Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0212.2D13.14NE.00
bei uns veröffentlicht am12.02.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 02. Dez. 2013 - 2 A 1510/12

bei uns veröffentlicht am 02.12.2013

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert.Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 3005/06

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauung
12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Feb. 2014 - 2 D 13/14.NE.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2018 - 8 C 10812/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Der Bebauungsplan „M.straße, Änderung 2“ der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Sept. 2016 - 2 D 46/14.NE

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Okt. 2015 - 8 S 2207/13

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Feb. 2015 - 2 B 1323/14.NE

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße / am botanischen

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" der Antragsgegnerin vom 20.01.2005.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen für wechselnde Plakatanschläge, die in der Regel der Fremdwerbung dienen.
Anfang Dezember 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Die Werbeanlage sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer an die Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes befestigt werden. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, die Werbeanlage widerspreche dem am gleichen Tag bekannt gemachten Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ vom 20.01.2005, nach dessen Festsetzungen Werbeanlagen als Hauptnutzung (gewerbliche Fremdwerbung) unzulässig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das daraufhin eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (5 K 2895/05) ruht.
Der Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" umfasst im Westen die Bebauung entlang der Wilhelm- und der Urbanstraße. Im Norden grenzt er an den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die Altstadt der Antragsgegnerin von 1997. Im Süden ist die Bebauung des Rathenauplatzes und dessen nähere Umgebung Bestandteil des Geltungsbereichs. Ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in östlicher Richtung die Bebauung entlang der Südstraße zwischen Wilhelmstraße und Silcherplatz sowie der Silcherplatz samt näherer Umgebung.
Der angegriffene Bebauungsplan enthält ausschließlich bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Danach sind in allen Teilflächen „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen als Geschäftswerbung an der Stätte der Leistung sowie von Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen beschlossen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist Folgendes ausgeführt:
„Die südliche Innenstadt stellt ein stadtstrukturell sehr differenziertes Areal dar: kleinteilige, z. T. gründerzeitliche Quartiere grenzen an Baublöcke mit voluminösen Bauwerken, industriell geprägte Bereiche grenzen unmittelbar an Wohnquartiere, überwiegend fremdgenutztes Bahngelände bietet Entwicklungspotential. Innerörtliche Hauptverkehrsachsen sorgen für eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz, verursachen jedoch gleichzeitig erhebliche Störungen im Stadtbild und mindern die Aufenthaltsqualität.
Die südliche Innenstadt entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunkt der Stadterneuerung. Der Rathenauplatz ist seit 1998 rechtskräftiges Sanierungsgebiet, das Südviertel seit 2004 ….
Für den Bereich der Wilhelm-, Urban- und Südstraße ist eine Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen erforderlich, damit die positiven Entwicklungen in der südlichen Innenstadt nicht durch weitere Werbeanlagen konterkariert werden. In Anlehnung an die seit 1997 rechtskräftige Werbeanlagensatzung der Heilbronner Altstadt kann mit dieser Satzung das zunehmend aufgewertete Erscheinungsbild gesichert werden. Die Wilhelmstraße und die Urbanstraße werden somit an die Heilbronner City als Cityerweiterungsbereich angebunden und die südliche Innenstadt aufgewertet …
10 
Der Inhalt des Bebauungsplans ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Er soll werberechtliche Grundlage der räumlichen Ausdehnung der Heilbronner City sowie der außenräumlichen Qualitätssicherung im Bereich der südlichen Innenstadt sein…
11 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
12 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, da sie sich zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder als großflächige Werbeanlagen darstellt. Aufgrund der zumeist negativen Auswirkungen dieser Werbeflächen auf das Erscheinungsbild des derzeit und künftig städtebaulich aufgewerteten Gebiets werden diese nicht erwünscht…
13 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
14 
Dem Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" liegt folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 13.05.2004 beschlossen, der Aufstellungsbeschluss am 09.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 29.09.2004 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 30.09.2004, der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.10.2004 bis 25.11.2004 öffentlich aus. Bedenken und Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Am 20.01.2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.08.2004 als Satzung. Mit dem Satzungsbeschluss beschloss der Gemeinderat zugleich die Änderung des Bebauungsplans 07A/14 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet II“, des Bebauungsplans 07A/15 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet III“, des Bebauungsplans 07A/16 „Süd-, Urban- und Wilhelmstraße“, des Bebauungsplans 07A/27 „Wilhelmstraße 25“, des Bebauungsplans 07A/28 „Urbanstraße 30, Wilhelmstraße 27“ sowie der Ortsbausatzung von 1939. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2005 sowie - zur Berichtigung bzw. Ergänzung von Bekanntmachungshinweisen - erneut am 08.06.2006.
