Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 18 B 312/14
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5160/12 (VG Köln) wird wiederhergestellt gegen die Regelungen, die in Ziffern 1 (Ausweisung), 5 (Meldepflicht) und 6 (räumliche Beschränkung) der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2012 getroffen worden sind, bzw. angeordnet, soweit es die Regelung in Ziffer 7 (Zwangsmittelandrohung) betrifft.
Die weitergehende Beschwerde (Ziffern 4 - Abschiebungsandrohung - und 9 - Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ‑) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Nach der auf die dargelegten Gründe beschränkten Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Beschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus, soweit es die in Ziffern 1 (dazu I.), 5 (dazu II.), 6 (dazu III.) und 7 (dazu IV.) der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen geht, denn diese sind nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen summarischen Prüfung rechtwidrig. Rechtmäßig sind dagegen nach summarischer Prüfung die in Ziffern 4 (dazu V.) und 9 (dazu VI.) getroffenen Regelungen, so dass insoweit das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt.
4I. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf sein Urteil im Klageverfahren 5 K 5160/12 vom selben Tage davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 1 verfügte und vorsorglich als Ermessensentscheidung ergangene Ausweisung jedenfalls auf der Basis des § 54 Nr. 6 AufenthG, auf den der Antragsgegner die Ausweisung selbständig tragend gestützt habe, rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - in Bezug auf F. N. B. , C. I. , B1. I1. und B2. F1. O. falsche Angaben zu Personen oder Organisationen gemacht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien. Gegen die letztgenannte Einschätzung wendet sich das Beschwerdevorbringen mit näheren Ausführungen. Diese begründen zwar keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich I. (1.) und B. (2.), wohl aber in Bezug auf I1. (3.) und F1. O. (4.). Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner bei der von ihm wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung,
5vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1C 10.07 -, juris Rn. 24 f.,
6zu treffenden Ermessensentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen und diese damit fehlerhaft ist. Auch der Antragsgegner ist nämlich davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch bezüglich I1. unzutreffende Angaben gemacht hat. Dass die Ausweisung derzeit rechtswidrig ist, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner diese nach der im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts je selbständig tragend sowohl auf § 54 Nr. 6 als auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt hat. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG liegen nach summarischer Prüfung derzeit nicht vor (5.).
7Die Ausweisung ist demnach derzeit rechtswidrig, wie sich im Einzelnen aus folgenden Ausführungen ergibt:
8Die Ausweisung kann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Ansatz auf § 54 Nr. 6 2. Alt. AufenthG gestützt werden. Gemäß § 54 Nr. 6 2. Alt. AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind.
9Die Erfüllung des Ausweisungstatbestandes setzt zunächst voraus, dass die Person(en) oder Organisation, mit welcher der Ausländer in Verbindung steht, der Unterstützung des Terrorismus verdächtig ist. Es braucht deshalb nicht positiv festgestellt zu werden, dass die Bezugsperson(en) oder -organisation den Terrorismus unterstützt, ausreichend ist vielmehr der auf Tatsachen beruhende Verdacht einer dementsprechenden Unterstützung.
10Die falschen oder unvollständigen Angaben müssen sich auf Verbindungen zu der entsprechenden Bezugsperson oder –organisation beziehen. Der Begriff der Verbindung setzt weder eine Mitgliedschaft noch eine Unterstützung voraus, sondern ist weit zu verstehen und erfasst sämtliche als Verbindung zu verstehenden Kontakte z.B. verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, beruflicher, gesellschaftlicher, politischer und geschäftlicher Art. Lediglich bloße Zufallskontakte stellen keine Verbindung im vorgenannten Sinne dar.
11Vgl. HTK-Armbruster zu § 54 Nr. 6 AufenthG m.w.N; Discher, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 749 ff.
12Für die Regelausweisung genügt der Nachweis falscher bzw. unvollständiger Angaben über derartige Verbindungen, ohne dass es noch des gesonderten Nachweises konkreter Verbindungen zu terroristischen Kreisen bedürfte. Schutzgut der Rechtsvorschrift ist die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Norm beruht auf der Annahme, dass Ausländer mit Verbindungen zu terroristischen Gruppen sich vielfach legal in der Bundesrepublik aufhalten. Falsche und unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung im Sinne von § 54 Nr. 6 AufenthG lassen insofern ein erhebliches Sicherheitsrisiko vermuten.
13Vgl. BT-Drs. 14/7386, S. 56 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, 88. EL, Oktober 2014, Rn. 44 zu § 54,
14Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nach § 54 Nr. 6 Halbsatz 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Dementsprechende Befragungen des Antragstellers haben am 4. März 2008 durch die Ausländerbehörde der Stadt N1. und am 31. Oktober 2011 durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners stattgefunden. Ihnen ist jeweils der nach § 54 Nr. 6 Halbsatz 2 AufenthG vorgeschriebene Hinweis auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben vorausgegangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nicht dadurch in Frage gestellt, dass er nicht auf eine Freiwilligkeit der Teilnahme an den Befragungen i.S. einer Freiwilligkeit sowohl des Erscheinens als auch der Mitwirkung durch die Beantwortung gestellter Fragen hingewiesen worden wäre. Dabei kann offen bleiben, ob der Ausländer, dessen persönliches Erscheinen zur Sicherheitsbefragung nach § 82 Abs. 4 AufenthG im Übrigen durchaus angeordnet werden kann, zur Mitwirkung an der ausländerrechtlichen Sicherheitsbefragung verpflichtet ist, oder ob die Mitwirkung – wie der Antragsteller meint – auf Freiwilligkeit beruht.
15Vgl. zur Frage der Mitwirkungspflicht HTK-Armbruster zu § 54 Nr. 6 AufenthG m.w.N.
16Eine etwaige Hinweispflicht, die das einfache Gesetzesrecht so hier nicht vorgibt, und die bezüglich des Erscheinens zur Sicherheitsbefragung von vornherein nur in Betracht kommt, wenn eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG nicht getroffen worden ist, folgt nämlich nicht aus dem hier als Grundlage allein in Betracht zu ziehenden und verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren.
17Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Betroffenen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Anwendung und Auslegung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.
18Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14 u.a. -, juris Rn. 29 ff.
19Davon ausgehend gebietet das Recht auf ein faires Verfahren den vom Antragsteller geforderten Hinweis nicht. Bereits dem nach § 54 Nr. 6 AufenthG erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher und unvollständiger Angaben ist im Umkehrschluss zugleich zu entnehmen, dass verweigerte Angaben und damit auch das Nichterscheinen zur Sicherheitsbefragung derartige Rechtsfolgen jedenfalls im Rahmen des § 54 Nr. 6 AufenthG nicht nach sich ziehen. Ein weitergehender ausdrücklicher Hinweis auf eine etwaige freiwillige Teilnahme ist deshalb nicht aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend geboten.
20Abgesehen davon ist der Antragsteller vor dem Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 durch die diesbezügliche Vorladung vom 19. September 2011 darüber informiert worden, dass im Falle seines unentschuldigten Fehlens das persönliche Erscheinen angeordnet werden kann. Ferner ist er im Eingang des Sicherheitsgesprächs darauf hingewiesen worden, dass er nicht verpflichtet sei, Abgaben zu machen.
21Sind danach die erforderlichen Hinweise erteilt worden, sind die Sicherheitsbefragungen vom 4. März 2008 und vom 31. Oktober 2011, in denen der Antragsteller nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts Falschangaben i.S.v. § 54 Nr. 6 AufenthG zu I. und B. gemacht hat, verwertbar.
221.Im Hinblick auf I. hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Falschangaben des Antragstellers auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, nach der dem Antragsteller bewusst gewesen sein soll, dass I. mit al-Quaida in Verbindung stand. Insofern habe der Antragsteller bei der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 unzutreffend behauptet, keinen Kontakt zu einer Person gehabt zu haben, von der er wisse, dass sie einer in Teil E genannten Organisation – wie al-Quaida – nahe stand, nahe stehe oder angehöre. Dass dem Antragsteller die Verbindung von I. zu al-Quaida bekannt gewesen sei, leitet der Antragsgegner aus dem Umstand ab, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits vor dem 4. März 2008 von Bediensteten des Verfassungsschutzes zu I. befragt worden sei. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Vielmehr beschränkt es sich im Wesentlichen auf die Einlassung, zwischen dem Antragsteller und I. habe es keine Gespräche über die Gesinnung gegeben.
232. Nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsteller – wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend festgestellt worden ist – in Bezug auf B. im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 insoweit falsche Angaben gemacht, als er nach Lichtbildvorlage angegeben hat, diesen nicht zu kennen. In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 3. September 2012 hat der Antragsteller dann eingeräumt, B. in der Moschee X. zwei- oder dreimal gesehen zu haben. Seine Einlassung, B. bei der Lichtbildvorlage nicht erkannt zu haben, ist unglaubhaft. Die hierfür zunächst angeführte Begründung, B. habe vor mehr als 10 Jahren – im Zeitpunkt der Wahrnehmung in der Moschee – anders ausgesehen, ist dadurch entkräftet worden, dass das vorgelegte Lichtbild nach den nicht in Frage gestellten Angaben des Antragsgegners bereits am 15. April 2004 im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigt worden ist. Die Replik des Antragstellers, er habe sich die fehlende Erinnerung damit erklärt, dass B. vor 10 Jahren eventuell anders ausgesehen habe, wertet der Senat als Ausflucht. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller – wie sowohl in der Ordnungsverfügung als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts im Einzelnen dargestellt – von Oktober 2001 bis Juni 2002 insgesamt acht Mobilfunkrechnungen für B. gezahlt hat. Die Zahlung erfolgte jeweils aufgrund einer Einzugsermächtigung durch Abbuchung der angefallenen Beträge von einem Konto des Antragstellers bei der Stadtsparkasse L. . Als Buchungstext war jeweils der Name B. vermerkt. Der Senat glaubt dem Antragsteller nicht, dass er den Buchungstext B. vermerkt hat ohne zu wissen, dass sich dieser auf F. N. B. bezog. Gerade dann, wenn – wie vorgetragen – der Wunsch um Begleichung der Rechnungen von F2. O. an den Antragsteller herangetragen worden sein soll, F2. O. die Beträge in bar erstattet haben soll und der Antragsteller davon ausgegangen sein will, Rechnungen des F2. O. zu begleichen, ist es lebensfremd, dass der Antragsteller sich nicht nach dem Sinn des dann in keiner Weise nachvollziehbaren Buchungstextes „B. “ erkundigt haben, sondern „nichts Böses dabei gedacht“ haben will. Eine derartige Unbekümmertheit passte auch nicht zu dem übrigen Verhalten des Antragstellers, der sich als durchaus um- und vorsichtig dargestellt hat und etwa den I1. zur Absicherung gefragt haben will, ob er der Organisation „Al-Gama’a al –Islamiyya (GI)“ angehörte. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den B. mehr als nur flüchtig kannte und er diesen Umstand im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 bewusst verschwiegen hat. Diese Einschätzung wird nicht in Frage gestellt durch den Vortrag des Antragstellers, er habe B. bei der Befragung durch den Verfassungsschutz im Jahre 2005 nach Lichtbildvorlage noch wiedererkannt. Zum einen ist dieser Vortrag durch nichts näher belegt, zum anderen spricht dieser – seine Richtigkeit einmal unterstellt – nicht gewichtig dafür, der Antragsteller habe kein Motiv dafür gehabt, sechs Jahre später und gegenüber einer anderen Behörde zu bestreiten, den B. zu kennen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verbindungsperson des Antragstellers sei – wie § 54 Nr. 6 AufenthG voraussetzt – der Unterstützung des Terrorismus verdächtig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Zwar ist das Ermittlungsverfahren gegen B. nach § 129a StGB im Zusammenhang mit dem Attentat auf eine Synagoge in E. /Tunesien im Jahre 2002, zu dem sich al-Quaida bekannt hatte, im September 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil keine verdichtenden Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass B. eine terroristische Vereinigung unterstützt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht zugleich auch zum Entfall der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 6 AufenthG. § 129a Abs. 5 StGB enthält nämlich strengere Voraussetzungen als § 54 Nr. 6 AufenthG. Während es für § 54 Nr. 6 AufenthG ausreicht, dass die Kontaktperson der Unterstützung des Terrorismus lediglich verdächtig ist, erfordert § 129a Abs. 5 StGB den tatsächlichen Nachweis der Unterstützung. Die Einschätzung der Generalbundesanwaltschaft, die strengen Voraussetzungen des § 129a Abs. 5 StGB seien nicht gegeben, lässt daher nicht den Schluss zu, auch die weniger strengen Voraussetzungen des § 54 Nr. 6 AufentG würden verfehlt.
24Vgl. sogar zum Verhältnis von § 129a StGB zu § 54 Nr. 5 AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07 -, juris Rn. 2.
25Ob B. erst nach dem Anschlag auf die Synagoge in E. unter Terrorverdacht geraten ist, kann auf sich beruhen. Im Rahmen des § 54 Nr. 6 AufenthG kommt es auf diesen Zeitpunkt nicht an. Insbesondere ist es sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dessen Sinn und Zweck nicht erforderlich, dass die von § 54 Nr. 6 AufenthG vorausgesetzten Verbindungen zu der einer Unterstützung des Terrorismus verdächtigen Person erst nach Entstehen des Terrorverdachts geknüpft worden sind. Schließlich ist es für die Tatbestandsverwirklichung des § 54 Nr. 6 AufenthG auch unerheblich, ob die vom Antragsteller bezahlten Telefonrechnungen sich auf zu terroristischen Zwecken genutzte Telefonanschlüsse bezogen haben. Dass die Angaben in wesentlichen Punkten falsch oder unvollständig sein müssen, bedeutet zwar, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Unwahrheit tatbestandsmäßig ist, sondern nur eine solche, die für die sicherheitsrechtliche Beurteilung in Bezug auf den Terrorismus wesentlich ist.
26Vgl. Discher, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 741.
27Von einer derartigen Unwahrheit ist aber bereits deshalb auszugehen, weil der Antragsteller im Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 abgestritten hat, den B. zu kennen.
283. Den Vorwurf falscher Angaben leitet das Verwaltungsgericht hinsichtlich I1. unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung aus dem Umstand ab, dass der Antragsteller im Rahmen der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 angegeben hat, er habe niemals Kontakt zu einer Person gehabt, von der er wisse, dass sie einer der in Teil E genannten Gruppen oder Organisationen nahe gestanden habe, nahe stehe oder angehöre. I1. habe der unter Teil E Nr. 25 gelisteten Organisation GI angehört. In dem Sicherheitsgespräch vom 31. Oktober 2011 habe der Antragsteller erklärt, I1. seit 2002/2003 zu kennen und sich mit ihm über dessen GI-Zugehörigkeit unterhalten zu haben. I1. habe sich dahingehend geäußert, dass er der GI nicht angehöre. Auch in Ansehung dieser angeblichen Einlassung I2. sei es – so heißt es in der Ordnungsverfügung – tunlich gewesen, den Umstand im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung am 4. März 2008 mitzuteilen.
29Nach derzeitigem Sachstand kann dem Antragsteller nicht angelastet werden, hinsichtlich I1. unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht zu haben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller – wie die insoweit relevante Frage 6.1 der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 voraussetzte – wusste, dass I1. der GI nahe stand, nahe steht oder angehörte. I1. soll vielmehr auf Frage ausdrücklich verneint haben, der GI anzugehören. Der Antragsteller hat dazu im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 weiter ausgeführt, er habe keinen Zweifel gehabt, dass I1. ehrlich geantwortet habe. Es bestehen zwar Zweifel an der Darstellung des Antragstellers, diese Zweifel sind aber nicht so gewichtig, dass davon ausgegangen werden könnte, ihm sei die Zugehörigkeit I2. zur GI bekannt gewesen. Ob es davon ausgehend „tunlich“ gewesen wäre, die vom Antragsteller geschilderten Umstände in der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 zu offenbaren, hängt im vorliegenden Zusammenhang allein davon ab, ob der Antragsteller mit der Verneinung der Frage 6.1 unzutreffende Angaben gemacht hat, er also jedenfalls wusste, dass I1. der GI nahe stand. Auch dieser Schluss lässt sich indes derzeit nicht ziehen. Nach dem insoweit nicht zu widerlegenden Vortrag des Antragstellers beruhte die Frage nach der GI-Zugehörigkeit auf dem Umstand, dass I1. Ägypter ist und in Afghanistan war, nicht aber auf einem konkreten Verdacht, zumal I1. auch keine extremen Ansichten geäußert habe. Der Antragsteller mag damit zwar den Verdacht gehabt haben, dass I1. der GI nahe steht, das von der einschlägigen Frage vorausgesetzte positive Wissen kann ihm aber nicht unterstellt werden.
304. Zumindest zu Beginn der Befragung am 31. Oktober 2011 habe der Antragsteller ‑ so das Verwaltungsgericht - auch falsche Angaben zu seinem Kenn-Verhältnis zu F2. O. gemacht, denn er habe zunächst mit Bestimmtheit verneint, diesen zu kennen. Im Verlauf der weiteren Befragung habe der Antragsteller den Eindruck zu erwecken versucht, den Genannten nicht persönlich, sondern nur als Prediger zu kennen. Erst auf gezielte Befragung habe er am Ende des Gesprächs eingeräumt, 2‑3 mal bei F2. O. zu Hause gewesen zu sein und diesen ein Mal im Krankenhaus besucht zu haben.
