Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 2 B 1354/13.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 2 B 1354/13.NE
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2014 - 2 B 1354/13.NE zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:
Tag | Nacht | ||
1. | an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | ||
57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) | ||
2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | ||
59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) | ||
3. | in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten | ||
64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) | ||
4. | in Gewerbegebieten | ||
69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks C.------allee 3 (Gemarkung I. , Flur 12, Flurstück 937), die Klägerin zu 2. betreibt auf diesem Grundstück seit vielen Jahren - der Kurbetrieb an dieser Stelle geht bis ins Jahr 1713 zurück - eine Kurklinik, die X. . Im Zentrum der angebotenen Therapieleistungen steht die orthopädische Rehabilitation. Das Kurgelände umfasst das Flurstück 937, das im Süden von der Straße Auf dem C1. begrenzt wird und auf dem das Klinikgebäude steht sowie der eigentliche Kurgarten angelegt ist. Zu dem Kurgelände zählt darüber hinaus das sich südlich der Straße Auf dem C1. anschließende ausgedehnte, ca. 41.000 m² große Flurstück 139/46, das Herrn G. I1. - einem der Geschäftsführer der Klägerinnen - persönlich gehört. Wie die Klägerinnen dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 erläutert haben, beherbergt das Flurstück 139/46 den sog. M. , der für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen ist. Dafür sind im Inneren des M1. Wege freigemäht, die einen Rundweg bilden. Ansonsten ist der M. von hohen Bäumen umstanden.
3Das Kurgelände befindet sich im Stadtteil C2. I. der Stadt Q. P. , den das Land Nordrhein-Westfalen als Heilbad anerkannt hat. Das Kurgelände liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächen-nutzungsplan der Stadt Q. P. stellt die Flurstücke 937 und 139/46 als Sondergebiet „Kur“ dar. Das Kurgelände ist von der geschlossenen Bebauung des Ortsteils abgesetzt und - wie der Ortstermin vom 18. September 2012 bestätigte - größtenteils von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Am 26. Mai 2010 beschloss der Rat der Stadt Q. P. eine am 26. Juni 2010 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ im Stadtteil C2. I. . Mit Beschluss vom 13. Juni 2012 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Der avisierte Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt u. a. die Kurklinik der Klägerinnen mit dem M. ein. Zwischenzeitlich ist die Veränderungssperre ausgelaufen.
4Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 9 (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 1307; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses liegt in den nördlichen Ausläufern des X1. südwestlich des Kurgeländes in einer Luftlinienentfernung von etwa 600 m. Auf dem Vorhabengrundstück existiert ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die - zur Zeit an einen Dritten, den Landwirt L. , verpachtete - Hofstelle umfasst ein Wohnhaus und im Bestand zwei Ställe mit zur Zeit insgesamt 140 Jung- und Mastbullen.
5Am 13. Mai 2009 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag auf Erweiterung der Hofstelle um einen Bullenmaststall, den sie unter dem 7. Oktober 2009 namentlich hinsichtlich des Standorts des neuen Stalls (mit 285 Plätzen) neu fasste. Im Lauf des Genehmigungsverfahrens äußerte sich die Beigeladene zu der betrieblichen Situation der Hofstelle wie folgt: Sie selbst bewirtschafte mit ihrem Ehemann einen (reinen Pacht-)Betrieb in T. mit etwa 450 Bullen. Der Hof in I. gehöre ihr seit fast zwei Jahren, nachdem sie mit ihrer Mutter einen Übergabevertrag geschlossen habe. Unter dem 16. Oktober 2007 habe die Landwirtschaftskammer NRW festgestellt, dass an der Hofeigenschaft kein Zweifel bestehe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - M2. habe den Übergabevertrag mit Beschluss vom 22. August 2008 genehmigt. Bis 1998 habe ihr verstorbener Vater den Betrieb bewirtschaftet. Nach seinem Tod seien die Rinderhaltung fortgeführt und die Stallungen dazu verpachtet worden. Grund für die nun projektierte Baumaßnahme sei die Dringlichkeit, die vorhandene Rinderhaltung der allgemein notwendigen Entwicklung anzupassen und weiter zu entwickeln, um den landwirtschaftlichen Betrieb für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu gestalten. Einer ihrer Söhne - insbesondere N. , der sich zum Landwirt ausbilden lasse - solle den Hof weiterführen. Sie, die Beigeladene, habe 59,42 ha Betriebsfläche als Eigentum (20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 6,85 ha sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche, 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen). Gepachtet habe sie 6,85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen. Sie bewirtschafte davon 20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, also in der Summe 50,75 ha. Ihr Ziel sei, die Eigentumsnutzfläche auf 64,12 ha zu erweitern und 4,95 ha hinzuzupachten. 8,67 ha wolle sie weiterhin verpachten. Insgesamt wolle sie mithin in Zukunft eine Fläche von 60,40 ha bewirtschaften. Die angestrebte Pachtdauer über die zuzupachtende Fläche von 4,95 ha belaufe sich auf bis zu 18 Jahre. Die Beigeladene legte weiterhin einen „Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger“ vom 20. November 2009 vor. Darin verpflichtete sich der Abnehmer X2. L. , der Beigeladenen jährlich Wirtschaftsdünger zur landwirtschaftlichen Verwertung abzunehmen. Der Vertrag wurde beginnend ab Inbetriebnahme der Stallungen geschlossen. Er ist nicht befristet.
6Am 29. Dezember 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Errichtung eines (dritten) Bullenmaststalls, Strohlagers, Fahrsilos, Erdwalls und einer Dungplatte auf dem Vorhabengrundstück. Am 6. Oktober 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die entsprechende Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Baugenehmigung sind diverse Nebenbestimmungen beigefügt. U. a. sieht die Nebenbestimmung M.03 vor, dass der Bauherr bzw. Landwirt verpflichtet ist, dem Beklagten erloschene oder geänderte Abnahmeverträge unmittelbar vorzulegen, soweit sie die Vertragsverhältnisse über die landwirtschaftliche Verwertung des aus der Bullenmast anfallenden Wirtschaftsdüngers ändern. Nach der Nebenbestimmung zum Immissionsschutz UWS 1 darf in den Fahrsilos nur Trockensilage gelagert werden. Von den zwei Fahrsilos darf zeitgleich nur eines geöffnet sein. Die Nebenbestimmung UWS 2 schreibt vor, dass die Entnahmefläche regelmäßig von Silageresten zu säubern ist. Sobald die Entnahme von Silage beendet ist, ist das geöffnete Fahrsilo umgehend wieder zu schließen, so dass keine unnötigen Immissionen aus dem Fahrsilo austreten können. Das Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros für Schall und Geruch M3. vom 14. Oktober 2009 sowie die Ergänzung vom 5. August 2010 sind Bestandteil der Antragsunterlagen (Nebenbestimmung UWS 3). Beide Gutachten sind grüngestempelt.
7Das Geruchsgutachten vom 14. Oktober 2009 geht davon aus, dass die Hofstelle der Beigeladenen an deren Sohn N. übergeben werden solle. Zu diesem Zweck sei ihre Weiterentwicklung vorgesehen. Durch den Neubau eines Rindermaststalls mit 285 Plätzen solle der Tierbestand auf 425 Mastplätze erhöht werden. Mit dem Neubau seien Rückbaumaßnahmen verbunden. Zur Sicherung der Futtergrundlage sei die Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage geplant. Die Emissionsdaten zur Zusatz-, Vor- und Gesamtbelastung setzten sich wie folgt zusammen: Der neue Bullenmaststall auf dem Vorhabengrundstück solle ein 51 m langer und 32 m breiter Außenklimastall mit einer Firsthöhe von ca. 8 m werden. Dem Stand der Technik entsprechend sei er mit einer Traufe-/First-Lüftung geplant. Der Frischlufteintritt erfolge über die seitlich geöffneten Außenwände. Die Stallabluft werde über den Dachfirst (Pultdach) abgeführt. Im Mittelschiff des Stalls stünden die 285 Mastbullen (jünger als 24 Monate, Lebendgewicht 450 kg bis 600 kg; Geruchsstoffstrom 7,18 MGE/h) auf unterkellerten Spaltenböden. Der anfallende Festmist werde auf einer neu zu errichtenden Platte bis zur Ausbringung auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischengelagert. Das vorhandene Fahrsilo werde aufgrund der erhöhten Tierplätze auf ca. 42 m x 15 m erweitert. Zur Sicherung der Futtergrundlage solle ein zusätzliches Fahrsilo (50 m x 12,5 m) errichtet werden. In den vorhandenen Ställen 1 und 2 sollten nach Abschluss der Baumaßnahmen jeweils 70 Jungbullen (älter als zwölf Monate, Lebendgewicht 150 kg bis 450 kg; Geruchsstoffstrom jeweils 0,76 MGE/h) gehalten werden.Stall 1 sei ebenfalls mit einer Traufe-/First-Lüftung ausgestattet, Stall 2 mit einer Fenster-/Tür-Lüftung. Beide Stallsysteme entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Die bestehenden Stallungen seien mit Güllelagern unterkellert. Der vorhandene ungenutzte Güllehochbehälter werde wie ein Teil der Wirtschaftsgebäude zurückgebaut. Im Beurteilungsgebiet (Umkreis 600 m) befänden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe: Die unmittelbar benachbarte Hofstelle N1. X3. (E. Straße 7) sei ein Obstbaubetrieb und geruchstechnisch irrelevant. Auf dem dem Vorhabengrundstück nördlich gegenüber liegenden Grundstück E. Straße 40 sei die Hofstelle C3. ansässig. Neben dem „Hotel M4. C3. “ finde im landwirtschaftlichen Teil der Gebäude eine Schweinehaltung mit 160 Zuchtsauen und Ferkeln statt (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h). Die erzeugten Ferkel würden nach vier bis fünf Wochen mit einem Gewicht von ca. 7,5 kg von der Muttersau getrennt und in der Regel an Mastbetriebe verkauft. Die Hofstelle L1. X3. auf dem Grundstück E. Straße 32 diene nur noch als Pferdepension für ca. sechs bis zehn Gästepferde. Der Landgasthof L2. auf dem Grundstück E. Straße 5 sei eine ehemalige Hofstelle. Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage des Geruchsgutachtens diene die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von Oktober 2008. Zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten sei das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 verwendet worden. Die Ausbreitungsklassenstatistik der Daten der Wetterstation P2. werde herangezogen. Die rechnerisch ermittelte Anemometerhöhe im Rechengebiet liege bei 10,3 m über Geländeniveau. Die programmintern berechnete Rauhigkeitslänge betrage 0,05 m. Nach erfolgter Ausbreitungsrechnung werde eine Beurteilung der Geruchssituation gemäß der GIRL vorgenommen. Dabei seien Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten - Mastschweine, Sauen: 0,75, Rinder: 0,50 - berücksichtigt worden. Die Darstellung der Ergebnisse erfolge flächendeckend als farbige Rasterkarte und als Rasterkarte mit der Angabe der zu erwartenden prozentualen Häufigkeit als Zellenwert. Die Rasterkarte der belästigungsrelevanten Geruchshäufigkeiten ergibt für das gesamte Kurklinikgelände der Klägerinnen einschließlich des M1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit bis zu 0,06/6 %.
