschluss der 4. Änderung ermögliche gegenüber der 3. Änderung, die schon planungsrechtlich zu weit gegangen sei, eine unangemessene Ausnutzung des V.-Geländes durch Neubauten, für die es in der gesamten Gemeinde kein Vorbild gebe. Die Gemeinde habe das Abwägungsprogramm nicht hinreichend absolviert. Wichtige Belange wie etwas die Auswirkungen auf den ruhenden und fließenden Verkehr, die kapazitive Einleitung von Entwässerung (Schmutz- und Regenwasser), jegliche Emissionen, ökologische Belange etc. habe die Gemeinde schon nicht ermittelt, nicht gewichtet und nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe verkannt, dass das von ihr beauftragte und vom Grundstückseigentümer bezahlte Planungsbüro nicht unbefangen sei und neutral die Abwägung würde vorbereiten können. Das notwendige geordnete, umfassende Bauplanungsverfahren werde umgangen. Die Grundsätze der Planung des Bebauungsplanes in seiner ursprünglichen Form würden mehr als nur tangiert. Denn durch die neue Firsthöhe von 11 m werden offenbar, dass es bei der Planänderung auf Kosten des Grundstückseigentümers nicht um Bestandschutz der ca. 9,70 m hohen Scheune, sondern um komplette, großvolumige Neubauten gehe. Wie schon in der 3. Änderung – was näher ausgeführt wird – verschließe die Gemeinde fehlerhaft die Augen für die aus der zulässigen Bebauung folgenden Nutzungen. Eine Abwägung der relevanten brandschutzrechtlichen Belange und der durch die Planung zwingend entstehenden Folgekosten für die Gemeinde fehle. Die Festsetzung mit 11 m Firsthöhe erlaube Bauweisen in ortsunüblicher Zweigeschossigkeit mit „hohen Gebäuden“ (ab 7 m Fußbodenhöhe) und Brüstungshöhen über 8 m Höhe, wofür die zuständige Freiwillige Feuerwehr T nicht ausgerüstet sei. Die Belange des Brandschutzes seien als Aspekt der Sicherheit nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung einzustellen. Der angegriffenen Bebauungsplanänderung fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Der Planverfasser habe die Baugrenzen willkürlich neu festgelegt. So sei das Wohngebäude U 5 nach dem ursprünglichen Bebauungsplan eingemessen und entlang der zur Zeit seiner Errichtung geltenden Baugrenze gebaut worden. Die in der 3. Änderung ohne äußeren Anlass neu gezogene Baugrenze führe dazu, dass das Bestandsbauwerk nunmehr teilweise jenseits der Baugrenze liege. Daneben sei die 4. Änderung auch in sich widersprüchlich, da sie auf eine Anlage („Anhang“) verweise, welche auf dem Planwerk nicht verzeichnet sei und über das Plangebiet hinausgehe. Erneut habe sich die Gemeinde krass über das Schutzgut „Natur“ hinweggesetzt. Ein etwaiger 2 m breiter Saumstreifen reiche als Kompensation der zu erwartenden Belastungen nicht aus.

20

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 16. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 27. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.

21

Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. beantragen,

22

die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ für unwirksam zu erklären.

23

Die Antragsgegnerin beantragt,

24

den Antrag abzuweisen.

25

Es bestünden bereits Bedenken an der Antragsbefugnis. Soweit sich die Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beriefen, wonach der Eigentümer eines Grundstücks, für das der Bebauungsplan Festsetzungen treffe, regelmäßig antragsbefugt sein, würden sie verkennen, dass ihre Grundstücke sämtlich außerhalb des hier allein in Rede stehenden Änderungsbereichs lägen. Damit aber könnten sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht allein auf ihre Eigentümerstellung stützen. Ebenso wenig könnten sie sich auf eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung berufen. Soweit sie nämlich insoweit auf Lärmbelästigung abstellten, bestünden nach ihren Darlegungen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer abwägungserheblichen Weise betroffen sein könnten. Gleiches gelte für den Vortrag der Antragsteller, wonach die Festsetzungen eine „nahezu grenzenlose Bebauung“ zuließen.

26

Zweifelhaft sei weiterhin, ob das erforderliche Rechtschutzbedürfnis vorliege. Die Antragsteller führten hierzu aus, dass ihr Antrag auf die „Rückkehr zum vorigen Planungsstand“ abziele. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine „Rückkehr zum vorigen Planungsstand“ zu einer Erweiterung der Bebaubarkeit führen würde. Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans sei es zu einschränkenden Festsetzungen für Stellplätze und ihre Zufahrten bezüglich der Lage zu den Grundstücksgrenzen gekommen. Außerdem sei eine Festsetzung der Firsthöhe für den Änderungsbereich erfolgt.

27

Der Antrag sei auch nicht begründet. Soweit die Antragsteller eine „unangemessene Ausnutzung des V.-Geländes“ rügten, sei dies schon der Sache nach unzutreffend. Jedenfalls begründe die Beschränkung der maximal zulässigen Firsthöhe keinen Abwägungsfehler. Die Antragsteller selbst wiesen darauf hin, dass die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen die „Ortslage“ beträfen. Nennenswerte Verkehre seien aber nicht zu erwarten. Abwägungsfehler ergäben sich auch nicht im Hinblick auf die erwähnten brandschutzrechtlichen Belange. Die Belange der Ursprungsplanung gemäß der 3. Änderung seien nicht mehr in den Blick zu nehmen, die Antragsbefugnis insoweit zu verneinen.

28

Die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 K 28/14 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin aus beiden Verfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

29

Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

30

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.

31

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.

32

Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

33

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind zwar jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“ liegenden Grundstücks. Ihre Grundstücke liegen allerdings nicht in dem Bereich, für den die 4. Änderung des Bebauungsplanes gegenüber der 3. Änderung neue Festsetzungen trifft. Mit der 4. Änderung sind zwei Regelungen getroffen worden, die ausweislich der mit einer grauen Umrahmung gekennzeichneten Darstellung in der Planzeichnung nur das mit dem Flurstück AK im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identische Sondergebiet Tourismus betrifft, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „V.“ bezeichnete Gebiet handelt.

34

Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzung auf einer Teilfläche geändert wird, ist nicht aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 – BVerwG 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44; Beschl. vom 07.07.1997 – BN 11.97 – BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, so geändert, dass das Grundstück von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen – sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris).

35

Ein Grundeigentümer, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für andere Grundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt, kann seine Antragsbefugnis allerdings auch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Die so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hat. In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden. Die Frage, ob auch die Belange der Ursprungsplanung in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen sind, ist insoweit zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris).

36

Da die Grundstücke der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. nicht im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“ belegen und deshalb offensichtlich nicht unmittelbar von den darin enthaltenen Festsetzungen betroffen sind, sind sie nicht bloß aufgrund des Umstandes antragsbefugt, dass sie Eigentümer im „Ursprungsbebauungsplan“ der 3. Änderung waren. Da die veränderten Festsetzungen das Maß der baulichen Nutzung im Bereich des SO Tourismus (V.) gegenüber der 3. Änderung nur einschränken bzw. die Situation der Antragsteller – wie sie mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Normenkontrollantrages auch selbst einräumen – allenfalls verbessern, werden ihre Belange gegenüber der Ursprungsplanung durch die Planänderung nicht (neu) berührt und ist daher für eine Verletzung des Abwägungsgebotes nichts Substantielles vorgetragen oder sonst ersichtlich.

37

Die Belange der Ursprungsplanung bzw. die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“, die – parallel zum Vorbringen der Antragsteller im Verfahren Az. 3 K 28/14 – im Zentrum der Angriffe der Antragsteller stehen, sind nicht erneut in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen. Das gilt erst recht für alle Festsetzungen der 3. Änderung, die von den Antragstellern auch aktuell angegriffen werden, obwohl sie durch die 4. Änderung unberührt bleiben.

38

Im Übrigen ist in Ansehung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“ auch die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen gewesen. Insoweit ist geklärt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris; vgl. auch Urt. v. 10.02.2015 – 3 K 2/13 –), dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris ). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ). An einer solchen Beschwer fehlt es wie ausgeführt vorliegend.

39

Nachdem im Verfahren Az. 3 K 28/14 die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „S.“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt worden ist, geht im Übrigen die 4. Änderung ins Leere und dürfte insoweit den Antragstellern nunmehr auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Kostenquotelung berücksichtigt den im Hinblick auf die erklärten Antragsrücknahmen unterschiedlichen Umfang der Kostenverursachung (vgl. insbesondere Ziff. 5112, 5113 Anlage 1 GKG).

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2017 - 3 K 267/16

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2017 - 3 K 267/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2017 - 3 K 267/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2017 - 3 K 28/14

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Ant

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 K 2/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Nov. 2013 - 4 M 167/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die als Studienbewer

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Feb. 2013 - 4 K 16/10

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstre

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Sept. 2010 - 4 K 12/07

bei uns veröffentlicht am 14.09.2010

Tenor Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 2

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem zweiundzwanzigstel. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., und 3. jeweils ganz. Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014. Alle Antragsteller hatten sich insoweit zunächst nur gegen diese Änderung gewandt, als darin in einem der ausgewiesenen Sondergebiete, im sog. Sondergebiet Tourismus („A-hof“), gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B Nr. 1 in C (Gemarkung C, Flur 2, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 8, Grundbuch von C Blatt 1364 und Blatt 40033). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks B 9 (Gemarkung C, Flur 2, Flurstück 10), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber zu diesem unmittelbar benachbart und innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße B.

3

Am 29. Oktober 2013 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „ Am Dorfteich“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. In dem Beschlussvorschlag heißt es, der seit dem 27. Februar 1996 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ in der Ortslage C (betreffend den Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes von Frau A), das Baugebiet (ehemals NCC) einschließlich der drei Wohnblocks Richtung D und das Baugebiet am Ortsausgang nach E (westlich der F-straße) solle zum dritten Mal geändert werden. Anlass der Planänderung sei die Nutzungsaufgabe der letzten landwirtschaftlichen Hofstelle im Plangebiet und im Dorf (A-hof) sowie die geplante Umnutzung dieses ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofes in eine Wohn- und Ferienanlage. Das Änderungsverfahren müsse jedoch auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeweitet werden, da ohne Anpassung der Art der baulichen Nutzung die Ausweisung als Dorfgebiet ohne den A-hof als landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt funktionslos werde.

4

Der Aufstellungsbeschluss ist in der Zeit vom 05. bis zum 22. November 2013 ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ erfolgte in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 04. Dezember 2013. Der Entwurf sowie der Entwurf der Begründung lagen in der Zeit vom 02. Dezember 2013 bis zum 07. Januar 2014 aus.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wies der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen in seiner Stellungnahme u.a. darauf hin, dass die geplante Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO a.F. mit kombinierter Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Unter dem 23. Januar 2014 wies das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern gegenüber der Antragsgegnerin ebenfalls u.a. darauf hin, dass die Ausweisung eines Sondergebiets mit den angestrebten Nutzungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – nicht möglich sei.

6

Am 28. Januar 2014 erfolgte die Abwägung und erging der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“. Im Beschlussvorschlag heißt es u.a., das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – sei nicht einschlägig, was näher ausgeführt wird; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

7

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sind insbesondere folgende Festsetzungen betreffend Sondergebiete getroffen worden:

8

„SO Tourismus Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO.
Das SO Tourismus dient vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen. Zulässig sind: …“

9

SO Feriengebiet: Sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Das SO Feriengebiet dient gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen.
Zulässig sind: …

10

U.a. ist in der Planzeichnung ein mit dem Flurstück 11 im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identisches Sondergebiet Tourismus festgesetzt, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „A-hof“ bezeichnete Gebiet handelt. Für die weiteren Einzelheiten der Änderungen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Satzung und Planzeichnung verwiesen.

11

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es zur Frage der städtebaulichen Planung u.a.: In Anlehnung an die ursprüngliche Nutzungsgliederung des Bebauungsplanes würden die Baugebiete neu ausgewiesen als Tourismusgebiet (als sonstiges Sondergebiet) entlang der F-straße sowie als Feriengebiet (als sonstiges Sondergebiet) für die kleinteiliger strukturierten, ruhigeren randlichen/rückwärtigen Bereiche, die verstärkt durch Wohnungen mit Fremdenbeherbergung bzw. kleine Beherbergungsbetriebe sowie durch Wohngebäude geprägt seien. Das Tourismusgebiet werde wesentlich durch tourismusorientierte gewerbliche Nutzungen geprägt, was sowohl die Beherbergungsnutzung (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) als auch tourismusorientierte Dienstleistungen (Gastronomie, Wellness, Läden für einen vorwiegend touristischen Bedarf) umfasse. Auch eine Wohnnutzung müsse wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die randlichen/rückwärtigen Flächen, für die zum Teil auch bisher schon zum Schutz der Wohnqualität gewerbliche Nutzungen nur eingeschränkt bzw. untergeordnet zulässig gewesen seien, würden als Feriengebiete mit einer qualitativ gleichwertigen Mischung von kleineren Beherbergungsbetrieben bzw. Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung und Wohnungen festgesetzt. Als Gebiete für den Tourismus bzw. die Fremdenbeherbergung im Sinne des § 11 fielen das ausgewiesene „SO Tourismus“ bzw. „SO Feriengebiet“ nicht unter den Begriff der Erholungssondergebiete im Sinne des § 10 BauNVO. Die touristischen Nutzungen im Sinne der im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete seien Beherbergungsstätten in allen Formen sowie eine auf die Fremdenverkehrsbedürfnisse zugeschnittene Infrastruktur. Wohnungen zur Fremdenbeherbergung würden von den Eigentümern in der Gemeinde C in aller Regel zum Zweck der Erzielung von Einkünften an wechselnde Gäste vermietet und damit als Kapitalanlage betrieben, es handele sich aus Sicht der Erwerber mit anderen Worten nicht um Freizeitwohngelegenheiten im Sinne der BauNVO, sondern um eine gewerbliche fremdenverkehrsbezogene Nutzung. Die Wohnungen seien für Gäste zumindest in der Nebensaison auch tageweise buchbar, so dass von den Gästen eine eigene Haushaltsführung nicht oder nur in Ansätzen realisiert werden könne. Richtig sei zwar, dass das Vermieten von Ferienwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO darstelle. Das rechtfertige jedoch nicht den Schluss, Ferienwohnungen könnten deshalb auch nicht als Beherbergungsbetriebe im Sinne eines Bebauungsplanes angesehen werden. Die Begründung bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 – 1 LA 123/13 –. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich. Schließlich suchten die Gäste nicht entleerte monofunktionale Scheindörfer, sondern schätzten authentische, belebte Orte.

12

Der Antragsteller zu 1. hat per E-Mail am 05. Februar 2014 zu der geplanten Änderung Stellung genommen. Der Änderungsentwurf weise Abwägungsmängel auf, er sei nicht genehmigungsfähig. Im Ergebnis der vorgeschlagenen Änderung werde dem A-hof eine zu intensive bauliche Nutzung ermöglicht, die zu nicht abgewogenen Konflikten mit der umgebenden Bestandsbebauung führten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme verwiesen. Auf die E-Mail teilte das Amt Nord-Rügen dem Antragsteller zu 1. mit, die Stellungnahme sei verspätet eingegangen und habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Antragsteller zu 2. und 3. nahmen mit am 6. Februar 2014 eingegangenem Schreiben Stellung. Ihnen wurde ebenfalls mitgeteilt, dass die Stellungnahme verspätet erfolgt sei.

13

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getreten.

14

Am 11. Dezember 2014 hat (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, die Antragsteller zu 2. bis 14. würden sich dem Antrag anschließen. Mit weiterem Schriftsatz hat er erläutert, es handele sich insoweit um eine subjektive Klageänderung in Form der subjektiven Klageerweiterung.

15

Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe in dem „Sondergebiet Tourismus“ (A-hof) durch die Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise, die Aufhebung der Flächen für die Anpflanzung von Hecken, die Erhöhung der Stellplatzzahl, die Ausweitung der Baufenster, Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen und Ausweitung der Versiegelung sowie die Aufhebung nichtüberbaubarer Bereich an Grundstücksgrenzen das Maß der zulässigen Bebauung ohne tatsächlichen grundstücksbezogenen Anlass im großen Umfang ausgeweitet. Die Nutzungsaufgabe des sogenannten A-hofes werde dabei als Anlass der Änderung genannt, obwohl dieser schon bei Aufstellung des Bebauungsplans 1995 nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Das nunmehr ausgewiesene unverhältnismäßige Maß der baulichen Ausnutzung werde weder der dörflichen Struktur der Ortslage C noch den Charakter des A-hofes gerecht. Es stelle einen Fremdkörper in der Ortslage C dar. Insoweit hätte der Bebauungsplan jedenfalls nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen werden können. Insbesondere das neu geschaffene Baufeld westlich der Scheune mit zwei Vollgeschossen zuzüglich eines Dachgeschosses, das durch massiv erweiterte Öffnungsmöglichkeiten wie ein Vollgeschoss wirke, finde im Ort kein Vorbild. Die fehlende Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten, der Betten und der Parkplätze seien Abwägungsfehler. Der fehlende Nachweis der ortsverträglichen Aufstellung der Stellplätze auf den Grundstücken nebst Fahrstraße werde zu baurechtlich unerwünschten Ergebnissen führen. Der Nachweis der Verträglichkeit im Blick auf die ohnehin belastete Dorfdurchwegung sei nicht erbracht worden. Die Bebauungsplanänderung lasse Neubauten in unbegrenzter Höhe zu. In dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1996 sei mit großer Sorgfalt und Deutlichkeit auf den ökologischen Wert der Erhaltungsfläche (Obstwiese mit Saumbepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen) westlich der Scheune hingewiesen worden. In der Planänderung werde diese Schutzfläche ohne jeden Ansatz einer Begründung „kassiert“. Die Antragsgegnerin habe zudem bei ihren Bekanntmachungen nicht die erweiterten Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt und nicht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verbiete sich aus in der Planbegründung selbst dargelegten Gründen: Wie darin dargelegt werde durch den Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 50.000 m² überplant. Es sei nicht möglich, dass das vereinfachte Änderungsverfahren der grundlegenden Zielrichtung der Bauleitplanung hinreichend gerecht werde. Das vereinfachte Verfahren sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil sich auch auf den unmittelbar angrenzenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Ortslage“ insbesondere Verkehrsauswirkungen ergäben. Die in der Änderungsplanung vorgenommene Festsetzung sei geeignet, Bauvorhaben bis zu 30 Wohnungen/Ferienwohnungen zuzüglich Gastronomie und Gewerbe zuzulassen. Diese Größenordnung entspreche einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG M-V. Danach sei zumindest eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UVPG M-V durchzuführen gewesen. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sei jedenfalls materiell fehlerhaft. Ihr fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung und sie weise schwere Abwägungsfehler auf. Die Abwägung sei auch fehlerhaft, weil eine unzulässige Vorabbindung des Gemeinderates vorgelegen habe.

16

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

17

die 3. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 insoweit für unwirksam zu erklären, als im Sondergebiet Tourismus (A-hof) gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzung zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

18

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13. und 14. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 26. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.

19

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 1., 2. und 3. dann beantragt,

20

die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für unwirksam zu erklären.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzuweisen.

23

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert seien. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin zur Genehmigungs- und Nutzungssituation der Baulichkeiten der Antragsteller vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie den angegriffenen Bebauungsplan verteidigt.

24

Die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 K 267/16, in dem die 4. Änderung der Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ Gegenstand war, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin aus beiden Verfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25

Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

26

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. hat Erfolg; die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 war für unwirksam zu erklären.

27

I. 1. Soweit sich u.a. die Antragsteller zu 2. und 3. dem Antrag des Antragstellers zu 1. im Wege einer „subjektiven Klageänderung/-erweiterung“ angeschlossen haben, ist dies zulässig. Im Hinblick auf ihre begehrte Einbeziehung in das Verfahren handelt es sich um eine – grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren mögliche – subjektive Klageänderung nach § 91 VwGO (jedenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 7 C 34.80 –, BVerwGE, 66, 266 – zitiert nach juris). Da die Antragsgegnerin sich mit ihren Schriftsätzen vom 19. Februar 2015 und 4. März 2015 insoweit rügelos eingelassen hat, ist ihre Einwilligung anzunehmen (§ 91 Abs. 2 VwGO) und die Änderung zulässig.

28

2. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen um eine sowohl objektive (§ 44 VwGO) als auch subjektive (§ 64 VwGO) Klagehäufung, die jeweils ebenfalls zulässig sind. Insbesondere geht es um gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 64 Rn. 4).

29

3. Soweit die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. in der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Beschränkung ihrer Antragsstellung aufgegeben und zuletzt beantragt haben, die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ – insgesamt – für unwirksam zu erklären, ist auch diese Antragsumstellung ohne weiteres zulässig. Dies folgt letztlich jedenfalls aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual das Rechtsschutzziel einer (nur) eingeschränkten Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen auch erreichen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen – nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) – dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3).

30

Rechtsgrundsätzlich geklärt ist allerdings ebenfalls, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist. Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit aber nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Indes kommt es auf die Beweggründe des Antragstellers nicht an. Dies folgt aus der Funktion der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ebenso wie aus der mit der Normenkontrolle verbundenen nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-​rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, dass der bisherige Bebauungsplan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam war. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse eines Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht deshalb bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, juris). Demnach hat die Antragsumstellung der Antragsteller zu 1., 2. und 3. den Verfahrensgegenstand bzw. objektiven Prüfungsrahmen des Normenkontrollgerichts im Prinzip nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls auch eine unterstellte Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.

31

II. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. ist zulässig (1.) und begründet (2.).

32

1. a) Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden, die Frist also mit dem 04. März 2015 abgelaufen. Der Antragsteller zu 1. hat am 11. Dezember 2014 den Normenkontrollantrag gestellt, die Antragsteller zu 2. und 3. haben dies am 23. Januar 2015 getan.

33

b) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 2a VwGO a.F. präkludiert. Die Norm ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298), das am 02. Juni 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des Gesetzes), aufgehoben worden. Mit Blick auf den insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geht deshalb der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin inzwischen ins Leere.

34

c) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.

35

Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

36

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unmittelbar unterworfenen Grundstücks; die neuen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ berühren ihre Grundstücke auch. Sie verfügen deshalb über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil der Eigentümer eines solchen Grundstücks die in der planerischen Festsetzung liegende Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums als potentiell rechtswidrigen normativen Eingriff nicht hinzunehmen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15.13 –, BauR 2014, S. 90 – zitiert nach juris; Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13 und vom 23.04.2002 – 4 CN 3.01 – juris Rn. 8). Dies folgt nach der Aufgabe ihrer in räumlicher Hinsicht eingeschränkten Antragstellung ohne weiteres insbesondere daraus, dass sie rügen, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes seien unter Verletzung der in § 13a BauGB geregelten Voraussetzungen getroffen worden. Zudem versteht der Senat die von den Antragstellern zu. 1., 2., und 3. unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung erfolgte Antragsumstellung auch dahin, dass ihre schriftsätzlich vertretene Auffassung, die für die Sondergebiete getroffene Festsetzung eines Nebeneinanders von Wohn- und Ferienwohnnutzung sei nicht zu beanstanden, aufgegeben haben und auch insoweit eine Verletzung ihres Eigentumsrechts rügen.

37

2. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für die Sondergebiete SO Tourismus und SO Feriengebiet getroffenen Festsetzungen zu einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind rechtswidrig.

38

Die Festsetzungen sind nicht von dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. bis zum 12. Mai 2017 geltenden § 11 BauNVO a.F. gedeckt. Auf die Neufassung des § 11 BauNVO ab dem 13. Mai 2017 kommt es nicht an, da spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm der Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung ist, hier durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB; verstößt die Rechtsnorm in diesem Zeitpunkt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 11 BauNVO a.F., ist sie von Anfang an unwirksam(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 – zitiert nach Juris).

39

Als sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO a.F. solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (Abs. 2 Satz 1 a.F.). Als sonstige Sondergebiete kommen u.a. insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung (Abs. 2 Satz 2 a.F.).

40

Die Mischung von Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 12).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 11) war insoweit unter der Geltung der BauNVO a.F. eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in solchen Sondergebieten zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten war das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Demgegenüber waren Wohngebäude, die dem dauernden Wohnen dienen, in den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO a.F. unterzubringen. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertete die Baunutzungsverordnung a.F. als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten, diese waren danach „grundverschieden“. § 11 BauNVO a.F. war keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich nicht beliebig kombinieren. Auch § 11 BauNVO a.F. ließ die Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art nicht zu. Ein „Nutzungsmix“ außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist allerdings zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Das war unter der Geltung der Baunutzungsverordnung a.F. bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widersprach eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisierten und sich darin nicht deckten oder überschnitten. So war es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist; es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür waren Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO a.F. vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden durfte (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch für ein Sondergebiet, das ein Nebeneinander von Wohnbebauung und Ferienhausbebauung als andere Art der Erholungsnutzung zulässt (vgl. auch Gatz, juris PR-BVerwG 22/2013 Anm. 6).

42

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin u.a. festgesetzt, dass das Sondergebiet SO Tourismus „vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen“ und das SO Feriengebiet „gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen“ dient. In der Begründung des Bebauungsplanes ist entsprechend ausgeführt, auch eine Wohnnutzung müsse etwa in Tourismusgebieten wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich.

43

Diese gewollten Festsetzungen einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung sind mit § 11 BauNVO a.F. nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht vereinbar. Soweit die Antragsgegnerin in der Abwägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen tritt, kann dem nicht gefolgt werden. Anzumerken ist dazu nur ergänzend, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf gewachsene Strukturen nicht verfängt. Ob in einem entsprechend historisch gewachsenen Gebiet eine gemischte Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung festgesetzt werden kann, mag offenbleiben; hier geht es aber um die (neue) Festsetzung eines Sondergebietes, die den rechtlichen Anforderungen der BauNVO a.F. nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen musste.

44

Der festgestellte Verstoß gegen höherrangiges Recht muss zum Ausspruch der Ge-samtunwirksamkeit führen, da er für nahezu das gesamte Plangebiet gilt. Folglich konnte die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 nur insgesamt für unwirksam erklärt werden.

45

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller weitere Mängel des Bebauungsplanes feststellbar sind, kommt es nicht an.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem zweiundzwanzigstel. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., und 3. jeweils ganz. Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014. Alle Antragsteller hatten sich insoweit zunächst nur gegen diese Änderung gewandt, als darin in einem der ausgewiesenen Sondergebiete, im sog. Sondergebiet Tourismus („A-hof“), gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B Nr. 1 in C (Gemarkung C, Flur 2, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 8, Grundbuch von C Blatt 1364 und Blatt 40033). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks B 9 (Gemarkung C, Flur 2, Flurstück 10), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber zu diesem unmittelbar benachbart und innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße B.

3

Am 29. Oktober 2013 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „ Am Dorfteich“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. In dem Beschlussvorschlag heißt es, der seit dem 27. Februar 1996 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ in der Ortslage C (betreffend den Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes von Frau A), das Baugebiet (ehemals NCC) einschließlich der drei Wohnblocks Richtung D und das Baugebiet am Ortsausgang nach E (westlich der F-straße) solle zum dritten Mal geändert werden. Anlass der Planänderung sei die Nutzungsaufgabe der letzten landwirtschaftlichen Hofstelle im Plangebiet und im Dorf (A-hof) sowie die geplante Umnutzung dieses ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofes in eine Wohn- und Ferienanlage. Das Änderungsverfahren müsse jedoch auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeweitet werden, da ohne Anpassung der Art der baulichen Nutzung die Ausweisung als Dorfgebiet ohne den A-hof als landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt funktionslos werde.

4

Der Aufstellungsbeschluss ist in der Zeit vom 05. bis zum 22. November 2013 ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ erfolgte in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 04. Dezember 2013. Der Entwurf sowie der Entwurf der Begründung lagen in der Zeit vom 02. Dezember 2013 bis zum 07. Januar 2014 aus.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wies der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen in seiner Stellungnahme u.a. darauf hin, dass die geplante Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO a.F. mit kombinierter Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Unter dem 23. Januar 2014 wies das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern gegenüber der Antragsgegnerin ebenfalls u.a. darauf hin, dass die Ausweisung eines Sondergebiets mit den angestrebten Nutzungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – nicht möglich sei.

