Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09

10.03.2010

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) für die mit dem festgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft (als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes, Teil D, Nr. 13, Ordner 17 der Antragsunterlagen) vorsieht. Gegenstand des gesamten Vorhabenplanes sind der Bau und der Betrieb der Erdgashochdruckleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL) einschließlich Anlandestation Lubmin, Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern. Die OPAL ist für den Weitertransport eines Teiles des durch die geplante Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) fließenden und in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmt. Sie soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 4,5 Mrd cbm/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u.a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Weidhaus transportiert werden. Die Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee Pipeline) ist mit Beschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2009 für den im Bereich der deutschen 12 sm-Zone verlaufenden Abschnitt planfestgestellt worden. Der Beschluss ist Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren.

2

Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden. Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Antragstellerin zu 1. ist amtsangehörige Gemeinde des Antragstellers zu 2. im Landkreis .... Die Ortslage der Gemeinde befindet sich im Norden der nach der geplanten Kompensationsmaßnahme zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des "Martenschen Bruches" in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern.

3

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner unter anderem den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Antragsgegner u.a. für die Gemeinde ... (die Antragstellerin zu 1.) dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, Wildäsungsflächen, Brutplätzen, jagdlich nutzbaren Gebieten, des Wasserhaushaltes im Fenn sowie der Rückbau der Betonplattenwege und Spurbahnen sprächen dagegen. Bereits in jüngster Vergangenheit seien im Zusammenwirken mit der gleichen Stralsunder Fachfirma wie beim aktuellen Projekt verfolgte Pläne, die Flächen rund um ... durch Schaffung eines Stiftungs-Nationalparks der Öffentlichkeit zu entziehen, in der Region auf breiten Widerstand gestoßen. Eklatante Folgen für die Gemeinde ... hätten nur mit Hilfe des Innenministeriums vermieden werden können. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien. Bei einer Erhöhung des Wasserstandes würde Wasser unweigerlich Richtung Gorin abfließen und die dortige Wiesennutzung ebenfalls beeinträchtigen und Naturschutzflächen negativ tangieren.

5

Der Antragsteller zu 2. bestätigte dem Antragsgegner unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" am 18. März 2008 sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Antragstellerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht zu haben. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Antragsgegners sei ebenfalls die Antragstellerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Antragsgegner und Antragsteller stellten außerdem fest, dass nicht sämtliche Planungsordner zu den gleichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Antragstellerin zu 1., wiederholt (bzw. in der Gemeinde ... erstmals durchgeführt) werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bergamtes Stralsund vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008, die unter anderem den Hinweis nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V über den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen enthielt, wurde im Gebiet der Antragstellerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Zugleich machte das Bauamt des Antragstellers zu 2. die Auslegung der Planungsunterlagen für das OPAL-Vorhaben im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" (Nr. 08/07) bekannt. Diese Bekanntmachung enthält keinen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V.

7

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. bestätigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planungsunterlagen in der Gemeinde ... durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle ... ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Antragsgegner unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über die "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch, Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung", die im Wesentlichen mit dem bereits ursprünglich eingereichten "Planungskonzept Martensches Bruch, Unterlage Nr. 13.3" inhaltlich übereinstimmt (zu etwaigen Abweichungen vgl. S. 68 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 04.11.2008), eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens soll die Überprüfung der im Planungskonzept zum "Martenschen Bruch" (Unterlage 13.3) beschriebenen wasserbaulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation sowie die Darstellung des Endzustandes nach erfolgter Wiedervernässung sein. Nach Punkt 3.1 des Gutachtens wird eine von verschiedenen Grundwassermessstellen am Nordrand des "Martenschen Bruches" dort angesetzt, wo der Mühlengraben die Landstraße 283 unterquere. Dort könne der Nachweis geführt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Wiedervernässungsmaßnahme im "Martenschen Bruch" die Grundwasseroberfläche in Richtung ... beeinflusse. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage ... im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht, weshalb das Modell auch diesen Bereich überdecke. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde ..., keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Antragsgegner unter anderem dem Antragsteller zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen, die die Beigeladenenseite in Reaktion auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Einwendungen, Forderungen und Hinweise eingereicht habe. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von 2 Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Neben verschiedenen Hinweisen zur Ausgestaltung etwaiger Einwendungen enthält das Schreiben den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden ..., ... und ... unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Antragsteller zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage ... und der Einzelgehöfte des Ortsteiles .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Bl. 3560 der Verwaltungsvorgänge) verwiesen.

11

Der Antragsgegner führte am 03. und 04. November 2008 zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden einen Erörterungstermin durch, wegen dessen Einzelheiten auf die Niederschrift vom 04. November 2008 verwiesen wird. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Antragsteller zu 2. mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde ... in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. In der Gemeinde ... herrschten sehr sensible Grund-, Schichten- und Oberflächenwasserverhältnisse. Früher hätten bereits unzureichend gepflegte Gräben zu Vernässungen der Fundamente der nur wenige 100 Meter entfernt liegenden Wohnhäuser geführt. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei schon deshalb nicht überzeugend, weil es keine extremen Witterungsverhältnisse berücksichtige, sondern nur von einem - ungenau modellhaft beschriebenen - Normalzustand ausgehe. Das Vorhaben sei außerdem in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich. Wegen der näheren Ausführungen hierzu wird auf den Inhalt des Schreibens vom 04. Dezember 2008 verwiesen.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL und der Erdgashochdruckleitung NEL, jeweils für den Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest. Der Plan umfasst nach Punkt A.2 unter anderem die Anlage K 13, den landschaftspflegerischen Begleitplan mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie die Anlage K 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" sowie die von den Beigeladenen eingereichten Ergänzungen und Änderungen, mithin die "Ergänzung zur Unterlage 13.3, - Ausführungsplanung -" (vgl. Bl. 27 des Planfeststellungsbeschlusses), insbesondere das grundwasserhydraulische Modell (vgl. Bl. 28 des Beschlusses). Unter Punkt A.3.10.1 ergeht der Planfeststellungsbeschluss mit der Nebenbestimmung, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand haben müsse. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde ... und den betroffenen Einwendern abzustimmen.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es in Abschnitt B.4.5.11 "Kommunale Belange", die Einwendungen unter anderem der Gemeinde ... würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe Einwände sowohl hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus als auch der Betroffenheit von Einwohnern. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde ... befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage ... zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in ... durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Die entsprechende Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 verpflichte den Vorhabenträger, mit der Vorlage der Ausführungsplanung für die Ersatzmaßnahme auch ein Monitoringprogramm vorzulegen. Ein Gebot zur Abstimmung mit den Betroffenen und der Gemeinde sei den Vorhabenträgern ebenfalls aufgegeben worden. Damit werde eine Erfolgskontrolle und eine Beweissicherung vorgeschrieben. Gleichzeitig sei dadurch die Möglichkeit gegeben, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können. Auf Abweichungen vom geplanten Szenario könne jederzeit durch Regulierung der Anstaumaßnahme reagiert werden.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Antragstellers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Antragsteller haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben (5 K 19/09) und zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

16

Zur Begründung machen sie geltend: Sie wendeten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser die Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" betreffe, weil er die Antragstellerin zu 1. in ihrer Planungshoheit, ihrem Eigentum, ihrem Recht auf Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie der Entwicklung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur verletze. Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtige die heimische Viehwirtschaft, in massiver Weise die Flora und Fauna, große Wald- und Wildäsungsflächen seien bedroht, der Betrieb von sanftem Tourismus in der Gemeinde ... sei beeinträchtigt ebenso wie das "Martensche Bruch" als Landschaftsteil von besonderer Schönheit. Die Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert und vor allem seien Auswirkungen auf das "Ahlbecker Fenn" zu befürchten. Bereits in der Vergangenheit habe es aufgrund hoher Grundwasserstände Vernässungen an Wohngebäuden in ... gegeben. Die Grundstücke der Ortslage ..., zu denen auch verschiedene im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke gehörten, lägen unmittelbar an der zu überflutenden Fläche und seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser in einem Maße gefährdet, das niemand voraussagen könne. Ein umfassendes geohydrologisches Gutachten sei erforderlich. Das vorliegende, zu spät erstellte Gutachten sei unzureichend. Die Modellierungssoftware sei nicht geeignet. Das dem Gutachten zugrunde gelegte Datenmaterial stamme zum Teil aus dem Jahre 1966 und sei ungeprüft übernommen worden. In einem Informationsgespräch vom 12. Juni 2009 beim StAUN Stralsund habe sich herausgestellt, dass das geohydrologische Gutachten die Ortslage von ... nicht einbezogen habe. Der anwesende Landwirtschaftsminister habe dazu erklärt, das Gutachten müsse zwingend nachgebessert und das gesamte hydrologische System begutachtet werden.

17

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2. folge daraus, dass er als Betroffener am Verfahren beteiligt worden sei. Nur er könne die Belange der amtsangehörigen Gemeinden wahrnehmen. Möglicherweise sei die Regelung des § 73 Abs. 3a VwVfG M-V, wonach Stellungnahmen zu dem Planfeststellungsvorhaben unter anderem von den Ämtern abzugeben seien, als Regelung einer Prozessstandschaft anzusehen. Jedenfalls habe der Antragsteller zu 2. auch selbst um Rechtsschutz nachgesucht, um nicht den Risiken einer fehlenden Aktivlegitimation oder einer unzulässigen Rubrumsberichtigung ausgesetzt zu sein.

18

Die Antragsteller haben sodann mit am 04. Januar 2010 bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme "Martensches Bruch" sei abwägungsfehlerhaft, weil dass das vorliegende geohydraulische Gutachten den tatsächlich zu erwartenden erheblichen Grundwasseranstieg in der gesamten Ortslage ... nicht darstelle. Zu befürchtende Bausubstanzschäden in der Ortslage führten dazu, dass auf dem gesamten Gemeindegebiet nicht mehr großräumig geplant werden könne, das bebaute Eigentum der Antragstellerin zu 1. geschädigt werde, durch diese Schäden die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nur mit finanziellem Mehraufwand sichergestellt werden könne und die Wirtschaftsstruktur der Gemeinde ... zerstört werde. Die Gemeinde sei mit ihrem auf ihr zivilrechtliches Eigentum an Grundstücken in der Ortslage bezogenen Einwendungen nicht präkludiert. Sie habe in dem Verfahrensabschnitt "Behördenbeteiligung" gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 43a EnWG mehrfach vorgetragen, dass die gesamte Ortslage... durch Grund -, Schichten- bzw. Oberflächenwasser gefährdet sei. Damit habe sie eindeutig erklärt, dass das Grundeigentum in der Ortslage gefährdet sei; dies habe sie dezidiert dargelegt. Der Antragsgegner habe wissen müssen, dass sie Eigentümerin von Grundstücken in der Ortslage ... sei. Das habe er ihren Stellungnahmen entnehmen können. Zudem hätten die Planunterlagen das private Grundstückseigentum benennen müssen, das durch die Planung unmittelbar in Anspruch genommen oder nur mittelbar betroffen ist. Sie sei auch nicht deshalb präkludiert, weil sie bzw. der Antragsteller zu 2. Einwände in dem Verfahren der Behördenbeteiligung nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V vorgetragen hätten. Denn die Anhörungsverfahren für Betroffene und Behörden seien parallel verlaufen und Einwände im Rahmen der Behördenbeteiligung genügten, wenn sie die über die objektiven Wahrnehmungskompetenzen hinausgehenden subjektiven Rechtsgüter erkennen ließen.

19

Zu den Defiziten des geohydrologischen Gutachtens sei zu ergänzen, dass die Umweltplan GmbH Stralsund bereits vor 12 Jahren im Zusammenhang mit damaligen Feuchteschäden in der Ortslage ... die Situation für das StAUN ... in einer 30seitigen Untersuchung richtig dargestellt habe. Danach befinde sich die Gemeinde ... inmitten des ehemaligen Haffstausees, umgeben von teilweise unterhalb des Wasserspiegels des Haffs liegenden Feuchtgebieten. Die zur Entwässerung des Gebietes errichteten Gräben seien vermutlich nach Einstellung von Meliorationsarbeiten Anfang der 90er Jahre verlandet. Dadurch habe sich der Wasserspiegel des Fenns im Bereich von ... (in den letzten vier Jahrzehnten) um etwa 30 cm erhöht. Mitte der 90er Jahre sei es daher zu Überschwemmungen in den Kellerräumen der Gebäude in der Ortslage ... gekommen, was in einer Fotodokumentation dargestellt werde. Aufgrund der Begutachtung durch die Umweltplan Stralsund sei es Ende der 90er Jahre zu durch Landesmittel geförderten wasserbaulichen Maßnahmen zugunsten der Ortslage ... gekommen, wodurch das prästabile Gleichgewicht in der Ortslage habe wiederhergestellt werden können. All diese Umstände vernachlässige und verschweige die Firma Umweltplan im aktuellen Planfeststellungsverfahren. Das Gutachten beziehe weder das hydrologische System des ehemaligen Haffstausees noch die Ortslage ... in seine Berechnungen ein. Dies sei ein gravierendes Manko, denn die gesamte Region des ehemaligen Haffstausees sei als ein zusammenhängendes natürliches geohydraulisches System anzusehen. Ein weiterer gravierender Fehler des Gutachtens liege darin, dass an den Systemgrenzen Festpotentiale festgelegt worden seien, weshalb hier der Modellrechner mit nicht änderbaren Wasserständen gerechnet habe. Bei richtiger Berechnung sei hingegen ein Wasserspiegelanstieg von zirka 30 cm in der Ortslage ... zu erwarten.

20

Die Antragsteller haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "Wastra-Plan" vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es - zusammengefasst - aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage ... zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von ... höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in ... jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Gutachtens verwiesen.

21

Des Weiteren haben die Antragsteller ihren Vortrag zu einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und Wirtschaftsentwicklung ("sanfter Tourismus") durch Vorlage verschiedener Unterlagen (Eidesstattliche Versicherung der Bürgermeisterin der Gemeinde ..., Broschüre des Tourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern) ergänzt.

22

Die Antragsteller haben im Klageverfahren 5 K 19/09 beantragt,

23

den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' bezieht - aufzuheben;

24

hilfsweise festzustellen, dass der teilweise angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist;

25

hilfsweise zum Hilfsantrag den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

26

Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

27

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage "gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2009" anzuordnen, wobei sich der Antrag auf den Regelungsgehalt des in Teil A der Klage- und Antragsschrift vom 14. September 2009 angefochtenen Teils des Planfeststellungsbeschlusses, d. h. auf den Haupt- sowie den ersten Hilfsantrag, beziehe.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage vom 14. September 2009 abzulehnen.

30

Er macht zur Begründung geltend, der Antrag beider Antragsteller sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig.

31

Der Antragsteller zu 2. sei im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dies beruhe auf der nach § 125 Abs. 1 KV M-V zulässigen Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die Ämter in § 73 Abs. 2 VwVfG M-V, die zu einer Zuständigkeitsverlagerung führe. Trotz dieser Verlagerung der Zuständigkeit sei für die Antragsbefugnis weiterhin eine eigene Rechtsbetroffenheit vorausgesetzt. Allein die Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V genüge dafür nicht. Zu einer möglichen eigenen Rechtsbetroffenheit trage der Antragsteller zu 2. nichts vor. Die Konstruktion einer Prozessstandschaft seitens des Antragstellers zu 2. sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin zu 1. grundsätzlich selbst aktivlegitimiert sei.

32

Die Antragstellerin zu 1. sei ebenfalls nicht antragsbefugt. Zwar könne sie grundsätzlich eine Verletzung ihrer einfachrechtlichen Position als Grundstückseigentümerin geltend machen; sie unterliege jedoch der materiellen Präklusionswirkung des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG. Sie habe im Anhörungsverfahren weder eingewandt noch sonst geltend gemacht, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken betroffen sei. Gemeinden unterlägen insbesondere hinsichtlich der Präklusion denselben Vorschriften wie private Einwender. Sie müssten damit im Rahmen der Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V fristgerecht Einwendungen erheben. In den Stellungnahmen des Antragstellers zu 2. vom 29. April 2008 sowie vom 08., 16., und 20. Oktober 2008, mit denen die Einwände und Bedenken der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden seien, habe sie keine Einwendungen hinsichtlich der Inhaberschaft und auch nicht der Beeinträchtigung gemeindlichen Grundeigentums geltend gemacht. Dies sei erstmals in der Antragsschrift vom 14. September 2009 geschehen. In der Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß auf den Einwendungsausschluss hingewiesen worden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. könne auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit hergeleitet werden. Ein Eingriff in die Planungshoheit liege dann vor, wenn das Planfeststellungsvorhaben entweder eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde nachhaltig störe oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Realisierung des Vorhabens der Gemeinde jede Entwicklungschance nehme und ihr gewissermaßen ihr eigenes Gemeindegebiet für jede denkbare Planung entziehe. Insoweit treffe die Gemeinde eine Substantiierungslast, der die Antragstellerin hier nicht nachgekommen sei. Eine Entziehung von wesentlichen Teilen des Gemeindegebietes sei im Hinblick auf kommunale Planung nicht erkennbar. Von der Antragstellerin zu 1. angesprochene Raumplanungen kämen nicht in Betracht; es gehe auch nicht um wesentliche Teile des Gemeindegebietes, da die Kompensationsmaßnahme eine Fläche von zirka 204 ha bei einer Größe des Gemeindegebietes von 3880 ha umfasse. Außerdem sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet bereits aufgrund einer dreifachen Ausweisung als Naturschutz-, FFH- und Europäisches Vorgelschutzgebiet einer städtebaulichen Planung entzogen. Diese Schutzgebietsausweisungen seien eine zwingende rechtliche Schranke für die kommunale Bauleitplanung. Eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur scheide aus. Die Antragstellerin zu 1. könne sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine drohende Existenzvernichtung landwirtschaftlicher Betriebe und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs berufen. Die Eigentümerin der Flächen sei mit der Ausgleichsmaßnahme einverstanden und auch der Bewirtschafter der Flächen habe im Anhörungsverfahren keine wesentlichen Einschränkungen oder Nachteile für die Viehwirtschaft geltend gemacht. Der Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs sei ebenfalls präkludiert. Die Antragstellerin zu 1. habe auch keine Tatsachen dargelegt, die es möglich erscheinen ließen, dass die erforderliche sich abzeichnende oder ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit der Entwicklung zu einem Naherholungsort oder Ort des Fremdenverkehrs bestehe. Auch der Aspekt einer möglichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen der Antragstellerin zu 1. führe hier nicht zur Bejahung der Klagebefugnis. Gleiches gelte für eine Beeinträchtigung des besonders wertvollen Orts- und Landschaftsbildes. Auf Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich die Antragstellerin zu 1. nicht berufen. Die Wahrung von Naturschutzbelangen gehöre nicht zu ihrem Aufgabenkreis, sondern obliege den staatlichen Behörden.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie nehmen den Standpunkt ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtmäßig, und begründen dies ausführlich. Insbesondere habe die Antragstellerin zu 1. durch die Anstaumaßnahmen keine Gefahren für die Ortslage ... zu befürchten. Dies sei dem Gutachten vom 09. September 2008 zu entnehmen. Dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der WASTRA-PLAN vom 08. Dezember 2009 sei entgegenzutreten. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie seien durch die Festsetzung der "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit verletzt. Die Planungshoheit vermittele nur dann eine wehrfähige Position gegenüber Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung durch das Vorhaben nachhaltig gestört werde oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen der Großräumigkeit des Vorhabens einer durchsetzbaren Planung entzogen würden und der entsprechende Eingriff unverhältnismäßig sei. Die Antragstellerin zu 1. habe aber nicht dargetan, dass es eine solche gemeindliche Planung gebe. Sie könne nicht nur keine hinreichend konkreten Planungen vorweisen, sondern sie sei noch nicht einmal in der Lage darzulegen, welche allgemeinen Arten von Planungen sie sich denn in dem fraglichen Bereich vorstellen könne. Solchen Planungen stünden zudem bereits die Ausweisung des Bereiches des "Martenschen Bruches" als Natura 2000-Gebiet sowie als Naturschutzgebiet entgegen. Touristische Vorhaben wären daher ohnehin nicht genehmigungsfähig. Das Planvorhaben betreffe nicht große Teile des Gemeindegebietes, sondern es seien lediglich Flächen im unmittelbaren Randbereich zur polnischen Grenze betroffen, für die touristische oder wirtschaftliche Entwicklungspotenziale nahezu überhaupt nicht bestünden. Allein die abstrakt generelle Möglichkeit, dass die planerische Gestaltungsfreiheit für das Gemeindegebiet eingeschränkt werden könne, genüge für die Möglichkeit der Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht. Die Antragsteller könnten ihre Antragsbefugnis auch nicht unter Verweis auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft herleiten, denn sie seien nicht berechtigt, private Interessen zu vertreten. Gleiches gelte im Ergebnis für die vermeintliche Verletzung von Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Orts- und Landschaftsbildes oder allgemein des Umweltschutzes. Die Antragstellerin sei keine Eigentümerin von im Bereich der Ersatzmaßnahme gelegenen Flächen. Diese befänden sich vollständig im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Soweit es den Antragstellern um in der Ortslage von ... gelegene gemeindliche Grundstücke gehe, seien sie präkludiert.

II.

36

Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.

37

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung.

38

Der Klageantrag der Antragsteller,

39

"den Planfeststellungsbeschluss mit dem Aktenzeichen 663/OPAL/04 vom 11. August 2009, zugestellt am 14. August 2009, teilweise - insoweit er sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" bezieht - aufzuheben",

40

ist bei richtigem Verständnis als ein auf die teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2008 gerichteter Anfechtungsantrag zu verstehen, dem ebenfalls nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Senat versteht den Antrag trotz seiner Formulierung "insoweit er (der Planfeststellungsbeschluss) sich auf die Nebenbestimmung A.3.10.1 'Ersatzmaßnahme Martensches Bruch' bezieht", nicht als Anfechtung dieser Nebenbestimmung, sondern als teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser die Zulässigkeit und Durchführung der Kompensationsmaßnahme 'Martensches Bruch' regelt. Die Nebenbestimmung A.3.10.1 sieht vor, dass "die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme 'Martensches Bruch' mit der zuständigen UWB, UNB und dem Wasser- und Bodenverband (WBV) abzustimmen ist". Mit der Ausführungsplanung sei ein aktualisiertes Monitoringprogramm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch die Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde ... zum Gegenstand habe. Dieser Teil des Monitorings sei mit der Gemeinde und den betroffenen Einwendern abzustimmen. Damit enthält die Nebenbestimmung A.3.10.1 allein den Vorhabenträger belastende und u.a. die Antragstellerin zu 1. begünstigende, jedenfalls keinerlei sie belastende Regelungen. Eine Anfechtung dieser Nebenbestimmung wäre damit aus Sicht der Antragsteller sinnwidrig und mangels rechtlicher Beschwer unzulässig. Sie kann dementsprechend nicht das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages sein. Das gesamte Vorbringen der Antragsteller lässt vielmehr allein den Schluss zu, dass sie sich aus den zahlreichen von ihnen vorgetragenen Gründen gegen die 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' als solche wenden. Die Ersatzmaßnahme ist nach Punkt A.2 des Planfeststellungsbeschlusses als in Band 14-18 , K 13.3 enthaltene Planunterlage Teil des Beschlusses. Gleiches gilt für die in Band 24 der Planunterlagen enthaltene Ergänzung zur Unterlage 13.3 -Ausführungsplanung und die ebenfalls in Band 24 enthaltene Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell (K1-K5). Diese Unterlagen sind nach den Ausführungen auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses ein die Ausgangsunterlage von Januar 2008 ändernder Gegenstand der Planfeststellung. Die Anfechtungklage ist daher bei richtigem Verständnis des Klageantrages auf die Aufhebung der genannten, die Kompensationsmaßnahme "Martensches Bruch" betreffenden Planregelungen und in diesem Sinne auf eine teilweise Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Diese Sicht bestätigt die Antragsschrift vom 14. September 2009 an anderer Stelle. Unter Punkt 2. der Antragsbegründung heißt es, der Antragsgegner habe in dem "(teilweise) angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ...die Ersatzmaßnahme E2 Martenscher Bruch festgesetzt".

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Die Anfechtung nur des zuvor genannten Teiles des Planfeststellungsbeschlusses dürfte auch nicht deshalb unzulässig sein, weil der Planfeststellungsbeschluss nur in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anfechtung sein könnte. Ein Verwaltungsakt - wie der Planfeststellungsbeschluss - ist teilbar und demzufolge auch teilweise anfechtbar, wenn der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Würde durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbliebe oder dass jedenfalls in Folge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen müsste, fehlte es an einer rechtlichen Teilbarkeit (BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, DVBl. 1989, 510). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.05.1996 - 4 B 30/95 - NVwZ-RR 1997, 217, 218; s.a. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, § 20, Rn. 15; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage, E-4428) ist geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in dem Sinne teilbar sein kann, dass dem Vorhabenträger aufzugebende Ersatzmaßnahmen für durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachte naturschutzrechtliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Planergänzungsverfahrens nach § 74 Abs. 3 VwVfG sein können. Ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluss danach beschränkt auf die Regelungen zur "Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" (mithin teilweise) angefochtenen werden kann, ist schließlich jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sondern der Begründetheit, wenn nicht eine isolierte Anfechtung von vornherein ausscheidet (BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Dies ist hier angesichts der grundsätzlich möglichen rechtlichen Abtrennung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen von den weiteren Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht der Fall.