8Der in der Nebenbestimmung UWS 3 weiterhin in Bezug genommenen Ergänzung des Geruchsgutachtens vom 5. August 2010 ging eine Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) vom 23. Juni 2010 voraus, das der Beklagte hinzugezogen hatte: Die Emissionssituation sei - so das LANUV NRW - im Gutachten vom 14. Oktober 2009 plausibel dargestellt. Der Gutachter habe die Einzeltiermassen nachvollziehbar der Tabelle 10 der TA Luft entnommen. Das Vorgehen sei auch hinsichtlich der verwendeten Geruchsemissionsfaktoren akzeptiert. Die Verwendung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 zur Erstellung der Immissionsprognose sei GIRL-konform. Die Übertragbarkeit der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. auf den Anlagenstandort sei klärungsbedürftig. Die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells TALdia zur Berücksichtigung der Geländeunebenheiten sei TA Luft-konform. Die verwendete Qualitätsstufe +1 sei sachgerecht. Die eingesetzte Rauhigkeitslänge von 0,05 sei plausibel - sie ergebe sich im Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 automatisch als für bewässerte Ackerflächen typisch - ebenso die Modellierung der Quellen als vertikale Linienquellen. Da der Anlagenstandort sich am Nordhang des X1. befinde, sei möglicherweise eine Vergrößerung des Rechengebiets über das vorgeschriebene Maß notwendig, um den Einfluss des X1. auf das Windfeld zu erfassen. Aufgrund des Vorhabenstandorts sei das Auftreten von Kaltluftabflüssen möglich. Eine Betrachtung dieser Kaltluftabflüsse fehle bisher. Im Gutachten solle eine ausführliche Beschreibung des festgelegten Anemometerstandorts mit kritischer Betrachtung erfolgen. Eine Nachfrage des LANUV NRW habe jedoch ergeben, dass der Gutachter als Anemometerstandort den höchsten Punkt im Rechengebiet gewählt habe. Dies sei plausibel. Die DWD-Wetterstation mäßen die Windgeschwindigkeit standardmäßig in einer Höhe von 10 m. Der Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Bullenmast entspreche nicht der GIRL. Danach wäre der Faktor 1,0 korrekt. Die Güllelagerung unter dem Stall werde mit dem Geruchsemissionsfaktor der darüberstehenden Tiere berücksichtigt. Dabei sei nicht relevant, wann und wie oft der Keller entleert werde. Ob die Vorbelastung hinreichend erfasst worden sei, lasse sich vom LANUV NRW nicht beurteilen.
9In seiner Ergänzung vom 5. August 2010 - vorangegangen war noch eine Berechnung vom 20. Juli 2010 mit Daten der Wetterstation E1. - legte der Gutachter M3. mit Blick auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 23. Juni 2010 dar, die Daten der Wetterstation P2. würden unverändert im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde als repräsentativ für den Vorhabenstandort angesehen. In Ergänzung zu den vorliegenden Berechnungsergebnissen werde auf Anregung des LANUV NRW die Größe des Rechnungsgitters erweitert, um den Einfluss des X1. auf die Windfeldbibliothek zu erfassen. Somit würden die Einflüsse des X1. hinsichtlich der Strömungsverhältnisse erfasst. In einem erneuten Rechengang sei der Gewichtungsfaktor 1,0 für die reine Bullenmast eingestellt worden. Kaltluftabflüsse seien nicht zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Umstände in der näheren Umgebung - keine Tallage im klassischen Sinn mit einem Flussverlauf; die Höhendifferenz betrage bei einer Entfernung von 600 m gerade einmal 30 m (5 % Gefälle) - könnten diese als vernachlässigbar eingestuft werden. Überdies sei die Bodenrauhigkeitslänge im vorliegenden Fall nicht gering. Die Neuberechnung vom 5. August 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung von maximal 0,06/6 % der Jahresstunden erreicht werde. Die Geruchsbelastung im M. (Flurstück 139/46) bewege sich in dessen Südhälfte zwischen 0,10/10 % und in der Spitze in der südwestlichsten Ecke 0,16/16 %.
10Am Genehmigungsverfahren hatte der Beklagte Nachbarn und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
11Die Klägerin zu 2. erhob mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Einwände. Die durch das beantragte Vorhaben zu erwartende Geruchsbelastung lasse eine Beeinträchtigung des Kurbetriebs befürchten, der vor Ort ein erheblicher Wirtschaftsfaktor sei. Unter dem 14. Februar 2010 vertieften beide Klägerinnen ihre Einwendungen.
12Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 wandten sich die Betreiber des „Hotels M4. C3. “ (E. Straße 40) gegen das Vorhaben. Sie trugen vor, sie hätten sich vor einigen Jahren entschlossen, nicht in die Erweiterung der Landwirtschaft zu investieren, sondern in den Hotel- und Gastronomiebereich. Sie betrieben seit sechs Jahren ein kleines Hotel mit Gastronomiebetrieb. Die vorhandenen Zimmer seien renoviert und saniert worden. Durch die beantragte Genehmigung zusätzlicher Bullenmastplätze sähen sie ihre Existenz gefährdet.
13Genehmigungsrechtlich stellt sich das Anwesen C3. nach den von dem Beklagten überreichten Bauakten so dar: Am 22. September 1981 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 852 (E. Straße 40). In der genehmigten Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, der neue Stall sei für 50 Sauen eingerichtet. Für den Abferkelvorgang seien vier Abteile mit je acht Abferkelbuchten geplant. In den genehmigten Bauvorlagen heißt es zum maximal möglichen Viehbestand für den ersten Stallbereich: tragende Sauen 50 Stück, Jungsauen zwölf Stück, Zuchteber zwei Stück und für den zweiten Stallbereich: Zuchtsauen mit Ferkeln 32 Stück. Am 18. Mai 2004 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Pensionsteils auf dem Grundstück E. Straße 40 als Nachtrag zu einem Bauschein vom 14. Juni 2002. Danach wurde das an den Stall angebaute Wohngebäude in einen Hotelbetrieb umgebaut. Zur Erläuterung dieses Bauvorhabens war ausgeführt worden, Herr C3. betreibe unter dem Stichwort „Urlaub auf dem Bauernhof“ im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs einen Pensionsbetrieb. Die Gästezimmer und Versorgungsräume sollten modernisiert und erweitert werden.
14Unter dem 3. November 2009 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Beklagten mit, § 3 Nr. 2 des Kurortegesetzes NRW (KOG) fordere den Schutz des Kurgebiets, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswerts und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, im Genehmigungsverfahren für den geplanten Bullenmaststall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Schutz des Kurgebiets zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass auch künftig die Voraussetzungen für das Prädikat „I2. “ und einen erfolgreichen Betrieb der Gesundheitseinrichtungen gegeben seien.
15Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte die Landwirtschaftskammer NRW dem Beklagten mit, dass die Beigeladene mit ihrem Ehemann in T. einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, auf dem 450 Mastbullen und 2.500 Mastschweine gehalten würden. Für diesen Betrieb könne nicht eingeschätzt werden, ob er rein landwirtschaftlich oder zum Teil gewerblich genutzt werde, da genaue Betriebsdaten fehlten. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass in I. ein eigenständiger Betrieb aufgebaut werden solle. Dabei würden die bisherigen Aussagen gelten, wenn gewährleistet sei, dass die Eigentumsflächen wieder in Eigenbewirtschaftung genommen würden und entsprechend Pachtflächen hinzu kämen. Um bei einer Bullenplatzzahl für 425 Tiere die überwiegende Futtergrundlage bereitstellen zu können, müssten knapp 40 ha landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet werden. Diese Flächen reichten allerdings nicht, um die anfallenden organischen Dünger sinnvoll auszubringen. Es seien daher entsprechende Abnahmeverträge erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 ergänzte die Landwirtschaftskammer NRW, die Beigeladene habe die fehlende eigene Ausbringungsfläche kompensiert, indem sie den vorgelegten Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger abgeschlossen habe. Darüber würden so viel Nährstoffe abgegeben, dass die geforderte sinnvolle Ausbringung gewährleistet sei. Der Abnahmevertrag sei auf unbestimmte Zeit vereinbart, da mit der Beendigung der Flächenpachtverhältnisse mit dem noch nicht präzise festzulegenden Datum des Eintritts des Sohnes N. in den Betrieb auch der Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger beendet werden könne. Die in der Stellungnahme vom 11. November 2009 geforderten knapp 40 ha selbstbewirtschafteter Fläche seien nachgewiesen.
16Die Klägerinnen haben am 28. April 2010 Klage erhoben, die sie am 19. November 2010 auf die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 erstreckt haben. Die Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 31. März 2010 zugestellt, die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010.
17Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen:
18Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle die hinreichende Futtergrundlage für eine Bullenhaltung mit 425 Mastplätzen. Dafür müsse die Beigeladene ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Nach den Bauantragsunterlagen verfüge der Betrieb der Beigeladenen zur Zeit aber nur über 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die von der Beigeladenen erhoffte Flächenausweitung sei unklar und ungesichert. Des Weiteren würden die dem früheren Betrieb zugewiesenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Stallgebäude nicht von der Beigeladenen, sondern von einem Pächter genutzt, der außerdem einen weiteren Betrieb bewirtschafte. Das Wohngebäude werde von der Mutter der Beigeladenen bewohnt. Die Hofstelle sei keine geschlossene Betriebseinheit. Das Vorhaben weise nicht die notwendige Nachhaltigkeit auf. Der Hinweis, in Zukunft wolle der Sohn der Beigeladenen den Betrieb übernehmen, sei zu unspezifisch. Der vorlegte Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger gewährleiste in keiner Weise, dass der Wirtschaftsdünger durch den Abnehmer tatsächlich abgenommen werde. Unklar sei auch, für welchen Zeitraum dieser Vertrag geschlossen sein solle. Die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, wie sie den anfallenden Wirtschaftsdünger entsorgen wolle. Dies sei aber auch für die Frage der Beurteilung der Geruchsimmissionen von entscheidender Bedeutung. Das Vorhaben sei mit Blick auf die Veränderungssperre für den Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 „I2. P1. “ nicht mehr genehmigungsfähig. Das Vorhaben der Beigeladenen lasse sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vereinbaren. Dieser stelle die Kurklinik als Kurgebiet dar. Das genehmigte Vorhaben rufe in Bezug auf den Kurbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geruchsimmissionen hervor. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten M3. sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der von dem Gutachter angesetzte Immissionswert von 0,06/6 % der Jahresstunden sei zu hoch. Die Kurklinik sei von einem Kurpark umgeben. Dieser diene dem Aufenthalt von Menschen und sei schutzwürdig. Die Klinik werde erheblich nachteilig betroffen. Die zu erwartenden erheblichen Geruchsimmissionen würden unmittelbaren Einfluss auf die Zufriedenheit der Kurgäste und damit den Erholungswert haben, den die Kurklinik bieten könne. Dies werde den wirtschaftlichen Erfolg des Kurbetriebs negativ beeinflussen. Der angesetzte Immissionswert werde auch nach den neueren Berechnungen des Gutachters eindeutig überschritten. Im Kurgebiet selbst würden - gerade in den Bereichen, die von den Kurgästen zur Erholung genutzt werden - Geruchsstundenhäufigkeiten von über 0,20/20 % prognostiziert. Im Bereich der Kurklinik betrage die Geruchsstundenhäufigkeit immer noch 0,03/3 % bis 0,06/6 % der Jahresstunden. Das Gutachten M3. mache zum Weiteren keine Angaben dazu, in welcher Form die Bullenmast betrieben werden solle und wie alt die aufgestallten Tiere seien. Er habe andere relevante Emissionsquellen nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt. Bei der Pferdepension X3. bleibe unklar, wie viele Pferde auf der Hofstelle aufgrund der einschlägigen Baugenehmigung gehalten werden dürften. Auch für die Hofstelle C3. sei nicht geprüft worden, ob aufgrund von Baugenehmigungen Tierhaltung zulässig sei. Für die richtige Berechnung der Vorbelastung sei allein entscheidend, in welchem Umfang der jeweilige landwirtschaftliche Betrieb Immissionen erzeugen dürfe. Der Umstand, dass auf dem Hof C3. noch eine Pension betrieben werde, besage nichts darüber, in welchem Ausmaß die Schweinehaltung Immissionen erzeuge. Der Gutachter M3. gebe an, auf der Hofstelle C3. würden 160 Zuchtsauen und Ferkel gehalten. Im Gutachten gehe er von lediglich 60 Sauen und 100 Abferkelbuchten aus. In einem Sauenbetrieb seien aber auch die Plätze für Jungsauen, die Ferkelaufzuchtplätze sowie die Eberplätze zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Die angesetzte Bodenrauhigkeit von 0,05 m werde von dem Gutachter M3. nicht weiter erläutert. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bodenverhältnisse hätte ein Wert von 0,20 m zugrunde gelegt werden müssen. Für die Silage und die Mistplatte hätte ein Hedonikfaktor von 1,0 angesetzt werden müssen. Die neuen Fahrsilos habe das Gutachten bei der Ermittlung der Immission nicht berücksichtigt. Es sei unklar, ob und inwieweit der Gutachter die Güllelagerung berücksichtigt habe. Die Wetterdaten der Station P2. seien auf den Vorhabenstandort nicht übertragbar. Die Anemometerhöhe sei unzutreffend angegeben worden. Das LANUV NRW sei in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der größte Teil ihrer, der Klägerinnen, Argumente zutreffend sei. Die ergänzende Stellungnahme vom 5. August 2010 sei nicht geeignet, die Einwände auszuräumen. Dazu werde auf eine geruchstechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros S. und I. vom 19. November 2010 verwiesen. Diese Stellungnahme weise nach, dass die Ausführungen des Gutachters M3. im Hinblick auf die Rauhigkeit, den Gewichtungsfaktor für Silage und Mistplatte, die Wetterdaten sowie die Anemometerhöhe der Wetterstation P2. nach wie vor fehlerhaft seien. Die weitere gutachterliche Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 bestätige die Fehlerhaftigkeit der Geruchsimmissionsprognose M3. .
19Die Klägerinnen haben in der Sache beantragt,
20die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte hat im Kern dies vorgetragen: Das genehmigte Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies habe die Landwirtschaftskammer NRW in ihren Stellungnahmen bestätigt und ergebe sich auch aus den Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerinnen liege nicht vor. Dies stellten u. a. die Nebenbestimmungen UWS 1 und UWS 2 hinsichtlich der Fahrsilos sicher. Das Geruchsgutachten M3. sei plausibel. Der Gutachter habe die Geruchsvorbelastung durch die Hofstelle C3. nicht unterschätzt. Diese liege auf der sicheren Seite. In den Bauakten zur Hofstelle C3. zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht aus dem Jahr 1981 - dem letzten genehmigten Bauvorhaben zur Tierhaltung auf der Hofstelle - werde ein etwas kleinerer Tierbestand als künftiger Zielbestand angegeben. Der Eigentümer der Hofstelle habe in einem bei dem Beklagten anhängigen Baugenehmigungsverfahren in seiner Betriebsbeschreibung vom 29. November 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück angegeben, der nicht weiter gesteigert werden solle. Zu der ergänzenden Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 sei anzumerken, dass der auf der Hofstelle C3. maximal mögliche Schweinebestand durch die Gesamtgröße der Stallungen, die vorhandenen Güllekapazitäten sowie tierschutzrechtliche Anforderungen begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden oder zukünftig gehalten werden könnten, lägen nicht vor. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung habe das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln gemeldet. Hinzu komme, dass auf der Hofstelle eine Pension betrieben werde, deren Erweiterung im Jahre 2002 genehmigt worden sei. In der Beschreibung dieser Baumaßnahme sei ausgeführt worden, es sei dazu erforderlich, den landwirtschaftlichen Teil geringfügig einzuschränken und den Übernachtungs- und Beherbergungsteil auszubauen.
24Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Sie hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
25Der Beklagte und die Beigeladene haben sich zudem auf ergänzende Stellungnahmen des Gutachters M3. berufen. Unter dem 24. Dezember 2010 führte der Gutachter M3. - veranlasst durch die Stellungnahme von S. und I. vom 19. November 2010 - aus, die Rauhigkeitslänge der Geländeoberfläche betrage im maßgeblichen Bereich eindeutig 0,05 m. Für den landwirtschaftlichen Betrieb C3. habe er insgesamt 160 Sauenplätze zugrunde gelegt. Diese Angabe stamme von Herrn C3. persönlich. Eine Überprüfung vor Ort habe nicht stattgefunden. In der Nachbetrachtung der geruchstechnischen Untersuchung seien alle Quellen der Hofstelle der Beigeladenen den Vorgaben des LANUV NRW entsprechend mit einem Gewichtungsfaktor f = 1,0 (bzw. ohne Gewichtungsfaktor) gerechnet worden. Zur Fütterung der Tiere werde aus vielerlei Gründen grundsätzlich nur eines der Fahrsilos mit Maissilage angeschnitten. Dies sei entweder das bestehende oder das neue Fahrsilo. Nur die Anschnittfläche des Fahrsilos stelle eine relevante Geruchsquelle dar. Die Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. sei mit dem Beklagten abgesprochen. Die Anemometerhöhe von 10,3 m habe AUSTAL 2000 standardmäßig festgelegt. Das LANUV NRW habe dies als plausibel eingestuft.
