Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 19/09

12.06.2014

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 für die mit dem Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung-OPAL-Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht.

2

Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Martenschen Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen während eines mehrjährigen Zeitraumes. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Ortslage der Gemeinde Hintersee (Klägerin zu 1.) befindet sich im Norden der zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des „Martenschen Bruches“ in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern. Die Gemeinde gehört zum Amtsbereich des Amtes „Am Stettiner Haff“, des Klägers zu 2.

3

Im Februar 2008 stellten die F. sowie die G.-GmbH, aus denen die Beigeladenen durch formwechselnde Umwandlungen, Umfirmierungen und Ausgliederungen entstanden sind, bei dem Beklagten den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Beklagte übersandte dem Kläger zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Kläger zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Beklagten u.a. für die Gemeinde Hintersee dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, der Wasserhaushalt im Fenn sowie der Rückbau der Wege und Spurbahnen sprächen dagegen. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien.

5

Der Kläger zu 2. bestätigte dem Beklagten unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes bekannt gemacht zu haben sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Klägerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Beklagten sei ebenfalls die Klägerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Beklagter und Kläger zu 2. stellten außerdem fest, dass bestimmte Planungsordner an verschiedenen Auslegungsorten zu unterschiedlichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Beklagte teilte dem Kläger zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Klägerin zu 1., wiederholt werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Beklagten vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008 wurde im Gebiet der Klägerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis über den Ausschluss nicht fristgerechter Einwendungen.

7

Der Amtsvorsteher des Klägers zu 2. bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planunterlagen in der Gemeinde Hintersee durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle Ueckermünde ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Beklagten unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über eine "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme“ eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens ist die Überprüfung der Aufstaumaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage Hintersee im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht. Das Modell überdecke daher auch diesen Bereich. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde Hintersee, keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Klägers zu 2. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Kläger zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage Hintersee und der Einzelgehöfte des Ortsteiles Zopfenbeck.

11

Der Beklagte führte am 03. und 04. November 2008 einen Erörterungstermin zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden durch. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Kläger zu 2. mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde Hintersee in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei nicht überzeugend. Das Vorhaben sei auch in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Beklagte den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL fest. Nach Punkt A.1.1.1 schließt der Beschluss die Planfeststellung zur Herstellung eines Gewässers im Rahmen der Ersatzmaßnahme „Martenscher Bruch“ gemäß der in der Antragsunterlage Teil D Unterlage 13 sowie Planergänzung „Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ nach Art, Umfang und Zweck, Zeit sowie Lage bestimmten Weise und der Nebenbestimmungen ein. Unter Punkt A. 3.10.1 sieht der Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung vor, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Es sei ein Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde Hintersee zum Gegenstand haben müsse.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es, die Einwendungen unter anderem der Gemeinde Hintersee würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe sowohl Einwände hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus und der Betroffenheit von Einwohnern. Ihre Planungshoheit werde durch das Vorhaben auch weder gänzlich verhindert noch grundlegend behindert. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde Hintersee befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage Hintersee zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in Hintersee durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Mit der Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 werde ermöglicht, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Klägers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Kläger haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage machen sie geltend, die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ verletze sie in ihren durch Artikel 28 Abs. 2 GG sowie einfaches Recht geschützten Rechtspositionen der Planungshoheit, gemeindlichen Wirtschaftsstruktur sowie in ihrem Eigentum und beeinträchtige die Wahrnehmung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Daraus ergebe sich ihre Klagebefugnis. Sie könnten sich auch auf Umweltschutzgesichtspunkte berufen. Das Martensche Bruch sei für die heimische Viehwirtschaft unerlässlich, das Bruch sei ein besonders geschützter Landschaftsteil von besonderer Schönheit, der sowohl europäischen als auch nationalen Naturschutzvorschriften unterliege. Durch die Wiedervernässung sei eine massive Beeinträchtigung der Flora und Fauna zu befürchten; zahlreiche Pflanzenarten wie der Kiebitz, der Große Brachvogel und die Feldlerche seien ebenso wie große Waldflächen und das Bruch als Wildäsungsfläche betroffen; dies habe auch Auswirkungen auf den gemeindlichen Tourismus. Weiter seien Auswirkungen auf das Ahlbecker Fenn zu befürchten und nicht untersucht worden. Die gemeindlichen Grundstücke seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser bedroht. Die gesamte Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert, weniger einschneidende Maßnahmen kämen in Betracht. Weil durch die Ersatzmaßnahme zugleich ein Naturschutzgebiet sowie ein FFH- und Vogelschutzgebiet beeinträchtigt würden, hätte es Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie einer Artenschutzuntersuchung nach § 42 BNatSchG bedurft. Auch eine Prüfung nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes habe es nicht gegeben. Die Maßnahme sei ein Versuchsobjekt, ob der gewünschte Zustand eintreten könne, sei ungeklärt, vergleichbare Projekte (Peenetal) seien missglückt. Es könne der Fall eintreten, dass es wie im Peenetal zu hocheutrophen Gewässern mit Methangasbildung und damit zerstörtem Lebensraum komme. Untersuchungen zur möglichen Bodenentwicklung im zu überflutenden Gebiet habe es nicht gegeben.

16

Das geohydrologische Gutachten könne die Gefahr, dass bebaute Teile der Gemeinde Hintersee durch das Überfluten bzw. Anstauen geschädigt würden, nicht ausschließen. Es sei in verschiedener Sicht nicht zureichend. Es sei nicht hinreichend untersucht worden, inwiefern Grund-, Oberflächen- bzw. Schichtenwasser die Gemeindegrundstücke negativ beeinflussen werde, wenn die Ersatzmaßnahme umgesetzt sei. Das Gutachten beziehe nicht das gesamte hydrologische System des ehemaligen Haffstausees in seine Berechnungen mit ein. Gleiches gelte für die Ortslage Hintersee. Die Prognose sei angreifbar und folglich die Abwägungsentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Es genüge nicht, im Hinblick auf zu erwartende materielle Schäden auf ein Monitoring zu verweisen. Die Beigeladenen hätten zumindest zu Beweissicherungsverfahren und zur Kostenerstattung im so nachgewiesenen Umfang verpflichtet werden müssen. Ohne solche Sicherungsbestimmungen liege ein Abwägungsfehler vor. Dieser ergebe sich auch aus weiteren Umständen. Die Kompensationsmaßnahme beziehe sich allein auf das Gemeindegebiet Hintersee, obwohl sämtliche Maßnahmen der Trasse auf anderen Gemeindegebieten ausgeglichen werden sollten. Es verbleibe eine Überkompensation von 190,8 ha. Die damit verbundene Belastung der Gemeinde sei nicht erforderlich.

17

Die Klägerin zu 1. sei mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert. Dies ergebe sich aus der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Für die Ersatzmaßnahme habe es keine UV-Prüfung und auch keine Vorprüfung gegeben. Die UV-Prüfung im Planfeststellungsverfahren habe sich lediglich auf die Gasleitungstrasse bezogen, nicht auf das Martensche Bruch. Auch der Landschaftspflegerische Begleitplan beziehe sich mit seiner Artenschutzprüfung nach § 42 BNschG nur auf die Trasse selbst. Im Erörterungstermin am 03. November 2008 habe der Vertreter der Klägerin klargestellt, dass die Kläger ein Umweltschutzinteresse verfolgen. Es sei ausdrücklich nachgefragt worden, ob die Prüfung gem. § 42 BNschG stattgefunden habe. Geantwortet worden sei, dass keine Vorprüfung durchzuführen gewesen sei und keine negativen Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Es sei immer wieder angesprochen worden, dass Naturschutzgebiete mit vorhandenem ökologischen Potential, insbesondere FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete gefährdet seien. Diese Ausführungen im Erörterungstermin konkretisierten die Einwendungen der Kläger vom 29. April, 08. sowie 16. Oktober 2008. Die Einwendungen seien im Erörterungstermin dahingehend konkretisiert worden, dass die Beeinträchtigungen von Natur-, FFH- und Vogelschutzgebieten nicht durch eine UV-Prüfung bzw. eine Vorprüfung der Ersatzmaßnahme überprüft worden seien. Das genüge den Anforderungen an rechtzeitige Einwendungen.

18

Die Kläger haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "H." vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage Hintersee zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von Hintersee höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in Hintersee jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen.

19

Die Klägerin zu 1. beantragt,

20

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 teilweise aufzuheben, soweit er die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ betrifft (Teil A.1.1.1 Abs. 1, die Planunterlagen S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses am Ende sowie S.28 – einschließlich Band 26, sowie die dazugehörigen Nebenbestimmungen),

21

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

22

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

23

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin zu 1. sei nicht klagebefugt. Sie könne sich wegen eingetretener Präklusion nicht mehr auf die Verletzung eigener Rechte als Eigentümerin von Grundstücken, die durch die Maßnahme beeinträchtigt würden, berufen. Diesen Einwand habe sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht. Einwendungsmöglichkeiten seien auch nicht wieder durch die Detailplanung vom September 2008 eröffnet worden. Es sei ersichtlich nicht um eine Planänderung, sondern nur um eine Detaillierung und Ergänzung der bereits ausgelegten Planung gegangen.

26

Die Klagebefugnis folge auch nicht aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit der Klägerin. Eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde sei nicht erkennbar. Der räumliche Bereich der Kompensationsmaßnahme sei bereits durch die vorhandenen naturschutzrechtlichen Festsetzungen und Planungen als Naturschutz – FFH – und Vogelschutzgebiet der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde entzogen.

27

Im Ergebnis gleiches gelte für eine etwaige Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur sowie der Verletzung von Naturschutzbelangen. Auch daraus könne die Klägerin keine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ableiten.

28

Sollte es darauf ankommen, sei die Klage unbegründet. Die Belange der Klägerin seien ordnungsgemäß mit den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch im Übrigen rechtmäßig. Eine UVP-Untersuchung sei für die Ersatzmaßnahme nicht erforderlich gewesen, Gleiches gelte für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatschG und eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung.

29

Das geohydraulische Gutachten sei nicht zu beanstanden. Das verspätet vorgelegte Gutachten der H. sei nicht geeignet, Defizite des geohydraulischen Models aufzuzeigen.

30

Auch der erste Hilfsantrag der Kläger sei unbegründet. Wegen der Rechtmäßigkeit der Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen. Auch der zweite Hilfsantrag bleibe daher erfolglos.

31

An all dem änderten auch die rechtlichen Aussagen der Altrip-Entscheidung nichts. Sie führten nicht zu Erleichterungen der Klagebefugnis, außerdem seien die Kläger auch mit der Rüge einer fehlenden UV-Prüfung präkludiert.

32

Der Planfeststellungsbeschluss weise auch keine Fehler nach dem UVP-Gesetz auf. Er entspreche vielmehr den Anforderungen an eine UV-Vorprüfung des Einzelfalles und stelle zu Recht fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

35

Sie vertreten den Standpunkt, dass es den Klägern an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Eine subjektive Rechtsverletzung sei nicht erkennbar bzw. fernliegend.

36

Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit scheide mangels hinreichend bestimmter gemeindlicher Planung sowie einer flächenmäßig nur geringen Betroffenheit aus. Auch auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft könne sich die Klägerin nicht berufen. Gleiches gelte für die Belange des Landschafts- und Naturschutzes. Mit dem Einwand, sie sei in ihrer Stellung als Eigentümerin bebauter Grundstücke in Hintersee durch einen Grundwasseranstieg betroffen, sei die Klägerin zu 1. präkludiert. Letzteres gelte im Falle einer Begründetheitsprüfung für sämtliche Einwendungen der Klägerin.

37

Der Planfeststellungsbeschluss sei insgesamt rechtmäßig. Auch eine nur teilweise Aufhebung scheide daher aus. Insbesondere habe das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde ausdrücklich die Durchführung der Ersatzmaßnahme befürwortet. Das geohydraulische Gutachten sei plausibel und methodengerecht, was die Beigeladenen ausführlich darlegten. Die Anforderungen der Nebenbestimmung A.3.10.1 seien vollumfänglich erfüllt worden.

38

Der Senat hat einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer vorliegenden Klage mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2010 (5 M 153/09) zurückgewiesen. Danach seien die Kläger mit ihren bis dahin vorgebrachten Einwendungen präkludiert.

39

Der Beklagte hat die Berichte über das vorgeschriebene Grundwassermonitoring für die Jahre 2010 bis 2013 zu den Akten gereicht.

40

Der Kläger zu 2. hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 zurückgenommen.

41

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Das Verfahren war im Umfang der in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme des Klägers zu 2., der der Beklagte zugestimmt hat, gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

43

Die Klage der Klägerin zu 1. hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf eine die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ betreffende Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (Hauptantrag), keinen insoweit bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Hilfsantrag) und auch keinen Anspruch auf Festsetzung von Schutzmaßnahmen für Gemeindegrundstücke (weiterer Hilfsantrag).

44

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist als auf die Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 Nr. 2 EnWG gerichtete Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, Rn. 22; Senatsurt. v. 22.03.2012 - 5 K 6/10 -, juris, Rn. 87) nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2009 mit am Montag, den 14. September 2009, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz insbesondere fristgerecht erhoben worden.

45

Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO in Ansehung der von ihr gestellten Anträge klagebefugt. Ihrer Klagebefugnis steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sie mit ihren subjektivrechtlichen Rügen im Ergebnis einer eingehenden, in der Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmenden Überprüfung des Anhörungsverfahrens letztlich dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG unterfällt. Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage reicht es grundsätzlich aus, dass nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtung eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 18). Das ist hier Fall. Es erscheint zum einen eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in dem Recht der Klägerin zu 1. aus ihrem Eigentum an den von ihr näher bezeichneten bebauten Grundstücken in der Ortslage Hintersee bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Zum anderen betreffen Fragen der Einwendungspräklusion grundsätzlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Präklusion nicht offensichtlich ist. Von einem offensichtlich bestehenden Einwendungsausschluss kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die tatbestandlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Präklusion einer eingehenden Prüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 06.08.1982 – 4 C 66.79 – BVerwGE 66, 99, 106/107; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2014 - 7 KS 177/11 -, juris, Rn. 33; OVG Greifswald, Urt. v. v. 22.03.2012, a.a.O., juris, Rn. 92 m.z.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 42, Rn. 179; Stüer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DÖV 2003, 478; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 107). So liegt der Fall hier. Der Senat hat im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 10.03.2010 - 5 M 153/09 -, juris) Anlass gesehen, die Präklusionsvoraussetzungen im Hinblick auf den rechtlichen Charakter der von der Klägerin tatsächlich erhobenen Einwendungen (Betroffenen- oder Behördeneinwendungen), der Besonderheit einer aufgrund eines Auslegungsversäumnisses wiederholten Planauslegung sowie unter Berücksichtigung einer die Einwendungsfristen möglicherweise wieder eröffnenden Planänderung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

46

2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf die mit diesem Begehren als Minus beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses. Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, wenn dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (nachfolgend a.). Die Klägerin kann ihn auch nicht auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG stützen, wonach den nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Beteiligungsfähigen ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist oder eine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG genügt (nachfolgend b. und c.). Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg (nachfolgend e.).

47

a. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 VwGO liegen im Hinblick auf die Teilanfechtung der Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ nicht vor. Eine danach erforderliche Verletzung der Klägerin zu 1. in eigenen Rechten scheidet letztlich aus. Die Klägerin ist mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen nach § 43 a Nr. 7 EnWG präkludiert. Sie hat es versäumt, ihre gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG als Betroffeneneinwendungen zu erheben. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, juris, Rn. 15). Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des hier eingetretenen Einwendungsausschlusses im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend geprüft und diese Überprüfung in dem Beschluss vom 10. März 2010 ausführlich dargelegt. Die Klägerin ist dem im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten. Der Senat sieht auch nach nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung der Präklusionsvoraussetzungen keinen Anlass, an seinen der Entscheidung vom 10. März 2010 zugrundeliegenden Feststellungen nicht mehr festzuhalten. Auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 10. März 2010 (5 M 153/09 -, juris, Rn. 52 bis 69) wird daher Bezug genommen.

48

b. Der hier von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Aufhebungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 UmwRG einer nicht gesetzeskonformen Vorprüfung des Einzelfalles liegen zwar vor. Die Klägerin zu 1. ist jedoch auch mit ihrem erst zuletzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung ausgeschlossen.

49

aa. § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert grundsätzlich für den hier genannten Personenkreis den Anspruch auf Aufhebung der in Satz 1 genannten Entscheidung (u.a. eines Planfeststellungsbeschlusses) und erweitert damit den Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis. Die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Fehler führen zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Die genannten Fehler führen unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 37/12 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris, Rn. 22). Zu den Beteiligten i.S.v. § 4 Abs. 3 UmwRG können auch Gemeinden gehören, wenn sie etwa in ihrer Planungshoheit oder in ihren Eigentumsrechten an Grundstücken betroffen sind (Bunge, UmwRG, § 4, Rn. 60; Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, § 4 UmwRG, Rn. 22; Siegel, Ausweitung und Eingrenzung der Klagerechte im Umweltrecht, NJW 2014, 973, 974).

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bb. Der Beklagte hat für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ zunächst keine Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVPG durchgeführt. Die in den Planfeststellungsunterlagen dokumentierte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. die Ausführungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter Punkt B.4.4 [Umweltverträglichkeitsprüfung], Seite 93 bis 143) hat sich – insoweit entsprechend Nr. 19.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf die eigentliche Gasleitungstrasse und weitere bauliche Maßnahmen bezogen, nicht jedoch auf die genannte Ersatzmaßnahme. Eine Beschreibung zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen der Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch fehlt. In allen zu der Ersatzmaßnahme eingereichten Planunterlagen (13.3, Ergänzung zu 13.3 sowie S. 92ff des Landschaftspflegerischen Begleitplans) ist von keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen die Rede. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.

51

cc. Für die Kompensationsmaßnahme war vielmehr nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) eine eigenständige Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 3 c UVPG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) durchzuführen. Die Ersatzmaßnahme ist unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung als selbständiges Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 1 LUVPG M-V (Bau der Stauwehre als Errichtung und Betrieb einer technischen oder sonstigen Anlage) anzusehen. Für dieses Vorhaben war zum hier maßgeblichen Zeitraum nach Einreichung der Planunterlagen (Februar 2008) nach Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung) i.V.m. Nr. 6 der Anlage 1 zum LUVPG M-V in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze am 20. Mai 2011 galt, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 Abs. 6 Satz 1 LUVPG M-V vorgesehen. Nach Nr. 6 der Anlage 1 war die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen bei dem Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio qm Wasser zurückgehalten werden. Nach der Planunterlage 13.3 (Ergänzung), S. 10 und 14 werden vorliegend in den Wasserläufen Staubauwerke mit Tiefgründung, Holzspundwänden, Bundpfählen, Eichenbohlen, Gurtungen aus Zangenhölzern, Stahlprofilrahmen und Staubohlen, Steinschüttungen und Überlaufmulden errichtet. Die Wasserversorgung der Vernässungsbereiche des Bruches soll dann aus dem natürlichen ober- und unterirdischen Einzugsgebiet erfolgen (Unterlage 13.3, S. 11).

52

Die danach vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat der Beklagte ausweislich Punkt 4.5.7 (S. 189) des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. An dieser Stelle des Beschlusses heißt es, im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles sei gemäß LUVPG Anl. 1 Nr. 17 auf eine UVP verzichtet worden. Nr. 17 der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz (a.F.) betraf „Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG)“. § 31 WHG (a.F.) beschäftigte sich mit der Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

53

dd. Die nach Maßgabe dieser Stelle der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommene Vorprüfung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung, die mangels jeglicher weiterer Aktennachweise nur aufgrund dieser Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses möglich ist, nicht stand. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden kann, wenn die Vorprüfung nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, ist erfüllt. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist im vorliegenden Klageverfahren anzuwenden, obwohl die Bestimmung erst mit Wirkung vom 29. Januar 2013 in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingefügt worden ist und die Überleitungsbestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfsverfahren von Beteiligten nach § 4 Abs. 3 UmwRG nicht nennt. Letztere Regelung dient jedoch lediglich der Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage, wonach im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens zu prüfen war, ob die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht abgelehnt worden ist, weil die behördliche Vorprüfung nicht dem Mindestmaßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügte (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/10957, S. 17; BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 40).

54

Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V, der mit Wirkung zum 10. Februar 2009 in das Landes-UVP-Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Artikel 1 Nr. 2 a) des Landes-Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes, GVBl. 2009, 238) und jedenfalls schon deshalb im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren zu beachten war, ist dann, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 Abs. 6 LUVPG M-V beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 Abs. 6 LUVPG M-V durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3 Abs. 6 LUVPG M-V ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann, wenn die Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorsieht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 LUVPG M-V ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V räumt der Behörde eine Beurteilungsermächtigung ein (vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 3 a Satz 4 UVPG BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris, Rn. 33). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 29). § 4 a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG stellt im Zusammenhang mit der Überprüfung einer aufgrund einer Beurteilungsermächtigung ergangenen Entscheidung klar, dass diese nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Dieser Pflicht wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 03.12.2008 - 8 D 21/07.AK -, juris, Rn. 86ff).

55

Mangels anderweitiger Dokumentation der Entscheidung des Beklagten, im Rahmen des Wiedervernässungsvorhabens „Martensches Bruch“ auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kommt für die hier anzustellende rechtliche Prüfung allein die oben erwähnte Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Weitere Verwaltungsunterlagen zu einer UVP-Vorprüfung existieren nicht. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lautet ohne weitere Erläuterung, dass auf eine UVP verzichtet worden sei, weil negative Auswirkungen auf die Umwelt, die so gravierend seien, dass sie nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten, nicht zu erkennen seien.

56

Damit ist der Beklagte dem Dokumentationserfordernis nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V (§ 3 c Satz 6 UVPG) nicht gerecht geworden. Weder die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen noch wesentliche Prüfschritte sind angesprochen oder sonstwie erkennbar.

57

Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist auch nicht nachvollziehbar (§ 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V). Sie leidet unter einem Rechtsanwendungsfehler (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3. UmwRG), wenn es in der Begründung der Entscheidung heißt, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erkennen seien, die nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten. Dieser Maßstab widerspricht § 3 Abs. 6 S. 1 LUVPG M-V. Danach sind für die Entscheidung über die Durchführung einer UVP diejenigen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 2) zu berücksichtigen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Das sind solche Umweltauswirkungen, die abwägungserheblich sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie hat das Ziel, im Rahmen der Bewertung aller Belange die Auswirkungen des Vorhabens zunächst auf die Umweltbelange beschränkt zu bewerten und dient dazu, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 37). Dazu gehören auch solche Umweltauswirkungen, denen im Rahmen der Zulassungsentscheidung mit Auflagen begegnet werden soll. Die Anordnung von Auflagen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) ist Ausdruck des Grundsatzes der Problembewältigung (vgl. nur Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl., § 4, Rn. 2), erfolgt im Rahmen der Abwägung aller Belange und gehört daher nicht schon in den Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Lediglich solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könnten berücksichtigt werden, die die Beigeladenen bereits vorgesehen haben (§ 3 Abs. 6 S. 3 LUVPG M-V); dies ist indes nicht der Fall.

58

ee. Ist danach die Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 Abs. 6 LUVPG M-V entsprechend durchgeführt worden, so entfällt der aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG folgende Anspruch auf Aufhebung des teilweise angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb, weil der nach den vorstehenden Ausführungen vorliegende Fehler einer nicht gesetzeskonform durchgeführten Vorprüfung nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Es entspricht zwar der nach der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12 -, juris) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28/12 -, juris, Rn. 34), dass nicht - über das vollständige Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus - jeder Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtswidrigkeit der anschließend erlassenen Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Artikels nach sich zieht. Art. 10a UVP-RL stehe der Verneinung der Rechtswidrigkeit nicht entgegen, wenn bei Berücksichtigung des Schweregrades des geltend gemachten Fehlers nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles nachweislich die Möglichkeit bestehe, d.h. davon auszugehen sei, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

59

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung der für die Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 LUVPG M-V bestehenden gesetzlichen Vorgaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und die Entscheidung über die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ dadurch beeinflusst worden wäre. Angesichts der mit dem Wiedervernässungsvorhaben verbundenen Veränderungen von Schutzgebieten, etwa von Teilen des Naturschutzgebietes „Gottesheide mit Schloßsee und Lenzener See“ die eine Ausnahme von den dortigen Verboten erforderlich gemacht haben (vgl. Punkt A.1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses) und der von der Klägerin zu 1. in das Zentrum des Verfahrens gestellten Problematik einer Grundwassergefährdung für Grundstücke im Gemeindegebiet kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Entscheidung, eine UVP nach § 3 Abs. 2 LUVPG M-V durchzuführen, gekommen wäre. Die Äußerung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Ueckermünde vom 29. April 2008, auf die sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren maßgeblich bezogen hat, vermag den Schluss, dass die Ersatzmaßnahme nachteilige Umweltauswirkungen nicht verursache, nicht zu rechtfertigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich diese Äußerung nicht auf Umweltauswirkungen i.S.d. Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt, sondern auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sonstige öffentliche Belange bedürften - so das Schreiben vom 29. April 2008 - der Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren.

60

c. Die Klägerin ist mit ihrem nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert.

61

Wie oben unter Punkt 2.a. ausgeführt, unterliegt die Klägerin zu 1. mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen nach § 43 a Nr. 7 EnWG der Einwendungspräklusion. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich darüber hinaus auf den zuletzt im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwand einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung (vgl. zur Geltung der fachgesetzlichen Präklusionsvorschriften im Rahmen von § 4 UmwRG: OVG Bautzen, Beschl. v. 06.06.2013 - 4 A 434/12 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 - 7 M/S 4/13 -, juris; Urt. v. 19.09.2013 - 7 KS 209/11 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14/10 -, juris, Rn. 23 ; Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 73, Rn. 98).

62

aa. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 29. April 2008, das als einzige innerhalb der am 21. August 2008 endenden Einwendungsfrist eingegangene Stellungnahme zu werten ist, überhaupt hinreichend substantiiert und den Darlegungsanforderungen genügend einen UVP-Fehler angesprochen hat. Die Einwendungen müssen jedenfalls grundsätzlich deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden, damit die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 73, Rn. 48). Den Äußerungen im Schreiben vom 29. April 2008 könnte bereits der für die Geltendmachung einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung erforderliche verfahrensmäßige Bezug fehlen. So ist hier lediglich eingewandt worden, entgegen der Aussagen derjenigen Experten, die durchweg positive Stellungnahmen zum Nutzen der Maßnahme unter Naturschutzgesichtspunkten abgegeben hätten, müssten aus Sicht der Gemeinde Beeinträchtigungen von Flora und Fauna erwartet werden. Für zahlreiche Pflanzenarten und am Boden brütende Vogelarten ließe sich die Pflege des Habitats am besten durch extensive Nutzung realisieren; das in Rede stehende Areal besitze bereits einen mehrfachen Schutzstatus, nämlich als Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet; die Unwägbarkeiten, die eine massive Vernässung im Hinblick auf die Entwicklung des Wasserhaushaltes, Ablaufrichtungen und deren Folgen nach sich ziehen könne, böten Grund für ernste Besorgnis; die Folgen des Projektes seien nicht absehbar und es stelle ein Problem dar, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des Fenn nicht geklärt seien. Dass die Klägerin einen bestimmten Verfahrensschritt vermisst, kommt in dem Schreiben jedenfalls nicht eindeutig zum Ausdruck (vgl. zu den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben mit Bezug auf eine fehlerhafte UVP: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2013, a.a.O., Rn. 64).

63

bb. Selbst wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2008 hinreichend konkretisiert einen ihrer Auffassung nach vorliegenden UVP-Verfahrensfehler angesprochen haben sollte, handelte es sich dabei angesichts der konkreten Einzelfallumstände nicht um eine zulässige Einwendung i.S.v. § 43a EnWG, § 73 Abs. 4 VwVfG. Die Klägerin hätte dann neben dem fraglichen Einwand eines UVP-Fehlers keinerlei Betroffeneneinwendungen, sondern ausschließlich Behördeneinwendungen erhoben bzw. Belange der Allgemeinheit geltend gemacht. Ihr fehlte daher insoweit die Einwendungsbefugnis. § 73 Abs. 4 VwVfG eröffnet nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Jedermann-Einwendungen, durch die ausschließlich öffentliche oder solche Belange geltend gemacht werden, die einer anderen Person zugeordnet sind. Der Einwand fehlender oder fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung ist für sich allein betrachtet ebenfalls ein der Allgemeinheit zustehender Belang. Die Gemeinde muss einen Bezug zu Belangen herstellen, die sie als Trägerin eigener Rechte geltend machen kann. Die UVP als solche stellt keinen derartigen Belang dar. Sie dient vielmehr als unselbstständiges Verfahrenselement dazu, erhebliche Umweltbelange zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 2 UVPG). Das gilt auch, wenn man die Gemeinde als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG ansieht. Dann würde die Gemeinde § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegen. Sie müsste dann in ihrer Einwendung deutlich machen, dass sie nicht als beteiligter Träger öffentlicher Belange, sondern als - wegen ihrer hier geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung - betroffene Öffentlichkeit den Einwand fehlerhafter UVP erhebt. Eine drittschützende Wirkung kommt dem gesetzlichen Erfordernis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchzuführen, nicht zu. § 4 Abs. 3 UmwRG, der zur Aufhebung einer Zulassungsentscheidung berechtigt, wenn eine Vorprüfung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend durchgeführt worden ist, ändert daran nichts. Er ist ohne Auswirkungen auf die Klagebefugnis, sondern erweitert nur den Umfang der Begründetheitsprüfung, und soll nicht auch solchen Beteiligten die Berufung auf diesen Verfahrensfehler ermöglichen, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 14.10.2013 - 20 D 7/09.AK -, juris, Rn. 78, 166).

64

Will der Einwender seinen Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung im Klageverfahren geltend machen, muss er mithin zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses zuvor im Anhörungsverfahren neben diesem Einwand auch eigene Belange („dessen Belange“) nach § 73 Abs. 4 VwVfG einwenden. Dies gilt in gleichem Maße für Gemeinden, die aus ihrer Stellung als Träger öffentlicher Belange heraus (Behördeneinwendungen) und daneben als in eigenen Rechten betroffene Dritte Einwendungen (Betroffeneneinwendungen) erheben können (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 – 11 A 24/95 -, juris, Rn. 17). Will sich die Gemeinde zur Begründung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf den Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung stützen, so muss sie mithin zuvor im Anhörungsverfahren auch wirksam Betroffeneneinwendungen vorgetragen haben.

65

Dieses Ergebnis entspricht auch den Zwecken des Einwendungsausschlusses hinsichtlich der Interessen der Öffentlichkeit und des Vorhabenträgers. Sie gehen dahin, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten. Deshalb ist ausgeschlossen, dass die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde durch inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet. Dies könnte aber im Ergebnis geschehen, wenn die Gemeinde binnen der Einwendungsfrist - wie hier - ausschließlich Behördeneinwendungen erhebt und sich auf Belange der Allgemeinheit bezieht. Der Erwartung insbesondere des Vorhabenträgers, dass von diesem Einwender berücksichtigungsfähige Rügen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gewärtigt werden müssen, würde widersprochen, wenn er sich dennoch zur Begründung seiner Klage auf den Einwand aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG stützen könnte.

66

d. Wenn sich danach die Klägerin zu 1. auf den Einwand einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § § 43a Nr. 7 EnWG nicht mehr berufen kann, so ist nicht weiter zu prüfen, ob der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG auch dann entfällt, wenn der Kläger mit sämtlichen subjektivrechtlichen Einwendungen präkludiert ist, damit im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, die Präklusion jedoch erst nach näherer Überprüfung ihrer rechtlichen Voraussetzungen festzustellen und deshalb die Klagebefugnis bejaht worden ist. Der Senat hat erwogen, dass der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch aus diesem Grunde scheitert, kann diese Frage jedoch im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.

67

e. Da die Klägerin zu 1. mit sämtlichen Einwendungen, insbesondere mit ihren Rechten aus dem Eigentum an den in der Ortslage gelegenen bebauten Grundstücken präkludiert ist, scheidet auch der mit dem zweiten Hilfsantrag formulierte Anspruch auf Festsetzung von Schutzmaßnahmen aus.

68

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat den Klägern aus Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, weil diese Anträge gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Im Übrigen haben sie mit ihrem Vorbringen das Verfahren gefördert.

69

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

70

Der Senat hat die Revision nach § 132 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen der Einwendungspräklusion von Gemeinden mit Bezug auf die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aufwirft.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 19/09

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Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.2.Die Einwendungen und Stellungnahmen

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 19/09 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 19/09 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09

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Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Koste
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Juni 2014 - 5 K 19/09.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Koste

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Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) für die mit dem festgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Teil D, Nr. 13, Ordner 17 der Antragsunterlagen) vorsieht. Gegenstand des gesamten Vorhabenplanes sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL) einschließlich Anlandestation Lubmin, Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern. Die OPAL ist für den Weitertransport eines Teiles des durch die geplante Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) fließenden und in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmt. Sie soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 4,5 Mrd cbm/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u.a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Weidhaus transportiert werden. Die Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) ist mit Beschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den im Bereich der deutschen 12 sm-Zone verlaufenden Abschnitt planfestgestellt worden. Der Beschluss ist Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.

2

Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1. ist amtsangehörige Gemeinde des Antragstellers zu 2. im Landkreis .... Die Ortslage der Gemeinde befindet sich im Norden der nach der geplanten Kompensationsmaßnahme zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des "Martenschen Bruches" in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern.

3

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner unter anderem den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Antragsgegner u.a. für die Gemeinde ... (die Antragstellerin zu 1.) dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, Wildäsungsflächen, Brutplätzen, jagdlich nutzbaren Gebieten, des Wasserhaushaltes im Fenn sowie der Rückbau der Betonplattenwege und Spurbahnen sprächen dagegen. Bereits in jüngster Vergangenheit seien im Zusammenwirken mit der gleichen Stralsunder Fachfirma wie beim aktuellen Projekt verfolgte Pläne, die Flächen rund um ... durch Schaffung eines Stiftungs-Nationalparks der Öffentlichkeit zu entziehen, in der Region auf breiten Widerstand gestoßen. Eklatante Folgen für die Gemeinde ... hätten nur mit Hilfe des Innenministeriums vermieden werden können. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes würde Wasser unweigerlich Richtung Gorin abfließen und die dortige Wiesennutzung ebenfalls beeinträchtigen und Naturschutzflächen negativ tangieren.

5

Der Antragsteller zu 2. bestätigte dem Antragsgegner unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" am 18. März 2008 sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Antragstellerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht zu haben. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Antragsgegners sei ebenfalls die Antragstellerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Antragsgegner und Antragsteller stellten außerdem fest, dass nicht sämtliche Planungsordner zu den gleichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Antragstellerin zu 1., wiederholt (bzw. in der Gemeinde ... erstmals durchgeführt) werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008, die unter anderem den Hinweis nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V über den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen enthielt, wurde im Gebiet der Antragstellerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Zugleich machte das Bauamt des Antragstellers zu 2. die Auslegung der Planungsunterlagen für das OPAL-Vorhaben im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" (Nr. 08/07) bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

7

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. bestätigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planungsunterlagen in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle ... ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Antragsgegner unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über die "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch, Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung", die im Wesentlichen mit dem bereits ursprünglich eingereichten "Planungskonzept Martensches Bruch, Unterlage Nr. 13.3" inhaltlich übereinstimmt (zu etwaigen Abweichungen vgl. S. 68 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 04.11.2008), eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens soll die Überprüfung der im Planungskonzept zum "Martenschen Bruch" (Unterlage 13.3) beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation sowie die Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung sein. Nach Punkt 3.1 des Gutachtens wird eine von verschiedenen Grundwassermessstellen am Nordrand des "Martenschen Bruches" dort angesetzt, wo der Mühlengraben die Landstraße 283 unterquere. Dort könne der Nachweis geführt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiedervernässungsmaßnahme im "Martenschen Bruch" die Grundwasseroberfläche in Richtung ... beeinflusse. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage ... im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht, weshalb das Modell auch diesen Bereich überdecke. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde ..., keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Antragsgegner unter anderem dem Antragsteller zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen, die die Beigeladenenseite in Reaktion auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Einwendungen, Forderungen und Hinweise eingereicht habe. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von 2 Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Neben verschiedenen Hinweisen zur Ausgestaltung etwaiger Einwendungen enthält das Schreiben den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden ..., ... und ... unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Antragsteller zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage ... und der Einzelgehöfte des Ortsteiles .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 3560 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen.

11

Der Antragsgegner führte am 03. und 04. November 2008 zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden einen Erörterungstermin durch, wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift vom 04. November 2008 verwiesen wird. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Antragsteller zu 2. mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde ... in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. In der Gemeinde ... herrschten sehr sensible Grund-, Schichten- und Oberflächenwasserverhältnisse. Früher hätten bereits unzureichend gepflegte Gräben zu Vernässungen der Fundamente der nur wenige 100 Meter entfernt liegenden Wohnhäuser geführt. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es keine extremen Witterungsverhältnisse berücksichtige, sondern nur von einem - ungenau modellhaft beschriebenen - Normalzustand ausgehe. Das Vorhaben sei außerdem in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 04. Dezember 2008 verwiesen.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL und der Erdgashochdruckleitung NEL, jeweils für den Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Der Plan umfasst nach Punkt A.2 unter anderem die Anlage K 13, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie die Anlage K 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" sowie die von den Beigeladenen eingereichten Ergänzungen und Änderungen, mithin die "Ergänzung zur Unterlage 13.3, - Ausführungsplanung -" (vgl. Bl. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), insbesondere das grundwasserhydraulische Modell (vgl. Bl. 28 des Beschlusses). Unter Punkt A.3.10.1 ergeht der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand haben müsse. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde ... und den betroffenen Einwendern abzustimmen.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in Abschnitt B.4.5.11 "Kommunale Belange", die Einwendungen unter anderem der Gemeinde ... würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe Einwände sowohl hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus als auch der Betroffenheit von Einwohnern. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde ... befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage ... zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in ... durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Die entsprechende Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 verpflichte den Vorhabenträger, mit der Vorlage der Ausführungsplanung für die Ersatzmaßnahme auch ein Monitoringprogramm vorzulegen. Ein Gebot zur Abstimmung mit den Betroffenen und der Gemeinde sei den Vorhabenträgern ebenfalls aufgegeben worden. Damit werde eine Erfolgskontrolle und eine Beweissicherung vorgeschrieben. Gleichzeitig sei dadurch die Möglichkeit gegeben, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben (5 K 19/09) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

16

Zur Begründung machen sie geltend: Sie wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser die Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" betreffe, weil er die Antragstellerin zu 1. in ihrer Planungshoheit, ihrem Eigentum, ihrem Recht auf Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie der Entwicklung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur verletze. Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige die heimische Viehwirtschaft, in massiver Weise die Flora und Fauna, große Wald- und Wildäsungsflächen seien bedroht, der Betrieb von sanftem Tourismus in der Gemeinde ... sei beeinträchtigt ebenso wie das "Martensche Bruch" als Landschaftsteil von besonderer Schönheit. Die Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert und vor allem seien Auswirkungen auf das "Ahlbecker Fenn" zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit habe es aufgrund hoher Grundwasserstände Vernässungen an Wohngebäuden in ... gegeben. Die Grundstücke der Ortslage ..., zu denen auch verschiedene im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke gehörten, lägen unmittelbar an der zu überflutenden Fläche und seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser in einem Maße gefährdet, das niemand voraussagen könne. Ein umfassendes geohydrologisches Gutachten sei erforderlich. Das vorliegende, zu spät erstellte Gutachten sei unzureichend. Die Modellierungssoftware sei nicht geeignet. Das dem Gutachten zugrunde gelegte Datenmaterial stamme zum Teil aus dem Jahre 1966 und sei ungeprüft übernommen worden. In einem Informationsgespräch vom 12. Juni 2009 beim StAUN Stralsund habe sich herausgestellt, dass das geohydrologische Gutachten die Ortslage von ... nicht einbezogen habe. Der anwesende Landwirtschaftsminister habe dazu erklärt, das Gutachten müsse zwingend nachgebessert und das gesamte hydrologische System begutachtet werden.

17

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folge daraus, dass er als Betroffener am Verfahren beteiligt worden sei. Nur er könne die Belange der amtsangehörigen Gemeinden wahrnehmen. Möglicherweise sei die Regelung des § 73 Abs. 3a VwVfG M-V, wonach Stellungnahmen zu dem Planfeststellungsvorhaben unter anderem von den Ämtern abzugeben seien, als Regelung einer Prozessstandschaft anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller zu 2. auch selbst um Rechtsschutz nachgesucht, um nicht den Risiken einer fehlenden Aktivlegitimation oder einer unzulässigen Rubrumsberichtigung ausgesetzt zu sein.