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Der Senat sieht jedoch von der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage ab. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist unzulässig (nachfolgend A.). Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ihre Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben (B.)

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A. Der Antrag des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den oben genannten Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 gerichteten Klage ist unzulässig. Dem Antragsteller zu 2. fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

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Der Antragsteller zu 2. trägt keine Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41). Das ist im vorliegenden Fall aber anzunehmen. Die von ihm nach seiner Auffassung als verletzt anzusehenden Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, der Planungshoheit, der gemeindlichen Infrastruktur und der Beeinträchtigung des gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ... stehen grundsätzlich nicht dem Amt, sondern der Antragstellerin zu 1. als Gemeinde selbst zu. Dies folgt aus § 125 Abs. 2 KV M-V, der auch angesichts der bestehenden Ämterstruktur die verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenz der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung regelt (vgl. Meyer, Kommunalrecht, Rn. 639). Danach bleibt das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. zur Schleswig-Holsteinischen Amtsordnung: BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78 -, juris, Rn. 79). Das Amt kann sich demzufolge im Prozess als bloße sogenannte "Bundkörperschaft" nicht auf die aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Verf M-V herzuleitende Selbstverwaltungsgarantie berufen, denn die Eigenschaft einer Gebietskörperschaft kommt ihm nicht zu (OVG M-V, 06.01.2005 - 4 M 332/04 -, NordÖR 2005, 163).

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Der Antragsteller zu 2. kann hier den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als Prozessstandschafter der Antragstellerin zu 1. stellen. In einem Verfahren, in dem - wie hier - eine amtsangehörige Gemeinde ihr unmittelbar zustehende Rechte gegenüber Dritten - auch gegenüber anderen Behörden - geltend macht bzw. gegen Eingriffe in ihre Selbstverwaltungsgarantie vorgeht, ist sie selbst, vertreten durch den Bürgermeister, prozessführungsbefugt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gemeinde sich in ihrem zivilrechtlichen Grundstückseigentum betroffen wähnt und sie damit eine Rechtsposition wahrnimmt, die sie wie jede andere Privatperson auch innehaben könnte. Sie kann sich dabei durch das Amt vertreten lassen, welches dann aber nicht in Prozessstandschaft für sie tätig wird (OVG M-V, 01.11.2000 - 1 L 130/98 -, KStZ 2001, 138).

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B. 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie hat ihn nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Amtsvorsteher am 13. August 2009 fristgerecht mit am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz gestellt und begründet. Eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, insbesondere ihrer Planungshoheit, erscheint ebenso wie eine Verletzung in ihren aus dem Eigentum an bebauten Grundstücken in der Ortslage ... folgenden Rechten bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange jedenfalls nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines gemeindlichen Abwehrrechts wäre nur dann zu verneinen, wenn die Gemeinde ausschließlich Rechte anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder das bloß allgemeine Interesse geltend machte, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu bleiben (BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3/97 -, NVwZ 1999, 67). Das ist hier nicht der Fall.

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Darauf, ob die Antragstellerin zu 1. mit ihren Einwendungen gegen die mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelte "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert und damit auch im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, wovon der Antragsgegner ausgeht, kommt es für die Zulässigkeit nicht an. Ob die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses im Einzelfall erfüllt sind, kann eine umfassende Prüfung zahlreicher Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens erfordern, von denen nicht bereits die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs abhängen kann. Für die Zulässigkeit des vorliegenden Eilrechtsschutzbegehrens reicht eine nicht auszuschließende Verletzung von eigenen Rechten der Gemeinde aus.

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2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den die "Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch" betreffenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Klage 5 K 19/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aufschubinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, juris Rn 27).

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Hier wird die Klage der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht (vgl. Antrags-/Klageschrift, Seite 2) nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt eine (Teil-) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn dieser insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung der Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten scheitert bereits an dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan oder dessen Änderung nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

50

Die Voraussetzungen der Präklusion liegen hier für sämtliche von der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens angesprochenen Einwendungen vor. Sie hat es versäumt, ihre nunmehr gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke in ... vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG zu erheben.

51

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 VwVfG mit einer fachgesetzlichen Präklusion und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 VwVfG mit einer entsprechenden fachgesetzlich geregelten Präklusion sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Seine Einwendungen muss er erkennbar in Abgrenzung zu Einwendungen durch die Behörde ("Behördeneinwendungen") als Betroffeneneinwendungen formulieren. Dass die Gebietskörperschaft als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, berechtigt sie nicht, die Substantiierung ihrer Einwendungen dieser Stellungnahme vorzubehalten. Die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde darf eine einmal eingetretene Präklusion nicht durch nachträgliche Befassung mit verspäteten Einwendungen wieder beseitigen und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnen. Dagegen spricht das Interesse des Vorhabenträgers wie das der Öffentlichkeit, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht (BVerwG, 27.12.1995, a.a.O.). Der Einwendungsausschluss kann sich nicht nur auf Beeinträchtigungen der Gebietskörperschaft in Eigentumsrechten, sondern auch auf grundsätzlich wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtspositionen der gemeindlichen Selbstverwaltung, etwa die Planungshoheit erstrecken (BVerwG, 10.02.1999, a.a.O.; 12.02.1997 - 11 A 62/95 -, juris; 13.03.1995, a.a.O., 905, 907; so ausdrücklich auch OVG Rheinland-Pfalz, 23.04.2009, 8 C 11025/08 -, juris; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73, Rn. 48).

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Die Einwendungen sind fristgemäß zu erheben und haben bestimmten Darlegungsanforderungen zu genügen. Sie müssen deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, unter welchen Aspekten sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Die Gemeinde muss, wie andere Betroffene auch, erkennen lassen, welche ihrer Rechtsgüter sie als gefährdet ansieht. Sie muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Späteres Vorbringen kann nur der Erläuterung der erhobenen Einwendungen dienen (BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813; 18.09.1998, 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631; 13.03.1995, a.a.O., 907).

53

Der Antragsteller zu 2. hat sich auf die (im Bereich des Antragstellers als erste Auslegung anzusehende) Auslegung der Planungsunterlagen im März/April 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 für die Antragstellerin zu 1. geäußert. Den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung präklusionsverhindernder Einwendungen für die Antragstellerin zu 1. genügt dieses dem Inhalt nach oben unter I. dargestellte Schreiben nicht. Es lässt jedenfalls nicht erkennen, welche ihrer Rechtsgüter die Antragstellerin zu 1. als gefährdet ansieht. Sämtliche Bedenken betreffen nach der Formulierung des Einwendungsschreibens im Gegenteil keine Belange der Antragstellerin zu 1., sondern solche der Allgemeinheit (Natur- und Gewässerschutz, Wasserhaushalt, Infrastruktur) oder Dritten zuzuordnende Rechtsgüter (Jagdangelegenheiten, Land- und Forstwirtschaft). Das Schreiben enthält auf Seite 3 in diesem Sinne die zusammenfassende Klarstellung, dass die Ablehnung der Pläne "mit Blick auf Naturschutz, Wasserhaushalt und das öffentliche Wohl als nicht zielführend geschehe". Soweit das Schreiben das Wasserregime des Ahlbecker Fenns zum Gegenstand hat, ist jedenfalls in keiner Weise erkennbar, dass es der Antragstellerin zu 1. speziell um Probleme des Grundwasserstandes in der eigenen Ortslage mit nachteiligen Auswirkungen auf eigene dort befindliche bebaute Grundstücke geht. Solche tatsächlichen Folgen sind vielmehr erst im Laufe der Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer mehr in das Zentrum der Betrachtung gerückt. Dass den Planunterlagen ein Grundstücksverzeichnis beigefügt ist, aus dem auch die gemeindlichen Grundstücksverhältnisse ersichtlich sind, ändert daran - anders als die Antragstellerin zu 1. meint - nichts. Da dem Schreiben vom 29. April 2008 ein Zusammenhang zwischen dem Aspekt von ungeklärten Auswirkungen auf das "Wasserregime des Ahlbecker Fenn" und befürchteten Feuchtigkeitsschäden in der Ortslage ... nicht zu entnehmen ist, hatte der Antragsgegner keine Veranlassung, von sich aus weitere Erwägungen zu einer Betroffenheit der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf eine Grundwasserproblematik für gemeindliche Gebäudegrundstücke in der Ortslage anzustellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass der Antragsteller zu 2. das Schreiben vom 29. April 2009 als behördliche Stellungnahme i.S.d. § 73 Abs. 2, 3a VwVfG M-V formuliert hat und nicht als Einwendungsschreiben einer betroffenen Gemeinde nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V. Dies reicht zur Vermeidung der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht aus. Will der Träger öffentlicher Belange eigene von dem Planvorhaben betroffene Rechtspositionen notfalls im Klagewege geltend machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht auch auf diese Rechtspositionen bezogene Einwendungen erheben.

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Eine Stellungnahme der Antragstellerin zu 1. oder des antragstellenden Amtes ist auch im Verlauf der wiederholten und im Bereich der Antragstellerin zu 1. erstmalig bekanntgemachten Auslegung der Planungsunterlagen im Sommer 2008 nicht mehr erfolgt. Damit ist spätestens mit Ablauf der Einwendungsfrist der zweiten Auslegung im Bereich des Antragstellers zu 2. der Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG für die Antragstellerin zu 1. eingetreten. Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Antragstellers zu 2. vom 20. Oktober 2008, deren Richtigkeit von den Antragstellern nicht in Frage gestellt worden ist, am 07. August 2008 ab, die Einwendungsfrist mithin am 21. August 2008. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen der Antragstellerin zu 1. selbst oder des Antragstellers zu 2. als für solche Stellungnahmen zuständiges Amt sind daher mit Blick auf den Einwendungsausschluss als verspätet anzusehen. Erst danach angesprochene rechtliche Belange können schon deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

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Das gilt nicht nur für den Belang gemeindlichen Grundstückseigentums in der Ortslage ..., das die Antragstellerin zu 1. durch einen Anstieg des Grundwasserspiegels gefährdet sieht. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf die nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gemeindlichen Belange der Planungshoheit, der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur, der touristischen Entwicklung oder allgemein der gemeindlichen Selbstverwaltung. Das oben behandelte Schreiben des Antragstellers vom 29. April 2008 thematisiert auch diese Aspekte nicht in der für eine präklusionsverhindernde Einwendung erforderlichen Weise. Von dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung oder den genannten Teilaspekten (Planungshoheit etc.) ist darin nicht die Rede.

56

Der Ausschluss der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gilt insbesondere nach Überprüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, unter denen der Einwendungsausschluss allein eintreten kann. Zum anderen ändert am Eintritt der Präklusion der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach der Ergänzung der Planunterlagen durch die Beigeladenen dem Antragsteller zu 2. diese Unterlagen übersandt und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

57

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Präklusion für die nunmehr geltend gemachten rechtlichen Belange der Antragstellerin zu 1. liegen vor. Der Einwendungsausschluss tritt gem. § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V mit Ablauf der Einwendungsfrist ein. Der Ablauf der Einwendungsfrist setzt voraus, dass die Auslegungsfrist abgelaufen ist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V). Dies wiederum setzt voraus, dass die Auslegung der Planunterlagen nach § 43a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 VwVfG M-V in den Gemeinden (bzw. Ämtern) vorher ortsüblich bekanntgemacht wurde. Was als ortsübliche Bekanntmachung anzusehen ist, ergibt sich aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes- oder Ortsrechts (BVerwG, 23.04.1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 340). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KV bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird in §§ 2 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung - KV-DVO - geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 KV). § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde... vom 27. Oktober 2004 (HS 2004) bestimmt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel erfolgen. Satzungen werden durch Abdruck im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes "Am Stettiner Haff" bekanntgegeben. Nach § 7 Abs. 5 HS 2004 ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegung der Planunterlagen war daher an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde ... (vgl. § 7 Abs. 2 HS 2004) bekanntzumachen. Nach der Bestätigung des Antragstellers vom 20. Oktober 2008 ist dies geschehen.

58

Darauf, dass die - wohl auf Initiative des Antragstellers zu 2. (vgl. dessen E-Mail v. 23.06.2008 sowie das Antwortschreiben des Antragsgegners v. 25.06.2008) zurückgehende - Bekanntmachung des Antragstellers ("Bauamt") im Amtlichen Mitteilungsblatt "Nr. 08/07" einen Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 43a Nr. 7 EnWG nicht enthält, kommt es nicht an. Die Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt ist im Gebiet der Antragstellerin zu 1. außer für Satzungen sowie zugehörige Pläne und Verzeichnisse - wie gesagt - nicht vorgeschrieben und damit nicht ortsüblich. Die den Vorschriften entsprechende Bekanntmachung der Auslegung an den Aushangtafeln reicht aus. Der Text der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt enthält keine unzutreffenden oder missverständlichen Hinweise, die es den von dem Vorhaben Betroffenen erschwert haben könnten, die Einwendungsfrist zu wahren. Insbesondere weist er zutreffend darauf hin, dass mögliche Einwendungen bis zum 21. August 2008 vorliegen mussten. Dieser Tag war der letzte Tag der sich an die am 07. August 2008 endende Auslegungsfrist anschließende zweiwöchige Einwendungsfrist.

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Die Auslegung der Planunterlagen hat auch die erforderliche Anstoßwirkung für die Planbetroffenen einschließlich der Antragstellerin zu 1. erreicht. Die Anstoßwirkung wird für die ansässigen Betroffenen bereits dadurch erzielt, dass die Planoffenlegung ortsüblich bekanntgemacht wird. Dadurch wird erreicht, dass sie die Betroffenen ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf als Einwender mitzuwirken (BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267, 268). Auch ohne dass die in dem Bekanntmachungstext enthaltene Beschreibung des Gasleitungsvorhabens einen Hinweis auf die das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. betreffende Kompensationsmaßnahme enthielt, hatte danach jeder im Gebiet der Antragstellerin ansässige Betroffene ebenso wie die Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin von dort gelegenen Grundstücken hinreichend Veranlassung, sich für das Vorhaben zu interessieren und eine eigene Betroffenheit zu erwägen. Anders konnte der Hinweis der Bekanntmachung auf die für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bestehende Einwendungsmöglichkeit nicht verstanden werden. Eine Bekanntmachung im Gebiet der Antragstellerin hätte aus Sicht der dortigen potentiell Betroffenen sinnlos sein müssen, wenn eine Berührung ihrer Belange aufgrund der bestehenden Entfernung zur Gasleitungstrasse nicht in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

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Nachdem danach mit Ablauf der Einwendungsfrist am 21. August 2008 die Antragstellerin zu 1. mit den jetzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen (Gefährdung ihres Grundstückseigentums in ..., Planungshoheit, gemeindliche Wirtschaftsstruktur) ausgeschlossen war, ist die Präklusionswirkung auch nicht später dadurch aufgehoben worden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu den von den Beigeladenen am 18. September 2008 eingereichten Planergänzungen angehört und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dabei einen Hinweis auf einen Einwendungsausschluss (§ 43a Nr. 7 EnWG) nicht beigefügt hat.

61

Nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V ist einer Behörde oder Dritten die Änderung eines ausgelegten Planes mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben, wenn durch die Planänderung der Aufgabenbereich der Behörde oder die Belange der Dritten erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Nach § 43a Nr. 7 EnWG unterliegen auch die Stellungnahmen und Einwendungen zu Planänderungen nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Einwendungsausschluss. Darauf ist bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist hinzuweisen (vgl. dazu BVerwG, 18.04.2007 - 9 A 34/06 -, juris, Rn. 25; Wickel in Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, Kommentar, § 73, Rn. 129).

62

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2. und weiteren Behörden und Vereinigungen (vgl. die Liste Bl. 674 der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 19. September 2008 die "Änderungen 'Detailplanung Martensches Bruch'" übersandt und nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt werde. Das Schreiben enthält allein den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG M-V grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

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Diese Verfahrensweise hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin zu 1. deshalb nunmehr wieder mit gegen die im Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 geregelte Kompensationsmaßnahme gerichteten Rügen und Bedenken im gerichtlichen Verfahren gehört werden müsste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei den im September 2008 von den Beigeladenen unter Beifügung mehrerer Aktenordner und des Gutachtens vom 09. September 2008 übersandten Änderungen und Ergänzungen zu der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' um eine Änderung des bereits ausgelegten Planes der Beigeladenen nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V gehandelt hätte und durch diese Änderung Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührt worden wären. Dann fehlte es an dem erforderlichen Hinweis auf den Einwendungsausschluss mit der Konsequenz, dass die in ihren Belangen durch die Änderungen Betroffenen mit ihren dagegen gerichteten Einwendungen nicht ausgeschlossen wären. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Änderungen und Ergänzungen der hier umstrittenen Kompensationsmaßnahme eine solche Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG M-V sind.

64

Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist Bestandteil des Planes auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der die zur Kompensation eines Eingriffs in Natur und Landschaft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) erforderlichen Maßnahmen darstellt. Im vorliegenden Fall hatten die beigeladenen Vorhabenträger zur Darstellung ihrer Kompensationsmaßnahme zunächst die Unterlage 13.3, das "Planungskonzept Martensches Bruch" eingereicht. Dieser von dem Antragsteller zu 2. ausgelegte Teil des Planes ist dann durch eine als "Ergänzung zur Unterlage 13.3, Ausführungsplanung" bezeichnete Darstellung der Kompensationsmaßnahme ergänzt und außerdem das "grundwasserhydraulische Gutachten" vom 09. September 2008 eingereicht worden. Insgesamt sind - wie aus dem Teil F der Planunterlagen (Planänderungen/Planergänzungen) ersichtlich - das "Martensche Bruch" betreffend drei weitere Ordner Unterlagen vorgelegt worden. In all dem liegt jedoch keine Änderung der ausgelegten Planunterlagen, die die Belange der Antragstellerin zu 1. erstmalig oder stärker als bisher berührte.

65

Die im September 2008 eingereichte 18-seitige "Ergänzung zur Unterlage 13.3 - Ausführungsplanung" ist im Wesentlichen mit der der Darstellung der Kompensationsmaßnahme dienenden 15-seitigen "Unterlage 13.3 - Planungskonzept" inhaltlich identisch. Ein Vergleich beider Beschreibungen zeigt Unterschiede im Wesentlichen in der Reihenfolge der Darstellung und in einer Verschiebung von Textblöcken. Das jeweils beigefügte Quellen- und Arbeitsunterlagenverzeichnis ist mit Ausnahme des im September 2008 erstellten Geohydrologischen Gutachtens identisch. Soweit die Ausführungen Belange der Antragstellerin zu 1. überhaupt betreffen können und sich nicht mit der Beschreibung von Wasserhaltung, Staubauwerken, deren Unterhaltung, Verkehrsführung, Bauzeiträumen, Sicherungsmaßnahmen, Bautechnologie, Bauwerken, Baugruben, Konstruktionen und weiteren technischen Details beschäftigen, enthalten sie von den bisherigen Unterlagen Abweichendes lediglich hinsichtlich der erstmaligen Bezeichnung der Größenangabe des Untersuchungsgebietes (572 ha, vgl. Seite 3), der Gesamtwasserfläche (64,2 ha, Seite 11) sowie der Gesamtvernässungsfläche (140,7 ha, Seite 11). Den Angaben auf Seite 4 des Anhanges 5 zur Ergänzung zur Unterlage 13.3 ("Ermittlung der Kompensationsflächenäquivalente Maßnahme E 2 Renaturierung des Martenschen Bruches") ist zu entnehmen, dass die Überflutungsflächen nach dem ursprünglichen Planungskonzept 27,6 ha betragen sollten, die Vernässungsflächen 233,8 ha. Damit hat sich nach der "Planergänzung" die Überflutungsfläche vergrößert (auf 64,2 ha), die Vernässungsfläche verkleinert (auf 140,7 ha) und die Summe beider Flächenarten von 261,4 ha nach dem ursprünglichen Planungskonzept auf 204,9 ha verringert. Ermöglicht worden sei die differenziertere Betrachtung der Grundwasserstände durch das grundwasserhydrologische Modell.

66

Es ist nicht erkennbar und von Antragstellerseite auch nicht angesprochen, inwieweit die in der ergänzenden "Ausführungsplanung" mit ihren Anhängen enthaltenen einzelnen neuen Angaben auf eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1. hindeuten sollten. Anhaltspunkte für eine im Vergleich zur ursprünglichen Planung umfangreichere oder anderweitig für die Antragstellerin belastendere Vernässungsmaßnahme können jedenfalls der 18-seitigen Ergänzungsplanung und ihren Anhängen nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die nachgereichten "Anhänge 1 bis 4" in Band 26 der Antragsunterlagen (Bohrprofile, Kornverteilungsanalysen, Wertbestimmungen und Aufmaße).

67

Auch das grundwasserhydraulische Gutachten, auf das die Ergänzungsplanung Bezug nimmt, führt nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen der Antragstellerin zu 1.. Die geplanten wasserbaulichen Maßnahmen, ihre Art und ihr Umfang sind im Planungskonzept beschrieben. Das Gutachten selbst ändert daran nichts. Die Maßnahmen sollen mit dem dem Gutachten zugrundeliegenden grundwasserhydraulischen Modell nur hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation überprüft werden. Neben der Überprüfung von Wirksamkeit und Auswirkungen der geplanten Maßnahmen soll das Gutachten Optimierungsvorschläge unterbreiten und den Endzustand nach erfolgter Wiedervernässung darstellen (vgl. S. 5 des Gutachtens v. 09. September 2008). Schließlich soll es eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete wie die Gemeinde ... prognostizieren (vgl. S. 15 des Gutachtens). Weder die Prognose von Auswirkungen noch die Darstellung eines Vernässungszustandes können Auswirkungen auf die gemeindlichen oder grundstücksrechtlichen Belange der Antragstellerin haben. Solche hat unter Umständen die wasserbauliche Maßnahme selbst, die hier aber durch das nachgereichte Gutachten an sich in Art oder Umfang keine Veränderung erfährt (vgl. mit demselben Ergebnis: Kämper in Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 73, Rn. 77; Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 2; OVG Schleswig, 19.10.2000 - 4 M 63/00 -, NordÖR 2001, 357, 358).

68

Die von den Vertretern des Antragsgegners in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 geäußerte Auffassung, dass die eingereichte (ergänzende) Detailplanung keine wesentliche grundsätzliche Planänderung sei, sondern lediglich eine Detaillierung der bereits ausgelegten Planung und man deshalb nach §§ 43a Nr.6 EnWG, 73 Abs. 8 VwVfG M-V (Beteiligung von Vereinigungen nach Änderung des bereits ausgelegten Planes) vorgegangen sei (vgl. Seite 55 des Erörterungsprotokolls), stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit den obigen Ausführungen überein und begegnet also keinen rechtlichen Bedenken. Die von dem Antragsteller zu 2. in seinen an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 16. Oktober und 04. Dezember 2008 sowie in dem Erörterungstermin vom 04. November 2008 formulierten Bedenken und Einwendungen sind daher insgesamt nach Eintritt des Einwendungsausschlusses erhoben worden und können deshalb ebensowenig wie die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen Berücksichtigung finden.

69

Die Antragstellerin zu 1. ist nicht aus Gründen unverschuldeter Versäumung der Einwendungsfrist (§ 32 Abs. 1 VwVfG) so zu stellen, wie sie mit ihrem Vorbringen stünde, wenn sie nicht formal präkludiert wäre (vgl. dazu BVerwG, 30.07.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 1. gegen die Rechtmäßigkeit der Kompensationsmaßnahme berechtigt sind. Die Antragstellerin zu 1. wird bei der sich ihr stellenden Frage, wie einschneidend sie diesen Rügeverlust für ihre Rechtspositionen zu bewerten hat, jedoch nicht darüber hinweg sehen können, dass sie hier ohnehin unter den Aspekten des Umweltschutzes, der touristischen Entwicklung und der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur von vornherein nicht wehrfähige Belange geltend gemacht haben dürfte (vgl. dazu OVG M-V, 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, NordÖR 2006, 206 ff.; allg. zur Planungshoheit auch OVG M-V, 14.10.2008 - 4 K 25/06 - , NordÖR 2009, 627 ff.). Des Weiteren kann nicht übersehen werden, dass nach dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Gutachten der Fa. Wastra Plan vom 08. Dezember 2009 nur zu Zeiten hoher Wasserstände eine Aufhöhung des Grundwasserspiegels um 0,36 m am südlichen Ortsrand der Gemeinde zu erwarten sein könnte und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dabei unter Punkt A. 3.10.1 dem Vorhabenträger die Beweissicherung bezüglich eintretender Feuchtigkeitsschäden vorschreibt.

71

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit engegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464). Da die Antragstellerin zu 1. mit sämtlichen Belangen präkludiert ist, scheidet ein Fehler in der Abwägung der für das Vorhaben sprechenden (vgl. dazu OVG M-V, 28.10.2009 - 5 M 146/09 -, NordÖR 2010, 68 ff.) mit den eigenen Belangen der Antragstellerin zu 1. aus.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

73

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.3 i.V.m 34.3) Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den im Klageverfahren angemessenen Streitwert auf die Hälfte reduziert.

