Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 5 L 1900/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2780/15 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
6In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
7Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechts-schutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
8Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Eilverfahren allein vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass seine Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2015 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt den Antragsteller damit nicht in seinen Rechten.
9Soweit der Antragsteller rügt, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht in die nähere Umgebung ein, vermitteln diese Merkmale für sich genommen keinen Nachbarschutz.
10Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 –, juris Rn. 11; vom 16. September 2014 – 7 B 458/14 –, juris Rn. 4; vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, juris.
11Das allein als drittschützendes Recht vom Antragsteller ins Feld geführte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt (nur) drittschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen ihr Betroffensein wegen er gegebenen Umstände so handgreiflich ist, dass dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt,
12so grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, Rn. 28.
13Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -; jeweils zitiert nach juris; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 -.
15Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
16Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom30. Oktober 2014 – 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
17Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos.
18Dies gilt für die durch das Vorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers. Entgegen dessen Auffassung müssen Nachbarn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014– 7 B 1037/14 –, juris Rn. 10 f.; vom 1. Juni 2007– 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009– 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 und vom 14. Februar 2013 – 7 B 99/13 –.
20Im Garten des Antragstellers befinden sich hohe Tannen, die Einsichtnahmemöglichkeiten reduzieren. Mit zu berücksichtigen ist, dass der Gartenbereich des Grundstücks des Antragstellers bislang kein ungestörter Rückzugsbereich war, sondern bereits vorbelastet ist. Südlich seines Grundstückes – also auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite – befindet sich auf der Höhe des Gartens an der B. ein Garagenpark (vgl. Foto Nr. 9 der Anlage des Ortsterminsprotokolles). Die vom Antragsteller behauptete Ausnahmekonstellation nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die voraussetzt, dass dem Nachbarn keine Rückzugsmöglichkeiten verbleiben, ist danach nicht erkennbar.
21Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ist auch unter Berücksichtigung des genehmigten Maßes der baulichen Nutzung nicht erkennbar. Zweifellos geht mit dem Vorhaben durch die Genehmigung von 15 Wohneinheiten eine erhebliche Nachverdichtung des Wohngebietes einher. Die Kubatur des Vorhabens fällt deutlich größer aus als das Wohnhaus des Antragstellers. Ein Umschlagen dieses Umstandes in eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist damit jedoch nicht verbunden. Das Vorhaben der Beigeladenen befindet sich nördlich/nordöstlich des Grundstückes des Antragstellers und hat mit diesem damit lediglich eine gemeinsame Grenze. Südwestlich des Grundstücks des Antragstellers sieht die angefochtene Genehmigung keine oberirdische Bebauung vor. Lediglich die Tiefgarage befindet sich – unterirdisch – auch südwestlich des Grundstückes des Antragstellers. Von einem „Eingemauertsein“ kann daher keine Rede sein. Auch die Höhe des Vorhabens spricht in Anbetracht der Höhe des Gebäudes des Antragstellers gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Die Oberkante des Pultdaches des Staffelgeschosses des Vorhabens befindet sich in einer Höhe von maximal 138,725 m üNN, während die Firsthöhe des Gebäudes des Antragstellers 137,40 m üNN beträgt. Auf der dem Antragsteller zugewandten Gebäudeseite sieht die Baugenehmigung sogar eine im Vergleich zu seinem Gebäude geringere Gesamthöhe des Vorhabens vor.
22Gegen die Tiefgarage mit 16 Stellplätzen und die in einem Abstand von 3 Metern parallel zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Tiefgarageneinfahrt ist mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nichts zu erinnern. Nach § 12 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Anforderungen des Gebotes der Rücksichtnahme beurteilen sich im Hinblick auf die einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordneten Stellplätze wie die Gebote des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, demzufolge Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der Errichtung von Stellplätzen ist danach von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden.
23OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 B 301/14.NE –, juris Rn. 91 ff.
24Vorliegend haben die Beigeladenen mit der Tiefgaragenlösung die für die Nachbarn unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes schonendste Stellplatzmöglichkeit gewählt, bei der ein Großteil der durch Rangieren, Starten, Abstellen und Öffnen der Fahrzeuge verursachten Geräusche abgefangen werden.
25Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 13 L 224.14. –, juris Rn. 74.
26Auch Lage und Ausrichtung der Zufahrt zur Tiefgarage sind dem Antragsteller zumutbar. Sie hält einen Abstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze ein. Die Zufahrtsrampe wird ausweislich des Tiefgaragenplanes mit einer lichtsignalgesteuerten Anlage versehen, so dass Begegnungsverkehr auf der Rampe ausgeschlossen wird. Die Zufahrtsrampe wird zu einem wesentlichen Teil eingehaust, wodurch eine erhebliche Lärmbegrenzung bewirkt wird. Die An- und Abfahrtsbewegungen werden sich aufgrund der Wohnnutzung des Vorhabens überwiegend auf den Tagbereich beschränken, wobei überschlägig von der doppelten Anzahl an Fahrzeugbewegungen je Stellplatz auszugehen ist, hier demnach 32 Fahrzeugbewegungen pro Tag, also weniger als 1,5 Fahrzeugbewegungen pro Stunde.
27Vgl. Übersicht zu Fahrzeugbewegungen auf Tiefgaragenstellplätzen in der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, Tabelle 6, Seite 28.
28Soweit von dem Vorhaben ein zusätzlicher Stellplatzbedarf erzeugt werden sollte – was jedoch angesichts der Beachtung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf,
29vgl. Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, Rn. 28; Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW: ein Stellplatz pro Wohneinheit,
30unwahrscheinlich ist –, der durch die Tiefgaragenplätze nicht gedeckt sein sollte, so ist es jedem Anwohner des Gebiets erlaubt, Stellplätze auf öffentlichen Straßen in Anspruch zu nehmen. Dies mag für den Antragsteller lästig sein, begründet jedoch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
31Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 7. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW,
33BauR 2003, 1883.
34Dabei geht die Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens von einem Hauptsachestreitwert von 7.500,00 € aus, der gemäß Ziffer 12. a) dieses Kataloges zu halbieren ist.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 5 L 1900/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 5 L 1900/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 13. Nov. 2015 - 5 L 1900/15 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat nicht festzustellen, dass die streitige Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt.
4Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 386 D. -F. der Antragsgegnerin ist offensichtlich unwirksam. Dies folgt - wie vom Beigeladenen bereits erstinstanzlich treffend ausgeführt - jedenfalls daraus, dass der Plan nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611= BRS 62 Nr. 29.
6Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird.
7Vgl. etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1032.
8Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
9Hiervon ausgehend ist die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 386 zu spät erfolgt. Der Oberbürgermeister unterzeichnete die Bekanntmachung des Bebauungsplans ausweislich der Aufstellungsvorgänge am 27.9.1993. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnung tatsächlich später erfolgt ist - wie es die Antragsteller in Betracht ziehen -, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Ausfertigung des Bebauungsplans ist dagegen erst am 29.9.1993 erfolgt, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Planabschrift ergibt.
10Bei der danach maßgeblichen planungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB ist nicht zu ersehen, dass die Baugenehmigung nachbarrechtsrelevante Fehler aufweist.
11Auf die Fragen, ob die Lage der genehmigten Baukörper im Verhältnis zu den durch den Bebauungsplan Nr. 386 festgesetzten Baugrenzen durch die Baugenehmigung ausreichend bestimmt geregelt ist und ob ein insoweit eventuell gegebener Bestimmtheitsmangel nachbarrechtsverletzend sein könnte, kommt es schon mit Blick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht an. Dafür, dass die Lage der Baukörper auf den Flurstücken nicht ausreichend bestimmt ist, ist demgegenüber nichts ersichtlich.
12Der von den Antragstellern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft lediglich die Art der Nutzung und gewährt in Wohngebieten grundsätzlich kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser mit - gemessen an der Umgebungsbebauung - größerem Bauvolumen und größerer Bewohnerzahl. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale "Maß der baulichen Nutzung", "Bauweise" sowie "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz.
13Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris, sowie vom 16.9.2014 - 7 B 458/14 -, juris.
14Auch ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Zahl und Ausmaß der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 386 bieten insoweit schon deshalb keinen geeigneten Maßstab, weil der Bebauungsplan unwirksam ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zutreffend verneint. Der Senat gelangt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten Verkehrs zu den Stellplätzen des Vorhabens, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Vorhabengrundstück vom Grundstück der Antragsteller durch eine öffentliche Straße getrennt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Lichtimmissionen rechtfertigt sich keine andere Bewertung.
15Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Stellplätze den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW widersprechen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen, denn dieser hat auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750.- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Die Beschwerdebegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben füge sich hinsichtlich der Geschossigkeit und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, nicht durchgreifend in Frage. Hinsichtlich der Geschossigkeit verweist die Beschwerdebegründung selbst auf viergeschossige Bebauung in der näheren Umgebung, nämlich sowohl südwestlich an der C.-----straße wie auch nordöstlich an der Gereonstraße. Der Senat vermag nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auch nicht zu erkennen, dass ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ der durch die geschlossene Bauweise geprägte Bereich an der Giebelseite des Hauses C.-----straße 18 endet. Dass bei geschlossener Bebauung von Grundstücksflächen, die von mehreren öffentlichen Straßen umgeben sind, ein oder mehrere Grundstücke freigehalten werden müssen, um gleichsam eine Schneise für Belichtung und Belüftung zu bilden, ist weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung früherer Bauanträge durch die Antragsgegnerin, die in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist insoweit irrelevant.
5Ungeachtet dessen vermitteln die Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ sowie „Bauweise“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz kann sich allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksicht-nahmegebotes ergeben, das hier indes summarischer Prüfung zufolge nicht verletzt ist.
6Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Giebelfenster, wie es das Verwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
7vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 ‑, BRS 52 Nr. 179 = BauR 1991, 738,
8richtig ausgeführt hat. Namentlich kann der grenzständigen Bebauung des Grundstücks C.-----straße 20 nicht entgegengehalten werden, dass die Giebelfenster genehmigt worden sind und deshalb Bestandsschutz genießen. Bei den Giebelfenstern handelt es sich auch nicht um notwendige Fenster im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW.
9Dass die Einbuße eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße kein nachbarliches Abwehrrecht begründet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargetan.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, spricht Überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch (1.) als auch hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots. (2.).
41. Der Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft die Art der Nutzung und vermittelt dem Antragsteller kein Recht im Hinblick auf die Geschossigkeit des genehmigten Vorhabens. Ebenso wenig vermag der Gebietsgewährleistungsanspruch ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet zu begründen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt und vom Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt worden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
5Die vom Antragsteller angesprochene Tiefgarage mit 15 Einstellplätzen ist nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung. Sie dürfte ungeachtet dessen zu keinem Gebietsgewährleistungsanspruch führen. In Wohngebieten sind Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs, 2 BauNVO), wobei dieser gebiets- und nicht grundstücksbezogen zu ermitteln ist.
6vgl. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2014, § 12 Nr. 20 m.w.N.
7Dass die angesprochene Tiefgarage nach diesem Maßstab unzulässig sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
82. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die vom Antragsteller ausgemachte faktische Baugrenze als „unzulässige Hinterlandbebauung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, folgt schon daraus, dass dem Merkmal
9"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ als solchem im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.
10Vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 - , juris, m.w.N.
11Dass im Übrigen nach summarischer Prüfung keine Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot zu erkennen sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Auch insoweit erlaubt das Beschwerdevorbringen keine andere Bewertung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im E. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner südöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin und der Antragsteller, ihr Sohn, bewohnen je eine Wohnung in dem Haus. Eine Einliegerwohnung ist vermietet. Die Wohnzimmer und vorgelagerte Terrassen liegen an der Ostseite des Hauses. Auf dem Grundstück ist nordwestlich des Wohnhauses ein großes, verpachtetes Gewächshaus errichtet.
4Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks In der L. 5. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin hat ein Nießbrauchsrecht an dem Haus.
5Der Beigeladene ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Im E. 78 in W. . Er errichtete in der Nähe seiner Hofstelle eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotordurchmesser von gut 40 m und einer Nennleistung von 500 kW. Die Windenergieanlage ist in einer Entfernung von rund 225 m nordöstlich des Wohnhauses der Antragstellerin und rund 310 m südöstlich des Hauses In der L. 5 errichtet.
6Der Beigeladene legte ein schalltechnisches Gutachten vor. Es beruht auf Messungen beim Betrieb der bereits errichteten Anlage. Die Messungen sind unter anderem am Wohnhaus Im E. 62 der Antragstellerin vorgenommen worden. Die schalltechnische Untersuchung kommt bei einer Leistung der Anlage von 400 kW zu einem Beurteilungspegel von 45 db (A) bezogen auf das Wohnhaus Im E. 62.
7Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gab eine Stellungnahme zur Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf das Wohnhaus Im E. 62 ab. Das Landesumweltamt errechnete insoweit eine maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer von etwas mehr als 33 Stunden innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 22. Mai und dem 20. Juli. Die maximal mögliche Beschattungsdauer je Tag beträgt nach dieser Berechnung 41 Minuten. Sie liegt in den frühen Morgenstunden. Unter Berücksichtigung erfahrungsgemäß auftretender Bewölkung kommt das Landesumweltamt zu einer effektiven jährlichen Beschattungsdauer von über 13 Stunden.
8Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 2. November 1998 eine nachträgliche Baugenehmigung für die bereits errichtete Windenergieanlage. Die Baugenehmigung ist mit Auflagen versehen. Unter anderem hat der Beigeladene parallel zur östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 4 m zum Grundstück der Antragstellerin als Sichtschutz eine Reihe serbischer Fichten mit einer Höhe von etwa 4,50 m und eine Reihe Koreatannen mit einer Höhe von 2,50 m bis 3,00 m anzupflanzen. Die Anpflanzung muß auf Dauer eine Höhe von mindestens 9,14 m über Grund erreichen. Um die Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf die Häuser Im E. 62 und In der L. 5 zu verhindern, ist der Rotor der Windenergieanlage zu den Zeiten automatisch geregelt stillzulegen, zu denen solche Einwirkungen auf die Häuser und die zu ihnen gehörenden intensiv genutzten Außenbereiche (Terrassen, Sitzecken)zu erwarten sind. Um Immissionsrichtwerte von nachts 45 db (A) zu gewährleisten, ist die Windenergieanlage nachts so zu betreiben, daß die Nennleistung maximal 400 kW beträgt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet.
9Die Antragstellerin legte am 5. November 1998, der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein.
10Die Anträge der Antragsteller,
11die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. November 1998 anzuordnen,
12hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
13Mit ihren vom Senat zugelassenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Begehren erster Instanz weiter.
14Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der Verfahrensakte 10 L 3205/97 - VG Gelsenkirchen - sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner und 8 Hefte).
16II.
17Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die Anträge sind unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen daran, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, das Vorhaben des Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
18Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt die streitige Baugenehmigung nicht offensichtlich gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Danach spricht derzeit mehr dafür, daß die Widersprüche der Antragsteller gegen die streitige Baugenehmigung erfolglos bleiben werden. Ihnen ist deshalb der weitere Betrieb der Anlage vorerst zuzumuten.
19Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter. Namentlich wahrt die genehmigte Anlage die gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW erforderliche Abstandfläche in Richtung auf die Grundstücke der Antragsteller.
20Bauplanungsrechtlich richtet sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Beigeladenen soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. An den Straßen Im E. und In der L. sind lediglich verstreut einzelne (Wohn- )Gebäude vorhanden. Diese Streubebauung bildet allenfalls eine Splittersiedlung. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl und Anordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen und haben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können.
21Wird das Vorhaben des Beigeladenen danach im Außenbereich verwirklicht, verletzte die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller, wenn sie gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange insbesondere dann, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
22Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen gehören, die von der Windenergieanlage auf benachbarte Wohnhäuser einwirken. Der Betrieb der genehmigten Anlage wird indes auf den Grundstücken der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
23Auch die Grundstücke der Antragsteller liegen im Außenbereich, nämlich innerhalb der beschriebenen Streubebauung. Die Antragsteller können zwar damit rechnen, daß in der Umgebung ihrer Grundstücke keine Nutzung zugelassen wird, die ihre Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist aber noch nicht dann überschritten, wenn die Richtwerte nicht eingehalten werden, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für reine Wohngebiete gelten. Können Geräusche - wie diejenigen einer Windenergieanlage - nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder nach der TA-Lärm beurteilt werden, so sind Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 55 db (A) tagsüber und 40 db (A) nachts für ein Wohnhaus zuzumuten, das in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich liegt. Der Schutzmaßstab ist noch weiter herabzusetzen, wenn das Wohnhaus - wie hier diejenigen der Antragsteller - im Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, hat keinen Anspruch darauf, daß seine Umgebung von weiterer Bebauung freibleibt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt, muß er unter Umständen mit belastenden Anlagen rechnen. Wer im Außenbereich wohnt, kann deshalb allenfalls die Einhaltung der Grenzwerte verlangen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 db (A) tagsüber sowie 45 db (A) nachts,
24OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 -.
25Die Einhaltung dieser Werte ist für die Wohnhäuser der Antragsteller in der Baugenehmigung festgeschrieben. Die Werte können voraussichtlich eingehalten werden. Hierzu liegt die schalltechnische Untersuchung vor. Sie beruht nicht auf einer Prognose, sondern auf Messungen aus dem Betrieb der Anlage. Danach wird ein Beurteilungspegel von 45 db (A) an den Wohnhäusern der Antragsteller jedenfalls dann eingehalten, wenn die Nennleistung der Windenergieanlage bei maximal 400 kW liegt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht,während der Nachtzeit diese Kennzahlen für den Betrieb der Anlage einzuhalten.
26Die Antragsteller greifen die schalltechnische Untersuchung deshalb an, weil der Sachverständige von dem gemessenen Wirkpegel einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheiten vorgenommen hat. Dieser Abzug dürfte indes nicht zu beanstanden sein. Der Sachverständige hat für seine schalltechnische Untersuchung noch die TA-Lärm (1968) zugrundegelegt. Sie sah in Nr. 2.422.5 Satz 1 Buchst. c einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheit vor. Dieser Abschlag trug dem Umstand Rechnung, daß in die Berechnungen Meßwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, daß auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist. Diese mit 3 db (A) bewertete Toleranz war untrennbar Bestandteil des Meß- und Berechnungsverfahrens nach der TA- Lärm. Wurden schädliche Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der TA-Lärm ermittelt, durfte der Bewertungsmaßstab dieses Regelwerks nicht dadurch verschoben werden, daß der vorgeschriebene Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt blieb,
27BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279.
28Mit Blick auf die bevorstehende Einführung der TA-Lärm 1998 zum 1. November 1998 hat der Sachverständige sich auch zu der Frage geäußert, ob sich aus der TA-Lärm 1998 für das Ergebnis bedeutsame Änderungen ergeben. Er hat diese Frage verneint. Der Senat hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung. Die TA-Lärm 1998 sieht in ihrer Nr. 6.9 einen Abschlag um 3 db (A) vor, wenn bei der Überwachung einer Anlage die Geräuschimmissionen durch Messung ermittelt werden. Mit diesem Abzug dürfte der frühere Abschlag für Meßunsicherheiten fortgeschrieben sein. Der Abschlag dürfte somit auch heute noch untrennbarer Bestandteil des in der TA-Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahrens sein und deshalb weiterhin vorzunehmen sein,
29vgl. Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 583.
30Die Wohnnutzung der Grundstücke der Antragsteller könnte ferner durch Lichteffekte nachteilig betroffen werden, welche die Windkraftanlage verursacht. Steht die Sonne hinter dem Rotor, können bewegte Schatten über die Grundstücke laufen. Sie verursachen dadurch dort, je nach Umlaufgeschwindigkeit des Rotors, einen verschieden schnellen Wechsel von Schatten und Licht. Dadurch können sie das Wohnen erheblich stören. Durch die Fenster sind diese Effekte auch in allen Wohnräumen wahrnehmbar, die der Windkraftanlage zugewandt sind, und zwar derart, daß diese Schatten durch den ganzen Raum wandern und von Wänden, Fenstern und anderen Flächen widergespiegelt werden. Indes hat der Antragsgegner eine Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen, die nicht ungeeignet erscheint, derartige belastende Auswirkungen der genehmigten Anlage auf die Wohngrundstücke der Antragsteller zu unterbinden. Nach dieser Auflage ist die Anlage automatisch geregelt stillzulegen, wenn Schlagschatten auf die Wohnhäuser unter anderem der Antragsteller und die von ihnen intensiv genutzten Außenbereiche einwirken würden. Die Auflage gibt selbst nicht die Daten vor, die in die automatische Schattenabschaltung einzugeben sind. Sie sind vielmehr erst in Umsetzung der Baugenehmigung und der Auflage zu ihr vom Landesumweltamt errechnet und dem Staatlichen Umweltamt Herten übermittelt worden. Der Senat geht derzeit - auch nach der Erörterung dieser Frage im Ortstermin - davon aus, daß die automatische Abschaltung entsprechend der vom Landesumweltamt ermittelten Zeiten so programmiert ist, daß die Ostseite des Wohnhauses, die der Anlage zugewandt ist, vor einer Einwirkung von Schlagschatten wirksam geschützt ist. Im übrigen gibt die Auflage zu der Baugenehmigung - zulässigerweise - insoweit nur das Ziel und das dafür einzusetzende Mittel vor. Die Abschaltautomatik ist in Umsetzung der Auflage so zu programmieren, daß mit ihr das vorgegebene Ziel erreicht wird. Erweisen sich Nachbesserungen als erforderlich, weil die eingegebenen Zeiten die Zeiten einer Einwirkung von Schlagschatten nicht oder nicht vollständig erfassen, ist der Beigeladene verpflichtet, zur Erfüllung der Auflage die eingegebenen Zeiten entsprechend zu ändern. Die Antragsteller haben hierauf einen durchsetzbaren Anspruch, weil die Auflage zu der Baugenehmigung auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
31Aus diesem Grund geht der Senat derzeit davon aus, daß die genannte Auflage zu der Baugenehmigung auch geeignet ist, die Antragsteller vor der von ihnen beklagten Einwirkung von Lichteffekten auf die vorderen, der Anlage abgewandten Räume des Hauses zu schützen. Wie die Antragsteller vorgetragen und im Ortstermin durch Vorführung einer Videoaufzeichnung nachvollziehbar dargelegt haben, spiegelt das Gewächshaus im nordwestlichen Winkel ihres Grundstücks in seinen Seitenwänden den drehenden Rotor der Anlage einerseits wider und wirft andererseits dieses Spiegelbild auf das Wohnhaus der Antragsteller zurück, wo es sich in Form sich ständig bewegender Lichteffekte in den Glasflächen der Eingangstür, den Fenstern der Küche und den glatten Oberflächen der Küchenmöbel niederschlägt. Dieser Effekt tritt dann ein, wenn die Sonne hinter der Windenergieanlage steht, also Schlagschatten auf dem Gewächshaus erzeugt. Zwischen den Beteiligten blieb im Ortstermin streitig, ob die für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten auch die Zeiten erfaßt, in denen der beschriebene Effekt auftritt. Die nachgereichten Unterlagen sprechen dafür, daß die bisher für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten nur die Zeiten erfassen, zu denen der rückwärtige Bereich des Wohnhauses selbst von Schlagschatten erfaßt wird. Das Wohnhaus und das Gewächshaus stehen versetzt zueinander.
32Wie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat die Auflage zu der Baugenehmigung so aus, daß mit ihr dem Beigeladenen aufgegeben ist, die Anlage automatisch geregelt auch zu solchen Zeiten stillzulegen, zu denen Schlagschatten auf die Wohnbereiche nicht nur unmittelbar, sondern auch durch Spiegelung mittelbar einwirken.
33Das Vorhaben des Beigeladenen könnte darüberhinaus durch die Eigenart der Anlage als solcher rücksichtslos auf die Wohnnutzung der nahegelegenen Grundstücke einwirken. Selbst wenn in Bodennähe nahezu Windstille herrscht, drehen die Rotorflügel leicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine derartige stete Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer, unerträglich werden kann. Ein sich drehendes Moment zieht den Blick des Menschen nahezu zwanghaft auf sich. Dies kann Irritationen hervorrufen. Eine Konzentration auf andere Tätigkeiten kann wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschwert werden. Die Anlage kann sich dabei in den Fenstern des Hauses oder an den Inneneinrichtungen der Wohnungen spiegeln, soweit diese reflektierende Oberflächen haben.
34Solche Wirkungen einer Windenergieanlage können auch dann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber benachbarter Wohnbebauung begründen, wenn - wie hier - die Abstände nach § 6 Abs. 10 BauO NW zu den benachbarten Grundstücken eingehalten sind. § 6 BauO NW regelt seinen Sachbereich zwar abschließend. Er legt insoweit fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann. Ein Gebäude kann einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden regelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Windenergieanlagen sind keine Gebäude. Von ihnen können aber gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, mit der Folge, daß gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW auf sie die für Gebäude geltenden Vorschriften über Abstandflächen anzuwenden sind. Die einem Gebäude gleiche Wirkung folgt insbesondere aus dem Rotor und seiner Drehbewegung. Diese vergrößern die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmen sie. Allein der Rotorkreis hat gebäudegleiche Abmessungen, die angesichts der sich über ihren gesamten Bereich bewegenden Rotorflügel insgesamt, nicht aber nur in dem jeweils von den Flügeln überdeckten Teilen in Erscheinung tritt. Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -.
