Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 146/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0618.1B146.15.00
bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.590,68 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen


(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 6 Beurteilung und Beförderung


(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweilige

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 1 Geltungsbereich, Grundsätze


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der M

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 32 Voraussetzungen einer Beförderung


Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen w

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 30. Juni 2015 - 6 B 296/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx gebor

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 384/15

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beig

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juni 2015 - 1 B 206/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestset

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Feb. 2015 - 1 B 1327/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.4

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 2 B 1111/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgese

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Apr. 2014 - 1 B 195/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2013 - 8 K 3954/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9
29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juni 2015 - 1 B 146/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 CE 19.76

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - M 21 E 17.5855 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 v_z im Bereich „DTTechnik_T“ solange freizuhalten, bi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2018 - 6 CE 18.46

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2017 – M 21 E 17.3227 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Referenzen

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 9.685,55 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ) mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Dieser Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
I.
Der 1959 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1986 Beamter auf Lebenszeit. 1976 hatte er seine Berufslaufbahn bei der Deutschen Bundespost begonnen. Zum 01.01.1993 erfolgte seine Ernennung zum Technischen Fernmeldeobersekretär (A 7). Infolge der Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost wurde er im Jahr 1990 in das Unternehmen DBP Telekom, der späteren Deutschen Telekom AG, übergeleitet. Seit 01.01.2006 ist er auf seinen Antrag nach § 13 Sonderurlaubsverordnung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei der Deutschen Telekom AG (ab 01.01.2006), der T-Systems Business Services GmbH - TS BS GmbH - (ab 01.07.2006), der T-Systems Enterprise Service GmbH - TS ES GmbH - (ab 01.04.2009) bzw. der T-Systems International GmbH - TSI GmbH - (seit der Umfirmierung am 21.09.2009) beurlaubt. Bei der TSI GmbH nimmt der Antragsteller die Funktion eines Network Operators im Bereich „Production“ wahr. Mit Wirkung zum 01.06.2007 wurde er zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (A8) ernannt. Ihm wurde das Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs bei der Niederlassung Personalbetreuung für zu Töchtern beurlaubte Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG - PBM-NL - unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 t übertragen. Die dienstrechtlichen Befugnisse werden durch den Leiter des Betriebs Personal-Service Telekom als Dienstvorgesetzten des Antragstellers ausgeübt (seit 24.01.2013 voraussichtlich von der Leitung des Betriebs HR Business Services).
Die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers als Beamter waren in seinen dienstlichen Beurteilungen seit dem Jahr 2000 durchgängig mit der Gesamtnote „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ (= 11 Punkte) bewertet worden. Die letzte Beurteilung vor der Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis war - für den Zeitraum Oktober 2004 bis September 2005 - am 16.09./14.11.2005 erstellt worden.
Am 26.07.2011 war der Antragsteller auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - vom 08.04.2011 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt worden. Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ Juni 2010 bis Mai 2011 durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Diese Beurteilung hob die Antragsgegnerin im gegen die Beurteilung angestrengten Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 8 K 1483/12) auf, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung dargelegt hatte, dass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden, welche vor allem darin begründet lägen, dass die „dienstliche Beurteilung“ nicht vom Dienstvorgesetzten des Antragstellers erstellt worden sei.