74

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09 zitiert 21 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


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Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:1.Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.2.Die Einwendungen und Stellungnahmen

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. März 2010 - 5 M 153/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE

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bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tenor Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Ur

Referenzen

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 für die mit dem Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung-OPAL-Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht.

2

Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Martenschen Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen während eines mehrjährigen Zeitraumes. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Ortslage der Gemeinde Hintersee (Klägerin zu 1.) befindet sich im Norden der zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des „Martenschen Bruches“ in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern. Die Gemeinde gehört zum Amtsbereich des Amtes „Am Stettiner Haff“, des Klägers zu 2.

3

Im Februar 2008 stellten die F. sowie die G.-GmbH, aus denen die Beigeladenen durch formwechselnde Umwandlungen, Umfirmierungen und Ausgliederungen entstanden sind, bei dem Beklagten den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Beklagte übersandte dem Kläger zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Kläger zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Beklagten u.a. für die Gemeinde Hintersee dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, der Wasserhaushalt im Fenn sowie der Rückbau der Wege und Spurbahnen sprächen dagegen. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien.

5

Der Kläger zu 2. bestätigte dem Beklagten unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes bekannt gemacht zu haben sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Klägerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Beklagten sei ebenfalls die Klägerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Beklagter und Kläger zu 2. stellten außerdem fest, dass bestimmte Planungsordner an verschiedenen Auslegungsorten zu unterschiedlichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Beklagte teilte dem Kläger zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Klägerin zu 1., wiederholt werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Beklagten vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008 wurde im Gebiet der Klägerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis über den Ausschluss nicht fristgerechter Einwendungen.

7

Der Amtsvorsteher des Klägers zu 2. bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planunterlagen in der Gemeinde Hintersee durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle Ueckermünde ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Beklagten unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über eine "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme“ eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens ist die Überprüfung der Aufstaumaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage Hintersee im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht. Das Modell überdecke daher auch diesen Bereich. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde Hintersee, keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Klägers zu 2. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Kläger zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage Hintersee und der Einzelgehöfte des Ortsteiles Zopfenbeck.

11

Der Beklagte führte am 03. und 04. November 2008 einen Erörterungstermin zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden durch. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Kläger zu 2. mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde Hintersee in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei nicht überzeugend. Das Vorhaben sei auch in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Beklagte den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL fest. Nach Punkt A.1.1.1 schließt der Beschluss die Planfeststellung zur Herstellung eines Gewässers im Rahmen der Ersatzmaßnahme „Martenscher Bruch“ gemäß der in der Antragsunterlage Teil D Unterlage 13 sowie Planergänzung „Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ nach Art, Umfang und Zweck, Zeit sowie Lage bestimmten Weise und der Nebenbestimmungen ein. Unter Punkt A. 3.10.1 sieht der Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung vor, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Es sei ein Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde Hintersee zum Gegenstand haben müsse.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es, die Einwendungen unter anderem der Gemeinde Hintersee würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe sowohl Einwände hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus und der Betroffenheit von Einwohnern. Ihre Planungshoheit werde durch das Vorhaben auch weder gänzlich verhindert noch grundlegend behindert. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde Hintersee befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage Hintersee zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in Hintersee durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Mit der Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 werde ermöglicht, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Klägers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Kläger haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage machen sie geltend, die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ verletze sie in ihren durch Artikel 28 Abs. 2 GG sowie einfaches Recht geschützten Rechtspositionen der Planungshoheit, gemeindlichen Wirtschaftsstruktur sowie in ihrem Eigentum und beeinträchtige die Wahrnehmung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Daraus ergebe sich ihre Klagebefugnis. Sie könnten sich auch auf Umweltschutzgesichtspunkte berufen. Das Martensche Bruch sei für die heimische Viehwirtschaft unerlässlich, das Bruch sei ein besonders geschützter Landschaftsteil von besonderer Schönheit, der sowohl europäischen als auch nationalen Naturschutzvorschriften unterliege. Durch die Wiedervernässung sei eine massive Beeinträchtigung der Flora und Fauna zu befürchten; zahlreiche Pflanzenarten wie der Kiebitz, der Große Brachvogel und die Feldlerche seien ebenso wie große Waldflächen und das Bruch als Wildäsungsfläche betroffen; dies habe auch Auswirkungen auf den gemeindlichen Tourismus. Weiter seien Auswirkungen auf das Ahlbecker Fenn zu befürchten und nicht untersucht worden. Die gemeindlichen Grundstücke seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser bedroht. Die gesamte Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert, weniger einschneidende Maßnahmen kämen in Betracht. Weil durch die Ersatzmaßnahme zugleich ein Naturschutzgebiet sowie ein FFH- und Vogelschutzgebiet beeinträchtigt würden, hätte es Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie einer Artenschutzuntersuchung nach § 42 BNatSchG bedurft. Auch eine Prüfung nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes habe es nicht gegeben. Die Maßnahme sei ein Versuchsobjekt, ob der gewünschte Zustand eintreten könne, sei ungeklärt, vergleichbare Projekte (Peenetal) seien missglückt. Es könne der Fall eintreten, dass es wie im Peenetal zu hocheutrophen Gewässern mit Methangasbildung und damit zerstörtem Lebensraum komme. Untersuchungen zur möglichen Bodenentwicklung im zu überflutenden Gebiet habe es nicht gegeben.

16

Das geohydrologische Gutachten könne die Gefahr, dass bebaute Teile der Gemeinde Hintersee durch das Überfluten bzw. Anstauen geschädigt würden, nicht ausschließen. Es sei in verschiedener Sicht nicht zureichend. Es sei nicht hinreichend untersucht worden, inwiefern Grund-, Oberflächen- bzw. Schichtenwasser die Gemeindegrundstücke negativ beeinflussen werde, wenn die Ersatzmaßnahme umgesetzt sei. Das Gutachten beziehe nicht das gesamte hydrologische System des ehemaligen Haffstausees in seine Berechnungen mit ein. Gleiches gelte für die Ortslage Hintersee. Die Prognose sei angreifbar und folglich die Abwägungsentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Es genüge nicht, im Hinblick auf zu erwartende materielle Schäden auf ein Monitoring zu verweisen. Die Beigeladenen hätten zumindest zu Beweissicherungsverfahren und zur Kostenerstattung im so nachgewiesenen Umfang verpflichtet werden müssen. Ohne solche Sicherungsbestimmungen liege ein Abwägungsfehler vor. Dieser ergebe sich auch aus weiteren Umständen. Die Kompensationsmaßnahme beziehe sich allein auf das Gemeindegebiet Hintersee, obwohl sämtliche Maßnahmen der Trasse auf anderen Gemeindegebieten ausgeglichen werden sollten. Es verbleibe eine Überkompensation von 190,8 ha. Die damit verbundene Belastung der Gemeinde sei nicht erforderlich.

17

Die Klägerin zu 1. sei mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert. Dies ergebe sich aus der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Für die Ersatzmaßnahme habe es keine UV-Prüfung und auch keine Vorprüfung gegeben. Die UV-Prüfung im Planfeststellungsverfahren habe sich lediglich auf die Gasleitungstrasse bezogen, nicht auf das Martensche Bruch. Auch der Landschaftspflegerische Begleitplan beziehe sich mit seiner Artenschutzprüfung nach § 42 BNschG nur auf die Trasse selbst. Im Erörterungstermin am 03. November 2008 habe der Vertreter der Klägerin klargestellt, dass die Kläger ein Umweltschutzinteresse verfolgen. Es sei ausdrücklich nachgefragt worden, ob die Prüfung gem. § 42 BNschG stattgefunden habe. Geantwortet worden sei, dass keine Vorprüfung durchzuführen gewesen sei und keine negativen Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Es sei immer wieder angesprochen worden, dass Naturschutzgebiete mit vorhandenem ökologischen Potential, insbesondere FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete gefährdet seien. Diese Ausführungen im Erörterungstermin konkretisierten die Einwendungen der Kläger vom 29. April, 08. sowie 16. Oktober 2008. Die Einwendungen seien im Erörterungstermin dahingehend konkretisiert worden, dass die Beeinträchtigungen von Natur-, FFH- und Vogelschutzgebieten nicht durch eine UV-Prüfung bzw. eine Vorprüfung der Ersatzmaßnahme überprüft worden seien. Das genüge den Anforderungen an rechtzeitige Einwendungen.

18

Die Kläger haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "H." vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage Hintersee zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von Hintersee höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in Hintersee jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen.

19

Die Klägerin zu 1. beantragt,

20

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 teilweise aufzuheben, soweit er die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ betrifft (Teil A.1.1.1 Abs. 1, die Planunterlagen S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses am Ende sowie S.28 – einschließlich Band 26, sowie die dazugehörigen Nebenbestimmungen),

21

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

22

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin zu 1. sei nicht klagebefugt. Sie könne sich wegen eingetretener Präklusion nicht mehr auf die Verletzung eigener Rechte als Eigentümerin von Grundstücken, die durch die Maßnahme beeinträchtigt würden, berufen. Diesen Einwand habe sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht. Einwendungsmöglichkeiten seien auch nicht wieder durch die Detailplanung vom September 2008 eröffnet worden. Es sei ersichtlich nicht um eine Planänderung, sondern nur um eine Detaillierung und Ergänzung der bereits ausgelegten Planung gegangen.

26

Die Klagebefugnis folge auch nicht aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit der Klägerin. Eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde sei nicht erkennbar. Der räumliche Bereich der Kompensationsmaßnahme sei bereits durch die vorhandenen naturschutzrechtlichen Festsetzungen und Planungen als Naturschutz – FFH – und Vogelschutzgebiet der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde entzogen.

27

Im Ergebnis gleiches gelte für eine etwaige Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur sowie der Verletzung von Naturschutzbelangen. Auch daraus könne die Klägerin keine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ableiten.

28

Sollte es darauf ankommen, sei die Klage unbegründet. Die Belange der Klägerin seien ordnungsgemäß mit den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch im Übrigen rechtmäßig. Eine UVP-Untersuchung sei für die Ersatzmaßnahme nicht erforderlich gewesen, Gleiches gelte für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatschG und eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung.

29

Das geohydraulische Gutachten sei nicht zu beanstanden. Das verspätet vorgelegte Gutachten der H. sei nicht geeignet, Defizite des geohydraulischen Models aufzuzeigen.

30

Auch der erste Hilfsantrag der Kläger sei unbegründet. Wegen der Rechtmäßigkeit der Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen. Auch der zweite Hilfsantrag bleibe daher erfolglos.

31

An all dem änderten auch die rechtlichen Aussagen der Altrip-Entscheidung nichts. Sie führten nicht zu Erleichterungen der Klagebefugnis, außerdem seien die Kläger auch mit der Rüge einer fehlenden UV-Prüfung präkludiert.

32

Der Planfeststellungsbeschluss weise auch keine Fehler nach dem UVP-Gesetz auf. Er entspreche vielmehr den Anforderungen an eine UV-Vorprüfung des Einzelfalles und stelle zu Recht fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

die Klage abzuweisen.

35

Sie vertreten den Standpunkt, dass es den Klägern an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Eine subjektive Rechtsverletzung sei nicht erkennbar bzw. fernliegend.

36

Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit scheide mangels hinreichend bestimmter gemeindlicher Planung sowie einer flächenmäßig nur geringen Betroffenheit aus. Auch auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft könne sich die Klägerin nicht berufen. Gleiches gelte für die Belange des Landschafts- und Naturschutzes. Mit dem Einwand, sie sei in ihrer Stellung als Eigentümerin bebauter Grundstücke in Hintersee durch einen Grundwasseranstieg betroffen, sei die Klägerin zu 1. präkludiert. Letzteres gelte im Falle einer Begründetheitsprüfung für sämtliche Einwendungen der Klägerin.

37

Der Planfeststellungsbeschluss sei insgesamt rechtmäßig. Auch eine nur teilweise Aufhebung scheide daher aus. Insbesondere habe das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde ausdrücklich die Durchführung der Ersatzmaßnahme befürwortet. Das geohydraulische Gutachten sei plausibel und methodengerecht, was die Beigeladenen ausführlich darlegten. Die Anforderungen der Nebenbestimmung A.3.10.1 seien vollumfänglich erfüllt worden.

38

Der Senat hat einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer vorliegenden Klage mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2010 (5 M 153/09) zurückgewiesen. Danach seien die Kläger mit ihren bis dahin vorgebrachten Einwendungen präkludiert.

39

Der Beklagte hat die Berichte über das vorgeschriebene Grundwassermonitoring für die Jahre 2010 bis 2013 zu den Akten gereicht.

40

Der Kläger zu 2. hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 zurückgenommen.

41

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Das Verfahren war im Umfang der in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme des Klägers zu 2., der der Beklagte zugestimmt hat, gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

43

Die Klage der Klägerin zu 1. hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf eine die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ betreffende Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (Hauptantrag), keinen insoweit bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Hilfsantrag) und auch keinen Anspruch auf Festsetzung von Schutzmaßnahmen für Gemeindegrundstücke (weiterer Hilfsantrag).

44

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist als auf die Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 Nr. 2 EnWG gerichtete Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, Rn. 22; Senatsurt. v. 22.03.2012 - 5 K 6/10 -, juris, Rn. 87) nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2009 mit am Montag, den 14. September 2009, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz insbesondere fristgerecht erhoben worden.

45

Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO in Ansehung der von ihr gestellten Anträge klagebefugt. Ihrer Klagebefugnis steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sie mit ihren subjektivrechtlichen Rügen im Ergebnis einer eingehenden, in der Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmenden Überprüfung des Anhörungsverfahrens letztlich dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG unterfällt. Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage reicht es grundsätzlich aus, dass nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtung eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 18). Das ist hier Fall. Es erscheint zum einen eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in dem Recht der Klägerin zu 1. aus ihrem Eigentum an den von ihr näher bezeichneten bebauten Grundstücken in der Ortslage Hintersee bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Zum anderen betreffen Fragen der Einwendungspräklusion grundsätzlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Präklusion nicht offensichtlich ist. Von einem offensichtlich bestehenden Einwendungsausschluss kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die tatbestandlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Präklusion einer eingehenden Prüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 06.08.1982 – 4 C 66.79 – BVerwGE 66, 99, 106/107; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2014 - 7 KS 177/11 -, juris, Rn. 33; OVG Greifswald, Urt. v. v. 22.03.2012, a.a.O., juris, Rn. 92 m.z.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 42, Rn. 179; Stüer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DÖV 2003, 478; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 107). So liegt der Fall hier. Der Senat hat im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 10.03.2010 - 5 M 153/09 -, juris) Anlass gesehen, die Präklusionsvoraussetzungen im Hinblick auf den rechtlichen Charakter der von der Klägerin tatsächlich erhobenen Einwendungen (Betroffenen- oder Behördeneinwendungen), der Besonderheit einer aufgrund eines Auslegungsversäumnisses wiederholten Planauslegung sowie unter Berücksichtigung einer die Einwendungsfristen möglicherweise wieder eröffnenden Planänderung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

46

2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf die mit diesem Begehren als Minus beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses. Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, wenn dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (nachfolgend a.). Die Klägerin kann ihn auch nicht auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG stützen, wonach den nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Beteiligungsfähigen ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist oder eine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG genügt (nachfolgend b. und c.). Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg (nachfolgend e.).

47

a. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 VwGO liegen im Hinblick auf die Teilanfechtung der Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ nicht vor. Eine danach erforderliche Verletzung der Klägerin zu 1. in eigenen Rechten scheidet letztlich aus. Die Klägerin ist mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen nach § 43 a Nr. 7 EnWG präkludiert. Sie hat es versäumt, ihre gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG als Betroffeneneinwendungen zu erheben. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, juris, Rn. 15). Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des hier eingetretenen Einwendungsausschlusses im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend geprüft und diese Überprüfung in dem Beschluss vom 10. März 2010 ausführlich dargelegt. Die Klägerin ist dem im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten. Der Senat sieht auch nach nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung der Präklusionsvoraussetzungen keinen Anlass, an seinen der Entscheidung vom 10. März 2010 zugrundeliegenden Feststellungen nicht mehr festzuhalten. Auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 10. März 2010 (5 M 153/09 -, juris, Rn. 52 bis 69) wird daher Bezug genommen.

48

b. Der hier von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Aufhebungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 UmwRG einer nicht gesetzeskonformen Vorprüfung des Einzelfalles liegen zwar vor. Die Klägerin zu 1. ist jedoch auch mit ihrem erst zuletzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung ausgeschlossen.

49

aa. § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert grundsätzlich für den hier genannten Personenkreis den Anspruch auf Aufhebung der in Satz 1 genannten Entscheidung (u.a. eines Planfeststellungsbeschlusses) und erweitert damit den Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis. Die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Fehler führen zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Die genannten Fehler führen unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 37/12 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris, Rn. 22). Zu den Beteiligten i.S.v. § 4 Abs. 3 UmwRG können auch Gemeinden gehören, wenn sie etwa in ihrer Planungshoheit oder in ihren Eigentumsrechten an Grundstücken betroffen sind (Bunge, UmwRG, § 4, Rn. 60; Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, § 4 UmwRG, Rn. 22; Siegel, Ausweitung und Eingrenzung der Klagerechte im Umweltrecht, NJW 2014, 973, 974).

50

bb. Der Beklagte hat für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ zunächst keine Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVPG durchgeführt. Die in den Planfeststellungsunterlagen dokumentierte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. die Ausführungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter Punkt B.4.4 [Umweltverträglichkeitsprüfung], Seite 93 bis 143) hat sich – insoweit entsprechend Nr. 19.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf die eigentliche Gasleitungstrasse und weitere bauliche Maßnahmen bezogen, nicht jedoch auf die genannte Ersatzmaßnahme. Eine Beschreibung zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen der Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch fehlt. In allen zu der Ersatzmaßnahme eingereichten Planunterlagen (13.3, Ergänzung zu 13.3 sowie S. 92ff des Landschaftspflegerischen Begleitplans) ist von keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen die Rede. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.

51

cc. Für die Kompensationsmaßnahme war vielmehr nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) eine eigenständige Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 3 c UVPG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) durchzuführen. Die Ersatzmaßnahme ist unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung als selbständiges Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 1 LUVPG M-V (Bau der Stauwehre als Errichtung und Betrieb einer technischen oder sonstigen Anlage) anzusehen. Für dieses Vorhaben war zum hier maßgeblichen Zeitraum nach Einreichung der Planunterlagen (Februar 2008) nach Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung) i.V.m. Nr. 6 der Anlage 1 zum LUVPG M-V in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze am 20. Mai 2011 galt, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 Abs. 6 Satz 1 LUVPG M-V vorgesehen. Nach Nr. 6 der Anlage 1 war die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen bei dem Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio qm Wasser zurückgehalten werden. Nach der Planunterlage 13.3 (Ergänzung), S. 10 und 14 werden vorliegend in den Wasserläufen Staubauwerke mit Tiefgründung, Holzspundwänden, Bundpfählen, Eichenbohlen, Gurtungen aus Zangenhölzern, Stahlprofilrahmen und Staubohlen, Steinschüttungen und Überlaufmulden errichtet. Die Wasserversorgung der Vernässungsbereiche des Bruches soll dann aus dem natürlichen ober- und unterirdischen Einzugsgebiet erfolgen (Unterlage 13.3, S. 11).

52

Die danach vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat der Beklagte ausweislich Punkt 4.5.7 (S. 189) des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. An dieser Stelle des Beschlusses heißt es, im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles sei gemäß LUVPG Anl. 1 Nr. 17 auf eine UVP verzichtet worden. Nr. 17 der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz (a.F.) betraf „Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG)“. § 31 WHG (a.F.) beschäftigte sich mit der Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

53

dd. Die nach Maßgabe dieser Stelle der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommene Vorprüfung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung, die mangels jeglicher weiterer Aktennachweise nur aufgrund dieser Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses möglich ist, nicht stand. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden kann, wenn die Vorprüfung nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, ist erfüllt. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist im vorliegenden Klageverfahren anzuwenden, obwohl die Bestimmung erst mit Wirkung vom 29. Januar 2013 in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingefügt worden ist und die Überleitungsbestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfsverfahren von Beteiligten nach § 4 Abs. 3 UmwRG nicht nennt. Letztere Regelung dient jedoch lediglich der Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage, wonach im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens zu prüfen war, ob die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht abgelehnt worden ist, weil die behördliche Vorprüfung nicht dem Mindestmaßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügte (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/10957, S. 17; BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 40).

54

Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V, der mit Wirkung zum 10. Februar 2009 in das Landes-UVP-Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Artikel 1 Nr. 2 a) des Landes-Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes, GVBl. 2009, 238) und jedenfalls schon deshalb im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren zu beachten war, ist dann, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 Abs. 6 LUVPG M-V beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 Abs. 6 LUVPG M-V durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3 Abs. 6 LUVPG M-V ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann, wenn die Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorsieht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 LUVPG M-V ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V räumt der Behörde eine Beurteilungsermächtigung ein (vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 3 a Satz 4 UVPG BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris, Rn. 33). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 29). § 4 a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG stellt im Zusammenhang mit der Überprüfung einer aufgrund einer Beurteilungsermächtigung ergangenen Entscheidung klar, dass diese nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Dieser Pflicht wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 03.12.2008 - 8 D 21/07.AK -, juris, Rn. 86ff).

55

Mangels anderweitiger Dokumentation der Entscheidung des Beklagten, im Rahmen des Wiedervernässungsvorhabens „Martensches Bruch“ auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kommt für die hier anzustellende rechtliche Prüfung allein die oben erwähnte Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Weitere Verwaltungsunterlagen zu einer UVP-Vorprüfung existieren nicht. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lautet ohne weitere Erläuterung, dass auf eine UVP verzichtet worden sei, weil negative Auswirkungen auf die Umwelt, die so gravierend seien, dass sie nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten, nicht zu erkennen seien.

56

Damit ist der Beklagte dem Dokumentationserfordernis nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V (§ 3 c Satz 6 UVPG) nicht gerecht geworden. Weder die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen noch wesentliche Prüfschritte sind angesprochen oder sonstwie erkennbar.

57

Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist auch nicht nachvollziehbar (§ 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V). Sie leidet unter einem Rechtsanwendungsfehler (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3. UmwRG), wenn es in der Begründung der Entscheidung heißt, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erkennen seien, die nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten. Dieser Maßstab widerspricht § 3 Abs. 6 S. 1 LUVPG M-V. Danach sind für die Entscheidung über die Durchführung einer UVP diejenigen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 2) zu berücksichtigen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Das sind solche Umweltauswirkungen, die abwägungserheblich sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie hat das Ziel, im Rahmen der Bewertung aller Belange die Auswirkungen des Vorhabens zunächst auf die Umweltbelange beschränkt zu bewerten und dient dazu, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 37). Dazu gehören auch solche Umweltauswirkungen, denen im Rahmen der Zulassungsentscheidung mit Auflagen begegnet werden soll. Die Anordnung von Auflagen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) ist Ausdruck des Grundsatzes der Problembewältigung (vgl. nur Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl., § 4, Rn. 2), erfolgt im Rahmen der Abwägung aller Belange und gehört daher nicht schon in den Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Lediglich solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könnten berücksichtigt werden, die die Beigeladenen bereits vorgesehen haben (§ 3 Abs. 6 S. 3 LUVPG M-V); dies ist indes nicht der Fall.

58

ee. Ist danach die Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 Abs. 6 LUVPG M-V entsprechend durchgeführt worden, so entfällt der aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG folgende Anspruch auf Aufhebung des teilweise angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb, weil der nach den vorstehenden Ausführungen vorliegende Fehler einer nicht gesetzeskonform durchgeführten Vorprüfung nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Es entspricht zwar der nach der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12 -, juris) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28/12 -, juris, Rn. 34), dass nicht - über das vollständige Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus - jeder Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtswidrigkeit der anschließend erlassenen Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Artikels nach sich zieht. Art. 10a UVP-RL stehe der Verneinung der Rechtswidrigkeit nicht entgegen, wenn bei Berücksichtigung des Schweregrades des geltend gemachten Fehlers nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles nachweislich die Möglichkeit bestehe, d.h. davon auszugehen sei, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

59

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung der für die Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 LUVPG M-V bestehenden gesetzlichen Vorgaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und die Entscheidung über die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ dadurch beeinflusst worden wäre. Angesichts der mit dem Wiedervernässungsvorhaben verbundenen Veränderungen von Schutzgebieten, etwa von Teilen des Naturschutzgebietes „Gottesheide mit Schloßsee und Lenzener See“ die eine Ausnahme von den dortigen Verboten erforderlich gemacht haben (vgl. Punkt A.1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses) und der von der Klägerin zu 1. in das Zentrum des Verfahrens gestellten Problematik einer Grundwassergefährdung für Grundstücke im Gemeindegebiet kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Entscheidung, eine UVP nach § 3 Abs. 2 LUVPG M-V durchzuführen, gekommen wäre. Die Äußerung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Ueckermünde vom 29. April 2008, auf die sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren maßgeblich bezogen hat, vermag den Schluss, dass die Ersatzmaßnahme nachteilige Umweltauswirkungen nicht verursache, nicht zu rechtfertigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich diese Äußerung nicht auf Umweltauswirkungen i.S.d. Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt, sondern auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sonstige öffentliche Belange bedürften - so das Schreiben vom 29. April 2008 - der Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren.

