Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäße Antrag ,
2den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 790 (V) - X1. / Ecke L.-----straße - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
3hat keinen Erfolg.
4Der Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.)
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
7Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
8Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren nur auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N.
10Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt.
11Der Antragsteller kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) betrifft.
12Er ist Eigentümer eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich die Zufahrt zu einer Tiefgarage vor. Hierauf bezogen macht der Antragsteller zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
13Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind 17 Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen, ausgerichtet auf den Stellplatzbedarf der geplanten zwei Wohnhäuser mit jeweils bis zu fünf Wohneinheiten. Die Rampe zur Tiefgarage verläuft in einer Entfernung von etwa 1,50 m parallel zur Grundstücksgrenze und erreicht in Höhe der Mitte des Wohnhauses des Antragstellers den Eingang zur Tiefgarage. Insbesondere letzterer Umstand enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarliche Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstücksituation, auf die sich der Antragsteller im Besonderen beruft, zumal angesichts der nicht unbeträchtlichen Verkehrslärmvorbelastung nicht von vornherein zu vernachlässigen ist. Der Antragsteller leitet ein besonderes Ruhebedürfnis daraus ab, dass mehrere Schlafzimmer zur Tiefgarageneinfahrt ausgerichtet seien. Die bereits bestehende kritische Lärmbelastung durch die Verkehrsauslastung der X.----------allee stehe dem nicht entgegen. Diese begründe vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, vor zusätzlichen spezifischen Lärmbelastungen durch die Nutzung der Tiefgarage verschont zu bleiben.
142. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Er hat den Normenkontrollantrag in der Hauptsache auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
153. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
16Es gerät nicht dadurch in Wegfall, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Mai 2104 die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage erteilt hat.
17Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
18Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
19Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
21oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
23Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
24Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris 29 ff. und 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
25Zwar trifft es zu, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm verbietet und ergangene Vollzugsakte wie eine Baugenehmigung unberührt lässt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Ausführung eines Bauvorhabens kann nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80Abs. 5 Satz 1 VwGO beziehungsweise - bei genehmigungsfreien Vorhaben - nach§ 123 VwGO.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5.
27Trotzdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht generell und ohne Weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Normenkontrollhauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Zum einen ist denkbar, dass der Antragsteller den Bebauungsplan im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO aus überschießenden Gründen angreift, die über die reine Verhinderung eines genehmigten Vorhabens hinausgehen oder dass die Gemeinde auch einen Erfolg des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Anlass nimmt, den Bebauungsplan zugunsten des Antragstellers zu ändern und eine erlassene Baugenehmigung dieser geänderten Planung aufgrund von §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW anzupassen. Zum anderen besteht zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
28Vgl OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 -, BauR 2014, 834 = juris Rn. 11 ff., und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 NE 11.2623 -, juris Rn. 14, vom 2. April 2008 - 1 NE 08.25 -, juris Rn. 20, vom 23. Februar 2006 - 1 NE 05.2568 -, juris Rn. 12, vom 7. Juli 2003 - 1 NE 03.984 -, juris Rn. 15, und vom 28. Juli 1999 - 1 NE 99.813 -, BRS 62 Nr. 58 = juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2004 - 2 R 240/04 -, juris Rn. 4.
29Legt man diese Maßstäbe an, fehlt dem Eilantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann für den Antragsteller auch nach der Erteilung der Baugenehmigung für die geplanten zwei Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage noch vorteilhaft sein. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Baugenehmigung die Festsetzungen tatsächlich bereits voll ausschöpft. Wäre der Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil ihm Rechtsfehler anhaften, die Rechte des Antragstellers verletzen, ist es insbesondere möglich, dass die Antragsgegnerin den Plan zugunsten des Antragstellers nachbessert und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als mit der Verwirklichung der Planung noch nicht begonnen worden ist. Dies setzt den Abriss des Gebäudes L.-----straße Nr. 244 voraus, mit dem jedenfalls Ende Mai noch nicht begonnen war. Auch erfordert die Baureifmachung des Grundstücks nach Einlassung der Antragsgegnerin weitere Rodungsarbeiten, die in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres nicht erfolgen dürfen.