Am 22.08.2012 wurde der Antragsteller erneut im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von der TSI GmbH beurteilt. Grundlage war nunmehr die Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG und dem Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG über das Personalentwicklungsinstrument Compass - „KBV Compass“ - in der Fassung vom 04.05.2012. Nach der Anlage 1 zur KBV Compass in der Fassung vom 04.05.2012, der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“, erhalten eine „dienstliche Beurteilung“ nach dieser Richtlinie alle im dienstlichen Interesse beurlaubten Beamtinnen und Beamten, die - wie der Antragsteller - im maßgeblichen Beurteilungszeitraum im inländischen Konzern Deutsche Telekom tätig waren und die nicht leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sind und die nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments PPR bei der Deutschen Telekom zugeordnet sind (vgl. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Beurteilung erfolgte für den „Betrachtungszeitraum“ 01.11.2011 bis 30.08.2012 wiederum durch den direkten Vorgesetzten des Antragstellers und seinen nächsthöheren Vorgesetzten. In der Gesamteinschätzung erzielte der Antragsteller erneut die Bewertung „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“. Gegen die Beurteilung erhob der Antragsteller am 18.10.2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beurteilung nicht die Zeiten nach dem letzten Beurteilungsstichtag erfasse, die Beurteilung plausibilisierungsbedürftig sei, weil er sich im Bereich der Leistungsbewertung im Vergleich zur Vorbeurteilung verschlechtert habe und weil die Bewertungen nicht begründet seien.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er in der Beförderungsrunde 2012 nicht befördert werden könne. Die Anzahl der genehmigten Beförderungsplanstellen auf der Beförderungsliste der TSI-Gesamt nach A9_VZ reichten nur aus, um die Beamtinnen und Beamten ihres Betriebes zu befördern, die mit „Übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ beurteilt worden seien. Daraufhin erhob der Antragsteller am 26.11.2012 den vorliegenden Antrag. Darin macht er u.a geltend, dass das „Compass-Basisgespräch“ keine dienstliche Beurteilung darstelle, da der Dienstvorgesetzte in die Erstellung der Beurteilung in keiner Art und Weise eingebunden sei und dass die Antragsgegnerin nur so viele Beamte mit der Spitzennote beurteilt habe, wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung ständen.
II.
Der Antragsteller hat den für den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund sowie eine Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die 41 Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 9 (VZ), die ihr für die Einheit T-Systems-International GmbH zur Verfügung stehen, alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, weshalb ein Anordnungsgrund gegeben ist.
Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers; dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ).
10 
Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Auswahlverfahren ist nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich fehlerhaft erfolgt und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bewerbung des Antragstellers bei einer erneuten - fehlerfreien - Auswahl zum Erfolg führt.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder - wie hier - eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 - VBlBW 2012, 27, m.w.N., Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 - ).
12 
Diese Grundsätze gelten auch für die von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Beförderungen beurlaubter und bei der Deutschen Telekom AG bzw. ihren Töchtern angestellten Beamten. Deren Beamtenverhältnis besteht während der dienstlichen Interessen dienenden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG bzw. § 13 Sonderurlaubsverordnung) Beurlaubung fort. Allein der Umstand, dass diese Beamten während ihrer Beurlaubung in einem privatwirtschaftlich geprägten Angestelltenverhältnis tätig sind, führt nicht dazu, dass die verfassungsrechtlich garantierten beamtenrechtlichen Grundsätze bei beamtenrechtlichen Entscheidungen des Dienstherrn, wie etwa Beförderungen, außer Acht gelassen werden dürfen. Denn die Beförderung bezieht sich nicht auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten, sondern auf sein während der Beurlaubung weiter bestehendes statusrechtliches Amt. Insoweit hält auch § 4 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG für die zu einer Aktiengesellschaft beurlaubten Beamten bestätigend fest, dass eine Beurlaubung nach Satz 1 einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen steht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2011 - 8 K 4981/10 - m.w.N.). Für Beamte, die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung aus dienstlichen Gründen für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer bei einer „GmbH“-Tochter der Deutschen Telekom AG ruhegehaltfähig beurlaubt sind, gilt dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Postlaufbahnverordnung - PostLV - in der Fassung vom 12.01.2012 (BGBl I 2012, 90), gültig ab 24.01.2012, gleichermaßen.
1.
13 
Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu Lasten des Antragstellers bereits daraus, dass ein Leistungsvergleich unter seinen Mitbewerbern in der „Beförderungsrunde 2012“ nicht möglich (gewesen) ist, weil es an einer aktuellen „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers fehlt. Der Antragsteller wurde zwar am 22.08.2012 im Rahmen eines sog. „Compass-Basisgesprächs“ von seinem direkten Vorgesetzten und dem nächsthöheren Vorgesetzten auf der Grundlage der „KBV Compass“ in der Fassung vom 04.05.2012 in Verbindung mit der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ für den „Betrachtungszeitraum“ November 2011 bis August 2012 beurteilt. Diese Vorgesetzten des Antragstellers, die beide als Arbeitnehmer bei der TSI GmbH beschäftigt sind, waren zur Erstellung einer „dienstlichen Beurteilung“ des Antragstellers jedoch nicht befugt; die Beurteilung kann mithin der Dienstherrin des Antragstellers nicht zugerechnet werden. In Ziffer 3 Abs. 2 der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ ist zwar vorgesehen, dass die dienstliche Beurteilung vom direkten Vorgesetzten erstellt wird und der nächsthöhere Vorgesetzte als Mitbeurteiler fungiert. Die Deutsche Telekom AG und der Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG waren jedoch zum Erlass einer solchen Kompetenzuweisungsregelung nicht ermächtigt.
14 
Der Dienstherr hat im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, denn die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung ist weder im Bundesbeamtengesetz noch in §§ 48 ff. der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - ausdrücklich geregelt. Die persönliche Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, ist dabei weder durch den Status beschränkt, noch hängt die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung davon ab, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht. Vielmehr können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 - m.w.N.). Den bei der TSI GmbH Beschäftigten ist die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung von ihrer Dienstherrin aber nicht übertragen worden. Auf den Umstand, dass es sich bei der TSI GmbH um ein Unternehmen handelt, an dem die Deutsche Telekom AG eine Mehrheitsbeteiligung hält (sog. Inländisches Konzernunternehmen, vgl. Protokollnotiz zu § 1 „KBV Compass“), kommt es dabei in diesem Zusammenhang nicht an.
15 
Dienstherrin des Antragstellers ist die Bundesrepublik Deutschland. Diese hat eine Bestimmung darüber, wer die gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung zu Töchter-Unternehmen ruhegehaltfähig beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG dienstlich zu beurteilen hat, nicht getroffen.
16 
Gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG wird die Deutsche Telekom AG ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten nimmt gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG der Vorstand der Deutschen Telekom AG wahr. Welche Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen, entscheidet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG das Bundesministerium der Finanzen. Gemäß I. 2. der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010 - DTAGBefugAnO - waren dies im maßgeblichen Zeitraum die Sprecherin oder der Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, die Leitung des Betriebs Vivento sowie die Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom. Eine weitere Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auf Stelleninhaber unterhalb dieser „Leitungsebene“ hat das Bundesministerium der Finanzen nicht angeordnet. Mangels anderweitiger Regelung ist damit aber auch die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf die in I. 2. der DTAGBefugAnO genannten Stelleninhaber übergegangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der PostLV. Nach § 1 Abs. 5 Nr. 2 PostLV in der Neufassung vom 12.01.2012 gilt zwar eine (arbeitsrechtliche) Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung wahrgenommen wird, (fiktiv) als Tätigkeit auf einem „Dienstposten“ im Sinne der BLV, so dass nunmehr auch Beamte wie der Antragsteller grundsätzlich „dienstlich“ beurteilt werden können (vgl. bereits VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2012 - 8 K 1030/12). Jedoch enthält auch die PostLV keine Regelung, die die Befugnis zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf andere Stelleninhaber als die in I. 2. DTAGBefugAnO Genannten übertragen würde (vgl. zu einer gegenteiligen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28/98 - DVBl 1999, 1422 - § 16 Abs. 2 Eisenbahn-Laufbahnverordnung a.F.; vgl. auch § 21 Abs. 2 ELV). Im Gegenteil bestätigt auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 PostLV, dass bewusst keine abweichende Befugnisermächtigung für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen getroffen werden sollte. Denn danach ist (auch) in den Fällen einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (lediglich) vorgesehen, dass das Unternehmen, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, zur „Vorbereitung der Beurteilung“ eine Stellungnahme abgibt, nicht jedoch, dass ein im Unternehmen tätiger Stelleninhaber selbst die dienstliche Beurteilung erstellt; kann eine solche Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 PostLV, mithin gemessen am Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind, fiktiv fortzuschreiben.
17 
Fehlt es damit aber bereits an der Befugnis des direkten Vorgesetzten und des nächsthöheren Vorgesetzten des Antragstellers, eine „dienstliche Beurteilung“ zu erstellen, so kann offen bleiben, ob die Beurteilung vom 22.08.2012 zudem noch an anderen rechtserheblichen Mängeln leidet, wie vom Antragsteller geltend gemacht.