18

Die Antragsteller haben sodann mit am 04. Januar 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme "Martensches Bruch" sei abwägungsfehlerhaft, weil dass das vorliegende geohydraulische Gutachten den tatsächlich zu erwartenden erheblichen Grundwasseranstieg in der gesamten Ortslage ... nicht darstelle. Zu befürchtende Bausubstanzschäden in der Ortslage führten dazu, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet nicht mehr großräumig geplant werden könne, das bebaute Eigentum der Antragstellerin zu 1. geschädigt werde, durch diese Schäden die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nur mit finanziellem Mehraufwand sichergestellt werden könne und die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde ... zerstört werde. Die Gemeinde sei mit ihrem auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken in der Ortslage bezogenen Einwendungen nicht präkludiert. Sie habe in dem Verfahrensabschnitt "Behördenbeteiligung" gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG mehrfach vorgetragen, dass die gesamte Ortslage... durch Grund -, Schichten- bzw. Oberflächenwasser gefährdet sei. Damit habe sie eindeutig erklärt, dass das Grundeigentum in der Ortslage gefährdet sei; dies habe sie dezidiert dargelegt. Der Antragsgegner habe wissen müssen, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in der Ortslage ... sei. Das habe er ihren Stellungnahmen entnehmen können. Zudem hätten die Planunterlagen das private Grundstückseigentum benennen müssen, das durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen oder nur mittelbar betroffen ist. Sie sei auch nicht deshalb präkludiert, weil sie bzw. der Antragsteller zu 2. Einwände in dem Verfahren der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V vorgetragen hätten. Denn die Anhörungsverfahren für Betroffene und Behörden seien parallel verlaufen und Einwände im Rahmen der Behördenbeteiligung genügten, wenn sie die über die objektiven Wahrnehmungskompetenzen hinausgehenden subjektiven Rechtsgüter erkennen ließen.

19

Zu den Defiziten des geohydrologischen Gutachtens sei zu ergänzen, dass die Umweltplan GmbH Stralsund bereits vor 12 Jahren im Zusammenhang mit damaligen Feuchteschäden in der Ortslage ... die Situation für das StAUN ... in einer 30seitigen Untersuchung richtig dargestellt habe. Danach befinde sich die Gemeinde ... inmitten des ehemaligen Haffstausees, umgeben von teilweise unterhalb des Wasserspiegels des Haffs liegenden Feuchtgebieten. Die zur Entwässerung des Gebietes errichteten Gräben seien vermutlich nach Einstellung von Meliorationsarbeiten Anfang der 90er Jahre verlandet. Dadurch habe sich der Wasserspiegel des Fenns im Bereich von ... (in den letzten vier Jahrzehnten) um etwa 30 cm erhöht. Mitte der 90er Jahre sei es daher zu Überschwemmungen in den Kellerräumen der Gebäude in der Ortslage ... gekommen, was in einer Fotodokumentation dargestellt werde. Aufgrund der Begutachtung durch die Umweltplan Stralsund sei es Ende der 90er Jahre zu durch Landesmittel geförderten wasserbaulichen Maßnahmen zugunsten der Ortslage ... gekommen, wodurch das prästabile Gleichgewicht in der Ortslage habe wiederhergestellt werden können. All diese Umstände vernachlässige und verschweige die Firma Umweltplan im aktuellen Planfeststellungsverfahren. Das Gutachten beziehe weder das hydrologische System des ehemaligen Haffstausees noch die Ortslage ... in seine Berechnungen ein. Dies sei ein gravierendes Manko, denn die gesamte Region des ehemaligen Haffstausees sei als ein zusammenhängendes natürliches geohydraulisches System anzusehen. Ein weiterer gravierender Fehler des Gutachtens liege darin, dass an den Systemgrenzen Festpotentiale festgelegt worden seien, weshalb hier der Modellrechner mit nicht änderbaren Wasserständen gerechnet habe. Bei richtiger Berechnung sei hingegen ein Wasserspiegelanstieg von zirka 30 cm in der Ortslage ... zu erwarten.

20

Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "Wastra-Plan" vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es - zusammengefasst - aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage ... zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von ... höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in ... jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens verwiesen.

21

Des Weiteren haben die Antragsteller ihren Vortrag zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und Wirtschaftsentwicklung ("sanfter Tourismus") durch Vorlage verschiedener Unterlagen (Eidesstattliche Versicherung der Bürgermeisterin der Gemeinde ..., Broschüre des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern) ergänzt.

22

Die Antragsteller haben im Klageverfahren 5 K 19/09 beantragt,

23

den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' bezieht - aufzuheben;

24

hilfsweise festzustellen, dass der teilweise angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;

25

hilfsweise zum Hilfsantrag den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

26

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

27

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage "gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2009" anzuordnen, wobei sich der Antrag auf den Regelungsgehalt des in Teil A der Klage- und Antragsschrift vom 14. September 2009 angefochtenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag, beziehe.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. September 2009 abzulehnen.

30

Er macht zur Begründung geltend, der Antrag beider Antragsteller sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

31

Der Antragsteller zu 2. sei im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies beruhe auf der nach § 125 Abs. 1 KV M-V zulässigen Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die Ämter in § 73 Abs. 2 VwVfG M-V, die zu einer Zuständigkeitsverlagerung führe. Trotz dieser Verlagerung der Zuständigkeit sei für die Antragsbefugnis weiterhin eine eigene Rechtsbetroffenheit vorausgesetzt. Allein die Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V genüge dafür nicht. Zu einer möglichen eigenen Rechtsbetroffenheit trage der Antragsteller zu 2. nichts vor. Die Konstruktion einer Prozessstandschaft seitens des Antragstellers zu 2. sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich selbst aktivlegitimiert sei.

32

Die Antragstellerin zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Zwar könne sie grundsätzlich eine Verletzung ihrer einfachrechtlichen Position als Grundstückseigentümerin geltend machen; sie unterliege jedoch der materiellen Präklusionswirkung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Sie habe im Anhörungsverfahren weder eingewandt noch sonst geltend gemacht, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken betroffen sei. Gemeinden unterlägen insbesondere hinsichtlich der Präklusion denselben Vorschriften wie private Einwender. Sie müssten damit im Rahmen der Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht Einwendungen erheben. In den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2. vom 29. April 2008 sowie vom 08., 16., und 20. Oktober 2008, mit denen die Einwände und Bedenken der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden seien, habe sie keine Einwendungen hinsichtlich der Inhaberschaft und auch nicht der Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums geltend gemacht. Dies sei erstmals in der Antragsschrift vom 14. September 2009 geschehen. In der Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit hergeleitet werden. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege dann vor, wenn das Planfeststellungsvorhaben entweder eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Realisierung des Vorhabens der Gemeinde jede Entwicklungschance nehme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entziehe. Insoweit treffe die Gemeinde eine Substantiierungslast, der die Antragstellerin hier nicht nachgekommen sei. Eine Entziehung von wesentlichen Teilen des Gemeindegebietes sei im Hinblick auf kommunale Planung nicht erkennbar. Von der Antragstellerin zu 1. angesprochene Raumplanungen kämen nicht in Betracht; es gehe auch nicht um wesentliche Teile des Gemeindegebietes, da die Kompensationsmaßnahme eine Fläche von zirka 204 ha bei einer Größe des Gemeindegebietes von 3880 ha umfasse. Außerdem sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet bereits aufgrund einer dreifachen Ausweisung als Naturschutz-, FFH- und Europäisches Vorgelschutzgebiet einer städtebaulichen Planung entzogen. Diese Schutzgebietsausweisungen seien eine zwingende rechtliche Schranke für die kommunale Bauleitplanung. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur scheide aus. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine drohende Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen. Die Eigentümerin der Flächen sei mit der Ausgleichsmaßnahme einverstanden und auch der Bewirtschafter der Flächen habe im Anhörungsverfahren keine wesentlichen Einschränkungen oder Nachteile für die Viehwirtschaft geltend gemacht. Der Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs sei ebenfalls präkludiert. Die Antragstellerin zu 1. habe auch keine Tatsachen dargelegt, die es möglich erscheinen ließen, dass die erforderliche sich abzeichnende oder ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Entwicklung zu einem Naherholungsort oder Ort des Fremdenverkehrs bestehe. Auch der Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen der Antragstellerin zu 1. führe hier nicht zur Bejahung der Klagebefugnis. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung des besonders wertvollen Orts- und Landschaftsbildes. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Die Wahrung von Naturschutzbelangen gehöre nicht zu ihrem Aufgabenkreis, sondern obliege den staatlichen Behörden.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie nehmen den Standpunkt ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig, und begründen dies ausführlich. Insbesondere habe die Antragstellerin zu 1. durch die Anstaumaßnahmen keine Gefahren für die Ortslage ... zu befürchten. Dies sei dem Gutachten vom 09. September 2008 zu entnehmen. Dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der WASTRA-PLAN vom 08. Dezember 2009 sei entgegenzutreten. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien durch die Festsetzung der "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Planungshoheit vermittele nur dann eine wehrfähige Position gegenüber Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung durch das Vorhaben nachhaltig gestört werde oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen der Großräumigkeit des Vorhabens einer durchsetzbaren Planung entzogen würden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Antragstellerin zu 1. habe aber nicht dargetan, dass es eine solche gemeindliche Planung gebe. Sie könne nicht nur keine hinreichend konkreten Planungen vorweisen, sondern sie sei noch nicht einmal in der Lage darzulegen, welche allgemeinen Arten von Planungen sie sich denn in dem fraglichen Bereich vorstellen könne. Solchen Planungen stünden zudem bereits die Ausweisung des Bereiches des "Martenschen Bruches" als Natura 2000-Gebiet sowie als Naturschutzgebiet entgegen. Touristische Vorhaben wären daher ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das Planvorhaben betreffe nicht große Teile des Gemeindegebietes, sondern es seien lediglich Flächen im unmittelbaren Randbereich zur polnischen Grenze betroffen, für die touristische oder wirtschaftliche Entwicklungspotenziale nahezu überhaupt nicht bestünden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsfreiheit für das Gemeindegebiet eingeschränkt werden könne, genüge für die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Verweis auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft herleiten, denn sie seien nicht berechtigt, private Interessen zu vertreten. Gleiches gelte im Ergebnis für die vermeintliche Verletzung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes oder allgemein des Umweltschutzes. Die Antragstellerin sei keine Eigentümerin von im Bereich der Ersatzmaßnahme gelegenen Flächen. Diese befänden sich vollständig im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Soweit es den Antragstellern um in der Ortslage von ... gelegene gemeindliche Grundstücke gehe, seien sie präkludiert.

II.

36

Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

37

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung.

38

Der Klageantrag der Antragsteller,

39

"den Planfeststellungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 663/OPAL/04 vom 11. August 2009, zugestellt am 14. August 2009, teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" bezieht - aufzuheben",

40

ist bei richtigem Verständnis als ein auf die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2008 gerichteter Anfechtungsantrag zu verstehen, dem ebenfalls nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat versteht den Antrag trotz seiner Formulierung "insoweit er (der Planfeststellungsbeschluss) sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 'Ersatzmaßnahme Martensches Bruch' bezieht", nicht als Anfechtung dieser Nebenbestimmung, sondern als teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Zulässigkeit und Durchführung der Kompensationsmaßnahme 'Martensches Bruch' regelt. Die Nebenbestimmung A.3.10.1 sieht vor, dass "die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' mit der zuständigen UWB, UNB und dem Wasser- und Bodenverband (WBV) abzustimmen ist". Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoringprogramm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch die Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand habe. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde und den betroffenen Einwendern abzustimmen. Damit enthält die Nebenbestimmung A.3.10.1 allein den Vorhabenträger belastende und u.a. die Antragstellerin zu 1. begünstigende, jedenfalls keinerlei sie belastende Regelungen. Eine Anfechtung dieser Nebenbestimmung wäre damit aus Sicht der Antragsteller sinnwidrig und mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Sie kann dementsprechend nicht das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages sein. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller lässt vielmehr allein den Schluss zu, dass sie sich aus den zahlreichen von ihnen vorgetragenen Gründen gegen die 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' als solche wenden. Die Ersatzmaßnahme ist nach Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses als in Band 14-18 , K 13.3 enthaltene Planunterlage Teil des Beschlusses. Gleiches gilt für die in Band 24 der Planunterlagen enthaltene Ergänzung zur Unterlage 13.3 -Ausführungsplanung und die ebenfalls in Band 24 enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell (K1-K5). Diese Unterlagen sind nach den Ausführungen auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses ein die Ausgangsunterlage von Januar 2008 ändernder Gegenstand der Planfeststellung. Die Anfechtungklage ist daher bei richtigem Verständnis des Klageantrages auf die Aufhebung der genannten, die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch" betreffenden Planregelungen und in diesem Sinne auf eine teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Diese Sicht bestätigt die Antragsschrift vom 14. September 2009 an anderer Stelle. Unter Punkt 2. der Antragsbegründung heißt es, der Antragsgegner habe in dem "(teilweise) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ...die Ersatzmaßnahme E2 Martenscher Bruch festgesetzt".

41

Die Anfechtung nur des zuvor genannten Teiles des Planfeststellungsbeschlusses dürfte auch nicht deshalb unzulässig sein, weil der Planfeststellungsbeschluss nur in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anfechtung sein könnte. Ein Verwaltungsakt - wie der Planfeststellungsbeschluss - ist teilbar und demzufolge auch teilweise anfechtbar, wenn der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Würde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbliebe oder dass jedenfalls in Folge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlte es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989, 510). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.05.1996 - 4 B 30/95 - NVwZ-RR 1997, 217, 218; s.a. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 20, Rn. 15; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage, E-4428) ist geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in dem Sinne teilbar sein kann, dass dem Vorhabenträger aufzugebende Ersatzmaßnahmen für durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachte naturschutzrechtliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Planergänzungsverfahrens nach § 74 Abs. 3 VwVfG sein können. Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach beschränkt auf die Regelungen zur "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" (mithin teilweise) angefochtenen werden kann, ist schließlich jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern der Begründetheit, wenn nicht eine isolierte Anfechtung von vornherein ausscheidet (BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Dies ist hier angesichts der grundsätzlich möglichen rechtlichen Abtrennung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen von den weiteren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Fall.

42

Der Senat sieht jedoch von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage ab. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (nachfolgend A.). Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ihre Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben (B.)

43

A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den oben genannten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 gerichteten Klage ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 2. fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

44

Der Antragsteller zu 2. trägt keine Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41). Das ist im vorliegenden Fall aber anzunehmen. Die von ihm nach seiner Auffassung als verletzt anzusehenden Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, der Planungshoheit, der gemeindlichen Infrastruktur und der Beeinträchtigung des gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ... stehen grundsätzlich nicht dem Amt, sondern der Antragstellerin zu 1. als Gemeinde selbst zu. Dies folgt aus § 125 Abs. 2 KV M-V, der auch angesichts der bestehenden Ämterstruktur die verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenz der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung regelt (vgl. Meyer, Kommunalrecht, Rn. 639). Danach bleibt das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung: BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, juris, Rn. 79). Das Amt kann sich demzufolge im Prozess als bloße sogenannte "Bundkörperschaft" nicht auf die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V herzuleitende Selbstverwaltungsgarantie berufen, denn die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft kommt ihm nicht zu (OVG M-V, 06.01.2005 - 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163).

45

Der Antragsteller zu 2. kann hier den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als Prozessstandschafter der Antragstellerin zu 1. stellen. In einem Verfahren, in dem - wie hier - eine amtsangehörige Gemeinde ihr unmittelbar zustehende Rechte gegenüber Dritten - auch gegenüber anderen Behörden - geltend macht bzw. gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie vorgeht, ist sie selbst, vertreten durch den Bürgermeister, prozessführungsbefugt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gemeinde sich in ihrem zivilrechtlichen Grundstückseigentum betroffen wähnt und sie damit eine Rechtsposition wahrnimmt, die sie wie jede andere Privatperson auch innehaben könnte. Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).

46

B. 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie hat ihn nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Amtsvorsteher am 13. August 2009 fristgerecht mit am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz gestellt und begründet. Eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere ihrer Planungshoheit, erscheint ebenso wie eine Verletzung in ihren aus dem Eigentum an bebauten Grundstücken in der Ortslage ... folgenden Rechten bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange jedenfalls nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines gemeindlichen Abwehrrechts wäre nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend machte, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Das ist hier nicht der Fall.

47

Darauf, ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren Einwendungen gegen die mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelte "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert und damit auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, wovon der Antragsgegner ausgeht, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Ob die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses im Einzelfall erfüllt sind, kann eine umfassende Prüfung zahlreicher Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens erfordern, von denen nicht bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs abhängen kann. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens reicht eine nicht auszuschließende Verletzung von eigenen Rechten der Gemeinde aus.

48

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den die "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" betreffenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage 5 K 19/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aufschubinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn 27).

49

Hier wird die Klage der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht (vgl. Antrags-/Klageschrift, Seite 2) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung der Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten scheitert bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

50

Die Voraussetzungen der Präklusion liegen hier für sämtliche von der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens angesprochenen Einwendungen vor. Sie hat es versäumt, ihre nunmehr gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke in ... vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG zu erheben.

51

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (BVerwG, 27.12.1995, a.a.O.). Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

52

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907).

53

Der Antragsteller zu 2. hat sich auf die (im Bereich des Antragstellers als erste Auslegung anzusehende) Auslegung der Planungsunterlagen im März/April 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 für die Antragstellerin zu 1. geäußert. Den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung präklusionsverhindernder Einwendungen für die Antragstellerin zu 1. genügt dieses dem Inhalt nach oben unter I. dargestellte Schreiben nicht. Es lässt jedenfalls nicht erkennen, welche ihrer Rechtsgüter die Antragstellerin zu 1. als gefährdet ansieht. Sämtliche Bedenken betreffen nach der Formulierung des Einwendungsschreibens im Gegenteil keine Belange der Antragstellerin zu 1., sondern solche der Allgemeinheit (Natur- und Gewässerschutz, Wasserhaushalt, Infrastruktur) oder Dritten zuzuordnende Rechtsgüter (Jagdangelegenheiten, Land- und Forstwirtschaft). Das Schreiben enthält auf Seite 3 in diesem Sinne die zusammenfassende Klarstellung, dass die Ablehnung der Pläne "mit Blick auf Naturschutz, Wasserhaushalt und das öffentliche Wohl als nicht zielführend geschehe". Soweit das Schreiben das Wasserregime des Ahlbecker Fenns zum Gegenstand hat, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, dass es der Antragstellerin zu 1. speziell um Probleme des Grundwasserstandes in der eigenen Ortslage mit nachteiligen Auswirkungen auf eigene dort befindliche bebaute Grundstücke geht. Solche tatsächlichen Folgen sind vielmehr erst im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer mehr in das Zentrum der Betrachtung gerückt. Dass den Planunterlagen ein Grundstücksverzeichnis beigefügt ist, aus dem auch die gemeindlichen Grundstücksverhältnisse ersichtlich sind, ändert daran - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - nichts. Da dem Schreiben vom 29. April 2008 ein Zusammenhang zwischen dem Aspekt von ungeklärten Auswirkungen auf das "Wasserregime des Ahlbecker Fenn" und befürchteten Feuchtigkeitsschäden in der Ortslage ... nicht zu entnehmen ist, hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, von sich aus weitere Erwägungen zu einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf eine Grundwasserproblematik für gemeindliche Gebäudegrundstücke in der Ortslage anzustellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu 2. das Schreiben vom 29. April 2009 als behördliche Stellungnahme i.S.d. § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V formuliert hat und nicht als Einwendungsschreiben einer betroffenen Gemeinde nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V. Dies reicht zur Vermeidung der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht aus. Will der Träger öffentlicher Belange eigene von dem Planvorhaben betroffene Rechtspositionen notfalls im Klagewege geltend machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht auch auf diese Rechtspositionen bezogene Einwendungen erheben.

54

Eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1. oder des antragstellenden Amtes ist auch im Verlauf der wiederholten und im Bereich der Antragstellerin zu 1. erstmalig bekanntgemachten Auslegung der Planungsunterlagen im Sommer 2008 nicht mehr erfolgt. Damit ist spätestens mit Ablauf der Einwendungsfrist der zweiten Auslegung im Bereich des Antragstellers zu 2. der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG für die Antragstellerin zu 1. eingetreten. Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Antragstellers zu 2. vom 20. Oktober 2008, deren Richtigkeit von den Antragstellern nicht in Frage gestellt worden ist, am 07. August 2008 ab, die Einwendungsfrist mithin am 21. August 2008. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. selbst oder des Antragstellers zu 2. als für solche Stellungnahmen zuständiges Amt sind daher mit Blick auf den Einwendungsausschluss als verspätet anzusehen. Erst danach angesprochene rechtliche Belange können schon deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

55

Das gilt nicht nur für den Belang gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ..., das die Antragstellerin zu 1. durch einen Anstieg des Grundwasserspiegels gefährdet sieht. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf die nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gemeindlichen Belange der Planungshoheit, der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur, der touristischen Entwicklung oder allgemein der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das oben behandelte Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2008 thematisiert auch diese Aspekte nicht in der für eine präklusionsverhindernde Einwendung erforderlichen Weise. Von dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung oder den genannten Teilaspekten (Planungshoheit etc.) ist darin nicht die Rede.

56

Der Ausschluss der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gilt insbesondere nach Überprüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter denen der Einwendungsausschluss allein eintreten kann. Zum anderen ändert am Eintritt der Präklusion der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der Ergänzung der Planunterlagen durch die Beigeladenen dem Antragsteller zu 2. diese Unterlagen übersandt und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

57

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion für die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Belange der Antragstellerin zu 1. liegen vor. Der Einwendungsausschluss tritt gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V mit Ablauf der Einwendungsfrist ein. Der Ablauf der Einwendungsfrist setzt voraus, dass die Auslegungsfrist abgelaufen ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Dies wiederum setzt voraus, dass die Auslegung der Planunterlagen nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG M-V in den Gemeinden (bzw. Ämtern) vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Was als ortsübliche Bekanntmachung anzusehen ist, ergibt sich aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (BVerwG, 23.04.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 340). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KV bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird in §§ 2 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - KV-DVO - geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 KV). § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 27. Oktober 2004 (HS 2004) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgen. Satzungen werden durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" bekanntgegeben. Nach § 7 Abs. 5 HS 2004 ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegung der Planunterlagen war daher an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde ... (vgl. § 7 Abs. 2 HS 2004) bekanntzumachen. Nach der Bestätigung des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 ist dies geschehen.

58

Darauf, dass die - wohl auf Initiative des Antragstellers zu 2. (vgl. dessen E-Mail v. 23.06.2008 sowie das Antwortschreiben des Antragsgegners v. 25.06.2008) zurückgehende - Bekanntmachung des Antragstellers ("Bauamt") im Amtlichen Mitteilungsblatt "Nr. 08/07" einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht enthält, kommt es nicht an. Die Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt ist im Gebiet der Antragstellerin zu 1. außer für Satzungen sowie zugehörige Pläne und Verzeichnisse - wie gesagt - nicht vorgeschrieben und damit nicht ortsüblich. Die den Vorschriften entsprechende Bekanntmachung der Auslegung an den Aushangtafeln reicht aus. Der Text der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt enthält keine unzutreffenden oder missverständlichen Hinweise, die es den von dem Vorhaben Betroffenen erschwert haben könnten, die Einwendungsfrist zu wahren. Insbesondere weist er zutreffend darauf hin, dass mögliche Einwendungen bis zum 21. August 2008 vorliegen mussten. Dieser Tag war der letzte Tag der sich an die am 07. August 2008 endende Auslegungsfrist anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist.

59

Die Auslegung der Planunterlagen hat auch die erforderliche Anstoßwirkung für die Planbetroffenen einschließlich der Antragstellerin zu 1. erreicht. Die Anstoßwirkung wird für die ansässigen Betroffenen bereits dadurch erzielt, dass die Planoffenlegung ortsüblich bekanntgemacht wird. Dadurch wird erreicht, dass sie die Betroffenen ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf als Einwender mitzuwirken (BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267, 268). Auch ohne dass die in dem Bekanntmachungstext enthaltene Beschreibung des Gasleitungsvorhabens einen Hinweis auf die das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. betreffende Kompensationsmaßnahme enthielt, hatte danach jeder im Gebiet der Antragstellerin ansässige Betroffene ebenso wie die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken hinreichend Veranlassung, sich für das Vorhaben zu interessieren und eine eigene Betroffenheit zu erwägen. Anders konnte der Hinweis der Bekanntmachung auf die für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bestehende Einwendungsmöglichkeit nicht verstanden werden. Eine Bekanntmachung im Gebiet der Antragstellerin hätte aus Sicht der dortigen potentiell Betroffenen sinnlos sein müssen, wenn eine Berührung ihrer Belange aufgrund der bestehenden Entfernung zur Gasleitungstrasse nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

60

Nachdem danach mit Ablauf der Einwendungsfrist am 21. August 2008 die Antragstellerin zu 1. mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen (Gefährdung ihres Grundstückseigentums in ..., Planungshoheit, gemeindliche Wirtschaftsstruktur) ausgeschlossen war, ist die Präklusionswirkung auch nicht später dadurch aufgehoben worden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu den von den Beigeladenen am 18. September 2008 eingereichten Planergänzungen angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei einen Hinweis auf einen Einwendungsausschluss (§ 43a Nr. 7 EnWG) nicht beigefügt hat.

61

Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist einer Behörde oder Dritten die Änderung eines ausgelegten Planes mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, wenn durch die Planänderung der Aufgabenbereich der Behörde oder die Belange der Dritten erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Nach § 43a Nr. 7 EnWG unterliegen auch die Stellungnahmen und Einwendungen zu Planänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Einwendungsausschluss. Darauf ist bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist hinzuweisen (vgl. dazu BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34/06 -, juris, Rn. 25; Wickel in Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, Kommentar, § 73, Rn. 129).

62

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2. und weiteren Behörden und Vereinigungen (vgl. die Liste Bl. 674 der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 19. September 2008 die "Änderungen 'Detailplanung Martensches Bruch'" übersandt und nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt werde. Das Schreiben enthält allein den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG M-V grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

63

Diese Verfahrensweise hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. deshalb nunmehr wieder mit gegen die im Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 geregelte Kompensationsmaßnahme gerichteten Rügen und Bedenken im gerichtlichen Verfahren gehört werden müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den im September 2008 von den Beigeladenen unter Beifügung mehrerer Aktenordner und des Gutachtens vom 09. September 2008 übersandten Änderungen und Ergänzungen zu der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' um eine Änderung des bereits ausgelegten Planes der Beigeladenen nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V gehandelt hätte und durch diese Änderung Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührt worden wären. Dann fehlte es an dem erforderlichen Hinweis auf den Einwendungsausschluss mit der Konsequenz, dass die in ihren Belangen durch die Änderungen Betroffenen mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht ausgeschlossen wären. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Änderungen und Ergänzungen der hier umstrittenen Kompensationsmaßnahme eine solche Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V sind.

64

Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist Bestandteil des Planes auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen darstellt. Im vorliegenden Fall hatten die beigeladenen Vorhabenträger zur Darstellung ihrer Kompensationsmaßnahme zunächst die Unterlage 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" eingereicht. Dieser von dem Antragsteller zu 2. ausgelegte Teil des Planes ist dann durch eine als "Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung" bezeichnete Darstellung der Kompensationsmaßnahme ergänzt und außerdem das "grundwasserhydraulische Gutachten" vom 09. September 2008 eingereicht worden. Insgesamt sind - wie aus dem Teil F der Planunterlagen (Planänderungen/Planergänzungen) ersichtlich - das "Martensche Bruch" betreffend drei weitere Ordner Unterlagen vorgelegt worden. In all dem liegt jedoch keine Änderung der ausgelegten Planunterlagen, die die Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührte.

65

Die im September 2008 eingereichte 18-seitige "Ergänzung zur Unterlage 13.3 - Ausführungsplanung" ist im Wesentlichen mit der der Darstellung der Kompensationsmaßnahme dienenden 15-seitigen "Unterlage 13.3 - Planungskonzept" inhaltlich identisch. Ein Vergleich beider Beschreibungen zeigt Unterschiede im Wesentlichen in der Reihenfolge der Darstellung und in einer Verschiebung von Textblöcken. Das jeweils beigefügte Quellen- und Arbeitsunterlagenverzeichnis ist mit Ausnahme des im September 2008 erstellten Geohydrologischen Gutachtens identisch. Soweit die Ausführungen Belange der Antragstellerin zu 1. überhaupt betreffen können und sich nicht mit der Beschreibung von Wasserhaltung, Staubauwerken, deren Unterhaltung, Verkehrsführung, Bauzeiträumen, Sicherungsmaßnahmen, Bautechnologie, Bauwerken, Baugruben, Konstruktionen und weiteren technischen Details beschäftigen, enthalten sie von den bisherigen Unterlagen Abweichendes lediglich hinsichtlich der erstmaligen Bezeichnung der Größenangabe des Untersuchungsgebietes (572 ha, vgl. Seite 3), der Gesamtwasserfläche (64,2 ha, Seite 11) sowie der Gesamtvernässungsfläche (140,7 ha, Seite 11). Den Angaben auf Seite 4 des Anhanges 5 zur Ergänzung zur Unterlage 13.3 ("Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente Maßnahme E 2 Renaturierung des Martenschen Bruches") ist zu entnehmen, dass die Überflutungsflächen nach dem ursprünglichen Planungskonzept 27,6 ha betragen sollten, die Vernässungsflächen 233,8 ha. Damit hat sich nach der "Planergänzung" die Überflutungsfläche vergrößert (auf 64,2 ha), die Vernässungsfläche verkleinert (auf 140,7 ha) und die Summe beider Flächenarten von 261,4 ha nach dem ursprünglichen Planungskonzept auf 204,9 ha verringert. Ermöglicht worden sei die differenziertere Betrachtung der Grundwasserstände durch das grundwasserhydrologische Modell.

66

Es ist nicht erkennbar und von Antragstellerseite auch nicht angesprochen, inwieweit die in der ergänzenden "Ausführungsplanung" mit ihren Anhängen enthaltenen einzelnen neuen Angaben auf eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1. hindeuten sollten. Anhaltspunkte für eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung umfangreichere oder anderweitig für die Antragstellerin belastendere Vernässungsmaßnahme können jedenfalls der 18-seitigen Ergänzungsplanung und ihren Anhängen nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die nachgereichten "Anhänge 1 bis 4" in Band 26 der Antragsunterlagen (Bohrprofile, Kornverteilungsanalysen, Wertbestimmungen und Aufmaße).

67

Auch das grundwasserhydraulische Gutachten, auf das die Ergänzungsplanung Bezug nimmt, führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1.. Die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen, ihre Art und ihr Umfang sind im Planungskonzept beschrieben. Das Gutachten selbst ändert daran nichts. Die Maßnahmen sollen mit dem dem Gutachten zugrundeliegenden grundwasserhydraulischen Modell nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüft werden. Neben der Überprüfung von Wirksamkeit und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen soll das Gutachten Optimierungsvorschläge unterbreiten und den Endzustand nach erfolgter Wiedervernässung darstellen (vgl. S. 5 des Gutachtens v. 09. September 2008). Schließlich soll es eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete wie die Gemeinde ... prognostizieren (vgl. S. 15 des Gutachtens). Weder die Prognose von Auswirkungen noch die Darstellung eines Vernässungszustandes können Auswirkungen auf die gemeindlichen oder grundstücksrechtlichen Belange der Antragstellerin haben. Solche hat unter Umständen die wasserbauliche Maßnahme selbst, die hier aber durch das nachgereichte Gutachten an sich in Art oder Umfang keine Veränderung erfährt (vgl. mit demselben Ergebnis: Kämper in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 73, Rn. 77; Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 2; OVG Schleswig, 19.10.2000 - 4 M 63/00 -, NordÖR 2001, 357, 358).

68

Die von den Vertretern des Antragsgegners in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 geäußerte Auffassung, dass die eingereichte (ergänzende) Detailplanung keine wesentliche grundsätzliche Planänderung sei, sondern lediglich eine Detaillierung der bereits ausgelegten Planung und man deshalb nach §§ 43a Nr.6 EnWG, 73 Abs. 8 VwVfG M-V (Beteiligung von Vereinigungen nach Änderung des bereits ausgelegten Planes) vorgegangen sei (vgl. Seite 55 des Erörterungsprotokolls), stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit den obigen Ausführungen überein und begegnet also keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsteller zu 2. in seinen an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Oktober und 04. Dezember 2008 sowie in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 formulierten Bedenken und Einwendungen sind daher insgesamt nach Eintritt des Einwendungsausschlusses erhoben worden und können deshalb ebensowenig wie die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen Berücksichtigung finden.

69

Die Antragstellerin zu 1. ist nicht aus Gründen unverschuldeter Versäumung der Einwendungsfrist (§ 32 Abs. 1 VwVfG) so zu stellen, wie sie mit ihrem Vorbringen stünde, wenn sie nicht formal präkludiert wäre (vgl. dazu BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. gegen die Rechtmäßigkeit der Kompensationsmaßnahme berechtigt sind. Die Antragstellerin zu 1. wird bei der sich ihr stellenden Frage, wie einschneidend sie diesen Rügeverlust für ihre Rechtspositionen zu bewerten hat, jedoch nicht darüber hinweg sehen können, dass sie hier ohnehin unter den Aspekten des Umweltschutzes, der touristischen Entwicklung und der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur von vornherein nicht wehrfähige Belange geltend gemacht haben dürfte (vgl. dazu OVG M-V, 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 ff.; allg. zur Planungshoheit auch OVG M-V, 14.10.2008 - 4 K 25/06 - , NordÖR 2009, 627 ff.). Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Fa. Wastra Plan vom 08. Dezember 2009 nur zu Zeiten hoher Wasserstände eine Aufhöhung des Grundwasserspiegels um 0,36 m am südlichen Ortsrand der Gemeinde zu erwarten sein könnte und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dabei unter Punkt A. 3.10.1 dem Vorhabenträger die Beweissicherung bezüglich eintretender Feuchtigkeitsschäden vorschreibt.

71

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit engegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464). Da die Antragstellerin zu 1. mit sämtlichen Belangen präkludiert ist, scheidet ein Fehler in der Abwägung der für das Vorhaben sprechenden (vgl. dazu OVG M-V, 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, NordÖR 2010, 68 ff.) mit den eigenen Belangen der Antragstellerin zu 1. aus.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.3 i.V.m 34.3) Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den im Klageverfahren angemessenen Streitwert auf die Hälfte reduziert.

74

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010.

2

Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat den Bau der rund 1220 km langen Erdgashochdruckleitung Nord Stream als Doppelröhre DN 1200 geplant. Diese beginnt in Vyborg nordwestlich von St. Petersburg in Russland und endet nahe Lubmin in Deutschland. Das Vorhaben besteht aus zwei parallelen Leitungssträngen ("Nord-West-Pipeline" und "Süd-Ost-Pipeline"), die über eine Transportkapazität von jeweils etwa 27,5 Mrd. cbm/a verfügen. Die Inbetriebnahme des ersten – nordwestlich liegenden – Leitungsstrangs ist wie geplant am 08. November 2011 erfolgt. Die Fertigstellung und Inbetriebnahme des zweiten Leitungsstrangs ist für November 2012 vorgesehen.

3

Ziel der Nord Stream Pipeline ist der tägliche unterbrechungslose Betrieb des Pipelinesystems zum Transport von Erdgas in den vertraglich festgelegten Mengen. Die Pipeline soll nach dem Konzept der Beigeladenen sowohl in Russland als auch in Deutschland in das Gasleitungsnetz eingebunden werden. Auf deutscher Seite soll die Vernetzung über die Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung ("OPAL") und die Norddeutsche Erdgas-Leitung ("NEL") erfolgen. Die OPAL wird die Fortführung von bis zu 36,5 Mrd. cbm/a der angelandeten Erdgasmengen nach Süden ermöglichen; sie ist im Juli 2011 fertig gestellt worden. Die NEL soll den weiteren landseitigen Transport und Transit der in Deutschland angelandeten Erdgasmengen nach Westen ermöglichen. Möglichst zeitgleich mit der Inbetriebnahme des zweiten Leitungsstranges der Nord Stream Pipeline im Jahr 2012 soll auch die NEL betriebsbereit sein.

4

Die Nord Stream Pipeline verläuft im Bereich der 12-Seemeilen-Zone bzw. des deutschen Küstenmeeres – ebenso wie in der daran anschließenden deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) – durch das Artillerieschießgebiet (ASG) „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsschießgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe. Nachdem 1992 das Bundesministerium der Verteidigung zunächst die Einrichtung von Sperr- und Warngebieten für Übungszwecke der Marine in der Ostsee vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns beantragt hatte, wurde ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1993 im Wege der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die Eintragung entsprechender Übungsgebiete der Marine in der Ostsee in die Seekarten veranlasst. Die Übungsgebiete wurden bzw. werden sowohl von der Marine als auch von der Luftwaffe für Seeziel- und Luftzielschießübungen auf Ziele über Wasser genutzt. Die Marine übt dabei mit Schießrichtung von Süd nach Nord. Bei Seezielschießübungen liegt das Ziel- und mögliche Treffergebiet außerhalb der 12-Seemeilen-Zone. Nach Maßgabe der Sachstandsdarstellung in den im Bereich der Klägerin erarbeiteten Informationen über „Voraussichtliche Schussanzahlen (76 mm / 127 mm) im Artillerieschießgebiet POMMERSCHE BUCHT“ vom 25. März 2011 wurde das ASG Pommersche Bucht in der Vergangenheit „eher selten“ für Luftziel- und Seezielschießen verwendet. Die jährliche Schussanzahl mit dem Kaliber 76 mm lag unter 100 Schuss. Die Hauptlast der Luftziel- und Seezielschießen mit 76 mm trug in diesem Zeitpunkt das ASG Nordsee nordwestlich von Helgoland. Durch die geplante Errichtung von insgesamt acht Offshore-Windparks sei nunmehr das ASG Nordsee akut in seinem Bestand bedroht, sein Wegfall würde zu einer Verlagerung des Artillerie-Schießens vornehmlich auf das ASG Pommersche Bucht führen. Insgesamt sei mit jährlich 1.100 Schuss 76 mm-Munition (900 Seezielschießen, 200 Luftzielschießen) zu rechnen, mit der Einführung der Schiffsklasse Fregatte 125 ab den Jahren 2015 ff. zusätzlich mit 1.310 Schuss 127 mm-Munition (1.200 Seezielschießen, 110 Luftzielschießen). Die theoretische jährliche Schussanzahl betrage nach Vorschriftenlage insgesamt pro Jahr 8.046 Schuss 76 mm-Munition und voraussichtlich 1.764 Schuss 127 mm-Munition. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung vom 25. März 2011 verwiesen (Beiakte P).

5

Am 05. April 2006 fand eine gemeinsame Besprechung des Beklagten und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit Fach- und Genehmigungsbehörden sowie der Antragstellerin zum damals noch so bezeichneten Projekt „North European Gas Pipeline (NEGP)“ statt. Im November 2006 beantragte die Beigeladene beim Beklagten für die Errichtung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung Nord Stream die Planfeststellung des Vorhabens nach § 43 EnWG im deutschen Küstenmeer, die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 BBergG im deutschen Festlandsockel sowie beim BSH die Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 BBergG. In dem „PROJECT INFORMATION DOCUMENT Offshore Pipeline through the Baltic Sea” aus November 2006 findet sich im Anhang A das „Thematische Diagramm Nr. 6.5 Militärübungsgelände und Deponiegebiete“, das auch die vorstehend bezeichneten Übungsgebiete der Bundeswehr und den Verlauf der Pipeline durch diese dokumentiert. Im November 2006 wurde u. a. die Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel (nachfolgend: Wehrbereichsverwaltung Nord), über die Antragstellung unter Übersendung einer Scoping-Unterlage, in der der geplante Trassenverlauf eingezeichnet war, informiert und um Stellungnahme gebeten.

6

Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 gab die Wehrbereichsverwaltung Nord eine Militärische Stellungnahme ab. Sie wies u.a. darauf hin, dass die geplante Pipeline insbesondere durch die vorerwähnten Übungsgebiete führe, und schlug vor, die Erdgashochdruckleitung innerhalb dieser Übungsgebiete in den Meeresboden zu versenken, so dass ein uneingeschränkter Schießbetrieb gewährleistet sei, ohne dass es zu Beschädigungen der Pipeline kommen könne. Für eventuelle Beschädigungen oder gar Zerstörungen werde keine Haftung übernommen.

7

Am 30. Januar 2007 wurde der nationale Scopingtermin durchgeführt. Der voraussichtliche Untersuchungsrahmen wurde durch den Beklagten und das BSH im April 2007 festgelegt.