30II. Der Antrag ist aber unbegründet.
31Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
32Beides ist hier nicht der Fall.
331. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen aus.
34Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36.
36Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
37Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36, vom 26. Februar 2013 - 10 B 32/13.NE -, juris Rn. 5 und vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, juris Rn. 17, jeweils m. w. N.
38Die Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 760 (V) ist nicht deswegen dringend geboten, weil seine anstehende Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Sie ergeben sich weder aus den vom Antragsteller befürchteten Immissionen bei der Benutzung der Tiefgaragenzufahrt (dazu a), noch aus der befürchteten Gefährdung des Straßenverkehrs bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus der Tiefgarage (dazu b).
39a) Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist nicht konkret zu erwarten, dass die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Grundstückseigentum des Antragstellers schwerwiegenden (Geräusch-)Immissionen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren (grundrechtsgeschützten) Nachteils überschreiten.
40Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Tiefgarage für das Grundstück des Antragstellers mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird, fehlen. Insbesondere darf erwartet werden, dass planbedingt im Zusammenhang mit der Tiefgaragennutzung keine (Verkehrs-)Geräusche entstehen, die mit gesunden Wohnverhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind oder sich sonst als wohnunverträglich darstellen werden.
41Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs gehören zur typischen Wohnnutzung. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen Lärm und Schadstoffe betreffend hinnehmbar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan und den maßgeblichen Regelungen im Durchführungsvertrag handelt es sich bei der streitigen Tiefgarage um eine solche wohnakzessorische Nebenanlage. Sie soll den einschlägigen Bedarf der geplanten beiden Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten abdecken. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen.
42Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Der Antragsteller beschränkt sich auf pauschale Bewertungen zur Unzumutbarkeit. Diese leitet er ohne nähere Erläuterung maßgeblich aus der Anzahl der Stellplätze ab und einem besonderen Ruhebedürfnis, das sich aus der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm ergebe. Wohnunverträgliche Auswirkungen der Tiefgarage, die unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfordern, sind damit nicht substantiiert aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
43Vielmehr lässt sich bereits bei überschlägiger Abschätzung ausmachen, dass die geplanten 10 Wohneinheiten bei 17 Stellplätzen - gerade auch in der Nachtzeit - eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 40 bis 68 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der sog. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 4. Auflage, Augsburg 2006, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.November 2012 - 2 B 1095/12 -, Rn. 76, und vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11.
45Die dortige Tabelle 33/j benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit für schalltechnische Prognosen von Tiefgaragenlärm einen Wert von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von 2 ½ Bewegungen pro Stunde am Tag. Das entspräche 4 Bewegungen pro Wohneinheit. Die Nachtbelastung beliefe sich auf 0,34 Fahrten die Stunde. Das entspräche einem Schnitt von drei Fahrten über die Nacht verteilt, wobei auf die lauteste Stunde 1 ½ Fahrten entfielen.
46Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet für sich nicht die Befürchtung von Gesundheitsstörungen oder sonst wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr als die Errichtung einer Tiefgarage gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass die Tiefgarage Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren und Rampenbewegungen u.ä. weitgehend abschirmt.
47Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen im Einzelfall mit 17 bzw. 14 Einstellplätzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2003 - 10 B 1611/02 -, juris, und vom 25. Oktober 2012 - 10 B 842/12 -, juris.
48Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes.