2.
18 
Unabhängig davon erweist sich die Auswahlentscheidung auch deshalb als fehlerhaft, weil bestimmte Bewerber von vorneherein von der Auswahlentscheidung ausgeschlossen waren, was den Anforderungen an ein dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werdendes Auswahlverfahren nicht genügt.
19 
Die besondere Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruches erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Rechte sicherstellen zu können. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens wird unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen. Deshalb muss das Auswahlverfahren unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - und Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - , BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). Das Recht eines Bewerbers auf Wahrung der Chancengleichheit im Auswahlverfahren ist unter anderem verletzt, wenn die Betrachtung und Beurteilung der Eignung aller Kandidaten nicht allein und originär den durch eine Rechtsnorm oder einen Erlass dazu ermächtigten Ausschüssen bzw. Vorgesetzten überlassen wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn einzelne "ausgesuchte" Kandidaten außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens - gleichsam vor die Klammer gezogen - hinsichtlich ihrer Eignung einer "Vorauswahl" durch einen Vorgesetzten unterzogen werden, der nicht selbst für die Auswahlentscheidung zuständig ist, dessen Votum aber von den zuständigen Trägern der Auswahlentscheidung als wesentliche Auswahlerwägung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird, mithin bestimmte Kandidaten, die in dieser "Vorauswahl" keinen Erfolg haben, im anschließenden formalisierten Auswahlverfahren überhaupt nicht mehr betrachtet, also von einem für die Auswahlentscheidung nicht zuständigen Vorgesetzten vom Auswahlverfahren endgültig ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5/11 - NVwZ 2012, 884). So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass die Auswahlentscheidung durch eine „zielorientierte“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse bereits auf der Ebene des Beurteilungsverfahrens „vorweggenommen“ wurde und sich deshalb als fehlerhaft erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 - ; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ).
20 
Die Antragsgegnerin hat vorliegend ausgeführt, dass es sich bei der Beförderungsaktion der Deutschen Telekom AG um ein Massenverfahren handele. Falls die Deutsche Telekom AG bei gleichem Beurteilungsergebnis gezwungen wäre, die Beurteilungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend - inhaltlich weiter zu differenzieren, wäre eine Auswertung von ca. 40.000 Beurteilungen erforderlich. Eine - wegen eines überzogenen Differenzierungsbedürfnisses - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren schade letztlich aber dem Prinzip der Bestenauslese, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Um diesen gewaltigen Verwaltungsaufwand, der zu keinem rechtssicheren Ausgang führen könnte, zu vermeiden, nutze die Deutsche Telekom AG den durch § 50 BLV eröffneten rechtlichen Spielraum, die Obergrenzen für die Vergabe der beiden Bestnoten zu unterschreiten. Die Deutsche Telekom AG habe entschieden, bei der Ausbringung und Bewirtschaftung besetzbarer Beförderungsstellen eine Korrespondenz zwischen der Zahl der jeweils mit der besten Gesamtnote und der Zahl der jeweils für eine Besetzung freigegebenen Stellenkontingente andererseits anzustreben. Die Obergrenze für die Bestbeurteilung korrespondiere mit der Anzahl der vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesenen Planstellen 2012. Dadurch, dass nur die Beamten mit den Bestbeurteilungen und somit die leistungsstärksten Beamten befördert würden, werde die Auswahl dem Grundsatz der Bestenauswahl gerecht. Der Bewerbervergleich sei zuvörderst anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Einer sog. „Feinausschärfung“ im Sinne einer Orientierung an Einzelbewertungen - bedürfe es der Rechtsprechung zufolge grundsätzlich nur unter den (negativen) Voraussetzungen, dass das jeweilige abschließende Gesamturteil mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet ausweise und dass nicht jeder dieser Bewerber zum Zuge kommen könne. Die Deutsche Telekom AG könne bei ihrer großen Beförderungsaktion der Notwendigkeit eines solchen „Rückgriffs“ durch den Zuschnitt zweckmäßiger Beförderungskontingente entgehen.
21 
Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Unterschreitung“ der in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV festgelegten „Obergrenzen“ nicht durch § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gerechtfertigt sein dürfte, weil dies nur im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und nur um jeweils bis zu fünf Prozentpunkten möglich ist (vgl. insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ), verknüpft die Antragsgegnerin mit ihrer Vorgehensweise in unzulässiger Weise das Beurteilungs- mit dem Auswahlverfahren. Der Zuschnitt „zweckmäßiger Beförderungskontingente“ führt zu der Vorgabe, exakt so viele „Best-Gesamtnoten“ zu vergeben, wie Beförderungsplanstellen genehmigt wurden. Für die hier in Frage stehenden 41 genehmigten Beförderungsplanstellen nach A9_VZ bedeutete dies, dass genau 41 der 1098 „Bewerber“ von ihren Vorgesetzten mit der „Best-Gesamtnote“ „Übertrifft die Anforderungen in besonderen Umfang“ zu beurteilen waren - und letztlich auch beurteilt wurden. Damit hatten es die Beurteiler durch die Vergabe einer entsprechenden Gesamtnote zum einen selbst in der Hand, wer bei der Beförderungsrunde 2012 zum Zuge kommen würde. Zum anderen nahmen sie - mit der Vergabe der „Best-Gesamtnote“ - die Auswahlentscheidung selbst vorweg. Denn die Bewerber, die von ihnen nicht mit der „Best-Gesamtnote“ beurteilt wurden, waren bereits dadurch endgültig vom Auswahlverfahren ausgeschlossen - und dies durch Vorgesetzte, die für die Auswahlentscheidung nicht zuständig waren.