8

In einem weiteren Schreiben vom 04. Mai 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord insbesondere darauf hin, dass die Bundeswehr weder die Möglichkeit habe, die Übungsgebiete in der AWZ für Dritte zu sperren, noch, diese zu verlegen. Auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit sei nicht hinzunehmen. Weiter heißt es: „In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Auftragserfüllung der Streitkräfte. Demnach haben ‚Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 48, 127)’“. Unter dem 11. Dezember 2007 führte sie nochmals aus: „Die Erdgashochdruckleitung ist dementsprechend seitens des Betreibers zu schützen. Ich schlage vor, sie innerhalb des Artillerieschießgebiet(s) „Pommersche Bucht“ / der Schieß- und Übungsgebiete „ED-D 47 A, 47 B und 47 C“ in den Meeresboden zu versenken, so dass ein uneingeschränkter Schießbetrieb gewährleistet ist, ohne dass es zu Beschädigungen an der Pipeline kommen kann.“ Vom 18. Dezember 2008 datiert ein weiteres Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord mit ähnlichem Inhalt.

9

Neben diesem Schriftwechsel mit dem Beklagten stand die Klägerin – wie im Übrigen auch im weiteren Verwaltungsverfahren – in fortwährendem bilateralen Kontakt zur Beigeladenen, der in Gesprächsprotokollen der Klägerin und anderen Dokumenten beidseitig festgehalten ist. Die Klägerin wies dabei gegenüber der Beigeladenen auf die Risiken hin, die sich nach ihrer Auffassung aus der militärischen Nutzung ergeben würden. Im Zusammenhang mit der Forderung nach einer auch zukünftig uneingeschränkten Übungsmöglichkeit wurde von ihr zudem als Lösungsmöglichkeit eine Haftungsfreistellung zu ihren Gunsten bzw. der Abschluss einer entsprechenden Haftungsverteilungsvereinbarung – insoweit leitete die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 17. September 2009 einen umfänglichen Entwurf für eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zu – zu Lasten der Beigeladenen vorgeschlagen. In den Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist daneben die Möglichkeit in den Blick genommen worden, dass letztere das Risiko der Beschädigung der Pipeline durch Übungsvorhaben der Bundeswehr ggf. mittels Versicherung selbst tragen könne. Im Ergebnis kam es jedoch weder zum Abschluss einer solchen Versicherung noch zu einer Haftungsfreistellungs- oder -verteilungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beigeladener.

10

Die Beigeladene reichte mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 die Antragsunterlagen beim Antragsgegner ein und beantragte die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 EnWG für den Bereich der deutschen 12-Seemeilen-Zone einschließlich des Landfalls. Das Verfahren wurde nach Vorlage prüffähiger Unterlagen am 10. März 2009 eröffnet.

11

In der „Dokumentation zur Nord Stream Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Konsultation gemäß dem Espoo-Übereinkommen“ als Teil der Antragsunterlagen (Band I) findet sich im Rahmen der „Umweltbezogenen und sozioökonomischen Raumanalyse“ auch eine Betrachtung „Militärischer Operationen“ (Ziff. 8.12.6). Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass in der Ostsee noch immer regelmäßig militärische Übungen stattfänden, die sowohl von der NATO als auch den Ostseestaaten ausgingen. Die vorliegend betroffenen Übungsgebiete sind in Karten – im Übrigen auch noch an anderer Stelle in den Antragsunterlagen – dokumentiert. Die bevorzugte Pipelinetrasse verlaufe durch militärische Übungsgebiete in der Ostsee, in Deutschland durch Militärübungsgebiete und Luftwaffenübungsgebiete, die sich in der deutschen AWZ und in den Territorialgewässern rings um Rügen befänden. Der Wert bzw. die Empfindlichkeit der Militäroperationen im Ostseeraum werde insgesamt als niedrig bewertet. Militäroperationen seien sehr anpassungsfähig, weil sie, um Projektaktivitäten zu umgehen, planbar seien. Unter „Verträglichkeitsprüfung und Minderungsmaßnahmen“ (Band II) heißt es zum Risiko einer Beschädigung der Pipelines während der Betriebsphase – bedingt durch die Präsenz der Pipelines –, eine schädigende Auswirkung durch Militäraktivitäten auf den Pipelinebetrieb werde als nicht signifikant erachtet, da die Pipelines in Seekarten verzeichnet seien und mit der zuständigen Militärbehörde jedes betroffenen Landes Beratungen stattfänden (Ziff. 9.8.6).

12

Im Vorfeld einer seitens der Beigeladenen beabsichtigten externen Bewertung des Risikos einer möglichen Beschädigung der Pipeline durch Schießübungen hatte die Wehrbereichsverwaltung Nord der Beigeladenen auf deren Bitte mit Schreiben vom 26. Juni bzw. 07. Juli 2008 vom Bundesministerium der Verteidigung zusammengestellte Daten zum Übungsbetrieb mitgeteilt. Darin heißt es u. a., das Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht sei im Jahr 2007 von der Marine für Seezielschießen an 16 Tagen und für Luftzielschießen an 6 Tagen genutzt worden. Dabei habe der Munitionsverbrauch hinsichtlich des Munitionstyps 76 mm DM 248 (ÜB) „99 EA“ betragen. Bei den Schießabschnitten mit der 76 mm OTO Melara werde Gefechtsmunition für Ausbildungszwecke nur bei einer Wassertiefe von mehr als 200 m verwendet. Hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsrate werde nach momentaner Einschätzung zur Gesamtnutzung durch Marine und Luftwaffe in den nächsten Jahren die Nutzung des Artillerieschießgebietes Pommersche Bucht zwischen 30 und 40 Tagen im Jahr liegen. Die Nutzung sei 2008 leicht rückläufig.

13

Während des weiteren Verwaltungsverfahrens beauftragte die Beigeladene die Firma F. mit der Erstellung einer Risikoanalyse zur Frage möglicher Pipelineschäden durch Übungen der Bundeswehr im Bereich der deutschen AWZ. Der daraufhin vom F. erstellten „Stellungnahme zum Risiko von Pipelineschäden in Übungsgebieten der Bundeswehr“ vom 02. November 2009 wurden „Basisinformationen der Wehrbereichsverwaltung Nord“ zugrunde gelegt, die auf Aussagen verschiedener Vertreter der einzelnen Waffengattungen beruhten und im Rahmen von Besprechungen mit der Wehrbereichsverwaltung Nord zusammen getragen wurden. Insbesondere finden sich dabei die Angaben der Wehrbereichsverwaltung Nord gemäß deren Schreiben vom 26. Juni bzw. 07. Juli 2008 wieder. In seiner Stellungnahme vom 02. November 2009 gelangte der F. zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

14

„Aus den Berechnungen und Analysen der betrachteten Szenarien geht unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe hervor, dass die derzeit von der Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse bis einschließlich Kaliber 76 mm kein Risiko für die geplante Pipeline darstellen. Im Umkehrschluss bestehen bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen außerhalb der Verlegphase und abgesehen vom späteren Unterwasserhindernis keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr.“

15

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene ein „Addendum“ des F. vom 16. August 2010 zum vorgenannten Gutachten vorgelegt, das sich mit den „aktuellen Einwänden im Planfeststellungsverfahren, den Diskussionen mit dem BMVg bzw. Vertretern der Bundeswehr und seitens Nord Stream zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen“ auseinandersetzt bzw. die vorherige Stellungnahme an den „derzeitigen Kenntnisstand“ angepasst und entsprechend überarbeitet hat. In der Zusammenfassung des „Addendums“ heißt es:

16

„Aus den Berechnungen und Analysen der betrachteten Szenarien geht unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe hervor, dass die derzeit von der Marine verwendeten Geschosse bis einschließlich Kaliber 76 mm (DM 241 als Worst-Case Szenario) kein Risiko für die geplante Pipeline darstellen. Im Umkehrschluss bestehen bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen außerhalb der Verlegphase und abgesehen vom späteren Unterwasserhindernis keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr.“

17

Für die weiteren Einzelheiten wird auf beide Stellungnahmen verwiesen, die sich bei den Gerichtsakten befinden.

18

Im Rahmen der Beteiligung von Behörden, Institutionen und Verbänden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG M-V übersandte der Beklagte auch der Wehrbereichsverwaltung Nord, Außenstelle Kiel mit Schreiben vom 10. März 2009 eine Ausfertigung der Planunterlagen (in Gestalt von zwei digitalen Datenträgern) und verband dies mit der Bitte um Stellungnahme zu den Antragsunterlagen bis zum 30. April 2009, soweit der Aufgabenbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord im Bereich der deutschen 12-Seemeilen-Zone berührt werde.

19

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden nach jeweils ortsüblicher Bekanntmachung die anonymisierten Planunterlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Ämter gemäß § 43a EnWG, § 73 Abs. 2, 3 VwVfG M-V zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich zur örtlichen ortsüblichen Bekanntmachung erschienen Veröffentlichungen – jeweils am 02. März 2009 – in den Regionalausgaben Greifswald und Rügen der Ostseezeitung. Die Auslegung der vollständigen Planunterlagen erfolgte im Amt Lubmin (ausweislich Protokoll über die Auslegung vom 21. April 2009), im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock jeweils in der Zeit vom 17. März bis zum 16. April 2009, beim Amt Usedom-Nord in der Zeit vom 02. April bis zum 04. Mai 2009 (ausweislich Protokoll über die Auslegung vom 05. Mai 2009; nicht, wie es im Planfeststellungsbeschluss, S. 55, fälschlich heißt: bis zum 02. Mai 2009).

20

Die Wehrbereichsverwaltung Nord nahm mit Schreiben vom 23. April 2009, beim Beklagten eingegangen am 13. Mai 2009, im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Ostsee-Pipeline Nord Stream von der Wehrbereichsverwaltung Nord – Außenstelle Kiel – abgegebenen bzw. noch abzugebenden Stellungnahmen würden für die gesamte Bundeswehr gelten, deren von dem Vorhaben betroffenen militärischen Dienststellen über die Wehrbereichsverwaltung Nord in das Verfahren eingebunden würden. Seitens der Bundeswehr sei die Beibringung weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Es werde jedoch um – näher bezeichnete – Änderungen der Antragsunterlagen gebeten. In dem Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ würden von der Marine ausschließlich Seezielschießübungen über Wasser durchgeführt. In diesem Bereich fänden keine U-Boot-Ausbildungsfahrten statt. Für eventuelle Beschädigungen oder Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden durch verschossene aber nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile werde seitens der Bundeswehr keine Haftung übernommen. Dies gelte auch für Munition bzw. Munitionsteile, welche ggf. später unter Wasser zur Umsetzung gelangen könnten. In diesem Zusammenhang werde auf die früheren Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007, 11. Dezember 2007 und 18. Dezember 2008 verwiesen. Die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der berührten Übungsgebiete angewiesen, um die Aus- und Fortbildung der schwimmenden Einheiten als auch der fliegenden Besatzung der Luftwaffe sicherstellen und gewährleisten zu können. Eine räumliche Einschränkung bzw. eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete sei für sie nicht hinnehmbar.

21

Im gemeinsam mit dem BSH in der Zeit vom 22. bis 25. Juni 2009 durchgeführten Erörterungstermin wurde neben anderen auch die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Nord erörtert. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen sowie des Ergebnisses der Erörterung beantragte die Beigeladene die Änderung von Planunterlagen (Ergänzungsband: Konkretisierungen), die die Inanspruchnahme von Flächen für Ersatzmaßnahmen betrafen. Der Beklagte führte insoweit ein Anhörungsverfahren nach § 43a Nr. 6 EnWG, § 73 Abs. 8 VwVfG M-V durch.

22

Mit Schreiben vom 23. November 2009 nahm die Wehrbereichsverwaltung Nord sodann erneut Stellung und teilte ihre Bedenken zur Risikoanalyse des F. sowie hinsichtlich finanzieller Auswirkungen und operationeller Einschränkungen aufgrund zu besorgender Beschädigungen der Pipeline mit. Darin heißt es u. a., die militärischen Dienststellen hätten festgestellt, dass letztlich alle positiv bekannten, bundeswehrseitig zu berücksichtigenden Munitionsdaten in die Risikoanalyse aufgenommen worden seien. Die darin vorgenommene Bewertung werde von der Bundeswehr allerdings nicht geteilt, weil diese Aussage im Widerspruch zu einem in der Risikoanalyse berechneten Fallbeispiel stehe. Daraus werde deutlich, dass ein Restrisiko für die Bundeswehr bestehe; die Risikoanalyse könne daher nicht anerkannt werden. Ausdrücklich werde „nochmals zur Kenntnis gegeben, dass die Bundeswehr keinerlei Interesse an einer Versagung der Genehmigung habe“. Gleichwohl müsse im Abwägungsprozess den vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen werden, was durch Nebenbestimmungen erreicht werden könnte. Es werde um Mitteilung eines Termins gebeten, bis wann eine abschließende Stellungnahme des Verteidigungsressorts der Bundesrepublik Deutschland zum Genehmigungsverfahren Nord Stream abzugeben sei, so dass diese noch in den Entscheidungsprozess der Genehmigungsbehörden einbezogen werden könne.

23

Am 21. Dezember 2009 hat der Beklagte den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss (Reg.Nr. 5000/09, Az: 663/Nord Stream/04) erlassen, der der Klägerin ausweislich „Empfangsbestätigung“ am 29. Dezember 2009 zugestellt worden ist.

24

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.2.1 UVPG sowie gemäß § 74 VwVfG M-V der „Plan für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream im Abschnitt der deutschen 12 sm-Zone (KP 1.170,4 bis KP 1.220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt“. Ferner wurden die von der Beigeladenen als Vorhabenträger auf dem Erörterungstermin gegebenen Zusagen für diese als verbindlich festgestellt und zum Bestandteil der Planfeststellung gemacht. Das Vorhaben ist danach nach Maßgabe der unter A.2 aufgeführten Planunterlagen auszuführen, soweit sich aus den Nebenbestimmungen und der Begründung nicht etwas anderes ergibt.

25

Unter A.1.3 regelt der Planfeststellungsbeschluss Entscheidungsvorbehalte, wobei derjenige unter A.1.3.1 nachteilige Wirkungen des Vorhabens gegenüber der Umwelt oder Dritten, deren Umfang und Auswirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht absehbar sind, zum Gegenstand hat, während der Vorbehalt gemäß A.1.3.5 wie folgt lautet:

26

„A.1.3.5 Die abschließende Entscheidung darüber, ob die Pipeline von KP 1.193,4 bis zur Grenze der 12 sm-Zone (KP 1.170,4), Bauabschnitte 1b und 8 gemäß technischem Erläuterungsbericht, in diesem Bereich auf dem Meeresboden aufgelegt werden darf oder eingegraben werden muss, wird vorbehalten. … "

27

Zudem werden die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen in dem Planfeststellungsbeschluss, durch Planänderungen und/oder Zusagen des Vorhabenträgers entsprochen wurde oder sich diese im Laufe des Verfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben (A.1.4). Unter A.3 regelt der Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen, u. a. betreffend die Landesverteidigung (A.3.8). Gegenstand der Nebenbestimmung A.3.8.1 sind ausschließlich „die geplanten Verlegearbeiten“, soweit diese militärisches Übungs- oder militärisches Sperrgebiet berühren.

28

Im Abschnitt über die Abwägung öffentlicher Belange findet sich zum Belang der Landesverteidigung (B.4.8.17) im Wesentlichen folgende Begründung: Die Übungsgebiete der Bundeswehr würden durch den Betrieb der Pipelines nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt werden. Sie seien auch nach Verlegung der Rohrleitungen für die Bundeswehr räumlich und dauerhaft nutzbar. Deren normaler Regelübungsbetrieb nach den geltenden Dienstvorschriften sei auch weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Weder habe die Beigeladene denkbare Einschränkungen beantragt, noch seien diese im Planfeststellungsverfahren in sonstiger Weise als regelungsbedürftig ermittelt worden. Soweit die Wehrbereichsverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2009 auf die Bedeutung der militärischen Sicherheit und die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete hinweise, werde dies grundsätzlich als gewichtiger Belang gewertet. Es sei allerdings nicht aufgezeigt, inwiefern die militärische Sicherheit konkret dadurch beeinträchtigt sein solle, dass die Übungen auf das Vorhandensein der Nord Stream Pipeline Rücksicht zu nehmen hätten, weil die Sicherheit der Pipeline durch „nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile“ gefährdet wäre. Ein solcher Zusammenhang lasse sich nicht erkennen. Bei der Beurteilung des Risikos der Beschädigung der Rohrleitungen durch die Bundeswehr stütze sich der Beklagte auf die von der Beigeladenen vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des F. vom 18. November 2009. Die dieser Expertise zu Grunde gelegten Daten seien einvernehmlich mit der Bundeswehr abgestimmt gewesen. Dies habe die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Schreiben vom 23. November 2009 bestätigt. Auf Grund der Berechnungen und Analysen der betrachteten realistischen Szenarien unter Berücksichtigung der getroffenen Randbedingungen und Ereignisabläufe sei davon auszugehen, dass die derzeit von der Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse kein Risiko für die Pipelines darstellten und daher – so der F. weiter – bei Nutzung der betrachteten Munitionstypen keine Einschränkungen für den Übungsbetrieb der Bundeswehr während der Betriebsphase der Pipeline bestünden. Dies zeige die gutachterliche Stellungnahme nachvollziehbar und anschaulich. Dabei werde in der Stellungnahme von dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Munition im Rahmen der Richtlinien der Bundeswehr ausgegangen. Betrachtet worden seien die eher konservativen Szenarien „direkter Aufprall auf die Pipeline ohne Wasserüberdeckung“, Verwendung von üblicher und maximal vorgesehener Gefechtsmunition mit und ohne Detonation an der Wasseroberfläche. Zur Berücksichtigung von großkalibrigen Gefechtsgeschossen sei anzumerken, dass diese nach den eigenen Vorgaben der Bundeswehr erst ab einer Wassertiefe von 200 m zum Einsatz kämen, also keinesfalls in den betroffenen Übungsgebieten. Bei den durch die Bundeswehr eingesetzten Geschossen handele es sich ausschließlich um Übungsmunition ohne Explosivstoff/Hartkern. Angaben zur Munition von anderen Staaten während internationaler Schießübungen hätten mangels ausreichend konkreter Angaben weder in die Expertise noch in die Bewertung einbezogen werden können; diese Frage sei im Rahmen der internationalen Konsultationen allerdings auch von Vertretern militärischer Belange nicht angesprochen worden. Keines der in der gutachterlichen Stellungnahme untersuchten Szenarien komme zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Beschädigung der Rohrleitung bestehe. Vielmehr habe ein solches Risiko ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich sei nicht auszuschließen, dass ein darüber hinausgehendes „Restrisiko“ verbleibe, also ein hypothetisches Risiko, das nach dem Stand der Wissenschaft unbekannt, aber nicht auszuschließen sei. Nach gegenwärtigem Wissensstand sei es ausgeschlossen, dass die verfahrensgegenständlichen Rohrleitungen durch die Übungstätigkeit der Bundeswehr im militärischen Übungsgebiet beschädigt würden. Ein gleichwohl bestehendes Restrisiko liege auf der Grundlage der heutigen Erfahrungssätze und simulierten Verläufe jenseits der Schwelle praktischer Vernunft und sei insofern als sozialadäquat nach dem gesetzlichen Leitbild hinzunehmen. Insoweit mangele es auch an einer Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Integrität des Staatshaushaltes. Unabhängig davon, ob dieses Interesse in diesem Zusammenhang in entscheidungserheblicher und rechtlich relevanter Weise bestehe, müsse festgestellt werden, dass ein solcher Belang hier nicht beeinträchtigt wäre. Des Weiteren könne bei einer fernliegenden Restrisikolage erst recht nicht abgeschätzt werden, ob es daneben rechtlich auch zu einer Haftung und damit zu einer Gefährdung des Haushalts kommen könnte bzw. würde. Im Übrigen fehle es – was näher ausgeführt wird – an einer rechtlichen Grundlage für die von der Wehrbereichsverwaltung verlangte Haftungsbeschränkung. Ferner wäre eine solche Regelung dem Zwecke der Ermächtigung des § 43 EnWG fremd und insoweit zweckwidrig (vgl. § 36 VwVfG M-V). Eine Haftungsbeschränkung zu Gunsten der Bundeswehr diene nicht dem Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und damit der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, vielmehr handele es sich hier um eine rein fiskalische Regelung. Belange der Landesverteidigung stünden deshalb dem Vorhaben nicht entgegen.

29

Als wesentlicher Grund für den Entscheidungsvorbehalt gemäß A.1.3.5 werden (unter B.7) die in der Stellungnahme der WSV vom 11. Dezember 2009 vorgetragenen Bedenken in Bezug auf den Schiffsverkehr genannt; da zur Zeit die Möglichkeit fehle, das Risiko einer auf dem Meeresboden aufgelegten Pipeline für den Schiffsverkehr unter Zugrundelegung zukünftiger Verkehrsszenarien und die in dem betreffenden Abschnitt verursachte Tiefgangsbeschränkung abschließend zu bewerten, sei diesem Belang durch einen Vorbehalt Rechnung zu tragen.

30

Mit – sofort vollziehbarem – Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2009 hat sodann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) auf den Antrag der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von zwei parallelen Erdgashochdruckrohrleitungen mit einem Durchmesser von jeweils 1450 mm für den Bereich des deutschen Festlandsockels der Ostsee genehmigt. Als Schlussbestimmung ist dort unter laufender Nummer 29 geregelt:

31

„Vor Inbetriebnahme der ersten Rohrleitung hat der Vorhabenträger mit der Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung – eine Haftungsverteilungsvereinbarung für eventuelle Schäden durch den regelmäßigen und richtlinienkonformen Übungsbetrieb der Bundeswehr im Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie in den Übungsschießgebieten ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe abzuschließen und dem BSH vorzulegen.“

32

Die Beigeladene hat gegen diesen Genehmigungsbescheid beschränkt auf die Schlussbestimmung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat keinen Widerspruch erhoben.

33

Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, Nebenbestimmungen zu dessen Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 zu erlassen, die den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung betreffen und das Ziel haben sollten, dem Vorhabenträger das Eingraben der Pipeline im Streckenverlauf von KP 1.190 bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone (KP 1.170,4) aufzugeben, wofür die erforderliche Detailplanung (technisch, naturschutzfachlich) unverzüglich der Planfeststellungsbehörde vorzulegen wäre.

34

Ebenfalls am 25. Januar 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und diese mit am 08. März 2010 eingegangenem Schriftsatz sowie weiteren Schriftsätzen begründet.

35

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die WSV Nord, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund, mit der Beigeladenen („Unternehmer“) am 10. bzw. 24. März 2010 den Gestattungsvertrag Nr. 101 abgeschlossen. Nach dessen § 1 Abs. 1 (Nutzungsrecht) gestattet die WSV als Eigentümerin dem Unternehmer „auf unbestimmte Zeit die in den anliegenden Lageplänen dargestellte Fläche des Küstenmeeres als Teil der Bundeswasserstraße Ostsee für die Errichtung und zum Betrieb der in den Lageplänen rot eingetragenen Anlagen (nachfolgend auch als Rohrleitungen bezeichnet) mitzubenutzen“. Die „Art der Nutzung“ wird bezeichnet mit „Verlegen und Betreiben von bis zu zwei Rohrleitungen zum Transport von Erdgas zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland“. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der Unternehmer die in Absatz 1 bezeichnete Fläche nur zu dem angegeben Zweck nutzen. Weiter heißt es (Satz 2): „Dabei wird er folgende Beschränkungen zugunsten Dritter entschädigungslos dulden: Keine“. § 1 Abs. 4 bestimmt, dass der Vertrag „nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetzt“.

36

Vom 09. Juni 2010 datiert der 1. Planergänzungsbeschluss des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 (Reg.Nr. 2955/10, Az: 663/Nord Stream/07), der die mit Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 57 SeeSchStrO für den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen ergänzt.

37

Am 19. August 2010 hat der Beklagte den 2. Planergänzungsbeschluss des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 erlassen (Reg.Nr. 1748/10, Az: 663/Nord Stream/07), nach dessen Maßgaben die Pipeline in weiteren Bereichen mit dem Ergebnis eingegraben wird, dass in den Übungsgebieten lediglich noch ca. 1,5 bis 2 km der Leitung auf dem Meeresboden aufliegen.

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Die Klägerin sieht sich als Betroffene und macht mit ihrer Klage geltend, dass die Marine wegen des Vorhabens das Übungsschießgebiet „Pommersche Bucht“ nicht mehr uneingeschränkt nutzen könne, da etwa die Hälfte des planfestgestellten Trassenverlaufs der Pipeline durch die Übungsschießgebiete in der 12-Seemeilen-Zone liege.

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Ihre Klage sei zulässig. Zwar habe der Führungsstab der Marine unter dem 07. September 2011 das Flottenkommando gebeten, das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ für die Nutzung mit Kaliber >/= 76 mm bis auf weiteres zu sperren, wobei die Sperrung solange aufrechterhalten werde, bis geeignete Schutzmaßnahmen für die Pipeline getroffen worden seien oder durch weitere Gutachten, Simulationen oder Versuche der Gegenbeweis einer Schädigungsmöglichkeit erbracht worden sei. Durch diesen Befehl sei aber keine Erledigung eingetreten.

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Ihr stehe die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss seien ihre Belange der Landesverteidigung nicht hinreichend gewahrt, weil die Trasse der planfestgestellten Pipeline innerhalb der hier streitgegenständlichen 12-Seemeilen-Zone durch das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe führe und die Übungstätigkeit dadurch beeinträchtigt werde. Ihr Recht zur Durchführung militärischer Übungen beruhe auf dem verfassungsrechtlich in Art. 87a GG verankerten Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, dem als Voraussetzung für die Aufstellung und Unterhaltung der Streitkräfte auch der Auftrag zur militärischen Ausbildung und ständigen Inübunghaltung der Soldaten innewohne. Umfasst seien auch das Recht und die Pflicht, die hierzu notwendigen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die betroffenen Übungsgebiete seien besonders ausgewiesen, mit entsprechender Zweckbestimmung versehen und hinreichend rechtlich verfestigt. Die Bundeswehr habe sowohl das Artillerieschießgebiet "Pommersche Bucht" als auch die Übungsgebiete der Luftwaffe ED-D 47 A und B aufgrund Völkergewohnheitsrechts eingerichtet, nach dem Staaten jeweils in ihrem Küstenmeer und auf hoher See militärische Seeübungen durchführen und zu diesem Zweck Übungsgebiete einrichten dürften. Durch die Ausweisung der Übungsgebiete konkretisiere sich der Nutzungszweck auf die Durchführung militärischer Übungen und seien die Gebiete damit jedenfalls durch faktische Indienststellung gewidmet. Das Übungsgebiet „Pommersche Bucht“ sei auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung mittels Ressortabstimmung und in Abstimmung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichtet und festgelegt worden. Die Einrichtung des Artillerieschießgebiets "Pommersche Bucht" sei mit Veröffentlichung in den "Nachrichten für Seefahrer" (NfS) 32/94 am 23. März 1994 und den "Nachrichten für Luftfahrer" formell der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden. In gleicher Weise würden Hinweise zur fortlaufenden Nutzung bekannt gemacht. Zuvor habe sich im selben Seegebiet bis 1990 an nahezu identischer Stelle die "Luftschießzone Nr. 2" der Nationalen Volksarmee der DDR befunden. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 (LEP M-V) berücksichtige, dass seit Januar 1994 die Wasserfläche Ostsee östlich von Rügen mit dem Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie mit den Übungsschießgebieten ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe in Nutzung der Klägerin stehe. Die Begründung erkenne diese schützenswerten Bereiche für Landesverteidigungsbelange an. Es liege auch mit Blick auf die zukünftig geplanten Schusszahlen keine neue Nutzungskonzeption vor; vielmehr würden die mitgeteilten Schusszahlen der seit jeher möglichen Ausnutzung der Übungsgebiete entsprechen. Ihre Belange würden, weil der angefochtene Beschluss ohne jede Regelung zur Absicherung der jederzeitigen gefahrlosen Übungstätigkeit der Bundeswehr und darüber hinaus auch zum Schutz der Pipeline selbst geblieben sei, nachhaltig beeinträchtigt. Marine und Luftwaffe würden wegen der Gefährdung der Pipeline Manöver- und Übungsvorhaben im Bereich des Artillerieschießgebietes „Pommersche Bucht“ und in den Übungsgebieten der Luftwaffe nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr durchführen können. Mit der Berufung auf Belange der Landesverteidigung rüge sie die Beeinträchtigung eigener, verfassungsrechtlich gewährleisteter subjektiver Rechte, denn der Aufbau der Streitkräfte sei gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG Verfassungsauftrag und Aufgabe der Klägerin. In der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, liege zugleich auch das subjektive, in diesem Sinne wehrfähige und verfassungsrechtlich garantierte Recht, dieser Aufgabe nachzukommen und gegebenenfalls Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung abzuwehren. Der Verfassungsauftrag erstrecke sich dabei in Friedenszeiten auf sämtliche Tätigkeiten, die der Erlangung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte dienten, mithin gerade auch auf die militärische Ausbildung und ständige Inübunghaltung der Soldaten.

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Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stehe der am 10./24. März 2010 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung mit der Beigeladenen abgeschlossene Gestattungsvertrag über die Nutzung des hier fraglichen Gebietes der Klage nicht entgegen; die Klageerhebung stelle insbesondere auch kein widersprüchliches Verhalten dar. Der Gestattungsvertrag habe allein zivilrechtliche Wirkung, ohne dass hiervon die öffentlich-rechtliche Gestattung erfasst wäre, weil es in dessen § 1 Abs. 4 ausdrücklich heiße, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetze.

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Die Klägerin hält ihre Klage auch für begründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 sei abwägungsfehlerhaft, damit rechtswidrig und verletze sie, insbesondere die Bundeswehr, dadurch in ihren Rechten, dass der Planfeststellungsbeschluss keine Regelung zur Lösung des Konflikts zwischen dem planfeststellungsgegenständlichen Vorhaben und den Manöver- und Übungsvorhaben der Klägerin vorsehe.

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Sie hat ursprünglich geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss leide schon deswegen an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil mit Hinweis auf Abschnitt 7.2 LEP M-V auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet worden sei, obwohl eine verbindliche und nachvollziehbare Trassenführung als „marines Vorbehaltsgebiet Leitungen“ vom Greifswalder Bodden bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone nicht eingezeichnet sei.

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Sie sei nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 43a Nr. 7 EnWG mit ihren Einwendungen präkludiert. Die Stellungnahme vom 23. April 2009 sei zwar erst am 13. Mai 2009 beim Beklagten eingegangen, die Einwendungen seien gleichwohl fristgerecht erhoben. Zwar seien die Anhörungsunterlagen neben anderen Behörden, Institutionen und Verbänden auch der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2009 mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. April 2009 zugesandt worden. Hierbei habe es sich jedoch nicht um die Frist für die Erhebung von Einwendungen, sondern lediglich um die Frist zur Abgabe der Behördenstellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG M-V gehandelt. Außerdem fehle im Schreiben vom 10. März 2009 ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rechtsfolge der materiellen Präklusion gemäß § 43a Nr. 7, Satz 3 EnWG. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen habe gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist geendet. Die Anhörungsunterlagen seien jedenfalls im Amt Usedom Nord erst vom 02. April bis zum 02. Mai 2009 ausgelegt worden. Die Frist habe daher erst am 18. Mai 2009 geendet. Dem stehe nicht entgegen, dass für den Eintritt der Präklusion grundsätzlich die Bekanntmachung bzw. Auslegung in der Gemeinde maßgeblich sei, in der bei grundstücksbezogenen Einwendungen das betroffene Grundstück liege bzw. bei anderen Einwendungen der Einwender ortsansässig sei. Das betroffene Grundstück sei hier das Vorhaben selbst. Das Kriterium der Ortsansässigkeit sei für sie, die Klägerin, untauglich. Unabhängig davon habe sie mit Einwendungen allenfalls insoweit ausgeschlossen sein können, als diese innerhalb der Einwendungsfrist hätten vorgetragen werden können, was bei erst nachträglich entstandenen Einwendungen nicht der Fall sei. Das Gutachten des F., gegen dessen Ergebnis sie sich maßgeblich wende, habe bei Ablauf der Einwendungsfrist noch nicht vorgelegen. Weder zum Gutachten des F. vom 08. November 2009 noch zu dem erst im Prozess vorgelegten Addendum vom 16. August 2010 habe sie in der Frist Stellung nehmen können. Ihre Stellungnahme vom 23. April 2009 stelle sich auch nicht lediglich als Äußerung im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V dar, sondern sei als Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 VwVfG M-V zu verstehen. Aus ihr sei eindeutig erkennbar, dass sie nicht nur im Rahmen der Behördenbeteiligung auf Belange der Landesverteidigung hinweise, sondern zur Wahrnehmung des ihr nach Art. 87a GG zugewiesenen Auftrages zur Landesverteidigung auf die uneingeschränkte Nutzung der Übungsgebiete angewiesen sei. Dass sie Einwendungen auch als Betroffene habe geltend machen wollen, habe sich auch aus ihren in Bezug genommenen Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007 und 11. Dezember 2007 sowie vom 18. Dezember 2008 ergeben. Der Beklagte habe ihre Stellungnahme schließlich insbesondere im Erörterungstermin als fristgerecht erhobene Einwendung berücksichtigt.

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Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass die von ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – zuletzt mit Schreiben vom 23. November 2009 – vorgebrachten Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Abwägung sei damit fehlerhaft. Der Beklagte hätte die Wichtigkeit sinnvoller und erforderlicher Manöver- und Übungsvorhaben berücksichtigen müssen. Folglich sei nicht allein darauf abzustellen, dass Übungsschießgebiete im Gegensatz zu Sperrgebieten auf See auch von Dritten genutzt werden dürften, also der Bundeswehr kein Alleinnutzungsrecht verschafften. Vielmehr sei in die Abwägung mit einzubeziehen, dass Dritte – und somit auch der Vorhabenträger – grundsätzlich Verteidigungslasten hinzunehmen hätten. Schließlich umfasse der Verfassungsauftrag an die Bundeswehr, die Verteidigung sicherzustellen, auch das Recht und die Pflicht, die notwendigen Ausbildungs-, Übungs- sowie Erprobungs- und Prüfmöglichkeiten vorzuhalten und nutzen zu können. Diese Aspekte hätten mit dem planfeststellungsgegenständlichen Vorhaben vereinbart werden müssen. Insbesondere sei ihre Forderung, die Pipeline im Übungsschutzgebiet einzugraben, nicht umgesetzt worden. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland könne nicht mehr gewährleistet werden. weil die Manöver- und Übungsvorhaben der Bundeswehr auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses künftig nicht mehr in dem für den Erhalt der Einsatzfähigkeit erforderlichen Umfang durchgeführt werden könnten. Auf die betroffenen Übungsschießgebiete könne gerade bei der Weiterentwicklung der Waffensysteme und Munitionstypen, aber auch im Hinblick auf die Übung mit herkömmlichen Waffensystemen und herkömmlicher Munition nicht verzichtet werden. Ohne die Erprobungsmöglichkeit und den Einsatz moderner Waffensysteme und Munitionstypen könne die Verteidigungsfähigkeit als Verfassungsauftrag der Bundeswehr nicht mehr sichergestellt werden. Als Manöver- und Übungsgebiet sei das Seegebiet der Pommerschen Bucht für die deutsche Marine und Luftwaffe alternativlos. Die zunehmende Freigabe der Nutzung für Offshore-Windenergieparks oder Pipelines führe allmählich dazu, dass es in der Nordsee keine eigenen Übungs- und Schießgebiete und in der Ostsee nur noch die stark eingeschränkten Übungs- und Schießgebiete „Westliche Ostsee“ und „Pommersche Bucht“ und die eingeschränkten Tauchgebiete „Sargar“, „Grube“, „Trolle“ und „Arkona“ gebe. Die Übungs- und Schießgebiete innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und der AWZ ließen sich nicht verschieben. Die Annahme, die Nutzung der Übungsgebiete sei durch das Vorhaben nicht eingeschränkt, beziehe sich auf den Tenor der Risikoanalyse des F.. Die Behauptungen und Ausführungen des Beklagten seien nur teilweise zutreffend. Bei der Ermittlung des Sachverhalts habe dieser übersehen, dass es in den Manöver- und Übungsgebieten nicht nur jederzeit regelkonformen Übungsschießbetrieb gebe. Vielmehr dienten diese Gebiete auch der Ausbildung. Folglich sei unvorhersehbares Fehlverhalten einzelner Soldaten beim Schießbetrieb nicht unwahrscheinlich. Ein weiteres echtes Risiko – und damit nicht nur ein Restrisiko – bestehe selbst bei regelkonformem Übungsschießbetrieb. Spätestens als der Vorhabenträger nicht mehr gewillt gewesen sei, eine Haftungsverteilungsvereinbarung abzuschließen, hätten sich beim Beklagten Zweifel an der Sicherheit der Ostseepipeline regen müssen. Dieser habe den Sachverhalt zudem nicht nach objektiven Kriterien ermittelt, sondern ihn maßgeblich auf der Grundlage eines Parteigutachtens in Gestalt der Risikoanalyse des F. zusammengetragen. Es handele sich bei dieser Risikoanalyse keinesfalls um ein von allen Seiten als belastbar, valide und objektiv anerkanntes Sachverständigengutachten. Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen und Entscheidungsvorbehalte berücksichtigten die aufgezeigten Belange und Rechte der Klägerin nicht ausreichend. Der Beklagte hätte im Planfeststellungsbeschluss entsprechende Nebenbestimmungen erlassen können wie etwa die ausreichend tiefe Eingrabung der Ostseepipeline oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Klägerin. Die rechtlichen Grundlagen, den Bundeswehrbelangen in Form des Eingrabens als Nebenbestimmung gerecht zu werden, fänden sich in den §§ 36, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V bzw. in den Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Die Klägerin greift in diesem Zusammenhang mit umfangreichen Ausführungen die Risikoanalyse des F. nach Maßgabe der Stellungnahme vom 02. November 2009 und des Addendums vom 16. August 2010 hinsichtlich des Untersuchungsumfangs, der eingegangenen Daten und der Untersuchungsmethodik an. Insbesondere habe der F. nicht alle zur Verfügung gestellten Munitionsdaten in die Risikoanalyse eingestellt und künftige Munitionstypen bzw. eine künftige Entwicklung der Rüstungsindustrie gar nicht betrachtet. Der F. habe eine Auswahl getroffen und dabei den bundeswehrseitig zur Verfügung gestellten Bericht der Wehrtechnischen Dienststelle (WTD) 52 nur selektiv berücksichtigt. Die Betrachtung der Munitionstypen durch den Beklagten berücksichtige etwa auch nicht, dass Marinevorschriften abänderbar seien. Die Risikoanalyse des F. gehe in großen Teilen auch nicht von konservativen Annahmen, bezogen auf Material, Umweltbedingungen und Szenarien, aus. Zudem hätte der Umstand betrachtet werden müssen, dass in den Bereichen der Schweißnähte der Pipeline keine Betonummantelung angebracht werde. Diese Bereiche von jeweils ca. 77 cm seien offensichtlich weniger geschützt als der Bereich mit Betonummantelung, denn die dort vorgesehene Ummantelung sei kein nicht näher definierter „Spezial-Kunststoff mit besonderer Festigkeit“, sondern ein offenzelliger, wassergefüllter PU-Schaum. Das Risiko sei nicht nur minimal. Ein Treffer eines 76 mm-Geschosses in diesem Bereich würde mit Sicherheit die Stahlhülle der Pipeline durchschlagen. Zudem fehlten jegliche Ausführungen zu den Auswirkungen von Druckschwankungen des Gases in der Pipeline, des Alterungsprozesses derselben, einer möglichen Materialermüdung und des Salzwasserkontaktes für die Betonummantelung. Ebenso wenig behandle die Risikoanalyse die Frage des möglichen Schadensumfangs bei einem eventuellen Gasaustritt und dessen Folgen. Entgegen einem Vorschlag der Bundeswehr habe die Risikoanalyse z. B. nicht eine Art Wendepunkt herausgearbeitet, bis zu welchem Kaliber- und Munitionstyp unter Berücksichtigung der im Bereich der technischen Sicherheit üblichen Berechnungsverfahren mit Sicherheitsmargen keinerlei Risiken für die Pipeline bestünden. In methodischer Hinsicht greife der F. auf zwei Ansätze zurück, um das Risiko zu bewerten, zum einen den DNV-Code, zum anderen auf eine Abschätzung der Eindringtiefen nach Pétri. Die Verwendung des DNV-Codes DNV-RP-F-107 erlaube nur die Betrachtung vergleichsweise langsamer, quasi statischer Vorgänge und sei für die hier zu betrachtenden sehr schnellen, hochdynamischen Vorgänge nicht geeignet. Die Abschätzung der Eindringtiefen nach Pétri beruhe auf einem empirischen Ansatz aus der Auslegung von Kraftwerken, d.h. man habe vorhandene Messwerte herangezogen, um daraus eine einigermaßen einfache Formel herzuleiten, die eine Abschätzung erlaube. Die Aussagegenauigkeit der Formel nach Pétri sei deswegen von vornherein begrenzt.