36Wird danach die bedrängende Wirkung, welche eine Windenergieanlage auf die Nachbarschaft ausübt, auch vom Schutzbereich des § 6 BauO NW erfaßt, so nimmt diese Vorschrift insoweit dennoch keine abschließende Bewertung vor. Die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage wegen der Drehbewegung als solcher ausgeht, ist in ihrer rechtlichen Bewertung vergleichbar der erdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Die erdrückende Wirkung eines Baukörpers kann selbst dann als planungsrechtlich rücksichtslos beurteilt werden, wenn der Baukörper die Abstandfläche nach dem Bauordnungsrecht einhält. Unter diesem Gesichtspunkt enthält das Abstandflächenrecht keine abschließende Regelung. Ähnlich ist zu urteilen für die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht.
37Allerdings ist diese Wirkung einer Windenergieanlage nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muß mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen.
38Der geminderte Schutzanspruch wirkt sich insbesondere auch insoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt. Ihm ist eher zuzumuten, Gewohnheiten zu ändern und der veränderten Nachbarschaft anzupassen, während dies einem Betroffenen schwerlich angesonnen werden könnte, der sich gegen die Auswirkungen einer gebietsfremden Anlage wehrt.
39Von diesem Ansatz ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Von ihm ausgehend wirkt die streitige Anlage nicht unzumutbar auf die Wohnnutzung des Hauses Im E. 62 ein. Der Rotor mit seinen Blättern ist nicht von jeder Stelle des Wohnhauses aus zu erblicken. Eine nahezu überall sichtbare, unerträgliche stete Bewegung der Rotorblätter, der man sich nicht entziehen könnte, ist nicht festzustellen. Diese Bewertung des Sachverhalts teilt der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung zweiter Instanz. Eine Nutzung der Terrasse ist beispielsweise möglich, ohne daß die Windenergieanlage in den Blick gerät. In bestimmten Bereichen wird sie durch die Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Ähnliches gilt für das Wohnzimmer. Von Sitzplätzen nahe dem Fenster kann die Anlage gesehen werden, von anderen Plätzen aus hingegen nicht. Spiegelungen der Anlage waren ohne weiteres in der Glasplatte des Tisches zu erkennen, ohne daß indes im übrigen der Eindruck entstand, einem Phänomen ausgesetzt zu sein, dem man sich nicht entziehen könnte. Daß die Antragstellerin beispielsweise das Fernsehgerät an anderer Stelle als bisher aufgestellt hat, um eine Spiegelung der Windenergieanlage in dem Fernsehgerät auszuschließen, gehört zu den Maßnahmen, die nach dem rechtlichen Ausgangspunkt zumutbar sind.
40Die Antragsteller sind der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, für das Wohnhaus In der L. 5 seien unzumutbare Einwirkungen der Windenergieanlage nicht festzustellen. Der Senat sieht deshalb insoweit keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen.
41Soweit in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die streitige Baugenehmigung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts vereinbar ist, hält der Senat nach alledem den Betrieb der Anlage für die Antragsteller bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens für zumutbar.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
43Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
44
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück T. 170 (Flurstück 110) zu erteilen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der eine Kfz-Werkstatt in der F.------straße 35 in Essen betreibt, begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück in der T. in F1. , Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 110, dessen Eigentümer er ist, in eine Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge.
3Die Straße T. verläuft von südöstlicher in nordwestliche Richtung und bildet mit der von südwestlich in nordöstliche Richtung verlaufenden H. Straße in etwa ein X. Etwa parallel in nordöstlicher Richtung zur Straße T. verläuft die Straße C. . Die von der T. etwas südlicher abzweigende Straße gehört ebenfalls zur Straße C. und stößt auf diese im rechten Winkel. Die Straße T. ist auf Höhe des Vorhabengrundstücks dreispurig, wovon zwei Spuren in nordwestliche Richtung und eine Spur in südöstliche Richtung verlaufen. Durch die T. führt in beide Richtungen eine Buslinie. Es befindet sich auf jeder Straßenseite etwa in Höhe des Grundstücks T. 164 eine Bushaltestelle. Die Fahrgastunterstände sind jeweils mit Werbeanlagen ausgestattet. Die H. Straße ist auf der Höhe, in der sie die Straße T. kreuzt, vierspurig. In der Mitte der H. Straße verlaufen Straßenbahnschienen.
4Die Grundstücke in dem Dreieck T. / C. sind mit Wohnhäusern bebaut. Das Vorhabengrundstück ist derzeit unbebaut. Das Grundstück des Beigeladenen, C. 14, grenzt im rückwärtigen Bereich unmittelbar an das Vorhabengrundstück des Klägers. Der Beigeladene nutzt einen Teil des auf seinem Grundstück errichteten Wohnhauses augenscheinlich als Büro. Baurechtlich genehmigt ist hier eine Arztpraxis. Auf dem Grundstück C. 33 befinden sich eine Grundschule sowie ein Teil einer Förderschule. Ausweislich der Homepage der jeweiligen Schulen lernen an der Grundschule rund 300 Kinder in zwölf Klassen und an der Förderschule rund 110 Schüler in sieben Klassen. Die Zufahrt zu den Schulen erfolgt aufgrund der Einbahnstraßenregelung ausschließlich über die Straße C. aus nordwestlicher Richtung von der H. Straße kommend. Der Abfahrtsverkehr von der Schule erfolgt über die Straße C. sowohl in nordwestliche als auch in südwestliche Richtung.
5Mit Bauantrag vom 11. Januar 2013 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Herstellung einer Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück T. , Flurstück 110. Ausweislich des Bauantrags sowie der im weiteren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nachgereichten Unterlagen, insbesondere der Bauzeichnung vom 29. April 2013, umfasst die herzurichtende Ausstellungsfläche 265 m² des insgesamt 469 m² großen Grundstücks. Das hintere Drittel des Grundstücks bleibt ungenutzt und wird durch eine Mauer abgegrenzt. Das Grundstück wird zur Straßenseite hin mit einem grünen Zaun umschlossen. An dem Zaun wird ein Schild mit den Öffnungszeiten sowie einer Telefonnummer und dem Hinweis an Interessenten, sich bei dem Kfz-Service I. in der F.------straße 35 zu melden, angebracht. An die Grundstücksgrenze zum Grundstück T. 170, das ebenfalls im Eigentum des Klägers steht, soll ein Tor errichtet werden, durch das die Anlieferung der Fahrzeuge erfolgen solle. Es werden nicht mehr als drei Fahrzeuge pro Woche angeliefert. Die Anlieferung erfolgt weder mittels Sattelschlepper noch durch einen Kfz-Anhänger, sondern die Fahrzeuge werden mit roten Kennzeichen von der Werkstatt in der F.------straße direkt auf die Ausstellungsfläche gefahren. Die an die jeweiligen Nachbargrundstücke grenzenden Grundstücksseiten werden zudem durch einen Pflanzstreifen begrünt. Auf der Ausstellungsfläche werden maximal 20 Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ausgestellt. Besichtigungen dürfen montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags vom 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr stattfinden. An den Fahrzeugen werden Schilder mit den jeweiligen Fahrzeugdaten und dem Kaufpreis angebracht. Ein Verkaufsbüro wird auf dem Grundstück, abweichend von der Bauzeichnung vom 29. April 2013, nicht errichtet werden. Sämtliche geschäftliche Abwicklungen sollen in der Kfz-Werkstatt des Klägers in der F.------straße erfolgen, für die eine entsprechende Genehmigung noch beantragt wird. Auf der Ausstellungsfläche werden schließlich keine Reparaturen, tägliche Umrangiervorgänge oder Vorführung von Motorleistungen erfolgen.
6Die Beklagte lehnte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 31. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Der geplante Autohandel gehöre jedoch nicht zu den gemäß § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässigen Nutzungen. Im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung sowie die Vorbildwirkung für ähnliche Vorhaben im Bereich des Antragsgrundstückes und die damit zu erwartende negative städtebauliche Entwicklung, insbesondere für den Bereich südlich des Antragsgrundstückes mit überwiegender Wohnbebauung und dem Außenbereich als naturnahen Freiraum, sei eine ausnahmsweise Zulassung des Autohandels auf Basis des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nicht möglich. Darüber hinaus sei das Grundstück aufgrund der beanspruchten Fläche von mindestens 330 m², bezogen auf die Grundstücksgröße von 469 m², übernutzt und füge sich daher nicht gemäß § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Das Vorhaben sei daher insgesamt planungsrechtlich unzulässig.
7Der Kläger hat am 1. Juli 2013 Klage erhoben.
8Er ist der Ansicht, die nähere Umgebung sei als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzustufen, so dass die Kfz-Ausstellungsfläche als sonstiger Gewerbebetrieb, der das Wohnen nicht stört, zulässig sei. Die zahlreichen Nutzungen auf der T. sowie der H. Straße im Umkreis von bis zu 100 m seien zur Beurteilung der maßgeblichen näheren Umgebung heranzuziehen. Durch die Verkehrsinsel vor dem Antragsgrundstück sowie durch die H. Straße erfolge keine Trennung, da insbesondere die Bebauung auf der H. Straße, namentlich mehrere Geschäfte und weitere gewerblichen Nutzungen, vom Antragsgrundstück aus betrachtet in Luftlinie von etwa 10 m komplett einsehbar sei. Selbst wenn die nähere Umgebung nur auf das Dreieck C. 6-24 sowie T. 164-170 zu begrenzen sei, liege kein reines Wohngebiet, sondern ein allgemeines Wohngebiet vor, in dem die Ausstellungsfläche als sonstiger Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sei. Die gepflegte Ausstellungsfläche mit mäßigem Publikumsverkehr zu festgelegten Öffnungszeiten störe das Wohnen nicht wesentlich. Eine Belästigung durch das Rangieren oder Anliefern der Fahrzeuge sei ausgeschlossen. Das Grundstück solle lediglich als Stellplatz genutzt werden. Lärmimmissionen oder sonstige Immissionen seien durch diesen Betrieb nicht zu erwarten. Kaufinteressenten könnten das Grundstück auch nicht außerhalb der Betriebszeiten aufsuchen, da es dann verschlossen sei. In der näheren Umgebung seien dem Wohnen wesentlich abträglichere Gewerbebetriebe genehmigt worden. Vor dem auf dem Grundstück C. 14 ansässigen Betrieb des Beigeladenen, der auch optisch als Gewerbebetrieb hervorsteche, würden mit Firmenaufschrift versehen Einsatzwagen parken und starten. Auch die Zahnarztpraxis in dem Gebäude T. 170 habe starken Publikumsverkehr mit an- und abfahrenden Pkw der Patienten.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung des Grundstücks T. 170 (Flurstück 110), zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt sie in Abweichung zu den Gründen des angefochtenen Bescheides vor, die vorhandenen Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung des Antragsgrundstückes entsprächen denen eines reinen Wohngebietes. Neben einer Arztpraxis im Gebäude T. 170 und einer Büronutzung im Kellergeschoss des Gebäudes C. 14, für die ebenfalls eine Arztpraxis baurechtlich genehmigt sei, befände sich in diesem Bereich ausschließlich Wohnnutzung. Der geplante Autohandel stelle eine gewerbliche Anlage dar, die im reinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig sei. Die Einbeziehung der Bebauung entlang der H. Straße in die nähere Umgebung scheide hier aus, da die dazwischen liegende Straßen- und Grünfläche aufgrund ihrer Breite eine trennende Wirkung entfalte. Auch die Berücksichtigung noch weiter entfernt liegender Flächen in einem Umkreis von 1000 m sei nicht sachgerecht, da keine Sicht- oder funktionale Verbindung zum Antragsgrundstück bestehe. Die auf der Straße T. vorhandenen Bushaltestellen und andere Verkehrseinrichtungen seien für die planungsrechtliche Gebietseinstufung unerheblich und könnten auch in reinen Wohngebieten liegen. Bei den an den Wartehäuschen angebrachten Werbeanlagen handele es sich um untergeordnete Werbeanlagen, die über eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW auch in einem reinen Wohngebiet zulässig seien. Gegen die illegale Nutzung der Räumlichkeiten im Gebäude C. 14 für das Büro einer Bautenschutzfirma beabsichtige die Beklagte ordnungsbehördlich vorzugehen. Ferner würden die Schulen auf dem Grundstück C. 33 nicht zur maßgeblichen Umgebung des Vorhabens gehören. Jedenfalls würden die Schulen einen Fremdkörper darstellen, der keine prägende Wirkung entfalten könne. Sie stünden, abgesehen von der Bauweise, in allen übrigen Einfügungskriterien des § 34 BauGB im krassen Widerspruch zur sonstigen Bebauung in diesem Bereich. Dass der Kläger beabsichtige, den Pkw-Verkauf auf der F.------straße 35 stattfinden zu lassen, sei angesichts der Entfernung der beiden Grundstücke völlig lebensfremd. Zudem sei auf dem Grundstück F.------straße 35 der Verkauf von Pkw baurechtlich nicht genehmigt. Schließlich würden auch von einem reinen Ausstellungsplatz ähnliche Auswirkungen wie von einem Verkaufsplatz ausgehen. Auch ein reiner Ausstellungsplatz werde von potentiellen Kunden zu allen Tages- und Abendzeiten angefahren und besucht. Der Umstand, dass mögliche Geschäftsabschlüsse am Hauptsitz der Firma in einem anderen Stadtteil getätigt würden, führe daher nicht zwangsläufig zu einer Entlastung der Umgebung von Störungen, die sich aus der geplanten Nutzung ergeben.
14Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
15Er trägt vor, er nutze seine Wohnadresse C. 14 lediglich als Postadresse für sein Unternehmen. Das Büro des Unternehmens befinde sich jedoch seit jeher in der L1. -N. -Straße 121 in F1. , wo sich auch der Firmensitz der Firma M. befände. Auf dem Grundstück C. 14 finde keinerlei gewerbliche Nutzung statt. Es würden auch keine Einsatzwagen der Firma vor dem Grundstück parken und starten. Er ist ferner der Ansicht, die Umgebungsbebauung entspreche einem reinen Wohngebiet. Die Geschäfte an der H. Straße, sowie die Grundschule auf dem Grundstück C. 33 würden nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabens gehören, da sie das Grundstück des Klägers aufgrund der gegebenen Verkehrsführung und des rückwärtig angeordneten Pausenhofs nicht beeinflussen würden. Selbst wenn man von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehe, wäre das Vorhaben des Klägers auch nicht ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben stelle keinen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar. Durch eine Kfz-Ausstellungsfläche komme es zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen. Insbesondere durch das Probefahren komme es zu erheblichen zusätzlichen Lärm durch Motorengeräusche und Türen zuschlagen. Es sei darüber hinaus realitätsfern, anzunehmen, dass wegen des fehlenden Verkaufsraums keine Verkaufsgespräche auf dem Gelände abgehalten würden. Das Vorhaben würde sich auch optisch nicht unterordnen, so wie es die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verlange. Schließlich sei die Nutzung den Nachbarn nicht zumutbar, da es vor allem im belästigungsempfindlichen rückwärtigen Gartenbereich zu Kundenverkehr komme. Eine vergleichbare Nutzung gebe es bislang nicht im rückwärtigen Gartenbereich. Schließlich werde auch der öffentliche Straßenraum für die Bewohner des Baugebiets durch die Kunden des Klägers unzumutbar in Anspruch genommen, da der Kläger die notwendigen Kundenparkplätze nicht berücksichtigt habe. Die Einrichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche würde die ordnungswidrige Nutzung des Bürgersteiges und damit die Behinderung der Passanten noch verstärken. Die Nutzung könne auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben sei. Schließlich sei bereits heute der Abzweig L. verkehrstechnisch überlastet, weshalb es dort häufig zu Unfällen komme. Das geplante Vorhaben würde die Situation vor Ort noch verschärfen und sich auch aus diesem Grund städtebaulich negativ auswirken.
16Die Berichterstatterin hat am 18. Februar 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll nebst Fotomaterial verwiesen.
17Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger eine Zaunanlage auf dem Vorhabengrundstück entlang der vorderen Grundstücksgrenze errichtet, für die ihm die Beklagte unter dem 21. Mai 2014 eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt hat.
18Unter dem 10. Juli 2014 hat die Beklagte ein Anhörungsschreiben an den Beigeladenen hinsichtlich der beabsichtigten Nutzungsuntersagung einer gewerblichen Büronutzung auf dem Grundstück C. 14 gerichtet.
19Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
23Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich zulässig.
24Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da ein Bebauungsplan für diesen Bereich nicht existiert und das Grundstück des Klägers innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nach Absatz 2 der Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht.
25Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Art der Nutzung, der grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zukommt, kann ein Verstoß nicht festgestellt werden. Das Vorhaben fügt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und der Auswertung der beigezogenen Pläne entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.
26Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die "nähere Umgebung" - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei kann eine Straße sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils entfaltet, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
27Vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 -, mit weiteren Nachweisen; zitiert nach juris.
28Die Grenze kann dort gezogen werden, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung kann durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie, wie zum Beispiel eine Straße, markiert sein; dies ist allerdings nicht zwingend erforderlich.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2013 – 8 A 10558/13; VG Würzburg, Urteil vom 13. Mai 2014 – W 4 K 13.932 -; jeweils zitiert nach juris.
30Ausgehend von diesen Grundsätzen wird nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin, den sie der Kammer vermittelt hat, sowie dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial die nähere Umgebung hier auf das Dreieck T. Nr. 164-172 und C. Nr. 6-24 beschränkt, wobei die Bebauung auf dem Grundstück C. 33 ebenfalls in die nähere Umgebung einzubeziehen ist.
31Entgegen der Ansicht des Klägers ist in die nähere Umgebung nicht die Bebauung auf der H. Straße einzubeziehen. Denn die H. Straße entfaltet gegenüber der dort vorhandenen Bebauung und Nutzung trennende Wirkung im oben dargestellten Sinne. Die H. Straße ist in diesem Bereich vierspurig, zudem verlaufen in der Mitte Straßenbahnschienen. Hinzu kommt der Verlauf der in diesem Bereich dreispurigen Straße T. . Zwar besteht eine Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der H. Straße. Allein das Vorliegen einer Sichtbeziehung genügt jedoch nicht für die Annahme, die Nutzung präge die Umgebung des Vorhabengrundstücks. Darüber hinaus führt auch die auffällig unterschiedliche Bebauungs- und Nutzungsstruktur zu dem Schluss, dass die H. Straße trennende Wirkung entfaltet. Handelt es sich bei der Bebauung auf der T. überwiegend um Einfamilienhäuser, zeichnet sich die Bebauung auf der H. Straße durch gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung in den Obergeschossen aus.
32Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen ist die Bebauung auf dem Grundstück C. 33 jedoch für die Umgebung des Vorhabengrundstücks prägend, so dass auch dieser Bereich bei der Beurteilung der näheren Umgebung berücksichtigt werden muss. Denn der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zu der Grundschule sowie der Förderschule auf dem Grundstück C. 33, die insgesamt ausweislich der Mitteilung auf der jeweiligen homepage der Schulen 410 Schüler umfassen, führt über die Straße C. . Aufgrund der Einbahnstraßenregelung erfolgt der gesamte Zufahrtsverkehr über die von der H. Straße in südöstliche Richtung abzweigende Straße C. . Der Abfahrtsverkehr erfolgt sowohl über die Straße C. zurück zur H. Straße oder über die Straße C. in südwestliche Richtung auf die Straße T. stoßend. Da schließlich auch der Schulbus in beide Richtungen der T. auf Höhe des Vorhabengrundstücks fährt, sind die Auswirkungen der Schulen für die Umgebung prägend.
33Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass es sich bei der Schule um einen so genannten Fremdkörper, der bei der Beurteilung des Gebietstyps nicht zu berücksichtigen ist, handelt. Fremdkörper bzw. Ausreißer in diesem Sinn sind solche Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen – auch äußerlich erkennbaren – Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Dabei ist für die Annahme eines Fremdkörpers als aus der beurteilungserheblichen Umgebungsbebauung auszuscheidenden Bestandteils des faktisch Vorhandenen Zurückhaltung geboten.
34Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 2/14; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2004 – 2 B 01.1195 -; mit weiteren Nachweisen; zitiert nach juris.
35Eine solche Singularität kann hier nicht bereits deshalb angenommen werden, weil es sich um die einzige nicht der Wohnnutzung dienende Bebauung in der maßgeblichen Umgebung handeln würde. Bereits der Baukörper als solcher und damit das Erscheinungsbild der Schulen fällt trotz der Größe des Objektes nicht aus dem Rahmen der sonstigen anzutreffenden Bebauung.
36Vgl. zu diesem Kriterium VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2010 – 6 K 3008/08 -, zitiert nach juris.
37Hinzu kommt, dass bereits aufgrund des Umstands, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr durch die Straße C. verläuft und damit erhebliche bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden, die Schulen nicht als Fremdkörper aus der Umgebung hinweg gedacht werden könnten, ohne dass dies den Umgebungscharakter ändern würde. Es handelt sich bei der Schule gerade nicht um eine nur zufällig in dem Gebiet entstandene Nutzung, die das Wohngebiet in nur unwesentlicher Weise beeinflusst. Gegen die Annahme eines singulären Fremdkörpers spricht schließlich auch, dass nicht nur eine Grundschule, sondern auch eine Förderschule und damit zwei Schulen auf dem Grundstück ansässig sind.
38Die so verstandene und hier maßgebliche „nähere Umgebung“ entspricht entgegen der von der Beklagten - erst im Klageverfahren – geäußerten Ansicht nicht der eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO, sondern der eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO.
39Nach § 3 Abs. 1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Nach Absatz 3 der Vorschrift können unter anderem ausnahmsweise dem Bedürfnis der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kulturelle Zwecke zugelassen werden. Allgemeine Wohngebiete dienen dagegen nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Nach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift sind Anlagen für - unter anderem - kulturelle Zwecke zulässig.
40Es bedarf insofern keiner näheren Prüfung der Werbeanlagen an den Fahrgastunterständen und der Nutzung des Grundstücks C. 14. Denn die auf dem Grundstück C. 33 ansässige L2. schule , bei der es sich um eine Gemeinschaftsgrundschule handelt, sowie der Standort der D. -N1. -Förderschule, sind aufgrund ihrer Größe und vor allem der damit verbundenen An- und Abfahrtbewegungen in einem reinen Wohngebiet nicht mehr zulässig.
41Schulen sind im bauplanungsrechtlichen Sinne grundsätzlich unabhängig von dem Träger der Einrichtung als Anlagen für kulturelle Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu verstehen.
42Vgl. König / Roeser / Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 4 Rn. 49.
43Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind in reinen Wohngebieten Anlagen für kulturelle Zwecke ausnahmsweise nur insofern zulässig, als sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Dagegen ist die Einschränkung der Bedarfsdeckung in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO nicht vorgesehen. Die auf dem Grundstück C. 33 ansässigen Schulen erfüllen bereits aufgrund ihrer Größe von insgesamt etwa 410 Schülern, wovon 300 Schüler die Grundschule und 110 Schüler die Förderschule besuchen, eine Funktion, welche nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dient. Vor allem eine Förderschule ist grundsätzlich nicht nur auf den Bedarf der Bewohner in der näheren Umgebung, sondern auf den Bedarf über den Stadtteil hinaus ausgerichtet. Werden jedoch andere Stadtteile von der kulturellen Einrichtung mitversorgt, ist eine solche Einrichtung mit dem Charakter eines reinen Wohngebiets nicht mehr zu vereinbaren.
44Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2009 – 1 LC 236/05; VG München, Beschluss vom 22. April 2013 – M 8 SN 12.5578; zitiert nach juris.
45Unter diesem Gesichtspunkt ist auch unabhängig von dem Vorhandensein der Förderschule selbst die hier ansässige Gemeinschaftsgrundschule für sich betrachtet in einem reinen Wohngebiet nicht mehr zulässig. Dass die auf dem Grundstück C. 33 ansässige Grundschule den Versorgungscharakter des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht mehr wahrt, ergibt sich vor allem aus dem Verzeichnis der Schulbezirke der Grundschulen der Stadt F1. , das als Anlage zur Verordnung über die Bildung der Schulbezirke der Grundschulen der Stadt F1. vom 29. September 2006 aufgenommen wurde. Nach deren § 1 werden für alle Grundschulen der Stadt F1. räumlich abgegrenzte Gebiete als Schulbezirke gebildet. Die in diesem Verzeichnis der L2. schule zugewiesenen Straßen liegen in Bereichen, die allein räumlich betrachtet weit über die hier maßgebliche Umgebung hinausgehen.
46Verordnung sowie Verzeichnis der Schulbezirke abrufbar unter: www.essen.de/rathaus/aemter/ordner_15/satzungen/Satzungen_Schulen.de.html
47Nach alledem entspricht die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet, so dass die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens allein am Maßstab des § 4 BauNVO zu beurteilen ist.
48Die von dem Kläger beabsichtigte Errichtung einer Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück in der T. ist ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.
49Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind nicht zulässig, wenn ein sonstiger Gewerbebetrieb den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist dann der Fall, wenn das Vorhaben ‑ bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets ‑ aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet: Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. Das allgemeine Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleistet sein. Das prägt seinen Gebietscharakter. Anders als im reinen Wohngebiet sind aber unter den in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Voraussetzungen auch andere Nutzungsarten regelmäßig zulässig. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 ‑ 4 C 1.02 ‑, zitiert nach juris.