16 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:
17 
Der Antrag sei zulässig. Er sei Pächter auf dem Grundstück ... ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Verpächter habe ihm die Errichtung und Unterhaltung einer großflächigen Werbeanlage gestattet. Durch den Bebauungsplan werde er in seinen Rechten verletzt, weil dieser die Inanspruchnahme der gepachteten Grundstücksfläche nicht wie geplant zu Werbezwecken zulasse.
18 
Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ sei unwirksam. Ein generelles Verbot der Werbung mit großflächigen Werbeanlagen in Mischgebieten, von dessen Vorliegen im vorliegenden Fall auszugehen sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Ein allgemeines Verbot von Werbeanlagen ohne Einschränkung und ohne sachliche Unterscheidung sei auch nicht durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBO gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 16.06.2003 (3 S 2324/02) klargestellt, dass Werbeanlagen im städtischen Innenbereich grundsätzlich zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten. Es liege ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Aus den Verfahrensunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Stadt bei Aufstellung der Satzung überhaupt das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung gesehen habe.
19 
Der Antragsteller beantragt,
20 
den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 20.01.2005 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag zurückzuweisen.
23 
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei im Zusammenhang zu sehen mit verschiedenen anderen städtebaulichen Maßnahmen, welche sie in der näheren und weiteren Umgebung im Umfeld des Grundstücks ... ... durchgeführt bzw. eingeleitete habe. Sie versuche schon seit vielen Jahren, die städtebauliche Qualität der südlichen Innenstadt aufzuwerten. Folgende städtebauliche Maßnahmen seien zu nennen:
24 
- Das Plangebiet „Nördlich des Südbahnhofs“ sei 1977 in die Städtebauaktion „14-Städte-Programm“ aufgenommen worden, durch das die Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten größerer Städte verbessert werden sollten. Auf der Grundlage des am 06.12.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans 06B/10 „Werderstraße“ sei eine Umgestaltung der Straßenräume durchgeführt worden, deren Ziel es neben der Verkehrsberuhigung gewesen sei, den Charakter der Straßen als Wohnstraßen zu erhöhen.
25 
- Das Planungsbüro KPS habe 1992 im Auftrag der Antragsgegnerin den Rahmenplan Südstadt erstellt. Der Plan sehe umfangreiche Maßnahmen zur städtebaulichen Neuordnung im Bereich des Südbahnhofs und in den angrenzenden Quartieren vor. Diese Ziele sollten schrittweise durch Bebauungspläne umgesetzt werden.
26 
- Mit dem am 11.05.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Südstadt geregelt worden. Ziel sei dabei gewesen, insbesondere Wohnbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
27 
- Am 13.07.1995 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans 06B/14 „Bereich Südbahnhof“ beschlossen. Ziele des Bebauungsplans seien u.a. die Entschärfung von Nutzungskonflikten und stadtgestalterische Verbesserungen.
28 
- Durch Satzungsbeschluss vom 15.06.2004 sei das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgelegt worden. Bei den Zielen zur Gebietsverbesserung werde die Sicherung des Erscheinungsbilds im Hinblick auf Werbeanlagen benannt. Der Großteil des Sanierungsgebiets werde durch den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ erfasst.
29 
Im Bereich des Grundstücks ... ... überwiege die Wohnnutzung. Fremdwerbung sei nur in geringem Umfang vorhanden.
30 
Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ sei zulässig. Der Begriff werde zwar weder im Textteil noch in der Begründung des Bebauungsplans definiert. Er sei aber hinreichend bestimmt. Er entstamme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bezeichne dort im Gegensatz zu Werbeanlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB seien und Fremdwerbung zum Gegenstand hätten. An dieses Begriffsverständnis knüpfe der Bebauungsplan an.
31 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sei § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Fremdwerbung als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde könne hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig seien, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Zu den ausschließbaren Anlagentypen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Werbeanlagen zur Fremdwerbung.
32 
Es liege auch kein Abwägungsmangel vor. Der Ausschluss der Fremdwerbung sei durch die textlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung ausdrücklich geregelt und in der Begründung erörtert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Ausstellung des Bebauungsplans 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“, den Inhalt der Behördenakte über das Baugenehmigungsverfahren betreffend die Werbeanlage am Gebäude ... ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
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(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
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Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M.    -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C.      , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G.         -F.      -Allee 360-366a X.         -C.      positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M.    -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C.      , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G.         -F.      -Allee 360-366a X.         -C.      positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.