49Insbesondere führt die Zufahrt gerade nicht in einen rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich; dieser bleibt insoweit vielmehr unberührt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich gegenüber einem Grundstücksbereich, der nach dem vorliegenden Foto- und Kartenmaterial noch dem Vorgartengartenbereich zuzurechnen ist, in dem (straßennah) mit einer Stellplatznutzung zu rechnen war. Hier befindet sich auch die Zufahrt zur grenzständig errichteten Doppelgarage des Antragstellers, die in der Örtlichkeit nach Aktenlage den Abschluss zu dem rückwärtigen Grundstücksbereich markiert. Dass sich hier Schlafzimmer befinden, führt - angesichts der zu erwartenden geringen Nachtfrequentierung - auf keine andere Bewertung. Auch hält die Rampe zum Wohnhaus des Antragstellers eine Entfernung von gut 7 Metern ein. Die Einfahrt/Ausfahrt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche liegt in 15 m Entfernung vom Wohnhaus. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Tiefgarage nebst Zufahrt den Vorgaben aus § 3 Abs. 1 BauO NRW entsprechend ausgeführt wird und insbesondere das Rolltor dem Stand der Lärmminderungstechnik genügen wird. Dies liegt nicht zuletzt auch im Eigeninteresse der geplanten Wohnnutzung selbst. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind zur Tiefgaragenzufahrt hin Wohnräume ausgerichtet und Fenster sowie Terrassen- bzw. Balkonbereiche. Dass die Tiefgarage auf Höhe des Wohnhauses eine Steigung von 15 % aufweist, begründet keine andere Bewertung.
50Der Einwand, es bestehe kein ausreichender Raum für einen Begegnungsverkehr ist schon deshalb unerheblich, weil Begegnungsverkehr bei der gegebenen Dimensionierung der Tiefgarage nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten steht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb es in diesem Zusammenhang zu lärmintensiven Rangiervorgängen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt selbst, also vor dem Haus des Antragstellers, oder im Übergang zu oder von der öffentlichen Verkehrsfläche kommen sollte. Wartezeiten bei dem Versuch des Einfädelns in den öffentlichen Verkehr auf der X.----------allee sind mit Blick auf die hohe Verkehrsauslastung der X2.---------allee zwar nicht von vornherein auszuschließen. Dass diese einen nennenswerten Umfang erreichen und nachhaltig die Wohnnutzung beeinträchtigen werden, ist demgegenüber nicht plausibel. In Ansehung der Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers darf im Übrigen auch zugrundegelegt werden, dass diese Verkehrsgeräusche gegenüber der Vorbelastung nicht besonderes hervortreten werden. Zudem werden Fahrzeuge, die wegen des Verkehrsaufkommens auf der X3.---------allee warten, voraussichtlich ebenerdig auf dem Fußgängerweg stehen; im Übrigen weist die Rampe im Eingang eine eher geringere Steigung auf.
51Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schließlich auf die bestehende Verkehrslärmvorbelastung. Diese bewegt sich nach Aktenlage zwar möglicherweise in einem aus verkehrslärmschutzrechtlicher Sicht durchaus kritischen Bereich. Nach der Kartierung der Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006, die in der Begründung des Bebauungsplans in Bezug genommen wird, liegt der straßenzugewandte Fassadenbereich des Wohnhauses des Antragstellers im Grenzbereich der Flächen einer nächtlichen Belastung von ≤ 55 dB(A) und ≤ 60 dB(A); die dem Vorhabengrundstück zugewandte Fassade liegt im Bereich ≤ 55 dB(A). Hier werden die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, die bei 54 dB(A) in der Nacht liegen und bei deren Einhaltung eine wohnverträgliche Belastung ohne Weiteres anzunehmen wäre, also allenfalls knapp eingehalten. Dafür, dass die zusätzlich zu erwartende nächtliche Nutzung der Tiefgarage gegenüber dieser Vorbelastung ins Gewicht fallen wird, sich die Situation also in kritischem Umfang verschärfen könnte, spricht bei der dargestellten zu erwartenden geringen Frequentierung der Tiefgarage allerdings nichts Greifbares. Nichts anderes gilt auch für die Belastungen am Tage, wo der Grenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV bei 64 db(A) liegt.
52Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten, bei dem unter Umständen auch schon marginale Zusatzbelastungen kritischer zu betrachten und einer besonderen Prüfung bedürften, ist nicht erreicht. Dieser liegt bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
54Diese Werte werden nach den Feststellungen, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Lärmminderungsplanung 2006 getroffen hat, am Haus des Antragstellers nicht erreicht.
55Die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der X.----------allee selbst sind im Übrigen so gering, dass deren Auswirkung von vornherein zu vernachlässigen sind. Entsprechend stellt auch der Antragsteller eine signifikante Verkehrserhöhung auf der X.----------allee nicht in den Vordergrund seiner Begründung, sondern die Belastungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt stehen.