22 
Wie es im Übrigen zu einer solchen Übereinstimmung zwischen freien Beförderungsplanstellen und „Best-Gesamtnoten“ kommen konnte, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Doch bei lebensnaher Betrachtung dürfte dieser Vorgehensweise wohl eine Art „Absprache“ zu Grunde gelegen haben (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ). Dass es sich um ein Auswahlverfahren gehandelt hätte, das unter allen Bewerbern Chancengleichheit hergestellt und das gewährleistet hätte, dass von den potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht, lässt sich unter diesen Voraussetzungen aber nicht feststellen.
3.
23 
Die von den Beigeladenen Ziffer 8, 17, 30 und 32 im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung zu führen. Die Beigeladenen machen im Kern übereinstimmend geltend, dass ihre Leistungen von der Antragsgegnerin zu Recht höher bewertet worden seien, als die des Antragstellers und dass deshalb die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. So hat sich der Beigeladene Ziffer 8 darauf berufen, dass er durchgehend bessere Beurteilungen als der Antragsteller erhalten habe, der Beigeladene Ziffer 17, dass er seit Jahren eine laufbahnübergreifend höherwertige Tätigkeit als der Antragsteller ausübe und dessen Position deshalb mit seiner nicht vergleichbar sei, der Beigeladene Ziffer 30, dass er seit Jahren ununterbrochen mit außertariflichen Führungsaufgaben beschäftigt sei und es unter keinem rechtlichen Aspekt denkbar sei, dass der Antragsteller ihm vorgezogen werden könne und der Beigeladene Ziffer 32, dass er leistungsstärker sei als der Antragsteller und deshalb zu Recht ausgewählt worden sei. Angesichts der festgestellten Fehler, mit denen das angegriffene Auswahlverfahren behaftet ist, kommt es auf dieses Vorbringen der Beigeladenen indes nicht an.
4.
24 
Der Antragsteller hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl in einem weiteren - fehlerfreien - Auswahlverfahren möglich erscheint. Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen zu bewerten sind. Dies gilt - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller bei seinen letzten dienstlichen Beurteilungen „nur“ mit der Gesamtbewertung „Erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ beurteilt worden war - insbesondere im Hinblick auf die möglicherweise erheblichen Auswirkungen der unzulässigen Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren (vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 935/12 - ).
25 
Die Antragsgegnerin war deshalb im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu verpflichten, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf die sich der vorliegende Antrag des Antragstellers erstreckt. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Er bestimmt mit seinem Antrag bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Unterlassung der Beförderung aller Konkurrenten aus der für ihn maßgeblichen Liste als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Dies könnte dann der Fall sein, wenn von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass die Beförderung der Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen könnte und der Angriff auf alle Ernennungen von Mitbewerbern ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienen, sondern nur Druck auf den Dienstherrn ausüben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - ). Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, ist aber nichts ersichtlich.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem keiner der Beigeladenen einen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), jedoch ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - ). An seiner früheren Rechtsprechung, wonach in Verfahren der vorliegenden Art auf den ungekürzten Auffangstreitwert zurückzugreifen ist, der je nach Anzahl der im Streit befindlichen Stellen zu vervielfachen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -) hält die Kammer nicht mehr fest. Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war nur die Hälfte des 6,5-fachen Betrags des Endgrundgehalts A 9 VZ (2.866,21 EUR) + Familienzuschlag Stufe 1 (113,96 EUR) festzusetzen.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.574,04 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 8.789,51 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 8.789,51 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Aufnahme ihres im August xxx geborenen Sohnes J.-E. in die Klassenstufe 7 des M. Förderzentrums – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in D-Stadt., dessen Träger die D-Stadt ist, zum Schuljahr 2015/2016.