31Falsche Angaben zu dem Kenn-Verhältnis zu F2. O. können dem Antragsteller nicht deshalb angelastet werden, weil er im Rahmen der Sicherheitsbefragung vom 31. Oktober 2011 zunächst verneint hat, diesen zu kennen. Nach der Gesprächsniederschrift hat er diese Angabe sogleich korrigiert. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antragsteller zunächst bewusst die Unwahrheit gesagt oder F2. O. bei der Lichtbildvorlage erst auf den zweiten Blick erkannt hat. Die § 54 Nr. 6 AufenthG zugrundeliegende Annahme, dass falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu der Unterstützung des Terrorismus verdächtigen Organisationen oder Personen ein die Ausweisung rechtfertigendes erhebliches Sicherheitsrisiko vermuten lassen, ist in aller Regel dann nicht berechtigt, wenn der Ausländer seine Angaben bis zum Ende des Sicherheitsgesprächs freiwillig korrigiert oder ergänzt und damit im Ergebnis zutreffende und vollständige Angaben macht. So liegt der Fall hier, weil der Antragsteller seine Angaben zu F2. O. bis zum Ende des Sicherheitsgesprächs - soweit ersichtlich freiwillig - korrigiert und hinsichtlich des Umfangs der Verbindungen ergänzt hat.
32Angemerkt sei, dass relevante Falschangaben zu F2. O. bei der Sicherheitsbefragung vom 4. März 2008 (vgl. Frage 6.1) nicht ersichtlich sind. Es fehlt nach Aktenlage bereits an belastbaren Erkenntnissen darüber, dass F2. O. einer der in Teil E des Fragebogens aufgeführten Gruppe oder Organisation im fraglichen Zeitpunkt nahe stand, nahe steht oder angehört.
33Nach alledem ist der Antragsgegner bei der verfügten Ermessensentscheidung insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als er dem Antragsteller in Bezug auf I1. falsche bzw. unvollständige Angaben i.S.v. § 54 Nr. 6 AufenthG angelastet hat. Dieser Umstand führt derzeit zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung, weil diesen Angaben im Verhältnis zu den weiteren dem Antragsteller angelasteten Falschangaben nicht etwa nur untergeordnete sich nicht auf das Entscheidungsergebnis auswirkende Bedeutung zukommt. Der Antragsgegner hat keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung auf der Grundlage der Annahme getroffen, die Voraussetzungen des § 54 Nr. 6 AufenthG seien nur wegen Falschangaben hinsichtlich Verbindungen zu I. und B. gegeben. Eine derartige Ermessensentscheidung ist nicht der vom Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 4. April 2014 vertretenen Auffassung zu entnehmen, bereits mit Blick auf Falschangaben zu B. sei die Ausweisung rechtmäßig verfügt worden. Bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sind strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen sind. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt. Da etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, erscheint es sinnvoll, wenn sie bei nachträglichen Ergänzungen die nunmehr maßgebliche Begründung zusammenhängend darstellt. Außerdem hat die Behörde auch die sonstigen gesetzlichen Verfahrensrechte des Betroffenen zu beachten, wenn sie im gerichtlichen Verfahren wegen neu eingetretener Umstände ihre Ermessenserwägungen ergänzen will. Sie muss dem Betroffenen daher grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern.
34Vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 -, juris Rn. 18 f.
35Im Übrigen kann nicht angenommen werden, dass das nach § 54 Nr. 6 AufenthG eröffnete Ausweisungsermessen allein mit Blick auf die Erfüllung des Ausweisungstatbestandes hinsichtlich des I. und des B. rechtmäßig allein im Sinne einer Ausweisung ausgeübt werden könnte und damit eine Ermessensreduktion auf Null eingetreten wäre.
365. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner diese nach der mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten Feststellung des Verwaltungsgerichts selbständig tragend auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt hat. Nach summarischer Prüfung kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht hat. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst. Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung i.S. v. § 54 Nr. 5 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 ‑, juris Rn. 27 zu § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990.
38Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 12 ff.
40Diese Voraussetzungen zusammenfassend ist deshalb erforderlich, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Ausländer habe Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten u.a. einer terroristischen Vereinigung auszuwirken.
41Nach Ansicht des Antragsgegners sind diese Voraussetzungen gegeben, weil der Antragsteller – wie oben bereits erwähnt – von Oktober 2001 bis Juni 2002 insgesamt acht Mobilfunkrechnungen des B. bezahlt hat und damit al-Quaida unterstützt habe. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Sie setzt jedenfalls voraus, dass davon auszugehen ist, die dementsprechenden Telefonanschlüsse seien für Zwecke von al-Quaida genutzt worden. Diese Annahme ist aber nicht gerechtfertigt. Die Verbindungsdaten zu den beiden in Rede stehenden Mobilfunkanschlüssen sind seinerzeit von den Sicherheitsbehörden überprüft worden. B. war zwar – wie bereits oben ausgeführt - Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Attentat auf eine Synagoge in E. /Tunesien im Jahre 2002, zu dem sich al-Quaida bekannt hatte. Das Verfahren gegen B. ist aber im September 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil dem B. keine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte. Sonstige Anhaltspunkte für eine Nutzung der Telefonanschlüsse im Interesse von al-Quaida sind nach Aktenlage derzeit nicht gegeben. Es kommt hinzu, dass der eine der beiden Mobilfunkanschlüsse nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden tatsächlich über mehrere Monate von F2. O. genutzt worden ist, der andere tatsächlich von I1. .
42Auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Antragsgegners, der Antragsteller habe den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG aufgrund einer Unterstützung der GI verwirklicht, vermag der Senat aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht zu teilen. Der Antragsgegner ist insoweit der Ansicht, der Antragsteller verfüge aufgrund persönlicher Kontakte zu I1. über eine Verbundenheit und innere Nähe zur GI, die sich begünstigend auf die Stellung der GI in der Gesellschaft und unter ihren Landsleuten auswirke. An konkreten Anknüpfungstatsachen für inkriminierte Unterstützungshandlungen sind nach Aktenlage aber lediglich feststellbar die vom Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung erwähnte zweimalige Übersetzertätigkeit für I1. bei Behörden sowie die Teilnahme an Vorträgen von I1. in der Moschee in X. . Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Umstände geeignet sein sollen, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die vorgenannten Tätigkeiten seien zurechenbar als Billigung der Ziele von GI wahrgenommen worden, zumal der Antragsteller – wie oben ausgeführt – in nicht zu widerlegender Weise angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass I1. der GI nicht angehöre. Offen bleiben kann, ob in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand abzustellen ist, dass einer der Telefonanschlüsse des B. , für den der Antragsteller die genannten Rechnungen beglichen hatte, von I1. genutzt worden sein soll. Sollte dies dem Antragsteller bekannt gewesen sein, so könnte ihm nach Lage der Dinge eine etwaige mittelbare Unterstützung der GI angesichts der Einlassung des I1. , er gehöre der GI nicht an, jedenfalls nicht zugerechnet werden.
43II. Die in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene und auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte Verpflichtung des Antragstellers, sich ab dem 25. August 2012 bis zur Ausreise einmal täglich bei der näher bezeichneten Polizeiinspektion C1. H. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Eine derartige Anordnung setzt – was hier allein in Betracht kommt - eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG voraus. Daran fehlt es, weil der Senat die aufschiebende Wirkung gegen die dementsprechende Ausweisungsverfügung angeordnet hat.
44III. Unterliegt der Antragsteller derzeit keiner Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 AufenthG, so entfällt auch die räumliche Beschränkung gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung gegen die unter Ziffer 6 verfügte räumliche Beschränkung wiederherzustellen ist.
45IV. Sind damit die in Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung enthaltenen Regelungen derzeit rechtswidrig und deshalb – wie in der Beschlussformel ausgesprochen – nicht vollziehbar, so gilt entsprechendes für die darauf bezogene und in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung.
46V. Der Senat geht mit Blick auf die wohlverstandenen Interessen des Antragstellers davon aus, dass sich seine Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss auch insoweit richtet, als damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 9 der Ordnungsverfügung) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) abgelehnt worden ist. Insoweit hat der Aussetzungsantrag aber keinen Erfolg.
47Die nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu beurteilende Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist – wie vom Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 24. Februar 2014 ausgeführt – rechtmäßig, weil der Antragsteller den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 6 AufenthG verwirklicht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Im Rahmen des Regelversagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es lediglich auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes an, nicht aber darauf, ob die Ausweisung überhaupt oder zu Recht verfügt worden ist. Da dem Beschwerdevorbringen weitergehende Darlegungen zur Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entnommen werden können, erübrigen sich mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit auch weitere Ausführungen des Senats.
48VI. Ist der Antragsteller damit schon aufgrund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, ergeben sich aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung.
49Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Überprüfung der nach § 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AufenthG zu bemessenden Sperrfrist der Ausweisung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Allerdings dürfte die verfügte Frist von sieben Jahren zu lang bemessen sein. Der Antragsteller hat nach derzeitigem Stand nur den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG, nicht jedoch den des § 54 Nr. 5 AufenthG verwirklicht, und nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen dürfte nicht ersichtlich sein, dass von ihm zum jetzigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 18 B 312/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 18 B 312/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der am 07. Januar 1977 in O. /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Oktober 1997 als Studienbewerber in das Bundesgebiet ein. In einem Aktenvermerk des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 19. Dezember 2003 ist ausgeführt, dass er „als Gefährder in NRW in Zusammenhang mit dem Anschlägen vom 11.09.01 in den USA aufgeführt“ sei.
3Am 18. Dezember 1997 wurde ihm von der Ausländerbehörde der Stadt Köln eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium der Fachrichtung Elektrotechnik an der Fachhochschule L. erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 19. Juni 2003 für ein Studium der Informationstechnologie an der Universität X. . Im Februar 2002 zog er nach Bonn. Dort wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt bis zum 05. Mai 2005 verlängert. Am 22. April 2005 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zwischenzeitlich gab er an, am 30. Oktober 2001 eine Ehe nach islamischem Recht mit der spanischen Staatsangehörigen N geschlossen zu haben. Am 03. Juni 2004 erfolgte der Fortzug von Frau N. nach „unbekannt“.
4Am 08. August 2005 wurde der Kläger durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) auf freiwilliger Basis im Rahmen einer offenen Befragung befragt.
5Am 14. Dezember 2005 wurde der Gewerbebetrieb „D. -Shop und Internet“ (L. . , C.) durch die libanesische Staatsangehörige T. angemeldet. Vermerkt wurde auf der Kopie der Gewerbeanmeldung durch die Gewerbemeldestelle, dass der Kläger dieses Geschäft führen bzw. dort beschäftigt sein soll. Zuvor war der D1. von einem C. (s. zu dessen Person weiter unten) in der Zeit vom 06. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 betrieben worden. Mit Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 16. Januar 2006 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 30. März 2006 zurückwies. Eine dagegen erhobene Klage und ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO waren erfolglos.
6Am 04. Mai 2006 schloss der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen T1. die Ehe und verzog nach N. zu seiner Ehefrau. Die dortige Ausländerbehörde stellte nach getrennter Befragung des Klägers und der Ehefrau sowie nach Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung fest, dass keine schützenswerte Ehe vorlag. Am 20. Dezember 2006 wurde dem Kläger eine Duldung ausgestellt. Nach einer erneuten Befragung des Klägers und seiner Ehefrau wurde ihm am 09. Februar 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgestellt, die zuletzt bis zum 21. August 2010 verlängert wurde. Am 20. Oktober 2010 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, befristet bis 3. Mai 2012.
7Am 04. März 2008 erfolgte nach entsprechender Belehrung eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers mittels Fragebogen durch die damals zuständige Ausländerbehörde N. . Dabei verneinte er unter anderem, jemals Kontakt zu einer der in „Teil E“ (Bestandteil des Befragungsformulars) genannten Gruppen oder Organisationen gehabt zu haben (Frage 4.1), eine solche jemals unterstützt oder für sie tätig geworden zu sein (Frage 5.1). In Teil E ist unter Nrn. 8,9 die Al-Qaida, unter Nr. 25 die „Al-Gama’a al-Islamiyya, alias Gama‘a Islamiya bzw. Gamaat Al Islamiya GI, Ägypten“, aufgeführt. Weiter verneinte er, jemals Kontakt zu einer Person gehabt zu haben, von der er wisse, dass sie einer der in Teil E genannten Gruppen oder Organisation nahe stand, nahe stehe oder angehöre (Frage 5.1) oder eine solche Person unterstützt oder für sie tätig geworden zu sein (Frage 7.1).
8Am 04. Juli 2008 meldete der Kläger als Gewerbetreibender ein Internetcafé und D1. in L. unter der Anschrift an.
9Seit dem 15. März 2009 lebten der Kläger und T1. getrennt. Der Kläger verzog in der Folge nach C. . Am 20. Oktober 2010 wurde ihm eine bis zum 03. Mai 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG erteilt. Am 01. November 2010 zog er nach Bergisch-Gladbach um und beantragte dort am 29. Dezember 2010 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
10Am 31. Oktober 2011 wurde vom Beklagten mit dem Kläger nach entsprechender Belehrung ein Sicherheitsgespräch (SIG) geführt. Der Kläger wurde zu (potentiellen) Kontaktpersonen befragt, welche nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien, u.a. zu C. I. , B. I1. , Ashraf F. O1. , F1. N1. B1. (im folgenden „B1. “ genannt) und T2. F. F2. . Dabei gab der Kläger auf Nachfrage u.a. an, den B1. nicht zu kennen. Wegen der Einzelheiten der Befragung (auch zu weiteren Kontaktpersonen) wird auf das in der Beiakte 5 befindliche Protokoll der Befragung verwiesen (Bl. 102 ff)
11Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden (MIK NRW) war der Kläger in der Vergangenheit Kontaktperson des am 4. September 1977 in Marokko geborenen, mutmaßlich 2010 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen C. I. , des am 28. Mai 2002 verstorbenen, ägyptischen Staatsangehörigen B2. EL O1. (geb. am in C1. ), des B. I1. (auch Scheich B3. B4. , geb. am in B5. ) und des deutschen Staatsangehörigen T2. F. F2. (geb. am in U. /Marokko).
12C. I. führte vom 06. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 den D1. in der L.1.straße in C. , in dem der Kläger laut Gewerbeanmeldung vom 14. Dezember 2005 beschäftigt war. Er ist nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes ein Al-Qaida-Propagandist. Er ist Gründungsmitglied des Vereins Deutscher Muslime in C. e.V./ Al Rahma (auch Ar-Rahma) Moschee in C. –C5. H1., die der Kläger nach eigenen Angaben besucht hat, als er (seit 1981) in Bonn lebte und im Umfeld der C6. König-Fahd-Akademie verkehrte. Nach den Angaben des BfV kam C2. I. bereits vor dem Jahre 2001 mit Angehörigen der islamistischen Szene in Verbindung. Im Jahre 2003 reiste er nach Bagdad aus, um sich auf Seiten der Aufständischen am Irakkrieg zu beteiligen. Im selben Jahr begab er sich nach Hebron und wurde dort von israelischen Sicherheitskräften verletzt. 2004 versuchte er, im Fall des K. I2. T3. eine Reise in ein Jihadgebiet durch finanzielle Unterstützung zu fördern. Anfang 2007 kam er mit dem Al-Qaida Mitglied Aleem Nasir in Kontakt, dessen Aufgabe darin bestand, geeignete Bewerber für die Vereinigung auszuwählen. C. I. wurde von Nasir für tauglich befunden und ihm wurde ein Empfehlungsschreiben, das eine Reise in ein Ausbildungslager ermöglicht, ausgehändigt. Mitte März 2007 reiste C. I. in Richtung Pakistan aus. Er erreichte in der Folgezeit ein Lager der Al-Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, durchlief dort eine terroristische Ausbildung und trat in fünf gegen Deutschland gerichteten Videobotschaften („Drohvideos“) auf. Aufgrund der im April 2008 erfolgten Ausreise der Ehefrau des C. I. und des gemeinsamen Sohnes geht das BfV davon aus, dass C. I. einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland und eine beständige Unterstützung der Al-Qaida beabsichtigt. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt.
13Der mittlerweile verstorbene ägyptischen Staatsangehörige B2. EL O1. war nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes in die Anwerbung von Mujahedin involviert, welche in afghanischen Trainingscamps ausgebildet wurden. Er war in NRW im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA als Gefährder eingestuft worden. Er war als Prediger im Islamischen Kulturzentrum Gazija in X. tätig.
14Bei dem B. I1. handelt es sich nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes um ein (mittlerweile nach Ägypten verzogenes) führendes Mitglied der GI; er war Vorsitzender der „Shura“ der GI. Er ist im September 2009 nach Ägypten verzogen und wird in NRW im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 als Gefährder eingestuft. In Deutschland war er in diversen Moscheen als Imam/Mediator beschäftigt. In einen Interview mit der Frankfurter Rundschau vom 24. November 2011 erklärte der B. I1. , der in dem zugehörigen Zeitungsartikel als Chef des Fatwa-Komitees der GI bezeichnet wird, zu den Ziele der Vereinigung: „Wir wollen über die Wahlen an die Macht kommen und dann werden wir ein islamisches System einführen.“ Die GI ist wie bereits erwähnt, in „Teil E“ des behördlichen Befragungsformulars (Liste der terrorverdächtigen Organisationen) unter Nr. 25 aufgeführt.
15F. F2. ist angeblich aktuell unter dem Namen „C. “ als Referent/Redner auf salafistischen Seminaren und Veranstaltungen tätig (vgl. Mitteilung des BfV). Nach den Ermittlungen des Polizeipräsidiums Bonn war der Kläger seit dem 01. Dezember 2005 unter anderem zusammen mit F. F2. unter der Anschrift S.-----straße, C. amtlich gemeldet. F. F2. war von 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2009 Geschäftsführer der vorgenannten Callshops in der L. . in C..