60

c. Die Klägerin ist mit ihrem nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert.

61

Wie oben unter Punkt 2.a. ausgeführt, unterliegt die Klägerin zu 1. mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen nach § 43 a Nr. 7 EnWG der Einwendungspräklusion. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich darüber hinaus auf den zuletzt im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwand einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung (vgl. zur Geltung der fachgesetzlichen Präklusionsvorschriften im Rahmen von § 4 UmwRG: OVG Bautzen, Beschl. v. 06.06.2013 - 4 A 434/12 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 - 7 M/S 4/13 -, juris; Urt. v. 19.09.2013 - 7 KS 209/11 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14/10 -, juris, Rn. 23 ; Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 73, Rn. 98).

62

aa. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 29. April 2008, das als einzige innerhalb der am 21. August 2008 endenden Einwendungsfrist eingegangene Stellungnahme zu werten ist, überhaupt hinreichend substantiiert und den Darlegungsanforderungen genügend einen UVP-Fehler angesprochen hat. Die Einwendungen müssen jedenfalls grundsätzlich deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden, damit die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 73, Rn. 48). Den Äußerungen im Schreiben vom 29. April 2008 könnte bereits der für die Geltendmachung einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung erforderliche verfahrensmäßige Bezug fehlen. So ist hier lediglich eingewandt worden, entgegen der Aussagen derjenigen Experten, die durchweg positive Stellungnahmen zum Nutzen der Maßnahme unter Naturschutzgesichtspunkten abgegeben hätten, müssten aus Sicht der Gemeinde Beeinträchtigungen von Flora und Fauna erwartet werden. Für zahlreiche Pflanzenarten und am Boden brütende Vogelarten ließe sich die Pflege des Habitats am besten durch extensive Nutzung realisieren; das in Rede stehende Areal besitze bereits einen mehrfachen Schutzstatus, nämlich als Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet; die Unwägbarkeiten, die eine massive Vernässung im Hinblick auf die Entwicklung des Wasserhaushaltes, Ablaufrichtungen und deren Folgen nach sich ziehen könne, böten Grund für ernste Besorgnis; die Folgen des Projektes seien nicht absehbar und es stelle ein Problem dar, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des Fenn nicht geklärt seien. Dass die Klägerin einen bestimmten Verfahrensschritt vermisst, kommt in dem Schreiben jedenfalls nicht eindeutig zum Ausdruck (vgl. zu den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben mit Bezug auf eine fehlerhafte UVP: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2013, a.a.O., Rn. 64).

63

bb. Selbst wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2008 hinreichend konkretisiert einen ihrer Auffassung nach vorliegenden UVP-Verfahrensfehler angesprochen haben sollte, handelte es sich dabei angesichts der konkreten Einzelfallumstände nicht um eine zulässige Einwendung i.S.v. § 43a EnWG, § 73 Abs. 4 VwVfG. Die Klägerin hätte dann neben dem fraglichen Einwand eines UVP-Fehlers keinerlei Betroffeneneinwendungen, sondern ausschließlich Behördeneinwendungen erhoben bzw. Belange der Allgemeinheit geltend gemacht. Ihr fehlte daher insoweit die Einwendungsbefugnis. § 73 Abs. 4 VwVfG eröffnet nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Jedermann-Einwendungen, durch die ausschließlich öffentliche oder solche Belange geltend gemacht werden, die einer anderen Person zugeordnet sind. Der Einwand fehlender oder fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung ist für sich allein betrachtet ebenfalls ein der Allgemeinheit zustehender Belang. Die Gemeinde muss einen Bezug zu Belangen herstellen, die sie als Trägerin eigener Rechte geltend machen kann. Die UVP als solche stellt keinen derartigen Belang dar. Sie dient vielmehr als unselbstständiges Verfahrenselement dazu, erhebliche Umweltbelange zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 2 UVPG). Das gilt auch, wenn man die Gemeinde als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG ansieht. Dann würde die Gemeinde § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegen. Sie müsste dann in ihrer Einwendung deutlich machen, dass sie nicht als beteiligter Träger öffentlicher Belange, sondern als - wegen ihrer hier geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung - betroffene Öffentlichkeit den Einwand fehlerhafter UVP erhebt. Eine drittschützende Wirkung kommt dem gesetzlichen Erfordernis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchzuführen, nicht zu. § 4 Abs. 3 UmwRG, der zur Aufhebung einer Zulassungsentscheidung berechtigt, wenn eine Vorprüfung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend durchgeführt worden ist, ändert daran nichts. Er ist ohne Auswirkungen auf die Klagebefugnis, sondern erweitert nur den Umfang der Begründetheitsprüfung, und soll nicht auch solchen Beteiligten die Berufung auf diesen Verfahrensfehler ermöglichen, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 14.10.2013 - 20 D 7/09.AK -, juris, Rn. 78, 166).

64

Will der Einwender seinen Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung im Klageverfahren geltend machen, muss er mithin zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses zuvor im Anhörungsverfahren neben diesem Einwand auch eigene Belange („dessen Belange“) nach § 73 Abs. 4 VwVfG einwenden. Dies gilt in gleichem Maße für Gemeinden, die aus ihrer Stellung als Träger öffentlicher Belange heraus (Behördeneinwendungen) und daneben als in eigenen Rechten betroffene Dritte Einwendungen (Betroffeneneinwendungen) erheben können (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 – 11 A 24/95 -, juris, Rn. 17). Will sich die Gemeinde zur Begründung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf den Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung stützen, so muss sie mithin zuvor im Anhörungsverfahren auch wirksam Betroffeneneinwendungen vorgetragen haben.

65

Dieses Ergebnis entspricht auch den Zwecken des Einwendungsausschlusses hinsichtlich der Interessen der Öffentlichkeit und des Vorhabenträgers. Sie gehen dahin, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten. Deshalb ist ausgeschlossen, dass die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde durch inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet. Dies könnte aber im Ergebnis geschehen, wenn die Gemeinde binnen der Einwendungsfrist - wie hier - ausschließlich Behördeneinwendungen erhebt und sich auf Belange der Allgemeinheit bezieht. Der Erwartung insbesondere des Vorhabenträgers, dass von diesem Einwender berücksichtigungsfähige Rügen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gewärtigt werden müssen, würde widersprochen, wenn er sich dennoch zur Begründung seiner Klage auf den Einwand aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG stützen könnte.

66

d. Wenn sich danach die Klägerin zu 1. auf den Einwand einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § § 43a Nr. 7 EnWG nicht mehr berufen kann, so ist nicht weiter zu prüfen, ob der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG auch dann entfällt, wenn der Kläger mit sämtlichen subjektivrechtlichen Einwendungen präkludiert ist, damit im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, die Präklusion jedoch erst nach näherer Überprüfung ihrer rechtlichen Voraussetzungen festzustellen und deshalb die Klagebefugnis bejaht worden ist. Der Senat hat erwogen, dass der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch aus diesem Grunde scheitert, kann diese Frage jedoch im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.

67

e. Da die Klägerin zu 1. mit sämtlichen Einwendungen, insbesondere mit ihren Rechten aus dem Eigentum an den in der Ortslage gelegenen bebauten Grundstücken präkludiert ist, scheidet auch der mit dem zweiten Hilfsantrag formulierte Anspruch auf Festsetzung von Schutzmaßnahmen aus.

68

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat den Klägern aus Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, weil diese Anträge gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Im Übrigen haben sie mit ihrem Vorbringen das Verfahren gefördert.

69

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

70

Der Senat hat die Revision nach § 132 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen der Einwendungspräklusion von Gemeinden mit Bezug auf die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aufwirft.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch", die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 für die mit dem Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung-OPAL-Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vorsieht.

2

Inhalt der Kompensationsmaßnahme ist die Wiedervernässung des Martenschen Bruches durch Wasseranstau in dessen Wasserläufen während eines mehrjährigen Zeitraumes. Vorhabenträger sind die Beigeladenen. Die Ortslage der Gemeinde Hintersee (Klägerin zu 1.) befindet sich im Norden der zu vernässenden und zu überflutenden Flächen des „Martenschen Bruches“ in einer Entfernung von etwa drei bis vier Kilometern. Die Gemeinde gehört zum Amtsbereich des Amtes „Am Stettiner Haff“, des Klägers zu 2.

3

Im Februar 2008 stellten die F. sowie die G.-GmbH, aus denen die Beigeladenen durch formwechselnde Umwandlungen, Umfirmierungen und Ausgliederungen entstanden sind, bei dem Beklagten den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL. Der Beklagte übersandte dem Kläger zu 2. unter dem 20. Februar 2008 die eingereichten Planunterlagen zur Auslegung nach §§ 43a EnWG, 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V.

4

Der Kläger zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 29. April 2008 gegenüber dem Beklagten u.a. für die Gemeinde Hintersee dahin, dass die Gemeindevertretung das Vorhaben einstimmig abgelehnt habe. Die wirtschaftlichen Folgen für Land- und Forstwirtschaft sowie Beeinträchtigungen von Flora und Fauna, der Wasserhaushalt im Fenn sowie der Rückbau der Wege und Spurbahnen sprächen dagegen. Als großes Problem werde angesehen, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des (Ahlbecker) Fenn nicht geklärt seien.

5

Der Kläger zu 2. bestätigte dem Beklagten unter dem 20. Mai 2008, die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes bekannt gemacht zu haben sowie in den betroffenen Gemeinden (nicht jedoch im Gebiet der Klägerin zu 1.) durch öffentlichen Aushang. Dabei wies er darauf hin, entgegen einer Aussage des Beklagten sei ebenfalls die Klägerin zu 1. unmittelbar von der Planung betroffen. Beklagter und Kläger zu 2. stellten außerdem fest, dass bestimmte Planungsordner an verschiedenen Auslegungsorten zu unterschiedlichen Zeiten offengelegt worden seien.

6

Der Beklagte teilte dem Kläger zu 2. daraufhin mit, die Öffentlichkeitsbeteiligung solle aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung der Auslegung in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden des Amtsbereiches, unter anderem im Gebiet der Klägerin zu 1., wiederholt werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Beklagten vom 16. Juni 2008 über die Auslegung der vollständigen Planunterlagen in der Zeit vom 08. Juli bis 07. August 2008 wurde im Gebiet der Klägerin zu 1. öffentlich ausgehängt. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis über den Ausschluss nicht fristgerechter Einwendungen.

7

Der Amtsvorsteher des Klägers zu 2. bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 2008, die Auslegung der Planunterlagen in der Gemeinde Hintersee durch öffentlichen Aushang vom 23. Juni bis zum 20. August 2008 bekanntgemacht zu haben. Die Planungsunterlagen einschließlich der Ordner 1 bis 22 hätten vom 08. Juli 2008 bis zum 07. August 2008 in der Amtsverwaltung sowie in der Außenstelle Ueckermünde ausgelegen. Einwendungen seien nicht vorgebracht worden.

8

Die Beigeladenen übersandten dem Beklagten unter dem 19. September 2008 mehrere Ordner Unterlagen über eine "Planergänzung" zur "Ausführungsplanung Martensches Bruch". Bestandteil dieser Planergänzung sind die Ordner 25, 26 und 27. Diese enthalten neben einer Beschreibung der "Kompensationsmaßnahme“ eine Simulation der geplanten Maßnahmen zur Wiedervernässung mit einem grundwasserhydraulischen Modell vom 09. September 2008 (grundwasserhydraulisches Gutachten). Aufgabe dieses Gutachtens ist die Überprüfung der Aufstaumaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grund- und Oberflächenwassersituation. Nach Punkt 4.2.1 des Gutachtens soll das zu erstellende Grundwassermodell neben einer Simulation der Wiedervernässung des Bruches auch eventuelle Auswirkungen der Vernässung auf benachbarte Gebiete aufzeigen. Als solche kämen insbesondere die Ortslage Hintersee im Nordwesten des "Martenschen Bruches" in Betracht. Das Modell überdecke daher auch diesen Bereich. Nach den vorgenommenen fachlichen Untersuchungen könne festgestellt werden, dass die Grundwasserabflüsse über den Nord- und Westrand des "Martenschen Bruches" nahezu unverändert blieben. Daraus könne geschlossen werden, dass schutzwürdige Objekte im Abstrom des "Martenschen Bruches", z. B. die Gemeinde Hintersee, keinen Veränderungen ausgesetzt seien.

9

Mit Schreiben vom 19. September 2008 übersandte der Beklagte dem Kläger zu 2. die genannten Planänderungen/-ergänzungen. Es werde nach §§ 43a Nr. 6 EnWG, 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG M-V gebeten, innerhalb von zwei Wochen zu den Änderungen der Teilplanung "Martensches Bruch" Stellung zu nehmen, soweit der Aufgabenbereich berührt sei. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

10

Der Amtsvorsteher des Klägers zu 2. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 08. Oktober 2008 mit, die geplante Kompensationsmaßnahme werde seitens der betroffenen Gemeinden unter Bezugnahme auf die bereits abgegebene Begründung vom 29. April 2008 abgelehnt. Die jetzigen Änderungsunterlagen stellten eine wesentliche und grundsätzliche Planänderung gegenüber der Entwurfsunterlage, die nur einen Umfang von 18 Seiten gehabt habe, dar. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und des erheblichen Unterlagenumfanges könne die Prüfung in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte der Kläger zu 2. seine noch ausstehende Stellungnahme bei dem Antragsgegner ein und wandte sich in zahlreichen Punkten gegen die in Aussicht genommene Kompensationsmaßnahme. Unter anderem fehle jegliche Untersuchung zu den Auswirkungen auf die hydrologischen Verhältnisse der Ortslage Hintersee und der Einzelgehöfte des Ortsteiles Zopfenbeck.

11

Der Beklagte führte am 03. und 04. November 2008 einen Erörterungstermin zu den Stellungnahmen und Einwendungen der Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der Ämter und Gemeinden durch. Zu diesem Erörterungstermin äußerte sich der Kläger zu 2. mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 04. Dezember 2008. Danach sehe die Gemeinde Hintersee in der Flutung und Vernässung beträchtlicher Teile des "Martenschen Bruches" eine erhebliche Verschlechterung des Gemeindegebietes, da unter anderem keine ausreichenden Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im besiedelten Bereich vorlägen und man die dazu getroffenen Aussagen anzweifle. Angebliche Sicherungsmechanismen müssten schon deshalb unzureichend sein, weil die Wasserausbreitung flächendeckend erfolgen solle und das "Martensche Bruch" nicht abgeschottet werden könne. Das geohydrologische Gutachten sei nicht überzeugend. Das Vorhaben sei auch in tourismusspezifischer, landwirtschaftlicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht bedenklich.

12

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Beklagte den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung OPAL fest. Nach Punkt A.1.1.1 schließt der Beschluss die Planfeststellung zur Herstellung eines Gewässers im Rahmen der Ersatzmaßnahme „Martenscher Bruch“ gemäß der in der Antragsunterlage Teil D Unterlage 13 sowie Planergänzung „Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ nach Art, Umfang und Zweck, Zeit sowie Lage bestimmten Weise und der Nebenbestimmungen ein. Unter Punkt A. 3.10.1 sieht der Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung vor, dass die Ausführungsplanung der Ersatzmaßnahme "Martensches Bruch" mit den zuständigen Behörden abzustimmen sei. Es sei ein Monitoring-Programm vorzulegen, das neben der ökologischen Erfolgskontrolle auch eine Beweissicherung bezüglich eventueller Auswirkungen auf die Bausubstanz der Gemeinde Hintersee zum Gegenstand haben müsse.

13

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses heißt es, die Einwendungen unter anderem der Gemeinde Hintersee würden zurückgewiesen. Die Gemeinde mache mit ihrem Vorbringen andere öffentliche und nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange geltend. Dies betreffe sowohl Einwände hinsichtlich des Naturschutzes, des Tourismus und der Betroffenheit von Einwohnern. Ihre Planungshoheit werde durch das Vorhaben auch weder gänzlich verhindert noch grundlegend behindert. Gemeindliches Eigentum oder konkrete gemeindliche Planungen seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Daneben werden die Einwendungen verschiedener weiterer Einwender, die als Grundstückseigentümer einen Anstieg des Grundwasserspiegels auf dem Gebiet der Gemeinde Hintersee befürchtet hatten, zurückgewiesen. Mit der Vorlage der Planergänzung "Detailplanung Ersatzmaßnahme Martensches Bruch" sowie den Vorträgen während des Erörterungstermins habe der Vorhabenträger nachgewiesen, dass es in der Ortslage Hintersee zu keiner Änderung des Grundwasserstandes kommen werde. Negative Auswirkungen auf die Bausubstanz von Gebäuden in Hintersee durch Grundwasseranstieg infolge der Ersatzmaßnahme seien deshalb nicht zu befürchten. Mit der Nebenbestimmung unter Abschnitt A.3.10 werde ermöglicht, auf etwaige Abweichungen von der Prognose operativ reagieren zu können.

14

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Amtsvorsteher des Klägers zu 2. am 13. August 2009 zugestellt worden.

15

Die Kläger haben mit bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 14. September 2009 (montags) eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage machen sie geltend, die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ verletze sie in ihren durch Artikel 28 Abs. 2 GG sowie einfaches Recht geschützten Rechtspositionen der Planungshoheit, gemeindlichen Wirtschaftsstruktur sowie in ihrem Eigentum und beeinträchtige die Wahrnehmung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Daraus ergebe sich ihre Klagebefugnis. Sie könnten sich auch auf Umweltschutzgesichtspunkte berufen. Das Martensche Bruch sei für die heimische Viehwirtschaft unerlässlich, das Bruch sei ein besonders geschützter Landschaftsteil von besonderer Schönheit, der sowohl europäischen als auch nationalen Naturschutzvorschriften unterliege. Durch die Wiedervernässung sei eine massive Beeinträchtigung der Flora und Fauna zu befürchten; zahlreiche Pflanzenarten wie der Kiebitz, der Große Brachvogel und die Feldlerche seien ebenso wie große Waldflächen und das Bruch als Wildäsungsfläche betroffen; dies habe auch Auswirkungen auf den gemeindlichen Tourismus. Weiter seien Auswirkungen auf das Ahlbecker Fenn zu befürchten und nicht untersucht worden. Die gemeindlichen Grundstücke seien durch Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser bedroht. Die gesamte Kompensationsmaßnahme sei überdimensioniert, weniger einschneidende Maßnahmen kämen in Betracht. Weil durch die Ersatzmaßnahme zugleich ein Naturschutzgebiet sowie ein FFH- und Vogelschutzgebiet beeinträchtigt würden, hätte es Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie einer Artenschutzuntersuchung nach § 42 BNatSchG bedurft. Auch eine Prüfung nach den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes habe es nicht gegeben. Die Maßnahme sei ein Versuchsobjekt, ob der gewünschte Zustand eintreten könne, sei ungeklärt, vergleichbare Projekte (Peenetal) seien missglückt. Es könne der Fall eintreten, dass es wie im Peenetal zu hocheutrophen Gewässern mit Methangasbildung und damit zerstörtem Lebensraum komme. Untersuchungen zur möglichen Bodenentwicklung im zu überflutenden Gebiet habe es nicht gegeben.

16

Das geohydrologische Gutachten könne die Gefahr, dass bebaute Teile der Gemeinde Hintersee durch das Überfluten bzw. Anstauen geschädigt würden, nicht ausschließen. Es sei in verschiedener Sicht nicht zureichend. Es sei nicht hinreichend untersucht worden, inwiefern Grund-, Oberflächen- bzw. Schichtenwasser die Gemeindegrundstücke negativ beeinflussen werde, wenn die Ersatzmaßnahme umgesetzt sei. Das Gutachten beziehe nicht das gesamte hydrologische System des ehemaligen Haffstausees in seine Berechnungen mit ein. Gleiches gelte für die Ortslage Hintersee. Die Prognose sei angreifbar und folglich die Abwägungsentscheidung des Beklagten fehlerhaft. Es genüge nicht, im Hinblick auf zu erwartende materielle Schäden auf ein Monitoring zu verweisen. Die Beigeladenen hätten zumindest zu Beweissicherungsverfahren und zur Kostenerstattung im so nachgewiesenen Umfang verpflichtet werden müssen. Ohne solche Sicherungsbestimmungen liege ein Abwägungsfehler vor. Dieser ergebe sich auch aus weiteren Umständen. Die Kompensationsmaßnahme beziehe sich allein auf das Gemeindegebiet Hintersee, obwohl sämtliche Maßnahmen der Trasse auf anderen Gemeindegebieten ausgeglichen werden sollten. Es verbleibe eine Überkompensation von 190,8 ha. Die damit verbundene Belastung der Gemeinde sei nicht erforderlich.

17

Die Klägerin zu 1. sei mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert. Dies ergebe sich aus der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Für die Ersatzmaßnahme habe es keine UV-Prüfung und auch keine Vorprüfung gegeben. Die UV-Prüfung im Planfeststellungsverfahren habe sich lediglich auf die Gasleitungstrasse bezogen, nicht auf das Martensche Bruch. Auch der Landschaftspflegerische Begleitplan beziehe sich mit seiner Artenschutzprüfung nach § 42 BNschG nur auf die Trasse selbst. Im Erörterungstermin am 03. November 2008 habe der Vertreter der Klägerin klargestellt, dass die Kläger ein Umweltschutzinteresse verfolgen. Es sei ausdrücklich nachgefragt worden, ob die Prüfung gem. § 42 BNschG stattgefunden habe. Geantwortet worden sei, dass keine Vorprüfung durchzuführen gewesen sei und keine negativen Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Es sei immer wieder angesprochen worden, dass Naturschutzgebiete mit vorhandenem ökologischen Potential, insbesondere FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete gefährdet seien. Diese Ausführungen im Erörterungstermin konkretisierten die Einwendungen der Kläger vom 29. April, 08. sowie 16. Oktober 2008. Die Einwendungen seien im Erörterungstermin dahingehend konkretisiert worden, dass die Beeinträchtigungen von Natur-, FFH- und Vogelschutzgebieten nicht durch eine UV-Prüfung bzw. eine Vorprüfung der Ersatzmaßnahme überprüft worden seien. Das genüge den Anforderungen an rechtzeitige Einwendungen.

18

Die Kläger haben ihren Vortrag durch Vorlage eines Gutachtens der "H." vom 08. Dezember 2009 zur "Überprüfung von Wasserspiegelberechnungen" ergänzt. Danach kann es aufgrund der Wiedervernässung des "Martenschen Bruches" in der Ortslage Hintersee zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels von zirka 0,36 m am südlichen Ortsrand kommen. Aus diesem Grunde - so das Gutachten - sollten die Geländehöhen der tiefer liegenden Ortsteile von Hintersee höhenmäßig erfasst und die Grundwasserspiegel/-flurabstände in diesen Flächen bestimmt werden, um hier eine gegebenenfalls vorhandene Gefährdung durch höher einstauendes Grundwasser besser beurteilen zu können. Der Betrag an Grundwasseraufhöhung sei relativ gering. Da das Grundwasser in Hintersee jedoch ohnehin oberflächennah anstehe, könne die Grundwasseraufhöhung gegebenenfalls zu Zeiten hoher Wasserstände zu Beeinträchtigungen führen.

19

Die Klägerin zu 1. beantragt,

20

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 06. August 2009 teilweise aufzuheben, soweit er die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ betrifft (Teil A.1.1.1 Abs. 1, die Planunterlagen S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses am Ende sowie S.28 – einschließlich Band 26, sowie die dazugehörigen Nebenbestimmungen),

21

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

22

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, erforderliche Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Gemeindegrundstücke festzusetzen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin zu 1. sei nicht klagebefugt. Sie könne sich wegen eingetretener Präklusion nicht mehr auf die Verletzung eigener Rechte als Eigentümerin von Grundstücken, die durch die Maßnahme beeinträchtigt würden, berufen. Diesen Einwand habe sie im Anhörungsverfahren nicht geltend gemacht. Einwendungsmöglichkeiten seien auch nicht wieder durch die Detailplanung vom September 2008 eröffnet worden. Es sei ersichtlich nicht um eine Planänderung, sondern nur um eine Detaillierung und Ergänzung der bereits ausgelegten Planung gegangen.

26

Die Klagebefugnis folge auch nicht aus einer möglichen Verletzung der Planungshoheit der Klägerin. Eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde sei nicht erkennbar. Der räumliche Bereich der Kompensationsmaßnahme sei bereits durch die vorhandenen naturschutzrechtlichen Festsetzungen und Planungen als Naturschutz – FFH – und Vogelschutzgebiet der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde entzogen.

27

Im Ergebnis gleiches gelte für eine etwaige Beeinträchtigung der gemeindlichen Wirtschaftsstruktur sowie der Verletzung von Naturschutzbelangen. Auch daraus könne die Klägerin keine mögliche Verletzung in eigenen Rechten ableiten.

28

Sollte es darauf ankommen, sei die Klage unbegründet. Die Belange der Klägerin seien ordnungsgemäß mit den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch im Übrigen rechtmäßig. Eine UVP-Untersuchung sei für die Ersatzmaßnahme nicht erforderlich gewesen, Gleiches gelte für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatschG und eine artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung.