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Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, von einem weitestgehenden Risikoausschluss bzw. der Annahme eines bloßen als sozialadäquat hinzunehmenden Restrisikos könne ausgegangen werden, wenn die Pipeline nicht lediglich auf den Meeresboden aufgelegt werde, sondern mit einer Überdeckung von mindestens 500 mm Meeresboden eingegraben werde, ist sie hiervon mit ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 abgerückt: Zwischenzeitlich seien Simulationen – hierzu macht die Klägerin nähere Erläuterungen – zur Ermittlung des Risikos einer Beschädigung der Pipeline bei verschiedenen Szenarien durchgeführt worden, in deren Ergebnis sich vier Szenarien ergeben hätten, in denen – auch bei einer Eingrabung von 0,5 m – mit einem Versagen der Pipeline zu rechnen und deren Eintreten nicht unrealistisch sei, Die Wahrscheinlichkeit für ein Schadensereignis liege bei etwa drei Schadensereignissen in 1.000 Jahren. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. G. von der Universität der Bundeswehr B-Stadt vom 26. April 2011, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird. Zwar ergebe sich aus dem Gutachten, dass das Treffergebiet beim Seezielschießen außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liege, jedoch könne es für die Bundeswehr in diesem Verfahren nur um eine Gesamtbetrachtung des Artillerieschießgebietes insgesamt gehen und nicht nur um den Teil desselben innerhalb der 12-Seemeilen-Zone.

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Die Klägerin hatte ursprünglich die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt und diesen Antrag mit am 04. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz um weitere Hilfsanträge ergänzt. Diese richteten sich auf die Feststellung der Rechts-widrigkeit des Planfesstellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung der Rechtswidrigkeit (1. Hilfsantrag), auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die auf der Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.3.1 und A.1.3.5 zum einen die Eingrabung und zum anderen den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger vorsehen (2. Hilfsantrag), sowie – äußerst hilfsweise – auf Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zu ergänzen, die auf der Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.3.1 und A.1.3.5 entweder die Eingrabung oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vorhabenträger vorsehen (3. Hilfsantrag).

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Mit am 27. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage „erstreckt auf den zweiten Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 19.08.2010“ und insoweit ihre “mit Schriftsatz vom 04. Februar 2010 angekündigten hilfsweisen Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass eine Eingrabung der Pipeline insoweit begehrt wird, als sie nicht bereits durch den zweiten Planergänzungsbeschluss vom 19.08.2010 erfolgt ist”.

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Im Hinblick auf ihre im weiteren Verlauf des Verfahrens geäußerte Befürchtung, zu einer Beschädigung der Pipeline könne es auch bei einer Eingrabung von 0,5 m kommen, hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 ausgeführt, die „mit Schriftsatz vom 04. Februar 2010 angekündigten Hilfsanträge, d.h. der rein hilfsweise gestellte Antrag sowie der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, würden nunmehr wie folgt dahingehend zusammengefasst“, dass sie hilfsweise beantrage, den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs auf Grundlage der Entscheidungsvorbehalte Nr. A.1.3.1 und A.1.3.5 entweder geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline oder den Abschluss einer Haftungsverteilungsverein-barung zwischen dem Vorhabenträger und der Klägerin vorsehen.

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In der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 hat die Klägerin schließlich beantragt,

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die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostseepipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 festzustellen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen,

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hilfshilfsweise,

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die Klägerin insoweit erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nachdem im Rahmen der Erörterung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden ist, dass die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 vorgenommene Umstellung des zweiten und dritten Hilfsantrages im Verhältnis zur früheren Fassung der Antragstellung möglicherweise eine Klageänderung darstellen könnte, hat der Beklagte erklärt, dass er einer solchen Klageänderung nicht zustimme.

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Zur Sache trägt er vor, die Nord Stream Pipeline diene der sicheren Versorgung mit leitungsgebundener Energie, indem zusätzliche Gasmengen effizient, umweltverträglich und verbraucherfreundlich nach Deutschland und Europa importiert würden und für bestehende Transportmengen eine alternative Route angeboten werde. Zu Unrecht erhalte die Klägerin die Auffassung aufrecht, dass die Landesverteidigung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline im Rahmen des Übungsbetriebs der Bundeswehr beeinträchtigt würden Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des F. vom 18. November 2009 werde im Planfeststellungsbeschluss festgestellt, dass die derzeit von Marine und Luftwaffe verwendeten Geschosse kein Risiko für die Pipelines darstellten. Er als Planfeststellungsbehörde habe keinen Grund, an der Objektivität der Studie zu zweifeln, und habe sie daher zur Grundlage seiner Entscheidung machen können.

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Die Klage sei schon unzulässig. Der Klägerin fehle auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags insgesamt ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihr gemäß § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis vermitteln könne. Behörden hätten keine eigenen Belange oder Rechte, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Kompetenzen, hier – im Falle der Klägerin – die Kompetenz Landesverteidigung gemäß Art. 87a und 87b GG. Aus diesem Grunde fehle die erforderliche Klagebefugnis und komme eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Belange der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Betracht. Unzweifelhaft werde der öffentlich-rechtliche und der Klägerin von Verfassungs wegen gemäß Art. 87a GG übertragene Aufgabenbereich der Landesverteidigung durch die Nord Stream Pipeline berührt. Die Klägerin sei daher richtigerweise im Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG M-V als Behörde beteiligt worden. Im Planfeststellungsbeschluss seien diese Belange der Landesverteidigung als öffentlicher Belang gemäß § 43 Satz 2 EnWG berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen worden.

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Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an einem Verfahrensfehler. Zum einen habe es schon keines Raumordnungsverfahrens bedurft, zum anderen stelle selbst das Fehlen eines etwa erforderlichen Raumordnungsverfahrens keinen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte.

62

Der Planfeststellungsbeschluss leide ferner nicht an einem Abwägungsfehler. Der öffentliche Belang der Landesverteidigung sei in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß mit den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden. Der Planfeststellungsbeschluss gehe zutreffend davon aus, dass durch die Übungstätigkeit der Bundeswehr kein Risiko für eine Beschädigung der Rohrleitungen bestehe.

63

Entgegen der Behauptung der Klägerin sei das Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und gewürdigt worden. Mit ihrer Behauptung, dass die Risikostudie des F. im Ergebnis nicht zutreffend sei und dem Planfeststellungsbeschluss nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, könne sie ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen sei die gerichtliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der Risikostudie begrenzt. Da die Ermittlung des Gefährdungspotentials des militärischen Übungsbetriebs für die Pipeline letztlich eine Risikoprognose sei, habe das Gericht nur zu prüfen, ob diese Prognose nach einer geeigneten fachspezifischen Methode durchgeführt, der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Die fachliche Bewertung der Planfeststellungsbehörde zum Risiko einer Beeinträchtigung der Nord Stream Pipeline durch die Übungstätigkeit der Klägerin sei nicht allein deswegen unvertretbar, weil die Klägerin – bei deren Meinung es sich lediglich um eine Einzelmeinung handele – zu einem anderen Ergebnis komme und den Aufbau der Risikostudie anders gestaltet hätte. Sofern die Klägerin jetzt vortrage, dass im Rahmen der militärischen Übungen die Erprobung neuer Waffensysteme und Munitionstypen erforderlich werde und zukünftig Munition größeren Kalibers als 76 mm zum Einsatz kommen könne, sei dies im Vergleich zu ihrer Stellungnahme im Rahmen der Behördenanhörung neuer Vortrag, mit dem sie gemäß § 43a Nr. 7 Satz 4 EnWG präkludiert sei. Nach den Anwendungsrichtlinien der Marine sei der Abschuss von Gefechtsmunition mit Kaliber 76 mm bei Wassertiefen von weniger als 200 Metern untersagt. Es sei davon auszugehen, dass dies künftig erst recht für Munition mit noch größerem Kaliber gelten werde.

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Auch die als Hilfsanträge formulierten Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage, auf die eine nachträgliche Planergänzung mit Regelungen über das Eingraben der Nord Stream Pipeline gestützt werden könnte. Ferner seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V nicht erfüllt. Unter den Begriff der Schutzmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift fielen keine Maßnahmen, die eine Änderung des Vorhabens selbst zur Folge hätten. Die nachträgliche Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anordnung des Eingrabens der Pipeline im Bereich des militärischen Übungsgebietes ginge über eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V hinaus; es läge darin eine Planänderung und nicht lediglich eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen. Aus demselben Grunde komme auch eine Berufung auf § 36 VwVfG M-V als Anspruchsgrundlage für die nachträgliche Aufnahme einer Anordnung, die Nord Stream Pipeline im Bereich des militärischen Übungsgebiets in den Meeresboden einzugraben, nicht in Betracht, abgesehen davon, dass die Anwendung dieser Vorschrift ohnehin wegen der speziellen Regelungen von Schutzauflagen im Planfeststellungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 VwVfG M-V ausgeschlossen sei. Zudem wäre auch in diesem Fall ein Antrag der Beigeladenen auf Planänderung erforderlich. Schließlich bestünde selbst dann kein Anspruch auf die nachträgliche Anordnung des Eingrabens, wenn sich die Klägerin auf ein subjektives Recht berufen könnte und wenn es eine geeignete Anspruchsgrundlage gäbe. Der Planfeststellungsbeschluss sei sowohl mit Blick auf das Abwägungsgebot als auch mit Blick auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V objektiv rechtmäßig. Die Genehmigung des BSH für den Bereich der AWZ sei gegenüber der Klägerin bestandskräftig. Geschehnisse in dem von dieser Genehmigung erfassten Bereich könnten somit keine rechtlichen Auswirkungen entfalten in Bezug auf die Planfeststellung in der vorliegend streitigen 12-Seemeilen-Zone.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage deswegen bereits für unzulässig, weil hinsichtlich der Übungsgebiete als Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten subjektiven Rechts eine rechtsverbindliche Darstellung bzw. „Ausweisung“ der Schießgebiete „Pommersche Bucht“ sowie ED D-47 A und ED D-47 B nicht existiere. Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für eine solche Ausweisung, geschweige denn eine Rechtsvorschrift, die der Bundeswehr ein eigenes Recht an solchen Übungsgebieten einräume. Eine „rechtliche Verfestigung“ von Übungsgebieten der Bundeswehr allein durch Indienststellung oder Bekanntmachung in den „Nachrichten für Seefahrer“ oder aufgrund von Völkergewohnheitsrecht erscheine fernliegend. Um von „rechtlicher Verfestigung“ sprechen zu können, hätte die Klägerin zunächst einmal einen Rechtsakt darlegen müssen, der geeignet wäre, eine militärische Nutzung der Ostsee für den Zeitraum nach Beitritt der DDR zu begründen. Ausweislich der dem Schriftsatz der Klägerin vom 06. Mai 2011 beigefügten Berechnung über Schusszahlen scheine zudem eine sehr grundsätzliche Veränderung der Übungsfrequenzen in der Pommerschen Bucht beabsichtigt zu sein, die nach den Ausführungen der Klägerin zu einer deutlichen Zunahme der Nutzung der Ostsee zu Übungszwecken führen würde. Hierfür bedürfte es – schon im Hinblick auf die von den Übungen der Klägerin ausgehenden Eingriffe jedenfalls in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG – zuvor der Durchführung eines planungsrechtlichen Verfahrens. Auch im Übrigen könne die Klägerin eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nicht aufzeigen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 87a GG berufe, könne sich hieraus keine Antragsbefugnis ergeben. Art. 87a GG weise schon aufgrund seiner systematischen Stellung im Grundgesetz dem Bund nur eine Verwaltungskompetenz zu, verleihe aber keine wehrfähige Rechtsposition. Die Wahrnehmung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Planfeststellungsverfahren sei nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht ausgestaltet und damit auf ein solches begrenzt.

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Dem Begehren der Klägerin stehe im Übrigen auch schon entgegen, dass sie mit Vertrag vom 10./24. März 2010 ausdrücklich und schriftlich ihr, der Beigeladenen, die Nutzung des hier fraglichen Bereichs im Küstenmeer gestattet habe. Mit ihrer Klage verstoße die Klägerin gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn nunmehr Einwendungen gegen eine bestimmte Genehmigung erhoben und Rechtsbehelfe eingelegt würden, obwohl die Klägerin sich privatrechtlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt habe. Hinzukomme, dass die Klage durch den von der Klägerin vorgelegten Befehl vom 07. September 2011 wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden sei.

69

Die Klage sei jedenfalls aber auch unbegründet. Die Wehrbereichsverwaltung Nord sei als Träger öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2, Abs. 3 a VwVfG M-V beteiligt worden, und zwar parallel zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen nach § 73 Abs. 3, Abs. 4 VwVfG M-V. Die Stellungnahmefrist habe – wie die Einwendungsfrist nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V – am 30. April 2009 geendet. Während dieser Frist habe sich die Klägerin nicht geäußert. Mit ihrem Vortrag, die Frist für die Erhebung von Einwendungen ende für sie nicht am 30. April 2009, sondern erst am 18. Mai 2009, weil die Unterlagen im Amt Usedom-Nord etwas später ausgelegen hätten als im Amt Lubmin, im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock, könne die Klägerin nicht durchdringen. Die außerhalb der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen gegen den Plan seien selbst dann schon gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V ausgeschlossen, wenn die Klägerin sich auf eigene Rechte berufen könnte. Zudem enthielten die außerhalb der Einwendungsfrist dem Beklagten übermittelten Schreiben nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf eigene subjektive Rechte der Klägerin. Im Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. April 2009 sei nur die Rede davon, dass eine Haftung „für eventuelle Beschädigungen oder gar Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden“ nicht übernommen werde. Von einem Szenario, wonach entgegen der aktuellen Vorschriftenlage der Bundeswehr im fraglichen Bereich zukünftig überhaupt Gefechtsmunition und im Besonderen auch solche mit einem Kaliber von mehr als 76 mm eingesetzt werden solle, sei in der Stellungnahme nicht die Rede. Der alleinige Hinweis, die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der vorgenannten Übungsschutzgebiete angewiesen, entspreche nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Anforderungen, wonach eine Einwendung so konkret sein müsse, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen könne, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen solle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil schließlich nur die Bundeswehr selbst Angaben zu etwaigen zukünftigen Übungen, zu deren Art und Weise sowie zu der Wirkung der eingesetzten Übungsmunition machen könne. Vor Beginn der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen verhinderten den Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V schließlich ebenfalls nicht.

70

Dass ein Raumordnungsverfahren nicht geprüft worden sei, sei kein Gesichtspunkt, den die Klägerin rügen oder der sie gar in ihren Rechten verletzen könnte. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen objektiv abwägungsfehlerfrei. Was die mit der Klage erstmals geltend gemachte zukünftige Entwicklung der Rüstungstechnik und des Waffeneinsatzes der Übungs- und Bündnispartner angehe, sei selbst die Klägerin nicht in der Lage gewesen, hierfür hinreichende Daten zu übermitteln, die Grundlage einer Risikobetrachtung hätten sein können. Der Klägerin hätte insoweit – wenn sie sich heute darauf berufen wolle – eine entsprechende Mitwirkungspflicht oblegen. Die an der Stellungnahme und dem Addendum des F. geübte Kritik sei unberechtigt. Die Beigeladene tritt hierzu mit umfangreichem Vorbringen den Angriffen der Klägerin gegen den Untersuchungsumfang, die eingegangenen Daten und die Untersuchungsmethodik entgegen. Die Risikobeurteilung der Planfeststellungsbehörde sei nicht zu beanstanden. Nach Ablauf sämtlicher Stellungnahme- und Einwendungsfristen habe die Wehrbereichsverwaltung Nord jedenfalls in ihrem Schreiben vom 23. November 2009 noch einmal darauf hingewiesen, dass zwar „letztlich alle positiv benannten, bundeswehrseitig erforderlichen zu berücksichtigenden Munitionsdaten in der Risikoanalyse aufgenommen worden sind“, jedoch eine abschließende Prüfung durch die Bundeswehr insoweit nicht stattgefunden habe und dementsprechend auch keine Verantwortung hierfür übernommen werden könne. Im Übrigen sei auf den Gesamtbericht der wehrtechnischen Dienststelle vom 08. Oktober 2009 Bezug genommen, in dem zusammenfassend festgehalten werde, für die wahrscheinlichsten Szenarien halte die Pipeline nach den Berechnungen stand, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Berechnungen aufgrund fehlender Materialdaten mit Ungenauigkeiten behaftet sein könnten und für das unwahrscheinliche Szenario eines senkrechten Geschossdurchgangs durch das Wasser (der zu einer Restgeschwindigkeit von 140 m/s führe) mit einem Loch in der Stahlröhre zu rechnen sei.

71

Hinsichtlich des in die Abwägung einzustellenden Abwägungsmaterials bzw. der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses komme es auf die „Lage der Dinge“ zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 und danach spielten nicht nur deshalb keine Rolle, weil sie der Sache nach unzutreffend seien und zum Teil im Widerspruch zu früheren Behauptungen der Bundeswehr stünden, sondern auch weil sie zum Zeitpunkt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überhaupt noch nicht – insbesondere auch nicht seitens der Klägerin – zum Gegenstand von Erörterungen gemacht gewesen seien. Die von der Klägerin herangezogenen „überschlägigen Berechnungen“ von Prof. Dr. G. beruhten auf zahlreichen unzutreffenden Annahmen und führten so zu einer unrealistisch hohen Schadenseintrittswahrscheinlichkeit. Im Hinblick darauf, dass beim Seezielschießen das Treffergebiet vollständig außerhalb der 12-Seemeilen-Zone liege, sei hier die Wahrscheinlichkeit eines Treffers auf der Pipeline sogar gleich Null.

72

In Erfüllung der mit dem Entscheidungsvorbehalt A.1.3.5 verbundenen, ihr, der Beigeladenen, auferlegten Pflicht zur Ergänzung von Unterlagen habe sie schließlich zwischenzeitlich eine Risikostudie vorgelegt, nach deren Ergebnis die Pipeline auf dem vom Entscheidungsvorbehalt betroffenen Abschnitt nicht – wie ursprünglich vorgesehen – auf den Meeresboden aufgelegt werde, sondern aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs im wesentlichen Teil dieses Abschnitts in den Meeresboden einzubringen sei. Den hierfür erforderlichen Planänderungsantrag habe sie Anfang April 2010 gestellt. Die Pipeline sei nunmehr auf der Grundlage des 2. Planergänzungsbeschlusses aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs über weitere ca. 21 km in den Meeresboden eingegraben worden. Das von vorneherein ohnehin nur hypothetische Szenario einer Beschädigung der Pipeline durch den Übungsbetrieb der Klägerin habe sich somit für den gesamten im Küstenmeer belegenen Abschnitt noch weiter reduziert und zwar durch eine weitergehende Wasserüberdeckung von bisher 14 m auf mindestens 16 m und – soweit die Pipeline eingegraben werde – zusätzlich durch eine Überdeckung mit Sand von mindestens 50 cm Höhe. Insoweit komme die durch Belange der Seeschifffahrt veranlasste Planänderung auch dem Begehren der Klägerin entgegen. Folglich liege die Pipeline im Bereich der Übungsgebiete der Bundeswehr im Küstenmeer nur noch über eine Strecke von ca. 1,5 km auf dem Meeresboden auf.

73

Soweit das hilfsweise geltend gemachte Begehren auf eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten gerichtet sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Planergänzungsanspruchs enthalte das Gesetz nicht. Ein Eingraben der Pipeline bedeute eine wesentliche Änderung des planfestgestellten Vorhabens. Es könne daher nicht eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darstellen, sondern erfordere einen ausdrücklichen Antrag seitens der Vorhabenträgerin.

74

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten samt Beiakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

75

Die Klage hat mit den schließlich in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2012 gestellten Anträgen keinen Erfolg.

A.

76

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zu verfolgen, und demgemäß ihren ursprünglich als Hauptantrag formulierten Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt. Hierin ist eine jedenfalls schlüssig erklärte teilweise Klagerücknahme zu erblicken und das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B.

77

Die Erstreckung der Klage auf den 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ist zwar zulässig (I.). Die Klage bleibt jedoch sowohl im Hauptantrag (II.) als auch in den Hilfsanträgen (III., IV.) erfolglos.

78

I. Soweit die Klägerin mit Blick auf den zwischenzeitlichen Erlass des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ihre Klage mit am 27. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz zunächst „auf den 2. Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 19.08.2010 …,“ erstreckt und hieran in ihren zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen festgehalten hat, ist dies zulässig und geboten. Insbesondere ist die Einbeziehung nicht etwa verfristet, da für die „Erstreckung“ der Klage auf den 2. Planergänzungsbeschluss die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, NVwZ 2010, 63 – zitiert nach juris). Der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG M-V führt zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 – 9 VR 3.04 –, NVwZ 2005, 330 –; Beschl. v 28.07.1993 – 7 B 49.93 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 – jeweils zitiert nach juris). Die prozessuale Situation, die Anlass zu der Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gibt, ist dadurch bestimmt, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981 – 4 C 68.78 –, BVerwGE 61, 307 – zitiert nach juris). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1991 – 4 C 25.90 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 – zitiert nach juris). Das hat zur Folge, dass sich der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung prozessual erledigt und das Rechtsschutzinteresse für ein gegen ihn gerichtetes Klagebegehren entfällt. Will der Betroffene weiterhin Rechtsschutz gegen die Planung erreichen, bleibt ihm also keine andere Wahl, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, NVwZ 2010, 63 –; Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 – jeweils zitiert nach juris).

79

Dementsprechend konnte und musste die Klägerin ihre Klage auch gegen den 2. Planergänzungsbeschluss richten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den 1. Planergänzungsbeschluss, auch wenn dieser die Klägerin vom Regelungsgegenstand her nicht „betrifft“, nicht ausdrücklich in der Antragstellung erwähnt worden ist und für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung hat.

80

II. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage im Hauptantrag zuletzt das Begehren verfolgt, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream im Abschnitt der deutschen 12-Seemeilen-Zone (KP 1170,4 bis KP 1220,8 der Trassenmittellinie von 2 Pipelines) einschließlich des Landfalls bei Lubmin vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 festzustellen, ist die Klage unzulässig (1.), zudem jedenfalls auch unbegründet (2.) und damit abzuweisen.

81

1. Die Klage im Hauptantrag, über die zu entscheiden das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern berufen ist (a), ist als Feststellungsklage unzulässig (b); auch wenn sie – weiterhin – als statthafte Anfechtungsklage gedeutet werden könnte, ist sie unabhängig davon unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehlt (c).

82

a) Nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug insbesondere über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter betreffen. Die planfestgestellte Gasversorgungsleitung Nord Stream weist je Röhre einen Durchmesser von DN 1.200 mm auf und erfüllt damit diese Kriterien. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO besteht nicht. Diese Sonderregelung schließt von den sonst geltenden Zuständigkeitsbestimmungen nur diejenigen Verfahren aus, deren Gegenstände durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt sind. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß nur bei Streitigkeiten begründet, die sich in ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den „landläufigen“ Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Um Fälle dieser Art handelt es sich namentlich dann, wenn der Rechtsstreit durch die Frage geprägt ist, wie die Hoheitsrechte des Bundes einerseits und des Landes andererseits voneinander abzugrenzen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2003 – 4 A 14.03 –, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 22; Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23; vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 19.03.2008 – 7 A 4.07 –, NVwZ 2008, 696 – jeweils zitiert nach juris). Vorliegend geht es nicht um das Verhältnis der Verteidigungshoheit des Bundes zu Hoheitsrechten des Landes. Die Klägerin beruft sich zwar auf die Kompetenznorm des Art. 87a GG, macht aber nicht die fehlende Kompetenz des Beklagten für die angegriffene Verwaltungsentscheidung geltend, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht, dass dessen Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf Art. 87a GG bzw. die Belange der Landesverteidigung fehlerhaft sei. Nach Maßgabe des Begehrens der Klägerin geht es um einen Fall „normaler“ Drittbetroffenheit bzw. um einen „normalen“ Verwaltungsrechtsstreit betreffend einen Planfeststellungsbeschluss und nicht um eine kompetenzrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und einem Land.

83

b) Das von der Klägerin zuletzt zur Entscheidung gestellte Begehren, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 feststellen, ist als Feststellungsbegehren im Sinne einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zu bewerten; diese ist unzulässig.

84

Zwar kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 hat die Klägerin nicht beantragt. Wird wie vorliegend jedoch nicht in zulässiger Weise (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) die Feststellung der Nichtigkeit, sondern lediglich der Rechtswidrigkeit eines streitgegenständlichen Verwaltungsaktes – um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss – begehrt, unterfällt diese Klage dem Subsidiaritätsgrundsatz nach Maßgabe von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dass die Klägerin ihr Begehren durch Gestaltungsklage verfolgen konnte, zeigt ohne weiteres bereits ihre zunächst schriftsätzlich angekündigte Antragstellung sowohl im ursprünglichen Hauptantrag als auch im ursprünglichen ersten Hilfsantrag.

85

Der zur Entscheidung durch den Senat gestellte Hauptantrag resultiert aus der erklärten Absicht der Klägerin, das Vorhaben der Beigeladenen nicht grundsätzlich in Frage stellen und auch den Betrieb der – teilweise bereits fertig gestellten und in Betrieb genomme- nen – Pipeline nicht behindern oder auch nur vorübergehend zum Erliegen bringen zu wollen. Diese insbesondere in der mündlichen Verhandlung noch einmal zum Ausdruck gebrachte Absicht ist dokumentiert in der Rücknahme des ursprünglich mit Klageerhebung verfolgten Aufhebungsantrages, aber auch in der Modifizierung des jetzigen Hauptantrages gegenüber dem mit Schriftsatz vom 09. Februar 2010 zunächst angekündigten ersten Hilfsantrag. Letzterer zielte noch sowohl auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses als auch auf die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit desselben bis zur Behebung der behaupteten Rechtswidrigkeit. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer aktuellen Antragstellung letzteren Teilantrag ausdrücklich fallen gelassen und in diesem Zusammenhang bzw. auch damit deutlich gemacht, dass sie die Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht begehre. Dies mag im Hinblick auf ihr vorstehend erläutertes „negatives“ Prozessziel folgerichtig sein, ist jedoch prozessual nicht zulässig.

86

Der frühere erste Hilfsantrag hat ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu angeknüpft, welche Folgen für den Urteilsspruch daraus zu ziehen sind, dass zwar einerseits im Rahmen der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses vom Gericht ein erheblicher Abwägungsmangel festgestellt wird, dies andererseits nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen darf (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 – zitiert nach juris).

87

Nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG (vgl. auch § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG M-V) führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Vorschrift verbietet die Planaufhebung, sagt aber nichts darüber aus, welche Rechtsfolge eines festgestellten erheblichen Abwägungsmangels das Gericht auszusprechen hat. Die Annahme, statt der im Rahmen einer Anfechtungsklage beantragten Kassation sei die Verpflichtung der Behörde zu einem ergänzenden Verfahren auszusprechen, das auf die behördliche Überprüfung und ggfs. Bestätigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, wird der Interessenlage der Beteiligten, wie sie in der Vorschrift Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht. Der Gesetzgeber will das Interesse des die Planaufhebung beantragenden Klägers an der Verhinderung des Vorhabens, jedenfalls soweit es seine Rechte verletzt, nicht umlenken oder umdeuten in ein Interesse an einem dem Abwägungsgebot genügenden Verfahren. Er will lediglich die radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die Kassation, vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Folglich hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist. Damit ist dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden, einen Eingriff in seine Rechte durch ein abwägungsfehlerhaft planfestgestelltes Vorhaben abzuwehren, Genüge getan, aber auch dem Interesse der Verwaltung, wegen eines möglicherweise behebbaren Mangels nicht ein vollständig neues Verfahren durchführen zu müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 – zitiert nach juris).

88

Mit dem ursprünglichen ersten Hilfsantrag hatte die Klägerin also auf der Basis des Verfügungsgrundsatzes in grundsätzlich zulässiger Weise ebenfalls ein Anfechtungsbegehren im Rahmen einer Gestaltungsklage verfolgt, das wegen § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG lediglich zum Teil hinter einem Aufhebungsbegehren zurückblieb. Dass es sich insoweit dennoch um eine statthafte Anfechtungsklage handelte, konnte nicht zweifelhaft sein.

89

Die Klägerin hat jedoch mit der Fassung ihres Hauptantrages in der mündlichen Verhandlung diesen gesicherten Boden verlassen und ist hinter ein derart statthaftes Gestaltungsbegehrens zurückgegangen, indem sie mit der ausdrücklich gewollten Rücknahme hinsichtlich des ursprünglich – zusätzlich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit – begehrten Ausspruchs der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Behebung seiner Rechtswidrigkeit ihre Klage auf ein reines Feststellungsbegehren reduziert hat. Diese Antragstellung kann auch unter Berücksichtigung des Dispositionsgrundsatzes insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr als Gestaltungsbegehren im Rahmen einer statthaften Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss betrachtet werden, sondern erweist sich unzweifelhaft als – unzulässige – Feststellungsklage. Es wäre lediglich – entsprechend der ursprünglichen Fassung des früheren 1. Hilfsantrages – zulässig gewesen, zur seitens der Klägerin gewollten Vermeidung einer Kassation als einschneidende Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses das von ihr verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der aus ihrer Sicht hinreichenden, prozessual aber notwendigen Folge zu beschränken, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar sein soll. Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbehebung sind insoweit grundsätzlich untrennbar miteinander verbunden. Diese Verbindung hat die Klägerin jedoch auf der Grundlage ihrer Dispositionsfreiheit ausdrücklich aufheben wollen. Im Übrigen würde sonst auch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin aufgeworfen, da sie hinsichtlich der ausdrücklich gewollten Vollziehbarkeit die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte ohne weiteres und für unbestimmte Dauer hinnehmen wollte.

90

c) Aber auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage unzulässig. Selbst wenn man den Antrag der Klägerin noch als Gestaltungsantrag werten oder den früheren 1. Hilfsantrag als Hauptantrag auch hinsichtlich des Begehrens der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung der behaupteten Rechtswidrigkeit – entgegen den ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – als aufrecht erhalten betrachten wollte, fehlte ihr die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass ihr offensichtlich das von ihr geltend gemachte subjektive Recht aus Art. 87a GG nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen (aa) und/oder das betroffene Übungsgebiet nach keiner denkbaren Betrachtungsweise rechtliche Anerkennung finden könnte (bb). Die Klägerin muss sich jedoch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten lassen (cc).

91

aa) Mit Blick auf die Frage, ob der Klägerin das von ihr geltend gemachte subjektive Recht aus Art. 87a GG zustehen und sie in diesem folglich auch verletzt sein kann, lässt sich die Klagebefugnis der Klägerin nicht verneinen.

92

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, soweit der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist nur dann nicht erfüllt, wenn subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1997 – 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115; Urt. v. 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, BVerwGE 117, 93 – jeweils zitiert nach juris). Sie dient dazu, Popularklagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1; Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 32.94 –, BVerwGE 99, 64 – jeweils zitiert nach juris). Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris). Solche ernsthaft streitigen Fragen sind vielmehr im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beantworten, dort unter dem Blickwinkel der für den Erfolg der Klage erforderlichen Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

93

Die Nord Stream Pipeline verläuft im Bereich der 12-Seemeilen-Zone – ebenso wie in der deutschen AWZ – durch das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ der Marine sowie durch die Übungsschießgebiete ED-D 47 A und ED-D 47 B der Luftwaffe. Die Klägerin macht mit umfangreicher Begründung geltend, die uneingeschränkte – weitere – Nutzung der Schießgebiete sei für den Erhalt einer funktionsfähigen und effektiven Landesverteidigung bzw. der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr notwendig. Die Nutzung der Übungsgebiete und damit die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr würde durch die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Pipeline ohne jede Regelung zur jederzeitigen gefahrlosen Übungstätigkeit der Bundeswehr und zum Schutz der Pipeline nachhaltig beeinträchtigt. Marine und Luftwaffe würden wegen der Gefährdung der Pipeline nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr ihre Manöver- und Übungsvorhaben im Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ und in den Übungsgebieten der Luftwaffe durchführen können, weil der Planfeststellungsbeschluss die Belange der Landesverteidigung weder angemessen würdige noch fehlerfrei gewichte.

94

Damit ist jedenfalls hinreichend geltend gemacht, dass öffentliche Belange bzw. der mit Art. 87a Abs. 1 GG jedenfalls übertragene Aufgabenbereich der Klägerin durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss negativ berührt werden könnten. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis darüber hinausgehend jedoch auf eine Verletzung von Art. 87a Abs. 1 GG, weil sie die Auffassung vertritt, die darin verfassungsrechtlich verankerte Aufgabe der Landesverteidigung und deren Zuweisung an den Bund begründe zugleich ein ihr zustehendes subjektives Recht, auf das sie sich zur Abwehr einer Verletzung der Belange der Landesverteidigung durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss berufen könne. Insoweit kann letztlich nicht gesagt werden, subjektive Rechte der Klägerin könnten offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein.

95

Mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Die Landesverteidigung gehört nach Art. 73 Nr. 1 und Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zu den Aufgaben, die der Bund von Verfassungs wegen zu erfüllen hat. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.04.1985 – 2 BvF 2/83 u. a. –, BVerfGE 69,1 – zitiert nach juris, Rn. 43; Beschl. v. 26.05.1970 – 1 BvR 83/69 u. a. –, BVerfGE 28, 243 – zitiert nach juris, Rn. 59). Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.04.1978 – 2 BvF 1/77 u. a. –, BVerfGE 48, 127; BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, BVerwGE 112, 274; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2006 – OVG 2 S 20.06 –, LKV 2007, 273 – jeweils zitiert nach juris). Um dem in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG formulierten Auftrag zur Landesverteidigung gerecht zu werden, sind Maßnahmen vonnöten, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, a. a. O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 30.07.1958 – 2 BvF 3, 6/58 –, BVerfGE 8, 104 und v. 13.04.1978 – 2 BvF 1/77 u.a. –, BVerfGE 48, 127; Beschl. v. 08.12.1982 – 2 BvL 12/79 –, BVerfGE 62, 354 – jeweils zitiert nach juris). Dazu gehören insbesondere auch Übungen, die dazu beitragen, die Einsatzbereitschaft jederzeit zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 – 4 C 13.99 –, BVerwGE 112, 274; Urt. v. 12.01.1990 – 7 C 88.88 –, BVerwGE 84, 247 – jeweils zitiert nach juris).

96

Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG positiviert demgemäß zweifelsohne eine staatliche Aufgabe, beinhaltet einen Verfassungsauftrag, nimmt eine Kompetenzzuordnung vor, enthält eine Verbotsnorm (Aufstellung nur zur Verteidigung) und zugleich eine institutionelle Garantie (vgl. Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 87a GG Rn. 1 ff.; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, § 42, S. 860 ff.; Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., Band IV, § 84 Rn. 2, 10 f.), gibt jedoch für ein subjektives Recht der Klägerin nicht ohne weiteres etwas her.

97

Auf dieser Grundlage liegt deshalb auf der einen Seite die Annahme nahe, die Klägerin bzw. die konkret für sie tätig gewordene Wehrbereichsverwaltung Nord sei wie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt ist, darauf beschränkt, ihre öffentlichen Belange in dem dafür vorgegebenen Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind in ihrem fachrechtlich begründeten Zuständigkeitsbereich bzw. aufgrund der ihnen insoweit übertragenen Aufgabe zur Wahrnehmung öffentlicher Belange zur Stellungnahme im Rahmen der Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V verpflichtet. Die Wahrnehmung des verfassungsrechtlich abgesicherten Belangs der Landesverteidigung gegenüber der zuständigen Planfeststellungsbehörde des Landes in der Planfeststellung nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern könnte im wesentlichen nur als ein verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht zu betrachten sein. Über diese Mitwirkung in der Planfeststellung hinaus wäre die Landesverteidigung dann kein "eigener" Belang der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Die Vollzugshoheit der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung liegt nicht beim Bund; eine spezifisch auf den Belang der Landesverteidigung bezogene administrative Zuständigkeit des Bundes ist für das energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Der Bund ist auch im Zuge seiner Hoheitsbetätigung grundsätzlich an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden. Diese Bindung gilt zwar nicht ausnahmslos. Sie besteht nicht, wenn Bundesrecht im Rahmen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eine andere Regelung trifft. So liegt es hier aber gerade nicht. Denn nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren grundsätzlich das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris). Das Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes sieht eine Beteiligung von Bundesbehörden nur als in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden in Gestalt der Möglichkeit zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren vor. Anders als etwa die Neuregelung des § 5 Abs. 6 Nr. 1 Seeanlagenverordnung (geändert durch Art. 1 der VO vom 15.01.2012 , in Kraft getreten am 31.01.2012), die die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung als „abwägungsfesten“ Belang regelt, der nicht beeinträchtigt werden darf, enthalten weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die §§ 72 ff. VwVfG M-V einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Belang der Landesverteidigung berührt ist. Vielmehr spricht die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwVfG M-V, der in der energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellung gilt (vgl. § 43c EnWG), für das Gegenteil. Ihr verfahrensrechtliches Mitwirkungsrecht würde der Klägerin danach keine Klagebefugnis verleihen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 31.88 –, BVerwGE 82, 17 – zitiert nach juris; Urt. v. 29.04.1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 – zitiert nach juris). Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-) Rechte selbst ausgewirkt hat. Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm – entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens – im allgemeinen Schutz allein im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.10.1991 – 7 B 99.91, 7 ER 301.91 – NJW 1992, 256 – zitiert nach juris). Nicht ohne Berechtigung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang den Standpunkt eingenommen, angesichts der verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte der Klägerin bestehe auch keine Notwendigkeit der Einräumung eines Klagerechts. Auf Art. 19 Abs. 4 GG kann sich die Klägerin nicht berufen; im Übrigen würde auch diese Norm keine materiellen Rechte begründen, sondern diese voraussetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258 – zitiert nach juris).

98

Auf der anderen Seite hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 – (BVerwGE 87, 332 – zitiert nach juris) ausgeführt, die dort beigeladene Bundesrepublik Deutschland habe gegen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ergangenes Urteil selbständig Rechtsmittel einlegen können; eine materielle Beschwer sei dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf die vom Bund im Rahmen der Luftverkehrsverwaltung als eigenständiger Aufgabenkreis wahrgenommene Koordinierung des nationalen und internationalen Luftverkehrs auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland haben könne. Mit der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil liege eine materielle Beschwer dann vor, wenn sie nicht nur formal bestehe, sondern auch sachlich von Bedeutung sei. Anknüpfend daran, dass der Abschluss bestimmter internationaler Vereinbarungen über den Luftverkehr zum originären Aufgabenkreis des Bundes (Art. 73 Nr. 1 und 6 GG) gehöre, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der Bund sei für den Fall, dass eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung ihn in der Wahrnehmung eigener Aufgaben betreffe, nicht darauf beschränkt, sich zur Verteidigung seiner Interessen auf die Möglichkeit einer Einzelweisung an die Planfeststellungsbehörde etwa zur Rechtsmitteleinlegung zu beschränken. Er könne vielmehr die ihm von der Prozessordnung eingeräumten verfahrensrechtlichen Mittel zur Wahrung eigener subjektiver Rechte nutzen und als Verfahrensbeteiligter selbständig Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. An diese Rechtsprechung anknüpfend hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für eine Klage gegen Windenergieanlagen im Umfeld eines Fliegerhorstes der Marine der Bundeswehr bejaht; die Klagebefugnis sei voraussichtlich mit Blick auf die sich aus der Kompetenzzuweisung nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Aufgabenwahrnehmung gegeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2011 – 12 ME 201/10 –, NVwZ-RR 2011, 972 – zitiert nach juris; vgl. auch VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 – 12 B 3465/10 –, juris; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 73 Rn. 78 zur Frage der Einwendungsbefugnis). Soweit die Beigeladene meint, den betreffenden Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine einfachgesetzliche Bestimmung erforderlich sei, um mit Blick auf Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG ein subjektives Recht der Klägerin begründen zu können, läge es nicht fern, das planungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 3 EnWG) und das in diesem Rahmen allen von einer Planung Betroffenen zustehende subjektiv öffentliche Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange (vgl. BVerwG, Urt. vom 03.05.2011 – 7 A 9.09 –, NVwZ 2012, 47 – zitiert nach juris) im Wege der Auslegung zu Gunsten der Klägerin subjektiv „aufzuladen“ (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.07.2011 – 12 ME 201/10 –, a. a. O., und VG Hannover, Beschl. v. 21.12.2010 – 12 B 3456/10 –, a. a. O., bezogen auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB). Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf, dass in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall eine auf Land befindliche, gewidmete und rechtlich verfestigte Anlage der Bundeswehr vorgelegen habe, hier jedoch lediglich ein faktisches Verwaltungshandeln in Rede stehe, das zudem eine nicht genehmigte Sondernutzung der Bundeswasserstraße darstelle, zeitigte weiteren Klärungsbedarf und bestätigt letzten Endes die Einschätzung, dass die Frage nach dem Bestehen eines subjektiven Rechts der Klägerin sich als ernsthaft streitig darstellt und ihre abschließende Beantwortung nach dem Sinn der Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis nicht bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erfolgen sollte.