51Es sollen Immissionsbelastungen vermieden werden, die nicht in ein allgemeines Wohngebiet passen. Bei der Beurteilung des Störgrades ist auf die typische Betriebsform und die sich daraus erfahrungsgemäß ergebenden Auswirkungen abzustellen.
52Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995 ‑ 3 S 3153/94 ‑, zitiert nach juris.
53In Anwendung dieser Grundsätze, sind von dem hier streitgegenständlichen Vorhaben nicht solche Immissionen zu erwarten, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr hinzunehmen sind. Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine reine Ausstellungsfläche für Kfz. Der Verkauf der Fahrzeuge und die jeweilige Abwicklung sollen ausweislich des Bauantrags und der weiteren Klarstellung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst, sondern auf dem Grundstück der Kfz-Werkstatt des Klägers stattfinden. Die Beklagte dringt auch nicht mit dem Argument durch, die Behauptung, auf dem Vorhabengrundstück fänden keine geschäftlichen Abwicklungen statt, sei lebensfremd. Denn für den Fall, dass über den Regelungsgehalt eines Vorbescheids bzw. einer sich daran anschließenden Baugenehmigung hinaus gleichwohl der Verkauf auf dem Vorhabengrundstück stattfindet, obliegt es der Beklagten, hiergegen ordnungsbehördlich einzuschreiten.
54Für die Annahme, dass das Vorhaben sich ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb in ein allgemeines Wohngebiet einfügt, spricht auch, dass die Fahrzeuge nicht mittels Sattelschlepper oder Anhänger auf das Grundstück an- und abgeliefert werden sollen, sondern mit einem roten Kennzeichen von dem Grundstück des Klägers in der F.------straße aus überführt werden. Es kommt damit nur zu einzelnen Fahrzeugbewegungen und nicht zum gleichzeitigen und damit besonders immissionsträchtigen regelmäßigen Austausch aller Fahrzeuge.
55Zudem ist die Größe der Ausstellungsfläche, nach der Konkretisierung der Voranfrage durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, so bemessen, dass maximal 20 Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen gleichzeitig ausgestellt werden können. Die reine Abstellfläche ist damit hinsichtlich ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.
56Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 1 LA 49/13 -; zitiert nach juris.
57Auch die Öffnungszeiten lassen keine gebietsunverträglichen Immissionen erwarten. So können Interessenten das Grundstück wochentags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr betreten. Diese Zeiten entsprechen in etwa auch den Zeiten, in denen die durch An- und Abfahrtverkehr der Schulen im C. 33 hervorgerufenen Immissionen in das Wohngebiet drängen. Von einer wesentlichen Steigerung der Lärmimmissionen durch den zu erwartenden Kundenverkehr ist daher nicht auszugehen.
58Schließlich spricht für die Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebes im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch der Umstand, dass der Bereich, in dem die Kfz-Ausstellungsfläche errichtet werden soll, ohnehin stark durch Kraftfahrzeugverkehr vorbelastet ist. Entlang des Grundstücks führt in beide Richtungen die Buslinie von und nach L. . Die Straße unmittelbar vor dem Grundstück ist dreispurig, durch eine schmale Verkehrsinsel davon getrennt ist die an dieser Stelle vierspurige H. Straße. Die Belastungen durch den An- und Abfahrtverkehr zum klägerischen Vorhaben werden demnach kaum von der Lärmkulisse von der H. Straße sowie der T. zu unterscheiden sein, so dass sie für das allgemeine Wohngebiet nicht als störend oder unzumutbar erfasst werden.
59Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 1 LA 49/13 -; zitiert nach juris.
60Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist auch keine Verschärfung der verkehrlich bereits angespannten Situation in der T. zu erwarten. Das Verkehrsaufkommen in der T. spricht bereits dafür, dass es sich in dieser Umgebung ohnehin um keinen beruhigten und lärmimmissionsfreien Raum handelt. Der Befürchtung, Interessenten könnten ihre Fahrzeuge in unzulässiger Weise auf den Bürgersteigen parken und damit den Verkehr behindern, kann durch ordnungsbehördlichen Maßnahmen begegnet werden, führt aber nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens.
61Die Errichtung der Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück des Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn zumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellen dessen sind, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 ‑, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 ‑ und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑, jeweils zitiert nach juris.
63In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Beigeladene durch die Kfz-Ausstellungsfläche auf dem Grundstück des Klägers im dargestellten Sinne rücksichtslos beeinträchtigt wird. Wie bereits dargelegt, ist das Vorhaben des Klägers hinsichtlich seiner Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar. Aufgrund der geringen Größe der Ausstellungsfläche sowie die Begrenzung aus maximal 20 ausgestellte Fahrzeuge sind häufige Fahrzeugbewegungen nicht zu erwarten, zumal nur maximal drei Fahrzeuge pro Woche angeliefert werden. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass das Grundstück des Beigeladenen im besonders geschützten rückwärtigen Gartenbereich an das Vorhabengrundstück grenzt. Denn aufgrund der zu errichtenden Mauer wird ersichtlich, dass der hintere Grundstücksteil ungenutzt bleiben soll und damit selbst die ohnehin nicht intensiv störenden Lärmimmissionen von dem Grundstück des Beigeladenen abgehalten werden. Zudem soll entlang der gesamten Grundstücksgrenze ein Pflanzstreifen errichtet werden, der zusätzlich Störungen von den Nachbargrundstücken abhält.
64Die von Seiten des Beigeladenen aufgeworfenen bauordnungsrechtlichen Fragen, insbesondere zu der Anzahl der notwendigen Stellplätze, deren Zufahrtsmöglichkeit und Anordnung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW, sind nicht Gegenstand des hier beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, sondern werden im Rahmen eines etwaigen Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung stehen. Hieraus folgende Beeinträchtigungen zu Lasten des Beigeladenen, die auch im Verfahren auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, sind jedenfalls schon unter dem Gesichtspunkt nicht erkennbar, dass die Zufahrt zum Grundstück des Beigeladenen über die Straße C. erfolgt und er damit durch die Stellplatzsituation auf der T. in keinster Weise beeinträchtigt wird.
65Die Erteilung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Allerdings ist hier von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, da das Vorhaben ein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ist und ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht festzustellen ist. Die Beklagte kann daher im Rahmen ihres Ermessens auf keine sachgerechten Kriterien abstellen, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. Die von dem Beigeladenen aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Bauordnungsrecht führt zu keiner anderen Ermessensentscheidung. Denn die Berücksichtigung entgegenstehenden Bauordnungsrechts im Rahmen des behördlichen Ermessens, kann im Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheides nur dann zu dessen Ablehnung führen, wenn sich die landesrechtlichen Hindernisse „schlechthin nicht ausräumen lassen“.
66Vgl. Gädtke / Temme / Heintz / Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 71 Rn. 8a mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1975 – IV C 28.72 – und vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 -.
67Dafür, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stellplatzpflicht im Baugenehmigungsverfahren offensichtlich nicht erfüllt werden könnte, ist nichts ersichtlich und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Da die Sache spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO ist, darf das Gericht die Beklagte verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3. VwGO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2117/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. April 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2013 zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das bestehende Wohnhaus F.---straße 61 in H. wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 2117/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. April 2013 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11. Juni 2013 zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das bestehende Wohnhaus F.---straße 61 in H. anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Vorliegend geht die Interessenabwägung insgesamt zu Gunsten des Antragstellers aus. Seine Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich Erfolg haben. Es liegt ein aller Voraussicht nach zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung führender Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts vor. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
7Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt.
8Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
9Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
10Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Ein qualifizierter Verstoß ist hier mit dem Verlust des Doppelhauscharakters festzustellen.
11Die - ausweislich des vorliegenden Karten- und Bildmaterials - überwiegend durch Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägte Umgebung des Baugrundstücks und damit auch und gerade die auf den Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen bereits vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses hat nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung drittschützenden Charakter.
12Grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris.
13Für die nachbarschützende Wirkung ist dabei ohne Belang, ob sich die planungsrechtliche Grundlage für die Doppelhausbebauung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder - wie hier - aus der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB ergibt. Sofern durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird, liegt darin ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise.
14OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris.
15Die sich damit auch im unbeplanten Bereich hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 1090/07 -, juris.
17Dementsprechend muss sich der Bauherr bei Erweiterungs- oder Umbauvorhaben an einer bereits errichteten Doppelhaushälfte an der bestehenden Grenzstellung der anderen Gebäudehälfte orientieren; die insoweit einmal vorhandenen baulichen Gegebenheiten können daher - auch und gerade für Um- und Ausbaumaßnahmen - als maßstabsbildende "Vorbelastung" wirken.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris.
19Das hier genehmigte Vorhaben ist daher nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Bauweise nur zulässig, wenn das geänderte Gebäude der Beigeladenen insgesamt zusammen mit dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers (weiterhin) ein Doppelhaus in offener Bauweise im bauplanungsrechtlichen Sinne bildet; denn aufgrund der bereits existenten grenzständigen Giebelwand des bisherigen Hauses, die erhalten bleiben soll, kann das Gebäude der Beigeladenen in der hier prägenden maßgeblichen offenen Bauweise (weiterhin) nur als Doppelhaushälfte zulässig sein. Verliert eine Gebäudehälfte infolge eines Um- oder Ausbaus seinen Doppelhauscharakter, ist der Um- oder Ausbau bauplanungsrechtlich insoweit nicht zulässig.
20Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten.
21Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar (Stand: Januar 2013), Bd. 5, § 22 BauNVO RdNr. 26.
22In Konkretisierung dieser Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element").
23BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris.
24Damit allein ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses aber noch nicht erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung als Doppelhaus verlangt nämlich ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein “qualitatives Element“.
25BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris.
26Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig" und "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einen Teil der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat.
27OVG NRW Urteile vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10-, juris, vom 28. Febraur 2012 -7 A 2444/09-, juris, und vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09-, juris.
28Nach diesen Grundsätzen wird der Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung durch den genehmigten Um- und Anbau überschritten. Das Wohnhaus des Beigeladenen vermittelt nach der Umsetzung der Baugenehmigung den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Der streitgegenständliche Anbau tritt nach dem Umbau mit 5,25 m über mehr als die Hälfte der Tiefe beider Doppelhaushälften vor die bislang gemeinsame rückwärtige Außenwand und dies auf einer Breite von 9,38 m bei einer Gesamtbreite der Doppelhaushälfte der Beigeladenen von „nur“ 11,45 m. Hinzu kommt, obwohl es sich nur um einen eingeschossigen Anbau handelt, seine Gesamthöhe von 3,55 m oberhalb des Terrassenniveaus des Antragstellers. Damit erscheint der Anbau im Vergleich zum Nachbargebäude als massives einseitig in den Gartenbereich vorspringendes Bauteil. Dieser Eindruck wird noch erheblich dadurch verstärkt, das auch die Wohnfläche im Obergeschoss durch eine auf den Anbau aufgesetzte Dachterrasse, wenn auch mit einem Abstand von ca. 4,33 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, erweitert wird. Das Geländer der Dachterrasse ist nochmal 75 cm höher als der Anbau und erstreckt sich fast über die Hälfte der Grundfläche desselben. Auch die ganz erhebliche Abgrabung auf einer Breite von 7,28 m und einer Tiefe von ca. 1,90 m im Bereich des Kellergeschosses, zur Belichtung und Belüftung sowie Schaffung eines zweiten Rettungsweges der im Kellergeschoss neu zu schaffenden Aufenthaltsräume, verstärkt den Eindruck der Massivität des Anbaus. Darüber hinaus verfügt das Gebäude der Beigeladenen gartenseitig über eine Gaube mit vier Fenstern, die eine Breite von mehr als der Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand aufweist. Damit ordnet sich das Wohnhaus der Beigeladenen insgesamt in seinem Dimensionen nicht mehr dem Gesamtbaukörper unter, sondern dominiert die rückwärtige Gebäudefront mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses des Beigeladenen mit dem Wohnhaus des Antragstellers nicht mehr ausgegangen werden kann. Angesichts der vorbeschriebenen grundlegenden Veränderung, die der vor die rückwärtige Außenwand tretende Anbau, der die Grundfläche des bisher Vorhandenen um etwas weniger als die Hälfte erweitert, für den Gesamtbaukörper mit sich bringt, genügt auch die Einheitlichkeit der straßenseitigen Gebäudefront nicht, um Gegenteiliges annehmen zu können. Während das Doppelhaus zuvor nahezu gleichgewichtige und harmonisch abgestimmte Haushälften aufwies, ist durch den genehmigten Anbau an die südliche Haushälfte ein disproportionales Ungleichgewicht entstanden.
29Ob die Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungssituation auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Erweiterung des Nachbarwohnhauses bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führt, kann daher offen bleiben.