29

Das geohydraulische Gutachten sei nicht zu beanstanden. Das verspätet vorgelegte Gutachten der H. sei nicht geeignet, Defizite des geohydraulischen Models aufzuzeigen.

30

Auch der erste Hilfsantrag der Kläger sei unbegründet. Wegen der Rechtmäßigkeit der Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen. Auch der zweite Hilfsantrag bleibe daher erfolglos.

31

An all dem änderten auch die rechtlichen Aussagen der Altrip-Entscheidung nichts. Sie führten nicht zu Erleichterungen der Klagebefugnis, außerdem seien die Kläger auch mit der Rüge einer fehlenden UV-Prüfung präkludiert.

32

Der Planfeststellungsbeschluss weise auch keine Fehler nach dem UVP-Gesetz auf. Er entspreche vielmehr den Anforderungen an eine UV-Vorprüfung des Einzelfalles und stelle zu Recht fest, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei.

33

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

34

die Klage abzuweisen.

35

Sie vertreten den Standpunkt, dass es den Klägern an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Eine subjektive Rechtsverletzung sei nicht erkennbar bzw. fernliegend.

36

Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit scheide mangels hinreichend bestimmter gemeindlicher Planung sowie einer flächenmäßig nur geringen Betroffenheit aus. Auch auf eine Beeinträchtigung der Wirtschaftszweige Tourismus und Landwirtschaft könne sich die Klägerin nicht berufen. Gleiches gelte für die Belange des Landschafts- und Naturschutzes. Mit dem Einwand, sie sei in ihrer Stellung als Eigentümerin bebauter Grundstücke in Hintersee durch einen Grundwasseranstieg betroffen, sei die Klägerin zu 1. präkludiert. Letzteres gelte im Falle einer Begründetheitsprüfung für sämtliche Einwendungen der Klägerin.

37

Der Planfeststellungsbeschluss sei insgesamt rechtmäßig. Auch eine nur teilweise Aufhebung scheide daher aus. Insbesondere habe das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Ueckermünde ausdrücklich die Durchführung der Ersatzmaßnahme befürwortet. Das geohydraulische Gutachten sei plausibel und methodengerecht, was die Beigeladenen ausführlich darlegten. Die Anforderungen der Nebenbestimmung A.3.10.1 seien vollumfänglich erfüllt worden.

38

Der Senat hat einen Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer vorliegenden Klage mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2010 (5 M 153/09) zurückgewiesen. Danach seien die Kläger mit ihren bis dahin vorgebrachten Einwendungen präkludiert.

39

Der Beklagte hat die Berichte über das vorgeschriebene Grundwassermonitoring für die Jahre 2010 bis 2013 zu den Akten gereicht.

40

Der Kläger zu 2. hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 zurückgenommen.

41

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Das Verfahren war im Umfang der in der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme des Klägers zu 2., der der Beklagte zugestimmt hat, gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

43

Die Klage der Klägerin zu 1. hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf eine die Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ betreffende Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (Hauptantrag), keinen insoweit bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Hilfsantrag) und auch keinen Anspruch auf Festsetzung von Schutzmaßnahmen für Gemeindegrundstücke (weiterer Hilfsantrag).

44

1. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist als auf die Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 43 Nr. 2 EnWG gerichtete Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris, Rn. 22; Senatsurt. v. 22.03.2012 - 5 K 6/10 -, juris, Rn. 87) nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2009 mit am Montag, den 14. September 2009, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz insbesondere fristgerecht erhoben worden.

45

Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO in Ansehung der von ihr gestellten Anträge klagebefugt. Ihrer Klagebefugnis steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass sie mit ihren subjektivrechtlichen Rügen im Ergebnis einer eingehenden, in der Prüfung der Begründetheit der Klage vorzunehmenden Überprüfung des Anhörungsverfahrens letztlich dem Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 EnWG unterfällt. Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage reicht es grundsätzlich aus, dass nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtung eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 18). Das ist hier Fall. Es erscheint zum einen eine Verletzung in eigenen Rechten, etwa in dem Recht der Klägerin zu 1. aus ihrem Eigentum an den von ihr näher bezeichneten bebauten Grundstücken in der Ortslage Hintersee bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange nicht als von vornherein nach jeglicher Betrachtung ausgeschlossen. Zum anderen betreffen Fragen der Einwendungspräklusion grundsätzlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Präklusion nicht offensichtlich ist. Von einem offensichtlich bestehenden Einwendungsausschluss kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn die tatbestandlichen, insbesondere verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Präklusion einer eingehenden Prüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 06.08.1982 – 4 C 66.79 – BVerwGE 66, 99, 106/107; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2014 - 7 KS 177/11 -, juris, Rn. 33; OVG Greifswald, Urt. v. v. 22.03.2012, a.a.O., juris, Rn. 92 m.z.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 42, Rn. 179; Stüer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DÖV 2003, 478; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 107). So liegt der Fall hier. Der Senat hat im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 10.03.2010 - 5 M 153/09 -, juris) Anlass gesehen, die Präklusionsvoraussetzungen im Hinblick auf den rechtlichen Charakter der von der Klägerin tatsächlich erhobenen Einwendungen (Betroffenen- oder Behördeneinwendungen), der Besonderheit einer aufgrund eines Auslegungsversäumnisses wiederholten Planauslegung sowie unter Berücksichtigung einer die Einwendungsfristen möglicherweise wieder eröffnenden Planänderung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

46

2. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf die mit diesem Begehren als Minus beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses. Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird, wenn dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (nachfolgend a.). Die Klägerin kann ihn auch nicht auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG stützen, wonach den nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Beteiligungsfähigen ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung nicht durchgeführt worden ist oder eine Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG genügt (nachfolgend b. und c.). Die Klage hat auch mit dem weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg (nachfolgend e.).

47

a. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 VwGO liegen im Hinblick auf die Teilanfechtung der Kompensationsmaßnahme „Martensches Bruch“ nicht vor. Eine danach erforderliche Verletzung der Klägerin zu 1. in eigenen Rechten scheidet letztlich aus. Die Klägerin ist mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen nach § 43 a Nr. 7 EnWG präkludiert. Sie hat es versäumt, ihre gegen die Festsetzung der 'Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch' unter Bezug auf ihre gemeindliche Planungshoheit, die Beeinträchtigung ihrer Wirtschaftsstruktur und auf eine Grundwassergefährdung ihrer Grundstücke vorgebrachten Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 43a Nr. 7 EnWG als Betroffeneneinwendungen zu erheben. Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, juris, Rn. 15). Der Senat hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des hier eingetretenen Einwendungsausschlusses im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend geprüft und diese Überprüfung in dem Beschluss vom 10. März 2010 ausführlich dargelegt. Die Klägerin ist dem im vorliegenden Klageverfahren nicht entgegengetreten. Der Senat sieht auch nach nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Überprüfung der Präklusionsvoraussetzungen keinen Anlass, an seinen der Entscheidung vom 10. März 2010 zugrundeliegenden Feststellungen nicht mehr festzuhalten. Auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 10. März 2010 (5 M 153/09 -, juris, Rn. 52 bis 69) wird daher Bezug genommen.

48

b. Der hier von der Klägerin zu 1. geltend gemachte Aufhebungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 UmwRG einer nicht gesetzeskonformen Vorprüfung des Einzelfalles liegen zwar vor. Die Klägerin zu 1. ist jedoch auch mit ihrem erst zuletzt im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung ausgeschlossen.

49

aa. § 4 Abs. 3 UmwRG erweitert grundsätzlich für den hier genannten Personenkreis den Anspruch auf Aufhebung der in Satz 1 genannten Entscheidung (u.a. eines Planfeststellungsbeschlusses) und erweitert damit den Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis. Die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Fehler führen zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Die genannten Fehler führen unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 37/12 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 -, juris, Rn. 22). Zu den Beteiligten i.S.v. § 4 Abs. 3 UmwRG können auch Gemeinden gehören, wenn sie etwa in ihrer Planungshoheit oder in ihren Eigentumsrechten an Grundstücken betroffen sind (Bunge, UmwRG, § 4, Rn. 60; Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, § 4 UmwRG, Rn. 22; Siegel, Ausweitung und Eingrenzung der Klagerechte im Umweltrecht, NJW 2014, 973, 974).

50

bb. Der Beklagte hat für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Ersatzmaßnahme Martensches Bruch“ zunächst keine Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVPG durchgeführt. Die in den Planfeststellungsunterlagen dokumentierte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. die Ausführungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter Punkt B.4.4 [Umweltverträglichkeitsprüfung], Seite 93 bis 143) hat sich – insoweit entsprechend Nr. 19.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf die eigentliche Gasleitungstrasse und weitere bauliche Maßnahmen bezogen, nicht jedoch auf die genannte Ersatzmaßnahme. Eine Beschreibung zu erwartender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen der Kompensationsmaßnahme Martensches Bruch fehlt. In allen zu der Ersatzmaßnahme eingereichten Planunterlagen (13.3, Ergänzung zu 13.3 sowie S. 92ff des Landschaftspflegerischen Begleitplans) ist von keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen die Rede. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.

51

cc. Für die Kompensationsmaßnahme war vielmehr nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) eine eigenständige Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 3 c UVPG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) durchzuführen. Die Ersatzmaßnahme ist unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung als selbständiges Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 1 LUVPG M-V (Bau der Stauwehre als Errichtung und Betrieb einer technischen oder sonstigen Anlage) anzusehen. Für dieses Vorhaben war zum hier maßgeblichen Zeitraum nach Einreichung der Planunterlagen (Februar 2008) nach Nr. 13.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der bis zum 28.02.2010 geltenden Fassung) i.V.m. Nr. 6 der Anlage 1 zum LUVPG M-V in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze am 20. Mai 2011 galt, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 Abs. 6 Satz 1 LUVPG M-V vorgesehen. Nach Nr. 6 der Anlage 1 war die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen bei dem Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio qm Wasser zurückgehalten werden. Nach der Planunterlage 13.3 (Ergänzung), S. 10 und 14 werden vorliegend in den Wasserläufen Staubauwerke mit Tiefgründung, Holzspundwänden, Bundpfählen, Eichenbohlen, Gurtungen aus Zangenhölzern, Stahlprofilrahmen und Staubohlen, Steinschüttungen und Überlaufmulden errichtet. Die Wasserversorgung der Vernässungsbereiche des Bruches soll dann aus dem natürlichen ober- und unterirdischen Einzugsgebiet erfolgen (Unterlage 13.3, S. 11).

52

Die danach vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat der Beklagte ausweislich Punkt 4.5.7 (S. 189) des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen. An dieser Stelle des Beschlusses heißt es, im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles sei gemäß LUVPG Anl. 1 Nr. 17 auf eine UVP verzichtet worden. Nr. 17 der Anlage 1 zum Landes-UVP-Gesetz (a.F.) betraf „Sonstige Ausbaumaßnahmen (§ 31 WHG)“. § 31 WHG (a.F.) beschäftigte sich mit der Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

53

dd. Die nach Maßgabe dieser Stelle der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommene Vorprüfung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung, die mangels jeglicher weiterer Aktennachweise nur aufgrund dieser Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses möglich ist, nicht stand. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden kann, wenn die Vorprüfung nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, ist erfüllt. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ist im vorliegenden Klageverfahren anzuwenden, obwohl die Bestimmung erst mit Wirkung vom 29. Januar 2013 in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingefügt worden ist und die Überleitungsbestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfsverfahren von Beteiligten nach § 4 Abs. 3 UmwRG nicht nennt. Letztere Regelung dient jedoch lediglich der Klarstellung der bereits zuvor geltenden Rechtslage, wonach im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens zu prüfen war, ob die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht abgelehnt worden ist, weil die behördliche Vorprüfung nicht dem Mindestmaßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügte (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/10957, S. 17; BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 40).

54

Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V, der mit Wirkung zum 10. Februar 2009 in das Landes-UVP-Gesetz eingefügt worden ist (vgl. Artikel 1 Nr. 2 a) des Landes-Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes, GVBl. 2009, 238) und jedenfalls schon deshalb im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren zu beachten war, ist dann, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 Abs. 6 LUVPG M-V beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 Abs. 6 LUVPG M-V durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 3 Abs. 6 LUVPG M-V ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann, wenn die Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorsieht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 LUVPG M-V ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. § 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V räumt der Behörde eine Beurteilungsermächtigung ein (vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 3 a Satz 4 UVPG BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris, Rn. 33). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 29). § 4 a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG stellt im Zusammenhang mit der Überprüfung einer aufgrund einer Beurteilungsermächtigung ergangenen Entscheidung klar, dass diese nur darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Dieser Pflicht wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 7 VR 13/12 -, juris, Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 03.12.2008 - 8 D 21/07.AK -, juris, Rn. 86ff).

55

Mangels anderweitiger Dokumentation der Entscheidung des Beklagten, im Rahmen des Wiedervernässungsvorhabens „Martensches Bruch“ auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten, kommt für die hier anzustellende rechtliche Prüfung allein die oben erwähnte Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Weitere Verwaltungsunterlagen zu einer UVP-Vorprüfung existieren nicht. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lautet ohne weitere Erläuterung, dass auf eine UVP verzichtet worden sei, weil negative Auswirkungen auf die Umwelt, die so gravierend seien, dass sie nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten, nicht zu erkennen seien.

56

Damit ist der Beklagte dem Dokumentationserfordernis nach § 3 Abs. 6 Satz 6 LUVPG M-V (§ 3 c Satz 6 UVPG) nicht gerecht geworden. Weder die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen noch wesentliche Prüfschritte sind angesprochen oder sonstwie erkennbar.

57

Die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist auch nicht nachvollziehbar (§ 3 Abs. 2 Satz 4 LUVPG M-V). Sie leidet unter einem Rechtsanwendungsfehler (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3. UmwRG), wenn es in der Begründung der Entscheidung heißt, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu erkennen seien, die nicht durch mit der Genehmigung zu verbindende Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könnten. Dieser Maßstab widerspricht § 3 Abs. 6 S. 1 LUVPG M-V. Danach sind für die Entscheidung über die Durchführung einer UVP diejenigen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (unter Beachtung der Kriterien nach Anlage 2) zu berücksichtigen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Das sind solche Umweltauswirkungen, die abwägungserheblich sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen. Sie hat das Ziel, im Rahmen der Bewertung aller Belange die Auswirkungen des Vorhabens zunächst auf die Umweltbelange beschränkt zu bewerten und dient dazu, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 37). Dazu gehören auch solche Umweltauswirkungen, denen im Rahmen der Zulassungsentscheidung mit Auflagen begegnet werden soll. Die Anordnung von Auflagen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) ist Ausdruck des Grundsatzes der Problembewältigung (vgl. nur Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl., § 4, Rn. 2), erfolgt im Rahmen der Abwägung aller Belange und gehört daher nicht schon in den Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Lediglich solche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könnten berücksichtigt werden, die die Beigeladenen bereits vorgesehen haben (§ 3 Abs. 6 S. 3 LUVPG M-V); dies ist indes nicht der Fall.

58

ee. Ist danach die Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 3 Abs. 6 LUVPG M-V entsprechend durchgeführt worden, so entfällt der aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG folgende Anspruch auf Aufhebung des teilweise angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht deshalb, weil der nach den vorstehenden Ausführungen vorliegende Fehler einer nicht gesetzeskonform durchgeführten Vorprüfung nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Es entspricht zwar der nach der Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12 -, juris) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28/12 -, juris, Rn. 34), dass nicht - über das vollständige Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus - jeder Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die Rechtswidrigkeit der anschließend erlassenen Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Artikels nach sich zieht. Art. 10a UVP-RL stehe der Verneinung der Rechtswidrigkeit nicht entgegen, wenn bei Berücksichtigung des Schweregrades des geltend gemachten Fehlers nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles nachweislich die Möglichkeit bestehe, d.h. davon auszugehen sei, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

59

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung der für die Vorprüfung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 LUVPG M-V bestehenden gesetzlichen Vorgaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und die Entscheidung über die Ersatzmaßnahme „Martensches Bruch“ dadurch beeinflusst worden wäre. Angesichts der mit dem Wiedervernässungsvorhaben verbundenen Veränderungen von Schutzgebieten, etwa von Teilen des Naturschutzgebietes „Gottesheide mit Schloßsee und Lenzener See“ die eine Ausnahme von den dortigen Verboten erforderlich gemacht haben (vgl. Punkt A.1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses) und der von der Klägerin zu 1. in das Zentrum des Verfahrens gestellten Problematik einer Grundwassergefährdung für Grundstücke im Gemeindegebiet kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Entscheidung, eine UVP nach § 3 Abs. 2 LUVPG M-V durchzuführen, gekommen wäre. Die Äußerung des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Ueckermünde vom 29. April 2008, auf die sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren maßgeblich bezogen hat, vermag den Schluss, dass die Ersatzmaßnahme nachteilige Umweltauswirkungen nicht verursache, nicht zu rechtfertigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich diese Äußerung nicht auf Umweltauswirkungen i.S.d. Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt, sondern auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sonstige öffentliche Belange bedürften - so das Schreiben vom 29. April 2008 - der Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren.

60

c. Die Klägerin ist mit ihrem nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwand einer fehlerhaften Vorprüfung nach § 43a Nr. 7 EnWG präkludiert.

61

Wie oben unter Punkt 2.a. ausgeführt, unterliegt die Klägerin zu 1. mit sämtlichen auf ihre subjektiven Rechtspositionen bezogenen Rügen nach § 43 a Nr. 7 EnWG der Einwendungspräklusion. Dieser Einwendungsausschluss erstreckt sich darüber hinaus auf den zuletzt im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwand einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung (vgl. zur Geltung der fachgesetzlichen Präklusionsvorschriften im Rahmen von § 4 UmwRG: OVG Bautzen, Beschl. v. 06.06.2013 - 4 A 434/12 -, juris, Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2013 - 7 M/S 4/13 -, juris; Urt. v. 19.09.2013 - 7 KS 209/11 -, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14/10 -, juris, Rn. 23 ; Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 73, Rn. 98).

62

aa. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 29. April 2008, das als einzige innerhalb der am 21. August 2008 endenden Einwendungsfrist eingegangene Stellungnahme zu werten ist, überhaupt hinreichend substantiiert und den Darlegungsanforderungen genügend einen UVP-Fehler angesprochen hat. Die Einwendungen müssen jedenfalls grundsätzlich deutlich machen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung gesehen werden, damit die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 73, Rn. 48). Den Äußerungen im Schreiben vom 29. April 2008 könnte bereits der für die Geltendmachung einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung erforderliche verfahrensmäßige Bezug fehlen. So ist hier lediglich eingewandt worden, entgegen der Aussagen derjenigen Experten, die durchweg positive Stellungnahmen zum Nutzen der Maßnahme unter Naturschutzgesichtspunkten abgegeben hätten, müssten aus Sicht der Gemeinde Beeinträchtigungen von Flora und Fauna erwartet werden. Für zahlreiche Pflanzenarten und am Boden brütende Vogelarten ließe sich die Pflege des Habitats am besten durch extensive Nutzung realisieren; das in Rede stehende Areal besitze bereits einen mehrfachen Schutzstatus, nämlich als Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet; die Unwägbarkeiten, die eine massive Vernässung im Hinblick auf die Entwicklung des Wasserhaushaltes, Ablaufrichtungen und deren Folgen nach sich ziehen könne, böten Grund für ernste Besorgnis; die Folgen des Projektes seien nicht absehbar und es stelle ein Problem dar, dass in den Planungsunterlagen die Auswirkungen auf das Wasserregime des Fenn nicht geklärt seien. Dass die Klägerin einen bestimmten Verfahrensschritt vermisst, kommt in dem Schreiben jedenfalls nicht eindeutig zum Ausdruck (vgl. zu den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben mit Bezug auf eine fehlerhafte UVP: OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2013, a.a.O., Rn. 64).

63

bb. Selbst wenn die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2008 hinreichend konkretisiert einen ihrer Auffassung nach vorliegenden UVP-Verfahrensfehler angesprochen haben sollte, handelte es sich dabei angesichts der konkreten Einzelfallumstände nicht um eine zulässige Einwendung i.S.v. § 43a EnWG, § 73 Abs. 4 VwVfG. Die Klägerin hätte dann neben dem fraglichen Einwand eines UVP-Fehlers keinerlei Betroffeneneinwendungen, sondern ausschließlich Behördeneinwendungen erhoben bzw. Belange der Allgemeinheit geltend gemacht. Ihr fehlte daher insoweit die Einwendungsbefugnis. § 73 Abs. 4 VwVfG eröffnet nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Jedermann-Einwendungen, durch die ausschließlich öffentliche oder solche Belange geltend gemacht werden, die einer anderen Person zugeordnet sind. Der Einwand fehlender oder fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung ist für sich allein betrachtet ebenfalls ein der Allgemeinheit zustehender Belang. Die Gemeinde muss einen Bezug zu Belangen herstellen, die sie als Trägerin eigener Rechte geltend machen kann. Die UVP als solche stellt keinen derartigen Belang dar. Sie dient vielmehr als unselbstständiges Verfahrenselement dazu, erhebliche Umweltbelange zu ermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 2 UVPG). Das gilt auch, wenn man die Gemeinde als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 6 S. 2 UVPG ansieht. Dann würde die Gemeinde § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG unterliegen. Sie müsste dann in ihrer Einwendung deutlich machen, dass sie nicht als beteiligter Träger öffentlicher Belange, sondern als - wegen ihrer hier geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung - betroffene Öffentlichkeit den Einwand fehlerhafter UVP erhebt. Eine drittschützende Wirkung kommt dem gesetzlichen Erfordernis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchzuführen, nicht zu. § 4 Abs. 3 UmwRG, der zur Aufhebung einer Zulassungsentscheidung berechtigt, wenn eine Vorprüfung nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend durchgeführt worden ist, ändert daran nichts. Er ist ohne Auswirkungen auf die Klagebefugnis, sondern erweitert nur den Umfang der Begründetheitsprüfung, und soll nicht auch solchen Beteiligten die Berufung auf diesen Verfahrensfehler ermöglichen, die nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 14.10.2013 - 20 D 7/09.AK -, juris, Rn. 78, 166).

64

Will der Einwender seinen Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung im Klageverfahren geltend machen, muss er mithin zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses zuvor im Anhörungsverfahren neben diesem Einwand auch eigene Belange („dessen Belange“) nach § 73 Abs. 4 VwVfG einwenden. Dies gilt in gleichem Maße für Gemeinden, die aus ihrer Stellung als Träger öffentlicher Belange heraus (Behördeneinwendungen) und daneben als in eigenen Rechten betroffene Dritte Einwendungen (Betroffeneneinwendungen) erheben können (BVerwG, Gerichtsbescheid v. 27.12.1995 – 11 A 24/95 -, juris, Rn. 17). Will sich die Gemeinde zur Begründung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf den Einwand fehlender oder fehlerhafter UVP-Vorprüfung stützen, so muss sie mithin zuvor im Anhörungsverfahren auch wirksam Betroffeneneinwendungen vorgetragen haben.

65

Dieses Ergebnis entspricht auch den Zwecken des Einwendungsausschlusses hinsichtlich der Interessen der Öffentlichkeit und des Vorhabenträgers. Sie gehen dahin, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit über Inhalt und Umfang derjenigen Rechtspositionen zu haben, die den Bestand der künftigen Planfeststellung gefährden könnten. Deshalb ist ausgeschlossen, dass die Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde durch inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine einmal eingetretene materielle Präklusion nachträglich wieder beseitigt und Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet. Dies könnte aber im Ergebnis geschehen, wenn die Gemeinde binnen der Einwendungsfrist - wie hier - ausschließlich Behördeneinwendungen erhebt und sich auf Belange der Allgemeinheit bezieht. Der Erwartung insbesondere des Vorhabenträgers, dass von diesem Einwender berücksichtigungsfähige Rügen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gewärtigt werden müssen, würde widersprochen, wenn er sich dennoch zur Begründung seiner Klage auf den Einwand aus § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG stützen könnte.

66

d. Wenn sich danach die Klägerin zu 1. auf den Einwand einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § § 43a Nr. 7 EnWG nicht mehr berufen kann, so ist nicht weiter zu prüfen, ob der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG auch dann entfällt, wenn der Kläger mit sämtlichen subjektivrechtlichen Einwendungen präkludiert ist, damit im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung in eigenen Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, die Präklusion jedoch erst nach näherer Überprüfung ihrer rechtlichen Voraussetzungen festzustellen und deshalb die Klagebefugnis bejaht worden ist. Der Senat hat erwogen, dass der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch aus diesem Grunde scheitert, kann diese Frage jedoch im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassen.

67

e. Da die Klägerin zu 1. mit sämtlichen Einwendungen, insbesondere mit ihren Rechten aus dem Eigentum an den in der Ortslage gelegenen bebauten Grundstücken präkludiert ist, scheidet auch der mit dem zweiten Hilfsantrag formulierte Anspruch auf Festsetzung von Schutzmaßnahmen aus.

68

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat den Klägern aus Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, weil diese Anträge gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Im Übrigen haben sie mit ihrem Vorbringen das Verfahren gefördert.