56b.) Schwere Nachteile im Hinblick auf seine Verkehrssicherheitsinteressen hat der Antragsteller ebenfalls nicht zu befürchten. Eine Gefährdung von Leib, Leben oder Sachwerten des Antragstellers oder anderer Nutzer seines Grundstücks in Folge der Tiefgaragennutzung ist in Auswertung des vorliegenden - aussagekräftigen - Foto- und Kartenmaterials in jedem Fall mehr als unwahrscheinlich. Aus dem unstreitig hohen Verkehrsaufkommen auf der X.-----allee folgt nichts anderes.
57Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Bäume entlang der X4.---------allee oder die Begrünung auf seinem Grundstück - eine nachbarrechtlich verträgliches Maß vorausgesetzt - das Sichtfeld der Tiefgaragennutzer in einer Weise einschränken werden, dass ein gefahrloses Einfädeln in den allgemeinen Straßenverkehr selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich wäre. Besondere örtliche Verhältnisse, welche seine diesbezüglichen Befürchtungen tragen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Sie ergeben sich auch nicht aus dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial. Diese bestätigen vielmehr die Sicht der Antragsgegnerin. Das Einfädeln in die X1. bedarf zwar wegen der Baumallee möglicherweise besondere Aufmerksamkeit. Das betrifft in erster Linie Radfahrer und Fußgänger. Dabei werden allerdings ersichtlich keine Anforderungen gestellt, die über das hinausgehen, was von jedem Kraftfahrer - auch von weniger geübten - an Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Entsprechendes gilt für die Einfahrt zur Tiefgarage. Hierin unterscheidet sich auch der Sachverhalt entscheidend von dem Fall, für den der 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem vom Antragsteller angeführten Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 1605/05 -, juris, eine Straßenverkehrsgefährdung angenommen hat.
58Erst recht geben die Beschreibungen des Antragstellers von der Verkehrssituation und das vorliegende - aussagekräftige - Karten- und Fotomaterial nichts dafür her, dass die Tiefgaragennutzer infolge einer Sichtfeldeinschränkung oder infolge eines hohen Verkehrsaufkommens trotz gebotener Rücksichtnahme den Fahrzeugverkehr auf und vom Grundstück des Antragstellers, so er denn zeitgleich stattfindet, nachhaltig beinträchtigen könnte. Die Befürchtung, in einen Unfall verwickelt zu werden, der durch die Nutzer der Tiefgarage beim Versuch die Tiefgarage zu verlassen bzw. anzufahren, erfolge, bleibt nach allem spekulativ.
592. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
60„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
61Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36 m. w. N.
62Gemessen an diesen Maßstäben liegen auch im gegebenen Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
63a) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an beachtlichen formellen Fehlern, die seine Außervollzugsetzung zugunsten des Antragstellers dringend erforderten.
64Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Bebauungsplan hätte auf der Grundlage des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut offengelegt werden müssen, nachdem auf den Einwand der Beigeladenen hin auf der Planurkunde Änderungen hinsichtlich der Breite der Baufenster sowie der Breite der rückwärtigen Vorsprünge vorgenommen worden seien.
65Nach Aktenlage spricht bereits alles dafür, dass die angesprochenen Änderungen ebenso wenig eine erneute Offenlage begründeten, wie die Ergänzungen des Entwurfs im Bereich der Hinweise. Die überbaubaren Flächen waren in der offengelegten Planurkunde für den Hauptgebäudekörper mit 17,50 m nur falsch vermaßt. Die Maßangabe auf dem Planungsentwurf stimmte auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände mit der zeichnerisch dargestellten überbaubaren Fläche und den Darstellungen des zugehörigen Erschließungs- und Vorhabenplans nicht überein. Die Änderung diente damit der bloßen Klarstellung und begründete deshalb auch keine erneute Offenlage. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Aufweitung der Breite des Vorbaus von 3,50 m auf 4,00 m. Hierbei handelt es sich um eine auf den Eigentümer zurückgehende Änderung, die für die Umgebung keine (neue) Betroffenheit ausgelöst hat. Es bestand danach kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich zur Frage der überbaubaren Grundstücksfläche und Kubatur der geplanten Gebäude einer erneuten öffentlichen Diskussion im Wege der Auslegung zu stellen oder einer beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung.