6

Am 28. Januar 2014 erfolgte die Abwägung und erging der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“. Im Beschlussvorschlag heißt es u.a., das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – sei nicht einschlägig, was näher ausgeführt wird; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

7

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sind insbesondere folgende Festsetzungen betreffend Sondergebiete getroffen worden:

8

„SO Tourismus Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO.
Das SO Tourismus dient vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen. Zulässig sind: …“

9

SO Feriengebiet: Sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Das SO Feriengebiet dient gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen.
Zulässig sind: …

10

U.a. ist in der Planzeichnung ein mit dem Flurstück 11 im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identisches Sondergebiet Tourismus festgesetzt, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „A-hof“ bezeichnete Gebiet handelt. Für die weiteren Einzelheiten der Änderungen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Satzung und Planzeichnung verwiesen.

11

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es zur Frage der städtebaulichen Planung u.a.: In Anlehnung an die ursprüngliche Nutzungsgliederung des Bebauungsplanes würden die Baugebiete neu ausgewiesen als Tourismusgebiet (als sonstiges Sondergebiet) entlang der F-straße sowie als Feriengebiet (als sonstiges Sondergebiet) für die kleinteiliger strukturierten, ruhigeren randlichen/rückwärtigen Bereiche, die verstärkt durch Wohnungen mit Fremdenbeherbergung bzw. kleine Beherbergungsbetriebe sowie durch Wohngebäude geprägt seien. Das Tourismusgebiet werde wesentlich durch tourismusorientierte gewerbliche Nutzungen geprägt, was sowohl die Beherbergungsnutzung (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) als auch tourismusorientierte Dienstleistungen (Gastronomie, Wellness, Läden für einen vorwiegend touristischen Bedarf) umfasse. Auch eine Wohnnutzung müsse wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die randlichen/rückwärtigen Flächen, für die zum Teil auch bisher schon zum Schutz der Wohnqualität gewerbliche Nutzungen nur eingeschränkt bzw. untergeordnet zulässig gewesen seien, würden als Feriengebiete mit einer qualitativ gleichwertigen Mischung von kleineren Beherbergungsbetrieben bzw. Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung und Wohnungen festgesetzt. Als Gebiete für den Tourismus bzw. die Fremdenbeherbergung im Sinne des § 11 fielen das ausgewiesene „SO Tourismus“ bzw. „SO Feriengebiet“ nicht unter den Begriff der Erholungssondergebiete im Sinne des § 10 BauNVO. Die touristischen Nutzungen im Sinne der im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete seien Beherbergungsstätten in allen Formen sowie eine auf die Fremdenverkehrsbedürfnisse zugeschnittene Infrastruktur. Wohnungen zur Fremdenbeherbergung würden von den Eigentümern in der Gemeinde C in aller Regel zum Zweck der Erzielung von Einkünften an wechselnde Gäste vermietet und damit als Kapitalanlage betrieben, es handele sich aus Sicht der Erwerber mit anderen Worten nicht um Freizeitwohngelegenheiten im Sinne der BauNVO, sondern um eine gewerbliche fremdenverkehrsbezogene Nutzung. Die Wohnungen seien für Gäste zumindest in der Nebensaison auch tageweise buchbar, so dass von den Gästen eine eigene Haushaltsführung nicht oder nur in Ansätzen realisiert werden könne. Richtig sei zwar, dass das Vermieten von Ferienwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO darstelle. Das rechtfertige jedoch nicht den Schluss, Ferienwohnungen könnten deshalb auch nicht als Beherbergungsbetriebe im Sinne eines Bebauungsplanes angesehen werden. Die Begründung bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 – 1 LA 123/13 –. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich. Schließlich suchten die Gäste nicht entleerte monofunktionale Scheindörfer, sondern schätzten authentische, belebte Orte.

12

Der Antragsteller zu 1. hat per E-Mail am 05. Februar 2014 zu der geplanten Änderung Stellung genommen. Der Änderungsentwurf weise Abwägungsmängel auf, er sei nicht genehmigungsfähig. Im Ergebnis der vorgeschlagenen Änderung werde dem A-hof eine zu intensive bauliche Nutzung ermöglicht, die zu nicht abgewogenen Konflikten mit der umgebenden Bestandsbebauung führten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme verwiesen. Auf die E-Mail teilte das Amt Nord-Rügen dem Antragsteller zu 1. mit, die Stellungnahme sei verspätet eingegangen und habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Antragsteller zu 2. und 3. nahmen mit am 6. Februar 2014 eingegangenem Schreiben Stellung. Ihnen wurde ebenfalls mitgeteilt, dass die Stellungnahme verspätet erfolgt sei.

13

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getreten.

14

Am 11. Dezember 2014 hat (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, die Antragsteller zu 2. bis 14. würden sich dem Antrag anschließen. Mit weiterem Schriftsatz hat er erläutert, es handele sich insoweit um eine subjektive Klageänderung in Form der subjektiven Klageerweiterung.

15

Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe in dem „Sondergebiet Tourismus“ (A-hof) durch die Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise, die Aufhebung der Flächen für die Anpflanzung von Hecken, die Erhöhung der Stellplatzzahl, die Ausweitung der Baufenster, Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen und Ausweitung der Versiegelung sowie die Aufhebung nichtüberbaubarer Bereich an Grundstücksgrenzen das Maß der zulässigen Bebauung ohne tatsächlichen grundstücksbezogenen Anlass im großen Umfang ausgeweitet. Die Nutzungsaufgabe des sogenannten A-hofes werde dabei als Anlass der Änderung genannt, obwohl dieser schon bei Aufstellung des Bebauungsplans 1995 nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Das nunmehr ausgewiesene unverhältnismäßige Maß der baulichen Ausnutzung werde weder der dörflichen Struktur der Ortslage C noch den Charakter des A-hofes gerecht. Es stelle einen Fremdkörper in der Ortslage C dar. Insoweit hätte der Bebauungsplan jedenfalls nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen werden können. Insbesondere das neu geschaffene Baufeld westlich der Scheune mit zwei Vollgeschossen zuzüglich eines Dachgeschosses, das durch massiv erweiterte Öffnungsmöglichkeiten wie ein Vollgeschoss wirke, finde im Ort kein Vorbild. Die fehlende Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten, der Betten und der Parkplätze seien Abwägungsfehler. Der fehlende Nachweis der ortsverträglichen Aufstellung der Stellplätze auf den Grundstücken nebst Fahrstraße werde zu baurechtlich unerwünschten Ergebnissen führen. Der Nachweis der Verträglichkeit im Blick auf die ohnehin belastete Dorfdurchwegung sei nicht erbracht worden. Die Bebauungsplanänderung lasse Neubauten in unbegrenzter Höhe zu. In dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1996 sei mit großer Sorgfalt und Deutlichkeit auf den ökologischen Wert der Erhaltungsfläche (Obstwiese mit Saumbepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen) westlich der Scheune hingewiesen worden. In der Planänderung werde diese Schutzfläche ohne jeden Ansatz einer Begründung „kassiert“. Die Antragsgegnerin habe zudem bei ihren Bekanntmachungen nicht die erweiterten Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt und nicht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verbiete sich aus in der Planbegründung selbst dargelegten Gründen: Wie darin dargelegt werde durch den Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 50.000 m² überplant. Es sei nicht möglich, dass das vereinfachte Änderungsverfahren der grundlegenden Zielrichtung der Bauleitplanung hinreichend gerecht werde. Das vereinfachte Verfahren sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil sich auch auf den unmittelbar angrenzenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Ortslage“ insbesondere Verkehrsauswirkungen ergäben. Die in der Änderungsplanung vorgenommene Festsetzung sei geeignet, Bauvorhaben bis zu 30 Wohnungen/Ferienwohnungen zuzüglich Gastronomie und Gewerbe zuzulassen. Diese Größenordnung entspreche einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG M-V. Danach sei zumindest eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UVPG M-V durchzuführen gewesen. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sei jedenfalls materiell fehlerhaft. Ihr fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung und sie weise schwere Abwägungsfehler auf. Die Abwägung sei auch fehlerhaft, weil eine unzulässige Vorabbindung des Gemeinderates vorgelegen habe.

16

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

17

die 3. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 insoweit für unwirksam zu erklären, als im Sondergebiet Tourismus (A-hof) gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzung zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

18

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13. und 14. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 26. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.

19

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 1., 2. und 3. dann beantragt,

20

die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für unwirksam zu erklären.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzuweisen.

23

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert seien. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin zur Genehmigungs- und Nutzungssituation der Baulichkeiten der Antragsteller vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie den angegriffenen Bebauungsplan verteidigt.

24

Die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 K 267/16, in dem die 4. Änderung der Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ Gegenstand war, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin aus beiden Verfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25

Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

26

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. hat Erfolg; die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 war für unwirksam zu erklären.

27

I. 1. Soweit sich u.a. die Antragsteller zu 2. und 3. dem Antrag des Antragstellers zu 1. im Wege einer „subjektiven Klageänderung/-erweiterung“ angeschlossen haben, ist dies zulässig. Im Hinblick auf ihre begehrte Einbeziehung in das Verfahren handelt es sich um eine – grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren mögliche – subjektive Klageänderung nach § 91 VwGO (jedenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 7 C 34.80 –, BVerwGE, 66, 266 – zitiert nach juris). Da die Antragsgegnerin sich mit ihren Schriftsätzen vom 19. Februar 2015 und 4. März 2015 insoweit rügelos eingelassen hat, ist ihre Einwilligung anzunehmen (§ 91 Abs. 2 VwGO) und die Änderung zulässig.

28

2. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen um eine sowohl objektive (§ 44 VwGO) als auch subjektive (§ 64 VwGO) Klagehäufung, die jeweils ebenfalls zulässig sind. Insbesondere geht es um gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 64 Rn. 4).

29

3. Soweit die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. in der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Beschränkung ihrer Antragsstellung aufgegeben und zuletzt beantragt haben, die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ – insgesamt – für unwirksam zu erklären, ist auch diese Antragsumstellung ohne weiteres zulässig. Dies folgt letztlich jedenfalls aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual das Rechtsschutzziel einer (nur) eingeschränkten Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen auch erreichen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen – nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) – dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3).

30

Rechtsgrundsätzlich geklärt ist allerdings ebenfalls, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist. Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit aber nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Indes kommt es auf die Beweggründe des Antragstellers nicht an. Dies folgt aus der Funktion der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ebenso wie aus der mit der Normenkontrolle verbundenen nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-​rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, dass der bisherige Bebauungsplan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam war. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse eines Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht deshalb bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, juris). Demnach hat die Antragsumstellung der Antragsteller zu 1., 2. und 3. den Verfahrensgegenstand bzw. objektiven Prüfungsrahmen des Normenkontrollgerichts im Prinzip nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls auch eine unterstellte Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.

31

II. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. ist zulässig (1.) und begründet (2.).

32

1. a) Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden, die Frist also mit dem 04. März 2015 abgelaufen. Der Antragsteller zu 1. hat am 11. Dezember 2014 den Normenkontrollantrag gestellt, die Antragsteller zu 2. und 3. haben dies am 23. Januar 2015 getan.

33

b) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 2a VwGO a.F. präkludiert. Die Norm ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298), das am 02. Juni 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des Gesetzes), aufgehoben worden. Mit Blick auf den insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geht deshalb der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin inzwischen ins Leere.

34

c) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.

35

Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

36

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unmittelbar unterworfenen Grundstücks; die neuen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ berühren ihre Grundstücke auch. Sie verfügen deshalb über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil der Eigentümer eines solchen Grundstücks die in der planerischen Festsetzung liegende Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums als potentiell rechtswidrigen normativen Eingriff nicht hinzunehmen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15.13 –, BauR 2014, S. 90 – zitiert nach juris; Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13 und vom 23.04.2002 – 4 CN 3.01 – juris Rn. 8). Dies folgt nach der Aufgabe ihrer in räumlicher Hinsicht eingeschränkten Antragstellung ohne weiteres insbesondere daraus, dass sie rügen, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes seien unter Verletzung der in § 13a BauGB geregelten Voraussetzungen getroffen worden. Zudem versteht der Senat die von den Antragstellern zu. 1., 2., und 3. unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung erfolgte Antragsumstellung auch dahin, dass ihre schriftsätzlich vertretene Auffassung, die für die Sondergebiete getroffene Festsetzung eines Nebeneinanders von Wohn- und Ferienwohnnutzung sei nicht zu beanstanden, aufgegeben haben und auch insoweit eine Verletzung ihres Eigentumsrechts rügen.

37

2. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für die Sondergebiete SO Tourismus und SO Feriengebiet getroffenen Festsetzungen zu einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind rechtswidrig.

38

Die Festsetzungen sind nicht von dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. bis zum 12. Mai 2017 geltenden § 11 BauNVO a.F. gedeckt. Auf die Neufassung des § 11 BauNVO ab dem 13. Mai 2017 kommt es nicht an, da spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm der Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung ist, hier durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB; verstößt die Rechtsnorm in diesem Zeitpunkt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 11 BauNVO a.F., ist sie von Anfang an unwirksam(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 – zitiert nach Juris).

39

Als sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO a.F. solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (Abs. 2 Satz 1 a.F.). Als sonstige Sondergebiete kommen u.a. insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung (Abs. 2 Satz 2 a.F.).

40

Die Mischung von Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 12).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 11) war insoweit unter der Geltung der BauNVO a.F. eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in solchen Sondergebieten zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten war das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Demgegenüber waren Wohngebäude, die dem dauernden Wohnen dienen, in den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO a.F. unterzubringen. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertete die Baunutzungsverordnung a.F. als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten, diese waren danach „grundverschieden“. § 11 BauNVO a.F. war keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich nicht beliebig kombinieren. Auch § 11 BauNVO a.F. ließ die Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art nicht zu. Ein „Nutzungsmix“ außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist allerdings zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Das war unter der Geltung der Baunutzungsverordnung a.F. bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widersprach eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisierten und sich darin nicht deckten oder überschnitten. So war es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist; es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür waren Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO a.F. vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden durfte (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch für ein Sondergebiet, das ein Nebeneinander von Wohnbebauung und Ferienhausbebauung als andere Art der Erholungsnutzung zulässt (vgl. auch Gatz, juris PR-BVerwG 22/2013 Anm. 6).

42

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin u.a. festgesetzt, dass das Sondergebiet SO Tourismus „vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen“ und das SO Feriengebiet „gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen“ dient. In der Begründung des Bebauungsplanes ist entsprechend ausgeführt, auch eine Wohnnutzung müsse etwa in Tourismusgebieten wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich.

43

Diese gewollten Festsetzungen einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung sind mit § 11 BauNVO a.F. nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht vereinbar. Soweit die Antragsgegnerin in der Abwägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen tritt, kann dem nicht gefolgt werden. Anzumerken ist dazu nur ergänzend, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf gewachsene Strukturen nicht verfängt. Ob in einem entsprechend historisch gewachsenen Gebiet eine gemischte Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung festgesetzt werden kann, mag offenbleiben; hier geht es aber um die (neue) Festsetzung eines Sondergebietes, die den rechtlichen Anforderungen der BauNVO a.F. nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen musste.

44

Der festgestellte Verstoß gegen höherrangiges Recht muss zum Ausspruch der Ge-samtunwirksamkeit führen, da er für nahezu das gesamte Plangebiet gilt. Folglich konnte die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 nur insgesamt für unwirksam erklärt werden.

45

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller weitere Mängel des Bebauungsplanes feststellbar sind, kommt es nicht an.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die als Studienbewerberin die Zulassung auf einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin anstrebt, begehrt vorliegend einstweiligen Rechtsschutz gegen die Neufassung des § 23 Satz 2 Vergabeverordnung bzw. gegen Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013.

2

Die Antragstellerin erwarb ihre Hochschulzugangsberechtigung am 02. Juni 2008 (sog. "Altabiturientin"). Sie bewarb sich am 07. Mai 2013 auf dem Portal hochschulstart.de bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin und übermittelte die erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege. Die Antragstellerin plant nach eigenem Vorbringen einen "Quereinstieg" über die Zahnmedizin in den Studiengang Humanmedizin. Die Universitäten Greifswald und Rostock benannte sie im Rahmen dieser Bewerbung nicht als gewünschte Studienorte. Bei beiden Universitäten stellte sie jedoch Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragstellerin beabsichtigt für das Wintersemester 2013/2014, gegen die Universität Rostock einen Kapazitätsrechtsstreit zu führen.

3

Unter dem 30. Mai 2008 erließ das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung – ZVSVergVO M-V; GVOBl. M-V, S. 159). Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) wurde – neben anderen Änderungen – der § 23 mit folgendem Inhalt in die ZVS-Vergabeverordnung eingefügt:

§ 23

4

Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

5

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

6

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

7

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

8

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

9

Die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 28. Mai 2010. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2010/2011 (Satz 2).

10

Mit Art. 1 der dritten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 09. Mai 2011 (GVOBl. M-V, S. 307) wurde u. a. die Überschrift – bzw. ihr Titel – in "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V)" geändert. Weder die Dritte noch die Vierte (GVOBl. M-V 2012, S. 77) oder Fünfte (GVOBl. M-V 2012, S. 103) Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung hatten in der Folgezeit Änderungen des § 23 VergVO M-V zum Gegenstand.

11

Mit Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 (GVOBl. M-V, S. 317) wurde § 23 Satz 2 "wie folgt gefasst":

12

Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren oder in einer der in § 6 genannten Vorabquoten in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort.

13

Die Sechste Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2013/2014 (Satz 2).

14

§ 6 der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald i. d. F. der Fünften Änderungssatzung vom 25. April 2012 bestimmt, dass in das Auswahlverfahren nur Bewerber/innen einbezogen werden, die in ihrem Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung die Universität Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. Für den Studiengang Humanmedizin ist seit dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung vom 08. Januar 2007 die Angabe der Universität Greifswald mit der 1. Ortspräferenz erforderlich.

15

Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (Zulassungsordnung – ZulO) vom 04. März 2012 sieht auch die Universität Rostock vor, dass Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers / einer Bewerberin am Auswahlverfahren ist, dass er / sie gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studienort Rostock einen Grad der Ortspräferenz von 1 für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin angegeben hat (§ 2 Abs. 2 Buchst. b ZulO). Zuvor war ein Grad der Ortspräferenz von 1 bis 3 ausreichend.

16

Am 01. August 2013 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt; ein Hauptsacheverfahren ist noch nicht anhängig.

17

Die Antragstellerin trägt vor,

18

das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V aus in der Antragsbegründung näher wiedergegebenen Gründen nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe daher § 23 Satz 2 VergVO M-V für keine Bewerbergruppe angewandt. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar sei, weil die Norm nicht in Einklang mit der Landesverfassung stehe und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 sei § 23 Satz 2 VergVO M-V neu gefasst worden. Diese Änderung sei kurz vor Bewerbungsschluss erfolgt. Mangels Nennung der Hochschulorte Rostock und Greifswald in ihrer Bewerbung um einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren drohe der Antragstellerin ein Ausschluss im Vergabeverfahren in einem gerichtlichen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014. Damit werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 LVerf M-V verletzt. Es liege ein Fall echter verbotener Rückwirkung vor. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass kurz vor Ende der Bewerbungsfrist zum 31. Mai 2013 keine Änderung des Vergabeverfahrens erfolgt. Die Bindung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze an das zentrale Vergabeverfahren sei unzulässig, weil das zentrale Vergabeverfahren selbst verfassungswidrig sei. Durch die Regelungen der Universitäten zur Ortspräferenz werde die Wahlfreiheit der Studienbewerber und insbesondere die Möglichkeit, sich bei einer Vielzahl von Universitäten zu bewerben, stark beschränkt. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen macht die Antragstellerin geltend, der Verzicht auf Landesquoten auch in den ausschließlich an der Abiturnote ausgerichteten Auswahlverfahren der Hochschulen und die undifferenzierte Gleichbehandlung aller Bewerber in der Wartezeitquote verletze das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG resultierende Teilhaberecht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Folgenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, bekannt gegeben im GVOBl. 2013, S. 317 vom 17. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist.

21

Der Antragsgegner beantragt,

22

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

23

Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren Az. 4 M 149/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

25

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aus übereinstimmenden Gründen sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag keinen Erfolg.

26

Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 M 74/00 – u. v. 29.12.2005 – 3 M 165/05 –). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 30.12.1993 – 4 M 5/93 – m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Bereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 M 66/03 – u. 29.12.2005 – 4 M 165/05 –, unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1997 – 3 M 145/97 –, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 – 1 BvR 47/69 –, BVerfGE 25, 367 <370>).

27

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V, geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist, abzulehnen. Ein noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache erwiese sich als offensichtlich unzulässig.

28

Zunächst ist vorwegzuschicken, dass es sich bei der in Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 2013 normierten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO nicht um eine vollständige Neuregelung handelt, die im bis dahin geltenden Landesrecht kein Vorbild gehabt hätte. Seit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 enthielt diese vielmehr bereits die Regelung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V.

29

Vergleicht man die beiden Normfassungen des § 23 Satz 2 (ZVS)VergVO M-V nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 einerseits und Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 andererseits, so sind zunächst zwei unwesentliche redaktionelle Korrekturen festzustellen: Zum einen heißt es in der neuen Fassung statt wie zuvor "im zentralen Vergabeverfahren" nunmehr "im zentralen Verfahren", zum anderen statt wie zuvor "in dem betreffenden Studiengang" jetzt "in dem jeweiligen Studiengang". Zur letztgenannten Umformulierung findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 15 d. A.) ein Hinweis darauf, dass lediglich die Dopplung des Wortes "betreffend" vermieden werden sollte, also eine lediglich sprachlich-stilistische Begründung. Die Änderung durch die Sechste im Vergleich zur Zweiten Änderungsverordnung besteht folglich ausschließlich darin, dass mit der Neufassung Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nunmehr für die davon betroffenen Personengruppen ein Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort ist.

30

Die Antragstellerin ist in Ansehung dieser Normänderung, die ausschließlicher Regelungsgegenstand des Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung ist, nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 – 7 BN 4.07 –, juris; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 – 6 CN 3.99 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 – 6 BN 1.05 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 M 158/08 –).

31

Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung bzw. die vorstehend näher umrissene Änderung des § 23 Satz 2 VergVO M-V oder die Anwendung dieser Normen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach Maßgabe ihrer Antragsbegründung ist sie nicht zu denjenigen Gruppen von Studienbewerbern zu zählen, für die § 6 VergVO M-V sogenannte Vorabquoten festlegt. Auch wenn sie ausweislich ihres Antrages auf Zuweisung eines Studienplatzes im Jahr 2009 für zwei Semester in einem Studiengang immatrikuliert gewesen ist, fällt sie damit insbesondere nicht in die Gruppe derjenigen, die – nach einem abgeschlossenen Erststudium – ein Zweitstudium anstreben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergVO M-V). Folglich ist sie nicht von dem Erfordernis betroffen, einen Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" zu stellen, und kann deshalb durch die angegriffene Regelung oder ihre Anwendung insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.

32

Von der Regelung des § 23 Satz 2 VergVO im Übrigen, wie sie auch mit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vorliegt, ist die Antragstellerin zwar in einem Sinne betroffen, der ihre Antragsbefugnis nicht zweifelhaft erscheinen ließe. Soweit sie jedoch danach für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort gestellt haben muss, kann sie einen Normenkontrollantrag nicht mehr in der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen.

33

Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Da die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013 erfolgt ist, könnte an sich ein gegen sie gerichteter Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch fristgemäß gestellt werden. Die Fassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V nach Maßgabe der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ist jedoch abgesehen von den erwähnten unwesentlichen redaktionellen Änderungen und der vorstehend erörterten Normergänzung, durch die die Antragstellerin jedoch nicht beschwert ist, wortlaut- und inhaltsgleich mit der Normfassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V, die die Bestimmung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 gefunden hat. Da die Antragstellerin schon mit deren Inkrafttreten am 29. Mai 2010 bzw. seit ihrer erstmaligen Anwendbarkeit zum Wintersemester 2010/2011 durch diese beschwert worden ist, entfalten folglich die Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO bzw. Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für sie insgesamt keine neue Beschwer und hat die Bekanntgabe dieser Änderungsverordnung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Ansehung der übereinstimmenden Normfassungen nicht erneut in Gang gesetzt. Hinsichtlich der durch die Antragstellerin an sich ohne Weiteres angreifbar gewesenen ursprünglichen Fassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist die Antragsfrist bereits seit längerem abgelaufen.

34

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris ). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ). An dieser erforderlichen neuen bzw. zusätzlichen Beschwer fehlt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Ansehung von Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der darin erfolgten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V sowie im Verhältnis zur schon zuvor geltenden Rechtslage.

35

Eine andere Bewertung ist auch nicht geboten, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei, aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock (und für den jeweiligen Studiengang – die Antragstellerin hat sich bei der Stiftung nur im Studiengang Zahnmedizin beworben) nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen solchen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. d. F. der Zweiten Änderungsverordnung nur zwischen den dortigen Prozessbeteiligten in Frage gestellt, außerhalb dieses Prozessrechtsverhältnisses und damit gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern jedoch keine weitergehenden rechtlichen Auswirkungen gehabt bzw. die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm grundsätzlich unberührt gelassen. Die außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses Normunterworfenen werden grundsätzlich nicht deshalb von der Anwendungs- bzw. Befolgungspflicht befreit, weil ein Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Verordnung einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Dies kann grundsätzlich nur das Ergebnis eines erfolgreichen Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO sein (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO); das Verwaltungsgericht besitzt keine entsprechende Normverwerfungskompetenz. Solange keine Unwirksamkeitserklärung nach Maßgabe von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt ist, bestand folglich kein schützenswertes Vertrauen der von der Antragstellerin geltend gemachten Art. Es besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, kein schützenswertes Bedürfnis, einen erneuten Beginn der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Bekanntgabe der Sechsten Änderungsverordnung anzunehmen, weil es der Antragstellerin unbenommen bliebe, mithilfe eines Antrages auf vorläufige Zulassung zum Studium gestützt auf § 123 Abs. 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten eine inzidente Überprüfung des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. F. der Sechsten Änderungsverordnung und/oder seiner Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 zu erreichen. Hielte ein Verwaltungsgericht diese Bestimmung oder ihre Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 für rechtswidrig, müsste es im Übrigen weitergehend inzident prüfen, ob die Antragstellerin dann den Bindungen des § 23 Satz 2 VergVO in der zuvor geltenden Fassung unterlegen ist. Folglich ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit muss es für das Normenkontrollverfahren bei dem vorstehend gefundenen Ergebnis bleiben. Auf die materiellen Rügen der Antragstellerin kommt es nach alledem nicht mehr an.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

38

Hinweis:

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem zweiundzwanzigstel. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., und 3. jeweils ganz. Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014. Alle Antragsteller hatten sich insoweit zunächst nur gegen diese Änderung gewandt, als darin in einem der ausgewiesenen Sondergebiete, im sog. Sondergebiet Tourismus („A-hof“), gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B Nr. 1 in C (Gemarkung C, Flur 2, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 8, Grundbuch von C Blatt 1364 und Blatt 40033). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks B 9 (Gemarkung C, Flur 2, Flurstück 10), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber zu diesem unmittelbar benachbart und innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße B.

3

Am 29. Oktober 2013 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „ Am Dorfteich“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. In dem Beschlussvorschlag heißt es, der seit dem 27. Februar 1996 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ in der Ortslage C (betreffend den Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes von Frau A), das Baugebiet (ehemals NCC) einschließlich der drei Wohnblocks Richtung D und das Baugebiet am Ortsausgang nach E (westlich der F-straße) solle zum dritten Mal geändert werden. Anlass der Planänderung sei die Nutzungsaufgabe der letzten landwirtschaftlichen Hofstelle im Plangebiet und im Dorf (A-hof) sowie die geplante Umnutzung dieses ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofes in eine Wohn- und Ferienanlage. Das Änderungsverfahren müsse jedoch auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeweitet werden, da ohne Anpassung der Art der baulichen Nutzung die Ausweisung als Dorfgebiet ohne den A-hof als landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt funktionslos werde.

4

Der Aufstellungsbeschluss ist in der Zeit vom 05. bis zum 22. November 2013 ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ erfolgte in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 04. Dezember 2013. Der Entwurf sowie der Entwurf der Begründung lagen in der Zeit vom 02. Dezember 2013 bis zum 07. Januar 2014 aus.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wies der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen in seiner Stellungnahme u.a. darauf hin, dass die geplante Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO a.F. mit kombinierter Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Unter dem 23. Januar 2014 wies das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern gegenüber der Antragsgegnerin ebenfalls u.a. darauf hin, dass die Ausweisung eines Sondergebiets mit den angestrebten Nutzungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – nicht möglich sei.