26In einer weiteren ergänzenden Geruchsimmissionsberechnung vom 25. September 2011 ging der Gutachter M3. auf die Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 ein: Weiterhin bestünden keine Zweifel an der verwendeten Rauhigkeitslänge. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand seien die Wetterdaten der Station P2. für den Vorhabenstandort repräsentativ. Im Übrigen wiesen die Windrosen der Wetterstationen P2. , C2. T. und E1. hinsichtlich der Häufigkeitsverteilung keine signifikanten Abweichungen auf. Unter Einbeziehung folgender Randbedingungen sei eine erneute Ausbreitungsrechnung durchgeführt worden: aktives Fahrsilo im südlichen Hofbereich, Rauhigkeitslänge 0,20 m und Anemometerhöhe 19,20 m. Ergebnis dessen ist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung bis zu einem Immissionswert von 0,05/5 % und für das Flurstück 139/46 südlich der Straße Auf dem C1. - den M. - eine Geruchsbelastung von im Wesentlichen bis zu 0,10/10 %. Lediglich in der äußersten südwestlichen Ecke dieses Flurstücks soll sich die Geruchsimmissionsbelastung auf voraussichtlich maximal 0,12/12 % belaufen.
27Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerinnen sei nicht festzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen infolge der genehmigten Erweiterung der Bullenmast seien für das Betriebsgrundstück des Kurbetriebs nicht zu erwarten. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachtens sei davon auszugehen, dass im Bereich des Kurbetriebsgebäudes einschließlich des umgebenden Kurparks nördlich der Straße Auf dem C1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von maximal 0,06/6 % sowie im Bereich des südlichen Kurparks - mit Ausnahme einer stärker belasteten Teilfläche geringfügigen Ausmaßes - von maximal 0,10/10 % zu erwarten sei. Die zugrunde liegende Ausbreitungsberechnung werde durch die Einwendungen der Klägerinnen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parkanlage südlich der Straße Auf dem C1. ersichtlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen diene. Der Aufenthalt der Kurgäste in der Kurklinik dürfte sich im Regelfall auf wenige Wochen beschränken, derjenige im Kurpark auf wenige Stunden am Tag. Es sei zu beachten, dass die nördlich der Straße gelegenen Kurparkflächen eine deutlich geringere Immissionsbelastung aufwiesen. Es sei kein Bedürfnis vorhanden, diese Außenfläche mit einem höheren Schutzanspruch gegen Geruchsbelastung auszustatten als Wohngebiete, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
28Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat der Senat die Berufungen der Klägerinnen zugelassen.
29Am 18. September 2012 hat der Berichterstatter des Senats - wie schon angesprochen - die Kurklinik, ihre Umgebung, das Vorhabengrundstück und den Weg von der Kurklinik zu dem Vorhabengrundstück in Augenschein genommen. Im Zuge der anschließenden Erörterung hat der Berichterstatter den Geruchsgutachter der Beigeladenen, Herrn Dipl.-Ing. M3. , zu seiner Ausbreitungsrechnung befragt. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
30Im Nachgang zu dem Ortstermin ergänzte die Beigeladene ihre Geruchsimmissionsprognostik bzw. rechnete sie am 20. September 2012 neu. Absprachegemäß legte sie dabei die Wetterdaten der Station C2. T. zugrunde, obwohl dies nach ihrer Auffassung wegen des zu hohen Schwachwindanteils von über 20 % fachlich nicht zulässig sei. Ein Vergleich dieser Berechnung mit den vorangegangenen auf der Grundlage von Daten der Wetterstationen P2. (Ergänzung vom 5. August 2010) und E1. (Stellungnahme vom 20. Juli 2011) lasse aber erkennen - so die Beigeladene -, dass in den Beurteilungsflächen im Bereich der Kurklinik der Immissionswert von 0,06/6 % nicht überschritten werde. Die farbige Rasterkarte vom 20. September 2012 zeigt für den südlichen Teil des M1. eine Geruchsbelastung zwischen 0,10/10 % und 0,14/14 % und bezogen auf den Kurgarten auf dem Flurstück 937 überwiegend bis zu 0,06/6 %. Lediglich ein schmaler Streifen des Kurgartens ist danach mit 0,07/ 7 % beaufschlagt.
31Die Klägerinnen treten der ergänzenden Geruchimmissionsprognose vom 20. September 2012 zu Beginn des Berufungsverfahrens entgegen: Der Geruchsgutachter äußere sich nicht zur Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station C2. T. auf den Vorhabenstandort. Die Berechnung sei tatsächlich wegen des zu hohen Schwachwindanteils fehlerhaft. Eine im Auftrag der Klägerinnen erstellte Übertragbarkeitsstudie der Firma B. vom 13. November 2012 besage, dass die Wetterdaten der Station M. auf den Vorhabenstandort am Besten übertragbar seien. Eine Berechnung auf der Basis dieser Daten liege nicht vor. In der Studie von B. heißt es außerdem, eine Immissionsrelevanz von Kaltluftströmungen könne am Vorhabenstandort nicht ausgeschlossen werden. Die Auswertung des Kaltlufteinflusses zeige jedoch, dass die Bereiche in südwestlichen und nordöstlichen Quadranten überwiegend positiven Einfluss während einer Kaltluftsituation erführen. Die sich dabei einstellende Strömungssituation erzeugt demnach niedrigere Immissionen. Für den Standort der Klägerinnen ergebe sich, dass Kaltluftsituationen aus Richtung des Vorhabenstandorts keine Problemsituation erzeugten.
32Mit Verfügung vom 29. November 2012 hat der Senat das LANUV NRW darum gebeten, alle im Lauf des Verfahrens eingereichten Geruchsgutachten und Stellungnahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen sowie zu allen aufgeworfenen geruchsimmissionstechnischen Fragen Stellung zu nehmen. In seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2013 hat das LANUV NRW ausgeführt, die von dem Gutachter M3. verwendete Rauhigkeitslänge von 0,05 m müsse aus heutiger Sicht hinterfragt werden. Inzwischen empfehle das LANUV NRW, die im Corine-Kataster hinterlegten Rauhigkeitslängen mit den Landnutzungen vor Ort abzugleichen und, wenn die Angaben im Corine-Kataster von der tatsächlichen, kleinräumigen Landnutzung vor Ort abwichen, die mittlere Rauhigkeitslänge direkt aus den vor Ort vorhandenen Landnutzungen und deren Flächenanteil zu bestimmen. Im Umfeld der streitgegenständlichen Anlage befänden sich sowohl Gebäude als auch ein mit Bäumen bewachsener Teilbereich, so dass dieser eine höhere Rauhigkeitslänge habe als 0,05 m. Aus heutiger Sicht sei ggf. eine Korrektur der automatisch ermittelten Rauhigkeitslänge durchzuführen. Aus Sicht des LANUV NRW seien die meteorologischen Daten der Station M. für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden. Zudem seien die weiteren Hinweise aus der plausiblen Übertragbarkeitsprüfung der Firma B. vom 13. November 2012 zu verwenden. Was die Frage der Gesamtvorbelastung angehe, zeigten Erfahrungen aus dem Bereich der Geruchsimmissionsmessung, dass bei Vorliegen von Geruchsimmissionen aus unterschiedlichen Tierhaltungen bei den jeweiligen Messtakten (alle 10 Sekunden) weit überwiegend eine Geruchsqualität/Geruchsart eindeutig erkannt werde. Das heiße z. B. bei Geruchsimmissionen aus Rinder- und Schweinehaltungen aus der gleichen Einwirkungsrichtung würden am Immissionsort entweder Rinder- oder Schweinehaltungsgerüche erkannt. Innerhalb eines Messinterwalls (10 Minuten, 60 Einzelmessungen) könne es vorkommen, dass sowohl Messtakte mit Schweine- als auch mit Rinderhaltungsgerüche aufträten. Mischgerüche, also Geruchserkennungen, die aufgrund der Geruchsqualität noch eindeutig einer Tierhaltungsanlage zugeordnet werden könnten, aber nicht eindeutig einer bestimmten Tierart, träten kaum auf. Mit den u. a. im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur GIRL 2008 „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ durchgeführten Ausbreitungsrechnungen mit dem im Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Partikelmodell habe demonstriert werden können, dass mit diesem sowohl die Gesamtbelastung als auch die Anteile unterschiedlicher Geruchsarten (Schweine-/Rinder-/Geflügelhaltung) gut beschrieben werden könnten.
33Auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 18. Juni 2013 reagierte die Beigeladene mit einem weiteren ergänzenden Geruchsgutachten M3. vom 23. August 2013, das jetzt auf den Wetterdaten der Station M. inklusive der quantifizierten Kaltlufteinflüsse gemäß dem B. -Gutachten vom 13. November 2012 fuße. Im Geruchsgutachten vom 23. August 2013 wird ausgeführt, dass die ergänzenden Anregungen des M1. NRW vom 18. Juni 2013 bei der erneuten Ausbreitungsrechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei eine korrigierte Rauhigkeitslänge von 0,20 m verwendet worden. Die Emissionsdaten (Geruchsstofffracht, Quellengeometrie etc.) blieben gegenüber den bisherigen Berechnungen unverändert. Im Ergebnis sei zu erkennen, dass die Häufigkeiten der belästigungsrelevanten Kenngrößen der gesamten Geruchsbelastung selbst unter Einbeziehung möglicher Kaltluftabflüsse im Bereich des Kurgebiets abnähmen, wenn man die Wetterdaten der Station M. heranziehe. Die Darstellung der Geruchsbelastung vom 23. August 2013 weist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) einen Wert von höchstens 0,05/5 % aus sowie für den M. (Flurstück 139/46) südlich der Straße Auf dem C1. einen Höchstwert von 0,06/6 % in dessen äußerstem südwestlichen Bereich. Im Übrigen fällt die errechnete Geruchsbelastung niedriger aus.
34Auch zu der letzten Prognose M3. vom 23. August 2013 hat das M1. NRW auf Bitte des Senats Stellung genommen. Unter dem 11. November 2013 hat es als Fazit mitgeteilt, die Änderungen in der vorgelegten Ergänzung des Gutachtens vom 23. August 2013 - Rauhigkeitslänge 0,20 m, Daten der Wetterstation M. , Einfluss von Kaltluftabflüssen - in Verbindung mit der Übermittlung weiterer Informationen des Gutachters vom 7. November 2013 seien plausibel. Damit seien die in der vorigen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 aufgeworfenen Punkte geklärt. Die Fragen zur Erläuterung der Anemometerhöhe hätten zu einer neuen Berechnung durch den Gutachter - mit einer plausiblen Anemometerhöhe von 4,30 m - geführt. Diese Neuberechnung zeigt eine Geruchsbelastung von Kurklinik und Kurgarten auf dem Flurstück 937 von maximal 0,03/3 % und im M. (Flurstück 139/46) von höchstens 0,04/4 % in dessen äußerstem südwestlichen Winkel. Die Ergebnisse der neuen Berechnungen wichen - so das M1. NRW - deutlich von den bisherigen ab. Sie führten zu deutlich geringeren Immissionshäufigkeiten im Umfeld der Anlage. Sie sollten bei der Bewertung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.
35Zur Begründung ihrer Berufungen wiederholen und vertiefen die Klägerinnen im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Gemäß den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL dürfe in Kurgebieten in der Regel der Wert von 0,06/6 % nicht überschritten werden. Dies gelte insbesondere in Luftkurorten. Vorliegend habe eine Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zu erfolgen. Der Immissionswert von 0,06/6 % gelte auch für den M. . Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des M1. nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck eines Kuraufenthalts auseinander gesetzt. Diejenigen Personen, die sich in die Kurklinik der Klägerinnen begäben, seien gesundheitlich - zum Teil extrem - geschwächt. Sinn des Kuraufenthalts sei, eine Rehabilitation durchzuführen und dadurch die gesundheitliche Situation insgesamt zu verbessern. Neben den einzelnen medizinisch veranlassten Kuranwendungen solle gerade das Umfeld, in dem sich die Kurgäste aufhielten, sicherstellen, dass der Erholungsprozess gefördert werde. Aus diesem Grund gebe es den Kurpark, der die Kurgäste zum Aufenthalt und zur Bewegung an der frischen Luft animieren solle. Dieser Zweck werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Aufenthalt im Kurpark mit ekelerregenden Gerüchen verbunden sei. Dies führe sowohl zu einer Verminderung des Kurerfolgs als auch zu einer erheblichen Verärgerung der Kurgäste. Dies wiederum wirke sich negativ auf das Kurangebot aus. Die Klägerinnen müssten befürchten, dass ihr Kurangebot infolgedessen weniger nachgefragt werde oder dass die Kurgäste sich beispielsweise bei Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern über die Geruchsbelästigungen beschwerten. Dies könne zu einer Existenzgefährdung des Kurbetriebs führen. Da die Kurgäste sich jeweils nur für wenige Wochen in der Kurklinik aufhielten, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein Teil der Kurgäste aufgrund der bestehenden Windverhältnisse während des gesamten Kuraufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen sei. Daher sei der Hinweis auf den statistischen Jahreswert für Wohngebiete unangebracht. In Wohngebieten seien die betroffenen Personen während des gesamten Jahres der Möglichkeit von Geruchsimmissionen ausgesetzt, so dass ein statistischer Jahreswert angemessen sei, um die Zumutbarkeit der Immissionen zu überprüfen. Bei Kurgästen greife dieser statistische Ansatz nicht. Rein statistisch betrachtet würde der Ansatz eines Grenzwerts von 0,06/6 % der Jahresstunden bedeuten, dass es in der Kurklinik jeden Tag ca. 1,5 Stunden nach Tierexkrementen stinke. Dies sei für den Betrieb einer Kurklinik völlig unzumutbar. Diese Unzumutbarkeit steigere sich noch, wenn sich die Verteilung der Geruchsstunden aufgrund der Windverhältnisse anders darstelle. Gerade in den Sommermonaten müssten die Klägerinnen befürchten, dass in dem Klinikgebäude insbesondere auch in den Nachtstunden, wenn die Kurgäste nach Ruhe suchten, mehrere Stunden Gerüche nach Tierexkrementen aufträten. Aber auch sonst sei die Einzelfallabwägung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beklagte die Kurklinik und den Kurpark baurechtlich genehmigt habe, bleibe unerwähnt. Die Klägerinnen seien deswegen schutzwürdig, auch wenn das Gebiet nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen sei, sondern im Außenbereich liege. Jedenfalls gebe es eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan. Das jahrzehntelange Nebeneinander der Kurklinik und landwirtschaftlichen Nutzungen sage nichts darüber aus, ob die zu erwartende Zusatzbelastung zumutbar sei. Dieses Nebeneinander habe sich bislang in der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ausgedrückt. Die Geruchsimmissionen, die von diesen landwirtschaftlichen Flächen ausgingen, seien jedoch gering. Anders sehe es aus, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen einer Massentierhaltung ständig Gerüche emittiere. Das Vorhaben der Beigeladenen habe im Hinblick auf die Geruchsbelastung eine andere Dimension. Dadurch erhöhe sich das Risiko der Kurgäste, während ihres Aufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen zu werden. Man dürfe auch nicht von einem einheitlichen Begriff der Landwirtschaft ausgehen. Vorliegend sei die Errichtung einer Anlage für die Massentierhaltung geplant. Die Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. sei unterschätzt worden. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass in dem Altgebäude auf der Hofstelle, für das keine Genehmigungsunterlagen vorlägen, nicht mehr als 96 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten werden könnten. Der Beklagte trage insoweit lediglich vor, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten worden seien oder zukünftig gehalten werden könnten. Dies reiche nicht aus, um nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang auf der Hofstelle C3. die Haltung von Sauen mit Ferkeln baurechtlich zulässig sei. Unklar bleibe ferner, wie der Beklagte bzw. der Geruchsgutachter der Beigeladenen das Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln bestimmt habe. Die fachbehördlichen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 belege, dass das bereits mehrfach nachgebesserte Geruchsgutachten M3. nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche.
36Die Klägerinnen beantragen,
37das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
38Der Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Er trägt im Grundzug ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe das Geruchsschutzniveau des Kurbetriebs zutreffend bestimmt. Dieser liege im Außenbereich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ändere daran nichts. Ein Kurpark südlich der Straße Auf dem C1. sei baurechtlich nicht genehmigt. Nachfragen bei der Landschafts- und Wasserbehörde hätten keine Hinweise auf eine entsprechende Genehmigung erbracht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Fläche in der Vergangenheit schleichend von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche hin zu einer Parkanlage entwickelt worden sei. Das Flurstück 139/46 stehe ohnehin nicht im Eigentum der Klägerinnen, sondern von Herrn G. I1. . Dies mache es auch fraglich, ob die Klägerinnen für dieses Grundstück eigene Schutzansprüche reklamieren könnten. Jedenfalls diene dieses Grundstück ersichtlich nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen. Davon abgesehen liege der eigentliche Kurpark C2. I. mit dem Haus des Gastes am Westrand von C2. I. und werde von dem Vorhaben nicht berührt. Die Klägerinnen stellten die bisherige Geruchsbelastung des Kurbetriebs unrichtig dar. Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Umgebung der Kurklinik werde seit Jahrzehnten mehrfach im Jahr Gülle aufgebracht. Die Möglichkeit der Gülleaufbringung unterliege keinerlei Beschränkungen. Hinzu kämen die Geruchsimmissionen durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. . Rein statistisch bedeute die Vorbelastung von 0,02/2 % bis 0,03/3 % der Jahresstunden, dass es schon heute an der Kurklinik 45 Minuten pro Tag rieche. Damit müssten die Kurgäste rechnen und es akzeptieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ausschließlich die Häufigkeit und Intensität von Geruchsimmissionen quasi monokausal über den Erfolg einer Kur und im Ergebnis über die wirtschaftliche Existenz eines Kurbetriebs entscheide. Das Umfeld einer Kurklinik sei nur ein Faktor von vielen. Anhand der Bauakten könne sicher ausgeschlossen werden, dass auf der Hofstelle C3. jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden. Hinsichtlich möglicher Verschiebungen im Verhältnis der Sauen mit Ferkeln zu Zucht- oder Jungsauen ergebe sich keine andere Beurteilung, weil der Geruchsgutachter M3. hierzu einen sicheren Ansatz gewählt habe. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 betrage das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtige die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1. Die letzten Stellungnahmen des M1. NRW und Nachberechnungen des Gutachters M3. schlössen eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung des Kurbetriebs hinreichend sicher aus.
41Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie schließt sich in den Grundzügen den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend trägt sie vor, ihr Sohn N. habe bei dem Berufswettbewerb der Deutschen Landjugend den fünften Platz errungen. Er benötige endlich eine sichere Betriebsperspektive auf dem familieneigenen Hof. Die Hofstelle C3. sei in den letzten Jahren nicht weiter entwickelt, sondern zunehmend zu einem Hotelbetrieb umgebaut worden. Eine der beiden Töchter des Betriebsleiters absolviere eine hotelfachliche Ausbildung mit dem Ziel, den elterlichen Hotelbetrieb zu übernehmen.
44In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 sind Herr G. H. als Vertreter des M1. NRW und Herr Dipl.-Ing. M3. zugegen gewesen. Sie haben sich zu aufgeworfenen Fragen der Geruchsimmissionsprognostik geäußert. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Der Senat hat den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beweisantrag sei zum einen unbestimmt und auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Weder gebe der Beweisantrag an, wie er die Drei‑Wochen‑Zeiträume im Einzelnen bestimmen wolle noch bestehe nach den vorliegenden Geruchsgutachten ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass unmittelbar am Kurklinikgebäude unzumutbare Geruchsimmissionen aufträten. Insoweit seien die vorliegenden Gutachten ausreichend zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Fragestellungen. Zum anderen sei der Beweisantrag unschlüssig. Einerseits bestehe er auf dem auf das Jahr gemittelten Richtwert von 6 %, andererseits will er sich von der statistisch-mittelnden Jahresbetrachtung der GIRL lösen.
45Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sach- und Streitstands und der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
48Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
49Dabei mag dahinstehen, ob auch die Klage der Klägerin zu 2. zulässig ist (dazu I.). Jedenfalls sind die Klagen unbegründet (dazu II).
50I. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie Eigentümerin des zu dem Kurbetrieb gehörenden Flurstücks 937 (Kurklinik mit Kurgarten) ist. Als solche kann sie geltend machen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen sie in ihrem Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnten. Demgegenüber gelangte man zu einer Klagebefugnis der Klägerin zu 2., die weder Eigentümerin des Flurstücks 937 noch des Flurstücks 139/46 (M. ) ist, das Herrn G. I1. , einem der Geschäftsführer der Klägerinnen, persönlich gehört, nur nach einer erweiternden Interpretation der baurechtlichen Klagebefugnis im Einzelfall.
51Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, beschränkt sich prinzipiell nur auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke oder die in ähnlicher Weise an ihnen dinglich Berechtigten. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn Grundstückseigentümer und obligatorisch Berechtigter eine betriebliche Einheit bilden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die mit dem Grundstück verknüpften Nachbarrechte nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs eines mit dem Grundstück nur obligatorisch verbundenen Nutzers gehören.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185 = juris Rn. 4, m. w. N.
53Bleibt man dabei stehen, fehlt der Klägerin zu 2. die Klagebefugnis und fällt das Flurstück 139/46 als wehrfähige Anspruchsposition aus. Demzufolge könnten sich beide Klägerinnen - die Klägerin zu 1. ist lediglich Eigentümerin des Flurstücks 937 mit Kurklinik und Kurgarten - auf den Grad der Geruchsbelastung des M1. nicht berufen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführten engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Klägerinnen und ihren Geschäftsführern sind unbeachtlich. Derartige zivilrechtliche Konstruktionen modifizieren anspruchsfähige öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Baurechts gerade nicht. Diese bleiben strikt dinglich fundiert.
54Allein wenn man den baurechtlichen und den weiteren immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff,
55vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, DVBl. 1983, 183 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.NE -, juris Rn. 33,
56für den vorliegenden Einzelfall verschränkte, ließe sich eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2. (auch) hinsichtlich des Flurstücks 139/46 vertreten. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung.
57II. Denn die Klagen sind - jedenfalls - unbegründet.
58Die angefochtenen (Teil-)Baugenehmigungen vom 29. Dezember 2009 und vom 6. Oktober 2010 verletzen die Klägerinnen - auch bei Einbeziehung einer wehrfähigen Anspruchsposition aus dem Flurstück 139/46 (M. ) in die Sachprüfung - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
591. Die Klägerinnen haben gegen den genehmigten Bullenmaststall keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Einen solchen gibt es im Außenbereich nicht,
60vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 13, und vom 3. Mai 2012 - 2 B 503/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks,
61so dass es insofern nachbarrechtlich ohne Belang ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert oder ansonsten gemäß § 35 BauGB objektiv-rechtlich zulässig ist.
62Auch die am 26. Mai 2010 in Kraft getretene - im Juni 2012 verlängerte und zwischenzeitlich außer Kraft getretene - Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ der Stadt Q. P. gewährt(e) den Klägerinnen für sich genommen kein subjektives Abwehrrecht. Davon abgesehen konnte die Veränderungssperre auf den Erfolg der Nachbarklage sowieso keinen Einfluss haben, weil für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
63Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
64Dies trifft auf die Veränderungssperre nicht zu, die nach Maßgabe des § 14Abs. 1 BauGB ein Bau- und Veränderungsverbot zur Folge hat(te).
652. Die Baugenehmigungen verstoßen nicht zum Nachteil der Klägerinnen gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der genehmigte Bullenmaststall mit insgesamt 425 Plätzen wird voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen hervorrufen. Dies gilt sowohl für das Flurstück 937 - die Kurklinik mit dem Kurgarten - als auch für das Flurstück 139/46 - den M. -. Die Kurklinik mit dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 kann grundsätzlich das Geruchsschutzniveau eines Immissionswerts von 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für sich in Anspruch nehmen. Dieses nimmt allerdings im Bereich des M1. auf dem Flurstück 139/46 mit zunehmender Entfernung zur Kurklinik auf etwa 0,10/10 % ab. (dazu a). Diese Immissionswerte werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich eingehalten (dazu b).
66a) Der für den Kurbetrieb der Klägerinnen anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt im Ausgangspunkt 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für Kurklinik und Kurgarten mit der Möglichkeit der Anhebung im Einzelfall (dazu aa). Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. verschlechtert er sich schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % ebenfalls mit einer einzelfallbezogenen Anhebungsmöglichkeit (dazu bb).
67aa) Die prinzipielle Vergabe des Immissionswerts von 0,06/6 % für die Kurklinik und den Kurgarten auf dem Flurstück 937 folgt der Empfehlung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL.
68Die Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
69Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff., vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, BRS 70 Nr. 172 = juris Rn. 12.
70Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstande festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
71Der Sache nach sind diese - der in Rede stehenden Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
72Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012
73- 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
74Die Besonderheit bei der Beurteilung von Kurgebieten greifen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL auf und geben dafür typisierende, die Zwischenwertbildung gewissermaßen pauschal vorwegnehmende bzw. vorgezogen feinsteuernde Empfehlungen: Demzufolge gelten für Kurgebiete andere Kriterien als die Immissionswerte für in der GIRL ausdrücklich genannte Gebiete. Mindestens sind die Immissionswerte für Wohngebiete (0,10/10 %, Nr. 3.1 Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Wert 0,06/6 % sollte - gerade in Luftkurorten - nicht überschritten werden.
75Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sind diese Immissionswerte keinesfalls „gegriffen“. Sie gehen auf sachverständige Erhebungen und Gremienarbeit zurück und sind sowohl fachbehördlich als auch in der Rechtsprechung als Leitschnur akzeptiert. Herr H. vom M1. NRW hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dessen unbeschadet lässt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vertretene Ansatz offen, ob er sich ganz oder doch nur teilweise und in welchen Fällen von der Systematik der GIRL entfernen will. Dann müsste er aber im Weiteren benennen, welche Maßstäbe er zur Geruchsbelästigungsbeurteilung fortan stattdessen heranziehen will, um insoweit konsistente, d. h. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angemessene Ergebnisse zu erzielen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen indessen nicht konkretisiert.
76Ausgehend von den - somit auch hier Platz greifenden - Maßstäben der GIRL ist es nach deren Nr. 5 gerechtfertigt, der Kurklinik und dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 im Grundsatz den in den Auslegungshinweisen vorgeschlagenen Immissionswert 0,06/6 % zuzuerkennen. Es handelt sich um ein faktisches Kurgebiet, auf dem die Kurklinik seit sehr langer Zeit betrieben wird. Der Umstand, dass das Klinikgelände bis jetzt nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Er wird durch die lange Dauer und die Etabliertheit des Klinikbetriebs sowie die Darstellung im Flächen-nutzungsplan als Sondergebiet „Kur“ und den Status als staatlich anerkanntes I2. kompensiert, das den Schutz von § 3 Nr. 2 KOG genießt. Auf diesen und die mit ihm verbundenen immissionsschutzrechtlichen Implikationen hat die Bezirksregierung E. den Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2009 besonders hingewiesen.
77Die Vergabe eines noch besseren Geruchsschutzniveaus an das Flurstück 937 als den Wert von 0,06/6 % - der, wie gesagt, besser ist als der Wohngebietswert der Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL - ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nicht veranlasst.
