Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2014 - 6 A 1123/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Dez. 2014 - 6 A 1123/14
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es sich auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, bezogen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken beständen (im Folgenden: BRL Pol). Gemäß Nr. 6.1 BRL Pol seien bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen, wobei in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Diesen Vorgaben werde die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, die für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Eine solche Beurteilung sei weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Dies erfordere, dass er darlegen müsse, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet habe. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Merkmalen lediglich mit Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
7a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - allerdings ernstlichen Zweifeln.
8In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 15 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20 und 25.
10Der Senat hat diese Auffassung kürzlich nochmals bekräftigt und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der (vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte) VGH Baden-Württemberg keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann fehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt. Vielmehr kann - wie der VGH Baden-Württemberg klargestellt hat - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale auch eine dienstliche Beurteilung, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft, ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 f.
12Mit diesen Rechtssätzen steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stelle bereits einen Mangel der angefochtenen dienstlichen Beurteilung dar, dass diese für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte, nicht in Einklang. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, dass sich die Beurteilung nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Aus dem Umstand, dass diese Kriterien nicht eigens erwähnt worden sind und nicht je für sich eine ausdrückliche Würdigung erfahren haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Beurteiler sie außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist zunächst - wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen - davon auszugehen, dass die dienstliche Beurteilung unter Heranziehung der Beurteilungsrichtlinien und damit auch der dort bezeichneten Einzelmerkmale und Kriterien erstellt worden ist, zumal diese im verwendeten Formular wiedergegeben sind.
13b) Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers auch entscheidend darauf gestützt, dass der Dienstherr jedenfalls nicht - wie es im Streitfall seine Aufgabe gewesen wäre - allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten sowie für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher erläutert habe. Mit der Einleitung „Zumindest im Streitfall“ wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Erwägung einführen wollte, die sein Urteil für den Fall tragen sollte, dass der - wie eben dargelegt - unzutreffenden Hauptüberlegung, die dienstliche Beurteilung sei schon wegen der Beschränkung auf die Vergabe von nicht näher verbalisierten Punktwerten rechtswidrig, nicht gefolgt werden könne.
14Dieser weiteren selbstständig tragenden Annahme des Urteils setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, zum einen sei dem Kläger das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden; zum anderen habe er konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung „bis heute“ nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
15Der Kläger hat nämlich ausdrücklich gerügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er sich im neuen Merkmal „Soziale Kompetenz“ „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung“ im Vergleich zur Vorbeurteilung im früheren Merkmal „Sozialverhalten“ um eine Note verschlechtert habe, zumal er „zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form“ darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Verschlechterung der Beurteilung bevorstehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Absenkung nicht mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden könne (Schriftsatz vom 4. Juli 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Auf diese konkreten Einwendungen hat das beklagte Land keine aktenkundige nähere Erläuterung gegeben, die geeignet wäre, die Einwendungen auszuräumen.
16Der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dem Kläger sei das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden, verfängt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht. Insbesondere geht aus ihm nicht hervor, dass dem Kläger in dem Gespräch auch die von ihm vermisste (plausible) Erklärung für die gegenüber der vorigen Beurteilung schlechtere Note im Einzelmerkmal Sozialverhalten/Soziale Kompetenz gegeben worden ist.
17Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Wie der Senat hervorgehoben hat, entbindet der Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinien keine weitergehenden Begründungspflichten vorsehen, den Beurteiler nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.
18Vgl. Beschluss vom 25. August 2014, a.a.O., juris, Rn. 20. Ähnlich auch schon (wie vom VG zutreffend angeführt) OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7; ferner Beschluss vom 29. Juli 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 ZB 10.1242 -, juris, Rn. 6 a.E.
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
21Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
22ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
23würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es auf sie nach dem Vorstehenden nicht ankommt. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung eines Einzelmerkmals keine ausreichende Erläuterung gegeben hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle der Leiterin/des Leiters der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium E. (Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW) einzubeziehen. Der Antragsteller habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner habe den Antragsteller nach einer „Vorauswahl“ fehlerhaft vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Regelbeurteilung für den Antragsteller vom 14. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum 1. September 2008 bis 31. August 2011) rechtswidrig sei. Der Antragsgegner sei seiner Plausibilisierungspflicht nicht nachgekommen. Es spreche einiges dafür, dass sich dies schon aus der unterbliebenen Befragung des Erstbeurteilers sowie des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei durch den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 zum individuellen Leistungsbild des Antragstellers ergebe. Unabhängig davon sei aber jedenfalls nicht plausibel dargelegt, dass sich der Erstbeurteiler und damit auch der Endbeurteiler einen hinreichenden Eindruck von der Dozententätigkeit des Antragstellers verschafft hätten.
5Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
6Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde, dass sich der Beurteiler für die sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Beamten eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen muss, die allerdings nicht zwingend auf eigener Anschauung beruhen muss. Ist der zu beurteilende Beamte – wie hier – abgeordnet, mit der Folge, dass es im Beurteilungszeitraum keine oder nur wenige Arbeitskontakte zwischen ihm und dem (Erst-)Beurteiler (vgl. auch Nr. 9.1 Abs. 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) gegeben hat, muss er sich in anderer Weise, insbesondere durch die Einholung von Beurteilungsbeiträgen sachkundiger Personen (vgl. auch Nr. 3.5 BRL Pol NRW) eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung verschaffen. Die von diesen Personen in einem Beurteilungsbeitrag getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums zur Kenntnis zu nehmen und zu bedenken. Eine Bindung des (Erst-)Beurteilers an die Feststellungen und Werturteile des Beurteilungsbeitrags besteht zwar nicht; gleichwohl darf eine abweichende Beurteilung nicht unplausibel sein.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 6 B 101/14 –, nrwe.de, und Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, nrwe.de, jeweils mit weiteren Nachweisen.
8Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, der gegebenenfalls angefertigten Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. auch Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol NRW).
9Diese Vorgehensweise, bei der sich Erst- und Endbeurteiler ganz oder vorwiegend auf durch Dritte vermittelte tatsächliche Erkenntnisse stützen, hat zur Folge, dass eventuelle Defizite der Erkenntnisgrundlagen – hier des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 – auf den Erstbeurteilervorschlag bzw. die Endbeurteilung durchschlagen, soweit sie nicht auf andere Weise behoben werden. Im Hinblick auf den Beurteilungsvorschlag sei zunächst angemerkt, dass dieser entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners u.a. in der Beschwerdebegründung vom 25. März 2014 (vgl. etwa S. 26 oben) nicht vom Präsidenten DHPol a.D. O. angefertigt worden ist, sondern von LPD X. C. .
10Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist allerdings zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Beamten im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Beamten ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt auf der Hand.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 6 B 2214/06 –, nrwe.de.
12Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben macht der Antragsgegner auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend plausibel, dass die Leistungen des Antragstellers im Rahmen seiner Dozententätigkeit in sachgerechter Weise in die Beurteilung eingeflossen sind.
13Der Antragsteller hat mit der Rüge einer „fehlenden Überhörung“ seiner Lehrtätigkeit hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er Zweifel hat, ob bzw. in welcher Weise seine Dozententätigkeit Eingang in die Beurteilung bzw. den Beurteilungsbeitrag gefunden hat, mit der Folge, dass den Antragsgegner insoweit eine Pflicht zur Plausibilisierung seiner Bewertung trifft.
14Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 6 B 509/13 – und vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, jeweils nrwe.de.
15Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , als auch der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , im Beurteilungszeitraum allenfalls vereinzelte Arbeitskontakte zum Antragsteller hatten und sich daher mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen maßgeblich auf den Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 gestützt haben, kommt es darauf an, ob die Dozententätigkeit des Antragstellers in sachgerechter Weise in diesen Beurteilungsbeitrag eingeflossen ist.
16Das Vorbringen des Antragsgegners, die Berücksichtigung der Dozententätigkeit des Antragstellers bei der Leistungsbewertung komme sowohl in der Aufgabenbeschreibung des Beurteilungsbeitrags vom 29. August 2011 als auch in der Beurteilung vom 14. Dezember 2011 zum Ausdruck, was der „Ersteller des Beurteilungsbeitrags, Präsident DHPol a.D. O. “, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe, ist jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar. Denn die dort in Bezug genommenen Aufgaben
17„Gestaltung der Polizeilichen Verkehrslehre im Masterstudiengang der DHPol (Modul 7 und 18) sowie der Fortbildung national und international (Aus- und Fortbildung) mit den fachlichen Schwerpunkten
18 in Strategie und Taktik der Verkehrssicherheitsarbeit und
19-unfallbekämpfung
20 Integrative Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und
21Kriminalitätsbekämpfung
22 sowie der Effektivität und Effizienz verkehrspolizeilicher Maßnahmen in
23Allgemeinen und Besonderen Aufbauorganisationen“
24beschreiben die Entwicklung von Lehrkonzepten und die Gestaltung von Lehrinhalten im Vorfeld der Lehrveranstaltungen, lassen aber keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der „eigentlichen“ Dozententätigkeit, d.h. der unmittelbaren Lehrtätigkeit gegenüber den Studierenden erkennen. Inwieweit darüber hinaus diese Bestätigung des Präsidenten DHPol a.D. O. überhaupt tragfähig ist, weil dieser nicht selbst Ersteller des Beurteilungsbeitrags war, sondern LPD X. C. , bedarf mit Blick die eben bereits aufgezeigten Defizite im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Überprüfung.