30Ob das streitgegenständliche Vorhaben darüber hinaus auch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, wie der Antragsteller meint, kann die Kammer ebenfalls offen lassen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Baugenehmigung verstoße wegen einer möglichen Standsicherheitsgefahr für den gemeinsamen Giebel gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Nach § 15 Abs. 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. Drittschützende Wirkung ist nur Satz 2 der Vorschrift beizumessen, der anders als Satz 1 auch dem Interesse des Nachbarn an dem Erhalt von Sachwerten und der Vermeidung von Personenschäden dient.
31OVG NRW Beschlüsse vom 28. Januar 2005 -10 B 2827/04-, juris und vom 9. Juli 2003 - 7 B 949/03 -, BRS 66 Nr. 138.
32Dass die von dem Antragsteller angesprochene Gefahr eines Absinkens des gemeinsamen Giebels durch Schaffung weiterer Wohnräume besteht, deren Fundament unterhalb der bisher vorhandenen Kellersohle zur Ausführung kommen soll, erscheint angesichts der von der Architektin im Ortstermin geschilderten Sicherungsmaßnahmen durch Schaffung einer Stahlstütze im kritischen Bereich wenig naheliegend, dies kann jedoch dahingestellt bleiben.
33Denn der Antragsteller kann sich auf eine mögliche Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im vorliegenden Verfahren nicht berufen. Insoweit treffen die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilten Baugenehmigungen nämlich keine Regelung. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren –wie hier- nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften. § 15 BauO NRW zählt nicht hierzu.
34Offen lassen kann die Kammer auch die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung, die die Herstellung der nördlichen Stützmauer bis ca. 11 cm oberhalb des natürlichen Geländes und in einem Abstand von 80 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gestattet, wegen eines Verstoßes gegen § 6 BauO NRW rechtswidrig ist. Die Frage ist in Abhängigkeit davon zu beantworten, ob diese Stützmauer als Bauteil des Gebäudes und damit nach § 6 Abs. 1 BauO NRW oder als eigenständige bauliche Anlage nach § 6 Abs. 10 BauO NRW zu beurteilen ist. Das dürfte davon abhängen, ob es sich bei dieser Stützwand um einen bautechnisch und funktional untrennbaren Gebäudeteil des Wohnhausanbaus handelt.
35Vgl. zu dieser Abgrenzung OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 -7 A 3199/08-, juris, und Beschluss vom 19. Januar 1999 – 10 B 1/99-, juris.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach dabei nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt, sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Rahmen des bei sog. Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,- EUR bis 15.000,- EUR und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin verletze. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4Soweit die Antragstellerin sinngemäß einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend macht, weil das angefochtene Vorhaben wegen seines Umfangs und der überbauten Grundstücksfläche den von Einfamilienhäusern geprägten Charakter ihrer Straßenseite verändere, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014
6- 7 B 363/14 -, juris.
7Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012
9‑ 7 B 72/12 -, m. w. N.
10Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegebenen - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013
12‑ 7 B 99/13 -, m. w. N.
13Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die geltend gemachte Veränderung des Gebietscharakters zu für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.
14Gegenüber der Antragstellerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der geltend gemachten Verschattung ihres Grundstücks und den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007
16‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom
1714. Februar 2013 - 7 B 99/13 -.
18Gegen die von dem Vorhaben ausgehende Einsichtnahme kann sich die Antragstellerin zudem etwa durch Anpflanzungen von Sträuchern und Bäumen bzw. entsprechenden Sichtschutz an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen weitgehend schützen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäße Antrag ,
2den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 790 (V) - X1. / Ecke L.-----straße - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen,
3hat keinen Erfolg.
4Der Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.)
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt.
7Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
8Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren nur auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N.
10Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt.
11Der Antragsteller kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) betrifft.
12Er ist Eigentümer eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich die Zufahrt zu einer Tiefgarage vor. Hierauf bezogen macht der Antragsteller zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
13Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind 17 Stellplätze in der Tiefgarage vorgesehen, ausgerichtet auf den Stellplatzbedarf der geplanten zwei Wohnhäuser mit jeweils bis zu fünf Wohneinheiten. Die Rampe zur Tiefgarage verläuft in einer Entfernung von etwa 1,50 m parallel zur Grundstücksgrenze und erreicht in Höhe der Mitte des Wohnhauses des Antragstellers den Eingang zur Tiefgarage. Insbesondere letzterer Umstand enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarliche Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstücksituation, auf die sich der Antragsteller im Besonderen beruft, zumal angesichts der nicht unbeträchtlichen Verkehrslärmvorbelastung nicht von vornherein zu vernachlässigen ist. Der Antragsteller leitet ein besonderes Ruhebedürfnis daraus ab, dass mehrere Schlafzimmer zur Tiefgarageneinfahrt ausgerichtet seien. Die bereits bestehende kritische Lärmbelastung durch die Verkehrsauslastung der X.----------allee stehe dem nicht entgegen. Diese begründe vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, vor zusätzlichen spezifischen Lärmbelastungen durch die Nutzung der Tiefgarage verschont zu bleiben.
142. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Er hat den Normenkontrollantrag in der Hauptsache auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
153. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
16Es gerät nicht dadurch in Wegfall, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Mai 2104 die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage erteilt hat.
17Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
18Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
19Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
21oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
23Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
24Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris 29 ff. und 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
25Zwar trifft es zu, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm verbietet und ergangene Vollzugsakte wie eine Baugenehmigung unberührt lässt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Ausführung eines Bauvorhabens kann nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80Abs. 5 Satz 1 VwGO beziehungsweise - bei genehmigungsfreien Vorhaben - nach§ 123 VwGO.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5.
27Trotzdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht generell und ohne Weiteres schon, sobald aufgrund des Bebauungsplans eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Auch in einem solchen Fall kann die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans für den Antragsteller genauso wie ein Obsiegen in der Normenkontrollhauptsache nach erteilter Baugenehmigung je nach Lage der Dinge von Vorteil sein. Zum einen ist denkbar, dass der Antragsteller den Bebauungsplan im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO aus überschießenden Gründen angreift, die über die reine Verhinderung eines genehmigten Vorhabens hinausgehen oder dass die Gemeinde auch einen Erfolg des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Anlass nimmt, den Bebauungsplan zugunsten des Antragstellers zu ändern und eine erlassene Baugenehmigung dieser geänderten Planung aufgrund von §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW anzupassen. Zum anderen besteht zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
28Vgl OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 -, BauR 2014, 834 = juris Rn. 11 ff., und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 2 NE 11.2623 -, juris Rn. 14, vom 2. April 2008 - 1 NE 08.25 -, juris Rn. 20, vom 23. Februar 2006 - 1 NE 05.2568 -, juris Rn. 12, vom 7. Juli 2003 - 1 NE 03.984 -, juris Rn. 15, und vom 28. Juli 1999 - 1 NE 99.813 -, BRS 62 Nr. 58 = juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, BRS 67 Nr. 56 = juris Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2004 - 2 R 240/04 -, juris Rn. 4.
29Legt man diese Maßstäbe an, fehlt dem Eilantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans kann für den Antragsteller auch nach der Erteilung der Baugenehmigung für die geplanten zwei Mehrfamilienhäuser nebst Tiefgarage noch vorteilhaft sein. Nicht entscheidend ist dabei, ob die Baugenehmigung die Festsetzungen tatsächlich bereits voll ausschöpft. Wäre der Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, weil ihm Rechtsfehler anhaften, die Rechte des Antragstellers verletzen, ist es insbesondere möglich, dass die Antragsgegnerin den Plan zugunsten des Antragstellers nachbessert und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach den einschlägigen Vorschriften dieser - gedachten - neuen Planungssituation anpasst oder sonst weitergehende Maßnahmen zum Lärmschutz ergreift. Dies gilt hier umso mehr, als mit der Verwirklichung der Planung noch nicht begonnen worden ist. Dies setzt den Abriss des Gebäudes L.-----straße Nr. 244 voraus, mit dem jedenfalls Ende Mai noch nicht begonnen war. Auch erfordert die Baureifmachung des Grundstücks nach Einlassung der Antragsgegnerin weitere Rodungsarbeiten, die in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres nicht erfolgen dürfen.
30II. Der Antrag ist aber unbegründet.
31Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
32Beides ist hier nicht der Fall.
331. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen aus.
34Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36.
36Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
37Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36, vom 26. Februar 2013 - 10 B 32/13.NE -, juris Rn. 5 und vom 8. April 2010 - 7 B 68/10.NE -, juris Rn. 17, jeweils m. w. N.
38Die Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 760 (V) ist nicht deswegen dringend geboten, weil seine anstehende Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Sie ergeben sich weder aus den vom Antragsteller befürchteten Immissionen bei der Benutzung der Tiefgaragenzufahrt (dazu a), noch aus der befürchteten Gefährdung des Straßenverkehrs bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus der Tiefgarage (dazu b).
39a) Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist nicht konkret zu erwarten, dass die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Grundstückseigentum des Antragstellers schwerwiegenden (Geräusch-)Immissionen aussetzen wird, welche die Schwelle des schweren (grundrechtsgeschützten) Nachteils überschreiten.
40Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Tiefgarage für das Grundstück des Antragstellers mit einer übermäßigen Lärmentwicklung verbunden sein wird, fehlen. Insbesondere darf erwartet werden, dass planbedingt im Zusammenhang mit der Tiefgaragennutzung keine (Verkehrs-)Geräusche entstehen, die mit gesunden Wohnverhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind oder sich sonst als wohnunverträglich darstellen werden.
41Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfs gehören zur typischen Wohnnutzung. Sie sind in allen Baugebieten zulässig (§ 12 Abs. 1 BauNVO) und damit selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen Lärm und Schadstoffe betreffend hinnehmbar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan und den maßgeblichen Regelungen im Durchführungsvertrag handelt es sich bei der streitigen Tiefgarage um eine solche wohnakzessorische Nebenanlage. Sie soll den einschlägigen Bedarf der geplanten beiden Wohnhäusern mit insgesamt 10 Wohneinheiten abdecken. Hinweise auf eine Überdimensionierung fehlen.
42Für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage spricht nichts Greifbares. Der Antragsteller beschränkt sich auf pauschale Bewertungen zur Unzumutbarkeit. Diese leitet er ohne nähere Erläuterung maßgeblich aus der Anzahl der Stellplätze ab und einem besonderen Ruhebedürfnis, das sich aus der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm ergebe. Wohnunverträgliche Auswirkungen der Tiefgarage, die unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erfordern, sind damit nicht substantiiert aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
43Vielmehr lässt sich bereits bei überschlägiger Abschätzung ausmachen, dass die geplanten 10 Wohneinheiten bei 17 Stellplätzen - gerade auch in der Nachtzeit - eine vergleichsweise mäßige Nutzung mit sich bringen werden. Selbst wenn man im Durchschnitt von etwa zwei Kraftfahrzeugfahrten pro Wohneinheit bzw. pro Stellplatz ausginge, ergäben sich nur 40 bis 68 Bewegungen pro Tag. Dass davon ein nennenswerter Teil in der Nachtzeit erfolgen wird, steht nicht zu erwarten. Das spiegelt sich auch in der sog. Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 4. Auflage, Augsburg 2006, wider, die als fachlich geeignete Orientierungshilfe für die Beurteilung der von Parkplatzanlagen ausgehenden Lärmimmissionen anerkannt ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.November 2012 - 2 B 1095/12 -, Rn. 76, und vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 11.
45Die dortige Tabelle 33/j benennt als Anhaltswert der Bewegungshäufigkeit für schalltechnische Prognosen von Tiefgaragenlärm einen Wert von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Tagzeit (6 bis 22 Uhr) und 0,02 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde für die Nachtzeit. Für die lauteste Nachtstunde ist ein Anhaltswert von 0,09 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgewiesen. Das führt auf einen Stundendurchschnittswert von 2 ½ Bewegungen pro Stunde am Tag. Das entspräche 4 Bewegungen pro Wohneinheit. Die Nachtbelastung beliefe sich auf 0,34 Fahrten die Stunde. Das entspräche einem Schnitt von drei Fahrten über die Nacht verteilt, wobei auf die lauteste Stunde 1 ½ Fahrten entfielen.
46Die danach zu erwartende geringe Nutzungsfrequenz gerade auch in der Nachtzeit begründet für sich nicht die Befürchtung von Gesundheitsstörungen oder sonst wohnunverträglichen Beeinträchtigungen. Dies gilt umso mehr als die Errichtung einer Tiefgarage gegenüber einer oberirdischen Anordnung von Stellplätzen den Vorteil hat, dass die Tiefgarage Geräuschbelästigungen durch Schlagen von Autotüren, das Starten von Motoren und Rampenbewegungen u.ä. weitgehend abschirmt.
47Vgl. zur Wohnverträglichkeit von Tiefgaragen im Einzelfall mit 17 bzw. 14 Einstellplätzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2003 - 10 B 1611/02 -, juris, und vom 25. Oktober 2012 - 10 B 842/12 -, juris.
48Aus der gegebenen Grundstücksituation folgt nichts anderes.