2

Der Antragsgegner zu 1. stellte durch seinen Diagnostischen Dienst mit sonderpädagogischem Gutachten vom 13. September 2013, auf Wunsch der Antragstellerin am 12. Juni 2014 geändert, fest, dass bei J.-E. kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung – wie von der Antragstellerin beantragt – vorliegt, wohl aber, dass ein solcher im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung weiter bestehen bleibt und stellte zusätzlich im Bereich Lernen einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Der Antragsgegner zu 1. empfahl der Antragstellerin, J.-E. ab dem Schuljahr 2014/ 2015 nicht an einer Regelschule, sondern an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zu beschulen. J.-E. besuchte im v.g. Schuljahr die M.-Schule in D-Stadt, E. Integrative Grundschule mit Orientierungsstufe.

3

Die Schulleiterin des M. Förderzentrums sprach sich mit Stellungnahme vom 17. März 2015 gegen eine Beschulung von J.-E. an ihrer Schule, Dr. F. von den H.-Kliniken D.Stadt in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 für eine Beschulung im Förderschulzweig der „K-Schule“ aus.

4

In dem am 27. Januar 2015 anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt die Antragstellerin zuletzt,

5

1. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn J.-E. der Antragstellerin vorläufig am M. Förderzentrum D-Stadt – Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zum Schuljahr 2015/ 2016 aufzunehmen.

6

2. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dieser Aufnahme nicht entgegenzuwirken.

7

Der Eilantrag muss erfolglos bleiben.

8

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag, auch vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung ein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung entsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung besonders dringlich ist (Anordnungsgrund). In gesteigertem Maße ist dies zu fordern, wenn wie hier mit der begehrten einstweiligen Anordnung die im Hauptsacheverfahren erstrebte Entscheidung - wenn auch nur vorläufig - vorweggenommen würde. Damit würde ein Antragsteller nämlich zumindest zeitweise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen so gestellt, als ob er in der Hauptsache in vollem Umfang obsiegt hätte. Das grundsätzliche Verbot, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Weise dem des Rechtsschutzes in der Hauptsache anzunähern, wird durch das Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in besonderen Ausnahmefällen durchbrochen, die jeweils kennzeichnet, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar schwer und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 19.6.2013 - 2 M 5/13 - m.w.N.).