6

Am 28. Januar 2014 erfolgte die Abwägung und erging der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“. Im Beschlussvorschlag heißt es u.a., das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – sei nicht einschlägig, was näher ausgeführt wird; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

7

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sind insbesondere folgende Festsetzungen betreffend Sondergebiete getroffen worden:

8

„SO Tourismus Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO.
Das SO Tourismus dient vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen. Zulässig sind: …“

9

SO Feriengebiet: Sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Das SO Feriengebiet dient gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen.
Zulässig sind: …

10

U.a. ist in der Planzeichnung ein mit dem Flurstück 11 im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identisches Sondergebiet Tourismus festgesetzt, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „A-hof“ bezeichnete Gebiet handelt. Für die weiteren Einzelheiten der Änderungen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Satzung und Planzeichnung verwiesen.

11

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es zur Frage der städtebaulichen Planung u.a.: In Anlehnung an die ursprüngliche Nutzungsgliederung des Bebauungsplanes würden die Baugebiete neu ausgewiesen als Tourismusgebiet (als sonstiges Sondergebiet) entlang der F-straße sowie als Feriengebiet (als sonstiges Sondergebiet) für die kleinteiliger strukturierten, ruhigeren randlichen/rückwärtigen Bereiche, die verstärkt durch Wohnungen mit Fremdenbeherbergung bzw. kleine Beherbergungsbetriebe sowie durch Wohngebäude geprägt seien. Das Tourismusgebiet werde wesentlich durch tourismusorientierte gewerbliche Nutzungen geprägt, was sowohl die Beherbergungsnutzung (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) als auch tourismusorientierte Dienstleistungen (Gastronomie, Wellness, Läden für einen vorwiegend touristischen Bedarf) umfasse. Auch eine Wohnnutzung müsse wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die randlichen/rückwärtigen Flächen, für die zum Teil auch bisher schon zum Schutz der Wohnqualität gewerbliche Nutzungen nur eingeschränkt bzw. untergeordnet zulässig gewesen seien, würden als Feriengebiete mit einer qualitativ gleichwertigen Mischung von kleineren Beherbergungsbetrieben bzw. Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung und Wohnungen festgesetzt. Als Gebiete für den Tourismus bzw. die Fremdenbeherbergung im Sinne des § 11 fielen das ausgewiesene „SO Tourismus“ bzw. „SO Feriengebiet“ nicht unter den Begriff der Erholungssondergebiete im Sinne des § 10 BauNVO. Die touristischen Nutzungen im Sinne der im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete seien Beherbergungsstätten in allen Formen sowie eine auf die Fremdenverkehrsbedürfnisse zugeschnittene Infrastruktur. Wohnungen zur Fremdenbeherbergung würden von den Eigentümern in der Gemeinde C in aller Regel zum Zweck der Erzielung von Einkünften an wechselnde Gäste vermietet und damit als Kapitalanlage betrieben, es handele sich aus Sicht der Erwerber mit anderen Worten nicht um Freizeitwohngelegenheiten im Sinne der BauNVO, sondern um eine gewerbliche fremdenverkehrsbezogene Nutzung. Die Wohnungen seien für Gäste zumindest in der Nebensaison auch tageweise buchbar, so dass von den Gästen eine eigene Haushaltsführung nicht oder nur in Ansätzen realisiert werden könne. Richtig sei zwar, dass das Vermieten von Ferienwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO darstelle. Das rechtfertige jedoch nicht den Schluss, Ferienwohnungen könnten deshalb auch nicht als Beherbergungsbetriebe im Sinne eines Bebauungsplanes angesehen werden. Die Begründung bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 – 1 LA 123/13 –. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich. Schließlich suchten die Gäste nicht entleerte monofunktionale Scheindörfer, sondern schätzten authentische, belebte Orte.

12

Der Antragsteller zu 1. hat per E-Mail am 05. Februar 2014 zu der geplanten Änderung Stellung genommen. Der Änderungsentwurf weise Abwägungsmängel auf, er sei nicht genehmigungsfähig. Im Ergebnis der vorgeschlagenen Änderung werde dem A-hof eine zu intensive bauliche Nutzung ermöglicht, die zu nicht abgewogenen Konflikten mit der umgebenden Bestandsbebauung führten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme verwiesen. Auf die E-Mail teilte das Amt Nord-Rügen dem Antragsteller zu 1. mit, die Stellungnahme sei verspätet eingegangen und habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Antragsteller zu 2. und 3. nahmen mit am 6. Februar 2014 eingegangenem Schreiben Stellung. Ihnen wurde ebenfalls mitgeteilt, dass die Stellungnahme verspätet erfolgt sei.

13

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getreten.

14

Am 11. Dezember 2014 hat (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, die Antragsteller zu 2. bis 14. würden sich dem Antrag anschließen. Mit weiterem Schriftsatz hat er erläutert, es handele sich insoweit um eine subjektive Klageänderung in Form der subjektiven Klageerweiterung.

15

Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe in dem „Sondergebiet Tourismus“ (A-hof) durch die Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise, die Aufhebung der Flächen für die Anpflanzung von Hecken, die Erhöhung der Stellplatzzahl, die Ausweitung der Baufenster, Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen und Ausweitung der Versiegelung sowie die Aufhebung nichtüberbaubarer Bereich an Grundstücksgrenzen das Maß der zulässigen Bebauung ohne tatsächlichen grundstücksbezogenen Anlass im großen Umfang ausgeweitet. Die Nutzungsaufgabe des sogenannten A-hofes werde dabei als Anlass der Änderung genannt, obwohl dieser schon bei Aufstellung des Bebauungsplans 1995 nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Das nunmehr ausgewiesene unverhältnismäßige Maß der baulichen Ausnutzung werde weder der dörflichen Struktur der Ortslage C noch den Charakter des A-hofes gerecht. Es stelle einen Fremdkörper in der Ortslage C dar. Insoweit hätte der Bebauungsplan jedenfalls nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen werden können. Insbesondere das neu geschaffene Baufeld westlich der Scheune mit zwei Vollgeschossen zuzüglich eines Dachgeschosses, das durch massiv erweiterte Öffnungsmöglichkeiten wie ein Vollgeschoss wirke, finde im Ort kein Vorbild. Die fehlende Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten, der Betten und der Parkplätze seien Abwägungsfehler. Der fehlende Nachweis der ortsverträglichen Aufstellung der Stellplätze auf den Grundstücken nebst Fahrstraße werde zu baurechtlich unerwünschten Ergebnissen führen. Der Nachweis der Verträglichkeit im Blick auf die ohnehin belastete Dorfdurchwegung sei nicht erbracht worden. Die Bebauungsplanänderung lasse Neubauten in unbegrenzter Höhe zu. In dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1996 sei mit großer Sorgfalt und Deutlichkeit auf den ökologischen Wert der Erhaltungsfläche (Obstwiese mit Saumbepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen) westlich der Scheune hingewiesen worden. In der Planänderung werde diese Schutzfläche ohne jeden Ansatz einer Begründung „kassiert“. Die Antragsgegnerin habe zudem bei ihren Bekanntmachungen nicht die erweiterten Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt und nicht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verbiete sich aus in der Planbegründung selbst dargelegten Gründen: Wie darin dargelegt werde durch den Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 50.000 m² überplant. Es sei nicht möglich, dass das vereinfachte Änderungsverfahren der grundlegenden Zielrichtung der Bauleitplanung hinreichend gerecht werde. Das vereinfachte Verfahren sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil sich auch auf den unmittelbar angrenzenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Ortslage“ insbesondere Verkehrsauswirkungen ergäben. Die in der Änderungsplanung vorgenommene Festsetzung sei geeignet, Bauvorhaben bis zu 30 Wohnungen/Ferienwohnungen zuzüglich Gastronomie und Gewerbe zuzulassen. Diese Größenordnung entspreche einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG M-V. Danach sei zumindest eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UVPG M-V durchzuführen gewesen. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sei jedenfalls materiell fehlerhaft. Ihr fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung und sie weise schwere Abwägungsfehler auf. Die Abwägung sei auch fehlerhaft, weil eine unzulässige Vorabbindung des Gemeinderates vorgelegen habe.

16

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

17

die 3. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 insoweit für unwirksam zu erklären, als im Sondergebiet Tourismus (A-hof) gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzung zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

18

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13. und 14. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 26. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.

19

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 1., 2. und 3. dann beantragt,

20

die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für unwirksam zu erklären.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzuweisen.

23

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert seien. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin zur Genehmigungs- und Nutzungssituation der Baulichkeiten der Antragsteller vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie den angegriffenen Bebauungsplan verteidigt.

24

Die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 K 267/16, in dem die 4. Änderung der Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ Gegenstand war, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin aus beiden Verfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25

Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

26

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. hat Erfolg; die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 war für unwirksam zu erklären.

27

I. 1. Soweit sich u.a. die Antragsteller zu 2. und 3. dem Antrag des Antragstellers zu 1. im Wege einer „subjektiven Klageänderung/-erweiterung“ angeschlossen haben, ist dies zulässig. Im Hinblick auf ihre begehrte Einbeziehung in das Verfahren handelt es sich um eine – grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren mögliche – subjektive Klageänderung nach § 91 VwGO (jedenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 7 C 34.80 –, BVerwGE, 66, 266 – zitiert nach juris). Da die Antragsgegnerin sich mit ihren Schriftsätzen vom 19. Februar 2015 und 4. März 2015 insoweit rügelos eingelassen hat, ist ihre Einwilligung anzunehmen (§ 91 Abs. 2 VwGO) und die Änderung zulässig.

28

2. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen um eine sowohl objektive (§ 44 VwGO) als auch subjektive (§ 64 VwGO) Klagehäufung, die jeweils ebenfalls zulässig sind. Insbesondere geht es um gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 64 Rn. 4).

29

3. Soweit die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. in der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Beschränkung ihrer Antragsstellung aufgegeben und zuletzt beantragt haben, die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ – insgesamt – für unwirksam zu erklären, ist auch diese Antragsumstellung ohne weiteres zulässig. Dies folgt letztlich jedenfalls aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual das Rechtsschutzziel einer (nur) eingeschränkten Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen auch erreichen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen – nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) – dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3).

30

Rechtsgrundsätzlich geklärt ist allerdings ebenfalls, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist. Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit aber nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Indes kommt es auf die Beweggründe des Antragstellers nicht an. Dies folgt aus der Funktion der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ebenso wie aus der mit der Normenkontrolle verbundenen nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-​rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, dass der bisherige Bebauungsplan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam war. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse eines Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht deshalb bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, juris). Demnach hat die Antragsumstellung der Antragsteller zu 1., 2. und 3. den Verfahrensgegenstand bzw. objektiven Prüfungsrahmen des Normenkontrollgerichts im Prinzip nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls auch eine unterstellte Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.

31

II. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. ist zulässig (1.) und begründet (2.).

32

1. a) Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden, die Frist also mit dem 04. März 2015 abgelaufen. Der Antragsteller zu 1. hat am 11. Dezember 2014 den Normenkontrollantrag gestellt, die Antragsteller zu 2. und 3. haben dies am 23. Januar 2015 getan.

33

b) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 2a VwGO a.F. präkludiert. Die Norm ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298), das am 02. Juni 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des Gesetzes), aufgehoben worden. Mit Blick auf den insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geht deshalb der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin inzwischen ins Leere.

34

c) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.

35

Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

36

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unmittelbar unterworfenen Grundstücks; die neuen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ berühren ihre Grundstücke auch. Sie verfügen deshalb über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil der Eigentümer eines solchen Grundstücks die in der planerischen Festsetzung liegende Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums als potentiell rechtswidrigen normativen Eingriff nicht hinzunehmen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15.13 –, BauR 2014, S. 90 – zitiert nach juris; Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13 und vom 23.04.2002 – 4 CN 3.01 – juris Rn. 8). Dies folgt nach der Aufgabe ihrer in räumlicher Hinsicht eingeschränkten Antragstellung ohne weiteres insbesondere daraus, dass sie rügen, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes seien unter Verletzung der in § 13a BauGB geregelten Voraussetzungen getroffen worden. Zudem versteht der Senat die von den Antragstellern zu. 1., 2., und 3. unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung erfolgte Antragsumstellung auch dahin, dass ihre schriftsätzlich vertretene Auffassung, die für die Sondergebiete getroffene Festsetzung eines Nebeneinanders von Wohn- und Ferienwohnnutzung sei nicht zu beanstanden, aufgegeben haben und auch insoweit eine Verletzung ihres Eigentumsrechts rügen.

37

2. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für die Sondergebiete SO Tourismus und SO Feriengebiet getroffenen Festsetzungen zu einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind rechtswidrig.

38

Die Festsetzungen sind nicht von dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. bis zum 12. Mai 2017 geltenden § 11 BauNVO a.F. gedeckt. Auf die Neufassung des § 11 BauNVO ab dem 13. Mai 2017 kommt es nicht an, da spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm der Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung ist, hier durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB; verstößt die Rechtsnorm in diesem Zeitpunkt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 11 BauNVO a.F., ist sie von Anfang an unwirksam(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 – zitiert nach Juris).

39

Als sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO a.F. solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (Abs. 2 Satz 1 a.F.). Als sonstige Sondergebiete kommen u.a. insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung (Abs. 2 Satz 2 a.F.).

40

Die Mischung von Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 12).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 11) war insoweit unter der Geltung der BauNVO a.F. eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in solchen Sondergebieten zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten war das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Demgegenüber waren Wohngebäude, die dem dauernden Wohnen dienen, in den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO a.F. unterzubringen. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertete die Baunutzungsverordnung a.F. als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten, diese waren danach „grundverschieden“. § 11 BauNVO a.F. war keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich nicht beliebig kombinieren. Auch § 11 BauNVO a.F. ließ die Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art nicht zu. Ein „Nutzungsmix“ außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist allerdings zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Das war unter der Geltung der Baunutzungsverordnung a.F. bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widersprach eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisierten und sich darin nicht deckten oder überschnitten. So war es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist; es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür waren Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO a.F. vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden durfte (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch für ein Sondergebiet, das ein Nebeneinander von Wohnbebauung und Ferienhausbebauung als andere Art der Erholungsnutzung zulässt (vgl. auch Gatz, juris PR-BVerwG 22/2013 Anm. 6).

42

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin u.a. festgesetzt, dass das Sondergebiet SO Tourismus „vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen“ und das SO Feriengebiet „gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen“ dient. In der Begründung des Bebauungsplanes ist entsprechend ausgeführt, auch eine Wohnnutzung müsse etwa in Tourismusgebieten wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich.

43

Diese gewollten Festsetzungen einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung sind mit § 11 BauNVO a.F. nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht vereinbar. Soweit die Antragsgegnerin in der Abwägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen tritt, kann dem nicht gefolgt werden. Anzumerken ist dazu nur ergänzend, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf gewachsene Strukturen nicht verfängt. Ob in einem entsprechend historisch gewachsenen Gebiet eine gemischte Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung festgesetzt werden kann, mag offenbleiben; hier geht es aber um die (neue) Festsetzung eines Sondergebietes, die den rechtlichen Anforderungen der BauNVO a.F. nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen musste.

44

Der festgestellte Verstoß gegen höherrangiges Recht muss zum Ausspruch der Ge-samtunwirksamkeit führen, da er für nahezu das gesamte Plangebiet gilt. Folglich konnte die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 nur insgesamt für unwirksam erklärt werden.

45

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller weitere Mängel des Bebauungsplanes feststellbar sind, kommt es nicht an.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die als Studienbewerberin die Zulassung auf einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin anstrebt, begehrt vorliegend einstweiligen Rechtsschutz gegen die Neufassung des § 23 Satz 2 Vergabeverordnung bzw. gegen Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013.

2

Die Antragstellerin erwarb ihre Hochschulzugangsberechtigung am 02. Juni 2008 (sog. "Altabiturientin"). Sie bewarb sich am 07. Mai 2013 auf dem Portal hochschulstart.de bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin und übermittelte die erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege. Die Antragstellerin plant nach eigenem Vorbringen einen "Quereinstieg" über die Zahnmedizin in den Studiengang Humanmedizin. Die Universitäten Greifswald und Rostock benannte sie im Rahmen dieser Bewerbung nicht als gewünschte Studienorte. Bei beiden Universitäten stellte sie jedoch Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragstellerin beabsichtigt für das Wintersemester 2013/2014, gegen die Universität Rostock einen Kapazitätsrechtsstreit zu führen.

3

Unter dem 30. Mai 2008 erließ das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung – ZVSVergVO M-V; GVOBl. M-V, S. 159). Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) wurde – neben anderen Änderungen – der § 23 mit folgendem Inhalt in die ZVS-Vergabeverordnung eingefügt:

§ 23

4

Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

5

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

6

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

7

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

8

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

9

Die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 28. Mai 2010. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2010/2011 (Satz 2).

10

Mit Art. 1 der dritten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 09. Mai 2011 (GVOBl. M-V, S. 307) wurde u. a. die Überschrift – bzw. ihr Titel – in "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V)" geändert. Weder die Dritte noch die Vierte (GVOBl. M-V 2012, S. 77) oder Fünfte (GVOBl. M-V 2012, S. 103) Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung hatten in der Folgezeit Änderungen des § 23 VergVO M-V zum Gegenstand.

11

Mit Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 (GVOBl. M-V, S. 317) wurde § 23 Satz 2 "wie folgt gefasst":

12

Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren oder in einer der in § 6 genannten Vorabquoten in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort.

13

Die Sechste Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2013/2014 (Satz 2).

14

§ 6 der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald i. d. F. der Fünften Änderungssatzung vom 25. April 2012 bestimmt, dass in das Auswahlverfahren nur Bewerber/innen einbezogen werden, die in ihrem Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung die Universität Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. Für den Studiengang Humanmedizin ist seit dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung vom 08. Januar 2007 die Angabe der Universität Greifswald mit der 1. Ortspräferenz erforderlich.

15

Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (Zulassungsordnung – ZulO) vom 04. März 2012 sieht auch die Universität Rostock vor, dass Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers / einer Bewerberin am Auswahlverfahren ist, dass er / sie gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studienort Rostock einen Grad der Ortspräferenz von 1 für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin angegeben hat (§ 2 Abs. 2 Buchst. b ZulO). Zuvor war ein Grad der Ortspräferenz von 1 bis 3 ausreichend.

16

Am 01. August 2013 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt; ein Hauptsacheverfahren ist noch nicht anhängig.

17

Die Antragstellerin trägt vor,

18

das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V aus in der Antragsbegründung näher wiedergegebenen Gründen nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe daher § 23 Satz 2 VergVO M-V für keine Bewerbergruppe angewandt. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar sei, weil die Norm nicht in Einklang mit der Landesverfassung stehe und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 sei § 23 Satz 2 VergVO M-V neu gefasst worden. Diese Änderung sei kurz vor Bewerbungsschluss erfolgt. Mangels Nennung der Hochschulorte Rostock und Greifswald in ihrer Bewerbung um einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren drohe der Antragstellerin ein Ausschluss im Vergabeverfahren in einem gerichtlichen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014. Damit werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 LVerf M-V verletzt. Es liege ein Fall echter verbotener Rückwirkung vor. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass kurz vor Ende der Bewerbungsfrist zum 31. Mai 2013 keine Änderung des Vergabeverfahrens erfolgt. Die Bindung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze an das zentrale Vergabeverfahren sei unzulässig, weil das zentrale Vergabeverfahren selbst verfassungswidrig sei. Durch die Regelungen der Universitäten zur Ortspräferenz werde die Wahlfreiheit der Studienbewerber und insbesondere die Möglichkeit, sich bei einer Vielzahl von Universitäten zu bewerben, stark beschränkt. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen macht die Antragstellerin geltend, der Verzicht auf Landesquoten auch in den ausschließlich an der Abiturnote ausgerichteten Auswahlverfahren der Hochschulen und die undifferenzierte Gleichbehandlung aller Bewerber in der Wartezeitquote verletze das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG resultierende Teilhaberecht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Folgenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, bekannt gegeben im GVOBl. 2013, S. 317 vom 17. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist.

21

Der Antragsgegner beantragt,

22

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

23

Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren Az. 4 M 149/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

25

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aus übereinstimmenden Gründen sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag keinen Erfolg.

26

Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 M 74/00 – u. v. 29.12.2005 – 3 M 165/05 –). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 30.12.1993 – 4 M 5/93 – m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Bereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 M 66/03 – u. 29.12.2005 – 4 M 165/05 –, unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1997 – 3 M 145/97 –, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 – 1 BvR 47/69 –, BVerfGE 25, 367 <370>).

27

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V, geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist, abzulehnen. Ein noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache erwiese sich als offensichtlich unzulässig.

28

Zunächst ist vorwegzuschicken, dass es sich bei der in Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 2013 normierten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO nicht um eine vollständige Neuregelung handelt, die im bis dahin geltenden Landesrecht kein Vorbild gehabt hätte. Seit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 enthielt diese vielmehr bereits die Regelung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V.

29

Vergleicht man die beiden Normfassungen des § 23 Satz 2 (ZVS)VergVO M-V nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 einerseits und Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 andererseits, so sind zunächst zwei unwesentliche redaktionelle Korrekturen festzustellen: Zum einen heißt es in der neuen Fassung statt wie zuvor "im zentralen Vergabeverfahren" nunmehr "im zentralen Verfahren", zum anderen statt wie zuvor "in dem betreffenden Studiengang" jetzt "in dem jeweiligen Studiengang". Zur letztgenannten Umformulierung findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 15 d. A.) ein Hinweis darauf, dass lediglich die Dopplung des Wortes "betreffend" vermieden werden sollte, also eine lediglich sprachlich-stilistische Begründung. Die Änderung durch die Sechste im Vergleich zur Zweiten Änderungsverordnung besteht folglich ausschließlich darin, dass mit der Neufassung Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nunmehr für die davon betroffenen Personengruppen ein Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort ist.

30

Die Antragstellerin ist in Ansehung dieser Normänderung, die ausschließlicher Regelungsgegenstand des Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung ist, nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 – 7 BN 4.07 –, juris; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 – 6 CN 3.99 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 – 6 BN 1.05 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 M 158/08 –).

31

Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung bzw. die vorstehend näher umrissene Änderung des § 23 Satz 2 VergVO M-V oder die Anwendung dieser Normen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach Maßgabe ihrer Antragsbegründung ist sie nicht zu denjenigen Gruppen von Studienbewerbern zu zählen, für die § 6 VergVO M-V sogenannte Vorabquoten festlegt. Auch wenn sie ausweislich ihres Antrages auf Zuweisung eines Studienplatzes im Jahr 2009 für zwei Semester in einem Studiengang immatrikuliert gewesen ist, fällt sie damit insbesondere nicht in die Gruppe derjenigen, die – nach einem abgeschlossenen Erststudium – ein Zweitstudium anstreben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergVO M-V). Folglich ist sie nicht von dem Erfordernis betroffen, einen Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" zu stellen, und kann deshalb durch die angegriffene Regelung oder ihre Anwendung insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.

32

Von der Regelung des § 23 Satz 2 VergVO im Übrigen, wie sie auch mit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vorliegt, ist die Antragstellerin zwar in einem Sinne betroffen, der ihre Antragsbefugnis nicht zweifelhaft erscheinen ließe. Soweit sie jedoch danach für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort gestellt haben muss, kann sie einen Normenkontrollantrag nicht mehr in der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen.

33

Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Da die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013 erfolgt ist, könnte an sich ein gegen sie gerichteter Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch fristgemäß gestellt werden. Die Fassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V nach Maßgabe der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ist jedoch abgesehen von den erwähnten unwesentlichen redaktionellen Änderungen und der vorstehend erörterten Normergänzung, durch die die Antragstellerin jedoch nicht beschwert ist, wortlaut- und inhaltsgleich mit der Normfassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V, die die Bestimmung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 gefunden hat. Da die Antragstellerin schon mit deren Inkrafttreten am 29. Mai 2010 bzw. seit ihrer erstmaligen Anwendbarkeit zum Wintersemester 2010/2011 durch diese beschwert worden ist, entfalten folglich die Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO bzw. Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für sie insgesamt keine neue Beschwer und hat die Bekanntgabe dieser Änderungsverordnung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Ansehung der übereinstimmenden Normfassungen nicht erneut in Gang gesetzt. Hinsichtlich der durch die Antragstellerin an sich ohne Weiteres angreifbar gewesenen ursprünglichen Fassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist die Antragsfrist bereits seit längerem abgelaufen.

34

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris ). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ). An dieser erforderlichen neuen bzw. zusätzlichen Beschwer fehlt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Ansehung von Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der darin erfolgten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V sowie im Verhältnis zur schon zuvor geltenden Rechtslage.

35

Eine andere Bewertung ist auch nicht geboten, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei, aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock (und für den jeweiligen Studiengang – die Antragstellerin hat sich bei der Stiftung nur im Studiengang Zahnmedizin beworben) nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen solchen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. d. F. der Zweiten Änderungsverordnung nur zwischen den dortigen Prozessbeteiligten in Frage gestellt, außerhalb dieses Prozessrechtsverhältnisses und damit gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern jedoch keine weitergehenden rechtlichen Auswirkungen gehabt bzw. die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm grundsätzlich unberührt gelassen. Die außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses Normunterworfenen werden grundsätzlich nicht deshalb von der Anwendungs- bzw. Befolgungspflicht befreit, weil ein Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Verordnung einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Dies kann grundsätzlich nur das Ergebnis eines erfolgreichen Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO sein (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO); das Verwaltungsgericht besitzt keine entsprechende Normverwerfungskompetenz. Solange keine Unwirksamkeitserklärung nach Maßgabe von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt ist, bestand folglich kein schützenswertes Vertrauen der von der Antragstellerin geltend gemachten Art. Es besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, kein schützenswertes Bedürfnis, einen erneuten Beginn der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Bekanntgabe der Sechsten Änderungsverordnung anzunehmen, weil es der Antragstellerin unbenommen bliebe, mithilfe eines Antrages auf vorläufige Zulassung zum Studium gestützt auf § 123 Abs. 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten eine inzidente Überprüfung des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. F. der Sechsten Änderungsverordnung und/oder seiner Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 zu erreichen. Hielte ein Verwaltungsgericht diese Bestimmung oder ihre Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 für rechtswidrig, müsste es im Übrigen weitergehend inzident prüfen, ob die Antragstellerin dann den Bindungen des § 23 Satz 2 VergVO in der zuvor geltenden Fassung unterlegen ist. Folglich ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit muss es für das Normenkontrollverfahren bei dem vorstehend gefundenen Ergebnis bleiben. Auf die materiellen Rügen der Antragstellerin kommt es nach alledem nicht mehr an.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

38

Hinweis:

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller betrifft den Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin in der Fassung der 4. Änderung.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A. 13. Dort befindet sich das Hotel " O." mit Restaurant " F.". Das Hotel verfügt nach den Angaben der Antragsteller im B-Plan-Verfahren über 25 Zimmer. Zur A. hin liegen das dreigeschossige Hotelgebäude und das daran unmittelbar angebaute eingeschossige Restaurantgebäude. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden sich ein eingeschossiger Anbau zum Hotelgebäude sowie Freiflächen, die teilweise als Parkplatz genutzt werden, ferner ein Garagengebäude. Auf den beiderseitigen entsprechend geschnittenen Nachbargrundstücken ist eine dreigeschossige Bebauung vorhanden, die etwas mehr Abstand von der A. hält, aber rückwärtig deutlich tiefer in die Grundstücke hinein bis an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen reicht. In 20 bis 30 m Abstand schließt sich rückwärtig an die Grundstücke der Stadtwald an, wobei die Waldgrenze auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller nicht parallel, sondern schräg zur rückwärtigen Grundstücksgrenze verläuft.

3

Die Antragsteller erstreben eine Instandsetzung und Modernisierung des Hotels zu einem Haus der 4-Sterne-Kategorie. Die Kapazität soll auf mindestens 60 Zimmer erweitert werden; hierfür soll ein 3-geschossiger Anbau mit ausgebautem Dachgeschoss im rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtet werden. Dabei soll eine Bebauungstiefe erreicht werden, die derjenigen auf den Nachbargrundstücken entspricht. Ferner sollen eine Tiefgarage und ein Wellnessbereich entstehen. Das Restaurantgebäude soll um auf zwei Geschosse aufgestockt werden. Den Antrag der Antragsteller auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Erweiterungsvorhaben lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 12.03.2008 ab. In der Folgezeit verhandelten die Antragsteller mit der Antragsgegnerin über eine Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, das angestrebte Bauvorhaben zu ermöglichen.