49Insbesondere führt die Zufahrt gerade nicht in einen rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich; dieser bleibt insoweit vielmehr unberührt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich gegenüber einem Grundstücksbereich, der nach dem vorliegenden Foto- und Kartenmaterial noch dem Vorgartengartenbereich zuzurechnen ist, in dem (straßennah) mit einer Stellplatznutzung zu rechnen war. Hier befindet sich auch die Zufahrt zur grenzständig errichteten Doppelgarage des Antragstellers, die in der Örtlichkeit nach Aktenlage den Abschluss zu dem rückwärtigen Grundstücksbereich markiert. Dass sich hier Schlafzimmer befinden, führt - angesichts der zu erwartenden geringen Nachtfrequentierung - auf keine andere Bewertung. Auch hält die Rampe zum Wohnhaus des Antragstellers eine Entfernung von gut 7 Metern ein. Die Einfahrt/Ausfahrt von und zur öffentlichen Verkehrsfläche liegt in 15 m Entfernung vom Wohnhaus. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Tiefgarage nebst Zufahrt den Vorgaben aus § 3 Abs. 1 BauO NRW entsprechend ausgeführt wird und insbesondere das Rolltor dem Stand der Lärmminderungstechnik genügen wird. Dies liegt nicht zuletzt auch im Eigeninteresse der geplanten Wohnnutzung selbst. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind zur Tiefgaragenzufahrt hin Wohnräume ausgerichtet und Fenster sowie Terrassen- bzw. Balkonbereiche. Dass die Tiefgarage auf Höhe des Wohnhauses eine Steigung von 15 % aufweist, begründet keine andere Bewertung.
50Der Einwand, es bestehe kein ausreichender Raum für einen Begegnungsverkehr ist schon deshalb unerheblich, weil Begegnungsverkehr bei der gegebenen Dimensionierung der Tiefgarage nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten steht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb es in diesem Zusammenhang zu lärmintensiven Rangiervorgängen im Bereich der Tiefgarageneinfahrt selbst, also vor dem Haus des Antragstellers, oder im Übergang zu oder von der öffentlichen Verkehrsfläche kommen sollte. Wartezeiten bei dem Versuch des Einfädelns in den öffentlichen Verkehr auf der X.----------allee sind mit Blick auf die hohe Verkehrsauslastung der X2.---------allee zwar nicht von vornherein auszuschließen. Dass diese einen nennenswerten Umfang erreichen und nachhaltig die Wohnnutzung beeinträchtigen werden, ist demgegenüber nicht plausibel. In Ansehung der Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers darf im Übrigen auch zugrundegelegt werden, dass diese Verkehrsgeräusche gegenüber der Vorbelastung nicht besonderes hervortreten werden. Zudem werden Fahrzeuge, die wegen des Verkehrsaufkommens auf der X3.---------allee warten, voraussichtlich ebenerdig auf dem Fußgängerweg stehen; im Übrigen weist die Rampe im Eingang eine eher geringere Steigung auf.
51Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schließlich auf die bestehende Verkehrslärmvorbelastung. Diese bewegt sich nach Aktenlage zwar möglicherweise in einem aus verkehrslärmschutzrechtlicher Sicht durchaus kritischen Bereich. Nach der Kartierung der Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006, die in der Begründung des Bebauungsplans in Bezug genommen wird, liegt der straßenzugewandte Fassadenbereich des Wohnhauses des Antragstellers im Grenzbereich der Flächen einer nächtlichen Belastung von ≤ 55 dB(A) und ≤ 60 dB(A); die dem Vorhabengrundstück zugewandte Fassade liegt im Bereich ≤ 55 dB(A). Hier werden die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, die bei 54 dB(A) in der Nacht liegen und bei deren Einhaltung eine wohnverträgliche Belastung ohne Weiteres anzunehmen wäre, also allenfalls knapp eingehalten. Dafür, dass die zusätzlich zu erwartende nächtliche Nutzung der Tiefgarage gegenüber dieser Vorbelastung ins Gewicht fallen wird, sich die Situation also in kritischem Umfang verschärfen könnte, spricht bei der dargestellten zu erwartenden geringen Frequentierung der Tiefgarage allerdings nichts Greifbares. Nichts anderes gilt auch für die Belastungen am Tage, wo der Grenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV bei 64 db(A) liegt.
52Der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten, bei dem unter Umständen auch schon marginale Zusatzbelastungen kritischer zu betrachten und einer besonderen Prüfung bedürften, ist nicht erreicht. Dieser liegt bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
54Diese Werte werden nach den Feststellungen, welche die Antragsgegnerin im Rahmen der Lärmminderungsplanung 2006 getroffen hat, am Haus des Antragstellers nicht erreicht.
55Die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der X.----------allee selbst sind im Übrigen so gering, dass deren Auswirkung von vornherein zu vernachlässigen sind. Entsprechend stellt auch der Antragsteller eine signifikante Verkehrserhöhung auf der X.----------allee nicht in den Vordergrund seiner Begründung, sondern die Belastungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt stehen.
56b.) Schwere Nachteile im Hinblick auf seine Verkehrssicherheitsinteressen hat der Antragsteller ebenfalls nicht zu befürchten. Eine Gefährdung von Leib, Leben oder Sachwerten des Antragstellers oder anderer Nutzer seines Grundstücks in Folge der Tiefgaragennutzung ist in Auswertung des vorliegenden - aussagekräftigen - Foto- und Kartenmaterials in jedem Fall mehr als unwahrscheinlich. Aus dem unstreitig hohen Verkehrsaufkommen auf der X.-----allee folgt nichts anderes.
57Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Bäume entlang der X4.---------allee oder die Begrünung auf seinem Grundstück - eine nachbarrechtlich verträgliches Maß vorausgesetzt - das Sichtfeld der Tiefgaragennutzer in einer Weise einschränken werden, dass ein gefahrloses Einfädeln in den allgemeinen Straßenverkehr selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich wäre. Besondere örtliche Verhältnisse, welche seine diesbezüglichen Befürchtungen tragen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. Sie ergeben sich auch nicht aus dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial. Diese bestätigen vielmehr die Sicht der Antragsgegnerin. Das Einfädeln in die X1. bedarf zwar wegen der Baumallee möglicherweise besondere Aufmerksamkeit. Das betrifft in erster Linie Radfahrer und Fußgänger. Dabei werden allerdings ersichtlich keine Anforderungen gestellt, die über das hinausgehen, was von jedem Kraftfahrer - auch von weniger geübten - an Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Entsprechendes gilt für die Einfahrt zur Tiefgarage. Hierin unterscheidet sich auch der Sachverhalt entscheidend von dem Fall, für den der 7. Senat des erkennenden Gerichts in dem vom Antragsteller angeführten Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 1605/05 -, juris, eine Straßenverkehrsgefährdung angenommen hat.
58Erst recht geben die Beschreibungen des Antragstellers von der Verkehrssituation und das vorliegende - aussagekräftige - Karten- und Fotomaterial nichts dafür her, dass die Tiefgaragennutzer infolge einer Sichtfeldeinschränkung oder infolge eines hohen Verkehrsaufkommens trotz gebotener Rücksichtnahme den Fahrzeugverkehr auf und vom Grundstück des Antragstellers, so er denn zeitgleich stattfindet, nachhaltig beinträchtigen könnte. Die Befürchtung, in einen Unfall verwickelt zu werden, der durch die Nutzer der Tiefgarage beim Versuch die Tiefgarage zu verlassen bzw. anzufahren, erfolge, bleibt nach allem spekulativ.
592. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
60„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
61Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 36 m. w. N.
62Gemessen an diesen Maßstäben liegen auch im gegebenen Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
63a) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an beachtlichen formellen Fehlern, die seine Außervollzugsetzung zugunsten des Antragstellers dringend erforderten.
64Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der Bebauungsplan hätte auf der Grundlage des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut offengelegt werden müssen, nachdem auf den Einwand der Beigeladenen hin auf der Planurkunde Änderungen hinsichtlich der Breite der Baufenster sowie der Breite der rückwärtigen Vorsprünge vorgenommen worden seien.
65Nach Aktenlage spricht bereits alles dafür, dass die angesprochenen Änderungen ebenso wenig eine erneute Offenlage begründeten, wie die Ergänzungen des Entwurfs im Bereich der Hinweise. Die überbaubaren Flächen waren in der offengelegten Planurkunde für den Hauptgebäudekörper mit 17,50 m nur falsch vermaßt. Die Maßangabe auf dem Planungsentwurf stimmte auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände mit der zeichnerisch dargestellten überbaubaren Fläche und den Darstellungen des zugehörigen Erschließungs- und Vorhabenplans nicht überein. Die Änderung diente damit der bloßen Klarstellung und begründete deshalb auch keine erneute Offenlage. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Aufweitung der Breite des Vorbaus von 3,50 m auf 4,00 m. Hierbei handelt es sich um eine auf den Eigentümer zurückgehende Änderung, die für die Umgebung keine (neue) Betroffenheit ausgelöst hat. Es bestand danach kein Anlass für die Antragsgegnerin, sich zur Frage der überbaubaren Grundstücksfläche und Kubatur der geplanten Gebäude einer erneuten öffentlichen Diskussion im Wege der Auslegung zu stellen oder einer beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung.
66Im Übrigen rechtfertigen Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB - da sie die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des § 214 Abs. 4 kurzfristig heilen kann - ohne individuelle Betroffenheit nicht bereits aus sich heraus den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
67Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.; zu einem im ergänzenden Verfahren heilbaren Fehler im Abwägungsvorgang: OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60, juris Rn. 10.
68Entsprechend bedarf es auch keiner weitergehenden Prüfung, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist, namentlich der erforderliche Bezug zwischen der Planurkunde, welche die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen enthält, und dem den integralen Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmachenden Vorhaben- und Erschließungsplan gewahrt ist.
69Vgl. zu den Anforderungen bei einem aus zwei Urkunden bestehenden Bebauungsplan: OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR = juris Rn.
70b) Auch in materieller Hinsicht leidet der angegriffene Bebauungsplan an keinem offensichtlichen beachtlichen Rechtsfehler, der seine Außervollzugsetzung im Interesse des Antragstellers dringend gebieten würde.
71aa) Ob die Antragsgegnerin die speziellen städtebaulichen Anforderungen des § 12 BauGB an den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in jeder Hinsicht beachtet hat, ist unerheblich. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Fehler den Durchführungsvertrag betreffend ließen hier, selbst wenn sie vorlägen - wofür allerdings nichts Überwiegendes spricht - eine konkrete Beeinträchtigung schutzwürdiger individueller Interessen des Antragstellers nicht befürchten. Entscheidend bleibt, dass das Vorhaben, das durch den Bebauungsplan abgesichert werden soll, durch die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan hinreichend konkret bezeichnet ist und die Beigeladene unverändert das im Durchführungsvertrag weiter konkretisierte Vorhaben verfolgt und dieses auch der Abwägungsentscheidung zugrundegelegen hat.
72bb) Dem Bebauungsplan Nr. 790 (V) fehlt es nicht offensichtlich an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderten städtebaulichen Rechtfertigung, die auch als Grundvoraussetzung für die Zurückstellung der durch die Planung berührten Belange Drittbetroffener - wie hier insbesondere die Lärmschutzbelange des Antragstellers - im Rahmen der Abwägung zu beachten ist.
73Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
75Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Die Planung zielt vornehmlich auf die Schaffung von Wohnraumeigentum. Dies verdeutlichen u.a. die Ausführungen in der Planbegründung unter IV. 1 zum Anlass der Planung. Innerstädtische Wohnflächenpotenziale für Wohneigentum zu nutzen biete stadtentwicklungspolitisch die Chance, die eigentumsorientierten Menschen in der Stadt zu binden und damit einen entscheidenden Beitrag zur Revitalisierung der Stadt zu leisten. Der demographische Wandel und teilweise stagnierende oder zurückgehende Einwohnerzahlen erforderten zunehmend nicht mehr eine auf Quantität, sondern auf Qualität ausgerichtete Stadtentwicklung. Es lägen erkennbare Tendenzen vor, dass viele Eigentümer im Alter ihre großen Grundstücke zunehmend zur Last fielen, dennoch aber eine große Ortsverbundenheit existiere, die im näheren Umfeld ihrer Bestandsimmobilien aber nicht befriedigt werden könne. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 790 (V) verfolge das Ziel hier Abhilfe zu schaffen. In Anlehnung an existierende größere Bestandsbaukörper in den Eckbereichen der X1. und L.-----straße sollten hier entsprechend dimensionierte Baukörper ermöglicht werden, um an dieser Stelle ebenfalls einen entsprechenden städtebaulichen Akzent zu setzten. Die Planung verfolgt damit zulässige städtebauliche Ziele der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.
76Anhaltspunkte dafür, dass diese Zielsetzung nur vorgeschoben wäre und sich in einer Gefälligkeit für den Beigeladenen erschöpfte, fehlen.