25Der Antragsgegner weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Benennung sämtlicher im Beurteilungszeitraum wahrgenommener Aufgaben nicht bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose Benennung, insbesondere auch untergeordneter Tätigkeiten an tatsächliche Grenzen stoßen würde und auch sonst aus Sachgründen nicht geboten ist. Dem entsprechend trifft es auch auf keine rechtlichen Bedenken, wenn nach der vom Antragsgegner zur Begründung herangezogenen Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW die Aufgabenbeschreibung (lediglich) die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen soll. Ob danach die eine Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (à 45 Minuten) umfassende Dozententätigkeit des Antragstellers bereits mit Blick auf die Vorgaben in Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 BRL Pol NRW in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es wird weder vom Antragsgegner nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst erkennbar, ob und wie die Dozententätigkeit des Antragstellers im Beurteilungsverfahren überhaupt Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von solch geringem Gewicht gewesen wäre, dass sie von vornherein ohne Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers gewesen wäre.
26Zwar lässt allein der Umstand, dass eine vom Beamten während des Beurteilungszeitraums ausgeübte Tätigkeit bzw. wahrgenommene Aufgabe nicht ausdrücklich in der Beurteilung aufgeführt ist – sei es in der Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle der Beurteilung bzw. des Beurteilungsbeitrags –, nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Umstände auch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Leistungsbewertung regelmäßig durch eine Vielzahl von Einzeleindrücken gekennzeichnet ist, die nicht allesamt und vollständig wiedergegeben werden können. Auch ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine langjährige persönliche Kenntnis des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags es nahelegen kann, dass auch alle wesentlichen Tätigkeiten des Beurteilten – und damit auch die Dozententätigkeit des Antragstellers – in den Beurteilungsbeitrag mit eingeflossen sind. Insoweit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die vom Antragsgegner angeführte langjährige, seit dem Jahr 2002 bestehende persönliche Kenntnis des Präsidenten DHPol a.D. O. vom Antragsteller und dessen Tätigkeiten, insbesondere der neun Wochenstunden umfassenden Lehrverpflichtung, in den von LPD X. C. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 29. August 2011 eingeflossen sein könnte. Das vom Verwaltungsgericht bemängelte Plausibilisierungsdefizit ist damit ebenfalls nicht ausgeräumt. Denn mit diesem generellen Hinweis auf die langjährigen Arbeitskontakte wird – auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens – nicht substantiiert aufgezeigt, in welcher Weise dies konkret erfolgt sein soll.
27Der Verweis auf die Bewertung des Antragstellers „auf der Basis der systematischen Lehr- und Fortbildungsevaluation und dem Evaluationskonzept der DHPol“ führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Denn auch damit wird nicht deutlich, wie der Ersteller des Beurteilungsbeitrags im konkreten Fall des Antragstellers seine Erkenntnisse über die Dozententätigkeit gewonnen haben soll. Das Vorbringen des Antragsgegners erschöpft sich in der nicht weiter belegten Vermutung, es könne „davon ausgegangen werden, dass Herr O. genügend Erkenntnisse außerhalb einer Überhörung gewonnen hat, die vollkommen ausreichend für eine Bewertung der einen geringen Teil des Arbeitsplatzes des Fachgebietsleiters ausmachenden Tätigkeitsspektrums waren“. Abgesehen davon, dass der Präsident DHPol a.D. O. ohnehin nicht den Beurteilungsbeitrag erstellt hat, kann die Heranziehung von Evaluationsergebnissen auf rechtliche Bedenken treffen, wenn und soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass diese auf der Einschätzung von Studierenden, Absolventen oder auch externen Fachvertretern beruhen.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
29Soweit der Antragsgegner mit seiner Berechnung, lediglich 16,5 % der Wochenarbeitszeit entfalle auf Lehrveranstaltungen (vgl. S. 30 ff. der Beschwerdebegründung), möglicherweise belegen will, die Dozententätigkeit sei von so geringem Gewicht, dass sie ohnehin keiner (ausdrücklichen) Aufnahme in den Beurteilungsbeitrag bzw. die Beurteilung bedürfe, überzeugt dies nicht. Zunächst setzt er sich mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die Lehrtätigkeit „zu den Hauptaufgaben von Fachgebietsleitern“ gehöre (vgl. S. 26 der Beschwerdebegründung). Des Weiteren lässt er dabei außer Betracht, dass die Dozententätigkeit neben der unmittelbaren Durchführung der Veranstaltung auch deren Vor- und ggf. Nachbereitung umfasst. Unabhängig davon ist auch ein (unterstellter) Anteil von lediglich 16,5 % der Tätigkeit nicht in der Weise untergeordnet, dass es sachgerecht wäre, ihn bei der Beurteilung vollkommen außer Betracht zu lassen.
30Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2009, a.a.O.
31Die vom Antragsgegner gerügte Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Es ist zunächst Sache des Antragsgegners, auf entsprechende begründete Einwendungen des Beurteilten, bestehende Plausibilitätsdefizite auszuräumen. Sollte sich im Rahmen der Plausibilisierung ergeben, dass sich der Beurteiler bzw. Ersteller des Beurteilungsbeitrags auf Tatsachen gestützt hat, die aus der Sicht des Beurteilten unzutreffend sind, kann Raum für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Beweiserhebung durch das Gericht bestehen. Dazu gab es hier aber bereits mangels erläuternder Konkretisierungen keinen Anlass.
32Bleibt nach Vorstehendem die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beurteilung auch deswegen als fehlerhaft anzusehen ist, weil der Endbeurteiler, Ministerialrat E1. , – vor der Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Einzelmerkmale um je einen Punkt – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 weder vom Erstbeurteiler, Direktor LAFP T. , noch vom „ebenfalls anwesenden Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei“ (vgl. S. 35 der Beschwerdebegründung des Antragsgegners vom 25. März 2014), weitere (ergänzende bzw. konkretisierende) tatsächliche Erkenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Klägers vermittelt bekommen hat.
33Denn der Endbeurteiler die kann Notenabsenkung, auch wenn er sie auf allgemeine Erwägungen wie den „in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe“ sowie den zugrunde liegenden „strengen Beurteilungsmaßstab“ stützt, nicht vornehmen, ohne sich Kenntnisse über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen-sachkundigen Erstbeurteilers bzw. Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu verschaffen. Anderenfalls ist es nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass auch oder gerade der Antragsteller im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
34Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, nrwe.de.
35Hier hat der Endbeurteiler allerdings im Vorfeld der Beurteilerbesprechung „kurze separate“ Begründungen für die Prädikatsvorschläge erbeten und den in der Beurteilerbesprechung anwesenden personen- und sachkundigen Bediensteten die „uneingeschränkte Möglichkeit“ gegeben, sich u.a. zu den eigenen Beurteilungsvorschlägen zu äußern (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 sowie Protokoll vom 21. Januar 2012 über die Endbeurteilerbesprechung vom 16. November 2011). Der Umstand, dass diese Möglichkeit von dem in der Endbeurteilerbesprechung anwesenden Direktor LAFP T. ebenso wenig wahrgenommen worden ist wie von dem Präsidenten DHPol a.D. O. oder dem (ausweislich der Teilnehmerliste ebenfalls anwesenden) Ersteller des Beurteilungsbeitrags LPD X. C. , stellt es für sich gesehen auch nicht grundsätzlich in Frage, dass sich der Endbeurteiler eine hinreichende Grundlage für seine Absenkungsentscheidung verschafft hat. Denn die im Vorfeld der Beurteilerbesprechung angeforderten (separaten) Begründungen für die Prädikatsvorschläge können grundsätzlich geeignet sein, insoweit eine taugliche Erkenntnisquelle darzustellen. Ob dies hier hinsichtlich der bereits in der Beurteilung unter Ziffer III.1. („Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“) – die „Informationsvermittlung“ erfolgte ausweislich der Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 nicht „wie grundsätzlich gewünscht in einer kurzen Begründung außerhalb des Beurteilungsvordrucks, sondern innerhalb dessen“ – enthaltenen Aufzählung der breit gestaffelten Erfahrungsfelder des Antragstellers der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Streitwertänderung Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Antragsteller lediglich seine Einbeziehung in das streitigen Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 6 B 575/12 –, nrwe.de
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.