66Im Übrigen rechtfertigen Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB - da sie die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des § 214 Abs. 4 kurzfristig heilen kann - ohne individuelle Betroffenheit nicht bereits aus sich heraus den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
67Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.; zu einem im ergänzenden Verfahren heilbaren Fehler im Abwägungsvorgang: OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60, juris Rn. 10.
68Entsprechend bedarf es auch keiner weitergehenden Prüfung, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist, namentlich der erforderliche Bezug zwischen der Planurkunde, welche die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält, und dem den integralen Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmachenden Vorhaben- und Erschließungsplan gewahrt ist.
69Vgl. zu den Anforderungen bei einem aus zwei Urkunden bestehenden Bebauungsplan: OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR = juris Rn.
70b) Auch in materieller Hinsicht leidet der angegriffene Bebauungsplan an keinem offensichtlichen beachtlichen Rechtsfehler, der seine Außervollzugsetzung im Interesse des Antragstellers dringend gebieten würde.
71aa) Ob die Antragsgegnerin die speziellen städtebaulichen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in jeder Hinsicht beachtet hat, ist unerheblich. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Fehler den Durchführungsvertrag betreffend ließen hier, selbst wenn sie vorlägen - wofür allerdings nichts Überwiegendes spricht - eine konkrete Beeinträchtigung schutzwürdiger individueller Interessen des Antragstellers nicht befürchten. Entscheidend bleibt, dass das Vorhaben, das durch den Bebauungsplan abgesichert werden soll, durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend konkret bezeichnet ist und die Beigeladene unverändert das im Durchführungsvertrag weiter konkretisierte Vorhaben verfolgt und dieses auch der Abwägungsentscheidung zugrundegelegen hat.
72bb) Dem Bebauungsplan Nr. 790 (V) fehlt es nicht offensichtlich an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderten städtebaulichen Rechtfertigung, die auch als Grundvoraussetzung für die Zurückstellung der durch die Planung berührten Belange Drittbetroffener - wie hier insbesondere die Lärmschutzbelange des Antragstellers - im Rahmen der Abwägung zu beachten ist.
73Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
75Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Die Planung zielt vornehmlich auf die Schaffung von Wohnraumeigentum. Dies verdeutlichen u.a. die Ausführungen in der Planbegründung unter IV. 1 zum Anlass der Planung. Innerstädtische Wohnflächenpotenziale für Wohneigentum zu nutzen biete stadtentwicklungspolitisch die Chance, die eigentumsorientierten Menschen in der Stadt zu binden und damit einen entscheidenden Beitrag zur Revitalisierung der Stadt zu leisten. Der demographische Wandel und teilweise stagnierende oder zurückgehende Einwohnerzahlen erforderten zunehmend nicht mehr eine auf Quantität, sondern auf Qualität ausgerichtete Stadtentwicklung. Es lägen erkennbare Tendenzen vor, dass viele Eigentümer im Alter ihre großen Grundstücke zunehmend zur Last fielen, dennoch aber eine große Ortsverbundenheit existiere, die im näheren Umfeld ihrer Bestandsimmobilien aber nicht befriedigt werden könne. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 790 (V) verfolge das Ziel hier Abhilfe zu schaffen. In Anlehnung an existierende größere Bestandsbaukörper in den Eckbereichen der X1. und L.-----straße sollten hier entsprechend dimensionierte Baukörper ermöglicht werden, um an dieser Stelle ebenfalls einen entsprechenden städtebaulichen Akzent zu setzten. Die Planung verfolgt damit zulässige städtebauliche Ziele der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.
76Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung nur vorgeschoben wäre und sich in einer Gefälligkeit für den Beigeladenen erschöpfte, fehlen.
77cc) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung und Ermächtigung für die Festsetzungen, welche die Zulässigkeit und den Standort der Tiefgarage und ihre Zufahrt betreffen, ergeben sich nicht. Die Festsetzungen stehen insbesondere im Einklang mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO liegt ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Tiefgarage ist hier - wie bereits ausgeführt - für den durch die im Plangebiet vorgesehenen zwei Wohnhäuser ausgelösten Bedarf festgesetzt. Eine Fremdnutzung ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht zulässig.