9

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist. Die Antragstellerin hat nach den insoweit gesteigerten Anforderungen bereits einen Anordnungsanspruch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ob es ihr auch zuzumuten ist, sich auf das Hauptsacheverfahren verweisen zu lassen, bedarf keiner Klärung mehr.

10

Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).

11

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und im zweiten Fall welche der auf den festgestellten Förderbedarf ausgerichteten Förderschulen er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FöSoVO), über den nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO die Erziehungsberechtigten entscheiden. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschlüsse v. 22.1.2014, a.a.O., v. 26.1.2010 - 6 B 1142/09 – u. v. 30.1.2013 - 6 B 877/12 -).

12

Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Sohn der Antragstellerin eine Wunschschule mit einem Förderschwerpunkt besuchen soll, der bei ihm nicht als (sonderpädagogisch) förderbedürftig festgestellt worden ist. In einer solchen Fallkonstellation besteht nach Auffassung der Kammer grundsätzlich kein (gebundener) Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Förderschule mit einem anderen Förderschwerpunkt. Denn die Schulpflicht kann ohne Weiteres an einer Regelschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung (sog. Inklusion) bzw. an einer Förderschule entsprechend dem festgestellten Förderbedarf erfüllt werden. Gleichwohl sind Einzelfälle eingetreten und auch künftig vorstellbar, in denen eine solche Beschulung nicht (mehr) erfolgversprechend ist, etwa weil der Schüler dort gescheitert ist und der Aufnahme an der Wunschschule keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen. Einen solchen Ausnahmefall vermag die Kammer hier jedoch nicht zu erkennen.

13

Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft dargelegt, dass die Beschulung ihres Sohnes an der örtlich zuständigen Regelschule bzw. an einer entsprechenden Privatschule mit zusätzlicher sonderpädagogischer Förderung oder aber an einer entsprechenden Förderschule mit dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nicht (mehr) erfolgversprechend sein sollte. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass der Sohn der Antragstellerin zuletzt an einer Privatschule (Regelschule) integrativ beschult wurde.

14

Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf den Befundbericht von Dr. F. vom 25. Februar 2015 beruft, nach dessen Einschätzung die Beschulung an einer „K-Schule“ für J.-E. das Beste wäre, übersieht sie, dass ihr Sohn nicht wegen seiner körperlichen Behinderung, sondern wegen seiner Lernschwäche sowie seiner emotionalen und sozialen Entwicklung gefördert werden muss. Dies kann an den entsprechenden Förderschulen, die für diese Förderschwerpunktbereiche das speziell ausgebildete sonderpädagogische Fachpersonal vorhalten, am besten geleistet werden. Es kann nach Auffassung der Kammer nicht angehen, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen sonderpädagogischen Förderbedarfs nur deswegen eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besuchen soll, weil dort verschiedene Schulformen unter einem Dach vorgehalten werden.

15

Einen Aufnahmeanspruch bezogen auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hat die Antragstellerin auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil hier nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Aufnahme keine berechtigten Interessen der dort beschulten Schüler entgegen stehen.