69

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

70

Der Senat hat die Revision nach § 132 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen der Einwendungspräklusion von Gemeinden mit Bezug auf die Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aufwirft.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom 15. August 2008 festgestellte Änderung der Schallschutzmaßnahmen an einem ca. 1.000 m langen Teilstück der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main.

2

Die Schnellbahnstrecke durchquert das Gemeindegebiet nördlich der Ortslage in enger Bündelung mit der südlich der Bahntrasse verlaufenden Bundesautobahn BAB A 3. Die nächstgelegenen Häuser liegen von der Bahntrasse ca. 150 m bis 200 m entfernt.

3

Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 1997 zum Abschnitt 73 sah für die Strecke Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 die Errichtung von Lärmschutzwänden mit einer Höhe von 3 m, 3,5 m bzw. 4 m über Schienenoberkante (SO) vor. Nach Aufnahme des Regelbetriebes am 16. Dezember 2002 traten aufgrund der dynamischen Einflüsse aus den Zugvorbeifahrten Schäden an den Aluminiumelementen dieser Schallschutzwände auf. Daraufhin wurden die Wände zur Sicherstellung des Eisenbahnbetriebes zum Teil zurückgebaut.

4

Am 30. Januar 2007 beantragte die Beigeladene, den Plan zum Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung der Schallschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042 festzustellen. Bei dem „Besonders überwachten Gleis“ handelt es sich um eine Maßnahme, mit der Verriffelungen der Schienen durch deren regelmäßiges Schleifen beseitigt und dadurch die Rollgeräusche der Züge herabgemindert werden sollen. Die dem Planfeststellungsantrag beigefügte schalltechnische Untersuchung der L. International GmbH vom 5. Januar 2007 ergab, dass sich die Immissionsbelastung für die Ortslage der Klägerin aufgrund der BüG-Maßnahme nicht verschlechtere, sich vielmehr die Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen von 17 auf 11 Objekte reduzierten.

5

Die Klägerin wandte hiergegen im Wesentlichen ein: Die bisherige Planfeststellung sei nur unzureichend umgesetzt worden. Die schalltechnische Untersuchung basiere offenbar auf den Unterlagen und Feststellungen aus dem Planfeststellungsverfahren von 1995. Zwischenzeitlich habe sich sowohl die örtliche Bauleitplanung als auch die tatsächliche Bebauung verändert. Der angenommene Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) sei insbesondere wegen der hohen Geschwindigkeiten der Züge von bis zu 300 km/h nicht gerechtfertigt.

6

Am 15. August 2008 erließ das Eisenbahn-Bundesamt den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau der Schallschutzwand von Bahn-km 99,173 bis Bahn-km 99,893 und die Einführung von „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) von Bahn-km 98,992 bis Bahn-km 100,042. Darin wird festgestellt, dass nach der Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. März 1998 für das „BüG“ als Art des aktiven Schallschutzes bei Beachtung der Nebenbestimmungen das Erreichen einer Pegelminderung von 3 dB(A) anerkannt sei. Als Nebenbestimmung A.2.6 wird verfügt, dass in einem Abstand von 6 Monaten Schallmessungen mit dem Schallmesswagen durchzuführen seien, um den Zustand der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) - Gleispflegeabschlag - im Mittel eingehalten werde. Ergebe eine Messung, dass der für das „BüG“ festgesetzte Schallpegelabschlag und die Auslöseschwelle von 50 dB(A) überschritten werde, habe die Beigeladene das Schleifen der Schienenlaufflächen innerhalb von zwei Monaten zu veranlassen. Zur Begründung führte die Behörde aus: Das Vorhaben sei zur Beseitigung der aufgetretenen sicherheitsrelevanten Schäden an den Schallschutzwänden und zur Gewährleistung des erforderlichen Schallschutzes geboten. Zu den Einwendungen der Klägerin heißt es: Hinsichtlich ihrer Stellung als Kommune seien keine individuell geschützten Belange aufgezeigt worden. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen für den Schallschutz die §§ 2, 41 bis 42 BImSchG sowie die 16. BImSchV, konkretisiert durch die Rechtvorschrift Schall 03, maßgebend seien. Auf der Grundlage dieser Regelwerke seien bei den schalltechnischen Berechnungen auch höhere Geschwindigkeiten bis 300 km/h mit den daraus folgenden höheren Emissionen berücksichtigt worden. Für die Erreichung des Planungsziels gebe es keine geeignetere Alternative.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage im Wesentlichen vor: Sie sei zur Klage befugt, weil sie durch das angefochtene Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen werde. Das Vorhaben führe zu einer nachhaltigen Störung der von ihr nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom Oktober 1997 ausgewiesenen Baugebiete. Insofern seien zu nennen: Bebauungsplan „Neuwiese“ vom 26. April 2001 in der Fassung der Änderung vom 6. September 2005 (eingeschränktes Gewerbegebiet, Entfernung zur Bahntrasse ca. 300 m); Bebauungsplan „Auf den Gärten“ vom 19. Februar 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Mischgebiet nördlich und südlich der Limburger Straße, Entfernung zur Bahntrasse 150 m); Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Im Weidenfeld“ vom 3. Juli 2007 (allgemeines Wohngebiet südlich der Ortslage, Entfernung von der Bahntrasse ca. 600 m) sowie die Änderungssatzung zum Bebauungsplan „Im Strichen“ vom 19. Dezember 2000 (Überplanung eines allgemeines Wohngebiets mit weiterer Zulassung von Hinterlandbebauung, Entfernung zur Bahntrasse ca. 350 m). Auf die Betroffenheit ihrer in den letzten Jahren entwickelten Bauleitplanung habe sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hingewiesen, weshalb sie mit dieser Einwendung nicht präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig. Schon der Verfahrensgegenstand sei falsch gewählt. Es handele sich nicht bloß um eine Teiländerung, sondern um die Änderung der Identität des gesamten Streckenabschnitts 73, weshalb ein vollständig neues Planfeststellungsverfahren geboten gewesen sei. Die ausgelegten Planunterlagen seien nicht aussagekräftig gewesen und hätten es nicht ermöglicht, die Auswirkungen auf die Planungshoheit beurteilen zu können. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins sei ermessensfehlerhaft. Auch in der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Lärmzuwachs und beeinträchtigte ihre Planungshoheit nachhaltig. Die schalltechnische Untersuchung vom 5. Januar 2007 sei mangelhaft. Es sei nicht gerechtfertigt, auch bei Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h einen Gleispflegeabschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Schließlich lasse der Planfeststellungsbeschluss eine Abwägung dahingehend vermissen, ob und inwieweit durch das Vorhaben Planungsmöglichkeiten der Kommune unmöglich gemacht würden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 15. August 2008 aufzuheben,

10

hilfsweise,

11

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass eine Lärmpegelminderung in Höhe von 3 dB(A) durch das sog. Besonders überwachte Gleis (BüG) auf einer Hochgeschwindigkeitsstrecke, auf der ICE-Züge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 300 km/h verkehren, nicht gewährleistet werden kann.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Nach ihrer Auffassung habe die Klägerin eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargelegt. Bei der Aufstellung der im gerichtlichen Verfahren erstmals benannten Bebauungspläne sei er nicht beteiligt worden. Im Übrigen komme es aus rechtlichen Gründen auf die Betroffenheit einer Bauleitplanung nicht an, weil mit dem Planfeststellungsbeschluss keine neuen lärmrelevanten baulichen Maßnahmen genehmigt würden. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss aus den dort dargelegten Gründen rechtmäßig.

15

Die Beigeladene tritt der Klage ebenfalls entgegen und führt zur Begründung aus: Die Klägerin habe eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht dargetan. Aus der schalltechnischen Untersuchung ergebe sich, dass für die gesamte Ortslage die gleiche bzw. sogar eine geringfügig kleinere Belastung auftrete als unter Berücksichtigung der bislang festgesetzten Schallschutzwände. Dies bedeute, dass sich auch im Hinblick auf die Neuplanungen keine Veränderung der Verhältnisse ergeben habe. Im Übrigen zeige die ergänzende schalltechnische Stellungnahme, dass auch bei den jetzt benannten Baugebieten die Immissionsgrenzwerte eingehalten, überwiegend sogar deutlich unterschritten würden. Im Übrigen sei die Anrechnung eines Gleispflegeabschlags für das „Besonders überwachte Gleis“ von 3 dB(A) auch bei Zuggeschwindigkeiten bis 300 km/h anerkannt. Die Berechtigung des angenommenen Gleispflegeabschlags werde durch die vorliegenden regelmäßigen Berichte zur Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main bestätigt. Die bereits jetzt durchgeführten Kontrollmessungen hätten ergeben, dass die von der Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ verlangte Pegelminderung aufgrund des aktuellen Zustandes der Gleise bereits ohne Schleifmaßnahmen eingehalten werde.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogene Planaufstellungsakte, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die Klage ist zulässig.

18

Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn sie kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

19

Als möglicherweise verletztes Recht kommt hier nur der Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer gemeindlichen Planungen in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Klägerin sich insofern auf einen abwägungserheblichen Belang in Form einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung und der Möglichkeit deren nachhaltiger Störung durch das Vorhaben berufen kann. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer solchen abwägungsbeachtlichen Betroffenheit im Hinblick auf die Plangebiete „Neuwiese“, „Auf den Gärten“, „Im Weidenfeld“ und „Im Strichen“ dargelegt. Ob diese Darlegungen eine materiell-rechtliche Überprüfung der Abwägung im Hinblick auf die Planungshoheit der Klägerin eröffnet oder sie mit dieser Rüge nach § 18 a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ausgeschlossen ist, ist eine Frage der Begründetheit.

20

Soweit die Klägerin darüber hinaus in allgemeiner Form die Beachtung der Lärmschutzansprüche für die Bewohner des Ortes einfordert, fehlt ihr jedoch die Klagebefugnis. Über den Schutz bereits verwirklichter oder künftiger Planungsmöglichkeiten hinaus ist eine Gemeinde nämlich nicht berechtigt, sich durch Anrufung der Verwaltungsgerichte für die Wahrung allgemeiner öffentlicher Belange einzusetzen oder als Sachwalter privater Interessen aufzutreten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. April 2005, BayVBl. 2006, 403). Lärmschutzansprüche nach §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – stehen nur der „Nachbarschaft“, d.h. den betroffenen Anwohnern des Verkehrsweges zu. Gemeinden können sich hierauf grundsätzlich ebenso wenig berufen wie auf grundrechtliche Abwehransprüche gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2000 – 11 A 23.98 –, juris; Urteil des Senats vom 23. Nov. 2005 -8C 10728/05.OVG-, veröffentlicht in esovgrp). Gemeinden gehören allenfalls dann zum Kreis der Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne, wenn kommunales Eigentum oder kommunale Einrichtungen betroffen sind. Dies hat die Klägerin indessen weder innerhalb der Einwendungsfrist noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

II.

21

Die Klage ist nicht begründet.

22

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch auf die Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sich die angegriffene Änderung der Schallschutzmaßnahme an der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main in Höhe der Ortslage Görgeshausen zu Lasten der Klägerin als rechtsfehlerhaft, insbesondere als abwägungsfehlerhaft erweist.

23

1. Zunächst bestehen in formell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich die Klägerin wegen der fehlenden Verletzung einer materiellen Rechtsposition überhaupt auf den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften berufen kann.

24

Der Beklagte hat den Gegenstand der Planfeststellung zutreffend auf die teilweise Änderung der Schallschutzregelung im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss beschränkt, ohne die Planfeststellung des gesamten Planfeststellungsabschnitts erneut zur Prüfung zu stellen. Aus § 18 AEG ergibt sich ohne weiteres, dass ein Planfeststellungsverfahren auch lediglich die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn zum Gegenstand haben kann. Die Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsverfahrens gilt nach § 76 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich auch bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens. Das dahingehende Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Berechtigung, das Planfeststellungsverfahren auf die beabsichtigte Planänderung zu beschränken. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Ersetzen von Schallschutzwänden durch die Schallschutzmaßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ zu einer Änderung der Identität der planfestgestellten Schnellbahnstrecke im Planfeststellungsabschnitt führt.

25

Der Beklagte hat die Anforderungen an die Offenlage der Planunterlagen nach § 18 AEG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG eingehalten. Der Umfang der auszulegenden Unterlagen ist von der Anhörungsbehörde nach Ermessen festzulegen. Dabei muss sie sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen aufgrund der Unterlagen ausreichend Gelegenheit haben, mögliche Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu erkennen (sog. Anstoßfunktion, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dez. 1986, BVerwGE 75, 214 [224]; Ziekow, VwVfG-Kommentar 2006, § 73 Rn. 31). Diesen Anforderungen ist hier hinreichend Rechnung getragen worden. Die Klägerin konnte aufgrund der ausgelegten Pläne einschließlich des Erläuterungsberichts und der schalltechnischen Untersuchung hinreichend deutlich erkennen, dass sich die Planung auf die Ersetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen durch eine Maßnahme zur Emissionsminderung bezieht. Sie hat diese Betroffenheit ausweislich ihres Einwendungsschreibens vom 10. Juli 2007 auch erkannt und darin zum Ausdruck gebracht, dass sie infolge dieser Maßnahme eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung für die Ortslage befürchte. Um die Betroffenheit in eigenen Rechten (hier: Planungshoheit) zu erkennen und darzulegen, war die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa zum Zwecke der eingehenden Überprüfung der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung, nicht erforderlich.

26

Schließlich hat die Anhörungsbehörde (Landesbetrieb für Mobilität Rheinland-Pfalz) ermessensfehlerfrei von der Ermächtigung in § 18 a Nr. 5 Satz 1 AEG Gebrauch gemacht, auf eine Erörterung zu verzichten. Sie hat die hierzu angestellten Erwägungen in ihrem Schreiben vom 26. Mai 2008 (Bl. 38 der Behördenakte) dargelegt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere hätte die Durchführung eines Erörterungstermins nichts an dem Ablauf der Einwendungsfrist am 1. August 2007 geändert.

27

2. In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt eine Rechtsverletzung der Klägerin allein unter dem Gesichtspunkt der abwägungsfehlerhaften Behandlung ihres Interesses an Rücksichtnahme auf ihre gemeindliche Bauleitplanung in Betracht. Insofern ist dem Senat indes eine Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses infolge des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG verwehrt.

28

a) Nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996, NVwZ 1997, 489 - zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG -; VGH BW, Beschluss vom 2. Februar 2005, NVwZ-RR 2006, 136 [137] zur Eisenbahnplanfeststellung). Diese Ausschlussregelung gilt auch für Einwendungen von Gemeinden, soweit sie im Planfeststellungsverfahren nicht als Träger öffentlicher Belange Stellung nimmt, sondern die Beeinträchtigung ihres eigenen Rechtskreises (hier ihrer Planungshoheit) rügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1997, BVerwGE 104, 79 und juris, Rn. 19; Ziekow, a.a.O., § 73, Rn. 47 f.). Die Klägerin hatte ihre Betroffenen-Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG), hier also bis zum 1. August 2007, zu erheben. Der für den Eintritt der Ausschlusswirkung nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderliche Hinweis ist erfolgt (vgl. den Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung der Offenlage in Bl. 154 der Behördenakte).

29

Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren bis zum Ablauf der Einwendungsfrist eine Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planung nicht in abwägungsbeachtlicher Art und Weise geltend gemacht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Planungshoheit einer Gemeinde eine wehrfähige, in die Abwägungsentscheidung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen nur dann vermittelt, wenn eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung vorliegt und durch das Fachplanungsvorhaben nachhaltig, das heißt durch unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art, gestört werden kann (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 1998, UPR 1998, 459). Die Planfeststellungsbehörde muss auf hinreichend konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung die in Betracht gezogenen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, NVwZ 2005, 813). Geschützt sind dabei nicht nur die Interessen der Gemeinde an zukünftigen Planungsmöglichkeiten, sondern auch das Interesse an der Bewahrung der in einer bereits ausgewiesenen Planung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, DBVl. 2005, 1044; Beschluss vom 2. August 2006, DVBl. 2006, 1304). Der Umfang der sich aus dem Abwägungsgebot ergebenen Rechtsstellung der Gemeinde hängt insbesondere vom Gewicht der Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungen durch das Vorhaben ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, NVwZ 2006, 1290, Rn. 7).

30

Die Klägerin hat innerhalb der Einwendungsfrist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dargelegt, dass sie durch die angegriffene Maßnahme in ihrer gemeindlichen Planung ungerechtfertigt beeinträchtigt werde. Dies hätte zumindest vorausgesetzt, die als beeinträchtigt angesehenen Plangebiete räumlich und gegenständlich zu bezeichnen (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 23. November 2005, aaO., S. 10 d.U.; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, § 73 Rn. 64; zur Darlegungslast der Gemeinden allgemein: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2006, a.a.O., Rn. 7). Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 10. Juli 2007 lediglich beiläufig im Rahmen der Auseinandersetzung mit der schalltechnischen Untersuchung erwähnt, dass sich im Anschluss an den Planfeststellungsbeschluss vom Oktober 1997 die örtliche Bauleitplanung verändert habe. Eine eigene gemeindliche Planung ist jedoch nach den oben dargelegten Anforderungen nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sie hinreichend konkret bezeichnet und die Möglichkeit ihrer nachhaltigen Störung dargelegt wird. Dies ist hier nicht geschehen. Dabei wäre es auch bereits im Planfeststellungsverfahren ohne weiteres möglich gewesen, diejenigen Baugebiete, für die die Klägerin Rücksichtnahme beansprucht, näher zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern man diese Bauleitplanung durch die fachplanerische Änderung der Schallschutzregelung als beeinträchtigt oder gar entwertet betrachtet. Dies hätte die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde in den Stand versetzt, hierauf substantiiert einzugehen, so wie dies etwa im gerichtlichen Verfahren durch die schalltechnische Stellungnahme vom 26. Januar 2009 geschehen ist. Dass die Beigeladene an den – zum Teil bereits Jahre zurückliegenden – Bebauungsplanverfahren beteiligt worden ist, ändert zum einen nichts an der unzureichenden Unterrichtung der Planfeststellungsbehörde, befreit aber auch im Übrigen nicht von der Mitwirkungslast der Kommune, die Abwägungsbeachtlichkeit ihrer Planungshoheit im Planfeststellungsverfahren hinreichend deutlich zu machen.

31

Der Rüge der Klägerin, die Planfeststellungsbehörde habe jegliche Abwägung hinsichtlich kommunaler Planungen unterlassen, entbehrt deshalb jeder Grundlage, weil der Gegenstand der von der Klägerin geforderten Abwägung nicht in das Verfahren eingeführt worden ist. Lediglich aufgrund des beiläufigen Hinweises einer zwischenzeitlich veränderten örtlichen Bauleitplanung war es der Planfeststellungsbehörde auch nicht möglich, neben ihrem Hauptargument der schallschutztechnischen Neutralität der Maßnahme etwa differenzierend zur Betroffenheit der Gewerbegebiets- oder Mischgebietsausweisung einerseits und der Planung von Wohngebieten andererseits Stellung zu nehmen. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die im gerichtlichen Verfahren benannten Planungen durch die geänderte Schallschutzregelung entwertet würden. Dies bedarf für das Gewerbegebiet „Neuwiese“ keiner weiteren Ausführungen. Aber auch im Hinblick auf das – überwiegend für einen Verbrauchermarkt und Parkplätze – ausgewiesene Mischgebiet unterschreiten die von dem Sachverständigen Dr. S. errechneten Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte deutlich (tags um 10 dB(A), nachts um 3 dB(A)), so dass auch diese Planung selbst unter Berücksichtigung der kritischen Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Dasselbe gilbt für die innerorts im Baugebiet „Im Strichen“ zugelassene Intensivierung der Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Schließlich hat der Sachverständige auch für das in der Aufstellung befindliche ca. 600 m von der Bahntrasse entfernte Baugebiet „Im Weidenfeld“ eine deutliche Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte um 8 dB(A) für die Tagstunden sowie eine Unterschreitung von 1 dB(A) für die Nachtstunden errechnet, so dass auch insofern eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem Fachplanungsvorhaben nicht festzustellen ist.

32

Fehlt es somit aufgrund des Einwendungsausschlusses nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG an der Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss in der Sache auf einen Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin hin zu überprüfen, erweist sich auch der hilfsweise gestellte Beweisantrag als unerheblich und damit unbegründet.

33

b) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung sowohl die Anwendbarkeit der 16. BImSchV auf den Hochgeschwindigkeitsverkehr als auch die Berechtigung eines Lärmminderungseffekts des akustischen Schienenschleifens von 3 dB(A) unabhängig von der jeweiligen Zugart anerkannt sind.

34

So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Anwendbarkeit der 16. BImSchV und der Schall 03 nicht auf den Schienenverkehr bis zu Geschwindigkeiten von 250 km/h beschränkt ist, sondern die Berechnungsgrundlagen auch speziell auf den ICE-Verkehr auf der Schnellbahnstrecke Köln-Rhein/Main mit Geschwindigkeiten bis zu 300 km/h Anwendung finden (vgl. Urteil vom 16. April 2002 – 2 A 1262/97 – juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003 – 9 B 59/02 – juris). Der Sachverständige Dr. Schorn hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass bei der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung die auf der Schnellfahrstrecke Köln-Rhein/Main erlaubten Zuggeschwindigkeiten bis zu 300 km/h und die damit verbundenen höheren Emissionen berücksichtigt worden sind. Den bei Zuggeschwindigkeiten ab 250 km/h insbesondere im Dachbereich (Stromabnehmer) auftretenden aerodynamischen Geräuschen sei dabei zusätzlich durch einen pauschalen Zuschlag von 1 dB(A) Rechnung getragen worden.

35

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000 (BVerwGE 110, 370 und juris) ist nachgewiesen, dass das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten D Fb der Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist. Der lärmmindernde Effekt des akustischen Schienenschleifens liege deutlich über 3 dB(A) (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 34). Dabei lasse die das „Besonders überwachte Gleis“ betreffende Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, NVwZ 2007, 1422 und juris, Rn. 4). Für die Anwendung des Korrekturwertes sei es ausreichend, wenn dieser nicht bei jeder Zugart, sondern gemittelt über alle Zugarten erreicht werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 36; Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 4). Darüber hinaus gelte die Mittelwertbetrachtung auch in zeitlicher Hinsicht mit der Folge, dass nicht zu jedem Zeitpunkt des Schleifzyklus ein Abstand von mindestens 3 dB(A) zu dem sich aus dem Diagramm I der Anlage 2 der 16. BImSchV ergebenden Grundwert von 51 dB(A) eingehalten werden müsse; ausreichend sei, dass dieser Durchschnittswert dauerhaft und im Mittel auf einen um 3 dB(A) niedriger liegenden Wert abgesenkt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 7). Dabei wirke sich die – auch in dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss verfügte – Herabsetzung der Eingriffsschwelle auf 50 dB(A) als zusätzlicher Sicherheitszuschlag zu Gunsten der Lärmbetroffenen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O., juris, Rn. 46).

36

Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich des Berechnungsverfahrens ein Gestaltungsspielraum zusteht, der auch Pauschalierungen zulässt. Einzelfragen der Lärmermittlung stellen sich nämlich nicht nur als rein physikalisch-technische Erkenntnisse, sondern auch als Akte wertender Betrachtung dar. Die dem Verordnungsgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative wird erst dann verletzt, wenn die Lärmberechnung die Wirklichkeit nur noch völlig unzulänglich wiedergibt (vgl. HessVGH, a.a.O., juris, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003, a.a.O., juris, Rn. 23). Diese Voraussetzung wird man für die hier allein maßgebliche Betroffenheit der Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nicht bejahen können (vgl. zu diesem individuellen Bezug: BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 43).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Klägerin nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese ihrerseits mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

39

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3, 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:

1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen,
3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:

1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,*
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen,
8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und
9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
Satz 1 ist für Erdkabel auch bei Abschnittsbildung anzuwenden, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht.

(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

__________

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (5 K 18/09) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 (Az.: 663/OPAL/04) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitungen Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern, und Norddeutsche Erdgas-Leitung (NEL), Teilabschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 663/OPAL/04). Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die ... plant nach derzeitigem Stand für das Jahr 2011 die Inbetriebnahme einer von Wyborg in Russland nach Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern auf dem Boden der Ostsee verlaufenden Erdgashochdruckleitung. Diese soll mit einem ersten Leitungsstrang 27,5 Mrd m3/a Gas aus russischen Lagerstätten antransportieren, mit einem später zu errichtenden zweiten Strang soll die Transportkapazität auf 55 Mrd m3/a verdoppelt werden. Außer in Dänemark sind die in den betroffenen Ostseeanrainerstaaten vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Antragsgegner hat im energierechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Nord Stream Erdgasleitung im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) im Juni 2009 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Erörterungstermin durchgeführt. Die Beigeladenen beabsichtigen mit dem Bau der OPAL und NEL, die an der Station Greifswald/Lubmin durch die Nord Stream Leitung anlandenden Gasmengen in das europäische Gasnetz weiterzuleiten. Der Netzbetrieb soll durch von den Beigeladenen verschiedene Netzbetreiber erfolgen, für die Beigeladene zu 1. durch die ..., für die Beigeladene zu 2. durch die ... .