78dd) Ausgehend von einer hinreichenden Planrechtfertigung sind Anhaltspunkte für eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB, die eine im Normenkontrolleilverfahren beachtliche Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers zur Folge haben könnte, nicht ersichtlich.
79Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
81Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
82Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 760 (V) nicht offensichtlich zu Lasten des Antragstellers verstoßen. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass sie bei ihrer Abwägung insbesondere die Belange des Lärmschutzes (1), die Verkehrssicherheitsinteressen des Antragstellers (2) sowie sein Interesse an dem Erhalt der bisherigen Planungssituation (3) hinreichend beachtet hat. Ob Fehler bei der Abwägung der Belange des Naturschutzes vorliegen, ist unerheblich (4).
83(1) Der Bebauungsplan ist nicht offensichtlich wegen eines Abwägungsdefizits im Hinblick auf die Lärmschutzbelange des Antragstellers unwirksam.
84Es trifft nicht zu, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der zugelassenen Tiefgarage und dessen Zuwegung auf das klägerische Grundstück unterlassen habe.In der Abwägung hat er sich zu den einschlägigen Einwendungen des Antragstellers geäußert und ist unter Einbeziehung der besonderen Grundstückssituation zu dem Ergebnis gelangt, dass diese hinzunehmen seien. Die geplante Tiefgarage solle über eine ca. 25 m lange Rampe angefahren werden. Dies bedeute, dass die Steigung der Rampe relativ flach verlaufe und die durch die ausfahrenden Fahrzeuge verursachte Geräuschbelastung gering bleibe. Bei einfahrenden Fahrzeugen sei die Belastung ebenfalls gering, da die Fahrzeuge ohne zusätzliche Motorleistung in die Tiefgarage rollten. Darüber hinaus fänden sämtliche Rangiervorgänge innerhalb der Tiefgarage statt, so dass hierdurch ebenfalls (keine) Geräusch- und Abgasbelastungen ausgingen. Von der geplanten Tiefgaragenanlage gingen daher keine unzumutbaren Störungen i. S. d. § 51 Abs. 7 BauO NRW aus. Die auf das Nachbargrundstück bei Tag und bei Nacht einwirkenden Lärmimmissionen seien daher als sozialadäquat hinzunehmen.
85Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die zugelassene Wohnbebauung nebst Tiefgarage aus seiner Sicht zu keinen relevanten Veränderungen der Lärmbelastungen auf dem Grundstück des Antragstellers führen werde, die der Planung entgegen gehalten werden könnten. Die Ausführungen zeigen zugleich, dass der Rat auch die spezifischen Geräusche, die mit der Tiefgaragenzufahrt und der Nutzung der Tiefgarage verbunden sind und deren Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ins Auge gefasst hat. Der Rat hat sie unter Abwägung mit den für die Planung sprechenden Belangen als zumutbar erachtet hat. Allein aus dem Umstand, dass die Rampe, wie sie jetzt zur Genehmigung gelangt ist, im Übergang zur Tiefgarage eine 15 % Steigung aufweist, lässt sich eine ergebnisrelevante Fehlvorstellung über die Belastungssituation nicht ableiten.
86In der Konsequenz der getroffenen Abschätzung der Belastungssituation ist eine Detailprüfung, namentlich eine gutachterliche Abklärung des zu erwartenden Nutzungsumfangs und eine daran anschließende schalltechnische Begutachtung unterblieben. Dagegen ist bei summarischer Prüfung nichts zu erinnern.
87Allerdings muss sich die planende Gemeinde grundsätzlich vor Augen führen, welche Dimensionen ein Lärmkonflikt hat, den eine Planung auslöst.
88Vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 5.
89Dies bedeutet aber nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt schalltechnisch zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine Grobabschätzung eindeutig erkennen lässt, dass beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen ausscheiden.
90Davon ist hier nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat dabei die Lärmschutzinteressen im Ergebnis wohl auch zutreffend bewertet.