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bb) Gleiches gilt hinsichtlich der insoweit zu beantwortenden Vorfrage, ob und wie die von der Klägerin reklamierten Übungsgebiete rechtlich verbindlich festgelegt worden sind bzw. ob die Bestimmung des betreffenden Seegebiets zum Übungsgebiet rechtmäßig erfolgt ist. Nur wenn offensichtlich davon ausgegangen werden könnte, dass die betreffenden Übungsgebiete schon nicht rechtswirksam begründet worden sind, fehlte die Grundlage für das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene subjektive Recht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

100

Zunächst ist – wie ausgeführt – davon auszugehen, dass über die Frage, welche Maßnahmen zur Konkretisierung des Verfassungsauftrags zur Gewährleistung der Landesverteidigung erforderlich sind, der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden haben. Dem Bundesminister der Verteidigung steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2006 – 4 B 58/06 –, BauR 2007, 78 m. w. N. – zitiert nach juris). Nachdem 1992 das Bundesministerium der Verteidigung vor diesem Hintergrund zunächst die Einrichtung von Sperr- und Warngebieten für Übungszwecke der Marine in der Ostsee vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns beantragt hatte, wurde ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1993 im Wege der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns die Eintragung entsprechender Übungsgebiete der Marine in der Ostsee in die Seekarten veranlasst. Ausweislich der Bekanntmachung für Seefahrer Nr. 32/94 (Wasser- und Schiffahrtsamt Stralsund) wurde u. a. in den näher bezeichneten Koordinaten das „Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht“ eingerichtet und dieses in die Seekarten eingetragen. Diese Verfahrensweise korrespondiert mit dem Vortrag der Klägerin, die Bundeswehr habe sowohl das Artillerieschießgebiet „Pommersche Bucht“ als auch die Übungsgebiete der Luftwaffe ED-D 47 A und B aufgrund Völkergewohnheitsrecht eingerichtet, wonach Staaten jeweils in ihrem Küstenmeer und auf hoher See militärische Seeübungen durchführen und zu diesem Zweck Übungsgebiete einrichten dürften. Insoweit kann wohl tatsächlich eine Staatenpraxis dahingehend beobachtet werden, dass auf Wunsch der jeweiligen Streitkräfte von den zuständigen Stellen Schieß- und Manövergebiete nach Koordinaten bekannt gegeben werden (vgl. Jenisch, Das Recht zur Vornahme militärischer Übungen und Versuche auf Hoher See in Friedenszeiten, S. 16 f.).

101

Die betroffenen Übungsgebiete der Bundeswehr haben zudem mit der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband v. 18.12.2009, S. 1 – 31) eine rechtliche Verfestigung erfahren: Im Kartenteil sind dort die betroffenen Übungsgebiete eingezeichnet. Zur Berücksichtigung sonstiger Belange (4.) heißt es im Textteil:

102

„4.1 Militärische Nutzung

103

Die militärische Nutzung der AWZ ist im SeeRÜbk nicht ausdrücklich geregelt und stellt keinen Regelungstatbestand von § 18a ROG 1998 (vgl. § 17 Absatz 3 ROG) dar, daher werden im vorliegenden Plan keine Regelungen zur militärischen Nutzung getroffen. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist jedoch von großem nationalen Interesse. Daher wurden die bestehenden militärischen Übungsgebiete nachrichtlich in den Raumordnungsplan übernommen und bei den Gebietsfestlegungen für andere Nutzungen entsprechend koordinierend berücksichtigt (siehe auch Kapitel 3.5.2). Zudem orientiert sich die Mehrzahl der Gebietsfestlegungen nachvollziehend am Bestand (wie beispielsweise Schifffahrt und Rohrleitungen) oder wird rechtlich übernommen (wie die besonderen Eignungsgebiete für Windenergie nach der SeeAnlV), sodass es hier zu keinen weiteren Beeinträchtigungen der militärischen Nutzung kommen kann (siehe auch Kapitel 3.1.2). Im Übrigen bedürfen Anlagen in der AWZ einer Projektgenehmigung. Nach § 2 Absatz 1 SeeAnlV dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, für die Meeresumwelt und für sonstige überwiegende öffentliche Belange. Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere auch die Belange der Verteidigung.“

104

Schließlich ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland (bürgerlich-rechtliche) Eigentümerin des Küstenmeeres bzw. der Bundeswasserstraße in Gestalt der Seewasserstraße Ostsee ist und sich insoweit auch Verfügungsrechte betreffend die Einrichtung von Übungsgebieten ergeben könnten. Unter den im Sinne des § 1 Abs. 3 WaStrG im Eigentum des Bundes stehenden Seewasserstraßen sind im Grundsatz sämtliche Küstengewässer und nicht etwa nur die betonnten und gebaggerten Fahrrinnen zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1990 – 7 A 1.90 –, BVerwGE 87, 169; OVG Greifswald, Beschl. v. 15.04.2005 – 1 M 51/05 –, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 20.06.1996 – III ZR 116/94 –, NVwZ 1997, 99; Urt. v. 22.06.1989 – III ZR 266/87 –, BGHZ 108, 110; Urt. v. 01.06.1989 – III ZR 286/87 –, BGHZ 107, 342 – jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Friesecke, WaStrG, 6. Aufl., § 1 Rn. 12; vgl. Art. 89 Abs. 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen v. 21.05.1951 – BGBl. I S. 352). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1989 ging dabei noch von einer seewärtigen Erstreckung der Küstengewässer auf die Drei-Meilen-Zone aus. Maßgebend ist jedoch inzwischen der auf Art. 3 SRÜ beruhende Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (Bekanntmachung vom 11.11.1994, BGBl. I S. 3428), der am 01. Januar 1995 in Kraft trat. Im Grundsatz ist hier die seewärtige Grenze des Küstenmeeres in einem Abstand von 12 Seemeilen gezogen worden, auch wenn die Abgrenzung in der Ostsee weitgehend hinter diesem Abstand zurückbleibt (vgl. zum Ganzen auch Friesecke, a.a.O., § 1 Rn. 13); die Ausdehnung des Küstenmeeres kann auch dem Kartenteil der Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (a. a. O.) entnommen werden, in dem zugleich die Übungsgebiete eingezeichnet sind.

105

Demgegenüber ist § 60 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2, 3 und Abs. 5 sowie Anlage III Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO; Neufassung vom 22.10.1998, BGBl. I S. 3209, BGBl. I 1999 S. 193) zu beachten, wonach die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, ermächtigt werden, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen. Eine solche Verordnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwaltungsgerichte bei der Einrichtung von Übungsgebieten die Einhaltung von Mindestvoraussetzungen zu überprüfen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 18.93 –, BVerwGE 97, 203; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 27.03.2009 – OVG 2 B 9.08 –, juris), kann vorliegend auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte nach alledem nicht angenommen werden, dass der Klägerin das geltend gemachte Recht nach keiner denkbaren Betrachtungsweise zustehen könnte.

106

cc) Dennoch fehlt der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis; denn die Beigeladene beruft sich zu Recht darauf, dass das Verhalten der Klägerin bzw. ihre Klageerhebung wegen des zwischen ihnen geschlossenen Gestattungsvertrages vom 10./24. März 2010 treuwidrig sei. Die Klägerin hat mit ihrer Klageerhebung und insbesondere der aktuell formulierten Antragstellung im Hauptantrag gegen ihre nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung verstoßen, alle Handlungen zu unterlassen, die das ihrerseits der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten.

107

Die Klagebefugnis kann einem Kläger auch dann fehlen, wenn ihm zwar an sich eine schutzwürdige Rechtsposition zusteht, ihn jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung trifft, der auch im Prozessrecht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 –, BVerwGE 112, 135 –; Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 – jeweils zitiert nach juris). Beruft sich z. B. der Kläger zur Abwehr eines Planvorhabens auf sein Eigentum, so reicht dies zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 – 4 A 10.99 –, BVerwGE 112, 135 – zitiert nach juris, zum „Sperrgrundstück“; vgl. auch Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Die Frage der unzulässigen Rechtsausübung lässt sich nur nach Maßgabe der Lage des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris).

108

Die Klägerin, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, diese vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund (nachfolgend im Vertrag „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes “ genannt), hat mit der Beigeladenen („Unternehmer“) am 10. bzw. 24. März 2010 den Gestattungsvertrag Nr. 101 abgeschlossen. Nach dessen § 1 (Nutzungsrecht), dort Abs. 1, gestattet die WSV als Eigentümerin dem Unternehmer auf unbestimmte Zeit die in den anliegenden Lageplänen dargestellte Fläche des Küstenmeeres als Teil der Bundeswasserstraße Ostsee für die Errichtung und zum Betrieb der in den Lageplänen rot eingetragenen Anlagen (nachfolgend auch als Rohrleitungen bezeichnet) mitzubenutzen. Die „Art der Nutzung“ wird bezeichnet mit „Verlegen und Betreiben von bis zu zwei Rohrleitungen zum Transport von Erdgas zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland“. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Gestattungsvertrag wird der Unternehmer die in Absatz 1 bezeichnete Fläche nur zu dem angegeben Zweck nutzen. Weiter (Satz 2) heißt es: „Dabei wird er folgende Beschränkungen zugunsten Dritter entschädigungslos dulden: Keine“. § 1 Abs. 4 Gestattungsvertrag bestimmt, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetzt. Auf der Grundlage der Lagepläne und sonstigen Anlagen zu dem Gestattungsvertrag steht fest, dass sich der Gestattungsvertrag gerade auf den streitbefangenen Teil der Pipeline und den planfestgestellten Verlauf in der Gestalt des 2. Planergänzungsbeschlusses bezieht, folglich auch auf den dortigen Verlauf durch die Übungsschießgebiete der Bundeswehr.

109

Die Klägerin trifft im Hinblick auf diesen Vertrag nach Treu und Glauben die Verpflichtung, alle Handlungen zu unterlassen, die insbesondere das von ihrer Seite der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten.

110

Mit einem Schuldverhältnis der vorliegenden Art ist die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht verbunden, sich leistungstreu zu verhalten (sog. Leistungstreuepflicht), also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnte, insbesondere Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der anderen Vertragspartei gemäß § 242 BGB verwirken, sowie alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen (vgl. Ernst, in: MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91 ff. m.w.N. [Leistungs-/Vertragsuntreue]; Roth, in: MüKo, a.a.O., § 241 Rn. 72 f., 76 [Vertragsuntreue]; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Auflage, § 280 Rn. 25 f.; BGH, Urt. v. 11.07.1995 – X ZR 123/92 –, NJW-RR 1995, 1241 – zitiert nach juris; Urt. v. 30.03.1995 – IX ZR 182/94 –, NJW 1995, 1954; BGH, Urt. v. 12.10.1977 – VIII ZR 73/76 –, MDR 1978, 306 – zitiert nach juris; Urt. v. 14.03.1984 – VIII ZR 284/82 –, BGHZ 90, 302 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 15.10.1993 – V ZR 141/92 –, NJW-RR 1994, 372 – zitiert nach juris – zum sog. „tu-quoque-Einwand“). Daraus erwachsen eine Reihe vertraglicher Nebenpflichten, unter anderem Leistungstreue-, Schutz-, Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Auskunftspflichten. Es ist anerkannt, dass der Schuldner seine Vertragsleistung so zu erbringen hat, wie Treu und Glauben es gebieten. Er hat den geschuldeten Leistungserfolg vorzubereiten, herbeizuführen und zu sichern. Insbesondere hat er bei der Erfüllung so zu verfahren, dass sein Vertragspartner nicht geschädigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1995 – X ZR 123/92 –, NJW-RR 1995, 1241 – zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2011 – 7 U 133/10 –, juris).

111

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Klägerin nach Treu und Glauben folglich verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die das ihrerseits der Beigeladenen nach § 1 Abs. 1 Gestattungsvertrag eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten, insbesondere Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der Beigeladenen gemäß § 242 BGB verwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene nicht nur zur Verlegung der Nord Stream Pipeline, sondern auch zu deren Betrieb berechtigt wird. Also darf die Klägerin keine Handlungen unternehmen, die den Betrieb der Pipelines in dieser Weise beträfen. Im Übrigen muss sie allerdings auch Handlungen unterlassen, die deren Verlegung als nutzlos erscheinen ließen.

112

Die Klage der Klägerin stellt eine Handlung dar, mit der sie dieser Leistungstreuepflicht zuwiderhandelt. Wäre die Klage im Hauptantrag erfolgreich, hätte dies folgende Konsequenzen: Ginge man davon aus, dass die Klägerin – wie eingangs erläutert allein zulässig – die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begehrte, hätte dies unmittelbar zur Folge, dass der Beigeladenen die Erlaubnis zum weiteren, bereits aufgenommenen Betrieb der Nord Stream Pipeline zumindest vorübergehend entzogen würde. Aber auch die beantragte bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte entsprechend dem Rechtsschutzziel der Klägerin, insbesondere das Artillerieschießgebiet Pommersche Bucht ohne Einschränkung nutzen zu können, ein entsprechendes Tätigwerden des Beklagten nach sich ziehen. Der Beklagte würde es ggfs. nicht bei einem festgestellten Rechtsverstoß belassen, sondern der Beigeladenen den Betrieb bis zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands untersagen. Zumindest bestünde zu Lasten der Beigeladenen die Gefahr eines solchen Tätigwerdens. Abgesehen davon liegt die Überlegung nahe, dass sie allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen von sich aus den Betrieb einer rechtswidrig errichteten Pipeline entsprechend einstellen müsste. Die Klage als Handlung der Klägerin würde infolgedessen das vertraglich eingeräumte Recht zu eben dieser Nutzung im Ergebnis zeitweise vereiteln oder zumindest beeinträchtigen und gefährden, die Klägerin damit ihre Leistungstreuepflicht verletzen.

113

Ihr gegen diese Schlussfolgerung gerichteter Einwand, gemäß § 1 Abs. 4 Gestattungsvertrag sei bestimmt, dass der Vertrag nicht die für die Mitbenutzung der Fläche sowie für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ersetze, trifft nicht den entscheidenden Punkt. Es geht bei der Leistungstreuepflicht der Klägerin betreffend die Einräumung des Nutzungsrechts nicht um die Ersetzung einer – fehlenden – behördlichen Genehmigung; die Leistungstreuepflicht steht auch nicht etwa unter dem Vorbehalt solcher Genehmigungen. Über die erforderliche Genehmigung verfügte die Beigeladene bei Vertragsschluss zudem bereits. Die Beigeladene bedarf auch nicht etwa einer Genehmigung durch die Klägerin. Es geht vielmehr darum, dass die Klägerin Handlungen unterlässt, die im Erfolgsfall dazu führen, die bereits vorliegende Genehmigung in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge wieder zu beseitigen, dass die Beigeladene öffentlich-rechtlich jedenfalls zeitweise gehindert wäre, ihr zivilrechtlich eingeräumtes Nutzungsrecht auszuüben. Es ist die eigene bzw. freie Entscheidung der Klägerin, ob sie den Übungsbetrieb in dem betroffenen Gebiet aufrechterhalten will. Ebenso war es ihre eigene und freie Entscheidung, der Beigeladenen das Nutzungsrecht nach Maßgabe des Gestattungsvertrages einzuräumen, und zwar ohne jede Einschränkung – im Sinne einer Bedingung – dahingehend, dass das Nutzungsrecht den Schießbetrieb der Bundeswehr – aus Sicht der Klägerin – nicht in Frage stellen darf. Beide positiven Entscheidungen sind jedoch, die Richtigkeit der Ausführungen der Klägerin und den Erfolgsfall der Klage unterstellt, in der Weise miteinander verbunden, dass die eine Entscheidung die jeweils andere in ihrer Umsetzung undurchführbar machte. Wenn die Klägerin ihr behauptetes „Recht“ aus Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG zu weiterer Nutzung als Übungsgebiet wahrnehmen will und, um dies durchzusetzen, deshalb Klage erhebt, wird das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht für die Beigeladene wenn nicht wertlos, so doch in unüberschaubarer Weise beeinträchtigt und gefährdet.

114

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bundesministerium der Verteidigung nicht am Vertragsschluss beteiligt gewesen sei. Die Bundesrepublik Deutschland muss im Innenverhältnis sicherstellen, dass ihre von dem Vertragsschluss betroffenen Behörden in eine solche Entscheidung eingebunden werden. Auch im gerichtlichen Verfahren ist die Bundesrepublik Deutschland als Körperschaft bzw. juristische Person und Rechtsträger grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt, auch wenn sie im Prozess grundsätzlich nur durch den Minister/die Ministerin gesetzlich vertreten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 – 2 C 25.82 –, BVerwGE 72, 165 – zitiert nach juris). Gerade mit Blick auf den Umstand, dass die Klage bei Vertragsschluss bereits anhängig war, ist es nicht Aufgabe der Beigeladenen als Vertragspartnerin gewesen, sich zu vergewissern, ob im Verantwortungsbereich der Klägerin alle möglicherweise betroffenen Stellen bzw. Ministerien in die Entscheidungsfindung in Vorbereitung des Vertragsschlusses einbezogen oder entsprechend etwaiger interner Vorgaben beteiligt worden sind. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass sowohl auf der Ebene des Bundesministeriums für Verkehr als auch der des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund zumindest aufgrund der damaligen Ressortabstimmung zur Einrichtung und Eintragung des Übungsgebietes in die Seekarten dessen Existenz und damit grundsätzlich eine Berührung der Belange der Bundeswehr bekannt war. Selbst wenn sich die Klägerin in Gestalt des Bundesministeriums der Verteidigung im Hinblick auf den Vertragsschluss gewissermaßen als außenstehender Dritter betrachten wollte, wäre sie dann folgerichtig jedenfalls auch „Dritter“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gestattungsvertrages, der gerade wegen Beschränkungen zugunsten Dritter keinerlei entschädigungslose Duldungspflichten zu Lasten der Beigeladenen vorsieht.

115

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedenfalls aber auch unbegründet. Eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 2. Planergänzungsbeschlusses vom 19. August 2010 ist weder in formeller Hinsicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (a) noch in materieller Hinsicht nach Maßgabe der berücksichtigungsfähigen Einwendungen der Klägerin (b) festzustellen.

116

a) Von ihrer ursprünglich erhobenen Rüge, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Verfahrensfehler, weil zu Unrecht auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet worden sei, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Abstand genommen. Diese Rüge wäre nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen der Landesplanungsbehörden und der Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern, festgestellt durch Landesverordnung (LEP-LVO M-V) vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V, S. 308), auch unbegründet gewesen. Nach Abschn. 7.2 LEP M-V ist bei Verlegung innerhalb eines Korridors für marine Vorbehaltsgebiete kein Raumordnungsverfahren mehr erforderlich. Ersichtlich bringt die zeichnerische Darstellung in der Karte (Verlängerung durch Pfeil) zum Ausdruck, dass die Linienführung außerhalb des Greifswalder Boddens bis zur Grenze der 12-Seemeilen-Zone ebenfalls durch das Vorbehaltsgebiet vorbestimmt wird, zumal in Abschn. 7.2 LEP M-V eine „Gaspipeline von Nordwestrussland durch die Ostsee nach Deutschland mit Anlandepunkt Lubmin“ ausdrücklich Erwähnung findet. Unabhängig davon wäre der Beklagte weder für die Entscheidung zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch für dessen Durchführung zuständig gewesen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1, 2 LPlG), weshalb er mit dem Unterlassen eines derartigen Verfahrens auch keinen Verfahrensfehler hätte begehen können. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 4 Satz 3 LPlG, dass auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens kein Rechtsanspruch besteht; dementsprechend wäre die von der Klägerin ursprünglich erhobene Rüge unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 – 4 VR 2000.05 –, NVwZ 2005, 940 – zitiert nach juris). Schließlich hätte sie keinen Anspruch auf eine objektiv-rechtliche Planprüfung und wäre nicht gleichsam Wächterin über die Belange der Raumordnung (vgl. – zum Überprüfungsanspruch der Gemeinden – BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 – 9 VR 14/02 –, NVwZ 2003, 211 –; BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 – 9 VR 6/03 –, juris; Beschl. v. 17.04.2000 – 11 B 19/00 –, NVwZ 2001, 88; Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 26.94 –, BVerwGE 100, 388; Beschl. v. 09.10.2003 – 9 VR 6/03 –; Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 12.99 –, NVwZ 2001, 1160; Urt. v. 24.06.2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 –; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004 – 1 C 10517/04 –, NVwZ-RR 2005, 404 – jeweils zitiert nach juris).

117

Der Beklagte ist im Übrigen gemäß § 2 LVO zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Energiewirtschaftsrecht (Energiewirtschaftszuständigkeitsverordnung – EnWZustLVO M-V) vom 29. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2006, S. 13) zuständige Behörde für die Ausführung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG und somit zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren gewesen.

118

b) In materieller Hinsicht kann ausgehend von den Rügen der Klägerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses festgestellt werden. Die Klägerin unterliegt mit ihren Einwendungen der Präklusion (aa); im Übrigen wäre ein erheblicher Abwägungsmangel aber auch nicht festzustellen (bb).

119

aa) Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nach § 43a Nr. 7 EnWG ausgeschlossen.

120

Nach § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG sind – verfassungsrechtlich unbedenklich – Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs. 8 VwVfG – dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Bestimmung stellt sich in der Betroffenenanhörung als gegenüber § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V speziellere Vorschrift dar.

121

Die damit geregelte Einwendungspräklusion besitzt ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts materiell-rechtlichen Charakter und führt dazu, dass der Betroffene mit verspäteten Einwendungen auch im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ausgeschlossen ist; diese können nicht mehr zum Erfolg der Klage führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 – 4 A 38.95 –, NVwZ 1997, 489; Urt. v. 22.01.2004 – 4 A 4.03 –, NVwZ 2004, 86; vgl. auch Urt. v. 27.02.2003 – 4 A 59.01 –, BVerwGE 118, 15 – jeweils zitiert nach juris; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 73 Rn. 54). Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 – 4 A 38.95 –, NVwZ 1997, 489; OVG Münster, Urt. v. 19.08.2010 – 11 D 26/08.AK –, DVBl. 2010, 1392 – jeweils zitiert nach juris).

122

Die Einwendungsfrist bestimmt sich nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann danach bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der amtsfreien Gemeinde, dem Amt oder der kreisfreien Stadt Einwendungen gegen den Plan erheben.

123

Die Auslegung der vollständigen Planunterlagen erfolgte gestützt auf § 43a Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 2, 3 Satz 1 VwVfG M-V im Amt Lubmin (auch im Bergamt Stralsund, im BSH Hamburg und im BSH Rostock) in der Zeit vom 17. März bis zum 16. April 2009, beim Amt Usedom-Nord in der Zeit vom 02. April bis zum 04. Mai 2009. Die Einwendungsfrist lief nach § 31 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB mit Blick auf die Auslegung im Amt Lubmin am Donnerstag, dem 30. April 2009 ab, mit Blick auf die Auslegung im Amt Usedom-Nord ist die Frist am Montag, dem 18. Mai 2009 abgelaufen.

124

Die Klägerin bzw. die Wehrbereichsverwaltung Nord hat mit Schreiben vom 23. April 2009, das beim Beklagten erst am 13. Mai 2009 eingegangen ist, Stellung genommen.

125

Da für die Einhaltung der Einwendungsfrist bereits die Auslegung im Amt Lubmin maßgeblich war, folgt daraus, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen vollständig präkludiert ist. Weder kommt es auf die spätere Auslegung im Amt Usedom-Nord und einen daraus resultierenden späteren Fristablauf an, noch liegen Fehler im Anhörungsverfahren vor, die zur Nichtanwendbarkeit des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG führen würden (hierzu unter (1.)). Selbst wenn man unterstellte, dass die spätere Auslegung im Amt Usedom-Nord und ein entsprechend späterer Fristablauf maßgeblich wäre, wäre die Klägerin vollständig präkludiert (hierzu unter (2.)). Der Umstand, dass das Gutachten des F., dessen Addendum und auch der 2. Planergänzungsbeschluss erst nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegen haben, steht dem Einwendungsausschluss nicht entgegen (hierzu unter (3.)). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 Abs. 1 VwVfG M-V) sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

126

(1.) Wie § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG M-V und § 43a Nr. 4 EnWG zeigen, muss für die Frage, auf welche Auslegung für die Berechnung der Einwendungsfrist abzustellen ist, grundsätzlich die Auslegung in der Gemeinde bzw. dem Amt maßgeblich sein, in dem der Betroffene ortsansässig ist (vgl. BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris). Es liegt auf der Hand, dass sich z. B. ein im Bereich des Amtes Lubmin ortsansässiger Grundstückseigentümer nicht auf eine spätere Auslegung und einen daraus resultierenden späteren Ablauf der Einwendungsfrist im Bereich des Amtes Usedom-Nord berufen kann. Er ist von der Anstoßwirkung der Bekanntmachung und Auslegung im Bereich des Amtes Lubmin erfasst worden. Ob in anderen Gemeindegebieten eine zeitlich abweichende Bekanntmachung vorgenommen wurde, ist unerheblich. Mit den Bestimmungen der § 43a Nr. 1 EnWG, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sowie des § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG – danach ist die Auslegung des Plans von den Gemeinden bekanntzugeben, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt – bezweckt der Gesetzgeber, dass die ortsansässigen Betroffenen die "Anstoßwirkung" der Auslegung der Planungsunterlagen erreicht. Er will ferner erreichen, dass die Planfeststellungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen abschließend erfahren kann, mit welchen Hindernissen sie im weiteren Verfahren zu rechnen hat. Das dient der vom Gesetzgeber erstrebten Verfahrensbeschleunigung. Diese Zielsetzung bleibt auch gegeben, wenn für eine andere Gemeinde in demselben Planungsabschnitt – aus welchen Gründen auch immer – andere Auslegungs- und damit Einwendungsfristen bestehen. Als Ausdruck des Gebots der Gleichbehandlung soll jeder Betroffene eines Bekanntmachungsgebietes denselben Zeitraum zur Verfügung haben, der Planfeststellungsbehörde seine Einwendungen vorzutragen. Jeder in seinen Belangen Betroffene kann selbstverständlich geltend machen, dass die Bekanntmachung in dem Gebiet rechtsfehlerhaft gewesen sei, in dem sein Grundstück belegen ist. Er kann allerdings nicht geltend machen, eine Bekanntmachung im Gebiet einer anderen Gemeinde sei fehlerhaft. Gerade damit wird hinsichtlich der Fristen ein hohes Maß an Rechtssicherheit begründet (vgl. zum Ganzen BVerwG, GB v. 16.03.1998 – 4 A 31.97 –, LKV 1999, 29 – zitiert nach juris). Dem Sinn und Zweck der Regelung würde zudem auch eine Auslegung nicht gerecht, die allein die einzelne bekanntmachungspflichtige Gemeinde und die von ihr ausgelöste Anstoßwirkung in den Blick nähme. Wenn der in dieser Gemeinde Betroffene nämlich in einer anderen Gemeinde von der Anstoßwirkung der dortigen Bekanntmachung erreicht wird, bedarf er nicht der individuellen Benachrichtigung für "nicht ortsansässige Betroffene" (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.1995 – 11 A 2.95 –, NVwZ 1996, 267 – zitiert nach juris).

127

Nimmt man vor diesem Hintergrund an, die Bundesrepublik Deutschland sei gewissermaßen im gesamten Bundesgebiet ortsansässig, dann wäre die Anstoßwirkung gegenüber der Klägerin durch jede ordnungsgemäße Auslegung bewirkt. Folglich wäre für den Fristablauf auf die erste Auslegung im Amt Lubmin und den ersten Fristablauf abzustellen und die Klägerin präkludiert. Die betreffende Gemeinde wäre im Verhältnis zu den Gemeinden, in denen die Auslegung später erfolgte, die andere Gemeinde, in der die Klägerin von der Anstoßwirkung der dortigen Bekanntmachung erreicht worden wäre. Es wäre nicht ersichtlich, warum die Bundesrepublik Deutschland dadurch besser gestellt werden sollte als andere Betroffene, dass ihr gegenüber bereits die zeitlich erste Auslegung ihre Anstoßwirkung entfalten kann, die Frist aber erst nach Maßgabe der zeitlich letzten Auslegung ablaufen sollte. Denn dann würde es zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Verlängerung der Einwendungsfrist zu Gunsten der Klägerin kommen. Ihre Ortsansässigkeit im Bereich des Amtes Lubmin könnte auch mit der Erwägung zu bejahen sein, dass die Auslegung dort im Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord erfolgt ist.

128

Nimmt man demgegenüber an, die Bundesrepublik Deutschland wäre in keiner der Auslegungsgemeinden ortsansässig, weil ihre für Fragen der Landesverteidigung bzw. nach dem Verwaltungsaufbau konkret zuständige Behörde dort nicht ihren Sitz hat, ergibt sich allerdings auch kein abweichendes Ergebnis. Dann wäre § 43a Nr. 4 EnWG als gegenüber § 73 Abs. 3 Satz 3 VwVfG M-V speziellere Vorschrift in den Blick zu nehmen. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen danach auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG M-V benachrichtigt werden. Da die Vorgehensweise der Anhörungsbehörde diesen Anforderungen nach Maßgabe der nachfolgend näheren Betrachtung entsprochen hat, ist wiederum die Auslegung im Amt Lubmin maßgeblich mit der Folge der Präklusion der Klägerin. Wenn die Klägerin weder im Bereich des Amtes Lubmin noch dem des Amtes Usedom-Nord ortsansässig ist und auch das betroffene Recht außerhalb der Amtsbereiche liegt, kann ihr in diesem Fall die spätere Auslegung im Amt Usedom-Nord entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum Zweck der gesetzlichen Bestimmungen wie auch zum Gebot der Gleichbehandlung ebenfalls nicht zugute kommen.

129

Eine individuelle Benachrichtigung der Klägerin als Betroffene nach § 43a Nr. 4 EnWG ist zwar nicht erfolgt. Soweit die Klägerin im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V von dem Vorhaben „benachrichtigt“ worden ist, stellt dies keine Benachrichtigung im Sinne des § 43a Nr. 4 EnWG dar. Auch wenn die Klägerin im Rahmen des behördlichen Stellungnahmeverfahrens nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden ist und so Gelegenheit hatte, sich über den tatsächlichen Umfang des Vorhabens zu informieren, ergeben sich daraus grundsätzlich keine rechtlichen Folgerungen für das Einwendungsverfahren nach § 73 Abs. 4 M-V VwVfG und die rechtlichen Voraussetzungen der Präklusion. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Doppelrolle von Gemeinden als Behörde und Einwender die Verschiedenartigkeit der beiden Verfahren und ihrer rechtlichen Voraussetzungen betont. Ebenso wie deswegen eine Privilegierung der Gemeinden hinsichtlich der Wahrung der Einwendungsfrist ausgeschlossen ist, verbietet es sich, sie gegenüber anderen Einwendern schlechter zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 – 11 A 2.98 –, NVwZ 2000, 68 – zitiert nach juris). Da die Klägerin sich vorliegend auf eine entsprechende Doppelrolle als einerseits Trägerin eines öffentlichen Belangs, andererseits Inhaberin eines subjektiven Rechts der Landesverteidigung beruft, können diese Grundsätze auch vorliegend fruchtbar gemacht werden.

130

Der Umstand, dass die Klägerin nicht nach § 43a Nr. 4 EnWG benachrichtigt worden ist, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn benachrichtigt werden sollen nur nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind. Ebenso wenig wie Betroffene, deren Person und Aufenthalt unbekannt sind, sollen solche Personen benachrichtigt werden, deren Betroffenheit unbekannt ist. Ist der Anhörungsbehörde eine Betroffenheit nicht bekannt, folgt daraus zugleich, dass ihr deren Zurechnung zur Person eines Betroffenen nicht möglich und ein solcher Betroffener in diesem Sinne unbekannt ist. Folglich kann sie keine Veranlassung erkennen, eine solche Person zu benachrichtigen.

131

Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles besteht darin, dass die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange als solche grundsätzlich keine Betroffenen sind bzw. sein können. Im Grundsatz wird sie deshalb die Anhörungsbehörde auch nicht ohne weiteres als Betroffene identifizieren können. Auch im Sonderfall von Gemeinden, die sich ggfs. auf ein subjektives Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen können und deren Auftreten als Einwenderinnen im Planfeststellungsverfahren vielfältig Gegenstand auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war, ist ein Benachrichtigungserfordernis nicht ohne weiteres gegeben bzw. erkennbar, wenn – was regelmäßig der Fall ist – sie selbst Auslegungsgemeinde und damit ortsansässig sind. Zumindest dann, wenn neben dem Umstand, dass sein Aufgabenbereich berührt ist, keine konkreten Anhaltspunkte für die besondere Betroffenheit eines Trägers öffentlicher Belange auch in subjektiven Rechten bestehen, darf deshalb die Anhörungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine solche Betroffenheit nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 – 7 C 28.85 –, BVerwGE 77, 128 – zitiert nach juris). Ist ihr in diesem Sinne die Betroffenheit eines Trägers öffentlicher Belange unbekannt geblieben bzw. musste diese ihr nicht bekannt sein, trifft sie folglich im Rahmen der Betroffenenanhörung keine Benachrichtigungspflicht nach § 43a Nr. 4 EnWG und kann es nicht als Verfahrensfehler angesehen werden, wenn die Anhörungsbehörde einen solchen Träger öffentlicher Belange, der unerkannt in subjektiven Rechten betroffen zu sein meint, nicht benachrichtigt.

132

Diese Sichtweise harmoniert auch mit dem bereits vom Senat in Anknüpfung an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingenommenen Standpunkt, dass für die Zuordnung der einzelnen Belange zu ihrem Träger die objektive Rechtslage maßgeblich ist, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Beschl. des Senats v. 28.10.2009 – 5 M 146/09 –, juris; BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – 4 C 12.84 –, NJW 1988, 1228 – zitiert nach juris).

133

Da dem Beklagten vorliegend neben der Berührung ihres Aufgabenbereichs als Trägerin öffentlicher Belange die von ihr geltend gemachte Betroffenheit der Klägerin in subjektiven Rechten unbekannt war und auch nicht bekannt sein musste, konnte bzw. sollte auch ihr gegenüber keine individuelle Benachrichtigung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten die behauptete Betroffenheit in subjektiven Rechten unbekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, erlangt der Umstand maßgebliche Bedeutung, dass anders als im Falle der Gemeinden als ungeklärt gelten durfte, ob sich die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich überhaupt auf ein subjektives Recht der Landesverteidigung oder ein subjektives Abwehrrecht als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung betreffend die Aufstellung von Streitkräften zur Verteidigung berufen konnte und kann. Dies wird schon aus den Ausführungen zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis deutlich. Für den Beklagten lag die Annahme, die Klägerin könnte ein solches subjektives Recht haben bzw. geltend machen, jedenfalls nicht nahe.

134

Für die Beurteilung, ob die Anhörungsbehörde die behauptete Betroffenheit der Klägerin in einem subjektiven Recht gekannt hat oder hätte kennen müssen, sind die gleichen Maßstäbe anzuwenden, wie sie nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Einwendungen einer Gemeinde gelten, die eine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen will. Soweit sich ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen sieht und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen in seiner Eigenschaft als Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren; diese haben insoweit bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Ein Träger öffentlicher Belange muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht. Er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG).

135

Die Klägerin beruft sich dafür, dass sie schon im Vorfeld ihre Betroffenheit in eigenen Rechten geltend gemacht haben will, insbesondere auf ihre Schreiben vom 16. Januar 2007 und 04. Mai 2007. Auch hier ist zunächst von Bedeutung, dass – wie ausgeführt – eine subjektive Betroffenheit der Klägerin neben ihrer Berührung in öffentlichen Belangen nicht ohne weiteres für den Beklagten ersichtlich war und deshalb insoweit die erörterten Darlegungsanforderungen von ihr in besonderer Weise zu beachten waren. Ein erster Gesichtspunkt, der gegen eine hinreichende Bezeichnung ihrer Betroffenheit in eigenen Rechten spricht, ergibt sich daraus, dass diese Schreiben unter dem Behördenbriefkopf „Wehrbereichsverwaltung Nord“ und nicht etwa der Bundesrepublik Deutschland als in Rede stehendem Rechtsträger verfasst sind. Soweit ersteres Schreiben inhaltlich Ausführungen zur Notwendigkeit eines auch zukünftig uneingeschränkten Schießbetriebs enthält, bleibt es der Sache nach zudem bei Ausführungen, die ohne weiteres nur dem behördlichen Aufgabenbereich zuzuordnen sind bzw. zugeordnet werden konnten. Dass sich die Wehrbereichsverwaltung Nord und damit die Klägerin hier auf ein subjektives Recht berufen wollte, das ihr im späteren Planfeststellungsverfahren eine Betroffenenrolle zuweisen würde, ist bei objektiver Betrachtung nicht ansatzweise erkennbar. Das betroffene „Rechtsgut“ wird jedenfalls nicht hinreichend deutlich bezeichnet. In dem zweiten Schreiben wird zwar darauf hingewiesen, dass die Bundeswehr weder die Möglichkeit habe, die Übungsgebiete in der AWZ für Dritte zu sperren, noch, diese zu verlegen, und auch eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit nicht hinzunehmen sei. Weiter heißt es: „In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Auftragserfüllung der Streitkräfte. Demnach haben ‚Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr’ verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 48, 127)’“. Auch diese Ausführungen lassen bei objektiver Betrachtung vor dem erwähnten Hintergrund jedenfalls nicht hinreichend erkennen, dass die Wehrbereichsverwaltung Nord in Abgrenzung zu „Behördeneinwendungen“ eine besondere Betroffenheit der Bundesrepublik Deutschland in eigenen subjektiven Rechten bzw. ihre Stellung als Betroffene im Planfeststellungsverfahren reklamieren wollte. Im Gegenteil wird ausdrücklich der Auftrag der Streitkräfte und seine Erfüllung angesprochen, also gerade der Bereich, der Gegenstand der „Behördenanhörung“ wäre. Der Hinweis auf den „verfassungsrechtlichen Rang“ von Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt ebenso jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Annahme, es sollte eine über die Berührung des behördlichen Aufgabenbereichs hinausgehende Betroffenheit geltend gemacht werden. Der verfassungsrechtliche Rang der Einrichtungen und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist mit Blick auf Art. 87a GG offensichtlich, besagt jedoch noch nichts über ein subjektives Recht der Klägerin. Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG positiviert wie oben bereits ausgeführt mit „Verfassungsrang“ zweifelsohne eine staatliche Aufgabe, beinhaltet einen Verfassungsauftrag, nimmt eine Kompetenzzuordnung vor, enthält eine Verbotsnorm (Aufstellung nur zur Verteidigung) und zugleich eine institutionelle Garantie; dass dem zugleich ein wehrfähiges Recht der Klägerin entnommen werden müsste, lässt sich der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht entnehmen.

136

Soweit sich die Klägerin in ihrem Anhörungsschreiben vom 23. April 2009 auch auf ihre Schreiben vom 11. Dezember 2007 und vom 18. Dezember 2008 beruft, findet sich gegenüber dem vorstehend Erörterten in beiden nichts wesentlich Neues.