4

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 "Sondergebiet A.", bekannt gemacht am 23.12.2004, sieht für das Plangebiet ausschließlich Sondergebiete vor, die dem Tourismus dienen. Zu den zulässigen Nutzungsarten gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gehören u.a. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen. Baufelder und Geschosszahlen sind sind für die Grundstücke jeweils gesondert und auch für Teilflächen einzelner Grundstücke differenziert festgesetzt; dabei orientieren sich die Festsetzungen im wesentlichen am Bestand. Dies gilt auch für das Grundstück der Antragsteller. Nach der Begründung hat der Plan das Ziel die Grundlage für eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung zu schaffen. Als Planungsziel ist u.a. genannt die "stärkere Orientierung der Baugrenzen am Gebäudebestand bzw. an Baugenehmigungen" (Ziff. 1). Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse ist u.a. ausgeführt (Ziff. 4.2 der Begründung):

5

"Die Anzahl der Vollgeschosse ist je Flurstück festgesetzt... Für die städtebauliche Ordnung sind im Hinblick auf die Gebäudehöhe bzw. Anzahl der Vollgeschosse folgende Grundsätze zu beachten:

6

- Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein.

7

- Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen."

8

Zu Baugrenzen und Baulinien heißt es in der Begründung u.a. (Ziff. 4.3, 5.1 und 5.2):

9

„Von großer Bedeutung sind die Festsetzungen zu Baugrenzen und Baulinien für:

10

- die nachbarschaftsrechtlichen Auswirkungen (Abstandsflächen),

11

- die städtebauliche Ordnung entlang der A.,

12

- die Bewahrung der Baudenkmale bei Anbauten,

13

- die Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes,

14

- die Einigung mit dem Forstamt zur Waldabstandsregelung,

15

- die Erhaltung von städtebaulich wirksamen Einzelbäumen.

16

Begründungen für die Festsetzung von Baulinien:

17

- Baudenkmale sind von Baulinien umgeben, wo Anbauten vorhanden oder noch möglich sind, wurden Baugrenzen festgesetzt. Folgende denkmalgeschützte Gebäude bleiben weiterhin ohne Anbauten: ...

18

- Der Gebäudebestand ist mit Baulinien und Baugrenzen umrandet. Die unterschiedliche Anzahl von Vollgeschossen sind voneinander abgegrenzt." (Ziff. 4.3)

19

"Durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen entstehen je Grundstück rechtseindeutige überbaubare Grundstücksflächen, die die Baufluchtenregelung entlang der A. präzisiert und die Bebaubarkeit in Richtung Stadtwald und Küstenschutzwald ... regelt." (Ziff. 5.1)

20

"Der Abstand von Baulinien und Baugrenzen zur südlichen Straßenbegrenzungslinie der A., beträgt von wenigen Ausnahmen abgesehen mindestens 5 m. Die historisch gewachsene seeseitige Bauflucht behält die Vor- und Rücksprünge durch die Festsetzung von Baulinien an Denkmalen." (Ziff. 5.2)

21

Nach Ziff. 4.5 der Begründung darf bei einem Neubau ein 30m-Abstand zum Wald grundsätzlich nicht unterschritten werden. In einem Fall ( A. 21) werde "unter Anrechnung der Rückbauungen eine wesentlich größere Ersatzbebauung für 'Bestandsschutzreste' in einem Abstand von ca. 25 m zum Wald" von der Forstbehörde zugestimmt. In Ziff. 5.3 der Begründung wird auf den seinerzeit im Landeswaldgesetz vorgeschriebenen Waldabstand von 50 m hingewiesen.

22

In der Folgezeit wurden mehrere Änderungsverfahren durchgeführt, die jeweils Festsetzungen für einzelne Änderungsbereiche - die im wesentlichen einzelnen Baugrundstücken entsprechen – zum Gegenstand haben. Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 wurde am 19.01.2006 bekannt gemacht, die Satzung über die 3. Änderung am 14.05.2009. Das 2. Änderungsverfahren wurde nicht zum Abschluss gebracht.

23

In das 4. Änderungsverfahren wurde auch der Bauwunsch der Antragsteller einbezogen. Im Ergebnis wurde mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes das Baufeld auf ihrem Grundstück im rückwärtigen Bereich in der Weise abgestuft vergrößert, dass jeweils ein Abstand von 30 m zum Stadtwald eingehalten wird. Entsprechend der (oberirdischen) Bebauungstiefe auf den Nachbargrundstücken wurde eine unterirdische Baugrenze vorgesehen. Für den rückwärtigen Bereich wurde eine 2-geschossige Bebauung zugelassen. Die von den Antragstellern begehrte 3-geschossige Bebauung in diesem Bereich und die Aufstockung des Restaurantgebäudes auf 2 Geschosse wurden abgelehnt. Der Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen um Ziff. 1.14 ergänzt: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen." In Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen wurde folgende Regelung eingefügt: "Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig."

24

Nach dem Inhalt der Begründung erstrebt die Antragsgegnerin die "Anpassung der zeichnerischen B-Plan-Festsetzungen (überirdische und unterirdische Baugrenzen und Stellplatzflächen) an vorliegende Bauanträge bzw. an den Bestand, die der Verbesserung der Infrastruktur in den Sondergebieten des Tourismus dienen". Von besonderem Gewicht seien die Belange der Forstbehörde zum Waldabstand. Es wird auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 hingewiesen, in der diese mitgeteilt habe, von besonderer Bedeutung sei der Abstand von geplanter Neubebauung oder Änderungen an Bestandsbebauungen im Waldabstandsbereich von 30 m. Änderungen an vorhandener Bebauung im 30 m-Waldabstandsbereich seien im Hinblick auf § 20 LWaldG M-V lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig. In der Abstimmung mit der Forstbehörde am 13.05.2011 sei klargestellt worden, dass Vorhaben im Waldabstand zunächst durch den Bauherren mit der Forstbehörde abzustimmen seien und nur bei Zustimmung Bauplanungsrecht erlangen könnten. Dies sei in der neuen textlichen Festsetzung Ziff. 5.1 geregelt worden.

25

Die Satzung über die 4. Änderung wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der 1. Entwurf sah ein Baufeld im wesentlichen entsprechend den Vorstellungen der Antragsteller vor, wobei die rückwärtige Baugrenze in gleicher Tiefe wie auf den Nachbargrundstücken vorgesehen war, so dass das Baufeld in den 30-m-Waldabstandsbereich hinein reichen sollte.

26

Die Forstbehörde nahm mit Datum vom 18.04.2011 wie in der endgültigen Begründung des Bebauungsplans wiedergegeben zu einer Unterschreitung des 30-m-Waldabstandes ablehnend Stellung und bestand auf der Einhaltung dieses Abstandes.

27

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 22.03.2011 bis zum 26.04.2011 äußerten sich die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 18.04.2011. Sie wendeten sich dagegen, dass ihr Vorhaben nur mit reduzierter Geschossigkeit ermöglicht werden sollte, und führten aus: Die erforderliche Sanierung und Modernisierung der Baulichkeiten auf dem Grundstück sei nur mit einem wirtschaftlich überzeugenden Konzept möglich. Wie sich aus dem eingereichten betriebswirtschaftlichen Gutachten ergebe, sei ein Hotel auf dem betroffenen Grundstück wirtschaftlich erfolgreich nur mit mindestens 60 Zimmern zu führen. Auch die weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur (zB Wellnessbereich/Schwimmbad) seien nur bei dieser Größe finanzierbar. Die im Planungsentwurf vorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten ließen nicht einmal ausreichend Zimmerkapazitäten zu. Der Planungsentwurf stelle sich als Benachteiligung für die Grundstückseigentümer dar. Der Charakter der A. sei dadurch erhalten worden, dass Neu- und Erweiterungsbauten im Stil der Bäderarchitektur errichtet worden seien. Die Bebauung der hinteren Grundstücksteile sei gestattet worden. Die Nachbargrundstücke seien 3- bzw. 4-geschossig zuzüglich Dachausbau bebaut. Das von ihnen geplante Vorhaben füge sich in die Umgebung ein. Auch die Rahmenplanerin habe dem Entwurf zugestimmt. Das Vorhaben entspreche der Zielsetzung des Sondergebietes und dem Interesse der Antragsgegnerin an der Förderung des Tourismus u.a. unter dem Gesichtspunkt der Saisonverlängerung.

28

Die Stadtvertreterversammlung beschloss am 02.02.2012 über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zu den Einwänden der Antragsteller:

29

"... Ausschlaggebend für die Einbeziehung des Vorhabens in die 4. Änderung der B-Plan-Satzung sind städtebauliche Gründe. Wirtschaftliche Interessen sind in der Bauleitplanung nicht vorrangig (§ 1 BauGB). - Der O. hat auf der Waldseite zwei eingeschossige Bauten. Beantragt wird ein dreigeschossiger Baukörper mit einer Baumasse, die 6mal größer wäre als der derzeitige Bestand. Der O. ist dreigeschossig. Der beantragte Neubau muss sich als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein. Das ist der Fall, wenn der Anbau 2 statt 3 Vollgeschosse hat. Mit der geplanten Frontbreite des Anbaus wird zwar die Frontbreite der Nachbargebäude aufgenommen, die städtebauliche Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser geht hier jedoch verloren. ...

30

Die beantragte Erhöhung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte " F.") wird abgelehnt. Eine Aufstockung verändert das Gesamtbild erheblich. Die Gebäudefront an der A. ist geprägt durch den Wechsel von stattlichen Haupthaus-Fronten und originären Anbauten. - Ein Verweis auf ältere Bausünden ist hier nicht hilfreich. Die Erstfassung der B-Plan-Satzung ist erst seit 24.12.2004 rechtswirksam. Zu dem Zeitpunkt waren die meisten Um- und Neubauten über § 34 BauGB genehmigt und schon fertiggestellt. Sie waren der Anlass, eine bessere städtebauliche Ordnung entlang der A. zu schaffen. - Die Stadt verfolgt mit der 4. B-Plan-Änderung städtebauliche Ziele und achtet dabei bei den Festsetzungen von Baugrenzen und Gebäudefronten auf die Nachbarschaften. ..."

31

Gleichzeitig billigte die Stadtvertretung einen 2. geänderten Entwurf, der für das Grundstück der Antragsteller entsprechend der letztlich beschlossenen Fassung ein rückwärtig verkleinertes Baufeld dergestalt vorsah, dass der 30-m-Waldabstand eingehalten wurde. Ferner wurde folgende textliche Festsetzung aufgenommen: "Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ( A. 13) ist nur zulässig, wenn mindestens 50 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden."

32

Die Forstbehörde erklärte mit Schreiben vom 26.04.2012 bezogen auf den Änderungsbereich " O." ihre Zustimmung und teilte betreffend die südliche Baugrenze mit, zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass entgegen der bisherigen Planungen keine Unterschreitung des Waldabstandes zugunsten einer unterirdischen Parkhausanlage auf städtischem Eigentum erfolgen solle. In einem Ortstermin am 25.04.2012 mit Frau W. (Stadtbauamt Kühlungsborn) sei durch das Forstamt signalisiert worden, dass für die jetzt neu geplante oberirdische Bebauung eine Ausnahme zur Unterschreitung des 30 m Mindestwaldabstandes (§ 20 LWaldG M-V) unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Waldabstandsverordnung M-V in Aussicht gestellt werden könne (Lückenbebauung in einer Baulücke unter 70 m, mit Beibehaltung des vorhandenen geprägten Waldabstandes am Bauort). Ein entsprechender Bauantrag sei zur Prüfung vorzulegen. Die Baugrenze sei in enger Zusammenarbeit mit der Forstbehörde exakt festzulegen. Bedingung für eine Ausnahme sei der gänzliche Verzicht auf bauliche Anlagen einschließlich Parkplätze im verbleibenden Waldabstandsbereich. Die Möglichkeiten zur Errichtung unterirdischer Parkgelegenheiten seien aufgezeigt worden.

33

Im Rahmen der erneuten Auslegung vom 27.03. bis 30.04.2012 nahmen die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2012 Stellung. Sie hielten ihre bisherigen Bedenken gegen die Planung aufrecht. Hinsichtlich der Geschossigkeit sei eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange der Eigentümer nicht erkennbar. Ältere Bausünden könnten nicht auf ihrem - der Antragsteller - Grundstück ausgeglichen werden. Ihr Vorhaben entspreche - wie im einzelnen näher ausgeführt wurde - den Planungszielen der Stadt. Eine planerische Vorgabe, dass sich der Neubau als Anbau dem Haupthaus unterordnen müsse, gebe es nicht. Ein entsprechender Gesichtspunkt sei in der Begründung zum B-Plan Nr. 7 nicht enthalten. Vorgaben zu den Größenverhältnissen seien nur in Bezug auf Baudenkmäler gemacht worden, zu denen das Objekt der Antragsteller aber nicht gehöre. Der vorgesehene Neubau im rückwärtigen Bereich sei nicht höher geplant als das Vordergebäude. Tatsächlich füge das Vorhaben sich stadtplanerisch optimal in die vorhandene Situation ein, und die aufwendige Frontsanierung stelle ein prächtiges Bild der A. wieder her. Mit der Festsetzung einer Nutzung als Wellnessbereich auf 50% der neuen Nutzfläche erklärten sich die Antragsteller ebenfalls nicht einverstanden. Sie wandten sich ferner gegen die Veränderung des Baufeldes und Änderung der rückwärtigen Baugrenze in Anpassung an die Waldgrenze. Die Festlegung einer entsprechenden Baugrenze sei nicht erforderlich; die Waldgrenze sei keine absolute Grenze; die Forstbehörde könne bzw. werde eine Ausnahmegenehmigung für eine Bebauung erteilen, mit der die Linien der Nachbarbebauung aufgenommen würden. Insgesamt seien ihre wirtschaftlichen Interessen, für deren Nachweis zunächst ein Betreiberkonzept von ihnen verlangt worden sei, nunmehr völlig unberücksichtigt geblieben. Es würden städtebauliche Gründe lediglich vorgeschoben, die weder dem B-Plan noch sonstigen Grundlagen zu entnehmen seien.

34

Am 06.09.2012 beschloss die Stadtvertreterversammlung einstimmig über die eingegangenen Stellungnahmen. In der Abwägungsdokumentation heißt es zur Stellungnahme der Forstbehörde:

35

"Für den 4. Änderungsbereich (" O.") bleiben die Festsetzungen unverändert. Die Stadt verzichtet nicht auf die in der B-Plan-Satzung festgesetzte Gemeinschaftsstellplatzanlage."

36

Zu der Stellungnahme der Antragsteller wird ausgeführt:

37

"Die Argumente wurden eingehend geprüft. Sie werden nicht berücksichtigt. Die Festsetzungen der B-Plan-Satzung zur 4. Änderung bleiben so wie im 2. Entwurf dargestellt. Mit der hier ermöglichten großzügigen Anlage einer unterirdischen Bebauung mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten (Stellplätze, Wellness u.a.) kann das angestrebte wirtschaftliche Ziel erreicht werden."

38

Gleichzeitig fasste die Stadtvertretung den Satzungsbeschluss und billigte die Begründung der Planänderung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.09.2012 bekannt gemacht.

39

Die Antragsteller haben am 12.02.2013 Normenkontrollantrag gestellt.

40

Sie tragen vor:

41

Es bestünden Bedenken wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, weil sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befänden. Insbesondere habe der ehemalige Bürgermeister und nunmehrige Vorsitzende des Bauausschusses Herr W. sich trotz seiner vielfältigen persönlichen Verbindungen nicht für befangen erklärt. Den Antragstellern habe er seinerzeit im Rahmen des vermögensrechtlichen Restitutionsverfahrens erklärt, er werde dafür sorgen, dass sie - die Antragsteller - das Grundstück nicht behalten würden.

42

Durch die Festsetzung von Baugrenzen, die dem Bebauungszustand zum Zeitpunkt des ersten Bebauungsplanes entsprächen, sei eine Veränderung der Gebäude ohne Planänderung ausgeschlossen. Obwohl die Begründung des Bebauungsplanes die Erforderlichkeit von Gebäudeerweiterungen im Rahmen von Modernisierungen anspreche, seien diese zunächst nahezu unmöglich. Dadurch dass bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf einer großen Zahl von Grundstücken Erweiterungs- und Neubauten durchgeführt gewesen seien (so auch auf den Nachbargrundstücken, insbesondere dem der "Villa K." A. 12), würden Grundstückseigentümer mit späteren Änderungsvorhaben benachteiligt. Allerdings wolle die Antragsgegnerin zu Recht die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eingetretenen Fehlentwicklungen stoppen. Sie dürfe aber auch nicht übersehen, dass diese Fehlentwicklungen vorhanden seien und den Gebietscharakter nunmehr mitbestimmten und prägten.

43

Bei den Änderungen des Bebauungsplanes sei ihr Vorhaben nicht berücksichtigt worden, während andere Bauvorhaben in die Planung aufgenommen worden seien und dort auch eine Steigerung der Bettenzahlen erreicht worden sei. Daraus ergebe sich der Eindruck der Willkür. Die zum Teil großzügige Weiterentwicklung auf anderen Grundstücken sei ohne nachvollziehbare Stellungnahme geblieben. So sei in der angegriffenen Änderung des Bebauungsplanes für ein anderes Grundstück ("E.") eine 4-geschossige Bebauung zugelassen worden, während ihnen - den Antragstellern - eine 3-geschossige Bebauung versagt werde.

44

Es bestünden keinerlei objektive Grundlagen für einen Maßstab, was an Änderungen und Erweiterungen zulässig sein solle. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, dafür grundsätzliche Festlegungen zu treffen. Die bisherigen Änderungen seien nicht konzeptionell einzuordnen; sie stellten Einzelfallentscheidungen für die betroffenen Grundstücke dar. Die Antragsgegnerin sei nicht von sich aus an der Fortentwicklung des Sondergebietes interessiert, sondern lasse die Grundstückseigentümer mit ihren Vorstellungen herantreten und stelle ihnen in Aussicht, dass bei Übernahme der Kosten für eine Bebauungsplanänderung eine solche geprüft werde. Wie die Antragsgegnerin sich die touristische Weiterentwicklung ihres - der Antragsteller - Grundstücks vorstelle, sei nicht zu erkennen. Ihre Nachfrage nach den Kriterien der in der Begründung des B-Planes Nr. 7 angesprochenen Weiterentwicklung des touristischen Sondergebietes sei stets unbeantwortet geblieben. Außer der Forderung nach einem Betriebskonzept, das sie eingereicht hätten, seien sie lediglich mit vermeintlichen Stimmungen aus der Stadtvertretung konfrontiert worden, zB gegen Bettenerweiterungen, für Selbstbetreiber, für Kleinunternehmen u.a.

45

Die städtebauliche Grundentscheidung, ein Sondergebiet für touristische Ziele anzulegen, lasse nur erkennen, dass durch die Fassadengestaltung des Altbaubestandes die historische Bäderarchitektur erkennbar bleiben solle. Diese sei auf ihrem Grundstück aber nur noch stark eingeschränkt sichtbar, wenn nicht sogar verloren gegangen. Gleichwohl würden ihnen die notwendigen Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten nicht ermöglicht.

46

Die Abwägungsergebnisse ließen nicht erkennen, dass man sich mit ihren Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Die Argumentation zur Ausweitung der Bebaubarkeit sei sachlich falsch und werde dem eigenen städtebaulichen Konzept nicht gerecht. Tatsächlich trete im Vergleich zum vorhandenen Bestand nicht eine Versechsfachung der Baumasse ein; diese vervielfache sich allenfalls um das 1,8fache. Auch die Grundflächenzahl erhöhe sich nur unwesentlich von derzeit 0,364 auf 0,557. Von einer Erhöhung von 0,8 auf 0,9 wie im Fall des Hotels U. einige Häuser weiter im B-Plan-Gebiet sei man weit entfernt. Im übrigen sei die Vergrößerung der Kapazität erforderlich, weil sich die Anforderungen an die Raumaufteilung und der Komfortanspruch grundlegend geändert hätten.

47

Was mit dem städtebaulichen Argument der architektonischen Unterordnung des Neubaus unter das Haupthaus ausgesagt sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die tatsächliche Bebauung auf den Nachbargrundstücken lasse zudem erkennen, dass dieser Maßstab von der Antragsgegnerin nicht eingehalten worden sei. Worum es bei der "Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur gehe" die die Antragsgegnerin anführe sei nicht ersichtlich. Die Waldgrenze als Bebauungsgrenze festzulegen sei nicht erforderlich. In anderen Fällen sei diese nicht beachtet worden. Die Antragsgegnerin habe im übrigen schon seit langer Zeit geplant, die A. als Zufahrtsstraße zu schließen und die Zufahrt durch den Neubau einer Straße im bisherigen Wald zu gewährleisten.

48

Die Antragsteller beantragen,

49

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 „Sondergebiet A.“ in der 4. Fassung für unwirksam zu erklären.

50

Die Antragsgegnerin beantragt,

51

den Antrag zurückzuweisen.

52

Sie trägt vor: Die Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplanes führe im Vergleich zur Fassung der 3. Änderung bzw. der Vorgängerfassungen zu einer deutlichen Verbesserung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller, weil das Baufeld vergrößert und hofseitige Anbauten mit zwei Vollgeschossen ermöglicht worden seien. Gegenüber den früheren Festsetzungen der Satzung hätten die Antragsteller aber weder Einwendungen im Rahmen der Beteiligung erhoben noch den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag angegriffen.

53

Aus Sicht der Antragsgegnerin hätten an der Beschlussfassung keine Stadtvertreter teilgenommen, die wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen seien.

54

Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitere nicht an dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Planung liege ein ausreichendes städtebauliches Konzept zu Grunde. Der Plan verfolge auch unter Berücksichtigung der erfolgten Änderungen das Ziel, den langjährig gewachsenen Gebietscharakter, insbesondere im Hinblick auf die Bäderarchitektur sowie die Fremdenverkehrsfunktion des Gebiets weitgehend zu sichern und die bestehenden Grünstrukturen mit der Anbindung an den vorhandenen Wald zu erhalten. Dabei gehe es um den Schutz eines vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes iSv § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fremdenverkehrs. Damit seien auch die von Antragstellerseite vermissten touristischen Erwägungen in die Abwägung eingeflossen und berücksichtigt worden.

55

Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die von den Antragstellern im Rahmen der Beteiligungsverfahren erhobenen Einwände seien Gegenstand der Abwägung geworden. Im Rahmen der Abwägung sei aus städtebaulichen Grünen entschieden worden, dass sich der angestrebte Neubau als Anbau dem Haupthaus architektonisch unterordnen müsse und deshalb nur zwei Geschosse aufweisen dürfe. Ebenso sei die Aufstockung des straßenseitigen Anbaus (Gaststätte) aus den in der Abwägungsdokumentation enthaltenen städtebaulichen Gründen nicht in die Planung übernommen worden. Soweit andere Grundstücke vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 2004 bereits abweichend bebaut worden seien, hätten die insoweit drohenden städtebaulichen Missstände durch die Bauleitplanung gerade gestoppt werden sollen. Die vorgesehene Baugrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks sei zur Einhaltung des 30-Meter-Waldabstandes und zur Gewährleistung einer kompakten Gebäudestruktur nicht zu beanstanden. Der von den Antragstellern gewünschten weitergehenden Bebaubarkeit stünden die mit der Zielsetzung der Bauleitplanung verfolgten öffentlichen Interessen und die Interessen der weiteren Grundstückseigentümer am Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes entgegen, weil dieses für die Attraktivität des Fremdenverkehrsgebiets von Bedeutung sei. Der Vorwurf willkürlicher Schlechterstellung sei unbegründet. Dem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass auch für andere Baufelder Beschränkungen der Geschossigkeit bzw. im Hinblick auf die Art der Nutzung vorgesehen seien. Es sei berücksichtigt worden, dass bei einer Überplanung das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten sei. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es aber nicht. Sie - die Antragsgegnerin - wäre daher auch nicht gehindert gewesen, die Bebaubarkeit einzuschränken. Eine solche Einschränkung sei jedoch mit der 4. Änderung im Vergleich zum Stand der 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht erfolgt. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks sei mit den getroffenen Festsetzungen nicht unangemessen eingeschränkt. Allein dass die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht der Bewertung durch die Antragsteller gefolgt sei, begründe keinen Abwägungsfehler.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57

I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag nicht lediglich gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin. Sie haben vielmehr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, auch den ursprünglichen Bebauungsplan einschließlich der 1. und 3. Änderung angreifen zu wollen.

58

II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit die Antragsteller sich gegen den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 7 sowie die Satzungen über die 1. und 3. Änderung wenden. Insoweit ist die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist ist nicht beantragt worden; Gründe hierfür sind auch nicht erkennbar.

59

Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Zwar bilden für Bauvorhaben im Planbereich die Satzungen über den ursprünglichen Bebauungsplan und über die Änderungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan" im Sinne des § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, so dass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch alle Änderungspläne formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamerklärung zu erreichen (vgl. OVG Münster U. v. 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - BauR 2007, 525 = Juris Rn. 51; BVerwG U. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44 = Juris Rn. 16). Hingegen wird der Ursprungsplan nicht mit dem Inkrafttreten jedes Änderungsplans unabhängig von Zulässigkeitsschranken wieder in vollem Umfang einer Normenkontrolle im Rahmen des gegen den Änderungsplan gestellten Normenkontrollantrags zugänglich (vgl. OVG Münster aaO Rn. 53). Im vorliegenden Fall ging der Wille des Plangebers jeweils dahin, mit den Änderungssatzungen nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Planbegründungen, die jeweils nur die konkreten Änderungsbereiche - regelmäßig einzelne Baugrundstücke - betreffen. Dass zum Zweck der Bekanntmachung der Änderungssatzungen jeweils die Gesamtpläne in der geänderten Fassung ausgelegt wurden, und der Regelungsinhalt der Änderungssatzungen sich lediglich aus den Begründungen ergab, ändert daran nichts.

60

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 7 ist am 24.12.2004 in Kraft getreten. Die Antragsfrist für den Normenkontrollantrag endete gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung am 27.12.2006. Nach Inkrafttreten der Satzung über die 1. Änderung am 20.01.2006 endete die Antragsfrist am 21.01.2008. Für die am 15.05.2009 in Kraft getretene Satzung über die 3. Änderung lief die - zwischenzeitlich auf ein Jahr verkürzte - Antragsfrist am 17.05.2010 ab. Die Antragsteller haben sich jedoch erst am 12.02.2013 mit ihrem Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht gewendet.

61

II. Soweit die Antragsteller sich auch gegen die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin wenden, hat der Antrag Erfolg.

62

1. Der Antrag ist zulässig.

63

a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 21.09.2012 erfolgten Bekanntmachung der angegriffenen 4. Änderungssatzung gestellt worden.

64

b) Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die angegriffene Änderungssatzung in ihren Rechten verletzt zu sein, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dafür reicht es aus, dass die Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind, für das in der angegriffenen Satzung geänderte Festsetzungen getroffen werden, und dass sie sich gegen die ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen wenden. Sie können, soweit sie weiter gehende Bebauungsmöglichkeiten für ihr Grundstück erstreben, geltend machen, in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein. Ob die Antragsteller das von ihnen angestrebte Vorhaben ausführen dürften, wenn sich die zur Überprüfung gestellte Änderungssatzung als unwirksam erweist, ist keine Frage der Rechtsverletzung, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = Juris Rn. 10 ff, Rn. 13). Im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis sind die Auswirkungen einer Änderungsplanung im Vergleich zu dem Ausgangsbebauungsplan nicht zu bilanzieren (vgl. OVG Münster U. v. 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, Juris Rn. 41).

65

c) Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Mit diesem Erfordernis soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG U. v. 23.04.2002 - NVwZ 2000, 1126 = Juris Rn. 10 mwN; VGH Mannheim U. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 - Juris Rn. 29).

66

Durch eine stattgebende Entscheidung im Normenkontrollverfahren würde die rechtliche Situation der Antragsteller sich allerdings zunächst nicht verbessern, sondern verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag Erfolg, würde die angefochtene Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Sondergebiet A." der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt, mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin mit dem Beschluss über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 dessen ursprüngliche Fassung hinsichtlich der Änderungsbereiche auf jeden Fall - d.h. auch für den Fall dass die Änderungen sich als unwirksam erweisen sollten - aufheben wollte, bestehen nicht. Soweit die Antragsteller die fehlende Berücksichtigung ihres Wunsches nach einer weiter gehenden baulichen Ausnutzung des Grundstücks - maßgeblich hinsichtlich der Geschossigkeit und des Baufeldes - rügen, würden sie ihrem Klageziel mit der Unwirksamerklärung der 4. Änderung des B-Planes daher zunächst nicht näher kommen, sondern sich davon entfernen. Denn die vorherige Fassung des B-Planes setzt im wesentlichen den Bestand fest und ermöglicht keine nennenswerte Erweiterung der Bebauung; demgegenüber sind die Möglichkeiten zur baulichen Ausnutzung des Grundstücks durch die angegriffene 4. Änderung des B-Planes Nr. 7 Sondergebiet " A." durch Vergrößerung des Baufeldes und Festlegung einer höheren Geschosszahl für den rückwärtigen Grundstücksbereich deutlich erweitert worden.