91Die Rüge des Antragstellers, die Planung widerspreche sowohl dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme als auch den Anforderungen an die Anlage von Stellplätzen einschließlich der Zufahrten aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, greift nicht.
92Im Hinblick auf - wie hier - die einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordneten Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genauso wie die Gebote des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, demzufolge Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 106; zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 27.
94Bei der Errichtung von Stellplätzen ist danach von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung von Nachbargrundstücken in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
95Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46.
96Diese Grundsätze können auch für die Überprüfung von entsprechenden Festsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Beachtung des Abwägungsgebots herangezogenen werden.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 106; zur fehlenden unmittelbaren Beachtlichkeit des § 15 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8/89 -, BRS 49 Nr. 44 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 D 122/09.NE -, juris Rn. 83;. Zu § 51 Abs. 7 BauO NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04. NE -, juris Rn. 45.
98Hierbei gilt es allerdings im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Bauleitplanung nicht auf die Festschreibung bestehender baulicher Strukturen oder ihre aus diesen Strukturen abzuleitende Fortentwicklung beschränkt ist. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine hiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese städtebaulich erforderlich ist. Dass eine solche Entwicklung eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange voraussetzt, namentlich dem Gebot der Konfliktbewältigung und - soweit einschlägig - den Trennungsgrundsatz zu beachten hat, und insbesondere nicht zu unzumutbaren Belastungen durch die Immissionen eines Stellplatzes oder einer Garage führen darf, ist dabei selbstverständlich.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04. NE - juris Rn. 45
100Dies zugrundegelegt spricht Überwiegendes dafür, dass eine Tiefgarage in der vorgestellten Dimensionierung mit der vorgestellten Zufahrt an der vorgesehen Stelle nachbarverträglich errichtet und betrieben werden kann. Wie bereits unter 1. ausgeführt ist insbesondere nachts allenfalls mit einer vergleichsweise geringen Frequentierung der Zufahrt zu rechnen. Auch trägt die Zufahrt Geräusche nach Aktenlage nicht erstmals in einen besonderen Ruhebereich, sondern in einen Bereich, der bereits durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Auch führt dort die Zufahrt zu der Doppelgarage auf dem Grundstück des Antragstellers, die nach Aktenlage den Übergang zum rückwärtigen Bereich kennzeichnet. Im Weiteren durfte die Antragsgegnerin einstellen, dass nach den bisher geltenden bauplanerischen Festsetzungen auf dem Vorhabengrundstück zwei Baukörper mit jeweils zwei Wohneinheiten zulässig waren, mithin die Anlage von sechs Stellplätzen in Rede stand.
101Aus dem Urteil des 10. Senats vom 18. September 2002 - 10a D 144/00.NE - lässt sich für den Antragsteller nichts anderes herleiten. Der dem Urteil zugrundeliegende Fall ist mit der vorliegenden Planungslage nicht vergleichbar. Dort ging es um Lärmauswirkungen einer Zufahrt zu zwei Tiefgaragen mit zusammen 76 Stellplätzen bei 5 Wohngebäuden mit bis zu 45 Wohneinheiten. Die Zufahrt führte über 40 Meter parallel zur Grenze des Grundstücks des dortigen Antragstellers ins Hintergelände. Dass sich in einer solchen Situation mit einer bloßen Grobabschätzung unzumutbare Lärmverhältnisse nicht ausschließen lassen, liegt auf der Hand. Bei jener Sachlage rechtfertigte sich auch die vom Antragsteller im Besonderen hervorgehobene Feststellung des Urteils, dass der Rat sich auch kritisch die Frage habe stellen müssen, ob eine Ausnutzung des Grundstücks, wie sie von dem Vorhabenträger mit fünf Gebäuden und 45 Wohneinheiten geplant sei, im Hinblick auf die für das Nachbargrundstück entstehenden Immissionen städtebaulich vertretbar ist oder ob gegebenenfalls das Maß der Nutzung zur Ermöglichung anderer, verträglicherer Stellplatzvarianten herabgesetzt werden soll.