78Schon die Auslegungshinweise zu Nr. 5 sehen dies nicht vor. Vielmehr kennzeichnen sie den Immissionswert 0,06/6 % für Kurgebiete lediglich als Regelwert, der insbesondere für Luftkurorte gelten soll, d. h. für Orte, deren Luft und Klima laut einem Gutachten Eigenschaften aufweisen, die für Erholung und Gesundheit förderlich sind (vgl. § 11 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 KOG). Dies rechtfertigt im Besonderen die Besserstellung gegenüber Wohngebieten. Eine - kurortegesetzliche - weitergehende Anerkennung als I2. - wie hier - führt entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht regelhaft zu einem noch sensibleren Schutzniveau. Die zusätzlichen prägenden Besonderheiten, die § 4 KOG für die Anerkennung als I2. fordert, geben dafür - anders als vielleicht die prägenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Heilklimatischen Kurorts nach § 6 KOG - schon aus der allgemeinen Warte der Systematik des Kurortegesetzes NRW nichts her. Um so mehr gilt dies für wenigstens im Schwerpunkt orthopädisch ausgerichteten Therapiezentren wie der X. der Klägerinnen, die typischerweise nicht in gleichem Maß geruchsimmissionssensibel sind. Kurgäste in der orthopädischen Rehabilitation sind weniger auf von landwirtschaftlichen Gerüchen freie Luft offenkundig weniger angewiesen als etwa Atemwegspatienten. Im Gegenteil empfehlen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 ein Richtwertfenster, das sich zwischen 0,06/6 % auf der einen und dem Wohngebietswert 0,10/10 % auf der anderen Seite öffnet. Das heißt, der vorgeschlagene Immissionswert für Kurgebiete kann nach der Systematik der GIRL unter Umständen nach oben angehoben werden, um den Umständen des Einzelfalls - wiederum nach dem Gedanken der feindifferenzierenden Zwischenwertbildung bzw. Einzelfallbeurteilung - Genüge zu tun. Die Tatsache, dass sich Kurgäste regelmäßig nur für eine beschränkte Zeitdauer in einem Kurgebiet aufhalten und es daher sein kann, dass sie während ihres Aufenthalts überdurchschnittlich von Geruchsimmissionen betroffen sind, kann dabei als in der typisierenden Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL mitberücksichtigt gelten. Der auf einige Wochen oder wenige Monate begrenzte Kuraufenthalt ist der Regelfall. Diese Nutzungstypik gebietet für sich genommen keine Abweichung von der GIRL-immanenten statistischen, d. h. über das Jahr hinweg mittelnden Herangehensweise der Geruchsimmissionsbeurteilung. Dies erschließt sich auch daraus, dass es innerhalb eines Jahres genauso gut sein kann, dass manche Kurgäste während ihres Aufenthalts faktisch überhaupt nicht von Geruchsimmissionen betroffen sind. Im jährlichen Mittel gleichen sich diese potentiellen Ungleichheiten der Betroffenheit absehbar aus. Dies ist auch gerade der Sinn des statistischen Beurteilungsansatzes und seine innere Rechtfertigung.
79Auch aus diesen Gründen war der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gestellte Beweisantrag abzulehnen, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Wie der Senat in der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags u. a. dargelegt hat, ist der Beweisantrag unbestimmt und unschlüssig, weil er einerseits ganz aus der Geruchsbeurteilungssystematik der GIRL herausgehen will, indem er Drei-Wochen-Zeiträume als neue Beurteilungszeiträume statuieren will, er andererseits aber bei dem Richtwert der 0,06/6 % verharrt, der auf die Jahresmittelung zugeschnitten ist. Herr H. , den der Senat vor der Entscheidung über den Beweisantrag gehört hat, ist ebenfalls dieser Ansicht gewesen. Zudem hat er - ebenso wie Herr Dipl.-Ing. M3. - Zweifel geäußert, ob die von den Klägerinnen begehrte zeitabschnittsweise Berechnung sich mit den zur Verfügung stehenden Berechnungsprogrammen und Emissionsdatensätzen überhaupt (aussagekräftig) leisten lässt. Die spezifischen betrieblichen Belange der Klägerinnen sind solchermaßen nicht über einen zusätzlichen Sachverständigenbeweis zu eruieren und zu bewerten, sondern tatrichterlich mit den Mitteln der (ergänzenden) Einzelfallbeurteilung. Diese ist nach dem oben Gesagten auch für die Berücksichtigung etwaiger tages- oder jahreszeitlicher Schwankungen der Geruchsbelastung geöffnet.
80Wendet man die besagten Kriterien der Zwischenwertbildung/Einzelfallbeurtei-lung auf den Fall der Klägerinnen an, ergibt sich, dass der grundsätzlich zugunsten des Flurstücks 937 anzusetzende Immissionswert von 0,06/6 % nach Lage der Dinge im begründeten Einzelfall anhebbar ist, soweit die Überschreitungen nicht über 0,02/2 % der Jahresstunden - den Irrelevanzwert der Nr. 3.3 GIRL - hinausgehen. Wie die Klägerinnen selbst sagen, ist der Kurbetrieb seit jeher mit landwirtschaftlichen Gerüchen beaufschlagt. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Ortstermin am 18. September 2012 davon überzeugen, dass der Kurbetrieb in eine von landwirtschaftlich bewirtschafteten Äckern und Feldern geprägte Nutzlandschaft eingebettet ist. Dieser Befund deckt sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Q. P. in diesem Bereich. Wegen dieses jahrelangen - gewissermaßen schon immer gegebenen - Nebeneinanders von Kurgebiet und Landwirtschaft kann keine der beiden Nutzungen als Akzeptor bzw. Geruchsemittent maximale geruchsimmissionsschutzrechtliche Positionen reklamieren. Wägt man den in den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL und § 3 Nr. 2 KOG zum Ausdruck gelangenden besonderen geruchsimmissionsschutzrechtlichen Schutz von Kurgebieten gegen das Zwischenwertpotential ab, das landwirtschaftliche Nutzungen auslösen - die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL sprechen davon, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls sei bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen heranzuziehen -,
81vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.,
82kommt man zu der eben benannten Feindifferenzierung und leichten Flexibilisierung des Geruchsschutzniveaus von Kurklinik, Kurgarten und M. . Sie ist ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Nutzungen und bleibt für die Umstände des Einzelfalls auch noch auf der nachfolgenden konkreten Beurteilungsebene hinreichend offen.
83Die demnach auch in der vorliegenden Gemengelage „Kurgebiet versus Landwirtschaft“ Platz greifende gewisse geruchsimmissionsschutzrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe kommt ohne Weiteres auch dem Vorhaben der Beigeladenen zugute. Es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat zwar auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt von einer gewerblichen Tierhaltung der Beigeladenen gesprochen, aber nicht substantiiert, worauf er diese Einschätzung gründet.
84Die landwirtschaftliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle.
85Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 7 f., m. w. N.
86Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann. Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist.
87Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 10, m. w. N.
88Wie § 201 BauGB es verlangt, gehört zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs darüber hinaus die „überwiegend eigene Futtergrundlage“.
89Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 -, BRS 59 Nr. 85 = juris Rn. 4.
90Alle diese Merkmale werden von der Hofstelle auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen, wo die Erweiterung um den streitgegenständlichen Bullenmaststall stattfinden soll, erfüllt. Dies hat die Landwirtschaftskammer NRW im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 11. November 2009 und vom 1. Dezember 2009 bestätigt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Die derzeit von der Beigeladenen an einen anderen Landwirt verpachtete Hofstelle weist eine hinreichend spezifische betriebliche Organisation auf. Es findet dort auch gegenwärtig eine Bullenhaltung statt. Dies war auch schon so, bevor die Beigeladene den Hof von ihren Eltern - zuletzt durch Übergabevertrag mit ihrer Mutter - überantwortet bekam. Betriebsinhaber war bis 1998 der verstorbene Vater der Beigeladenen. Die Beständigkeit der Bewirtschaftung ist gegeben. Die Beigeladene verfügt nach eigenen Angaben über umfangreiche Eigentums- und Pachtflächen - etwa 50 ha, angestrebt seien rund 60 ha -, die durch den Betrieb bewirtschaftet werden können. Wegen des Erreichens der 40-ha-Schwelle bewirtschafteter Nutzfläche sieht die (insoweit fachkundige) Landwirtschaftskammer NRW die für eine Bullenhaltung mit insgesamt 425 Stück notwendige „überwiegende eigene Futtergrundlage“ als vorhanden. Auch einen Abnahmevertrag über die Abnahme von Wirtschaftdünger hat die Beigeladene vorgelegt. Diesen Punkt hat der Beklagte zudem über die Nebenbestimmung M.03 rechtlich gesichert. Die personelle Beständigkeit in der Generationenfolge erscheint dadurch gewährleistet, dass der Sohn N. der Beigeladene den Betrieb auf dem Vorhabengrundstück - wie offenbar geplant - übernehmen kann, nachdem er die Ausbildung zum Landwirt mit Erfolg abgeschlossen hat.
91bb) Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. auf dem Flurstück 139/46 verschlechtert sich der zu vergebende Immissionswert schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % mit einer deutlichen Toleranz für Richtwertüberschreitung, auch soweit diese den oben angesprochenen Irrelevanzwert von 0,02/2 % übersteigen.