16Nach Feststellungen des BKA hatte der Kläger Kontakt zu dem deutschen Staatsangehörigen F1. N1. B1. (geb. am in D2. /Sudan). B1. war (zusammen mit anderen Personen) in der Vergangenheit Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt beim BGH geführten Ermittlungsverfahren wegen des Attentats auf eine Synagoge auf Djerba/Tunesien am 11. April 2002 (Verdacht einer Straftat gemäß § 129 a StGB). Zu diesem Anschlag hatte sich die terroristische Al-Qaida bekannt. B1. war enge Kontaktperson des damals ebenfalls Beschuldigten D3. H. , der kurz vor dem Anschlag von Djerba von dem Attentäter telefonisch um einen „Segenswunsch“ gebeten worden war. Da dem B1. keine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren gegen ihn im September 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im April 2002 verließ B1. Deutschland und reiste in den Sudan. Er soll in der Vergangenheit an Kampfausbildungen in Bosnien teilgenommen und sich 1994 und 1995 in Pakistan und Afghanistan u.a. in Ausbildungslagern aufgehalten haben. Im Rahmen des vorgenannten Ermittlungsverfahrens wurde jedoch bekannt, dass die aus dem Betrieb der Mobilfunkanschlüsse und resultierenden Telefonkosten von dem Kläger beglichen worden waren. Ein Mobilfunkvertrag über diese beiden Anschlüsse war am 08. Juli 2001 von B1. abgeschlossen worden. Nach den Feststellungen des BKA beglich der Kläger in dem Zeitraum Oktober 2001 bis Juni 2002 insgesamt acht Mobilfunkrechnungen für die vorgenannten Telefonanschlüsse, gab als Buchungstext jeweils „B1. “ an und wandte insgesamt einen Betrag von 259,16 Euro dafür auf. Der Kläger war für das dazu benutzte Konto (Konto-Nr. , BLZ ) allein verfügungsbefugt. Die anfallenden Rechnungen (Zeitraum 18. Oktober 2001 bis 19. Juni 2002) wurden nach den Feststellung des BKA jeweils mittels Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers abgebucht. Das BKA geht davon aus, dass der erstgenannte Anschluss ( ) tatsächlich von dem B. I1. genutzt wurde. Der zweitgenannte Anschluss ( ) soll über mehrere Monate von dem mittlerweile verstorbenen B2. F. O1. genutzt worden sein. Anhand der Verbindungsdaten der beiden Mobilfunkanschlüsse wurden zudem im Zeitraum 16. Januar 2002 bis 17. Mai 2002 insgesamt 25 Verbindungen zu den beiden Rufnummern und bekannt. Anschlussinhaber dieser beider Rufnummern war der Antragsteller.
17Im März/April 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; unter dem 23. April 2012 wurde auf den an diesem Tage gestellten Verlängerungsantrag nach § 31 AufenthG hin eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ausgestellt, die im Juli 2012 bis 21. Oktober 2012 verlängert wurde. Am 22. August 2012 erfolgte aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen der Amtsgerichte C. und L. eine Durchsuchung der Wohnung und der Gewerberäume des Klägers. Die dabei aufgefundenen Mobiltelefone wurde nach Zustimmung des Klägers ausgewertet. Die Auswertung ergab u.a., dass der Kläger eine Telefonnummer der T2. F. F2. (alias B6. ) und eine Telefonnummer des F. i (geb. ) gespeichert hatte, der nach Angaben des PP L. n nachweislich Kontakt zu Personen aus dem islamischen Umfeld hat und im Jahre 2001 als Ordner einer Veranstaltung des mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden „Islamischen Zentrums X. “ auftrat. Zudem stellte sich heraus, dass der Kläger unter „I1. neu“ eine ägyptische Telefonnummer gespeichert hatte. Auf dem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten iPad befanden sich gespeicherte Bilder und Videos, bei denen es sich teilweise um typische Produkte salafistischer Propaganda handeln soll. Dazu gehören z.B. auch Trick- und Spielpuppenfilme, die Kindern den Islam nahebringen sollen und Bilder offensichtlich getöteter „Märtyrer“. Insbesondere war ein Video zu dem antisemitischen Traktat „Die Protokolle der Weisen von Zion“, ein Video über die „Blutsbande“ zwischen Israel und den USA sowie ein Video über den islamistischen Scheich B7. , der den militanten Prediger B8. beeinflusst haben soll, gespeichert. Nach einer Auswertung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK) vom 2. Juli 2013 befinden sich auf einer sichergestellten CD vier Videoeinheiten, die insgesamt einen ca. einstündigen Vortrag in arabischer Sprache, dessen Hauptvortragender der ägyptische salafistische Prediger B6. bzw. Scheich (alias ) ist, zeigen. B9. ist nach Angaben des MIK ideologisch dem „härteren“ politisch-salafistischen Spektrum zuzuordnen, lehnt demokratische Systeme ganz offen ab und negiert den „Jihad“ als Kampf nicht. In seiner Begleitung sind u.a. Q. und N2. in den Video zu sehen, bei denen es sich um Akteure der salafistischen Szene handele. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Zusammenfassung des MIK vom 02. Juli 2013 verwiesen. Eine abschließende Auswertung der sichergestellten Datenträger dauert an. Ein Islamwissenschaftler des LKA, S1. , stellte nach „grober Durchsicht“ der beim Kläger sichergestellten Datenträger in einem Kurzgutachten vom 24. Juni 2013 fest, dass die Ordner- und Dateinamen auf den Datenträgern ein spezifisches Interesse an salafistischer Islamauslegung durch teilweise bekannte Prediger zeige. Das werde deutlich an der Speicherung von Vorträgen solcher im Internet vertretener (teilweise verstorbener) Prediger wie B6. , L1. und N3. . Weiterhin seien für die salafistische Szene typische Begrifflichkeiten – z.B. nahy an al-munkar (Verbot verwerflicher Handlungen) – und Namen von Rechtsautoritäten – z.B. Ibn Taimiya aus dem 13. Jahrhundert – unter den Dateien vertreten. Zugleich teilte der Islamwissenschaftlicher des LKA mit, dass Inhalte, die möglicherweise in eine strafrechtlich relevante Zielrichtung weisen, nach grober Sichtung nicht hätten festgestellt werden können.
18Mit Ordnungsverfügung vom 24. August 2012, am gleichen Tag hinsichtlich eines Schreibfehlers (Datumsangabe) gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) berichtigt, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG für die Dauer von sieben Jahren (§ 11 Abs. 1 AufenthG) aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3 und 4), verpflichtete ihngemäß § 54 a Abs. 1 AufenthG, sich ab dem 25. August 2012 und bis zur Ausreise einmal täglich bei der Polizeiinspektion C2. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Ziffer 5), beschränkte seinen Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG ab dem 25. August 2012 und bis zur Ausreise auf das Gebiet des S2. (Ziffer 6), drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro an, wenn er der Verpflichtung aus Ziffer 5 nicht nachkomme und drohte ihm die Durchsetzung mittels unmittelbarem Zwang an, wenn er der Verpflichtung aus Ziffer 6 nicht nachkomme (Ziffer 7), ordnete die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1, 5 und 6 an (Ziffer 8) und lehnte den Antrag des Klägers vom 23. April 2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 9). Der Kläger erfülle, heißt es zur Begründung, die Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG. Er habe u.a. durch die finanzielle Unterstützung des B1. (Bezahlung der Telefonrechnungen) die Terrororganisation B9. unterstützt. In den Sicherheitsgesprächen habe er falsche oder unvollständige Angaben gemacht, insbesondere durch Verschweigen bestimmter Kontakte zu terrorverdächtigen Personen bzw. Organisationen wie B9. -Qaida und der Islamischen Gruppe („GI“). Er habe seine Kontakte zu B1. verschwiegen und wahrheitswidrig erklärt, diesen nicht zu kennen, obwohl von seinem, des Klägers, Konto verschiedene Abbuchungen zu Gunsten des B1. erfolgt seien. Auch zum Kennverhältnis von C. I. , einem B9. -pagandisten, habe er keine vollständigen Angaben gemacht. Er habe gewusst, dass dieser mit B9. in Verbindung gestanden habe, aber bei der Befragung vom 31. Oktober 2011 nicht angegeben, mit einem Unterstützer einer Terrororganisation bekannt gewesen zu sein. Entsprechendes gelte für die Kenntnis der Person des B. I1. , eines Angehörigen der GI. Zu der Person des B2. O1. habe der Kläger zunächst gesagt, er kenne ihn nicht; später habe er erklärt, ihn aus der Moschee in X. zu kennen, sogar bei ihm zu Hause eingeladen gewesen zu sein und ihn im Krankenhaus besucht zu haben. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße der Kläger nicht. Art. 8 Abs. 1 EMRK gebiete es nicht, von der Ausweisung abzusehen. Die Ausweisung würde aber im Ermessenswege verfügt werden, wenn von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen wäre (Seite 15 der Ordnungsverfügung). Die Überwachung des Klägers sei nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG gerechtfertigt. Eine Aufenthaltserlaubnis sei nicht zu erteilen, weil Ausweisungsgründe vorlägen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
19Am 07. Januar 2013 suchten Mitarbeiter des Beklagten die Anschrift C. in C2. auf. Dort war an der Grundstückspforte ein Briefkasten mit der Aufschrift „ C1. “ vorhanden. Der Kläger konnte nicht angetroffen werden. Sein Wohnungsgeber, Herr W. , gab auf Nachfrage an, der Kläger wohne bei ihm. Dabei halte der Kläger sich schon mal 2-3 Tage am Stück nicht unter der Anschrift auf, da er sehr viel arbeite und deswegen auch schon mal in seinem Geschäft in L. schlafe. Der Kläger habe zwar keine eigene Wohnung im Gebäude C2.---------straße , würde aber in seiner – der des Herrn W. – Wohnung im Kinderzimmer wohnen. Auch Nachfrage erklärte Herr W. weiter, dass der Kläger seine persönlichen Sachen immer in einem Koffer mitbrächte. Nachdem er bei ihm genächtigt und geduscht habe, nähme der Kläger immer seine persönlichen Sachen im Koffer wieder mit, wenn er nach L. zur Arbeit fahre. Der Kläger ließe lediglich mal Wäsche da, die seine Ehefrau (die des Herrn W. ) dann waschen würde. Es stünde in Aussicht, dass der Kläger im gleichen Haus in ein angrenzendes Appartement mit eigenem Zugang, welcher zur Zeit noch bewohnt sei, ziehen könne. In der Folge meldete der Beklagte den Kläger von Amts wegen nach unbekannt ab. Kurz darauf, am 1. Februar 2013, meldete der Kläger sich wieder unter der Anschrift „C2.---------straße , C2. “ (mit Angabe „Einzug am 1. November 2010“) an und die Abmeldung vom Amts wegen wurde aufgehoben.