137

Selbst wenn man die Kenntnis des Beklagten von einer Betroffenheit der Klägerin unterstellte, gelangte man zur Frage der Notwendigkeit ihrer individuellen Benachrichtigung zu keinem abweichenden Ergebnis. Bei der Regelung des § 43a Nr. 4 EnWG handelt es sich um eine Sollbestimmung, d. h. die Benachrichtigung muss grundsätzlich erfolgen, es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor, in dem der Anhörungsbehörde dann Ermessen zustünde. § 43a Nr. 4 EnWG ist eine Bestimmung im Rahmen der Betroffenenanhörung, d. h. sie findet keine Anwendung für Träger öffentlicher Belange als Behörden. Hierfür besteht mit Blick auf § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V auch regelmäßig kein Bedürfnis, werden doch vielfältig – wie gerade auch das vorliegende Verfahren zeigt – solche Träger öffentlicher Belange beteiligt, die nicht ortsansässig sind. Wäre es nun in dem Ausnahmefall, dass ein nach Maßgabe von § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V beteiligter Träger öffentlicher Belange auch in subjektiven Rechten betroffen sein kann, – zusätzlich – erforderlich, ihn nach § 43a Nr. 4 EnWG zu benachrichtigen, würde dies den Träger öffentlicher Belange gegenüber sonstigen Betroffenen besser stellen, da er jedenfalls regelmäßig wenigstens schon über die seinen Aufgabenbereich betreffenden Planunterlagen verfügt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 73 Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.1995 – 4 B 61.95 –, NVwZ-RR 1997, 212 – zitiert nach juris). Vorliegend sind der Wehrbereichsverwaltung Nord die Planunterlagen jedenfalls übermittelt worden. Dass eine solche Besserstellung vom Gesetzgeber gewollt sein könnte, ist nicht ersichtlich. In dem vom Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung des § 43a Nr. 4 EnWG nicht gesehenen Ausnahmefall der Rechtsbetroffenheit eines nicht ortsansässigen Trägers öffentlicher Belange kann deshalb in Abweichung von der Sollvorschrift des § 43a Nr. 4 EnWG seine zusätzliche individuelle Benachrichtigung auch als nicht ortsansässiger Betroffener ermessensfehlerfrei unterbleiben. Hinzukommt Folgendes: § 57a Abs. 1 Satz 3 BBergG bestimmt, dass bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz der Behörde. Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im Energiewirtschaftsgesetz, obwohl das vorliegende Verfahren auf ein Bedürfnis für eine entsprechende Regelung hindeutet. Wendete man diese Bestimmung analog an, hätte die Auslegung am Sitz des nach § 2 EnWZustLVO M-V für das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Beklagten in Stralsund erfolgen müssen. Eine solche Auslegung ist dort tatsächlich – zeitlich parallel zu der im Amt Lubmin – auch erfolgt. Gerade für die Belange der Marine können Vorhaben im Bereich des Festlandsockels von Bedeutung und Interesse sein. Die zentralisierte Auslegung im Bergamt Stralsund kommt diesem Interesse entgegen, ermöglicht sie doch die Kenntnisnahme von Vorhaben im gesamten Bereich des Festlandsockels vor Mecklenburg-Vorpommern an einem einzigen Ort. Da dieser Ort zudem im Zuständigkeitsbereich der Wehrbereichsverwaltung Nord belegen ist, liegt es nahe, der dortigen Auslegung ihr gegenüber eine hinreichende Anstoßwirkung jedenfalls dergestalt zuzubilligen, dass ihre gesonderte Benachrichtigung unterbleiben durfte. Schließlich ist in diesem Sinne zu erwähnen, dass die Auslegung zeitgleich auch in zwei Bundesbehörden, dem BSH Hamburg und dem BSH Rostock, erfolgt ist.

138

In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung ist in einer § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG genügenden Form auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden, auch wenn der Text insoweit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V entspricht („… Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.“). Letzteres ist jedoch unschädlich, da für die Klägerin keine Zweifel hinsichtlich des Einwendungsausschlusses bestehen konnten. Sonstige Mängel sind nicht ersichtlich. Auf den Inhalt des Schreibens des Beklagten, mit dem die Klägerin nach § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V beteiligt worden ist, kommt es entgegen ihrem Vorbringen nicht an. Den ausgelegten Planunterlagen kam mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten Belange offensichtlich – dies zeigt eindrücklich die Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung Nord von Beginn an – auch die erforderliche Anstoßwirkung zu.

139

Selbst wenn die Klägerin in dem der Anhörung nachfolgenden Verwaltungsverfahren als Betroffene angesehen und ihre Äußerungen nicht als verfristet behandelt worden wäre/wären, hätte dies keine rechtlichen Folgen zu ihren Gunsten, weil die materielle Präklusion von Gesetzes wegen bewirkt gewesen wäre.

140

(2.) Die Klägerin wäre aber auch dann vollständig präkludiert, wenn unterstellt würde, für die Fristeinhaltung sei die Auslegung im Amt Usedom-Nord maßgeblich gewesen und folglich ihr Schreiben vom 23. April 2009 fristgemäß beim Beklagten eingegangen.

141

Soweit die Klägerin als Betroffene hatte Einwendungen erheben wollen, gelten für sie ebenso wie für Einwendungen von Gemeinden in inhaltlicher Hinsicht folgende Anforderungen, sollen sie nicht der Präklusion unterliegen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2010 – 5 M 153/09 –, juris):

142

„… Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. … Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

143

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907). …“

144

Diesem Maßstab wird das Vorbringen der Klägerin im Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. April 2009 nicht gerecht. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, es werde um – näher bezeichnete – Änderungen der Antragsunterlagen gebeten, erklärt, dass für eventuelle Beschädigungen oder Zerstörungen der Pipeline bzw. der Baugeräte oder für Personenschäden durch verschossene aber nicht zur Umsetzung gelangte Munition bzw. Munitionsteile seitens der Bundeswehr keine Haftung übernommen werde, und auf frühere Stellungnahmen vom 16. Januar 2007, 04. Mai 2007, 11. Dezember 2007 und 18. Dezember 2008 verwiesen. Die Bundeswehr sei auf die uneingeschränkte Nutzung der berührten Übungsgebiete angewiesen, um die Aus- und Fortbildung der schwimmenden Einheiten als auch der fliegenden Besatzung der Luftwaffe sicherstellen und gewährleisten zu können. Eine räumliche Einschränkung bzw. eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete sei für die Bundeswehr nicht hinnehmbar.

145

Diese Ausführungen genügen den umrissenen Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die nunmehr geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten aus Art. 87a GG nicht. Dass eine Rechtsverletzung oder Betroffenheit über eine Berührung des behördlichen Aufgabenbereichs der Klägerin bzw. der Wehrbereichsverwaltung Nord hinausgehend geltend gemacht sein sollte, ist nicht hinreichend ersichtlich. Die Ausführungen beschränken sich auf die Frage der tatsächlichen Nutzbarkeit der Übungsschießgebiete und enthalten keine Angaben zu einer rechtlichen Betroffenheit.

146

Auch die Bezugnahme auf die genannten früheren Schreiben hilft der Klägerin nicht; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen wären Einwendungen, wären solche in diesen Schreiben enthalten, nicht ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erhoben worden. Stellungnahmen, die vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, sind nicht als den Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V entsprechende, die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen anzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 – 9 VR 6.05 –, juris; Beschl. v. 29.09.1972 – 1 B 76.72 –, DVBl. 1973, 645 f.; VGH B-Stadt, Urt. v. 09.04.1979 – 167 VI 77 –, DVBl. 1979, 673, 684; VG Ansbach, Urt. v. 26.01.2011 – AN 15 K 10.00567 –, juris; VG Bayreuth, Urt. v. 09.12.2002 – B 3 K 01.592 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.04.1997 – 11 A 7.97 –, BVerwGE 104, 337 – zitiert nach juris). Denn im Interesse der Rechtssicherheit und der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht können nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die während der Einwendungsfrist erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 – 9 VR 6.05 –, juris). Zudem wird mit dem bloßen Hinweis auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, das in diesen enthaltene Vorbringen noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens, solange die Stellungnahmen nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden. Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen z. B. zunächst andere Akten – möglicherweise von anderen Behörden – beigezogen werden müssen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.08.1997 – 11 A 18.96 –, NVwZ-RR 1998, 290 – zitiert nach juris; Beschl. v. 01.04.2005 – 9 VR 6.05 –, juris). Es ist dem Einwender zumutbar, seine Bedenken nach Maßgabe von früheren Einwendungen zu wiederholen (vgl. VGH B-Stadt, Urt. v. 09.04.1979 – 167 VI 77 –, DVBl. 1979, 673, 684).

147

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Stellung als Betroffene in einem subjektiven Recht („Status“) präkludiert ist, wäre sie im Übrigen mit Blick auf ihr Stellungnahmeschreiben vom 23. April 2009 jedenfalls hinsichtlich des erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten Vortrags zu den Tatsachengrundlagen ihrer Risikobewertung und der konkreten Risikobewertung selbst ausgeschlossen: Ihre Stellungnahme in der Anhörung hat insoweit nicht den entsprechenden Darlegungsanforderungen genügt. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Ihr Vorbringen war nicht so konkret, dass für den Beklagten zu erkennen gewesen wäre, unter welchen Aspekten er bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dass sie zu entsprechenden Darlegungen nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, nachdem sich etwaige Äußerungen der Klägerin in dieser Hinsicht gegenüber der Beigeladenen in den zahlreichen bilateralen Kontakten finden, damit aber bezogen auf das Planfeststellungsverfahren gegenüber der „falschen Stelle“ angebracht worden wären. Es ist für den Senat letztlich nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Planfeststellungsbehörde bei diesen zahlreichen Kontakten nicht einbezogen, sondern sie weitestgehend „außen vor“ gelassen hat. Die materielle Präklusion steht – wie ausgeführt – auch insoweit nicht zur Disposition der Beteiligten. Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Beklagte die verspäteten Einwendungen in die Erörterungen etc. einbezogen hätte.

148

(3.) Dass das Gutachten des F., dessen Addendum und auch der 2. Planergänzungsbeschluss erst nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegen haben, steht dem Einwendungsausschluss nicht entgegen.

149

Soweit die Klägerin meint, sie sei mit ihrem während des gerichtlichen Verfahrens immer umfangreicher gewordenen Vortrag zu den Risiken ihres Übungsbetriebs für die Nord Stream Pipeline nicht präkludiert, weil das erst vom 02. November 2009 datierende Gutachten des F. nicht Teil der ausgelegten Planunterlagen gewesen sei und sie dazu während des Anhörungsverfahrens nicht habe Stellung nehmen können, dringt sie damit nicht durch. Mit Blick auf dieses Gutachten hätte die Klägerin die nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen eingetretene Präklusion nur dann überwinden können, wenn festzustellen wäre, dass insoweit ein Fehler bei der Auslegung des Plans unterlaufen bzw. das Anhörungsverfahren jedenfalls ihr gegenüber erneut durchzuführen gewesen wäre.

150

Insbesondere der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 8 VwVfG M-V, § 43a Nr. 6 EnWG ist insoweit gar nicht berührt, wenn ohne Änderung des Plans nach Abschluss der Auslegung ergänzende oder überarbeitete Planunterlagen, namentlich Gutachten vorgelegt werden (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73 Rn. 135). Das Gutachten ändert den Plan nicht und es zählt auch nicht zu den nach A.2 des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten Planunterlagen. Dass die Klägerin in ihren Belangen durch das Gutachten als solches erstmalig oder stärker berührt worden sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Maßgeblich sind vielmehr dieselben Kriterien, nach denen sich bestimmt, welche Planunterlagen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V überhaupt ausgelegt werden müssen.

151

Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V besteht der auszulegende Plan "aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen". Die so umschriebene Planauslegung dient der Information der von dem geplanten Vorhaben Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 – 4 C 21.74 –, BVerwGE 48, 56; Urt. v. 14.04.1978 – 4 C 68.76 –, Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr.7 – jeweils zitiert nach juris). Diesem Zweck ist in aller Regel bereits dann genügt, wenn die Auslegung den von dem geplanten Vorhaben potentiell Betroffenen Anlass gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Interessen Einwendungen erheben wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.1983 – 4 C 40.81 u. a. –, BVerwGE 67, 206; Urt. v. 06.07.1984 – 4 C 22.80 –, BVerwGE 69, 344 – jeweils zitiert nach juris).

152

Ergänzende oder überarbeitete Planunterlagen erfordern vor diesem Hintergrund eine gesonderte bzw. ergänzende Auslegung nur dann, wenn durch ihre Offenlegung Betroffenheiten erstmals (vollständig) erkannt und geltend gemacht werden können, wenn also in ihrem Licht der ursprünglichen Auslegung die Anstoßwirkung (teilweise) gefehlt hat (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73 Rn. 135). Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die – aus der Sicht der potentiell Betroffenen – erforderlich sind, um ihnen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339; Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214 – jeweils zitiert nach juris). Das Einwendungsverfahren, an dessen Beginn die Auslegung der Planunterlagen steht, soll gerade dazu dienen, der Behörde weitere Erkenntnisse über Auswirkungen des beantragten Vorhabens und über etwa noch erforderliche weitere von Amts wegen anzustellende Ermittlungen zu verschaffen. Zur Auslegung des aus dem Verfahren gewonnenen Ertrags an Daten und gutachtlichen Bewertungen besteht nur Anlass, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden konnten und deshalb eine – nachträgliche – Auslegung notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 –; Urt. v. 08.06.1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339 – jeweils zitiert nach juris). Dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens neue Erkenntnisse zu Einzelaspekten der Planungsentscheidung gewonnen werden, dürfte dabei, insbesondere bei Großprojekten mit erheblichen Auswirkungen und einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit, eher die Regel als die Ausnahme sein. Müsste in solchen Fällen das Anhörungsverfahren stets wiederholt werden, könnte das zu einer unabsehbaren Dauer des Verfahrens führen, ohne dass der mit dem Anhörungsverfahren verbundene Zweck dies geböte; dieser ist darauf gerichtet, das Abwägungsmaterial, insbesondere die Belange derer, die durch das Vorhaben berührt werden (§ 73 Abs. 4 VwVfG M-V), möglichst weitgehend für die Planungsentscheidung aufzubereiten. Die verfahrensökonomische Zielsetzung des Gesetzgebers gilt auch, wenn es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen neue Gutachten zu einem neuen Anhörungsverfahren zwingen. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn es geeignet ist, den Umfang oder die Art der Betroffenheit von Beteiligten in von dem Vorhaben berührten Belangen und die Möglichkeiten der Abhilfe in einem grundlegend anderen Licht erscheinen zu lassen. Es muss vielmehr erwartet werden können, dass ein neues Anhörungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung der ergänzten Planunterlagen kraft der davon ausgehenden Anstoßwirkung für die von dem Vorhaben Betroffenen neue Erkenntnisse für die Planungsentscheidung liefern wird, die sich die Planfeststellungsbehörde nicht auf andere Weise ebenso gut oder gar besser verschaffen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 – 4 C 29.94 –, BVerwGE 102, 331 – zitiert nach juris ).

153

Dass die vorliegend durchgeführte Planauslegung ungeeignet gewesen wäre, der Klägerin – gerade auch mit Blick auf die im Gutachten des F. diskutierten Risiken – als potentiell von dem Vorhaben Betroffene das ihrerseits gekennzeichnete Interesse bewusst zu machen, ist nicht ersichtlich. Mit der Planauslegung trat klar hervor – dies war auch Gegenstand der von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben sowie zahlreicher Gespräche zwischen ihr und der Beigeladenen –, dass die Pipeline durch die Übungsgebiete der Bundeswehr verlaufen würde. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne das Gutachten Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig hätte geltend machen können. Auch andere Gründe für eine erneute Anhörung der Klägerin liegen nicht vor. Hierbei gewinnt besonderes Gewicht, dass die zentralen Ausgangsdaten des Gutachtens des F. jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil von Stellen der Klägerin herrühren. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die maßgeblichen Kenntnisse über aus dem Übungsbetrieb der Klägerin resultierende bzw. von ihr behauptete Risiken mit Ausnahme der Daten über die Nord Stream Pipeline selbst liegen vermutlich ausschließlich bei der Klägerin vor. Jedenfalls verfügte zunächst nur sie über die entsprechenden Daten etwa zu von ihr verwendeter Munition oder Planungen der künftigen Bewaffnung ihrer Marine, der Beklagte und die Beigeladene demgegenüber nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass letztere sich als Auftraggeberin des Gutachtens alle insoweit maßgeblichen Informationen bei anderen Stellen als der Klägerin hätte beschaffen können. Nur die Bundeswehr und ihre Marine haben z. B. Kenntnis, ob, wie häufig und in welcher Form es in der Vergangenheit zu Fehlern und Verstößen gegen Dienstvorschriften im Übungsbetrieb gekommen ist, die ggf. relevant für die Risikobeurteilung sein könnten. Hinzu kommt das offensichtliche – und auch im Verwaltungsverfahren zu Tage getretene – Geheimhaltungsinteresse der Klägerin bezüglich verschiedenster Daten, die für die Risikoabschätzung von Bedeutung sind. Unter diesen Bedingungen bestand für die Klägerin eine erheblich gesteigerte Mitwirkungslast, der sie erst im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist, nicht jedoch im Verwaltungsverfahren.

154

Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für das zwischenzeitlich vom F. vorgelegte Addendum.

155

Dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2009 auf der Grundlage des in ihm enthaltenen Entscheidungsvorbehalts A.1.3.5 (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG M-V) zwischenzeitlich durch den im Rahmen eines Änderungsverfahrens nach § 76 VwVfG, § 43d EnWG ergangenen 2. Planergänzungsbeschluss vom 19. August 2010 geändert worden ist, vermittelt der Klägerin nicht erneut eine Einwendungsbefugnis in dem nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen präkludierten Umfang. Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG eröffnet dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch diesen hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses. Angreifbar ist der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05. 1997 – 11 C 1.97 –, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27; VGH Kassel, Urt. v. 02.04.2003 – 2 A 2646/01 –, NVwZ-​RR 2003, 729 – jeweils zitiert nach juris). Dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 VwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.07.1993 – 7 B 49.93 –, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 – zitiert nach juris), ändert an dieser beschränkten Überprüfungsbefugnis nichts. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür im Gesetz, dass die Rechtssicherheit, die – namentlich zugunsten der Vorhabenträgerin, der Planfeststellungsbehörde und anderer Verfahrensbeteiligter – mit dem verfahrensrechtlichen Institut der Einwendungspräklusion im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erzielt worden ist, durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG aufgegeben werden sollte (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.09.2004 – 9 VR 3.04 –, NVwZ 2005, 330; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 76 Rn. 40; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl., § 76 Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 15.10.1985 – 10 S 822/82 –, NVwZ 1986, 663; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25.09 –, NVwZ 2011, 175 – jeweils zitiert nach juris).

156

Die Klägerin ist daher weiterhin mit Einwendungen gegen solche Belastungen ausgeschlossen, die ihre Ursache in den Festsetzungen des (Ausgangs-) Planfeststellungsbeschlusses haben und die zu erheben sie in jenem Verfahren Anlass und Möglichkeit gehabt hätte.

157

Gegenstand des 2. Planänderungsbeschlusses sind gegenüber der ursprünglich festgestellten Planung zwei schifffahrtsbedingte Änderungen: die Umtrassierung zwischen KP 1.161,175 und KP 1.174,346, von der nur ca. 2,1 km auf das deutsche Küstenmeer entfallen (ca. 12,3 km auf die AWZ), und die Einbringung der Pipelines in den Meeresboden mit einer Überdeckung von mindestens 0,5 m über mehrere Kilometer im Bereich der 12-Seemeilen-Zone. Dass daraus neue oder weitergehende Beeinträchtigungen der von der Klägerin geltend gemachten Belange resultieren könnten, ist nicht ersichtlich. Für die Frage des Einwendungsausschlusses ist es folglich nicht von Bedeutung, ob die Klägerin die im Rahmen des Änderungsverfahrens gesetzte Stellungnahmefrist eingehalten hat.

158

bb) Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Auffassung auch ein erheblicher Abwägungsmangel nicht vorliegt. Dabei mag offen bleiben, ob die Klägerin mit Blick auf ihr Rechtsschutzziel und ihr Vorbringen weniger auf das Vorliegen eines Abwägungsmangels zielt oder vielmehr im Kern lediglich geltend macht, der Beklagte habe ihren Belangen nicht durch Anordnung notwendiger Schutzvorkehrungen Rechnung getragen.

159

Für die Prüfung des Abwägungsvorgangs ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, juris).

160

Ein Abwägungsmangel führt dann nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, wenn er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Insoweit ist der Abwägungsvorgang in allen seinen Phasen in den Blick zu nehmen. Dabei kann die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nur dann verneint werden, wenn der konkret vorliegende Abwägungsfehler weggedacht werden kann, ohne dass auf einer nachfolgenden Stufe der Abwägung ein weiterer Mangel erwächst, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Besteht der Abwägungsmangel in der fehlerhaften Berücksichtigung eines abwägungserheblichen Belangs und ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Planfeststellungsbehörde ohne diesen Mangel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre, ist also zusätzlich zu prüfen, ob die auf der nachfolgenden Stufe gebotene Abwägung im engeren Sinne – das Ins-​Verhältnis-​Setzen der gegenläufigen Belange – das Abwägungsergebnis auch dann rechtfertigen würde, wenn der auf der vorhergehenden Stufe unterlaufene Mangel unterblieben wäre (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, juris).

161

Vorliegend käme eine Verletzung des Abwägungsgebots wohl nur unter dem Blickwinkel in Betracht, dass der Beklagte die Bedeutung der betroffenen und in die Abwägung einzustellenden Belange der Klägerin verkannt oder den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hätte, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Nach Maßgabe des Vorbringens der Klägerin soll die Ursache hierfür darin liegen, dass der Beklagte die maßgeblichen Tatsachen für das Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline als Folge des Übungsbetriebs der Marine – unabhängig von deren später Einführung in das Verfahren – unzureichend ermittelt bzw. verkannt habe. Damit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen.

162

Die Auswertung der in das Verfahren eingeführten Informationen über den bisherigen und geplanten Übungsbetrieb der Bundeswehr in den betroffenen Gebieten ergibt, dass für den weit überwiegenden Teil der Übungen der Marine keinerlei derartiges Risiko besteht. Insoweit ist zunächst zwischen dem Seeziel- und dem Luftzielschießen der Marine zu unterscheiden. Das Seezielschießen macht gegenüber dem Luftzielschießen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bzw. auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen den weitaus größten Teil des Übungsschießens aus (Faktor ca. 5 zu 1 bzw. 10 zu 1). Da für beide Übungsformen ausschließlich mit Schussrichtung von Süd nach Nord geschossen wird, ergibt sich aus dem von der Klägerin insoweit ausdrücklich bestätigten Gutachten von Prof. Dr. G., dass das mögliche Treffergebiet beim Seezielschießen vollständig außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, also außerhalb des Bereichs, der Gegenstand des hier streitigen Planfeststellungsbeschlusses ist, liegt. Schon daraus folgt, dass der weit überwiegende Übungsbetrieb in Gestalt des Seezielschießens kein Risiko für die Nord Stream Pipeline in diesem Bereich bedeutet. Unter Berücksichtigung der auch für das Luftzielschießen geltenden Schussrichtung von Süd nach Nord und des im Gutachten von Prof. Dr. G. in Figur 3 eingezeichneten „bevorzugten Abschussgebiets“ kann zudem allenfalls – wenn überhaupt – nur ein sehr kurzer, südwestlich gelegener Abschnitt der Nord Stream Pipeline gleichzeitig in der 12-Seemeilen-Zone und in einem potentiellen Treffergebiet für das Luftzielschießen liegen. Dazu hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2012 lediglich pauschal vorgetragen, „beim Luftzielschießen … ist das Zielgebiet größer und befindet sich auch innerhalb der 12-Seemeilen-Zone“. Diese Aussage kann aus dem Gutachten von Prof. Dr. G. nicht nachvollzogen werden. Hinzukommt, dass das Bundesministerium der Verteidigung letzterem mit seiner E-Mail vom 13. August 2010 u. a. mitgeteilt hatte, beim Luftzielschießen ergebe sich eine höhere Verteilung der Aufschläge im Nordteil („d. h. nördlich ab Höhe der Trassenführung der Pipeline“). Dies belegt, dass die Klägerin, die allein über die entsprechenden Informationen verfügte, demnach bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine abweichende Risikoabschätzung für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone ableiten ließe (§ 43e Abs. 3 Satz 2 VwGO; vgl. dazu nachfolgend unter III. 3. b). Es fehlt damit an einer hinreichenden Tatsachenbasis, die die Schlussfolgerung zuließe, die Nord Stream Pipeline sei einem beachtlichen Risiko im Sinne des Vortrags der Klägerin ausgesetzt und dies begründe einen erheblichen Abwägungsmangel.

163

III. Die Klage hat auch mit dem schließlich in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Hilfsantrag, den Beklagten zu verpflichten, „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Planfeststellungsbeschluss … mit Regelungen zu ergänzen, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen“, keinen Erfolg.

164

1. Über diesen Antrag ist schon deswegen nicht zu entscheiden, weil er sich als unzulässige Klageänderung darstellt. Er stimmt inhaltlich mit dem „zusammenfassenden“ Hilfsantrag nach Maßgabe des Schriftsatzes der Klägerin vom 06. Mai 2011 überein und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen lediglich dadurch, dass er entsprechend der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin abgegebenen Erklärung auf das alternative („oder“), auf die Verpflichtung der Beigeladenen zum Abschluss einer Haftungsverteilungsvereinbarung gerichtete Begehren verzichtet. Insoweit ist in der zuletzt formulierten Fassung des 1. Hilfsantrages der Sache nach der „zusammenfassende“ Hilfsantrag gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 06. Mai 2011 zu erblicken, der – lediglich – teilweise zurückgenommen worden ist.

165

Die im Schriftsatz vom 06. Mai 2011 enthaltene „Zusammenfassung“ des früheren 2. und 3. Hilfsantrages ist als Klageänderung zu bewerten, soweit anstelle der bis dahin begehrten Regelungen zur Eingrabung der Pipeline nunmehr Regelungen zu „geeigneten Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline“ begehrt worden sind. Diese Klageänderung ist unzulässig; die Unzulässigkeit erfasst nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen den jetzt noch eingeschränkt zur Entscheidung gestellten 1. Hilfsantrag.

166

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens, also das Klagebegehren (der prozessuale Anspruch) oder der Klagegrund (der ihm zugrunde gelegte Lebenssachverhalt), geändert wird. Wird anstelle des bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht, wird die Klage geändert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.05.1999 – 7 B 16.99 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 11; Beschl. v. 21.10.1983 – 1 B 116.83 –, DVBl. 1984, 93 – jeweils zitiert nach juris).

167

Der Antrag nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 06. Mai 2011 ändert gegenüber den zuvor gestellten Hilfsanträgen zu 2. und 3. in der Fassung des Schriftsatzes vom 27. September 2010 sowohl den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) als auch den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) und damit den Streitgegenstand.

168

Mit der Modifizierung der ursprünglichen Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 27. September 2010 hat die Klägerin diese teilweise sinngemäß zurückgenommen. Die ursprünglichen Hilfsanträge zielten nämlich auch auf eine vollständige Eingrabung der Nord Stream Pipeline im Bereich der 12-Seemeilen-Zone bzw. auf eine Überdeckung von mindestens 0,5 m, wie sie dann weitgehend mit dem 2. Planergänzungsbeschluss planfestgestellt worden ist. Dass die bis dahin gestellten Hilfsanträge in diesem Sinne zu verstehen waren, verdeutlicht der Schriftsatz vom 27. September 2010, wenn darin ausgeführt wird, „entgegen dem Antrag der Klägerin“ sei ein Eingraben der Pipeline mit einer Überdeckung von 0,5 m Meeresboden nicht vollständig, jedoch im überwiegenden Teil der 12-Seemeilen-Zone angeordnet worden. Folgerichtig hat die Klägerin dann die „mit Schriftsatz der Klägerin vom 04. Februar 2010 angekündigten hilfsweisen Anträge mit der Maßgabe gestellt, dass eine Eingrabung der Pipeline insoweit begehrt wird, als sie nicht bereits durch den 2. Planergänzungsbeschluss vom 19.08.2010 erfolgt ist”. Demgemäß ist räumlich betrachtet – auf der Ebene der vormaligen Hilfsanträge zu 2. und 3. – ein erheblicher Teil der Trasse nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Im Kern hatte die Klägerin demnach vor Antragstellung gemäß Schriftsatz vom 06. Mai 2011 lediglich zum einen eine Eingrabung bzw. Überdeckung der Pipeline mit 0,5 m begehrt und diese zum anderen räumlich auf einen nur noch vergleichsweise kleinen Teil der Pipeline im Bereich der 12-Seemeilen-Zone (ca. 1,5 bis 2 km) beschränkt. Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 hat die Klägerin dann ihr Begehren geändert und zum einen statt der Eingrabung bzw. Überdeckung der Pipeline mit 0,5 m “geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline auf Grundlage der Entscheidungsvorbehalte der Nummer A.1.3.1 und A.1.3.5“ beantragt. “Geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline“ umfassen auch andere Schutzmaßnahmen als eine Eingrabung oder Überdeckung bzw. eine jedenfalls tiefere Eingrabung als 0,5 m. Zum anderen hat die Klägerin ihr Begehren in räumlicher Hinsicht wieder auf den gesamten Verlauf der Pipeline im Bereich der 12-Seemeilen-Zone erstreckt und damit ganz erheblich erweitert.

169

Insoweit hat sie auch einen anderen Lebenssachverhalt zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht. Diesen kann man schlagwortartig dahingehend zusammenfassen, dass die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, eine Eingrabung/Über-deckung von 0,5 m sei zum Schutz der Pipeline erforderlich, aber ausreichend. Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011 hat sie demgegenüber das Gegenteil vorgetragen: Eine Eingrabung/Überdeckung von 0,5 m sei zum Schutz der Pipeline nicht ausreichend, es seien andere Maßnahmen oder eine – deutlich – tiefere Eingrabung erforderlich.

170

Zwar kann jeder Klageantrag prozessual Gegenstand einer Klageänderung sein, soweit die für eine Klageänderung erforderlichen besonderen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Klageerweiterung im Sinne der Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 – zitiert nach juris).

171

Der Beklagte hat sich weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er der Klageänderung nicht zustimme.

172

Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Das Gericht wird im Sinne der Prozessökonomie die Sachdienlichkeit regelmäßig dann bejahen können, wenn sich die eigentliche Beurteilungslage nicht oder doch nur unwesentlich geändert hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 –, BVerwGE 89, 354 – zitiert nach juris). Ob eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Das gilt auch dann, wenn durch die Zulassung der Änderung eine Beweisaufnahme notwendig wird oder der Prozessgegner eine zweite Tatsacheninstanz verliert. Gegen Sachdienlichkeit spricht es jedoch, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1983 – 1 B 116.83 –, DVBl. 1984, 93 – zitiert nach juris).

173

Mit der veränderten Antragstellung würden sich andere Tatsachen- und Rechtsfragen stellen und der Prozessstoff wesentlich verändert. Insbesondere müsste zunächst ermittelt werden, welche Maßnahmen überhaupt im Sinne des Antrags als geeignet zum Schutz der Pipeline in Betracht kommen, eine Frage, die sich angesichts der ursprünglichen Antragstellung nicht gestellt hat. Insoweit würde ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werden, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Zudem ist räumlich betrachtet der überwiegende Teil der Trasse in der 12-Seemeilen-Zone ausgehend von den Hilfsanträgen nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens gewesen, würde nunmehr aber wieder bzw. neu zum Gegenstand des Verfahrens. Demzufolge stellen sich naturschutzfachliche Fragestellungen zum einen wegen des quantitativ vervielfachten Ausmaßes des erforderlichen Eingriffs neu, zum anderen aber auch in qualitativer Hinsicht, soweit nunmehr Abschnitte der Pipeline betroffen sind, in denen nach der bisherigen Antragstellung kein – weiterer – Eingriff mehr erforderlich gewesen wäre. Auch insoweit würde räumlich betrachtet zusätzlicher Prüfungsbedarf ausgelöst werden und sich die eigentliche Beurteilungslage im Hinblick auf den geänderten Hilfsantrag wesentlich ändern. Schließlich knüpft der geänderte Antrag erstmals an einen „regelkonformen Betrieb“ in den Übungsschießgebieten an, der ebenfalls neuen Prüfungsbedarf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auslöste. Die von der Klägerin vor der Klageänderung formulierten Hilfsanträge, die auf Regelungen zum Eingraben mit 0,5 m Überdeckung entsprechend dem 2. Planergänzungsbeschluss zielten, hat sie im Übrigen ersichtlich schlüssig insgesamt zurückgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese Maßnahme keinen hinreichenden Schutz bietet.

174

2. Auch wenn ein von der Planfeststellung nachteilig Betroffener einen Anspruch auf Erteilung einer Schutzauflage im Grundsatz selbständig mit der Verpflichtungs- und Bescheidungsklage verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10 –, juris; Urt. v. 17.11.1972 – IV C 21.69 –, BVerwGE 41, 178 – zitiert nach juris), ist hier der erste Hilfsantrag unabhängig von den vorstehenden Erwägungen jedenfalls auch mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Hauptantrag verwiesen werden, die für den Hilfsantrag entsprechend gelten. Auch mit ihrem Verpflichtungsbegehren würde die Klägerin im Fall des Erfolgs der Klage offensichtlich das Nutzungsrecht der Beigeladenen nach dem Gestattungsvertrag beeinträchtigen und/oder gefährden. Zumindest bestünde die Gefahr, dass der Betrieb der Pipeline während des erforderlichen Baubetriebs für die Umsetzung nachträglicher Schutzmaßnahmen wenigstens zeitweilig zu unterbrechen wäre. Je nach Art und Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen könnte aber auch sowohl in technischer, genehmigungsrechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht das Vorhaben als Ganzes in Frage stehen.

175

3. Schließlich wäre die Klage in Gestalt des ersten Hilfsantrages auch unbegründet, da schon der Einwendungsausschluss entsprechend der vorstehenden Erwägungen zum Hauptantrag zu Lasten der Klägerin hier ebenfalls eingreift. Zudem ist eine Anspruchsgrundlage für das Begehren sicht ersichtlich ist (a); unabhängig von diesem Gesichtpunkt ist sie mit ihrem insoweit neuen Vorbringen auch bereits nach § 43e Abs. 3 Satz 1, 2 EnWG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen (b).

176

a) § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage trägt das Begehren der Klägerin nicht. Nach dieser Bestimmung hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer – hier vorrangig in den Blick zu nehmen – erforderlich sind. Auch wenn die Begriffe „Vorkehrungen“ und „Anlagen“ im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 – 4 C 58-81 –, BVerwGE 69, 256 – zitiert nach juris, Rn. 58), sind für den Senat Schutzmaßnahmen, die keine konzeptionelle Änderung des Vorhabens erfordern würden, nicht ersichtlich. Anordnungen aber, die zu einer konzeptionellen Änderung des Vorhabens zwingen bzw. aus dem beantragten Vorhaben ein „anderes“ Vorhaben machen würden, können jenseits der Frage, ob sie verfahrensrechtlich nach § 43d EnWG, § 76 VwVfG M-V zu behandeln wären, nicht auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V gestützt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 74 Rn. 99). Wegen des von der Behörde zu beachtenden Abwägungsgebots ist im Hinblick auf eine Änderung der ursprünglichen Planungsentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigte Änderung bereits entschiedene Fragen der Planung neu aufwirft. Mit einem Änderungsverfahren kann es dann sein Bewenden nicht haben, wenn die beabsichtigte Änderung die Gesamtkonzeption oder doch wesentliche Teile des übrigen Planinhalts in Frage stellt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214 – zitiert nach juris ). Eine Schutzauflage lässt sich nicht nachholen, wenn durch eine solche Nachholung die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird und in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – 4 C 34-38.89 u. a. –, BVerwGE 91, 17 – zitiert nach juris).

177

Soweit vorliegend zumindest theoretisch eine Vorkehrung dergestalt denkbar sein mag, dass für Übungen der Marine der Betrieb der Nord Stream Pipeline zeitweise eingestellt wird, und die Beigeladene dadurch vergleichsweise weniger stark belastet würde als durch bauliche Veränderungen, muss eine solche Vorkehrung als potentielle Schutzmaßnahme ausscheiden. Erstens hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gerade keine Betriebsunterbrechung begehrt. Zweitens ist in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob es so einfach möglich wäre, mehrfach im Jahr den Betrieb vollständig zu unterbrechen. Dies betrifft etwa die Frage des notwendigen technischen und administrativen Vorlaufs solcher Unterbrechungen, aber natürlich auch die Folgen der dann zeitweise entfallenden Gasversorgung, die von den Vertragspartnern der Beigeladenen aufzufangen wäre. Drittens würde auch mit einer solchen Vorkehrung die Nord Stream Pipeline – ausgehend von dem seitens der Klägerin angenommenen Bedrohungsszenario – in ihrem Bestand nicht geschützt. Ein direkter Treffer, der die Pipeline durchschlägt, hätte zudem unabsehbare Folgen für den weiteren Betrieb.

178

Unabhängig davon, dass die Klägerin selbst das entsprechende Begehren fallen gelassen hat, stellte sich eine Haftungsverteilungsvereinbarung als vom Beklagten anzuordnende denkbare Schutzmaßnahme bzw. Vorkehrung offensichtlich als untaugliches Mittel zur Beseitigung des von der Klägerin angenommenen Risikos ihres Übungsbetrieb für die Nord Stream Pipeline und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der weiteren Nutzung der Übungsgebiete dar. An diesem Risiko würde sich durch den Abschluss einer solchen Vereinbarung nichts ändern. Lediglich die Haftungsfolgen könnten in gewissem Umfang „eingefangen“ werden. Ihrem eigenen Vortrag folgend dürfte und könnte die Klägerin die Übungsgebiete wegen der Größe der Gefahr mit oder ohne Haftungsverteilungsvereinbarung nicht weiter nutzen. Stellt sich demgemäß eine solche Vereinbarung als untaugliches Mittel dar, wäre die Anordnung einer entsprechenden Schutzmaßnahme offensichtlich ungeeignet und damit unverhältnismäßig bzw. nicht „erforderlich zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer“ im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Die Planfeststellungsbehörde würde die Grenzen ihres planerischen Gestaltungsspielraums überschreiten.

179

Nimmt man denkbare Schutzanlagen in den Blick, die einem Beschuss mit Munition des Kalibers 76 mm und größer standhalten oder doch wenigstens die Geschosse so stark abbremsen oder unschädlich machen, dass sie die Substanz der Pipeline nicht mehr gefährden können – zu denken wäre etwa an eine zusätzliche Stahlhülle für beide (!) Pipelinestränge oder an eine auch im Antrag angesprochene jeweils deutlich tiefer als 0,5 m gehende Eingrabung – stünden hier Maßnahmen in Rede, die entweder sogar einen größeren Eingriff in Natur und Landschaft nach sich ziehen könnten als das eigentliche Vorhaben selbst, oder die zumindest zu einem erheblich größeren Eingriff, als er durch das planfestgestellte Vorhaben bislang bedingt ist, führen.

180

b) Auch wenn es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin fehlt, ist sie unabhängig von diesem Gesichtpunkt mit ihrem insoweit neuen Vorbringen bereits nach § 43e Abs. 3 Satz 1, 2 EnWG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen.

181

Nachdem die Klägerin – wie unter 1. näher erläutert – ursprünglich mit ihren Hilfsanträgen zu 2. und 3. jedenfalls auch die Eingrabung der Nord Stream Pipeline beansprucht hatte, um deren Schutz bzw. eine unbeeinträchtigte weitere Nutzung ihrer Übungsgebiete zu gewährleisten, hat sie diesen Anspruch mit ihrem Schriftsatz vom 06. Mai 2011 aufgegeben und die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Regelungen zu geeigneten Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline begehrt. Im Kern ist dieses Begehren auf den erstmals mit dem betreffenden Schriftsatz erfolgten umfangreichen Tatsachenvortrag dazu, dass die ursprünglich begehrte Eingrabung von wenigstens 0,5 m keinen hinreichenden Schutz gegen die von der Marine verwandten Kaliber größer/gleich 76 mm böte, zurückzuführen. Hinsichtlich dieses neuen Vorbringens muss sich die Klägerin einen Ausschluss der Sachbescheidung nach § 43e Abs. 3 Satz 1, 2 EnWG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO entgegen halten lassen, weil die Zulassung des verspäteten Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Innerhalb der Frist des § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG muss die Klägerin die – sie beschwerenden – Tatsachen zur Begründung der Klage so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem sie den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht, was späteren vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 –; Urt. v. 30.08.1993 – 7 A 14.93 –, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; Urt. v. 31.03.1995 – 4 A 1.93 –, BVerwGE 98, 126 – jeweils zitiert nach juris).

182

Die Klägerin hat ihren Tatsachenvortrag zur Begründung ihres Anspruchs auf Schutzvorkehrungen diametral geändert, indem sie den – schlagwortartig skizzierten – Vortrag „Eingrabung mit 0,5 m als Schutzvorkehrung ausreichend“ ausgetauscht hat durch den Vortrag „Eingrabung mit 0,5 m als Schutzvorkehrung nicht ausreichend“. Letzterer Vortrag kann offensichtlich nicht mehr als Vertiefung bzw. Teil des in der Klagebegründungsfrist unverwechselbar feststehenden Lebenssachverhalts betrachtet werden, aus dem die Klägerin den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet. Folglich handelt es sich diesbezüglich um verspätetes Vorbringen nach Ablauf der sechswöchigen Begründungsfrist.