3

Die für den Weitertransport eines Teiles des in Greifswald/Lubmin anlandenden Gases bestimmte OPAL soll von einer Anlande- und Verdichterstation in südlicher Richtung mit einer Kapazität von 36,5 Mrd m3/a auf einer Länge von 103 km durch Mecklenburg-Vorpommern (bis zur Landesgrenze) zunächst bis nach Groß Köris in Brandenburg (OPAL-Nord) verlaufen. Bei Groß Köris ist ein Ausspeisepunkt für eine Kapazität von 4,5 Mrd m3/a vorgesehen. Danach soll die Leitung (OPAL Süd) mit einer entsprechend geringeren Kapazität von 32 Mrd m3/a weiter zur Grenze mit der Tschechischen Republik bei dem Ort Olbernhau führen. In der Tschechischen Republik sollen dann u. a. die Kopplung mit dem weiteren Fernleitungsnetz mittels der geplanten Fernleitung GAZELLE eingerichtet und Gasmengen der OPAL zum deutsch-tschechischen Grenzort Waidhaus transportiert werden. Mit dem Bau der OPAL ist begonnen worden.

4

Die NEL soll von der Anlandestation Greifswald/Lubmin über eine Gesamtlänge von 440 km nach Niedersachsen verlaufen, davon über 241 km durch Mecklenburg-Vorpommern und auf den ersten ca. 6 Kilometern bis südlich des Ortes Wusterhusen im gemeinsamen Trassenverlauf mit der OPAL (Bündelungsbereich). Die NEL dient dem Weitertransport des durch die Nord Stream anlandenden und nicht von der OPAL nach Süden weitergeführten Gases in die westeuropäischen Gasnetze. Die NEL ist mit ihrem an das erste 6 km lange Trassenstück (Bündelungsbereich) anschließenden - weit überwiegenden - Teil bislang nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planung der OPAL befindet sich mit ihrem in Brandenburg liegenden Abschnitt noch im Planfeststellungsverfahren. Für den in Sachsen liegenden Trassenabschnitt ist der Plan festgestellt worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen anhängig.

5

Der Antragsteller ist aufgrund Auflassung vom 23. April 2008 seit dem 07. Juli 2009 als Eigentümer der in der Gemarkung ..., Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5, Flurstück 120 im Grundbuch eingetragen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückseigentums war am 03. Juni 2008 aufgrund einer entsprechenden Bewilligung vom 23. April 2008 zugunsten des Antragstellers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Der Antragsteller nutzt die Grundstücke eigenen Angaben zufolge land- und forstwirtschaftlich.

6

Im Februar 2008 stellten die Beigeladene zu 2. sowie die ..., aus der die Beigeladene zu 1. durch formwechselnde Umwandlung entstanden ist, bei dem Antragsgegner den Antrag auf Feststellung des Planes für den in Mecklenburg-Vorpommern verlaufenden Teil der OPAL und einen ca. 6 km langen Teil der NEL.

7

Der Antragsgegner übersandte dem Amt ..., dem die Gemeinden ... und ... angehören, mit Schreiben vom 30. Februar 2008 die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren OPAL. Der Antragsgegner veranlasste die Auslegung des Vorhabenplanes in den betroffenen Ämtern und amtsfreien Städten sowie die vorherige ortsübliche Bekanntmachung und weitere Bekanntmachungen u. a. im Amtlichen Anzeiger und in verschiedenen Regionalzeitungen. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... (Nr. 05/2008) machte der Antragsgegner die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 26. März 2008 bis 25. April 2008 bekannt. Hier heißt es unter anderem, dass Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden könnten und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Das Bauamt der Stadt ... bestätigte sodann unter dem 21. Mai 2008, dass die Planunterlagen in dem genannten Zeitraum im Bauamt des Amtes ... ausgelegen hätten.

8

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 06. Mai 2008, bei dem Antragsgegner eingegangen am 07. Mai 2008, Einwendungen gegen den ausgelegten Plan. Er machte geltend, die Trasse der Erdgasleitung solle über ihm gehörende, land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke führen. Die Pläne seien nicht in den nächstliegenden Gemeinden ... oder ... ausgelegt worden, sondern im weiter entfernten ... . Er befürchte, dass bei dem Bau der Trasse ein Großteil seiner Wälder weichen müsse und das Land nicht mehr für forst- und landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könne, vor allem wäre im Trassenbereich ein Waldbewuchs nicht mehr möglich. Es sei bedenklich, dass die Beigeladene zu 1. auf die Ergebnisse eines acht Jahre alten Raumordnungsverfahrens zurückgreifen dürfe. Ihm seien die Auswirkungen des Gasleitungsbaus auf seinen Grundbesitz nicht deutlich. Wie auch immer dessen Konsequenzen aussehen sollten, er halte die Gasleitung in jedem Falle für illegal, weil sie nicht benötigt werde. Die Aufgabe einer Anbindung der Ostsee-Pipeline an das Gasnetz erfülle eine bereits vor einigen Jahren genehmigte andere Gasleitung, die das Gas der Ostsee-Pipeline aufnehmen und weitertransportieren solle. Es sei nicht verständlich, wieso nun eine weitere Gasleitung diese Aufgabe übernehmen solle, vor allem deshalb nicht, weil die Leitung durch Naturschutzgebiete und wertvolle Wälder verlaufen solle und daher kein umweltschonendes Projekt sei.

9

Die insgesamt rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 03., 04., 05., 10. und 11. November 2008 sowie am 13. und 14. Januar 2009 erörtert.

10

Mit Beschluss vom 06. August 2009 stellte der Antragsgegner den Plan für Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (SP 0 - SP 102+375m) und für den Bau und Betrieb der Erdgashochdruckleitung Norddeutsche-Erdgas-Leitung (NEL, DN 1.400), Abschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Teilabschnitt SP 0 - SP 6 + 368m) einschließlich der Anlandestation Lubmin mit Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten fest.

11

Zur Begründung heißt es in dem Abschnitt B.4.6 (Abwägung privater Belange/Entscheidungen), die Einwendungen des Antragstellers (Einwender 24) seien zurückzuweisen. Weder im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen noch im Zeitpunkt des Einwendungsfristablaufs am 09. Mai 2008 sei der Antragsteller als Eigentümer der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke eingetragen gewesen. Auch sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen gewesen. Die Eintragungsbewilligung datiere vom 23. April 2008, die Auflassungsvormerkung sei jeweils erst am 03. Juni 2008 und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist am 09. Mai 2008 eingetragen worden. Die Bekanntmachung der Auslegung habe ordnungsgemäß den Hinweis auf den Ausschluss sämtlicher Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist enthalten. Die früheren Eigentümer der Grundstücke hätten keine Einwendungen erhoben. Damit habe der Antragsteller keinen über seine eigenen Belange hinausgehenden Vollüberprüfungsanspruch. Dieser stehe nur den Grundstückseigentümern zu, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen seien. Auch Besitzer und Erwerber eines Grundstückes hätten in gleichem Umfang wie der Grundstückseigentümer ein Einwendungsrecht, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt sei sowie Besitz, Nutzung und Lasten auf ihn übergegangen seien. Diese an das Volleigentum angenäherte Rechtsposition setzte jedoch die Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch voraus. Eine Eintragungsbewilligung innerhalb der Einwendungsfrist genüge nicht. Hier sei für den Antragsteller vor Ablauf der Präklusionsfrist keine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen, sodass er keine Einwendungen als Eigentumsbetroffener habe erheben können. Da sich die Voreigentümer gegen den Plan nicht mit Einwendungen gewendet hätten, könne sich der Antragsteller als deren Rechtsnachfolger nicht auf Einwendungen berufen. Keine seiner Einwendungen habe der Antragsteller im Namen der Voreigentümer erhoben. Soweit er Einwendungen als Käufer der fraglichen Grundstücke erhoben habe, sei davon auszugehen, dass tatsächlich nur zwei der neun betroffenen Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Flurstücke seien Wiesenflächen. Der Schutzstreifen der Leitungstrasse nehme allenfalls 30 qm Waldfläche in Anspruch. Im Übrigen werde die Erdgasleitung mit einem Meter Überdeckung verlegt, sodass nach ihrer Errichtung die Grundstücke wie zuvor einschränkungslos genutzt werden könnten. Soweit sich der Antragsteller auf Gesichtspunkte einer fehlenden Planrechtfertigung, der technischen Planung, Raumordnung, naturschutzfachliche Themen und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens berufe, seien diese Einwendungen zurückzuweisen, da sie nicht zu den eigenen Belangen des Antragstellers gehörten und er mit einem Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei im Übrigen formell, verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich ordnungsgemäß.

12

Der Antragsteller hat am 28. August 2008 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 Klage (OVG Greifswald, 5 K 18/09) erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

13

Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis folge daraus, dass seine vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erworbenen Grundstücke durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommen bzw. enteignet werden sollten. Er habe einer Eigentumsaufgabe nicht zugestimmt und keine Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen bewilligt. Daher wäre, um die Gasleitung auf seinen Grundstücken verlegen zu können, seine Enteignung nötig. Wegen des geplanten Eigentumsentzuges entfalte der Planfeststellungsbeschluss für ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung. Deswegen könne er über seine subjektiven Rechtsverletzungen hinaus auch objektive Verstöße, die zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führten, geltend machen. Des Weiteren sei die Auffassung des Antragsgegners, er sei mit seinen Einwendungen als Grundstückseigentümer präkludiert, nicht zutreffend. Die von dem Antragsgegner zur Frage der Präklusion herangezogene Rechtsprechung beschäftige sich nicht mit der Einwendungs-, sondern mit der Klagebefugnis. Dies seien zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die nichts miteinander zu tun hätten, was der Antragsgegner verkenne. Die Einwendungsbefugnis gehe entschieden weiter als die Klagebefugnis und umfasse auch den Grundstückskäufer, dessen Belange als künftiger Eigentümer durch die bevorstehende Planfeststellung berührt seien. Zweck der Einwendungsbefugnis sei es, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher mache der Ausschluss von Käufern eines Grundstückes, die erst in Kürze Eigentümer werden, keinen Sinn. Wenn der "Noch-Eigentümer", der alsbald sein Eigentum verliere, seine Einwendungen selbst erheben müsste, werde man dem Zweck, der Behörde alle entscheidungserheblichen Informationen zu verschaffen, nicht gerecht. Denn der Eigentümer, der sein Grundstück verkauft und die Eintragung einer Vormerkung bewilligt habe, habe in der Regel kein Interesse mehr an dem Grundstück, was er durch dessen Verkauf gezeigt habe. Wegen dieses fehlenden Interesses werde er in einem Anhörungsverfahren nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen; die Anhörungsbehörde werde entscheidungserhebliche Informationen nur noch von dem Käufer des Grundstückes erwarten können. Es mache daher nur Sinn, wenn der künftige Eigentümer auf das Grundstückseigentum gestützte Einwendungen erhebe. Die Einwendungsbefugnis des Grundstückskäufers ergebe sich auch aus dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Behördenentscheidung über den Antrag auf Planfeststellung, welcher der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses sei. Das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für diesen Zeitpunkt zu liefern. Zeichne sich konkret ab, dass der Käufer des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt Eigentümer sein werde, dann müsse er berechtigt sein, seine Eigentümerrechte vorzutragen, denn nur auf diese Weise könne die Behörde zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eine sachgerechte Entscheidung treffen. Die im Planfeststellungsbeschluss herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09. Oktober 2000 (- 5 S 1885/99 -, VBlBW 2001, 315ff) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall habe der alte Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Einwendungen des damaligen Klägers noch gelebt. Der Kläger sei erst 3 1/2 Jahre später Eigentümer des Grundstückes geworden. Daher sei dieser nicht berechtigt gewesen, Einwendungen als Eigentumsbetroffener zu erheben. Im vorliegenden Falle sei der Kaufvertrag über die Übertragung des Grundeigentums zum Zeitpunkt der Einwendungen jedoch schon abgeschlossen gewesen, außerdem sei ihm im Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung bewilligt worden. Schließlich hätte der beurkundende Notar schon am 28. April 2008 veranlasst, die Eintragung der Auflassungsvormerkungen in die Grundbücher vorzunehmen.

14

Für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers reiche nach überwiegender Auffassung aus, dass dem Erwerb des Eigentums keine offensichtlich unüberwindbaren Hindernisse mehr entgegenstünden bzw. sich die zukünftige Eigentümerstellung konkret abzeichne bzw. aufdränge. Solche Hindernisse hätten zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Einwendungen nicht bestanden. Der Kaufvertrag sei am 23. April 2008 und damit vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen worden. Gleichzeitig hätten die Alteigentümer eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Eintragung am 28. April 2008 beim Grundbuchamt beantragt worden sei. Der Eigentumserwerb habe mithin nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abgehangen. Diese sei mittlerweile erfolgt. Er habe zum Zeitpunkt seiner Einwendungen sogar schon ein Anwartschaftsrecht, das im Wesen dem Eigentum gleichstehe, gehabt. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Einwendungsbefugnis eines künftigen Grundstückseigentümers der Abschluss des notariellen Kaufvertrages ausreiche. Danach sei der Empfänger von abgetretenen vermögensgesetzlichen Rückübertragungsansprüchen schon mit Abschluss des notariellen Vertrages berechtigt, Eigentümereinwendungen zu erheben.

15

Der Planfeststellungsbeschluss leide an zahlreichen formell- und materiellrechtlichen Mängeln, insbesondere fehle es wegen der schon genehmigten Gasleitung ... an einem nach § 1 Abs. 1 EnWG zu beurteilenden Bedarf für den Bau der OPAL. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die OPAL die Enteignung Dritter erfordere. Die bereits bestandskräftig genehmigte ... stehe der konkurrierenden, später beantragten OPAL unter Beachtung des Prioritätsprinzips entgegen. Eine nochmalige Inanspruchnahme von Grundstückseigentum sei nicht zulässig. Voraussetzung sei ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, an dem es wegen der schon genehmigten ... fehle. Anders als der Antragsgegner meine, sei die OPAL mit der ... auch im Hinblick auf die Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele, der Anlandestation und der zeitlichen Planungsziele funktionsgleich. Eine Alternativenprüfung fehle, die OPAL könne auf die Strecke von Börnicke bei Berlin verkürzt und an die ... angebunden werden, eine Trassenbündelung sei möglich gewesen und es könne im Sinne einer Nulllösung auf die OPAL auch völlig verzichtet werden. Er - der Antragsteller - habe bereits in seinem Einwendungsschreiben die Trassenwahl für die OPAL gerügt. Dem seitens der weiteren Beteiligten thematisierten Zeitdruck bei der Realisierung des OPAL-Vorhabens trete er entgegen. Der Vorhabenträger habe ausreichend Zeit zur Planung seines Pipelinevorhabens gehabt. Die ... -Planung sei mehrere Jahre alt. Gegen einen von den Beigeladenen und dem Antragsgegner dargestellten Termindruck spreche auch, dass für das Gesamtvorhaben vier weitere Planfeststellungsentscheidungen anderer Bundesländer erforderlich seien, von denen erst eine vorliege. Schließlich sei mit einer Anlieferung von Gas durch die Nord Stream schon im Herbst 2011 nicht zu rechnen. Aufgrund eines zu seinen Lasten eingeleiteten Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung sei zur Abwendung vollendeter Tatsachen effektiver Rechtsschutz durch die Gewährung von Eilrechtsschutz erforderlich. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die fraglichen Grundstücke nur erworben zu haben, um seine prozessrechtliche Stellung zu verbessern.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 für die OPAL-Leitung (Az.: 663/OPAL/04) anzuordnen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Insbesondere sei dieser, wovon der Planfeststellungsbeschluss zutreffend ausgehe, mit Einwendungen auf der Grundlage einer Eigentumsbetroffenheit präkludiert. Daher sei bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers fraglich und allenfalls im Hinblick auf das subjektiv-rechtliche Abwägungsgebot zu bejahen. Eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses könne der Antragsteller nicht verlangen. Dieses Recht stehe nur dem von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen zu. Insoweit sei der Antragsteller aber mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Ihm bleibe nur die Überprüfung, ob seine eigenen schutzwürdigen Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien. Dies sei der Fall. Die Einwendungen des Antragstellers seien allein aufgrund der Befriedungsfunktion des Erörterungstermins umfassend erörtert worden. Eine Bezugnahme auf den Vortrag in den Parallelverfahren sei nicht zulässig. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig. Dies gelte insbesondere für das Erfordernis der Planrechtfertigung. Das Konkurrenzvorhaben ... sei bislang nicht realisiert. Einer anderen Vorhabenplanung entgegenstehen könne aber grundsätzlich nur ein baulich schon vorhandenes Vorhaben. Außerdem unterschieden sich die beiden Vorhaben (OPAL und ... ) in verschiedener Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Vorhabens- und zeitlichen Planungsziele. Die ... sei bereits aus technischer Sicht nicht geeignet, das anlandende Gas weiter zu transportieren. Wegen weiterer Bedenken sei der Antragsteller präkludiert. Dies betreffe Fragen der Alternativenprüfung, der Anbindung der OPAL an die ... bei dem Ort Börnicke, einer Trassenbündelung bis Börnicke und der Prüfung der sog. Nulllösung. Die Interessen der Beigeladenen und die öffentlichen Interessen überwögen schließlich die Interessen des Antragstellers. Mit Blick auf den überragenden Beitrag der Gasleitung OPAL zur Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit und der Diversifizierung der Transportrouten in Europa habe das Interesse an der Verschonung von der Grundstücksinanspruchnahme klaren Nachrang gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen.

21

Wegen des weiteren umfangreichen Vortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

22

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Auch sie treten dem Vorbringen des Antragstellers mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertreten die Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller mit einem von ihm in Anspruch genommenen Vollüberprüfungsanspruch präkludiert sei. Außerdem sei seine formale Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich, denn er habe die Grundstücke erworben, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung (Klagebefugnis) zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten sei. Dafür sprächen, dass er den notariellen Kaufvertrag mit dem ehemaligen Eigentümer zum Erwerb der Grundstücke nur zwei Wochen vor Erhebung seiner Einwendungen geschlossen habe, außerdem Größe und Lage der Grundstücke, die einzeln nicht sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Im Übrigen stünden die beiden Vorhaben mangels übereinstimmender Versorgungsabsichten in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander. Für eine Anwendung des von Antragstellerseite angesprochenen Prioritätsprinzips sei daher kein Raum. Der Plan sei auch unter den Aspekten des Bedarfs, der Planrechtfertigung, einer Alternativenprüfung, der Trassenbündelung und sämtlicher weiterer von dem Antragsteller angesprochenen Punkte beanstandungsfrei und offensichtlich rechtmäßig. Auch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, was die Beigeladenen ausführlich begründen.

25

Der Antragsgegner hat den Planfeststellungsbeschluss vom 06. August 2009 mit einer Planergänzung vom 14. September 2009 hinsichtlich der Entscheidungsgründe zu einem weiteren Einwender geändert. Grundstücke des Antragstellers sind von diesen Änderungen nicht betroffen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

27

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

28

Das Gericht der Hauptsache - hier das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Oberverwaltungsgericht - kann nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt vor, denn gem. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter) keine aufschiebende Wirkung. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 06. August 2009 gerichteten Anfechtungsklage (5 K 18/09) kommt jedoch nicht in Betracht. Denn die Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.

29

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

30

Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 28. August 2009 fristgerecht binnen der nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgeschriebenen Monatsfrist gestellt und begründet. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG M-V).

31

Der Antragsteller ist, wie in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für das hier zu entscheidende Eilrechtsschutzverfahren erforderlich, antragsbefugt. Er trägt Tatsachen vor, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt wird. Für die Antragsbefugnis muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klage-/Antragsvorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Rechtsuchenden verletzt sein können (BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39, 41; 10.10.2002 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93, 95). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

32

Der Antragsteller macht u.a. geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss habe enteignungsrechtliche Vorwirkung mit Blick auf die vorgesehene Eintragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Leitungsrechten) für die beigeladenen Vorhabenträger zu Lasten der oben genannten Grundstücke in den Gemeinden ... und ... . Da der Beschluss aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei, verletze er ihn in seinem Recht als Eigentümer dieser land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Dies reicht für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Darauf, ob der Antragsteller eine umfassende (Voll-) Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer möglichen Verletzung seiner Eigentümerrechte verlangen kann oder ob er nicht insoweit nach § 43a Nr. 7 EnWG - wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht - präkludiert ist, kommt es an dieser Stelle nicht an. Eine Verletzung von Eigentümerrechten ist jedenfalls nicht auszuschließen.

33

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

34

Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage 5 K 18/09 hat gegenüber dem öffentlichen Interesse, aber auch gegenüber dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 06. August 2009 zurückzutreten. Bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen sind gerichtlicher Prüfungsmaßstab vorrangig die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dem Genehmigungsinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein ein öffentliches Vollzugsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Planfeststellungsbeschluss Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden (OVG Lüneburg, 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, NVwZ-RR 2008, 686).

35

Hier wird die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

36

Für diese Beurteilung ist nicht die objektivrechtliche Ordnungsgemäßheit des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ausschlaggebend. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur, soweit dieser rechtswidrig ist und ihn zugleich in seinen Rechten verletzt. Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kommt daher mit Blick auf das Erfordernis einer Rechtsverletzung grundsätzlich nur in den Grenzen drittschützender Rechte des Antragstellers in Betracht. Etwas anderes gilt wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 1 EnWG) nur dann, wenn sich ein von der Planfeststellung in seinem Grundeigentum Betroffener gegen den Planfeststellungsbeschluss wehrt. Er kann eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange. Dies beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt (BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26/94 -, BVerwGE 100, 388, 391).

37

Hier scheitert ein solcher auch öffentliche Belange umfassender Vollüberprüfungsanspruch des Antragstellers jedoch an dem in § 43a Nr. 7 EnWG normierten Einwendungsausschluss. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Damit ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche materielle Verwirkungspräklusion geregelt. Die Einwendungsfrist des § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V besitzt für das gerichtliche Verfahren, das dem Planfeststellungsverfahren folgt, ebenso wie andere Verfahrensvorschriften des Fachplanungsrechts (§ 14a Nr. 7 Bundeswasserstraßengesetz, § 18a Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 17a Nr. 7 Bundesfernstraßengesetz) materiell-rechtlichen Charakter (vgl. dazu BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 489).

38

Die Voraussetzungen der Präklusion nach § 43a Nr. 7 EnWG liegen hier für die Einwendungen vor, die nur dem Eigentümer der in der Gemarkung... , Flur 4 gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen 34, 90, 94, 95, 103, 117/1, 125, 129 und des in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücks Flur 5 Flurstück 120 zustehen. Für ein Eigentum des Antragstellers an sonstigen von der OPAL betroffenen Grundstücken ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

39

Die Einwendungsfrist endete gem. § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist. Die Auslegungsfrist lief nach der entsprechenden Bestätigung des Amtes ... , dem die Gemeinden ... und ... angehören, in deren Gebiet die Grundstücke des Antragstellers liegen, vom 26. März bis zum 25. April 2008. In dieser Zeit haben die Planunterlagen im Bauamt der Stadt ... zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Bestätigung des Amtes kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu (§ 98 VwGO, §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Umstände der Auslegung im Bauamt im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. Anlass zu Zweifeln sieht auch der Senat nicht. Die Auslegung ist auch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Die dafür geltenden Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG M-V sind erfüllt. Die Auslegung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes ... Nr. 05/2008 öffentlich bekanntgemacht worden. Sie enthält sämtliche nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1. bis 4 VwVfG M-V vorgeschriebenen Hinweise. Dass die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes nach der dortigen Überschrift durch eine Bekanntmachung des Antragsgegners, die dieser selbst veranlasst hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners an das Amt ... vom 20.02.2008), geschehen ist, schadet nicht. Nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG M-V haben zwar die Gemeinden und Ämter, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Dem entspricht aber auch die gewählte Verfahrensweise. Die Bekanntmachung ist im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes vorgenommen worden und in diesem Sinne eine Bekanntmachung des Amtes. Eine Rechtsvorschrift, gegen die es verstoßen würde, wenn das Amt den von ihm bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet, existiert nicht. Am Tatbestand der Bekanntmachung durch das Amt ändert dies nichts (BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64/95 -, NVwZ 1997, 391, 392).

40

Wenn der Antragsteller gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung grundsätzlich einwendet, die Auslegung des Planes hätte nicht in den Ämtern, sondern in den Gemeinden stattfinden müssen, entspricht das nicht den Vorschriften. Zwar haben nach § 43 Satz 5 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 3 VwVfG (des Bundes) die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, den Plan auszulegen. Nach § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG (vgl. dazu ausführlich: Wickel, Die Änderungen im Planfeststellungsverfahren durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, UPR 2007, 201) kommt für das hier streitige Planfeststellungsverfahren jedoch grundsätzlich - jedenfalls, soweit es von dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelungen trifft - das Landesverwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung, wovon zutreffend ebenfalls der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort Punkt B.3.1, Seite 69) ausgegangen ist. Nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V ist der Plan in den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten auszulegen.