67

Allerdings ist mit dem Vorliegen der Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Dass der Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, eine weiter gehende Nutzungsmöglichkeit für sein Grundstück zu erreichen, durch die Unwirksamerklärung eines Bebauungsplanes allein nicht näher kommt, ist als unschädlich angesehen worden und ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann bejaht worden, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichtet ist oder wenn unabhängig hiervon im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen wird, der für den Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG B. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 - NVwZ 1993, 562 = Juris Rn. 14; B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974 = Juris Rn. 16). Darüber hinaus soll es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses bereits ausreichen, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. Für einen Bebauungsplan, der eine frühere Planung ersetzt, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, es sei ausreichend, dass es im Falle der Unwirksamerklärung des neuen Bebauungsplanes nicht zwangsläufig auf Dauer beim bisherigen Planungsstand verbleibe, da sich in der Neuplanung bereits die Absicht dokumentiert habe, der baulichen Entwicklung zumindest partiell eine andere Richtung zu geben. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen darüber, ob die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen und dabei den Bauwünschen des Antragstellers Rechnung tragen werde, seien nicht anzustellen. Der Normenkontrollantrag soll nur dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, wenn die Unwirksamerklärung nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen, bzw. wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel einer (bestimmten) baulichen Nutzung des Grundstücks selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die Planung für unwirksam erklärt wird (vgl BVerwG B. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269 = Juris Rn. 13 ff, 16).

68

Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn mit der 4. Änderungssatzung hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie konkrete Bauvorhaben der Planbetroffenen zum Anlass nimmt, die bisherigen Festsetzungen zu überprüfen und gegebenenfalls eine Änderungsplanung vorzunehmen. Es erscheint daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamerklärung der 4. Änderungssatzung eine erneute Änderungsplanung auch für das Grundstück der Antragsteller vornehmen und dabei möglicherweise deren Vorstellungen in weiter gehendem Umfang berücksichtigen wird.

69

d) Die Antragsteller sind mit ihren Einwänden schließlich nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen. Denn sie haben bereits im Planaufstellungsverfahren fristgerecht diejenigen Einwendungen erhoben, die nunmehr Gegenstand ihres Normenkontrollantrags sind.

70

2. Der Antrag ist auch begründet.

71

a) Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist nicht wegen Verstoßes gegen ein kommunalrechtliches Mitwirkungsverbot nach § 24 KV M-V unwirksam. Soweit die Antragsteller "Bedenken" geltend machen "wegen der möglichen Befangenheit einzelner Stadtvertreter bei den jeweiligen Abstimmungen, da sich unter ihnen auch Grundstückseigentümer und Hoteliers bzw. nahestehende Angehörige von diesen befinden" ist der Vortrag unsubstantiiert. Diesen zum Anlass für weitere Ermittlungen zu nehmen, würde auf Nachforschungen "ins Blaue" hinauslaufen. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller bezogen auf den Vorsitzenden des Bauausschusses Herrn W. dessen "vielfältige persönliche Verbindungen" ansprechen. Soweit Herr W. als früherer Bürgermeister im Laufe des Restitutionsverfahrens der Antragsteller erklärt haben soll, "er werde dafür sorgen, dass diese das Grundstück nicht behalten werden", wird weder ein konkreter Lebenssachverhalt hinreichend ausführlich geschildert noch deutlich gemacht, weshalb sich daraus ein Mitwirkungsverbot ergeben soll.

72

Im übrigen würde die Unbeachtlichkeitsregelung des § 5 Abs. 5 KV M-V eingreifen, nach der Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen hingewiesen worden ist, es sei denn der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Der erforderliche Hinweis bei der Bekanntmachung ist erfolgt. Der Vortrag der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ist der Antragsgegnerin zwar binnen eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung übermittelt worden; jedoch fehlt es an einer Bezeichnung der verletzten Vorschrift und an der Bezeichnung der Tatsachen aus denen sich ein Verstoß ergeben soll.

73

b) Der Senat kann offen lassen, ob die Änderungsplanung erforderlich ist, § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Auch soweit eine Bauleitplanung im wesentlichen nicht auf die Veränderung der bestehenden Situation, sondern auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielt, kann die Bauleitplanung ein erforderliches Sicherungsinstrument sein, das eine positive planerische Aussage insofern enthält, als einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegen gesteuert werden soll. Dem gegenüber setzt eine im Ergebnis unzulässige "Negativplanung" bzw. "Verhinderungsplanung" voraus, dass eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, B. v. 23.06.1992 - 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456; B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 876; vgl. a. OEufach0000000005 U. v. 05.06.2012 - 3 K 36/11 - Juris Rn. 106 sowie U. v. 24.11.2010 – 3 K 27/08 – Juris Rn. 65 mwN). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind darüber hinaus Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10; U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - E 116, 144 = Juris Rn. 9 mwN). Damit setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung allerdings lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10 mwN).

74

Nach diesen Maßstäben liegt hier nicht der Fall einer unzulässigen Verhinderungsplanung vor. Denn die Antragsgegnerin verfolgt mit der Steuerung und Begrenzung der Bebauungsentwicklung sowie der Erhaltung des städtebaulichen Charakters in einem zentralen und touristisch besonders attraktiven Bereich des Ostseebades legitime positive Planungsziele. Gleichwohl bestehen Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der 4. Änderung, weil ein schlüssiges Planungskonzept nicht ersichtlich sein dürfte, an dem die Änderungsvorschläge der Grundstückseigentümer gemessen werden. Die mit dem ursprünglichen Bebauungsplan erfolgte weitgehende Beschränkung der Bebauungsmöglichkeiten auf den vorhandenen Bestand in Zusammenschau mit der kleinteilig-vorhabenbezogenen, allgemeine Maßstäbe nicht erkennen lassenden Planänderungspraxis der Antragsgegnerin lässt den Gedanken aufkommen, dass es ihr darum geht, auf die bauliche Entwicklung in einem zentralen Bereich ihres Gemeindegebietes „die Hand daraufzuhalten“ und einen weiter gehenden Einfluss zu gewinnen als gesetzlich vorgesehen ist, nämlich indem sie im Ergebnis jegliche Bauvorhaben unter einen „Vorbehalt der Planänderung“ stellt, um sodann jeweils im Einzelfall losgelöst von den Vorgaben für eine Bebauungsplanung städtebauliche Gestaltung betreiben bzw. die touristische Entwicklung des Seebades steuern zu können. Eine solche Vorgehensweise wäre unzulässig und von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gedeckt. Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die 4. Änderungssatzung sich jedenfalls aus anderen Gründen als unwirksam erweist.

75

c) Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 " A." enthält hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin eine unzulässige Festsetzung und ist deshalb insoweit unwirksam. Für die textliche Festsetzung Ziff. 1.14 ("Der zweigeschossige Anbau am Hotel O. ... ist nur zulässig, wenn mindestens 35 % der neuen Nutzungsfläche für Wellnessanlagen genutzt werden. Bei der Berechnung ist die Fläche der Tiefgarage nicht zu berücksichtigen.") fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von dem abschließenden Katalog möglicher Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB ist sie nicht gedeckt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine differenzierende Regelung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie auch im Sondergebiet nach § 11 BauNVO nach dem Vorbild des § 1 Abs. 7, Abs. 9 BauNVO und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO darüber hinaus ohne Bindung an diese Vorschriften zulässig ist (vgl. Söfker in Ernst ua BauGB Bd. VI § 1 BauNVO Rn. 42 mwN). Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Regelung der Nutzungsart für die übrige Fläche nicht getroffen wird, sondern insoweit lediglich die allgemeinen Vorgaben gemäß Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen gelten. Dass es sich bei einer Nutzung für Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen o.ä. mit Wellnessanlagen auf mindestens 35 % der Nutzungsfläche um eine spezifische Nutzungsart handeln würde, ist nicht ersichtlich. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke bestimmt und hierfür gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, steht ihr kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG U. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - E 92, 56); vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - E 94, 151). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hiervon ab, so ist die jeweilige Festsetzung unwirksam (BVerwG B. v. 31.01.1995 – 4 NB 48/93 – NVwZ 1995, 696).

76

d) Die 4. Änderungssatzung leidet ferner an Abwägungsmängeln, die zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit insgesamt führen.

77

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - E 48, 56). Dabei ist für die Rechtmäßigkeit der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich.

78

aa) Was die Neufestlegung der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück der Antragsteller angeht, ist bei der Abwägung der Gesichtspunkt des Waldabstandes nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

79

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LWaldG - die Vorschrift galt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits in der heutigen Fassung - ist bei der Errichtung baulicher Anlagen zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ein Abstand von 30 m zum Wald einzuhalten. Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Ausnahmen hiervon zu bestimmen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LWaldG), hat die oberste Forstbehörde mit dem Erlass der Waldabstandsverordnung vom 20.04.2005 (GVOBl 2005, 166) wahrgenommen. Gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen die Forstbehörde; bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde. Einer Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf es nicht für bauliche Anlagen, die den Festlegungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entsprechen, der unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen ist, § 20 Abs. 3 LWaldG.

80

Die Antragsgegnerin hat es in der Begründung zur endgültigen Fassung des Bebauungsplanes bezogen auf den Gesichtspunkt des Waldabstandes bei dem Stand der Begründung der 2. Entwurfsfassung belassen und auf die Stellungnahme der Forstbehörde vom 18.04.2011 sowie die Abstimmung mit dieser am 13.05.2011 Bezug genommen. Dadurch wird der Eindruck erweckt, die Forstbehörde habe Ausnahmen vom Waldabstand nicht zulassen wollen. Dies traf zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr in dieser Allgemeinheit zu. Denn in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 hatte die Forstbehörde mitgeteilt, dass bezogen auf das Grundstück der Antragsteller im Hinblick auf die Vorschriften der Waldabstandsverordnung eine Ausnahme erteilt werden könnte, soweit im übrigen auf bauliche Anlagen im Waldabstandsbereich verzichtet würde. Damit stellte die Forstbehörde die Antragsgegnerin offenbar vor die Wahl, entweder das Vorhaben der Antragsteller mit einer den Waldabstand von 30m unterschreitenden rückwärtigen Baugrenze zu ermöglichen oder den im Änderungsbereich " B." vorgesehenen Wegfall eines Grünstreifens und die Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem " H." bis unmittelbar an die Waldgrenze.

81

Allerdings dürfte auf Grund dieser Stellungnahme eine Planung gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG nicht möglich gewesen sein. Eine Planung, mit der nach dieser Vorschrift abschließend über die Zulässigkeit einer Unterschreitung des Waldabstandes entschieden wird, dürfte eine Zustimmung der Forstbehörde voraussetzen. Soweit in § 20 Abs. 3 LWaldG von einem „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommenen“ Bebauungsplan die Rede ist, dürfte nicht lediglich die Behördenbeteiligung iSd § 4 BauGB gemeint sein, die ohnehin obligatorisch ist. Anderenfalls wäre der Zusatz „unter Beteiligung der Forstbehörde zustande gekommen“ ohne eigenständigen Aussagewert; der Zusatz würde regelmäßig auf jeden Bebauungsplan zutreffen. Im Hinblick auf das in § 20 Abs. 2 LWaldG geregelte Einvernehmenserfordernis im Baugenehmigungsverfahren spricht ferner viel dafür, ebenso auch Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die eine Unterschreitung des Waldabstandes ermöglichen, nur mit Zustimmung der Forstbehörde zuzulassen. Ebenso stellt sich die Rechtslage zu der entsprechend gefassten Vorschrift des § 9 Abs. 7 FStrG betreffend Anbauverbote an Bundesfernstraßen dar (vgl. Marschall FStrG 6. Aufl. 2012 § 9 Rn. 14; Müller/Schulz FStrG 2. Aufl. 2013 § 9 Rn. 124; jew. mwN auch zur Gegenmeinung). Eine Zustimmung in diesem Sinne hat die Forstbehörde nicht erteilt. Sie hat sich mit einer Bebauung im Waldabstandsbereich nicht etwa abschließend einverstanden erklärt, sondern sich eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG vorbehalten. Hierauf weist auch Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes hin („Alle Baumaßnahmen, die im 30 m-Waldabstand geplant sind, sind nur mit Zustimmung der zuständigen Landesforstbehörde, Forstamt Bad Doberan, zulässig.“).

82

Die Ausweisung des von den Antragstellern angestrebten, in den Waldabstand hinein reichenden Baufeldes war damit jedoch nicht ausgeschlossen. Sie war vielmehr unter Hinweis auf die noch erforderliche Ausnahmeentscheidung der Forstbehörde gemäß Ziff. 5.1 der textlichen Festsetzungen nach den Grundsätzen der Planung in eine Befreiungslage möglich (vgl. BVerwG B. v. 09.02.2004 – 4 BN 28.03 – NVwZ 2004, 661 = Juris Rn. 6). Bezogen auf das Vorhaben der Antragsteller liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung des Waldabstandes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO M-V vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WAbstVO dürfen Unterschreitungen des Waldabstandes nicht genehmigt werden, wenn es sich um Anlagen handelt, die Wohnzwecken oder dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO nicht für Vorhaben nach § 34 BauGB, soweit diese zur Schließung von Baulücken innerhalb einer bestehenden Bebauung, die den gesetzlichen Mindestabstand unterschreitet, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragsteller würde sich ohne das Vorliegen eines Bebauungsplanes nach § 34 BauGB richten, und die beiderseits benachbarte Bebauung gibt eine rückwärtige Baugrenze vor, die in den Waldabstand hineinreicht. Auch die Forstbehörde hatte in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2012 die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Lückenbebauung grundsätzlich bejaht und offenbar lediglich irrtümlich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 WAbstVO („Von der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 können Ausnahmen zugelassen werden bei Vorhaben nach § 34 BauGB, die sich an bestehende Bebauung anschließen …, sofern … der durch die vorhandene Bebauung geprägte Waldabstand nicht unterschritten wird …“) diejenige Vorschrift zitiert, die nicht eine Lückenbebauung betrifft, sondern eine Anschlussbebauung.

83

Soweit die Forstbehörde die Inaussichtstellung einer Ausnahme für das Grundstück der Antragsteller mit einem Verzicht auf weitere bauliche Anlagen im Waldabstandsbereich - insbesondere auf die Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem „ H.“ - verknüpft hatte, stellt sich diese Verknüpfung als sachwidrig dar. Die Frage, ob eine Ausnahme vom Waldabstand erteilt werden kann, ist für jedes Vorhaben gesondert unter Berücksichtigung der Vorschriften der Waldabstandverordnung sowie der Schutzzwecke des Waldabstandes zu beantworten. Unter welchem Gesichtspunkt hier zwischen den beiden Vorhaben ein Zusammenhang bestehen soll, ist nicht erkennbar.

84

Dass die Antragsgegnerin sich an diese sachwidrige Stellungnahme der Forstbehörde gebunden gesehen und lediglich im Rahmen der vorgegebene Alternative zwischen der Erweiterung der Gemeinschaftsstellplatzanlage hinter dem „ H.“ und der Erweiterung des Baufeldes auf dem Grundstück der Antragsteller eine Entscheidung getroffen hat, begründet einen Fehler der Abwägung. Die Antragsgegnerin hätte zum einen versuchen können, ggf. unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde eine Klärung mit der Forstbehörde zu erreichen. Sie hätte zum anderen trotz der Stellungnahme der Forstbehörde das von den Antragstellern gewünschte Baufeld ausweisen können, weil die sachwidrigen Erwägungen in der Stellungnahme der Forstbehörde nichts am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Waldabstand gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 WAbstVO änderten, so dass es bei der Möglichkeit blieb, nach den Grundsätzen der Planung in eine Befreiungslage vorzugehen.

85

Erst recht würde ein Abwägungsfehler vorliegen, wenn die Erforderlichkeit der Zustimmung der Forstbehörde zu einer Planung gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG zu verneinen sein sollte. Dann würde es einen Abwägungsfehler begründen, dass die Antragsgegnerin einer sachwidrigen Stellungnahme gefolgt ist, obwohl sie an diese nicht gebunden war.

86

bb) Zudem fehlt es an einer systemgerechten Entscheidung über die Vorstellungen der Antragsteller zu den Bebauungsmöglichkeiten für ihr Grundstück. Soweit die Antragsgegnerin Erwägungen zum Maß der Vergrößerung der Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundstück im Vergleich zum bisherigen Bestand angestellt hat, sind diese - unabhängig davon ob sie rechnerisch zutreffen - sachwidrig. Weshalb das - relative - Maß der Veränderung von Bedeutung sein soll, leuchtet nicht ein. Für den Plangeber muss es vielmehr auf einen Vergleich des Vorhabens mit seinen Planungszielen ankommen.

87

Ebenso ist nicht schlüssig, weshalb ein Neubau auf dem Grundstück der Antragsteller sich "als Anbau dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein" muss. In der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Planes findet sich in diesem Zusammenhang nur der Grundsatz: "Die Gebäude in der 1. Reihe (entlang der A.) können höher als die Gebäude in der 2. Reihe sein." (Hervorhebung durch den Senat); von „müssen“ ist nicht die Rede. Soweit es dort ferner heißt: "Anbauten an Baudenkmale dürfen höchstens die Firsthöhe des Baudenkmals erreichen.", rechtfertigt dieser nicht die von den Antragstellern beanstandeten Vorgaben für die Bebaubarkeit ihres Grundstücks; im übrigen handelt es sich bei dem Bestandsgebäude auch nicht um ein Baudenkmal. Dass der Plangeber sich an dem Gestaltungsgrundsatz orientiert hätte, dass Anbauten sich dem Haupthaus unterordnen, also niedriger sein müssen, lassen die Festsetzungen für die übrigen Grundstücke im Plangebiet nicht erkennen. Dies gilt auch innerhalb der mit der 4. Änderungssatzung getroffenen Regelungen. Die Antragsteller weisen insoweit zu Recht auf die Festsetzungen für den 2. Änderungsbereich hin, der das Grundstück A. 8 (E.) betrifft. Für dieses Grundstück sah der Bebauungsplan in der Fassung der 3. Änderung eine unterschiedliche Geschossigkeit des Hauptbaukörpers an der A. (3-geschossig) und des rückwärtigen Anbaus (2-geschossig) vor; nach den Festsetzungen der 4. Änderungssatzung dürfen nunmehr beide Bereiche 4-geschossig bebaut werden.

88

Soweit in der Abwägung im hiesigen 4. Planänderungsverfahren der Gesichtspunkt der Erhaltung der "städtebauliche(n) Besonderheit der waldseitigen Bebauung mit unterschiedlich breiten und hohen Anbauten an die oftmals denkmalgeschützten Vorderhäuser" angeführt wird, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese "Unterschiedlichkeit" schützenswert sein soll, zumal unabhängig vom Denkmalschutz, der für das Grundstück der Antragsteller keine Rolle spielt.

89

Der in der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans angesprochene Gesichtspunkt der „Erhaltung der Gebäudedifferenzierungen in Größe und Höhe des Gebäudebestandes“ ist ebenfalls nicht näher konkretisiert worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er im Plangebiet einheitlich angewandt wurde. Auch insoweit wird auf die ebenfalls im Rahmen der 4. Änderungssatzung getroffenen Festsetzungen für den 2. Änderungsbereich Bezug genommen.

90

e) Die Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; sie sind auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden. Sie führen zur Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungssatzung insgesamt.

91

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.

92

Der Mangel ist auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis u.a. BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es reicht aber aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38). Dies ist hier im Hinblick auf die fehlerhafte Berücksichtigung des Waldabstandes sowie darauf der Fall, dass ein schlüssiges Konzept für die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und der Geschossigkeit der Bebauung für sämtliche Grundstücke des Plangebietes nicht ersichtlich ist.

93

Der Mangel ist auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden, indem die Antragsteller im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Antragsbegründung vom 08.02.2013 entsprechend vorgetragen haben und dieser Schriftsatz der Antragsgegnerin übermittelt worden ist.

94

Eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einzelne Änderungsbereiche kommt im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Mangel der fehlenden Systemgerechtigkeit den Änderungsplan insgesamt erfasst.

95

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

96

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

97

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt Güstrow gelegenen Grundstücks Flurstück ##, Flur #, Gemarkung A-Stadt. Mit Duldungsbescheid vom 27. Dezember 2004 forderte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines Anschlussbeitrages zu dulden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Schwerin mit Urteil vom 18.11.2010 (4 A 975/06) ab. Über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (1 L 235/10) ist noch nicht entschieden.

3

Bereits am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Er werde durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der genannten Satzung in seinen Rechten verletzt, weil die Satzung einen Eingriff in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum gestatte.

4

Der Antrag sei auch begründet. Die Anschlussbeitragssatzung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Hauptsatzung der Stadt Güstrow nichtig sei. Als Folge davon verfüge der Antragsgegner nicht über wirksame Vorschriften zur Bekanntmachung von Satzungsrecht. § 1 Abs. 2 ABS definiere das Stadtgebiet anhand einer als Anlage beigefügten Karte. In dieser Karte werde das Stadtgebiet aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit vom nicht zur Stadt Güstrow gehörenden Umland abgegrenzt.

5

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Anschlussbeitragssatzung wegen einer fehlerhaften Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht unwirksam. Das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (KAG 1993) sei ohne die erforderliche Gesetzesbegründung erlassen worden und scheide daher als Rechtsgrundlage der Anschlussbeitragssatzung von vornherein aus. Entsprechendes gelte für die KAG-Novelle 2005. Diese leide zudem daran, dass ein damals am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der Novelle mitgewirkt habe. Darin liege eine unzulässige Verquickung von Legislative, Exekutive und Judikative. Die Anschlussbeitragssatzung könne lediglich auf das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) gestützt werden. Während aber § 8 Abs. 7 KAG 1991 vorsehe, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, stelle § 7 Abs. 3 ABS auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Damit werde der Entstehenszeitpunkt der Beitragspflicht und auch der Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig hinausgezögert. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man von der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novelle 2005 (KAG M-V) ausgehe. Zwar stelle nunmehr auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V für das Entstehen der Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Allerdings könne dies keine Auswirkung auf Festsetzungsfristen haben, die nach Maßgabe des KAG 1991 angelaufen und zwischenzeitlich abgelaufen seien. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe bereits im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Herstellungskosten berücksichtigt. Fehlerhaft sei schließlich die Fälligkeitsregelung in § 9 ABS.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

12

1. Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entschieden, weil der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 – 4 NB 15/88 – juris Rn. 2; Beschl. v. 03.04.1992 – 7 NB 1/92 – juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller tritt einer Entscheidung im Beschlusswege zwar entgegen, nennt hierfür aber keine Gründe. Insbesondere hat er sich weder weiteren Sachvortrag vorbehalten, noch einen – in der mündlichen Verhandlung zu stellenden – Beweisantrag angekündigt.

13

Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i.S.d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (eingehend: VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2002 – 2 S 2634/01 – juris Rn. 15).

14

2. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz (AGGerStrG) statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000, die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 und Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 bezieht (a.). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (b.).

15

a) Der Antrag ist entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der – damals noch geltenden - zwei Jahre (§ 195 Abs. 7 VwGO) nach Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000 gestellt worden und daher verfristet. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Mai 2010 beim OEufach0000000005 eingegangen. Die Anschlussbeitragssatzung ist jedoch bereits entsprechend der Maßgabe in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Güstrow vom 02. Juni 1999 (Hauptsatzung 1999 – HS 1999) im Güstrower Stadtanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Güstrow vom 01. Dezember 2000 bekannt gemacht worden. Damit liegt zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung und der Stellung des Normenkontrollantrages ein Zeitraum von fast 10 Jahren.

16

Dabei kann dahin stehen, ob die Hauptsatzung vom 02. Juni 1999 wirksam ist und eine taugliche Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Ortsrechts der Antragsgegnerin bildet. Denn der Lauf der Frist hängt nicht davon ab, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 289). Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung betrifft die formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift und damit die Begründetheit des Normenkontrollantrages. Für den Lauf der im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages zu prüfenden Antragsfrist ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Beschl. v. 10.04.1996 – 4 NB 8/96 – juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 – 7 D 53/06.NE – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der 01. Dezember 2000.

17

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 entsprechend. Die Satzung ist im Güstrower Stadtanzeiger vom 01. Dezember 2002 bekannt gemacht worden. Zwischen der Bekanntmachung und der Stellung des Normenkontrollantrages liegt ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren.

18

Auch in Ansehung des Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 ist der Normenkontrollantrag nicht fristgerecht gestellt worden, denn in Bezug auf die genannte Vorschrift hat die Bekanntmachung keinen erneuten Fristenlauf in Gang gesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris Rn. 18). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn bei den in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung enthaltenen Neuregelungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben.

19

Durch die Regelungen des Art. 1 Nr. 1 der zweiten Änderungssatzung werden die Beitragstatbestände der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in der Fassung der KAG-Novelle 2005 angepasst. Während § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch die Tatbestände „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ normierte, beschränkt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auf die Tatbestände „Anschaffung“ und „Herstellung“.

20

Das in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante der zweiten Änderungssatzung normierte Merkmal „Herstellung“ entspricht dem bereits in der Ursprungsfassung der Satzung enthaltenen gleichlautenden Merkmal. Sowohl unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 als auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V war bzw. ist die Erhebung von Anschlussbeiträgen in der Regel nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung möglich. Der Anwendungsbereich der übrigen Beitragstatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 beschränkte sich auf den Bereich des Straßenbaubeitragsrechts. Dem entspricht die Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gilt: Maßgeblich ist nicht die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“. Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. So hat es zur Beitragsfähigkeit der Sanierung vorhandener Kanäle ausgeführt, sie bewirke keine belegbare Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne und sei damit lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde (Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 – juris Rn. 22). In dem Beschluss vom 04. April 2001 (– 1 M 21/00 – juris Rn. 19) hat es ausgeführt, dass die Umstellung eines vorhandenen Mischwassersystems in ein Trennsystem beitragsrechtlich als erstmalige Herstellung anzusehen sei.

21

Art. 1 Nr. 2 der zweiten Änderungssatzung enthält hinsichtlich der Definition des Vollgeschosses statt der bisher normierten Verweisung auf die Landesbauordnung eine mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V inhaltsgleiche Vollregelung. Eine materielle Veränderung der Rechtslage ist damit nicht eingetreten.

22

Die in Art. 1 Nr. 3 der zweiten Änderungssatzung enthaltene Regelung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), enthält ebenfalls keine neue oder zusätzliche Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des OEufach0000000005 konnte die sachliche Beitragspflicht auch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen (Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks, weitere Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 9 Anm. 7.2). Entsprechendes gilt für die Entstehensregelung in § 8 Abs. 7 KAG 1991. Damit konnte eine unwirksame Satzung entgegen der Auffassung des Antragstellers den Lauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Seine Ausführungen zur Umgehung abgelaufener Festsetzungsfristen können folglich auf sich beruhen.

23

Die Regelung in Art. 1 Nr. 4 der zweiten Änderungssatzung über die Entstehung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Vorausleistung und seiner Verzinsung hat eine lediglich begünstigende Wirkung, so dass die Annahme eines Nachteils oder einer Beschwer von vornherein ausscheidet. Zudem entspricht sie der unmittelbar geltenden Regelung des § 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 KAG M-V. Ihr kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

24

b) In Ansehung des Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Mit der Bekanntmachung der genannten Vorschrift im Güstrower Stadtanzeiger, Ausgabe März 2010 wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt, da mit ihr eine zusätzliche Beschwer verbunden ist. Das in § 2 Abs. 1 ABS neu eingefügte Merkmal „Anschaffung“ war in der Anschlussbeitragssatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung nicht enthalten. Mit dem Merkmal wird der Kreis der beitragsfähigen Maßnahmen erweitert (dazu sogleich). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beitragsbelastung für den Antragsteller erhöht.

25

Dem Merkmal „Anschaffung“ kommt gegenüber dem Merkmal „Herstellung“ eine eigenständige Bedeutung zu. Zwar bildet auch der Aufwand für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eines Klärwerks oder von für den Bau einer Anlage erforderlichen Grundstücksflächen nach dem oben Gesagten lediglich einen unselbstständigen Kostenfaktor im Zuge der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage und wird bereits von dem Merkmal „Herstellung“ erfasst. Mit der Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (und § 2 Abs. 1 ABS) wird darüber hinaus aber der Aufwand für die Übernahme bereits vorhandener privater Anlagen der Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung in die öffentliche Einrichtung beitragsfähig gemacht (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 2.5.3). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzgebungsmaterialien (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 45). Die dort zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemachten Ausführungen in Bezug auf die Anschaffung einer vorhandenen Einrichtung (Privatstraße) sind auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar.