102So liegt der Fall hier indes nicht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Eine städtebaulich nicht mehr vertretbare Konfliktlage ist danach nicht auszumachen.
103Bei der gegebenen Sachlage drängt sich im Weiteren nicht auf, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Schallschutzmaßnahmen oder jedenfalls die nähere bautechnische Ausgestaltung der Tiefgarage im Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan festzusetzen und diese im Durchführungsvertrag näher zu spezifizieren. Diese müssen selbstredend den bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere aus § 3 Abs. 1 BauO NRW, genügen.
104Die Antragsgegnerin hat weiterhin eine alternative Führung der Tiefgarage in Betracht gezogen. In der Planbegründung heißt es dazu, die Zufahrt sowie die Zuwegungen seien so angeordnet, dass die gesetzlich geschützten Baumalleen der X.----------allee und der L.-----straße nicht beeinträchtigt würden und ein größtmöglicher Abstand zur Kreuzung X.----------allee /L.-----straße eingehalten werde. (IV. 2.3 der Planbegründung). Dass dieser Gesichtspunkt in der Abwägung auf die Einwendungen des Antragstellers zum gesehenen Lärmkonflikt nicht erneut ausformuliert ist, begründet keinen beachtlichen Abwägungsmangel.
105(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen, wie die bereits zitierten Ausführung VI 2.3 der Planbegründung zeigen. Sie hat die hierauf bezogenen Einwendungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägungsentscheidung ausdrücklich zurückgewiesen. Dabei hat sie abwägungsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Aufstellungsverfahren beteiligten, für die Verkehrsplanung zuständigen Fachbehörden und Abteilungen des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken geäußert haben und das Gefahrenpotential bei der Querung von Fuß- und Radwegen entlang baumbestandener Straße durch eine an einer Stelle konzentrierten Zufahrt für mehrere Stellplätze diese Gefahr deutlich gemindert wird.
106(3) Nach Aktenlage ergibt sich kein offensichtlicher Abwägungsmangel im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Baugebietsstruktur. Dieses Interesse ist nach Aktenlage hinreichend beachtet. Dass die Baustruktur der Umgebung durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird, macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die umgebende Baustruktur wird nach der Planbegründung (III. 1.) überwiegend geprägt durch eine Einfamilienhausbebauung auf sehr großzügigen, parkähnlichen Grundstücken. Durch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 800 qm und die Begrenzung auf maximal zwei Wohneinheiten im Gebäude flankiere der Bebauungsplan Nr. 463 durch großzügige Grundstückszuschnitte den Gebietsgewährleistungsgedanken. Entlang der X.----------allee seien bereits vereinzelt Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen eingestreut. Die Geschossigkeit der Gebäude in der Umgebung variiere zwischen ein bis drei Geschossen.
107In Beachtung dieser Bebauung werden durch den Bebauungsplan zwei zweigeschossige Einzelhäuser festgesetzt. Zugleich steuert der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung restriktiv (vgl. IV. 1.2.), um keine bodenrechtlichen Spannungen für die angrenzenden unbeplanten Innenbereichsflächen auszulösen. Die Ausrichtung der maximalen Gebäude an dem Gebäude der gegenüberliegenden Eckgrundstücke L.-----straße /X.----------allee erscheint jedenfalls nach Aktenlage städtebaulich vertretbar. Negative Auswirkungen auf die Bebauungsstruktur der Umgebung sind damit nicht verbunden Dies gilt auch im Hinblick auf die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten pro Haus statt der bisher zulässigen zwei. Der gewünschte Bezug zu den gegenüberliegenden Eckgrundstücken wird bei summarischer Prüfung auch in der Örtlichkeit deutlich zum Ausdruck gelangen. Ein Vorbild für Weiterungen, welche die umgebende Bebauungsstruktur in Bewegung bringen könnten, ist damit nicht gesetzt.
108(4) Feststellungen zu dem geltend gemachten Abwägungsdefizit betreffend die Belange des Naturschutzes bedarf es nicht, weil es an dem erforderlichen Bezug zur Interessenlage des Antragstellers fehlt.
109Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
110Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
111Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2014 - 2 B 301/14.NE zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.