41

Der somit nach § 73 Abs. 3 VwVfG M-V zulässigen Auslegung des Planes in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl., Rn 4215, Fn 2077) steht auch nicht § 43 Satz 6 EnWG entgegen. Danach gelten die Maßgaben des Energiewirtschaftsgesetzes für das Planfeststellungsverfahren entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Auslegung, anders als nach § 73 Abs. 2 und 3 VwVfG M-V vorgesehen, nur in den Gemeinden selbst und nicht mehr in den Ämtern stattfinden darf. Zwar enthält § 43a Nr. 1 EnWG die Maßgaben, dass die Auslegung nach § 73 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Plans in den Gemeinden erfolgt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Da mit diesen Maßgaben Abweichungen des Energiewirtschaftsgesetzes von den planfeststellungsrechtlichen Regelungen der §§ 72 bis 78 VwVfG sichergestellt werden sollen, kann aber § 43a EnWG von vornherein keine "Maßgaben" enthalten, soweit sein Inhalt von dem der §§ 72 bis 78 VwVfG überhaupt nicht abweicht. "Maßgaben" sind in § 43a Nr. 1 EnWG daher nur insoweit bestimmt, als die Auslegung in den Gemeinden erfolgen muss, in denen sich das Vorhaben nur "voraussichtlich auswirkt", nicht aber in den Gemeinden, in denen es sich (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG) "auswirkt", und außerdem die Auslegung in den Gemeinden nicht innerhalb "eines Monates", sondern innerhalb von nur "zwei Wochen" nach Zugang des Plans erfolgen muss. Eine Maßgabe, die für eine landesrechtliche Verfahrensregelung zu beachten wäre, kann hingegen nicht in der Bezeichnung der Stelle liegen, die für die Offenlegung zuständig ist. Denn dass dies die Gemeinde ist, regelt schon § 73 Abs. 2 VwVfG. § 43a Nr. 1 EnWG enthält insoweit keine Abweichung.

42

Dass es danach bei der Bestimmung der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach § 73 Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. auch § 94 VwVfG) bleiben muss, folgt auch aus dem Sinn und Zweck von § 43a EnWG. Die Vorschrift dient dem Ziel, im Bereich der Zulassung von Infrastrukturvorhaben eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Als langwierig empfundene Planfeststellungsverfahren sollen abgekürzt werden. Speziell § 43 Abs. 6 EnWG dient dem Erfordernis einer einheitlichen Beschleunigung der Planung von mitunter - wofür der vorliegende Fall ein Beispiel ist - länderübergreifenden Infrastrukturvorhaben. Diesem Ziel widerspräche es offensichtlich, gerade die Aufgabe der Auslegung umfangreicher Vorhabenpläne für komplexe Infrastrukturvorhaben auf die einzelnen Verwaltungen kleiner Gemeinden zu verlagern, die gerade um ihre Verwaltung zu stärken (vgl. § 125 KV M-V) zu Ämtern zusammengeschlossen worden sind und häufig noch nicht einmal über die räumlichen Voraussetzungen für eine solche Planoffenlegung verfügen dürften.

43

Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen enthält auch den nach § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG vorgeschriebenen Hinweis auf die Rechtsfolge des Einwendungsausschlusses. Die Einwendungsfrist ist damit zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (25. April 2008), mithin am 09. Mai 2008 abgelaufen.

44

Die früheren Eigentümer der oben genannten, nunmehr dem Antragsteller gehörenden Grundstücke haben während der Einwendungsfrist unstreitig keine Einwendungen erhoben. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass dies doch der Fall gewesen sein könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Einwendungen sind bezüglich der Grundstücke des Antragstellers allein von ihm selbst in eigenem Namen, und zwar mit am 07. Mai 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenem Einwendungsschreiben erhoben worden. Der Antragsteller ist ausweislich der von ihm zu den Akten gereichten Eintragungsnachricht des Amtsgerichts ... jedoch erst am 07. Juli 2009 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden, nachdem zuvor am 03. Juni 2008 zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. Beides geschah nach Ende der Einwendungsfrist. Damit sind die Voreigentümer des Antragstellers seit Ablauf der Einwendungsfrist zweifelsfrei präkludiert. Das Grundeigentum, das der Antragsteller mit seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch von ihnen erlangt hat, war mit dieser Einwendungspräklusion belastet. Dass sich Grundstückserwerber entsprechende Versäumnisse ihrer Rechtsvorgänger entgegenhalten lassen müssen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt. Die Einwendungen gegen den Plan sind rechtsgutbezogen, weshalb der nachträgliche Erwerb "präklusionsbelasteten" Eigentums den bereits eingetretenen Ausschluss von an sich mit dem Eigentum verbundenen Abwehrrechten nicht wieder rückgängig machen kann (BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE, 60, 297, 315; 12.02.1996 - 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171; 11.11.1998 - 11 A 13/97 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr 41, S. 197; 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 341, 342).

45

Dem Eintritt der Präklusion steht nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 06. Mai 2008 Eigentümereinwendungen geltend gemacht hat, in dem er beanstandet hat, die Erdgasleitung habe Auswirkungen auf "meine Grundstücke". Diese Einwendungen konnte er wegen noch fehlenden vollständigen Eigentumserwerbs nicht als Grundstückseigentümer anbringen. Er ist zum Zeitpunkt des Einwendungsschreibens insoweit nicht einwendungsbefugt gewesen. Einwendungsbefugt ist nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können (vgl. dazu Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 73, Rn. 71). Der Belang des Grundstückseigentums ist (noch) nicht ein solcher des Antragstellers gewesen. Seine dennoch auf dieses Recht gestützten Einwendungen waren damit unzulässig. Er konnte sie auch nicht als schon kaufvertraglich berechtigter Grundstückserwerber und zukünftiger Eigentümer neben bzw. anstelle seiner mit Blick auf ihre Einwendungsbefugnis untätigen Rechtsvorgänger präklusionsverhindernd geltend machen, auch wenn der Veräußerer der Grundstücke schon die Bewilligung zur Eintragung der Vormerkung erteilt hatte.

46

Auch für das Planfeststellungsrecht gilt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, dass für die Zuordnung der einzelnen Belange zu ihrem Träger die objektive Rechtslage maßgeblich ist, so wie sie nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt (BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, NJW 1988, 1228). Diese Erkennbarkeit ist entscheidend für die Anhörungsbehörde, die nur die zulässigerweise von dem richtigen Träger und binnen der Einwendungsfrist vorgebrachten Belange in ihre Entscheidung über die Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 43a Satz 2 EnWG) einzustellen hat. Das Planfeststellungsverfahren sieht gem. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V keine Einwendungsbefugnis ohne eigene Betroffenheit vor. Bei durch das geplante Vorhaben auftretenden Nutzungskonflikten werden die betroffenen Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert. Daher ist für die Erkennbarkeit der Rechtslage bei Konflikten mit dem Grundstückseigentum von besonderer Bedeutung das Grundbuch, aus dem der Eigentümer ersichtlich ist. Beruft sich der Erwerber eines Grundstückes, mithin eine Person, die ihre Stellung erst aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, für die Zulässigkeit und den Umfang ihrer Einwendungen auf die Betroffenheit des Grundstückseigentums, so muss ihre Erwerberstellung in eigentumsähnlicher Weise dinglich gesichert und durch Grundbucheintragung nach außen erkennbar sein. Dafür reicht die auf der Grundlage des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages nach § 883 BGB eingetragene Auflassungsvormerkung des Grundstückskäufers als Sicherungsmittel, das dem schuldrechtlichen Anspruch in gewissem Umfang eine dingliche Wirkung verleiht, aus (so auch BayVGH, 20.12.1988 - Nr. 20 A 88.40072 -, BayVBl. 89, 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2, Rn. 263). Die Vormerkung hat nicht nur die Wirkung, dass Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs in die Wege zu leiten, ihm den Rang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten. Hieraus ergibt sich, dass die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57 -, BGHZ 28, 182). Diese zum baldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition kann durch Einwirkungen des angefochtenen Vorhabens in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie das zivilrechtliche Grundstückseigentum (BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51/79 -, NJW 1983, 1626; 03.07.1987 - 4 C 12/84 -, a.a.O.; 16.09.1993 - 4 C 9/91 -, NJW 1994, 1233, 1234).

47

Fehlt es an einer nach außen gerichteten Erkennbarkeit der Belange desjenigen, der seine Stellung nur aus der Eigentümerposition eines Dritten ableiten kann, so gehen diese Belange in denen des Eigentümers auf. Der Erwerber ist dann auf die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Eigentümer angewiesen (BVerwG, 16.09.1993, a.a.O.; zur Einwendungsbefugnis des Mieters vgl. Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rn. 74 m.w.N.).

48

Wenn der Antragsteller die Richtigkeit der oben ausgeführten, auch von dem Antragsgegner und den Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung mit dem Hinweis darauf in Frage stellt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Klagebefugnis ergangen sei und nicht zur planfeststellungsrechtlichen Einwendungsbefugnis, so führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die Argumentation des Antragstellers berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße, dass die der Klagebefugnis zukommende Wirkung eines Ausschlusses nicht betroffener Dritter auch der Einwendungsbefugnis des Planfeststellungsverfahrens innewohnt. Wie oben ausgeführt ist einwendungsbefugt nur derjenige, dessen eigene Belange (vgl. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V) durch das Vorhaben berührt werden können. Fremde Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Einwender nicht zulässigerweise geltend machen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 73, Rn. 67). Insoweit besteht der von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellte Zweck der Einwendungsbefugnis, die Planfeststellungsbehörde über die Auswirkungen des Vorhabens zu informieren und ihr so eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen, nur in entsprechend eingeschränktem Umfang. § 73 Abs. 4 VwVfG M-V ist zwingend zu entnehmen, dass Dritte zur Schaffung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage nur sollen beitragen können, wenn sie - nach außen hin für die Planfeststellungsbehörde erkennbar - in eigenen Belangen berührt sind.

49

Die Auffassung des Antragstellers, die Einwendungsbefugnis nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V sei aufgrund ihres besonderen Zweckes weiter und erfasse damit einen anderen und - so ist das Antragstellervorbringen wohl zu verstehen - größeren Personenkreis als die Klagebefugnis, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Es trifft zu, dass die Belange nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V über den Kreis der Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinausgehen und dazu außer eigenen Rechten auch wirtschaftliche, ökologische und weitere Interessen gehören können. Auch müssen diese Belange nur möglicherweise berührt und nicht, wie in § 42 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, verletzt werden können (Bonk/Neumann, a.a.O.). Das heißt jedoch nicht, dass wegen des weiter gezogenen Kreises der Einwendungsberechtigten der einem bestimmten Einwender wie dem Eigentümer eines Grundstückes zuzuordnende Belang einer befürchteten Eigentumsbeeinträchtigung deshalb nunmehr auch von einem anderen Einwender geltend gemacht werden könnte. Wenn der Antragsteller als noch nicht weiter dinglich gesicherter Erwerber des Grundstückseigentums sein Interesse geltend macht, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des zu übertragenden, bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird, so beschränkt sich seine Einwendungsbefugnis auch nur auf genau diesen seinen Belang. Auf das rechtlich geschützte Interesse, eine womöglich nicht gerechtfertigte, in der Belastung des Grundstückes mit einem dinglichen Leitungsrecht liegende Beschränkung des Eigentums abzuwenden, erstreckt sie sich nicht. Dieses Interesse bleibt ein ausschließlich dem Eigentümer zugeordneter Belang, den auch nur dieser zulässigerweise einwenden kann.

50

Die Erwägung des Antragstellers, der Grundstückskäufer müsse berechtigt sein, auf sein zukünftiges Eigentum gestützte Einwendungen schon im Verwaltungsverfahren vorzutragen, denn das Anhörungsverfahren ziele darauf ab, der Behörde eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu liefern, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz schränkt den durch die privaten Einwendungen beabsichtigten Informationszweck durch die Präklusion von verspäteten Einwendungen bewusst ein, um innerhalb einer angemessenen Frist Rechts- und Verkehrssicherheit in bezug auf den Bestand der künftigen Planfeststellung, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht, herbeizuführen (BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7/97 -, BVerwGE 104, 337, 343).

51

Schließlich rechtfertigt auch die Bezugnahme des Antragstellers auf die Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG Berlin, 05.09.1986 - OVG 2 A 1.85 -, DÖV 1986, 1068; OVG Saarlouis, 06.07.1984 - 2 N 2/82 -, NVwZ-RR 1985, 354, 355) kein für ihn günstigeres Ergebnis. Die Entscheidung vom 5. September 1986 beschäftigt sich nicht mit einer planfeststellungsrechtlichen Einwendungbefugnis eines Grundstückseigentümers, sondern mit der keiner Präklusionsfrist unterworfenen Antragsbefugnis von vom Zeitpunkt eines Bebauungsplanerlasses aus betrachtet künftigen, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber aktuellen Grundstücksbewohnern. Dem ist für die hier streitige Frage der Befugnis des künftigen Grundstückserwerbers, binnen der Präklusionsfrist schon Eigentümereinwendungen erheben zu können, nichts Durchgreifendes zu entnehmen. Die Entscheidung vom 06. Juli 1984 hatte sich damit zu beschäftigen, dass sich dem Plangeber die Betroffenheit zukünftiger Grundstückserwerber durch die Ausweisung eines Spielplatzes aufdrängen musste und das entsprechende Schonungsinteresse für die Abwägung nicht deshalb belanglos war, weil die Grundstücke zunächst einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft gehörten. Auch diese Entscheidung trägt nichts zu der entscheidenden Frage bei, ob ein Einwender für seine speziellen Eigentümereinwendungen über die nach § 73 Abs. 4 VwVfG M-V erforderliche Befugnis verfügt.

52

Sind nach all dem bei der gebotenen rechtsgutbezogenen Betrachtung die auf das Grundstückseigentum aufbauenden Einwendungen gegen den Plan mit Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, so verbleibt als privater Belang des Antragstellers, der in der Abwägung zu berücksichtigen ist, nur sein Interesse an einem Erwerb unbeschränkten Grundstückseigentums von seinen Rechtsvorgängern. Dies verschafft ihm jedoch keinen Vollüberprüfungsanspruch, wie er dem Eigentumsbetroffenen zusteht, der sich gegen eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) zur Wehr setzen kann. Zwar unterfallen auch schuldrechtliche Ansprüche wie der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums aus einem entsprechenden Kaufvertrag dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02 -, NJW 2005, 589). Durch die Beschränkung des Grundstückseigentums mit einer Dienstbarkeit aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses wird jedoch nicht auch der Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zum Gegenstand der Enteignung. Das Grundstückseigentum ist enteignungsbetroffen durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planes (§ 45 Abs. 2 EnWG). Im Planfeststellungsbeschluss wird über die Zulässigkeit der Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum entschieden (§ 45 Abs. 1 EnWG). Mit Feststellung des Planes entscheidet die Behörde aber nicht über die Zulässigkeit der Entziehung oder Einschränkung von schuldrechtlichen Grundstücksübertragungsansprüchen. Insoweit handelt es sich um eine "Drittbeeinträchtigung", für die der Planfeststellungsbeschluss nicht als auf Eigentumsentzug gerichteter Eingriffsakt angesehen werden kann, unabhängig davon, ob diese Beeinträchtigungen als vorhersehbar oder nicht vorhersehbar anzusehen sind (Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 14, Rn. 535).

53

Ist der Antragsteller somit mit Eigentümereinwendungen präkludiert, kann er den Planfeststellungsbeschluss mangels Vollüberprüfungsanspruch nur in den Grenzen seiner subjektiv-öffentlichen Rechte überprüfen lassen. Auf eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch in objektivrechtlicher Sicht kommt es daher für den Ausgang des Klageverfahrens (5 K 18/09) und die im vorliegenden Verfahren zu treffende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten nicht an.

54

Zu den präkludierten Eigentümereinwendungen zählt auch der Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Auch hierauf kann sich der Antragsteller nicht stützen. Die Planrechtfertigung ist zwar nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen (BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, BVerwGE 127, 95, 102). Der Antragsteller ist aber mit sämtlichen aus dem Grundeigentum resultierenden Einwendungen präkludiert. Dass er durch die Belastung der Grundstücke mit der Eintragung von Dienstbarkeiten in seinem Eigentumserwerbsanspruch beeinträchtigt worden ist, reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen zwar über das zivilrechtliche Eigentum an Sachen hinaus auch schuldrechtliche Ansprüche unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Der lediglich obligatorisch Berechtigte hat jedoch auf einer grundstücksbezogen-planungsrechtlichen Ebene grundsätzlich gegen den Planfeststellungsbeschluss kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Daher vermitteln mit Blick auf den Planfeststellungsbeschluss beispielsweise ehe- oder familienrechtliche Positionen keine abwehrfähige Rechtsposition. Dies muss auch für den obligatorisch berechtigten Käufer gelten. Seine Rechtsposition berechtigt ihn erst dann zur Abwehr des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sein Anspruch vormerkungsrechtlich gesichert ist (vgl. BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74/80 -, NVwZ 1983, 672; 16.09.1993, a.a.O.).

55

Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses führt unter dem damit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen und nicht präkludierten Rechten des Antragstellers zu keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

56

Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 43 Satz 2 EnWG) folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14/06 -, NVwZ 2007, 462, 464).

57

Ein Fehler in der Abwägung mit den eigenen Belangen des Antragstellers ist nicht ansatzweise erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in die Abwägung nicht alle Belange des Antragstellers eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder dass der Antragsgegner die Bedeutung der insoweit betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dem Vorhaben der Beigeladenen kann zunächst nicht entgegengehalten werden, ihm fehle von vornherein jede Rechtfertigung, weil es angesichts des planfestgestellten Vorhabens ... nicht erforderlich sei und daher keinen entgegenstehenden privaten Belangen vorgehen könne. Solange die ... nicht existiert, mit ihrem Bau noch nicht begonnen worden und auch die Entscheidung zu einer entsprechenden Investition und ihrer Realisierung noch nicht getroffen ist, kann einem weiteren Gasleitungsvorhaben die Rechtfertigung nicht abgesprochen werden. Dies gilt selbst, wenn beide Vorhaben im Wesentlichen vergleichbar oder sogar identisch sein sollten, wie von Antragstellerseite vorgetragen wird. Denn solange der Bau der ... nicht gesichert ist und sogar die Investitionsentscheidung noch aussteht, könnte der Fall eintreten, dass nach einer Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses die OPAL nicht gebaut werden dürfte und die ... gleichwohl trotz bestandskräftiger Planfeststellung - aus welchen Gründen auch immer - faktisch nicht errichtet wird. Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss für das ... -Vorhaben stellt nur die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest und gibt Errichtung und Inbetriebnahme frei (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75, Rn. 6). Eine Verpflichtung zum Bau einer Gasleitung enthält er nicht. Das Energiewirtschaftsgesetz sieht die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung ebenfalls nicht vor. All das könnte mithin dazu führen, das eine Leitung gänzlich fehlte, die das mit der Nord Stream herantransportierte Gas weiterleiten könnte. Das wäre ein Zustand, der mit den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG, die möglichst sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Gas, nicht vereinbar wäre.

58

Auf Seiten des Antragstellers kommt allein das oben erwähnte Interesse, dass sein Eigentumsübertragungsanspruch nicht durch Belastung des bei Kaufvertragsabschluss insoweit unbelasteten Grundstücks mit einem Leitungsrecht eingeschränkt wird in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss enthält (unter "Einwender ...") Ausführungen zu einer Abwägung mit den mit einer leitungsgebundenen Versorgung notwendig verbundenen Grundstücksbeeinträchtigungen. Die Abwägung bezieht sich somit auf die Belange des Grundstückseigentümers und erfasst damit erst recht die Interessenlage des Grundstückserwerbers. Seine Belange gehen jedenfalls über die des Eigentümers eines Grundstückes nicht hinaus. Der Antragsgegner hat hier ausgeführt, dass von den - nunmehr dem Antragsteller gehörenden - neun betroffenen Flurstücken tatsächlich nur zwei Flurstücke mit Wald bestanden seien. Die übrigen Grundstücke seien Wiesenflächen. Durch den Schutzstreifen solle keinerlei Wald in Anspruch genommen werden. Nicht auszuschließen sei, dass auf einem Grundstück in der Gemarkung ... durch den Arbeitsstreifen der Trasse ca. 30 qm Wald betroffen sein könnten. Dem Vorhabenträger sei aber auch hierzu mit einer Nebenbestimmung aufgegeben worden, den Arbeitsstreifen soweit einzuengen, dass keine Forstflächen in Anspruch genommen werden müssten. Die Nutzung der Grundstücke sei nach Bauende ohne Einschränkung wieder möglich, da die Gasleitung in einem Meter Tiefe unter Überdeckung verlegt werde. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Antragsteller den Angaben zu der nur in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß betroffenen Waldfläche, die der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren wiederholt und vertieft hat, nicht entgegengetreten. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Antragsschriftsatz zu den Folgen des Leitungsbaus (insbesondere dort Seite 11), etwa einer Zerstörung des Wurzelsystems des Waldes, der Bildung von Schneisen, Abholzung von Wald, Infragestellung, ob Bebauung und Bewirtschaftung der Grundstücke überhaupt noch möglich sind, erscheint daran gemessen überzogen und im Übrigen insoweit unsubstantiiert. Zu der Darstellung des Antragsgegners zu einer weitgehenden Verschonung der Grundstücke durch Hubschrauberbefliegungen und Befahren sowie Begehung auf allgemein zugänglichen Wegen hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert. Der Senat hat daher - auch nach Einsichtnahme in die in den Akten (vgl. GA, Bl. 492 ff.) enthaltenen Lichtbilder und Pläne - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der antragsgegnerseitig geschilderten Situation auszugehen.

59

Auf die Richtigkeit der Auffassung der Beigeladenen, wonach der Antragsteller die verstreut liegenden Flurstücke in den Gemarkungen ... und ... letztlich nur erworben habe, um seine prozessrechtliche Stellung als Einwender zu stärken, kommt es danach nicht mehr an. Anzumerken ist jedoch, dass nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine solche Annahme durchaus naheliegt, wenn man die Lage der in der Gemarkung ... von dem Antragsteller erworbenen Flurstücke betrachtet. Diese scheint mangels entsprechend substantiellen Vortrags weniger von land- bzw. forstwirtschaftlichen oder sonstigen vom angegriffenen Vorhaben unabhängigen Interessen bestimmt zu sein, sondern ausschließlich am Verlauf der Gasleitungstrasse orientiert.

60

Sollte infolge dessen die Einschätzung der Beigeladenen zutreffend sein, so führte das zu einer weiteren Bedeutungseinbuße der abwägungserheblichen Belange des Antragstellers (vgl. insoweit zu nicht wirtschaftlich genutzten "Sperrgrundstücken": BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, NVwZ 1991, 781, 784). Diese überwiegen jedoch - wie ausgeführt - bereits ohne Berücksichtigung dieses Aspektes nicht die entgegenstehenden, für das Vorhaben sprechenden Belange.

61

Wenn danach Abwägungsfehler bei Berücksichtigung des durch den Leitungsbau in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums nicht zu erkennen sind, dann hat das erst recht für den hier allein noch in Rede stehenden Anspruch des Antragstellers auf Übertragung des Grundstücks zu gelten.

62

Der Antragsteller kann sich für ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht auf die von ihm thematisierten Verfahrensfehler berufen. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines formellen Fehlers kann der betroffene Dritte nur dann verlangen, wenn sich der Fehler auf seine nicht präkludierten materiellrechtlichen Rechtspositionen - einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen planbetroffenen Belange - ausgewirkt haben kann (vgl. Storost, Fachplanung und Wirtschaftsstandort Deutschland: Rechtfolgen fehlerhafter Planung, NVwZ 1998, 797, 799; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2, Rn. 266). Denn die Vorschriften über seine Beteiligung gewähren ihm - entsprechend der insoweit nur dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens - im allgemeinen Schutz nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung seiner dem Beteiligungsrecht zugrunde liegenden materiellrechtlichen Rechtsposition (BVerwG, 27.10.1997 - 11 VR 4/97 -, DÖV 1998, 25). Eine solche Auswirkung auf nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Antragstellers ist hier nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme (Schriftsatz vom 14.09.2009) auf die Antragsschrift des Verfahrens 5 M 144/09 sowie die Klageschrift des Verfahrens 5 K 17/09 - zu der von dem Antragsgegner bezweifelten Zulässigkeit dieser Bezugnahme muss sich der Senat an dieser Stelle nicht äußern - geltend macht, der Antrag auf Planfeststellung der OPAL sei von der falschen Vorhabenträgerin gestellt worden, enthalte eine unzulässige Bedingung und die Auslegung der Planunterlagen sei fehlerhaft gewesen, wäre eine mögliche Auswirkung auf seine Belange auch dann nicht zu erkennen, wenn die angesprochenen Bedenken berechtigt sein sollten. Dass sie im Hinblick auf die Frage der Planoffenlegung in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden nicht berechtigt sind, ist im Übrigen bereits oben ausgeführt. Weiter beanstandete Fehler der Auslegung in den Ämtern ... , ... , ... und ... können die Grundstücke im Bereich des Amtes ... nicht betroffen haben.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

64

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Punkt 2.2.1 i.V.m 34.2) ist für die hier geltend gemachte Wertminderung der verschiedenen Grundstücke von einem Betrag von 50.000,- auszugehen, was auch der Einschätzung des Antragstellers im zugehörigen Klageverfahren entspricht. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat den Streitwert auf die Hälfte reduziert.

65

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.