26

Allerdings ist der Antrag insoweit unbegründet. Die Bestimmung ist ersichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig. Die Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 2 Abs. 1 ABS entspricht den Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zweifel an der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes und damit auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 KAG M-V bestehen nicht. Sie folgen weder aus dem Umstand, dass das Gesetz „nicht begründet“ ist – ein solches Begründungserfordernis besteht weder nach nationalen Recht noch nach Gemeinschaftsrecht (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 29.08.2011 – 8 A 384/10 – S. 14 f. des Entscheidungsumdrucks), noch aus dem Umstand, dass ein früher am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der KAG-Novelle 2005 „mitgewirkt“ hat (Senatsurteil v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 21).

27

Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung leidet schließlich auch nicht an einem formell-rechtlichen Fehler. Insbesondere ist die zweite Änderungssatzung entsprechend den Maßgaben in § 11 der Hauptsatzung der Barlachstadt A-Stadt vom 02. August 2006 (Hauptsatzung 2006 – HS 2006) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Hauptsatzung ihrerseits fehlerhaft und damit nichtig wäre. Insbesondere ist das Stadtgebiet in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HS 2006 i.Vm. der als Anlage beigefügten Karte ordnungsgemäß bezeichnet. Die Hauptsatzung 2006 weist damit den vom Antragsteller in Bezug auf die Hauptsatzung 1999 gerügten Fehler nicht auf. Da Gegenteiliges vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

29

Hinweis:

30

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unanfechtbar.

Tenor

Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 23. Dezember 2009 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 48) mit einer Größe von 11.000 qm. Er ist für sein im Bereich des beklagten Verbandes liegendes Grundstück bisher nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden.

2

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss am 4. Dezember 2006 die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz (TBS). Die Satzung wurde am 14. Dezember 2006 von der Verbandsvorsteherin ausgefertigt und am 6. Januar 2007 öffentlich bekanntgemacht. Am 5. November 2007 beschloss die Verbandsversammlung die Erste Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz. Diese Satzung wurde am 15. November 2007 ausgefertigt. Sie ändert die in § 4 d) TBS enthaltene Regelung über die Tiefenbegrenzung von im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegenden Grundstücken. Der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage (Nr. 09-1/2007) beigefügt war eine fünfseitige "Dokumentation der Ermessenserwägungen bezüglich Auswahl, Ermittlung und Festsetzung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung von 50 Metern". Mit der am 21. Dezember 2009 beschlossenen und am 23. Dezember 2009 ausgefertigten Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung wurde § 5 TBS dahingehend geändert, dass der Beitragssatz je Quadratmeter bevorteilter Grundstücksfläche nicht mehr wie zuvor 6,- Euro einschließlich Umsatzsteuer, sondern nunmehr 5,04 Euro zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer beträgt.

3

Der Antragsteller hat am 15. Juni 2007 einen Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwasserbeitrags- und die Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners gestellt (4 K 10/07). Mit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat der Senat das Verfahren gegen die Trinkwasserbeitragssatzung abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen weitergeführt.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Die Kalkulation des in § 5 TBS bestimmten Beitragssatzes sei zu beanstanden. Der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Zeitraum der Globalkalkulation sei nicht mit dem Zeitraum des Trinkwasserversorgungskonzeptes identisch. In der Kalkulation fänden sich unterschiedliche Abzugsbeträge über kostenlos übernommenes Vermögen. Nicht nur 14.267.518,75 €, sondern 16.283.771,09 € hätten in Abzug gebracht werden müssen. Es sei zu bezweifeln, dass die in der Kalkulation aufgeführten übernommenen Darlehen in dem einbezogenen Umfang der jeweiligen Einrichtung zuzurechnen seien. Unterlagen hierzu seien den Beitragsunterlagen nicht zu entnehmen. Auch der Umfang der Gesamtinvestitionen von 18.081.197,- € sei nicht nachvollziehbar. Es sei unklar, inwieweit es sich um Nettobeträge handele. Der Anlagespiegel sei nicht nachvollziehbar. Es gebe begründete Anhaltspunkte dafür, dass Aufwand für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten in die Kalkulation einbezogen worden sei. Beispielhaft werde auf die Positionen 60721950022, 6072192002 und 0560110 hingewiesen. Fraglich sei, ob der Aufwand für früher hergestellte Hausanschlüsse zu Recht in die Beitragskalkulation eingestellt worden sei. Die zur Beschlussfassung vorgelegten Kalkulationsunterlagen enthielten unterschiedliche Aussagen zum Zeitraum der Globalkalkulation. Die korrekte Berechnung der beitragsfähigen Flächen werde bestritten. Den Vertretern in der Verbandsversammlung hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 4. Dezember 2006 die Kalkulationsunterlagen nicht zur Kenntnis vorgelegen. Anderes könne weder der Ladung zur Verbandsversammlung noch den weiteren Unterlagen, insbesondere nicht dem Protokoll entnommen werden. Gleiches gelte für die Beschlussfassung über den geänderten Beitragssatz in der Verbandsversammlung vom 21. Dezember 2009. Der an diesem Tage beschlossenen Änderung (§ 5 TBS) hätte aufgrund verschiedener mittlerweile eingetretener Veränderungen auf der Flächenseite eine neue bzw. überarbeitete Kalkulation, die auch eine Überprüfung der Aufwandsseite erfordert hätte, zugrundegelegt werden müssen. Verschiedene Bestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung seien unwirksam. Den Kreis der Beitragsschuldner erstrecke § 6 Abs. 1 TBS im Widerspruch zu § 7 KAG auf "dinglich Berechtigte". Dies führe zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung. Nach § 2 Abs. 1 TBS unterlägen auch Außenbereichsgrundstücke, die bebaut seien und nur angeschlossen werden könnten, ohne bereits angeschlossen zu sein, der Beitragspflicht. Im Außenbereich reiche aber die Bebauung des Grundstücks allein nicht aus, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Die in § 4 Abs. 2 d) TBS normierte Tiefenbegrenzung von 50 m sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Die durchschnittliche Bebauungstiefe beruhe auf einer fehlerhaften arithmetischen Mittelung der tatsächlichen Bebauung. Die Tiefenbegrenzung entspreche außerdem nicht den örtlichen Gegebenheiten. § 4 Abs. 2 d) TBS leide außerdem darunter, dass danach im Falle einer Zuwegung zum Grundstück die Grundstücksfläche beginnend vom Ende der Zuwegung bis zu einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen zu messen sei und die Zuwegung somit flächenmäßig unberücksichtigt bliebe. Nach § 4 Abs. 2 b) TBS würden die Grundstücke, die im Plangebiet liegen und in den Außenbereich übergehen, gegenüber vollständig im Außenbereich liegenden Grundstücken ungerechtfertigt bessergestellt. Nach § 4 Abs. 2 g) TBS komme auf privaten Grünflächen und Parkplätzen trotz bauakzessorischer Nutzung eine Beitragserhebung nicht in Betracht. Dies sei nicht vorteilsgerecht. § 4 Abs. 5 TBS sei gleichheitswidrig, weil danach für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, keine konkrete Regelung zur Geschosshöhe bestehe. Eine derartige Unterscheidung zwischen vor und nach dem 30. April 1994 errichteten Bauten sei nur dann zulässig, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als gemäß der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar wären. Das sei aber nicht der Fall. Insbesondere Dachgeschosse von Neubauten mit Dachschrägen könnten baurechtlich ebenfalls zu Wohn- und gewerblichen Zwecken genutzt werden, ohne dass sie beitragsrechtlich als Vollgeschosse zu werten seien. Abweichend von anderen Beitragssatzungen enthalte § 4 Abs. 5 TBS keinerlei Einschränkungen bezüglich der Anrechenbarkeit bei Dachschrägen und einer geringeren Geschosshöhe des Obergeschosses gegenüber dem Untergeschoss, die eine Ungleichbehandlung relativieren bzw. sachlich legitimieren. Ein sachlicher Grund für diese weitgehende Regelung zum Vollgeschossmaßstab bestehe nicht.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

den Antrag abzuweisen.

10

Er tritt den Einwänden des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere die in § 4 Abs. 2 d) TBS normierte Regelung über die Tiefenbegrenzung für sogenannte Übergangsgrundstücke sei nicht zu beanstanden. Die Festlegung der qualifizierten Tiefenbegrenzung von 50 Metern entspreche den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

13

I. Der Antrag ist fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1, § 195 Abs. 7 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der angegriffenen Trinkwasserbeitragssatzung bei Gericht eingegangen. Die Satzung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 6. Januar 2007 veröffentlicht worden. Der Normenkontrollantrag wurde am 15. Juni 2007 gestellt.

14

Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift setzen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (vgl. OVG Bautzen, 20.08.2008 - 5 D 24/06 -, juris). Die mit der Ersten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 15. November 2007 vorgenommene Änderung der Tiefenbegrenzungsregel nach § 4 Abs. 2 d) TBS hat im Wesentlichen der Klarstellung schon geltenden Satzungsrechts gedient, insbesondere verläuft die Tiefenbegrenzungslinie nach der neuen Regelung unverändert zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallelen. Danach hat die Erste Satzungsänderung keinen neuen Fristlauf ausgelöst. Die geänderte Bestimmung ist vielmehr von dem gegen die im Januar 2007 veröffentlichte Ursprungssatzung gerichteten Normenkontrollantrag vom 15. Juni 2007 erfasst.

15

Soweit der Antrag nunmehr auch die Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 und damit § 5 TBS mit dem jetzt geltenden Beitragssatz in Höhe von 5,04 € erfasst, liegt hierin eine in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässige Antragsänderung, insbesondere war die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntmachung der Satzungsänderung noch nicht abgelaufen.

16

Der Antragsteller ist schließlich als noch nicht zu Trinkwasseranschlussbeiträgen herangezogener Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, möglicherweise durch die angefochtene Trinkwasserbeitragssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, indem er auf ihrer Grundlage zu Beitragszahlungen durch - bei angenommener Unwirksamkeit der Satzung - rechtswidrige Beitragsbescheide verpflichtet wird.

17

Der Senat versteht den nicht ausdrücklich beschränkten Antrag des Antragstellers, die Trinkwasserbeitragssatzung für unwirksam zu erklären, in der Weise (§ 133 BGB), dass die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 11 TBS nicht angegriffen ist. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechtes unterfallen nicht dem Verwaltungsrechtsweg und können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (OVG Greifswald, 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, KStZ 2006, 156, 157). Durch die Erklärung der Unwirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen verliert auch die Regelung über die Ordnungswidrigkeiten ihren rechtlichen Gehalt.

18

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Zwar greifen die Einwendungen des Antragstellers ganz überwiegend nicht durch (nachfolgend 1.). Die angefochtene Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt/Lübz vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 war aber nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären, weil die Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 2 d) TBS gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstößt, daher unwirksam ist und die daraus folgende Satzungslücke zur Ungültigkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung führt (nachfolgend 2.).

19

Die formelle Ordnungsgemäßheit der Trinkwasserbeitragssatzung hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Dem Senat drängen sich entsprechende Mängel nicht auf (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren OVG Greifswald, 02.06.2004 – 4 K 38/02 -, juris, Rn. 133 = DVBl. 2005, 64 [nur Leitsätze]).

20

1. Die gegen die Gültigkeit der angefochtenen Satzung erhobenen Einwände des Antragstellers treffen ganz überwiegend nicht zu. Dies gilt insbesondere für die auf die Kalkulation des Beitragssatzes zielenden Rügen (nachfolgend a. bis f.). Die gegen die Gültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen gerichteten Angriffe führen ebenfalls überwiegend nicht zum Erfolg (g. bis l.).

21

a. Wenn der Antragsteller geltend macht, der der Beitragsbemessung zugrundeliegende Zeitraum der Globalkalkulation sei nicht mit dem Zeitraum des Trinkwasserversorgungskonzeptes des Antragsgegners identisch, ist dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass bei einer Globalkalkulation nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG der notwendige Aufwand für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung auf der Grundlage der von dem Verband gewählten Wasserversorgungskonzeption zu ermitteln ist (vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 8 Rn. 678b). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies hier nicht geschehen ist.

22

Die Kalkulation des Anschlussbeitrages Trinkwasser nennt einen Investitionszeitraum bis zum Jahre 2020 ("geplante Investitionen von 2006 bis 2020: 18.081.197,- €"). Das Trinkwasserversorgungskonzept des Wasser- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt-Lübz ("Investitionen Rohrnetz [2006 bis 2020]") sieht Investitionen bis zum Jahr 2018 vor. Für die Jahre 2019 und 2020 ist für Investitionen jeweils der Betrag von 0,- € prognostiziert. Ein Widerspruch zwischen Kalkulation und Trinkwasserversorgungskonzept ist danach nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat zu diesem Einwand des Antragstellers ausgeführt, bei der Überarbeitung des Trinkwasserversorgungskonzeptes im Jahre 2006 habe sich bei der Spezifikation der einzelnen notwendigen Maßnahmen ergeben, dass bei günstigem zeitlichen Verlauf der Investitionen von einer Fertigstellung der Einrichtung bereits im Jahr 2018 auszugehen sei. Da zeitliche Verschiebungen nicht auszuschließen seien, sei auf eine Änderung des Zeitraumes für die Gültigkeit des Trinkwasserversorgungskonzeptes verzichtet worden. Die Kalkulation habe daher den nach dem Trinkwasserversorgungskonzept maßgeblichen Investitionszeitraum zutreffend berücksichtigt.

23

b. Auch der Einwand des Antragstellers führt nicht weiter, in der Kalkulation fänden sich unterschiedliche Abzugsbeträge über (von der Westmecklenburger Wasser GmbH) bei Errichtung des Verbandes kostenlos übernommenes Vermögen. Die Folge sei, dass möglicherweise nicht nur 14.267.518,75 €, sondern 16.283.771,09 € hätten in Abzug gebracht werden müssen. Es trifft zu, dass es nach der Auffassung des Senates dann, wenn eine Altanlage kostenlos übernommen wird, rechtlich nicht zulässig ist, für diese Altanlage einen Wert in die Kalkulation einzustellen. Denn bei dem Wert der Altanlage handelt es sich dann nicht um Kosten, die dem Zweckverband für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden sind. Anderes gilt, wenn dabei Schulden übernommen werden. Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (vgl. OVG Greifswald, 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, KStZ 2001, 174, 177). Wenn der Antragsgegner danach aus dem Wert des Anlagevermögens für den Bereich Trinkwasser das kostenlos von "WMW" übernommene Vermögen abzuziehen hatte, so ist das offenbar auch im gebotenen Umfang geschehen. Der Senat hat nach der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen plausiblen Erläuterung des Antragsgegners zu dem tatsächlichen Hintergrund des auf Blatt 172 der Verwaltungsvorgänge dargestellten Wertes von 16.283.771,09 € jedenfalls keinen Anlass, an der Richtigkeit des in der Kalkulation abgesetzten Betrages von 14.267.518,75 € zu zweifeln. Nach den Ausführungen des Antragsgegners hat der Verband die Summe der kostenlos übernommenen Anlagegüter aus einer Addition der in den Abschreibungsbuchunterlagen enthaltenen Angaben gewonnen und so einen Wert von vor 1993 angeschafften Gütern von 14.267.518,75 € ermittelt. Diesen Wert hat er anhand einer Obergrenze einer Plausibilitätsüberprüfung unterzogen, indem er ihn einem in der Bilanz zum 31.12.1993 ausgewiesenen übertragenen Gesamtvermögen von 16.283.771,09 € gegenübergestellt hat. Anhand dieser Gegenüberstellung konnte er kontrollieren, ob der Gesamtwert aus den Einzelwerten der Anlagegüter nicht etwa oberhalb des übertragenen Gesamtvermögens lag. Das Gesamtvermögen soll nach der Stellungnahme des Antragsgegners zum einen nicht beitragsfähige Positionen enthalten und zum anderen auch Anlagegüter, die nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung geworden seien. So erkläre sich die Differenz zwischen den beiden Werten. Darin liegt eine nachvollziehbare Begründung für die in den Kalkulationsunterlagen enthaltenen, das übernommene Anlagevermögen betreffenden unterschiedlichen Werte, die an dieser Stelle eine weitere Sachaufklärung nicht erfordert. Ob schließlich der Antragsgegner den Wert von 14.267.518,75 € korrekt ermittelt hat, hatte der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht weiter zu prüfen.

24

c. Der Einwand des Antragstellers, es sei zu bezweifeln, dass die in der Kalkulation aufgeführten übernommenen Darlehen ("Darlehen Investitionen KfW" in Höhe von 588.088,43 €) in dem einbezogenen Umfang der jeweiligen Wasserversorgungseinrichtung zuzurechnen seien, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren Kopien der Beschlüsse seiner Verbandsversammlung vorgelegt, die die Übertragung von vier "KfW-Krediten" für der Wasserversorgung dienende Bauvorhaben in Goldberg und B-Stadt von der Westmecklenburger Wasser GmbH E-Stadt auf den Antragsgegner belegen. Die Summe der dort aufgeführten und in Anspruch genommenen bzw. abgerufenen Kreditbeträge ergibt den in der Kalkulation ausgewiesenen Betrag.

25

d. Der Antragsgegner hat auf den Einwand des Antragstellers, er habe in den beitragsfähigen Aufwand auch Aufwendungen für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten eingestellt, ausgeführt, solche Aufwendungen würden nicht aktiviert, sondern in die laufenden Kosten gebucht und über Gebühren finanziert. Weiteren Anlass zur Prüfung sieht der Senat danach an dieser Stelle ebenfalls nicht. Zu den von Antragstellerseite angesprochenen drei verschiedenen im Anlagespiegel enthaltenen Positionen hat der Antragsgegner erläutert, bei der Position 60721950022 ("Auswechslung Knotenpunkte") handele es sich um die planmäßige Umsetzung des im Trinkwasserversorgungskonzept bezüglich einer veralteten Altanlage vorgesehenen Standards und nicht um Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten. Gleiches gelte für eine unter der Position "05in60110" verzeichnete Baumaßnahme aus dem Jahr 2005 am Reinwasserbehälter im Wasserwerk Herzberg. Hier sei eine als Provisorium anzusehende veraltete Steuerungstechnik in einer seinerzeit kostenlos übernommenen Altanlage durch neue Steuerungstechnik ersetzt worden. Der im Anlagespiegel an der zugehörigen Stelle verwendete Begriff der Sanierung sei insoweit nicht zutreffend. Es handele sich nicht um eine Sanierung neu errichteter Anlagenteile, sondern um die erstmalige Verwirklichung des im Trinkwasserkonzept vorgesehenen Standards. Die Position 6072192002 sei schließlich in den Herstellungsaufwand nicht eingerechnet worden, weil sie zu dem vom Verband kostenlos übernommenen Vermögen gehöre. Danach war auch zu diesen Punkten keine vertiefte Überprüfung angezeigt.

26

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich außerdem der Umfang der Gesamtinvestitionen aus dem Trinkwasserkonzept. Hier wird - entgegen dessen Auffassung - auch hinreichend deutlich, dass es sich um Nettoinvestitionen handeln soll.

27

e. Der Antragsteller rügt, den Vertretern der Verbandsversammlung hätten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 21. Dezember 2009 über die Änderung des Beitragssatzes in § 5 TBS (Zweite Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung) die Kalkulationsunterlagen nicht zur Kenntnis vorgelegen. Gleiches gelte für die Beschlussfassung vom 4. Dezember 2006. Anderes könne weder der Ladung zur Verbandsversammlung noch den weiteren Unterlagen, insbesondere nicht dem Protokoll der Verbandsversammlung entnommen werden. Diese Rüge ist unzutreffend.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand: Juni 2010, § 2 Anm. 8.3.1.2) muss der Verbandsversammlung - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-) Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können.

29

Es unterliegt aus Sicht des Senates keinen Zweifeln, dass der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2006 ebenso wie in der Sitzung vom 21. Dezember 2009 die Kalkulationsunterlagen mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme vorgelegen haben. Das folgt für die Sitzung vom 4. Dezember 2006 aus der wohl nach späterem Abhören des Tonbandmitschnittes am 19. März 2008 gefertigten Ergänzung zum Protokoll der Verbandsversammlung Nr. 02/2006, wonach im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 5 die Verbandsvorsteherin explizit darauf hingewiesen habe, dass zur Beratung alle Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme vorlagen. Diese in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Protokollergänzung ist als öffentliche Urkunde nach §§ 98 VwGO, 418 ZPO anzusehen, die den vollen Beweis der darin (aufgrund eigener Wahrnehmung, § 418 Abs. 3 ZPO) bezeugten Tatsache begründet, mithin dass der Hinweis durch die Verbandsvorsteherin auf die ausliegenden Kalkulationsunterlagen ergangen ist (vgl. dazu MüKo ZPO, § 418, Rn. 4; Rudisile in: Schoch, VwGO § 98, Rn. 206;). Die Voraussetzungen des § 418 ZPO liegen vor. Die Verbandsversammlung (§§ 155, 156 KV) ist eine öffentliche Behörde i.S.d. Definition der öffentlichen Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO. Als solche Behörden werden nicht nur Verwaltungsbehörden angesehen, sondern die in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügte Organe der Staatsgewalt, die dazu berufen sind, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist (BGH, 16.10.1963 - IV ZB 171/63 -, BGHZ 40, 225, 228; vgl. OVG Magdeburg, 10.12.1998 - C 2 S 477/96 -, juris: Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats ist öffentliche Urkunde, die nach § 418 ZPO den vollen Beweis begründet). Die von Antragstellerseite geäußerte Einschätzung, es sei ungewöhnlich, dass die Protokollergänzung so spät gekommen sei, ist danach unbeachtlich.

30

Damit erweist sich die Rüge fehlender Kalkulationsunterlagen allein als offenbar ungeprüfte und unzutreffende Vermutung. Gleiches gilt für den inhaltlich gleichlautenden, die Sitzung vom 21. Dezember 2009 betreffenden Einwand. Hier ist schon der Sitzungsniederschrift (Verbandsversammlung 03/2009) selbst zu entnehmen, dass die Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme im Präsidium ausgelegen haben. Im Übrigen besteht kein einziger Anhaltspunkt, dass ein Verbandsvertreter Bedarf an einer Einsichtnahme in die Unterlagen geäußert hätte und diese nicht möglich gewesen wäre.

31

f. Wenn weiter eingewandt wird, die dem Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Beitragssatzes vom 21. Dezember 2009 zugrundeliegende Kalkulation habe der Antragsgegner nicht ohne Prüfung der Aktualität von Aufwands- und Flächenseite verwenden dürfen, insbesondere seien seit dem Jahre 2006 im Verbandsgebiet verschiedene Flächennutzungs- und Bebauungspläne sowie Abrundungssatzungen in Kraft getreten, so führt auch das nicht zum Erfolg. Der Erlass oder die Änderung solcher Pläne und Satzungen sind mit Blick auf die zahlreichen Gemeinden des gesamten Verbandsgebietes ein permanent stattfindender Vorgang der bauplanungsrechtlichen Fortentwicklung, der zu einer Vergrößerung ebenso wie zu einer Verkleinerung der beitragsrelevanten Gesamtfläche führen kann. Damit zusammenhängende Ungenauigkeiten der Flächenberechnung müssen bei einer gesetzlich zulässigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG) Globalkalkulation ebenso wie andere mit einer mehrere Jahre in die Zukunft reichenden Investitionsprognose verbundene Schätzungen in Kauf genommen werden. Anderenfalls müsste eine Kalkulation bei jeder Änderung der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten in einem Teil des Verbandsgebietes überarbeitet werden, um auch minimale Veränderungen der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dies ist aber angesichts der ohnehin nur scheinbar vorhandenen Präzision der Kalkulation (Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 3.4) nicht zu fordern. Vielmehr wird - ohne dass sich der Senat an dieser Stelle mangels Entscheidungserheblichkeit abschließend äußern muss - angesichts der Regelung in § 6 Abs. 2 d) KAG eine Beitragskalkulation grundsätzlich für den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend aktuell angesehen (Aussprung, a.a.O., § 9 Anm. 3.4; vgl. dazu auch OVG M-V, 15.11.2000, a.a.O., 177).

32

Damit reicht allein der Hinweis des Antragstellers auf eine Veränderung bzw. den Erlass von Bebauungsplänen und Abrundungssatzungen nicht aus, um die Aktualität der Globalkalkulation des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, etwa weil besonders intensive Flächenänderungen betroffen wären, die erhebliche Auswirkungen auf die Kalkulation hätten, fehlen im Vortrag des Antragstellers. Solche drängen sich bei der aus dem August 2006 stammenden Flächenkalkulation für den im Dezember 2009 getroffenen Beschluss über den Beitragssatz auch nicht auf.

33

g. § 2 TBS ist nicht im Hinblick auf eine etwaige Beitragspflicht noch nicht angeschlossener bebauter Außenbereichsgrundstücke zu beanstanden. Die Vorschrift lautet:

34

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen werden können und

35

(a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder

36

(b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinden zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, oder

37

(c) wenn sie bebaut sind.

38

(2) Wird ein Grundstück an die Trinkwasserversorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

(3).....................

39

§ 2 Abs. 1 c) TBS ist nicht so zu verstehen, dass bebaute Außenbereichsgrundstücke, die an die Einrichtung nur angeschlossen werden können, ohne schon angeschlossen zu sein, bereits der Beitragspflicht unterliegen sollen und dass die Bestimmung damit gegen das Vorteilsprinzip nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG verstieße. Mangels Baulandqualität solcher Grundstücke führt bei ihnen allein die Anschlussmöglichkeit noch nicht zu einer gesicherten Vorteilslage (vgl. Klausing in: Driehaus, Stand: März 2010, § 8, Rn. 1032). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zwingt der Wortlaut des § 2 Abs. 1 TBS nicht zu einer solchen Deutung der Norm, denn er ist nicht in diesem Sinne eindeutig und lässt Raum für eine Lesart, die zu einer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht führt.

40

Sollten schon nichtangeschlossene und nur anschließbare bebaute Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterstellt werden, so müsste die Bestimmung folgendermaßen gelesen werden: "Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die ....angeschlossen werden können und wenn sie bebaut sind". Der Satz müsste dann aber richtigerweise lauten: "...angeschlossen werden können und bebaut sind". Wegen dieser grammatikalischen Ungenauigkeit lässt sich § 2 Abs. 1 TBS auch so verstehen, dass sich die Formulierung unter Buchstabe c) ("wenn sie bebaut sind") allein auf die unter den Buchstaben a) und b) geregelten Fälle festgesetzter oder nach der Verkehrsauffassung bestehender, aber noch nicht verwirklichter Bebaubarkeit bezieht (beplanter bzw. Innenbereich) und sie um die Fälle schon realisierter Bebauung solcher Grundstücke ergänzt. Der von dem Antragsteller angesprochene Fall des angeschlossenen und bebauten Außenbereichsgrundstückes unterfiele dann allein § 2 Abs. 2 TBS. Dass dieses nach dem Wortlaut mögliche Verständnis der Norm vorzugswürdig gegenüber einer Interpretation ist, die zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt, versteht sich von selbst. Darüber hinaus fügt sich allein die so verstandene Bestimmung auch in das weitere Satzungsgefüge ein. Dies wäre nicht der Fall, wenn man § 2 Abs. 1 c) TBS entnehmen wollte, dass bereits bebaute und nur über eine Anschlussmöglichkeit verfügende Außenbereichsgrundstücke der Beitragspflicht unterfallen sollen. Für solche Grundstücke fehlte es dann nämlich an einem Beitragsmaßstab mit der Folge, dass sie zwar der Beitragspflicht unterstellt würden, letztendlich jedoch überhaupt nicht veranlagt werden könnten. Nach § 4 Abs. 1 TBS ("Beitragsmaßstab") wird der Anschlussbeitrag für die bevorteilte Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Art und des Maßes der Bebaubarkeit des Grundstückes berechnet. Ist eine Grundstücksfläche nicht bevorteilt, wird danach dafür auch kein Beitrag berechnet. Das trifft aber auf mit noch nicht angeschlossenen Baulichkeiten bebaute Außenbereichsgrundstücke mangels gesicherter Vorteilslage zu. Damit übereinstimmend regelt § 4 Abs. 2 i) TBS, dass bei bebauten Grundstücken im Außenbereich der mit 0,2 vervielfachte Teil der Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten als Grundstücksfläche gilt. Ohne bereits angeschlossene Baulichkeiten errechnet sich danach keine unter Geltung des Grundstücksflächenmaßstabes für die Beitragserhebung erforderliche Grundstücksfläche.