20Am 04. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält sämtliche behördlichen Maßnahmen gemäß Bescheid vom 24. August 2012 für rechtswidrig. Die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG seien nicht erfüllt, mit der Folge, dass auch die verfügten Überwachungsmaßnahmen (§ 54a AufenthG) und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt seien. Er habe keine falschen Angaben, insbesondere nicht zu C. I. , B. I1. und dem B1. gemacht. Er lehne Terrorismus und Extremismus vollkommen ab. Auch zu F. habe er nichts Falsches gesagt. Er habe auf Bitten des Vorbeters der Moschee X. , F. O1. , die genannten acht Telefonrechnungen im Zeitraum von Oktober 2001 bis Juni 2002 bezahlt. Der F. O1. habe ihn in einem Telefonat gebeten, seine Telefonrechnungen zu zahlen. Aus Respekt vor ihm habe er gesagt, dass er das gerne mache. F. O1. habe damals in der Wuppertaler Moschee ohne Vergütung gepredigt. Er und andere Gläubige hätte sich daher verpflichtet gefühlt, ihm finanziell behilflich zu sein. Er habe den F. O1. auch einmal im Krankenhaus besucht, als dieser an Krebs erkrankt sei. Es habe ausschließlich im Glauben, die Telefonrechnungen des F. O1. zu begleichen, diese bis zum 24. April 2002 (bzw. zuletzt im Juni 2002 die Rechnung für den Monat Mai) bezahlt. Seine Angabe werde dadurch gestützt, dass der F. O1. am 25.05.2002 verstorben sei. Er glaube, die Höhe der jeweiligen Rechnung habe die Ehefrau des F. O1. ihm telefonisch übermittelt. Die Telefonrechnungen habe er dann per Onlinebanking überwiesen. Die Rechnungen selbst habe er nie erhalten.
21In einer eidesstaatlichen Erklärung vom 03. September 2013 gab der Kläger dagegen an, F. O1. habe ihm das Geld in bar gegeben und er habe es dann über sein Konto bezahlt. Er glaube, F. O1. habe ihm damals gesagt, dass er kein Bankkonto habe. Der F. O1. habe ihm jeweils die Rechnung telefonisch durchgegeben und gesagt, er solle als Buchungstext den Namen B1. vermerken. Dies habe er getan. Er hätte bestimmt kein Geld für fremde Leute ausgegeben, da er neben seinem Studium noch seine Eltern finanziell unterstützt habe. Weder sei ihm bekannt gewesen, noch habe er wissen können, dass die Verbindungen von B1. bzw. B. I1. genutzt worden seien. Er (Kläger) sei von einer Nutzung durch F. O1. ausgegangen. Ihm könne Naivität vorgeworfen werden; der Umstand, dass er mit der Begleichung der Rechnungen B9. bzw. GI unterstützt haben könne, sei für ihn aber nicht erkennbar gewesen und ihm damit auch nicht zuzurechnen. Erst durch die Ordnungsverfügung vom 24. August 2012 habe er den vollen Namen Alis erfahren und von der Tatsache Kenntnis erlangt, dass B1. Beschuldigter in einem Verfahren gemäß § 129a StGB gewesen sei. Allerdings habe er B1. in einer Moschee in X. zwei oder dreimal gesehen. Er (Kläger) sei damals zwar gläubig, aber weder besonders fromm gewesen noch habe er vertiefte Kenntnisse in seiner Religion gehabt. Erst im Laufe der Jahre habe er sich eine eigene Meinung hierzu gebildet und für sich im Nachhinein festgestellt, dass F. O1. keine besonderen Kenntnisse im Islam gehabt habe.
22Den B. I1. habe er 2002 als „Gelehrten“ in der Moschee in X. kennengelernt und bis 2004 Vorträge von ihm gehört. Er sei von dem I1. auch zweimal gebeten worden, für ihn als Übersetzer bei Behörden tätig zu fungieren. Der I1. habe ihm damals auf entsprechende Nachfrage erklärt, er gehöre der GI nicht an. Er habe ihn nach der GI-Zugehörigkeit gefragt, weil er Ägypter und in Afghanistan gewesen sei und nicht aufgrund eines Verdachts. Er habe nur sichergehen wollen, weil er mit Extremisten und GI-Angehörigen keinen Kontakt gewünscht habe. Er habe keinen Zweifel daran gehabt, dass der I1. ehrlich geantwortet habe. I1. habe zudem auch keine extremen Ansichten geäußert. Da I1. in Deutschland anerkannter Asylsuchender gewesen sei, sei es auch nachvollziehbar, dass dieser als Vorsichtsmaßnahme allen dritten Personen gegenüber einen Bezug zur GI bestritten habe. Bei der Sicherheitsbefragung 2008 habe er nur einen Fragebogen ausfüllen müssen. Wäre er damals zu I1. gefragt worden, hätte er wahrheitsgemäß angegeben, dass I1. auf Befragen angegeben habe, nicht Mitglied der GI zu sein. Der Umstand, dass er die (neue) ägyptische Telefonnummer des I1. gespeichert habe, sei auf den Umsturz in Ägypten und seine Idee, den I1. anzurufen und ihm Glück im neuen Ägypten zu wünschen, zurückzuführen. Dies habe er im Übrigen bis heute nicht getan. Die Telefonnummer des I1. in Ägypten habe er durch einen Bekannten entgegengenommen, sowie man es gelegentlich tue, ohne wirklich interessiert zu sein. Es sei eine reine Höflichkeitsgeste gegenüber seinem Bekannten gewesen, der ihm erzählt habe, er habe I1. zum islamischen Festtag gratuliert. Es sei auch fraglich, ob I1. tatsächlich zu den Führungspersönlichkeiten der GI gezählt werden könne. Seine Teilnahme an (einigen wenigen) Veranstaltungen mit I1. könnten nicht als Unterstützungshandlungen der GI gewertet werden.
23C. I. habe er in der Moschee in C. kennengelernt. Er (Kläger) habe als Einkäufer und Verkäufer in dessen D1. in der L. . in C. gearbeitet. Nach einer Auseinandersetzung mit C. I. wegen unregelmäßiger Bezahlung des Arbeitslohnes und dessen Unverschämtheiten im Zusammenhang mit der Befragung durch den Verfassungsschutz habe er zu diesem und dem Kulturverein ebenfalls ab 2005 keinen Kontakt mehr gehabt und I. bei zufälligen Begegnungen in der N. -Moschee ignoriert. Er habe aber nie mit I. über dessen „Gesinnung“ gestritten. Er habe seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zu I1. und seit Ende 2005 (dem Ende der beruflichen Beziehung zu C. I. ) auch keine Kontakte mehr zu Mitgliedern, die einer terroristischen Vereinigung zugerechnet werden können. Ihn sei auch nicht bekannt, dass C. I. 2006 zu einer Demonstration wegen der Mohammed-Karikaturen aufgerufen habe. In 2006 habe er keinen Kontakt mehr zu I. gehabt. Es sei zutreffend, dass er während seiner Beschäftigung im D. in der L.---straße in C. vom Verfassungsschutz zu I. befragt worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob ihm ein Aufenthalt des I. im Irak bekannt sei, was er wahrheitsgemäß verneint habe. Über B9. und einen Bezug des I. zu B9. oder einer sonstigen Organisation sei er nicht befragt worden. Daher habe er anlässlich der Sicherheitsbefragung vom 04. März 2008 angegeben, keinen Kontakt zu Personen gehabt zu haben, von denen er gewusst habe, dass sie einer in Teil E genannten Gruppe/Organisation nahestanden, nahestehen oder angehören. I1. habe eine Mitgliedschaft in der GI stets bestritten.