92Auch dies ist das Ergebnis einer alle Faktoren des Einzelfalls einstellenden Zwischenwertbildung für diese Beurteilungsfläche. Für den M. gelten die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL nur mit verringertem Gewicht. Einerseits ist er in den Kurbetrieb integriert und nimmt an der Darstellung des Flächennutzungsplans Sondergebiet „Kur“ teil. Andererseits ist er nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten nicht als Kurpark genehmigt, sondern wird nur faktisch als solcher genutzt. Nach den Erläuterungen von Herrn G. I1. im Ortstermin am 18. September 2012 ist er für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen, so dass seine Funktion mit der orthopädischen Rehabilitation als solcher, welche die Klägerinnen in der X. anbieten, lediglich mittelbar zusammenhängt. Erholung durch Spaziergänge können die Kurgäste in der Umgebung der Kurklinik auch anderweitig finden. Diese Gesichtspunkte führen in der Gesamtschau dazu, dass das Geruchsschutzniveau des M1. mit zunehmender Entfernung zum Kurgarten nördlich der Straße Auf dem C1. abnimmt, bis es im südlichen Teil des M1. deutlich unterhalb des Kurgebietsstandards in etwa auf dem Level des Wohngebietsrichtwerts der Nr. 3.1 GIRL ankommt, der seinerseits im begründeten Einzelfall nach oben zuungunsten des Kurbetriebs durchbrochen werden kann. Rechtfertigung für diesen Richtwertpuffer ist erneut das Zwischenwertpotential der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen, also auch derjenigen der Beigeladenen.
93b) Diese Immissionswerte für die Flurstücke 937 und 139/46 werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich deutlich eingehalten.
94aa) Zieht man die letzte Geruchsimmissionsprognose M3. vom 23. August/7. November 2013 heran, werden die herausgearbeiteten Regelwerte für Kurklinik und Kurgarten - 0,06/6 % - einerseits und M. - in einem verschiebbaren Rahmen ca. 0,10/10 % - anderseits bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Bullenmaststalls aller Voraussicht nach - eindeutig - beachtet. Der Gutachter Lanngguth wirft hier Geruchsbelastungen von maximal 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. - und dies auch nur in dessen äußerstem südwestlichen Bereich - aus.
95Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist genauso wie ihre im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Vorgängerinnen verwertbar. Nach Baugenehmigungserteilung gewonnene Erkenntnisse über die Immissionssituation können im Rahmen einer Nachbarklage berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die - wie oben bereits gesagt - auch nur zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
96Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
97Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist fachlich valide. Dies hat das M1. NRW, welches das gesamte Verfahren begleitet hat, in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 bestätigt. Zweifel an dieser fachbehördlichen Einschätzung bestehen nicht. Die letzte Berechnung der Geruchsbelastung hat sämtliche Einwände der Klägerinnen sowie die vorhergehenden Stellungnahmen des M1. NRW vom 23. Juni 2010 und vom 18. Juni 2013 zu Modalitäten der Ausbreitungsberechnung, der Emissionsansätze und der Gewichtungsfaktoren aufgegriffen und eingestellt. Sie kann als das im Lauf der Zeit gewachsene und fachlich richtige Resultat der für diesen Fall passenden Geruchsimmissionsprognostik angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sie in der mündlichen Verhandlung insofern auch auf Nachfrage nicht mehr grundsätzlich angegriffen.
98Auch den möglicherweise einzigen noch offenen - und von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung thematisierten - Punkt der zutreffenden Berücksichtigung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf dem Hof C3. hat der Gutachter M3. korrekt behandelt.
99Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte.
100Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff., und vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
101Dies hat der Gutachter M3. getan, indem er die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. in seiner Ausgangsprognose vom 14. Oktober 2009 mit insgesamt 160 Zuchtsauen und Ferkeln (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h) veranschlagt hat. Den Baugenehmigungsvorgängen über die Hofstelle C3. lässt sich keine genehmigte Höchstzahl an Schweinehaltungsplätzen entnehmen. Wegen dieser Unklarheit ist von den von dem Beklagten und dem Gutachter M3. abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit den bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen (konkret aber nicht vorhandenen) Erweiterungsinteressen des Betreibers der Hofstelle C3. auszugehen. Diese Sachlage und Erklärungen definieren zugleich die für die Geruchsvorbelastung maßgebende Genehmigungslage.
102Gegenüber dem Beklagten und dem Gutachter M3. hat der Eigentümer der Hofstelle im Jahr 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück bzw. von insgesamt 160 Sauenplätzen angegeben. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung meldete das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln auf der Hofstelle C3. . Da neben der Schweinehaltung auf der Hofstelle seit Jahren noch eine Pension - das Hotel M4. C3. - betrieben wird, deren seinerseits geruchsimmissionsempfindlicher Übernachtungs- und Beherbergungsteil erklärtermaßen ausgebaut werden soll - weshalb sich auch die Blankensteins im Genehmigungsverfahren gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgesprochen haben - ist realistisch, dass es auf absehbare Dauer bei diesem Schweinebestand bleiben wird. Mit Blick auf diese Sachlage und Erklärungen ist der Betreiber der Hofstelle C3. für die Geruchsimmissionsprognose so zu stellen, als ob sich eine etwaige über die Zahl von 160 Zuchtsauen mit Ferkeln hinausgehende Baugenehmigung wegen dauerhafter Nichtausnutzung erledigt hätte.
103Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.
104Die - auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene - Kritik der Klägerinnen an dem von dem Gutachter M3. angenommenen Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln (60:100) greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Annahmen des Gutachters insoweit hinreichend konservativ sind und auf der sicheren Seite liegen. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 für die Hofstelle C3. beträgt das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtigt die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1 (100 Sauen mit Ferkeln zu 60 Jungsauen). Etwaige Verschiebungen in der Zusammensetzung des Sauenbestands sind damit - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - hinreichend sicher erfasst.
105Letzten Endes sind die zuletzt berechnen Immissionswerte von 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. auf dem Flurstück 139/46 auch so weit von den jeweils einschlägigen Richtwerten entfernt, dass eventuelle Unschärfen bei der Erfassung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. den Klägerinnen mit hinreichender Sicherheit nicht zum Nachteil gereichen werden. Auch in dieser Hinsicht zeigt sich, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Es gibt nach den vorliegenden Geruchsgutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine wie auch immer geartete zeiträumliche Betrachtung der Geruchsbelastung am Kurklinikgebäude selbst - auf dieses ist der Beweisantrag zugeschnitten - unzumutbare Belastungswerte zu Tage fördern könnte. Die im Ermessen des Senats stehende Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund weder durch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung noch anderweitig veranlasst.
106bb) Die sonstigen Einzelfallumstände, für die die Geruchsimmissionsbeurteilung immer offen ist, schlagen demgegenüber nicht zugunsten der Klägerinnen aus. Die von dem genehmigten Bullenmaststall in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen voraussichtlich ausgehenden Geruchsimmissionen bleiben für diese auch jenseits der reinen mathematisch-statistischen Geruchsimmissionsprognostik anhand der GIRL, wie sie sich bis zur Berechnung vom 23. August/7. November 2013 entwickelt hat, zumutbar.
107Im Anschluss an die Ausführungen zur Zwischenwertbildung und dem Verständnis der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL für Kurgebiete ist dafür leitend, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen sich schon immer in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld befand. In diesem mussten und müssen die Klägerinnen und ihre Kurgäste stets in gewissem Umfang mit landwirtschaftlichen Gerüchen - auch etwa durch Güllen - rechnen. Diese Gerüche sind traditionell gebietsprägend. In dem solchermaßen tolerierbaren Rahmen hält sich nach der geprüften Geruchsimmissionsprognostik der geplante Bullenmaststall der Beigeladenen ohne Weiteres. Dies deckt sich mit den Wahrnehmungen vor Ort, die der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 gemacht hat. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die Kurgäste eine signifikante genehmigungsbedingte Verschlechterung der Geruchssituation durch den erweiterten Bullenmaststall objektiv überhaupt wahrnehmen. Am Tag der Begehung konnte der Berichterstatter im Umfeld des Vorhabengrundstücks und der Hofstelle C3. zwar landwirtschaftliche Gerüche aufnehmen. Allerdings rissen diese in einer Entfernung von etwa 100 m schlagartig ab. Weder im M. noch im Kurgarten waren Tierhaltungsgerüche zu festzustellen. Dies mag nur eine Momentaufnahme sein, die aber gleichwohl in das rechnerisch prognostizierte Gesamtbild passt, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen die meiste Zeit des Jahres nicht von erheblichen landwirtschaftlichen Gerüchen betroffen sein wird. Von daher trägt auch die Befürchtung der Klägerinnen nicht, sie werde einschneidende wirtschaftliche Einbußen erleiden, wenn der Bullenmaststall in Betrieb ginge. Dafür spricht nach Lage der Dinge in Anbetracht der von dort zu erwartenden Geruchsimmissionen, die sich überdies angenehmer als etwa Schweinegeruch darstellen (vgl. dazu die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL), nichts. Die von den Klägerinnen zuletzt in den Fokus gerückten angeblichen subjektiven Empfindlichkeiten mancher Kurgäste sind angesichts dessen unmaßgeblich. Sie werden zudem dadurch relativiert, dass einige Kurgäste während ihres Aufenthalts in der Kurklinik womöglich stärker mit landwirtschaftlichen Gerüchen konfrontiert sein werden, andere dagegen weniger bis gar nicht. Sie können die objektiv zu bestimmenden nachbarrechtlichen Betreiberpflichten der Beigeladenen damit nicht determinieren.
108Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
110Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.