41

h. Der Antragsteller meint, § 4 Abs. 2 b) TBS ordne für Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen und über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, für den Außenbereichsteil die Geltung der Grundstücksfläche im Umfang der Grundfläche der Baulichkeit an. § 4 Abs. 2 i) TBS bestimme hingegen für ganz im Außenbereich liegende bebaute Grundstücke die durch die GRZ 0,2 geteilte Grundfläche als beitragspflichtige Fläche. Hierin sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen. Das trifft nicht zu.

42

§ 4 Abs. 2 b) TBS enthält entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung keine Regelung für Grundstücke, die teils im Gebiet eines Bebauungsplanes und teils im Außenbereich liegen. Die Bestimmung setzt nämlich voraus, dass die Fläche außerhalb des Plangebietes baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die Möglichkeit einer baulichen Nutzung besteht jedoch für Außenbereichsflächen grundsätzlich nicht. Der Außenbereich ist nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unbebaubar (Battis/Krautzberger/Löhr, 11. Aufl., Vorb §§ 29-38, Rn. 5). Befindet sich ein Gebäude auf einer Außenbereichsfläche, so mag dieses Bestandsschutz genießen und als solches genutzt werden können. Damit ist jedoch nicht zugleich die Außenbereichsfläche selbst baulich nutzbar. Würde das Gebäude zerstört, dürfte es im Grundsatz wegen seiner Lage im Außenbereich nicht wieder aufgebaut werden (vgl. BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72 -, DÖV 1975, 104, 105).

43

Damit ist § 4 Abs. 2 i) TBS alleinige Norm zur Berechnung der Grundstücksfläche bei bebauten und angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich. Der von Antragstellerseite gerügte Konflikt mit § 4 Abs. 2 b) TBS besteht nicht.

44

Die von Antragstellerseite monierte Ungleichbehandlung führte aber auch nur dann zum Fehlen einer erforderlichen Maßstabsregelung, also einer Satzungslücke und somit zur Nichtigkeit der Satzung, wenn es im Verbandsbereich überhaupt vom Bebauungsplanbereich in den Außenbereich übergehende Grundstücke gäbe. Nur dann könnte sich eine nichtige Maßstabsregelung vor dem Hintergrund des im Recht der leitungsgebundenen Einrichtung geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit als rechtlich problematisch darstellen und ggf. zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen (vgl. OVG Greifswald, 30.06.2004 - 4 K 34/02 -, juris, NordÖR 2004, 417[nur Leitsätze]). Der Antragsgegner hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, es gebe in seinem Verbandsgebiet keine Veranlagungsfälle, bei denen einzelne Buchgrundstücke über die Bebauungsplangrenze hinausreichten, direkt in den Außenbereich übergingen und trotz vorhandener Baulichkeiten nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wären.

45

i. Die § 4 Abs. 2 d) Satz 2 TBS betreffende Rüge des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller meint, dass danach bei von der Tiefenbegrenzungsregelung betroffenen sogenannten "Pfeifenstielgrundstücken" die Zuwegung zum Grundstück bei der Berechnung des Beitrages außer Betracht bleibe, was mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Wegeflächen auf Grundstücken müssten bei der Kalkulation in vollem Umfang berücksichtigt werden.

46

Die Vorschrift lautet:

47

"Als Grundstücksfläche gilt:

d) bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Dieser Abstand wird bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen."

48

Die Bedenken des Antragstellers sind bei richtigem Verständnis der Bestimmung unbegründet. Im Falle einer Grundstückszuwegung wird nicht der straßenseitige Anfang der zu berechnenden Fläche von der Straße weg bis zum Ende der Zuwegung und Anfang der eigentlichen Grundstücksfläche verlegt mit der Folge, dass die Fläche der Zuwegung nicht mitzählte, sondern nur der Verlauf der Tiefenlinie, indem insoweit der Abstand von 50 Metern erst ab dem Ende der Zuwegung gemessen wird. Maßgeblich ist grundsätzlich die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Bei "Pfeifenstiel-" bzw. "Zuwegungsgrundstücken" wird nur der Verlauf dieser Parallele verschoben, indem der 50 Meter betragende Abstand (zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der Parallelen) erst von dem Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die der Straße zugewandte Grundstücksseite wird nicht verschoben. Daher fällt die Zuwegung - anders als der Antragsteller meint - in die beitragspflichtige Fläche.

49

j. Die Rüge, § 4 Abs. 2 g) TBS sei nicht vorteilsgerecht, greift nicht durch. Die Bestimmung lautet:

50

"bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze), die Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung ermittelte Fläche wird den betreffenden Gebäuden so zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Gebäude verlaufen. ..."

51

Nach Auffassung des Antragstellers blieben danach bauakzessorisch genutzte private Grünflächen oder private Parkplätze beitragsfrei, da sich auf diesen Flächen üblicherweise keine an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten befänden. Gleiches gelte, wenn in einem Bebauungsplan für Teilflächen eines Buchgrundstückes sowohl eine sonstige Nutzung ohne Bebauung als auch eine andere Teilfläche "Bebauung" geplant sei. Bei konsequenter Anwendung der Vorschrift wäre die Folge, dass trotz der Bebaubarkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur die Grundfläche des an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Gebäudes geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 als Grundstücksfläche beitragsfähig wäre. Dies sei nicht vorteilsgerecht.

52

Dem ist nicht zu folgen.

53

Im Anschlussbeitragsrecht ist im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. OVG Greifswald, 10.10.2007 - 1 L 256/06 - (Volkswerft), NordÖR 2008, 40, 41; 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, DÖV 2004, 259, 260). Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht vertretene Rechtsansicht (vgl. etwa BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420) gilt auch für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen (vgl. OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Für die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage der beitragsrechtlich maßgeblichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes, insbesondere die Frage, ob das gesamte Grundstück oder nur Teile baulich nutzbar sind, muss ebenfalls grundsätzlich die (gesamte) Fläche des im Bereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB oder vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Buchgrundstückes betrachtet werden. Eine Unterteilung des Grundstückes nach verschiedenen Nutzungsarten (Bauland, Parkplatz, Grünfläche etc.) scheidet - von Ausnahmen abgesehen - aus. Für die Frage der Baulandeigenschaft des Grundstückes ist dessen gesamte Fläche einheitlich und nicht nach Grundstücksteilen getrennt zu betrachten, obgleich so gut wie nie die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden bzw. voll überbaut werden darf. Denn die Zulässigkeit einer Bebauung setzt zumeist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraus, für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens muss daher in der Regel mehr an Fläche zur Verfügung stehen, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird. Baulinien, Baugrenzen, Abstands- und Anbauverbotsvorschriften sind für den Umfang der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche ebenso ohne Belang wie bauplanungsrechtliche Festsetzungen von Grundstücksteilen als private Grünfläche (BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171/94 -, NVwZ 1995, 1215, 1216; vgl. Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8, Rn. 1029). Anderes gilt nur, wenn ein Grundstücksteil einer privaten Nutzung durch den Eigentümer - wie etwa bei der Festsetzung als öffentliche Grünfläche - schlechthin entzogen ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 8).

54

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass § 4 Abs. 2 g) TBS eine von diesen Maßstäben abweichende Regelung treffen will. Wird demnach ein im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes oder vollständig im Bereich nach § 34 BauGB liegendes baulich nutzbares Grundstück in Teilen auch "sonstig" i.S.v. § 4 Abs. 2 g) TBS genutzt, so bleibt es für die Frage der Baulandqualität bei der gesamten Grundstücksfläche. Nur wenn das Grundstück ausschließlich im in § 4 Abs. 2 g) TBS angesprochenen Sinne nutzbar ist oder im Bereich nach § 34 BauGB in dieser Weise genutzt wird, gilt der dort geregelte Maßstab für die "sonstige Nutzung". Ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip kann daher nicht gesehen werden.

55

k. § 4 Abs. 5 TBS ist nicht zu beanstanden. Die im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 und 4 TBS stehende Bestimmung lautet:

56

(Abs.3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 mit einem Vom-Hundert-Satz für jedes Vollgeschoss wie folgt bewertet:

a) für das erste Vollgeschoss 25 %,

b) für jedes weitere Vollgeschoss 20 % der Grundstücksfläche nach Absatz 2

57

(Abs. 4) Als Zahl der Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein B-Plan besteht, die hier festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) soweit kein B-Plan besteht oder in einem B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist:

- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

- bei genehmigten Vorhaben die Zahl der genehmigten Vollgeschosse,

- bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

58

(Abs. 5) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Vollgeschosse sind. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht erreicht werden.

59

Der Antragsteller hält § 4 Abs. 5 TBS für gleichheitswidrig, weil danach für Bauten, die vor dem 30. April 1994 errichtet worden seien, keine konkrete Regelung zur Geschosshöhe bestehe. Die Vorschrift sei daher unbestimmt, und es bliebe letztlich der Entscheidung des rechtsanwendenden Sachbearbeiters überlassen, wie die zahlreich vor 1994 errichteten Gebäude zu veranlagen seien. Eine derartige Unterscheidung zwischen vor und nach dem 30. April 1994 errichteten Bauten sei auch nur dann zulässig, wenn Altbauten auch mit geringerer Deckenhöhe als der Vollgeschossregelung für Neubauten generell weitgehender nutzbar wären. Das sei aber nicht der Fall. Diesen Einwänden vermag der Senat nicht zu folgen.

60

§ 4 Abs. 5 TBS ist nicht unbestimmt. Einer Norm - auch einer Bestimmung in einer kommunalen Beitragssatzung - fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst starr und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Es ist deshalb ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dabei ist die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat (BayVerfGH, 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 -; juris; OVG Weimar, 18.12.2000 - 4 N 472/00 -, LKV 2001, 415ff; BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2/95 -, NVwZ-RR 1996, 429). Im Interesse der Normerhaltung kann eine Bestimmung nur dann für nichtig gehalten werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigende Auslegung möglich ist (BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5/02 -, juris; 15.12.1993 - 6 C 20/92 -, BVerwGE 94, 352, 358).

61

Danach kann § 4 Abs. 5 TBS in einer Weise ausgelegt werden, die auch im Satzungstext hinreichend deutlich ihren Ausdruck findet. Die Vorschrift für unbestimmt zu halten oder anzunehmen, sie treffe für Bauwerke, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtet worden sind, im Hinblick auf die Anforderungen an deren Geschosshöhen überhaupt keine Regelung, sodass der Rechtsanwender nicht mehr in der Lage sei zu erkennen, was der Satzungsgeber für diese Fälle bestimmt habe, geht fehl.

62

Der Sinn der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS, wonach bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden, die Mindesthöhen nach der Landesbauordnung nicht eingehalten werden müssen, ist in ausreichend deutlicher Weise der Regelungssystematik des in § 4 Abs. 3 bis 5 TBS bestimmten Vollgeschossmaßstabes zu entnehmen. Zur Ermittlung der für den Anschlussbeitrag maßgeblichen Grundstücksfläche (§ 4 Abs. 1 TBS) ist die nach § 4 Abs. 2 TBS ermittelte Fläche nach § 4 Abs. 3 TBS für das erste Vollgeschoss mit 25% und für jedes weitere Vollgeschoss mit 20% zu bewerten. Nach § 4 Abs. 4 b) TBS gilt, soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem solchen Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Absatz 5 des § 4 TBS schließlich regelt, dass als Vollgeschoss alle Geschosse gelten, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Vollgeschosse sind. Das sind nach § 2 Abs. 6 LBauO v. 26. April 1994 (GVOBl. 1994, 518) Geschosse, die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder, wenn kein darunterliegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ähnliches gilt nach § 87 Abs. 2 LBauO v. 18. April 2006 (GVOBl. 2006, 102), wonach die Geschosse über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben müssen, was auch schon nach § 2 Abs. 4 Gesetz über die Bauordnung v. 20. Juli 1990 (Gesetzblatt Teil I 1990, 929) geltendes Recht war (vgl. zur Legaldefinition des Vollgeschosses OVG Greifswald, 11.10.2007 - 3 M 169/07 -, LKV 2008, 421).

63

Wenn der Satzungsgeber vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen anordnet, dass für die Bewertung von Gebäuden, die vor Inkrafttreten der den Beurteilungsmaßstab für Vollgeschosse enthaltenden Rechtsvorschrift errichtet worden sind, die Anforderungen dieser Vorschrift nicht gelten sollen, so ist dem ohne Weiteres der Sinn zu entnehmen, dass für diese Gebäude - was die Mindesthöhe der Geschosse anbelangt - ein weniger strenger Begriff des Vollgeschosses gelten soll. Denn ordnete die Satzung auch für solche früher errichtete Gebäude den Vollgeschossmaßstab nach der Landesbauordnung an, so könnte der Fall eintreten, dass ein solches Gebäude allein deshalb, weil seine Geschosshöhen die an ein "Vollgeschoss" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllen mussten und nicht erfüllten, obwohl es wie ein neueres Gebäude mit nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Geschosshöhen genutzt wird, vorteilswidrigerweise zu gering oder überhaupt nicht veranlagt wird, weil es keine Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung, sondern nur niedrigere Geschosse aufwiese. Die Regelung will demnach verhindern, "Altbauten" wegen der Maßgeblichkeit der Anzahl der Vollgeschosse besser zu stellen, wenn sie die für Vollgeschosse geltenden Mindesthöhen der Landesbauordnung nicht erreichen. Da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich ist (OVG NW, 29.08.2000 - 15 A 4178/00 -, juris, Rn. 4) verstieße das - wenn es denn solche Gebäude im Verbandsgebiet gäbe - gegen das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG geltende Vorteilsprinzip, wonach die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind.

64

§ 4 Abs. 5 Satz 2 TBS ist zu entnehmen, dass sich für früher errichtete Gebäude die Qualifizierung als für die Flächenberechnung (§ 4 Abs. 3 TBS) relevantes Geschoss nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen bestimmen soll. Dies findet in dem Satzteil "..., die vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet wurden,..." hinreichend Ausdruck. Eine andere sinnvolle Interpretation der Norm bietet sich nicht an. Insbesondere scheidet eine Deutung aus, die quasi am Buchstaben des § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS haftete. Bei einer solchen Interpretation müssten die Mindesthöhen der Landesbauordnung nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Landesbauordnung entsprechend den Anforderungen des bisherigen Rechts errichtet worden ist. Das hieße, dass Gebäude, die unter Missachtung der seinerzeitigen rechtlichen Anforderungen errichtet worden sind, nicht unter die Freistellung von den Mindesthöhen nach der Landesbauordnung fielen mit der Folge, dass für sie der Vollgeschossbegriff der Landesbauordnung anzuwenden wäre. Dann könnten Grundstücke mit solchen "illegalen" Gebäuden mangels Erreichen der Mindestgeschosshöhe nicht in vorteilsgerechtem Maße oder sogar überhaupt nicht herangezogen werden. Dies widerspräche dem Willen des Satzungsgebers, möglichst vorteilsgerechte Ergebnisse auch bezüglich der "Altbauten" zu erzielen.

65

Die Bestimmung kann auch nicht - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 22. Januar 2010 (- 8 A 1364/09 -, Urteilsabdruck, S. 6) meint - deshalb beanstandet werden, weil danach satzungsrechtliche Einschränkungen für die Anrechenbarkeit von Dachräumen mit schrägen Wänden fehlten und Altbauten deshalb ohne hinreichenden sachlichen Grund in höherem Maße als Neubauten zur Berechnung des Vorteils herangezogen würden. Diese Erwägung ist nicht zwingend. § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS befreit lediglich von der Geltung der für Vollgeschosse vorgesehenen Mindesthöhen. Das Kriterium nach den oben genannten Bestimmungen der verschiedenen Landesbauordnungen, wonach die Mindesthöhe auf zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses oder der eigenen Grundfläche des Geschosses (vgl. § 2 Abs. 6 LBauO 1994) vorliegen muss, wird von § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS nicht berührt. Somit gilt auch für Dachgeschosse älterer Gebäude, dass die seinerzeitigen Anforderungen an die Mindesthöhe von Vollgeschossen bzw. von nach der beitragsrechtlich relevanten Nutzung her nicht anders zu behandelnden "Geschossen" gleichermaßen wie für Dachgeschosse von Neubauten auf zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorliegen müssen. Ein Dachraum in einem unter Geltung der Deutschen Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 errichteten Gebäude muss danach eine lichte Höhe von 2,20 m (vgl. §§ 93c, 366 Abs. 2 DBO) über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses haben, um als Vollgeschoss i.S.v. § 4 Abs. 3 bis 5 TBS zu zählen.

66

§ 4 Abs. 5 Satz 2 TBS verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bestimmung schon vor Inkrafttreten der Landesbauordnung errichtete Gebäude von der Geltung der dort geregelten Mindesthöhen ausnimmt, obwohl auch nach dem zuvor geltenden Gesetz über die Bauordnung dieselbe Mindesthöhe einzuhalten war (so aber VG Greifswald, 28.04.2010 - 3 A 1398/07 -, Urteilsabdruck, S. 5 zu einer vergleichbaren Satzungsregelung). Wie oben ausgeführt ist nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS für ältere Gebäude hinsichtlich der Mindesthöhe der Räume das seinerzeitige Recht anzuwenden, sodass für unter Geltung des Gesetzes über die Bauordnung errichtete Gebäude ebenfalls die nach den späteren Fassungen der Landesbauordnung vorgesehene Mindesthöhe (2,30 m) zugrundezulegen ist. § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS bleibt insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

67

Wenn § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS danach im Einzelfall eines älteren Gebäudes nicht einfache Fragen nach den früheren rechtlichen Anforderungen an die Errichtung baulicher Anlagen in Bezug auf die Mindesthöhe von Geschossen aufwerfen kann und sich sein Regelungsgehalt erst aufgrund einer Auslegung der Norm vollständig erschließt, so kann darunter womöglich eine reibungslose Anwendung der Bestimmung im Einzelfall leiden. Eine Unwirksamkeit der Norm und damit womöglich der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 TBS nicht auf sämtliche vor 1994 errichtete Gebäude Anwendung findet, sondern sich ihre Geltung auf solche Gebäude beschränkt, deren Geschosse niedriger als 2,30 m sind.

68

l. § 6 Abs. 1 TBS verstößt zwar gegen § 7 Abs. 2 KAG, soweit neben dem Eigentümer des Grundstückes der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte als Beitragsschuldner bezeichnet wird. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung. § 6 Abs. 1 TBS lautet:

69

"Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Pflichtigen nach Satz 1 oder Satz 2 beitragspflichtig."

70

Damit bestimmt § 6 Abs. 1 TBS auch den zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten zum Beitragspflichtigen, obwohl nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG, von dem Sonderfall des Inhabers eines Gewerbebetriebes im Zusammenhang mit § 8 Abs. 7 KAG abgesehen, allein der Eigentümer des bevorteilten Grundstückes Beitragspflichtiger ist. Dieser wird nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KAG nur im Falle eines erbbaubelasteten Grundstückes durch den Erbbauberechtigten als Beitragspflichtigen ersetzt und nach Satz 4 dieser Bestimmung im Falle der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 EGBGB durch den Inhaber dieses Rechts. Weitere dinglich Berechtigte scheiden nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes daher, anders als noch nach § 8 Abs. 10 KAG in der Fassung vom 1. Juni 1993, als Beitragspflichtige aus. § 6 Abs. 1 TBS geht unzulässigerweise darüber hinaus.

71

Dieser Fehler führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Trinkwasserbeitragssatzung. Zwar gehört die Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner zu dem in § 2 Abs. 1 KAG geregelten notwendigen Umfang einer Abgabensatzung. Hier ist aber § 6 Abs. 1 TBS trotz des angesprochenen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 KAG nur teilnichtig, denn die Norm bleibt auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll, insbesondere umfasst der Restbestand der Bestimmung den von § 2 Abs. 1 KAG erforderten Mindestinhalt, und es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner § 6 Abs. 1 TBS auch ohne den nichtigen Teil (Bestimmung des dinglich Berechtigten als Beitragspflichtigen) erlassen hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, 27.01.1978 - VII C 44.76 -, DVBl. 1978, 536, 537; Sauthoff in: Driehaus, KAG, Stand: März 2010, § 8 Rn. 1714; OVG Greifswald, 29.11.2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81, 82; 02.06.2004, a.a.O.). Die letztgenannte Annahme wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsgegner die fragliche Satzungsbestimmung im Laufe des Prozesses verteidigt hat. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass er § 6 Abs. 1 TBS mit einem dem Kommunalabgabengesetz entsprechenden Regelungsgehalt nicht erlassen hätte. Diese Annahme wäre nicht nur deshalb fernliegend, weil der Antragsgegner als Körperschaft des öffentlichen Rechts per se um den Erlass gesetzeskonformer Satzungen bemüht sein muss, sondern auch deshalb, weil es nach der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Auskunft des Antragsgegners aus seiner Sicht im Verbandsgebiet Anwendungsfälle des "dinglich Berechtigten" neben den in § 6 Abs. 1 TBS erfassten Fallgruppen (Erbbauberechtigter, Inhaber des Rechts nach Art. 233 § 4 EGBGB) nicht geben soll. Daher ist dem Antragsgegner an dieser Stelle auch kein Regelungsbedürfnis zu unterstellen, das der Annahme widersprechen könnte, er hätte die Satzungsbestimmung auch ohne den zu beanstandenden Teil erlassen.

72

2. § 4 Abs. 2 d) TBS verstößt gegen höherrangiges Recht, soweit die hier geregelte Tiefenbegrenzungslinie bei grundsätzlich 50 m gezogen wird (a.). Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregel und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung (b.).

73

§ 4 Abs. 2 d) lautet:

74

Als Grundstücksfläche gilt:

… bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen. Dieser Abstand wird bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen...

75

a. Die Bestimmung regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung, denn sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich liegen, nicht jedoch (auch) für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke (sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung). Eine Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senates grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Greifswald, 15.03.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114, 118; 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, NVwZ-RR 2002, 687ff; 02.06.2004, a.a.O.). Daran hat sich mit Einführung von § 9 Abs. 5 KAG durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 nichts geändert. Ziel der Einführung dieser Bestimmung war es nicht, ein in der Rechtsprechung allgemein anerkanntes Rechtsinstitut auf nunmehr besonders geregelte Fälle einzuschränken. Vielmehr sollte dem Satzungsgeber zusätzlich die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, für bebaute Grundstücke im baurechtlichen Innenbereich mit einem überdurchschnittlich großen nicht bebauten Grundstücksteil aus abgabenpolitischen Gründen eine Flächenbegrenzung vorzusehen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 4/1307, S. 49/50; dazu Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 10).

76

Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus. Eine Tiefenbegrenzung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG). Danach sind die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden (vgl. dazu eingehend OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem - wie in § 4 Abs. 1 TBS geregelten - kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen (vgl. BVerwG, 26.07.1993 - 8 B 85/93 -, juris, Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist im Prinzip der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Denn läge bei exakter Betrachtung des einzelnen Grundstückes die Grenze des baurechtlichen Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) vor (straßenseits) der Tiefenbegrenzungslinie, so würde der Eigentümer des Grundstückes - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich zulässigerweise - höher belastet als es ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung der Fall wäre. Gleichermaßen würde derjenige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück ohne die Vermutung der Tiefenbegrenzung erst jenseits der Tiefenlinie in den Außenbereich überginge, besser gestellt als ohne Geltung der Tiefenbegrenzungslinie.

77

Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt - wenn eine solche ermittelbar ist - die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 39). Der Senat hat daher in seiner bisherigen Rechtsprechung durchweg darauf abgestellt, ob sich die gewählte Tiefenlinie als ortsangemessen darstellt bzw. den örtlichen Verhältnissen entspricht (15.11.2000, - 4 K 8/99 -, a.a.O.; 13.11.2001, - 4 K 16/00 -, a.a.O.; 02.06.2004, - 4 K 38/02 -, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, 29.11.2001, - 1 M 66/01 -,a.a.O.). Dies stimmt mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht an die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung überein. Danach muss die gewählte Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, BVerwGE 121, 365, 369). Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74 -, DÖV 1977, 247; OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 43). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.). Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (vgl. Erläuterungen zu den Gemeinsamen Satzungsmustern des Städte- und Gemeindetages M-V e.V. und des Innenministeriums M-V über Beiträge und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung, Anm. 10, abgedruckt bei Aussprung, a.a.O., KAG-Anhang 7.3). Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.).

78

Hier hat der Antragsgegner die Anforderungen an eine solche sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet grundsätzlich erfüllt. Der Senat hält insbesondere die von dem Antragsgegner angestellte Ermittlung der örtlichen Verhältnisse begrenzt auf repräsentativ ausgewählten Ortslagen für zulässig. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt (vgl. Bloemenkamp in: Driehaus, KAG, Stand: März 2010, § 8, Rn. 1464). Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch dies liegt in seinem Ermessen. Dass er dabei von zutreffenden tatsächlichen Umständen wie etwa der richtigen Anzahl der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Ortslagen auszugehen hat, bedarf keiner näheren Ausführungen.

79

Der Antragsgegner hat sodann jedoch die Tiefenbegrenzung nicht nach diesen Ermittlungen bestimmt, sondern die gewonnenen Ergebnisse mit im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zutreffenden Erfordernissen des auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatzes der Typengerechtigkeit kombiniert. Damit hat er sich von seinen Daten über die ortsübliche Bebauungstiefe der vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstücke aufgrund eines hier nicht maßgeblichen Kriteriums entfernt und insoweit die Tiefenbegrenzungslinie nicht nach dem Maßstab von § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG, Art. 3 Abs. 1 GG rechtsfehlerfrei festgesetzt.

80

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es ihm gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (BVerwG, 30.04.2009 - 9 B 60/08 -, Buchholz 401.9, Nr. 57; 01.08.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, 232; 19.09.1983 - 8 N 1/83 -, BVerwGE 68, 36, 41; vgl. zum Grundsatz der Typengerechtigkeit, Schoch, Der Gleichheitssatz, DVBl. 1988, 863, 879).

81

Der Antragsgegner hat nach dem Inhalt seiner der Beschlussvorlage Nr. 09-1/2007 beigefügten Dokumentation der Ermessenserwägungen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, der Dokumentation seinerzeit ebenfalls beigefügten Excel-Tabelle festgestellt, dass 77% der in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- in den Außenbereich kleiner oder gleich 40 Meter tief und 84% der Grundstücke kleiner oder gleich 45 Meter tief bebaut sind. Den weiteren Angaben ist zu entnehmen, dass danach nicht nur 7% aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke eine Bebauungstiefe von 40 bis 45 Metern aufwiesen, sondern auch nur 9 % eine Tiefe von 45 bis 50 Metern und 7% eine über 50 Meter hinausreichende Bebauungstiefe. Die Tiefenbegrenzungslinie hat er daraufhin in einem Abstand von 50 Meter gezogen, da dies – wie er meinte - nur dann willkürfrei geschehen könne, wenn die ermittelten örtlichen Verhältnisse belegten, dass die Grundstücke im unbeplanten Übergangsbereich mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzungslinie die Ausnahme, d.h. weniger als 10% der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, darstellten. Nur dann stehe die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung. Betrage die Anzahl der übertiefen Grundstücke mehr als 10%, so lasse sich die Einführung einer Tiefenbegrenzung nicht mehr auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stützen.