77cc) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung und Ermächtigung für die Festsetzungen, welche die Zulässigkeit und den Standort der Tiefgarage und ihre Zufahrt betreffen, ergeben sich nicht. Die Festsetzungen stehen insbesondere im Einklang mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO liegt ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Tiefgarage ist hier - wie bereits ausgeführt - für den durch die im Plangebiet vorgesehenen zwei Wohnhäuser ausgelösten Bedarf festgesetzt. Eine Fremdnutzung ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht zulässig.
78dd) Ausgehend von einer hinreichenden Planrechtfertigung sind Anhaltspunkte für eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB, die eine im Normenkontrolleilverfahren beachtliche Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers zur Folge haben könnte, nicht ersichtlich.
79Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
81Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
82Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 760 (V) nicht offensichtlich zu Lasten des Antragstellers verstoßen. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass sie bei ihrer Abwägung insbesondere die Belange des Lärmschutzes (1), die Verkehrssicherheitsinteressen des Antragstellers (2) sowie sein Interesse an dem Erhalt der bisherigen Planungssituation (3) hinreichend beachtet hat. Ob Fehler bei der Abwägung der Belange des Naturschutzes vorliegen, ist unerheblich (4).
83(1) Der Bebauungsplan ist nicht offensichtlich wegen eines Abwägungsdefizits im Hinblick auf die Lärmschutzbelange des Antragstellers unwirksam.
84Es trifft nicht zu, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der zugelassenen Tiefgarage und dessen Zuwegung auf das klägerische Grundstück unterlassen habe.In der Abwägung hat er sich zu den einschlägigen Einwendungen des Antragstellers geäußert und ist unter Einbeziehung der besonderen Grundstückssituation zu dem Ergebnis gelangt, dass diese hinzunehmen seien. Die geplante Tiefgarage solle über eine ca. 25 m lange Rampe angefahren werden. Dies bedeute, dass die Steigung der Rampe relativ flach verlaufe und die durch die ausfahrenden Fahrzeuge verursachte Geräuschbelastung gering bleibe. Bei einfahrenden Fahrzeugen sei die Belastung ebenfalls gering, da die Fahrzeuge ohne zusätzliche Motorleistung in die Tiefgarage rollten. Darüber hinaus fänden sämtliche Rangiervorgänge innerhalb der Tiefgarage statt, so dass hierdurch ebenfalls (keine) Geräusch- und Abgasbelastungen ausgingen. Von der geplanten Tiefgaragenanlage gingen daher keine unzumutbaren Störungen i. S. d. § 51 Abs. 7 BauO NRW aus. Die auf das Nachbargrundstück bei Tag und bei Nacht einwirkenden Lärmimmissionen seien daher als sozialadäquat hinzunehmen.
85Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die zugelassene Wohnbebauung nebst Tiefgarage aus seiner Sicht zu keinen relevanten Veränderungen der Lärmbelastungen auf dem Grundstück des Antragstellers führen werde, die der Planung entgegen gehalten werden könnten. Die Ausführungen zeigen zugleich, dass der Rat auch die spezifischen Geräusche, die mit der Tiefgaragenzufahrt und der Nutzung der Tiefgarage verbunden sind und deren Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ins Auge gefasst hat. Der Rat hat sie unter Abwägung mit den für die Planung sprechenden Belangen als zumutbar erachtet hat. Allein aus dem Umstand, dass die Rampe, wie sie jetzt zur Genehmigung gelangt ist, im Übergang zur Tiefgarage eine 15 % Steigung aufweist, lässt sich eine ergebnisrelevante Fehlvorstellung über die Belastungssituation nicht ableiten.
86In der Konsequenz der getroffenen Abschätzung der Belastungssituation ist eine Detailprüfung, namentlich eine gutachterliche Abklärung des zu erwartenden Nutzungsumfangs und eine daran anschließende schalltechnische Begutachtung unterblieben. Dagegen ist bei summarischer Prüfung nichts zu erinnern.
87Allerdings muss sich die planende Gemeinde grundsätzlich vor Augen führen, welche Dimensionen ein Lärmkonflikt hat, den eine Planung auslöst.
88Vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26 = juris Rn. 5.
89Dies bedeutet aber nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt schalltechnisch zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine Grobabschätzung eindeutig erkennen lässt, dass beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen ausscheiden.
90Davon ist hier nach Aktenlage auszugehen. Die Antragsgegnerin hat dabei die Lärmschutzinteressen im Ergebnis wohl auch zutreffend bewertet.
91Die Rüge des Antragstellers, die Planung widerspreche sowohl dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme als auch den Anforderungen an die Anlage von Stellplätzen einschließlich der Zufahrten aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, greift nicht.
92Im Hinblick auf - wie hier - die einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordneten Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme genauso wie die Gebote des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, demzufolge Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 106; zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 27.
94Bei der Errichtung von Stellplätzen ist danach von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung von Nachbargrundstücken in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
95Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris Rn. 13, Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 = juris Rn. 46.
96Diese Grundsätze können auch für die Überprüfung von entsprechenden Festsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Beachtung des Abwägungsgebots herangezogenen werden.
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris Rn. 106; zur fehlenden unmittelbaren Beachtlichkeit des § 15 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8/89 -, BRS 49 Nr. 44 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 D 122/09.NE -, juris Rn. 83;. Zu § 51 Abs. 7 BauO NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04. NE -, juris Rn. 45.
98Hierbei gilt es allerdings im Rahmen der geforderten Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, dass die gemeindliche Bauleitplanung nicht auf die Festschreibung bestehender baulicher Strukturen oder ihre aus diesen Strukturen abzuleitende Fortentwicklung beschränkt ist. Sie kann sich vielmehr von den vorhandenen Strukturen lösen und eine hiervon verschiedene bauliche Entwicklung fördern, sobald und soweit diese städtebaulich erforderlich ist. Dass eine solche Entwicklung eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Belange voraussetzt, namentlich dem Gebot der Konfliktbewältigung und - soweit einschlägig - den Trennungsgrundsatz zu beachten hat, und insbesondere nicht zu unzumutbaren Belastungen durch die Immissionen eines Stellplatzes oder einer Garage führen darf, ist dabei selbstverständlich.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04. NE - juris Rn. 45
100Dies zugrundegelegt spricht Überwiegendes dafür, dass eine Tiefgarage in der vorgestellten Dimensionierung mit der vorgestellten Zufahrt an der vorgesehen Stelle nachbarverträglich errichtet und betrieben werden kann. Wie bereits unter 1. ausgeführt ist insbesondere nachts allenfalls mit einer vergleichsweise geringen Frequentierung der Zufahrt zu rechnen. Auch trägt die Zufahrt Geräusche nach Aktenlage nicht erstmals in einen besonderen Ruhebereich, sondern in einen Bereich, der bereits durch Verkehrslärm erheblich vorbelastet ist. Auch führt dort die Zufahrt zu der Doppelgarage auf dem Grundstück des Antragstellers, die nach Aktenlage den Übergang zum rückwärtigen Bereich kennzeichnet. Im Weiteren durfte die Antragsgegnerin einstellen, dass nach den bisher geltenden bauplanerischen Festsetzungen auf dem Vorhabengrundstück zwei Baukörper mit jeweils zwei Wohneinheiten zulässig waren, mithin die Anlage von sechs Stellplätzen in Rede stand.
101Aus dem Urteil des 10. Senats vom 18. September 2002 - 10a D 144/00.NE - lässt sich für den Antragsteller nichts anderes herleiten. Der dem Urteil zugrundeliegende Fall ist mit der vorliegenden Planungslage nicht vergleichbar. Dort ging es um Lärmauswirkungen einer Zufahrt zu zwei Tiefgaragen mit zusammen 76 Stellplätzen bei 5 Wohngebäuden mit bis zu 45 Wohneinheiten. Die Zufahrt führte über 40 Meter parallel zur Grenze des Grundstücks des dortigen Antragstellers ins Hintergelände. Dass sich in einer solchen Situation mit einer bloßen Grobabschätzung unzumutbare Lärmverhältnisse nicht ausschließen lassen, liegt auf der Hand. Bei jener Sachlage rechtfertigte sich auch die vom Antragsteller im Besonderen hervorgehobene Feststellung des Urteils, dass der Rat sich auch kritisch die Frage habe stellen müssen, ob eine Ausnutzung des Grundstücks, wie sie von dem Vorhabenträger mit fünf Gebäuden und 45 Wohneinheiten geplant sei, im Hinblick auf die für das Nachbargrundstück entstehenden Immissionen städtebaulich vertretbar ist oder ob gegebenenfalls das Maß der Nutzung zur Ermöglichung anderer, verträglicherer Stellplatzvarianten herabgesetzt werden soll.
102So liegt der Fall hier indes nicht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Eine städtebaulich nicht mehr vertretbare Konfliktlage ist danach nicht auszumachen.
103Bei der gegebenen Sachlage drängt sich im Weiteren nicht auf, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Schallschutzmaßnahmen oder jedenfalls die nähere bautechnische Ausgestaltung der Tiefgarage im Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan festzusetzen und diese im Durchführungsvertrag näher zu spezifizieren. Diese müssen selbstredend den bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere aus § 3 Abs. 1 BauO NRW, genügen.
104Die Antragsgegnerin hat weiterhin eine alternative Führung der Tiefgarage in Betracht gezogen. In der Planbegründung heißt es dazu, die Zufahrt sowie die Zuwegungen seien so angeordnet, dass die gesetzlich geschützten Baumalleen der X.----------allee und der L.-----straße nicht beeinträchtigt würden und ein größtmöglicher Abstand zur Kreuzung X.----------allee /L.-----straße eingehalten werde. (IV. 2.3 der Planbegründung). Dass dieser Gesichtspunkt in der Abwägung auf die Einwendungen des Antragstellers zum gesehenen Lärmkonflikt nicht erneut ausformuliert ist, begründet keinen beachtlichen Abwägungsmangel.
105(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen, wie die bereits zitierten Ausführung VI 2.3 der Planbegründung zeigen. Sie hat die hierauf bezogenen Einwendungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägungsentscheidung ausdrücklich zurückgewiesen. Dabei hat sie abwägungsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Aufstellungsverfahren beteiligten, für die Verkehrsplanung zuständigen Fachbehörden und Abteilungen des Fachbereichs Stadtplanung keine Bedenken geäußert haben und das Gefahrenpotential bei der Querung von Fuß- und Radwegen entlang baumbestandener Straße durch eine an einer Stelle konzentrierten Zufahrt für mehrere Stellplätze diese Gefahr deutlich gemindert wird.
106(3) Nach Aktenlage ergibt sich kein offensichtlicher Abwägungsmangel im Hinblick auf das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Baugebietsstruktur. Dieses Interesse ist nach Aktenlage hinreichend beachtet. Dass die Baustruktur der Umgebung durch das Vorhaben nachhaltig beeinträchtigt wird, macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die umgebende Baustruktur wird nach der Planbegründung (III. 1.) überwiegend geprägt durch eine Einfamilienhausbebauung auf sehr großzügigen, parkähnlichen Grundstücken. Durch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 800 qm und die Begrenzung auf maximal zwei Wohneinheiten im Gebäude flankiere der Bebauungsplan Nr. 463 durch großzügige Grundstückszuschnitte den Gebietsgewährleistungsgedanken. Entlang der X.----------allee seien bereits vereinzelt Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen eingestreut. Die Geschossigkeit der Gebäude in der Umgebung variiere zwischen ein bis drei Geschossen.
107In Beachtung dieser Bebauung werden durch den Bebauungsplan zwei zweigeschossige Einzelhäuser festgesetzt. Zugleich steuert der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung restriktiv (vgl. IV. 1.2.), um keine bodenrechtlichen Spannungen für die angrenzenden unbeplanten Innenbereichsflächen auszulösen. Die Ausrichtung der maximalen Gebäude an dem Gebäude der gegenüberliegenden Eckgrundstücke L.-----straße /X.----------allee erscheint jedenfalls nach Aktenlage städtebaulich vertretbar. Negative Auswirkungen auf die Bebauungsstruktur der Umgebung sind damit nicht verbunden Dies gilt auch im Hinblick auf die Zulassung von insgesamt fünf Wohneinheiten pro Haus statt der bisher zulässigen zwei. Der gewünschte Bezug zu den gegenüberliegenden Eckgrundstücken wird bei summarischer Prüfung auch in der Örtlichkeit deutlich zum Ausdruck gelangen. Ein Vorbild für Weiterungen, welche die umgebende Bebauungsstruktur in Bewegung bringen könnten, ist damit nicht gesetzt.
108(4) Feststellungen zu dem geltend gemachten Abwägungsdefizit betreffend die Belange des Naturschutzes bedarf es nicht, weil es an dem erforderlichen Bezug zur Interessenlage des Antragstellers fehlt.
109Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
110Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
111Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.