183

Nach § 43e Abs. 3 Satz 2 EnWG gilt im Falle der Fristversäumnis § 87b Abs. 3 VwGO entsprechend. Die Verweisung bezieht sich ihrem Sinn nach nicht auf Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift. Die darin vorgeschriebene Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis gilt nur für eine richterlich gesetzte Frist, nicht aber für eine solche kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris). Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 2009 zutreffend auf die Begründungsfrist gemäß § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG hingewiesen worden. Folglich ist eine Entschuldigung der Verspätung gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein kaum denkbar (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.02.2009 – 11 D 45/06.AK –, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris).

184

Gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht die unentschuldigte Verspätung zum Anlass nehmen, das Klagevorbringen zurückzuweisen, wenn die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Das gilt nach § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Für das Erfordernis einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.1998 – 11 A 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 592 – zitiert nach juris).

185

Danach ist im vorliegenden Fall eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits bei Zulassung des verspäteten Vorbringens zu bejahen. Dies folgt bereits daraus, dass sich – wie bereits zur Frage der zulässigen Klageänderung ausgeführt – die Frage der Sicherheit der Nord Stream Pipeline nach Ergehen des 2. Planergänzungsbeschlusses auch nach Auffassung der Klägerin zunächst nur noch auf einen vergleichsweise kleinen Abschnitt der Pipeline beschränkt hatte, nach Maßgabe des neuen Vorbringens die Frage von Schutzvorkehrungen aber wieder für den gesamten Abschnitt der Pipeline, der im Bereich der Übungsgebiete liegt, zu beantworten wäre. Während zuvor hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schutzvorkehrungen auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin weitgehend Erledigung – da Klaglosstellung – anzunehmen gewesen wäre, ist dies nach Umstellung des Tatsachenvortrags nicht mehr der Fall. Der Prüfungsrahmen würde sich damit erheblich erweitern. Es wären zudem neue Tatsachen- und Rechtsfragen in den Blick zu nehmen, insbesondere die Frage, ob überhaupt Schutzvorkehrungen denkbar sind oder nicht vielmehr eine grundlegende konzeptionelle Änderung des Vorhabens im Raum stünde. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung.

186

Eine Entschuldigung der Verspätung ist nicht erfolgt. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie die entsprechenden Tatsachenkenntnisse, die sie zur Umstellung ihres Begehrens bewogen haben, erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erlangt habe. Die entsprechenden Erkenntnisse rühren aus der Sphäre der Klägerin. Im Sinne einer Obliegenheitsverletzung geht es zu ihren Lasten, wenn sie sich nicht rechtzeitig bzw. so schnell wie möglich erforderliche Informationen zur Risikobewertung verschafft.

187

Auch § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer Präklusion nicht entgegen. Angesichts der argumentativen „Kehrtwende“ der Klägerin und der damit verbundenen Fragestellungen kann ohne weiteres verneint werden, dass ihre in § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG normierte Mitwirkungspflicht im Einzelfall ihre Bedeutung verloren hat, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann.

188

IV. Die Klage hat auch mit dem zuletzt gestellten zweiten Hilfsantrag, „die Klägerin insoweit erneut zu bescheiden“, keinen Erfolg.

189

1. Dazu ist zunächst von Bedeutung, dass sich dieser Antrag bei näherer Betrachtung als inhaltlich identisch mit dem vorstehend erörterten ersten Hilfsantrag erweist. An diesen knüpft der zweite Hilfsantrag nämlich mit der Formulierung “insoweit“ ersichtlich an, bezieht sich also ebenfalls auf die angestrebte Ergänzung um „Regelungen …, die zwecks uneingeschränkter Gewährleistung des regelkonformen militärischen Schieß- und Übungsbetriebs der Klägerin geeignete Maßnahmen zum ausreichenden Schutz der Pipeline, etwa eine ausreichende Eingrabung oder Überdeckung vorsehen“. Auch der Eindruck, dass mit dem Antrag auf Neubescheidung gegenüber dem vorhergehenden Antrag entsprechend dem üblicherweise bestehenden Verhältnis von Verpflichtungs- und Bescheidungsantrag hier ein Weniger beantragt würde, trifft nicht zu. Denn schon der erste Hilfsantrag ist inhaltlich ausweislich der Formulierung „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts“ und des Umstandes, dass konkrete Schutzmaßnahmen nicht begehrt, sondern nur beispielhaft benannt worden sind, der Sache nach als Bescheidungsantrag gefasst. Ist aber der zweite mit dem ersten Hilfsantrag identisch, gelten folglich die Ausführungen unter III.

190

2. Auch dieser zweite Hilfsantrag ist unabhängig von den vorstehenden Erwägungen jedenfalls mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen zum Hauptantrag und ersten Hilfsantrag verwiesen werden, die für den zweiten Hilfsantrag entsprechend gelten. Auch mit dem Begehren auf Neubescheidung würde die Klägerin im Erfolgsfall das Nutzungsrecht der Beigeladenen nach Maßgabe des Gestattungsvertrages beeinträchtigen und/oder gefährden.

191

3. Schließlich wäre die Klage nach Maßgabe des zweiten Hilfsantrages ebenfalls unbegründet. Auch insoweit greift der Einwendungsausschluss entsprechend der vorstehenden Erwägungen zum Hauptantrag zu Lasten der Klägerin ein. Ebenso gelten die Erwägungen betreffend den ersten Hilfsantrag unter II. 3 entsprechend.

C.

192

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Kostentragungspflicht der Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese sich mit ihrer Antragstellung ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und im Übrigen mit ihrem Vorbringen das Verfahren gefördert hat.

193

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

194

Der Senat lässt die Revision zu (§ 132 VwGO), da die Rechtssache eine Reihe von rechtsgrundsätzlichen Fragen des Verwaltungsprozessrechts im Allgemeinen und des energiewirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Planfeststellungsrechts im Besonderen aufwirft, die nach Verfahrensgegenstand und Beteiligtenkonstellation so noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung waren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) für die mit dem festgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Teil D, Nr. 13, Ordner 17 der Antragsunterlagen) vorsieht. Gegenstand des gesamten Vorhabenplanes sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL) einschließlich Anlandestation Lubmin, Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern. Die OPAL ist für den Weitertransport eines Teiles des durch die geplante Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) fließenden und in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmt. Sie soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 4,5 Mrd cbm/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u.a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Weidhaus transportiert werden. Die Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) ist mit Beschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den im Bereich der deutschen 12 sm-Zone verlaufenden Abschnitt planfestgestellt worden. Der Beschluss ist Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.

2

Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1. ist amtsangehörige Gemeinde des Antragstellers zu 2. im Landkreis .... Die Ortslage der Gemeinde befindet sich im Norden der nach der geplanten Kompensationsmaßnahme zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des "Martenschen Bruches" in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern.

3

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner unter anderem den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Antragsgegner u.a. für die Gemeinde ... (die Antragstellerin zu 1.) dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, Wildäsungsflächen, Brutplätzen, jagdlich nutzbaren Gebieten, des Wasserhaushaltes im Fenn sowie der Rückbau der Betonplattenwege und Spurbahnen sprächen dagegen. Bereits in jüngster Vergangenheit seien im Zusammenwirken mit der gleichen Stralsunder Fachfirma wie beim aktuellen Projekt verfolgte Pläne, die Flächen rund um ... durch Schaffung eines Stiftungs-Nationalparks der Öffentlichkeit zu entziehen, in der Region auf breiten Widerstand gestoßen. Eklatante Folgen für die Gemeinde ... hätten nur mit Hilfe des Innenministeriums vermieden werden können. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes würde Wasser unweigerlich Richtung Gorin abfließen und die dortige Wiesennutzung ebenfalls beeinträchtigen und Naturschutzflächen negativ tangieren.

5

Der Antragsteller zu 2. bestätigte dem Antragsgegner unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" am 18. März 2008 sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Antragstellerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht zu haben. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Antragsgegners sei ebenfalls die Antragstellerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Antragsgegner und Antragsteller stellten außerdem fest, dass nicht sämtliche Planungsordner zu den gleichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Antragstellerin zu 1., wiederholt (bzw. in der Gemeinde ... erstmals durchgeführt) werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008, die unter anderem den Hinweis nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V über den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen enthielt, wurde im Gebiet der Antragstellerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Zugleich machte das Bauamt des Antragstellers zu 2. die Auslegung der Planungsunterlagen für das OPAL-Vorhaben im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" (Nr. 08/07) bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

7

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. bestätigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planungsunterlagen in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle ... ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Antragsgegner unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über die "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch, Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung", die im Wesentlichen mit dem bereits ursprünglich eingereichten "Planungskonzept Martensches Bruch, Unterlage Nr. 13.3" inhaltlich übereinstimmt (zu etwaigen Abweichungen vgl. S. 68 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 04.11.2008), eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens soll die Überprüfung der im Planungskonzept zum "Martenschen Bruch" (Unterlage 13.3) beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation sowie die Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung sein. Nach Punkt 3.1 des Gutachtens wird eine von verschiedenen Grundwassermessstellen am Nordrand des "Martenschen Bruches" dort angesetzt, wo der Mühlengraben die Landstraße 283 unterquere. Dort könne der Nachweis geführt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiedervernässungsmaßnahme im "Martenschen Bruch" die Grundwasseroberfläche in Richtung ... beeinflusse. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage ... im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht, weshalb das Modell auch diesen Bereich überdecke. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde ..., keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Antragsgegner unter anderem dem Antragsteller zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen, die die Beigeladenenseite in Reaktion auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Einwendungen, Forderungen und Hinweise eingereicht habe. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von 2 Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Neben verschiedenen Hinweisen zur Ausgestaltung etwaiger Einwendungen enthält das Schreiben den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden ..., ... und ... unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Antragsteller zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage ... und der Einzelgehöfte des Ortsteiles .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 3560 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen.

11

Der Antragsgegner führte am 03. und 04. November 2008 zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden einen Erörterungstermin durch, wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift vom 04. November 2008 verwiesen wird. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Antragsteller zu 2. mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde ... in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. In der Gemeinde ... herrschten sehr sensible Grund-, Schichten- und Oberflächenwasserverhältnisse. Früher hätten bereits unzureichend gepflegte Gräben zu Vernässungen der Fundamente der nur wenige 100 Meter entfernt liegenden Wohnhäuser geführt. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es keine extremen Witterungsverhältnisse berücksichtige, sondern nur von einem - ungenau modellhaft beschriebenen - Normalzustand ausgehe. Das Vorhaben sei außerdem in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 04. Dezember 2008 verwiesen.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL und der Erdgashochdruckleitung NEL, jeweils für den Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Der Plan umfasst nach Punkt A.2 unter anderem die Anlage K 13, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie die Anlage K 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" sowie die von den Beigeladenen eingereichten Ergänzungen und Änderungen, mithin die "Ergänzung zur Unterlage 13.3, - Ausführungsplanung -" (vgl. Bl. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), insbesondere das grundwasserhydraulische Modell (vgl. Bl. 28 des Beschlusses). Unter Punkt A.3.10.1 ergeht der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand haben müsse. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde ... und den betroffenen Einwendern abzustimmen.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in Abschnitt B.4.5.11 "Kommunale Belange", die Einwendungen unter anderem der Gemeinde ... würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe Einwände sowohl hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus als auch der Betroffenheit von Einwohnern. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde ... befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage ... zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in ... durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Die entsprechende Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 verpflichte den Vorhabenträger, mit der Vorlage der Ausführungsplanung für die Ersatzmaßnahme auch ein Monitoringprogramm vorzulegen. Ein Gebot zur Abstimmung mit den Betroffenen und der Gemeinde sei den Vorhabenträgern ebenfalls aufgegeben worden. Damit werde eine Erfolgskontrolle und eine Beweissicherung vorgeschrieben. Gleichzeitig sei dadurch die Möglichkeit gegeben, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben (5 K 19/09) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

16

Zur Begründung machen sie geltend: Sie wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser die Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" betreffe, weil er die Antragstellerin zu 1. in ihrer Planungshoheit, ihrem Eigentum, ihrem Recht auf Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie der Entwicklung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur verletze. Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige die heimische Viehwirtschaft, in massiver Weise die Flora und Fauna, große Wald- und Wildäsungsflächen seien bedroht, der Betrieb von sanftem Tourismus in der Gemeinde ... sei beeinträchtigt ebenso wie das "Martensche Bruch" als Landschaftsteil von besonderer Schönheit. Die Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert und vor allem seien Auswirkungen auf das "Ahlbecker Fenn" zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit habe es aufgrund hoher Grundwasserstände Vernässungen an Wohngebäuden in ... gegeben. Die Grundstücke der Ortslage ..., zu denen auch verschiedene im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke gehörten, lägen unmittelbar an der zu überflutenden Fläche und seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser in einem Maße gefährdet, das niemand voraussagen könne. Ein umfassendes geohydrologisches Gutachten sei erforderlich. Das vorliegende, zu spät erstellte Gutachten sei unzureichend. Die Modellierungssoftware sei nicht geeignet. Das dem Gutachten zugrunde gelegte Datenmaterial stamme zum Teil aus dem Jahre 1966 und sei ungeprüft übernommen worden. In einem Informationsgespräch vom 12. Juni 2009 beim StAUN Stralsund habe sich herausgestellt, dass das geohydrologische Gutachten die Ortslage von ... nicht einbezogen habe. Der anwesende Landwirtschaftsminister habe dazu erklärt, das Gutachten müsse zwingend nachgebessert und das gesamte hydrologische System begutachtet werden.

17

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folge daraus, dass er als Betroffener am Verfahren beteiligt worden sei. Nur er könne die Belange der amtsangehörigen Gemeinden wahrnehmen. Möglicherweise sei die Regelung des § 73 Abs. 3a VwVfG M-V, wonach Stellungnahmen zu dem Planfeststellungsvorhaben unter anderem von den Ämtern abzugeben seien, als Regelung einer Prozessstandschaft anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller zu 2. auch selbst um Rechtsschutz nachgesucht, um nicht den Risiken einer fehlenden Aktivlegitimation oder einer unzulässigen Rubrumsberichtigung ausgesetzt zu sein.

18

Die Antragsteller haben sodann mit am 04. Januar 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme "Martensches Bruch" sei abwägungsfehlerhaft, weil dass das vorliegende geohydraulische Gutachten den tatsächlich zu erwartenden erheblichen Grundwasseranstieg in der gesamten Ortslage ... nicht darstelle. Zu befürchtende Bausubstanzschäden in der Ortslage führten dazu, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet nicht mehr großräumig geplant werden könne, das bebaute Eigentum der Antragstellerin zu 1. geschädigt werde, durch diese Schäden die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nur mit finanziellem Mehraufwand sichergestellt werden könne und die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde ... zerstört werde. Die Gemeinde sei mit ihrem auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken in der Ortslage bezogenen Einwendungen nicht präkludiert. Sie habe in dem Verfahrensabschnitt "Behördenbeteiligung" gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG mehrfach vorgetragen, dass die gesamte Ortslage... durch Grund -, Schichten- bzw. Oberflächenwasser gefährdet sei. Damit habe sie eindeutig erklärt, dass das Grundeigentum in der Ortslage gefährdet sei; dies habe sie dezidiert dargelegt. Der Antragsgegner habe wissen müssen, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in der Ortslage ... sei. Das habe er ihren Stellungnahmen entnehmen können. Zudem hätten die Planunterlagen das private Grundstückseigentum benennen müssen, das durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen oder nur mittelbar betroffen ist. Sie sei auch nicht deshalb präkludiert, weil sie bzw. der Antragsteller zu 2. Einwände in dem Verfahren der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V vorgetragen hätten. Denn die Anhörungsverfahren für Betroffene und Behörden seien parallel verlaufen und Einwände im Rahmen der Behördenbeteiligung genügten, wenn sie die über die objektiven Wahrnehmungskompetenzen hinausgehenden subjektiven Rechtsgüter erkennen ließen.

19

Zu den Defiziten des geohydrologischen Gutachtens sei zu ergänzen, dass die Umweltplan GmbH Stralsund bereits vor 12 Jahren im Zusammenhang mit damaligen Feuchteschäden in der Ortslage ... die Situation für das StAUN ... in einer 30seitigen Untersuchung richtig dargestellt habe. Danach befinde sich die Gemeinde ... inmitten des ehemaligen Haffstausees, umgeben von teilweise unterhalb des Wasserspiegels des Haffs liegenden Feuchtgebieten. Die zur Entwässerung des Gebietes errichteten Gräben seien vermutlich nach Einstellung von Meliorationsarbeiten Anfang der 90er Jahre verlandet. Dadurch habe sich der Wasserspiegel des Fenns im Bereich von ... (in den letzten vier Jahrzehnten) um etwa 30 cm erhöht. Mitte der 90er Jahre sei es daher zu Überschwemmungen in den Kellerräumen der Gebäude in der Ortslage ... gekommen, was in einer Fotodokumentation dargestellt werde. Aufgrund der Begutachtung durch die Umweltplan Stralsund sei es Ende der 90er Jahre zu durch Landesmittel geförderten wasserbaulichen Maßnahmen zugunsten der Ortslage ... gekommen, wodurch das prästabile Gleichgewicht in der Ortslage habe wiederhergestellt werden können. All diese Umstände vernachlässige und verschweige die Firma Umweltplan im aktuellen Planfeststellungsverfahren. Das Gutachten beziehe weder das hydrologische System des ehemaligen Haffstausees noch die Ortslage ... in seine Berechnungen ein. Dies sei ein gravierendes Manko, denn die gesamte Region des ehemaligen Haffstausees sei als ein zusammenhängendes natürliches geohydraulisches System anzusehen. Ein weiterer gravierender Fehler des Gutachtens liege darin, dass an den Systemgrenzen Festpotentiale festgelegt worden seien, weshalb hier der Modellrechner mit nicht änderbaren Wasserständen gerechnet habe. Bei richtiger Berechnung sei hingegen ein Wasserspiegelanstieg von zirka 30 cm in der Ortslage ... zu erwarten.

20

Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "Wastra-Plan" vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es - zusammengefasst - aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage ... zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von ... höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in ... jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens verwiesen.

21

Des Weiteren haben die Antragsteller ihren Vortrag zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und Wirtschaftsentwicklung ("sanfter Tourismus") durch Vorlage verschiedener Unterlagen (Eidesstattliche Versicherung der Bürgermeisterin der Gemeinde ..., Broschüre des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern) ergänzt.

22

Die Antragsteller haben im Klageverfahren 5 K 19/09 beantragt,

23

den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' bezieht - aufzuheben;

24

hilfsweise festzustellen, dass der teilweise angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;

25

hilfsweise zum Hilfsantrag den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

26

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

27

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage "gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2009" anzuordnen, wobei sich der Antrag auf den Regelungsgehalt des in Teil A der Klage- und Antragsschrift vom 14. September 2009 angefochtenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag, beziehe.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. September 2009 abzulehnen.

30

Er macht zur Begründung geltend, der Antrag beider Antragsteller sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

31

Der Antragsteller zu 2. sei im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies beruhe auf der nach § 125 Abs. 1 KV M-V zulässigen Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die Ämter in § 73 Abs. 2 VwVfG M-V, die zu einer Zuständigkeitsverlagerung führe. Trotz dieser Verlagerung der Zuständigkeit sei für die Antragsbefugnis weiterhin eine eigene Rechtsbetroffenheit vorausgesetzt. Allein die Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V genüge dafür nicht. Zu einer möglichen eigenen Rechtsbetroffenheit trage der Antragsteller zu 2. nichts vor. Die Konstruktion einer Prozessstandschaft seitens des Antragstellers zu 2. sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich selbst aktivlegitimiert sei.

32

Die Antragstellerin zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Zwar könne sie grundsätzlich eine Verletzung ihrer einfachrechtlichen Position als Grundstückseigentümerin geltend machen; sie unterliege jedoch der materiellen Präklusionswirkung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Sie habe im Anhörungsverfahren weder eingewandt noch sonst geltend gemacht, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken betroffen sei. Gemeinden unterlägen insbesondere hinsichtlich der Präklusion denselben Vorschriften wie private Einwender. Sie müssten damit im Rahmen der Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht Einwendungen erheben. In den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2. vom 29. April 2008 sowie vom 08., 16., und 20. Oktober 2008, mit denen die Einwände und Bedenken der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden seien, habe sie keine Einwendungen hinsichtlich der Inhaberschaft und auch nicht der Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums geltend gemacht. Dies sei erstmals in der Antragsschrift vom 14. September 2009 geschehen. In der Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit hergeleitet werden. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege dann vor, wenn das Planfeststellungsvorhaben entweder eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Realisierung des Vorhabens der Gemeinde jede Entwicklungschance nehme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entziehe. Insoweit treffe die Gemeinde eine Substantiierungslast, der die Antragstellerin hier nicht nachgekommen sei. Eine Entziehung von wesentlichen Teilen des Gemeindegebietes sei im Hinblick auf kommunale Planung nicht erkennbar. Von der Antragstellerin zu 1. angesprochene Raumplanungen kämen nicht in Betracht; es gehe auch nicht um wesentliche Teile des Gemeindegebietes, da die Kompensationsmaßnahme eine Fläche von zirka 204 ha bei einer Größe des Gemeindegebietes von 3880 ha umfasse. Außerdem sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet bereits aufgrund einer dreifachen Ausweisung als Naturschutz-, FFH- und Europäisches Vorgelschutzgebiet einer städtebaulichen Planung entzogen. Diese Schutzgebietsausweisungen seien eine zwingende rechtliche Schranke für die kommunale Bauleitplanung. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur scheide aus. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine drohende Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen. Die Eigentümerin der Flächen sei mit der Ausgleichsmaßnahme einverstanden und auch der Bewirtschafter der Flächen habe im Anhörungsverfahren keine wesentlichen Einschränkungen oder Nachteile für die Viehwirtschaft geltend gemacht. Der Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs sei ebenfalls präkludiert. Die Antragstellerin zu 1. habe auch keine Tatsachen dargelegt, die es möglich erscheinen ließen, dass die erforderliche sich abzeichnende oder ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Entwicklung zu einem Naherholungsort oder Ort des Fremdenverkehrs bestehe. Auch der Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen der Antragstellerin zu 1. führe hier nicht zur Bejahung der Klagebefugnis. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung des besonders wertvollen Orts- und Landschaftsbildes. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Die Wahrung von Naturschutzbelangen gehöre nicht zu ihrem Aufgabenkreis, sondern obliege den staatlichen Behörden.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie nehmen den Standpunkt ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig, und begründen dies ausführlich. Insbesondere habe die Antragstellerin zu 1. durch die Anstaumaßnahmen keine Gefahren für die Ortslage ... zu befürchten. Dies sei dem Gutachten vom 09. September 2008 zu entnehmen. Dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der WASTRA-PLAN vom 08. Dezember 2009 sei entgegenzutreten. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien durch die Festsetzung der "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Planungshoheit vermittele nur dann eine wehrfähige Position gegenüber Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung durch das Vorhaben nachhaltig gestört werde oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen der Großräumigkeit des Vorhabens einer durchsetzbaren Planung entzogen würden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Antragstellerin zu 1. habe aber nicht dargetan, dass es eine solche gemeindliche Planung gebe. Sie könne nicht nur keine hinreichend konkreten Planungen vorweisen, sondern sie sei noch nicht einmal in der Lage darzulegen, welche allgemeinen Arten von Planungen sie sich denn in dem fraglichen Bereich vorstellen könne. Solchen Planungen stünden zudem bereits die Ausweisung des Bereiches des "Martenschen Bruches" als Natura 2000-Gebiet sowie als Naturschutzgebiet entgegen. Touristische Vorhaben wären daher ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das Planvorhaben betreffe nicht große Teile des Gemeindegebietes, sondern es seien lediglich Flächen im unmittelbaren Randbereich zur polnischen Grenze betroffen, für die touristische oder wirtschaftliche Entwicklungspotenziale nahezu überhaupt nicht bestünden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsfreiheit für das Gemeindegebiet eingeschränkt werden könne, genüge für die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Verweis auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft herleiten, denn sie seien nicht berechtigt, private Interessen zu vertreten. Gleiches gelte im Ergebnis für die vermeintliche Verletzung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes oder allgemein des Umweltschutzes. Die Antragstellerin sei keine Eigentümerin von im Bereich der Ersatzmaßnahme gelegenen Flächen. Diese befänden sich vollständig im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Soweit es den Antragstellern um in der Ortslage von ... gelegene gemeindliche Grundstücke gehe, seien sie präkludiert.

II.

36

Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

37

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung.

38

Der Klageantrag der Antragsteller,

39

"den Planfeststellungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 663/OPAL/04 vom 11. August 2009, zugestellt am 14. August 2009, teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" bezieht - aufzuheben",

40

ist bei richtigem Verständnis als ein auf die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2008 gerichteter Anfechtungsantrag zu verstehen, dem ebenfalls nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat versteht den Antrag trotz seiner Formulierung "insoweit er (der Planfeststellungsbeschluss) sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 'Ersatzmaßnahme Martensches Bruch' bezieht", nicht als Anfechtung dieser Nebenbestimmung, sondern als teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Zulässigkeit und Durchführung der Kompensationsmaßnahme 'Martensches Bruch' regelt. Die Nebenbestimmung A.3.10.1 sieht vor, dass "die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' mit der zuständigen UWB, UNB und dem Wasser- und Bodenverband (WBV) abzustimmen ist". Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoringprogramm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch die Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand habe. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde und den betroffenen Einwendern abzustimmen. Damit enthält die Nebenbestimmung A.3.10.1 allein den Vorhabenträger belastende und u.a. die Antragstellerin zu 1. begünstigende, jedenfalls keinerlei sie belastende Regelungen. Eine Anfechtung dieser Nebenbestimmung wäre damit aus Sicht der Antragsteller sinnwidrig und mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Sie kann dementsprechend nicht das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages sein. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller lässt vielmehr allein den Schluss zu, dass sie sich aus den zahlreichen von ihnen vorgetragenen Gründen gegen die 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' als solche wenden. Die Ersatzmaßnahme ist nach Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses als in Band 14-18 , K 13.3 enthaltene Planunterlage Teil des Beschlusses. Gleiches gilt für die in Band 24 der Planunterlagen enthaltene Ergänzung zur Unterlage 13.3 -Ausführungsplanung und die ebenfalls in Band 24 enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell (K1-K5). Diese Unterlagen sind nach den Ausführungen auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses ein die Ausgangsunterlage von Januar 2008 ändernder Gegenstand der Planfeststellung. Die Anfechtungklage ist daher bei richtigem Verständnis des Klageantrages auf die Aufhebung der genannten, die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch" betreffenden Planregelungen und in diesem Sinne auf eine teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Diese Sicht bestätigt die Antragsschrift vom 14. September 2009 an anderer Stelle. Unter Punkt 2. der Antragsbegründung heißt es, der Antragsgegner habe in dem "(teilweise) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ...die Ersatzmaßnahme E2 Martenscher Bruch festgesetzt".

41

Die Anfechtung nur des zuvor genannten Teiles des Planfeststellungsbeschlusses dürfte auch nicht deshalb unzulässig sein, weil der Planfeststellungsbeschluss nur in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anfechtung sein könnte. Ein Verwaltungsakt - wie der Planfeststellungsbeschluss - ist teilbar und demzufolge auch teilweise anfechtbar, wenn der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Würde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbliebe oder dass jedenfalls in Folge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlte es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989, 510). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.05.1996 - 4 B 30/95 - NVwZ-RR 1997, 217, 218; s.a. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 20, Rn. 15; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage, E-4428) ist geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in dem Sinne teilbar sein kann, dass dem Vorhabenträger aufzugebende Ersatzmaßnahmen für durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachte naturschutzrechtliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Planergänzungsverfahrens nach § 74 Abs. 3 VwVfG sein können. Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach beschränkt auf die Regelungen zur "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" (mithin teilweise) angefochtenen werden kann, ist schließlich jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern der Begründetheit, wenn nicht eine isolierte Anfechtung von vornherein ausscheidet (BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Dies ist hier angesichts der grundsätzlich möglichen rechtlichen Abtrennung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen von den weiteren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Fall.

42

Der Senat sieht jedoch von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage ab. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (nachfolgend A.). Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ihre Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben (B.)

43

A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den oben genannten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 gerichteten Klage ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 2. fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

44

Der Antragsteller zu 2. trägt keine Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41). Das ist im vorliegenden Fall aber anzunehmen. Die von ihm nach seiner Auffassung als verletzt anzusehenden Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, der Planungshoheit, der gemeindlichen Infrastruktur und der Beeinträchtigung des gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ... stehen grundsätzlich nicht dem Amt, sondern der Antragstellerin zu 1. als Gemeinde selbst zu. Dies folgt aus § 125 Abs. 2 KV M-V, der auch angesichts der bestehenden Ämterstruktur die verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenz der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung regelt (vgl. Meyer, Kommunalrecht, Rn. 639). Danach bleibt das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung: BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, juris, Rn. 79). Das Amt kann sich demzufolge im Prozess als bloße sogenannte "Bundkörperschaft" nicht auf die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V herzuleitende Selbstverwaltungsgarantie berufen, denn die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft kommt ihm nicht zu (OVG M-V, 06.01.2005 - 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163).

45

Der Antragsteller zu 2. kann hier den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als Prozessstandschafter der Antragstellerin zu 1. stellen. In einem Verfahren, in dem - wie hier - eine amtsangehörige Gemeinde ihr unmittelbar zustehende Rechte gegenüber Dritten - auch gegenüber anderen Behörden - geltend macht bzw. gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie vorgeht, ist sie selbst, vertreten durch den Bürgermeister, prozessführungsbefugt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gemeinde sich in ihrem zivilrechtlichen Grundstückseigentum betroffen wähnt und sie damit eine Rechtsposition wahrnimmt, die sie wie jede andere Privatperson auch innehaben könnte. Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).

46

B. 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie hat ihn nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Amtsvorsteher am 13. August 2009 fristgerecht mit am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz gestellt und begründet. Eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere ihrer Planungshoheit, erscheint ebenso wie eine Verletzung in ihren aus dem Eigentum an bebauten Grundstücken in der Ortslage ... folgenden Rechten bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange jedenfalls nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines gemeindlichen Abwehrrechts wäre nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend machte, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Das ist hier nicht der Fall.

47

Darauf, ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren Einwendungen gegen die mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelte "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert und damit auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, wovon der Antragsgegner ausgeht, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Ob die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses im Einzelfall erfüllt sind, kann eine umfassende Prüfung zahlreicher Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens erfordern, von denen nicht bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs abhängen kann. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens reicht eine nicht auszuschließende Verletzung von eigenen Rechten der Gemeinde aus.

48

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den die "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" betreffenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage 5 K 19/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aufschubinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn 27).

49

Hier wird die Klage der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht (vgl. Antrags-/Klageschrift, Seite 2) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung der Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten scheitert bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

50

Die Voraussetzungen der Präklusion liegen hier für sämtliche von der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens angesprochenen Einwendungen vor. Sie hat es versäumt, ihre nunmehr gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke in ... vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG zu erheben.

51

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (BVerwG, 27.12.1995, a.a.O.). Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

52

Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907).

53

Der Antragsteller zu 2. hat sich auf die (im Bereich des Antragstellers als erste Auslegung anzusehende) Auslegung der Planungsunterlagen im März/April 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 für die Antragstellerin zu 1. geäußert. Den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung präklusionsverhindernder Einwendungen für die Antragstellerin zu 1. genügt dieses dem Inhalt nach oben unter I. dargestellte Schreiben nicht. Es lässt jedenfalls nicht erkennen, welche ihrer Rechtsgüter die Antragstellerin zu 1. als gefährdet ansieht. Sämtliche Bedenken betreffen nach der Formulierung des Einwendungsschreibens im Gegenteil keine Belange der Antragstellerin zu 1., sondern solche der Allgemeinheit (Natur- und Gewässerschutz, Wasserhaushalt, Infrastruktur) oder Dritten zuzuordnende Rechtsgüter (Jagdangelegenheiten, Land- und Forstwirtschaft). Das Schreiben enthält auf Seite 3 in diesem Sinne die zusammenfassende Klarstellung, dass die Ablehnung der Pläne "mit Blick auf Naturschutz, Wasserhaushalt und das öffentliche Wohl als nicht zielführend geschehe". Soweit das Schreiben das Wasserregime des Ahlbecker Fenns zum Gegenstand hat, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, dass es der Antragstellerin zu 1. speziell um Probleme des Grundwasserstandes in der eigenen Ortslage mit nachteiligen Auswirkungen auf eigene dort befindliche bebaute Grundstücke geht. Solche tatsächlichen Folgen sind vielmehr erst im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer mehr in das Zentrum der Betrachtung gerückt. Dass den Planunterlagen ein Grundstücksverzeichnis beigefügt ist, aus dem auch die gemeindlichen Grundstücksverhältnisse ersichtlich sind, ändert daran - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - nichts. Da dem Schreiben vom 29. April 2008 ein Zusammenhang zwischen dem Aspekt von ungeklärten Auswirkungen auf das "Wasserregime des Ahlbecker Fenn" und befürchteten Feuchtigkeitsschäden in der Ortslage ... nicht zu entnehmen ist, hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, von sich aus weitere Erwägungen zu einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf eine Grundwasserproblematik für gemeindliche Gebäudegrundstücke in der Ortslage anzustellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu 2. das Schreiben vom 29. April 2009 als behördliche Stellungnahme i.S.d. § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V formuliert hat und nicht als Einwendungsschreiben einer betroffenen Gemeinde nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V. Dies reicht zur Vermeidung der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht aus. Will der Träger öffentlicher Belange eigene von dem Planvorhaben betroffene Rechtspositionen notfalls im Klagewege geltend machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht auch auf diese Rechtspositionen bezogene Einwendungen erheben.

54

Eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1. oder des antragstellenden Amtes ist auch im Verlauf der wiederholten und im Bereich der Antragstellerin zu 1. erstmalig bekanntgemachten Auslegung der Planungsunterlagen im Sommer 2008 nicht mehr erfolgt. Damit ist spätestens mit Ablauf der Einwendungsfrist der zweiten Auslegung im Bereich des Antragstellers zu 2. der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG für die Antragstellerin zu 1. eingetreten. Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Antragstellers zu 2. vom 20. Oktober 2008, deren Richtigkeit von den Antragstellern nicht in Frage gestellt worden ist, am 07. August 2008 ab, die Einwendungsfrist mithin am 21. August 2008. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. selbst oder des Antragstellers zu 2. als für solche Stellungnahmen zuständiges Amt sind daher mit Blick auf den Einwendungsausschluss als verspätet anzusehen. Erst danach angesprochene rechtliche Belange können schon deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

55

Das gilt nicht nur für den Belang gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ..., das die Antragstellerin zu 1. durch einen Anstieg des Grundwasserspiegels gefährdet sieht. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf die nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gemeindlichen Belange der Planungshoheit, der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur, der touristischen Entwicklung oder allgemein der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das oben behandelte Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2008 thematisiert auch diese Aspekte nicht in der für eine präklusionsverhindernde Einwendung erforderlichen Weise. Von dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung oder den genannten Teilaspekten (Planungshoheit etc.) ist darin nicht die Rede.

56

Der Ausschluss der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gilt insbesondere nach Überprüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter denen der Einwendungsausschluss allein eintreten kann. Zum anderen ändert am Eintritt der Präklusion der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der Ergänzung der Planunterlagen durch die Beigeladenen dem Antragsteller zu 2. diese Unterlagen übersandt und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

57

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion für die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Belange der Antragstellerin zu 1. liegen vor. Der Einwendungsausschluss tritt gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V mit Ablauf der Einwendungsfrist ein. Der Ablauf der Einwendungsfrist setzt voraus, dass die Auslegungsfrist abgelaufen ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Dies wiederum setzt voraus, dass die Auslegung der Planunterlagen nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG M-V in den Gemeinden (bzw. Ämtern) vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Was als ortsübliche Bekanntmachung anzusehen ist, ergibt sich aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (BVerwG, 23.04.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 340). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KV bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird in §§ 2 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - KV-DVO - geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 KV). § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 27. Oktober 2004 (HS 2004) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgen. Satzungen werden durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" bekanntgegeben. Nach § 7 Abs. 5 HS 2004 ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegung der Planunterlagen war daher an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde ... (vgl. § 7 Abs. 2 HS 2004) bekanntzumachen. Nach der Bestätigung des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 ist dies geschehen.

58

Darauf, dass die - wohl auf Initiative des Antragstellers zu 2. (vgl. dessen E-Mail v. 23.06.2008 sowie das Antwortschreiben des Antragsgegners v. 25.06.2008) zurückgehende - Bekanntmachung des Antragstellers ("Bauamt") im Amtlichen Mitteilungsblatt "Nr. 08/07" einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht enthält, kommt es nicht an. Die Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt ist im Gebiet der Antragstellerin zu 1. außer für Satzungen sowie zugehörige Pläne und Verzeichnisse - wie gesagt - nicht vorgeschrieben und damit nicht ortsüblich. Die den Vorschriften entsprechende Bekanntmachung der Auslegung an den Aushangtafeln reicht aus. Der Text der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt enthält keine unzutreffenden oder missverständlichen Hinweise, die es den von dem Vorhaben Betroffenen erschwert haben könnten, die Einwendungsfrist zu wahren. Insbesondere weist er zutreffend darauf hin, dass mögliche Einwendungen bis zum 21. August 2008 vorliegen mussten. Dieser Tag war der letzte Tag der sich an die am 07. August 2008 endende Auslegungsfrist anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist.

59

Die Auslegung der Planunterlagen hat auch die erforderliche Anstoßwirkung für die Planbetroffenen einschließlich der Antragstellerin zu 1. erreicht. Die Anstoßwirkung wird für die ansässigen Betroffenen bereits dadurch erzielt, dass die Planoffenlegung ortsüblich bekanntgemacht wird. Dadurch wird erreicht, dass sie die Betroffenen ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf als Einwender mitzuwirken (BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267, 268). Auch ohne dass die in dem Bekanntmachungstext enthaltene Beschreibung des Gasleitungsvorhabens einen Hinweis auf die das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. betreffende Kompensationsmaßnahme enthielt, hatte danach jeder im Gebiet der Antragstellerin ansässige Betroffene ebenso wie die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken hinreichend Veranlassung, sich für das Vorhaben zu interessieren und eine eigene Betroffenheit zu erwägen. Anders konnte der Hinweis der Bekanntmachung auf die für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bestehende Einwendungsmöglichkeit nicht verstanden werden. Eine Bekanntmachung im Gebiet der Antragstellerin hätte aus Sicht der dortigen potentiell Betroffenen sinnlos sein müssen, wenn eine Berührung ihrer Belange aufgrund der bestehenden Entfernung zur Gasleitungstrasse nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

60

Nachdem danach mit Ablauf der Einwendungsfrist am 21. August 2008 die Antragstellerin zu 1. mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen (Gefährdung ihres Grundstückseigentums in ..., Planungshoheit, gemeindliche Wirtschaftsstruktur) ausgeschlossen war, ist die Präklusionswirkung auch nicht später dadurch aufgehoben worden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu den von den Beigeladenen am 18. September 2008 eingereichten Planergänzungen angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei einen Hinweis auf einen Einwendungsausschluss (§ 43a Nr. 7 EnWG) nicht beigefügt hat.

61

Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist einer Behörde oder Dritten die Änderung eines ausgelegten Planes mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, wenn durch die Planänderung der Aufgabenbereich der Behörde oder die Belange der Dritten erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Nach § 43a Nr. 7 EnWG unterliegen auch die Stellungnahmen und Einwendungen zu Planänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Einwendungsausschluss. Darauf ist bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist hinzuweisen (vgl. dazu BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34/06 -, juris, Rn. 25; Wickel in Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, Kommentar, § 73, Rn. 129).

62

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2. und weiteren Behörden und Vereinigungen (vgl. die Liste Bl. 674 der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 19. September 2008 die "Änderungen 'Detailplanung Martensches Bruch'" übersandt und nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt werde. Das Schreiben enthält allein den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG M-V grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

63

Diese Verfahrensweise hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. deshalb nunmehr wieder mit gegen die im Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 geregelte Kompensationsmaßnahme gerichteten Rügen und Bedenken im gerichtlichen Verfahren gehört werden müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den im September 2008 von den Beigeladenen unter Beifügung mehrerer Aktenordner und des Gutachtens vom 09. September 2008 übersandten Änderungen und Ergänzungen zu der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' um eine Änderung des bereits ausgelegten Planes der Beigeladenen nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V gehandelt hätte und durch diese Änderung Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührt worden wären. Dann fehlte es an dem erforderlichen Hinweis auf den Einwendungsausschluss mit der Konsequenz, dass die in ihren Belangen durch die Änderungen Betroffenen mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht ausgeschlossen wären. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Änderungen und Ergänzungen der hier umstrittenen Kompensationsmaßnahme eine solche Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V sind.