82

Diese Auffassung führt zu unzutreffenden Ergebnissen. Die Anwendung der Regel auf die Festlegung der Tiefenbegrenzungslinie, wonach nicht mehr als 10% der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen dürfen, bedingt bereits eine vorteils- und gleichheitswidrige Tiefenbegrenzungsregelung, wenn der Satzungsgeber allein die Grundstücke mit Baulandqualität jenseits der Tiefenbegrenzung im Blick hat. Eine solche Vorgehensweise übersieht, dass nicht nur die bei exakter Einzelfallbetrachtung der örtlichen Grundstücksverhältnisse jenseits der Linie noch Baulandqualität aufweisenden Grundstücke "dem Typ" widersprechen. Auf die Grundstücke, deren Baulandeigenschaft bei genauer Betrachtung schon diesseits der Linie endet, trifft dies ebenso zu. Je weiter der Ortsgesetzgeber die Tiefenlinie in Richtung des Außenbereiches verlegt, desto geringer wird zwar die Anzahl der Grundstücke mit tieferer Bebaubarkeit, umso größer aber die Anzahl derer, deren Bebaubarkeit eigentlich schon eher (diesseits der Linie) endet. Auch diese Fälle widersprechen im Sinne des Grundsatzes der Typengerechtigkeit dem generalisierend normierten Regelfall. Die Zahl der von der Regel abweichenden Fälle kann durch ein Verschieben der Linie weg von den tatsächlich ermittelten Bebauungstiefeergebnissen daher nicht verringert werden. Geschieht dies - wie im vorliegenden Fall - dennoch, so geht dies zu Lasten der Eigentümer von Grundstücken mit geringerer Bebauungstiefe. Das im Übergangsbereich gelegene Grundstück, das bei exakter Betrachtung beispielsweise nur bis zur Tiefe von 35 Metern Baulandqualität hat, würde bei einer entsprechend einer ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet von (angenommen) 40 Metern verlaufenden Tiefenbegrenzung - zulässigerweise pauschalierend - so behandelt, als wenn es fünf Meter tiefer Baulandqualität hätte. Bei einem Hinausschieben der Tiefenlinie auf 50 Meter verdreifachte sich aber bereits die beitragspflichtige Fläche, die bei genauer Grundstücksbetrachtung ohne Tiefenbegrenzungsregelung für die Bemessung des Beitrages überhaupt nicht angerechnet würde. Weicht der Satzungsgeber von dem aus Verwaltungsvereinfachungsgründen zulässigen Kriterium der ortsüblichen bzw. typischen Bebauungstiefe ab und gelangt so zu einem abweichenden Verlauf der Tiefenlinie, so entfernt er sich damit ohne vertretbaren Grund von dem wegen des Vorteilsprinzips (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG) und aus Gründen der Gleichbehandlung bestehenden Erfordernis einer realitätsnahen Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen.

83

Die Anwendung der als Begrenzung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit aufgestellten Quantifizierungsregel von höchstens 10% zulässiger Ausnahmefälle auf die Ermittlung der Tiefenbegrenzung erscheint aber auch grundsätzlich als unzutreffend. Die erforderliche Orientierung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung (BVerwG, 01.09.2004, a.a.O.) enthält bereits den entscheidenden Zulässigkeitsmaßstab der Pauschalierung und schließt die Anwendung der "10%-Regel" aus. Der Maßstab der ortsüblichen bzw. -angemessenen Bebauungstiefe greift weiter als das mit 90% und 10% quantifizierte Regel-Ausnahmeverhältnis. Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i.S.v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (vgl. Bloemenkamp, a.a.O., Rn. 1464). Dafür ist nicht erforderlich, dass sie in mindestens 90% der Fälle auftritt. Dies würde wegen der unterschiedlichen Verteilung der die einzelnen Grundstücke betreffenden Bebauungstiefen wohl auch zumeist zur Unanwendbarkeit der Tiefenbegrenzung führen. Denn schon sobald sich die Streubreite der tatsächlich anzutreffenden Bebauungstiefen ausgehend von der festgesetzten Tiefenbegrenzungslinie um mehr als 5% nach oben und unten erstreckte, wäre die Höchstgrenze von 10% überschritten. Es ist - wie zuvor ausgeführt - anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Die Begriffe "ortsüblich" und "orientieren" bringen mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck, dass es nicht um die Ermittlung einer exakt zu berechnenden Größe geht, von der nur zu bestimmten Prozentanteilen abgewichen werden darf. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben muss, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. dazu Bloemenkamp, a.a.O.). Der Senat hätte keine Bedenken, dies in dem vorliegenden Fall etwa für die Gruppe der bis zu 40 m tief bebauten Grundstücke anzunehmen, für die der Antragsgegner den Wert von immerhin 77% aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke bei einer durchschnittlichen Bebauungstiefe aller Grundstücke von 34,85 m ermittelt hat.

84

Die bisherige Rechtsprechung des mit dem Abgabenrecht befassten 1. Senates steht dazu nicht im Widerspruch. Soweit er sich bislang zu Fragen der Tiefenbegrenzung in Verbindung mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit geäußert hat (04.12.2007 - 1 M 27/07 -, n.v.), ist das allein in dem Zusammenhang geschehen, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren von dem Verwaltungsgericht festgestellte Kollision der festgesetzten Tiefenbegrenzung mit der "10%-Regel" nach Überarbeitung der Kalkulation durch den Zweckverband im Beschwerdeverfahren nicht mehr festgestellt werden konnte. Eine Aussage über die Anwendbarkeit dieser Quantifizierung im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzung ist damit entgegen anderslautender Einschätzung in der Kommentarliteratur (vgl. Aussprung, a.a.O., § 9, Anm. 4.3) nicht verbunden gewesen.

85

Der Senat hat dennoch erwogen, die vorliegend festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 Metern für ermessensgerecht zu erachten, weil bei Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu berücksichtigen sein mag, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) und auch topographische Verhältnisse dabei eine prägende Rolle spielen können (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn. 25f; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 34, Rn. 14). Der Senat sieht sich jedoch gehindert, die hier getroffene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung von 50 Metern aufgrund dieser Überlegungen für fehlerfrei zu halten. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen diesen Gesichtspunkt bei der Festlegung der Tiefengrenze selbst nicht mit einbezogen, sondern allein die hintere Begrenzung des letzten nach seiner Einschätzung für einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Gebäudes ausschlaggebend sein lassen. Allein danach und nach der Eingruppierung in derart definierte Tiefengruppen („Grenzwerte“ von 40,45 und 50 Metern) hat er die ortsübliche Bebauungstiefe ermittelt. Der Senat müsste damit an die Stelle der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung des Antragsgegners eine eigene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung setzen; dies ist ihm jedoch verwehrt. Außerdem erforderte eine Berücksichtigung dieser Umstände womöglich eine weitere Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, weil das Ziehen der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich grundsätzlich eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes erfordert (BVerwG, 06.11.1968 – IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21).

86

b. Der danach festzustellende Verstoß von § 4 Abs. 2 d) TBS gegen den Vorteilsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG) und das Gleichbehandlungsprinzip führt zur Unwirksamkeit der gesamten Trinkwasserbeitragssatzung.

87

Die Normierung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht zwar nicht vorgeschrieben. Ihre Anordnung steht vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Fehlt sie, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung des einzelnen Grundstückseigentümers zugrundezulegen. Dies kann dazu führen, dass eine Kanalbaubeitragssatzung trotz festgestellter Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung fortbesteht.

88

Hier ist eine Fortgeltung der Trinkwasserbeitragssatzung trotz Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nach § 4 Abs. 2 d) TBS jedoch ausgeschlossen. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nur dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wären (BVerwG, 27.01.1978, a.a.O.). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben.

89

§ 4 Abs. 2 d) TBS könnte ohne die Regelung über die Tiefenbegrenzung nicht fortbestehen, weil dann bei Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks zählen würde. Dies wäre vorteilswidrig, weil dann auch die einer Bebauung entzogene Außenbereichsfläche mitgerechnet würde. Betrachtete man deshalb die gesamte Regelung unter § 4 Abs. 2 d) TBS als nichtig, so fehlte dem Beitragsmaßstab eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von solchen Übergangsgrundstücken. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Greifswald, 30.06.2004, a.a.O., juris, Rn. 91) zu beanstanden. Darüber hinaus würde sich die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 2 d) TBS auf den Bestand weiterer Satzungsbestimmungen auswirken [(§ 4 Abs. 2 e) und f)], die auf diese Bestimmung Bezug nehmen.

90

Eine isolierte Nichtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung bei Fortbestand der weiteren Satzungsbestimmungen scheidet auch deshalb aus, weil sie nicht dem Willen des Satzungsgebers entspräche. Nach seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen waren Vorstand und Verbandsvorsteher zu dem Ergebnis gekommen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität eine Vermutungsregel in Form einer Tiefenbegrenzung aufgestellt und keine konkreten Einzelabgrenzungen von Innen- und Außenbereichsflächen vorgenommen werden sollten. Denn eine ohne Tiefenbegrenzungsregel erforderliche einzelfallbezogene Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen wäre sehr zeit- und kostenaufwändig.

91

Danach würde dem Antragsgegner bei Annahme der alleinigen Nichtigkeit von § 4 Abs. 2 d) TBS eine Beitragssatzung aufgenötigt, die dieser ausdrücklich so nicht erlassen wollte. Somit musste der Senat die gesamte Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners für unwirksam erklären.

92

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

93

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt.

Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem zweiundzwanzigstel. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 2., und 3. jeweils ganz. Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014. Alle Antragsteller hatten sich insoweit zunächst nur gegen diese Änderung gewandt, als darin in einem der ausgewiesenen Sondergebiete, im sog. Sondergebiet Tourismus („A-hof“), gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks B Nr. 1 in C (Gemarkung C, Flur 2, Flurstücke 3, 4, 5, 6, 7, 8, Grundbuch von C Blatt 1364 und Blatt 40033). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks B 9 (Gemarkung C, Flur 2, Flurstück 10), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („A-hof“), aber zu diesem unmittelbar benachbart und innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße B.

3

Am 29. Oktober 2013 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „ Am Dorfteich“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB. In dem Beschlussvorschlag heißt es, der seit dem 27. Februar 1996 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfteich“ in der Ortslage C (betreffend den Bereich des ehemaligen landwirtschaftlichen Hofes von Frau A), das Baugebiet (ehemals NCC) einschließlich der drei Wohnblocks Richtung D und das Baugebiet am Ortsausgang nach E (westlich der F-straße) solle zum dritten Mal geändert werden. Anlass der Planänderung sei die Nutzungsaufgabe der letzten landwirtschaftlichen Hofstelle im Plangebiet und im Dorf (A-hof) sowie die geplante Umnutzung dieses ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofes in eine Wohn- und Ferienanlage. Das Änderungsverfahren müsse jedoch auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeweitet werden, da ohne Anpassung der Art der baulichen Nutzung die Ausweisung als Dorfgebiet ohne den A-hof als landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt funktionslos werde.

4

Der Aufstellungsbeschluss ist in der Zeit vom 05. bis zum 22. November 2013 ortsüblich durch Aushang bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ erfolgte in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 04. Dezember 2013. Der Entwurf sowie der Entwurf der Begründung lagen in der Zeit vom 02. Dezember 2013 bis zum 07. Januar 2014 aus.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wies der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen in seiner Stellungnahme u.a. darauf hin, dass die geplante Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO a.F. mit kombinierter Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Unter dem 23. Januar 2014 wies das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern gegenüber der Antragsgegnerin ebenfalls u.a. darauf hin, dass die Ausweisung eines Sondergebiets mit den angestrebten Nutzungen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – nicht möglich sei.

6

Am 28. Januar 2014 erfolgte die Abwägung und erging der Satzungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“. Im Beschlussvorschlag heißt es u.a., das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 – sei nicht einschlägig, was näher ausgeführt wird; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

7

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sind insbesondere folgende Festsetzungen betreffend Sondergebiete getroffen worden:

8

„SO Tourismus Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO.
Das SO Tourismus dient vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen. Zulässig sind: …“

9

SO Feriengebiet: Sonstige Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Das SO Feriengebiet dient gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen.
Zulässig sind: …

10

U.a. ist in der Planzeichnung ein mit dem Flurstück 11 im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identisches Sondergebiet Tourismus festgesetzt, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „A-hof“ bezeichnete Gebiet handelt. Für die weiteren Einzelheiten der Änderungen wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Satzung und Planzeichnung verwiesen.

11

In der Begründung des Bebauungsplanes heißt es zur Frage der städtebaulichen Planung u.a.: In Anlehnung an die ursprüngliche Nutzungsgliederung des Bebauungsplanes würden die Baugebiete neu ausgewiesen als Tourismusgebiet (als sonstiges Sondergebiet) entlang der F-straße sowie als Feriengebiet (als sonstiges Sondergebiet) für die kleinteiliger strukturierten, ruhigeren randlichen/rückwärtigen Bereiche, die verstärkt durch Wohnungen mit Fremdenbeherbergung bzw. kleine Beherbergungsbetriebe sowie durch Wohngebäude geprägt seien. Das Tourismusgebiet werde wesentlich durch tourismusorientierte gewerbliche Nutzungen geprägt, was sowohl die Beherbergungsnutzung (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) als auch tourismusorientierte Dienstleistungen (Gastronomie, Wellness, Läden für einen vorwiegend touristischen Bedarf) umfasse. Auch eine Wohnnutzung müsse wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die randlichen/rückwärtigen Flächen, für die zum Teil auch bisher schon zum Schutz der Wohnqualität gewerbliche Nutzungen nur eingeschränkt bzw. untergeordnet zulässig gewesen seien, würden als Feriengebiete mit einer qualitativ gleichwertigen Mischung von kleineren Beherbergungsbetrieben bzw. Wohngebäuden mit Fremdenbeherbergung und Wohnungen festgesetzt. Als Gebiete für den Tourismus bzw. die Fremdenbeherbergung im Sinne des § 11 fielen das ausgewiesene „SO Tourismus“ bzw. „SO Feriengebiet“ nicht unter den Begriff der Erholungssondergebiete im Sinne des § 10 BauNVO. Die touristischen Nutzungen im Sinne der im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete seien Beherbergungsstätten in allen Formen sowie eine auf die Fremdenverkehrsbedürfnisse zugeschnittene Infrastruktur. Wohnungen zur Fremdenbeherbergung würden von den Eigentümern in der Gemeinde C in aller Regel zum Zweck der Erzielung von Einkünften an wechselnde Gäste vermietet und damit als Kapitalanlage betrieben, es handele sich aus Sicht der Erwerber mit anderen Worten nicht um Freizeitwohngelegenheiten im Sinne der BauNVO, sondern um eine gewerbliche fremdenverkehrsbezogene Nutzung. Die Wohnungen seien für Gäste zumindest in der Nebensaison auch tageweise buchbar, so dass von den Gästen eine eigene Haushaltsführung nicht oder nur in Ansätzen realisiert werden könne. Richtig sei zwar, dass das Vermieten von Ferienwohnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO darstelle. Das rechtfertige jedoch nicht den Schluss, Ferienwohnungen könnten deshalb auch nicht als Beherbergungsbetriebe im Sinne eines Bebauungsplanes angesehen werden. Die Begründung bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 – 1 LA 123/13 –. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich. Schließlich suchten die Gäste nicht entleerte monofunktionale Scheindörfer, sondern schätzten authentische, belebte Orte.

12

Der Antragsteller zu 1. hat per E-Mail am 05. Februar 2014 zu der geplanten Änderung Stellung genommen. Der Änderungsentwurf weise Abwägungsmängel auf, er sei nicht genehmigungsfähig. Im Ergebnis der vorgeschlagenen Änderung werde dem A-hof eine zu intensive bauliche Nutzung ermöglicht, die zu nicht abgewogenen Konflikten mit der umgebenden Bestandsbebauung führten und das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme verwiesen. Auf die E-Mail teilte das Amt Nord-Rügen dem Antragsteller zu 1. mit, die Stellungnahme sei verspätet eingegangen und habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Antragsteller zu 2. und 3. nahmen mit am 6. Februar 2014 eingegangenem Schreiben Stellung. Ihnen wurde ebenfalls mitgeteilt, dass die Stellungnahme verspätet erfolgt sei.

13

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getreten.

14

Am 11. Dezember 2014 hat (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, die Antragsteller zu 2. bis 14. würden sich dem Antrag anschließen. Mit weiterem Schriftsatz hat er erläutert, es handele sich insoweit um eine subjektive Klageänderung in Form der subjektiven Klageerweiterung.

15

Zur Begründung des Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe in dem „Sondergebiet Tourismus“ (A-hof) durch die Zulassung einer zweigeschossigen Bauweise, die Aufhebung der Flächen für die Anpflanzung von Hecken, die Erhöhung der Stellplatzzahl, die Ausweitung der Baufenster, Überschreitung der GRZ mit Nebenanlagen und Ausweitung der Versiegelung sowie die Aufhebung nichtüberbaubarer Bereich an Grundstücksgrenzen das Maß der zulässigen Bebauung ohne tatsächlichen grundstücksbezogenen Anlass im großen Umfang ausgeweitet. Die Nutzungsaufgabe des sogenannten A-hofes werde dabei als Anlass der Änderung genannt, obwohl dieser schon bei Aufstellung des Bebauungsplans 1995 nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Das nunmehr ausgewiesene unverhältnismäßige Maß der baulichen Ausnutzung werde weder der dörflichen Struktur der Ortslage C noch den Charakter des A-hofes gerecht. Es stelle einen Fremdkörper in der Ortslage C dar. Insoweit hätte der Bebauungsplan jedenfalls nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen werden können. Insbesondere das neu geschaffene Baufeld westlich der Scheune mit zwei Vollgeschossen zuzüglich eines Dachgeschosses, das durch massiv erweiterte Öffnungsmöglichkeiten wie ein Vollgeschoss wirke, finde im Ort kein Vorbild. Die fehlende Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten, der Betten und der Parkplätze seien Abwägungsfehler. Der fehlende Nachweis der ortsverträglichen Aufstellung der Stellplätze auf den Grundstücken nebst Fahrstraße werde zu baurechtlich unerwünschten Ergebnissen führen. Der Nachweis der Verträglichkeit im Blick auf die ohnehin belastete Dorfdurchwegung sei nicht erbracht worden. Die Bebauungsplanänderung lasse Neubauten in unbegrenzter Höhe zu. In dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1996 sei mit großer Sorgfalt und Deutlichkeit auf den ökologischen Wert der Erhaltungsfläche (Obstwiese mit Saumbepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen) westlich der Scheune hingewiesen worden. In der Planänderung werde diese Schutzfläche ohne jeden Ansatz einer Begründung „kassiert“. Die Antragsgegnerin habe zudem bei ihren Bekanntmachungen nicht die erweiterten Anforderungen des § 13 a BauGB erfüllt und nicht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens verbiete sich aus in der Planbegründung selbst dargelegten Gründen: Wie darin dargelegt werde durch den Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO mit einer Größe von ca. 50.000 m² überplant. Es sei nicht möglich, dass das vereinfachte Änderungsverfahren der grundlegenden Zielrichtung der Bauleitplanung hinreichend gerecht werde. Das vereinfachte Verfahren sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil sich auch auf den unmittelbar angrenzenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 „Ortslage“ insbesondere Verkehrsauswirkungen ergäben. Die in der Änderungsplanung vorgenommene Festsetzung sei geeignet, Bauvorhaben bis zu 30 Wohnungen/Ferienwohnungen zuzüglich Gastronomie und Gewerbe zuzulassen. Diese Größenordnung entspreche einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG M-V. Danach sei zumindest eine Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UVPG M-V durchzuführen gewesen. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sei jedenfalls materiell fehlerhaft. Ihr fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung und sie weise schwere Abwägungsfehler auf. Die Abwägung sei auch fehlerhaft, weil eine unzulässige Vorabbindung des Gemeinderates vorgelegen habe.

16

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

17

die 3. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 insoweit für unwirksam zu erklären, als im Sondergebiet Tourismus (A-hof) gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan die Festsetzung zu Art und Maß der Bebauung und der zulässigen Nutzung ausgeweitet worden sind.

18

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13. und 14. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 26. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.

19

In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 1., 2. und 3. dann beantragt,

20

die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für unwirksam zu erklären.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzuweisen.

23

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert seien. Mit Schriftsatz vom 21. September 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Antragsgegnerin zur Genehmigungs- und Nutzungssituation der Baulichkeiten der Antragsteller vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat sie den angegriffenen Bebauungsplan verteidigt.

24

Die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 K 267/16, in dem die 4. Änderung der Bebauungsplans Nr. 1 „Am Dorfteich“ Gegenstand war, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin aus beiden Verfahren sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

25

Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.

26

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. hat Erfolg; die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 war für unwirksam zu erklären.

27

I. 1. Soweit sich u.a. die Antragsteller zu 2. und 3. dem Antrag des Antragstellers zu 1. im Wege einer „subjektiven Klageänderung/-erweiterung“ angeschlossen haben, ist dies zulässig. Im Hinblick auf ihre begehrte Einbeziehung in das Verfahren handelt es sich um eine – grundsätzlich auch im Normenkontrollverfahren mögliche – subjektive Klageänderung nach § 91 VwGO (jedenfalls in entsprechender Anwendung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 7 C 34.80 –, BVerwGE, 66, 266 – zitiert nach juris). Da die Antragsgegnerin sich mit ihren Schriftsätzen vom 19. Februar 2015 und 4. März 2015 insoweit rügelos eingelassen hat, ist ihre Einwilligung anzunehmen (§ 91 Abs. 2 VwGO) und die Änderung zulässig.

28

2. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen um eine sowohl objektive (§ 44 VwGO) als auch subjektive (§ 64 VwGO) Klagehäufung, die jeweils ebenfalls zulässig sind. Insbesondere geht es um gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 64 Rn. 4).

29

3. Soweit die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. in der mündlichen Verhandlung die ursprüngliche Beschränkung ihrer Antragsstellung aufgegeben und zuletzt beantragt haben, die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ – insgesamt – für unwirksam zu erklären, ist auch diese Antragsumstellung ohne weiteres zulässig. Dies folgt letztlich jedenfalls aus der Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit seinem Antrag prozessual das Rechtsschutzziel einer (nur) eingeschränkten Erklärung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes verfolgen und unter bestimmten Voraussetzungen auch erreichen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen – nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) – dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3).

30

Rechtsgrundsätzlich geklärt ist allerdings ebenfalls, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist. Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplans zwar betroffen wird, deren Rechtsunwirksamkeit aber nur deshalb nicht geltend machen will, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen einverstanden ist. Indes kommt es auf die Beweggründe des Antragstellers nicht an. Dies folgt aus der Funktion der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren ebenso wie aus der mit der Normenkontrolle verbundenen nur kassatorischen Entscheidungsbefugnis des Normenkontrollgerichts. Das Normenkontrollgericht muss vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Es darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen würde das Gericht jedoch in erheblichem Maße missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-​rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch seine kassatorische Entscheidung dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Es steht dann mit Allgemeinverbindlichkeit gegenüber jedermann fest, dass der bisherige Bebauungsplan nicht nur teilweise, sondern in seiner Gesamtheit unwirksam war. Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse eines Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen. Im Falle eines eingeschränkt gestellten Antrages hat das Normenkontrollgericht deshalb bei seiner Entscheidung über die beantragte Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans über den gestellten Antrag hinauszugehen, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplanes in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 – 4 NB 3.91 –, juris). Demnach hat die Antragsumstellung der Antragsteller zu 1., 2. und 3. den Verfahrensgegenstand bzw. objektiven Prüfungsrahmen des Normenkontrollgerichts im Prinzip nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls auch eine unterstellte Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.

31

II. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. ist zulässig (1.) und begründet (2.).

32

1. a) Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt worden. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ ist in der Zeit vom 13. Februar 2014 bis zum 04. März 2014 ortsüblich bekannt gemacht worden, die Frist also mit dem 04. März 2015 abgelaufen. Der Antragsteller zu 1. hat am 11. Dezember 2014 den Normenkontrollantrag gestellt, die Antragsteller zu 2. und 3. haben dies am 23. Januar 2015 getan.

33

b) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 2a VwGO a.F. präkludiert. Die Norm ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1298), das am 02. Juni 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des Gesetzes), aufgehoben worden. Mit Blick auf den insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geht deshalb der diesbezügliche Einwand der Antragsgegnerin inzwischen ins Leere.

34

c) Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.

35

Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

36

Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unmittelbar unterworfenen Grundstücks; die neuen Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ berühren ihre Grundstücke auch. Sie verfügen deshalb über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil der Eigentümer eines solchen Grundstücks die in der planerischen Festsetzung liegende Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums als potentiell rechtswidrigen normativen Eingriff nicht hinzunehmen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 – 4 BN 15.13 –, BauR 2014, S. 90 – zitiert nach juris; Urt. v. 16.06.2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 13 und vom 23.04.2002 – 4 CN 3.01 – juris Rn. 8). Dies folgt nach der Aufgabe ihrer in räumlicher Hinsicht eingeschränkten Antragstellung ohne weiteres insbesondere daraus, dass sie rügen, die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes seien unter Verletzung der in § 13a BauGB geregelten Voraussetzungen getroffen worden. Zudem versteht der Senat die von den Antragstellern zu. 1., 2., und 3. unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung erfolgte Antragsumstellung auch dahin, dass ihre schriftsätzlich vertretene Auffassung, die für die Sondergebiete getroffene Festsetzung eines Nebeneinanders von Wohn- und Ferienwohnnutzung sei nicht zu beanstanden, aufgegeben haben und auch insoweit eine Verletzung ihres Eigentumsrechts rügen.

37

2. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ für die Sondergebiete SO Tourismus und SO Feriengebiet getroffenen Festsetzungen zu einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind rechtswidrig.

38

Die Festsetzungen sind nicht von dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. bis zum 12. Mai 2017 geltenden § 11 BauNVO a.F. gedeckt. Auf die Neufassung des § 11 BauNVO ab dem 13. Mai 2017 kommt es nicht an, da spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsnorm der Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung ist, hier durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB; verstößt die Rechtsnorm in diesem Zeitpunkt gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 11 BauNVO a.F., ist sie von Anfang an unwirksam(vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3.13 –, BVerwGE 149, 229 – zitiert nach Juris).

39

Als sonstige Sondergebiete sind nach § 11 Abs. 1 BauNVO a.F. solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (Abs. 2 Satz 1 a.F.). Als sonstige Sondergebiete kommen u.a. insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung (Abs. 2 Satz 2 a.F.).

40

Die Mischung von Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3, 4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 CN 2.08 –, Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 12).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juli 2013 – 4 CN 7.12 –, Juris Rn. 11) war insoweit unter der Geltung der BauNVO a.F. eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in solchen Sondergebieten zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten war das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Demgegenüber waren Wohngebäude, die dem dauernden Wohnen dienen, in den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO a.F. unterzubringen. Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertete die Baunutzungsverordnung a.F. als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten, diese waren danach „grundverschieden“. § 11 BauNVO a.F. war keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften lassen sich nicht beliebig kombinieren. Auch § 11 BauNVO a.F. ließ die Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art nicht zu. Ein „Nutzungsmix“ außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO ist allerdings zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Das war unter der Geltung der Baunutzungsverordnung a.F. bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt, widersprach eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisierten und sich darin nicht deckten oder überschnitten. So war es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist; es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür waren Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO a.F. vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden durfte (vgl. zum Ganzen BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Diese Grundsätze gelten auch für ein Sondergebiet, das ein Nebeneinander von Wohnbebauung und Ferienhausbebauung als andere Art der Erholungsnutzung zulässt (vgl. auch Gatz, juris PR-BVerwG 22/2013 Anm. 6).

42

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin u.a. festgesetzt, dass das Sondergebiet SO Tourismus „vorwiegend touristischen Nutzungen sowie ergänzend untergeordnet dem Wohnen“ und das SO Feriengebiet „gleichwertig touristischen Nutzungen sowie dem Wohnen“ dient. In der Begründung des Bebauungsplanes ist entsprechend ausgeführt, auch eine Wohnnutzung müsse etwa in Tourismusgebieten wie überall in der historischen Ortslage weiterhin zulässig sein, um der Entstehung von „Rollladensiedlungen“ vorzubeugen. Die Mischung mit ergänzendem Wohnen sei im gesamten Plangebiet nicht nur im Sinne des Eigentumsschutzes geboten, sondern auch hinsichtlich der touristischen Ausrichtung der Baugebiete nicht schädlich.

43

Diese gewollten Festsetzungen einer nebeneinander zulässigen Dauer- und Ferienwohnnutzung sind mit § 11 BauNVO a.F. nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht vereinbar. Soweit die Antragsgegnerin in der Abwägung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen tritt, kann dem nicht gefolgt werden. Anzumerken ist dazu nur ergänzend, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf gewachsene Strukturen nicht verfängt. Ob in einem entsprechend historisch gewachsenen Gebiet eine gemischte Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung festgesetzt werden kann, mag offenbleiben; hier geht es aber um die (neue) Festsetzung eines Sondergebietes, die den rechtlichen Anforderungen der BauNVO a.F. nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen musste.

44

Der festgestellte Verstoß gegen höherrangiges Recht muss zum Ausspruch der Ge-samtunwirksamkeit führen, da er für nahezu das gesamte Plangebiet gilt. Folglich konnte die Satzung über die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften der Innenentwicklung Nr. 1 „Am Dorfteich“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 nur insgesamt für unwirksam erklärt werden.

45

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die Rügen der Antragsteller weitere Mängel des Bebauungsplanes feststellbar sind, kommt es nicht an.

46

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.