24Er unterhalte auch keinen Kontakt zu F. F2. . Diesen habe er im Jahre 2001 kennengelernt. Der F. F2. sei lediglich sein Wohnungsnachfolger in der S.-----straße in C. gewesen. Die gespeicherte Telefonnummer sei darauf zurückzuführen, dass er im Haus S.-----straße im Keller noch persönliche Habe gelagert habe. Er habe in der Wohnung S. . in C., wo er bis Ende November 2005 gewohnt habe, nie mit T2. F. F2. gelebt. B7. 01.Januar 2006 habe der T2. F. F2. die Wohnung übernommen. Er sei zeitgleich ausgezogen und habe zunächst vorübergehend bei seiner Schwester gewohnt. Erst zum 01. Februar 2006 sei er dann in die S1.-----straße C.gezogen. Er habe sich auch erst zu diesem Zeitpunkt umgemeldet, was erkläre, warum er zeitgleich mit F. F2. in der S.-----straße gemeldet gewesen sei. Der F. F2. habe den D1. in der L.---straße in C. erst übernommen, als er selbst schon aus C. weggezogen gewesen sei. Der F. F2. habe schon früher Interesse an einer Geschäftsübernahme bekundet. Er, der Kläger, habe aber angekündigt, dass er dann seine Arbeit dort beenden werde. Der B1. sei ihm nur ganz flüchtig gegenwärtig gewesen und zwar weil er ihn bei vielleicht zwei Gelegenheiten in der Moschee in X. gesehen habe. Dass er ihn auf dem Lichtbild in der Sicherheitsbefragung nicht wiedererkannt habe, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass er vor mehr als 10 Jahren anders ausgesehen habe. Hätte man bei der Befragung dessen Vornamen F1. erwähnt, hätte er sich möglicherweise erinnert. Unter diesem Namen sei der B1. in der Moschee in X. vorgestellt worden. Den Familiennamen B1. habe er erst im Laufe des Verfahrens erfahren. Er habe keinen Kontakt zu dem B1. gehabt und ihn auch nicht wissentlich unterstützt bzw. nie wissentlich eine Telefonrechnung für ihn bezahlt.
25Seit der Begleichung der Telefonrechnung für F. O1. , zuletzt Mitte 2002, liege nichts mehr gegen ihn vor. Die tägliche Meldepflicht und die räumliche Beschränkung seien rechtswidrig. Zwingende Sicherheitsgründe sprächen nicht für seine sofortige Überwachung. Das in L. beschlagnahmte iPad gehöre Herrn L1. , einem seiner Mitarbeiter. In diesem Zusammenhang legt der Kläger eine Erklärung des L1. vom 21. Januar 2013 vor, in der mitgeteilt wird, dass das iPad ihm (L1. ) gehöre und der Kläger es kurz vor der Beschlagnahme „praktisch“ von ihm gekauft habe. Der Kläger habe es formatieren und danach weiterverkaufen wollen. Eine Formatierung sei seines Wissen nach aufgrund der Beschlagnahme nicht mehr erfolgt. Er sei kein Eigentümer von CDs mit Vorträgen der Prediger B6. und anderer, auch nicht des Predigers al-I. ( ). Er gehe davon aus, dass sich diese CD mit anderen in einer Mappe befunden habe, die er im zweiten Raum seines Internet-Cafés abgelegt habe. Diese Mappe sei von einem Kunden, der im Hauptraum einen der Rechner des Internet-Cafés genutzt habe, vergessen worden. Nachdem der Kunde nicht zurückgekehrt sei, habe er(Kläger) die Mappe in den zweiten Raum gelegt, in dem kein Kundenverkehr stattfinde, damit sie nicht abhandenkommen könne. Auf den im Geschäftsraum beschlagnahmten CDs, die in seinem, des Klägers, Eigentum stünden, befänden sich hauptsächlich Computer-Reparaturprogramme sowie CDs pornographischen Inhalts. Es handle sich um Material eines früheren Kunden mit dem Vornamen N2. . Seine, des Klägers, Wohnanschrift sei „C. Str. in C2. “. Unter der Anschrift G. Straße in L. betreibe er sein Gewerbe, wo er in der Tat häufig auch übernachte, was dem Beklagte bekannt sei. Er habe dort in einem Nebenraum eine Schlafmöglichkeit. Der Beklagte könne ihn auch jederzeit in seinem Geschäft erreichen. Bei Herrn W. zahle er keine Miete, sondern übernachte bei ihm im Wohnzimmer auf dem Schlafsofa. Vorübergehend komme ihm das Arrangement mit Herrn W. finanziell entgegen, da er nur über sehr begrenzte finanzielle Mittel verfüge und sich wegen der Unterstützung seiner Familie in Marokko finanziell sehr einschränken müsse. An den Wochenenden übernachte er immer noch auf dem Sofa im Wohnzimmer des Herrn W. . Unter der Woche lebe er in Q. . Die Abmeldung „nach unbekannt“ von Amts wegen sei unangemessen gewesen. Im Übrigen habe er im Haus der Familie W. ein separates Bad, welches allerdings am 09. Januar 2013 von den Mitarbeitern des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Im Januar 2013 teilte der Kläger weiter mit, dass er anlässlich seines letzten Aufenthalts in Marokko geheiratet habe und seine dort lebende Ehefrau O. ein Kind erwarte. Im Laufe des Verfahrens legte er dann einen Geburtsregisterauszug über die Geburt des Kindes C1. , geboren am , vor. Er macht hierzu geltend, dass die strittigen Maßnahmen des Beklagten die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Frau und Kind unmöglich machten. Ehefrau und Sohn, die in Marokko lebten, könnten keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, weil seine, des Klägers, aufenthaltsrechtliche Situation nicht geklärt sei.
26Der Kläger beantragt,
27die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides entgegen und führt u.a. aus, es sei in Anbetracht des Intellekts des Klägers, der ein Hochschulstudium absolviert habe, nicht nachvollziehbar, dass er den Buchungstext „ALI“ bezüglich der Zahlung der fraglichen Telefonrechnungen nicht hinterfragt habe. Wenngleich der I1. gegenüber dem Kläger seine Zugehörigkeit zur GI verneint haben sollte, sei der Kläger verpflichtet gewesen, diesen Umstand im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung mitzuteilen. Sollte der I1. tatsächlich von anderen Moscheebesuchern auf eine Mitgliedschaft in der GI angesprochen worden sein, so hätte dem Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass der I1. im Verdacht stehe, der GI anzugehören. Warum der Kläger den I1. nunmehr in Ägypten habe anrufen wollen, obwohl er angeblich seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zu ihm habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Klägers, unter welchen Umständen er die ägyptische Telefonnummer des I1. erhalten habe, erscheine verfahrensangepasst und konstruiert. Das betreffende Lichtbild des B1. , das man dem Kläger bei dem SIG vorgelegt habe, sei am 15. April 2002 im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gefertigt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe zum Zeitpunkt der sicherheitsrechtlichen Befragung im Jahr 2008 nicht wissen können, dass der C. I. dem Terrornetzwerk B9. angehöre, könne nicht überzeugen. Denn der I. habe z.B. bereits im Jahr 2006 in C. namentlich zu einer Demonstration gegen die Mohammed-Karikaturen aufgerufen. An den Nachweis einer Mitgliedschaft bzw. einer Unterstützung dürften angesichts der konspirativen Vorgehensweise terroristischer Vereinigungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte gerade hinsichtlich der Struktur sowohl der B9. als auch der GI, wo weder „Aufnahmerituale“ noch etwaige Formalitäten dokumentiert würden, die als Nachweise der Zugehörigkeit dienen könnten. Die Auswertung des iPads belegte eine geistige Nähe des Klägers zur salafistischen Ideologie. Insbesondere die aufgefundenen Bilder verstorbener „Märtyrer“ belegten, dass der Kläger offensichtlich auch diejenigen Inhalte der salafistischen Ideologie teile, welche den bewaffneten Kampf rechtfertige, so dass eine Gefährdung der inneren Sicherheit durch den Antragsteller zu bejahen sei. Unter dem 25. November 2013 habe der PP Köln bestimmte, beim Kläger sicher gestellte Datenträger („vom S2. Kreis übersandte CD‘s des C1. “) ausgewertet; dabei habe sich ergeben, dass der Kläger ein „gewisses Interesse für den fundamentalen und auch extremistischen Islam zeige“. Die Geburt des Kindes des Klägers im Januar 2013 sei nicht geeignet, die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig erscheinen zu lassen, zumal das Kind die marokkanische Staatsangehörigkeit habe und nicht in Deutschland aufhältig sei. Aufgrund der Nachschau am 09. Januar 2013 und des Durchsuchungsberichts vom 22. August 2012 stehe fest, dass der Kläger sich nicht mehr unter den angegebenen Anschrift (C. Str. in C2. ) aufhalte. Die Klage sei mithin unzulässig.