16

Wie die Schulleiterin des M. Förderzentrums in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 ausgeführt hat, kann den dort beschulten schwerst- bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern eine gemeinsame Beschulung mit dem Sohn der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Nach den vorgelegten Befundberichten der H.-Kliniken D-Stadtn vom 1. Februar 2011, 9. Januar 2013 und 25. Februar 2015 muss hier davon ausgegangen werden, dass der Sohn der Antragstellerin aufgrund seines komplexen Krankheitsbildes nicht in der Lage wäre, Mitschüler am M. Förderzentrum vor körperlichen und seelischen Schäden zu bewahren. Aus den Berichten ergibt sich, dass der Sohn der Antragstellerin kein Gespür für Gefahren zeigt. Im Befundbericht vom 1. Februar 2011 heißt es weiter:“ Beim Toben und Spielen gefährdete er sich und andere und bedurfte der ständigen Aufsicht. Trotz intensiver Betreuung fiel Elias beispielsweise bei einem Spaziergang in den Schlossteich (bei Minustemperaturen!) und war bis zur Hüfte durchnässt.“ Dieser Umstand war für das Gericht seinerzeit mit ausschlaggebend, den Eilanträgen des Sohns der Antragstellerin mit Einzelrichterbeschluss vom 4. Juni 2014 - 6 B 269/14 - und Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2014 - 6 B 623/14 - stattzugeben. Laut Befundbericht vom 25. Februar 2015 liegt bei J.-E. eine ADS-Symptomatik, ein ADSH-Syndrom, ein hirnorganisches Psychosyndrom, in das die ADSH-Symptomatik eingebettet ist, eine Impulskontrollstörung, ein egozentrisch-egoistisches Sozialverhalten, autismusnahe Verhaltensweisen mit einem Nähe-Distanz-Problem, fehlende Empathie sowie eine Lernbehinderung bzw. eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Auch wenn nach der Einschätzung der Antragstellerin in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 3. März 2015 von J.-E. keine erhebliche (Hervorhebung d. d. Gericht) Fremdgefährdung ausgeht, bedeutet dies nicht, dass keine verbalen/körperlichen Übergriffe auf andere Mitschüler in der Vergangenheit stattgefunden haben und an der Wunschschule nicht zu befürchten sind. Allein sein Hang zu verhunzenden Namensgebungen und sein Bedürfnis, sich in den Mittelpunkt zu stellen, begründen die zureichende Gefahr, dass dies auf Kosten anderer Mitschüler erfolgen wird. Was bei nicht körperlich behinderten Kindern noch als hinnehmbar bezeichnet werden kann, kann jedoch für die im M. Förderzentrum beschulten schwerstbehinderten bzw. schwerstmehrfach behinderten Schülern auch bei vergleichsweise geringen verbalen/körperlichen Übergriffen bereits gravierende Auswirkungen auf ihr seelisches und körperliches Wohlbefinden haben. Die von der Schulleiterin des M. Förderzentrums vorgenommene Einschätzung gemäß Stellungnahme vom 17. März 2015 und die daraus folgenden Bedenken gegen eine gemeinsame Beschulung am M. Förderzentrum sind derart schwerwiegend, dass die hier insoweit vorzunehmende Interessenabwägung gegen einen Anspruch des Sohns der Antragstellerin auf Aufnahme am M. Förderzentrum spricht. Dr. F. hat in seinem Befundbericht vom 25. Februar 2015 selbst eingeräumt, dass der Sohn der Antragstellerin die pädagogische Mannschaft und die Mitschüler schon an die Grenze der Überforderung gebracht hat. Von einem ruhigen Lernumfeld, welches für die Beschulung von schwerbehinderten bzw. schwerstmehrfachbehinderten Kindern zwingend geboten ist, kann daher keine Rede sein. Die ärztliche Sichtweise von Dr. F. mag zwar für den Sohn der Antragstellerin das „Beste“ sein, keineswegs aber für die davon betroffene Schülerschaft am M. Förderzentrum, die einen besonderen Schutz aufgrund ihrer körperlichen Behinderung verdienen.

17

Auch mit Blick auf die konkurrierenden Grundrechte der Schüler kann dies nur bedeuten, dass das rechtliche Interesse des Sohnes der Antragstellerin an einer Beschulung im M. Förderzentrum hinter den vorrangigen Interessen der dortigen Schülerschaft zurückstehen muss. Daher kann auch im Rahmen einer reinen Folgenabwägung dem Eilantrag nicht stattgegeben werden.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erscheint eine Halbierung des Auffangstreitwertes nicht angezeigt (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 31.7.2013, - 2 M 152/13 -).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.949,61 Euro festgesetzt.


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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.