64

Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist Bestandteil des Planes auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen darstellt. Im vorliegenden Fall hatten die beigeladenen Vorhabenträger zur Darstellung ihrer Kompensationsmaßnahme zunächst die Unterlage 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" eingereicht. Dieser von dem Antragsteller zu 2. ausgelegte Teil des Planes ist dann durch eine als "Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung" bezeichnete Darstellung der Kompensationsmaßnahme ergänzt und außerdem das "grundwasserhydraulische Gutachten" vom 09. September 2008 eingereicht worden. Insgesamt sind - wie aus dem Teil F der Planunterlagen (Planänderungen/Planergänzungen) ersichtlich - das "Martensche Bruch" betreffend drei weitere Ordner Unterlagen vorgelegt worden. In all dem liegt jedoch keine Änderung der ausgelegten Planunterlagen, die die Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührte.

65

Die im September 2008 eingereichte 18-seitige "Ergänzung zur Unterlage 13.3 - Ausführungsplanung" ist im Wesentlichen mit der der Darstellung der Kompensationsmaßnahme dienenden 15-seitigen "Unterlage 13.3 - Planungskonzept" inhaltlich identisch. Ein Vergleich beider Beschreibungen zeigt Unterschiede im Wesentlichen in der Reihenfolge der Darstellung und in einer Verschiebung von Textblöcken. Das jeweils beigefügte Quellen- und Arbeitsunterlagenverzeichnis ist mit Ausnahme des im September 2008 erstellten Geohydrologischen Gutachtens identisch. Soweit die Ausführungen Belange der Antragstellerin zu 1. überhaupt betreffen können und sich nicht mit der Beschreibung von Wasserhaltung, Staubauwerken, deren Unterhaltung, Verkehrsführung, Bauzeiträumen, Sicherungsmaßnahmen, Bautechnologie, Bauwerken, Baugruben, Konstruktionen und weiteren technischen Details beschäftigen, enthalten sie von den bisherigen Unterlagen Abweichendes lediglich hinsichtlich der erstmaligen Bezeichnung der Größenangabe des Untersuchungsgebietes (572 ha, vgl. Seite 3), der Gesamtwasserfläche (64,2 ha, Seite 11) sowie der Gesamtvernässungsfläche (140,7 ha, Seite 11). Den Angaben auf Seite 4 des Anhanges 5 zur Ergänzung zur Unterlage 13.3 ("Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente Maßnahme E 2 Renaturierung des Martenschen Bruches") ist zu entnehmen, dass die Überflutungsflächen nach dem ursprünglichen Planungskonzept 27,6 ha betragen sollten, die Vernässungsflächen 233,8 ha. Damit hat sich nach der "Planergänzung" die Überflutungsfläche vergrößert (auf 64,2 ha), die Vernässungsfläche verkleinert (auf 140,7 ha) und die Summe beider Flächenarten von 261,4 ha nach dem ursprünglichen Planungskonzept auf 204,9 ha verringert. Ermöglicht worden sei die differenziertere Betrachtung der Grundwasserstände durch das grundwasserhydrologische Modell.

66

Es ist nicht erkennbar und von Antragstellerseite auch nicht angesprochen, inwieweit die in der ergänzenden "Ausführungsplanung" mit ihren Anhängen enthaltenen einzelnen neuen Angaben auf eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1. hindeuten sollten. Anhaltspunkte für eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung umfangreichere oder anderweitig für die Antragstellerin belastendere Vernässungsmaßnahme können jedenfalls der 18-seitigen Ergänzungsplanung und ihren Anhängen nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die nachgereichten "Anhänge 1 bis 4" in Band 26 der Antragsunterlagen (Bohrprofile, Kornverteilungsanalysen, Wertbestimmungen und Aufmaße).

67

Auch das grundwasserhydraulische Gutachten, auf das die Ergänzungsplanung Bezug nimmt, führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1.. Die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen, ihre Art und ihr Umfang sind im Planungskonzept beschrieben. Das Gutachten selbst ändert daran nichts. Die Maßnahmen sollen mit dem dem Gutachten zugrundeliegenden grundwasserhydraulischen Modell nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüft werden. Neben der Überprüfung von Wirksamkeit und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen soll das Gutachten Optimierungsvorschläge unterbreiten und den Endzustand nach erfolgter Wiedervernässung darstellen (vgl. S. 5 des Gutachtens v. 09. September 2008). Schließlich soll es eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete wie die Gemeinde ... prognostizieren (vgl. S. 15 des Gutachtens). Weder die Prognose von Auswirkungen noch die Darstellung eines Vernässungszustandes können Auswirkungen auf die gemeindlichen oder grundstücksrechtlichen Belange der Antragstellerin haben. Solche hat unter Umständen die wasserbauliche Maßnahme selbst, die hier aber durch das nachgereichte Gutachten an sich in Art oder Umfang keine Veränderung erfährt (vgl. mit demselben Ergebnis: Kämper in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 73, Rn. 77; Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 2; OVG Schleswig, 19.10.2000 - 4 M 63/00 -, NordÖR 2001, 357, 358).

68

Die von den Vertretern des Antragsgegners in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 geäußerte Auffassung, dass die eingereichte (ergänzende) Detailplanung keine wesentliche grundsätzliche Planänderung sei, sondern lediglich eine Detaillierung der bereits ausgelegten Planung und man deshalb nach §§ 43a Nr.6 EnWG, 73 Abs. 8 VwVfG M-V (Beteiligung von Vereinigungen nach Änderung des bereits ausgelegten Planes) vorgegangen sei (vgl. Seite 55 des Erörterungsprotokolls), stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit den obigen Ausführungen überein und begegnet also keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsteller zu 2. in seinen an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Oktober und 04. Dezember 2008 sowie in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 formulierten Bedenken und Einwendungen sind daher insgesamt nach Eintritt des Einwendungsausschlusses erhoben worden und können deshalb ebensowenig wie die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen Berücksichtigung finden.

69

Die Antragstellerin zu 1. ist nicht aus Gründen unverschuldeter Versäumung der Einwendungsfrist (§ 32 Abs. 1 VwVfG) so zu stellen, wie sie mit ihrem Vorbringen stünde, wenn sie nicht formal präkludiert wäre (vgl. dazu BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. gegen die Rechtmäßigkeit der Kompensationsmaßnahme berechtigt sind. Die Antragstellerin zu 1. wird bei der sich ihr stellenden Frage, wie einschneidend sie diesen Rügeverlust für ihre Rechtspositionen zu bewerten hat, jedoch nicht darüber hinweg sehen können, dass sie hier ohnehin unter den Aspekten des Umweltschutzes, der touristischen Entwicklung und der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur von vornherein nicht wehrfähige Belange geltend gemacht haben dürfte (vgl. dazu OVG M-V, 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 ff.; allg. zur Planungshoheit auch OVG M-V, 14.10.2008 - 4 K 25/06 - , NordÖR 2009, 627 ff.). Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Fa. Wastra Plan vom 08. Dezember 2009 nur zu Zeiten hoher Wasserstände eine Aufhöhung des Grundwasserspiegels um 0,36 m am südlichen Ortsrand der Gemeinde zu erwarten sein könnte und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dabei unter Punkt A. 3.10.1 dem Vorhabenträger die Beweissicherung bezüglich eintretender Feuchtigkeitsschäden vorschreibt.

71

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit engegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464). Da die Antragstellerin zu 1. mit sämtlichen Belangen präkludiert ist, scheidet ein Fehler in der Abwägung der für das Vorhaben sprechenden (vgl. dazu OVG M-V, 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, NordÖR 2010, 68 ff.) mit den eigenen Belangen der Antragstellerin zu 1. aus.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.3 i.V.m 34.3) Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den im Klageverfahren angemessenen Streitwert auf die Hälfte reduziert.

74

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde, über die der Senat ohne Einbeziehung der neuerlichen Stellungnahme des Klägers vom 25. Juni 2013 entschieden hat, bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Fragen,

ob ein Verfahren im Sinne des § 5 UmwRG auch dann nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist, wenn zwar nach diesem Zeitpunkt ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden ist, dieser jedoch Folge einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG war, die auf eine vor diesem Zeitpunkt gestellte Anzeige eines Änderungsvorhabens hin ergangen ist,

und ggf., ob die Regelung des § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 vereinbar ist.

3

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

aa) Die Frage, ob hinsichtlich der Stichtagsregelung im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG auf eine Anzeige nach § 15 BImSchG abzustellen ist, ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

5

Rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Übergangsregelungen kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (Beschlüsse vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66a BAföG Nr. 1 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris m.w.N.). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel hat die Beschwerde nicht dargetan. Dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 UmwRG noch von Bedeutung ist, reicht hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die aufgeworfene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann (Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21). Das Vorliegen einer solchen Sachlage muss die Beschwerde genau und im Einzelnen darlegen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat zwar behauptet, dass die Frage nicht nur wenige auslaufende Fälle betrifft. Sie hat es ferner als ein gängiges Geschehen bezeichnet, dass je nach dem Ergebnis der nach § 15 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ein an sich UVP-pflichtiges Vorhaben entweder zum Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 16 BImSchG gemacht werde. Ausführungen dazu, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auch heute noch relevant sein könnte, obwohl der in § 5 Abs. 1 UmwRG genannte Stichtag bereits mehr als acht Jahre zurückliegt, fehlen indes gänzlich. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, von Amts wegen aufzuklären, in welchem Umfang eine Revisionsentscheidung insoweit noch grundsätzlich klärend wirken könnte (vgl. Beschluss vom 13. August 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - MDR 1994, 319). Der unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom "8. Dezember 2011" - 8 D 58/08.AK - (juris Rn. 93 ) gegebene Hinweis auf das Scoping-Verfahren nach § 2a der 9. BImSchV ist insoweit unbehelflich, weil das Oberverwaltungsgericht gerade offen gelassen hat, ob die Unterrichtung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel der Durchführung eines Scoping-Verfahrens eine Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG darstellt.

6

Im Übrigen lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auch ohne Weiteres beantworten (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG gilt für "Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1", mithin für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG), für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG sind "Entscheidungen" - neben den vorliegend nicht relevanten Linienbestimmungen und Entscheidungen im vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 3 UVPG (Nr. 2) sowie Satzungsbeschlüsse über Bebauungspläne (Nr. 3) - "Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren". Ein Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG, das nicht auf eine behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern auf eine Entscheidung über dessen immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit gerichtet ist, fällt damit bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht hierunter. Anzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren sind auch nicht Teile eines einheitlichen verfahrensrechtlichen Geschehensablaufs, wie etwa der Umstand, dass die Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG etwaige nach anderen Fachgesetzen bestehende Genehmigungserfordernisse, wie z.B. die Notwendigkeit einer Baugenehmigung, unberührt lässt (Urteil vom 7. August 2012 - BVerwG 7 C 7.11 - juris Rn. 19), und das selbständige Antragserfordernis für das Baugenehmigungsverfahren belegen. Es unterliegt deshalb keinen Zweifeln, dass es hinsichtlich der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG allein auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung und nicht auf die Anzeige nach § 15 BImSchG ankommt.

7

bb) Die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 vereinbar ist, ist ausdrücklich nur unter der - soeben verneinten - Prämisse formuliert, dass bereits in der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG eine Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG zu sehen wäre.

8

b) Rechtsgrundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde ferner der Frage bei,

ob eine Genehmigungsentscheidung, die ohne Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden ist, auf die Klage eines Dritten hin nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein deswegen aufzuheben ist oder nur dann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und wenn durch den Verfahrensfehler zudem zugleich eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betroffen ist.

9

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich ebenfalls mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten und ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 21 f. und - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34) überdies bereits beantwortet worden:

10

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolge einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung ist mithin eine fehlerhaft unterbliebene UVP oder UVP-Vorprüfung. Diese Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen, der das fehlerhafte Unterbleiben einer UVP vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage, ist aber gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich daher ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne UVP erteilt worden ist, auf die Klage eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist.

11

Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 10. Januar 2012 - BVerwG 7 C 20.11 - (NVwZ 2012, 448) diese Frage weder offen gelassen noch sich gar der zitierten Rechtsprechung des 9. Senats widersetzt. Der 7. Senat hat die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG vielmehr ebenfalls als eindeutig angesehen und ausdrücklich bestätigt, dass im Fall einer nicht durchgeführten UVP oder UVP-Vorprüfung ohne Weiteres ein Aufhebungsanspruch besteht (Beschluss vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 31). Soweit die Beschwerde Gegenteiliges aus Rn. 39 des Vorlagebeschlusses herzuleiten sucht, verkennt sie, dass sich die dort niedergelegten Ausführungen auf den Fall einer zwar durchgeführten, aber fehlerhaften UVP beziehen. Ausschließlich für diesen Fall hat der 7. Senat den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Klärung der Frage gebeten, ob Unionsrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechtsfolgenregelung des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG hierauf zu erstrecken (Beschluss vom 10. Januar 2012 a.a.O. Vorlagefrage 2). Nur auf diesen - hier nicht streitgegenständlichen - Fall einer fehlerhaft durchgeführten UVP bezieht sich die Formulierung des 7. Senats (Beschluss vom 10. Januar 2012 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.), dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsverletzung nur vorliegen kann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Von unterschiedlichen Aussagen zweier Senate des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Norm aufgrund gleicher Sachverhalte kann deshalb keine Rede sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 Aue-Berlin und B 173 Bamberg-Dresden. Es ist geplant, die 13,4 km lange Umgehungsstraße von der Bestandsstrecke der B 101 im Nordwesten von Freiberg westlich um die Ortslage der Stadt bis zur B 173 in Richtung Chemnitz zu führen; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebiets, wo die B 101 in Richtung Brand-Erbisdorf abzweigt, und östlich des Stadtgebiets bis zur Bestandsstrecke der B 173 in Richtung Dresden. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Osten von Freiberg gelegenen, mehr als 20 ha großen Grundstücks Gemarkung Freiberg Flurstück ..., das sich entlang dem westlichen Ufer der Freiberger Mulde von der Hilbersdorfer Straße (S 190) im Süden bis fast zur Bestandsstrecke der B 173 erstreckt. Auf dem nordöstlichen Grundstücksteil gruppieren sich drei Wohnhäuser unterschiedlicher Größe um einen Hof. Südlich dieser Bebauung liegen fünf jeweils mit Bungalows bebaute Kleingärten. Im Übrigen wird das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es wird im Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" dargestellt; Teilflächen einschließlich der Kleingärten liegen im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal".

3

Die geplante Ortsumgehung soll das Grundstück der Klägerin in nordöstlicher Richtung auf einem Damm und im Anschluss daran mit einer über das Muldetal geplanten Brücke queren. Die Brücke hält von der Wohnbebauung auf dem Grundstück einen Abstand von ca. 100 m. Die Kleingärten sollen bis auf den am nördlichsten gelegenen dem Vorhaben weichen, um unterhalb der Brücke ein Regenrückhaltebecken anlegen zu können. Von dem Grundstück sollen für das Vorhaben Teilflächen von mehr als 1,8 ha in Anspruch genommen werden.

4

Im Anhörungsverfahren für die ursprüngliche Planung erhob die Klägerin fristgerecht Einwendungen: Für das Vorhaben bestehe im Hinblick auf die absehbare demografische Entwicklung kein Bedürfnis. Obgleich aufgrund der gewählten Trassenführung mit erheblichen Lärmbelästigungen der Wohn- und Wochenendhausbebauung auf dem Grundstück zu rechnen sei, habe der Beklagte es versäumt, die Lärmbelastung der Bebauung zu untersuchen. Durch Flächenentzug und Zerstückelung des Grundstücks sowie Beeinträchtigung des Wohnwerts der Bebauung komme es zu immensen Einwirkungen auf den Restbesitz. Die Trassenführung laufe dem seit längerem entwickelten Konzept zuwider, auf dem Grundstück ein Camping- und Freizeitareal zu schaffen. Deshalb sei eine Gesamtübernahme erforderlich. Im Anhörungsverfahren zur 1. Tektur, die eine lärmtechnische Berechnung für die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Klägerin enthielt, machte die Klägerin geltend, entgegen dieser Berechnung würden die Immissionsgrenzwerte für Wohngebäude im Außenbereich nicht eingehalten. Eine schalltechnische Untersuchung auch für die Kleingärten sei unverzichtbar.

5

Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2010 wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen der Klägerin zurück, soweit ihnen nicht mit der 1. Tektur Rechnung getragen worden war: Die mit der 1. Tektur nachgeholte lärmtechnische Beurteilung habe ergeben, dass für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin sogar die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete unterschritten würden. Über eine Übernahme des Gesamtgrundstücks sei nicht im Planfeststellungsbeschluss, sondern erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

6

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Der Beklagte habe mit der Planung des Knotenpunkts 5 im Süden von Freiberg und der Maßnahmen zur Umgestaltung des nachgelagerten Straßennetzes im Anschluss an diesen Knotenpunkt seine Planungszuständigkeit überschritten. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen materiell-rechtliche Vorgaben. Ihm fehle die Planrechtfertigung. Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei er ebenso unvereinbar wie mit den Vorschriften des Gebiets- und Artenschutzrechts. Ihre diesbezüglichen Rügen seien nicht präkludiert. Schon allgemein bestünden Zweifel, ob die Regelungen des deutschen Rechts über die Einwendungspräklusion mit Unionsrecht in Einklang stünden. Erst recht widerspreche es Unionsrecht, einen Kläger insoweit für ausgeschlossen zu halten, als sich Mängel der naturschutzrechtlichen Prüfung den ausgelegten Planunterlagen für einen Laien nicht erschlössen. Dies treffe für die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwände der Klägerin zum Naturschutz zu. Der Planfeststellungsbeschluss verletze des Weiteren das Abwägungsgebot. Bei der Trassenwahl seien naturschutzrechtliche Anforderungen nicht genügend berücksichtigt worden. Auch die eigenen Belange der Klägerin habe die Planfeststellungsbehörde nicht ordnungsgemäß abgewogen. Das gelte zum einen für den Lärmschutz. In dieser Hinsicht sei vor allem zu beanstanden, dass das schalltechnische Gutachten Impulsgeräusche unberücksichtigt lasse, die beim Überfahren der Fahrbahnübergänge an der Muldetalbrücke entständen. Das verordnungsrechtliche Berechnungsverfahren, das derartige Geräusche nicht berücksichtige, sei defizitär. Zum anderen habe der Planfeststellungsbeschluss massive Schadstoffbelastungen außer Betracht gelassen, die sich bei Arbeiten an der geplanten Trasse durch Mobilisierung von Schwermetallen ergäben. Auch in diesem Punkt könne der Klägerin keine Präklusion vorgeworfen werden, weil das Problem einer Schadstoffverfrachtung über die Wirkungspfade Boden-Luft und Boden-Wasser in den Planunterlagen nicht angesprochen worden sei. Ferner habe der Planfeststellungsbeschluss das Tourismusprojekt der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Fehlerhaft sei es auch, dass er sie wegen möglicher Ausgleichsansprüche einschließlich eines Übernahmeanspruchs auf das Entschädigungsverfahren verweise. Schließlich stelle es einen Abwägungsfehler dar, dass ihren Belangen nicht durch eine die Brücke weiter von der Wohnbebauung und den Wochenendhäusern abrückende Feintrassierung Rechnung getragen worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine weitere Nebenbestimmung zu ergänzen, in der dem Vorhabenträger der Bau einer lärmarmen Übergangskonstruktion (Dehnungsfuge) auf dem Brückenbauwerk Querung Freiberger Mulde einschließlich einer Lärmkapselung in Richtung der auf dem Grundstück der Klägerin aufstehenden Wohnhäuser und Wochenendhäuser aufgegeben wird.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klägerin namentlich mit ihren Einwänden zum Naturschutz und zum Schutz vor Schadstoffbelastungen für präkludiert und verteidigt im Übrigen den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder wenigstens die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Planergänzung rechtfertigt.

11

1. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formell-rechtlichen Mängel auf, die Rechte der Klägerin verletzen.

12

Mit ihrer Rüge, dem Beklagten fehle die sachliche Zuständigkeit für die Planung des Knotenpunkts 5 und der Änderungen am anschließenden Straßennetz, ist die Klägerin zwar nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, obgleich sie diese erstmals im Klageverfahren erhoben hat. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Die Rüge fehlender sachlicher Zuständigkeit unterliegt daher nicht der Einwendungspräklusion (so bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08. AK - DVBl 2009, 1587 <1588>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).

13

Die Rüge greift aber in der Sache nicht durch. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte mit der Planung des Knotenpunkts und der Änderungen des anschließenden Straßennetzes über seine sachliche Zuständigkeit hinausgegangen ist. Etwaige Zuständigkeitsmängel stehen jedenfalls nicht in ursächlichem Zusammenhang mit Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange der Klägerin und können die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Die Entscheidung für den Bau der Ortsumgehung sowie über die Trassenführung und die Ausgestaltung der Straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin hängen nicht von der Frage ab, ob und an welcher Stelle die Ortsumgehung durch den mehrere Kilometer vom Grundstück der Klägerin entfernten Knotenpunkt 5 mit dem nachgeordneten Straßennetz verknüpft und wie dieses Straßennetz im Anschluss an den Knotenpunkt weiter ausgestaltet wird.

14

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der den mit der Klage verfolgten Begehren zum Erfolg verhilft.

15

a) Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, hat die Klägerin mit ihrem Einwand, die der Planung zugrunde gelegte Prognose einer Verkehrszunahme sei angesichts sinkender Bevölkerungs- und Erwerbstätigenzahlen unplausibel, nicht schlüssig dargetan. Dies folgt schon daraus, dass diese demografische Entwicklung in der Prognose ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) berücksichtigt, durch andere Trends wie die zunehmende Motorisierung und Mobilität der Bevölkerung aber als überkompensiert erachtet worden ist. Unabhängig davon behalten die mit der Planung vornehmlich verfolgten Ziele, eine leistungsfähige, von Ortsdurchfahrten freie Fernverkehrsverbindung im Zuge der B 101 und B 173 zu schaffen, die Ortslage Freiberg vom Durchgangsverkehr zu entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der Stadt aufzunehmen (PFB S. 54, 55 unten und 58), auch bei niedrigeren als den in der Prognose 2020+ ermittelten Belastungswerten Gewicht. Dass die verfolgten Planungsziele nicht einmal annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig würde (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. m.w.N.), ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar.

16

b) Obgleich die Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle dieses Beschlusses verlangen kann, ist sie nicht berechtigt, Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend zu machen. Mit ihren umfänglichen Einwendungen zum Naturschutz ist sie nämlich gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist die Klägerin mit ortsüblicher Bekanntmachung sowie ergänzender Benachrichtigung nach § 17a Nr. 4 FStrG und in den Anhörungen zu den Tekturen durch individuelle Anschreiben auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Dass die Anhörungsbehörde in der Anhörung zur 1. Tektur nicht auf § 17a Nr. 7, sondern auf § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verwiesen hat, konnte mit Rücksicht auf den Erklärungsgehalt des Schreibens im Übrigen nicht zu Unklarheiten über die Notwendigkeit führen, zur Rechtswahrung die Einwendungsfrist einzuhalten. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt. Die Klägerin hat Einwendungen zum Naturschutz weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben, obwohl dies von ihr erwartet werden konnte.

17

aa) An die Substantiierungslast privater Einwender sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <311> und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38). Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 108). Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 27).

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendungslast nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange des Einwenders, sondern, sofern er sich als Enteignungsbetroffener auch auf öffentliche Belange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung (vgl. Urteile vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 28 f. und vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 32 ff.). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Betroffenenbeteiligung und der an sie anknüpfenden Präklusionsregelung. Die Beteiligung von Betroffenen am Planfeststellungsverfahren soll die Informationsbasis der Planfeststellungsbehörde verbreitern und zugleich den Betroffenen die Möglichkeit zur frühzeitigen Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung verschaffen, um ihnen so einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren (Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O. S. 304 und 306). Für den Enteignungsbetroffenen bedeutet dies, dass er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen kann. Diesem Einwendungsrecht korrespondieren eine Einwendungslast und die an sie anknüpfende Präklusion, die zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O.). Der gebotene Ausgleich zwischen dem Interesse des Betroffenen einerseits und den Interessen der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers andererseits kann nur gelingen, wenn die Reichweite der Einwendungslast und der an sie anknüpfenden Präklusion der Reichweite des Einwendungsrechts entspricht, wenn also Einwendungslast und Einwendungsausschluss auch solche Einwendungen erfassen, die öffentliche Belange zum Gegenstand haben.

19

bb) Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit Einwänden zum Schutz von Naturgütern ausgeschlossen. Der ausgelegte Plan umfasste eingehende Unterlagen zu den naturschutzrechtlichen Problemkreisen der Eingriffsregelung (landschaftspflegerischer Begleitplan), des FFH-Gebietsschutzes (insbesondere Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal") und des Artenschutzes (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Obgleich sich der Klägerin nach dem Inhalt dieser Unterlagen die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass das Vorhaben in einem besonders schutzwürdigen und -bedürftigen Naturraum verwirklicht werden soll, hat sie sich auf Beeinträchtigungen von Naturgütern nicht einmal ansatzweise berufen. Das ließ aus Sicht der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers nur den Schluss zu, Belange des Naturschutzes wolle sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen das Vorhaben ins Feld führen. Daran muss sie sich im Interesse der Rechtssicherheit und der Beständigkeit der getroffenen Entscheidung festhalten lassen.

20

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die von der Klägerin erstmals mit ihrer Klage gerügten Defizite der Bestandserfassung und -bewertung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" seien zumindest für einen Laien aus den Planunterlagen noch nicht erkennbar gewesen und dürften daher vom Einwendungsausschluss nicht erfasst werden. Die Frage, wie konkret die Klägerin in Anbetracht der Planunterlagen mit ihrem Einwendungsschreiben zum Thema des Naturschutzes hätte vortragen müssen, würde sich nur stellen, wenn Einwirkungen auf Naturgüter überhaupt im Anhörungsverfahren angesprochen worden wären. Fehlt es schon im Ansatz an einer solchen Thematisierung, kommt es auf Details wie die Frage, ob bestimmte erst im Klageverfahren gerügte Defizite der Bestandserfassung oder -bewertung für einen Laien aus den Planunterlagen bereits erkennbar waren, für den Einwendungsausschluss nicht an.

21

cc) Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der Ausschluss der Rügen zum Naturschutz gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-Richtlinie) vereinbar ist. Der Anregung der Klägerin, diese Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher nicht zu folgen.

22

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995 S. I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000 S. I-3201 Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auf Rügen, die ausschließlich der Beurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 FStrG und dessen konkrete Anwendung durch den Senat zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind.

23

(1) Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107 f. und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 36; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

24

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 108; Beschlüsse vom 14. September 2010 a.a.O. Rn. 10 ff. und vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris Rn. 13 ff.), setzt es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009 S. I-9967). Dieses Urteil besagt nur, dass das Klagerecht einer Umweltschutzvereinigung nach Art. 10a der UVP-Richtlinie nicht deshalb entfällt, weil das Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten durchgeführt worden ist und die Vereinigung sich an diesem Verfahren beteiligen konnte. Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - (Slg. 1995 S. I-4599) keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Rechtsinstituts der Einwendungspräklusion (so auch bereits Beschluss vom 17. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit von Ausschlussfristen für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich bejaht (a.a.O. Rn. 16) und die Anwendbarkeit einer solchen Frist nur für den Ausnahmefall abgelehnt, dass ein innerstaatlicher Rechtsakt bei Versäumung der Frist weder vom angegriffenen Gericht noch von einer anderen Instanz auf seine Vereinbarkeit mit europäischem Recht überprüft und dementsprechend auch nicht zum Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof gemacht werden kann (a.a.O. Rn. 13, 17 ff.). Mit dieser besonderen Fallgestaltung, in der es dem Gerichtshof ersichtlich darum ging, die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit nationaler Rechtsakte mit dem europäischen Recht zu sichern, ist der Ausschluss tatsächlichen Vorbringens aufgrund der Einwendungspräklusion nicht vergleichbar.

26

(2) Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 FStrG einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht in Frage (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 37 f.). Nach § 17a FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG (der bis zum 4. Juni 2010 galt), § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 17a Nr. 7 Satz 3 FStrG setzt der Einwendungsausschluss Erkundigungs- und Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des Senats an die Substantiierungslast des Einwenders unionsrechtlichen Bedenken; sie sind - wie ausgeführt - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen dem Einwender nichts ab, was ihn überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.

27

c) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Fehlern, die der Klage zum Erfolg verhelfen.

28

aa) Das gilt zunächst für die Trassenwahl. Soweit die Klägerin geltend macht, Belange des Naturschutzes seien beim Variantenvergleich einschließlich der hierzu in vorgelagerten Verfahren erfolgten Festlegungen unzureichend berücksichtigt oder fehlgewichtet worden, ist sie wiederum präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). Da sie Beeinträchtigungen von Naturgütern im Anhörungsverfahren weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß angesprochen hat, kann sie sich mit ihrer Klage auch im Hinblick auf die planerische Alternativenprüfung nicht auf Belange des Naturschutzes berufen. Soweit sie darüber hinaus die fachliche Einschätzung des Beklagten angreift, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele der Schaffung einer leistungsfähigen Fernverkehrsverbindung und der Minderung von Immissionsbelastungen benachbarter Siedlungsgebiete ließen sich mit der planfestgestellten Trasse besser erreichen als mit dem Variantenvorschlag der Grünen Liga und des BUND, kann ihr nicht gefolgt werden. Die verkehrlichen Nachteile, die die Trasse der Naturschutzvereinigungen aufweist (unstetige Streckenführung; zahlreiche plangleiche Knotenpunkte im Teilabschnitt 2, u.a. ungünstige Steigungsverhältnisse im Teilabschnitt 5) sowie die mit ihr verbundenen Nachteile für Wohngebiete sind im Planfeststellungsbeschluss detailliert dargestellt und werden durch das zu den Planunterlagen gehörende Kartenmaterial belegt. Dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

29

bb) Mit ihrem Einwand, die Verfrachtung von Schwermetallen über den Boden-Luft- und den Boden-Wasser-Pfad sowie andere mit Schwermetallbelastungen des Bodens verbundene Risiken seien nicht ausreichend untersucht und durch Schutzvorkehrungen bewältigt worden, ist die Klägerin ebenfalls nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Sie hat diese Problematik erstmals im gerichtlichen Ortstermin angesprochen und dies damit begründet, dass sie erst durch einen Zeitungsartikel im Mai 2011 darauf aufmerksam geworden sei. Darauf kommt es indes nicht an, weil schon die im ursprünglichen Anhörungsverfahren ausgelegten Planunterlagen auch für Laien einen Anstoß gaben, auf diese Problematik einzugehen. Bodenkontaminationen mit Schwermetallen sind im Schadstoffgutachten der Planunterlage 9.3 und im Erläuterungsbericht der Planunterlage 1 behandelt worden, der seinerseits auf das Schadstoffgutachten hinweist. Wie dem Schadstoffgutachten entnommen werden kann, ist der Baugrund im gesamten Trassenbereich mit Rücksicht auf die bekannt hohen Schwermetallbelastungen von Böden im Raum Freiberg untersucht worden; die Ermittlungen haben Werte ergeben, die differenzierte Regelungen für die Ablagerung von Aushubmaterial und teilweise sogar die Verbringung des Aushubs auf Abfalldeponien nötig machen. Darüber hinaus stellt das Gutachten die Forderung auf, Überschussmassen seien während der Seitenablagerung abzudecken, um Schadstoffimmissionen zu vermeiden. Diese Informationen waren geeignet, auch einen Laien auf die Frage zu stoßen, ob mit den Arbeiten einschließlich des Transports zu den Einbaubereichen bzw. Deponien bedenkliche Schwermetallbelastungen von Luft und Wasser verbunden sein könnten.

30

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verhelfen der Klage weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen zum Erfolg. Der Beklagte hat die Belastung der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin mit Lärm weder zu ihrem Nachteil verkannt noch objektiv fehlgewichtet.

31

(1) Die Planfeststellungsbehörde hat der Beurteilung der Lärmbelastung dieser Bebauung zu Recht Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Für ihre drei Wohnhäuser kann die Klägerin deshalb ebenso wenig wie für den nach Errichtung des geplanten Regenrückhaltebeckens einzig verbleibenden Kleingarten den Schutz von Wohngebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) beanspruchen. Vielmehr sind beide Nutzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV nach den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Grenzwerten zu beurteilen. Dabei ist für den Kleingarten allein der Tagwert maßgeblich (§ 2 Abs. 3 der 16. BImSchV).

32

(2) Diesen Grenzwerten hat die Behörde Beurteilungswerte gegenübergestellt, die mit bis zu 53,8 dB(A) tags und 47,2 dB(A) nachts für das der Trasse am nächsten gelegene Wohnhaus bzw. - ausweislich der Rasterlärmkarte für Außenwohnbereiche (Planunterlage 11.1.0 Anlage 2 Blatt Nr. 15) - = 59 dB(A) für den Kleingarten weit hinter den Grenzwerten zurückbleiben. Die zugrunde liegende Berechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

33

(a) Die Beurteilungswerte sind in dem durch § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Berechnungsverfahren ermittelt worden. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht der Planunterlage 11.1.0 (S. 7) ergibt, sind entgegen den von der Klägerin geäußerten Zweifeln die in der Anlage aufgeführten Korrekturfaktoren für Geschwindigkeit, Steigung und Straßenoberfläche berücksichtigt worden. Dass durch das an der Brücke vorgesehene Geländer Schallreflexionen entstehen werden, die gleichfalls über einen Korrekturwert hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht ansatzweise substantiiert. Einen Korrekturfaktor für Impulsgeräusche durch Fugen an den Fahrbahnübergängen von Brücken, den die Klägerin gleichfalls vermisst, sehen weder die Verkehrslärmschutzverordnung noch die von ihr teilweise ergänzend in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS-90) vor. Dementsprechend hat auch der von der Klägerin vorgelegte DEKRA-Bericht vom 6. Juni 2011 (S. 3) bestätigt, dass die Untersuchungen "regelwerkskonform gemäß VLärmSchR 97, 16. BImSchV und RLS-90" durchgeführt worden seien.

34

(b) Die Ermittlung der Beurteilungswerte in dem verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren ohne besondere Berücksichtigung der durch die Fahrbahnübergänge hervorgerufenen Impulsgeräusche ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte, die die Zumutbarkeitsgrenze des § 41 Abs. 1 BImSchG konkretisieren, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 <242>, vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 103 und vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 52). Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Der mit dem Regelungsauftrag der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verbundene Spielraum wird erst überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O. m.w.N.). Insoweit trifft den Verordnungsgeber die Pflicht, seine Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.O.).

35

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des verordnungsrechtlichen Berechnungsverfahrens derzeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dem erwähnten DEKRA-Bericht zu entnehmen, dass die Fugen zwischen den Überbauten und Widerlagern großer Straßenbrücken beim Befahren deutlich hörbare Ratter- und Schlaggeräusche verursachen, die die üblichen Fahrgeräusche deutlich übersteigen können. Dazu durchgeführte Untersuchungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Oktober 2000 haben dem Bericht zufolge ergeben, dass das Verfahren der Verkehrslärmschutzverordnung diesen Geräuschen nicht ausreichend Rechnung trage, im Übrigen aber noch Fragen offen seien (S. 15 f.). Eine weitere, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung publizierte Untersuchung aus dem Jahr 2007 komme zu dem Ergebnis, dass eine Beurteilung der verursachten Impulsgeräusche über Mittelungspegel unzureichend sei (S. 16). Ausweislich des DEKRA-Berichts (S. 17) enthält die letztgenannte Untersuchung aber zugleich den Hinweis, zur Bestimmung eines Zuschlags zum Beurteilungspegel seien unter Umständen weitere schalltechnische und psychoakustische Untersuchungen erforderlich. Bei der Bundesanstalt für Straßenwesen läuft dem DEKRA-Bericht zufolge (S. 16) derzeit ein Projekt "Lärmarmer Straßenverkehr", in dem Maßnahmen zur Geräuschminderung an Fahrbahnübergängen untersucht werden. Hiernach gibt es zwar Anhaltspunkte für die Annahme, dass das geltende Berechnungsverfahren dem Problem der Fahrbahnübergänge nicht voll gerecht wird, aber noch keine gesicherten Erkenntnisse, wie dem Problem adäquat Rechnung zu tragen ist. In dieser Situation wissenschaftlicher Unsicherheit verstößt der Verordnungsgeber nicht gegen seine Pflicht, die Regelung über das Berechnungsverfahren unter Kontrolle zu halten, wenn er zunächst die Ergebnisse der bereits eingeleiteten Untersuchungen staatlicher Stellen und die wissenschaftliche Entwicklung im Übrigen abwartet. Dies gilt umso mehr, als im Erlassweg bestimmt ist, im Bereich schutzbedürftiger Nutzungen seien geräuscharme Fahrbahnübergänge anzustreben (Nr. 3.2.1.1 RLS-90; vgl. auch Nr. 1 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau 15/2002 vom 30. Juli 2002 "Fahrbahnübergänge; Einsatzkriterien für lärmgeminderte Fahrbahnübergänge", VkBl. 2002 Nr. 16 S. 542).

36

(3) Dass der Beklagte für das Grundstück der Klägerin keine schutzbedürftige Nutzung in Betracht gezogen hat, der in Anwendung von Nr. 3.2.1.1 RLS-90 durch eine dem zweiten Hilfsantrag entsprechende Schutzauflage Rechnung zu tragen wäre, stellt ebenfalls keinen Abwägungsfehler dar. Von einer schutzbedürftigen Nutzung im Sinne der Richtlinien kann nur ausgegangen werden, wenn die nach dem verordnungsrechtlichen Berechnungsverfahren ermittelten Beurteilungswerte dem Grenzwert zumindest nahe kommen. Das trifft für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu. Die errechneten Beurteilungswerte bleiben im Fall der Wohnbebauung gerundet um 10 dB(A) tags und 6 dB(A) nachts, im Fall der Kleingartennutzung um mindestens 5 dB(A) tags hinter den Grenzwerten zurück. Der Abstand zu den Grenzwerten ist damit so groß, dass selbst bei Hinzurechnung des von der Klägerin unter Berufung auf die DEKRA geforderten Lästigkeitszuschlags für die Fahrbahnübergänge von 4 dB(A) die Zumutbarkeitsgrenze nicht erreicht, geschweige denn überschritten wird. In dieser Situation von aktiven, überdies mit einem Kostenaufwand von ca. 50 000 € verbundenen Schutzmaßnahmen für eine vereinzelt im Außenbereich liegende Bebauung abzusehen, steht mit dem Abwägungsgebot in Einklang.

37

dd) Ebenso wenig war es abwägungsfehlerhaft, trotz der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in Gestalt einer erdrückenden und verschattenden Wirkung des Brückenbauwerks sowie einer Vereitelung des Projekts eines Camping- und Freizeitareals auf dem Grundstück von einer Verschiebung der Trasse in südöstlicher Richtung abzusehen.

38

Die Muldetalbrücke im planfestgestellten Trassenverlauf hält vom nächstgelegenen Wohnhaus der Klägerin einen Abstand von ca. 100 m und ist von diesem ausweislich der im Ortstermin getroffenen Feststellungen durch hohe Bäume getrennt. Eine nennenswerte Verschattung oder eine erdrückende Wirkung seitens des Bauwerks brauchte deshalb für die Wohnbebauung nicht in Rechnung gestellt zu werden. Für den verbleibenden Kleingarten mag Abweichendes zutreffen, doch kommt dem kein Gewicht zu, das die Entscheidung über die Feintrassierung der Brücke beeinflussen könnte.

39

Das von der Klägerin ins Auge gefasste Projekt einer Camping- und Freizeitnutzung war kein berücksichtigungsbedürftiger Belang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Unabhängig davon, ob das von der Klägerin angestrebte Projekt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt schon hinreichend konkret absehbar war, bot es sich als Grundstücksnutzung jedenfalls nicht an. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Freiberg, der es als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" darstellt. Dieser planerischen Festlegung widerspricht ein Campingplatz mit mehr als 500 Stellplätzen und zugehörigen Nebenanlagen mit der Folge, dass das nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählende Projekt (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109) gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Unter diesen Umständen fielen zugunsten der Klägerin keine Belange ins Gewicht, die der Planfeststellungsbehörde hätten Anlass geben müssen, im Rahmen der Feintrassierung die Muldetalbrücke trotz der mit einer Verschiebung um nur 50 m verbundenen Mehrkosten von ca. 690 000 € und einer längeren Durchschneidung des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" von der Bebauung auf dem Grundstück abzurücken.

40

ee) Die Rüge der Klägerin, im Planfeststellungsbeschluss hätte über den von ihr geltend gemachten Übernahmeanspruch entschieden werden müssen, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin im Klageverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unabhängig davon steht es mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin für den Übernahmeanspruch auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 8 ff.). Mittelbare Beeinträchtigungen, die für sich genommen einen Übernahmeanspruch nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG begründen könnten, über den bereits im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden wäre, scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.