31Der Kläger hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (5 L 1126/12) abgelehnt wurde.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 5 L 1126/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34Die Klage ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit – wegen der Frage der ausländerrechtlichen Überwachung - jedenfalls unbegründet.
35Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sämtliche von Klägerseite angegriffenen Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
36Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
37Gem. § 54 Nr. 6 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde.
38Der Beklagte hat die Ausweisung selbständig tragend auch auf § 54 Nr. 6 AufenthG gestützt. Jedenfalls dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Norm ist inhaltsgleich mit der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (01. Januar 2005) geltenden Vorläufervorschrift, nämlich § 47 Abs. 2 Nr. 5 des früheren Ausländergesetzes (AuslG). § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG wiederum ging auf das - als Reaktion auf die in den USA verübten Terroranschläge vom 11. September 2001 erlassene - Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002, BGBl. I Seite 361, zurück. Der Gesetzgeber ging seinerzeit – mit Blick auf die eingetretene weltweite Bedrohung durch den Terrorismus – davon aus, dass (u. a.) falschen/unvollständigen Angaben in sicherheitsrelevanten Bereichen unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrundeliegen und der Aufenthalt des Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt. Es genügte daher für eine Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Nachweis solcher falscher/unvollständiger Angaben. Ein darüber hinausgehender Nachweis eines konkreten Kontaktes des Ausländers zum Terrorismus war nicht erforderlich; er könnte meist nur schwer erbracht werden.
39Vergleiche die Begründung des Fraktionsentwurfs (SPD, Bündnis 90/
40die Grünen) vom 8. November 2001 zu Art. 11 Nr. 8 des Terrorismus-
41bekämpfungsgesetzes (Änderung bzw. Neufassung des § 47 Abs. 2
42Nr. 2 bis 5 AuslG), BT-Drucksache 14/7386, Seite 56, 57.
43An der dargestellten gesetzgeberischen Intention hat sich mit Inkrafttreten des nunmehr anzuwendenden § 54 Nr. 6 AufenthG nichts geändert, mit der Folge, dass es zur Annahme der Verwirklichung auch dieses (inhaltsgleichen) Ausweisungstatbestandes nur des Nachweises der „falschen/unvollständigen Angaben„ bedarf.
44Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2007
45- 11 S 695/07-; VG Köln, Urteil vom 27. August 2012 – 5 K 1231/11-;
46VG Aachen, Urteil vom 23. März 2011 – 8 K 283/08-.
47Anders als beim Ausweisungstatbestand des § 54 Nr.5 AufenthG kommt es bei § 54 Nr. 6 AufenthG nicht darauf an, ob zur „vollen Überzeugung des Gerichts“ feststeht, dass eine bestimmte Vereinigung den Terrorismus zielgerichtet unterstützt.
48Vgl. zu diesem Erfordernis bei § 54 Nr. 5 AufenthG BVerwG,
49Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13.10 -.
50Nach diesen Maßstäben ist die vom Beklagten (vorsorglich bzw. hilfsweise als Ermessensentscheidung, vgl. Seite 15 des Bescheides vom 24. August 2012) verfügte Ausweisung weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
51Die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 4 OBG ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge stets (seit 1. November 2010) seinen Wohnsitz in C2. , C. Straße , beibehielt, was der Wohnungsgeber/Freund W. unter dem 21. Januar 2013 bestätigte.
52Der Kläger machte falsche Angaben zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Er hat bei den Sicherheitsbefragungen im März 2008 und Oktober 2011 insofern falsche/unvollständige Angaben gemacht, als er nicht mitgeteilt hatte, dass er von Oktober 2001 bis Juni 2002 im Ergebnis Telefonrechnungen für B1. bezahlt hatte und damit für eine Person, welche er sehr wohl kannte. B1. wird indessen zu Recht der terroristischen B9. zugerechnet, mag ihm auch eine konkrete Beteiligung am Anschlag auf die Synagoge in Djerba/Tunesien im April 2002 nicht nachzuweisen gewesen sein. Dass der Kläger den B1. nicht näher gekannt haben soll, ist eine offenkundige Schutzbehauptung. Unvollständige/irreführende Angaben wurden auch hinsichtlich des Kennverhältnisses zu C. I. und B. I1. , einem Angehörigen der GI, gemacht, wie im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargestellt und nicht durch das Klagevorbringen entkräftet. Selbst wenn B. I1. gegenüber ihm (Kläger) die Mitgliedschaft in GI bestritten haben sollte, hätte der Kläger dies bei der Befragung schon im März 2008, nicht erst bei derjenigen im Oktober 2011 offenlegen müssen, um den Behörden bereits damals eine umfassende/eigenständige Beurteilung auch in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger den I1. ausdrücklich nach einer Mitgliedschaft in der genannten Gruppe (GI) gefragt haben will. Zumindest zu Beginn der Befragung am 31. Oktober 2011 machte der Kläger schließlich falsche Angaben zum Kennverhältnis zu O1. , als er zunächst mit Bestimmtheit verneinte, diesen zu kennen. Im Verlauf der weiteren Befragung erweckte der Kläger den Eindruck, den Genannten nicht persönlich zu kennen, sondern ihn nur allgemein als Prediger gekannt zu haben. Erst auf gezielte Nachfrage am Ende des Gesprächs gab der Kläger zu, dass er 2-3mal bei F. O1. zu Hause gewesen sei und er ihn mal im Krankenhaus besucht habe.
53Die sich aus den falschen/unvollständigen Angaben bei den Befragungen ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Rechtfertigung für die Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG rechtfertigt, dauert auch aktuell an. Angesichts der erheblichen Gefahren, die vom internationalen Terrorismus ausgehen, ist es auch unerheblich, dass die vom Kläger falsch/unvollständig dargestellten Kontakte zu den Personen zum Teil längere Zeit zurückliegen.
54Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG besteht nicht. Bestünde er aber, käme jedenfalls die vorsorglich/hilfsweise Ermessensbetätigung im angefochtenen Bescheid zum Tragen. Die Geburt des die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzenden Kindes des Klägers am 30. Januar 2013 (in Marokko) hindert die Ausweisung nicht, zumal das Kind gar nicht im Bundesgebiet, sondern in Marokko lebt, so dass keine Trennung von ihm erfolgt.
55Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) auf sieben Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG ist rechtmäßig. Gründe für die -im Wege eines inzidenten/konkludenten Hilfsantrags als begehrt anzusehende - Festlegung einer kürzeren Frist oder sogar auf Null gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG sind nicht gegeben.
56Die Überwachungsmaßnahmen (Aufenthaltsbeschränkung, Meldepflichten) haben ihre zutreffende Rechtsgrundlage in § 54 a Abs. 1 und 2 AufenthG. Danach kann gegen einen Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, eine Überwachung verfügt werden. Die tatbestandliche Voraussetzung, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach z.B. § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen muss, ist erfüllt (ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Urteil die Ausweisung nur auf der Basis des § 54 Nr.6 AufenthG für rechtmäßig erklärt wird, die Frage der Bejahung auch des Ausweisungsgrundes gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG hingegen offenbleibt, siehe Beschluss vom heutigen Tage im Eilverfahren 5 L 1126/12). Das Ermessen ist ordnungsgemäß ausgeübt.
57Die Androhung von Zwangsmitteln beruht auf den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
58Die Abschiebungsandrohung hat ihre zutreffende Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und ist rechtsfehlerfrei erlassen.
59Der Kläger kann auch keine Aufenthaltserlaubnis - unter welchem Gesichtspunkt auch immer - beanspruchen. Dem steht zum Einen die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – jedenfalls für andere Titel als die gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG - und zum anderen das Vorhandensein des Ausweisungsgrundes jedenfalls des § 54 Nr. 6 AufenthG entgegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gründe, von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen (im Wege der Annahme eines Ausnahmefalls oder des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei humanitären Titeln) sind nicht gegeben. Alleine die Tatsache, dass ein Familienzug der in Marokko lebenden Familie (Ehefrau, Sohn) vom Aufenthaltsrecht des Klägers abhängt, rechtfertigt die Erlaubniserteilung an den Kläger im Ausnahmewege nicht.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. März 2007 - 5 K 1982/06 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.